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EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
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Vertraulichkeitshinweis
Die vorliegende Ausarbeitung enthält vertrauliche Informationen, die ausschließlich für die
interne Verwendung im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung und zum Betrieb des Standort-
Abfalllagers (SAL-N) der EnBW Kernkraft GmbH am Standort Neckarwestheim zu verwenden
sind.
Eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung ist nur in Abstimmung mit der
EnBW Kernkraft GmbH möglich.
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Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung 7
2 Rechtliche Grundlagen und Methodik 9
2.1 Rechtliche Grundlagen 9
2.2 Methodisches Vorgehen 10
3 Standort und Untersuchungsraum 12
4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung 18
4.1 Beschreibung der Bauphase 18
4.1.1 Material-, Massen- und Betontransport 19 4.1.2 Wasserhaltung 20 4.1.3 Umgang mit Abfällen 20
4.2 Anlagenbeschreibung 21
4.2.1 Gebäude 21 4.2.2 Fortluftkamin 24 4.2.3 Lagerflächen und überbaute Flächen 24
4.3 Betriebsbeschreibung 25
4.3.1 Annahme- u. Verladebereich 26 4.3.2 Lagerbereich 26 4.3.3 Handhabungsbereich mit Schleuse 27 4.3.4 Zugang zum SAL-N 28 4.3.5 Lüftungsanlage 29 4.3.6 Heizungsanlage (im SIG-N) 29 4.3.7 Betriebsabwasser aus dem ÜB 30 4.3.8 Betriebsabwasser aus dem Kontrollbereich 30 4.3.9 Konventionelle Abwässer 30
5 Weitere geplante Vorhaben und bestehende Anlagen am Standort 31
5.1 Errichtung und Betrieb des Reststoffbearbeitungszentrums
Neckarwestheim (RBZ-N) 31
5.1.1 Flächeninanspruchnahme 32 5.1.2 Gebäude und Anlagenbeschreibung 32 5.1.3 Verkehrs- und Lagerflächen innerhalb des Überwachungsbereiches 34 5.1.4 Errichtung des RBZ-N 34 5.1.5 Betrieb des RBZ-N 35 5.1.6 Untersuchung der Umweltwirkungen des Vorhabens 35
5.2 Stilllegungs- und 1. Abbaugenehmigung GKN I 36
5.3 GKN Block II 38
5.4 Standort-Zwischenlager (GKN-ZL) 38
5.5 Ausblick auf weitere Entwicklungen am Standort 38
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP 39
6.1 Merkmale des Vorhabens 40
6.1.1 Größe des Vorhabens und gehandhabte Stoffe 40 6.1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft 43
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6.1.3 Abfallerzeugung 45 6.1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen 46 6.1.5 Unfallrisiko 48
6.2 Eingrenzung der relevanten Vorhabensauswirkungen 51
6.3 Nutzungskriterien 52
6.4 Qualitätskriterien 54
6.4.1 Oberflächen- und Grundwasser 54 6.4.2 Boden und Untergrund 60 6.4.3 Klima und Lufthygiene 62 6.4.4 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 72 6.4.5 Mensch und menschliche Gesundheit 92 6.4.6 Landschaft 97 6.4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter 100
6.5 Schutzkriterien 101
6.5.1 Vorgaben des Naturschutzes 101 6.5.2 Vorgaben des Gewässerschutzes 107
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche
Wechselwirkungen 110
7.1 Ausmaß der Auswirkungen 110
7.1.1 Baubedingte Auswirkungen 110 7.1.2 Anlagenbedingte Auswirkungen 110 7.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen 111
7.2 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen 112
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen 112
7.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen 119
7.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen 119
8 Zusammenfassung 120
9 Quellenverzeichnis 139
Anhang:
Raumnutzungskarte Regionalplan Heilbronn Franken mit Legende
Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Lauffen am Neckar mit Legende
Bestandspläne Biotope, Vögel, Fledermäuse (Fa. AG. L.N. Tränkle)
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Abkürzungsverzeichnis
AbwV Abwasserverordnung
AFB Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
AtG Atomgesetz
AVB Annahme- und Verladebereich
AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten - Bundes- Bodenschutzgesetz
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BImSchV Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
BMU Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz
DE Dampferzeuger
DL Dosisleistung
DSchG Denkmalschutzgesetz
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
EnKK EnBW Kernkraft GmbH
EVA Einwirkung von außen
EVI Einwirkung von innen
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FFH Fauna-Flora-Habitat (Richtlinie 92/43/EWG)
FMH Freimesshalle
GK Großkomponente
GKN Kernkraftwerk Neckarwestheim (ehemals Gemeinschaftskernkraftwerk
Neckar)
GKN I Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block 1
GKN II Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block 2
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GNR Gesellschaft für nukleares Reststoffrecycling mbH
GOK Geländeoberkante
HHB Handhabungsbereich
KB Kontrollbereich
KC Konrad-Container
KKP Kernkraftwerk Philippsburg
KKP 1 Kernkraftwerk Philippsburg, Block 1
KKP 2 Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2
KKW Kernkraftwerk
KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver-
träglichen Bewirtschaftung von Abfällen
LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
LBO-BW Landesbauordnung Baden-Württemberg
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LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
LUVPG Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Baden-Württemberg
LWaldG Landeswaldgesetz Baden-Württemberg
mSv Milli-Sievert
MW Megawatt
NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
NHN Normalhöhennull
PSA Persönliche Schutzausrüstung
RBZ-N Reststoffbearbeitungszentrum Neckarwestheim (gleichbedeutend: RBZ-GKN)
RBH Reststoffbearbeitungshalle
RDB Reaktordruckbehälter
SAG Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
SAL-N Standort-Abfalllager Neckarwesteheim
saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
SIG-N Sozial- und Infrastrukturgebäude
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
TK 25 Topografische Karte 1:25.000
TrinkwV Trinkwasserverordnung
UV Ultraviolett
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPVwV Verwaltungsvorschrift zum UVPG
UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung
ü. NN über Normal-Null
ÜB Überwachungsbereich
VDK Verdampferkonzentrate
WG Wassergesetz für Baden-Württemberg
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
ZL Standort-Zwischenlager
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1 Aufgabenstellung
Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) beabsichtigt am Standort des Gemeinschaftskernkraftwerk-
Kernkraftwerkes Neckarwestheim (GKN) auf der ehemaligen Zellenkühlerfläche des Kernkraft-
werkes GKN I die Errichtung und den Betrieb eines Standort-Abfalllagers (SAL-N).
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 Atomgesetz
(AtG) im SAL-N soll auf Grundlage einer nach § 7 StrlSchV beantragten Genehmigung erfolgen.
Bei diesen sonstigen radioaktiven Stoffen handelt es sich um Stoffe aus dem Betrieb, dem
Restbetrieb und dem Abbau von Anlagenteilen der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
der EnBW am Standort Neckarwestheim und aus dem Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-
N) Außerdem soll mit radioaktiven Stoffen aus dem Betrieb, dem Restbetrieb und dem Abbau
von Anlagenteilen, anderer kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen der EnBW umgegangen
werden, wobei dieser Umgang jeweils auf einen Zeitraum von maximal 6 Jahren begrenzt ist
/30/.
Das SAL-N soll primär der Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen dienen. Die Zwischenla-
gerung erfolgt in Erfüllung der Rechtspflichten nach § 78 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
/8/. Solange eine Vollbelegung des SAL-N mit radioaktiven Abfällen zur Zwischenlagerung nicht
gegeben ist, soll das SAL-N auch der Lagerung (Pufferlagerung/Transportbereitstellung/ Abkling-
lagerung) von radioaktiven Stoffen dienen. Weiterhin sollen im SAL-N verschiedene Handhabun-
gen, wie z. B. das Betonieren von Abfallgebinden, das Wechseln von Dichtungen an Abfallbehäl-
tern oder das Umpacken von Abfallgebinden ermöglicht werden.
Ebenfalls auf der ehemaligen Zellenkühlerfläche des Kernkraftwerkes GKN I wird ein Reststoff-
bearbeitungszentrum (RBZ-N) sowie ein Sozial- und Infrastrukturgebäude (SIG-N) mit eigen-
ständigen Baugenehmigungen gemäß § 58 LBO errichtet. Für das Reststoffbearbeitungszent-
rum wird außerdem eine eigenständige Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV beantragt.
Das RBZ-N fließt als planerische Vorbelastung in die Betrachtungen zum SAL-N mit ein. Das
SIG-N steht in einem engen infrastrukturellen und betrieblichen Zusammenhang mit dem RBZ-N
und wird daher im Sinne des UVPG zum Vorhaben RBZ-N zu gehörig behandelt. Die Einrichtun-
gen des Nebengebäudes (Übergangsbereich – UEB) des RBZ-N sowie die Verkehrs- und La-
gerflächen im Überwachungsbereich auf dem Gelände werden vom SAL-N mit genutzt. Der
Fortluftkamin des SAL-N wird vom RBZ-N mit genutzt. Für das RBZ-N ist eine eigenständige
Vorprüfung im Einzelfall auf das Erfordernis zur Durchführung einer UVP erforderlich und wird
durchgeführt.
Das SAL-N besteht aus einem Gebäude mit Annahme- und Verladebereich, Lagerbereich sowie
Handhabungsbereich einschließlich der jeweils erforderlichen Räume für den Zugang und die
technische Infrastruktur und einem an der östlichen Gebäudeseite angeordneten Fortluftkamin.
Der Betrieb des SAL-N soll auf Rechtsgrundlage einer Umgangsgenehmigung gemäß
§ 7 StrlSchV für eine Gesamtaktivität von max. 2 x 1017 Bq erfolgen. Die Errichtung des Gebäu-
des erfolgt gem. §§ 49, 58 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) /9/.
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Beantragt wird
der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 Atom-
gesetz (AtG) bis zu einer Gesamtaktivität in Höhe von 2 x 1017 Becquerel (Bq) in den
Strahlenschutzbereichen des neu zu errichtenden Gebäudes (SAL-N).
Bei den sonstigen radioaktiven Stoffen handelt es sich um Stoffe
a) aus dem Betrieb, dem Restbetrieb und dem Abbau von Anlagenteilen der kern-
technischen Anlagen und Einrichtungen der EnBW am Standort Neckarwest-
heim,
b) aus dem Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N),
c) aus dem Betrieb, dem Restbetrieb und dem Abbau von Anlagenteilen, anderer
kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen der EnBW
d) sowie um Prüfstrahler.
Der Umgang der unter c) genannten Stoffe erfolgt für einen Zeitraum von
max. 6 Jahren.
Ferner wird im Rahmen des Umgangs mit radioaktiven Stoffen im SAL-N die Festlegung folgen-
der Werte für zulässige Ableitungen mit der Luft über einen Fortluftkamin gemäß § 47 StrlSchV
beantragt /30/:
Zulässige Ableitungen
für radioaktive Aerosole:
a. im Kalenderjahr: 5,0 x 1008 Bq
a. an 180 aufeinander folgenden Tagen: 2,5 x 1008 Bq
b. für den Zeitraum eines Kalendertages: 5,0 x 1006 Bq
für gasförmige radioaktive Stoffe:
a. Tritium (H-3) im Kalenderjahr 5,0 x 1010 Bq
b. C-14 im Kalenderjahr 5,0 x 1009 Bq
Gemäß § 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 1 UVPG Nr. 11.4 ist für das Vorhaben des
SAL-N eine Vorprüfung im Einzelfall auf das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung erforderlich.
Das vorliegende Gutachten zu den Umweltauswirkungen des geplanten Standort-Abfalllagers
wurde im Auftrag der EnKK erstellt und untersucht in Form einer Umwelterheblichkeitsstu-
die (UES) auf der Basis der Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG (Kriterien zur Vorprüfung
des Einzelfalles), ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sein kön-
nen.
Zu diesem Zweck werden die möglichen Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des
geplanten Standort-Abfalllagers auf die Schutzgüter des § 2, Abs.1 UVPG qualitativ abge-
schätzt bzw. quantitativ im Rahmen von Fachgutachten (Ableitungen radioaktiver Stoffe, Di-
rektstrahlung, Störfallbetrachtung, Emissionen von Anlagenlärm, Emissionen von Baulärm,
Emissionen von Baustaub) ermittelt.
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2 Rechtliche Grundlagen und Methodik
2.1 Rechtliche Grundlagen
Nach § 3 a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben
zum Vorhaben sowie eigener Information unverzüglich fest, ob nach §§ 3b bis 3f für das Vor-
haben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 3c (1) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom
24.02.2010 /2/ ist für bestimmte Projekte der Spalte 2 in Anlage 1 zum UVPG eine Vorprüfung
zur UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall erforderlich.
In Bezug auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG ist die geplante
Anlage der Nr. 11.4 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen (siehe Tabelle 1):
Tabelle 1: Einstufung in die Anlage 1 des UVPG
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
11 Kernenergie
11.1
Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bear-
beitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Still-
legung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anla-
genteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschrei-
tet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten
als Änderung im Sinne von § 3e Absatz 1 Nummer 2;
X
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle;
X
11.3
außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errich-
tung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem
ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung be-
strahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als
dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
X
11.4
außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, so-
weit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer
Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung
radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder über-
schreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach
einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner
Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestim-
mungsgemäßen Betrieb bedarf;
A
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Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf das Erfordernis einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. Rechtgrundlage für die Durchführung der
Ermittlung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch Bau, Anlage und Betrieb des
Standort-Abfalllagers ist § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 11.4 UVPG.
Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vor-
haben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter
der Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
2.2 Methodisches Vorgehen
In der Vorprüfung werden überschlägig die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines
Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 UVPG ermittelt, beschrieben und bewertet.
In der Anlage 2 UVPG sind für die Einzelfallprüfung folgende Schritte vorgesehen:
Beschreibung der Planung (Merkmale des Vorhabens; Kapitel 6.1)
Die Vorhabensbeschreibung umfasst die umweltrelevanten Merkmale des Standort-
Abfalllagers (SAL-N), die für die Errichtung und beim Betrieb der Anlage verwendeten Verfah-
ren sowie Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen von Schall und
luftfremden Stoffen, die Entstehung von Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung, Anfall
von Abwasser sowie den Bedarf und die Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur
und Landschaft.
Beschreibung der ökologischen Ausgangssituation inklusive planerischer Vorbelastung (Merk-
male des Standorts; Kapitel 3, 5 und Kapitel 6.2 bis Kapitel 6.5)
Hierbei werden die Umwelt und ihre Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und allgemein anerkannter Prüfmethoden
beschrieben, soweit dies zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen des Vorhabens im Rahmen der Vorprüfung zur Umwelterheblichkeit erforderlich ist.
Entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 UVPG umfasst die Beschreibung der Merkmale des
Standortes:
Ermittlung der bestehenden Nutzungen des Gebietes, insbesondere als Flächen für
Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für
sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung
(Nutzungskriterien in Kap. 6.3)
Ermittlung der Qualität und Regenerationsfähigkeit von Luft, Wasser, Boden, Natur und
Landschaft (Qualitätskriterien siehe Kap. 6.4)
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung von Gebieten mit be-
sonderem Schutzstatus (Schutzkriterien siehe Kap. 6.5) wie z.B.:
o Natura 2000 – Gebiete (Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete)
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o Naturschutzgebiete
o Nationalparke und Biosphärenreservate
o gesetzlich geschützte Biotope
o Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete
o denkmalgeschützte Bereiche
Überschlägige Beschreibung der zu erwartenden, erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkun-
gen (Merkmale der möglichen Auswirkungen; Kapitel 7)
Die Beschreibung erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und allge-
mein anerkannter Prüfmethoden. Die erheblichen nachteiligen Auswirkungen werden für die
Schutzgüter nach UVPG für
den Bau,
die Anlage,
den bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. mögliche Störungen des bestimmungsgemä-
ßen Betriebes
einschließlich Wechselwirkungen beschrieben.
Entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 UVPG erfolgen – jeweils schutzgutbezogen – ins-
besondere Abschätzungen und Bewertungen:
des Ausmaßes der Auswirkungen
des etwaigen grenzüberschreitenden Charakters der Auswirkungen
der Schwere und Komplexität vorhabenbedingter Auswirkungen,
der Wahrscheinlichkeit vorhabenbedingter Auswirkungen,
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nachteiliger, vorhabenbedingter Auswirkungen
auf die Schutzgüter nach UVPG.
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3 Standort und Untersuchungsraum
Standort
Der Standort GKN liegt im Bundesland Baden-Württemberg ca. 25 km nördlich von Stuttgart am
rechten Neckarufer nahe der Gemeinde Neckarwestheim auf einer Höhe von ca. 173,5 m ü NN
in einem ehemaligen Steinbruch. Dem Standort GKN bzw. dem zukünftigen Standort des SAL-N
am nächsten liegt die Ortschaft Neckarwestheim, deren Ortsmitte ca. 1,5 km in nordöstlicher
Richtung entfernt ist. Weiterhin sind zwei einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit Wohnnutzung
sowie ein Aussiedlerhof südlich des Standorts zu betrachten. Die dem zukünftigen Standort des
SAL-N am nächsten liegenden schutzbedürftigen Nutzungen bzw. ständige Aufenthaltsbereiche
von Menschen sind:
Landwirtschaftliche Betriebe mit Wohnnutzung (ca. 600 m südlich)
o Bereich Gemmrigheimer Feld, Neckarwestheim bzw. Heinzenberg, Gemmrig-
heim
Kleintierzüchterheim und Grundschule Neckarwestheim (ca. 1.000 m östlich)
o Bereich Liebensteiner Straße, Neckarwestheim
Wohnnutzung (ab ca. 900 m östlich)
o Bereich Holunderstraße, Neckarwestheim
Die Anbindung des SAL-N an das überörtliche Straßennetz erfolgt über zwei direkt am Standort
GKN vorbeiführende Kreisstraßen K 1624 bzw. K 2081. Die EnKK betreibt am Standort GKN I
am rechten Neckarufer einen betriebseigenen Löschplatz zum Umschlag und Transport von
Schwerlastteilen (Schiffslände) mit Straßenanbindung zum Anlagengelände GKN.
Das SAL-N wird auf der Fläche der in 2012 abgebauten Zellenkühler des Blockes GKN I errich-
tet, die auf ca. 173 m ü. NN liegt (Lage siehe Abbildung 1 sowie Abbildung 2). Das Gelände
wurde mit einer Tiefe von ca. 2 m mit frostsicherem Material nach dem Abbruch der Zellenkühler
aufgefüllt. Die zur Verfügung stehende Fläche ist Teil des Betriebsgeländes der EnKK am
Standort Neckarwestheim und hat eine Größe von ca. 20.000 m². Diese Fläche wird vom übri-
gen Betriebsgelände des Standortes GKN abgegrenzt und wird dann zukünftig Überwachungs-
bereich des RBZ-N bzw. des SAL-N werden (siehe Abbildung 3).
Untersuchungsraum
Die Auswirkungen eines Vorhabens lassen - je nach Vorbelastung und Empfindlichkeit der
Schutzgüter und den verwendeten Technologien - unterschiedliche Veränderungen in den
betroffenen Ökosystemen erwarten. Sämtliche denkbaren Umwelteinwirkungen können nicht
in allen Einzelheiten erfasst werden. So fordert auch § 6 Abs. 3 Satz 4 UVPG /2/ lediglich die
Beschreibung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen. Der fachliche Untersuchungs-
rahmen orientiert sich an den Vorgaben des § 2 UVPG und der Anlage 2 zum UVPG.
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Untersuchungsziel ist die Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Schutzgüter
Menschen, einschließlich der Menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biolo-
gische Vielfalt,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
Die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
Der räumliche Untersuchungsrahmen richtet sich nach dem Abstand, für den – je nach
Wirkpfad – noch erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet werden
können. Hierbei stellen die Einwirkungen über den Luftpfad (während der Bauphase) den zu
erwartenden größten Einwirkungsbereich möglicher erheblicher Auswirkungen. Deshalb wird
der Untersuchungsraum in Anlehnung an die Anforderungen der TA Luft 4.6.2.5 /7/
gewählt. Das Vorhabensgebiet liegt dabei zentral im Untersuchungsgebiet (siehe Abbildung
4). Schutzgutspezifisch können sich jedoch kleinere Einwirkungsbereiche ergeben, die zu ei-
nem für das betreffende Schutzgut kleineren räumlichen Untersuchungsraum führen.
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Abbildung 1: Lage des Vorhabensbereiches sowie des Betriebsgeländes GKN zwi-
schen Kirchheim am Neckar und Neckarwestheim
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Abbildung 2: Lageplan des Standortes GKN mit SAL-N und RBZ-N (blaue Umran-
dung)
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Abbildung 3: Übersicht über das SAL-N (rot, schwarzer Kreis = Fortluftkamin) sowie RBZ-N (schraffiert) mit Übergangsbe-
reich (UEB) und SIG-N sowie dem aktuellen Gebäudebestand (grau) /28/
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Abbildung 4: Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete im 1 km Umkreis um das GKN
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4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung
4.1 Beschreibung der Bauphase Blatt 18
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4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung
4.1 Beschreibung der Bauphase
Das SAL-N wird als Stahlbetonbau ausgeführt. Baunebenflächen sind die vorgesehen Baustel-
leneinrichtungsflächen, Baustellenzufahrten sowie Umschlag- und Montageplätze. Der Bauab-
lauf entspricht in seinen Grundsätzen dem Bauablauf des RBZ-N, daher orientiert sich die Be-
schreibung des Bauablaufes an der Unterlage „Reststoffbearbeitungszentrum Neckarwest-
heim - Neubau RBZ-N, FMH, SIG-N und Übergangsbereich“ /24/. Die An- und Abtransporte
von Baumaterialien zu den einzelnen Baubereichen bzw. die Andienung der Baugruben erfolgt
bis zur Fertigstellung über das öffentliche Straßennetz über die Kreisstraßen K 1624 bzw.
