Post on 05-Apr-2015
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Überblick über das IT-Recht
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Überblick über die Gesetze
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Niko Härting, Internetrecht, 2. Aufl. Köln 2005.
Hoeren/Sieber (Hg.), Handbuch Multimediarecht, München (C. H.Beck), Loseblatt: Stand 2005
Volker Haug, Grundwissen Internetrecht, Stuttgart 2005.
Kilian/Heussen (Hg.), Computerrechtshandbuch, München (C. H. Beck), Loseblatt: Stand 2004
Michael Lehmann (Hg.), Electronic Business in Europa. Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht, München (C.H. Beck) 2002.
Roßnagel (Hg.), Recht der Multimediadienste. Kommentar, München (C.H. Beck), Loseblatt: Stand 2004
Literatur zum IT-Recht
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Immaterialgüterrecht
Urheberrecht Gewerblicher RechtsschutzSchutz von Geistesschöpfungen[ geistige Kommunikation]
Literatur
Wissenschaft
Kunst
Musik
Film
Schutz geistiger gewerblicher Leistungen
• PatG / GebrauchsMG -> Technik
• GeschmacksMG-> Ästhetik
• MarkenG-> Marketing
• UWG-> umfassend
Sonderprivatrecht
Schutz geistigen Eigentums
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Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums
Urheberrecht Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrechts-gesetz
Geschmacks-mustergesetz
Sortenschutz-gesetz
Markengesetz Gebrauchs-mustergesetz
Patentgesetz
Werke der Literatur,
Wissenschaft, Kunst, Software
Design,
Muster und Modelle,
Oberflächen
Pflanzensorten Zeichen zur Unterscheidung von Waren und
Dienstleistungen
Technische Erfindungen
Technische Erfindungen,
Verfahren
automatisch Anmeldung,
Eintragung
Anmeldung,
Eintragung
Anmeldung,
Eintragung
Anmeldung,
Eintragung
Anmeldung,
Eintragung,
Prüfung
Schutz geistigen Eigentums
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Urhebergesetz Patentgesetz
Das Urheberrecht schütz das
Werk
vor Vervielfältigungund Verbreitung
Das Patentrecht schütz ein Verfahrenund damit auch die zugrunde liegende Idee
vor Nutzung und Nachahmung
Nicht übertragbar(§ 29 S. 2 UrhG)
Übertragbar (§ 15 PatG)und damit Kreditgrundlage
Schutz geistigen Eigentums
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Gewerbliche Schutzrechte
für Name, Logo, etc. … Markenschutz
Mit Fahrer-assistenzsystem
für technische Erfindungen … Patente und Gebrauchsmuster
Für das Design … Geschmacksmuster
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Warum gibt es Patente?
Die Offenlegung des Geheimnisses gegen den Schutz vor Nachahmung
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Recht zur alleinigen
* Herstellung
* Anwendung
* Vermarktung
* Lizenzvergabe
Unterlassungsansprüche, SchadensersatzansprücheImportverbot, Beschlagnahmung/Vernichtung
Schutzvoraussetzungen
NeuheitErfindung Gewerbliche Anwendbarkeit
Schutz durch ein Patent
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Unterscheidung
ein Patent schützt technische Gegenstände und Verfahren
ein Gebrauchsmuster wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet
• kein Schutz von Verfahren• geringerer Anspruch an die Erfindungshöhe• keine inhaltliche Prüfung• schlechtere gerichtliche Durchsetzbarkeit• Laufzeit: max. 10 Jahre
Patent und Gebrauchsmuster
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Offenlegungsschrift
Patentschrift
Nach: Schramm, Reinhard: D 14 PatentinformationIn: Kuhlen, Rainer (Hrsg.):Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation
Die Patentierung
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Zahlung von Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung
Patent Gebrauchsmuster
Anmeldung 60 € / 50 € 40 € / 30 €
Recherche 250 € 250 €
Antrag auf Prüfung 350 €
Kosten
Patente – Verfahren beim DPMA II
Kosten der Patentierung
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Wo
Wer
Was
Wann
Schriftart,Schriftcode,Hauptklasse,Entgegenhaltungen
Aufbau eines Patentdokuments
Was
Offenlegungsschrift
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Patentschrift
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Schutzwirkungen
• Nationale Patentanmeldungen - Wirkung auf das jeweilige Staatsgebiet
• Europäische Patentanmeldung (EP-Verfahren) - Einreichung beim EPA oder einem Patentamt, das Vertragsmitglied ist
- Formalprüfung, Offenlegung nach 18 Monaten (A1 Schrift) - Sachprüfung, Erteilung
- Validisierung in den benannten Ländern (Zerfall in nationale Phasen)
• Internationale Patentanmeldung (PCT-Verfahren)- Anmeldung bei der WIPO über das DPMA oder EPA
- Formalprüfung, Offenlegung nach 18 Monaten (A1 Schrift)
- Sachprüfung, vorläufiger Internationaler Prüfungsbescheid
- Einleitung der nationalen (regionalen) Phasen (z.B. DE, EP...)
