Post on 12-Jan-2016
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Bundesbahnstrukturgesetz 2003oder
vom ÖBB - Bediensteten zum
privaten Dienstnehmer
Dienstgeber vor dem BBStrG:
• Dienstgeber ist die Gesellschaft
Österreichische Bundesbahnen
• Eigentümer: Republik Österreich
• Kapital: € 1.517.014.002,70
Dienstgeber nach dem BBStrG
?
Inhalt Bundesbahnstrukturgesetz• Ziel und Zweck des Gesetzes werden nicht
angegeben. Ziel ist aber offenbar die Umstrukturierung um der Umstrukturierung Willen.
• Dies erfolgt durch die Zerschlagung der Österreichischen Bundesbahnen in neun im wesentlichen völlig unterkapitalisierte Gesellschaften
Österreichische Bundesbahnen€ 1.517.000.000
Wird herabgesetzt auf € 500.000.000
Gründung ex legeÖBB Holding AG
€ 1.900.000.000Übernimmt 100%Anteile der ÖBB
Keine Gründungsprüfung !76 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zur AufnahmeÖBB Personenverkehrs AG
€ 70.000Prüfung ist vorgesehen4.635 ÖBB-Bedienstete
UmwandlungÖBB Infrastruktur Bau AG
€ 70.000Prüfung ist ausgeschlossen
2.727 ÖBB-Bedienstete
Gründung ex legeÖBB Immobilien
Management GmbH€ 35.000
Prüfung ist ausgeschlossen306 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zur AufnahmeRail Cargo Austria AG
€ 70.000Prüfung ist vorgesehen3.362 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zur AufnahmeÖBB DienstleistungsgmbH
€ 35.000Prüfung ist vorgesehen991 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zur AufnahmeÖBB
InfrastrukturbetriebsgmbH€ 35.000
Prüfung ist vorgesehen19.304 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zur AufnahmeÖBB Traktion GmbH
€ 35.000Prüfung ist vorgesehen7.027 ÖBB-Bedienstete
Spaltung zurAufnahmeÖBBTechn.Services GmbH
€ 35.000Prüfung ist vorgesehen5.021 ÖBB-Bedienstete
Was bedeutet das ?????
• Rechnerisch ist das nicht verständlich, weil
Aus 1,5 Mrd werden
• 1,9 Mrd (Holding) +
• 0,5 Mrd (ÖBB „alt“) +
• 0,5 Mrd (ca.) Anlagevermögen
• 2.9 Mrd.
• gemacht, ohne dass dies überprüft werden darf, weil der Gesetzgeber das nicht will !!!!
Das BBStrG 2003 gibt keine Antworten auf folgende Fragen
1.Wie können die Teilbetriebe überleben, wenn
• es für sie keinen Markt gibt?
• es für sie keine Gewinnmöglichkeiten gibt, weil etwa der Personenverkehr weltweit defizitär ist?
• entgegen dem weltwirtschaflichen Trend der alleinigen Überlebensfähigkeit der „Großen“ die österreichischen ÖBB zerschlagen werden?
2. Ist ein derart unbestimmtes Gesetz überhaupt verfassungsgemäß?
3. Kann sich der Bund als Dienstgeber seiner vertraglichen Pflichten gegenüber seinen Dienstnehmern dadurch entledigen, dass er als Gesetzgeber sittenwidrige Umgehungen von Gesetzen an welche sich alle anderen Wirtschaftsbetriebe halten müssen, gesetzlich anordnet, indem er Umgründungen vornimmt, deren wirtschaftliche Durchführbarkeit nicht geprüft werden darf?
4. Darf der Bund Vertragsbruch begehen?5. Verstößt der Bund gegen EU-Recht, wenn er dadurch
gegen das Schlechterstellungsgebot des § 3 AVRAG verstößt?
5. Wer entlohnt die 46.000 ÖBB Bediensteten, wenn die jährlichen Personalkosten etwa € 2.000.000.000 Mrd. ausmachen, und die neuen Gesellschaften bei denen etwa 98% beschäftigt sein werden aber nur zusammen € 420.000 an Kapital haben?
6. Sind die neuen Gesellschaften mehrwert-steuerpflichtig? Müssen die Einnahmen dann um 20% erhöht werden? Wird die Bahn dann um diesen Prozentsatz teurer?
