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Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Das neue Begutachtungsassessment
- Begutachtungsverfahren -
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach SGB XI ‐ NBA
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
1. Der erweiterte Pflegebedürftigkeitsbegriff
Hintergrund und Historie der Entwicklung
2. Das neue Begutachtungsverfahren
Begutachtungsphilosophie und Anwendung
3. Bedeutung für die Pflegeprozessplanung
4. Die Erprobungsstudien zum NBA
5. Umsetzung des erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Rahmen der
Pflegereform
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Der erweiterte
Pflegebedürftigkeitsbegriff
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Hintergrund und Historie der Entwicklung
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder
höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem
Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff heute
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Ausgangslage – SBG XI 01.01.1995 - Kurzform
§ 14 (1) SGB XI
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen,
o die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung
o für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße
der Hilfe bedürfen.
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im Bereich der
hauswirtschaftlichen
Versorgung
im Bereich der
Mobilität
im Bereich der
Ernährung
im Bereich der
Körperpflege § 14 (4) SGB XI
Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen
im Sinne des Absatzes 1
ergeben sich …
Ausgangslage – SBG XI 1.01.1995
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Einstufung bis zum 31.12.2016
o Nur bei den gesetzlich definierten Verrichtungen
o In Minuten der geleisteten und/oder notwendigen Pflegemaßnahmen
o Nach individuellen Bedürfnissen und Gewohnheiten des Pflegebedürftigen
bezüglich Häufigkeit/Umfang, in der individuellen Wohnsituation sowie
nach Standard-Wohnsituation bei stationärer Pflege
o Zeitbedarf einer durchschnittlichen Laienpflegeperson
Ausgangslage – SBG XI 01.01.1995
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Kritik an Zeitmessung
Bei der extremen Varianz von Art, Umfang und
Frequenz von Pflegeleistungen und dem Fehlen
allgemein akzeptierter Standards bleibt die
Einschätzung des Pflegebedarfs in Minutenwerten
schwierig.
Es wird eine scheinbare Genauigkeit vorgespiegelt,
die das tatsächliche Ausmaß der Abhängigkeit des
Pflegebedürftigen nicht hinreichend erfasst.
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§ 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer
der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3.Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I
erfüllt sind.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend.
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson
für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei
Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier
Stunden entfallen.
…..
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o Mittelpunkt: Die Verrichtungen des täglichen Lebens (somatisch),
die Begriffe volle Übernahme; teilweise Übernahme, Anleitung und
Beaufsichtigung
o Maßstab für das wie oft, das wann und das wie lange der
Verrichtungen?
o Laienpflegekraft
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff bis 31.12.2016
Der „neue“ Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 1. Januar 2017
Neues Begutachtungsinstrument
entwickelt in Zusammenarbeit MDK - Pflegewissenschaft
Zentraler Maßstab
o Grad der Selbständigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Selbständigkeit
und der Fähigkeiten
o Angewiesen sein auf pflegerische Hilfe bzw. Unterstützung
durch andere Personen
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Gerontopsychiatrische (demenzbedingte) Beeinträchtigungen werden erst
dann berücksichtigt, wenn diese sich auf die Verrichtungen auswirken
(Pflegebedürftigkeitsbegriff SGB XI)
o Demenzerkrankungen im Anfangsstadium oder bestimmte
Demenzformen, z.B. die FTD, werden erst im späteren Verlauf
der Erkrankung berücksichtigt und damit leistungsrelevant
o Verhaltensstörungen und kognitive Einbußen beeinflussen die
Alltagskompetenz des Menschen jedoch schon weit vor dem
Vorliegen einer Pflegestufe
Für Angehörige ist die Belastung aber bereits zu Beginn der Erkrankung erheblich.
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff und Demenz
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Der erweiterte
Pflegebedürftigkeitsbegriff
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
…. definiert den verrichtungsbezogenen Hilfebedarf und die Notwendigkeit
personeller Unterstützung unter Beachtung der Selbständigkeit eines Menschen
bei der Bewältigung seines Alltags
… ermöglicht eine umfassende Sicht auf eine Pflegebedürftigkeit, indem
der Blick von Defiziten auf die Ressourcen der betroffenen Person gelenkt wird
…. dabei ergeben sich relevante Hinweise zur Optimierung der individuellen Pflege
Der erweitere Pflegebedürftigkeitsbegriff
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… bezeichnete den Umstand, dass ein Mensch infolge
einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Probleme
auf pflegerische Hilfe angewiesen ist.
zukünftig
… orientiert sich der Grad der Pflegebedürftigkeit alleine an
den Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Betroffenen.
