Post on 17-Sep-2018
Konr
ad-A
dena
uer-S
traße
Dam
mstraße
II
0,4
WA11Wo
E --
FH. = max. 11,00m
Am Faulgraben
M2
WA2Wo
GD10 - 45°
II
0,80,4
FH. = max. 11,00m
O
Am Gänseweiher
Flur 3
GW
Zone III" Wasserwek Rückingen "
M1
Sportanlage / Schulsport
WA2Wo
GD10 - 45°
II
0,80,4
FH. = max. 11,00m
O
ST
ST
ST
ST
ST
ST
StadtteilLangendiebach
WA11Wo II
0,80,4
FH. = max. 11,00m
E --
HotelIII
1,20,4
FH. = max. 12,00m
E --
SO
WA11Wo III
1,20,4
FH. = max. 12,00m
E --
WA11Wo III
1,20,4
FH. = max. 12,00m
E --
Fußw
eg
StadtteilRückingen
ST
ST
ST Fußw
eg
Rad-/ Fußweg
Woh
nstra
ße B
3 5 3
3
3
3
93
10 10
12
Lim
es
37
3
3
3
Plan
stra
ße E
3 9 3
3
37
3
Woh
n-
st
raße
A
3
3 6 3
3
39
3
3
Pla
nstra
ße D
3 7 3
3
3
Planstraße A
10
12
Planstraße B
Rad-/ Fußweg
3
5
10 10 10
39
3
ST
Fußw
eg
Fußw
eg
3
3
Plan
stra
ße C
D
SchutzzoneLimes
30
3
3 9 3
10 1033
9
3
10
33
10
10
Gewässerschutzstreifengemäß Ziffer 3.17
Gewässerschutzstreifengemäß Ziffer 3.17
DN 250
DN 1400
DN 400
DN 300
DN 250
1.9 Grünflächenbepflanzung § 9 (1) Nr. 25a BauGB
Private Grünflächen: In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Garten oder Grün-flächen anzulegen und zu unterhalten.
Innerhalb der Limesschutzzone darf die Bepflanzung der Hausgärten nur mit flachwurzelnden Sträuchern erfolgen. Die Gar-tenfläche ist mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig.
Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind vorrangig mit Gehölzen der Artenliste unter Ziffer 1.10 zu gestalten. Der Verlauf des Limes ist als Rasenfläche mit 10 Säuleneichen zu gestalten um dadurch den Verlauf des Limes zu dokumentieren. Die Fläche ist mit mindestens 0,5 m mit Oberboden aufzufüllen. Abgrabungen sind nicht zulässig.
3.12 Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwas-sergewinnungsanlage „Wasserwerk Rückingen“ der Kreiswerke Hanau GmbH. Auf die Einhaltung der geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung vom 05.06.2003 (St. Anz. S. 3051 ff) wird hingewiesen.
3.13 Stellplatzsatzung
Auf die Stellplatzsatzung der Stadt Erlensee wird hingewiesen. 3.14 Immissionsschutz
Es wird auf die Erfordernisse der Geräuschimmissionsprognose (Anlage zur Begründung) des Büros GSA vom 12.08.2014 hingewiesen.
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: Luftwärmepumpen, Klimaanlagen, Kühlgeräte, Miniblockheizwerke und vergleichbare lärmemittierende Anlagen sind mit dem Stand der Technik aufzustellen und haben entsprechend des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in Abhängigkeit ihrer Schallleistung folgende Abstände zu schützenswerten Daueraufenthaltsräumen der Nachbarbebauung einzuhalten:
Schallleistungspegel zu-zügl. Tl-Zuschlag
Erforderlicher Mindestab-stand allgem. Wohngebiet
36 dB 0,1 m 39 dB 0,5m 42 dB 0,9 m 45 dB 1,4 m 48 dB 2,2 m 51 dB 3,4 m 54 dB 5,2m 57 dB 7,6m 60 dB 10,9 m 63 dB 15,6 m 66 dB 22,2 m 69 dB 27,3 m 72 dB 34,4 m 75 dB 44,6 m 78 dB 58,9 m 81 dB 79,2 m 84 dB 107,7 m 87 dB 147,5 m 90 dB 202,6 m
Eine Reduzierung des Abstandes kann zugelassen werden, wenn durch Sachverständigengutachten der Nachweis er-bracht werden kann, dass unter Beachtung der Vorbelastung durch die Luft-Wärmepumpen, Klimaanlagen) der Immissi-onsrichtwert der TA Lärm im Einwirkungsbereich eingehalten werden können.
