Post on 04-Oct-2020
EinreisebestimmungenNationalität: Deutschland
Sprache: Deutschland
Reiseland: Deutschland
HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.
In ÖsterreichBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, WienZuständigkeit: ÖsterreichGauermanngasse 2-4
Konsularabteilung
Strohgasse 14c1010 Wien /ÖsterreichSprechzeit: Mo bis Do 9-13 Uhr u. 13.30-16 Uhr, Fr 8-13 u. 13.30-15 Uhr
Sprechzeiten Konsularabteilung: Mo, Mi bis Fr 9-12 Uhr, Di 13-16 Uhr(01) 71 15 40(01) 713 83 66Fax Konsularabteilung: (01) 715 34
50info@wien.diplo.dewww.wien.diplo.deKonsularischer Amtsbezirk: Bundesländer Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark, Salzburg, Tirol und VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , DornbirnZuständigkeit: ÖsterreichMessestraße 11
(Gebäude M11)6850 Dornbirn /ÖsterreichSprechzeit: Mo, Di, Do 8-11 Uhr(keine Visumerteilung)(05572) 20 71 87(05572) 20 71 87
10bregenz@hk-diplo.denur Bundesland VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , GrazZuständigkeit: Österreichc/o Andritz AG
Statteggerstr. 188045 Graz Sprechzeit: Mo bis Do 9-11 Uhr(keine Visumerteilung)(0316) 69 49 70(0316) 690 24 25graz@hk-diplo.denur
Bundesländer Kärnten und SteiermarkHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, InnsbruckZuständigkeit: ÖsterreichBozner Platz 4
Palais Hauser6020 Innsbruck Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0512) 57 01 99(0512) 56 73 73
15innsbruck@hk-diplo.denur Bundesland TirolHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , LinzZuständigkeit: Österreichc/o Oberbank
Untere Donaulände 284020 Linz /DonauSprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0732) 79 77 01(0732) 78 02 70
98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o
Bankhaus Spängler
Dreifaltigkeitsgasse 115020 Salzburg Sprechzeit: Mo, Fr 8.30-10.30 Uhr, Mi 8-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(0662) 880 20 11 21(0662) 880
20 11 29salzburg@hk-diplo.denur Bundesland Salzburg
In der SchweizBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, BernZuständigkeit: SchweizWilladingweg 83
Konsularabteilung:
Willadingweg 783006 Bern Sprechzeit: Visastelle Mo bis Do 9-11.30 UhrBotschaft der Bundesrepublik DeutschlandPostfach 2503000Bern
15/Schweiz(031) 359 41 11(031) 359 44 44info@bern.diplo.dewww.bern.diplo.deHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland,
BaselZuständigkeit: SchweizBadischer Bahnhof/Schwarzwaldallee 2204058 Basel ( keine Visumerteilung)(061) 693 33 05(061) 693 33
06basel@hk-diplo.dewww.deutscher-honorarkonsul-basel.chnur Kantone Basel-Stadt und Basel-LandHonorarkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland, Genf13 rue Céard1204 Genf Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland49, rue de Moillebeau1209Genf /Schweiz(022)
734 66 06(022) 734 66 08genf@hk-diplo.dewww.deutscher-honorarkonsul-genf.chAmtsbezirk: Kantone Genf, Waadt und Wallis
Übergeordnete Auslandsvertretung:
Botschaft BernHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, LuganoZuständigkeit: SchweizVia Soave 96900 Lugano Sprechzeit: Mo bis
Fr 9-11.30 Uhr, Fr zusätzlich 13.30-15.30 Uhr(keine Visumerteilung)(091) 922 78 82(091) 923 97 59nur Kanton TessinHonorarkonsulat der
Bundesrepublik Deutschland, ZürichZuständigkeit: SchweizWitikonerstrasse 158032 Zürich ( keine Visumerteilung)(044) 201 72 22(044) 201 72
29zuerich@hk-diplo.denur Kantone Schwyz und Zürich
HinweiseDie Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik
und Ungarn wenden das Schengen-Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen diesen Ländern
weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes Schengen-Land zeitweilig
wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den Schengen-Raum
bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder visumpflichtig ist. Das
Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also nur möglich, wenn der
Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.
Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der
jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen
von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.
Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum
besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die
nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.
Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses
Schengen-Land in ihrem mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen nationalen Reisepass haben , können
ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht
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Einreisebestimmungenüberschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit,
ein Schengen-Visum zu erhalten.)
Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Ein- und Durchreise:
- Inhabern von Reisepässen von Somalia.
- Inhabern von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "S" beginnt sowie von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "H" beginnt
und keinen "CPA/MOI" oder "CPA/MFA"-Stempel enthalten.
- Inhabern von "Temporary Passports" der Republik Südafrika.
- Inhabern von nicht-biometrischen Reisepässen der Demokratischen Republik Kongo
Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr
zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei
Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner
eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro
Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".
* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum
SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.
* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise
kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.
Minderjährige
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
Einreise ohne VisumVom Visumzwang befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern
im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreise-Tickets (nicht gefordert von Staatsangehörigen der EU oder Australien , Israel, Japan, Kanada,
Neuseeland, Schweiz, USA und nicht gefordert von Inhabern eines langfristigen Aufenthaltstitels für einen EU -Mitgliedstaat, Island, Norwegen
oder die Schweiz) und ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt :
Die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - unbegrenzt
mit nationalem Reisepass, vorläufigem Reisepass, maschinenlesbarem Kinderreisepass, Personalausweis, vorläufigem Personalausweis.
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsländer sowie Island,
Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von
Albanien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Andorra
Antigua + Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Bermuda
Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
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EinreisebestimmungenDänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien - nur mit biometrischem Reisepass!
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong SAR
Irland, Rep.
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Kolumbien
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macau SAR
Malaysia
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass!
Mexiko
Mikronesien
Moldau - nur mit biometrischem Reisepass!
Monaco
Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass!
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Österreich
Palau
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Kitts + Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Taiwan - *(bitte Nachsatz beachten!)
Timor-Leste
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechische Rep.
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EinreisebestimmungenUkraine - nur mit biometrischem Reisepass
Ungarn
Uruguay
USA
Vanuatu
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
* Staatsangehörige von Albanien sowie Bosnien-Herzegowina müssen zusätzlich bei Einreise eine gültige Reisekrankenversicherung
(Mindestdeckung 30.000 Euro, gültig in allen Schengen-Staaten) und einen Nachweis zum Reisezweck (z.B. eine schriftliche Einladung und/oder
Kontaktadresse) vorweisen können.
* Die Visumbefreiung Staatsangehöriger von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der
Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt
wurden.
* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer
enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.
* Die gültige nationale Identitätskarte ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Andorra , Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland (in
lateinischer Schrift), Rep. Irland ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep.,
Slowenien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Die gültige nationale Identitätskarte oder der maximal fünf Jahre abgelaufene Reisepass ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Belgien,
Frankreich, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz und Spanien.
* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,
Tschechische Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt
"EU-Regelung".
British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem gültigen Reisepass; siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".
Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit dem Vermerk
- "British National (Overseas)"
- "British Overseas Territories citizen"
- "British Subject"
- "British Protected Person"
- "British Overseas Citizen"
sowie Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar, sind ebenfalls visumfrei für einen maximalen Aufenthalt
bis zu 90 Tagen (keine Arbeitsaufnahme).
Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind:
- Ausländische Einwohner eines SCHENGEN -Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land in ihrem mindestens noch 3
Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen normalen nationalen Reisepass haben . Der Aufenthalt darf 90 Tage innerhalb eines
180-Tage-Zeitraums nicht überschreiten.
- Reisende mit einem Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen (siehe Nachsatz*) oder Staatsangehörigen der
Schweiz, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels reist
mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweiz.
* Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat.
Reisende mit Laissez-passer ausgestellt von der Europäischen Union oder von den Vereinten Nationen auf Dienstreisen .
Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land oder in Liechtenstein leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem
EU-Land oder aus Liechtenstein gehören und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit
Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem
muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.
EU-RegelungZugehörigkeit
Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige
der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).
Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der
Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind
ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
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EinreisebestimmungenGriechenland
Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)
Irland, Rep.
Italien
Kroatien *
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
Tschechische Rep.
Ungarn
Zypern
* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen
EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem
Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische
Regelung" zu finden
** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .
Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken werden.
Längere Aufenthaltsdauer
Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei
der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass
notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch
Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).
Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls
EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .
Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen eine Arbeitsgenehmigung für die Arbeitsaufnahme . Deutschland macht in diesen Fällen von der
Übergangsregelung zur Öffnung des Arbeitsmarktes Gebrauch (dies ist maximal bis 30. Juni 2020 möglich).
Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern
(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur
noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien
betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der
Schweiz.
Einreise mit VisumDie Visa sind bei den für den Wohnsitz zuständigen deutschen Konsulaten zu beantragen .
Da je nach Nationalität, Reisezweck und Aufenthaltsdauer unterschiedliche Antragsunterlagen erforderlich sind und teilweise auch persönliche
Vorsprache gewünscht wird, ist im Einzelfall telefonische Rücksprache beim zuständigen deutschen Konsulat notwendig.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für das Land ein Visum
benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine
beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.
Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten im Reiseland die Erleichterungen der
Schengen-Vereinbarung, s. Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".
Durchreise* Transit ohne Visum für Reisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, ist nicht möglich, wenn ein weiteres
Schengen-Land berührt werden soll. In diesem Fall ist ein vorab besorgtes Schengen- Visum notwendig. Dies gilt jedoch nicht für ausländische
Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land haben.
* Transit ohne Visum ist nur über Flughäfen mit internationalem Transitbereich möglich ; dies sind:
- Berlin Tegel (TXL, von 6 bis 23 Uhr)
- Düsseldorf (DUS, von 6.00 bis 21 Uhr)
- Frankfurt/Main (FRA, 24 Stunden geöffnet)
- Hamburg (HAM, von 4.30 bis 23.30 Uhr)
- München (MUC, 24 Stunden geöffnet).
Kein Transitvisum benötigen:
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Einreisebestimmungen> Reisende, die kein Visum für die Einreise benötigen (siehe Abschnitt "Einreise ohne Visum").
> Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :
Reisende, die für die Einreise ein Visum benötigen, SOFERN sie
- aus einem Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, kommen
- über die Flughäfen Berlin Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln/Bonn oder München (ohne weiteren Zwischenstopp in Deutschland)
mit dem gleichen oder ersten Anschlussflugzeug innerhalb von 24 Stunden in ein Drittland (darf kein Schengenland sein) weiterreisen
- im Besitz der bestätigten Weiterreisetickets sowie der Einreisepapiere für ihr Zielland sind UND
- die Transitlounge des Flughafens nicht verlassen .
EINSCHRÄNKUNG:
* Vorstehende Transiterleichterung GILT NICHT für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes
Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran,
Jordanien, Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei.
Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie
- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien , Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern vorweisen
können ODER
- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis haben für Andorra , Japan, Kanada, San Marino oder für die USA und außerdem für das jeweilige Land
das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben ODER
- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern
befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben ODER
- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,
Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen.
* Die Transiterleichterung gilt ebenfalls NICHT bei Transit über Berlin Tegel (TXL) mit United Airlines.
Für die Staatsangehörigen von Jordanien gilt die beschriebene Transiterleichterung auch dann , wenn sie im Besitz eines gültigen Visums für
Australien, Israel oder Neuseeland sind UND ein bestätigtes Weiterreiseticket (oder Bordkarte) für dieses Land haben - jedoch mit der
Einschränkung, dass die maximale Aufenthaltsdauer in der Transitlounge nur 12 Stunden beträgt. (Für die Rückreise nach Jordanien aus einem
dieser Länder benötigen sie dann ebenfalls kein Transitvisum , sofern sie im Besitz eines bestätigten Weiterflugtickets oder der Bordkarte sind und
das Visum noch nicht abgelaufen ist.)
In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher ein Transitvisum zu besorgen . Im Transitvisum müssen alle im Reisepass vermerkten Personen
eingetragen sein.
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,
Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,
Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.
Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern
Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,
außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für
das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.
(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").
Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige
Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,
erworben wurden.
Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein
(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.
Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den
privaten Eigenbedarf bestimmt ist.
Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,
können ggf. erneut besteuert werden.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur
Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als
Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 16 Liter Bier;
- 4 Liter nicht schäumende Weine;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia,
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EinreisebestimmungenSake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger, oder Schaumwein oder Likörwein;
- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;
- andere Waren bei Einreise auf dem Luft- oder Seeweg bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro, bei Einreise auf anderen Verkehrswegen bis zu
einem Gesamtwert 300 Euro; für Reisende unter 15 Jahren gilt grundsätzlich die Freimenge von 175 Euro.
DIE ABGABENBEFREIUNG WIRD NICHT GEWÄHRT
- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.
Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3
Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher
Ermächtigung ausgestellt wird.
Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz
nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen
durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und
Schweden gelten schärfere Vorschriften.)
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf
Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland
wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:
www.bmel.de) und die Tierärzte.
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterier sowie Kreuzungen dieser Rassen dürfen
nicht nach Deutschland eingeführt werden. Zudem sind noch bundeslandspezifische Vorschriften zu beachten .
Vögel
Im Reiseverkehr innerhalb der EU dürfen maximal drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel (z.B. Papageien und Sittiche) den Reisenden
begleiten. Für Papageien und Sittiche erforderlich ist eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in deutscher Sprache, nicht älter als 10
Tage, in der bescheinigt wird, dass die Tiere für gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine
auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind.
Brieftauben können in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.
Die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern unterliegt wesentlich strengeren Einschränkungen. Eine spezielle Tiergesundheitsbescheinigung ist
mitzuführen. Des weiteren sind Quarantäne- bzw. Impfvorschriften zu beachten.
Im Reiseverkehr (also auch bei der Rückreise nach Deutschland!) muss für registrierte Pferde eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in
der Sprache des Reiselandes mitgeführt werden. Die Bescheinigung ist 10 Tage gültig. Für unregistrierte Pferde gelten andere Bestimmungen,
jedoch ist auch hier eine Zertifizierung erforderlich.
Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Hamster , Meerschweinchen
und Reptilien sowie bis zu drei Hasen oder Kaninchen im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden.
Zusätzliche Auskünfte
Spezielle Informationen über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlin, Tel.: (0 30) 18 52 90.
Pflanzen und LebensmittelFür bestimmte Pflanzen (Näheres über die deutschen Konsulate) ist ein Gesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort sowie
ein Ursprungszeugnis erforderlich. Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzenteile wie z.B. Kartoffeln,
Weinreben oder Weinblätter aus Drittstaaten.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischprodukte, Milch, Milchprodukte, Eier) bestehen zum Teil erhebliche
Einfuhrbeschränkungen bzw. -verbote.
UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.
Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß "Reisegut".
Waffen und MunitionJäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben und Inhaber
eines europäischen Feuerwaffenpasses sind, sowie einen Nachweis über den Mitnahmegrund (z.B. Einladung) mitführen, können bestimmte
Waffen und die dazugehörige Munition in begrenzter Zahl ohne Erlaubnisschein einführen .
Einzelheiten über die Mitnahme von Sportwaffen und Jagdwaffen sowie der dazugehörigen Munition sind bei den deutschen Konsulaten oder
beim deutschen Zoll, Tel. 069 / 46 99 76 00, Fax 069 / 46 99 76 99, E-Mail info@zoll-infocenter.de, Homepage www.zoll.de zu erfragen.
Allgemeine VorsichtsmaßnahmenDie auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .
RAUCHVERBOT: In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Straßenbahn, auch Taxi) besteht Rauchverbot. Auf Flughäfen und in
Bahnhöfen ist Rauchen auf ausgewiesenen Raucherbereiche beschränkt. Die einzelnen Bundesländer haben darüber hinaus unterschiedliche
Rauchverbote erlassen, unter anderem für Gastronomie, Schulen, Sporthallen, Veranstaltungen, öffentliche Behörden. Die Altersgrenze für den
Zigarettenerwerb ist auf 18 Jahre angehoben worden.
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
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EinreisebestimmungenDer Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
Reiseland: Österreich
HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.