Internationales Patentrecht
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Europäische Patentschrift
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Nach: Cohausz©, Patente und Muster 2002
6 % In Kraft und rechtsbeständig 92 %
Zurückgewiesen, widerrufen, zurück gezogen, nicht verlängert oder abgelaufen
2 % In Kraft, aber nicht rechtsbeständig
Die Patentliteratur ist ein Ideenfundus für technische Probleme
94 % der Patente gehören zum „Freien Stand der Technik“
Gründe für eine Patentrecherche
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Neuheitsrecherche /Stand der Technik
FragestellungFragestellung
Verletzungsrecherche
Welche Schutzrechtsanmeldungen / technischen Lösungen existieren bereits auf einem bestimmten Technologiegebiet?
Verletzt die Nutzung der technischen Lösung die Rechte Dritter?
ArtArt
Überwachungs-recherche
Verfolgung von Patentanmeldungen zu einem Thema / eines Mitbewerbers
UmfangUmfang
AllesVollständigkeit unbedingt notwendig
20 –25 JahreVollständigkeit unbedingt notwendig
Stand der Technik der letzten Wochen in einem bestimmten Gebiet
Arten der Patentrecherche I
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Namensrecherche
Familienrecherche
FragestellungFragestellung
Rechtsstandrecherche
Welche Firma/Person hat erfunden/angemeldet?
Wo wurde angemeldet?(Möglicherweise in mehreren Ländern)
Wie ist der Verfahrensstand zu einer bestimmten Anmeldung eines Schutzrechtes?
ArtArt UmfangUmfang
Identifikation aller Dokumente,die den Namen in beliebigerForm in einem der Feldermit Namensangaben enthalten
Identifikation aller Anmeldungen zu einer Erfindung inkl. Ländercodes,Klassifizierung und Sprachen
Identifikation des Rechts-Standes zu einer bestimmtenAnmeldung
Arten der Patentrecherche II
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Beschreibung des technischen Sachverhalts, zu dem Informationen gesucht werden
Zerlegung des technischen Sachverhalts in Aspekte, die jeweils als eigenständige Suchanfrage zu formulieren sind
Beispielthema: Parkassistenz mit einer die Umgebungsdaten aufnehmenden Kamera, die dem Fahrzeugführer anschließend bildlich dargestellt werden*
Aspekt 1 Aspekt 2 Aspekt 3
Einparkhilfe(ein)parkhilf*/(ein)parkabstand*/
parkwarn*parkassist*
etc.
KameraKamera*/camera*/
bildaufnehm*/picture*/pattern
Anzeige(optisch/akustisch)
Anzeig*/display*/visual*/sicht*/akusti*/audio*/blink*/
lamp*/ton*/
Suchbegriffe finden – Detaillierung der Fragestellung
* Entnommen aus: PATON SEARCH - Ausgewählte Rechercheberichte
Patentrecherche - Beispiel
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D EU International
- UrheberRG
- KunstUrhG- UrhRWahrnG
RL
Gemeinschafts-geschmacksMVO
RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886 / 1971)[Grds. d. Inländerbehandlung]
Ergänzende Abkommen:WCT WIPO-Urheberrechtsvertrag (1996)WPPT WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (1996)
WUA
Rom-Abkommen
Welturheberrechtsabkommen[Grds. d. Inländerbehandlung]
über den Schutz der ausübenden Künstler,der Hersteller von Tonträgern und derSendeunternehmen (1965)[Mind-Schutz v. Leistungsschutzberechtigtenim Ausland]
TRIPS Abkommen über Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (1994)(Art. 9 - 14)[Inländerbehandlung /Meistbegünstigung /Mindestschutz]
Rechtsquellen des Urheberrechts
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Inhalte
Urheberpersönlichkeitsrecht§§ 12 – 14 UrhG
Verwertungsrechte§§ 15 – 24 UrhG
sonstige Rechte§§ 25 – 27 UrhG
• Recht zur Veröffentlichung
• Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Beeinträchtigung
• Zugang-> Vervielfältigung / Bearbeitung [§ 25]
• Folgerecht-> Weiterveräußerung [§ 26]
• Vergütung für Vermietung / Leihe[§ 27] <-> [§ 17 II, III]
ideele Interessen
materielle Interessen
Inhalt des Urheberrechts
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Verwertungsrechte §§ 15-24 UrhG
KörperlicheVerwertung
Vervielfältigung (§ 16)
Verbreitung (§ 17)Grenze: Erschöpfungs-grundsatz
Ausstellung (§ 18)
UnkörperlicheVerwertung
Vortrag, Aufführung (§ 19)
Zugänglichmachung (§ 19a)
Sendung (§ 20)
Wiedergabe (§§ 21 und 22)
BearbeitungUmgestaltung
Nachbauten;Verfilmungen;Umgestaltung vonDatenbanken (§ 23)
Freie Benutzung(§ 24)
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Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1.