Stationäre Anlagen, wie z.B. Luftwärmepumpen, dürfen keine ton- und/oder impulshaltigen oder tieffrequente Geräusche erzeugen.
3.15 Gerüche
Gerüche emittierende Anlagen (z.B. Mülltonnen-, Kompostplätze, Küchendunstabzugsanlagen in privaten Haushalten, Gartengrillanlagen) sind nach dem Stand der Technik so zu errichten (z.B. Einhausung, Aufstellung entfernt schutzbedürf-tiger Daueraufenthaltsräume bzw. Daueraufenthaltsplätze) und zu betreiben, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder erheblichen Belästigungen im Bereich schutzbedürftiger Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 und Daueraufent-haltsflächen (z.B. Balkone, Terrassen, Freisitze) kommt.
3.16 Kampfmittel
Es wird auf ein mögliches Vorkommen von Kampfmittel hingewiesen. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. 3.17 Wasserrechtlicher Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass am Nordöstlichen Rad der Landwehrgraben angrenzt. Der 10m breite Gewässerrand-streifen ab Böschungsoberkante reicht in das Plangebiet hinein.. Es wird auf die bestehenden Verbote gemäß § 38 (4) Wasserhaushaltsgesetz hingewiesen.
3. HINWEISE 3.1 Abfallwirtschaft
Werden im Rahmen von Baumaßnahmen, insbesondere bei Ausschachtungsarbeiten Bodenkontaminationen und sonstige Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatl. Umweltamt Frankfurt und das Bauamt der Stadt zu benachrichtigen. Die weitere Vorgehensweise ist dann abzustimmen.
3.2 Denkmalschutz
Im Plangebiet ist mit Bodendenkmälern zu rechnen. Vor jeglichen Erdarbeiten ist die gesamte Fläche durch eine geomag-netische Prospektion zu untersuchen. Die geplanten Flächen der Straßentrasse sind nach Entfernen des Mutterbodens archäologisch zu untersuchen. Erst nach diesen beiden Maßnahmen wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dies kann vor einer Baubegleitung bis hin zur großflächigen Ausgrabung reichen. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -Abteilung Archäologische Denkmalpflege- oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
3.3 Baugrund, Öffentliches Kanalnetz, Gründungsberatung
Es wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen und Gründungsberatungen durchzuführen sowie den höchsten Grundwasserstand prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist maßgebend für die Ausführung und Sicherung an der baulichen Anlage. Insbesondere ist bei objektbezogenen Baugrunduntersuchungen mit Feststellung der höchsten Grundwasserstände über die Notwendigkeit von wasserundurchlässigen Kellerkonstruktionen (weiße Wanne) und wasserdichten Kellerfensterlichtschächten zu entscheiden. Dieser Entscheidung kommt besondere Bedeutung in Be-zug auf die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der baulichen Anlage zu.
3.4 Regenwassernutzung
Die Errichtung von Zisternen und die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung) wird empfoh-len. Zur Sicherstellung der hygienischen und sicherheitstechnischen Belange sind die Anlagen nach den einschlägigen technischen Regeln auszuführen und zu betreiben.
3.5 Fotovoltaik
Sonnenkollektoren und Fotovoltaik Anlagen sind erwünscht. Die Hauptfirstrichtung sollte sich in Ost-West-Richtung orien-tieren, um bei einer Nutzung der Solarenergie Vorteile zu erhalten.
3.6 Südausrichtung
Wohnräume mit großen Fenstern und Terrassen sollten nach Süden bis Westen ausgerichtet werden. An der Südfassade sollte der Fensterglasanteil optimal ca. 30 % betragen.
3.7 Bodenverwendung
Der kulturfähige Boden ist zu sichern und auf den Grundstücken zur Auffüllung und zur Gelände- und Gartenmodellierung zu verwenden.
3.8 Dachgestaltung Garagen
Garagen benachbarter Grundstücke sind in ihrer Dachneigung, Dacheindeckung, Material und Farbton aufeinander abzu-stimmen.
3.9 Dachbegrünungen
Flachdächer sollten aus ökologischen Gründen als dauerhaft begrünte Dächer ausgeführt werden. 3.10 Fassadenbegrünungen
Überwiegend fensterlose Außenwandfassaden sollten dauerhaft mit Kletterpflanzen begrünt werden. Klettergerüste sollten dabei einen Achsabstand von 5 m nicht überschreiten. Pro Gerüst sollten mindestens 3 Pflanzen gepflanzt werden. Bei Selbstklimmern sollte, an den überwiegend geschlossenen Außenwänden, über die gesamte Länge mindestens 1 Pflanze pro m² gepflanzt werden.