In DeutschlandÖsterreichische Botschaft
(mit Konsularabteilung), BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandStauffenbergstraße 110785 Berlin Sprechzeit: Botschaft: Mo, Di, Do,
Fr 9-13 Uhr, Mi 12-16 Uhr
Konsular-Abteilung: Mo, Di, Do und Fr 9-13, Mi 12-16 Uhr(0 30) 20 28 70Konsular-Abt. Tel. (0 30) 26 93 42 80
(Mo bis Fr 9-13 Uhr)(0 30) 229 05 69Fax: Konsular-Abt. (0 30) 229 05 67berlin-ob@bmeia.gv.at
www.bmeia.gv.at/oeb-berlinGeschäftsbereich Konsularabteilung:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, ThüringenÖsterreichisches Honorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenAuf dem Dreieck 528197 Bremen
Sprechzeit: Mo bis Do 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)Österreichisches HonorarkonsulatPostfach 14021428089Bremen (04 21) 536 86 79(04 21)
536 86 78E-Mail: oesterr.honorarkonsulat@drewes-gruppe.deoesterr.konsulat@thb-bremen.deÖsterreichisches Honorarkonsulat,
DresdenZuständigkeit: SachsenAn der Frauenkirche 1201067 Dresden Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(03 51) 481 70
40(03 51) 481 70 41E-Mail: oesterreich@honorarkonsul-dresden.deoesterreich@konsulat-dresden.dewww.konsulat-dresden.deÖsterreichisches
Honorarkonsulat, FrankfurtZuständigkeit: Hessen, Rheinland-PfalzUnterlindau 21-2960323 Frankfurt Sprechzeit: Mo 9-12, 14-18 Uhr, Di bis Do
9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(0 69) 15 34 54 51(0 69) 15 43 52 41info@konsulat-frankfurt.atwww.konsulat-frankfurt.atÖsterreichisches
Honorarkonsulat, FürthZuständigkeit: Bayernc/o hightech metal investment GmbH
Frankenstraße 1290762 Fürth Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(09 11) 72 30 17 93 33(09 11) 72 30 17 93
45info@oesterr-honorarkonsul-nuernberg.comwww.oesterr-honorarkonsul-nuernberg.com(nur Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken,
Unterfranken und Oberpfalz)Österreichisches Honorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: HamburgKurze Mühren 120095 Hamburg Sprechzeit:
Mo bis Do 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(0 40) 30 80 12 05(0 40) 30 80 12
12honorarkonsulat@austria-hamburg.dewww.austria-hamburg.deÖsterreichisches Honorarkonsulat, HannoverZuständigkeit: NiedersachsenVHV
Platz 1
(im Gebäude der VHV-Versicherung)30177 Hannover Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(05 11) 907 48 70(05 11) 907 48
06honorarkonsulat@vhv.dewww.austria-hannover.deÖsterreichisches Honorarkonsulat, KielZuständigkeit: Schleswig-HolsteinBergstraße 224103
Kiel Sprechzeit: Mo bis Do 15-16.30 Uhr(keine Visumerteilung)(04 31) 55 25 05(04 31) 519 27
36austriahoko-kiel@t-online.dewww.austria-kiel.de(jedoch nicht Stadt Lübeck und Kreise Herzogtum Lauenburg, Stormarn,
Ostholstein)Österreichisches Honorarkonsulat, LübeckZuständigkeit: Schleswig-HolsteinGertrudenstraße 1523568 Lübeck Sprechzeit: Mo bis
Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(04 51) 310 01 50(04 51) 310 01 42honorarkonsul@brueggen.com(jedoch nur Stadt Lübeck und die Landkreise
Herzogtum Lauenburg, Stormarn und Ostholstein)Österreichisches Generalkonsulat, MünchenZuständigkeit: Baden-Württemberg,
BayernIsmaninger Straße 13681675 München Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30-12 Uhr, 13-15 UhrÖsterreichisches GeneralkonsulatPostfach
86064081633München (0 89) 99 81 50Visum-Abt. Tel. (0 89) 998 15 38(0 89) 981 02
25muenchen-gk@bmeia.gv.atwww.bmeia.gv.at/gk-muenchenÖsterreichisches Honorarkonsulat, RostockZuständigkeit:
Mecklenburg-VorpommernAm Campus 1-11
Bentwisch18182 Rostock Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr und nach telefon. Vereinbarung(keine Visumerteilung)(03 81) 64 91 22(03 81) 64 91
49E-Mail: rostock@honorarkonsul.atoesterreich@konsulat-rostock.dewww.honorarkonsul.atÖsterreichisches Honorarkonsulat,
SaarbrückenZuständigkeit: SaarlandBahnhofstraße 1
(St.-Johanner-Markt)66111 Saarbrücken Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(06 81) 958 15 18(06 81) 958 15
19konsulat@rathiery.dewww.rathiery.deÖsterreichisches Honorarkonsulat, StuttgartZuständigkeit: Baden-Württemberg, BayernStafflenbergstraße
8170184 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 10-12 Uhr(keine Visumerteilung)(07 11) 62 62 60(07 11) 62 82
64info@oesterreichisches-konsulat-stuttgart.dewww.oesterreichisches-konsulat-stuttgart.de(Bayern: jedoch nur Regierungsbezirk Schwaben)
In der SchweizÖsterreichische Botschaft
(mit Konsularabteilung), BernZuständigkeit: SchweizKirchenfeldstrasse 77-793005 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mi 14-16
UhrÖsterreichische Botschaft
(mit Konsularabteilung)Case Postale 2263005Bern 6(031) 356 52 52(031) 351 56 64bern-ob@bmeia.gv.atwww.aussenministerium.at/bernnur
Bern, Fribourg, Jura, Neuchâtel, Solothurn, WallisAußerdem gibt es Honorargeneralkonsulate in Basel , Genf und Zürich (alle mit Passbefugnis,
ohne Sichtvermerksbefugnis) sowie Honorarkonsulate in Chur, Lugano, Luzern und St. Gallen (alle ohne Pass- und Sichtvermerksbefugnis).
HinweiseUniformen ausländischer Staaten dürfen in Österreich nur mit österreichischer Sondererlaubnis getragen werden.
Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
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EinreisebestimmungenTschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen
diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes
Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den
Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also
nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.
Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der
jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen
von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.
Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum
besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die
nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.
Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses
Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,
können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum
nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine
Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)
Österreich verweigert die Ein- und Durchreise:
- Inhabern von Reisedokumenten, ausgestellt von Somalia
- Vorläufige Reisepässe, ausgestellt von der Republik Südafrika
Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr
zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei
Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner
eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro
Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".
* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum
SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.
* Italienische Staatsangehörige benötigen für Reisen in Länder außerhalb der EU einen italienischen Reisepass, der für Reisen in alle Staaten
weltweit gültig ist. Im Umlauf sind neben den biometrischen Reisepässen (seit dem 1. Januar 2012 werden nur noch diese Reisepässe
ausgestellt) noch italienische Reisepässe, die nur für Reisen in die EU-Länder gültig sind.
Ist jedoch darin der Zusatz "This passport is valid for all Countries whose Governments are recognized by the Italian Government" von einer
italienischen Polizeibehörde hinzugefügt, sind sie auch für Reisen außerhalb der EU gültig.
Krankenversicherung: Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sollten bei Reisen in diese
europäischen Länder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitnehmen, die als Anspruchsnachweis für eine medizinische
Versorgung nach den Regelungen des jeweiligen Landes gilt .
Zusätzlich ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt eine private Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abzuschließen ,
die weitere Leistungen, wie zum Beispiel einen Ambulanz-Rettungsflug, abdeckt.
Den Staatsangehörigen anderer Länder wird in jedem Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfohlen .
Minderjährige
.
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem
Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später
oder auch früher beginnt.
Einreise ohne VisumVon der Visumpflicht befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.)
und sofern im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreisetickets (außer bei Anreise mit Kfz) und -papiere sowie ausreichender Geldmittel für
den Aufenthalt (Letzteres nicht gefordert von den Staatsangehörigen der EU und der Schweiz):
DEUTSCHE mit jeweils für die Dauer des Aufenthalts gültigem Reisepass , Personalausweis, maschinenlesbarem Kinderreisepass mit Foto der
Bundesrepublik Deutschland.
Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe Abschnitt "EU-Regelung".
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
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EinreisebestimmungenGovernments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem nationalem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum
gehörenden Länder sowie von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Kroatien, Rumänien, Schweiz und Zypern genügt der
mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von
Albanien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Andorra
Antigua & Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Bosnien-Herzegowina - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong (SAR)
Irland, Rep.
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Kolumbien
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macau (SAR)
Malaysia
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mazedonien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Mexiko
Mikronesien
Moldau - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Monaco
Montenegro - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Palau
Panama
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EinreisebestimmungenParaguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich! Bitte Nachsatz beachten!
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Lucia
St. Kitts & Nevis
St. Vincent + die Grenadinen
Taiwan - bitte Nachsatz beachten!
Timor-Leste
Tonga
Trinidad + Tobago
Tschechische Rep.
Tuvalu
Ukraine - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Ungarn
Uruguay
USA
Vanuatu
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung der
Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt
wurden.
* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer
enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.
* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen der folgenden Länder die Identitätskarte: Belgien, Bulgarien, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische
Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt "EU-Regelung".
Inhaber eines gültigen britischen Reisepasses mit dem Vermerk "British citizen". Siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".
Ebenfalls sind visumfrei:
> Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke :
- "British national (overseas)"
- "British protected person"
- "British overseas citizen"
- "British overseas territories citizen", ausgestellt von Anguilla, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar,
Montserrat, St. Helena oder Turks- und Caicosinseln
- "British subject"
> Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von Gibraltar
Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -
Mit einem mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass :
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines SCHENGEN-Landes oder von Monaco
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen eines EWR -Mitgliedslandes* oder der Schweiz,
ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber der
Aufenthaltserlaubnis, das Familienmitglied, reist mit oder zu dem Staatsangehörigen des jeweiligen Landes
* Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Länder:
Belgien - Bulgarien - Dänemark - Deutschland - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien und Nordirland - Irland - Island -
Italien - Kroatien - Lettland - Liechtenstein - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Norwegen - Österreich - Polen - Portugal - Rumänien -
Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Zypern
- Inhaber eines gültigen Visums des Typs D, ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als Österreich
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EinreisebestimmungenInhaber eines Laissez-Passer der UN oder des Europarates auf Dienstreisen.
Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land leben, sofern sie zu einer Schülergruppe aus einem EU-Land gehören,
sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU -Wohnsitzlandes bestätigten
Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule
enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.
EU-RegelungZugehörigkeit
Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige
der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).
Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der
Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind
ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)
Irland, Rep.
Italien
Kroatien *
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
Tschechische Rep.
Ungarn
Zypern
* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen
EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem
Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische
Regelung" zu finden
** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .
Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken werden.
Längere Aufenthaltsdauer
Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei
der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass
notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch
Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).
Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls
EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .
Für Österreich gibt es keinerlei Beschränkungen bezüglich der Freizügigkeit für Arbeitnehmer beinahe aller EU -/EFTA-Länder.
AUSNAHME:
Für neu in Österreich hinzugezogene Staatsangehörige von Kroatien besteht die Pflicht, sich zur Arbeitsaufnahme in Österreich eine
Arbeitsgenehmigung zu besorgen. Nach einem Jahr legaler Beschäftigung erhalten sie eine Freizügigkeitsbestätigung. Diese Pflicht besteht für
Kroaten bis maximal 30. Juni 2020. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen die Familienangehörigen von Kroaten , die in Österreich leben und
bereits freizügigkeitsberechtigt sind.
Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern
(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur
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Einreisebestimmungennoch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien
betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der
Schweiz.
Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in Abschnitt "Einreise ohne Visum", "EU-Regelung" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle Reisenden
Visumpflicht.
Das Visum wird vom für den Wohnort zuständigen österreichischen Konsulat erteilt .
Da je nach Konsulat und Nationalität des Reisenden ein persönliches Gespräch gewünscht wird, sollten sich Reisende zunächst einmal
telefonisch mit dem für sie zuständigen Konsulat in Verbindung setzen .
Die notwendigen Unterlagen sind dann beim Konsulat einzureichen oder zum persönlichen Termin mitzubringen .
Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Landes verheiratet sind und normalerweise für das Einreiseland ein
Visum benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine
beglaubigte Kopie, jedoch nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehepartners beifügen.
Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten in Österreich die Erleichterungen der
Schengen-Vereinbarung, siehe Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".
DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können Österreich nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in
kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein
Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder
unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.
Kein Transitvisum benötigen:
- Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind.
Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :
- Visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land einreisen und ihre Reise in ein Drittland (darf kein Schengen-Land sein) ohne
Verlassen der Flughafen-Transitzone fortsetzen; sie müssen im Besitz der bestätigten Weiterreise-Tickets und der Reisepapiere für ihr nächstes
Zielland sein.
Die vorstehende Transiterleichterung gilt nicht für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes
Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokr. Rep. Kongo (Kinshasa), Nigeria, Pakistan,
Somalia, Sri Lanka, Syrien.
Ausnahmen:
Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie:
- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Andorra , Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien,
San Marino, USA oder Zypern vorweisen können
- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern
befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben , und in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört
- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,
Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen
In allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Transitvisum zu beantragen .
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,
Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,
Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.
Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern
Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,
außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für
das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.
(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").
Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige
Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,
erworben wurden.
Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein
(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.
Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den
privaten Eigenbedarf bestimmt ist.
Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,
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Einreisebestimmungenkönnen ggf. erneut besteuert werden.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .
Änderung der Zollbestimmungen - seit dem 1. März 2014 gilt folgende Ausnahmeregelung:
In Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Ungarn gekaufte Zigaretten dürfen nur noch bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei
in Österreich eingeführt werden.
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern, einschl. Kanarische Inseln) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise
benötigte und zur Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als
Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia,
Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;
- 4 Liter nicht schäumende Weine;
- 16 Liter Bier;
- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;
- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro bei Einreise auf dem Landweg und Flüssen oder 430 Euro für Flugreisende; jeweils 150
Euro für Reisende unter 15 Jahren.
Die Abgabenbefreiung wird nicht gewährt:
- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.
Außerdem dürfen bis zu 10 l Treibstoff in Reservekanistern eingeführt werden .
Bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel (u.a. Molkereiprodukte, Eiprodukte, Wurst- und Fleischwaren, Fischereierzeugnisse, Obst) gelten aus
veterinärmedizinischen und phytosanitären Gründen Mengenbegrenzungen.
Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3
Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher
Ermächtigung ausgestellt wird.
Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz
nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen
durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und
Schweden gelten schärfere Vorschriften.)
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf
Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland
wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:
www.bmel.de) und die Tierärzte.
Vögel
Für die Einfuhr von Papageien und Papageienarten bestehen Sondervorschriften.
Zusätzliche Auskünfte
Weitere Auskünfte erteilen die österreichischen Vertretungen und evtl . die im Abschnitt "Auskunftsstellen" genannten Stellen.
Pflanzen und LebensmittelPflanzen für den Eigenbedarf wie ein Strauß Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Gartenstauden etc. aus europäischen Ländern und
Mittelmeerländern dürfen eingeführt werden. Manche Pflanzen und - erzeugnisse müssen jedoch bei Ankunft aus einem Nicht -EU-Staat unter
Umständen vom Pflanzenschutzdienst untersucht werden. Für deren Einfuhr sollte man sich deshalb an das Zollamt wenden.
Sonderregelungen gibt es für Einfuhren aus Frankreichs überseeischen Gebieten und Departements, von den Kanarischen Inseln sowie von
Ceuta und Melilla.
Ein Einfuhrverbot besteht z.B. für Bonsaipflanzen, Zitruspflanzen und Weinreben.
Weitere Infos gibt es bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll , Villach, Tel. (0 42 42) 332 33, Fax (0 42 42) 332 33, E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at.
UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.
Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".
Waffen und MunitionWaffen unterliegen generell dem Einfuhrverbot . Ausnahmen gibt es für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU sowie für
Sportschützen und Jäger, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind . Detaillierte Auskünfte zur Mitnahme von Waffen sind bei
den österreichischen diplomatischen Vertretungen oder den österreichischen Hauptzollämtern rechtzeitig vor der Reise einzuholen .
Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen- In Österreich ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden (u.a. Bahnhöfe) verboten, in Gaststätten, Kneipen und Diskotheken kann es
eingeschränkt sein.
- Es ist verboten, an öffentlichen Orten das Gesicht durch Tücher oder Gegenstände zu bedecken .
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
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EinreisebestimmungenSperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
Reiseland: Schweiz
In DeutschlandSchweizerische Botschaft, BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandOtto-von-Bismarck-Allee 4 A10557 Berlin Sprechzeit: Mo bis Fr
9-12; telefonische Auskünfte 8-12.30, 13.30-17 Uhr(0 30) 390 40 00Tel. Visa-Abt. (0 30) 39 04 00 81(0 30) 391 10
30ber.vertretung@eda.admin.chwww.eda.admin.ch/berlinGeschäftsbereich der Konsularabteilung:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
ThüringenSchweizerisches Honrorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenHillmannstraße 20
(Besuchereingang: Swisshotel Hillmann Passage)28195 Bremen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 21) 62
00 02 72(0 30) 391 10 30E-Mail: bremen@honrep.chber.vertretung@eda.admin.chSchweizerisches Honrorarkonsulat, DresdenZuständigkeit:
SachsenKönneritzstraße 1101067 Dresden Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(03 51) 43 83 29 90(03 51) 43 83
29 91dresden@honrep.chSchweizerisches Honrorarkonsulat, DüsseldorfZuständigkeit: Nordrhein- WestfalenKasernenstraße 4040213
Düsseldorf Sprechzeit: nach Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 11) 86 93 97 70(02 11) 86 93 97
79duesseldorf@honrep.chwww.eda.admin.chSchweizerisches Honrorarkonsulat, EmmendingenZuständigkeit:
Baden-WürttembergTheodor-Ludwig-Straße 2679312 Emmendingen Sprechzeit: Mo bis Fr 8-12 Uhr( keine Visumerteilung)(076 41) 92 41
12(076 41) 92 41 20freiburgbr@honrep.chwww.eda.admin.ch(nur Regierungsbezirk Freiburg; ist dem GK Stuttgart
angeschlossen)Schweizerisches Honrorarkonsulat, ErfurtZuständigkeit: ThüringenPlacidus-Muth-Straße 190443 Erfurt Sprechzeit: Di, Mi und
Fr 9-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(03 61) 223 31 24(03 61) 223 31 23erfurt@honrep.chwww.eda.admin.chSchweizerisches Generalkonsulat,
Frankfurt/M.Zuständigkeit: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandZeil 5/5. OG60313 Frankfurt/M. Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12
Uhr oder nach telefon. Vereinbarung
Telefon. Auskünfte: Mo bis Do 8-12.30 Uhr, 13.30-17 Uhr, Fr 8-12.30, 13.30-15.30 Uhr(0 69) 170 02 80(0 69) 17 33
89fra.vertretung@eda.admin.chwww.eda.admin.ch/frankfurtSchweizerisches Honrorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: Land Hamburg,
Schleswig-HolsteinFlughafenstraße 1-3
Gebäude 24522335 Hamburg Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(0 40) 50 75 29 30(0 40) 50 75 29
90hamburg@honrep.chSchweizerisches Generalkonsulat, MünchenZuständigkeit: BayernPrinzregentenstraße 20 (2. OG)80538 München
Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr oder nach telefon. Vereinbarung(0 89) 286 62 00 (Mo bis Do 8-17, Fr 8-15 Uhr)(0 89) 28 05 79
61mun.vertretung@eda.admin.chwww.eda.admin.ch/muenchenSchweizerisches Honrorarkonsulat, Nürnbergc/o Stiftung Staatstheater Nürnberg
Richard-Wagner-Platz 2-1090443 Nürnberg Sprechzeit: Mo bis Fr 10-12 Uhr( keine Visumerteilung)(09 11) 231 35 23, 231 35 75(09 11) 231 25
22nuernberg@honrep.chwww.eda.admin.ch/muenchenSchweizerisches Generalkonsulat, StuttgartZuständigkeit:
Baden-WürttembergHirschstraße 22 (Eingang Neue Brücke)70173 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30- 11.30 Uhr oder nach telefon.