Was kann die Person?
Pflegebedürftigkeit bis 2016
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Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit
o Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten
oder Gestaltung von Lebensbereichen
o Abhängigkeit von personeller Hilfe
o nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege
o sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung
o Grad der Selbstständigkeit statt Zeitaufwand
NEU … NEU … NEU …
o kognitive und kommunikative Fähigkeiten
o soziales Verhalten und psychische Problemlagen
o die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten
o sowie Maßnahmen der „Behandlungspflege“
werden mit einbezogen
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bisher
o Körperpflege
o Ausscheidung
o Ernährung
o Mobilität
o Haushaltsführung
o Vorliegen einer
eingeschränkten
Alltagskompetenz
o Mobilität (1)
o Kognition und Kommunikation (2)
o Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen (3)
o Selbstversorgung (4)
o Umgang mit krankheits‐ und
therapiebedingten Anforderungen (5)
o Gestaltung des Alltagslebens und
soziale Kontakte (6)
o Außerhäusliche Aktivitäten (7)
o Haushaltsführung (8)
Bemessung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
ab 2017Strukturierte
Informations-
sammlung
Module
1. Kognition und
Kommunikation
2. Mobilität und
Bewegung
3. krankheitsbezogene
Anforderungen und
Belastungen
4. Selbstversorgung
5. Leben in sozialen
Beziehungen
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o Wird in den Bereichen 1 bis 6 eine Beeinträchtigung erkannt,
so kann dies Pflegebedürftigkeit und damit den Anspruch auf
Leistungen auslösen
o Ist in den Bereichen 7 und 8 eine Beeinträchtigung und ein personeller
Unterstützungsbedarf erkennbar und nur ausschließlich in diesen
beiden Modulen, so wird hier von "Hilfebedürftigkeit" gesprochen,
die keine Pflegebedürftigkeit auslöst
o Hier erfolgt eine Beratung und die Erstellung eines Versorgungsplans
Die neue Begutachtungsphilosophie
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Das neue
Begutachtungsverfahren
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Begutachtungsverfahren - Ablauf
Angaben zur Person undBegutachtungssituation
Anamnese
Wohn- und Lebenssituation
V e r s o r g u n g s s i t u a t i o n
Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen
Ne u e s B e g u t a c h t u n g s i n s t r u m e n t
Ergebnisse und Empfehlungen
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o Der Grad der Selbständigkeit bzw. die Beeinträchtigung von
Funktionen und Aktivitäten wird für jeden Lebensbereich (Module)
separat erhoben (Manual/Handbuch)
o Es sind aus jedem Lebensbereich exemplarische Aktivitäten
ausgewählt, die die Selbständigkeit beeinflussen
o Jedes Merkmal ist für sich zu bewerten, so wie es im Manual
definiert ist.
Wie funktioniert das neue Begutachtungsverfahren?
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Grundsätzliche Unterschiede
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Bedarf an personeller Unterstützung ist gegeben,
dabei ist bzw. sind unerheblich…
o ob die jeweilige Aktivität anfällt
o die Häufigkeit oder der Zeitbedarf
o Erschwernisfaktoren
o die konkreten Wohnumfeldbedingungen
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Modul 1: Mobilität
0 1 2 3
Summe= 4 Punkte
o Zentrale Aspekte der Mobilität im innerhäuslichen Bereich
o Hier geht es ausschließlich um die motorischen Fähigkeiten
eines Menschen bei der Fortbewegung
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Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Bewertung der Selbständigkeit
1. Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung
oder Aktivität allein und ohne Unterstützung einer anderen
Person durchführen zu können
2. Selbständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung
von Hilfsmitteln durchführen kann.
Wie funktioniert die Anwendung?
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Ausprägungen
0 = selbständig
1 = überwiegend selbständig
2 = überwiegend unselbständig
3 = unselbständig
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Bewertung der Selbständigkeit
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Bewertung der Selbständigkeit
0 = selbständig
o Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen.
o Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt
oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich.
o Entscheidend ist jedoch, dass die Person (noch) keine personelle
Hilfe benötigt.
o Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen
sind nicht zu berücksichtigen.
Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?
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Bewertung der Selbständigkeit
1 = überwiegend selbständig
o Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen.
o Dementsprechend entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die
Pflegeperson und zwar in Form von motivierenden Aufforderungen,
Impulsgebung, Richten bzw. Zurechtlegen von Gegenständen oder
punktueller Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität.
Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?
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Bewertung der Selbständigkeit
2 = überwiegend unselbständig
o Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil
selbständig durchführen.
o Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann.
o Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch
während der Aktivität voraus.
o Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden.
o Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, Impulsgebung,
wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen
reichen nicht aus.
Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Bewertung der Selbständigkeit
3 = unselbständig
o Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw.
steuern, auch nicht in Teilen.
o Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden.
o Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus.
o Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der
betroffenen Person durchführen.
Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
o Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung
zwischen den Zimmern sicher bewegen, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln,
z.B. Stock, Rollator, Rollstuhl, Gegenständen (Möbelstücke)
o Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden
mindestens 8 m festgelegt
o Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind
an anderer Stelle zu berücksichtigen
o Keine Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation
Mobilität – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel
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1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
selbständig
Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen
überwiegend selbständig
Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen.
Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen
von Hilfsmitteln (Rollator, Gehstock, Rollstuhl) oder Beobachtung aus
Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen bzw. Unterhaken
überwiegend unselbständig
Gehen in der Wohnung ist nur mit Stützung oder Festhalten der Person möglich
Unselbständig
Die Person muss getragen oder im Rollstuhl geschoben werden
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Mobilität – Bewertung der Selbständigkeit (Beispiel)
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 2 – Kommunikation und Kognition
0 1 2 3
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Das Gesamtergebnis spiegelt das Ausmaß
der Beeinträchtigung von Kommunikation und Kognition wider.
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 2 – Kommunikation und Kognition
0 1 2 3
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Die Fähigkeit ist
0 vorhanden/unbeeinträchtigt
1 größtenteils vorhanden
2 in geringem Maßevorhanden
3 nicht vorhanden
1. Erkennen von Personen aus näherem Umfeld
2. Örtliche Orientierung
3. Zeitliche Orientierung
4. Erinnern an wesentliche Ereignisse oder
Beobachtungen
5. Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
6. Treffen von Entscheidungen im Alltag
7. Verstehen von Sachverhalten und
Informationen
8. Erkennen von Risiken und Gefahren
9. Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
10. Verstehen von Aufforderungen
11. Beteiligen an einem Gespräch
Modul 2 – Kommunikation und Kognition
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Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan SpiesDr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 2 – Bewertung der Selbständigkeit
Gedächtnis
Die Fähigkeit, wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern. Von Belang
sind dabei sowohl kurz zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen (gleicher Tag)
wie auch länger zurückliegende (mehrere Tage oder Wochen bei Kindern bzw. aus
fernerer Vergangenheit bei Erwachsenen).
Fähigkeit vorhanden
Die Person kann über kurz zurückliegende Ereignisse Auskunft geben oder durch
Handlungen und Gesten signalisieren, dass sie sich erinnert.
Eine größtenteils vorhandene Fähigkeit liegt vor, wenn die Person Schwierigkeiten
hat, sich an manche kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern und/oder hierzu länger
nachdenken muss, aber keine nennenswerten Probleme hat, Ereignisse aus der eigenen
Lebensgeschichte zu erinnern.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden
Kurz zurückliegende Ereignisse werden häufig vergessen. Nicht alle, aber wichtige
Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte sind dem Erwachsenen noch präsent.
Fähigkeit nicht vorhanden
Person ist nicht (oder nur selten) in der Lage, sich an Ereignisse, Dinge oder Personen
aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.
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Es geht in diesem Modul um …
pathologische Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
als Folge von Erkrankungen oder zerebralen Schädigungen,
die trotz durchgeführter Diagnostik und Therapie immer wieder
auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
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Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
1. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
2. Nächtliche Unruhe
3. Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
4. Beschädigung von Gegenständen
5. Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
6. Verbale Aggression: Beschimpfen, Bedrohen anderer Personen
7. Andere vokale Auffälligkeiten
8. Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
9. Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen
10. Ängste
11. Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage
12. Sozial inadäquate Verhaltensweisen
13. Sonstige inadäquate Verhaltensweisen (Nesteln an der Kleidung ...)
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Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
0 1 3 5
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Definition „Personeller Unterstützungsbedarf"
„Allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung“
o Beobachtung und Motivierung
o Orientierungshilfen und Beschäftigung
o Emotionale Entlastung, Deeskalation
o Ansprache und Umgebungsgestaltung etc.