3.11 Lichtquellen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht sind helle, weitreichende künstliche Lichtquellen (z. B. Sky-Beamer), Flacker- und Laserlicht, der Einsatz von Blitzlichtstroboskopen und Werbeanlagen mit wechselndem oder be-wegtem Licht unzulässig Beleuchtungskörper sollten ein insektenfreundliches UV-Armes Lichtspektrum ausstrahlen. Lam-pen sollten nicht direkt vor stark reflektierenden Fassaden und vor Fenstern schützenswerter Daueraufenthaltsräume nach DIN 4109 angebracht werden.
2. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (4) BauGB in Verb. mit § 81 HBO 2.1 Dachgestaltung
Bei Doppelhäusern sind die Dächer in Höhe, Neigung, Form, Material und Farbe gleich zu gestalten.
Dacheindeckung / Dachfarbe
Es ist bei Dachneigungen über 15° nur kleinteiliges Material wie z. B. Betondachsteine, Tonziegel etc. in der Farbe Grau sowie Rottöne zulässig. Es sind auch Dachbegrünungen zulässig.
Dachaufbauten Gauben sind als Sattel-, Schlepp- oder Tonnengauben auszuführen und auf die Hälfte der Hausbreite zu beschränken. Gauben haben vom First einen Mindestabstand von 0,75 m und von der Giebelwand mindestens einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt auch für Zwerchhäuser. Werden mehrere Gauben auf der Dachfläche angeordnet, so sind diese auf einer Höhe auszuführen und in einem einheitlichen Format zu gestalten.
2.2 Stellplätze, Garagen und Vorgartengestaltung
Es ist zulässig, Garagen an zwei Grundstücksgrenzen zu errichten. Stellplätze und Gebäudezuwegungen sind in wasser- und luftdurchlässigen Belägen herzustellen (z. B. Ökopflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Hierbei ist das „Merkblatt für wasserdurchlässige Befestigungen von Verkehrsflächen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen e.V. (Köln 1998) zu beachten. Bei Straßenbau in Wasserschutzgebieten ist die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) zu beachten. Andere Gestaltungsmaterialien sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn der Versiegelungsgrad so gering wie möglich gehalten wird. Die verbleibenden Restflächen sind als Grünflächen anzulegen und mit mindestens 25 %-igem Ge-hölzanteil (siehe Artenliste) gärtnerisch zu gestalten.
2.3 Einfriedungen
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m in den Wohngebieten zulässig. 2.4 Farbgebung baulicher Anlagen
Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat sich in das Landschaftsbild einzupassen. Nicht zugelassen werden Kunst-stoffverkleidungen und Imitate von natürlichen Stoffen sowie reflektierende, glänzende oder glasierte Materialien. Grelle oder glänzende Farben sind als Außenanstriche an den Wandflächen unzulässig. Die Festsetzungen gelten auch für An-bauten, Nebengebäude und Garagen, die farblich an das Hauptgebäude anzupassen sind.
1.10 Artenliste Bei der Gestaltung und Bepflanzung der Flächen nach Ziffer 1.9 sind vorrangig einheimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden, z. B.
Bäume: STU 14/16 cm Sträucher: H 80/100 cm Spitzahorn Acer platanoides Roter Hartriegel Cornus sanguinea Bergahorn Acer pseudoplatanus Haselnuss Corylus avellana Hainbuche Carpinus betulus Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Winterlinde Tilia corda Liguster Ligustrum vulgare Stieleiche Quercus robur Heckenkirsche Lonicera xylosteum Eberesche Sorbus aucuparia Hundsrose Rosa canina Eberesche Sorbus aucuparia Salweide Salix caprea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Schlehe Prunus spinosa
Geeignete Obstsorten, Hochstamm, o.B., STU 7 cm: Apfel Birne Gelber Edelapfel Bosc`s Flaschenbirne Winterrambour Gute Graue Ditzels Rosenapfel Zwetsche Schafsnase Nancy Reneklode Kaiser Wilhelm Hauszwetsche Schöner aus Boskoop Bismarkapfel Kirsche Gewürzluike Telckners Schwarze Königskirsche, Typ Querfurt Speierling Schneiders späte Knorpelkirsche
1.11 Umgrenzung von Flächen mit Bindung zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen § 9 (1) Nr. 25b BauGB
Innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist eine Erhaltung des Gehölzbestandes festgesetzt. 1.12 Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB und Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz § 9 (1a) BauGB
Allgemeine Bauarbeiten Der Beginn der Bauarbeiten muss rechtzeitig vor der Brutsaison bzw. rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus ihren Win-terquartieren erfolgen, sodass bei deren Ankunft im Brutgebiet bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht.
