Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) · 2016. 8. 23. · Senatsverwaltung...

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23.08.2016 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin | Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 1

Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282)

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• E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) Artikel 1

• Änderung des AZG Berlin Artikel 2

• Änderung des ITDZ-Gesetzes Artikel 3

• Änderung des LBG Berlin Artikel 4

• Änderung der PersVG Berlin Artikel 5

• Änderung des LGG Berlin Artikel 6

• Änderung des IFG Berlin Artikel 7

• Änderung des BerlDSG Artikel 8

• Schrittweise Aufhebung des VGG Artikel 9

• Fristen zum Inkrafttreten Artikel 10

Artikelgesetz (Berliner E-Government-Gesetz) mit folgenden Artikeln

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• 05. 05. 2014 Anhörung im ITDat zu Windows XP-Umstellung, Erkenntnis über zentrale IKT-Steuerung

• September 2014 Ausschussfahrt des ITDat nach Wien, Erkenntnis über zentrale IKT-Steuerung

• 13. 10. 2015 Senatsbeschluss (S601/2015)

• 11. 04. 2016 Experten-Anhörung im Ausschuss ITDat Änderungsantrag der Koalitions-Fraktionen

• 09. 05. 2016 ITDat berät Vorlage und Änderungsanträge

Gesetzgebungsverfahren

• 11. 05. 2016 Hauptausschuss stimmt zu

• 12. 05. 2016 2. Lesung Abgeordnetenhaus Verabschiedung mit Änderungsantrag

• 30. 05. 2016 Parlamentspräsident unterzeichnet E-Governmentgesetz Berlin

• 09. 06. 2016 Veröffentlicht (GVBl. S. 282, 288)

• 10. 06. 2016 Inkrafttreten*

* soweit keine besondere Regelung im Art. 10

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• Mehr nutzerfreundliches und sicheres E-Government für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen,

• einheitliche IKT-Steuerung der Berliner Verwaltung für mehr Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, IKT-Sicherheit und bessere IKT-Ausstattung.

Zwei generelle Ziele werden angestrebt

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• sind fachbereichübergreifende, elektronische, medienbruchfreie Geschäftsprozesse.

Das Gesetz legt daher – zwingend ab 01.01.2020 - fest:

• Verwaltungsverfahren sind i.d.R. elektronisch abzuwickeln und

• auch die internen Abläufe sind i.d.R. elektronisch durchzuführen.

• Vorangehend sind Verwaltungsabläufe zu analysieren,

zu optimieren und zu dokumentieren.

Voraussetzungen zum Erreichen der generellen Ziele

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• Zentrale IKT-Steuerung: mit zentraler Ressourcenverantwortung, Festsetzungskompetenz des/der IKT-StS für IKT-Standards und für IKT-Architektur inkl. Sicherheitsarchitektur

• Rolle des ITDZ: wesentliche Stärkung bei unmittelbarer Aufsicht durch den/die IKT-Staatssekretär/in; Bereitstellung von verfahrensunabhängiger IKT und IKT-Basisdiensten mit Abnahmeverpflichtung ab 01/2018

• E-Akte: Elektronische Akten in der Berliner Verwaltung ab 1. 1. 2023

Weitere zentrale Veränderungen

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• Barrierefreiheit: vom Gesetzgeber wesentlich hervorgehoben; informationstechnische Angebote müssen barrierefrei sein

• Open Data: alle öffentlichen Daten in maschinenlesbarer Form über ein zentrales Datenportal zugänglich machen (http://daten.berlin.de)

• Zentrale Beteiligung des Hauptpersonalrats (HPR):

Für Vorhaben des IKT-LR ist der HPR zuständig.

• IKT-Sicherheit: wird deutlich gestärkt.

Weitere zentrale Veränderungen

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Demografische Entwicklung beim IT-Personal Aufgrund der demografischen Entwicklung wird absehbar Fachkompetenz bisheriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen verloren gehen.

Dies bedeutet, von den vorhandenen Fachkräften wird jede/r Einzelne gebraucht!

Das vorhandene Knowhow gilt es zu nutzen und gemeinsam Lösungen für einen Wissenstransfer an neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entwickeln.

