Post on 06-Apr-2015
Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der
Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens
ZIEL DES GESETZES
mehr Verantwortung für den Jugendlichenmehr Verantwortung für den Jugendlichen mehr Verantwortung für die Elternmehr Verantwortung für die Eltern die Rechte des Opfers berücksichtigendie Rechte des Opfers berücksichtigen die Wiedergutmachungdie Wiedergutmachung
DIE AKTEURE
Die StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft Der Jugendrichter zum GrundeDer Jugendrichter zum Grunde Der Jugendrichter im Rahmen der Der Jugendrichter im Rahmen der
vorläufigen Maßnahmenvorläufigen Maßnahmen
Maßnahmen, die die Staatsanwaltschaft ergreifen kann Bedingte Einstellung des VerfahrensBedingte Einstellung des Verfahrens
nach schriftlicher Ermahnung nach schriftlicher Ermahnung (Art.45 ter Abs. 1 und 2)(Art.45 ter Abs. 1 und 2)
nach mündlicher Ermahnung nach mündlicher Ermahnung (Art. 45 ter Abs. 3)(Art. 45 ter Abs. 3)
Vermittlung (Art.45 quater)Vermittlung (Art.45 quater) Elternpraktikum (Art.45 bis)Elternpraktikum (Art.45 bis)
SCHRIFTLICHE ERMAHNUNGArt. 45 ter Abs. 1 und 2
Dem Minderjährigen wird ein Schreiben Dem Minderjährigen wird ein Schreiben zugesandt worin steht, dasszugesandt worin steht, dass der PK die Taten zur Kenntnis genommen hatder PK die Taten zur Kenntnis genommen hat der PK die Taten für erwiesen hältder PK die Taten für erwiesen hält die Akte eingestellt wirddie Akte eingestellt wird
Kopie dieses Schreibens an Kopie dieses Schreibens an ElternEltern VormundVormund Personen, die die Obhut des Kindes inne habenPersonen, die die Obhut des Kindes inne haben
MÜNDLICHE ERMAHNUNGArt. 45 ter Abs. 3
Der PK lädt den Minderjährigen und seine Der PK lädt den Minderjährigen und seine gesetzlichen Vertreter vor und stellt ihnen gesetzlichen Vertreter vor und stellt ihnen eine Ermahnung zu und erläutert die eine Ermahnung zu und erläutert die Risiken, die sie sich aussetzenRisiken, die sie sich aussetzen
VERMITTLUNGArt. 45 quater
BEDINGUNGENBEDINGUNGEN schwerwiegende Schuldindizienschwerwiegende Schuldindizien der Minderjährige bestreitet die Tat nichtder Minderjährige bestreitet die Tat nicht ein Opfer ist identifiziertein Opfer ist identifiziert alle Beteiligten müssen ausdrücklich und alle Beteiligten müssen ausdrücklich und
ohne Vorbehalt während des gesamten ohne Vorbehalt während des gesamten Verfahrens mit der Vermittlung Verfahrens mit der Vermittlung einverstanden seineinverstanden sein
ELTERNPRAKTIKUMART. 45 bis
BedingungenBedingungen:: Minderjährige bestreitet die Tat nichtMinderjährige bestreitet die Tat nicht offensichtliches Desinteresse der Eltern für offensichtliches Desinteresse der Eltern für
das straffällige Verhalten des Minderj.das straffällige Verhalten des Minderj. dieses Desinteresse trägt zu den Problemen dieses Desinteresse trägt zu den Problemen
des Minderj. beides Minderj. bei das Elternpraktikum kann sich positiv für das Elternpraktikum kann sich positiv für