K 2081 bzw. die Werksstraßen des GKN. Die Anlieferung von Materialien bzw. die Abholung
von Erdmassen erfolgt unter weitestgehender Schonung von Ortsdurchfahrten.
Die Baugrube für das SAL-N wird geböscht ausgeführt. Der Aushub erfolgt bis -4,00 m. Eine
Unterkellerung des SAL-N ist nicht vorgesehen. Der Aushub der Baugrube wird mit maximal
2 Kettenbaggern durchgeführt. Für die Gründung des SAL-N wird ein Bodenaustausch
(h=2,0 m) vorgesehen.
Aufgrund der lokalen Gegebenheiten ist eine Baugrundverbesserung mittels Rüttelstopfsäulen
bzw. gegebenenfalls vermörtelter Schotterstopfsäulen zur Erhöhung der Stabilität des Unter-
grundes geplant /24/ /46/.
Zur Baugrundverbesserung werden zunächst Rüttelstopfsäulen in den Bereich des SAL-N
mittels Rüttler über die gesamte Grundfläche in den Untergrund in 10 bis 15 m Tiefe einge-
bracht. Der Rasterabstand beträgt ca. 1,5 m, der Säulendurchmesser ca. 0,8 m. Bei der Aus-
führung der Rüttelstopfsäulen wird vom Rüttler Bodenmaterial seitlich verdrängt bzw. verdich-
tet und im so geschaffenen Hohlraum beim Herausziehen des Rüttlers geeignetes Material
(Schotter oder Kies) eingebaut und vom Rüttler verdichtet.
Für die vorgenannten Maßnahmen sind jeweils 2 Bohreinheiten über einen Zeitraum von
ca. 5 Monaten erforderlich. Für die Maßnahme sind ca. 14.000 m³ Kies o.ä. Material erfor-
derlich. Die Anlieferung des Materials für die Rüttelstopfsäulen erfolgt per LKW (max.
12 LKW täglich im Zeitraum von 5 Monaten).
Der Einbau der Rüttelstopfsäulen erfolgt bis Oberkante Felshorizont und damit teilweise un-
terhalb des Grundwasserspiegels unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Während der Durchführung der Bodenverbesserung kann es – je nach tatsächlicher Unter-
grundbeschaffenheit – erforderlich sein, vermörtelte Schotterstopfsäulen anstatt Rüttelstopf-
säulen einzusetzen. Da die Verwendung von Rüttelstopfsäulen bezüglich Materialeinsatz und
Materialmenge einen „worst-case“ darstellt, sind die hier dargestellten Vorgänge im Hinblick
auf die Auswirkungsbetrachtungen abdeckend.
Das angelieferte Bodenmaterial für den Bodenaustausch wird mittels einer Kettenraupe und
eines Walzenzugs in die Baugrube verbracht und verdichtet.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung
4.1 Beschreibung der Bauphase Blatt 19
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Der Rohbau des SAL-N wird abschnittsweise hergestellt. Die Fundamentabschnitte aus Beton
sind bis zu 2.000 m3 groß, die Wandabschnitte sind 12 bis 15 m lang. Nach der Herstellung
der Bodenplatte wird diese hinterfüllt und anschließend das restliche Bauwerk hergestellt. Die
Außenwände im Erdgeschoss werden in mehreren Abschnitten betoniert. Der Beton wird mit
Fahrmischer auf die Baustelle geliefert. Mobile Betonpumpen sorgen für die Verteilung des
Betons an der Einbaustelle.
Für die Lagerung von Baumaterialien bzw. gegebenenfalls auch für die Zwischenlagerung von
Erdmassen, sowie für das Aufstellen von Baucontainern und Geräten werden die o.g. Baustel-
leneinrichtungsflächen im Baustellenbereich – die später als Lagerflächen dienen – verwen-
det.
Der Beton wird mit Fahrmischer auf die Baustelle geliefert. Die Unterverteilung des Betons zur
Einbaustelle erfolgt mittels mobiler Betonpumpen /24/.
Die Bauarbeiten finden in der Regel nur im Tagzeitraum (7 - 20 Uhr) statt.
4.1.1 Material-, Massen- und Betontransport
Bei allen Maßnahmen, die den öffentlichen Straßenverkehr beeinflussen, werden die Ab-
stimmungen mit der zuständigen Verkehrsbehörde rechtzeitig organisiert und gegebenenfalls
entsprechende Genehmigungen eingeholt. Die Anzahl der Transporte wird minimiert, Aus-
hubmassen werden – soweit möglich – vor Ort gelagert und wiederverwendet.
Die Entsorgung (Verwertung / Beseitigung) der beim Bau entstehenden Abfälle erfolgt über
zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe /24/.
Massen /24/
Überschüssiges Bodenmaterial wird an der Baugrube direkt auf LKW verladen und zur De-
ponie bzw. zur einer Wiederverwertungsstelle transportiert /24/. Der Aushub der Baugrube
und der Abtransport des Bodenmaterials dauern ca. 2 Monate.
Für den Bodenaustausch werden insgesamt ca. 6.600 m³ Bodenmaterial angeliefert. Die
maximale Anlieferungsmenge pro Tag beträgt 400 m³. Der Bodenaustausch wird ca. 1 Monat
in Anspruch nehmen.
Das Bodenmaterial für das Hinterfüllen wird auf der Baustelleneinrichtungsfläche gelagert
und bis zur Verwendung mit einer PE-Folie abgedeckt.
Einen Überblick über die bewegten Massen gibt Tabelle 2.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung
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Tabelle 2: Massen beim Bau des SAL-N (abgeleitet nach /24/)
Bereich SAL-N
Aushub ca. 21.400 m³
Hinterfüllung ca. 4.800 m³
Bodenaustausch ca. 6.600 m³
Material Rüttelstopfsäulen ca. 14.000 m³
Rohbau /24/
Die Rohbauzeit des SAL-N (reine Betonage) liegt bei ca. 10 Monaten.
Die durchschnittliche Lieferleistung für die Betonage je Arbeitstag beträgt ca. 400 m3. Bei
den Großbetonagen (ca. 2.000 m3 Beton je Großbetonage) wird von einer Betonierge-
schwindigkeit von 100 m3/Std. ausgegangen. Die Fertigung der Großbetonagen beschränkt
sich auf den Zeitraum von max. 4 Wochen.
4.1.2 Wasserhaltung
Für die Bauzeit bis zur Herstellung der Bodenplatte (Rohbauarbeiten bis +/- 0,00; 0,00 =
173,5 m Normalhöhennull) ist zur Trockenhaltung der Baugrube (Niederschlagswasser) eine
Wasserhaltung erforderlich.
Das geförderte Niederschlagswasser wird, falls erforderlich, über eine Neutralisationsanlage
sowie eine Eisenfällstation und Absetzbecken in die Einleitstelle eingeleitet /24/.
Der Bau des SAL-N erfordert keine Grundwasserhaltung, da die Gründung oberhalb der
Grundwasseroberfläche liegt. Diese befindet sich im Vorhabensbereich – abhängig vom Ne-
ckarwasserstand – bei ca. 165 - 170 m.
4.1.3 Umgang mit Abfällen
Baustellenbedingte Abfälle wie z.B. Verpackungsmaterial werden von der ausführenden Firma
den abfallrechtlichen Anforderungen entsprechend ordnungsgemäß deklariert und entsorgt.
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4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung
4.2 Anlagenbeschreibung Blatt 21
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4.2 Anlagenbeschreibung
4.2.1 Gebäude
Das SAL-N weist die Abmessungen von ca. 133 m x 30 m x 21 m (L x B x H) auf und wird als
Stahlbetongebäude errichtet (Wanddicke bis zu 85 cm; Lagerfläche im Lagerbe-
reich ca. 2.950 m²). Das Gebäudedach wird als Binderkonstruktion mit den zugehörigen Ent-
wässerungsleitungen an den Gebäudeaußenwänden ausgeführt.
Der SAL-N Kontrollbereich (KB) gemäß StrlSchV und wird über eine Lüftungsanlage inklusive
Entfeuchtungsanlage be- und entlüftet. Die Fortluft wird gefiltert, radiologisch überwacht und
über den Fortluftkamin (siehe Kap. 4.2.2) abgegeben. Das Gebäude verfügt über ein Tor für
An- und Abtransporte sowie eine innen liegende Materialschleuse für den Transport in den/aus
dem Handhabungsbereich. Der Personenzugang zum SAL-N erfolgt vom Sozial- und Infra-
strukturgebäude (SIG-N) über den UEB des RBZ-N zum Kontrollbereichseingang des SAL-N
/28/.
In Abhängigkeit von den Funktionen und den durchzuführenden Arbeiten wird das SAL-N in
verschiedene Bereiche unterteilt (siehe auch Abbildung 5)
den Annahme- und Verladebereich (AVB),
den Lagerbereich,
den Handhabungsbereich (HHB) mit Materialschleuse
einschließlich der jeweils erforderlichen Räume für den Zugang und die technische Infrastruk-
tur sowie einem Fortluftkamin.
Wesentliche Merkmale des SAL-N sind /28/:
Das Gebäude gewährleistet den Schutz der eingelagerten radioaktiven Stoffe vor Ein-
wirkungen von außen. Das betrifft in erster Linie den Schutz der gelagerten Gebinde und
Abfallbehälter gegen Witterungseinflüsse sowie gegen äußere Einwirkungen.
Das Gebäude und seine technischen Einrichtungen gewährleisten eine sichere Handha-
bung und den sicheren Umgang mit den radioaktiven Stoffen im SAL-N.
Das Gebäude bzw. seine technischen Einrichtungen gewährleisten, dass radioaktive
Stoffe im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht unkontrolliert freigesetzt werden.
Die Gebäudehülle stellt die Grenzen dar, in denen Bedingungen für eine Zwischenlage-
rung der Gebinde durch die entsprechende Gebäudetechnik sichergestellt sind.
Die bautechnische Ausführung berücksichtigt die Anforderungen hinsichtlich der Ab-
schirmung ionisierender Strahlung.
Zur Vermeidung eines unkontrollierten Austritts von ggf. kontaminiertem Löschwasser
wird der Bodenbereich des Gebäudes als Wanne für eine Löschmittelrückhaltung ausge-
führt. Zusätzlich erfolgt der Einsatz von Löschwasserbarrieren (Auslaufsperre).
Die Notausgänge im Lagerbereich sowie sonstige Wandöffnungen sind sofern erforder-
lich mit Strahlenfallen abschirmäquivalent ausgeführt.
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4.2 Anlagenbeschreibung Blatt 22
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Die Böden und die Wände im SAL-N werden dekontaminationsfähig ausgeführt. Mit
Ausnahme des HHB wird auf allen Innenwandflächen bis zu einer Höhe von ca. 3,00 m
ein dekontaminationsfähiger Anstrich aufgetragen. Im HHB werden die Wände und die
Decke vollständig mit einem dekontaminationsfähigen Anstrich versehen.
Die bautechnische Ausführung des Gebäudes erfolgt hinsichtlich der Lasten entspre-
chend der einschlägigen Normen und Standards. Die Wände bestehen aus Stahlbeton.
Das Dach ist in einer Binderkonstruktion ausgeführt. Das gesamte Gebäude ist mit einer
Wärmedämmung ausgeführt.
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4 Bau-, Anlagen- und Betriebsbeschreibung 4.2 Anlagenbeschreibung Blatt 23
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Abbildung 5: Exemplarische Musterbelegung des SAL-N mit Funktionsabschnitten /28/
Handhabungsbereich
Bereitstellungsfläche
für Anlieferungen im
Betonierbereich
Lagerbereich
Fortluftkamin
Übergangsbereich und
SIG-N
Handhabungsbereich
Annahme- und
Verladebereich
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4.2.2 Fortluftkamin
Mit dem ca. 60 m hohen Fortluftkamin des SAL-N wird die gefilterte Fortluft aus dem Kontroll-
bereich des SAL-N sowie aus dem Kontrollbereich des RBZ-N abgeleitet. Die Überwachung
und Bilanzierung der Fortluft erfolgt jeweils vor Eintritt in den Fortluftkamin getrennt für SAL-N
und RBZ-N. Der Fortluftkamin wird auf der Ostseite des SAL-N als einzügiger Kamin mit
Kondensatsammelwanne,
Sicherheitssteigleiter mit Fallschutz und
umlaufenden Bühnen wie z. B. um die Kamin-Mündung
hergestellt /28/.
4.2.3 Lagerflächen und überbaute Flächen
Eine Übersicht über die Ausmaße sowie Grundflächen des SAL-N sowie des Fortluftkamins
gibt die nachfolgende Tabelle 3.
Tabelle 3: Übersicht über die Ausmaße sowie Grundflächen des SAL-N sowie des
Fortluftkamins
Gebäude Maße (L x B x H) in m Grundfläche in m²
SAL-N 133 x 30 x 21 ca. 4.000
(davon Lagerfläche: 2.900)
Fortluftkamin - Fundament - Kamin
ca. 10 x 10
ca. 1,8; h 60
ca. 100
SUMME SAL-N ca. 4.100
Anlagenbedingt anfallendes Regenwasser aus den Ableitungen des SAL-N wird von den
Dachflächen über Einläufe und Fallrohre im Außenwandbereich des SAL-N dem Regenwas-
serkanal des Standortes zugeführt. Der Anschluss an das bestehende Regenwassernetz des
Standorts erfolgt unmittelbar westlich des SAL-N /35/.
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4.3 Betriebsbeschreibung
Der Betrieb des SAL-N erfolgt unter Berücksichtigung der StrlSchV, Industriestandards und
einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Richtlinien und Regelwerken sowie DIN-Normen und
wird in einem eigenen Betriebsreglement festgelegt. Es wird für eine Lagerkapazität von
ca. 2600 Abfallbehältern ausgelegt /28/.
Die Lagergebinde, die im SAL-N eingelagert werden sollen, sind für die Einlagerung radioakti-
ver Abfälle gemäß den Technischen Annahmebedingungen des SAL-N zugelassene Lagerge-
binde.
Im Durchschnitt werden täglich ca. 2 Transporte zur Anlage SAL-N – überwiegend aus dem
RBZ-N – stattfinden /25/. Die Annahme im SAL-N erfolgt über den Annahme- und Verladebe-
reich (AVB) (siehe Kapitel 4.3.1).
Die Einlagerungen im SAL-N innerhalb des Lagerbereichs (siehe Kap. 4.3.2) können mit der
den gesamten Hallenbereich überspannende Krananlage1 mit dem 35Mg-Haupthubwerk und
dem 12,5Mg-Hilfshubwerk vom AVB aus durchgeführt werden. Im Handhabungsbereich
(HHB) (siehe Kap. 4.3.3) erfolgen die Transporte mittels der Krananlage2 mit einem 25Mg-
Haupthubwerk und dem 5Mg-Hilfshubwerk /28/.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Umgang mit radioaktiven Stoffen
(§ 7 StrlSchV) des SAL-N werden Werte für zulässige Ableitungen mit der Fortluft beantragt.
Die Fortluft aus dem SAL-N wird gefiltert, radiologisch überwacht und über den Fortluftkamin
an die Umgebung abgegeben. Die Ableitung wird so begrenzt, dass die zukünftige Strahlen-
exposition durch Ableitung mit der Luft, unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die zulässi-
gen Grenzwerte der Strahlenexposition gemäß § 47 StrlSchV für die Ableitung mit Luft am
Standort Neckarwestheim unterschreitet.
Die für das SAL-N beantragten Werte für zulässige Ableitungen mit der Luft über einen Fortluft-
kamin gemäß § 47 StrlSchV betragen /30/:
Zulässige Ableitungen
für radioaktive Aerosole:
b. im Kalenderjahr: 5,0 x 1008 Bq
c. an 180 aufeinander folgenden Tagen: 2,5 x 1008 Bq
d. für den Zeitraum eines Kalendertages: 5,0 x 1006 Bq
für gasförmige radioaktive Stoffe:
c. Tritium (H-3) im Kalenderjahr 5,0 x 1010 Bq
d. C-14 im Kalenderjahr 5,0 x 1009 Bq
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Die für das SAL-N zu unterstellenden Störfälle wurden in einer Störfallanalyse untersucht. Es
wird nachgewiesen, dass für alle Störfälle der Störfallplanungswert nach § 50 StrlSchV in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 16 StrlSchV eingehalten wird (siehe dazu Kap. 6.1.5) /48/.
Die berechneten effektiven Dosiswerte bei zu betrachtenden seltenen Ereignissen unterschrei-
ten ebenfalls deutlich die jeweiligen vorgeschriebenen Eingreifrichtwerte für Maßnahmen des
Katastrophenschutzes. Damit sind einschneidende Maßnahmen nicht erforderlich.
4.3.1 Annahme- u. Verladebereich
Im Annahme- und Verladebereich (AVB) (siehe Abbildung 5) soll im Wesentlichen die Trans-
portbereitstellung und Transportzusammenstellung sowie die Übergabe der Lagergebinde
vom bzw. an das Transportfahrzeug erfolgen.
Der AVB ist räumlich für die Aufnahme einer Zugmaschine mit Anhänger / Sattelauflieger (2 x
20′-Container) sowie mit ausreichenden Rangier-, Handhabungs- und Abstellflächen aus- ge-
legt. Der AVB ist durch eine Abschirmwand mit Transportöffnung vom Lagerbereich getrennt.
Neben der Annahme und der Abgabe von Lagergebinden ist im AVB z.B. auch das Anbringen
und Entfernen der Stoßdämpfer an bzw. von den Gussbehältern sowie im Einzelfall die Bela-
dung von Konrad-Containern mit Innengebinden, z. B. 200l-Fässer möglich. Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit, – im Einzelfall zeitlich begrenzt – Abfallgebinde, z.B. zur Transportbe-
reitstellung, zu lagern /28/.
4.3.2 Lagerbereich
Der Lagerbereich ist im westlichen Teil des SAL-N angeordnet und grenzt an den AVB (siehe
Abbildung 5). In den Lagerbereich werden die zu lagernden Gebinde eingestellt. Konrad-
Container werden in maximal 5 Lagen, Rundgebinde in maximal 4 Lagen übereinander gesta-
pelt gelagert (exemplarische Musterbelegung siehe Abbildung 5 und Tabelle 4).
Solange eine Vollbelegung des Lagerbereiches nicht gegeben ist, kann die Lagerfläche auch
zur Pufferung und Abklinglagerung genutzt werden. Ein typisches Lagergebinde ist hier ein
ISO-Container (10′ und 20′ Container). Diese werden in maximal 3 Lagen gelagert. Weiterhin
ist auch die Lagerung von großen Einzelkomponenten möglich.
Der Lagerbereich ist vom AVB durch eine Abschirmwand mit Transportöffnung getrennt. Die
Abschirmwand kann vom Kran der Krananlage 1 überfahren werden. Das Passieren der Ab-
schirmwand von am Kran angeschlagenem Transportgut (z.B. Gebinde) erfolgt im Bereich der
Transportöffnung. In der Regel wird der Lagerbereich aus Strahlenschutzgründen nur zu Kont-
roll- oder Wartungszwecken betreten.
Ein weiterer Begehungsgrund kann z.B. anlassbedingt die Beseitigung einer örtlichen Be-
schädigung der Bodenplatte (Verschleißbeton) oder das Nachrüsten neuer Einbauteile in der
Bodenplatte sein /28/.
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Tabelle 4: Exemplarische Musterbelegung des Lagerbereiches
Behältertyp Gesamtbehälter Stapelhöhe (Anzahl)
Betonbehälter Typ II 80 4
Gussbehälter Typ II 1.516 4
Container Typ III 280 5
Container Typ IV 645 5
Container Typ V 130 5
10′-Container 3 3
20′-Container 9 3
Gesamt 2.663
4.3.3 Handhabungsbereich mit Schleuse
Der Handhabungsbereich (HHB) ist im östlichen Teil des SAL-N angeordnet und grenzt an
den AVB (Abbildung 5). Im HHB wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen. Folgende
wesentliche Tätigkeiten werden ausgeführt:
Betonieren von Abfallgebinden,
Prüfen / Reparieren von Abfallgebinden,
Be- und Entladen von Abfallgebinden, Umpacken von Abfallgebinden,
Sonderhandhabungen, z.B. Dichtungswechsel an Abfallbehältern,
Produktkontrolle an Abfallgebinden (z.B. Gasprobennahme).
Der HHB ist hinsichtlich seiner Größe so ausgelegt, dass mehrere Gebinde gleichzeitig aufge-
stellt und gehandhabt werden können.
Der HHB ist bautechnisch vom AVB und vom Lagerbereich getrennt. Die Materialschleuse ist
räumlich für den Transport eines 20′-Containers und den Transport der Prüfgewichte der
Krananlage 2 ausgelegt. Damit wird die Transportgröße für alle Typ-Konrad-Gebinde abge-
deckt.
Der Materialtransport zwischen AVB und HHB erfolgt über eine Materialschleuse. Der Perso-
nenzugang erfolgt über eine zusätzliche Personenumkleide innerhalb des SAL-N (Heiße Um-
kleide) /28/.
4.3.3.1 Betonieranlage
Für die endlagergerechte Verpackung werden Konrad-Container vor dem Transport in das
Endlager mit Beton verfüllt.
