Post on 14-Apr-2016
Herr Bundespräsident Gauck Sperrweg 1
10557 Berlin
Hessen 27.12.2015
Betr: Bundesrepublik Deutschland Art. 1,20 Abs. 1 GG oder BRD (Beamte, Richter, Dienstleister)
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
ich bitte Sie, Ihre Aufmerksamkeit auf eine Sache zu richten, die mir sehr nahe liegt, die Sache betrifft mein Leben und in der Tat meinen Tod. Ich fordere Sie auf, diese Angelegenheit mit einfacher
Objektivität, statt feiner Rethorik zu betrachten. Genügend Wörter sind über große Tische geschickt
worden, um die Zahl von sinnlos verlorenen Leben auszugleichen. Ich versichere Ihnen, dass mein
Leben nicht sinnlos enden wird.
Sollten die Grenzen der juristischen Inkompetenzen nicht nur durch Auslegung abstrakter einfacher
Gesetze, sondern auch durch die Werteordnung der Grundgestz der Bundesrepublik Deutschland und vielmehr der Menschenrechte, die auch für Sie gelten sollen, begrenzt werden?
Sorgen Sie dafür dass der Rechtstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland endlich ankommt. Ich helfe Ihnen gerne, Art. 29 AEMR 10.12.1948 da diese mein Verwantwartung ist.
Regules Leges
Barrett
Das ersichtlich lethargische Interesse, eine verhältnismäßige Lösung in diesem Fall im Sinne der
Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.1, 28 Abs. 1GG zu finden, kann nur das
menschliche Gewissen empören, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das Wohl deren Kindern zu gefährden.
Ich kann nur hoffen, dass die anwesenden Personen nicht nur anwesend waren, sondern auch
mit ihrem Geist und ihrer Seele und bereit sind, die erste Aufgabe zu vollbringen.
„Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts."
Nicht aber eine Unterstützung, die
Vulgarität des Unrechts.
Act upon the beliefs of which you have so strongly spoken and in which you so stronly believe.
„ is iontach iad na t-amanna a chonaic na clochaí seo“
How oft have I rambled by the Shannon's bright flood,
And paused as I gazed where the mighty once stood,
Where the women at the breech the Brandenburgers did blood,
And the broken treaty betrayed Eireann.
Bisherige zugewiesene Amtsträger haben demonstriert, dass sie sich mit dem Subordinatenprinzip mit
Obrigkeitshörigkeit vertan haben sowie Gewaltenteilung mit Macht. Die Exekutive, die Legislative
sowie die Judikative dürfen nicht mit Inkompetenz, nicht mit Dekadenz und auch nicht mit geballter Dämlichkeit ersetzt werden.
Dieser Flüchtling ist mit dem Leben und der Reife von solchen davongekommen. Was haben Sie aus
dieser Zeit mitgebracht? Müssen Sie erst den Geruch von verkohlten Leichen, das Geschrei der Verzweifelten oder auch die Druckwellen zielloser Sprengungen auf Ihrer Haut, die Ihre Lungen zum
Bersten bringt, spüren? Oder müssen Sie dreißig Jahren lang mit sich tragen, dass Sie Potential
ausgelöscht haben, weil Sie keine andere Wahl hatten, obwohl Die Höheren Vertragsparteien sich bereits einig waren?
Meine Rechtsauffassung ist mit Art. 29 AEMR vom 10.12.1948 zu vereinbaren, einer weiteren Überprüfung bedarf es daher nicht. Diese dürfte nicht einmal in Frage gestellt werden.
To: info@dublin.diplo.de Subject: FW: Rechtsstaat nicht angekommen oder Versagt? Date: Thu, 16 Jul 2015 10:10:27 +0000 Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Höpfner. Hessen. Sehr geehrter Herr Höpfner, erlauben Sie mir einmal, Sie in meiner Heimat Eire herzlich Willkommen zu heißen, cead mile failte, wohl auch Ihre Familie und in der Tat auch Herrn Bundespräsident Gauck willkommen heißen zu dürfen. Ich bin zuversichtlich, dass Sie eine aufregende Zeit in Eire haben werde, nicht nur wegen den unzähligen Jahrhundert-Feiern, sondern auch wegen den immer spannenden Ereignissen der Gegenwart. Es ist aus Ihrer Website zu entnehmen, dass die Diplomatie sowie der Dialog zu bevorzugen ist. Leider sind diese innewohnenden Werte aus dem Grundgesetz sowie der Bunnreacht na hEireann nicht hinreichend bei denjenigen, denen eine besondere Garantenpflicht anvertraut wurde, angekommen. Meine Bemühungen mit der Diplomatie, sogar auch dem Versuch, einen Dialog zu eröffnen, wurden ersichtlich ignoriert. Daher wird Herr Bundespräsident Gauck nicht nur mit einem Begnadigungsersuchen sowie auch mit einer Klage vor der Bundesanwaltschaft am kommenden Montag konfrontiert. Die Bedeutung dieses Datums am kommenden Montag sollte eindeutig sein, die Methoden anders, aber das Ziel das Gleiche: „Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts." Ich versichere Ihnen, dass ich nicht nur eine leise Stimme bin. In der Hoffnung, dass Sie eine Zukunft im Sinne der Präambel des EU Vertrags für alle Kinder und nicht nur Ihre eigenen möchten, möchte ich Sie bitten, einen Kanal einmalig zu eröffnen, so dass ein Dialog entstehen kann. (Art. 29 AEMR vom 10.12.1948) Cavete a canibus bellum Barrett
To: aine.nichonghaile@oegaillimh.ie Subject: FW: Rechtsstaat nicht angekommen oder Versagt? Date: Sat, 18 Jul 2015 10:25:40 +0000 aine.nichonghaile@oegaillimh.ie, Please foward. My dearest Dr. Brown, I am sure that you and your staff had a most delightful experience with Herr Bundespresident Gauck during his recent visit. Maybe, just maybe you may find the time to read a different view on human rights issuses. Refering of couarse to EU citizens as apposed to refugees. I am sure that Herr Steinmeier will be most helpful in providing any translatory help that maybe needed. I refer not to simple lanuage difficulties but more in understanding the particular respeckt that members of the Beamtenschaft have towards Absolutismus, Obrigkeitshörigkeit, pluralistiche ignoranze and indeed share, as opposed to the values of the Grundgesetz. I do wish to share my experiences with you,: Ich wünsche Ihnen den Tot. An unusual expression coming from a German court official. I had expected some support from persons who claim to feel responsible for humanrights issues, however I was not surprised by their behaviour, simply compounded my own determination NOT but to do something, as they are prepard to put law above rule of law, agreed upon humanrights and do, NOTHING. Your sincerely Barrett
To: info@tonyblairoffice.org Subject: Mr. Tony Blair, FW: Rechtsstaat nicht angekommen oder Versagt? Date: Sat, 28 Feb 2015 10:17:39 +0000 A twist of fate, which comes never too late stopped my tigger, that would of sent you hate, may you twist a quil, atleast, for peaces will too many chairs, empty, and places still Crosses white, floral rings thousands, memories, so many millions a breaking dawn, still another annaversery, centenary compounded Dear Sir, have not the guns, to this very day, too often sounded? Veterans of war, victories won, not against war, still profit in Trillions. What started in Baggon Bun, with different values but not a single gun A hundred years ago, standing together really, ha, but to fight the Hun Boyne, Aughrim, Limerick, in Summer the Somme and in Spring Verdun Versailles, Reims, Stormont, Lisabon , Ja, Der Vertag der Europäisches Union. O`Barroid.
Treat Stone, Treaty of Limerick 03.10.1691
For town and slope were filled with fort and
blanking battery, And well they swept ... The treaty broken, ere the ink wherewith 'twas writ could dry,
Famine 1845 -1850
Act of Union of Great Britain and Ireland 1800 An Ghorta Mor, 1845-1850
___________________________
Hessisches Landessozialgericht
7. Senat
64278 Damstadt
Hessen, 23.05.1949
Betr: Ihr Schreiben vom 07.05.2015, Schreiben der Person Huchthausen vom 04.05.2015.
