Post on 18-Aug-2018
Ausgangslage
Realteilungsgebiet
ungeklärte Eigentumsverhältnisse aufgrund nicht
fortgeführter Grundbücher
örtlich nicht auffindbare Grundstücke
extrem schmale, ungünstig geformte Grundstücke
mangelhafte bzw. fehlende Erschließung
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)
Zielstellung
Vereinfachte, schnelle und kostengünstige Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse
Beseitigung der Gemengelagen durch Flächentausch
möglichst kein Ausbau gemeinschaftlicher Anlagen
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
schaffen
Unterstützung der Eigentümer und der Forstverwaltung bei
der Gründung einer Waldgenossenschaft
Umsetzung
Regelflurbereinigung §§ 1, 4 FlurbG
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren § 86 FlurbG
Unternehmensflurbereinigungsverfahren § 87 FlurbG
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren § 91 FlurbG
Freiwilliger Landtausch § 103 a FlurbG
Verfahrensarten:
Umsetzung
§ 91 FlurbG
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der
Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst-
wirtschaft möglichst rasch herbeizuführen, kann in Gemarkungen,
in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist,
ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren stattfinden.
§ 84 FlurbG
Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Waldgrundstücke.
Beschleunigte Zusammenlegung
die Zusammenlegung erfolgt unter Mitwirkung der
Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer
die Vorschriften über die Flurbereinigung sind zum Teil
ausgeschlossen
die Einleitung erfolgt auf Antrag
nach Möglichkeit sollen ganze Grundstücke ausgetauscht
werden => minimiert den Vermessungsaufwand
keine Baumaßnahmen
die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch schriftliche
Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen
Umsetzung
Gründung von Waldgenossenschaften
Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008,
GVBl. S. 327, geändert am 25. Oktober 2011, GVBl. S. 273
§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften
(1)Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden
Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen
Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. …
(2)Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von
allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. …
Gründung von Waldgenossenschaften
§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften
(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der
Satzung durch die oberste Forstbehörde. …
(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das
Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die
Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen
über.
Die Anteile der Mitglieder … bestimmen sich nach dem
forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im
Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke. …
Gründung von Waldgenossenschaften
§ 54 Grundbucheintragung
(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der
Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um
die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft
sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der
Einzelblätter zu ersuchen.
in Verbindung mit einem
Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
Einleitung eines Beschleunigten
Zusammenlegungsverfahrens nach § 91 FlurbG
Anhörung der Beteiligten
Anordnung der Zusammenlegung
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Gründung von Waldgenossenschaften
Unbekannte Eigentümer
Beantragung der
Vertreterbestellung
(Ziel: Veräußerung an
Waldgenossenschaft)
Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber
der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen
Planwunschtermin
Bekannte Eigentümer
Ermittlung der Beteiligten im Zusammenlegungsverfahren
Berichtigung der
Grundbücher im Alten
Bestand
Gründung einer
Waldgenossenschaft
nach § 52 ThürWaldG
nein ja
Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber
der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen
Planwunschtermin
Berichtigung der
Grundbücher im Alten
Bestand
Zusammenlegung der Grundstücke im
Zusammenlegungsplan
Ausführungsanordnung
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
Wölfershäuser Wälder:
Ausgangslage (Beispiel)
Größe des Zusammenlegungsgebietes ca. 146 ha
Anzahl der Ordnungsnummern ca. 170
Anzahl der Flurstücke ca. 530
durchschnittliche Flurstücksgröße ca. 0,27 ha
148 Flurstücke 0 Ar – 5 Ar
87 Flurstücke > 5 Ar – 10 Ar
43 Flurstücke > 10 Ar – 15 Ar
46 Flurstücke > 15 Ar – 20 Ar
44 Flurstücke > 20 Ar – 30 Ar
132 Flurstücke > 30 Ar – 1 ha
30 Flurstücke > 1 ha
Wölfershäuser Wälder:
Ausgangslage (Beispiel)
Planwunsch (Beispiel)
Wölfershäuser Wälder:
Durchführung im Zeitraum 24.03.-16.04.2014
364 Personen wurden angeschrieben
355 Personen haben einen Planwunsch abgegeben (ca. 98 %)
davon wollen:
ca. 60 % Waldgenosse werden
ca. 36 % Eigentum verkaufen
(Stand: 06.05.2014)