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Workshop-Reihe Modernisierung der Straßenbeleuchtung 3.WS Bewertung des Bestandes - Benchmarking„Aktuelle Honorar- und Haftungsfragen für „licht-“ technischen Planungen im Vorfeld von Entscheidungen und danach“ Ulf Greiner Mai - Beratender Ingenieur, ö.b.u.v. SV Halle / Weimar ugm_sv@hotmail.com
ThEGA – Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur – 25.11.2013 in Erfurt
Workshop-Reihe Modernisierung der Straßenbeleuchtung
3.Workshop: Bewertung des Bestandes - Benchmarking
„Aktuelle Honorar- und Haftungsfragen für „licht-“
technische Planungen im Vorfeld von Entscheidungen
und danach …“
von Ulf Greiner Mai - Beratender Ingenieur, ö.b.u.v. SV Halle / Weimar
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„Aktuelle Honorar- und Haftungsfragen für „licht-“ technischen Planungen im Vorfeld von Entscheidungen und danach“
LICHTPLANUNG und LICHTBERATUNG in Planungsprozessen
LICHTPLANUNG im Lichttag
LEISTUNGSBILDER der (LICHT-) PLANUNG analog HOAI ?
LICHTPLANUNG, QUALITÄTEN und VERGÜTUNG
Zusammenfassung und THESEN
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„LICHT“ im üblichen Planungsprozess, also auch bei Straßenbeleuchtung?
NutzerNutzerNutzerNutzer
FachplanerFachplanerFachplanerFachplaner
GutachterGutachterGutachterGutachter
AuftraggeberAuftraggeberAuftraggeberAuftraggeber
Bauausführende Bauausführende Bauausführende Bauausführende
UnternehmenUnternehmenUnternehmenUnternehmen
ProjektmanagementProjektmanagementProjektmanagementProjektmanagementObjektplanerObjektplanerObjektplanerObjektplaner
NachunternehmerNachunternehmerNachunternehmerNachunternehmer
FMFMFMFM
LICHT, LICHTPLANER bzw. LICHT, LICHTPLANER bzw. LICHT, LICHTPLANER bzw. LICHT, LICHTPLANER bzw.
LICHTBERATERLICHTBERATERLICHTBERATERLICHTBERATER
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…analog der Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanungen der HOAI *
(i.d.R. unmittelbar und mittel auch von Lichtplanungssoftware (LPS) betroffen)
0. Bedarfsermittlung (Arbeitsstätten, Leistungsbilder, Lichtbedarf, Zielvorstellungen)
1. Grundlagenermittlung (Konzepte, Standort, Koordination mit anderen Planbeteiligten)
2. Vorplanung (erste Planskizzen, Lichtarchitektur, Vorberechnung, Varianten, Kostenschätzung)
3. Entwurfsplanung (Plandarstellung bis 1:100, Berechnungen, Kostenberechnung)
4. Genehmigungsplanung (LICHT nach öffentlich rechtlichen und anderen Vorschriften, a.a.R.d.T.)
5. Ausführungsplanung (detaillierte Plandarstellungen, abschließende Planintegration)
6. Vorbereitung der Vergabe (i.d.R. Zuarbeiten für Objekt- und ggf. andere Fachplaner)
7. Mitwirkung bei der Vergabe (Kostenvergleiche, qualitative Angebotsbewertung (Hersteller))
8. Bauüberwachung (Überwachung, Messungen, ggf. Justierungen, fachtechnische Abnahme)
9. Objektbetreuung (evt. FM, Gewährleistungen, Nachjustierungen u. -messungen)
…sowie jede Menge „Besondere Leistungen“ *
„LICHT“ – LEISTUNGEN und PLANUNGSPRAXIS …
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HOAI 2009 und ab 17.07.2013: HOAI 2013 – NEU und für ALLE
Verordnung über die Honorare von Architekten- und Ingenieurleistungen
Ermächtigungsgrundlage.. … nur für Männer?