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Die Komponenten für die Vorbereitung des Betoniervorgangs (Silos, Mischer, Pumpe) werden
sich außerhalb des Kontrollbereiches entweder neben dem Gebäude oder in einem Raum
oberhalb des Handhabungsbereichs befinden. Alternativ wird bereits fertig angemischter Be-
ton angeliefert.
Die Betonzufuhr in den Handhabungsbereich hinein erfolgt durch einen oder mehrere De-
ckendurchbrüche über den Betonierplätzen. Die Größe des Handhabungsbereiches ermög-
licht die Betonierung mehrerer Konrad-Container gleichzeitig.
4.3.3.2 Art der radioaktiven Stoffe bzw. Abfälle
Es sind alle Arten an kontaminierten und aktivierten Stoffen zu lagern bzw. zwischenzulagern,
die beim Betrieb, beim Restbetrieb und beim Abbau anfallen. Hierzu zählen beispielsweise
metallische Abfälle,
Mischabfälle und Schlämme,
Verdampferkonzentrate,
Harze / Filterkonzentrate sowie
Betonbruch.
In den Technischen Annahmebedingungen des SAL-N sind die Bedingungen und Anforderun-
gen, die an die Gebinde zur Einlagerung im SAL-N gestellt werden, detailliert beschrieben.
Der Nachweis über die Einhaltung der technischen Annahmebedingungen ist vor Anlieferung
zu erbringen.
Radioaktive Abfälle, die im SAL-N zwischengelagert werden, sind bei Einlagerung im SAL-N
bereits so weit konditioniert, dass sie für eine längerfristige Lagerung geeignet sind.
4.3.4 Zugang zum SAL-N
Der Personalzugang zum SAL-N erfolgt über das SIG-N und den Übergangsbereich (UEB).
Das SIG-N ist ein eigenständiges Gebäude und wird nicht dem SAL-N zugeordnet. Der bau-
technisch zum SIG-N gehörende Übergangsbereich ist genehmigungstechnisch dem RBZ-N
zugeordnet. SIG-N und UEB werden sowohl vom SAL-N als auch vom RBZ-N genutzt. Die
Anordnung von SIG-N und UEB ist in Abbildung 3 ersichtlich /28/.
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4.3.5 Lüftungsanlage
Die Bereiche des Standort-Abfalllagers werden durch eine stationäre Lüftungsanlage be- und
entlüftet /28/.
Die Lüftungsanlage besteht im wesentliche aus folgenden Komponenten:
Zuluftanlage HHB
Umluftentfeuchtungsanlage mit eigener Zuluftanlage für den Lagerbereich und AVB
Abluftanlage mit Filter
Probenahme der Fortluft und Emissionsüberwachungseinrichtung
Luftkanäle mit Steuer- und Regeleinrichtungen
Fortluftkamin
Die Lüftungsanlage erfüllt folgende Anforderungen:
Gewährleistung der erforderlichen Raumluftzustände im SAL-N durch einen ausreichen-
den Luftwechsel
Sicherung einer gerichteten Luftströmung
Filterung der Abluft und kontrollierte Ableitung der gereinigten Fortluft über den Fortluft-
kamin
Durch den Betrieb der Umluftentfeuchtungsanlage im Lagerbereich wird zudem die relative
Luftfeuchte im SAL-N begrenzt (< 50 % r.F.). Damit wird die Ausbildung von Korrosion an den
Lagergebinden weitestgehend vermieden.
Ein repräsentativer Teil der Fortluft wird vom Entnahmeort (im Fortluftkanal zum Fortluftkamin)
über eine Sonde zur Emissionsüberwachung, die im Raum Lüftung-Messtechnik (Ebene +
8,50 m) angeordnet sind, gefördert. So wird sichergestellt, dass keine radioaktiven Stoffe un-
kontrolliert in die Umgebung abgegeben werden.
4.3.6 Heizungsanlage (im SIG-N)
Die Heizungsanlage für die Anlagen RBZ-N und SAL-N sowie die Gebäude UEB und SIG-N
ist im SIG-N untergebracht.
Der Gesamtwärmebedarf beträgt ca. 1985 kW. Dieser Bedarf wird durch einen Grundlastkes-
sel sowie zwei Spitzenlastkessel abgedeckt.
Die Nennleistung des Grundlastkessels beträgt 80 kW, die der Spitzenlastkessel jeweils
1100 kW.
Das Heizöllager befindet sich im Untergeschoss des SIG-N mit zwei Heizöltanks zu je 16 m³
Lagervolumen. Die Heizöltanks sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien als doppel-
wandige Behälter ausgeführt und mit Leckageüberwachung bestückt. Jeder Kessel wird mit
einem eigenen Kamin ausgestattet. Die Abgaskamine der Kessel werden an der nordwestli-
chen Gebäudewand des SIG-N angebracht. Die jeweilige Höhe beträgt ca. 14,5 m.
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Die Heizungsanlage ist mit energiesparender Brennwerttechnik ausgestattet, so dass die Ab-
wärme des Abgases zur Erwärmung des Prozesswassers eingesetzt wird.
4.3.7 Betriebsabwasser aus dem ÜB
Im Überwachungsbereich anfallende Reinigungswasser der Betoniereinrichtung werden aufge-
fangen und zur weiteren Betonherstellung und/oder Reinigung wiederverwendet (Rezyklie-
rung).
4.3.8 Betriebsabwasser aus dem Kontrollbereich
Betriebsabwasser fällt im Wesentlichen bei Dekont- und Reinigungsarbeiten im Kontrollbereich
des SAL-N an. Das im Kontrollbereich des SAL-N anfallende Betriebsabwasser wird innerhalb
des Kontrollbereiches gesammelt. Das Kondensat der Umluftentfeuchtungsanlage des SAL-N
sowie das Kondensat des Fortluftkamins werden aufgrund der voraussichtlich geringen Aktivi-
tätsfracht (H3) in separaten Abwasserbehältern gesammelt. Nach der Beprobung und Auswer-
tung wird das Betriebsabwasser zur weiteren Behandlung an einen externen Dienstleister (z. B.
das RBZ-N) abgegeben.
4.3.9 Konventionelle Abwässer
Im SAL-N fallen keine konventionellen Schmutzwässer an.
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5 Weitere geplante Vorhaben und bestehende Anlagen am Standort Blatt 31
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5 Weitere geplante Vorhaben und bestehende Anlagen am Standort
Am Standort GKN gibt es zwei weitere geplante Vorhaben.
Im Rahmen der Stilllegungs- und 1. Abbaugenehmigung (1. SAG) erfolgt die dauerhafte Be-
triebseinstellung von GKN I sowie der Abbau von wesentlichen Anlagenteilen innerhalb der
verschiedenen zu GKN I gehörenden Gebäude. Die 1. SAG beinhaltet nicht den konventionel-
len Abbau bzw. den Abbau von Anlagenteilen außerhalb § 7 AtG. Eine Bewertung der Um-
weltauswirkungen des Vorhabens erfolgt im dortigen Verfahren.
Am Standort ist auch die Errichtung und der Betrieb eines Reststoffbearbeitungszentrums
(RBZ-N) vorgesehen. Im RBZ-N werden radioaktive Stoffe aus dem Betrieb, dem Restbetrieb
und dem Abbau von Anlagenteilen der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der EnBW
bearbeitet und behandelt.
Für die Errichtung und den Betrieb des RBZ-N wird eine Genehmigung gem. § 7 StrlSchV und
eine Baugenehmigung gem. §§ 49, 58 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) bean-
tragt. Eine Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt im dortigen Verfahren
/52/.
Weitere in Betrieb befindliche Anlagen auf dem Betriebsgelände GKN sind die Anlage GKN II
sowie das Standort-Zwischenlager GKN-ZL.
5.1 Errichtung und Betrieb des Reststoffbearbeitungszentrums
Neckarwestheim (RBZ-N)
Die Gesellschaft für nukleares Reststoffrecycling mbH (Vorhabensträger) plant am Standort
des Gemeinschafts-Kernkraftwerkes Neckarwestheim (GKN) auf der ehemaligen Zellenkühler-
fläche des Kernkraftwerkes GKN I die Errichtung und den Betrieb eines Reststoffbearbeitungs-
zentrums (RBZ-N).
Für das RBZ-N wird ein eigenständiger Überwachungsbereich eingerichtet, auf dem auch
Verkehrs- und Lagerflächen vorgesehen sind.
Im RBZ-N werden radioaktive Reststoffe aus dem Betrieb, dem Nach- und Restbetrieb und
dem Abbau der Anlagen GKN I und GKN II der EnKK so bearbeitet und behandelt, dass sie
entweder den Endlagerbedingungen (z.B. sortiert, hochdruckverpresst oder getrocknet und in
entsprechende Behälter verpackt) entsprechen oder nach Freigabemessung dem konventio-
nellen Stoffkreislauf zugeführt werden können.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, im RBZ-N auch radioaktive Stoffe aus anderen Anlagen und
Einrichtungen der EnBW zu bearbeiten und zu behandeln. Hierbei handelt es sich insbeson-
dere um die zu demontierenden Massen – insbesondere der Großkomponenten – des Stand-
ortes Philippsburg (KKP).
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Der Betrieb des RBZ-N soll auf Rechtsgrundlage einer Umgangsgenehmigung gemäß § 7 (1)
der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erfolgen. Die Errichtung des Gebäudes erfolgt gem.
§§ 49 und 58 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW).
Das RBZ-N besteht aus einer Halle (RBH: Gebäudebereiche mit Einrichtungen z. B. zur Zer-
legung, Dekontamination und Konditionierung sowie dem Personenzugang zu diesem Bereich
UEB), einer angeschlossenen Freimesshalle (FMH) sowie Verkehrs- und Lagerflächen auf
dem Überwachungsbereich des RBZ-N. In unmittelbarer Nachbarschaft zum RBZ-N werden
ein Sozial- und Infrastrukturgebäude (SIG-N) errichtet. Diese Gebäude sind Gegenstand sepa-
rater Baugenehmigungen bzw. Genehmigungsverfahren. Das SIG-N steht in einem engen
infrastrukturellen und betrieblichen Zusammenhang mit dem RBZ-N und wird daher im Sinne
des UVPG zum Vorhaben RBZ-N zugehörig behandelt.
Die Einrichtungen des SIG-N des RBZ-N sowie die Verkehrs- und Lagerflächen im Überwa-
chungsbereich werden vom SAL-N mit genutzt. Der Fortluftkamin des SAL-N wird vom RBZ-N
mit genutzt /27/.
5.1.1 Flächeninanspruchnahme
Für die Gebäude des RBZ-N und die Verkehrs- und Lagerflächen innerhalb des Überwa-
chungsbereiches ergibt sich nach derzeitigem Planungsstand folgender Flächenbedarf:
Reststoffbearbeitungshalle ca. 3.500 m²
Freimesshalle ca. 1.150 m²
Sozial- und Infrastrukturgebäude ca. 700 m²
Übergangsbereich ca. 300 m²
Verkehrs- und Lagerflächen: ca. 6.750 m²
Die Verkehrs- und Lagerflächen werden überwiegend versiegelt.
5.1.2 Gebäude und Anlagenbeschreibung
5.1.2.1 Reststoffbearbeitungshalle
Die Reststoffbearbeitungshalle (RBH) wird als rechteckiges hallenförmiges Stahlbetongebäu-
de (Außenwände bis ca. 85 cm Dicke) errichtet. Der Boden besteht aus einer mindestens 1,6
m mächtigen Bodenplatte sowie Porenbeton. Insgesamt umfasst die RBH ca. 3.500 m² Grund-
fläche. Das Gebäude erhält in einem Teilbereich ein Untergeschoss (ca. 600 m²). Das Gebäu-
dedach wird als Flachdach (Dachhöhe RBH = ca. 19 m, FMH = max. ca. 18 m) mit den zuge-
hörigen Entwässerungsleitungen an den Gebäudeaußenwänden ausgeführt. Die Dachent-
wässerung erfolgt über ein Abwassernetz des RBZ-N und Niederschlagswässer sollen in den
Neckar eingeleitet werden.
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Die RBH ist Kontrollbereich gemäß StrlSchV. Sie wird über eine auf dem Dach der Freimess-
halle angeordnete Lüftungsanlage belüftet; die Fortluft aus dem Kontrollbereich wird gefiltert,
radiologisch überwacht und dann über einen, 60 m hohen Fortluftkamin, der dem SAL-N bau-
technisch zugeordnet wird und von beiden genutzt wird, kontrolliert an die Umgebung abge-
geben.
Das Gebäude verfügt über Materialschleusen für An- und Abtransporte. Der Personenzugang
zum RBZ-N erfolgt über den Übergangsbereich (UEB) sowie das Sozial- und Infrastrukturge-
bäude (SIG-N) /27/.
5.1.2.2 Sozial- und Infrastrukturgebäude (SIG-N)
Das Sozial- und Infrastrukturgebäude (SIG-N) schließt über den Übergangsbereich (UEB) des
RBZ-N an. Die Grundfläche beträgt ca. 700 m². Im SIG-N werden der Zugangsbereich für die
Kontrollbereiche des SAL-N und der RBH, soziale Einrichtungen, die Energie- und Medienver-
sorgung, Komponenten der Lüftungsanlagen (z. B. Lüfter) sowie Büroräume eingerichtet. Das
Gebäude erhält in einem Teilbereich ein Untergeschoss.
Das SIG-N wird mit einem Pultdach und den zugehörigen Entwässerungsleitungen errichtet.
Regenwasser wird über ein Abwassernetz des RBZ-N bzw. des Standorts GKN in den Neckar
eingeleitet. Die anfallenden konventionellen Abwässer werden über das Abwassernetz des
Standortes GKN in die kommunale Kläranlage Neckarwestheim eingeleitet.
Das SIG-N wird mit einer Beleuchtungsanlage entsprechend den betrieblichen Anforderungen
ausgestattet /28/.
5.1.2.3 Freimesshalle
Die Freimesshalle (FMH) wird angrenzend an die RBH errichtet. Die Grundfläche beträgt ca.
1.150 m². In der Halle befinden sich Einrichtungen für radiologische Messungen von Stoffen,
die entsprechend den Anforderungen der StrlSchV freigegeben werden sollen, sowie Trans-
port- und Lagerflächen (Puffer- und Bereitstellungsflächen). Das Gebäude verfügt über eine
Schleuse zum RBZ-N, über die freizumessende Stoffe direkt in die FMH gegeben werden
können.
Die FMH wird mit einer Dachentwässerung und den zugehörigen Entwässerungsleitungen an
den Gebäudeaußenwänden versehen, die das Regenwasser über ein Abwassernetz des
RBZ-N bzw. des Standorts in den Neckar entwässern. Die Halle wird mit einer Beleuchtungs-
anlage entsprechend den betrieblichen Anforderungen ausgestattet /27/.
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5.1.3 Verkehrs- und Lagerflächen innerhalb des Überwachungsbereiches
Im Überwachungsbereich des RBZ-N werden, angrenzend an die RBH und das SAL-N, meh-
rere Lagerflächen eingerichtet. Diese werden für den Transport, die Bereitstellung und zeitlich
begrenzte Lagerung von Gebinden mit radioaktiven Stoffen, radioaktiven Abfällen, von nicht
radioaktiven Reststoffen, Stoffen und Anlagenteilen zur Weitergabe an Dritte und für die Be-
reitstellung und zeitlich begrenzte Lagerung von konventionellen Abfälle genutzt. Die Lage-
rung erfolgt unter Einhaltung der zulässigen Werte für die Oberflächenkontamination. Die
Lagerung kann sowohl in Form von endlagerfähigen Containern (sog. Konrad-Container, KC)
als auch in Form von industrieüblichen Gebinden, wie z. B. ISO-Norm-Containern (10′-, 20′-
Container, Mulden, stapelbare Boxen) sowie Einzelkomponenten (z. B. Großkomponenten wie
Dampferzeuger) erfolgen.
Die Lagerflächen werden für diese Zwecke befestigt (z. B. Asphalt, Schwerlastplatten) und mit
einer Beleuchtungsanlage entsprechend den betrieblichen Anforderungen ausgestattet. Die
Verkehrsflächen werden an das Verkehrsnetz des Standorts GKN angeschlossen /27/.
5.1.4 Errichtung des RBZ-N
Die Errichtung des RBZ-N erfolgt nach den Vorgaben der LBO Baden-Württemberg. Es wird
eine Bauzeit von ca. 2 Jahren veranschlagt. Die Bauphase des RBZ-N überschneidet sich mit
der des SAL-N. Die notwendigen Lagerflächen für Baumaterialien und Baumaschinen sind
innerhalb der Grenzen des anschließend an die Bauphase einzurichtenden Überwachungsbe-
reiches RBZ-N vorgesehen.
Baunebenflächen sind die vorgesehen Baustelleneinrichtungsflächen, Baustellenzufahrten so-
wie Umschlag- und Montageplätze. Der Bauablauf ist in der Unterlage „Reststoffbearbeitungs-
zentrum Neckarwestheim - Neubau RBZ, FMH, SIG und Übergangsbereich“ /24/ beschrieben.
Die An- und Abtransporte von Baumaterialien zu den einzelnen Baubereichen bzw. die Andie-
nung der Baugruben erfolgt bis zur Fertigstellung über das öffentliche Straßennetz über die
Kreisstraßen K 1624 bzw. K 2081 bzw. die Werksstraßen des GKN. Die Anlieferung von Mate-
rialien bzw. die Abholung von Erdmassen erfolgt unter weitestgehender Schonung von
Ortsdurchfahrten.
Für den Bodenaushub sowie die Baugrundverbesserung werden bauübliche Großgeräte (Rad-
lader, Schaufelbagger, Rüttler) eingesetzt. Für die Errichtung werden gleichfalls bauübliche
Großgeräte eingesetzt (Turmkrane, Betonmisch- und Fördereinrichtungen etc.).
Die Bauarbeiten finden in der Regel nur im Tagzeitraum (7 - 20 Uhr) statt.
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5.1.5 Betrieb des RBZ-N
Der Betrieb des RBZ-N erfolgt unter Berücksichtigung der StrlSchV, Industriestandards und
einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Richtlinien und Regelwerken sowie DIN-Normen und
wird in einem eigenen Betriebsreglement festgelegt. Es wird für eine Bearbeitungskapazität
von ca. 10 Mg/d (2.000 Mg/a) ausgelegt /27/.
Die Stoffe, die im RBZ-N bearbeitet oder behandelt werden sollen, werden in industrieüblichen
Behältern und Verpackungen (z.B. ISO-Norm-Container, Rungenboxen, Gitterboxen, Fässer,
Paletten) und Abfallgebinden (z.B. Konrad-Container) oder als Einzelkomponente (z. B. Groß-
komponente wie Dampferzeuger) an- bzw. abtransportiert. Die Transporte erfolgen im Regel-
fall über die Straße oder in einzelnen Fällen mit dem Schiff.
Im Durchschnitt werden täglich ca. 2 Transporte von den Anlagen GKN I und GKN II zur Anla-
ge RBZ-N – überwiegend aus dem Abbau der Blöcke GKN I und GKN II – stattfinden (Plat-
tenwagen/ LKW mit Container). Die Annahme im RBZ-N erfolgt über eine Materialschleuse
/27/.
Alle Transporte im RBZ-N innerhalb der Hallenschiffe können mit den Brückenkranen, elektri-
schen Staplern oder Handhubwagen durchgeführt werden. An einzelnen Stationen werden
zusätzlich Schwenkkrane aufgestellt /27/.
Für das RBZ-N ist ein einschichtiger Betrieb geplant.
5.1.6 Untersuchung der Umweltwirkungen des Vorhabens
Das Vorhaben des RBZ-N ist gemäß Anlage 1 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Ein-
zelfalls auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 c UVPG erforderlich.
Hierfür wurde durch den Vorhabensträger eine Umwelterheblichkeitsstudie (UES) bereitge-
stellt. Die UES ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswir-
kungen auf die Schutzgüter nach § 2 (1) UVPG zu erwarten sind /52/.
Die Bauphase des RBZ-N überschneidet sich mit der des SAL-N, so dass verschiedene Arbei-
ten parallel bzw. direkt nacheinender durchgeführt werden.
Wirkpfade bzw. Wechselwirkungen zwischen dem Vorhaben RBZ-N und dem Vorhaben
SAL-N sowie den weiteren bestehenden oder geplanten Anlagen werden in Kap. 7.3 behan-
delt.
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5.2 Stilllegungs- und 1. Abbaugenehmigung GKN I
Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) betreibt am Standort Neckarwestheim/Gemmrigheim das
Kernkraftwerk Neckarwestheim (GKN - Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar). Das KKW be-
steht aus den beiden Kraftwerksblöcken GKN I und GKN II.
Aufgrund der am 17. März 2011 von der Bundesregierung beschlossenen dreimonatigen
Sicherheitsprüfung (Moratorium) wurde GKN I abgeschaltet. Seit dem 06.08.2011 ist die Be-
rechtigung zum Leistungsbetrieb von GKN I zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ge-
mäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 AtG (Atomgesetz) /1/ erloschen. Für die Stilllegung und den Abbau der
nach AtG und StrlSchV genehmigten Anlagenteile ist eine atomrechtliche Genehmigung nach
§ 7 Abs. 3 AtG erforderlich. Das Verfahren für die Stilllegungs- und 1. Abbaugenehmigung (1.
SAG) beinhaltet die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung des Kernkraftwerksblockes
GKN I (Stilllegung im engeren Sinn), den Restbetrieb und den weitgehenden Abbau der dem
AtG unterliegenden Anlagenteile des GKN I.
