DATENSCHUTZ

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DATENSCHUTZ. Datenschutz und Schulhomepage. §. Was darf ins Netz?. DATENSCHUTZ. Grundsatz. Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es. Ausnahmen. betroffene Person willigt ein. § 4 Abs . 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG. - PowerPoint PPT Presentation

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Datenschutz und

Schulhomepage

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Was darf ins Netz?

GrundsatzGrundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten.

AusnahmenAusnahmendas DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es

betroffene Person willigt ein

§ 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW§§ 120 ff. SchulG

§ 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW§§ 120 ff. SchulGvgl.vgl.

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Lehrkräfte auf der HomepageNamen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer

zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich)

zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich)

(wirksame) Einwilligung(wirksame) Einwilligungalle anderen Daten, insbesondere Fotos

• Freiwilligkeit• Informiertheit• Widerrufbarkeit• schriftlich

vgl

vgl

§ 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz

NRW (IFG-NRW)

§ 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz

NRW (IFG-NRW)

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SchülerInnen auf der Homepage

zulässige SchülerInnen-Daten

zulässige SchülerInnen-Daten

keine gesetzliche Befugnis

(wirksame) Einwilligung(wirksame) Einwilligung grundsätzlich erforderlich

Einwilligungsfähigkeit beachtenEinwilligungsfähigkeit beachten

Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG:„Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“

Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG:„Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“

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Fotos auf der Homepage

Recht am eigenen Bild(§ 22 KunstUrhG)

Recht am eigenen Bild(§ 22 KunstUrhG)

Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen

Ausnahmen(§23 KunstUrhG)Ausnahmen(§23 KunstUrhG)

• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

• Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen

• Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen

BesonderheitSchule

BesonderheitSchule

Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt.

vgl.§ 27 Abs. 1 ADO(BASS 21-2 Nr. 4)§ 27 Abs. 1 ADO(BASS 21-2 Nr. 4)

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Weitere mögliche Problemfelder

WebcamWebcam

Gästebuch, Foren, schwarzes Brett

Gästebuch, Foren, schwarzes Brett

KontaktlistenKontaktlisten

Beiträge von Schüler/innenBeiträge von

Schüler/innen

ohne Einwilligung allenfallsÜbersichtaufnahmen

Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen

Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen

• schriftliche Genehmigung empfehlenswert

• In Schülerzeitungen unproblematisch(vgl. § 45 Abs. 3 SchulG)