Vereinbarung
Telefon. Auskünfte Mo bis Do 9-12.30, 13.30-16 Uhr, Fr 9-12.30, 13.30-15.30 Uhr( 07 11) 222 94 30(07 11) 22 29 43
22stu.vertretung@eda.admin.chwww.eda.admin.ch/stuttgart
In ÖsterreichSchweizerische Botschaft
Konsularabteilung, WienZuständigkeit: ÖsterreichPrinz-Eugen-Straße 9a1030 Wien Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(01) 79 50 50(01) 795 05
21vie.vertretung@eda.admin.chwww.schweizerbotschaft.atzuständig für: Österreich, Slowenien, Ungarn, Kroatien, Tschechische Republik und
Slowakei
für konsularische Angelegenheiten:
Regionales Konsularcenter Wien
c/o Schweizerische Botschaft
E-Mail: vie.rkc@eda.admin.chAußerdem gibt es ein Honorarkonsulat mit Visa- und Passbefugnis in Linz sowie Honorarkonsulate, jedoch ohne
Pass- und Visabefugnis, in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg.
Hinweise* Besonderheiten bei den Flughäfen Basel/Mülhausen und Genf:
Da der Flughafen BASEL auf Grund seiner geografischen Lage sowohl einen Ausgang in Richtung Schweiz als auch einen nach Frankreich hat ,
müssen dort ankommende Reisende im Besitz der jeweils erforderlichen Einreisedokumente und eventuell notwendiger Visa /Transitvisa sein. In
den Schengen-Raum bzw. aus dem Schengen-Raum kann über den Flughafen Basel/Mülhausen sowohl über die Schweiz als auch über
Frankreich eingereist bzw. ausgereist werden.
Bei Einreise aus einem Land außerhalb des Schengen-Raumes sowie Abflug in ein Land außerhalb des Schengen-Raumes über den Flughafen
GENF sind auf jeden Fall gültige Einreisepapiere für die Schweiz erforderlich. Da der Flughafen Genf jedoch auch über einen französischen
Sektor verfügt, gelten bestimmte Flüge zwischen Frankreich und Genf gelten daher als Inlandsflüge. Bei Betreten des französischen Teils des
Flughafens von der Schweiz aus müssen die erforderlichen Einreisepapiere ( auch eventuell erforderliche Visa oder Transitvisa ) vorgezeigt
werden.
* Personen, die mit einem One-way-Ticket in die Schweiz einreisen, werden unter Umständen als Personen angesehen, die in der Schweiz eine
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EinreisebestimmungenArbeit suchen möchten. Daher benötigen sie ein vorab besorgtes Visum oder einen Nachweis , dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
bzw. dort aufnehmen können. Sollte der Reisende ohne Wohnsitznachweis mit einem One-way-Ticket einreisen, können der Nachweis
ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz sowie ein Rückreiseticket notwendig sein .
Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können und kein Sponsor in der Schweiz genannt werden kann , kann der Reisende an den
Abflugort zurückgebracht werden, zu Lasten der Fluggesellschaft, die ihn in die Schweiz gebracht hat.
Dies gilt jedoch nicht für Staatsangehörige der EU/EFTA/EWR-Länder.
Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen
diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes
Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den
Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also
nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.
Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der
jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen
von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.
Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum
besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die
nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.
Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses
Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,
können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum
nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine
Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)
Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr
zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei
Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner
eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro
Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".
* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum
SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.
* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise
kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.
Minderjährige
* Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen
Einreisedokumenten die Mitnahme einer von beiden Eltern/Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung empfohlen.
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem
Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später
oder auch früher beginnt.
Einreise ohne VisumVisumfrei können die Nachfolgenden als Geschäftsreisende oder Touristen für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen (keine Arbeitsaufnahme) in die Schweiz einreisen, wenn bei Ankunft vorgewiesen wird:
- Rück- oder Weiterreiseticket und -dokumente (außer bei Anreise mit Kfz)
- ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt
Beides wird von den Staatsangehörigen der EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen bei Einreise nicht gefordert.
DEUTSCHE mit gültigem Reisepass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Für Kinder wird als Reisedokument auch der maschinenlesbare Kinderreisepass mit Foto akzeptiert.
Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen gilt auch für die Schweiz. Dies bedeutet, dass deutsche Staatsangehörige sich auch länger als drei
Monate, und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen.
Für einen Zeitraum unter 90 Tagen können sie auch eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen . Es genügt eine einfache Meldepflicht, die von der
entsendenden Firma in Deutschland auch per Internet erledigt werden kann. Für länger dauernde Arbeitsaufenthalte wird nach wie vor eine
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung benötigt. Diese muss vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit vom Bundesamt für Migration erteilt werden .
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
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Einreisebestimmungenvalid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum gehörenden
Länder sowie Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer
gültige Reisepass) die Staatsangehörigen von
Albanien - nur mit biometrischem Reisepass!
Andorra
Antigua und Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass!
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien - nur mit biometrischem Reisepass
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong SAR
Irland, Rep.
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Kolumbien
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
Liechtenstein - unbegrenzt
Litauen
Luxemburg
Macau SAR
Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass
Malaysia
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mexiko
Mikronesien
Moldau - nur mit biometrischem Reisepass
Monaco
Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
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EinreisebestimmungenÖsterreich
Palau
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Serbien - nur mit biometrischem Reisepass, auch Nachsatz* beachten!
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Taiwan - bitte Nachsatz* beachten!
Timor-Leste
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechische Rep.
Tuvalu
Ukraine - nur mit biometrischem Reisepass!
Ungarn
Uruguay
USA
Vanuatu
VAE
Vatikanstadt
Venezuela
Zypern
EU-Personenfreizügigkeitsabkommen: Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen wird für alle EU- Länder mit Ausnahme der Länder Bulgarien
und Rumänien sowie Kroatien auch auf die Schweiz angewendet. Dies bedeutet, dass Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland (Rep.), Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern sich auch länger als drei Monate,
und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen.
Für einen Zeitraum unter 90 Tagen können sie auch eine Arbeit aufnehmen. Es genügt eine einfache Meldepflicht, die auch per Internet erledigt
werden kann.
Für länger dauernde Arbeitsaufenthalte wird nach wie vor eine Arbeits - und Aufenthaltsbewilligung benötigt. Diese muss vor Aufnahme der
Erwerbstätigkeit vom Bundesamt für Migration erteilt werden.
Die EU-Länder Bulgarien und Rumänien sowie das EU-Land Kroatien werden von der Schweiz noch als Drittstaaten angesehen - somit wird das
Personenfreizügigkeitsgesetz bis auf Weiteres noch nicht auf sie angewendet .
* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen der folgenden Länder die Identitätskarte: Belgien, Bulgarien, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der
Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt
worden sind.
* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer
enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.
Inhaber britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke in ihrem mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen
Reisepass:
- "British Citizen"
- "British National (Overseas)" (BNO)
- "British Overseas Citizen"
- "British Overseas Territories Citizen" (ausgestellt in Gibraltar, Anguilla, Bermuda, Cayman Inseln, Falkland Inseln, Montserrat, Pitcairn Inseln,
Turks und Caicos Inseln, St. Helena oder Britische Jungferninseln)
- "British Protected Person"
- "British Subject"
Inhaber nationaler Identitätskarten, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar.
Das EU-Personenfreizügigkeitsabkommen wird auch von der Schweiz angewendet. Dies bedeutet, dass Inhaber britischer Reisepässe mit dem
Vermerk "British Citizen" sich auch länger als drei Monate, und zwar zeitlich unbeschränkt, visumfrei in der Schweiz aufhalten dürfen und auch
eine Arbeit aufnehmen können. Für Arbeitsaufenthalte unter drei Monaten Dauer genügt eine einfache Meldepflicht , die auch per Internet erledigt
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Einreisebestimmungenwerden kann.
Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -
Mit mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigem nationalem Reisepass :
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis , ausgestellt von Monaco bzw. einem SCHENGEN-Land.
Für Inhaber einer sogenannten Duldung gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit ein Schengen- Visum zu
erhalten
- Inhaber eines Visums des Typs C ausgestellt von einem Schengen -Staat mit dem Vermerk "Gültig für SCHENGENER STAATEN", jedoch nur für
die dort vermerkte Aufenthaltsdauer
- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als
der Schweiz
- Inhaber eines Laissez-Passer der Vereinten Nationen auf Dienstreisen, ausgestellt von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen .
Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in Irland (Rep.), Italien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großritannien und Nordirland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweiz, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn oder Zypern leben, sofern sie zu einer
Schülergruppe aus einem dieser Länder gehören, sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im Besitz einer von der
Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese "List of
Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.
Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in Abschnitt "Einreise ohne Visum" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle Reisenden Visumzwang.
Bei Beantragung in Deutschland:
1 Antragsformular (erhältlich bei der zuständigen Vertretung und als Download auf der Internetseite des Schweizer Bundesamtes für Migration
www.bfm.admin.ch)
1 Passbild neuesten Datums;
mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt hinaus gültiger Reisepass ;
Nachweis über ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt (z.B. in Form von Reiseschecks über 100 sfr/Tag oder Hotelgutscheinen für die
Aufenthaltsdauer);
eventuell weitere Unterlagen, die Aufenthaltszweck und -umstände belegen (werden je nach Einzelfall von der visumerteilenden Stelle verlangt).
Das Visum wird in der Regel persönlich beim zuständigen Konsulat beantragt und am Folgetag oder in den nächsten Tagen ausgestellt .
Die erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt normalerweise 90 Tage pro Jahr; das Visum kann auf Antrag auch für mehrere Einreisen ausgestellt
werden. Bei länger benötigtem Aufenthalt muss dies in einem Begleitschreiben zu den Antragsunterlagen begründet werden .
Die Gültigkeitsdauer des Visums ist in der Regel ein Jahr ; soll das Visum eine längere Gültigkeitsdauer haben , ist dies ebenfalls in einem
Begleitschreiben zu den Antragsunterlagen zu begründen .
Visum für Montage-Aufenthalt, Arbeitsaufenthalt, Langzeitaufenthalt (mit und ohne Erwerbstätigkeit), Besuch von Schulen, Studium
(Anträge auf "Zusicherung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung")
- Genaue Informationen müssen unter Angabe der Einreiseart und Hinweisen zur Person bei der zuständigen Vertretung schriftlich in jedem
einzelnen Fall angefordert werden.
DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können die Schweiz nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in
kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein
Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder
unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.
Kein Transitvisum benötigen:
> Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind
Mit Ausnahme der unter der folgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :
> Visumpflichtige Flugpassagiere in direktem Transit in ein Drittland über den Internationalen Flughafen Genf (GVA) am selben Kalendertag.
Reisende dürfen die Transitzone des Flughafens und müssen im Besitz sein :
- des gültigen Reisepasses
- der erforderlichen Reisepapiere für ihr Zielland
- der bestätigten Weiterreise-Tickets sein
EINSCHRÄNKUNG:
Die Transiterleichterung gilt für die Staatsangehörigen von Äthiopien , Afghanistan, Bangladesch, Dem. Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana,
Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Syrien und der Türkei nur, wenn sie in Besitz sind des gültigen nationalen Reisepasses und:
- einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen -Land oder für Andorra, Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.) Japan,
Kanada, Kroatien, Rumänien, San Marino, die USA oder Zypern haben oder
- eines gültigen Visums für Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, die USA oder Zypern
und sich auf der Hinreise in ein Nicht-Schengen-Land ODER sich auf der Rückreise aus einem der folgenden Länder befinden: Bulgarien,
Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, den USA oder Zypern
In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher bei der jeweils zuständigen Vertretung ein Visum zu beantragen .
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Einreisebestimmungen
HinweiseBei den unten aufgeführten Umrechnungskursen handelt es sich um Devisenkurse der Deutschen Bundesbank, die die Preisnotierung des Euro
und des US-Dollar in der Währung des Reiselandes angibt. Mit Devisenkursen werden z.B. Rechnungen unterschiedlicher Währungen
gegeneinander verrechnet. (Im Gegensatz zum Sortenkurs wird hier jedoch nicht der Wert angegeben , den man in Deutschland am Bankschalter
für einen Euro oder US-Dollar erhält.)
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
Obwohl die Schweiz das Schengen-Abkommen anwendet, bleiben die Warenkontrollen weiterhin bestehen , da die Schweiz keine Zollunion mit
der EU eingegangen ist.
ReisegutGegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Wäsche, Schuhe, Schmuck, Körperpflegeartikel,
Sportgeräte, zwei Fotoapparate mit Zubehör, Amateur-Video-Ausrüstung, Laptop mit den dazugehörenden Datenträgern, tragbare
Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände können abgabenfrei eingeführt ( und müssen bei der Ausreise wieder ausgeführt ) werden.
Grundsätzlich sind nur gebrauchte Gegenstände abgabenfrei.
Zollfrei sind außerdem (für Personen ab 17 Jahren):
* Alkoholische Getränke:
- bis 18 Volumenprozent 5 Liter UND
- über 18 Volumenprozent 1 Liter
* Tabakwaren:
250 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Pfeifentabak
* Reiseproviant:
Als Reiseproviant sind für den Reisetag benötigte genussfertige Lebensmittel und alkoholfreie Getränke abgabenfrei.
* Geschenke:
Waren im Gesamtwert bis zu 300 sfr, für den eigenen Bedarf oder zu Geschenkzwecken (ausgenommen sind alkoholische Getränke und
Tabakwaren, die nur in den vorstehend erwähnten Mengen abgabenfrei sind).
BESONDERHEITEN:
- KEINEN ANSPRUCH auf die obigen Abgabenbefreiungen haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge
einreisen.
- FLEISCH UND FLEISCHWAREN.
Zollfrei können pro Person (auch Kinder), maximal eingeführt werden: bis zu 1 kg Fleisch und Fleischwaren.
- BUTTER
Einfuhr zugelassen in einer Menge von 1 kg je Person (auch Kinder).
Für Fleisch und Fleischwaren und Butter, welche nicht aus der EU stammen, gelten spezielle Einfuhrbeschränkungen; Auskünfte erteilen die
Zollämter.
EINFUHR: Ein Verbot besteht für Absinth sowie für Betäubungsmittel .
AUSFUHR: Käse über 15 kg sowie Gold und mehrere Uhren müssen deklariert werden.
MEHRWERTSTEUER-RÜCKERSTATTUNG
Bei Einkäufen über 400 Euro kann die Steuer (7,5 Prozent) zurückerstattet werden. In den Geschäften das Formular 1149 verlangen.
DURCHREISENDE
Durchreisende aus allen Ländern können zum persönlichen Bedarf bestimmte Waren im Wert bis 2.000 sfr ohne besondere Formalitäten
durchführen.
Bestimmte Waren (wie Alkohol, Fleisch und Fleischwaren sowie wertvolle Gegenstände) sind von dieser Erleichterung ausgenommen. Die Waren
sind bei der Einreise ausdrücklich zur Durchfuhr anzumelden.
Lebende TiereDer EU-Heimtierausweis mit eingetragener Kennzeichung des Tieres (durch Mikrochip) und Tollwutimpfung wird anerkannt. Die Tollwutimpfung
muss mindestens 30 Tage und darf höchstens 12 Monate alt sein. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht
erforderlich.
Tiere bis zu 5 Monaten aus europäischen Ländern (ohne Türkei und GUS-Staaten) oder aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland dürfen
ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden. In diesem Fall ist jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis nötig, aus dem das Alter des Tieres
hervorgeht.
Hunde unter 5 Monaten mit coupierten Ohren und/oder coupierter Rute dürfen nicht eingeführt werden. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der
Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
Hunde sind in städtischen Parkanlagen häufig anzuleinen.
Vögel
Für alle Vogelarten außer Kanarienvögeln besteht Einfuhrverbot oder ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Bundesamtes für Veterinärwesen
erforderlich.
Registrierte Pferde aus EU-/EFTA-Ländern können mit einer Freipassabfertigung bis zu einer Dauer von 90 Tagen vorübergehend eingeführt
werden. Es kann wahlweise auch ein Carnet A.T.A. benützt werden (Informationen über die Industrie- und Handelskammer). Soll das Tier länger
als 90 Tage in der Schweiz bleiben, muss eine grenztierärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Außerdem ist in diesem Fall ein
amtstierärztliches Gesundheitszeugnis notwendig.
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EinreisebestimmungenUnter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Meerschweinchen ,
Goldhamster, Ratten, Mäuse und Aquarienfische im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden .
Für alle anderen Tiere besteht Einfuhrverbot oder ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich .
Zusätzliche Auskünfte
Spezielle Informationen bei den Schweizer Vertretungen ; Informationen sowie Einfuhrgenehmigungen bei: Eidgenössisches Bundesamt für
Veterinärwesen, Sektion Grenztierärztlicher Dienst, Schwarzenburgstrasse 161, 3030, Bern -Liebefeld/Schweiz, Tel. (0041 31) 323 85 24, 323 85
09, Fax (0041 31) 323 85 22, E-Mail import.export@bvet.admin.ch
Pflanzen und LebensmittelFür die meisten Pflanzenarten wird ein Gesundheitszeugnis von einem Pflanzenschutzamt des Herkunftsortes gefordert, Schnittblumen in kleinen
Mengen sind ausgenommen.
Nähere Auskünfte erteilen die Schweizerischen Konsulate .
UmzugsgutGebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei .
Zuziehende in diesem Sinne sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ihn in die Schweiz verlegen .
Als Übersiedlungsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs
Monaten im Ausland benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird ; ferner Haushaltsvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent jedoch bis höchstens 12 Liter.
Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der zollfreien
Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen .
Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge, die vor Ablauf der Frist veräußert werden, kann das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit
Rücksicht auf das Alter der Fahrzeuge eine Ermäßigung des nachzuentrichtenden Zollbetrages oder die Zollbefreiung vorsehen .
Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltsvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes (in der
Schweiz) mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten haben , werden wie Übersiedlungsgut behandelt.
Das Übersiedlungsgut muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes eingeführt werden . Weist der Zuziehende
jedoch nach, dass die Einfuhr noch nicht möglich ist, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hinderungsgrundes , spätestens aber binnen
drei Jahren seit der Verlegung des Wohnsitzes gewährt werden . Für später eingeführtes Übersiedlungsgut kann bei Umständen, die die
Verspätung als begreiflich erscheinen lassen , eine angemessene Zollermäßigung gewährt werden.
Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Beabsichtigte Nachsendungen ( Verzeichnis der Gegenstände) sind bei der ersten Einfuhr
anzumelden.
Das Merkblatt "Zollbehandlung von Übersiedlungsgut" sowie die "Eigenerklärung für Übersiedlungsgut" ist bei den Schweizerischen Vertretungen
erhältlich.
Die Abfertigung beim Schweizerischen Zollamt ist entweder persönlich oder durch einen Spediteur mit folgenden Unterlagen durchzuführen :
- In der Einfuhrdeklaration ist die Zollbefreiung zu beantragen; beizufügen sind:
- Eigenerklärung sowie, falls Fahrzeuge mitgeführt werden, Verpflichtung für Fahrzeuge;
- ein genaues Verzeichnis des einzuführenden Übersiedlungsgutes ; Gegenstände, die zusammen mit dem Übersiedlungsgut eingeführt werden,
für die aber kein Anspruch auf Zollbefreiung besteht , sind in diesem Verzeichnis ebenfalls, jedoch gesondert, aufzuführen;
- der ausländische amtliche Zulassungsschein für Automobile , Motorboote oder Flugzeuge;
- das Schweizerische Aufenthaltspapier für zuziehende ausländische Staatsangehörige .
- UMZUGSGUT FÜR FERIENWOHNUNGEN
Für Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland , die in der Schweiz zum ausschließlichen Gebrauch
ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten , besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gegenrecht im Herkunftsland)
Abgabenbefreiung. Diese Erleichterung gilt nicht für die Staatsangehörigen aus EU- Ländern; die eingeführten Güter müssen verzollt werden.
Einzelheiten über die Höhe der Abgaben, der sonstigen Voraussetzungen und der eigentlichen Einfuhrabwicklung sind bei den Schweizerischen
Konsulaten zu erfragen.
- AUSSTATTUNGSGUT UND HOCHZEITSGESCHENKE
Zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen , die wegen ihrer Verheiratung
den Wohnsitz in die Schweiz verlegen, sind zollfrei, wenn der Ehepartner in der Schweiz seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat .
Als Ausstattungsgut oder Hochzeitsgeschenke gelten Hausrat , persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Haushaltsvorräte für den ersten Bedarf,
die der zuziehende Ehepartner in einer seinen Verhältnissen entsprechenden Menge , Art und Beschaffenheit für den gemeinschaftlichen Haushalt
mitbringt, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Volumenprozent jedoch bis höchstens 12 Liter.
Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im freien Verkehr gestanden
haben. Die Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn sich die Eheleute verpflichten, die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im eigenen Haushalt
zu benutzen.
Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke sind binnen drei Monaten nach der Eheschließung einzuführen.
Die ZOLLBEFREIUNG ist bei der Einfuhr zu beantragen. Beabsichtigte Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.
Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Eheschließung weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in die Schweiz
stattgefunden hat, werden wie Ausstattungsgut behandelt. Die Einfuhr muss binnen drei Monaten nach der Verlegung des Wohnsitzes erfolgen .
Zollabfertigung wie bei "Umzugsgut" vermerkt, nur sind eine " Eigenerklärung für Ausstattungsgut", der Trauschein sowie die Aufenthaltspapiere
(ausländische und schweizerische) der Ehepartner beizufügen.
- ERBSCHAFTSGUT
Gebrauchtes Erbschaftsgut, das in der Schweiz wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der
Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte , ist zollfrei.
Ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht nur, wenn sich der Wohnsitz des Erben oder Vermächtnisnehmers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
und der Einfuhr des Erbschaftsgutes in der Schweiz befindet. Näheres durch die Schweizer Konsulate.
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EinreisebestimmungenWaffen und MunitionBei der Einfuhr von Sport- und Jagdwaffen ist zu beachten, dass der deutsche Waffenschein mitgeführt wird und die Waffen und Patronen an der
Grenze deklariert werden müssen. Bei Teilnahme an Sportveranstaltungen ist die Einladung mitzuführen .
Für das Tragen von Waffen gelten die kantonalen Bestimmungen .
Nähere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen (ZSW), 3003, Bern, Tel. (0041 31) 324 22 97, 322 36 29, E-Mail
info@bap.admin.ch, Homepage www.deutsche-botschaft.ch.
Allgemeine VorsichtsmaßnahmenKRIMINALITÄT: Im Allgemeinen ist die Kriminalitätsrate in der Schweiz sehr gering . In den Stadtzentren, an Bahnhöfen, auf Flughäfen und in
öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es allerdings in letzter Zeit vermehrt zu Kleinkriminalität in Form von Taschendiebstählen und Trickbetrug . Es
sollten die üblichen Vorsichtsmaßnahmen gegen Kleinkriminalität getroffen und auf die Sicherheitshinweise der lokalen Polizei geachtet werden .
Bei Reisen in Nachtzügen droht ebenfalls die Gefahr von Gelegenheitsdiebstählen. Deshalb sollte unbedingt auf verschlossene Zugabteile
geachtet werden. Eine Verwicklung in Drogendelikte aller Art sollte vermieden werden .
RAUCHVERBOT: In der gesamten Schweiz ist das Rauchen in den meisten Restaurants und Bars sowie auch in geschlossenen öffentlichen
Räumen, wie Kinos, Einkaufszentren oder Schulen, und Arbeitsräumen verboten. Es sind jedoch Ausnahmen möglich. So können gastronomische
Einrichtungen mit einer Größe von weniger als 80 qm als Raucherlokale zugelassen werden. In größeren Lokalen können auch spezielle
Raucherräume, sog. "Fumoirs", eingerichtet werden. 15 der 20 Schweizer Kantone haben jedoch schärfere Regelungen.
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
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EinreisebestimmungenNationalität: Niederlande
Sprache: Deutschland
Reiseland: Deutschland
HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.
In ÖsterreichBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, WienZuständigkeit: ÖsterreichGauermanngasse 2-4
Konsularabteilung
Strohgasse 14c1010 Wien /ÖsterreichSprechzeit: Mo bis Do 9-13 Uhr u. 13.30-16 Uhr, Fr 8-13 u. 13.30-15 Uhr
Sprechzeiten Konsularabteilung: Mo, Mi bis Fr 9-12 Uhr, Di 13-16 Uhr(01) 71 15 40(01) 713 83 66Fax Konsularabteilung: (01) 715 34
50info@wien.diplo.dewww.wien.diplo.deKonsularischer Amtsbezirk: Bundesländer Wien, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark, Salzburg, Tirol und VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , DornbirnZuständigkeit: ÖsterreichMessestraße 11
(Gebäude M11)6850 Dornbirn /ÖsterreichSprechzeit: Mo, Di, Do 8-11 Uhr(keine Visumerteilung)(05572) 20 71 87(05572) 20 71 87
10bregenz@hk-diplo.denur Bundesland VorarlbergHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , GrazZuständigkeit: Österreichc/o Andritz AG
Statteggerstr. 188045 Graz Sprechzeit: Mo bis Do 9-11 Uhr(keine Visumerteilung)(0316) 69 49 70(0316) 690 24 25graz@hk-diplo.denur
Bundesländer Kärnten und SteiermarkHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, InnsbruckZuständigkeit: ÖsterreichBozner Platz 4
Palais Hauser6020 Innsbruck Sprechzeit: Di bis Do 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0512) 57 01 99(0512) 56 73 73
15innsbruck@hk-diplo.denur Bundesland TirolHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland , LinzZuständigkeit: Österreichc/o Oberbank
Untere Donaulände 284020 Linz /DonauSprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0732) 79 77 01(0732) 78 02 70
98linz@hk-diplo.denur Bundesland OberösterreichHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, SalzburgZuständigkeit: Österreichc/o
Bankhaus Spängler
Dreifaltigkeitsgasse 115020 Salzburg Sprechzeit: Mo, Fr 8.30-10.30 Uhr, Mi 8-12.30 Uhr(keine Visumerteilung)(0662) 880 20 11 21(0662) 880
20 11 29salzburg@hk-diplo.denur Bundesland Salzburg
In der SchweizBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, BernZuständigkeit: SchweizWilladingweg 83
Konsularabteilung:
Willadingweg 783006 Bern Sprechzeit: Visastelle Mo bis Do 9-11.30 UhrBotschaft der Bundesrepublik DeutschlandPostfach 2503000Bern
15/Schweiz(031) 359 41 11(031) 359 44 44info@bern.diplo.dewww.bern.diplo.deHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland,
BaselZuständigkeit: SchweizBadischer Bahnhof/Schwarzwaldallee 2204058 Basel ( keine Visumerteilung)(061) 693 33 05(061) 693 33
06basel@hk-diplo.dewww.deutscher-honorarkonsul-basel.chnur Kantone Basel-Stadt und Basel-LandHonorarkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland, Genf13 rue Céard1204 Genf Honorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland49, rue de Moillebeau1209Genf /Schweiz(022)
734 66 06(022) 734 66 08genf@hk-diplo.dewww.deutscher-honorarkonsul-genf.chAmtsbezirk: Kantone Genf, Waadt und Wallis
Übergeordnete Auslandsvertretung:
Botschaft BernHonorarkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, LuganoZuständigkeit: SchweizVia Soave 96900 Lugano Sprechzeit: Mo bis
Fr 9-11.30 Uhr, Fr zusätzlich 13.30-15.30 Uhr(keine Visumerteilung)(091) 922 78 82(091) 923 97 59nur Kanton TessinHonorarkonsulat der
Bundesrepublik Deutschland, ZürichZuständigkeit: SchweizWitikonerstrasse 158032 Zürich ( keine Visumerteilung)(044) 201 72 22(044) 201 72
29zuerich@hk-diplo.denur Kantone Schwyz und Zürich
HinweiseDie Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik
und Ungarn wenden das Schengen-Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen diesen Ländern
weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes Schengen-Land zeitweilig
wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den Schengen-Raum
bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder visumpflichtig ist. Das
Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also nur möglich, wenn der
Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.
Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der
jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen
von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.
Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum
besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die
nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.
Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses
Schengen-Land in ihrem mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen nationalen Reisepass haben , können
ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht
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Einreisebestimmungenüberschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine Möglichkeit,
ein Schengen-Visum zu erhalten.)
Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Ein- und Durchreise:
- Inhabern von Reisepässen von Somalia.
- Inhabern von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "S" beginnt sowie von Reisepässen von Irak, deren Seriennummer mit "H" beginnt
und keinen "CPA/MOI" oder "CPA/MFA"-Stempel enthalten.
- Inhabern von "Temporary Passports" der Republik Südafrika.
- Inhabern von nicht-biometrischen Reisepässen der Demokratischen Republik Kongo
Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr
zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei
Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner
eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro
Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".
* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum
SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.
* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise
kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.
Minderjährige
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
Einreise ohne VisumVom Visumzwang befreit sind für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern
im Besitz der erforderlichen Rück- oder Weiterreise-Tickets (nicht gefordert von Staatsangehörigen der EU oder Australien , Israel, Japan, Kanada,
Neuseeland, Schweiz, USA und nicht gefordert von Inhabern eines langfristigen Aufenthaltstitels für einen EU -Mitgliedstaat, Island, Norwegen
oder die Schweiz) und ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt :
Die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - unbegrenzt
mit nationalem Reisepass, vorläufigem Reisepass, maschinenlesbarem Kinderreisepass, Personalausweis, vorläufigem Personalausweis.
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem REISEPASS (für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsländer sowie Island,
Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genügt der mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von
Albanien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Andorra
Antigua + Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Bermuda
Bosnien-Herzegowina - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
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EinreisebestimmungenDänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien - nur mit biometrischem Reisepass!
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong SAR
Irland, Rep.
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Kolumbien
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macau SAR
Malaysia
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mazedonien - nur mit biometrischem Reisepass!
Mexiko
Mikronesien
Moldau - nur mit biometrischem Reisepass!
Monaco
Montenegro - nur mit biometrischem Reisepass!
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Österreich
Palau
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien - nur mit biometrischem Reisepass! *(bitte Nachsatz beachten!)
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Kitts + Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Taiwan - *(bitte Nachsatz beachten!)
Timor-Leste
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechische Rep.
Tuvalu
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EinreisebestimmungenUkraine - nur mit biometrischem Reisepass
Ungarn
Uruguay
USA
Vanuatu
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
* Staatsangehörige von Albanien sowie Bosnien-Herzegowina müssen zusätzlich bei Einreise eine gültige Reisekrankenversicherung
(Mindestdeckung 30.000 Euro, gültig in allen Schengen-Staaten) und einen Nachweis zum Reisezweck (z.B. eine schriftliche Einladung und/oder
Kontaktadresse) vorweisen können.
* Die Visumbefreiung Staatsangehöriger von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung von der
Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt
wurden.
* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer
enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.
* Die gültige nationale Identitätskarte ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Andorra , Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland (in
lateinischer Schrift), Rep. Irland ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep.,
Slowenien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Die gültige nationale Identitätskarte oder der maximal fünf Jahre abgelaufene Reisepass ist ausreichend bei Staatsangehörigen von Belgien,
Frankreich, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz und Spanien.
* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,
Tschechische Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt
"EU-Regelung".
British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem gültigen Reisepass; siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".
Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit dem Vermerk
- "British National (Overseas)"
- "British Overseas Territories citizen"
- "British Subject"
- "British Protected Person"
- "British Overseas Citizen"
sowie Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von den Behörden von Gibraltar, sind ebenfalls visumfrei für einen maximalen Aufenthalt
bis zu 90 Tagen (keine Arbeitsaufnahme).
Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind:
- Ausländische Einwohner eines SCHENGEN -Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land in ihrem mindestens noch 3
Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigen normalen nationalen Reisepass haben . Der Aufenthalt darf 90 Tage innerhalb eines
180-Tage-Zeitraums nicht überschreiten.
- Reisende mit einem Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines EWR-Staatsangehörigen (siehe Nachsatz*) oder Staatsangehörigen der
Schweiz, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels reist
mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweiz.
* Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
- Inhaber eines gültigen nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt des Typs "D", ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat.
Reisende mit Laissez-passer ausgestellt von der Europäischen Union oder von den Vereinten Nationen auf Dienstreisen .
Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land oder in Liechtenstein leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem
EU-Land oder aus Liechtenstein gehören und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit
Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese " List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem
muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein.
EU-RegelungZugehörigkeit
Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige
der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).
Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der
Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind
ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
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EinreisebestimmungenGriechenland
Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)
Irland, Rep.
Italien
Kroatien *
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
Tschechische Rep.
Ungarn
Zypern
* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen
EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem
Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische
Regelung" zu finden
** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .
Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken werden.
Längere Aufenthaltsdauer
Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei
der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass
notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch
Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).
Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls
EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .
Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen eine Arbeitsgenehmigung für die Arbeitsaufnahme . Deutschland macht in diesen Fällen von der
Übergangsregelung zur Öffnung des Arbeitsmarktes Gebrauch (dies ist maximal bis 30. Juni 2020 möglich).
Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern
(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur
noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien
betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der
Schweiz.
Einreise mit VisumDie Visa sind bei den für den Wohnsitz zuständigen deutschen Konsulaten zu beantragen .
Da je nach Nationalität, Reisezweck und Aufenthaltsdauer unterschiedliche Antragsunterlagen erforderlich sind und teilweise auch persönliche
Vorsprache gewünscht wird, ist im Einzelfall telefonische Rücksprache beim zuständigen deutschen Konsulat notwendig.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für das Land ein Visum
benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine
beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.
Anmerkung: Falls im Besitz eines Aufenthaltstitels für ein Schengen-Land, gelten bei Kurzaufenthalten im Reiseland die Erleichterungen der
Schengen-Vereinbarung, s. Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten".
Durchreise* Transit ohne Visum für Reisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, ist nicht möglich, wenn ein weiteres
Schengen-Land berührt werden soll. In diesem Fall ist ein vorab besorgtes Schengen- Visum notwendig. Dies gilt jedoch nicht für ausländische
Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land haben.
* Transit ohne Visum ist nur über Flughäfen mit internationalem Transitbereich möglich ; dies sind:
- Berlin Tegel (TXL, von 6 bis 23 Uhr)
- Düsseldorf (DUS, von 6.00 bis 21 Uhr)
- Frankfurt/Main (FRA, 24 Stunden geöffnet)
- Hamburg (HAM, von 4.30 bis 23.30 Uhr)
- München (MUC, 24 Stunden geöffnet).
Kein Transitvisum benötigen:
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Einreisebestimmungen> Reisende, die kein Visum für die Einreise benötigen (siehe Abschnitt "Einreise ohne Visum").