Unterlassung
Beseitigung
Schadensersatz
Herausgabe des Gewinns
Ersatz des immateriellen Schadens
Vernichtung
Überlassung
§ 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG: 1. Alternative:Beseitigung der Beeinträchtigung
§ 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG: 2. Alternative:Unterlassung im Falle einer Wiederholungsgefahr
§ 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG: 3. Alternative:Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
§ 97 Absatz 1 Satz 2 UrhG: Herausgabe des Gewinns und Rechnungslegung
§ 97 Absatz 2 UrhG:
§ 98 Absatz 1 UrhG
gegen angemessene Vergütung nach§ 98 Absatz 2 UrhG
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UrheberrechtVerwertungsrechte [§§ 16 – 22]
Nutzungsrecht
einfach§ 31 I 2, II
= schuldrechtlich (str.)
ausschließlich§ 31 I 2, III= dinglich
unbeschränkt§ 31 I 1
beschränkt§ 31 I 1, 2
im Zweifel [-> §§ 133, 157 BGB]:Einräumung bestimmt sich nach verfolgtem Zweck [§ 31 V]-> Zweckübertragungslehre
… durch Urheberrechtsvertrag… zur Eigennutzung. zur Wahrnehmung
§ 31 III
Einräumung von
vererblich [§ 28 I],nicht übertragbar [§ 29 I]
(mit Zustimmung des Urhebers)übertragbar [§ 34 I 1, II]
- inhaltlich- räumlich- zeitlich
personellsachlich
Verhältnis von Urheber- und Nutzungsrecht
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Leistungsschutzrechte
ausübendeKünstler
§§ 73 - 83
Laufbildschutz§ 95
Filmhersteller§ 94
Datenbankl-hersteller§§ 87a ff.
Herausgebernachgelassener
Werke§ 71
Verfasserwisenschaftl.
Ausgaben§ 70
Sende-unternehmen
§ 87
Hersteller vonTonträgern
§§ 85 f.
Lichtbildner§ 72
Verwandte Schutzrechte
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Regelungen zu Datenbankwerken
§ 4 II §§ 87 a ff.§ 23 S. 2 § 53 V /§ 63 I 2 § 55aDEF.
Herstellung d. Bearbeitung eines Datenbankwerks erfordert Einwilligung d. Urhebers
Einschränkung des Rechts der Vervielfältigung einer Datenbank zum persönlichen Gebrauch
Befugnisse rm Benutzers Leistungsschutz
R des Datenbank-herstellers
Schutz von Datenbankwerken
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Schutzdauer des Urheberrechts
1) Alleinurheber
[§ 64] 70 Jahre post mortem auctoris
[§ 69] Beginn: Ablauf desKalenderjahres, indem Urheber stirbt.
2) Miturheber
[§ 65 I] 70 Jahre nach dem Tode des längst lebenden Miturhebers.
3) Filmwerke
[§ 65 II] 70 Jahre nach dem Tod des längst lebenden Beteiligten.
4) Anonyme / pseudonyme Werke
[§ 66 I] 70 Jahre nach Veröffentlichung [bzw. nach Schaffung, wenn nicht veröffentlicht] anonyme Lieferungswerke: 70 Jahre ab Veröffentlichung jeweiliger Lieferung.
Schutzdauer
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Schranken
Beschränkungen zu Gunsten der Allgemeinheit
Beschränkungen zu Gunsten Einzelner
• Benutzungsfreiheit [§ 24]
• Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch [§§ 53 – 54 a]
• Zugang zu und Benutzung von Datenbankwerken [§ 55 a]
• Entlehnungsfreiheit - Zitierfreiheit [§ 51]
• Erschöpfung bei körperlicher Verwertung [§§ 17Abs. 2, 87c Nummer 3 Satz 2 ]
• Informationsfreiheit - Amtliche Werke [§ 5] - Öffentliche Reden [§ 48] - Presse-/Rundfunkberichterstattung [§ 49] <-> Tagesfragen - Bild- und Tonberichterstattung [§ 50] - Werke an öffentlichen Plätzen [§ 59] (sog. Panoramafreiheit) - Rechtspflege und öffentliche Sicherheit [§ 45] - Vervielfältigung im Kirchen-, Schul-
Unterrichtsbereich [§ 46 I] - Inhaltsmitteilung [§ 12 II]
Schranken des Urheberrechts
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Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten körperlichen Werkes ist das Urheberrecht an dem in Verkehr gebrachten Gegenstand erschöpft. Danach ist die unentgeltl-iche Weiterverbreitung zulässig, wenn das Vervielfältigungs-stück einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschafts-raums (EWR) in Verkehr gebracht wurde. Beispiele: Verkauf von Büchern oder CDs mit Computerprogrammen.
Eine Ausnahme gilt für das entgeltliche Vermieten. Den Urhebern steht im Falle des entgeltlichen Vermietens (etwa einer CD oder eines Videos) ein Vergütungsanspruch zu.
Im Falle der nicht-körperlichen Verbreitung durch den Urheber findet der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung (Beispiel: Volumenlizenzen).
Erschöpungsgrundsatz § 17 Absatz 2 UrhG
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UrheberR-Wahrnehmungsgesellschaften
[ WahrnG]
GEMA VG Wort VG Bild-Kunst VFF
[VG der Film- und Fernsehproduzenten]VGF[VG für Nutzungsrechte an Filmwerken]GWFF[Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten]GÜFA[Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten] GVL
[Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten]
ZPÜ[Zentralstelle für private Überspielungsrechte]als Inkassostelle aller Verwertungsgesellschaftenfür Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG
Urheberrechtswahrnehmung
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Internationales Urheberrecht am Beispiel von Google-Books• 2004 kündigte der Internetkonzern Google an, sämtliche Bücher dieser Welt zu digitalisieren und im Internet zugänglich machen zu wollen.
• Seither sind rund 7 Mio. Bücher digitalisiert worden.
• Ein Einverständnis von Autoren/Verlagen holte sich Google nicht.