THESE: Ohne Verständnis für die Praxis und die Systematik der neuen HOAI 2013 kann Planung für Straßenbeleuchtung nicht angemessen bewertet und vergütet werden. Ohne angemessene Vergütung keine (Licht-) Qualität?
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HOAI 2013 – ÜBERSICHT und ZUSAMMENFASSUNG
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„Die HOAI dient eher als Laterne zum Festhalten, weniger zur
Erleuchtung …“ (frei nach Prof. Pfarr, einem der Väter der HOAI)
HOAI 2013 für LICHTPLANER – Vergütung bedingt Leistung, aber …
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HOAI 2013 - Teil 3 - Objektplanung
Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen
LICHT bei Verkehrsanlagen …
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§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind:1. Anlagen des Straßenverkehrs … 2. Anlagen des Schienenverkehrs,3. Anlagen des Flugverkehrs.
ANLAGE 13.2 - Objektliste VERKEHRSANLAGENa) Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und
Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 40 Absatz 1,Außerörtliche StraßenInnerörtliche Straßen und PlätzeWegePlätze, VerkehrsflächenTankstellen, RastanlagenKnotenpunkte
b) Anlagen des SchienenverkehrsGleis- und Bahnsteiganlagen der freien StreckeGleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
c) Anlagen des Flugverkehrs.
FAZIT: Der Objektplaner für VERKEHRSANLAGEN integriert und koordiniert alle Fachplaner und sonstigen Planungsbeteiligten.Für diese Objekte im Außenraum (DIN276) plant er KUNSTLICHT vorrangig bezüglich der Grundlagen (grundsätzlich) und ggf. gestalterisch.
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§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die
der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung
überwacht, die Kosten für:1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nicht öffentliche Erschließung, die Außenanlagen, die Ingenieurbauwerke, das
Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3. die Ausstattung und Nebenanlagen von Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs sowie
Ausrüstung und Nebenanlagen von Anlagen des Schienenverkehrs,
4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.…
FAZIT: Der Objektplaner für VERKEHRSANLAGEN partizipiert auch an den Kosten der technischen LICHTPLANUNG vor allem deshalb, weil er diese koordiniert und integriert und ggf. mithaftet …
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HOAI 2013 - Teil 4 - Fachplanung
Abschnitt 1
Tragwerksplanung
LICHT ist übrigens irgendwie auch Teil der Tragwerksplanung …
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§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars (für Tragwerksplanung)
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der
Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
…
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der
Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
FAZIT: Auch der STATIKER partizipiert an der LICHTPLANUNG.
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Teil 4 - Fachplanung
Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung
LICHT-TECHNIK (schwerpunktmäßig) in der Elektroplanung…
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§ 53 Anwendungsbereich
Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagegruppen1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6. Förderanlagen,7. nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7.1) und verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2),8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
FAZIT: Die technische LICHTPLANUNG findet sich zuerst in der Fachplanung Elektrotechnik. Deshalb werden i.d.R. auch die Honorare für die Lichtplanung über die Elektroplanung oder Teile davon bestimmt.