> Mit Ausnahme der unter der nachfolgenden EINSCHRÄNKUNG aufgeführten Staatsangehörigen :
Reisende, die für die Einreise ein Visum benötigen, SOFERN sie
- aus einem Land, das nicht zum Schengen-Raum gehört, kommen
- über die Flughäfen Berlin Tegel, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln/Bonn oder München (ohne weiteren Zwischenstopp in Deutschland)
mit dem gleichen oder ersten Anschlussflugzeug innerhalb von 24 Stunden in ein Drittland (darf kein Schengenland sein) weiterreisen
- im Besitz der bestätigten Weiterreisetickets sowie der Einreisepapiere für ihr Zielland sind UND
- die Transitlounge des Flughafens nicht verlassen .
EINSCHRÄNKUNG:
* Vorstehende Transiterleichterung GILT NICHT für die folgenden Staatsangehörigen , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes
Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran,
Jordanien, Libanon, Mali, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Syrien und Türkei.
Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie
- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien , Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern vorweisen
können ODER
- eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis haben für Andorra , Japan, Kanada, San Marino oder für die USA und außerdem für das jeweilige Land
das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben ODER
- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern
befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben ODER
- in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört, und ein gültiges Visum, ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland,
Rep. Irland, Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern besitzen.
* Die Transiterleichterung gilt ebenfalls NICHT bei Transit über Berlin Tegel (TXL) mit United Airlines.
Für die Staatsangehörigen von Jordanien gilt die beschriebene Transiterleichterung auch dann , wenn sie im Besitz eines gültigen Visums für
Australien, Israel oder Neuseeland sind UND ein bestätigtes Weiterreiseticket (oder Bordkarte) für dieses Land haben - jedoch mit der
Einschränkung, dass die maximale Aufenthaltsdauer in der Transitlounge nur 12 Stunden beträgt. (Für die Rückreise nach Jordanien aus einem
dieser Länder benötigen sie dann ebenfalls kein Transitvisum , sofern sie im Besitz eines bestätigten Weiterflugtickets oder der Bordkarte sind und
das Visum noch nicht abgelaufen ist.)
In allen anderen Fällen ist rechtzeitig vorher ein Transitvisum zu besorgen . Im Transitvisum müssen alle im Reisepass vermerkten Personen
eingetragen sein.
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,
Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,
Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.
Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern
Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,
außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/ Formalitäten abgabenrechtlicher Art für
das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren . Ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw.
(Besonderheiten s.u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").
Im EU-Mitgliedstaat eingekaufte, bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige
Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,
erworben wurden.
Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein
(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.
Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den
privaten Eigenbedarf bestimmt ist.
Bei anderen mitgeführten, verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
KRAFTSTOFFE für Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,
können ggf. erneut besteuert werden.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländern) sind die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur
Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als
Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 16 Liter Bier;
- 4 Liter nicht schäumende Weine;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia,
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EinreisebestimmungenSake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger, oder Schaumwein oder Likörwein;
- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;
- andere Waren bei Einreise auf dem Luft- oder Seeweg bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro, bei Einreise auf anderen Verkehrswegen bis zu
einem Gesamtwert 300 Euro; für Reisende unter 15 Jahren gilt grundsätzlich die Freimenge von 175 Euro.
DIE ABGABENBEFREIUNG WIRD NICHT GEWÄHRT
- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.
Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3
Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher
Ermächtigung ausgestellt wird.
Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz
nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen
durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und
Schweden gelten schärfere Vorschriften.)
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf
Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland
wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:
www.bmel.de) und die Tierärzte.
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterier sowie Kreuzungen dieser Rassen dürfen
nicht nach Deutschland eingeführt werden. Zudem sind noch bundeslandspezifische Vorschriften zu beachten .
Vögel
Im Reiseverkehr innerhalb der EU dürfen maximal drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel (z.B. Papageien und Sittiche) den Reisenden
begleiten. Für Papageien und Sittiche erforderlich ist eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in deutscher Sprache, nicht älter als 10
Tage, in der bescheinigt wird, dass die Tiere für gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine
auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten aufgetreten sind.
Brieftauben können in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.
Die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern unterliegt wesentlich strengeren Einschränkungen. Eine spezielle Tiergesundheitsbescheinigung ist
mitzuführen. Des weiteren sind Quarantäne- bzw. Impfvorschriften zu beachten.
Im Reiseverkehr (also auch bei der Rückreise nach Deutschland!) muss für registrierte Pferde eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in
der Sprache des Reiselandes mitgeführt werden. Die Bescheinigung ist 10 Tage gültig. Für unregistrierte Pferde gelten andere Bestimmungen,
jedoch ist auch hier eine Zertifizierung erforderlich.
Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Hamster , Meerschweinchen
und Reptilien sowie bis zu drei Hasen oder Kaninchen im Reiseverkehr ohne Genehmigung eingeführt werden.
Zusätzliche Auskünfte
Spezielle Informationen über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlin, Tel.: (0 30) 18 52 90.
Pflanzen und LebensmittelFür bestimmte Pflanzen (Näheres über die deutschen Konsulate) ist ein Gesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort sowie
ein Ursprungszeugnis erforderlich. Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzenteile wie z.B. Kartoffeln,
Weinreben oder Weinblätter aus Drittstaaten.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft (z.B. Fleisch, Fleischprodukte, Milch, Milchprodukte, Eier) bestehen zum Teil erhebliche
Einfuhrbeschränkungen bzw. -verbote.
UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.
Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß "Reisegut".
Waffen und MunitionJäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben und Inhaber
eines europäischen Feuerwaffenpasses sind, sowie einen Nachweis über den Mitnahmegrund (z.B. Einladung) mitführen, können bestimmte
Waffen und die dazugehörige Munition in begrenzter Zahl ohne Erlaubnisschein einführen .
Einzelheiten über die Mitnahme von Sportwaffen und Jagdwaffen sowie der dazugehörigen Munition sind bei den deutschen Konsulaten oder
beim deutschen Zoll, Tel. 069 / 46 99 76 00, Fax 069 / 46 99 76 99, E-Mail info@zoll-infocenter.de, Homepage www.zoll.de zu erfragen.
Allgemeine VorsichtsmaßnahmenDie auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .
RAUCHVERBOT: In allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Straßenbahn, auch Taxi) besteht Rauchverbot. Auf Flughäfen und in
Bahnhöfen ist Rauchen auf ausgewiesenen Raucherbereiche beschränkt. Die einzelnen Bundesländer haben darüber hinaus unterschiedliche
Rauchverbote erlassen, unter anderem für Gastronomie, Schulen, Sporthallen, Veranstaltungen, öffentliche Behörden. Die Altersgrenze für den
Zigarettenerwerb ist auf 18 Jahre angehoben worden.
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
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EinreisebestimmungenDer Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
Reiseland: Niederlande
HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.
In DeutschlandBotschaft des Königreichs der Niederlande
(mit Konsularabteilung), BerlinZuständigkeit: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein, ThüringenKlosterstraße 5010179 Berlin Sprechzeit: nur nach Terminvereinbarung:
Botschaft: Mo bis Fr 8.30-17.15 Uhr
Konsular-Abteilung: Mo bis Fr 9-12.30 Uhr(0 30) 20 95 60 (für konsularische Fragen)(0 30) 20 95 64
41bln@minbuza.nlhttps://www.sieunddieniederlande.nl/Honorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, AachenZuständigkeit:
Nordrhein-Westfalenc/o Industrie- und Handelskammer
Theaterstraße 6-852062 Aachen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 41) 332 53(02 41) 446 02
59nl-konsulat@aachen.ihk.dejedoch nur die Stadt Aachen und die Kreise Aachen , Düren und HeinsbergHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, BremenZuständigkeit: Bremen, Niedersachsenc/o BFO - Bremer Family Office AG
Domshof28195 Bremen Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 21) 32 37 26(04 21) 691 68
86bremen@hollandinhamburg.dejedoch nur die Landkreise Cuxhaven, Oldenburg, Osterholz, Rotenburg, Wesermarsch und Verden und sowie
die kreisfreien Städte Delmenhorst und OldenburgGeneralkonsulat des Königreichs der Niederlande, DüsseldorfZuständigkeit: Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandKennedydamm 24
Sky Office, 7. Etage40476 Düsseldorf Sprechzeit: Mo bis Fr 8-12 Uhr - nur nach Terminvereinbarung!
Generalkonsulat des Königreichs der NiederlandePostfach 10394340030Düsseldorf ( 02 11) 179 30 10(Mo, Di, Mi, Do 9.30-12, 13.30-16.30 Uhr,
Fr 9.30-12 Uhr)(02 11) 17 93 01 47dus@minbuza.nlhttps://www.niederlandeweltweit.nl/laender/deutschlandHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, EmdenZuständigkeit: NiedersachsenNesserlander Straße 526721 Emden Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine
Visumerteilung)(0 49 21) 201 77(0 49 21) 331 07nld.honorarkonsul.emden@brons. dejedoch nur die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg,
Emsland, Friesland, Leer, Vechta, Wittmund und Bentheim sowie die Städte Emden und WilhelmshavenHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, Frankfurt/MainZuständigkeit: HessenFriedrich-Ebert-Anlage 360327 Frankfurt/Main Sprechzeit: nach telefonischer
Vereinbarung(keine Visumerteilung)(0 69) 24 00 08 27rothenberger@nl-honorarkonsul-frankfurt.deHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, HamburgZuständigkeit: HamburgHanseatic Trade Center
Am Sandtorkai 4120457 Hamburg Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0 40) 36 80 32 00(0 40) 36 80 43 42
00nl.consulaat.hamburg@taylorwessing.comwww.niederlandeweb.deSchleswig-Holstein: jedoch nur die Kreise Lauenburg, Pinneberg, Stormann
Niedersachsen: jedoch nur die Kreise Harburg und StadeHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, HannoverZuständigkeit:
NiedersachsenSchiffgraben 3630175 Hannover Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr(keine Visumerteilung)(05 11) 850 53 80(05 11) 850 53
45hannover@hollandinhamburg.dewww.niederlandeweb.deaußer die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Emsland,
Friesland, Grafschaft Bentheim, Harburg, Leer, Oldenburg, Osterholz, Rotenburg, Stade, Vechta, Verden, Wesermarsch und Wittmund und die
Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und WilhelmshavenHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, HersbruckZuständigkeit:
BayernOstbahnstraße 11891217 Hersbruck Sprechzeit: Mo bis Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr(keine Visumerteilung)(0 91 51) 81 13 45(0 91 51) 811
43 45office-honorarconsul@fackelmann.dejedoch nur Regierungsbezirke Mittel-, Ober-, Unterfranken und OberpfalzHonorarkonsulat des
Königreichs der Niederlande, KielZuständigkeit: Schleswig-Holsteinc/ o Kieler Volksbank eG
Europaplatz 524103 Kiel Sprechzeit: nach vorheriger Vereinbarung(keine Visumerteilung)(04 31) 980 21
00nl-honorarkonsulin@kieler-volksbank.deohne die Kreise Pinneberg, Stormann und LauenburgHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, KleveZuständigkeit: Nordrhein-WestfalenSiemensstraße 3147533 Kleve Sprechzeit: nach vorheriger Vereinbarung(keine
Visumerteilung)(0 28 21) 240 06kleve@nl-consulaat.dejedoch nur der Regierungsbezirk Düsseldorf, der Kreis Kleve sowie aus dem Kreis Wesel
die Städte Hamminkeln, Wesel, Xanten und die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und SonsbeckHonorarkonsulat des Königreichs der
Niederlande, KölnZuständigkeit: Nordrhein-WestfalenKaiser-Wilhelm-Ring 27-2950672 Köln Sprechzeit: nach telefonischer Vereinbarung(keine
Visumerteilung)(02 21) 40 06 75 52 22wilde@nl-honorarkonsulin-koeln. dejedoch nur der Regierungsbezirk Köln mit Ausnahme der kreisfreien
Stadt Aachen sowie der Kreise Aachen, Düren und HeinsbergGeneralkonsulat des Königreichs der Niederlande, MünchenZuständigkeit:
Baden-Württemberg, BayernNymphenburger Straße 2080335 München Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12, 14-16 Uhr(0 89) 206 02 67 10Mo bis Fr
9-12.30, 13.30-17, Fr 9-12.30 Uhr(0 89) 206 02 67 30mun@minbuza.nlhttps://www.niederlandeweltweit.nl/laender/deutschlandHonorarkonsulat
des Königreichs der Niederlande, MünsterZuständigkeit: Nordrhein- WestfalenPrinzipalmarkt 13-1448143 Münster /WestfalenSprechzeit: nach
telefonischer Vereinbarung(keine Visumerteilung)(02 51) 69 01 03nl-honorarkonsul@muenster.netjedoch nur der Regierungsbezirk
MünsterHonorarkonsulat des Königreichs der Niederlande, StuttgartZuständigkeit: Baden-WürttembergCharlottenplatz 670173 Stuttgart
Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 sowie 13-17 Uhr
(nach telefonischer Vereinbarung)(keine Visumerteilung)(07 11) 54 09 65 02(07 11) 22 93 16 50stuttgart@nl-konsulat.de
In ÖsterreichBotschaft des Königreichs der Niederlande, WienZuständigkeit: ÖsterreichOpernring 5/7. Stock1010 Wien Sprechzeit: Botschaft Mo bis Fr
8.30-12.30 und 13.30-17 Uhr, Konsularabt. Mo bis Fr 9-12 UhrNiederländische BotschaftPostfach 1901015Wien (01) 58 93 90(01) 58 93 92
65wen-public@minbuza.nlhttp://oostenrijk.nlambassade.orgAußerdem gibt es Honorarkonsulate ohne Pass- und Visumbefugnis in Bludenz, Graz,
Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
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EinreisebestimmungenIn der SchweizBotschaft des Königreichs der Niederlande, BernZuständigkeit: SchweizSeftigenstrasse 73007 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 8.30-12.30,
13.30-17 Uhr;
Konsularabteilung: Mo-Fr 15-16 Uhr (telefonisch)(031) 350 87 00(031) 350 87 10ben@minbuza.nlwww.nlembassy.chAußerdem gibt es Konsulate
ohne Pass- und Visumbefugnis in Basel, Genf, Porza/Lugano und Zürich.
HinweiseAusweispflicht: In den Niederlanden ist jeder ab dem 14. Lebensjahr verpflichtet, einen gültigen Ausweis im Original mit sich zu führen (für
Staatsangehörige eines EU-Lands: Reisepass oder Personalausweis).
Die Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik und Ungarn wenden das Schengen -Abkommen an. Das heißt, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr zwischen
diesen Ländern weitgehend entfallen (dafür wurden jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft ; grundsätzlich kann jedes
Schengen-Land zeitweilig wieder verstärkt Personenkontrollen durchführen, wenn die aktuelle Sicherheitslage dies erfordert). Für Reisende in den
Schengen-Raum bedeutet dies: Es muss ein sog. Schengen-Visum beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Visumfreie Einreise ist also
nur möglich, wenn der Reisende für KEINES der SCHENGEN-LÄNDER ein Visum benötigt.
Das Reisen mit einem Schengen-Visum im gesamten Schengen-Raum ist nur mit dem Visum-Vermerk "gültig für Schengener Staaten" (in der
jeweiligen Sprache des ausstellenden Landes) erlaubt. Eventuelle Einschränkungen sind im Visum-Vermerk (beispielsweise durch Ausschließen
von Ländern) ersichtlich und müssen beachtet werden.
Beim TRANSIT gilt ebenfalls, dass Reisende, die für eines oder mehrere Schengen- Länder ein Visum benötigen, vorab ein Schengen-Visum
besorgen müssen, wenn sie mehrere Schengen-Länder transitieren wollen. Wird beim Transit jedoch nur ein Schengen-Land berührt, gelten die
nationalen Transitbestimmungen dieses Schengen-Landes.
Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes (siehe Länderaufzählung im ersten Satz), die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses
Schengen-Land in ihrem mindestens noch 3 Monate über den geplanten Aufenthalt im Reiseland hinaus gültigen nationalen Reisepass haben ,
können ebenfalls während der Geltungsdauer ihres Aufenthaltstitels ins Reiseland einreisen ; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum
nicht überschreiten. (Für Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass gilt die Schengen-Erleichterung nicht; für sie gibt es auch keine
Möglichkeit, ein Schengen-Visum zu erhalten.)
Die niederländische Regierung erkennt für die Ein- und Durchreise in die Niederlande nicht an:
- Reisedokumente, ausgestellt von Somalia
- vorläufige Pässe, ausgestellt von Südafrika
Das Schengen-Abkommen wird von den Ländern Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn angewandt . Es bedeutet, dass die Grenzkontrollen für den Reiseverkehr
zwischen diesen Ländern weitgehend entfallen, dafür jedoch die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen -Raumes verschärft wurden. Bei
Reisen in den Schengen-Raum muss ein sog. "Schengen-Visum" beantragt werden, sobald der Reisende für eines der Schengen-Länder
visumpflichtig ist. Das Visum muss bei der Botschaft des Landes besorgt werden , in dem der Reiseschwerpunkt liegt. Ausländische Einwohner
eines Schengen-Landes, die einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Schengen -Land besitzen, können für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen pro
Halbjahr in andere Schengen-Länder einreisen. Nähere Informationen im Abschnitt "Schengen-Abkommen".
* Es werden nur Reisepässe akzeptiert, die bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sind. Für Staatsangehörige von Ländern, die zur EU oder zum
SCHENGEN-Raum gehören, gilt diese Regelung jedoch nicht.
* Die Reisepässe der "S"-Serie der Staatsangehörigen von Irak werden nur in Kombination mit einem BNL-
(Belgien/Niederlande/Luxemburg-)Formular und dem Visum akzeptiert.
* Italienische Staatsangehörige benötigen für Reisen in Länder außerhalb der EU einen italienischen Reisepass, der für Reisen in alle Staaten
weltweit gültig ist. Im Umlauf sind neben den biometrischen Reisepässen (seit dem 1. Januar 2012 werden nur noch diese Reisepässe
ausgestellt) noch italienische Reisepässe, die nur für Reisen in die EU-Länder gültig sind.