Die Stilllegungs- und 1. Abbaugenehmigung GKN I aus dem AtG umfasst im Einzelnen:
Stilllegung GKN I
Restbetrieb GKN I
Ableitungen radioaktiver Stoffe aus GKN I
Abbau von Anlagenteilen des GKN I
Änderungen der Anlage GKN I
Herausgabe von nicht kontaminierten oder aktivierten Stoffen, bewegliche Gegenstän-
de, Gebäude/Gebäudeteile, Bodenflächen, Anlagen und Anlagenteile außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 29 StrlSchV
Erstreckung auf den genehmigungsbedürftigen Umgang gem. § 7 StrlSchV
Auf Grundlage der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVP) erforderlich.
Der Abbau der außerhalb des Genehmigungsumfangs der 1. SAG liegenden Anlagenteile
(Unterteil des Reaktordruckbehälters (RDB), Biologischer Schild) zählt zu den insgesamt ge-
planten Maßnahmen für das Vorhaben 1. SAG gemäß UVPG Anlage 1, Nr. 11.1. Insofern
werden die Auswirkungen des Abbaus dieser Anlagenteile in der vorgesehenen Umweltver-
träglichkeitsuntersuchung mit betrachtet. Damit wird dem Zweck der UVP Rechnung getragen,
im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig die erheblichen Umweltauswirkungen
des Gesamtvorhabens zu ermitteln und zu bewerten.
Nicht Gegenstand des Vorhabens ist der sogenannte konventionelle Abbau des Gebäude-
und Anlagenbestandes.
Ein Lageplan zum Standort Neckarwestheim ist Abbildung 6 zu entnehmen.
Wirkpfade bzw. Wechselwirkungen zwischen dem Vorhaben 1. SAG GKN I und dem Vorha-
ben SAL-N sowie den weiteren bestehenden oder geplanten Anlagen werden in Kap. 7.3 be-
handelt.
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Abbildung 6: Lageplan GKN mit den Anlagen GKN I (rot)
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5.3 GKN Block II
Der Kraftwerksblock GKN II ist ein Druckwasserreaktor mit einer elektrischen Leistung von
ca. 1.400 MW und ging 1989 in Betrieb. Die elektrische Leistung wird als Drehstrom mit einer
Spannung von ca. 27.000 Volt und einer Stromstärke von 35.000 Ampere erzeugt. Über ein
Bahnstromumformerwerk wird ein Teil des erzeugten Drehstroms in Bahnstrom umgewandelt.
Die Kühlung des Kühlwassers erfolgt durch einen Hybridkühlturm der sich im Norden des Be-
triebsgeländes in unmittelbarer Nähe zum Vorhabensbereich befindet.
Für GKN II erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 4 AtG (Atomgesetz) /1/ nach Erzeugung der zugeordneten
Elektrizitätsmenge, jedoch spätestens mit Ablauf des 31.12.2022.
Wirkpfade bzw. Wechselwirkungen zwischen GKN II und dem Vorhaben SAL-N sowie den
weiteren bestehenden oder geplanten Anlagen werden in Kap. 7.3 behandelt.
5.4 Standort-Zwischenlager (GKN-ZL)
Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) betreibt am Standort Neckarwestheim ein Zwischenlager
(GKN-ZL) für die zeitweilige Lagerung von abgebrannten Brennelementen.
Dort werden die abgebrannten Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern (TLB) unter
kontrollierten Bedingungen sicher aufbewahrt.
Das Zwischenlager hat eine Lagerkapazität von 151 TLB. Aufgrund der begrenzten Platzver-
hältnisse am Standort wurden für die Lagerung zwei unterirdische Tunnelröhren in einem
Hang geschaffen.
Wirkpfade bzw. Wechselwirkungen zwischen dem GKN-ZL und dem Vorhaben SAL-N sowie
den weiteren bestehenden oder geplanten Anlagen werden in Kap. 7.3 behandelt.
5.5 Ausblick auf weitere Entwicklungen am Standort
Für die weitere Entwicklung des Standortes nach der Entlassung beider Blöcke aus dem
Atomrecht gibt es keine konkrete Planung. Eine eventuelle Nachnutzung ist nicht Gegenstand
der insgesamt geplanten Maßnahmen nach UVPG und auch nicht der dortigen Verfahren. Die
Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen eines konventionellen Abbaus oder einer Nach-
nutzung erfolgt ggf. in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
Auf der Basis der Vorgaben der Anlage 2 zum UVPG /2/ werden nachfolgend die relevanten
Erkenntnisse unter Berücksichtigung von Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zusammen
gestellt.
Zu ermitteln und zu beschreiben sind die Wirkungen des Vorhabens, von denen erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können. Für das Vorhaben sind die in der
folgenden Tabelle genannten Wirkungen zu betrachten.
Dabei werden in der Tabelle genannten Wirkungen durch
den Bau des SAL-N,
die Anlage SAL-N selbst,
sowie dessen bestimmungsgemäßem Betrieb bzw. Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebes
zeitlich bzw. thematisch unterschieden und zugeordnet.
Tabelle 5: Potentielle umweltrelevante Wirkpfade des SAL-N
Potentielle Wirkpfade Bau
(Ba1-Ba11)
Anlage
(A1-A5)
Betrieb
(Be1-Be16)
Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft x
Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
Direktstrahlung x
Emissionen Luftschadstoffe x x
Emissionen Schall x x
Erschütterungen x
Flächeninanspruchnahme /Versiegelung/Baukörper x x
Anfall von radioaktiven Abfällen x
Anfall von Abwässern (konventionell) x x
Anfall von Abfällen (konventioneller Stoffkreislauf) x x
Einsatz wassergefährdender Stoffe x x
Emissionen von Licht x x Weiß = offensichtlich auszuschließende bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkpfade x = zu prüfende Wirkpfade im Hinblick auf bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.1 Merkmale des Vorhabens Blatt 40
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6.1 Merkmale des Vorhabens
Nach Anlage 2 UVPG /2/ sind bei den Merkmalen des Vorhabens
die Größe des Vorhabens (siehe Kap. 6.1.1),
die Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft (siehe
Kap. 6.1.2),
die Abfallerzeugung (siehe Kap. 6.1.3),
Umweltverschmutzungen und Belästigungen (siehe Kap. 6.1.4) sowie
das Unfallrisiko (siehe Kap. 6.1.5)
zu beschreiben und zu bewerten.
6.1.1 Größe des Vorhabens und gehandhabte Stoffe
Detaillierte Angaben zum Vorhaben – insbesondere zu Bau, Anlage und Betrieb – enthält Ka-
pitel 4. Die wesentlichen, umweltrelevanten Größen des Vorhabens werden aus der Bau-,
Anlagen- und Betriebsbeschreibung (siehe Kap. 4) abgeleitet und im Folgenden für Bau
(Ba1 - Ba11), Anlage (A1 – A5) und Betrieb (Be1 - Be15) zusammengefasst:
Bau (Ba) (siehe Kap. 4.1)
Ba1. Die Baugrube für das SAL-N wird geböscht ausgeführt. Der Aushub erfolgt bis -4,00 m.
Die Baugrundverbesserung erfolgt mittels Rüttelstopfsäulen. Eine Unterkellerung des
SAL-N ist nicht vorgesehen. Beim Bau des SAL-N werden die in Tabelle 6 genannten
Massen bewegt:
Tabelle 6: Massen bei Bau des SAL-N
Bereich SAL-N
Summe Aushub ca. 21.400 m³
Summe Hinterfüllung ca. 4.800 m³
Bodenaustausch ca. 6.600 m³
Material Rüttelstopfsäulen ca. 14.000 m³
Die Bauphasen des SAL-N und des RBZ-N überschneiden sich. Hieraus folgende kumulative
Wirkungen sowie Wechselwirkungen in der Bauphase sind bei der Ermittlung, Beschreibung
und Bewertung der schutzgutspezifischen, baubedingten Auswirkungen berücksichtigt.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
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6.1 Merkmale des Vorhabens Blatt 41
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Anlage (A) (siehe Kap. 4.2)
A1. Das SAL-N weist die Abmessungen von ca. 133 m x 30 m x 21 m auf und wird als
Stahlbetongebäude errichtet (Außenwände ca. 85 cm; Lagerfläche ca. 2.950 m²). Ei-
nen Überblick über die Ausmaße der durch das Vorhaben zusätzlich zu errichtenden
Gebäude bzw. einzurichtenden Flächen (in schwarzer Schrift; graue Schrift = Vorha-
ben RBZ-N) gibt folgende Tabelle 7. Über das Vorhaben SAL-N hinaus werden im
Hinblick auf die Berücksichtigung von Summationseffekten auch die Flächen für RBH,
FMH, SIG-N, UEB sowie für Lager- und Verkehrsflächen dargestellt.
Tabelle 7: Übersicht über die Gebäudeausmaße sowie Grundflächen der ver-
schiedenen Gebäude bzw. sonstiger Flächen für die Vorhaben
SAL-N und RBZ-N (grau)
Gebäude Grundfläche m²
SAL-N ca. 4.000
Fortluftkamin ca. 100
SUMME SAL-N ca. 4.100
RBH ca. 3.500
FMH ca. 1.150
SIG-N ca. 700
Übergangsbereich (UEB) ca. 300
Lagerfläche 1 ca. 1.400
Lagerfläche 2 ca. 650
Lagerfläche 3 ca. 900
Verkehrsflächen ca. 3.800
SUMME RBZ-N ca. 12.400
A2. Zur kontrollierten Ableitung der Fortluft wird im Rahmen des Vorhabens SAL-N ein Fort-
luftkamin mit einer Höhe von ca. 60 m errichtet.
Betrieb (siehe Kap.4.3)
Be1. Der Betrieb des SAL-N erfolgt gemäß einer Umgangsgenehmigung nach § 7 StrlSchV.
Be2. Die Stoffe, die im SAL-N angeliefert oder gelagert werden, werden als Gebinde (sog.
Konrad-Container, sog. Mosaik-Behälter (Gusseisen), Betonbehälter und konventionel-
le 10′ bzw. 20′ Frachtcontainer) bezeichnet. Im Durchschnitt werden täglich ca. 2 An-
und Abtransporte von und zur Anlage SAL-N stattfinden.
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Be3. Die Gebäudestruktur des SAL-N ist mit einer Wanddicke von bis zu ca. 85 cm auf die
geringstmögliche Abgabe jeglicher Art von Stoffen an die Umgebung ausgelegt. Die
Abgabe von Stoffen an die Umgebung wird verhindert durch:
a. Gerichtete Strömung in das Gebäude bzw. zusätzlich gerichtete Strömung in-
nerhalb des Gebäudes
b. Filterung der gesamten Gebäudeabluft
Be4. Die Fortluft aus dem SAL-N wird gefiltert, radiologisch überwacht und über den Fort-
luftkamin an die Umgebung abgegeben. Die Ableitung wird so begrenzt, dass die zu-
künftige Strahlenexposition durch Ableitung mit der Luft, unter Berücksichtigung der
Vorbelastung, die zulässigen Grenzwerte der Strahlenexposition gemäß § 47 StrlSchV
für die Ableitung mit Luft am Standort Neckarwestheim unterschreitet. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 7 StrlSchV) des
SAL-N werden Werte für zulässige Ableitungen mit der Fortluft beantragt. Folgende
Werte werden für das SAL-N beantragt /30/:
für radioaktive Aerosole:
- im Kalenderjahr: 5,0 x 1008 Bq
- an 180 aufeinander folgenden Tagen: 2,5 x 1008 Bq
- für den Zeitraum eines Kalendertages: 5,0 x 1006 Bq
für gasförmige radioaktive Stoffe:
- Tritium (H-3) im Kalenderjahr: 5,0 x 1010 Bq
- C-14 im Kalenderjahr: 5,0 x 1009 Bq
Be5. Die Auswirkungsbetrachtungen durch Direktstrahlung werden in einem Fachgutachten
für das SAL-N inkl. aller – auch planerischer – Dosisleistungsanteile aus dem Betrieb
sonstiger Anlagen und Einrichtungen am Standort betrachtet /49/:
Für den Standort ergibt sich unter Berücksichtigung der Dosisleistungsanteile aus dem
Betrieb sonstiger Anlagen und Einrichtungen am Standort folgende potentielle Strah-
lenexposition durch Direktstrahlung am höchstbeaufschlagten Aufpunkt außerhalb des
Betriebsgeländes /49/:
DL < 0,046 µSv/h, entspricht D < 0,40 mSv je Kalenderjahr
Der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen nach § 46 StrlSchV /8/
für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt 1 mSv im Kalenderjahr (Summe aus Ablei-
tungen und Direktstrahlung; § 46 Abs. 3 StrlSchV /8/).
Be6. Für das SAL-N wurden Störfallbetrachtungen durchgeführt (/48/, siehe Kap. 6.1.5). Die
zu unterstellenden Freisetzungen im Falle eines Störfalles werden begrenzt und die
zulässigen Anforderungen und Grenzwerte nach § 50 i.V. m. § 117 Abs. 16 StrlSchV
eingehalten.
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6.1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft
6.1.2.1 Wasser
Bau
Ba2. Bis zur Fertigstellung der Bodenplatte ist eine Wasserhaltung (Regenwasser) erforder-
lich. Im Vorhabensbereich gefördertes Wasser wird – falls erforderlich – über eine Neu-
tralisationsanlage sowie eine Eisenfällstation und Absetzbecken in die Einleitstelle ein-
geleitet.
Ba3. Die Gründung des SAL-N erfolgt mittels Rüttelstopfsäulen innerhalb des Grundwasser-
körpers (Dauer ca. 5 Monate). Eine Grundwasserhaltung ist nicht erforderlich.
Sofern der Einsatz vermörtelter Rüttel- bzw. Schotterstopfsäulen erforderlich ist, ist ein
größerer Rasterabstand und somit geringerer Materialeinsatz möglich. Falls das ver-
wendete Bindemittel karbonatischen oder silikatischen Ursprungs ist (Zementsuspen-
sion) oder quellfähige Tonminerale zum Einsatz kommen (Bentonite), ist eine Verwen-
dung innerhalb des Grundwasserkörpers aufgrund des natürlichen Ursprungs der Bin-
de- oder Quellmittel unbedenklich. Vor Beginn der Bodenverbesserungsmaßnahme
wird bei der unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG (Erdaufschlüsse) /16/ eine Ge-
nehmigung erwirkt.
Anlage
A3. Nach Beendigung der Arbeiten befinden sich die zur Baugrundverbesserung erforderli-
chen Rüttelstopfsäulen innerhalb des Grundwasserkörpers.
A4. Die anfallenden Abwässer aus dem Niederschlag werden gefasst und im Rahmen ei-
ner gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis in ein standortunabhängiges Regenwas-
sernetz abgegeben.
Betrieb
Be7. Die radioaktiven Abwässer des SAL-N werden im SAL-N gesammelt und bei einem
externen Dienstleister, z.B. in der Abwasserbehandlungsanlage des RBZ-N, behandelt
und über diese entsorgt.
Be8. In den verschiedenen Bereichen des SAL-N werden verfahrens- bzw. betriebsbedingt
wassergefährdende Stoffe eingesetzt. Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen
im SAL-N wird durch den Einsatz von verschiedenen Maßnahmen zur Rückhaltung
von wassergefährdenden Stoffen verhindert.
Be9. Beim Betrieb des SAL-N fällt kein konventionelles Abwasser an. Die Ableitung des
konventionellen Abwassers (Schmutzwasser), etwa aus den Umkleidebereichen es
SIG-N, erfolgt über das SIG-N. Im Überwachungsbereich anfallendes Reinigungswas-
ser der Betoniereinrichtung wird aufgefangen und zur weiteren Betonherstellung
und/oder Reinigung wiederverwendet (Rezyklierung).
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6.1.2.2 Boden
Mit dem Vorhaben ist eine temporäre bzw. dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen verbun-
den.
Bau
Siehe Ba2.
Ba4. Zur Baugrundverbesserung werden Rüttelstopfsäulen in den Bereich der RBH mittels
Rüttler in den Untergrund eingebracht. Die Dauer der Baugrundverbesserung beträgt
ca. 5 Monate. Für die Maßnahme werden ca. 14.000 m³ Material benötigt.
Ba5. Für die Lagerung von Baumaterialien, sowie für das Aufstellen von Baucontainern und
Geräten werden die o.g. Baustelleneinrichtungsflächen im Baustellenbereich verwen-
det.
Anlage
Siehe A1, A3.
A5. Die Lagerflächen im Bereich des benachbarten RBZ-N umfassen einen Großteil des
nicht durch Gebäude überbauten Teils der Fläche der ehemaligen Zellenkühler (Anteil
der Lagerflächen ca. 2.800 m²) und werden in geeigneter Weise befestigt
(z. B. Asphalt, Schwerlastplatten) und mit einer Beleuchtungsanlage entsprechend den
betrieblichen Anforderungen ausgestattet. Die Verkehrsflächen werden an das Ver-
kehrsnetz des Standorts GKN angeschlossen und vom SAL-N mitgenutzt.
Betrieb
Durch den Betrieb des SAL-N erfolgt keine Nutzung von Boden.
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6.1.2.3 Natur und Landschaft
Durch den Bau neuer Gebäude wird das Landschaftsbild in dem bisher ohnehin durch das
Betriebsgelände und die Gebäude des GKN technisch überprägten Raum nur geringfügig ge-
ändert.
Bau
Siehe Ba5.
Anlage
Siehe A1 und A2.
Betrieb
Be10. Durch den Betrieb des SAL-N werden auf den Verkehrs- und Lagerflächen Container
puffergelagert, die über den Kraftwerksstandort hinaus sichtbar sind.
6.1.3 Abfallerzeugung
Bau
Ba4. Während der Bauphase fallen baustellenbedingte Abfälle (wie z.B. Verpackungsmate-
rial) an.
Anlage
Durch die Anlage SAL-N selbst wird kein Abfall erzeugt.
Betrieb
Be11. Durch den Umgang mit radioaktiven Stoffen (z.B. bei Reinigung und Wartung) entste-
hen damit verbundene Abfälle wie z.B. Arbeitskleidung, Reinigungsmittel und Putzlap-
pen. Radioaktive Abfälle werden im RBZ-N behandelt und dann wieder im SAL-N
zwischengelagert bis eine Abgabe an ein Endlager erfolgen kann.
Be12. Beim Betrieb des SIG-N anfallende konventionelle Abfälle werden entsprechend des
KrWG entsorgt.
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6.1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen
6.1.4.1 Emissionen von Lärm
Bau
Ba5. Der Erdaushub bzw. die Baugrundverbesserung erfolgen mit konventionellem, lärmar-
mem Baugerät wie z.B. Bagger, Raupenbagger, Radlader, Rüttler und einer bedarfs-
weisen Befeuchtung der Baustelle und gegebenenfalls der zusätzlichen Abdeckung
der zwischengelagerten Erdmassen zur Vermeidung von Abwehungen.
Ba6. Die Andienung der Baustelle erfolgt per LKW. Der An- und Abtransport erfolgt über die
Baustellenzufahrt aus Richtung Norden.
Ba7. Der Beton wird mittels Fahrmischer auf die Baustelle geliefert. Mittels mobiler Beton-
pumpen erfolgt Verteilung des Betons bis Einbaustelle. Die durchschnittliche Lieferleis-
tung Beton je Arbeitstag beträgt ca. 400 m3. Dies entspricht einem Verkehrsaufkom-
men von max. ca. 7 Fahrzeugen je Stunde. Bei den Großbetonagen (je ca. 2.000 m3
Beton pro Großbetonage) und wird von einer bei einer Betoniergeschwindigkeit von
100 m3/Std. ausgegangen. Die Fertigung der Großbetonagen beschränkt sich auf den
Zeitraum von max. 4 Wochen. Während dieser Zeit ist pro Tag mit maximal
130 Betonmischerfahrten zu rechnen. Die Rohbauzeit des SAL-N (reine Betonage)
liegt bei ca. 10 Monaten.
Ba8. Alle An- bzw. Abfahrten während der Bauphase erfolgen unter größtmöglicher Vermei-
dung von Ortsdurchfahrten. Dadurch werden die Auswirkungen auf schutzbedürftige
Wohnnutzungen minimiert. Spitzenbelastungen wie Betonmischerfahrten während der
Fertigung der Großbetonagen sind zeitlich sehr begrenzt.
Anlage
Durch die Anlage SAL-N selbst kommt es nicht zu Emissionen von Lärm.
Betrieb
Be13. Während des bestimmungsgemäßen Betriebs des SAL-N kommt es u.a. durch den
Einsatz von Hub- und Transportfahrzeugen auf dem Betriebsgelände sowie dem Be-
trieb der Lüftungsanlage zu Luftschadstoff- bzw. Lärmemissionen.
6.1.4.2 Emissionen von Staub
Bau
Während der verschiedenen Bauphasen (Aushub, Boden- und Baugrundverbesserung) des
SAL-N und der weiteren Einrichtungen kommt es zu baustellentypischen Emissionen von
Staub durch Bautätigkeiten sowie durch Fahrzeugbewegungen.
Siehe Ba1, Ba2 sowie Ba5 bis Ba9.
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Anlage
Durch die Anlage SAL-N selbst kommt es zu keinen Emissionen von Staub.
Betrieb
Durch den Betrieb des SAL-N selbst kommt es zu keinen Emissionen von Staub. Die mehrstu-
fige Abluftreinigung für Raumluft und Abluft zur Vermeidung und Verminderung der Ableitung
radioaktiver Stoffe mit der Fortluft über den Kamin bewirkt auch eine effiziente Abreinigung
des Abluftvolumenstromes im Hinblick auf (konventionellen) Staub. Die Reststaubkonzentrati-
on in der Abluft des Kamins ist vernachlässigbar.