7. Wer haftet für ein allenfalls sitten-, verfassungs- und EU-widriges Gesetz?
8. Ist es „MODERN, EFFIZIENZSTEIGERND TRANSPARENT und DISKRIMINIERUNGSFREI“,
- was immer das auch heißen möge - wenn • nun acht Gesellschaften wechselseitig für jeden Zug der
den Bahnhof verlässt und sonstige Leistungen Rechnungen schreiben
• mit den Kosten des BBStrG etwa eine zweijährige Vorrückung nach dem vereinbarten Dienstrecht finanzierbar gewesen wäre
• 20-30 neue Spitzenposten mit entsprechenden Gehältern geschaffen werden müssen
• nunmehr 2 Generaldirektorenverdienste von je etwa € 500.000 jährlich geschaffen wurden?
• Ist es wirklich sparsam und effizient, modern etc. wenn keiner weiß – wer sein Dienstgeber ist?– wo er eigentlich arbeitet?– was Inhalt seines Dienstvertrages ist?– ob eine schlechtere Betriebsvereinbarung bzw.
ein Kollektivvertrag seine günstigere individuelle Vereinbarung außer Kraft setzen?
– ob er Weisungen die gegen seinen Vertrag verstoßen befolgen muss?
– wenn also insgesamt völlige Rechtsunsicherheit und Chaos herrscht?
Was tun, wenn die eigentlichen Vertreter von Dienstnehmerinteressen, politische
Parteien, Gewerkschaften und Arbeiterkammern etc. nicht helfen wollen, obwohl das alles unter dem
Siegel der Verschwiegenheit als „Unrecht“ bezeichnet wird ???
• Staunen und Wundern
• Ärgern und Zweifeln
• Erkennen, dass die Versprechungen der Großen nicht so viel wert sind als man dachte
• Sich zusammentun
• Sich nicht unterkriegen lassen
• Erkundigungen einholen
• Froh sein, dass es anderen auch so geht
• Seine Rechte verteidigen
• Den Rechtsweg beschreiten und klagen
• ………………………………….
Klagsinhalt:• Beklagte ist:
Österreichische Bundesbahnen
Es möge festgestellt werden• Die Österreichische Bundesbahnen ist mein
Dienstgeber
• Es gilt mein Vertrag
• Die Betriebsvereinbarung vom 30.4.2004 ist unwirksam
Warum Klage:• Beseitigung der Rechtsunsicherheit• Beseitigung der Schlechterstellung die sich
ergibt durch drohende und tlw.- umgesetzte– Aushöhlung des individuellen Vertrages durch
die mangelnde Liquidität der Gesellschaften– Abschluss von verschlechternden
Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen sowie Mobbing
– Mangelnde Vorrückungsmöglichkeiten in den verschiedenen Betrieben mangels gleicher Kollektivvertragszugehörigkeit
• Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Wer kann klagen?Jeder Dienstnehmer der ÖBB, der
• Vor 1.1.1993 beschäftigt und dann definitiv gestellt worden ist,
• auf die Einhaltung seines Vertrages besteht.
• eine RS-Vers. hat oder es sich leisten kann/will, oder Verfahrenshilfe bewilligt erhält
Verlauf des Gerichtsverfahrens:• Klagseinbringung samt Urkundenvorlage• Unterbrechung bis Musterprozess entschieden wird• Vorabentscheidungsverfahren EuGH wegen Verstoß
gegen Richtlinie = § 3 AVRAG• Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes• Urteil 1.Instanz• Berufung bzw. Berufungsbeantwortung
+ Anregung der Anfechtung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit
• Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes• Entscheidung des Oberlandesgerichtes• Revision bzw. Revisionsbeantwortung• Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
Dauer:
?
Was tun bis zum Ende des Verfahrens ?
• Nichts unterschreiben !• Immer darauf hinweisen, dass der ursprüngliche
Vertrag Gültigkeit hat• auf das gerichtliche Verfahren hinweisen• Nötigenfalls Weisungen mit dem schriftlichen
Hinweis befolgen, dass man Repressalien befürchtet, und nur unter Protest diese erfüllt, ohne irgendetwas anzuerkennen, bzw. nur die Zustellung bestätigen etc.