Sehr geehrter Herr Ewald,
ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich Ihre Bitte umgesetzt habe. Nicht auf Grund einer
Mitwirkungspflicht, aber weil es viel mehr mein Verantwartung ist an Prozessen eines Rechtsstaates teilzunehmen. Richten Sie Ihre Aufmersamkeit an ART. 29 AEMR vom 10.12.1948. (Anlage 1)
Ich berichte Ihnen dass, eine Frau Richter, als eine botschaftliche Erfüllungsgehilfin, mir mitgeteilt hat, ich zitier:
„angesichts der großen Arbeitsbelastung und der vielfältigen Verpflictungen des Boschafter Mr.
Collins sind seine Hände gebunden.“
Merkwürdige Auskunft einer Vertreterin eines Rechtsstaats, ich bin der Aufassung, dass lediglich
Kriminellen die Hände gebunden werden dürfen.
Trotzallem ist mir ersichtlich, dass eine Beantragung eines Reisepasses meiner Heimatstaats für mich
unmöglich ist.
Falls Sie und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG, eine verhältnismäßigere Lösung haben, auch im Sinne des Rechtsaatsprinzips (Art.20 Abs. 3 GG, Art. 23 Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 1 GG), bin ich
selbsverständlich bereit, deise umzusetzen, da dies mein Verantwortung ist.
Die Person Huchthausen beruft sich auf § 86b Abs. 2 SGG. Dabei legt die Person Huchthausen
dieses Gestez so aus, dass „er“, vermutlich bin ich als Antragsteller und Beschwerdeführer gemeint, keinen Hauptanspruch besitzt.
SGG
Ausfertigungsdatum: 03.09.1953
Vollzitat:
"Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.04.2015 I 583
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Ich begründe aber meinen Hauptanspruch damit, da ich in der Besitz einer gültiger
Aufenhaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG mit der Nr. 000 12 278, vom 15.09.1997, diese ersichtlich letztendlich, trotz seiner Zustand, mein Aufenhaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland als unbefristet bestätigt.
Es erscheint mir dieses Amtliche und gültige Dokument Herrn Karsts, in seiner Kapazität als
Einzelrichter am Sozialgericht Frankfurt am Main, als Auslegung des § 60 SGB I genügt. Ich kann nur
Sie, Herr Ewald, und Ihre Kollege, im Sinne des § 30 SGG sowie Ihrem kapazitäten als rechtsprechende Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten, mein
Antrag auf das Leben zuzustimmen.
Ich argumentiere als unrecht widerprechender Bürger vielmehr des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Art.1 GG verlangt kein Aufenhaltsdokument ein Menschenwürdige Behandlung zu erbitten verlangt.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher höhe die mir als Mensch zusteht,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewehern.
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat:
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2438) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.12.2014 I 2438
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das
am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z f ü r d i e
B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das
Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Präambel
I m B e w u ß t s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n ,
v o n d e m W i l l e n b e s e e l t , a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e m
v e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n , h a t s i c h d a s
D e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e s
G r u n d g e s e t z g e g e b e n .
D i e D e u t s c h e n i n d e n L ä n d e r n B a d e n - W ü r t t e m b e r g , B a y e r n , B e r l i n ,
B r a n d e n b u r g , B r e m e n , H a m b u r g , H e s s e n , M e c k l e n b u r g - V o r p o m m e r n ,
N i e d e r s a c h s e n , N o r d r h e i n - W e s t f a l e n , R h e i n l a n d - P f a l z , S a a r l a n d ,
S a c h s e n , S a c h s e n - A n h a l t , S c h l e s w i g - H o l s t e i n u n d T h ü r i n g e n h a b e n i n
f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s
v o l l e n d e t . D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z f ü r d a s g e s a m t e D e u t s c h e
V o l k .
I.
Die Grundrechte
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
„er“ also ich, bin der Auffassung, dass ich auch den Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, Art 79 abs. 3 GG, Art. 18 AEUV vom 01.12.2009, geneiße.
Mit Bescheid vom 26.02.2015 wurden vorläufig Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid ist aber erst am 06.03.2015 zugegangen. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid hat nach meiner Aufassung keine
rechtliche Grundlagen. Daraufhin habe ich einen Antrag vom 08.03.2015 auf Mehrbedarf beantragt
und diesen hinreichend begründet. Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 08.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER,
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Dulce bellum inexperties.
Barrett
Anlagen
Der tägliche Regelsatz deckt lediglich den notwendige Bedarf an
Trinkwasser ab.
Die notwendige Erhöhung des Regelsatzes von € 141,65
monatlich auf € 310,-monatlich ist wohl ersichtlich.
Mit das Bescheid vom 05.03.2015 ,der mir erst am 17.03.2015 zugegangen ist, habe ich eine weitere
bitte an Frau Zotzmann gerichtet:-
Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 17.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER, Ihr Schreiben vom 05.03.2015
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Ich teile Ihnen hiermit mit, dass die zuständige Dienstherrin mit einer Amtshaftungsklage im Sinne Art. 34 GG
wegen Beihilfe zu versuchtem Totschlag rechen muss, die zuständige Staatsanwaltschaft ist beauftragt.
Beannacht De le La feile Padraig.
Barrett
Zu diesem Zeitpunkt habe ich keine Entscheidung erhalten, ich beantrage hiermit eine solche.
StartseiteEntscheidungen Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100209.1bvl000109 Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 - Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
Verkündet am 9. Februar 2010 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Urteil für Recht erkannt: § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
Papier Hohmann-Dennhardt Bryde Gaier Eichberger Schluckebier Kirchhof Masing
Ich argumentiere weiter, dass diese Entscheidung auf das PrHaushStatG. basiert. PrHaushStatG
Ausfertigungsdatum: 11.01.1961
Vollzitat:
"Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.
März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 14.3.1980 I 294
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1.
monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
2.
Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen
sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen
oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung
des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
2.
die Verwendung der Einnahmen für
a)
den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
b)
Steuern und Abgaben,
c) Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
d)
Rückzahlung von Schulden,
e)
Vermögensbildung,
f)
sonstige Zwecke.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die
Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung
der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der
Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000*) Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
-----
*)
Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3
Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000
Haushalte in jedem Monat."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ob diese Entscheidungen und Gesetze mich betreffen, möchte ich bezeweifeln da ich ersichtlich
Wohnsitzlos bin, in anderen Worten, ich führe keinen Haushalt.. Ich bezweifle ob diesen
angewendetet Methoden Zeitgemäß oder auch die ergebnisse realistisch sind, aber das ist es wohl nicht meine Aufgabe diese zu klären. Zumindest bestätig das Bundesverfassungsgericht durch seine
Entscheidung, dass das Warenkorbmethode Anwendung findet.
Einhundreteinundvierzig Euro und fünfundsechsig Cent mal zwölf Monate ergibt dann einen Betrag
von Eintasuendeinhundertneunundneunzig Euro und cchtzig Cent. Dies geteilt durch dreihundertvierundsechsigundeindrittel Tag ergibt einen Tagessatz von vier Euro und sechsundsechzig
Cent. Soger jeden zweiten Tag einen Cent mehr.
Ich gebe an, dass ich mit diesem vorgesehenen Betrag mich nicht hinreichend ernähren kann. Ich
kann nur Sie, Herr Ewald und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG,sowie in Ihren kapazitäte als
Rechtsprechenden Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten sich
selber mit diesem Betrag über ein Zeitraum von drei Tagen sich selber zuernähren. Ein teilnahme an
solchen Versuch länger als Drei tage wird zur Gesundheitschäden fürhen.
Wenn aber der richtige Schalter im Gehirn umgelegt wird, kann ein Mensch eine ganze Weile ohne
Nahrung auskommen. Die Tragik: Gerade bei Kranken, Schwachen und Kindern funktioniert dieser
Mechanismus oft nicht.