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§ 53 Anwendungsbereich
ANLAGE 15.2 - Objektliste TECHNISCHE AUSRÜSTUNGAG 1 Abwasser-, Wasser- und GasanlagenAG 2 Wärmeversorgungsanlagen … bi- und multivalente Systeme, Solarthermie, Wärmepumpen, BHKW …AG 3 Lufttechnische Anlagen
AG 4 Starkstromanlagen- … bis 2, 3 und 4 Verteilungsebenen ab Übergabe EVU; einschl. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung; Blitzschutzanlagen; Beleuchtungsanlagen mit besonderen Anforderungen, Außenbeleuchtungsanlagen; PV-Anlagen; USV; Einzelbatterieanlagen;
AG 5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen- … mit besonderen Anforderungen (Konferenzanlagen; Objektüberwachungsanlagen; Parkleitsysteme …)
AG 6 Förderanlagen … Aufzugsanlagen; Krananlagen; Ladebrücken; Fassadenaufzüge; AG 7.1 nutzungsspezifische Anlagen … Küchen; Wäschereien; Medizin; Labor; Feuerlöschanlagen; Bühnen; Medienversorgung… AG 7.2 verfahrenstechnische Anlagen … Wasseraufbereitung; Abwasserreinigung; Regenwasserbehandlung; Abfallentsorgung; …AG 8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
- … herstellerneutrale Gebäudeautomationstechnik oder …systeme mit anlagenübergreifender Systemintegration
FAZIT: Die Honorare für die (technische) LICHTPLANUNG lassen sich zuerst aus Leistungen der Elektroplanung oder Teilen davon ableiten.Bei der Planung der Straßenbeleuchtung gehören LICHT und ELT i.d.R. zusammen.
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§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das
jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten
der Anlagen jeder Anlagengruppe.
Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind.
Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
….
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die
Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre
Ausführung nicht überwacht.
FAZIT: Das Honorar für die in die Elektroplanung integrierte Lichtplanung bestimmt sich nach den technischen „Lichtkostengruppen“ der DIN 276. Das gilt auch für Außenbeleuchtungsanlagen.
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§ 56 Honorare für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
(2) Welche Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach
folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2
zu berücksichtigen.
FAZIT: Die Schwierigkeit (Qualität) der integrierten Lichtplanung wirktfür das Honorar über die Honorarzone der TA. Die Schwierigkeit der Lichtgestaltung wirkt i.d.R. über die HZ der Objektplanung.
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a) StraßenbeleuchtungFachplanung Technische Ausrüstung (Starkstromtechnik AG4) analog HOAI 2013 – Anlage 15.2 HZ II – Außenbeleuchtungsanlagen1. KG 546 (Außenbeleuchtungs- und Flutlichtanlagen einschl. Maste und Befestigung) DIN 276-1:2008-122. KG 445, 490 (Beleuchtungsanlagen; Blitzschutz- und Erdungsanlagen) DIN 276-4:2009-08
b) Innenbeleuchtung (ortsfest)Fachplanung Technische Ausrüstung (Starkstromtechnik AG4) analog HOAI 2013 – Anlage 15.2 HZ I – NS-Anlagen bis 2 Verteilungsebenen einschl. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung HZ II – NS-Anlagen bis 3 Verteilungsebenen einschl. BeleuchtungsanlagenHZ III – Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (z.B. Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen und Sonderräume) 1. KG 445, 490 (Beleuchtungsanlagen: ortfeste Leuchten; Sicherheitsbeleuchtung) DIN 276-1:2008-12 2. KG 445, 490 (Beleuchtungsanlagen; Blitzschutz- und Erdungsanlagen) DIN 276-4:2009-08
c) Innenbeleuchtung (mobil)analog „ortsfester Beleuchtung“ u. U. aber auch Teil des „Innenausbaus“ bzw. „Gebäude“ ? 1. KG 490 (Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen) DIN 276-1:2008-12 ? 2. KG 611 (Allgemeine Ausstattung) DIN 276-1:2008-12
HINWEISE- alle HZ nur beispielhaft analog HOAI 2013, im Einzelfall auch andere Bewertungen möglich- Keine Unterscheidung (mehr) nach Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgradberechnungsmethode bzw. Beleuchtungsanlagen und Tageslichtanlagen- keine unmittelbare bzw. ausdrücklich Berücksichtigung der „Lichtplanung“ innerhalb der Gebäude- oder Innenraumplanung
DIN 276 als unabdingbarer Ansatz zur honorartechnischen Bewertung der technischen LICHTPLANUNG und deren
Kostengruppen
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THESE: Auch beim „STRAßENLICHT“ geht es in der PLANUNGPRAXIS oft (auch) um die Wurst … nicht nur im Qualitäts- sondern auch im Kostenwettbewerb …
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§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
FAZIT: Das in der HOAI verbindlich geregelte Honorar wird durch die Kosten der KG der DIN276 bestimmt. „Viel Licht“ und hohe Kosten dafür gehen einher mit hohem Honorar. Für tatsächliche Aufwendungen für „Qualitätsplanungen“ besteht zunächst kein gesetzlicher Honoraranspruch aus der HOAI 2013. LICHTBERATUNGEN können aber aufwandsgerecht vergütet werden.