Ist jedoch darin der Zusatz "This passport is valid for all Countries whose Governments are recognized by the Italian Government" von einer
italienischen Polizeibehörde hinzugefügt, sind sie auch für Reisen außerhalb der EU gültig.
* Für Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels für Minderjährige ("Allegato Minori") gelten besondere Bestimmungen. Die Ein- oder Durchreise
kann verweigert werden. Auskünfte erteilen die zuständigen Konsulate.
Krankenversicherung: Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sollten bei Reisen in diese
europäischen Länder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitnehmen, die als Anspruchsnachweis für eine medizinische
Versorgung nach den Regelungen des jeweiligen Landes gilt .
Zusätzlich ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt eine private Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abzuschließen ,
die weitere Leistungen, wie zum Beispiel einen Ambulanz-Rettungsflug, abdeckt.
Den Staatsangehörigen anderer Länder wird in jedem Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfohlen .
Minderjährige
* Jugendlichen unter 17 Jahren, die nicht mit ihren Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen
Einreisedokumenten die Mitnahme einer Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten empfohlen.
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
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Einreisebestimmungen* Bei Minderjährigen handelt es sich in der Regel um Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu diesem
Zeitpunkt beginnt in den meisten Ländern die gesetzliche Volljährigkeit . Es gibt jedoch auch zahlreiche Länder, in denen die Volljährigkeit später
oder auch früher beginnt.
Einreise ohne VisumFür einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (KEINE Arbeitsaufnahme u.Ä.) und sofern im Besitz der
erforderlichen Rück- oder Weiterreisetickets (außer bei Anreise mit Kfz) und -papiere sowie ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt (dies alles
nicht gefordert von Staatsangehörigen eines EU-Landes, von Island, Liechtenstein und der Schweiz; nur über ausreichende Geldmittel müssen
die Staatsangehörigen von Australien, Kanada, Japan, Korea-Süd, Neuseeland und den USA verfügen) sind von der Visumpflicht befreit:
DEUTSCHE mit jeweils für den Aufenthalt gültigem Reisepass oder Personalausweis .
Für Kinder wird als Reisedokument auch der maschinenlesbare Kinderreisepass mit Foto akzeptiert.
Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigem nationalem REISEPASS (für Staatsangehörige der zum SCHENGEN-Raum
gehörenden Länder sowie von Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Kroatien, Rumänien, Schweiz und Zypern genügt der
mindestens für die Aufenthaltsdauer gültige Reisepass ) die Staatsangehörigen von
Albanien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Andorra
Antigua & Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Bosnien-Herzegowina - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong (SAR)
Irland, Rep.
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Kolumbien
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
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EinreisebestimmungenLiechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macau SAR
Malaysia
Malta
Marshallinseln
Mauritius
Mazedonien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Mexiko
Mikronesien
Moldau - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Monaco
Montenegro - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich!
Neuseeland
Nicaragua
Norwegen
Österreich
Palau
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich! Bitte Nachsatz beachten!
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Lucia
St. Kitts & Nevis
St. Vincent + die Grenadinen
Taiwan - bitte Nachsatz beachten!
Timor-Leste
Tonga
Trinidad + Tobago
Tschechische Rep.
Tuvalu
Ukraine - ein biometrischer Reisepass ist erforderlich
Ungarn
Uruguay
USA
Vanuatu
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Zypern
* Die Visumbefreiung der Staatsangehörigen von Serbien gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe ! Ausgenommen von der Befreiung der
Visumpflicht sind Inhaber serbischer Reisepässe , die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt
wurden.
* Von der Visumpflicht befreit sind Inhaber von TAIWANESISCHEN REISEPÄSSEN nur, wenn der Reisepass ihre persönliche Identitätsnummer
enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu finden ist.
* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen von Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Rep. ("Passport Card"), Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische
Rep., Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz siehe auch Abschnitt
"EU-Regelung".
Inhaber eines gültigen britischen Reisepasses mit dem Vermerk "British citizen". Siehe auch Abschnitt "EU-Regelung".
Ebenfalls sind visumfrei:
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Einreisebestimmungen> Inhaber gültiger britischer Reisepässe mit einem der folgenden Vermerke :
- "British national (overseas)"
- "British protected person"
- "British overseas citizen"
- "British overseas territories citizen", ausgestellt von Anguilla, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar,
Montserrat, St. Helena oder Turks- und Caicosinseln
- "British subject"
> Inhaber einer gültigen Identitätskarte, ausgestellt von Gibraltar
Ebenfalls für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind -
Mit einem mindestens noch 3 Monate über den beabsichtigten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass :
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines SCHENGEN-Landes oder von Monaco
- Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen eines EWR -Mitgliedslandes* oder der Schweiz,
ausgestellt von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien oder Zypern, vorausgesetzt der Inhaber des Aufenthaltstitels , das
Familienmitglied, reist mit oder zu dem Staatsangehörigen
* Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen die Länder:
Belgien - Bulgarien - Dänemark - Deutschland - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien und Nordirland - Irland - Island -
Italien - Kroatien - Lettland - Liechtenstein - Litauen - Luxemburg - Malta - Niederlande - Norwegen - Österreich - Polen - Portugal - Rumänien -
Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Zypern
- Inhaber eines gültigen Visums des Typs D, ausgestellt von einem anderen Schengen-Staat als den Niederlanden
Inhaber eines Laissez-Passer der Vereinten Nationen auf Dienstreisen.
Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land, in Liechtenstein oder Schweiz leben, sofern sie zu einer
Schülergruppe aus einem EU-Land, Liechtenstein oder der Schweiz gehören, sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im
Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU-Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der
Kinder) sind. Diese "List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer
begleitet sein.
EU-RegelungZugehörigkeit
Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige
der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).
Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der
Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind
ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)
Irland, Rep.
Italien
Kroatien *
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
Tschechische Rep.
Ungarn
Zypern
* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen
EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem
Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische
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EinreisebestimmungenRegelung" zu finden
** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .
Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken werden.
Längere Aufenthaltsdauer
Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei
der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass
notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch
Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).
Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls
EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .
Für die Niederlande gibt es keinerlei Beschränkungen beinahe aller EU-/ EFTA-Länder bezüglich der Arbeitnehmer-Freizügigkeit.
Ausnahme: Für Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 zur EU gehört, wenden die Niederlande Übergangsregelungen zur Öffnung des Arbeitsmarktes
an, d.h. die Staatsangehörigen dieses Landes benötigen vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis . Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt
sind bis längstens 30. Juni 2020 möglich.
Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern
(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur
noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien
betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der
Schweiz.
Einreise mit VisumVon den Ausnahmen in den Abschnitten "Einreise ohne Visum", "EU-Regelung" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle
Reisenden Visumpflicht.
Da ein persönliches Gespräch gewünscht wird, sollten sich Reisende telefonisch mit der visaberechtigten niederländischen Vertretung in
Verbindung setzen (die je nach Reisegrund geforderten Unterlagen sind dann beim Konsulat einzureichen oder zu dem persönlichen Gespräch
mitzubringen).
Nicht EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Landes verheiratet sind und normalerweise für das Einreiseland ein
Visum benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine
beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen.
Anmerkung: Falls im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für ein Schengen -Land, gelten bei Kurzaufenthalten in den Niederlanden die
Erleichterungen der Schengen-Vereinbarung, siehe Abschnitt "Reisende mit Besonderheiten" unter "Einreise ohne Visum".
DurchreiseReisende, die für ein oder mehrere SCHENGEN-Länder ein Visum benötigen, können Slowenien nur dann ohne Visum transitieren , wenn sie in
kein anderes Schengen-Land weiterreisen. Falls ein weiteres Schengen-Land transitiert oder besucht wird, muss vorab ein
Schengen-Transitvisum besorgt werden. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die einen langfristigen oder
unbefristeten Aufenthaltstitel für dieses Schengen-Land haben.
Kein Transitvisum benötigen:
> Reisende, die von der Visumpflicht befreit sind
Mit Ausnahme der unter den nachfolgenden EINSCHRÄNKUNGEN aufgeführten Staatsangehörigen :
> Visumpflichtige Reisende, die
- aus einem Nicht-Schengen-Land einreisen und ihre Reise in ein Drittland (darf kein Schengen-Land sein) mit dem gleichen oder
Anschlussflugzeug fortsetzen und
- die Flughafen-Transitzone nicht verlassen und
- im Besitz des Flugtickets mit bestätigter Weiterreisebuchung sowie der erforderlichen Einreisepapiere für ihr Zielland sind
EINSCHRÄNKUNGEN:
* Die Transiterleichterung gilt nicht für die Staatsangehörigen der folgenden Länder , die für jede Art von Transit ein vorher zu besorgendes
Transitvisum benötigen: Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Guinea Rep., Guinea-Bissau, Iran, Irak, Demokr. Rep. Kongo
(Kinshasa), Kuba, Nepal, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Südsudan, Sudan und Syrien.
Ausnahmen: Die Staatsangehörigen dieser Länder können jedoch die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , wenn sie:
- ein gültiges Visum für Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, Zypern oder USA vorweisen
können und in ein Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört
- sich auf der Rückreise aus Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien, USA oder Zypern
befinden, wo sie sich aufgrund eines gültigen Visums aufgehalten haben
- eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Andorra , Bulgarien, Großbritannien und Nordirland, Irland, Rep., Japan, Kanada, Kroatien, Rumänien,
San Marino, für die USA oder Zypern und außerdem für das jeweilige Land das uneingeschränkte Rückkehrrecht haben
In allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Transitvisum zu besorgen .
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,
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EinreisebestimmungenGeflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,
Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.
Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern
Bei unmittelbarer Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EU-Ländern in die Niederlanden (innergemeinschaftlicher
Reiseverkehr - trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln, außerdem nicht für die britischen Kanalinseln und nicht für Grönland - bestehen keine
Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher Art für das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren ,
ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen usw. (Besonderheiten siehe nachstehende Aufzählung ; für Waren zu gewerblichen
Zwecken siehe "Geschäftsreisende").
Im EU-Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuerte (sogenannte verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne
nochmalige Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, also nicht zu gewerblichen/
kommerziellen Zwecken, erworben wurden.
FÜR FOLGENDE WAREN GILT ALS RICHTMENGE FÜR DEN EIGENBEDARF:
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1.000 g Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein
(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.
Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den
privaten Eigenbedarf bestimmt ist.
Bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie gegebenenfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
KRAFTSTOFFE FÜR Motorfahrzeuge, die nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in einem geeigneten Reservebehälter mitgeführt werden,
können gegebenenfalls erneut besteuert werden.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländer) ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur
Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als
Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia,
Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;
- 4 Liter nicht schäumende Weine;
- 16 Liter Bier;
- eine dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge an Arzneimitteln ;
- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro bei Einreise auf dem Landweg und Flüssen oder 430 Euro für Flug- und Seereisende;
jeweils 150 Euro für Reisende unter 15 Jahren.
Die Abgabenbefreiung wird nicht gewährt:
- Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke.
Außerdem dürfen bis zu 10 l Treibstoff in Reservekanistern eingeführt werden .
Lebende TiereIm privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bei der Mitnahme von Hunden und Katzen (maximal 5 Tiere, bei Tieren unter 3
Monaten bitte bei der zuständigen Vertretung Erkundigungen einholen ) der "EU-Heimtierausweis" mitzuführen, der von Tierärzten mit behördlicher
Ermächtigung ausgestellt wird.
Der Ausweis muss Angaben zum Besitzer enthalten und dem Tier eindeutig zugeordnet werden können , das heißt, das Tier muss durch Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nr. im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin muss durch den Heimtierausweis ein gültiger Tollwutschutz
nachgewiesen werden. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage zurückliegen. Wiederholungsimpfungen müssen in den Zeiträumen
durchgeführt worden sein, die der Hersteller des Impfstoffes vorsieht . (Für die Einreise nach Großbritannien, in die Rep. Irland, nach Malta und
Schweden gelten schärfere Vorschriften.)
Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern, die einen anderen Tollwutstatus haben, müssen weitere Anforderungen (z.B. eine Blutuntersuchung auf
Antikörper gegen Tollwut) beachtet werden; dies gilt auch, wenn ein aus der EU stammendes Tier nach einem Aufenthalt /Urlaub in einem Drittland
wieder in die EU zurückgebracht werden soll. Weitere Infos erteilen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Homepage:
www.bmel.de) und die Tierärzte.
Auch Hunde der Rasse Pitbull-Terrier sowie Hunde mit pitbullartigem Äußeren dürfen eingeführt werden . Auffällig werdende Hunde (gleich welche
Hunderasse) können jedoch jederzeit einem Verhaltenstest unterzogen werden .
Vögel
Wellensittiche und Papageien dürfen eingeführt werden , wenn eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere gesund
und frei von Pseudo-Vogelpest, Vogelcholera, Psittacose und Pullorum sind.
Es dürfen nicht mehr als 2 Vögel mitgenommen werden, diese dürfen jedoch nicht auf der Washingtoner Artenschutzliste stehen .
Für die Einfuhr von Pferden wird ein EU-Zertifikat benötigt, das beim zuständigen Kreisveterinäramt erhältlich ist.
Unter Beachtung der Einfuhrverbote des Washingtoner Artenschutzübereinkommens können andere Haustiere wie Kaninchen , Mäuse, Hamster,
Meerschweinchen, Schildkröten und Terrarientiere mit einem vom Tierarzt ausgestellten Ursprungs - und Gesundheitszertifikat eingeführt werden.
Zusätzliche Auskünfte
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EinreisebestimmungenSpezielle Informationen über die niederländischen Konsulate sowie beim Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees , Burgmeester Feithplein 1,
2270 JA, Voorburg, Tel. (0031 70) 357 88 11, Fax (0031 70) 387 65 91
Pflanzen und LebensmittelGesundheitszeugnis eines Pflanzenschutzamtes am Herkunftsort erforderlich; es muss unter anderem darin bestätigt sein, dass das
Herkunftsland frei von der San-José-Schildlaus ist.
Für Schnittblumen und verschiedene Pflanzen aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein Gesundheitszeugnis erforderlich. Weitere
Informationen über die niederländischen Konsulate.
UmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.
Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".
Waffen und MunitionVERBOTEN ist die Einfuhr von Hand-, Schlag- und Stoßwaffen, von Feuerwaffen, Schreckschuss- und Gaspistolen sowie Peffersprays, das gilt
auch für Waffenimitationen aller Art.
Auskünfte über die Mitnahme von SPORTWAFFEN zu entsprechenden Veranstaltungen geben die niederländischen Konsulate .
Auskünfte über die Mitnahme von JAGDWAFFEN und dazugehöriger Munition erteilt die Koninklijke Nederlandse Jagersvereniging , Postbus
1165, Amersfoort, Tel. (0031 33) 461 98 41, Fax (0031 33) 465 13 55, www.knjv.nl.
Allgemeine VorsichtsmaßnahmenZu beachten ist in den Niederlanden, dass ebenso wie in vielen anderen Ländern der Import, Export, Besitz, Verkauf und die Herstellung aller
Sorten von Drogen verboten sind. Unter gewissen Voraussetzungen ist das Cannabis -Rauchen jedoch erlaubt. Weitere Infos gibt es im Internet
unter www.government.nl/issues/drugs.
Rauchverbot: Neben dem schon bestehenden Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln in den Niederlanden ist
auch das Rauchen von Tabak in allen Restaurants , Bars und Cafés untersagt. Ausgenommen davon sind speziell eingerichtete Raucherräume in
den gastronomischen Einrichtungen.
Ansonsten sind die auf Reisen allgemein üblichen Vorsichtsmaßnahmen sind ausreichend .
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
Reiseland: Großbritannien und Nordirland,
HinweiseDie Vertretungen können auch an den Feiertagen des Heimatlandes geschlossen sein.
In DeutschlandVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Deutschland in einer Partnerkooperation mit dem
Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Es betreibt Visa Application Center in Berlin, Düsseldorf und München.