• Eine Sammelklage von US – Autoren / Verlagen im Mai 2005 führte zum „Google Books Settlement“.
• Erst im März 2009 wurde die Bundesregierung durch den „Heidelberger Appell“ aufgefordert, gegen Google vorzugehen.
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Das Google Books Settlement
Das Google Book Settlement ist ein Vergleichsvorschlag. Dieser wurde von der Firma Google, aufgrund einer Sammelklage US-amerikanischer Verlage und Autoren gegen sie, ausgearbeitet.
60 Dollar soll ein Autor für ein Buch erhalten, daneben sollen Autoren und Verlage mit 63 Prozent an den weiteren Einnahmen beteiligt werden. Nach § 100 Entschädigung (UrhG), wäre der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Ob dies dem Angebot von Google entspricht, müsste noch geklärt werden.
Sollte dieser Vergleich durch amerikanische Gerichte zustande kommen, so betrifft er auch nicht-amerikanische Autoren und Verlage. Die Sammelklage, genannt "class action„ wurde zwar nur von amerikanische Autoren und Verlegern eingereicht, allerdings gilt eine "class action" auf amerikanischem Boden für alle Mitglieder einer "class", also auch für Autoren und Verleger anderer Länder.
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Heidelberger Appell
Der "Heidelberger Appell" ist ein Aufruf an die Bundesregierung, das
Urheberrecht gegen Google mit allen Mitteln durchzusetzen. Es haben
bereits mehr als 1800 Autoren und Wissenschaftler unterzeichnet, darunter
viele prominente Autoren. Erst dieser Brief hat für Aufmerksamkeit in der
Öffentlichkeit gesorgt. Seitdem setzten sich auch deutsche Politiker für den
Erhalt des Urheberrechts beim Projekt Google Books ein.
Am 1. September 2009 kritisierte die Bundesregierung das Google Books
Settlement. Sie forderte, dass man zumindest eine eigene Klasse für die
deutschen Rechteinhaber bilden solle und diese von der pauschalen
Einigung ausnehme. Zudem behindern Googles Copyright-Verletzungen
Projekte wie die europäische Online-Bibliothek Europeana, welche
Autorenrechte bewahrt.
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Deutsche Rechtsauslegung
Nach deutschem Urheberrecht dürfen Bücher nur mit der Einwilligung des Urhebers (§ 12 Veröffentlichungsrecht, UrhG) digitalisiert und online gestellt werden.
Das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hat nach § 15 Allgemeines, § 17 Verbreitungsrecht und § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (UrhG) ausschließlich der Urheber. Durch das Scannen und online Stellen von Werken ohne Rückfrage hat Google deutlich gegen die deutsche Rechtsauslegung verstoßen.
Die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung eines Werkes ohne Erlaubnis des Berechtigten, kann nach § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (UrhG) sogar mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Bei gewerbsmäßiger Verwendung muss nach § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (UrhG) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gerechnet werden.
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Deutsche Rechtsauslegung
Wird das Werk ohne die Zustimmung des Autors im Internet veröffentlicht, kann dieser nicht nur Schadensersatz verlangen, sondern auch die Löschung und das Unterlassen weiterer rechtswidriger Nutzungen in der Zukunft (§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Unterlassung, UrhG)
Nach § 64 Allgemeines (UrhG) besteht das Urheberrecht des Autors bis 70 Jahre nach seinem Tod. Ohne Zustimmung dürfte Google also nur solche deutschsprachigen Werke online stellen. Kritisch ist weiterhin, wer das Urheberrecht an verwaisten Werken hat. Da Google diese bisher vollständig ins Internet stellt, wird eine Monopolstellung Googles bei verwaister Literatur befürchtet. Nach deutscher Rechtsauslegung würde man hier von einer Nutzung ohne Zustimmung sprechen, welche wiederum nach §15, §17 und §19a (UrhG) rechtswidrig ist.
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Berner Übereinkunft:
Die „Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst“ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1886 in Bern angenommen und 1908 revidiert wurde.
Die Berner Übereinkunft sieht in Artikel 5.1, 5.2 vor, dass jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennt wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger. Die USA sind seit 1. März 1989 Mitglied der Berner Übereinkunft. Google könnte somit, durch eine Ablehnung der Sammelklage (class action), die neuen Urheberrechte innerhalb der USA für die Autoren aller Nationen der Übereinkunft geltend machen.
Jedoch enthält jeder Autor durch die Berner Übereinkunft sogenannte „Mindestrechte“. Dazu gehört auch das ausschließliche Recht des Urhebers zur Verbreitung und Übersetzung seines Werkes. Somit würde das Google Books Settlement gegen die Übereinkunft verstoßen.
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Aktueller Stand:
Anlässlich einer Anhörung durch die EU-Kommission am 7. September 2009 erklärte Google, in Europa urheberrechtlich geschützte und lieferbare Bücher nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis zu scannen und online zugänglich zu machen.
Am 13. November 2009 wurde das Amended Google Books Settlement vorgestellt. Die wichtigsten Änderungen in diesem von Google überarbeiteten Vergleich sind:
• Nur noch Bücher, die in den USA veröffentlicht wurden, sind betroffen, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind.
• Einzelne Rechteinhaber (also auch einzelne Verlagsgruppen) können mit Google eigene Preismodelle aushandeln
Dieser Vergleich wird derzeit geprüft.