Die Evolution hat den Menschen auf Phasen ohne ausreichendes Nahrungsangebot vorbereitet. Bis zu
zwei oder gar drei Monaten kann ein Mensch ohne Nahrung überleben – vorausgesetzt, er hat genügend Wasser und ist gesund. Hunger ist keine Krankheit, sondern eine Kompetenz des
menschlichen Körpers. Mit Blick auf hungernde Menschen in Afrika mag das zynisch klingen, doch
aus Sicht des Mediziners handelt es sich um eine überlebenswichtige Strategie des menschlichen Organismus.
Was die Wissenschaftler über den Hunger wissen, basiert zu einem großen Teil auf einem Experiment, das heutzutage gar nicht mehr denkbar wäre: Jede Ethikkommission würde es sofort unterbinden.
Mitte der 1940er Jahre untersuchte der US-amerikanische Wissenschaftler Ancel Keys, was der
Hunger mit dem Menschen macht. 36 Versuchspersonen nahmen dabei drei Monate lang nur die
Hälfte der Kalorien zu sich, die sie eigentlich benötigten. Keys' Ziel war es, dass jeder Proband während dieser Zeit ein Viertel seines Gewichts verlor. In den darauffolgenden drei Monaten baute er
die Versuchspersonen mit unterschiedlichen Speiseplänen wieder auf.
Vor allem die psychischen Wirkungen von ständigem Hunger wurden deutlich. Viele Männer zogen
sich zurück und wurden apathisch. Der Hunger überdeckte alles, sie interessierten sich nur noch für
Dinge, die mit dem Essen zu tun hatten. Einige träumten sogar von Kannibalismus. Gleichzeitig waren
ihre Sinne auf Äußerste geschärft: Die Versuchspersonen vermochten sehr viel besser zu riechen und zu hören als vor Studienbeginn.
Eine zentrale Rolle für die Geschehnisse im menschlichen Körper bei Hunger spielt das Hungerzentrum im Hypothalamus. Die Stoffwechsel-Zentrale im Gehirn wird aktiv, sobald der
Blutzuckerspiegel fällt. Als erste Maßnahme sorgt dieser Teil des Gehirns dafür, dass die Nebenniere
das Stresshormon Adrenalin ausschüttet – damit der Mensch alle Kräfte mobilisieren kann, um erfolgreich auf Nahrungssuche zu gehen. Wird keine Nahrung zugeführt, greift das Gehirn zu Plan B.
Um zu funktionieren, braucht das Gehirn Traubenzucker, also Glucose. Obwohl das Gehirn nur zwei
Prozent der Körpermasse eines Menschen ausmacht, beansprucht es etwa die Hälfte des Glucoseverbrauchs im Körper. Also sichert sich das Gehirn durch einen Trick die gesamten
Glucosevorräte. Und der geht so: Ohne Insulin kann Glucose nicht in die Muskeln gelangen. Also gibt
das Gehirn das Signal, die Insulinausschüttung zu stoppen. Resultat: Die Muskeln gehen leer aus. Das Gehirn steuert den Stoffwechsel so, dass es selbst überlebt. Jedes Organ schrumpft während starken
Hungers auf etwa die Hälfte seines ursprünglichen Gewichts, bis der Tod eintritt. Nicht so das Gehirn:
Es nimmt maximal um zwei bis vier Prozent ab.
Dauert der Nahrungsentzug weiter an, greift der Körper auf Eiweiß zur Energiegewinnung zurück.
Auch diese Maßnahme geht zu Lasten der Muskeln, die zu einem großen Teil aus Eiweiß bestehen.
Der Körper kann nämlich aus kleingehackten Eiweißen, den Aminosäuren, Nach acht bis zehn Tagen stellt der Körper seinen Stoffwechsel auf eine Art Energiesparprogramm
um: Wesentliche Aktivitäten werden heruntergefahren, laufen auf Sparflamme: Herzfrequenz,
Blutdruck und Körpertemperatur sinken - ähnlich wie bei einem Tier in Winterschlaf.
Daneben geht der Körper dazu über, seine Fettdepots anzuzapfen. Dazu baut er Fettsäuren zu
sogenannten Ketonkörpern um. Diese Ketonkörper sind eine äußerst wichtige Energiequelle und
machen das Überleben in Hungerzeiten überhaupt erst möglich, denn sie sind die einzigen Verbindungen, die das Gehirn neben Glucose überhaupt verwerten kann. Den Umstand, dass der
Stoffwechsel eines Hungernden auf die Fettdepots zurückgreift, kann man mitunter sogar riechen.
Denn zu den Ketonkörpern, die über die Niere und die Atemluft ausgeschieden werden, gehört auch
Aceton mit seinem charakteristischen Nagellack-Geruch.
Mit anhaltender Dauer des Hungerns treten immer mehr negative Folgen auf: Die Barrierefunktion der Haut lässt nach, das Immunsystem wird schwächer, Entzündungen machen sich breit. Am
gravierendsten ist, dass der Körper auch den Herzmuskel allmählich zu Gehirnfutter umbaut – und
ebenso alle anderen lebenswichtigen Organe, denn auch sie bestehen zu einem großen Teil aus Eiweißen. Nach einer Weile ist der Mensch nur noch Haut und Knochen, Kinder sehen dann aus wie
alte Leute. Der Mensch stirbt, wenn seine Organe versagen.
Der Mensch kann nur dann maximal drei Monate hungern, wenn sich der Stoffwechsel wie beschrieben umprogrammiert hat: Das Gehirn stellt sich zum Teil auf Ketonkörper als Energiequelle
um. Das heißt, es braucht weniger Glucose, die Eiweißreserven in den lebenswichtigen Organen
werden geschont. Voraussetzung dazu ist, dass der Körper das nötige Hungersignal, also den Stopp der Insulinausschüttung, gegeben hat. Und das bedeutet, dass der Hungerstoffwechsel nicht in Gang
kommt. Die Folge: Der Körper baut innerhalb kürzester Zeit das gesamte Eiweiß ab, Ketonkörper als
Energielieferant entstehen keine, die Fettreserven bleiben unangetastet. Beim Hungerstoffwechsel kommt es zur Ketose. Der lang anhaltende Verzicht auf Nahrung oder lang anhaltende
Hungerzustände führen letztendlich zum Hungertod.
Also vorsicht.
Ich teile Ihnen letztendlich mit, dass ich in diese Situation durch die Tätigkeit der rechtsprechenden
Landesbeamten des Finanzamts Hofheim geraten bin. Es erscheint mir, dass diese Personen über eine unverhältnismäßige Gewaltenteilung verfügen. Mir ist aber auch klar, dass es sich um Diskalkulie
handelt, nur mir stehen lediglich Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 147 HessVer und Art. 20 Abs. 4
GG zur Verfügung. Welche Werteordnung Sie oder Ihre Kollegen besitzen, ist nach der Präambel des
EU Vertrages zu berücksichtigen.
1)
„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich
die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie,
Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.
Sobald Sie aber und Ihre Kollegen Recht sprechen, muss ich auf der Werteordnung der
Bundesrepublik Deutschland bestehen. Falls Sie sich aus noch ungeklärten Gründen genötigt fühlen,
freue ich mich letzendlich, die zuständige Anwaltschaft anzusprechen, meine Anträge dort werden
ersichtlich ignoriert.
Vae Victis
Barrett
Zursammenfassung:
Ich habe meinen Aufenhaltsrecht bestätig.
Ich beantrage ein Mehr bedarf von € 6,03 pro Tag.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher Höhe, die mir als Mensch zustehen,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewähren.
Artikel 29 - Grundpflichten; Schranken der Menschenrechte Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
https://www.youtube.com/watch?v=K5_nJnpLA8Y
Diese Gesetz muss gemäß § 93 Abs. 3 BverfGG als nicht Grundgesetzkonform verworfen. Jedeliche Erstaz muss das objective Regelbedarf einer Mensch hinreichen decken. Art 1 abs. 1 GG
Tueri Regulam Leges
Barrett
Bundeskanzleramt Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin Hessen 27.12.2015
Betr: Bundesrepublik Deutschland Art. 1,20 Abs. 1 GG oder BRD (Beamte, Richter, Dienstleister)
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,
ich bitte Sie, Ihre Aufmerksamkeit auf eine Sache zu richten, die mir sehr nahe liegt, die Sache betrifft
mein Leben und in der Tat meinen Tod. Ich fordere Sie auf, diese Angelegenheit mit einfacher
Objektivität, statt feiner Rethorik zu betrachten. Genügend Wörter sind über große Tische geschickt worden, um die Zahl von sinnlos verlorenen Leben auszugleichen. Ich versichere Ihnen, dass mein
Leben nicht sinnlos enden wird.