Umsetzung des Gesetzes

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Umsetzung des Gesetzes

Anteile der IT-Beschäftigten:

50 Jahre oder älter: 51%

Jünger als 40 Jahre: 12%

Typische Verteilung in der Industrie (IT):

Unter 45: ca. 60-80%

55 Jahre oder älter: max. 10%

0,3%

1,7%

3,7%

6,4%

15,6%

21,0%19,3%

18,9%

13,0%

0%

5%

10%

15%

20%

25%

Bis

24

25

-29

30

-34

35

-39

40

-44

45

-49

50

-54

55

-59

60

-65

Anteil IT-Personal der Berliner Verwaltung pro Altersgruppe

IT-Personal der Berliner Verwaltung (ohne unbesetzte Stellen)

Auszug aus Accenture-Studie vom 11.9.2012

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Management of Change Notwendige technische, organisatorische und personelle Veränderungen infolge der Umsetzung des E-Government-Gesetzes Berlin werden mit den betroffenen Dienststellen erörtert und gemeinsam Lösungen entwickelt! SenInnSport wird mit einem „Kommunikationsteam“ in allen Verwaltungen die Auswirkungen des EGovG Bln vorstellen und über Schritte zur Umsetzung diskutieren. Das ITDZ Berlin wird gemeinsam mit der SenInnSport mit jeder Dienststelle eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Personen, Aufgaben und der Technik durchführen. Hiernach wird gemeinsam mit den Dienststellen ein Migrationsprojekt aufgesetzt und ein Projektplan entwickelt.

Umsetzung des Gesetzes

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E-Government

Alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten („Government“) mittels der Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien abgewickelt werden.

IKT

Das Gesetz verwendet überwiegend den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).

Der Gesetzgeber will damit die integrative Bedeutung der Kommunikationstechnik hervorheben.

Zentrale Begriffe im Gesetz

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Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin – EGovG Bln)

• Abschnitt 1 - Grundlagen • Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government* • Abschnitt 3 - IKT-Steuerung* • Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

* Einige Festlegungen in diesen Abschnitten treten später in Kraft (Artikel 10).

Artikel 1

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§1 - Geltungsbereich

• Unmittelbare Landesverwaltung (Berliner Verwaltung)

Ausnahmen: • Geltende spezialgesetzliche Bestimmungen

auf dem selben Gebiet,

• gerichtliche Tätigkeit der Gerichte*,

• Tätigkeit der Steuerverwaltung im Rahmen des § 20 FVG*.

* Siehe aber auch§20 Abs. 1 Satz 2 (Abstimmverpflichtung).

Abschnitt 1 Grundlagen

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§2 - Ziel und Zweck

• Verwaltungsverfahren und -strukturen vollständig auf E-Government umstellen

• Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit,

• Bürger-, Unternehmens- und Benutzerfreundlichkeit, einschl. Barrierefreiheit

• Partizipationsmöglichkeiten verbessern

• Standort Berlin fördern

• Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte mit besonderen Qualifikationsmaßnahmen fördern

• Rechte der Beschäftigten, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Barrierefreiheit beachten

Abschnitt 1 Grundlagen

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§3 - Datenschutz

• Datenschutzregelungen bleiben unberührt

Abschnitt 1 Grundlagen

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§4 - Elektronische Kommunikation

Jede Behörde muss fortsetzend folgende elektronische Zugänge für Übermittlungen eröffnen*:

• qualifizierte elektronische Signatur

• De-Mail

• E-Mail ohne & mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 10. 06. 2017 in Kraft.

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§4 - Elektronische Kommunikation

• elektronische Formulare zur weiteren Verarbeitung in einem IT-Verfahren soweit rechtlich festgelegte Formanforderungen erfüllt werden können (i.V.m. der eID)

• sonstige Zugänge soweit bundesrechtlich geregelt

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§4 - Elektronische Kommunikation

• Jede Behörde muss Identitätsnachweis mittels eID eröffnen, wenn der Nachweis erforderlich ist.*

• Nicht-elektronische Zugänge für Übermittlungen dürfen nicht verweigert werden.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 10. 06. 2017 in Kraft.