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Fazit für Google-Books
Nach dem Motto „Erst machen, dann fragen“ hat Google die wohl größte Literaturdatenbank geschaffen. Nun gilt es zu entscheiden, inwiefern diese Datenbank eingesetzt werden darf. Dabei ist neben einer angemessenen Entschädigung der Autoren auch die gefährliche Monopolstellung Googles kritisch zu hinterfragen.
Konkurrenzprojekte, wie bspw. Europeana oder Libreka, welche die Rechte der Urheber bewahren und Werke nur mit deren Erlaubnis veröffentlichen, könnten mit dem Angebot von Google Books nicht mithalten.
Das Google Books Projekt bietet jedoch die Chance, jedermann das Wissen unserer gesamten Gesellschaft zugänglich zu machen. Auch diesen Aspekt will das New Yorker Gericht berücksichtigen.
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S studiert Informatik. Er ist leidenschaftlicher Musikliebhaber und betreibt eine eigene Homepage. Zur Homepage gehört ein Blog mit dem Titel „Viel Musik für wenig Geld und eine von S angelegte Linkdatenbank mit etwa 1000 Musikstücken.Jeder Datensatz enthält den Interpreten, den Titel des Musik-stücks und den Text des Musikstücks. Unter der Datenbank zeigen Links auf verschiedene File-Sharing-Tauschbörsen, die legale und illegale Musik im MP3-Format zum download bereitstellen. Darunter sieht der Nutzer einen Disclaimer, in dem S erklärt, er sei für den Inhalt der verlinkten fremden Seiten nicht verantwortlich und eine Haftung seiner Person für den Inhalt der verlinkten fremden Seiten sei deswegen ausge-schlossen. P ist Produzent einer Rockband, deren Musikstücke S in die Linkdatenbank aufnahm. P mahnt S ab. In der beige-fügten Unterlassungserklärung soll sich S verpflichten, die Texte der Rockband und die dazugehörigen Links aus der Da-tenbank zu entfernen und 20.000€ Schadensersatz zu leisten.Wie soll sich S verhalten?
Fall: Verantwortlichkeit für Links und Disclaimer
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Kosten der AbmahnungDer Kostenerstattungsanspruch des Abmahners ergibt sich aus § 12 UWG oder den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, weil durch die Abmahnung ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden kann und dies im Interesse des Abgemahnten liegt, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
Veröffentlichung der Texte
P kann als Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrecht nach § 31 Absatz 3 UrhG gemäß § 97 UrhG von S verlangen, dass S die Veröffentlichung der Liedtexte der Rockband unterlässt. Denn bei Musik unterliegt neben dem Klang auch der Text dem Urheberrecht (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 UrhG).
Lösung des Fallbeispiels
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Beseitigung der Links auf die TauschbörsenDer Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes verstößt ohne die Einwilligung des Rechteinhabers gegen das Urheberrecht. Und gegen das Veröffentlichungsverbot der §§ 12 und 19a UrhG verstößt, wer eine dem Urheberrecht unterliegende MP3-Datei zum download bereitstellt.S stellt die MP3-Dateien nicht selbst für den Download zur Verfügung, aber er leistet dazu mit seinen Links Hilfe. Fraglich ist, ob er für die Angebote der verlinkten Tausch-börsen verantwortlich ist. Für eigene Informationen sind Dienstebetreiber nach § 7 Tele-mediengesetz nach den allgemeinen Regeln verantwortlich. Für fremde Informationen greifen die Haftungserleichterungen des § 8 TMG. Diese beschränken aber nur die Schadensersatz-pflicht und nicht bestehende Unterlassungspflichten. Auch wenn S nicht vorsätzlich Beihilfe zu den Urheberrechts-verletzungen leistet, ist er trotzdem objektiv Störer
Fortsetzung der Lösung II
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Für Verletzungen des Urheberrechts ist nicht nur der Täter oder Teilnehmer sondern auch der objektive Störer verant-wortlich.
Fraglich ist, ob S seine Verantwortlichkeit durch den Disclaimer wirksam ausgeschlossen hat.
Im Umkehrschluss aus § 276 Absatz 3 BGB folgt, dass die Haftung für ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten durch Vertrag ausgeschlossen werden kann (Haftungsausschluss).
Mit „Haftung“ ist aber nur die Schadensersatzpflicht gemeint, nicht die Verpflichung zur Unterlassung künftigen Fehlver-haltens. An dieser Unterlassungspflicht ändert der Haftungs-ausschluss per Disclaimer nichts.S muss die den illegalen Download von MP3-Dateien ermöglichenden Links auf die Betreiber der File-Sharing-Tauschbörsen entfernen.
Fortsetzung der Lösung III
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SchadensersatzAnspruchsgrundlage ist § 97 UrhG. Danach ist aber nur zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht verletzt.
Wenn die zum Download bereitgestellten Dateien nicht dem Urheberrecht unterliegen oder sich der Rechteinhaber mit der Verbreitung einverstanden erklärt hat, ist der Betrieb und die Nutzung von Tauschbörsen legal.