Sollten die Grenzen der juristischen Inkompetenzen nicht nur durch Auslegung abstrakter einfacher
Gesetze, sondern auch durch die Werteordnung der Grundgestz der Bundesrepublik Deutschland und
vielmehr der Menschenrechte, die auch für Sie gelten sollen, begrenzt werden?
Sorgen Sie dafür dass der Rechtstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland endlich ankommt.
Ich helfe Ihnen gerne, Art. 29 AEMR 10.12.1948 da diese mein Verwantwartung ist.
Regules Leges
Barrett
Das ersichtlich lethargische Interesse, eine verhältnismäßige Lösung in diesem Fall im Sinne der
Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.1, 28 Abs. 1GG zu finden, kann nur das
menschliche Gewissen empören, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das Wohl deren Kindern zu gefährden.
Ich kann nur hoffen, dass die anwesenden Personen nicht nur anwesend waren, sondern auch
mit ihrem Geist und ihrer Seele und bereit sind, die erste Aufgabe zu vollbringen.
„Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts."
Nicht aber eine Unterstützung, die
Vulgarität des Unrechts.
Act upon the beliefs of which you have so strongly spoken and in which you so stronly believe.
„ is iontach iad na t-amanna a chonaic na clochaí seo“
How oft have I rambled by the Shannon's bright flood,
And paused as I gazed where the mighty once stood,
Where the women at the breech the Brandenburgers did blood,
And the broken treaty betrayed Eireann.
Bisherige zugewiesene Amtsträger haben demonstriert, dass sie sich mit dem Subordinatenprinzip mit
Obrigkeitshörigkeit vertan haben sowie Gewaltenteilung mit Macht. Die Exekutive, die Legislative
sowie die Judikative dürfen nicht mit Inkompetenz, nicht mit Dekadenz und auch nicht mit geballter Dämlichkeit ersetzt werden.
Dieser Flüchtling ist mit dem Leben und der Reife von solchen davongekommen. Was haben Sie aus
dieser Zeit mitgebracht? Müssen Sie erst den Geruch von verkohlten Leichen, das Geschrei der Verzweifelten oder auch die Druckwellen zielloser Sprengungen auf Ihrer Haut, die Ihre Lungen zum
Bersten bringt, spüren? Oder müssen Sie dreißig Jahren lang mit sich tragen, dass Sie Potential
ausgelöscht haben, weil Sie keine andere Wahl hatten, obwohl Die Höheren Vertragsparteien sich bereits einig waren?
Meine Rechtsauffassung ist mit Art. 29 AEMR vom 10.12.1948 zu vereinbaren, einer weiteren Überprüfung bedarf es daher nicht. Diese dürfte nicht einmal in Frage gestellt werden.
Treat Stone, Treaty of Limerick 03.10.1691
For town and slope were filled with fort and
blanking battery, And well they swept ... The treaty broken, ere the ink wherewith 'twas writ could dry,
Famine 1845 -1850
Act of Union of Great Britain and Ireland 1800 An Ghorta Mor, 1845-1850
___________________________
Hessisches Landessozialgericht
7. Senat
64278 Damstadt
Hessen, 23.05.1949
Betr: Ihr Schreiben vom 07.05.2015, Schreiben der Person Huchthausen vom 04.05.2015.
Sehr geehrter Herr Ewald,
ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich Ihre Bitte umgesetzt habe. Nicht auf Grund einer
Mitwirkungspflicht, aber weil es viel mehr mein Verantwartung ist an Prozessen eines Rechtsstaates teilzunehmen. Richten Sie Ihre Aufmersamkeit an ART. 29 AEMR vom 10.12.1948. (Anlage 1)
Ich berichte Ihnen dass, eine Frau Richter, als eine botschaftliche Erfüllungsgehilfin, mir mitgeteilt hat, ich zitier:
„angesichts der großen Arbeitsbelastung und der vielfältigen Verpflictungen des Boschafter Mr.
Collins sind seine Hände gebunden.“
Merkwürdige Auskunft einer Vertreterin eines Rechtsstaats, ich bin der Aufassung, dass lediglich
Kriminellen die Hände gebunden werden dürfen.
Trotzallem ist mir ersichtlich, dass eine Beantragung eines Reisepasses meiner Heimatstaats für mich
unmöglich ist.
Falls Sie und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG, eine verhältnismäßigere Lösung haben, auch im Sinne des Rechtsaatsprinzips (Art.20 Abs. 3 GG, Art. 23 Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 1 GG), bin ich
selbsverständlich bereit, deise umzusetzen, da dies mein Verantwortung ist.
Die Person Huchthausen beruft sich auf § 86b Abs. 2 SGG. Dabei legt die Person Huchthausen
dieses Gestez so aus, dass „er“, vermutlich bin ich als Antragsteller und Beschwerdeführer gemeint, keinen Hauptanspruch besitzt.
SGG
Ausfertigungsdatum: 03.09.1953
Vollzitat:
"Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.04.2015 I 583
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Ich begründe aber meinen Hauptanspruch damit, da ich in der Besitz einer gültiger
Aufenhaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG mit der Nr. 000 12 278, vom 15.09.1997, diese ersichtlich letztendlich, trotz seiner Zustand, mein Aufenhaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland als unbefristet bestätigt.
Es erscheint mir dieses Amtliche und gültige Dokument Herrn Karsts, in seiner Kapazität als
Einzelrichter am Sozialgericht Frankfurt am Main, als Auslegung des § 60 SGB I genügt. Ich kann nur
Sie, Herr Ewald, und Ihre Kollege, im Sinne des § 30 SGG sowie Ihrem kapazitäten als rechtsprechende Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten, mein
Antrag auf das Leben zuzustimmen.
Ich argumentiere als unrecht widerprechender Bürger vielmehr des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Art.1 GG verlangt kein Aufenhaltsdokument ein Menschenwürdige Behandlung zu erbitten verlangt.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher höhe die mir als Mensch zusteht,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewehern.
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat:
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2438) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.12.2014 I 2438
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das
am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z f ü r d i e
B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das
Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Präambel
I m B e w u ß t s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n ,
v o n d e m W i l l e n b e s e e l t , a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e m
v e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n , h a t s i c h d a s
D e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e s
G r u n d g e s e t z g e g e b e n .
D i e D e u t s c h e n i n d e n L ä n d e r n B a d e n - W ü r t t e m b e r g , B a y e r n , B e r l i n ,
B r a n d e n b u r g , B r e m e n , H a m b u r g , H e s s e n , M e c k l e n b u r g - V o r p o m m e r n ,
N i e d e r s a c h s e n , N o r d r h e i n - W e s t f a l e n , R h e i n l a n d - P f a l z , S a a r l a n d ,
S a c h s e n , S a c h s e n - A n h a l t , S c h l e s w i g - H o l s t e i n u n d T h ü r i n g e n h a b e n i n
f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s
v o l l e n d e t . D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z f ü r d a s g e s a m t e D e u t s c h e
V o l k .
I.
Die Grundrechte
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
„er“ also ich, bin der Auffassung, dass ich auch den Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, Art 79 abs. 3 GG, Art. 18 AEUV vom 01.12.2009, geneiße.
Mit Bescheid vom 26.02.2015 wurden vorläufig Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid ist aber erst am 06.03.2015 zugegangen. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid hat nach meiner Aufassung keine
rechtliche Grundlagen. Daraufhin habe ich einen Antrag vom 08.03.2015 auf Mehrbedarf beantragt
und diesen hinreichend begründet. Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 08.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER,
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Dulce bellum inexperties.
Barrett
Anlagen
Der tägliche Regelsatz deckt lediglich den notwendige Bedarf an
Trinkwasser ab.