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§4 - Elektronische Kommunikation

• Verwaltungsverfahren (mit Verfahrensbeteiligten) müssen elektronisch abgewickelt werden.>>*

>> Siehe auch § 10 Abs. 1 (Festlegung, interne Verwaltungsabläufe in elektronischer Form abzuwickeln)*

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 01. 01. 2020 in Kraft.

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§5 - Elektronische Bezahlmöglichkeiten

• Mindestens eine elektronische Zahlungsmöglichkeit muss – ohne zusätzliche Gebühren der Behörde – eröffnet werden, wenn Zahlungen gefordert werden.*

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 10. 06. 2017 in Kraft.

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§6 - Nachweise

• Grundsatz: Vorzulegende Nachweise dürfen elektronisch eingereicht werden.

• Generelle Ermächtigung zuständiger Behörden, Nachweise bei der ausstellenden öffentlichen deutschen Stelle abzurufen, wenn dafür die Einwilligung des Verfahrensbeteiligten vorliegt*.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* korrespondiert mit neuem§15 BlnDSG (Artikel 8 Berliner E-Government-Gesetz)

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Artikel 8 Berliner E-Government-Gesetz Neufassung des§15 BlnDSG – Gemeinsame Verfahren und Abrufverfahren*

• Gemeinsame Verfahren mehrerer

Berliner Behörden und

• automatisierte Abrufverfahren

• werden ermöglicht und geregelt, soweit sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen sind.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* vgl. Funktion des Service-Kontos Berlin

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§7 - Elektronische Akten

• „Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2023 elektronisch.“*

• Grundsätzlich ist der landeseinheitliche IKT-Dienst zu nutzen.

• Grundsätzlich werden Akten und sonstige Unter- lagen zwischen den Behörden elektronisch über- mittelt oder der Abruf wird ermöglicht.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Frist bis 01. 01. 2023

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§8 - Übertragen und Vernichten des Originals

Eingereichte Papierdokumente sind grundsätzlich

• zu digitalisieren und

• anschließend zu vernichten oder zurückzugeben.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§9 - Akteneinsicht

• Besteht ein Recht auf Akteneinsicht und gibt es dafür keine spezielle Rechtsvorschrift, darf die Behörde die Art der Auskunft bestimmen.

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§10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand • Die internen Verwaltungsabläufe sind elektronisch

abzuwickeln und entsprechend zu gestalten.* Siehe auch§4 Abs. 6*

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 01.01.2020 in Kraft.

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§10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand • Jede Behörde muss vor Einführung oder vor wesentlichen

Änderungen eines IT-Systems die Verwaltungsabläufe dokumentieren, analysieren und optimieren (Geschäftsprozessoptimierung).

Ausnahmen: • Unwirtschaftlichkeit der Untersuchung oder • sonstige zwingende Gründe.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand Die IT-Verfahren sind so zu gestalten, dass die Beteiligten folgende Informationen über berlin.de abrufen können: • Verfahrensstand, • weiteren Verlauf sowie • Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der

Anfrage zuständigen Ansprechstelle („Track and Trace“).

Ausnahmen: • Zweck des Verfahrens steht entgegen oder • gesetzliche Schutznormen würden verletzt.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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Zentrale elektronische Zugänge (Portale) Der Gesetzgeber hat vor allem in den§§10 bis 14 EGovG Bln und mit der Neufassung des §15 BlnDSG die Bedeutung, Bindungswirkung und Attraktivität des • Berliner Stadtinformationssystems (berlin.de) mit dem • zentralen Service-Portal (Dienstleistungsdatenbank), • einschließlich dem Open-Data-Portal Berlin (zentrales Datenportal)

und damit auch • die Service-App Berlin sowie • das Service-Konto Berlin (ab Frühjahr 2017)

gestärkt.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§11 - Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

Jede Behörde veröffentlicht über berlin.de**: • ihre aktuellen Aufgaben, • Organigramme, • alle Kontaktdaten und Geschäftszeiten • ihre Serviceangebote und damit verbundene

Gebühren und beizubringende Unterlagen und • stellt erforderliche Formulare elektronisch bereit*.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe dazu auch§4 und§12 **sowie§15.