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Modul 4 – Selbstversorgung 0 1 2 30 1 2 3
0 2 4 6
0 3 6 9
0 2 4 6
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4.4 Duschen oder Baden
Bei der Durchführung des Dusch‐ oder Wannenbades sind neben der
Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte
zu berücksichtigen.
(Teil‐)Hilfen beim Waschen in der Wanne/Dusche sind ebenso zu
berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein‐ und Aussteigen oder eine
notwendige Überwachung während des Bades.
Dazu gehören auch das Haare waschen, Abtrocknen und Föhnen.
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 4 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel
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4.4 Duschen oder Baden
selbständig
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
überwiegend selbständig
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet
bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen
beim Ein‐ oder Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haare
Waschen und/oder Föhnen, beim Abtrocknen oder wenn während des (Dusch‐)
Bades aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.
überwiegend unselbständig
Die Person kann nur einen stark begrenzten Teil der Aktivität selbständig
durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.
unselbständig
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Modul 4 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel
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o In diesem Modul geht es um die Durchführung ärztlich
verordneter Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende
Erkrankung ausgerichtet sind.
o Bei der Einschätzung der Selbständigkeit sind die Auswirkungen
motorischer und kognitiver Beeinträchtigungen gleichermaßen
zu beachten.
o Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige
Aktivität praktisch durchführen kann.
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 5 – Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten Anforderungen
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
o orale Medikation,
Augen‐ oder Ohren-
tropfen, Zäpfchen und
Medikamentenpflaster
Ausmaß der Hilfestellung
kann vom Stellen der
Medikamente im
Wochendispenser bis zu
mehrfach täglicher
Einzelgabe differieren.
Modul 5 – Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten Anforderungen
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1. Medikation
2. Injektionen (s.c./i.m.)
3. Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
4. Absaugen oder Sauerstoffgabe
5. Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen
6. Messung und Deutung von Körperzuständen
(z.B. BZ, RR etc.)
7. Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z.B. Prothesen/Orthesen;
kieferorthopädische Apparaturen; Kompressionsstrümpfe)
8. Verbandwechsel/Wundversorgung
9. Versorgung bei Stoma
10. Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden
Modul 5: Umgang mit krankheits-/therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen - Auszug
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Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
0 1 2 3
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6.1 Den Tagesablauf gestalten und an äußere Bedingungen anpassen
Hierunter fällt die Fähigkeit, nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben
den Tagesablauf einzuteilen und bewusst zu gestalten, die tägliche Routine
und andere Aktivitäten zu planen und ggf. an äußere Veränderungen
anzupassen.
Dies erfordert planerische Fähigkeiten zur Umsetzung von Alltagsroutinen.
Zu beurteilen ist, ob die Person von sich aus festlegen kann, ob und welche
Aktivitäten sie im Laufe des Tages durchführen möchte, z. B. wann sie baden,
essen oder zu Bett gehen oder ob und wann sie Fernsehen oder spazieren
gehen möchte. Solche Festlegungen setzen voraus, dass die zeitliche
Orientierung zumindest teilweise erhalten ist.
Der Gutachter kann dies prüfen, indem er sich z. B. den bisherigen oder
künftigen Tagesablauf schildern lässt.Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 6 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Modul 6 – Bewertung der Selbständigkeit - Beispiel
selbständig Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe
durchführen.
überwiegend selbständig Die Routineabläufe können weitgehend selbständig gestaltet werden,
bei ungewohnten Veränderungen ist Unterstützung notwendig. Es reichen z.B. Erinnerungshilfen
an einzelne vereinbarte Termine. Überwiegend selbständig ist eine Person beispielsweise auch
dann, wenn ihre Kommunikationsfähigkeit oder Sinnes-wahrnehmung stark beeinträchtigt
ist und sie daher Hilfe benötigt, um den Tagesablauf mit anderen Menschen abzustimmen.