Ob man demjenigen, der einen Link auf eine Tauschbörse setzt, den Vorwurf machen kann, er habe mit der Verletzung des Urheberrechts durch die Nutzer gerechnet und er habe dies auch billigend in Kauf genommen, erscheint angesichts der vielen legalen Inhalte von Tauschbörsen zumindest fraglich.Durch den Link auf die Tauschbörsen verletzt S das Urheber-recht deshalb wohl nicht vorsätzlich (umstritten).
Fortsetzung der Lösung IV
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Nach § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fraglich ist, ob S hätte erkennen müssen, dass er zum illegalen download von MP3-Dateien durch seine Links Beihilfe leistet, obgleich der download aus Tauschbörsen nicht immer illegal sein muss. Wofür ein Betreiber von Telemedien verantwortlich ist, regelt für den Fall der bloßen Zugangsvermittlung § 8 des Teleme-diengesetzes. Danach sind Diensteanbieter für fremde Infor-mationen nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt oder verändert haben.Da urheberrechtlich geschützte Musik in der Regel nicht legal im MP3-Format aus Tauschbörsen heruntergeladen werden darf und die Links erkennbar diesen download ermöglichen sollten, hat S die Übermittlung der MP3-Dateinen veranlasst.Die Haftungserleichterung des § 8 TMG greift nicht ein.
Fortsetzung der Lösung V
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Für den Link ist S nach § 7 Telemediengesetz verantwortlich.S handelte also fahrlässig.
Daher ist er nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, sofern seine Haftung nicht ausgeschlossen ist.
Durch Vertrag kann der Schuldner seine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich ausschließen.Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Ausnahme des § 276 Absatz 3 BGB.
Der Disclaimer könnte eine einseitige Willenserklärung und keinen Vertrag darstellen. Ob zwischen S und dem Nutzer seiner Internetseiten wirklich ein Vertrag zustande kam, oder ob die Bereitstellung der Homepage nur als Gefälligkeit erfolgt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde kein Vertrag mit P geschlossen. Deswegen kann der Disclaimer an den Schadensersatzansprüchen des P auch nichts ändern. S haftet.
Fortsetzung der Lösung VI
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Die zum Holtzbrink-Verlag gehörende Verlagsgruppe Handelblatt (H) gibt die Zeitschrift "Handelsblatt" heraus. Viele darin veröffentlichte Beiträge nimmt H in ihr Internet-Informationsangebot auf. Auf der Startseite befinden sich alle Links auf die online veröffentlichten Artikel. Der Internetauftritt finanziert sich durch Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite befinden.
Die Adeos-Media GmbH (A) bietet unter "www.paperboy.de" einen Suchdienst für Nachrichten an. Sie wertet die Websites von mehreren hundert Nachrichtenanbietern aus, darunter häufig Nachrichten vom "Handelsblatt". Die Nachrichten werden aufgrund einer Suchwortein-gabe des Nutzers zusammengestellt. Dabei werden aus der Veröffent-lichung Satzteile oder Sätze im Umfang von zwei Zeilen unverändert ausgegeben, um den Inhalt der Veröffentlichung näher zu beschreiben. In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quelle in Form eines Deep-Links angegeben, der den Nutzer nicht auf die Startseite von H führt, sondern unmittelbar zu der tieferliegende Website mit der Nachricht.
H verlangt, dass A sich verpflichtet, alle auf H zeigenden Deep-Links von ihrer Internetseite zu entfernen. Wie soll sich A verhalten?
Fall: Deep-Links
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Abmahnung gemäß § 12 UWG A sollte die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, wenn die Abmahnung durch H berechtigt ist. Dies beurteilt sich nach § 12 Absatz 1 Satz 1 UWG. Danach kann nur derjenige abmahnen, der zur Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs berechtigt ist. Als Wettbewerber von A ist H gemäߧ 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG dazu berechtigt, wenn der be-hauptete Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht.
Aus Urheberrecht könnte sich ein Unterlassungsanspruch ergeben, weil die von A verlinkten Werke von H stammen. Aus dem Wettbewerbsrecht könnte sich ein Unterlassungs-anspruch ergeben, weil H ein Wettbewerber von A ist und weil es unlauterer Wettbewerb sein könnte, dass A die von H stammenden Artikel verwendet.
Lösungsvorschlag I
Anspruch auf Beseitigung und UnterlassungEin solcher Unterlassungsanspruch gegen A kann sich für H aus Urheberrecht oder aus dem Wettbewerbsrecht ergeben.
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Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhGNach § 97 Absatz 1 Satz 1 UWG kann H von A Beseitigung des Links und Unterlassung solcher Störungen in Zukunft verlangen, wenn A das Urheberrecht von H verletzt hat.
Unlauterer WettbewerbDie Links sind nach § 4 Nummer 11 UWG unlauter im Sinne von § 3 UWG, wenn A insoweit Gesetzen zuwider gehandelt hat, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes regeln das Marktverhal-ten. Die Verlinkung könnte gegen das Urheberrecht an den Zeitungsartikeln und gegen das an der Datenbank verstoßen.
Fortsetzung der Lösung II
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gem. §8 UWGNach § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann H von U Beseitigung der Links und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung verlangen, wenn die Links einen unlauteren Wett-bewerb im Sinne von § 3 UWG darstellen.