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§12 - Elektronische Formulare Unterschriftsfelder in Formularen • Wenn in einer Rechtsvorschrift nur in einem dort

vorgesehenen Formular ein Unterschriftsfeld enthalten ist, wird allein dadurch keine Schriftformanforderung begründet;

• sie entfällt, wenn die Formulare zur elektronischen Übermittlung bestimmt sind *.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe dazu auch§4 und§11.

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§12 - Elektronische Formulare Alle Formulare der Berliner Verwaltung müssen

• über berlin.de, • allgemein, • barrierefrei entsprechend§191a Abs. 3 GVG und** • grundsätzlich zur interaktiven Verwendung*

zugänglich gemacht werden.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe dazu auch§4 und§11 **sowie§15. © leszekglasner / depositphotos.com

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§13 - Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung (Open Data)

• Über das Berliner Open-Data-Portal stellen die

Behörden maschinenlesbare Informationen bereit, die

• in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, • in ihrer Zuständigkeit, • von ihnen erstellt werden und die • in maschinenlesbarer Form darstellbar sind.

• Der Senat erlässt eine Rechtsverordnung mit den

Festlegungen zur Durchführung.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§14 - Elektronische Beteiligungsverfahren

• Grundlage für nicht formgebundene Beteiligungen: „Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische Beteiligungsverfahren eröffnen.“

• Ergebnisse sind über berlin.de bekannt zu geben.

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Barrierefreie Nutzbarkeit der IKT Der Gesetzgeber hat für die Gestaltung der IKT die barrierefreie Nutzbarkeit festgelegt. Die Anforderung der Barrierefreiheit wurde an vielen Stellen des Gesetzes besonders hervorgehoben. Dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin obliegen Hinwirken und Überwachen der barrierefreien Nutzbarkeit*.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe§21 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 (Aufgaben IKT-StS)

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§15 - Gestaltung informationstechnischer Angebote

Informationstechnische Angebote sind

• allgemein und • barrierefrei

zu gestalten, dabei sollen

• das Corporate Design des Landes Berlin und • die Gestaltungsrichtlinien für berlin.de

angewendet werden.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

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§16 - Öffentliche IT-Zugänge

Die Berliner Verwaltung stellt öffentliche Zugänge zu allen ihren IT-Angeboten

• bei öffentlichen Stellen des Landes Berlin • über IT-Ein-Ausgabegeräte,

• angemessen ausgestattet und • barrierefrei zugänglich*

bereit.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe auch§15 (Gestaltung IT-Angebote) und§25 (VV).

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§17 - Georeferenzierung*

Elektronische Register, • mit Daten aufgrund von Rechtsvorschriften

des Bundes oder des Landes Berlin, die • Bezüge zu deutschen Grundstücken haben,

sind von der zuständigen Behörde mit den entsprechenden Geo-Koordinaten zu ergänzen, wenn das Register

• neu aufgebaut oder • überarbeitet

wird.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Tritt am 01.12.2017 in Kraft; sh. auch Rundschreiben SenStadtUm vom 14.06.2016.

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§18 - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

Vorgeschriebene Veröffentlichungen müssen

• zusätzlich oder ausschließlich

• durch eine elektronische Ausgabe über berlin.de

erfolgen.

Allgemeine, barrierefreie Zugänglichkeit*, Abonnements und Zulieferungen bestellter Drucke sind zu gewährleisten.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe auch§15 und§16.

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§19 - Öffentliche Bekanntmachungen im Internet

Bekanntmachungen,

• die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind • und die im Internet veröffentlicht werden*,

erfolgen über berlin.de.

Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government

* Siehe als anordnende Rechtsvorschrift auch§18.

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Zentrale Ressourcenverantwortung für die IKT der Berliner Verwaltung • Dezentrale Ressourcenverantwortung

ist in vielen Fällen sinnvoll.

• Das gilt jedoch nicht für die IKT.

• Der Gesetzgeber hat daher die zentrale Steuerung für die IKT der Berliner Verwaltung festgelegt.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§20 - Grundsatz

• „Der Einsatz der Informations- und Kommunikations- technik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, …, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gesteuert.“

Artikel 2 Berliner E-Government-Gesetz Änderung der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG (Aufgaben der Hauptverwaltung):

Nr. 1 Abs. 4 „Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin.“

Artikel 9 Berliner E-Government-Gesetz Schrittweise Aufhebung des VGG.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§20 - Grundsatz

• Zentrale Steuerung der IKT durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und und Regelungen.