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§ 7 Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Höchstsätzen, sind die Honorare frei vereinbar.
FAZIT: Die Vergütung der Lichtplanung bestimmt sich zunächst nach dem Vertrag. Eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze ist unwirksam. Der Planer für Straßenbeleuchtungen verdient regelmäßig das, was üblich ist … er nimmt aber regelmäßig nur das, was er vereinbart hat…
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FAZIT: Die HOAI 2013 enthält keine expliziten Leistungsbilder „LICHTPLANER“. Der Lichtplaner ist regelmäßig ein „Teil von etwas anderem“. Er kann aber u. U. auch Grundleistungen nach HOAI abrechnen.
TEIL 1 Allgemeine Vorschriften (= für alle Leistungsbilder)
TEIL 2 FlächenplanungAbschnitte 1,2 Bauleitplanung, Landschaftsplanung
TEIL 3 Leistungsbilder ObjektplanungAbschnitte 1,2 Gebäude und Innenausbau, Freianlagen
Abschnitt 3 IngenieurbauwerkeAbschnitt 4 Verkehrsanlagen
TEIL 4 Leistungsbilder FachplanungAbschnitt 1 Technische Ausrüstung (8 Anlagengruppen)
Abschnitt 2 Tragwerksplanung
Anlagen 1 BeratungsleistungenAnlagen 10-15 Leistungsbilder, Besondere Leistungen und Objektlisten
zu den Teilen 3 bis 4
Honorarordnung für LEISTUNGEN von Architekten und Ingenieuren und (LICHT-) PLANER - Leistungen = aktuell HOAI 2013
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ANSATZ: Leistungen und Honorare für Lichtplanung als Sonderfachplanungen (=
separate Leistung neben Objektplanung und Fachplanung) und für Lichtberatungen
sind frei vereinbar und frei vergütbar.
§3 (3) HOAI (Besondere) Leistungen und Leistungsbilder
Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
BEISPIEL: „Lichtplanung als Computerausdrucke“ mit mehreren Varianten (3) für 10 funktional unterschiedliche Räume eines Büro- und Geschäftshauses im Rahmen der LP 2 VORPLANUNG. Zudem sollen die einschlägigen Normen eingehalten werden und dem Architekten (Objektplaner) entscheidungsvorbereitende Produktvorschläge für Leuchten und Lampen unterbreitet werden.
= Besondere Leistung: mögliche Vertragsansätze: 1. Pauschale 1T€ oder aufwandsbezogen nach Stundensatz bzw. mgl. übliche Vergütung: 30x0,5h=15h x 90 =1.350€ (netto)
mgl. Honoraransprüche des LICHTPLANERS bei LICHTBERATUNG
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ANSATZ: Leistungen der Lichtplanung als Teile der Objekt- und Fachplanung müssen über die anrechenbaren Kosten „fest“ abgerechnet werden.
BEISPIEL: Gesamte „Lichtplanung“ einschl. Anschlusswerte sowie Steuerung und Regelung mit mehreren
Varianten (max.3) für max. 2 km neue „Straßenbeleuchtung einschl. Elektro“ als
Umbaumaßnahme. Beauftragt sind alle LP 1 bis 9 analog der „Elektroplanung“, also die gesamte
Planung, Ausschreibung und fachliche Bauüberwachung sowie die Objektbetreuung „wie in der HOAI
beschrieben“.