M1 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M1 :
Es erfolgt eine Gestaltung (siehe Gestaltungsplan, LP) als Grünfläche / Parkanlage . Es sind ausschließlich einheimische und standortgerechte Gehölze zu pflanzen und zu pflegen.
M2 Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfäche M2 :
Es erfolgt ein Waldrandaufbau mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern der Artenliste 1.10. Wege sind in wassergebundener Decke herzustellen. Zur Förderung des Fledermaus- und Höhlenbrütervorkommens sind 20 Fledermauskästen und 20 Nistkästen für Höhlenbrü-ter anzubringen.
1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (1) BauGB 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als besondere Art der baulichen Nutzung das Sonstige Sondergebiet „Hotel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, das allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sowie öffentliche Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und „Grünanlage / Schulsport“ festgesetzt.
1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist als Maß der baulichen Nutzung die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss-flächenzahl (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse gemäß Planeintrag nach § 17 (1) BauNVO als Höchstmaß festgesetzt.
Im Rahmen der nachfolgenden Grundstücksanordnung ist zu beachten, dass die raumordnerische Vorgabe von 35-50 Wohneinheiten (WE) pro Hektar im allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
1.3 Bauweise
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Die offene Bauweise ist festgesetzt. Es sind gemäß Planeintrag Einzelhäuser als Mehrfamilienhäuser (E), Einzel- und Dop-pelhäuser oder die offene Bauweise (o) in der auch Hausgruppen (Reihenhauseinheit) entstehen können, zulässig. Bei den Hausgruppen (Reihenhauseinheit ) sind als Block max. 5 zusammenhängende Hauseinheiten zulässig.
1.4 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
§ 9 (1) Nr. 6 BauGB
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet ist in die Nutzungsschablone eingetragen. In den mit WA / 2Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern maximal 2 Wohnungen zulässig, in den mit WA / 11Wo festgesetzten Gebieten sind in Einzelhäusern maximal 11 Wohnun-gen zulässig, wenn der festgesetzte Grünflächenanteil und der erforderliche Stellplatzbedarf auf dem Grundstück gesichert ist. Als ein Wohngebäude zählt das Einzelhaus, die Doppelhaushälfte oder das Reihenhaus.
1.5 Geländeoberkante/- oberfläche
Festgelegte Geländeoberkante/-oberfläche ist die Oberkante Straße (Gradientenhöhe), gemessen in der Grundstücksmitte. Bei mehreren angrenzenden Verkehrsflächen ist der Mittelwert aus den Höhenlagen der angrenzenden Straßen anzuneh-men. Die Garten- bzw. Freiflächenoberkante/-oberfläche ist auf der Straßenseite mindestens auf die Höhe der Oberkante Straße zu modellieren.
1.6 Höhe baulicher Anlagen/ Berechnung der Firsthöhe § 9 (2) BauGB und § 16 (2) Nr. 4 BauNVO
Die Höhenlage der baulichen Anlagen und die Firsthöhe wird von der festgelegten Geländeoberkante/-oberfläche gemessen (siehe 1.5 Geländeoberkante/-oberfläche).
1.7 Führung von Versorgungsleitungen
§ 9 (1) Nr. 13 BauGB
Alle Versorgungsleitungen (wie z. B. Telekommunikationsleitungen + Elektroleitungen bis einschließlich 20 KV-Leitungen usw.) sind unterirdisch zu verlegen.
1.8 Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Die Fassadenbauteile (d. h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) schutzbedürftiger Räume müssen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach den Tabellen 8 und 9 der DIN 4109 vom November 1989- Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise für die folgenden Lärmpegelbereiche erfüllen:
Westliche Baugebiete entlang der Konrad-Adenauer-Straße Fassaden entlang der westlichen Baugrenze und seitlich Fassaden bis zu einer Tiefe von 15 m zur westlichen Baugrenze: Lärmpegelbereich III alle übrigen Gebäudefassaden: Lärmpegelbereich II Alle übrigen Baugebiete Lärmpegelbereich II
Schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen: Für Schlafräume {Schlafzimmer, Kinderzimmer, Einzimmerappartements, Hotelzimmer), die nur über Fenster in Fassaden-bereichen im Lärmpegelbereich III belüftet werden können, sind schallgedämpfte Belüftungseinrichtungen vorzusehen, die ein zusätzliches Lüften der Räume auch ohne das Öffnen der Fenster ermöglichen (z. B. durch in den Fensterrahmen inte-grierte Schalldämmlüfter).
Bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes. der Außenbauteile ist die Schalldämmung der Belüftungsein-richtungen im Betriebszustand zu berücksichtigen.
Im Bauantragsverfahren sind für Bauvorhaben sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Bebauungsplan Nr. 37"Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"
(6. Änderung "Zentraler Bereich")
Stadt ErlenseeStadtteil Langendiebach und Rückingen
M. 1 : 1000
Übersichtskarte
. Ausfertigung
01.04.2016
Egel
Egentenmeier
Egel
Fertiggestellt
Geprüft
Entwickelt
BearbeitetProjekt Nr.
11043 - 00
Verfahrensstand
Satzung
Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"
M. 1:1000
Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinfomationssystem (ALKIS)der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation.
Bauweise
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
Dachform / Dachneigung
Grundflächenzahl
Art der baulichen Nutzung
Füllschema der Nutzungsschablone1.Planzeichen für Bauleitpläne gemäß Planzeichenverordnung PlanZV
WA
Art der baulichen Nutzung§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
2.
Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO
Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO0,8
3. Maß der baulichen Nutzung§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
z.B.
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß §§ 17 und 20 BauNVO
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß §§ 17 und 19 BauNVO0,4
IIz.B.
maximale Firsthöhe = 11,00 m als Höchtsmaßüber Bezugspunkt Geländeoberkante/- oberfläche
FH = max.11,00 m
z.B.
Bauweise, Baugrenzen§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
4.
Offene Bauweise § 22 (2) BauNVOO
nur Einzelhäuser zulässig § 22 (2) BauNVOE
5.
Überbaubare Grundstücksflächen
Überbaubare Grundstücksflächen§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
nicht überbaubare Grundstücksflächen
Straßenverkehrsflächen§ 9 (1) Nr. 11 BauGB
6.
Straßenverkehrsfläche -öffentlich-
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -öffentlich-
Zweckbestimmung :
Stellplätze -öffentlich-
Grünflächen§ 9 (1) Nr. 15 BauGB
9.
Öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmung :
Parkanlage
Zweckbestimmung :
Elektrizität (Standorthinweis Trafostation)
Flächen für Versorgungsanlagen
Flächen für Versorgungsanlagen§ 9 (1) Nr. 12 BauGB
7.
Flächen und Maßnahmen für den Ausgleich§ 9 (1a) BauGB
11.
Maßnahmenfläche M1M1
Flächen für die Wasserwirtschaft§ 9 (1) Nr. 16 BauGB
10.
Schutzgebiet für Grund- und QuellwassergewinnungWasserschutzgebiet Zone III A
GWZone III A
Umgrenzung von Flächen mit Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchernund sonstige Bepflanzung § 9 (1) Nr. 25b BauGB
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft§ 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB
12.
Erhaltung von Bäumen
Firsthöhe
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklungvon Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes § 9 (7) BauGB
Sonstige Festsetzungen14.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. Abgrenzung des Maßes der baulichenNutzung innerhalb des Baugebietes § 16 (5) BauNVO
GD10°- 45° Geneigte Dachflächen zulässig mit Angabe der Dachneigung
Maßlinie / Maßzahl3
vorhandene Grundstücksgrenzen
Sonstige Planzeichen15.
13. Regelung für den Denkmalschutz§ 9 (6) BauGBVermerk :Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles-Limes), die dem Denkmalschutzunterliegen
D
Maßnahmenfläche M2M2
Zweckbestimmung :
Sportanlage / Schulsport
Anpflanzen von Bäumen
ST
Hauptversorgungsleitungen§ 9 (1) Nr. 13 BauGB
A
8.
unterirdisch, Abwasserkanal
Beschränkung der Zahl der Wohnungen § 9 (1) Nr. 6 BauGBPro Wohngebäude sind höchstens 2 Wohnungen zulässig
z.B. WA2Wo
Baugrenze § 23 (3) BauNVO
z.B.
SO Sonstiges Sondergebiet "Hotel" § 11 Abs.3 BauNVOHotel
Bebauungsplan Nr. 37 "Neue Mitte II - Konrad-Adenauer-Straße"
Private Grünfläche