• Fachverfahren liegen in der Verantwortung der fachlich zuständigen Behörde, müssen aber die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einhalten.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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E-Government-Gesetz Berlin

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Zentrale Institutionen zur IKT-Steuerung sind:

• IKT-Staatssekretär/ IKT-Staatssekretärin (IKT-StS) mit der Organisationseinheit zur IKT-Steuerung (§21)

• Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung (IKT-LR) (§22)

„VV IT-Steuerung + IT-Organisationsgrundsätze werden an das Gesetz angepasst.“

• Zentraler IKT-Dienstleister (ITDZ)

(§24 und§23 Abs. 2)

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§21 - IKT-StS

IKT-StS Aufgaben

Im Zusammenwirken mit den Fachverwaltungen Rahmen-bedingungen für die verfahrens-unabhängige IKT definieren

Zentrale Vorgaben für IT-Fachverfahren, Genehmigung von Ausnahmen

Förderung geordneter Einführung und Weiterentwicklung der IT-Fachverfahren und deren Ausrichtung an den Zielen des §2

Fortentwicklung IKT-Ausstattung nach einheitlichen Grundsätzen fördern

auf Open Data hinwirken

auf Barrierefreiheit und ergonomische Standards hinwirken

auf Optimierung und Standardisierung der Geschäftsprozesse hinwirken

Festsetzung der zentralen IKT-Sicherheitsarchitektur

Mitwirkung an Rechtsvorschriften und VV

Festsetzung und Überwachung IKT-Standards, Festsetzung der zentralen IKT-Architektur

auf Vorrang elektronischer Kommunikation und medienbruchfreie Vorgangsbearbeitung hinwirken

Leitung Org.einheit IKT-Steuerung

Aufsicht über ITDZ

EGov und IKT ressortübergreifend vorantreiben und steuern

auf Umsetzung der Beschlüsse des IT-PLR hinwirken

Informieren über Vorhaben und Beschlüsse des IT-Planungsrats

Vertretung Berlins im IT-Planungsrat

Zentrale Verwaltung der verfahrens-unabhängigen Software-Lizenzen Bewirtschaftung

eigener Projektmittel

Bewirtschaftung der verfahrens-unabhängigen IKT-Haushaltsmittel (eigener Einzelplan)

E-Government-Gesetz Berlin

23.08.2016 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin | Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 46

§21 - IKT-StS

• … leitet die Organisationseinheit zur IKT-Steuerung.

Ihr/sein Aufgabenkatalog für die flächendeckende Einführung des E-Government im Sinne des §2 und des§20 umfasst unter anderem:

• Festsetzen und Überwachen der Standards für den

einheitlichen IKT-Einsatz, die IKT-Architektur, einschließlich der IKT-Sicherheitsarchitektur (Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4)

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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E-Government-Gesetz Berlin

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§21 - IKT-StS

• Bewirtschaftung der verfahrensunabhängigen IKT-Haushaltsmittel in gesondertem Einzelplan (Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2)

• Hinwirken auf Optimierung und Standardisierung der Geschäftsprozesse (Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)

• Vertretung des Landes Berlin im IT-Planungsrat (Abs. 2 Satz 2 Nrn. 13, 15, 16)

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§21 - IKT-StS

• Verwaltung der verfahrensunabhängigen Softwarelizenzen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 11)

• Mitwirkung an allen Entwürfen für Gesetze, RVO und VV, soweit sie den Einsatz der IKT betreffen (Abs. 4) ; Ziel: medienbruchfreie Onlineverfahren

• Aufsicht über ITDZ als dem zentralen IKT-Dienstleister für die Berliner Verwaltung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 12)

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

© venimo / depositphotos.com

E-Government-Gesetz Berlin

23.08.2016 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin | Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 49

§21 - IKT-StS

• Vorgaben für den Einsatz der IT-Fachverfahren, die von der Senatsfachverwaltung einzuhalten sind (§20 Abs. 3,§21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14) ; d. h. Fachverfahren müssen sich nach der zentralen IKT-Architektur richten.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§22 - IKT-LR

Aufgaben des IKT-LR sind:

• Beraten des/der IKT-StS*,

• auf Vorschlag des/der IKT-StS • Senatsvorlagen zu VV** und • Empfehlungen beschließen.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

* … zu allen Aufgaben des/der ITK-StS gemäß §21.