Die notwendige Erhöhung des Regelsatzes von € 141,65
monatlich auf € 310,-monatlich ist wohl ersichtlich.
Mit das Bescheid vom 05.03.2015 ,der mir erst am 17.03.2015 zugegangen ist, habe ich eine weitere
bitte an Frau Zotzmann gerichtet:-
Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 17.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER, Ihr Schreiben vom 05.03.2015
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Ich teile Ihnen hiermit mit, dass die zuständige Dienstherrin mit einer Amtshaftungsklage im Sinne Art. 34 GG
wegen Beihilfe zu versuchtem Totschlag rechen muss, die zuständige Staatsanwaltschaft ist beauftragt.
Beannacht De le La feile Padraig. Barrett
Zu diesem Zeitpunkt habe ich keine Entscheidung erhalten, ich beantrage hiermit eine solche.
StartseiteEntscheidungen Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100209.1bvl000109 Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 - Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie
nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
Verkündet am 9. Februar 2010 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Urteil für Recht erkannt: § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
Papier Hohmann-Dennhardt Bryde Gaier Eichberger Schluckebier Kirchhof Masing
Ich argumentiere weiter, dass diese Entscheidung auf das PrHaushStatG. basiert. PrHaushStatG
Ausfertigungsdatum: 11.01.1961
Vollzitat: "Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.
März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 14.3.1980 I 294
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über
Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1.
monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
2.
Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen
sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung
des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
2.
die Verwendung der Einnahmen für a)
den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
b)
Steuern und Abgaben,
c)
Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
d)
Rückzahlung von Schulden,
e)
Vermögensbildung,
f) sonstige Zwecke.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die
Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung
der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der
Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000*) Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
----- *)
Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3
Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000
Haushalte in jedem Monat."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ob diese Entscheidungen und Gesetze mich betreffen, möchte ich bezeweifeln da ich ersichtlich
Wohnsitzlos bin, in anderen Worten, ich führe keinen Haushalt.. Ich bezweifle ob diesen
angewendetet Methoden Zeitgemäß oder auch die ergebnisse realistisch sind, aber das ist es wohl nicht meine Aufgabe diese zu klären. Zumindest bestätig das Bundesverfassungsgericht durch seine
Entscheidung, dass das Warenkorbmethode Anwendung findet.
Einhundreteinundvierzig Euro und fünfundsechsig Cent mal zwölf Monate ergibt dann einen Betrag
von Eintasuendeinhundertneunundneunzig Euro und cchtzig Cent. Dies geteilt durch
dreihundertvierundsechsigundeindrittel Tag ergibt einen Tagessatz von vier Euro und sechsundsechzig Cent. Soger jeden zweiten Tag einen Cent mehr.
Ich gebe an, dass ich mit diesem vorgesehenen Betrag mich nicht hinreichend ernähren kann. Ich kann nur Sie, Herr Ewald und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG,sowie in Ihren kapazitäte als
Rechtsprechenden Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten sich
selber mit diesem Betrag über ein Zeitraum von drei Tagen sich selber zuernähren. Ein teilnahme an solchen Versuch länger als Drei tage wird zur Gesundheitschäden fürhen.
Wenn aber der richtige Schalter im Gehirn umgelegt wird, kann ein Mensch eine ganze Weile ohne
Nahrung auskommen. Die Tragik: Gerade bei Kranken, Schwachen und Kindern funktioniert dieser
Mechanismus oft nicht.
Die Evolution hat den Menschen auf Phasen ohne ausreichendes Nahrungsangebot vorbereitet. Bis zu zwei oder gar drei Monaten kann ein Mensch ohne Nahrung überleben – vorausgesetzt, er hat
genügend Wasser und ist gesund. Hunger ist keine Krankheit, sondern eine Kompetenz des
menschlichen Körpers. Mit Blick auf hungernde Menschen in Afrika mag das zynisch klingen, doch
aus Sicht des Mediziners handelt es sich um eine überlebenswichtige Strategie des menschlichen Organismus.
Was die Wissenschaftler über den Hunger wissen, basiert zu einem großen Teil auf einem Experiment, das heutzutage gar nicht mehr denkbar wäre: Jede Ethikkommission würde es sofort unterbinden.
Mitte der 1940er Jahre untersuchte der US-amerikanische Wissenschaftler Ancel Keys, was der
Hunger mit dem Menschen macht. 36 Versuchspersonen nahmen dabei drei Monate lang nur die Hälfte der Kalorien zu sich, die sie eigentlich benötigten. Keys' Ziel war es, dass jeder Proband
während dieser Zeit ein Viertel seines Gewichts verlor. In den darauffolgenden drei Monaten baute er
die Versuchspersonen mit unterschiedlichen Speiseplänen wieder auf.
Vor allem die psychischen Wirkungen von ständigem Hunger wurden deutlich. Viele Männer zogen
sich zurück und wurden apathisch. Der Hunger überdeckte alles, sie interessierten sich nur noch für
Dinge, die mit dem Essen zu tun hatten. Einige träumten sogar von Kannibalismus. Gleichzeitig waren ihre Sinne auf Äußerste geschärft: Die Versuchspersonen vermochten sehr viel besser zu riechen und
zu hören als vor Studienbeginn.
Eine zentrale Rolle für die Geschehnisse im menschlichen Körper bei Hunger spielt das Hungerzentrum im Hypothalamus. Die Stoffwechsel-Zentrale im Gehirn wird aktiv, sobald der
Blutzuckerspiegel fällt. Als erste Maßnahme sorgt dieser Teil des Gehirns dafür, dass die Nebenniere
das Stresshormon Adrenalin ausschüttet – damit der Mensch alle Kräfte mobilisieren kann, um erfolgreich auf Nahrungssuche zu gehen. Wird keine Nahrung zugeführt, greift das Gehirn zu Plan B.
Um zu funktionieren, braucht das Gehirn Traubenzucker, also Glucose. Obwohl das Gehirn nur zwei Prozent der Körpermasse eines Menschen ausmacht, beansprucht es etwa die Hälfte des
Glucoseverbrauchs im Körper. Also sichert sich das Gehirn durch einen Trick die gesamten
Glucosevorräte. Und der geht so: Ohne Insulin kann Glucose nicht in die Muskeln gelangen. Also gibt
das Gehirn das Signal, die Insulinausschüttung zu stoppen. Resultat: Die Muskeln gehen leer aus. Das Gehirn steuert den Stoffwechsel so, dass es selbst überlebt. Jedes Organ schrumpft während starken
Hungers auf etwa die Hälfte seines ursprünglichen Gewichts, bis der Tod eintritt. Nicht so das Gehirn:
Es nimmt maximal um zwei bis vier Prozent ab.
Dauert der Nahrungsentzug weiter an, greift der Körper auf Eiweiß zur Energiegewinnung zurück.
Auch diese Maßnahme geht zu Lasten der Muskeln, die zu einem großen Teil aus Eiweiß bestehen. Der Körper kann nämlich aus kleingehackten Eiweißen, den Aminosäuren,
Nach acht bis zehn Tagen stellt der Körper seinen Stoffwechsel auf eine Art Energiesparprogramm
um: Wesentliche Aktivitäten werden heruntergefahren, laufen auf Sparflamme: Herzfrequenz,
Blutdruck und Körpertemperatur sinken - ähnlich wie bei einem Tier in Winterschlaf.
Daneben geht der Körper dazu über, seine Fettdepots anzuzapfen. Dazu baut er Fettsäuren zu
sogenannten Ketonkörpern um. Diese Ketonkörper sind eine äußerst wichtige Energiequelle und machen das Überleben in Hungerzeiten überhaupt erst möglich, denn sie sind die einzigen
Verbindungen, die das Gehirn neben Glucose überhaupt verwerten kann. Den Umstand, dass der
Stoffwechsel eines Hungernden auf die Fettdepots zurückgreift, kann man mitunter sogar riechen.
Denn zu den Ketonkörpern, die über die Niere und die Atemluft ausgeschieden werden, gehört auch Aceton mit seinem charakteristischen Nagellack-Geruch.