den Minderj. auswirkenden Minderj. auswirken
Maßnahmen, die der JR zum Grunde ergreifen kann
PrinzipienPrinzipien Maßnahmen:Maßnahmen:
außergerichtliche Maßnahmenaußergerichtliche Maßnahmenschriftliche Projekt des Minderjährigenschriftliche Projekt des MinderjährigenBegleitmaßnahmenBegleitmaßnahmenUnterbringungsmaßnahmenUnterbringungsmaßnahmen
ElternpraktikumElternpraktikum
Prinzipien
Elemente, die berücksichtigt werden müssen, Elemente, die berücksichtigt werden müssen, um eine Maßnahme zu ergreifen:um eine Maßnahme zu ergreifen:
Persönlichkeit und Reife des Minderj.Persönlichkeit und Reife des Minderj. LebensrahmenLebensrahmen Tat(en), deren Umstände und FolgenTat(en), deren Umstände und Folgen vorherige Maßnahmen und das Verhalten des vorherige Maßnahmen und das Verhalten des
Minderj. während deren AusführungMinderj. während deren Ausführung Sicherheit des BetroffenenSicherheit des Betroffenen öffentliche Sicherheitöffentliche Sicherheit
Rangordnung der Massnahmen
1.1. außergerichtliche Maßnahmenaußergerichtliche Maßnahmen
2.2. Projekt des MinderjährigenProjekt des Minderjährigen
3.3. BegleitmaßnahmenBegleitmaßnahmen
4.4. Unterbringung in einer offenen Unterbringung in einer offenen EinrichtungEinrichtung
5.5. Unterbringung in einer geschlossenen Unterbringung in einer geschlossenen EinrichtungEinrichtung
Mehrere Maßnahmen gleichzeitig sind Mehrere Maßnahmen gleichzeitig sind möglichmöglich
BegründungsanforderungenBegründungsanforderungen
AUSSERGERICHTLICHE MAßNAHMEN
(Art. 37 bis 37 quinquies)
VermittlungVermittlung wiedergutmachungsorientierte wiedergutmachungsorientierte
GruppenkonzertierungGruppenkonzertierung
(s. Maßnahmen, die durch die Stw. (s. Maßnahmen, die durch die Stw. Vorgeschlagen werden dürfen)Vorgeschlagen werden dürfen)
SCHRIFTLICHES PROJEKTART. 37 §2ter
Das Projekt muss spätestens am Tag der Das Projekt muss spätestens am Tag der Verhandlung zum Grunde hinterlegt werdenVerhandlung zum Grunde hinterlegt werden
Schuldspruch wird vorausgesetzSchuldspruch wird vorausgesetz JG muss das Projekt gutheißen JG muss das Projekt gutheißen JGD wird mit der Aufsicht der Durchführung des JGD wird mit der Aufsicht der Durchführung des
Projekts beauftragt Projekts beauftragt erfolgreicher Abschluss hat das Ende der Prozedur erfolgreicher Abschluss hat das Ende der Prozedur
zur Folge (also keine weiteren Maßnahmen)zur Folge (also keine weiteren Maßnahmen)
BEGLEITMAßNAHMEN
Beaufsichtigung durch den JGDBeaufsichtigung durch den JGD allgemeinnützige Arbeiten verrichten (höchstens 150 allgemeinnützige Arbeiten verrichten (höchstens 150
Stunden)Stunden) Verbot mit gewissen Personen/an bestimmten Orten Verbot mit gewissen Personen/an bestimmten Orten
zu verkehrenzu verkehren Therapie folgenTherapie folgen Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen
Person/in einer angepassten EinrichtungPerson/in einer angepassten Einrichtung HausarrestHausarrest usw.usw.