überwiegend unselbständig
Die Person benötigt Hilfe beim Planen des Routinetagesablaufs. Sie ist aber in der Lage,
Zustimmungoder Ablehnung zu Strukturierungsangeboten zu signalisieren. Sie kann eigene
Planungen häufig nicht einhalten, da diese wieder vergessen werden. Deshalb ist über den
ganzen Tag hinweg eine Erinnerung bzw. Aufforderung erforderlich. Überwiegend
unselbständig ist auch eine Person, die zwar selbst planen und entscheiden kann, aber für
jegliche Umsetzung personelle Hilfe benötigt.
unselbständig Mitwirkung an der Tagesstrukturierung oder Orientierung an
vorgegebenen Strukturen ist nicht oder nur minimal möglich.
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Besondere
Bedarfskonstellationen
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Das Begutachtungsverfahren
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o Identifizierung von Verbesserungspotentialen anhand
einzelner Module mit gezielten Empfehlungen
o Verbesserung bzw. Verschlechterung =
Aktuelle Entwicklungstendenz am Tag der
Begutachtung jeweils konkret bezogen auf
die Merkmale des Moduls
o Was könnte konkret verbessert werden?
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Empfehlungen zum Erhalt und zur Verbesserung der Selbständigkeit
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐ 8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?
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Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?
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Ergeben sich realistische Möglichkeiten der Verbesserung ggf. des Erhaltsbei den in Modul 1‐8 abgefragten Fähigkeiten, Funktionen?
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Das
Einstufungsergebnis
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1. Errechnung einer Punktsumme pro Modul
Ausmaß der Selbständigkeit im Bereich der Mobilität, Vorhandensein
kommunikativer und kognitiver Fähigkeiten …
2. Auswirkung auf personelle Unterstützung
Ausmaß der Beeinträchtigung der Mobilität
Ausmaß der Beeinträchtigung von Kommunikation und Kognition
Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbststeuerungskompetenz …
3. Zusammenführung der Teilergebnisse
Das Einstufungsergebnis
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Module und deren Gewichtung
1. Mobilität 10 %
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und deren Problemlagen 15 %
4. Selbstversorgung 40 %
5. Umgang mit krankheits‐ und/bzw. therapiebedingten
Anforderungen 20 %
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 15 %
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Das Einstufungsergebnis
100 %
Der höhere
Wert wird für
die Berechnung
herangezogen.
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o PG 1 ‐ geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
o PG 2 ‐ erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
o PG 3 ‐ schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
o PG 4 ‐ schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
o PG 5 – höchster Punktwert und besondere Bedarfskonstellationen
12,5 27 47,5
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
70 90 1000
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Das NBA ‐ Einstufung
59 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Modul 3
Punkte in Punkte in Punkte in Punkte in
Modul 1 + Modul 2 + Modul 4 + Modul 5
oder
Punkte in
höherer Wert fließt ein
Modul 6
Punkte in
+
Gewichtung
10 %Zuordnung zu gewichteten Punkten
Gewichtung
15 %Zuordnung zu gewichteten Punkten
Gewichtung
40 %Zuordnung zu gewichteten Punkten
Gewichtung
20 %Zuordnung zu gewichteten Punkten
Gewichtung
15 %Zuordnung zu gewichteten Punkten
12,5 bis unter 27
1
27 bis unter 47,5
2
Gesamtpunkte
47,5 bis unter 70
3
70 bis unter 90
4
90 bis 100
5
60 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Die fünf Grade der Pflegebedürftigkeit im Überblick
61 Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Beispielrechnunghttps://www.smart-rechner.de/pflegegrade/rechner.php
5
3,75
3,75
Der höhere Wert gilt,
hier beide identisch,
der Wert fällt weg
20
10
7,5
46,25 Punkte
Pflegegrad 2
Punkte
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
o Herr N., 86 Jahre alt, wohnt zu Hause und wird von seiner Ehefrau versorgt.
o Herr N. leidet unter kognitiven Funktionseinschränkungen und
Mobilitätseinschränkungen aufgrund altersbedingter körperlicher
Abbauprozesse. Er hat Gleichgewichtsstörungen, eine Stuhlinkontinenz
und ein Prostatakarzinom mit Harnverhalt.
o Er hat heute einen zeitlichen Hilfebedarf von 79 Minuten (Pflegestufe I)
Darüber hinaus liegt eine erhebliche Einschränkung der
Alltagskompetenz (AK) vor.