Mit anhaltender Dauer des Hungerns treten immer mehr negative Folgen auf: Die Barrierefunktion der
Haut lässt nach, das Immunsystem wird schwächer, Entzündungen machen sich breit. Am
gravierendsten ist, dass der Körper auch den Herzmuskel allmählich zu Gehirnfutter umbaut – und ebenso alle anderen lebenswichtigen Organe, denn auch sie bestehen zu einem großen Teil aus
Eiweißen. Nach einer Weile ist der Mensch nur noch Haut und Knochen, Kinder sehen dann aus wie
alte Leute. Der Mensch stirbt, wenn seine Organe versagen.
Der Mensch kann nur dann maximal drei Monate hungern, wenn sich der Stoffwechsel wie
beschrieben umprogrammiert hat: Das Gehirn stellt sich zum Teil auf Ketonkörper als Energiequelle
um. Das heißt, es braucht weniger Glucose, die Eiweißreserven in den lebenswichtigen Organen werden geschont. Voraussetzung dazu ist, dass der Körper das nötige Hungersignal, also den Stopp
der Insulinausschüttung, gegeben hat. Und das bedeutet, dass der Hungerstoffwechsel nicht in Gang
kommt. Die Folge: Der Körper baut innerhalb kürzester Zeit das gesamte Eiweiß ab, Ketonkörper als Energielieferant entstehen keine, die Fettreserven bleiben unangetastet. Beim Hungerstoffwechsel
kommt es zur Ketose. Der lang anhaltende Verzicht auf Nahrung oder lang anhaltende
Hungerzustände führen letztendlich zum Hungertod.
Also vorsicht.
Ich teile Ihnen letztendlich mit, dass ich in diese Situation durch die Tätigkeit der rechtsprechenden Landesbeamten des Finanzamts Hofheim geraten bin. Es erscheint mir, dass diese Personen über eine
unverhältnismäßige Gewaltenteilung verfügen. Mir ist aber auch klar, dass es sich um Diskalkulie
handelt, nur mir stehen lediglich Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 147 HessVer und Art. 20 Abs. 4
GG zur Verfügung. Welche Werteordnung Sie oder Ihre Kollegen besitzen, ist nach der Präambel des
EU Vertrages zu berücksichtigen.
1)
„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich
die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie,
Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.
Sobald Sie aber und Ihre Kollegen Recht sprechen, muss ich auf der Werteordnung der
Bundesrepublik Deutschland bestehen. Falls Sie sich aus noch ungeklärten Gründen genötigt fühlen, freue ich mich letzendlich, die zuständige Anwaltschaft anzusprechen, meine Anträge dort werden
ersichtlich ignoriert.
Vae Victis
Barrett
Zursammenfassung:
Ich habe meinen Aufenhaltsrecht bestätig.
Ich beantrage ein Mehr bedarf von € 6,03 pro Tag.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher Höhe, die mir als Mensch zustehen,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewähren.
Artikel 29 - Grundpflichten; Schranken der Menschenrechte Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
https://www.youtube.com/watch?v=K5_nJnpLA8Y
Diese Gesetz muss gemäß § 93 Abs. 3 BverfGG als nicht Grundgesetzkonform verworfen. Jedeliche Erstaz muss das objective Regelbedarf einer Mensch hinreichen decken. Art 1 abs. 1 GG
Tueri Regulam Leges
Barrett
Präsident Herr Prof. Dr. Voßkuhle Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe.
Hessen 27.12.2015
Betr: Bundesrepublik Deutschland Art. 1,20 Abs. 1 GG
oder BRD (Beamte, Richter, Dienstleister)
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Voßkuhle
ich bitte Sie, Ihre Aufmerksamkeit auf eine Sache zu richten, die mir sehr nahe liegt, die Sache betrifft
mein Leben und in der Tat meinen Tod. Ich fordere Sie auf, diese Angelegenheit mit einfacher
Objektivität, statt feiner Rethorik zu betrachten. Genügend Wörter sind über große Tische geschickt
worden, um die Zahl von sinnlos verlorenen Leben auszugleichen. Ich versichere Ihnen, dass mein Leben nicht sinnlos enden wird.
Sollten die Grenzen der juristischen Inkompetenzen nicht nur durch Auslegung abstrakter einfacher Gesetze, sondern auch durch die Werteordnung der Grundgestz der Bundesrepublik Deutschland und
vielmehr der Menschenrechte, die auch für Sie gelten sollen, begrenzt werden?
Sorgen Sie dafür dass der Rechtstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland endlich ankommt. Ich helfe Ihnen gerne, Art. 29 AEMR 10.12.1948 da diese mein Verwantwartung ist.
Regulam Leges
Barrett
Das ersichtlich lethargische Interesse, eine verhältnismäßige Lösung in diesem Fall im Sinne der
Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.1, 28 Abs. 1GG zu finden, kann nur das
menschliche Gewissen empören, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das Wohl deren Kindern zu gefährden.
Ich kann nur hoffen, dass die anwesenden Personen nicht nur anwesend waren, sondern auch
mit ihrem Geist und ihrer Seele und bereit sind, die erste Aufgabe zu vollbringen.
„Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts."
Nicht aber eine Unterstützung, die
Vulgarität des Unrechts.
Act upon the beliefs of which you have so strongly spoken and in which you so stronly believe.
„ is iontach iad na t-amanna a chonaic na clochaí seo“
How oft have I rambled by the Shannon's bright flood,
And paused as I gazed where the mighty once stood,
Where the women at the breech the Brandenburgers did blood,
And the broken treaty betrayed Eireann.
Bisherige zugewiesene Amtsträger haben demonstriert, dass sie sich mit dem Subordinatenprinzip mit
Obrigkeitshörigkeit vertan haben sowie Gewaltenteilung mit Macht. Die Exekutive, die Legislative
sowie die Judikative dürfen nicht mit Inkompetenz, nicht mit Dekadenz und auch nicht mit geballter Dämlichkeit ersetzt werden.
Dieser Flüchtling ist mit dem Leben und der Reife von solchen davongekommen. Was haben Sie aus
dieser Zeit mitgebracht? Müssen Sie erst den Geruch von verkohlten Leichen, das Geschrei der Verzweifelten oder auch die Druckwellen zielloser Sprengungen auf Ihrer Haut, die Ihre Lungen zum
Bersten bringt, spüren? Oder müssen Sie dreißig Jahren lang mit sich tragen, dass Sie Potential
ausgelöscht haben, weil Sie keine andere Wahl hatten, obwohl Die Höheren Vertragsparteien sich bereits einig waren?
Meine Rechtsauffassung ist mit Art. 29 AEMR vom 10.12.1948 zu vereinbaren, einer weiteren Überprüfung bedarf es daher nicht. Diese dürfte nicht einmal in Frage gestellt werden.
Treat Stone, Treaty of Limerick 03.10.1691
For town and slope were filled with fort and
blanking battery, And well they swept ... The treaty broken, ere the ink wherewith 'twas writ could dry,
Famine 1845 -1850
Act of Union of Great Britain and Ireland 1800 An Ghorta Mor, 1845-1850
Deutsches Richtergesetz
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der
Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten
und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
___________________________
Hessisches Landessozialgericht
7. Senat
64278 Damstadt
Hessen, 23.05.1949
Betr: Ihr Schreiben vom 07.05.2015, Schreiben der Person Huchthausen vom 04.05.2015.
Sehr geehrter Herr Ewald,
ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich Ihre Bitte umgesetzt habe. Nicht auf Grund einer
Mitwirkungspflicht, aber weil es viel mehr mein Verantwartung ist an Prozessen eines Rechtsstaates
teilzunehmen. Richten Sie Ihre Aufmersamkeit an ART. 29 AEMR vom 10.12.1948. (Anlage 1)
Ich berichte Ihnen dass, eine Frau Richter, als eine botschaftliche Erfüllungsgehilfin, mir mitgeteilt
hat, ich zitier:
„angesichts der großen Arbeitsbelastung und der vielfältigen Verpflictungen des Boschafter Mr.