6.1.4.3 Emissionen von gasförmigen Luftschadstoffen
Bau
Während der Bauphase kommt es zu motorbedingten Emissionen von Luftschadstoffen.
Siehe Ba1, Ba2 sowie Ba5 bis Ba9.
Anlage
Durch die Anlage SAL-N selbst kommt es zu keinen Emissionen von Luftschadstoffen. Die
Wärmeversorgung erfolgt über das SIG-N.
Betrieb
Während des Betriebs kommt es zu geringen Emissionen an Luftschadstoffen durch Fahrbe-
wegungen insbes. bei Transportvorgängen.
Siehe Be12.
Zu Emissionen von Luftschadstoffen kommt es durch die Wärmeversorgung, welche über das
SIG-N erfolgt. Die heizölbefeuerte Heizungsanlage besitzt einen Grundlastkessel mit einer
Leistung von 80 kW und zwei Spitzenlastkesseln mit einer Leistung von je 1100 kW. Die Ablei-
tung der Abgase der mit Brennwerttechnik ausgestatteten Anlage erfolgt durch einen Kamin je
Kessel. Die Höhe der Kamine beträgt ca. je 14,5 m.
6.1.4.4 Ableitungen radioaktiver Stoffe
Bau
Während der Bauphase des SAL-N kommt es zu keinen Ableitungen radioaktiver Stoffe.
Anlage
Durch die Anlage SAL-N selbst kommt es zu keinen Ableitungen radioaktiver Stoffe.
Betrieb
Siehe Be3, Be4, Be5, Be6.
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6.1.4.5 Ableitungen konventioneller Abwässer
Bau
Siehe Ba2.
Anlage
Siehe A4.
Betrieb
Siehe Be9.
6.1.4.6 Sonstige Emissionen (Licht, Erschütterungen)
Bau
Siehe Ba2.
Ba9. Während der Bauphase ist die Baustelle erforderlichenfalls im Tagzeitraum beleuchtet.
Anlage
A5. Das SAL-N wird mit einer Beleuchtungsanlage entsprechend den betrieblichen Anfor-
derungen ausgestattet.
Betrieb
Durch den Betrieb des SAL-N kommt es zu keinen Emissionen von Licht.
6.1.4.7 Gehandhabte wassergefährdende Stoffe
Im SAL-N werden betriebsbedingt potentiell wassergefährdende Stoffe in geringen Mengen
(z.B. Hydrauliköl, kontaminiertes Wasser aus Reinigungsvorgängen) gehandhabt.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt nach den einschlägigen wasserrechtli-
chen Vorgaben (VAwS /21/ bzw. nach Inkrafttreten die AwSV /22/).
Darüber hinaus wird für die Heizungsanlage im Untergeschoss des SIG-N Heizöl in zwei
Tanks zu je 16 m³ gelagert. Für die doppelwandigen Heizöltanks im Untergeschoss des SIG-N
ist jeweils eine Leckagesicherung vorgesehen.
6.1.5 Unfallrisiko
In der Bauphase kann es z.B. durch den Einsatz von Rüttlern beim Einbau der Rüttelstopfsäu-
len oder dem generellen Baubetrieb zu Erschütterungen kommen, die jedoch nur im Nahbe-
reich des Vorhabens wirksam werden. Erhebliche Nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb
bestehender Anlagen (z.B. GKN II, GKN-ZL) sind daher auszuschließen.
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Für die Transporte von Gebinden und Container in das RBZ-N bzw. aus dem RBZ-N werden
Schutzvorkehrungen nach dem betrieblichen Regelwerk, in Anlehnung an die für entspre-
chende genehmigungsbedürftige Transporte auf öffentlichen Straßen nach Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) gelten, getroffen.
Dadurch sind Umweltauswirkungen durch Störungen (konventioneller Teil) des bestimmungs-
gemäßen Betriebes (wie z.B. Auslaufen von Flüssigkeiten, Absturz von Lasten, Austritt von
Gasen) nahezu ausgeschlossen.
Die radiologische Störfallbetrachtung /48/ für die Betriebsphase des SAL-N analysiert die zu
betrachtenden Störfälle und sehr seltenen Ereignisse aufgrund zivilisatorischer Einwirkungen
von außen. Bei den zu betrachtenden Störfällen wird zunächst generell nach Ereignissen auf-
grund von Einwirkungen von innen sowie von außen differenziert. Die Störfallbetrachtung
schließt denkbare konventionelle Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes größtenteils
mit ein.
Ereignisse aufgrund von Einwirkungen von innen (EVI):
Mechanische Einwirkungen wie bspw. Absturz von Lasten (Abfallgebinde, große Ein-
zelkomponente) oder Ereignisse bei Transportvorgängen wie bspw. Kollisionen
Anlageninterne Leckagen von Behältern mit radioaktiven Flüssigkeiten und anlagenin-
terne Überflutung
Thermische Einwirkungen wie bspw. der Brände
Ausfälle sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen wie z.B. der Stromversorgung
und der Lüftungsanlage
Handhabungsfehler
Ereignisse aufgrund von Einwirkungen von außen (EVA):
Naturbedingte Einwirkungen wie z.B. Blitzschlag, Wind- und Schneelasten, Erdrutsch,
Hochwasser, Erdbeben
Zivilisatorisch bedingte Einwirkungen wie z.B. von außen übergreifende Brände, Berg-
schäden, Wechselwirkungen mit dem Kernkraftwerk am Standort, Wechselwirkungen
mit anderen Anlagen am Standort
Zusätzlich betrachtete Ereignisse aufgrund zivilisatorischer Einwirkungen von außen:
Einwirkungen schädlicher Stoffe
Druckwellen aufgrund chemischer Explosionen
Flugzeugabsturz
Die zu unterstellenden Freisetzungen im Falle eines Störfalles sind durch Schutzvorkehrungen
begrenzt; die zulässigen Anforderungen und Grenzwerte nach § 50 in Verbindung mit
§ 117 Abs. 16 StrlSchV /8/ sind eingehalten. Für alle betrachteten sehr seltenen Ereignisse auf-
grund zivilisatorischer Einwirkungen werden die Planungs- bzw. Eingreifrichtwerte der effektiven
Dosis bzgl. Maßnahmen des Katastrophenschutzes deutlich unterschritten. Wechselwirkungen
mit anderen Anlagen am Standort können ebenfalls ausgeschlossen werden /48/.
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1.1 Blatt 50
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Umweltrelevante Wirkungen sind daher wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit sowie
der getroffenen Schutzvorkehrungen und Maßnahmen nicht zu besorgen.
Das SAL-N ist durch verschiedene Maßnahmen auf die geringstmögliche Abgabe an Stoffen an
die Umgebung ausgelegt. Zu diesen zählen im Wesentlichen:
Ausführung des Gebäudes mit Mächtigkeiten der Bodenplatten von > 1,6 m
Wanddicke von ca. 85 cm
Gerichtete Luftströmung in das Gebäude und Filterung der Abluft
Für die Transporte von Gebinden und Container in das SAL-N bzw. aus dem SAL-N werden
Schutzvorkehrungen nach dem betrieblichen Regelwerk, in Anlehnung an die für entsprechende
genehmigungsbedürftige Transporte auf öffentlichen Straßen nach Gefahrgutverordnung Stra-
ße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) gelten, getroffen.
Dadurch sind Umweltauswirkungen durch Störungen (konventioneller Teil) des bestimmungs-
gemäßen Betriebes (wie z.B. Auslaufen von Flüssigkeiten, Absturz von Lasten, Austritt von Ga-
sen) nahezu ausgeschlossen.
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.2 Eingrenzung der relevanten Vorhabensauswirkungen Blatt 51
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6.2 Eingrenzung der relevanten Vorhabensauswirkungen
In der nachfolgenden Tabelle 8 sind die Wirkungen des Vorhabens den betroffenen Umwelt-
bereichen (abgeleitet aus den Schutzgütern nach UVPG) im Überblick gegenübergestellt.
Tabelle 8: Wirkmatrix für das Vorhaben SAL-N
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Ableitung radioaktiver Stof-
fe (Fortluft) x x x x
Direktstrahlung x x
Luftschadstoffe x x x x
Schall x x
Erschütterungen x
Flächeninanspruchnahme
und Baukörper x x x x x
konventionelles Abwasser x x x
radioaktive Abfälle x x
konventionelle Abfälle x x
Einsatz wassergefährden-
der Stoffe x
Emissionen von Licht x
a) einschließlich der menschlichen Gesundheit
b) einschließlich der biologischen Vielfalt
x = potentielle vorhabensbedingte Wirkpfade
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6.3 Nutzungskriterien
Zu den Nutzungskriterien zählen nach Nr.2.1 Anlage 2 UVPG … die bestehende Nutzung des
Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst und fischerei-
wirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr,
Ver- und Entsorgung /2/.
Der Bereich ist als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“
gekennzeichnet. Darüber hinaus sind im Regionalplan verschiedene Festlegungen zur Frei-
raumstruktur und zur Infrastruktur nachrichtlich getroffen bzw. übernommen.
Im Textteil ist darüber hinaus als regionalplanerisches Ziel festgelegt:
Z (1) Die in der Raumnutzungskarte 1 : 50.000 gebietsscharf festgelegten Vorrangge-
biete für Großkraftwerke in Heilbronn und Neckarwestheim sind zu sichern. Bei der Stromer-
zeugung durch Großkraftwerke sind zusätzlich benötigte Kraftwerkskapazitäten in erster Linie
durch Erneuerungen und Erweiterungen an diesen beiden Standorten zu realisieren.
In den Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen,
soweit sie mit Energieversorgungszwecken nicht vereinbar sind.
Umliegende Bereiche sind als regionaler Grünzug ausgewiesen. Nördlich befindet sich ein
Wasserschutzgebiet.
Das Vorhaben fügt sich in den Nutzungscharakter „Kraftwerk“ des Standortes ein.
Im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Lauffen am Neckar (siehe Anhang) ist das
Betriebsgelände GKN als „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen – Elektrizität“ gewidmet.
Der Neckar selbst ist als Überschwemmungsgebiet, eine kleinere Fläche direkt nördlich an
das Betriebsgelände angrenzend ist als Wasserschutzgebiet (siehe auch 6.5.2) gewidmet.
An der neckarseitigen Grenze des Betriebsgeländes – und damit in unmittelbarer Nachbar-
schaft zum Vorhabensgebiet – führt ein Teil des Neckarwanderwegs („Alter Leinpfad“) über
das Betriebsgelände. Der Weg über das Betriebsgelände ist durch Wegerecht geschützt und
führt von der Südgrenze des Betriebsgeländes an die Nordgrenze am Neckar entlang. Da sich
Wanderer bei der Nutzung des Weges frei auf Teilen des Betriebsgeländes und insbesondere
im Vorhabensgebiet bewegen könnten, werden sie vom Objektschutz begleitet. Jährlich nut-
zen ca. 200 Personen dieses Wegerecht.
Bei dem Wanderweg handelt es sich um einen ehemaligen Treidel-(oder auch Lein-)pfad, der
historisch zum Ziehen von Frachtschiffen durch Menschen oder Nutztiere genutzt wurde. Der
Weg ist schmal und teilweise unbefestigt. Eine Funktion als (Fern-)Radwanderweg ist daher
nicht gegeben.
Vorhabensbedingt ist insbesondere während der Bauphase des SAL-N mit vorübergehenden
Sperrungen des Wanderweges zu rechnen.
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP 6.3 Nutzungskriterien Blatt 53
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Das Vorhaben steht den planerischen Vorgaben (Grundsätzen und Zielen) der Raumordnung
und Landesentwicklungsplanung nicht entgegen.
Das beantragte Vorhaben widerspricht nicht den Grundsätzen in § 2 (2) Nr. 2 und 5 ROG.
Das SAL-N selbst wird mit der Oberkante der Bodenplatte und den Eingängen auf
173,5 m üNN und damit über dem hundertjährlichen Hochwasser errichtet. Für das zehntau-
sendjährliche Hochwasser ist mit einem Wasserstand von 172,66 m zu rechnen. Damit liegt
das SAL-N oberhalb des Wasserstandes eines zehntausendjährlichen Hochwassers, so dass
temporäre Maßnahmen (z. B. ein Anbringen von Hochwasserschotts im Bereich von Türen
und Toren) nicht erforderlich sind. Ein Aufschwimmen des Gebäudes im Hochwasserfall ist
aufgrund des hohen Eigengewichts durch Massivbauweise ausgeschlossen /48/.
Im Hinblick auf den über das Betriebsgelände führenden Weg bleibt das bestehende Wege-
recht auch bei Umsetzung des Vorhabens erhalten. Kurzzeitig ist der Weg während der Bau-
ausführung und des Betriebs aus baulogistischen oder betrieblichen Gründen eventuell für die
Öffentlichkeit nicht zu nutzen. Ausweichmöglichkeiten im Wander- bzw. Radwegenetz sind
vorhanden und zumutbar (z.B. über den Gemmrigheimer Rundwanderweg des Schwäbischen
Albvereins südlich des Kraftwerksgeländes).
Durch die gemeinsame Nutzung des Überwachungsbereiches mit dem RBZ-N ergeben sich
diesbezüglich keine Summationseffekte oder kumulierende Wirkungen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.4 Qualitätskriterien / Oberflächen- und Grundwasser Blatt 54
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6.4 Qualitätskriterien
Zu den Qualitätskriterien zählen nach Nr. 2.2 Anlage 2 UVPG … Reichtum, Qualität und Re-
generationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes /2/.
Die Beschreibung und Einschätzung der Wertigkeit der Schutzgüter Wasser, Boden, Natur
und Landschaft dient als Grundlage für die Darstellung der potentiellen Beeinträchtigung, die
durch das Vorhaben ausgelöst werden.
Hierzu werden auf der Grundlage von fachrechtlichen Festsetzungen, vorhandenen Daten,
Kartierungen und Ausarbeitungen und Begehungen am Standort die Qualitäten der Schutzgü-
ter ermittelt, beschrieben und bewertet. Grundlage bilden dabei insbesondere
die Untersuchungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Be-
trieb des Zwischenlagers aus dem Zeitraum 2000 bis 2002 /36/ sowie
die Umwelterheblichkeitsstudie zur Ertüchtigung des Zwischenlagers von 2011 /38/,
die Umwelterheblichkeitsstudie zur Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen am
Standort GKN /39/,
die artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben /44/,
die FFH-Vorprüfung zum Vorhaben /45/ sowie
das Scoping Papier zur 1. SAG von GKN I von 2013 /37/,
der Arbeitsstand der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur 1. SAG GKN I am
Standort /40/.
der Arbeitsstand der Umwelterheblichkeitsstudie zum Vorhaben RBZ-N am Standort
/52/.
Nachfolgend erfolgt eine überschlägige Zusammenstellung von Aspekten von Reichtum, Qua-
lität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Klima, und Lufthygiene, Natur und Land-
schaft des Gebietes (Qualitätskriterien) i.S.d. Anlage 2 UVPG /2/.
6.4.1 Oberflächen- und Grundwasser
Oberflächengewässer
Der Normalwasserstand des Neckars liegt am Ort des Vorhabens bei ca. 169,7 m ü. NN und
damit 2,8 m unterhalb Kernkraftwerksnull.
Am nordöstlichen Rand des Betriebsgeländes fließt der Liebensteiner Bach, an dessen Mittel-
lauf sich westlich des Betriebsgeländes zwei kleinere Weiher befinden, dem Neckar zu. Der
Liebensteiner Bach entsteht im Bereich der Burg Liebenstein durch einen Zusammenfluss von
Talbach und Seebrunnenbach.
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6.4 Qualitätskriterien / Oberflächen- und Grundwasser Blatt 55
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Das durch die permanente Grundwasserhaltung am Standort erhaltene überschüssige Wasser
wird als Verwerfwasser über die Kühlwasserrücklaufkanäle in den Neckar geleitet. In Aus-
nahmefällen wird das aus dem Brunnen II abgepumpte Grundwasser über den Schieber-
schacht über den Liebensteiner Bach und/oder über das Regenwassersystem in den Neckar
eingeleitet /39/.
Innerhalb des Naturschutzgebiets Kirchheimer Wasen auf der dem GKN gegenüberliegenden
Neckarseite befinden sich zwei durch Auskiesung entstandene Gewässer. Der Große See ist
tiefer als 1,5 m und hat überwiegend steile Uferbereiche. Er besitzt eine Verbindung zum Ne-
ckar und ist als eutrophes Gewässer einzustufen /19/.
Auch der schmale, langgestreckte Blatt-See ist ein eutropher Baggersee mit steilen Ufern und
einer Wassertiefe von ca. 1,5 bis 2,5 m. Des Weiteren befinden sich im Kirchheimer Wasen
mehrere temporäre Kleingewässer von geringer Wassertiefe /39/.
Das Betriebsgelände des GKN befindet sich direkt am Neckar bei Flusskilometer 129 im
Oberwasser der Staustufe Lauffen. Der Normalwasserstand des Neckars vor der Staustufe
Lauffen liegt bei 169,7 m ü. NN. Das hundertjährige Neckarhochwasser liegt bei
171,37 m ü. NN und das zehntausendjährige bei 171,7 m ü. NN. Die Staustufe ist für eine Ab-
flussmenge von 2.400 m³/s ausgelegt.
Für den Standort sind die Messwerte des Pegels „Lauffen" hinweisgebend. Hochwasserab-
flüsse wurden vorwiegend im Winterzeitraum (Dezember-März) beobachtet, während Niedrig-
wasserstände im Sommer (Juli-September) verzeichnet werden konnten. Langzeitbeobach-
tungen (1951-2010) zeigen folgende Abflusswerte:
Tabelle 9: Statistische Werte des Pegels Lauffen a. N. /65/
Kenngröße Pegel Lauffen a. N.
Niedrigster Wasserstand (Abfluss) der Jahre 1970-2010:21.09.2003 16,70 m³/s
Mittelwert niedrigster Wasserstände (Abflüsse) 22,65 m³/s
Mittelwert Wasserstand (Abfluss) 84,24 m³/s
2-jährlicher HW-Wasserstand (-abfluss) 672 m³/s
10-jährlicher HW-Wasserstand (-abfluss) 1.210 m³/s
20-jährlicher HW-Wasserstand (-abfluss) 1.415 m³/s
50-jährlicher HW-Wasserstand (-abfluss) 1.679 m³/s
100-jährlicher HW-Wasserstand (-abfluss) 1.877 m³/s
Das 100-jährliche Hochwasser hat einen Abfluss von 1.877 m³/s.
Im Rahmen der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse (GKN I vom 22.11.2006 /53/;
GKN II vom 23.12.1988 sowie mehrerer Änderungsentscheidungen, zuletzt 05.10.2009 /54/)
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wird durch die EnKK am Standort GKN Kühlwasser zur betrieblichen Nutzung entnommen und
wieder eingeleitet. Entnahme bzw. Einleitmengen sowie Nebenbestimmungen sind in der gül-
tigen Wasserrechtlichen Erlaubnis geregelt. Eine Betrachtung der Umweltauswirkungen erfolg-
te in den dortigen Verfahren.
Grundwasser
Die geklüfteten Kalk- und Dolomitgesteine des Oberen und Mittleren Muschelkalks stellen gut
durchlässige Grundwasserleiter dar.
Als Grundwasserstauer sind in diese Abfolge die Tonmergelschiefer der Haßmersheimer
Schichten und die tonig-schluffigen Gips-Anhydrit-Rückstände eingeschaltet. Die Sulfatgestei-
ne des Mittleren Muschelkalks führen in der Regel kein Wasser.
Der Untere Muschelkalk weist generell nur eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit auf. Die
stauenden Tonmergellagen innerhalb der Schichten können niederschlagsabhängig auch zur
lokalen und temporären Ausbildung geringmächtiger Wasservorkommen oberhalb des
Grundwasserspiegels führen /41/.
Insgesamt ist die Durchlässigkeit der Lössbedeckung im Lockergestein am Standort GKN rela-
tiv gering, dennoch versickert der gesamte Niederschlag dort. Deshalb ist innerhalb des Lo-
ckergesteins, aber oberhalb des Muschelkalkfels bei stärkeren Niederschlägen mit einer
Schichtwasserführung zu rechnen /41/.
Teilweise tritt temporär in den Lockergesteinsschichten Schichtwasser auf. Der Wasserzufluss
aus dem Lockergestein ist aber von geringer Bedeutung.
Niederschlagswasser, welches durch das Lockergestein dringt, sickert entlang von wasser-
wegsamen Klüften im Muschelkalk weiter in die Tiefe. Laterale Fließbewegungen sind mög-
lich.
Am Standort wird über zwei Schachtbrunnen eine permanente Wasserhaltung betrieben.
Durch geregeltes Abpumpen des anfallenden Grundwassers wird der Grundwasserspiegel am
Standort GKN für Brunnen I und II zwischen +163,5 m und +168 m gehalten. Das Absenkziel
beträgt für Brunnen I +166,0 m ü. NN und für Brunnen II +168,0 m ü. NN /39/.
Die permanente Wasserhaltung ist Gegenstand einer bis zum 31.12.2016 befristeten wasser-
rechtlichen Erlaubnis, die sich zur Zeit in Neubeantragung befindet. Einen Überblick über die
derzeit genehmigten Werte gibt die nachfolgende Aufstellung:
Grundwasserentnahme aus den durch eine Verbindungsleitung kommunizierenden
Brunnen I und II /39/
- bis zu einem Mindestwasserstand von 163,5 m ü. NN bzw.