NBA – Einstufung – Beispiel
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
NBA – Einstufung – Beispiel
o Mobilität
überwiegend selbständig. Herr N. benötigt geringfügige Unterstützung beim Aufstehen aus
sitzender Position und beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs. Beim Treppensteigen
ist Herr N. auf vollständige Unterstützung angewiesen.
o Selbstversorgung
Herr N. benötigt Unterstützung bei der Intimpflege, beim Duschen und Baden sowie beim
An‐ und Auskleiden des Unterkörpers sowie Hilfestellungen bei der Benutzung der Toilette.
Punktuelle Unterstützung ist beim Waschen des Oberkörpers und bei der Intimpflege
notwendig. Herr N. ist im Bereich der Ernährung selbständig.
o Kommunikation und Kognition
Mentale Funktionen örtliche und zeitliche Orientierung , Gedächtnis, Alltagsentscheidungen
treffen, Risiken und Gefahren erkennen sind größtenteils vorhanden. Die Funktion, sich an
einem Gespräch zu beteiligen, ist nur in einem geringen Maße vorhanden.
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
o Umgang mit krankheits‐ u. therapiebedingten Anforderungen
5 mal täglich Richten von Medikamenten, 2 mal wöchentlich Messung und Deutung
von Körperzuständen, 3 mal wöchentlich Verbandswechsel
o Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
personelle Unterstützung bei der Fähigkeit in Zukunft gerichtete Planung
vorzunehmen und den Kontakt zu Menschen außerhalb des direkten Umfeldes zu
pflegen. Herr N. kann dies selbst nicht planen und benötigt personelle Unterstützung
bei der Umsetzung. Herr N. ist überwiegend selbständig beim Ruhen und Schlafen
sowie bei der Gestaltung des Tagesablaufs.
Herr N. erhält 53,75 Punkte und damit den Pflegegrad 3.
NBA – Einstufung – Beispiel
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Bewertung des neuen Bewertungsverfahrens
o Das NBA führt zu einer „gerechteren“ Einstufung des Pflegebedürftigen
o Das NBA ist einfacher strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von
engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den
Alltagskompetenzen
o Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten
o Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Umsetzung
des erweiterten
Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Der derzeitige Fokus (bis 31.12.2016) in der Pflege liegt
auf dem Erkennen von Problemen
Neu Neu Neu …
Fokus auch auf die Ressourcen der Person und damit auf deren Erhalt und
Förderung - ganzheitlicher Ansatz
Auf dieser Grundlage lassen sich Pflegeziele und Maßnahmen erarbeiten
Ablauf der Begutachtung
Befunderhebung, Empfehlungen zur Optimierung therapeutischer Maßnahmen,
Optimierung der räumlichen Umgebung, Hilfsmittel
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Mobilität
o Wie kann der Mensch darin unterstützt werden, Positionswechsel
im Bett selbständig durchzuführen?
z.B. welche Hilfsmittel benötigt er dabei?
o Wie viele Pflegepersonen werden für den Transfer benötigt?
o Wie können Faktoren beeinflusst werden, die sich negativ auf
die Mobilität auswirken?
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
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Kommunikation und Kognition
o Wie kann Vertrautheit und Orientierung gefördert werden?
o Sind kognitive Einbußen situationsabhängig?
o Können somatische Ursachen ausgeschlossen werden?
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
o Bislang erfolgt nur selten eine Einschätzung
o Weitere Informationen sind notwendig, wie z.B. Umgebungsfaktoren,
Tageszeit …
o Sind kognitive Einbußen situationsabhängig?
o Können somatische Ursachen ausgeschlossen werden?
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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Selbstversorgung
o In der Praxis umfangreichster Teil der Pflegeplanung
o Notwendig sind hier ebenfalls ergänzende Einschätzungen
wie z.B. Ernährungs‐ und Zahnstatus
o Gibt es Anzeichen, die auf einen mit der Inkontinenz verbundenen
Edukationsbedarf der Person hinweisen?
o Welche Maßnahmen können dazu beitragen, vorhandene Selbstversorgungs-
fähigkeiten zu erhalten?
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
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Umgang mit krankheits‐ und therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen
o Ergebnisse sollten im Zusammenhang mit den anderen
Modulen betrachtet werden
o Pflegefachkräfte sollten die Personen darin unterstützen,
Aktivitäten selbst durchzuführen
o dazugehörige Maßnahme: Anleitung oder Unterstützung
bei der Durchführung
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
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Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
o Welche Faktoren beeinflussen bzw. behindern die Fähigkeit
der Person zur selbständigen Anpassung des Tagesablaufs?
o Welche Sozialkontakte stehen der Person zur Verfügung und
wie können diese ausgeweitet und/oder gefördert werden?