Collins sind seine Hände gebunden.“
Merkwürdige Auskunft einer Vertreterin eines Rechtsstaats, ich bin der Aufassung, dass lediglich
Kriminellen die Hände gebunden werden dürfen.
Trotzallem ist mir ersichtlich, dass eine Beantragung eines Reisepasses meiner Heimatstaats für mich
unmöglich ist.
Falls Sie und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG, eine verhältnismäßigere Lösung haben, auch im Sinne des Rechtsaatsprinzips (Art.20 Abs. 3 GG, Art. 23 Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 1 GG), bin ich
selbsverständlich bereit, deise umzusetzen, da dies mein Verantwortung ist.
Die Person Huchthausen beruft sich auf § 86b Abs. 2 SGG. Dabei legt die Person Huchthausen
dieses Gestez so aus, dass „er“, vermutlich bin ich als Antragsteller und Beschwerdeführer gemeint,
keinen Hauptanspruch besitzt.
SGG
Ausfertigungsdatum: 03.09.1953
Vollzitat:
"Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 15.04.2015 I 583
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Ich begründe aber meinen Hauptanspruch damit, da ich in der Besitz einer gültiger Aufenhaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG mit der Nr. 000 12 278, vom
15.09.1997, diese ersichtlich letztendlich, trotz seiner Zustand, mein Aufenhaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland als unbefristet bestätigt.
Es erscheint mir dieses Amtliche und gültige Dokument Herrn Karsts, in seiner Kapazität als
Einzelrichter am Sozialgericht Frankfurt am Main, als Auslegung des § 60 SGB I genügt. Ich kann nur Sie, Herr Ewald, und Ihre Kollege, im Sinne des § 30 SGG sowie Ihrem kapazitäten als
rechtsprechende Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten, mein
Antrag auf das Leben zuzustimmen.
Ich argumentiere als unrecht widerprechender Bürger vielmehr des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der
Art.1 GG verlangt kein Aufenhaltsdokument ein Menschenwürdige Behandlung zu erbitten verlangt.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher höhe die mir als Mensch zusteht,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewehern.
GG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat:
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2438) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.12.2014 I 2438
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das
am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z f ü r d i e
B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die
Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das
Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Präambel
I m B e w u ß t s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n ,
v o n d e m W i l l e n b e s e e l t , a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e m
v e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n , h a t s i c h d a s
D e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e s
G r u n d g e s e t z g e g e b e n .
D i e D e u t s c h e n i n d e n L ä n d e r n B a d e n - W ü r t t e m b e r g , B a y e r n , B e r l i n ,
B r a n d e n b u r g , B r e m e n , H a m b u r g , H e s s e n , M e c k l e n b u r g - V o r p o m m e r n ,
N i e d e r s a c h s e n , N o r d r h e i n - W e s t f a l e n , R h e i n l a n d - P f a l z , S a a r l a n d ,
S a c h s e n , S a c h s e n - A n h a l t , S c h l e s w i g - H o l s t e i n u n d T h ü r i n g e n h a b e n i n
f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s
v o l l e n d e t . D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z f ü r d a s g e s a m t e D e u t s c h e
V o l k .
I.
Die Grundrechte
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
„er“ also ich, bin der Auffassung, dass ich auch den Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, Art 79 abs. 3 GG, Art. 18 AEUV vom 01.12.2009, geneiße.
Mit Bescheid vom 26.02.2015 wurden vorläufig Leistungen bewilligt. Dieser Bescheid ist aber erst am 06.03.2015 zugegangen. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid hat nach meiner Aufassung keine
rechtliche Grundlagen. Daraufhin habe ich einen Antrag vom 08.03.2015 auf Mehrbedarf beantragt
und diesen hinreichend begründet.
Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 08.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER,
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Dulce bellum inexperties.
Barrett
Anlagen
Der tägliche Regelsatz deckt lediglich den notwendige Bedarf an
Trinkwasser ab.
Die notwendige Erhöhung des Regelsatzes von € 141,65
monatlich auf € 310,-monatlich ist wohl ersichtlich.
Mit das Bescheid vom 05.03.2015 ,der mir erst am 17.03.2015 zugegangen ist, habe ich eine weitere
bitte an Frau Zotzmann gerichtet:-
Job Center
BaselerStr.
Frankfurt am Main. Hessen 17.03.2015
Betr:- ALGII Antrag 41920//00 Barrett vom 21.01.2015, S AS 90/15 ER, Ihr Schreiben vom 05.03.2015
Antrag auf Mehrbedarf: Kostendeckung des notwendigen Ernährungsbedarfs
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage eine Zusatzleistung von € 6,03 pro Tag. Dieser Betrag ist nicht aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Ich teile Ihnen hiermit mit, dass die zuständige Dienstherrin mit einer Amtshaftungsklage im Sinne Art. 34 GG
wegen Beihilfe zu versuchtem Totschlag rechen muss, die zuständige Staatsanwaltschaft ist beauftragt.
Beannacht De le La feile Padraig.
Barrett
Zu diesem Zeitpunkt habe ich keine Entscheidung erhalten, ich beantrage hiermit eine solche.
StartseiteEntscheidungen Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100209.1bvl000109 Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - - 1 BvL 3/09 - - 1 BvL 4/09 - Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
Verkündet am 9. Februar 2010 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Urteil für Recht erkannt: § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
Papier Hohmann-Dennhardt Bryde Gaier Eichberger Schluckebier Kirchhof Masing
Ich argumentiere weiter, dass diese Entscheidung auf das PrHaushStatG. basiert. PrHaushStatG
Ausfertigungsdatum: 11.01.1961
Vollzitat:
"Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.
März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 14.3.1980 I 294
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1.
monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
2.
Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen
sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen
oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung
des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
2.
die Verwendung der Einnahmen für
a)
den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),
b)
Steuern und Abgaben,
c) Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,
d)
Rückzahlung von Schulden,
e)
Vermögensbildung,
f)
sonstige Zwecke.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die
Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung
der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der
Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000*) Haushalte in jedem Monat.
(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
-----
*)
Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3
Abs. 1:
"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000
Haushalte in jedem Monat."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ob diese Entscheidungen und Gesetze mich betreffen, möchte ich bezeweifeln da ich ersichtlich
Wohnsitzlos bin, in anderen Worten, ich führe keinen Haushalt.. Ich bezweifle ob diesen
angewendetet Methoden Zeitgemäß oder auch die ergebnisse realistisch sind, aber das ist es wohl nicht meine Aufgabe diese zu klären. Zumindest bestätig das Bundesverfassungsgericht durch seine
Entscheidung, dass das Warenkorbmethode Anwendung findet.
Einhundreteinundvierzig Euro und fünfundsechsig Cent mal zwölf Monate ergibt dann einen Betrag
von Eintasuendeinhundertneunundneunzig Euro und cchtzig Cent. Dies geteilt durch dreihundertvierundsechsigundeindrittel Tag ergibt einen Tagessatz von vier Euro und sechsundsechzig
Cent. Soger jeden zweiten Tag einen Cent mehr.
Ich gebe an, dass ich mit diesem vorgesehenen Betrag mich nicht hinreichend ernähren kann. Ich
kann nur Sie, Herr Ewald und Ihre Kollegen im Sinne des § 30 SGG,sowie in Ihren kapazitäte als
Rechtsprechenden Richter (Art 92 GG, Art 97 GG) am Hessisches Landessozialgericht, bitten sich
selber mit diesem Betrag über ein Zeitraum von drei Tagen sich selber zuernähren. Ein teilnahme an
solchen Versuch länger als Drei tage wird zur Gesundheitschäden fürhen.
Wenn aber der richtige Schalter im Gehirn umgelegt wird, kann ein Mensch eine ganze Weile ohne
Nahrung auskommen. Die Tragik: Gerade bei Kranken, Schwachen und Kindern funktioniert dieser
Mechanismus oft nicht.