- bis zu einem Mindestwasserstand von 158 m ü. NN für Wartungs- und Instandset-
zungsarbeiten an Pumpen und Armaturen bis zu maximal einer Woche pro Jahr bzw.
- vorübergehend bis zu 420 m³/h (=116,7 l/s) zur Beherrschung von Störfällen
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Die Förderung im Brunnen I beträgt 120 bis 150 m³/h, der Brunnen II wird nur bedarfsweise
bei hohen Grundwasserständen betrieben.
Im Maschinenhauskeller von GKN I und in einer Drainage am Gebäude 1 UYA fallen zusätz-
lich jeweils Grundwassermengen bis 20 m³/h an.
Die Einleitung des anfallenden Wassers ist jeweils durch die wasserrechtliche Erlaubnis für die
Entnahme von Kühlwasser aus dem Neckar und die Wiedereinleitung von Wasser in den Ne-
ckar für den Standort wasserrechtlich abgedeckt (Wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.11.2006,
Az.: 5-8934.33-GKN/7, GKND2359958).
Die anfallende Grundwassermenge wird über das bestehende Regenwassersystem in den
Neckar eingeleitet.
Nach einer Beendigung des Pumpbetriebes (z.B. bei der Stilllegung des Kraftwerks) würde
das Grundwasser seine natürliche Fließrichtung einnehmen und in etwa nach Norden dem
Neckar zufließen.
Der Standort liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, die nächstgelegenen Gewinnungs-
anlage (Brunnen „Au“) befindet sich nördlich in ca. 500 m Entfernung von den beiden Brunnen
am rechten Neckarufer. Sie dient der Gemeinde Neckarwestheim als Reserveanlage, da sie
ihr Trinkwasser durch Fernversorgung bezieht.
Auf der gegenüberliegenden Neckarseite in Kirchheim/Neckar befindet sich in ca. 2 km Ent-
fernung eine weitere Trinkwassergewinnungsanlage /41/.
Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Oberflächengewässer
Baubedingte Auswirkungen
Es erfolgt kein baulicher Eingriff in Oberflächengewässer.
Durch die temporär erforderliche Wasserhaltung der Baugrube (Niederschlagswasser) im Vor-
habensbereich gefördertes Wasser wird – falls erforderlich – über eine Neutralisationsanlage
sowie eine Eisenfällstation und Absetzbecken in die Einleitstelle eingeleitet /24/.
Einer Verunreinigung des Bodens durch Baufahrzeuge und Baumaschinen wird durch techni-
sche und betriebliche Maßnahmen zum Boden- und Gewässerschutz vorgebeugt.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Es erfolgt kein baulicher Eingriff in Oberflächengewässer.
Vorhabensbedingt ergibt sich eine Versiegelung von ca. 4.000 m² einer derzeit größtenteils
teilversiegelten (Schotter), jedoch ehemals bereits bebauten Fläche durch das SAL-N. Das
hier vorhandene Substrat hat i. d. R. geringere Filter- und Puffereigenschaften als die meisten
natürlichen Substrate. Die stark anthropogen überprägte Fläche verliert ihre Funktion der Infilt-
ration und temporären Speicherung von Niederschlagswasser und damit einen Teil des Bei-
trags zur Rückhaltung von abfließenden Niederschlagswassers.
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Aufgrund der geringen Speicherkapazität von Schotterkörpern, der Nähe zum Vorfluter und
der geringen Größe der Fläche ist die Funktion dieser Fläche z.B. für die Pufferung von Nie-
derschlagsspitzen jedoch als sehr gering einzuschätzen.
Im Hinblick auf die Grundwasserneubildung befindet sich der Standort in einem Bereich mit
hoher Grundwassermobilität und hohem Grundwasserdargebot.
Die Flächen waren bereits in ihrer Vornutzung durch die Zellenkühler teilversiegelt.
Das SAL-N selbst wird mit der Oberkante der Bodenplatte und den Eingängen auf
173,5 m üNN und damit über dem hundertjährlichen Hochwasser errichtet. Für das zehntau-
sendjährliche Hochwasser ist mit einem Wasserstand von 172,66 m zu rechnen. Damit liegt
das SAL-N oberhalb des Wasserstandes eines zehntausendjährlichen Hochwassers, so dass
temporäre Maßnahmen (z. B. ein Anbringen von Hochwasserschotts im Bereich von Türen
und Toren) nicht erforderlich sind. Ein Aufschwimmen des Gebäudes im Hochwasserfall ist
aufgrund des hohen Eigengewichts durch Massivbauweise ausgeschlossen /48/.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die Arbeiten im SAL-N haben den Anfall radioaktiver und konventioneller Abwässer zur Folge.
Die radioaktiven Abwässer des SAL-N werden bei externen Dritten (z.B. RBZ-N) behandelt
und über diese entsorgt.
Im SAL-N entstehende konventionelle Abwässer werden über das SIG-N entsorgt.
Im SAL-N werden betriebsbedingt verschiedene wassergefährdende Stoffe in unterschiedli-
chen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Durch verschiedene Maßnahmen zum Gewässer-
schutz (flüssigkeitsdichte und medienbeständige Auffangwannen, doppelwandige Verrohrung,
Leckagen-Sicherung) wird das Austreten von wassergefährdenden Stoffen – bspw. bei Stö-
rungen des bestimmungsgemäßen Betriebes – in die Umgebung.
Eine Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern kann im
Betrieb ausgeschlossen werden.
Grundwasser
Baubedingte Auswirkungen
Aufgrund der geringen Tiefe der Baugrube (bis 4 m unter Geländeoberfläche) ist baubedingt
keine Grundwasserhaltung erforderlich.
Das Einbringen der Rüttelstopfsäulen in Bereiche unterhalb des Grundwasserspiegels erfolgt
nur kurzzeitig und mit geeigneten Materialien. Baubedingte negative Auswirkungen – bei-
spielsweise durch Grundwasserverschmutzung – sind jedoch auch bei Verwendung vermörtel-
ter Schotterstopfsäulen nicht zu besorgen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der
Rüttelstopfsäulen sowie der vermörtelten Schotterstopfsäulen liegt vor /29/. Darüber hinaus
wird eine Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde erwirkt.
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Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das nur ca. 350 m entfernt liegende Naturschutz-
bzw. FFH-Gebiet „Kirchheimer Wasen“ können ausgeschlossen werden.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Vorhabensbedingt ergibt sich eine Versiegelung von ca. 4.000 m² einer bisher größtenteils
teilversiegelten, jedoch ehemals bereits bebauten Fläche durch das SAL-N. Das hier vorhan-
dene künstlich aufgetragene Substrat (Schotter) hat geringere Filter- und Puffereigenschaften
als die meisten natürlichen Substrate. Die stark anthropogen überprägte Fläche verliert ihre
Funktion der Infiltration und temporären Speicherung von Niederschlagswasser und damit
einen Teil des Beitrags zur Grundwasserneubildung.
Aufgrund der schlechteren Filtereigenschaften von Schotterkörpern gegenüber natürlichem
Substrat und der Nähe zum Vorfluter ist die Funktion dieser Fläche für die Neubildung von
Grundwasser jedoch als sehr gering einzuschätzen.
Durch die erforderliche Baugrundverbesserung werden Rüttelstopfsäulen in den Untergrund
eingebracht, die bis unterhalb der Grundwasseroberfläche (bis maximal ca. 15 m unter Gelän-
deoberfläche) reichen. Anlagenbedingte negative Auswirkungen – bspw. auf die Grundwas-
serströmung – die über das Betriebsgelände hinausgehen sind jedoch nicht zu besorgen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Wassergefährdende Stoffe
Im SAL-N werden betriebsbedingt potentiell verschiedene wassergefährdende Stoffe in unter-
schiedlichen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Verschiedene Maßnahmen zum Gewässer-
schutz (flüssigkeitsdichte und medienbeständige Auffangwannen, doppelwandige Verrohrung,
Leckagen-Sicherung) verhindert das Austreten von wassergefährdenden Stoffen – bspw. bei
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes – in die Umgebung.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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6.4.2 Boden und Untergrund
Der Standort befindet sich im Verbreitungsgebiet der hydrogeologischen Einheit des Oberen
Muschelkalks, der von jüngeren quartären Deckschichten überlagert wird.
Bei den Böden des Betriebsgeländes GKN handelt es sich überwiegend um einen Teil einer
Steilhangfläche der ehemaligen Steinbruchwand. Dort sind natürlich gewachsene Böden auf
den geschütteten Halden kaum vorhanden.
Der natürliche Festgesteinsuntergrund im Bereich des Baufeldes für das SAL-N bzw. das
RBZ-N besteht überwiegend aus den Kalksteinen des Oberen Muschelkalks mit den
zwischengelagerten Tonsteinen der Haßmersheimer Schichten. Über diesem sind anthropo-
gene Auffüllungen in Form steiniger Schluffe bis annähernd Geländeoberkante zu erwarten.
Die Höhe der Geländeoberkante liegt bei ca. 172,5 m üNN /46/.
Bis in Tiefen zwischen 0,2 m bzw. 2,8 m unter GOK stehen anthropogene Auffüllungen in
Form sandiger Kiese (Tragschichtmaterialien) an. Teilweise wurde eine ca. 0,1 m mächtige
Lage aus Grobkies und Steinen (Schroppen) erkundet, die bei der Wiederverfüllung der abge-
bauten Zellenkühler zur Stabilisierung der Oberfläche eingebaut wurden. Darunter folgen wie
erwartet die Auffüllungen aus weichen bis steifen, steinigen Schluffen /46/.
Im Bereich der Gebäude SAL-N und SIG-N wurde die Oberkante des Felshorizonts in den
Bohrungen in einer Tiefe von ca. 6,0 m unter GOK erkundet. In weiteren Bohrungen weiter
südlich wurde der Felshorizont deutlich tiefer – zwischen 15,2 m und 18,2 m unter GOK – an-
getroffen. Dieses Abfallen der Felsoberkante ist darauf zurückzuführen, dass sich hier sehr
wahrscheinlich eine Böschungskante des ehemaligen Steinbruchs durch das Baufeld zieht
(von West nach Ost). Im Bereich des Gebäudes RBZ-N wurde die Oberkante des Felshori-
zonts relativ einheitlich in einer Tiefe von ca. 15,8 m bis 17,3 m unter GOK erkundet /46/.
Der erbohrte Fels besteht aus den Kalksteinen des Oberen Muschelkalks sowie drei einge-
lagerten Schichten aus Tonstein (Haßmersheimer Schichten). Der Fels liegt in überwiegend
kompakter unverwitterter oder nur maximal mäßig verwitterter Form vor. Der Ver-
witterungshorizont am Übergang zu den darüber liegenden bindigen Auffüllungen ist größ-
tenteils geringmächtig (0,2 m bis 0,4 m).
An den Hangschultern des Steinbruchs liegen zum einen lössreiche ehemalige Deckschichten
bzw. jene, die beim Bau des GKN wieder aufgetragen wurden, um eine Bepflanzung mit Zier-
gehölzen zu ermöglichen /41/.
Auf den Lössauflagen der umgebenden Flächen entwickeln sich vorwiegend Parabraunerden.
In einem früheren Entwicklungsstadium können sie sich auch zu Pararendzinen entwickeln. Es
sind meist lehmige Böden mit unterschiedlichen Schluffanteilen und sind damit ackerbaulich
wertvollste Böden mit Bodenzahlen bis zu 76 /41/.
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.4 Qualitätskriterien / Boden und Untergrund Blatt 61
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Baubedingte Auswirkungen
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist bereits im Bestand befestigt bzw. technisch überprägt.
Temporäre Inanspruchnahmen unversiegelten, natürlichen Bodens sind nicht erforderlich.
Teile der ausgebauten Erdmassen werden auf der Baustelle für die Hinterfüllung der Wände
verwendet. So wird der Bodenaustausch minimiert. Bei den entnommenen Aushubmassen
handelt es sich nicht um humosen Oberboden, sondern insbesondere um anthropogene Auf-
schüttungen.
Der Untergrund im Bereich des Gebäudes besteht bis maximal ca. 17,0 m unter GOK aus
steifen (teils weichen) aufgefüllten Schluffen. Gemäß dem Baugrundgutachten /46/ ist aus
diesem Grund ist hier eine den Anforderungen entsprechend tiefe Baugrundverbesserungs-
maßnahme erforderlich. Da eine Verdichtung der anstehenden Schluffe nicht möglich ist,
kommt letztlich nur die Einbringung säulenartiger Elemente, wie beispielsweise Stopf- oder
Rüttelstopfsäulen, in Frage. Zur Bodenverbesserung werden dementsprechend Rüttelstopf-
säulen (oder ggf. vermörtelte Schotterstopfsäulen) in den Untergrund eingebracht. Dadurch
wird der Untergrund, der in diesem Bereich natürliche Bodenfunktionen nach BBodSchG nur
noch sehr eingeschränkt erfüllt, verändert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden und Untergrund sind nicht zu besorgen.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Vorhabensbedingt ergibt sich eine Versiegelung von ca. 4.000 m² einer bisher größtenteils
teilversiegelten, jedoch ehemals bereits bebauten und stark anthropogen überprägten Fläche
durch SAL-N. Das hier vorhandene künstlich aufgetragene Substrat (Schotter) hat in der Re-
gel geringere Filter- und Puffereigenschaften als natürliche Substrate und erfüllt keine wesent-
lichen natürlichen Funktionen nach BBodSchG wie z.B. Lebensgrundlage und Lebensraum,
Bestandteil des Naturhaushaltes oder Regelungs- bzw. Pufferfunktionen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Im SAL-N werden betriebsbedingt verschiedene wassergefährdende Stoffe in unterschiedli-
chen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Durch verschiedene Maßnahmen zum Gewässer-
schutz (flüssigkeits- und medienbeständige Auffangwannen, doppelwandige Verrohrung, Le-
ckagen-Sicherung) wird das Austreten von wassergefährdenden Stoffen in die Umgebung –
bspw. bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes – verhindert.
Insgesamt ergeben sich für das Schutzgut Boden und Untergrund keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.4 Qualitätskriterien / Klima und Lufthygiene Blatt 62
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6.4.3 Klima und Lufthygiene
Großräumig gehört der Standort zu den wärmebegünstigten und trockenen Landschaften
Südwestdeutschlands. Die mittlere Lufttemperatur beträgt rund 10 °C, die langjährige mittlere
Jahresniederschlagsmenge liegt bei rund 650 mm. Vorherrschend sind z.T. kräftige Winde
aus westlichen Richtungen sowie, am Standort durch die Topographie beeinflusst, südliche
Winde mit Geschwindigkeiten am Boden von häufig 1 bis 2 m/s (siehe Windrose in
Abbildung 7).
Kleinklimatisch führen die Versiegelungen auf dem Gelände des Kernkraftwerks zu einer Luft-
erwärmung, die Wasserfläche des nahen Neckar und die Gehölzbestände entlang des Flus-
ses wirken dem puffernd entgegen. Die Offenlandflächen der umliegenden Äcker sind als
Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete wirksam.
Die lufthygienische Situation am Standort ist als ländlich zu charakterisieren, Vorbelastungen
resultieren im Wesentlichen aus Hausbrand und Verkehr /41/.
Abbildung 7: Synthetische Windrose aus der Umgebung des Vorhabensgebietes /61/
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6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.4 Qualitätskriterien / Klima und Lufthygiene Blatt 63
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Die Immissionsbelastung setzt sich aus der allgemeinen Grundbelastung (Immissionshinter-
grundbelastung) sowie den Immissionsbeiträgen durch den Betrieb des Kraftwerkes zusam-
men.
In der unmittelbaren Umgebung des GKN gibt es keine größeren industriellen Emittenten.
Emissionen durch Hausbrand und Verkehr der Siedlungsbereiche prägen die Immissionssitua-
tion.
Die Beurteilung der Luftbelastungssituation im Untersuchungsraum erfolgt anhand der Mes-
sergebnisse der Messstation Ludwigsburg der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Na-
turschutz Baden-Württemberg (LUBW) /61/.
Ca. 18 km südlich des Vorhabensbereiches befindet sich die Station Ludwigsburg der LUBW,
die in vorstädtischem Gebiet liegt und als Hintergrundmessstation Daten zur Immissionsbelas-
tung liefert.
Aufgrund ihrer Lage und der Charakteristik (Gebietstyp und Stationstyp) stellt diese Station
eine geeignete Grundlage für die Abschätzung der Immissionshintergrundbelastung der
schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld um den Kraftwerksstandort dar.
Der Abschätzung der Immissionsgrundbelastung liegen Daten zur Luftschadstoffsituation an
den beiden Stationen aus den Jahren 2007 bis 2011 vor /61/.
In nachfolgender Tabelle 10 sind die Immissionskenngrößen für die Schadstoffkomponenten
Stickstoffdioxid NO2, Feinstaub PM10 und Benzol der Messstation dargestellt.
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6.4 Qualitätskriterien / Klima und Lufthygiene Blatt 64
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Tabelle 10: Immissionskenngrößen (Hintergrundbelastung) aus dem Messnetz der
LUBW /61/
Ludwigsburg
Entfernung zum Kraftwerksstandort ca. 18 km (Süd)
Stationsumgebung vorstädtisches Gebiet
Art der Station Hintergrund
NO2
JMW Max SMW SMW Ü 200
µg/m³ µg/m³ Anzahl
2007 29 114 0
2008 28 112 0
2009 28 161 0
2010 26 120 0
2011 27 114 0 Mittelwert / Anteil am Beurtei-lungswert 27,6 / 69 % - * - *
Beurteilungswert 40 ** - * 18 **
PM10
JMW TMW Ü 50
µg/m³ Anzahl
2007 20 13
2008 19 7
2009 20 16
2010 21 19
2011 20 9 Mittelwert / Anteil am Beurtei-lungswert 20 / 50 % - *
Beurteilungswert 40 ** 35 **
* nicht relevant ** Beurteilungswert TA Luft/39. BImSchV
JMW Jahresmittelwert Max Jahresmaximalwert SMW Stundenmittelwert TMW Tagesmittelwert Ü 50 Überschreitungen 50 µg/m³ Ü 200 Überschreitungen 200 µg/m³
Die Zusammenstellung der Daten zur Hintergrundbelastung der betrachteten Immissions-
messstationen der LUBW zeigen, dass die Jahresmittelwerte für alle betrachteten Schadstoff-
komponenten die Beurteilungswerte für die Langzeitbelastung der TA Luft bzw. der
39. BImSchV deutlich unterschreiten.
Der maximale Beurteilungswertanteil beträgt 69 % für Stickstoffdioxid NO2. Für Feinstaub
PM10 beträgt der maximale Anteil der Grundbelastung am Beurteilungswert der
TA Luft/39. BImSchV 50 %.
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Im Jahr 2011 wurde an 10 Messstationen im städtischen Hintergrund, an 8 Verkehrsmesssta-
tionen, an 2 Messstationen im ländlichen Hintergrund und an der Spotmessstelle Stuttgart Am
Neckartor Partikel PM 2,5 gemessen. Der Zielwert von 25 µg/m³ (Jahresmittelwert) konnte an
allen Messstellen eingehalten werden /61/. Ohne Berücksichtigung der Verkehrsmessstatio-
nen lag der gemessene Wertebereich der PM 2,5 Immissionskonzentrationen im Jahresmittel
über alle Stationen zwischen 7 µg/m³ und 19 µg/m³ (28 % - 76 % des Beurteilungswerts).
Für Benzol liegt von der verwendeten Station lediglich für das Jahr 2011 ein Datensatz vor.
Demnach liegt der Jahresmittelwert der Benzolkonzentration bei 0,9 µg/m³. Der Grenzwert der
TA Luft / 39. BImSchV liegt bei 5 µg/m³, der Beurteilungswertanteil demnach bei 18 % des
Beurteilungswerts.
Im Luftmessnetz der LUBW wurde im Jahr 2011 an 10 Messstationen im städtischen Hinter-
grund und an 2 Messstationen im ländlichen Hintergrund Schwefeldioxid (SO2) gemessen /61/.
Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 350 µg/m³ (Ein-
stundenmittelwert), 125 µg/m³ (Tagesmittelwert) und 50 µg/m³ (Jahresmittelwert) sowie der
kritische Wert zum Schutz der Ökosysteme von 20 µg/m³ (Jahresmittelwert) wurden im Jahr
2011 an allen Messstationen weit unterschritten.
Der höchste im gesamten Messnetz der LUBW ermittelte Jahresmittelwert an SO2 liegt bei
3 µg/m³ (≙ 6 % des Immissionswertes der TA Luft / 39. BImSchV zum Schutz der menschli-
chen Gesundheit).
Auf eine quantitative Darstellung der Hintergrundbelastung kann aufgrund der geringen Vorbe-
lastung und in Anbetracht der geringen vorhabensbedingten Emissionen an SO2 verzichtet
werden.
Alle Grenzwerte werden durch die Hintergrundbelastung erheblich unterschritten, so dass die
Immissionsbelastung auch für die durch den Straßenverkehr stärker belasteten Bereiche ins-
gesamt als gering eingestuft werden kann.
Die lufthygienische Situation ist für den Menschen i. d. R. unbedenklich. Belastungen durch
Immissionen bestehen im überregional wirksamen Umfang.
Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP (konventionelle Luftschadstoffe,
Baustaub und Klima):
Baubedingte Auswirkungen
In der Bauphase werden geringfügig vermehrte Emissionen an konventionellen Luftschadstof-
fen (NOx, Benzol, Feinstaub PM10) aufgrund der Baufahrzeuge und Baumaschinen entstehen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe
sind aufgrund der geringen Beiträge jedoch ausgeschlossen.
