Digitalisierung & Bereitstellung gemeinfreier Werke. Rechtliche Grundlagen und Empfehlunge

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Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen zur Digitalisierung gemeinfreier Werke und ihrer Bereitstellung im Internet. Ein Vortrag vor Bibliothekar/innen im Rahmen des scantoweb-Workshops am 27. April im Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen.

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Digitalisierung & Bereitstellung gemeinfreier Werke

Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen

Adrian Pohl ‚scantoweb hosted by hbz‘-Workshop

27.4.2010

Inhalt

Rechtliche Hintergründe der Digitalisierung gemeinfreier Werke und ihrer Bereitstellung im Internet

Nicht: Rechtliche Hintergründe der Digitalisierung und Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Materialien

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Gliederung

I. Urheberrecht und Gemeinfreiheit

II.Exkurs: Von den technischen Leichtigkeit und rechtlichen Schwierigkeit der Kreativität

III.Der Status Quo in bibliothekarischen Digitalisierungsprojekten

IV.Praxisempfehlungen3

I. Urheberrechtund

Gemeinfreiheit

4

Urheberrecht in Deutschland

Urheberrecht kann nicht abgegeben werden aber Verwertungsrechte

Bis 70 Jahre nach Tod des längstlebenden Urhebers

Bei Körperschaften/anonymen Urhebern: bis 70 Jahre nach Publikation

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Die Public Domain

Alles, was nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt ist.

Deutscher Rechtsbegriff: „gemeinfrei“

Gemeinfreie Werke sind ohne jegliche Nutzungsbeschränkungen nutzbar.

Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen sind per se gemeinfrei).

6

7

The Public Domain is the rule, copyright protection is the exception.

http://www.publicdomainmanifesto.org

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Rechtsansprüche auf Digitalisate

9

Die Digitalisierung eines Buches begründet kein Urheberrecht auf das Digitalisat.

Urheberrechtsbehauptungen sind unrechtmäßig. (Copyfraud)

Nutzungsbeschränkungen allein durch schuldrechtliche, bilaterale Verträge (z.B. AGBs) möglich.

II. Exkurs: Von der technischen Leichtigkeit

und rechtlichen Schwierigkeit der

Kreativität

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Internet und Kreativität

Zugriff

Bearbeitung

Publikation

…so leicht wie nie zuvor.

11

Das Internet: Kopien von Kopien

Unregulated? – Nicht im Internetzeitalter!

Abbildung aus Lawrence Lessig (2005): Free Culture, S.141

12

Sind Bibliotheken Teil der Content-Industrie?

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Nutzungsbedingungen

Kreativität setzt einfache Nachnutzung von Bestehendem voraus

Nutzer/innen (und auch Maschinen) müssen wissen, was sie mit Web-Inhalten machen können.

Verständliche, gut sichtbare und möglichst freie Lizenzen sind wichtig.

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III. Der Status Quo in bibliothekarischen

Digitalisierungsprojekten-

Eine kleine empririscheUntersuchung

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Methodik

Stichprobe: 29 willkürlich ausgesuchte deutsche Digitalisierungsprojekte

Aspekte:

Volltextdownload

Nutzungsbedingungen

Urheberrechtsangaben

Copyfraud16

Ergebnis

Ja Nein Sonstiges

Volltextdownload 11 17 1 teilweise

Nutzungsbed. 9 20 -

Urheberrecht 12 16 1 unklar

Copyfraud 3 20 3 wahrscheinlich3 möglicherweise

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Fazit

Einfacher, freier Zugriff auf Digitalisateist nicht selbstverständlich.

Relevanz der urheberrechtlichen Dimension ist nicht klar.

Wichtigkeit von Nutzungsbedingungen ist unbekannt.

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IV. Praxisempfehlungen

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Volltextdownload ermöglichen.

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Copyfraud unterlassen.

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Nutzungsbedingungen

angeben.

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Die Public Domain stärken.

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„Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle Werke, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung weiterhin Gemeingut.“

aus: „Europeana Public Domain Charter“http://version1.europeana.eu/web/europeana-project/publications

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Fragen?

Gerne auch per Mail an pohl@hbz-nrw.de.

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