UK Visa Application Centre
TLScontact, BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandChausseestrasse 18/18a 10115 Berlin Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website
vereinbartem Termin (Mo bis Fr 8.30-11.30 Uhr und 12.30-14.30 Uhr)https://uk.tlscontact.com/deUK Visa Application Centre
TLScontact, DüsseldorfZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandBismarckstraße 10140210 Düsseldorf Sprechzeit: Antragsabgabe mit via
Website vereinbartem Termin (Mo bis Fr 9-12 Uhr, 13.30-15 Uhr)
https://uk.tlscontact.com/deUK Visa Application Centre
TLScontact, MünchenZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandAltheimer Eck 1180331 München Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website
vereinbartem Termin (Mo bis Fri 9-14.30 Uhr)https://uk.tlscontact.com/deBotschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ,
BerlinZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandWilhelmstraße 70/ 7110117 Berlin (keine Visumerteilung)(0 30) 20 45
70ukingermany@fco.gov.ukwww.gov.uk/government/world/germanyGeschäftsbereich der Konsularabt.: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
(alle Pass-Anfragen sind an das Generalkonsulat Düsseldorf, Visa-Anfragen an den Dienstleister TLScontact zu richten)Britisches
Honorarkonsulat, BremenZuständigkeit: BremenHerrlichkeit 5-628199 Bremen Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mo bis Do 14-16 Uhr(keine
konsularischen Angelegenheiten)(04 21) 59 07 08(04 21) 590 71 09s.mieling@british-consulate-hb.deBritisches Generalkonsulat,
DüsseldorfZuständigkeit: Bundesrepublik DeutschlandOststraße 8640210 Düsseldorf ( keine Visumerteilung)(02 11) 944
80ukingermany@fco.gov.ukwww.gov.uk/government/world/germany(für Pass-Angelegenheiten)
in anderen konsularischen Angelegenheiten : Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, SaarlandBritisches Honorarkonsulat,
Frankfurt/M.Zuständigkeit: Hessenc/o Freshfields Bruckhaus Deringer
Bockenheimer Anlage 4460322 Frankfurt/M. Sprechzeit: Mo bis Fr 9-17 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(0 69) 27 30 88 00(0 69) 27
30 88 60andreas.fabritius@fconet.fco.gov.ukBritisches Honorarkonsulat, HamburgZuständigkeit: HamburgHohe Bleichen 1220354 Hamburg
Sprechzeit: Mo bis Fr 9.30-12.30, 14.30-16.30 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(0 40) 30 08 26 90(0 40) 30 08 20
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Einreisebestimmungen01office@honcon-uk.deBritisches Honorarkonsulat, HannoverZuständigkeit: NiedersachsenFriedrichswall 1030159 Hannover Sprechzeit: Mo
bis Fr 10-12 Uhr, Mo bis Do 13-15 Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(05 11) 361 22 01(05 11) 22 83 92
92brithoncon@nordlb.deBritisches Honorarkonsulat, KielZuständigkeit: Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-HolsteinMaklerstraße 11-1424159
Kiel Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12, 14-16 Uhr(keine konsularische Angelegenheiten)(04 31) 33 19 71(04 31) 305 37 46Britisches Generalkonsulat,
MünchenZuständigkeit: Baden-Württemberg, BayernMöhlstraße 581675 München ( keine Visumerteilung)(0 89) 21 10
90ukingermany@fco.gov.ukwww.gov.uk/government/world/germanyBritisches Honorarkonsulat, NürnbergZuständigkeit: BayernHadermühle
9-1590402 Nürnberg Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12 Uhr, Mo bis Do 13-15 Uhr( keine konsularischen Angelegenheiten)(09 11) 240 43 03(09 11) 240
41 11Britisches Honorarkonsulat, StuttgartZuständigkeit: Baden-WürttembergPanoramastraße 2970174 Stuttgart Sprechzeit: Mo bis Fr 9-13
Uhr(keine konsularischen Angelegenheiten)(07 11) 518 923 41(07 11) 518 923 43fritz.oesterle@office-oesterle.de
In ÖsterreichVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Österreich in einer Partnerkooperation mit dem
Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet .
UK Visa Application Centre
TLScontact, WienYourOffice
Landstraßer Hauptstraße 71/21030 Wien Sprechzeit: Antragsabgabe mit via Website vereinbartem Termin (Mi und Do 9-13
Uhr)https://uk.tlscontact.com/atBritische Botschaft, WienZuständigkeit: ÖsterreichJauresgasse 121030 Wien (01) 71 61 30(01) 716 13 29
00press@britishembassy.atwww.gov.uk/government/world/austriaAußerdem gibt es Honorarkonsulate ohne Pass- und Sichtvermerkbefugnis in
Graz, Innsbruck, Lauterach/Bregenz und Salzburg.
In der SchweizVisa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in der Schweiz in einer Partnerkooperation mit dem
Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Es betreibt "Visa Application Centres" in Genf und Zürich.
UK Visa Application Centre
TLScontact, GenèveZuständigkeit: SchweizRue Sigismond-Thalberg 21201 Genève /SchweizSprechzeit: Antragsabgabe mit via Website
vereinbartem Termin (Mo bis Fr 8.40-11.40 Uhr, 13.10-14.50 Uhr)https://uk.tlscontact.com/chUK Visa Application Centre
TLScontact, ZürichZuständigkeit: SchweizLöwenstrasse 2, 5. Stock8001 Zürich /SchweizSprechzeit: Antragsabgabe mit via Website
vereinbartem Termin (Di bis Do 8.30-12 Uhr, 13-16 Uhr)https://uk.tlscontact.com/chBritische Botschaft, BernZuständigkeit: SchweizThunstrasse
503005 Bern Sprechzeit: Mo bis Fr 9-12.30, 13.30-16.30 Uhr; Konsularabt. 9-12 Uhr( keine Visumerteilung)(0 31) 359 77 00(0 31) 359 77
01info.berne@fco.gov.ukwww.gov.uk/world/switzerland
Hinweise* Es wird davon abgeraten, mit Reiseausweisen ein- oder auszureisen, die mal als verloren oder gestohlen gemeldet wurden. Denn auch nach
dem Wiederauffinden bleibt gelegentlich der Eintrag in der Datenbank von Interpol erhalten , und die Ausweisdokumente werden an der Grenze
einbehalten.
* Da bei Reisen zwischen Großbritannien/Nordirland und der Republik Irland keine Passkontrolle durchgeführt wird, werden alle Transitreisenden
nach Irland bei Ankunft in Großbritannien genau kontrolliert .
Um Verzögerungen zu vermeiden, wird allen Reisenden empfohlen, darauf zu achten, dass sie die erforderlichen Flugscheine für die Rückreise
oder die Weiterreise in ein Drittland vorweisen können und ihre Reise über Großbritannien aus Transitgründen erfolgt (je nach Nationalität ist auch
ein Transitvisum für Großbritannien nötig).
GROSSBRITANNIEN VERWEIGERT DIE EINREISE UND DEN TRANSIT:
- Inhabern von Reisepässen von Somalia. Ihnen kann ein "Uniform Format Form" mit einem Ein- oder Durchreisevisum für Großbritannien
ausgestellt werden, die ihnen die Einreise bzw. den Transit ohne Reisepass ermöglicht. Nähere Informationen erteilen die visaberechtigten
britischen Vertretungen.
Reisedokumente von "Somaliland" oder vom "Transitional National Government" werden ebenfalls nicht anerkannt.
- Inhabern von Reisepässen von Uruguay mit dem Zusatz (in Spanisch auf S. 12/13) "this passport is issued by virtue of decree 289/90 the bearer
being a legal resident. The issue of this passport does not imply recognition of Uruguayan nationality or citizenship."
- Inhabern von Reisepässen des Irak, deren Seriennummern mit "N" oder "S" beginnen.
* Alle Reisenden, gleichgültig ob normalerweise vom Visumzwang befreit oder nicht , benötigen ein vorab zu besorgendes Visum, wenn sie nach
Großbritannien einreisen, um dort zu heiraten. Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen von EU-Ländern, von Island, Liechtenstein,
Norwegen und der Schweiz sowie ausländische Einwohner von Großbritannien (mit Nachweis).
* Die Regierung des Vereinigten Königreichs erkennt Diplomatenpässe oder den sog . "Official Passport" ausgestellt von Taiwan nicht an.
Personen mit solchen Pässen dürfen nur einreisen, wenn sie im Besitz einer " Declaration of Identity for Visa Purposes" (mit eingetragenem
gültigen Einreisevisum) ausgestellt von einem britischen Konsulat oder einer britischen High Commission sind.
* Von allen Reisenden kann bei Ankunft der Nachweis gefordert werden , dass sie im Besitz ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt sowie der
erforderlichen Weiter- oder Rückreise-Tickets o.Ä. sowie der notwendigen Einreisepapiere für ihr nächstes Zielland sind.
Minderjährige
* Jugendlichen unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten reisen, wird zusätzlich zu den erforderlichen
Einreisedokumenten die Mitnahme einer von beiden Eltern/Erziehungsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung empfohlen.
* Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, sollten entsprechende Dokumente, anhand derer das
Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden kann (z.B. eine Geburtsurkunde), mitgeführt werden.
Einreise ohne Visum
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EinreisebestimmungenAls Besucher, Touristen oder Geschäftsreisende können die nachfolgend aufgeführten Staatsangehörigen für einen Aufenthalt bis zu 6 Monaten
ohne Einreiseerlaubnis (Visum) einreisen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Immigration Authorities in den englischen Seehäfen und auf den Flughäfen über die maximale Dauer des
visumfreien Aufenthalts entscheiden bzw. in Einzelfällen auch die Einreise verweigern können, z.B. wenn der Reisende ohne gültige Rück- oder
Weiterreisetickets einreist (Einschränkung gilt nicht für EU-Staatsangehörige).
DEUTSCHE mit mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts gültigem Reisepass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland .
Auch der deutsche "Vorläufige Personalausweis" ist während seiner Geltungsdauer von 3 Monaten ausreichend.
KINDER unter 12 Jahren: auch mit mindestens für die Aufenthaltsdauer gültigem Kinderreisepass .
Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe Abschnitt "EU-Regelung".
Staatsangehörige der Länder
Besonderheiten von REISEPÄSSEN einiger Länder:
ITALIEN: Manche italienische Staatsbürger sind noch in Besitz eines Reisepasses, der nur für Reisen in die EU-Länder gültig ist ("This passport is
valid for all member Countries of the European Union"; dieser wurde bis Ende 2011 ausgestellt).
Der Pass kann jedoch auch für Reisen weltweit verwendet werden, wenn er den Zusatz "This passport is valid for all Countries whose
Governments are recognized by the Italian Government" enthält, eingetragen von einer italienischen Polizeibehörde.
MONTENEGRO: Gültige Reisedokumente sind für die Staatsangehörigen von Montenegro seit dem 1. Januar 2010 nur noch neue biometrische
Reisepässe. Alle nichtbiometrischen montenegrinischen Reisepässe wurden für ungültig erklärt, selbst wenn die Gültigkeit auf den
Reisedokumenten noch über den 1. Januar 2010 hinaus datiert ist.
Auch in anderen Ländern sind jederzeit Änderungen bei Reisepässen möglich - ein Anspruch auf Vollständigkeit über etwaige Änderungen wird
nicht erhoben.
Mit mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts gültigem nationalem REISEPASS die Staatsangehörigen von
Andorra
Antigua + Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Belize
Botsuana
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Grenada
Griechenland
Guatemala
Honduras
Hongkong SAR
Irland, Rep
Island
Israel
Italien
Japan
Kanada
Kiribati
Korea-Süd
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Macau SAR - gilt NICHT für Inhaber eines Macau SAR Travel Permit!
Malaysia
Malediven
Malta
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EinreisebestimmungenMarshallinseln
Mauritius
Mexiko
Mikronesien
Monaco
Namibia
Nauru
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Norwegen
Österreich
Palau
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Polen
Portugal
Rumänien
Salomonen
Samoa
San Marino
Schweden
Schweiz
Seychellen
Singapur
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
St. Kitts + Nevis
St. Lucia
St. Vincent + die Grenadinen
Taiwan - *(Nachsatz beachten)
Timor-Leste
Tonga
Trinidad + Tobago
Tschechische Rep.
Tuvalu
Ungarn
Uruguay - (siehe auch "Einreiseverweigerung")
USA - gilt auch für Inhaber von "U.S. Trust Territory of the Pacific Islands"-Pässen
Vanuatu
Vatikanstadt
Zypern
* Der Reisepass von Reisenden aus Drittstaaten darf bei Einreise nicht älter als 10 Jahre sein.
* Die gültige nationale Identitätskarte genügt für die Staatsangehörigen von Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep.
Irland ("Passport Card"), Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern.
* Die in vorstehender Länderliste aufgeführten Staatsangehörigen aus Commonwealth-Ländern müssen Folgendes beachten: Ist Einreise zum
Daueraufenthalt (settlement) oder zu einem längeren Aufenthalt (temporary residence) beabsichtigt, müssen diese Reisenden vor Antritt der Reise
bei einem britischen Konsulat vorsprechen. In den meisten Fällen müssen entsprechende Eintragungen im Reisepass vorgenommen werden (vgl.
auch Abschnitt "Einreise mit Visum" und dort "Sonderbestimmungen"). Außerdem wird dringend angeraten, mit einem "return-ticket" zu reisen (bei
"oneway-tickets" gibt es bei der Kontrolle durch die britischen Immigration Authorities fast immer Schwierigkeiten ).
* Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Rep. Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vgl. Abschnitt
"EU-Regelung".
*Inhaber von Reisedokumenten von Taiwan sind nur dann von Visumpflicht befreit , wenn das Reisedokument eine persönliche
Identifikationsnummer (Personal ID Number) enthält und auf der vorderen Umschlagseite die Aufschrift "REPUBLIC OF CHINA TAIWAN" zu
finden ist.
British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem nationalen Reisepass oder ihrer "National Identity Card" für einen unbegrenzten
Aufenthalt.
Inhaber eines gültigen Reisepasses "British Overseas Territories Citizen" oder "British National (Overseas)" oder "British Overseas Citizen",
"Citizen of the United Kingdom and Colonies" oder "British Protected Person", JEWEILS MIT DEM ZUSÄTZLICHEN VERMERK "Holder is subject
to control under the immigration Act 1971" bzw. "Holder is entitled to re-admission to the United Kingdom" bzw. "Holder has the right of abode in
the United Kingdom" bzw. "In accordance with the United Kingdom immigration rules the holder of this passport does not require an entry
certificate or visa to visit the United Kingdom".
Inhaber einer von Behörden in Gibraltar ausgestellten "Identity Card".
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EinreisebestimmungenEbenfalls vom Visumzwang befreit sind:
Reisende mit einem von Großbritannien und Nordirland ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für Familienmitglieder eines Staatsangehörigen
eines zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staates ( EEA Family Resident Permit) (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), vorausgesetzt sie reisen mit oder zu dem EWR-Staatsangehörigen.
Flüchtlinge/Staatenlose
Flüchtlinge und Staatenlose im Besitz von Ausweisen nach der UN-Konvention von 1946 oder von 1951, VORAUSGESETZT der Ausweis ist von
Großbritannien ausgestellt.
Inhaber von "Laissez-Passer" ausgestellt von den UN oder der Europäischen Union auf Dienstreisen.
Kinder, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land leben, sofern sie zu einer Schulgruppe aus einem EU-Land gehören
und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres EU-Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten
Lichtbildern der Kinder) sind. Diese "List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten, außerdem muss die Schülergruppe von
einem Lehrer begleitet sein.
Ausländische Einwohner
Ausländische ständige Einwohner von Großbritannien und Nordirland (Nachweis ist mitzuführen), wenn sie nach einer Abwesenheit von weniger
als zwei Jahren oder innerhalb des Zeitraums wie von britischen Behörden in ihrem Pass vermerkt, zurückkehren oder ihr Bleiberecht mit einer
"Certificate of Entitlement to the Right of Abode"-Vignette in ihrem Reisepass belegen können.
EU-RegelungZugehörigkeit
Die folgenden Einreise- und Aufenthalts-Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige
der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR- Abkommen zutrifft).
Von der Visumpflicht befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der
Europäischen Union. Der gültige Reisepass oder die nationalen Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind
ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen (Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bestehen für die Staatsangehörigen des mit Sternchen * gekennzeichneten EU-Mitgliedsstaates).
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien und Nordirland ** (bitte Nachsatz beachten)
Irland, Rep.
Italien
Kroatien *
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakische Rep.
Slowenien
Spanien
Tschechische Rep.
Ungarn
Zypern
* Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Während Übergangsfristen kann die Freizügigkeit von Arbeitsnehmern aus dem neuen
EU-Mitgliedstaat eingeschränkt werden. Diese betragen zunächst 2 Jahre, dann 3 und noch einmal 2 Jahre, also maximal 7 Jahre nach dem
Beitrittsdatum. Die Beschränkungen für kroatische Arbeitnehmer auf den EU-Arbeitsmärkten enden somit spätestens am 30. Juni 2020.
Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist , sind im Abschnitt "Landesspezifische
Regelung" zu finden
** Großbritannien und Nordirland: Die britische Bevölkerung hat am 23. Juni 2016 mehrheitlich für den Austritt des Landes aus der EU gestimmt .
Mit kurzfristigen Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist jedoch nicht zu rechnen , da die Austrittsverhandlungen sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken werden.
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EinreisebestimmungenLängere Aufenthaltsdauer
Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei
der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass
notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch
Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.B. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.Ä.).
Abhängige Familienmitglieder eines EU-Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten , sofern sie ebenfalls
EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes .
Die Staatsangehörigen von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der
Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern benötigen zur Arbeitsaufnahme in Großbritannien keine Arbeitsgenehmigung .
Die Staatsangehörigen von Kroatien benötigen zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitsgenehmigung (accession worker card). Diese werden vorerst nur
eingeschränkt verteilt (je nach Qualifizierung und Arbeitskräftebedarf ).
Weitere und aktuelle Informationen erteilen die britischen Vertretungen .
Für die Staatsangehörigen der Schweiz gelten bezüglich Einreise und Aufenthalt /Arbeitsaufenthalt in den EU- Ländern und den EWR-Ländern
(Island, Liechtenstein und Norwegen) dieselben Bestimmungen wie für die EU-Länder bzw. EWR-Länder untereinander. Ausnahmen gelten nur
noch für die am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Länder Bulgarien und Rumänien sowie das am 1. Juli 2013 der EU beigetretene Kroatien
betreffend der Arbeitsaufnahme Schweizer Staatsangehöriger in diesen Ländern bzw . der Arbeitsaufnahme von Bürgern dieser Länder in der
Schweiz.
Einreise mit VisumEVW
Die Staatsangehörigen von Katar, Kuwait, Oman und der Vereinigten Arabischen Emirate benötigen kein vorab zu besorgendes Visum mehr . Sie
haben die Möglichkeit, sich für Reisen eine elektronische Reisegenehmigung (electronic visa waiver - EVW)
www.electronic-visa-waiver.service.gov.uk zu lassen.
Die Reisegenehmigung muss mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn erstellt werden und berechtigt zu einem Aufenthalt bis zu 6 Monaten. Eine
Arbeit oder ein Studium aufzunehmen, ist nicht erlaubt. Weitere Infos unter: www.gov.uk/get-electronic-visa-waiver.
VISA
Visa werden von der Behörde UK Immigration & Visa ausgestellt, die in Deutschland in einer Partnerkooperation mit dem
Dienstleistungsunternehmen TLScontact arbeitet . Visumanträge aus Deutschland sind in den Visa Application Centres in Düsseldorf , Berlin oder
München persönlich einzureichen. Die britischen Konsulate nehmen keine Visumanträge entgegen und beantworten auch keine Visa -Anfragen.