Das Ausheben der Baugrube, der erforderliche Bodenaustausch sowie der generelle Baustel-
lenbetrieb haben diffuse Emissionen von Staub zur Folge. Eine Fachgutachten zu den Staub-
emissionen und -immissionen durch den Bau des SAL-N unter Berücksichtigung paralleler
Baumaßnahmen für das RBZ-N /51/ ergab:
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Der maximale Immissionsbeitrag zur Langzeitbelastung in der nächstgelegenen
schutzbedürftigen Nutzung für PM10 beträgt 0,2 µg/m³. Die Irrelevanzschwelle der
TA Luft (1,2 µg/m³) ist bei Weitem unterschritten. Die Immissionsbeiträge zur Langzeit-
belastung sind somit irrelevant i.S. der TA Luft.
In den schutzbedürftigen Nutzungen von Neckarwestheim sowie an den Aussiedlerhö-
fen sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Lufthygiene aus-
zuschließen.
Im Jahresmittel ist der Immissionswert für die Gesamtbelastung für PM10 von 40 µg/m³
bei einer Immissionsvorbelastung von 20 µg/m³ an schutzbedürftigen Nutzungen so-
wohl außerhalb als auch innerhalb des Kraftwerksgeländes sicher eingehalten.
Die rechnerische Ermittlung von PM2,5 war nicht erforderlich, da selbst unter der Prä-
misse, dass der Immissionsbeitrag von PM10 vollumfänglich der Fraktion PM2,5 zuge-
ordnet wird, die hilfsweise herangezogene Irrelevanzschwelle von 0,75 µg/m³ (≙ 3,0 %
von 25 µg/m³) bei Weitem unterschritten ist.
Abbildung 8: Schwebstaub-Konzentration (PM10) in µg/m³ als Jahresmittelwerte der
Zusatzbelastung (IO = Immissionsort) aus: /51/
IO 2
IO 7 IO 3 IO 6
IO 1 IO 5
IO 4
IO 8
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Die Immissionsprognose für die Jahres-Zusatzbelastung für Staubniederschlag hat zum Er-
gebnis:
Der maximale Beitrag zum Staubniederschlag an der nächstgelegenen schutzbedürfti-
gen Nutzung beträgt 1,1 µg/(m² * d). Die Irrelevanzschwelle der TA Luft (10,5 µg/m³) ist
bei Weitem unterschritten. Der Beitrag zum Staubniederschlag ist somit irrelevant i.S.
der TA Luft.
In den schutzbedürftigen Nutzungen von Neckarwestheim sowie an den Aussiedlerhö-
fen sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Lufthygiene aus-
zuschließen.
Nach /51/ ergibt sich für die Bewertung der Kurzzeitbelastung durch Schwebstaub PM10:
Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für Schwebstaub PM10 von 28 µg/m³ wird an allen
Immissionsorten sicher unterschritten.
Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der Kurzzeitbelastung PM10 sind auf-
grund der sicheren Einhaltung des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 daher nicht
zu erwarten.
Abbildung 9: Staubdeposition (mg/m²*d) als Jahresmittelwerte der Zusatzbelastung
(IO = Immissionsort) aus: /51/
mg/(m³ * d)
0 10,5 35 70 175 350 < 500
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IO 3 IO 6
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Vorhabensbedingt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lufthygiene zu besorgen.
Baubedingte Auswirkungen auf das Klima sind ebenfalls nicht zu besorgen, da die Bauvor-
gänge die Klimaelemente nicht beeinflussen.
Die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind unerheblich,.
Es ist daher nicht mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Im Verhältnis zu den umgebenden versiegelten Flächen ist die Fläche der Versiegelung im
Vorhabensbereich gering. Weder der Vorhabensbereich selbst noch das Betriebsgelände er-
füllen eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Grundsätzlich ändert sich durch die Neuerrichtung eines bis zu 21 m hohen Gebäudes das
Windfeld in dessen Nahbereich. Jedoch ist das lokale Windfeld im Bereich des Betriebsgelän-
des bereits durch eine Vielzahl an Gebäudestrukturen verändert. Erhebliche nachteilige Wir-
kungen auf die Klimaelemente (Niederschlag, Verdunstung, Wind, Bewölkung, etc.) außerhalb
des unmittelbaren Nahbereichs des Vorhabens durch das neue Gebäude können aufgrund
der geringen Größe ausgeschlossen werden.
Anlagenbedingte Auswirkungen auf die Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen und
Staub sind nicht zu besorgen, da durch die Anlage selbst keine Emissionen an konventionel-
len Luftschadstoffen bzw. Staub zu verzeichnen sind.
Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind unerheb-
lich.
Es ist daher nicht mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Während des Betriebs des SAL-N entstehen geringfügige Emissionen an konventionellen
Luftschadstoffen insbesondere durch Liefervorgänge sowie dem Transport von Gebinden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe
sind aufgrund des relativ geringen Transportaufkommens jedoch ausgeschlossen.
Zu Emissionen von Luftschadstoffen kommt es durch die Wärmeversorgung, welche über das
SIG-N erfolgt. Die heizölbefeuerte Heizungsanlage besitzt einen Grundlastkessel mit einer
Leistung von 80 kW und zwei Spitzenlastkesseln mit einer Leistung von je 1100 kW. Die Ablei-
tung der Abgase der mit Brennwerttechnik ausgestatteten Anlage erfolgt durch einen Schorn-
stein je Kessel. Die Höhe der Schornsteine beträgt je 14,5 m. Aufgrund der geringen Vorbelas-
tung am Standort sowie der Ausführung der Anlage nach den einschlägigen Richtlinie und
dem Stand der Technik ergeben sich durch die Wärmeversorgung für die Anlage RBZ-N,
SAL-N sowie die Gebäude UEB und SIG-N keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
Die Abluftreinigung für Raumluft und Abluft zur Vermeidung und Verminderung der Ableitung
radioaktiver Stoffe mit der Fortluft über den Kamin bewirkt eine effiziente Abreinigung des Ab-
luftvolumenstromes im Hinblick auf (konventionellen) Staub. Die Reststaubkonzentration in der
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Abluft des Kamins ist vernachlässigbar. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygi-
ene ergeben sich hieraus nicht.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luft-
schadstoffe und Baustaub sind ausgeschlossen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Die Luft in der Umgebung kerntechnischer Anlagen wird grundsätzlich nach zwei unterschied-
lichen Messmethoden überwacht. Zum einen wird die äußere Strahlung durch eine Bestim-
mung der Ortsdosis erfasst. Zum anderen wird der Gehalt der Luft an radioaktiven Stoffen, die
als Aerosole vorliegen, nuklidspezifisch bestimmt /66/.
Mit den Dosimetern werden die terrestrische und die kosmische Strahlung erfasst. Diese bei-
den Beiträge liefern zusammen in Deutschland im Mittel ca. 0,7 mSv pro Jahr. Sie sind unter
anderem von ortsspezifischen Eigenschaften, z. B. geologische Gegebenheiten und Höhe,
abhängig. Die resultierende Strahlenexposition ist annähernd konstant, sofern die Umgebung
nicht verändert wird. Veränderungen der natürlichen Umgebung, z. B. durch Ausstreuen ka-
liumhaltiger Dünger oder die Verwendung aktivitätshaltiger Baustoffe, können den ortsspezifi-
schen Dosiswert erheblich beeinflussen. Abbildung 10 zeigt die Schwankungsbreite der
Ortsdosisleistung in Neckarwestheim im Vergleich der Jahre 2008 – 2012. Laut /66/ ist jedoch
der Wert für 2012 (gelber Balken) fehlerhaft. Der Wert der Ortsdosisleistungssonde (Kreuz in
Abbildung 10) erscheint jedoch plausibel /66/.
Luftgetragene radioaktive Stoffe, die als Aerosole vorliegen, werden bei baden-
württembergischen Kernkraftwerken gemäß der "Richtlinie zur Emissions- und Immissions-
überwachung kerntechnischer Anlagen" jeweils vierteljährlich an Quartalsproben bestimmt.
In /66/ sind die Minimal- und Maximalwerte der Messergebnisse und der Nachweisgrenzen für
die Nuklide Beryllium-7, Cobalt-60, Iod-131, Cäsium-134 und Cäsium-137 enthalten. Bei 130
durchgeführten Messungen wurde in 8 Proben Cäsium-137 nachgewiesen. Die festgestellten
Aktivitätskonzentrationen lagen zwischen 0,44 µBq/m3 und knapp 1,5 µBq/m3. Das Nuklid
stammt überwiegend aus Tschernobyl und dürfte hauptsächlich an Staub haften,
Abbildung 10: Schwankungsbreite der Ortsdo-
sisleistung in Neckarwestheim
2008 - 2012 /66/
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der aufgewirbelt wird und so in die Atemluft gelangt. Die im Berichtsjahr festgestellten, äußerst
geringen Konzentrationen des künstlichen Radionuklids Cäsium-137 sind radiologisch bedeu-
tungslos.
Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP (Ableitung radioaktiver Stoffe
mit der Fortluft):
Bau- und Anlagenbedingte Auswirkungen
Während des Baus und durch die Anlage des SAL-N erfolgen keine Ableitungen radioaktiver
Stoffe.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Im SAL-N wird im Handhabungsbereich mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen und es
werden radioaktive Stoffe in die Raumluft freigesetzt. Eine unbeabsichtigte Abgabe nach au-
ßen von Stoffen über den Luftpfad ist durch eine gerichtete Luftströmung in das Gebäude ge-
sichert.
Die Lüftungsanlage des SAL-N muss den Anforderungen der StrlSchV genügen. Danach ist
eine Rückhaltung der luftgetragenen Kontamination im Kontrollbereich sicherzustellen. Hierfür
befinden sich Filterbänke im Gebäudebereich des SAL-N.
Zur kontrollierten Ableitung der Fortluft wird im Rahmen des Vorhabens SAL-N ein Fortluftkamin
mit einer Höhe von ca. 60 m errichtet. Zur Überwachung der Abluft wird eine
Emissionsüberwachung mit entsprechender Auswerte- und Messtechnik installiert.
Der Standort des Fortluftkamins ist an der Ostseite des SAL-N vorgesehen (siehe Abbildung 3).
Ableitungen des SAL-N sowie des RBZ-N werden getrennt überwacht und bilanziert.
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen liegt eine
Berechnung der potentiellen Strahlenexposition über den Luftpfad für den bestimmungs-
gemäßen Betrieb des Standort-Abfalllagers Neckarwestheim unter Berücksichtigung der Vor-
belastung (GKN I, GKN II, RBZ-N, GKN-ZL) vor /47/.
Die potentielle Exposition von Personen der allgemeinen Bevölkerung liegt für alle betrachte-
ten Anlagen in Summe deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1 StrlSchV.
Exemplarisch für die nach AVV zur § 47 StrlSchV zu betrachtenden Effektiv- und Körperdosen
ist die potentielle Effektivdosis aus der beantragten bzw. genehmigten Ableitung radioaktiver
Stoffe mit der Luft für die verschiedenen Altersgruppen und aufgeteilt nach den verschiedenen
Emittenten am Standort GKN in nachfolgender Abbildung 11 dargestellt.
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Abbildung 11: Potentielle Effektivdosis ist für die verschiedenen Altersgruppen und
verschiedene Emittenten für die Ableitung mit der Luft am Standort
GKN (Daten aus /66/)
Die höchste potentielle Effektivdosis für Ableitungen über den Luftpfad wird für die Altersgrup-
pe der Säuglinge (< 1 Jahr) mit 88 µSv/a (Grenzwert 300 µS/a) ermittelt. Dies entspricht einer
Ausschöpfung des Grenzwerts von ca. 29 % /47/.
Die potentielle Dosis mit der relativ zum Grenzwert nach § 47 StrlSchV höchsten
Ausschöpfung ergibt sich für die Altersgruppe der Säuglinge (< 1 Jahr) für die Schilddrüse
(Grenzwert 900 µS/a) Jahr mit 293 µSv/a. Dies entspricht einer Ausschöpfung des Grenzwerts
von ca. 33 % /47/.
Die Berechnungen zeigen, dass bei Berücksichtigung aller genehmigten, beantragten und
geplanten Ableitungswerte mit der Fortluft am Gesamtstandort GKN die potentielle Exposition
von Personen der allgemeinen Bevölkerung deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1
StrlSchV liegt /47/.
Die betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind unerheblich.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch radioaktive Ableitun-
gen sind ausgeschlossen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP
Grenzwert nach § 47 StrlSchV
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6.4.4 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft sind Ziele des Bundes-
Naturschutzgesetzes (BNatSchG) /10/. Im Umfeld des Kraftwerksstandortes befinden sich
zahlreiche naturschutzfachliche Gebietsausweisungen (vgl. hierzu Abschnitt 6.5.1).
Das Untersuchungsgebiet liegt im Naturraum „Neckarbecken" innerhalb der naturräumlichen
Einheit „Neckar- und Tauber-Gäuplatten".
6.4.4.1 Bestandsbeschreibung Flora und Vegetation
Die im Vorhabensbereich vorkommenden Biotoptypen sind im Folgenden kurz beschrieben
sowie dem Biotopschlüssel der LUBW zugeordnet.
.
Fließgewässer Neckar (LUBW 12.40)
Der das nordwestliche Untersuchungsgebiet durchquerende Neckar stellt einen mäßig bis
stark ausgebauten Flussabschnitt dar. Die Ufer sind weitgehend begradigt, festgelegt und
dem Gewässer fehlt die gewässerspezifische Dynamik. Die biologische Gewässergüte wird
nach LUBW (2004) mit Güteklasse II (mäßig belastet) angegeben. Eine Vegetation ist gering
entwickelt und weist lediglich vereinzelt typische Pflanzenarten wie Sparganium emersum
(Einfacher Igelkolben) auf /43/.
Felswand (LUBW 21.12)
Das Kraftwerksgelände ist aufgrund seiner Lage in einem ehemaligen Steinbruch teilweise
von älteren, offenen und bis ca. 15 m hohen Felswänden umgeben. Der Biotoptyp ist durch
eine gering entwickelte Vegetation geprägt. Lediglich vereinzelt treten Ruderal- und Magerra-
senarten und bis zu 3 bis 5 m hohe Gehölze mit Salix caprea (Sal-Weide) und Corpus sangui-
nea (Roter Hartriegel) auf /43/.
Magerwiese Ruderal (LUBW 33.43)
Im Bereich der Verzahnung zwischen Felshabitaten und Kraftwerk sind artenreiche Mager-
wiesen vorhanden. Neben typischen Grünlandarten wie Arrhenatherum elatius (Glatthafer), Fes-
tuca rubra (Rot-Schwingel), Trifolium pratense (Rot-Klee), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher
Hornklee) und Centaurea jacea (Wiesen-Flockenblume), treten regelmäßig Magerkeitszeiger
wie Festuca ovina (Schaf-Schwingel), Pimpinella saxifraga (Kleine Bibernelle) und Erigeron acris
(Raues Berufskraut) auf. Dazu wachsen in den Beständen zahlreiche Ruderal- und Saumarten
wie Pastinaca sativa (Pastinak), Melilotus alba (Weißer Steinklee) und Origanum vulgare (Ge-
wöhnlicher Dost) /43/.
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Zierrasen und niedrige Ziergehölze (LUBW 33.80)
Das Kraftwerksgelände weist bezüglich der Biotopausstattung eine große Spanne von intensiv
genutzten, vegetationsfreien Betriebsflächen bis zum Anlagengrün mit älteren Gehölzen auf. Die
Flächen mit Zierrasen und Ziergehölzen sind zumeist schmal und werden intensiv gepflegt. Die
dichtwüchsigen und artenarmen Zierrasen werden von wenigen dominanten Arten wie Lolium
perenne (Ausdauernde Lolch) und Trifolium repens (Weiß-Klee) aufgebaut, zu denen verbreitete
Arten wie Prunella vulgaris (Kleine Brunelle), Bellis perennis (Gänseblümchen) und Taraxacum
officinale (Wiesen-Löwenzahn) treten. Als Ziergehölze wurden überwiegend nicht heimische,
durch Pflegeschnitte geprägte Gehölzarten gepflanzt /43/.
Pionierrasen (LUBW 35.60)
Kleinflächig sind im Bereich des Kraftwerksgeländes Rohbodenstandorte mit lückigen Pio-
nierrasen vorhanden. Die Vegetation in Nähe der Kalksteinwände setzt sich aus typischen Ma-
gerkeitszeigern wie Vulpia myuros (Mäuseschwanz-Federschwingel), Festuca ovina (Schaf-
Schwingel), Pimpinella saxifraga (Kleine Bibernelle), Sedum acre (Scharfer Mauerpfeffer), Hie-
racium pilosella (Kleines Habichtskraut) und Hieracium piloselloides (Florentiner Habichtskraut)
zusammen. Dazu treten Arten von Grünland-, Ruderal- und Trittpflanzengesellschaften wie
Plantago lanceolata (Spitz-Wegerich), Leontodon hispidus (Rauher Löwenzahn), Chenopodium
album (Weißer Gänsefuß) und Plantago major (Breit-Wegerich). Die Bestände werden teilwei-
se gemäht und befahren. Sie sind durchgehend artenarm /43/.
Auf durchschnittlich genutzten, mitunter längere Zeit freien Lagerflächen bilden sich Pionierra-
sen mit annuellen und ausdauernden Arten und teils größeren Bestandslücken. Die Vege-
tation ist bunt gemischt, je nachdem, welche Art sich ausbreiten konnte. Es finden sich Cap-
sella bursa-pastoris (Hirtentäschelkraut) ebenso wie Trifolium repens (Weiß-Klee), Hieracium
pilosella (Kleines Habichtskraut) Plantago major (Breit-Wegerich). Die Bestände werden re-
gelmäßig durch Nutzung gestört und die Sukzession beginnt in diesen Teilbereichen von neu-
em. Sie sind durchgehend artenarm /43/.
Grasreiche ausdauernde Ruderalfluren (LUBW 35.64)
Grasreiche ausdauernde Ruderalfluren bewachsen Umspannstationen, Standorte von Strom-
masten und seltener genutzte Lagerflächen. Die artenarmen Bestände des Untersu-
chungsgebiets weisen Grasarten wie Dactylis glomerata (Knäuelgras), Arrhenatherum elatius
(Glatthafer) und Festuca rubra (Rot-Schwingel) auf. Als Ruderal- und Saumarten kommen
Senecio erucifolius (Raukenblättriges Greiskraut) und Cichorium intybus (Gewöhnliche Weg-
warte) hinzu. Dazu treten vereinzelt Arten der Säume (Hypericum perforatum (Tüpfel-
Johanniskraut)), Mähwiesen (Anthriscus sylvestris (Wiesenkerbel)), Ackerwildkraut (Thlaspi
arvense (Ackerhellerkraut)) und selten auch Waldgesellschaften (Geranium robertianum (Stin-
kender Storchschnabel)) /43/.
Auwaldstreifen (LUBW 52.33)
Entlang des Neckars ist der ursprüngliche Auwald auf einen wenige Meter breiten Streifen
beschränkt.
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In der bis 20 m hohen Baumschicht treten Arten wie Fraxinus excelsior (Esche), Acer pseu-
doplatanus (Berg-Ahorn), Salix alba (Silber-Weide), Quercus robur (Stiel-Eiche) und Prunus
avium (Vogelkirsche) auf. Die Strauchschicht ist durch Arten wie Prunus spinosa (Schlehe),
Corpus sanguinea (Roter Hartriegel), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) und Crataegus
monogyna (Eingriffliger Weißdorn) geprägt. Diese sind häufig von Arten wie Rubus fruticosus
(Brombeere) und Clematis vitalba (Gewöhnliche Waldrebe) durchwoben /43/.
Die Krautschicht wird von Ruderal- und Saumarten wie Chrysanthemum vulgare (Rainfarn),
Chaerophyllum bulbosum (Rüben-Kälberkropf), Elymus repens (Gemeine Quecke) und Ar-
temisia vulgaris (Gemeine Beifuß) dominiert. Feuchtezeiger wie Mentha longifolia (Ross-
Minze) treten nur vereinzelt auf /43/.
Teilweise sind die Bestände am Neckar stark durch Angelnutzung gestört. Totholz und Höh-
lenbäume fehlen weitgehend. Die Bestände unterliegen aufgrund des starken Gewässeraus-
baus nur einer eingeschränkten auetypischen Gewässerdynamik /43/.
Ahorn-Eschen-Hangwald (LUBW 54.10)
Die sehr steilen Standorte der durch den Abbau zwischen Neckar und Steinbruch entstan-
denen Felsrippe im Westen des Untersuchungsgebietes werden von einem arten- und struk-
turreichen Hangwald eingenommen. Die sind Wälder mäßig alt, wobei teilweise Altbäume ein-
gestreut vorhanden sind. Die Bestände sind dem Ahorn-Eschen-Schluchtwald (Aceri-
Fraxinetum) und Übergangsstadien zu Eichen-Hainbuchen- bzw. Buchenwäldern zuzuordnen
und standörtlich sehr variabel /43/.
In der mäßig hohen und lichten Baumschicht dominieren regelmäßig Acer pseudoplatanus
(Berg-Ahorn) und Fraxinus excelsior (Esche), denen weitere typische Arten wie Prunus avium
(Vogelkirsche), Acer platanoides (Spitz-Ahorn), Tilia cordata (Winter-Linde) und Ulmus glabra
(Berg-Ulme) beigemischt sind. Teilweise sind Altbäume von Quercus robur (Stiel-Eiche) und
Fagus sylvatica (Rotbuche) vorhanden /43/.