UNTERBRINGUNG IN EINER OFFENEN
JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG Mindestalter = 12 JahreMindestalter = 12 Jahre UND entwederUND entweder
Strafe = 3 Jahre Haft oder mehrStrafe = 3 Jahre Haft oder mehr Tat = KörperverletzungTat = Körperverletzung Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil
in einem IPPJ untergebrachtin einem IPPJ untergebracht Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet
wurde (für max. 6 Monate)wurde (für max. 6 Monate) Revision einer Unterbringung in einem Revision einer Unterbringung in einem
geschlossenen IPPJgeschlossenen IPPJ
UNTERBRINGUNG IN EINER GESCHLOSSENEN
JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG Mindestalter = 14 JahreMindestalter = 14 Jahre UND entwederUND entweder
Strafe = 5 bis 10 Jahre Haft oder mehrStrafe = 5 bis 10 Jahre Haft oder mehr Tat = sexueller Übergriff mit Tat = sexueller Übergriff mit
Gewaltanwendung oder kriminelle Vereinigung Gewaltanwendung oder kriminelle Vereinigung (Art.327 StGB)(Art.327 StGB)
Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil in einem IPPJ untergebracht Urteil in einem IPPJ untergebracht undund neue neue Tat = Körperverletzung oder Strafe = 3 Jahre Tat = Körperverletzung oder Strafe = 3 Jahre Haft oder mehrHaft oder mehr
Tat mit Vorbedacht: Tat mit Vorbedacht: Körperverletzung mit Folgen, Körperverletzung mit Folgen, Beschädigung von Gebäuden oder Beschädigung von Gebäuden oder
Dampfmachinen im Rahmen einer Dampfmachinen im Rahmen einer Vereinigung oder in einer Bande und mit Vereinigung oder in einer Bande und mit Gewaltanwendung, Tätlichkeiten oder Gewaltanwendung, Tätlichkeiten oder DrohungenDrohungen
bewaffneter Widerstand mit bewaffneter Widerstand mit GewaltanwendungGewaltanwendung
Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet wurde (für max. 6 Monate)wurde (für max. 6 Monate)
Ausnahme: Minderj. zw. 12 und 14 JahreAusnahme: Minderj. zw. 12 und 14 Jahre 3 Bedingungen für diese Ausnahme:3 Bedingungen für diese Ausnahme:
schwerwiegender Anschlag auf das schwerwiegender Anschlag auf das Leben oder die Gesundheit einer Leben oder die Gesundheit einer PersonPerson
besonders gefährliches Verhaltenbesonders gefährliches Verhalteneine Bedingung der Unterbringung von eine Bedingung der Unterbringung von
Minderj. ab 14 Jahre in einem Minderj. ab 14 Jahre in einem geschlossenen IPPJ muss erfüllt seingeschlossenen IPPJ muss erfüllt sein
Die Unterbringung in einem IPPJ kann mit Die Unterbringung in einem IPPJ kann mit einem sechsmonatigem einem sechsmonatigem AufschubAufschub versehen versehen werden, insofern der Minderj. sich bereit werden, insofern der Minderj. sich bereit erklärt eine allgemeinnützige Arbeit zu erklärt eine allgemeinnützige Arbeit zu verrichten (max. 150 Stunden)verrichten (max. 150 Stunden)
Zeitliche Begrenzung der Unterbringung in Zeitliche Begrenzung der Unterbringung in einem IPPJeinem IPPJ
Vorläufige Maßnahmen, die der JR ergreifen kann
Grundprinzipien: idem Maßnahmen zum GrundeGrundprinzipien: idem Maßnahmen zum Grunde Können bis zum 20. Lebensjahr verlängert werdenKönnen bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden Garantien für den Minderj.:Garantien für den Minderj.:
so kurze Dauer wie möglichso kurze Dauer wie möglich ausreichende schwerwiegende Schuldindizienausreichende schwerwiegende Schuldindizien Ziel der vorläufigen Maßnahmen kann nicht Ziel der vorläufigen Maßnahmen kann nicht
anders erreicht werdenanders erreicht werden es darf sich weder um eine sofortige Strafe, es darf sich weder um eine sofortige Strafe,
noch um eine Zwangsmaßnahme handelnnoch um eine Zwangsmaßnahme handeln
VORLÄUFIGE MAßNAHMEN Aufsicht durch den JGDAufsicht durch den JGD bedingter Verbleib in der Familiebedingter Verbleib in der Familie Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen
Person/in einer angepassten EinrichtungPerson/in einer angepassten Einrichtung stationäre Therapiestationäre Therapie Unterbringung in einem IPPJ, eventuell mit Unterbringung in einem IPPJ, eventuell mit
Kontaktverbot:Kontaktverbot: mit aufgezählten Personen (ausser RA)mit aufgezählten Personen (ausser RA) für die Zwecke der Ermittlung/Untersuchungfür die Zwecke der Ermittlung/Untersuchung für höchstens 3 Tage (erneuerbar)für höchstens 3 Tage (erneuerbar)
OFFENES IPPJ
Idem Idem MaßnahmenMaßnahmen zum Grunde zum Grunde
GESCHLOSSENES IPPJ
Idem Maßnahmen zum GrundeIdem Maßnahmen zum Grunde Zusätzliche Bedingungen:Zusätzliche Bedingungen:
schwerwiegende Schuldindizienschwerwiegende Schuldindizien Verhalten des Minderj. ist für sich oder andere Verhalten des Minderj. ist für sich oder andere
gefährlichgefährlich ernsthafte Befürchtung einerernsthafte Befürchtung einer
RückfallgefahrRückfallgefahrFluchtgefahrFluchtgefahrVerdunklungsgefahrVerdunklungsgefahr
Höchstdauer 3 MonateHöchstdauer 3 Monate 1 x erneuerbar1 x erneuerbar
medizinisch-psychologischer Bericht durch das medizinisch-psychologischer Bericht durch das IPPJIPPJ
monatliche Verlängerung, wenn es schlimme und monatliche Verlängerung, wenn es schlimme und außergewöhnliche Umstände für die öffentliche außergewöhnliche Umstände für die öffentliche Sicherheit oder aufgrund der Persönlichkeit des Sicherheit oder aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen gibtBetroffenen gibt
Revisionsantrag durch den Minderj., seine Eltern, Revisionsantrag durch den Minderj., seine Eltern, sein Vormund, die Personen, die seine Obhut inne sein Vormund, die Personen, die seine Obhut inne haben: einen Monat nachdem die Entscheidung haben: einen Monat nachdem die Entscheidung definitiv wurde (Art. 60 Abs. 3)definitiv wurde (Art. 60 Abs. 3)
Unterbringung im Föderalen Zentrum von Saint Hubert - Bedingungen 14 Jahre zum Tatzeitpunkt14 Jahre zum Tatzeitpunkt Schwerwiegende SchuldindizienSchwerwiegende Schuldindizien Strafe = 5 Jahre Haft oder mehrStrafe = 5 Jahre Haft oder mehr Zwingende, schwerwiegende und Zwingende, schwerwiegende und
außergewöhnliche Umstände im außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit den Erfordernissen Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der Gesellschaftzum Schutz der Gesellschaft
Kein Platz in einem IPPJKein Platz in einem IPPJ
ELTERNPRAKTIKUMArt. 29 bis
Bedingungen: s. Maßnahmen, die die Stw. Bedingungen: s. Maßnahmen, die die Stw. Vorschlagen kannVorschlagen kann
Nur wenn dem Minderjährigen eine Nur wenn dem Minderjährigen eine Maßnahme auferlegt wirdMaßnahme auferlegt wird
Art. 85: Strafbestimmung bei Weigerung Art. 85: Strafbestimmung bei Weigerung oder mangelnde Zusammenarbeit der Eltern oder mangelnde Zusammenarbeit der Eltern 1 bis 7 Tage Haft und/oder 1 bis 25 Euro 1 bis 7 Tage Haft und/oder 1 bis 25 Euro
ENTBINDUNG
Zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre oder mehrZum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre oder mehr JG ist der Ansicht, dass eine Betreuungs-, JG ist der Ansicht, dass eine Betreuungs-,
Schutz- oder Erziehungsmaßnahme nicht Schutz- oder Erziehungsmaßnahme nicht angebracht istangebracht ist
UND entwederUND entweder Es wurde bereits eine Jugendschutzmaßnahme Es wurde bereits eine Jugendschutzmaßnahme
angeordnetangeordnet Es handelt sich um gewisse Straftaten (sexueller Es handelt sich um gewisse Straftaten (sexueller
Übergriff mit Gewalt oder Drohungen, Übergriff mit Gewalt oder Drohungen, Vergewaltigung, Mord, KV mit schwerwiegenden Vergewaltigung, Mord, KV mit schwerwiegenden Folgen, Folter, unmenschliche Behandlung, Folgen, Folter, unmenschliche Behandlung, Diebstahl mit mehreren erschwerenden Diebstahl mit mehreren erschwerenden UmständenUmständen