Auf der Website von TLScontact https://uk.tlscontact.com/de wird die Visumbesorgung schrittweise erklärt . Zunächst erfolgt online über UK
Immigration & Visa die Antragstellung, Bezahlung der Visumgebühr und Terminvergabe: www.visa4uk.fco.gov.uk. Zum Termin im Application
Centre müssen der Visumantrag und die Antragsunterlagen mitgebracht werden . Außerdem werden biometrischen Daten (Fingerabdrücke und
Digitalfotos) des Antragstellers erfasst.
SONDERBESTIMMUNGEN
Für Staatsangehörige aus Commonwealth-Ländern bestehen sehr detaillierte Regelungen bei Einreise zur Arbeitsaufnahme , zum Daueraufenthalt
(settlement) oder längeren Aufenthalt (temporary residence). Diese Vorschriften können hier nicht aufgeführt werden . Diese Reisenden müssen
sich im Einzelfall mit dem für sie zuständigen britischen Konsulat in Verbindung setzen . Wenn ein Großelternteil im Vereinigten Königreich, der
Isle of Man oder den Channel Islands geboren ist sowie andere Bedingungen erfüllt sind, können sie ein UK Ancestry Visa beantragen, das zu
einem Aufenthalt bis zu 4 Jahren berechtigt.
HINWEIS für Flüchtlinge und Staatenlose im Besitz von Ausweisen nach der UN -Konvention von 1951:
Das von den britischen Vertretungen ausgestellte Visum bietet keine Gewähr auf eine Einreiseerlaubnis . Bei Ankunft entscheidet die
Einwanderungsbehörde, ob eine Einreiseerlaubnis erteilt wird (für maximal 6 Monate). Außerdem werden bei der Einreise elektronische
Fingerabdrücke genommen und die Reisedokumente fotokopiert, bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung wird die Einreise verweigert.
Bei der Antragstellung über die Behörde UK Immigration & Visa sind Informationen zu den Antragsunterlagen zu finden . Die aufgeführten
Unterlagen sind als Anhaltspunkte zu verstehen . Dem Antragsteller bleibt es selbst überlassen, welche er als wichtig für seinen Antrag erachtet .
Von allen Antragsunterlagen muss eine Kopie angefertigt und mit eingereicht werden . Es werden nur englische Dokumente akzeptiert, es müssen
also gegebenenfalls Übersetzungen vorgenommen werden.
Gebühren
Visum mit 6-monatiger Gültigkeit, mehrfache Einreise 93 £ (ca. 110 Euro); Visum mit Gültigkeit für 2 Jahre, 350 £ (ca. 415 Euro); 5 Jahre, 636 £
(ca. 754 Euro); 10 Jahre, 798 £ (ca. 946 Euro).
Die Visumgebühr wird nach dem Ausfüllen des Online-Visumantrags auf der Website von UK Immigration & Visa mit Visa oder Mastercard
Kreditkarte in Euro bezahlt.
Hinzu kommen gegebenenfalls noch Gebühren für Zusatzleistungen der Visa Application Centres , siehe https://uk.tlscontact.com/de
Ein Flug oder Reise-Arrangement sollte nicht vor Erteilung des Visums gebucht werden , da keine verbindliche Aussage über die Dauer der
Antragsbearbeitung gemacht werden kann. Es sollte mit einer Dauer von 15 bis 30 Arbeitstagen gerechnet werden. In einigen wenigen Fällen
kann die Bearbeitung länger als 30 Arbeitstage dauern.
Auskünfte zu anderen Visumarten (z.B. zum Arbeits- oder Studienaufenthalt) sind auf der Internetseite www.gov.uk/visas-immigration zu finden.
MeldebestimmungenPersonen, die zu einem längeren Aufenthalt nach Großbritannien und Nordirland einreisen , müssen sich polizeilich anmelden. Auskünfte hierüber
möglich bei jeder britischen Polizei-Dienststelle. Zur Anmeldung sind in der Regel zwei Passbilder nötig .
Durchreise
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EinreisebestimmungenDie Transitvergünstigung gilt für einige Nationalitäten nicht ! Bitte sorgfältig die folgenden Abschnitte bis zum Ende durchlesen !
Kein Transitvisum benötigen:
> Reisende, die kein Visum zur Einreise benötigen (siehe "Einreise ohne Visum").
> die Staatsangehörigen von Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso,
Djibouti, Dominikanische Rep., Ecuador, Fidschi, Gabun, Georgien, Guyana, Haiti, Indonesien, Jordanien, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kirgisische Rep., Kolumbien, Komoren, Korea-Nord, Kuba, Kuwait, Laos, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Montenegro,
Mosambik, Niger, Oman, Peru, Philippinen, Russische Föderation, Sambia, São Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Suriname, Tadschikistan,
Taiwan (sofern im Besitz eines Reisepasses mit der Aufschrift "Republic of China Taiwan" auf der vorderen Umschlagseite, der keine persönliche
Identifikationsnummer enthält), Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Venezuela (sofern im Besitz eines
biometrischen venezolanischen Reisepasses), Vereinigte Arabische Emirate und Zentralafrikanische Republik sowie Staatenlose im Besitz von
Ausweisen der UN-Konvention von 1954)
SOFERN sie
- über die Flughäfen London Gatwick (LGW), London Heathrow (LHR) oder Manchester (MAN) am selben Kalendertag in ein Drittland (Rep. Irland
ausgenommen) weiterreisen und
- im Besitz der für die Weiterreise erforderlichen Papiere und bestätigten Flugtickets sind und
- die Flughafen-Transitzone nicht verlassen.
* Diese Transiterleichterung können auch die Staatsangehörigen der folgenden Länder in Anspruch nehmen , SOFERN sie eine der UNTEN
GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN erfüllen. Ansonsten benötigen sie für jede Art von Transit (auch beim sog. Direct Airside Transit oder wenn
das Flugzeug nicht verlassen wird) ein vorher besorgtes Visum:
Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Bangladesch, Belarus, Burundi, Côte d´Ivoire, Demokr. Rep. Kongo (Kinshasa),
Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kosovo, Lesotho,
Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Senegal, Serbien, Sierra Leone,
Simbabwe, Somalia (siehe auch "Einreiseverweigerung"), Sri Lanka, Sudan, Südafrika, Südsudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Türkei, Uganda,
Venezuela (mit einem nicht-biometrischen venezolanischen Reisepass, siehe auch obigen Abschnitt), Vietnam, VR China, sowie Inhaber von
Reisedokumenten der Turkish Republic of Northern Cyprus und Inhaber palästinensischer Reisedokumenten .
VORAUSSETZUNGEN für die TRANSITERLEICHTERUNG: Sie können die Transiterleichterung in Anspruch nehmen , SOFERN
- sie ausländische Einwohner eines EU-Landes, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz mit einem gültigen einheitlichen
EU-Aufenthaltstitel sind oder wenn sie Inhaber eines gültigen einheitlichen EU- Visums der Kategorie D sind, erteilt von den EU-Staaten, von
Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ODER
- wenn sie im Besitz eines gültigen biometrischen Visums der Rep . Irland sind ODER
- wenn sie Inhaber einer gültigen Permanent Resident Card der USA sind (Green Card, Form I-551), ausgestellt am oder nach dem 21. April 1998
ODER
- wenn sie Inhaber einer gültigen kanadischen Permanent Resident Card sind, ausgestellt am oder nach dem 28. Juni 2002 ODER
- wenn sie Inhaber einer gültigen Permanent Resident Permit von Australien oder Neuseeland sind ODER
- wenn sie im Besitz eines gültigen Einreisevisums für Australien , Kanada, Neuseeland oder die USA sind (Ausnahme: gilt nicht für die
Staatsangehörigen von Syrien mit einem B1 oder B2 der USA).
ACHTUNG: Elektronische Visa und Aufenthaltstitel (e-visas, e-resident permits) werden nur dann akzeptiert, wenn die Fluggesellschaft sich diese
vom Ausstellungsland bestätigen lassen kann (bitte bei der Fluggesellschaft erkundigen).
Über eventuelle Transiterleichterungen für Seeleute auf Dienstreisen geben die Vertretungen des Transitlandes Auskunft .
allen anderen Fällen ist vor Antritt der Reise ein Visum bei den TLScontact Visa Application Centres zu beantragen (siehe "Einreise mit Visum").
Wenn der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen wird , ist ein Transitvisum für den Durchgangsluftverkehr ("Direct Airside Transit Visa")
erforderlich. Es kostet 35 £ (ca. 41 Euro). Außerdem sind Transitvisa erhältlich, mit denen eine Übernachtung oder ein Flughafenwechsel möglich
sind. Die Gebühr beträgt 64 £ (ca. 76 Euro).
HinweiseIn Großbritannien gibt es bei Banknoten regionale Unterschiede. Das von der englischen Zentralbank herausgegebene Pfund Sterling ist in ganz
Großbritannien gesetzliches Zahlungsmittel. Die nordirischen und schottischen Banknoten hingegen werden oft nur im jeweiligen Landesteil
akzeptiert.
Bei den unten aufgeführten Umrechnungskursen handelt es sich um Devisenkurse der Deutschen Bundesbank, die die Preisnotierung des Euro
und des US-Dollar in der Währung des Reiselandes angibt. Mit Devisenkursen werden z.B. Rechnungen unterschiedlicher Währungen
gegeneinander verrechnet. (Im Gegensatz zum Sortenkurs wird hier jedoch nicht der Wert angegeben , den man in Deutschland am Bankschalter
für einen Euro oder US-Dollar erhält.)
HinweiseIm Folgenden sind die Zollbestimmungen des Reiselandes dargestellt. Bei der Rückreise sind außerdem die Zollbestimmungen des
Herkunftslandes zu beachten.
HINWEIS für die Einreise in EU-Länder: Im Zusammenhang mit der Geflügelpest ist die Einfuhr von Ziervögeln, Geflügel, Geflügelfleisch,
Geflügelfleischprodukten, Eiern, Federn u.Ä. aus Hongkong, Indonesien, Israel, Kambodscha, Kasachstan, Korea-Nord, Kroatien, Laos, Malaysia,
Pakistan, Russische Föderation, Thailand, Türkei, Ukraine, Vietnam und der Volksrepublik China verboten.
MEHRWERTSTEUER-RÜCKERSTATTUNG
Reisende, deren Endreiseziel außerhalb der EU liegt, können eine Erstattung der in Großbritannien bezahlten Mehrwertsteuer ( VAT) beantragen,
sofern der Einkauf höchstens 3 Monate vor der Ausreise stattgefunden hat . Auskünfte zum Verfahren sowie zu den Waren, bei denen eine
Mehrwertsteuerrückerstattung möglich ist, erteilen die an dem Einzelhandelsexportprogramm (Retail Export Scheme) beteiligten
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EinreisebestimmungenEinzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser.
REISEGUT
Für die Channel Islands gelten die Regelungen für Drittländer (nicht EU).
Reisegut-EUEinreise aus EU-Ländern
Bei unmittelbarer Einreise aus den anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr; trifft nicht zu für die Kanarischen Inseln,
außerdem nicht für die BRITISCHEN KANALINSELN und nicht für Grönland) bestehen keine Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher
Art für das Reisegepäck und ausschließlich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren , ausgenommen sind verbotene Waren wie Drogen, Waffen
usw. (Besonderheiten s. u.; für Waren zu gewerblichen Zwecken s. Abschnitt "Geschäftsreisende").
Im EU-Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuerte (sog. verbrauchssteuerpflichtige) Waren können von Privatpersonen (ohne nochmalige
Besteuerung) problemlos mitgeführt werden, wenn sie ausschließlich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken,
erworben wurden.
Für folgende Waren gilt als Richtmenge für den Eigenbedarf :
TABAKWAREN: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak;
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z. B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein
(davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110 Liter Bier.
Eine Überschreitung dieser Richtmengen ist im Einzelfall möglich, wenn nachgewiesen wird, dass auch die größere Menge ausschließlich für den
privaten Eigenbedarf bestimmt ist.
Bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren kann bei der Einreise nach bestimmten Kriterien (u. a. die Gründe für den Besitz,
Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren gewährt .
KRAFTSTOFFE in Reservebehältern können nicht eingeführt werden, da aus Sicherheitsgründen der Transport auf Fährschiffen und durch den
Eurotunnel verboten ist.
Einreise aus Drittländern
Bei der Einreise aus anderen als EU-Ländern (Drittländer) ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur
Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant von Eingangsabgaben befreit.
Ferner sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für ihren Haushalt oder als
Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei :
- 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak;
- 16 Liter Bier;
- 4 Liter nicht schäumende Weine;
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent ODER 2 Liter Schaumwein, Likörwein oder andere alkoholische
Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent oder weniger;
- eine dem persönlichen Bedarf entsprechende Menge an Arzneimitteln (das Mitführen eines Begleitbriefs des verschreibenden Arztes wird
empfohlen.);
- andere Waren bis zu einem Gesamtwert von 390 £ (270 £ bei Einreise mit privatem Flugzeug/Boot).
REISENDEN UNTER 17 JAHREN wird die Abgabenbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke nicht gewährt .
Lebende TiereIm Rahmen des Pet Travel Scheme (PETS) können Hunde und Katzen, die älter als 3 Monate sind, aus EU-Ländern und u.a. aus den
sogenannten EFTA-Ländern nach Großbritannien eingeführt werden, ohne in Quarantäne gegeben werden zu müssen (die Mitnahme von
insgesamt höchstens fünf Hunden, Katzen oder Frettchen je Reisenden ist erlaubt). Seit dem 1. Januar 2012 wird für die Einreise aus diesen
Ländern kein Bluttest auf Tollwut mit der anschließenden 6-monatigen Wartezeit sowie keine Zeckenbehandlung mehr verlangt .
Es muss der EU-Heimtierausweis mitgeführt werden ( im Fall der EFTA-Länder muss ein entsprechendes vom Tierarzt ausgestelltes Dokument
vorhanden sein), in dem Angaben zum Tier und alle nachfolgend aufgeführten Impfungen /Bescheinigungen einzutragen sind.
Folgende Punkte müssen zur Einreise mit Hunden oder Katzen erfüllt sein:
* Die Identität des Tieres muss durch einen in der Haut eingepflanzten Mikrochip eindeutig bestimmbar sein .
* Nach der Einpflanzung des Mikrochips muss eine Tollwutimpfung stattfinden . Die Einreise darf frühestens 21 Tage nach dieser ersten Impfung
erfolgen. Auffrischungsimpfungen müssen regelmäßig vorgenommen und dokumentiert werden .
* 24-120 Stunden vor der Einreise muss das Tier (betrifft nur Hunde) gegen Bandwürmer (mit Praziquantel-haltigem Mittel) behandelt werden.
* Es darf nur auf bestimmten Flug- und Schiffs-Routen (und mit dem Autoreisezug Le Shuttle) sowie mit bestimmten Verkehrsunternehmen
eingereist werden.
Der aktuelle Stand der zugelassenen Einreiserouten und Transportunternehmen sowie weitere Informationen sind im Internet zu finden unter
www.gov.uk/take-pet-abroad
HUNDERASSEN BZW. -TYPEN: Die Einfuhr von Hunden der folgenden Rassen bzw. "Typen" (d.h. Hunde, die körperliche Eigenschaften oder
Verhaltensweisen dieser Rassen aufweisen) nach Großbritannien ist verboten: Pitbull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino und Fila Brasileiro.
Zusätzliche Auskünfte
Weitere Auskünfte zum Pet Travel Scheme sowie Informationen zur Einfuhr anderer Tierarten und den Quarantänevorschriften sind bei der
britischen Botschaft oder beim Department of Environment, Food and Rural Affairs (Homepage: www.gov.uk/bringing-food-animals-plants-into-uk)
erhältlich.
Pflanzen und LebensmittelReisende aus EU-Ländern können Pflanzen, Samen und pflanzliche Produkte zum privaten Gebrauch mitnehmen, sofern diese in einem EU-Land
produziert wurden und frei von Schädlingsbefall und Krankheitserregern sind. Weitere Informationen zum Beispiel über die Einfuhrbestimmungen
zu kommerziellen Zwecken oder aus anderen Ländern, Einfuhrbeschränkungen oder -verbote bestimmter Pflanzenarten erteilt die britische
Botschaft oder das Department for Environment, Food and Rural Affairs ( www.gov.uk/bringing-food-animals-plants-into-uk).
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EinreisebestimmungenUmzugsgutFür die Mitnahme derartiger Güter bestehen innerhalb der EU keine Einfuhrbeschränkungen.
Bezüglich der Mitnahme von Zigaretten, Spirituosen und Wein gelten jedoch die Bestimmungen gemäß Abschnitt "Reisegut".
Waffen und MunitionDie Einfuhr vieler Waffen ist verboten (zum Teil auch solcher, die in Deutschland legal sind, wie zum Beispiel CS-Gas-Spray,
Schreckschusspistolen, Messer mit feststehender Klinge und Schnappmesser, deren Klingen länger als 7 cm sind). Daher sind in jedem Fall
nähere Einzelheiten bei den britischen Konsulaten zu erfragen.
Allgemeine VorsichtsmaßnahmenIn den meisten öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen verboten . Das gilt auch für Restaurants und Bars sowie Kinos und Theater , wobei
Gastbetriebe abgetrennte Raucherzonen einrichten dürfen.
SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre Girocards, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die
Sperr-Notruf-Nummer ++49 116 116 (aus dem Ausland neben ++49 116 116 auch ++49 30 4050 4050 wählbar) rund um die Uhr sperren lassen.
Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden , sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste
der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter www.sperr-notruf.de zu finden.
Ebenso ist es möglich, die Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis - eID) des neuen Personalausweises unter den oben
genannten Nummern sowie unter 0180 1 333 333 (Bürgerservice des Bundesinnenministeriums) sperren zu lassen.
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