= Grundleistung analog §53 i.V.m. Anlage 15 HOAI 2013: mögliche Vertragsansätze:
1. Anrechenbare Kosten Leuchten und Zubehör: 400 T€
2. HZ III, Mindestsatz, UBZ 20% (fiktiv), ohne MABS (fiktiv)
3. Leistungsanteil 90%, weil 10% als „Koordinierungszuschlag“ für Elektroplaner
4. Honorar: ca. 101 T€ (netto) ohne Nebenkosten = übliche Vergütung
oder Pauschal oder aufwandsbezogen nach Stundensatz (90€) = über 1.122h = 140 d = 28 w
mgl. Honoraransprüche des LICHTPLANERS bei LICHTPLANUNG
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Was schuldet der Lichtplaner in der PRAXIS von Planung und Bau?
Was ein (Licht-) Planer in der Praxis vertraglich schuldet, ergibt sich zunächst allein aus dem geschlossenen Vertrag. Dessen Inhalt ist soweit nichts anderes vereinbart ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.
Lichtplanung ist regelmäßig eine Besondere Leistung, deren Inhalte und Vergütung objektspezifisch und individuell vereinbart werden sollte.Der Umfang der vom Planer übernommenen Verpflichtung ist daher gemäß §§ 133, 157 BGB aus der objektivierten Sicht des AG / Nutzers zu bestimmen. Dabei sind, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegt, die von den Parteien getroffenen Anstalten und alle sonstigen Umstände heranzuziehen, welche einen Schluss auf den Vertragswillen der Parteien zulassen.
Die reine Errichtung des Werkes nach den Regeln der Technik allein reicht nicht aus, um eine Mangelfreiheit des Werkes zu begründen. Voraussetzungen der Mangelfreiheit einer mangelfreien und vertragsgerechten Planungsleistung sind regelmäßig, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat und im Zeitpunkt der Abnahme den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik entspricht. Jedoch kann auch der Stand der Technik oder der Stand der Wissenschaft vereinbart und damit geschuldet werden. Das betrifft auch die „Lichtberechnungen“.
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Was ist der „STAND der WISSENSCHAFT“? Schuldet LPS diesen?
THESE: Ist der Stand der Wissenschaft vereinbart, zeigt dieser regelmäßig Möglichkeiten bspw. des (derzeit) optimalen Schutz vor gesundheitlichen Schäden auf.
Der Stand der Wissenschaft ist die wissenschaftstheoretische und philosophische Zusammenfassung der jeweils gegenwärtigen Erkenntnisse einer Wissenschaft oder aller Wissenschaften. Der ideale Stand der Wissenschaft wird durch jede neue wissenschaftliche Erkenntnis direkt weiterentwickelt. Der allgemeine Stand der Wissenschaft ist von einzelnen Menschen nur in Grundzügen beschreibbar, für ihre eng begrenzte Einzelwissenschaft können gut informierte Wissenschaftler den Stand darstellen. Der Stand der Wissenschaft ergibt sich somit ständig neu aus einer Gesamtheit von Forschung, Publikationen und wissenschaftlicher Fachdiskussion (Vorträge auf Fachkongressen, interne Informationen, graue Literatur). Quelle: http://de.wikipedia.org
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Was sind a.a.R.d.T.? Was sind a.R.d.T.? Was ist der STAND der TECHNIK? Was schuldet LPS?
THESE: Ist der Stand der Technik vereinbart, kann dieser bspw. auch Möglichkeiten des besonderen Schutz vor gesundheitlichen Schäden vorgeben, aber auch positive Wirkungen fördern. Das gilt auch für die „positiven“ Wirkungen des Lichtes auf den Menschen.