** Siehe§25 (VV des Senats). © Ostapius / depositphotos.com

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§22 - IKT-LR

Der IKT-LR ist wie folgt zusammengesetzt:

• IKT-StS (Vorsitz),

• CdS,

• je ein/e StS aus jeder Senatsverwaltung mit je einer Stimme,

• je ein BA-Mitglied aus jedem Bezirk mit je einer halben Stimme und

• ein Mitglied des HPR mit beratender Stimme.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§22 - IKT-LR

Empfiehlt der IKT-LR ein Vorhaben umzusetzen,

• so ist für alle Beteiligungen zu den für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen der HPR zuständiger Personalrat.

• werden die Beteiligungsverfahren dann von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt.

Artikel 5 Berliner E-Government-Gesetz Änderung§59 PersVG (Zuständigkeit des HPR):

• Personalräte können dem HPR Aufgaben übertragen.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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IKT-Sicherheit wird grundlegend gestärkt Datenschutz und Datensicherheit sind im besonderen Fokus des Gesetzes: Informations-Sicherheits-Management-System und Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam werden für die Berliner Verwaltung Pflicht.

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§23 - IKT-Sicherheit

• Alle Behörden sind verpflichtet, ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) aufzubauen und weiterzuentwickeln.

• Das ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister betreibt das Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (Berlin-CERT) zur Unterstützung und Beratung der Behörden.

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ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister • Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) wird gestärkt

und als der zentrale IKT-Dienstleister der Berliner Verwaltung neu aufgestellt.

• Seine IKT-Leistungen für die verfahrensunabhängige IKT müssen ab 1.1.2018 von allen Behörden abgenommen werden.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister Zugleich wird das ITDZ stärker an die Landesstrategie angebunden: • Die politischen und strategischen Ziele des Landes

und die wirtschaftlichen Interessen des ITDZ sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

• Der/die IKT-StS stellt direkte Anforderungen an das ITDZ zur Erfüllung der Landesstrategie.

• Der/die IKT-StS führt die Aufsicht über das ITDZ.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§24 - IKT-Dienstleister

• Zentraler IKT-Dienstleister für die Berliner Verwaltung ist das ITDZ*.

Artikel 3 des Berliner E-Government-Gesetzes passt das Gesetz über die Anstalt ITDZ entsprechend an.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

* IT-Dienstleistungszentrum Berlin Vergleiche§21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 (Aufsicht des/der IKT-StS).

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§24 - IKT-Dienstleister

Das ITDZ stellt • verfahrensunabhängige IKT sowie • IKT-Basisdienste zur Verfügung und • unterstützt die laufende Anpassung der IT-Fachverfahren an die IKT-Basisdienste und • betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen.

• Diese Leistungen des ITDZ müssen abgenommen

werden (Abnahmeverpflichtung)*; über Ausnahmen entscheidet der/die IKT-StS.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

* Tritt am 01.01.2018 in Kraft.

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§24 - IKT-Dienstleister

• Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten.

• Preise und Qualität werden mindestens jährlich durch externes Benchmarking überprüft.

• Der Jahresüberschuss (angemessener Gewinn) ist an das Land abzuführen.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

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§25 - Erlass von Verwaltungsvorschriften

• Der Senat kann VV erlassen, um Festlegungen zur IKT – auch in Bezug auf IT-Fachverfahren – zu treffen.

• Der Senat kann – über die Abnahmeverpflichtung* der Leistungen des ITDZ hinaus – VV zur Nutzung bestimmter Basiskomponenten erlassen.

• Ausführungsvorschriften zum EGovG Bln erlässt die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senatsverwaltung.

Abschnitt 3 IKT-Steuerung

* Vergl.§24 Abs. 2 Satz 2 (Abnahmeverpflichtung). © Meilun / depositphotos.com

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§26 - Schlussvorschriften „Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordnetenhaus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vor.“

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

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