Die Evolution hat den Menschen auf Phasen ohne ausreichendes Nahrungsangebot vorbereitet. Bis zu
zwei oder gar drei Monaten kann ein Mensch ohne Nahrung überleben – vorausgesetzt, er hat genügend Wasser und ist gesund. Hunger ist keine Krankheit, sondern eine Kompetenz des
menschlichen Körpers. Mit Blick auf hungernde Menschen in Afrika mag das zynisch klingen, doch
aus Sicht des Mediziners handelt es sich um eine überlebenswichtige Strategie des menschlichen Organismus.
Was die Wissenschaftler über den Hunger wissen, basiert zu einem großen Teil auf einem Experiment, das heutzutage gar nicht mehr denkbar wäre: Jede Ethikkommission würde es sofort unterbinden.
Mitte der 1940er Jahre untersuchte der US-amerikanische Wissenschaftler Ancel Keys, was der
Hunger mit dem Menschen macht. 36 Versuchspersonen nahmen dabei drei Monate lang nur die
Hälfte der Kalorien zu sich, die sie eigentlich benötigten. Keys' Ziel war es, dass jeder Proband während dieser Zeit ein Viertel seines Gewichts verlor. In den darauffolgenden drei Monaten baute er
die Versuchspersonen mit unterschiedlichen Speiseplänen wieder auf.
Vor allem die psychischen Wirkungen von ständigem Hunger wurden deutlich. Viele Männer zogen
sich zurück und wurden apathisch. Der Hunger überdeckte alles, sie interessierten sich nur noch für
Dinge, die mit dem Essen zu tun hatten. Einige träumten sogar von Kannibalismus. Gleichzeitig waren
ihre Sinne auf Äußerste geschärft: Die Versuchspersonen vermochten sehr viel besser zu riechen und zu hören als vor Studienbeginn.
Eine zentrale Rolle für die Geschehnisse im menschlichen Körper bei Hunger spielt das Hungerzentrum im Hypothalamus. Die Stoffwechsel-Zentrale im Gehirn wird aktiv, sobald der
Blutzuckerspiegel fällt. Als erste Maßnahme sorgt dieser Teil des Gehirns dafür, dass die Nebenniere
das Stresshormon Adrenalin ausschüttet – damit der Mensch alle Kräfte mobilisieren kann, um erfolgreich auf Nahrungssuche zu gehen. Wird keine Nahrung zugeführt, greift das Gehirn zu Plan B.
Um zu funktionieren, braucht das Gehirn Traubenzucker, also Glucose. Obwohl das Gehirn nur zwei
Prozent der Körpermasse eines Menschen ausmacht, beansprucht es etwa die Hälfte des Glucoseverbrauchs im Körper. Also sichert sich das Gehirn durch einen Trick die gesamten
Glucosevorräte. Und der geht so: Ohne Insulin kann Glucose nicht in die Muskeln gelangen. Also gibt
das Gehirn das Signal, die Insulinausschüttung zu stoppen. Resultat: Die Muskeln gehen leer aus. Das Gehirn steuert den Stoffwechsel so, dass es selbst überlebt. Jedes Organ schrumpft während starken
Hungers auf etwa die Hälfte seines ursprünglichen Gewichts, bis der Tod eintritt. Nicht so das Gehirn:
Es nimmt maximal um zwei bis vier Prozent ab.
Dauert der Nahrungsentzug weiter an, greift der Körper auf Eiweiß zur Energiegewinnung zurück.
Auch diese Maßnahme geht zu Lasten der Muskeln, die zu einem großen Teil aus Eiweiß bestehen.
Der Körper kann nämlich aus kleingehackten Eiweißen, den Aminosäuren, Nach acht bis zehn Tagen stellt der Körper seinen Stoffwechsel auf eine Art Energiesparprogramm
um: Wesentliche Aktivitäten werden heruntergefahren, laufen auf Sparflamme: Herzfrequenz,
Blutdruck und Körpertemperatur sinken - ähnlich wie bei einem Tier in Winterschlaf.
Daneben geht der Körper dazu über, seine Fettdepots anzuzapfen. Dazu baut er Fettsäuren zu
sogenannten Ketonkörpern um. Diese Ketonkörper sind eine äußerst wichtige Energiequelle und
machen das Überleben in Hungerzeiten überhaupt erst möglich, denn sie sind die einzigen Verbindungen, die das Gehirn neben Glucose überhaupt verwerten kann. Den Umstand, dass der
Stoffwechsel eines Hungernden auf die Fettdepots zurückgreift, kann man mitunter sogar riechen.
Denn zu den Ketonkörpern, die über die Niere und die Atemluft ausgeschieden werden, gehört auch
Aceton mit seinem charakteristischen Nagellack-Geruch.
Mit anhaltender Dauer des Hungerns treten immer mehr negative Folgen auf: Die Barrierefunktion der Haut lässt nach, das Immunsystem wird schwächer, Entzündungen machen sich breit. Am
gravierendsten ist, dass der Körper auch den Herzmuskel allmählich zu Gehirnfutter umbaut – und
ebenso alle anderen lebenswichtigen Organe, denn auch sie bestehen zu einem großen Teil aus Eiweißen. Nach einer Weile ist der Mensch nur noch Haut und Knochen, Kinder sehen dann aus wie
alte Leute. Der Mensch stirbt, wenn seine Organe versagen.
Der Mensch kann nur dann maximal drei Monate hungern, wenn sich der Stoffwechsel wie beschrieben umprogrammiert hat: Das Gehirn stellt sich zum Teil auf Ketonkörper als Energiequelle
um. Das heißt, es braucht weniger Glucose, die Eiweißreserven in den lebenswichtigen Organen
werden geschont. Voraussetzung dazu ist, dass der Körper das nötige Hungersignal, also den Stopp der Insulinausschüttung, gegeben hat. Und das bedeutet, dass der Hungerstoffwechsel nicht in Gang
kommt. Die Folge: Der Körper baut innerhalb kürzester Zeit das gesamte Eiweiß ab, Ketonkörper als
Energielieferant entstehen keine, die Fettreserven bleiben unangetastet. Beim Hungerstoffwechsel kommt es zur Ketose. Der lang anhaltende Verzicht auf Nahrung oder lang anhaltende
Hungerzustände führen letztendlich zum Hungertod.
Also vorsicht.
Ich teile Ihnen letztendlich mit, dass ich in diese Situation durch die Tätigkeit der rechtsprechenden
Landesbeamten des Finanzamts Hofheim geraten bin. Es erscheint mir, dass diese Personen über eine unverhältnismäßige Gewaltenteilung verfügen. Mir ist aber auch klar, dass es sich um Diskalkulie
handelt, nur mir stehen lediglich Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 147 HessVer und Art. 20 Abs. 4
GG zur Verfügung. Welche Werteordnung Sie oder Ihre Kollegen besitzen, ist nach der Präambel des
EU Vertrages zu berücksichtigen.
1)
„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich
die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie,
Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.
Sobald Sie aber und Ihre Kollegen Recht sprechen, muss ich auf der Werteordnung der
Bundesrepublik Deutschland bestehen. Falls Sie sich aus noch ungeklärten Gründen genötigt fühlen,
freue ich mich letzendlich, die zuständige Anwaltschaft anzusprechen, meine Anträge dort werden
ersichtlich ignoriert.
Vae Victis
Barrett
Zursammenfassung:
Ich habe meinen Aufenhaltsrecht bestätig.
Ich beantrage ein Mehr bedarf von € 6,03 pro Tag.
Ich beantrage weiterhin Leistungen nur in solcher Höhe, die mir als Mensch zustehen,
wenn auch der Antragsgegner diese leisten kann, diese auch zu gewähren.
Artikel 29 - Grundpflichten; Schranken der Menschenrechte Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
https://www.youtube.com/watch?v=K5_nJnpLA8Y https://www.youtube.com/watch?v=TWgPZGhIN-Q https://www.youtube.com/watch?v=dG7mgvZOVrI
Diese Gesetz muss gemäß § 93 Abs. 3 BverfGG als nicht Grundgesetzkonform verworfen.
Jedeliche Erstaz muss das objective Regelbedarf einer Mensch hinreichend decken. Art 1 abs. 1 GG
Tueri Regulam Leges
Barrett