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Der erweiterte Blick in der pflegerischen Versorgung
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Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
o Neue Grundlage für die Bemessung von Pflegebedürftigkeit
o Das NBA erfasst die für Pflege und Betreuung relevanten Sachverhalte
und legt damit die Grundlage für die nötige Leistungsgewährung
o Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gewährleistet gute Anschlüsse
zur Pflegeplanung in den Einrichtungen, zum Qualitätsmanagement
und der Leistungsgewährung
o Die Zuordnung der Pflegebedürftigen in die Pflegegrade wird tendenziell
zu einer höheren Einstufung führen
o Damit erzeugt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ein höheres Ausgaben-
volumen in der sozialen Pflegeversicherung
Umsetzung NBA ‐ Ausblick
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Der Übergang in das neuen System des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
ist gut vorzubereiten
o Für die Überleitung der Leistungsempfänger von den Pflegestufen
in die Pflegegrade wird mittels einer Überleitungsregel festgelegt
o Die Neuerungen im Leistungsrecht und die Anpassungen im
Vertragsrecht sind umzugestalten
o Die Medizinischen Dienste und alle anderen Beteiligten sind auf das
das neue Einstufungs‐ und Begutachtungsverfahren vorzubereiten
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Umsetzung NBA ‐ Ausblick
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Die Leistungsempfänger werden nach einer formalen Überleitungsregel
in das neue System überführt werden
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Gültiges Verfahren Überleitungsprozess NBA
Pflegestufe 0 + EA werden übergeleitet in Pflegegrad 1
Pflegestufe 1 werden übergeleitet in Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 werden übergeleitet in Pflegegrad 3
Pflegestufe 3 werden übergeleitet in Pflegegrad 4
Härtefälle werden übergeleitet in Pflegegrad 5
Überleitung von Leistungsempfängern in Pflegegrade
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Beispiel 1 für die Überleitung
Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 und Einschränkung der Alltagskompetenz
erhält 316,- € Pflegegeld oder
689,- € Sachleistungen
und bis zu 208,- € Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftiger wird ab 01.01.2017 in den Pflegegrad 3 eingestuft und
erhält 545,- € Pflegegeld oder
1.298,- € Sachleistungen
und bis zu 125,- € Betreuungs- und Entlastungsleistungen
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Beispiel für die Überleitung
Pflegebedürftiger mit Pflegestufe I ohne Einschränkung der Alltagskompetenz
erhält 244,- € Pflegegeld oder
468,- € Sachleistungen
und bis zu 104,- € Entlastungsleistungen
Pflegebedürftiger wird ab 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 eingestuft und
erhält 316,- € Pflegegeld oder
689,- € Sachleistungen
und bis zu 125,- € Entlastungsleistungen
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
Martha-Maria BildungszentrumdreaReferent: Stephan Spies
Fazit
1. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz schafft mit der Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den verbesserten Leistungen die Grundlage
für einen Systemwechsel in der Pflege
2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und
Einstufung der Pflegebedürftigen, er wird auch die Leistungsdarbietung und
die pflegerische Versorgung verändern
3. Entscheidend ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege
auf eine umfassende Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung
gelingt
Das neue Begutachtungsassessment nach dem SGB XI - NBA
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o Versicherte, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen
der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstand
o Neuverhandlung der Pflegesätze
o Alternative Überleitung der Pflegesätze
o Verfahren für die Umrechnung und einheitlicher Eigenanteil
Dr. Andrea Kimmel; Team Pflege MDS
Besitzstand und Übergangsregelungen
für die stationäre Pflege
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Quellen
Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach dem SGB XI – NBA, Dr. Andrea Kimmel, Team Pflege MDS
URL: http:www.nevap.de/meta.../2015_07_07-forum_i_praesentation_andreakimmel.pdf,
abgerufen am 29.08.2016
Wingenfeld, K., Büscher, A., Gansweid, B: Das neue Begutachtungs-Assessment zur
Feststellung von Pflegebedürftigkeit, Bielefeld, Münster 2008
URL: https://www.gkv-spitzenverband.de/.../GKV-Schriftenreihe_Pflege_Band_2_18962.p..