Als (allgemein) anerkannte Regeln der Technik werden Regeln bezeichnet, die in der praktischen Anwendung ausgereift sind und anerkanntes Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind. Die Regeln der Technik sind von dem Stand der Technik zu unterscheiden. Dieser kennzeichnet den Entwicklungsstand von fortschrittlichen Verfahren oder Betriebsweisen, deren Eignung für die Praxis als gesichert erscheint. Der Stand der Technik spielt insbesondere im Umweltrecht als rechtlicher Maßstab für die Bewertung von Immissionen eine Rolle. Der Stand der Technik gibt daher beispielsweise die Möglichkeiten vor, die den derzeit besten Schutz vor Umweltverschmutzungen gewährleisten. QUELLE: http://www.juraforum.de
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ThEGA – Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur – 25.11.2013 in Erfurt
Sind Normen „allmächtig“? Schuldet oder garantiert LPS Normerfüllung?
THESE: Sind Normen vereinbart – bspw. EN 12464-1 – so sind diese regelmäßig (nur) eine der möglichen a.a.R.d.T., die vom Planer zu erfüllen sind. Visuelle Wirkungen des Lichtes auf den Menschen sind regelmäßig solche a.a.R.d.T.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben. Hintergrund ist, dass z.B. technische Neuerungen schnell als anerkannte Regeln der Technik gelten, sie aber noch nicht in die entsprechende DIN-Norm eingefügt wurden.Beruft sich der Planer daher auf die Erstellung des Planwerkes gemäß der einschlägigen DIN-Normen, so muss der Auftraggeber nachweisen, dass die entsprechenden DIN-Normen nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dazu ist ggf. ein Sachverständiger zu hören.
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Welchen (MINDEST-) Stand muss die (LICHT-) Planung haben?
THESE: Die Planung muss bei Abnahme den (allgemein) anerkanntenRegeln der Technik entsprechen, es sei denn …
LEITSATZ oder „LEIDSATZ“?
1. Der Ingenieur schuldet grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahmedem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Der Ingenieur darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht.
3. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 – 1 U 745/09; BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 106/10
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ZUSAMMENFASSUNG zum „Irrläufer“ LICHTPLANUNG
-- Wird die LICHTPLANUNG als Teilleistung einer Objekt- oder Fachplanung beauftragt, muß
der Lichtplaner sein Honorar regelmäßig mit dem Planer, Ingenieur oder Architekten und / oder dem (Elektro-)Planer „teilen“, der nach HOAI verbindlich nach anrechenbaren Kosten (DIN276) vergütet wird. LPS ist dazu i.d.R. ein Planungswerkzeuge.
- In einigen Projekten kann eine planungs- und baubegleitende LICHTBERATUNG zielführender und leichter „zu verkaufen“ sein als eine „LICHTPLANUNG nach HOAI“. Lichtberatung ist als Besondere Leistung frei zu vergüten. LPS ist auch Beratungswerkzeug.
- Tritt der LICHTPLANER als direkter BERATER des Bauherrn bzw. des Nutzers auf, kann dies zielführend, aber auch extrem haftungsintensiv sein. Ob und inwieweit sich der LICHTPLANER auf die LPS verlassen kann, hängt i.d.R. vom Einzelfall und vom Vertrag ab.
Das System „LICHTPLANUNG“ wird durch das Gesamtsystem „PLANUNG“ und den Systematiken und Normativen der HOAI mehr geprägt als i.d.R. wahrgenommen.
LICHTPLANER und LICHTBERATER können auch selbst Objekt- und Fachplanungen komplett oder teilweise übernehmen. Hierfür bietet die HOAI verbindliche Regelungsansätze.
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… und sonst
HERZLICHEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit.
Dipl. Ing. Ulf Greiner Mai,
Beratender Ingenieur, Sachverständiger und Gerichtgutachter,
Halle / Weimar
E-Mail ugm_sv@hotmail.com URL www.sv-greinermai.de
oder wenn Sie Licht- oder Honorar-„Not“ haben: 0172 3603693