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Urheberrecht an den ZeitungsartikelnAn den Zeitungsartikeln steht den Autoren nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 UrhG das Urheberrecht zu. H steht da-gegen kraft der mit den Autoren geschlossenen Verträge das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß den §§ 31 Absatz 3, 37 und 43 UrhG zu. Verbot der Vervielfältigung und der VerbreitungVerboten ist nach § 15 UrhG die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere deren Vervielfältigung ent-gegen § 16 UrhG, deren Verbreitung entgegen § 17 UrhG und öffentliches Zugänglichmachen entgegen § 19a UrhG.VerletzungshandlungGegen Urheberrecht hätte A verstoßen, wenn entweder der zur Beschreibung des Artikels ausgegeben Textauszug eine Ver-vielfältigung entgegen § 17 UrhG ist oder die Verlinkung durch den Deep-Links eine Verbreitung oder ein Zugäng-lichmachen entgegen den §§ 16, 19a UrhG darstellt.
Fortsetzung der Lösung III
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Textauszüge zur Beschreibung der verlinkten ArtikelDie Ausgabe der Textauszüge ist verboten, wenn damit der Zeitungsartikel entgegen § 16 UrhG vervielfältigt wird.
Urheberrechtsschutz auf Teile eines TextesWenn nur ein Teil eines Textes vervielfältigt wird, verstößt das gegen § 16 UrhG, wenn dieser Teil seinerseits ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.
Begriff des WerkesWerk ist nach § 2 Absatz 2 UrhG nur eine persönlich geistige Schöpfung. Wegen des geringen Umfangs von zwei Zeilen ist der veröffentlichte Textauszug kein geschütztes Werk.Die Wiedergabe der Textauszüge ist rechtmäßig. Fraglich ist, ob A durch die Deep-Links die Artikel von H entgegen den §§ 16, 19a UrhG verbreitet oder zugänglich macht.
Fortsetzung der Lösung IV
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Verbreitung durch VerlinkungWer einen Artikel auf eine Website ins Internet stellt, verbrei-tet das urheberrechtlich geschützte Werk bereits selbst.Und derjenige, der nur mit Links auf diesen Artikel verweist, erleichtert nur das Auffinden des bereits verbreiteten Werks. Er hält weder das Werk selbst zum Abruf bereit, noch über-mittelt er es. Und deswegen stellt eine Verlinkung keine erneute Verbreitung des Werkes dar.Öffentliche Zugänglichmachung durch VerlinkungVerboten ist es nach § 19a UrhG auch, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Mit und ohne die Deep-Links sind die Zeitungsartikel im Internet zugänglich. Sie sind nach § 6 UrhG bereits veröffentlicht.
Umgehung der Startseite durch die Deep-LinksDa allerdings die Nutzer die genaue Adresse (URL) nicht kennen, ermöglichen die Deep-Links das Auffinden der Zeitungsartikel unter Umgehung der Startseite von H.
Fortsetzung der Lösung V
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Zugänglichmachung einer tiefer liegenden WebsiteWenn ein Websitebetreiber dem Nutzer ermöglicht, die Start-seite eines anderen Websitebetreibers zu umgehen, macht er dessen darunter liegende Websites dem Nutzer allenfalls dann zugänglich, wenn gegen den unmittelbaren Aufruf der tieferliegenden Websites technische Schutzvorkehrungen getroffen sind, die durch die Deep-Links umgangen werden.
Umgehung technischer SchutzvorkehrungenH hat nicht behauptet, dass die Artikel durch technische Schutzvorkehrungen gegen einen unmittelbaren Aufruf gesichert sind. A hat also keine technischen Vorkehrungen zur Verhinderung eines unmittelbaren Aufrufs der Artikel umgangen. Die Deep-Links sind rechtmäßig.
Vervielfältigung durch Anklicken eines LinksWenn der Nutzer einen Deep-Link anklickt, lädt er den ver-linkten Artikel auf seine Festplatte und in seinen Browser .
Fortsetzung der Lösung VI
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Wer einen Link anklickt und auf diese Weise eine HTML-Seite öffnet, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, vervielfältigt dieses entgegen § 16 UrhG.
Erlaubnis zum privaten Gebrauch Zum eigenen nicht gewerblichen Gebrauch ist die Verviel-fältigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG erlaubt.
Begrenzte Verantwortlichkeit des TeledienstanbietersFür andere vom Nutzer begangene Urheberrechtsverstöße wäre nur dieser selbst verantwortlich und nicht der Website-betreiber, der dem Nutzer den Link zur Verfügung stellt.
Denn nach § 8 TMG sind Diensteanbieter für fremde Infor-mationen nicht verantwortlich, soweit sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Fortsetzung der Lösung VII
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Verletzung von Rechten des DatenbankherstellersA muss die Deep-Links beseitigen und diese Form der Ver-linkung in Zukunft unterlassen, wenn A durch diese Art der Verlinkung die Rechte von H als Datenbankhersteller gemäߧ 87b Absatz 1 UrhG verletzt. H kann sich auf den Schutz dieser Vorschrift nur berufen, wenn die Startseite von H ein Datenbankwerk ist.Begriff des DatenbankwerksNach § 4 Absatz 2 UrhG ist ein Datenbankwerk ein Sammel-werk, dessen Elemente systematisch angeordnet sind und die mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.Die Artikel der Zeitschrift „Handelsblatt“ sind auf der Start-seite von H systematisch angeordnet und werden durch die Verlinkung elektronisch zugänglich gemacht. Die Startseite von H ist zusammen mit den verlinkten Zeitungsartikeln ein Datenbankwerk. Fraglich ist, ob A die daran bestehenden Rechte von H beeinträchtigt.
Fortsetzung der Lösung VIII
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Schutz vor Verbreitung und Zugänglichmachung Verboten ist nach § 87b Absatz 1 Satz 1 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung des Datenbankwerkes und seiner wesentlichen Teile. Durch die Deep-Links werden die dort verlinkten Zeitungsartikel aber weder verbreitet noch zugänglich gemacht (siehe oben). Und die vervielfältigten zweizeiligen Textauszüge stellen keinen wesentlichen Teil des Datenbankwerks dar.
Schutz vor Vervielfältigung unwesentlicher TeileNach § 87b Absatz 1 Satz 2 UrhG ist jedoch auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung unwesent-licher Teile verboten, wenn dadurch Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.Wiederholte und systematische VervielfältigungA handelt wiederholt und systematisch. Mit den Textausgaben vervielfältigt A einen unwesentlichen Teil des Datenbank-werkes von H.
Fortsetzung der Lösung IX
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Unzumutbare Beeinträchtigung der InteressenDurch die wiederholte und systematische Vervielfältigung unwesentlicher Teile des Datenbankwerkes dürfen die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Beeinträchtigung durch die auszugsweise TextwiedergabeDie auszugsweise Textwiedergabe deutet den Inhalt des Artikels von H nur an und ersetzt nicht dessen Lektüre.
Das die Lektüre der Artikel angeregt wird, beeinträchtigt keine Interessen von H.
Deep-Links als unlauterer WettbewerbDa nach allem die Deep-Links und deren Beschreibung nicht gegen Urheberrecht verstoßen, sind sie nur unlauterer Wettbewerb, wenn sie aus anderen Gründen wettbewerbs-widrig wären .
Fortsetzung der Lösung X
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Unlauterkeit gesetzeskonformer HandlungenUnlauter im Sinne der §§ 1 und 3 UWG kann es sein, die Nutzer irre zu führen oder die Leistung eines Wettbewerbers einfach zu übernehmen.IrreführungA verschleiert nicht die Herkunft der Quellen. Und sie verschleiert auch nicht, dass es sich um ein Internetangebot von H und nicht von ihr selbst handelt.unlautere Übernahme fremder Leistungen A übernimmt nicht einfach die Leistung von H in ihr eigenes Internetangebot, sondern A wertet noch viele weitere Zeit-schriften aus. A erbringt damit für den Nutzer einen eigenen Beitrag zur Verbesserung der Nachrichtenlage. Soweit Nutzer deswegen nicht über die Startseite von H auf deren Zeitungs-artikel zuzugreifen kann sich H gegen den Verlust von Werbe-einahmen schützen, indem H die Werbung auch auf die tiefer-liegenden Websites bringt. Die Deep-Links sind rechtmäßig. Die Abmahnung ist unberechtigt.
Fortsetzung der Lösung XI
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Unternehmen U wirbt mit seiner Homepage. Um die Attraktivität der Seite zu erhöhen, richtet U dort unter anderem eine Linkdatenbank ein, auf der sich andere Gewerbetreibende mit ihren Produkten eintragen lassen können. Dafür mussten die Interessierten in eine vorgefertigte Maske nur ihre URL und die gewünschte Rubrik eingeben. Der Betreiber sortierte dann ohne inhaltliche Prüfung die eingegangenen Aufträge in die jeweiligen Ressorts.
Diese kostenlose Werbung wollten sich auch ein Hotelbesitzer nicht entgehen lassen und erteilte den Auftrag zur Aufnahme in das Verzeichnis, der von U wunschgemäß ausgeführt wurde. Klickte man nun auf den Link zu dem Hotel, so öffnete sich ein neues Fenster und es erschien die Homepage des Hotels.
Zur Website des Hotels gehörten vier Landschaftsaufnahmen von der Umgebung. Eigentlich waren alle zufrieden - bis auf den Fotografen der die Bilder als Postkarten veröffentlicht hatte. Dieser erblickte in der Verlinkung des Portalanbieters eine unberechtigte Veröffentlichung seiner Werke und forderte dafür Schadensersatz.
Muss U zahlen?
Fall: Linkdatenbank
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(1)Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2)Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3)Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
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(1)Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2)Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
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TelemedienG § 8 Durchleitung von Informationen
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Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhGNach den Absätzen 1 und 2 des § 97 UrhG hat der Fotograf gegen U als Betreiber der Linkdatenbank auch ohne einen Vermögensschaden einen Schadensersatzanspruch, wenn U das Urheberrecht des Fotografen verletzt hat und ihm insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.Da sich die umstrittenen Fotos gar nicht auf der Website von U sondern auf der des Hotelbesitzers befinden, stellt sich die Frage, ob U dafür verantwortlich ist, weil er nicht unterband, dass der Hotellier die auf die Fotos zeigenden Links eintrug. Wofür ein Betreiber von Telemedien verantwortlich ist, regelt für den Fall der bloßen Zugangsvermittlung § 8 des Teleme-diengesetzes. Danach sind Diensteanbieter für fremde Infor-mationen nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informa-tionen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informatio-nen nicht ausgewählt oder verändert haben. U haftet nicht.
Lösung des Fallbeispiels