Charakteristisch für die Bestände ist eine gut ausgebildete und entsprechend dem Auflich-
tungsgrad teilweise dichte Strauch-, Kraut- und Moosschicht.
Die Strauchschicht wird dabei von verbreiteten Arten wie Lonicera xylosteum (Rote Hecken-
kirsche), Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn), Euonymus europaeus (Gewöhnliches
Pfaffenhütchen) und Corylus avellana (Hasel) aufgebaut.
Die Krautschicht der frischen Standorte ist mäßig artenreich und setzt sich aus Laubwaldarten
wie Galium odoratum (Waldmeister), Lamium galeobdolon (Goldnessel), Polygonatum multi-
florum (Vielblütige Weißwurz) und Arum maculatum (Gefleckter Aronstab) zusammen. Dazu
treten nitrophytische Arten wie Aegopodium podagraria (Giersch), Geranium robertianum
(Stinkender Storchschnabel) und Alliaria petiolata (Knoblauchsrauke).
Die Bestände sind aufgrund der standörtlichen Heterogenität strukturreich und es ist regel-
mäßig Totholz vorhanden /43/.
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Salweide-Laubmischwald-Sukzession (LUBW 58.10)
Die Steilwandbereiche des ehemaligen Steinbruchs weisen auf älteren Sukzessionsflächen
einen arten- und strukturreichen Laubmischwald auf. Entsprechend der standörtlichen Ver-
hältnisse (Exposition, Bodenmächtigkeit, Humusreichtum, Wasserhaushalt, Alter etc.) sind die
Bestände unterschiedlich entwickelt.
Die Waldentwicklung beginnt in den lichten Beständen mit Salix caprea (Sal-Weide), zu der
sich als weitere Baumarten Populus tremula (Zitter-Pappel), Acer pseudoplatanus (Berg-
Ahorn) und Fraxinus excelsior (Esche) gesellen. Als weitere Gehölzarten treten in den Be-
ständen Corpus sanguinea (Roter Hartriegel), Rosa canina (Hunds-Rose), Acer platanoides
(Spitz-Ahorn), Acer campestre (Feld-Ahorn), Salix alba (Silber-Weide) und die Liane Clematis
vitalba (Gewöhnliche Waldrebe) auf. Die Bestände erreichen Höhen von 10 m bis 15 m und
bleiben insgesamt licht, so dass die Krautschicht gut entwickelt ist.
Die Krautschicht in den Beständen wird noch von der Vegetation der vorherigen Sukzessi-
onsstadien dominiert und enthält damit Arten der Schutt- und Grusfluren, Pionierrasen, Säume
und Ruderalfluren. Dabei sind Arten wie Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee), Origa-
num vulgare (Gewöhnlicher Dost) und Melilotus alba (Weißer Steinklee) charakteristisch für
die trocken-warmen Standorte. Aufgrund des geringen Bestandsalters ist der Totholzanteil
gering /43/.
Versiegelte Flächen (LUBW 60.10 und 60.21)
Die Flächen sind entweder bebaut oder flächig versiegelt. Benachbarte Grünflächen werden
getrennt beschrieben /43/.
Schotterflächen (LUBW 60.23)
Im Zentrum und damit auf den eigentlichen Vorhabensflächen liegen 3 große Schotterflächen,
die je nach Alter und Nutzungsintensität vegetationsfrei sind oder wenige lückige Pionierrasen-
flecken zeigen. Die mittlere Fläche wird bereits seit langem als Lagerfläche genutzt, die äuße-
ren sind durch den Abbruch der Zellenkühler entstanden. ebenso zeiht ein Schotterflächen-
band entlang des Sicherheitszaunes /43/.
6.4.4.2 Bestandsbeschreibung Fauna
Vögel
Im Untersuchungsbereich wurden 69 Vogelarten festgestellt (Tabelle in /43/), davon 44 im
Bereich des Werksgeländes und 67 im Umfeld (250 m). Das angetroffene Arteninventar spie-
gelt deutlich die vorhandenen Habitatstrukturen des Untersuchungsgebietes wieder.
Von den angetroffenen Arten besteht für 29 (Werksgelände) bzw. 46 Arten (Umfeld) Brutver-
dacht.
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Unter den nachgewiesenen Vogelarten bilden biotoptypische, gehölzbewohnende Vogelarten
der Siedlungsränder, Waldränder und Feldgehölze den größten Anteil. Die häufigsten Arten
sind Ubiquisten (weit verbreitete Arten) wie zum Beispiel Amsel, Blaumeise, Buchfink, Grünfink,
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. Ergänzend sind einige an-
spruchsvollere Arten wie Gartenrotschwanz, Mittelspecht, Pirol, Star, Trauerschnäpper und
Turteltaube vorhanden. Zudem beherbergen die Gehölzränder, Hecken und angrenzenden
Säume einige rückläufige Arten wie Dorngrasmücke, Goldammer, Feldsperling, Feldschwirl,
Fitis und Neuntöter. Im Auwaldstreifen entlang des Neckars sind zudem Gelbspötter, Klein-
specht und Sumpfrohrsänger festgestellt worden.
Die Gebäude und Bauwerke bieten Nistplätze für Hausrotschwanz, Straßentaube, Haussper-
ling sowie Turm- und Wanderfalke. Der Neckar und die Stillgewässer im nahen Naturschutz-
gebiet sind Lebensraum von Wasservögeln bzw. an Wasser gebunden Arten wie Stockente
und Teichrohrsänger. Die Vogelgemeinschaft der offenen Feldflur setzt sich aus Feldlerche
und Wiesenschafstelze zusammen.
Das Untersuchungsgebiet ist neben den dort brütenden Arten auch Nahrungsgebiet für Arten
mit größerem Raumanspruch, die im Umfeld brüten. In diesem Zusammenhang sind insbe-
sondere die Greifvögel Mäusebussard, Sperber, Rotmilan und Schwarzmilan zu nennen. Fer-
ner wurde die Dohle nahrungssuchend sowohl auf dem Betriebsgelände wie auch im Umfeld
angetroffen. Der Neckar und die Stillgewässer des Naturschutzgebietes sind Nahrungsflächen
für Gebirgsstelze, Graureiher, Höckerschwan, Lachmöwe, Kormoran, Reiherente und Zwerg-
taucher. Durchziehend wurden zwei Arten, Baumfalke und Graugans, festgestellt /43/.
Wintergäste
Die Begehung im Januar 2014 ergab, dass Gebäude und Anlagen des Kraftwerkes als
Schlafplatz für gemischte Schwärme mit hunderten Saatkrähen, Rabenkrähen und Dohlen
dienen. Ferner wurden im Umfeld Trupps von Ringeltaube und Wacholderdrossel festgestellt.
Der Neckar und die Stillgewässer des Naturschutzgebietes sind Winterlebensraum von zum
Teil beträchtlichen Individuenzahlen von Blässhuhn, Kormoran, Reiherente, Schnatterente,
Silberreiher und Stockente /43/.
Von einem Teil dieser Arten sind auch Individuen während der Sommermonate zur Brutzeit im
Untersuchungsgebiet beobachtet worden (Rabenkrähe, Dohle, Kormoran und Stockente).
Arten, die nur im Winter anwesend waren sind Blässhuhn, Saatkrähe, Schnatterente, Silber-
reiher und Wacholderdrossel.
Geschützte und wertgebende Arten
Vierzehn der angetroffenen Arten sind streng geschützt, im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
aufgelistet oder Zugvögel entsprechend Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie. Davon brütet
der Wanderfalke auf dem Werksgelände; Grünspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Wiesenschaf-
stelze, Turmfalke und Turteltaube im Umfeld.
Alle weiteren Arten mit Ausnahme der Straßentaube sind besonders geschützt.
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Sechs der angetroffenen Arten (Baumfalke, Dohle, Feldlerche, Lachmöwe, Turteltaube,
Zwergtaucher) stehen auf der Roten Liste Baden-Württembergs bzw. Deutschlands. Von die-
sen sechs Arten brüten zwei (Feldlerche, Turteltaube) im Umfeld.
Siebzehn der festgestellten Vogelarten (Dorngrasmücke, Feldsperling, Feldschwirl; Fitis, Gar-
tenrotschwanz, Gelbspötter, Goldammer, Haussperling, Kleinspecht, Mittelspecht, Neuntöter,
Pirol, Star, Sumpfrohrsänger, Trauerschnäpper, Turmfalke, Wacholderdrossel) stehen in Ba-
den-Württemberg oder Deutschland auf der Vorwarnliste (Tabelle siehe /43/). Das heißt, sie
sind aktuell nicht gefährdet, es wird aber angenommen, dass sie innerhalb der nächsten zehn
Jahre gefährdet sein können. Von diesen 17 Arten brüten vier auf dem Betriebsgelände und
dreizehn im Umfeld /43/.
Fledermäuse
Das Untersuchungsgebiet lässt sich für die Fledermäuse in verschiedene relevante Teille-
bensräume untergliedern (siehe auch Abbildung 5 im Anhang).
Das nordwestliche Untersuchungsgebiet ist vom stark regulierten Flusslauf des Neckars mit
den angrenzenden, strukturreichen Gewässer- und Waldflächen des Naturschutzgebiets
„Kirchheimer Wasen" und flussbegleitende Auwaldstreifen geprägt. An diese schließen sich im
Südosten die steil aufsteigenden Neckarhänge mit strukturreichen Waldbeständen an. Die
angrenzende Hochfläche des südlichen und östlichen Untersuchungsgebiets ist durch intensiv
genutzte Ackerflächen geprägt. Lediglich einzelne Gehölze strukturieren das Offenland. Das
Kraftwerksgelände ist in intensiv genutzte Betriebsflächen und strukturreiche Flächen mit An-
lagengrün gegliedert. Umgeben ist das Kraftwerksgelände von den strukturreichen Hanglagen
des ehemaligen Steinbruchs mit Felsen, Blockhalden, extensiv genutztem Grünland und lich-
ten bis dichten Gehölzbeständen /43/.
Im Untersuchungsraum wurden im Rahmen der durchgeführten Begehungen mit Breitflügel-
fledermaus (Eptesicus serotinus), einer Bartfledermaus-Art (Myotis brandtii/mystacinus), Was-
serfledermaus (Myotis daubentonil), Großem Mausohr (Myotis myotis), Großem Abendsegler
(Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Zwergfledermaus (Pipistrel-
lus pipistrellus) mindestens sieben Fledermausarten nachgewiesen.
Zusätzlich zu den eigenen Erhebungen wurden als externe Datenquellen die Verbreitungskar-
ten in BRAUN & DIETERLEN (2003) (in: /43/) und die Angaben zu umliegenden FFH-
Gebieten ausgewertet.
Nach BRAUN & DIETERLEN (2003) (in: /43/) ist für das östliche Messtischblatt mit dem
Untersuchungsgebiet eine Wochenstube der Bechsteinfledermaus angegeben. Die Art ist
auch im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets 7021-342 „Nördliches Neckarbecken" gelistet,
das mit einer Teilfläche das innerhalb des Untersuchungsgebiets befindliche NSG „Kirchhei-
mer Wasen" umfasst.
Zudem geben die Autoren für das östliche Messtischblatt mit dem Untersuchungsgebiet einen
älteren Sommernachweis von Grauem Langohr und Kleinem Abendsegler und einen Winter-
nachweis der Zweifarbfledermaus an.
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Im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets 7021-342 „Nördliches Neckarbecken" wird die
Bechsteinfledermaus geführt.
Von den im Gebiet festgestellten Fledermausarten konnte die Zwergfledermaus regelmäßig
und in allen relevanten Gebietsabschnitten angetroffen werden. Ebenfalls während aller Be-
gehungstermine, aber nur jeweils in einzelnen Bereichen des Gebiets waren der Große A-
bendsegler und die Rauhautfledermaus zu beobachten. Die Hauptaktivität der beiden wan-
dernden Arten lag allerdings in der Hauptzugzeit im September. Nur mit Einzeltieren und nur
in bestimmten Abschnitten des Untersuchungsraums ließ sich Breitflügelfledermaus, die Bart-
fledermaus-Art, Großes Mausohr und Wasserfledermaus feststellen.
Nach Auswertung der im Rahmen der Geländebegehungen angefertigten Rufaufnahmen lagen
insgesamt 152 Einzelrufnachweise von Fledermäusen für das Untersuchungsgebiet vor. Davon
wurden 101 Aufnahmen mit dem Detektor erstellt und 51 Aufnahmen mit der Horchbox.
Bei der artspezifischen Betrachtung dominierte hierbei mit 58 % die Zwergfledermaus und als
nächst häufige Arten Rauhautfledermaus mit 24 % und Großer Abendsegler mit 9 % der
Nachweise (siehe Abbildung 12). Mit einer deutlich geringeren Nachweisdichte zwischen je-
weils 1 und 4 % konnten die übrigen Fledermausarten bei der Insektenjagd und bei Transfer-
flügen beobachtet werden.
Die im Gebiet am häufigsten vorkommende Art Zwergfledermaus ließ sich gelegentlich mit
zwei Tieren gleichzeitig bei der Insektenjagd beobachten. Von der Zwergfledermaus gelangen
zudem Aufzeichnungen charakteristischer Soziallaute.
Vereinzelte Sozialrufe konnten zudem von den wandernden Arten Großer Abendsegler und
Rauhautfledermaus im Rahmen der September-Begehung aufgezeichnet werden.
Abbildung 12: Anzahl der Rufaufnahmen je Art im Untersuchungsgebiet (absolute
Anzahl in Klammer) und Anteil an den Gesamtaufnahmen /43/
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Alle Fledermausarten sind nach BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 13a), b) und 14a), b) besonders und
streng geschützt und in der FFH-RL des Anhangs IV gelistet; das Große Mausohr wird zudem
in Anhang II der FFH-RL genannt. Die Gefährdungseinstufungen nach den Roten Listen von
Baden-Württemberg (Stand 2001) und Deutschland (Stand 2008) sind /43/ zu entnehmen.
Die Quartiere der im Gebiet nachgewiesenen Fledermäuse liegen vermutlich zum überwie-
genden Teil außerhalb der Gebietsabgrenzung im Bereich der nahe gelegenen Ortschaften
Neckarwestheim und Kirchheim am Neckar.
Im Untersuchungsgebiet bieten vor allem die strukturreichen Waldbestände mit einzelnen Alt-
bäumen am Neckarhang und im Bereich des Naturschutzgebiets „Kirchheimer Wasen" mit
zahlreichen Höhlungen und Rindenspalten mehreren Arten zumindest potentielle Tagesquar-
tiere. Entsprechende Habitatstrukturen können sowohl für durchziehende Fledermäuse wie für
die im Bereich des Untersuchungsraums lebenden Arten von Bedeutung sein. Insbesondere
die aufgezeichneten Sozial- und Balzrufe von Nyctalus noctula (Großer Abendsegler) und Pi-
pistrellus nathusii (Rauhhautfledermaus) bei der Begehung am 14.09.2011 im Natur-
schutzgebiet verweisen auf das Vorhandensein möglicher Paarungsquartiere in den Waldbe-
ständen /43/.
Darüber hinaus weisen Teile der Gebäude des GKN und die spaltenreiche, alte Steinbruch-
wand potentielle Quartierstrukturen (inkl. dem Vorkommen von Wochenstuben) auf. Hinwei-
se hierfür liefern mehrere aufgezeichnete Sozialrufe der Zwergfledermaus im gesamten Ge-
biet und die Repräsentanz der Art bei allen Begehungen auch im Bereich des Kraftwerksge-
ländes /43/.
Weitere Arten
Im Rahmen der ökologischen Untersuchungen wurde die besonders und streng und nach An-
hang IV der FFH-Richtlinie geschützte Reptilienart Zauneidechse nachgewiesen. Die Zaunei-
dechse konnte im Bereich der west- bis südexponierten, halboffenen Sukzessionsbereiche der
ehemaligen Steinbruchwände mit Einzeltieren beobachtet werden.
Zudem sind aufgrund von Erhebungsbögen der geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG
und § 32 NatSchG BW von einem Vorkommen von Gelbbauchunke und Kammmolch im NSG
„Kirchheimer Wasen" auszugehen.
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Baubedingte Auswirkungen
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich innerhalb des Betriebsgeländes und ist bereits
im Bestand befestigt bzw. stark technisch sowie anthropogen überprägt. Die temporäre Inan-
spruchnahme der Flächen führt nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen z.B. durch einen Verlust an Lebensraum. Die Baustellenzufahrt
erfolgt aus nördlicher Richtung über das bestehende Werksstraßennetz.
Während der Bauphase werden von der Baustelle Lärm-, Licht- und Luftschadstoffemissionen
ausgehen. Die Arbeiten werden ausschließlich zwischen 07 Uhr und 20 Uhr stattfinden. Die
Emissionen sind auf die Gründungs-, Bodenaustausch- und Rohbauphase beschränkt
Baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergeben sich demnach im We-
sentlichen aus:
Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen mit Entfernung der
Vegetation,
Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den Baustellenbetrieb,
Menschen- und Maschinenbewegungen während des Baustellenbetriebs,
Verlust von Individuen durch die Bautätigkeit und Bauverkehr,
Minderung der Habitatqualität angrenzender Lebensräume durch den Baustellenbe-
trieb,
Die potentielle Staubbelastung /51/ sowie Baulärmimmissionen /50/ durch die Vorhaben
SAL-N und RBZ-N wurden im Rahmen von Fachgutachten ermittelt, beschrieben und bewer-
tet.
Die Immissionsprognose für die Jahres-Zusatzbelastung für PM10 und PM2, 5 zeigt, dass
außerhalb des Betriebsgeländes Jahresmittelwerte > 4 µg/m³ nicht zu erwarten sind. Selbst
unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich damit keine Grenzwertüberschreitun-
gen für Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei einer Einhaltung der Im-
missionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist auch für das Schutzgut Tiere und
Pflanzen nicht von vorhabensbedingten negativen Wirkungen auszugehen.
Die folgenden Abbildung 13 bis Abbildung 15 zeigen Schallimmissionspläne eines gemeinsa-
men Fachgutachtens zum Baulärm für das SAL-N und das RBZ-N /50/. Dargestellt sind die
Geräuscheinwirkungen während der 3 Bauphasen (Aushub; Bodenaustausch/-verbesserung;
Großbetonage).
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Abbildung 13: Schallimmissionsplan Bauphase 1 (Aushub) aus /50/, schwarze Linie = 52dB, gepunktete Linie westlich der
Vorhabensfläche = Naturschutz bzw. Natura 2000-Gebiet
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Abbildung 14: Schallimmissionsplan Bauphase 2 (Bodenaustausch) aus /50/, schwarze Linie = 52dB, gepunktete Linie west-
lich der Vorhabensfläche = Naturschutz bzw. Natura 2000-Gebiet
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Abbildung 15: Schallimmissionsplan Bauphase 3 (Großbetonage) aus /50/, schwarze Linie = 52dB, gepunktete Linie westlich
der Vorhabensfläche = Naturschutz bzw. Natura 2000-Gebiet
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Die Schallimmissionsprognose zeigt, dass es insbesondere in den Bauphasen 2 und 3 des
SAL-N sowie des RBZ-N wochenweise zu Schallpegeln von > 52 dB(A) (schwarze Linie in den
Schallimmissionsplänen) außerhalb des Betriebsgeländes GKN kommen kann. Dabei sind die
ermittelten Pegel äußerst konservativ. Weiterhin ist von Lärmpausen auszugehen. Da es sich
bei dem Vorhaben um eine Tagbaustelle handelt, sind Lärmbelästigungen insbesondere
nachts nicht zu besorgen.
Für die Vorhaben RBZ-N und SAL-N wurde unter gemeinsamer Betrachtung der vorhabens-
bedingten Auswirkungen eine Prüfung auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
BNatSchG durchgeführt (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, saP) durchgeführt /44/ so-
wie ein FFH-Screening /45/ durchgeführt. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen werden
im Folgenden wiedergegeben.
Im Hinblick auf artenschutzrechtlich geschützte Tierarten /44/ sowie der Auswirkungen auf
Lebensräume und Habitate /45/ wurden auch baubedingte Wirkungen untersucht.
Nach /44/ ist für die Bauphase der Vorhabens RBZ-N und SAL-N für die relevanten Arten von
Fledermäusen, Biber und Haselmaus, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Kä-
fern nicht von einer Auslösung der Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) /44/
sowie einer Beeinträchtigung von Lebensräumen und Habitaten bzw. Schutzgebieten auszu-
gehen /45/, da
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
höhere Belastungen durch Staub (siehe Kap. 6.4.3) nur auf Teilflächen der Nahrungs-
habitate von Fledermausarten und Vögeln zu verzeichnen sind, denen aber aufgrund
der Größe keine zentrale Bedeutung zukommt. Höhere Belastungen verbleiben auf
dem Betriebsgelände /44/.
bauzeitlicher Lärm vorübergehender Lärm (Menschen, Maschinen) mit kurzen Einwirk-
zeiten ist. Dadurch kann es nicht zu einer kompletten Maskierung der innerartlichen
Kommunikation von z.B. Fledermäusen, Vögeln und der Haselmaus kommen, welche
ohnehin generell in anderen Frequenzbereichen stattfindet als Emissionen von Bau-
lärm. Die Scheuchwirkung des Lärms – beispielsweise auf Vögel – ist aufgrund der le-
diglich temporären Wirkungen als insgesamt geringe Zusatzbelastung einzustufen.
Weiterhin wäre selbst bei theoretisch angenommenen Scheuchwirkungen z.B. für Win-
tergäste genügend Ausweichraum in der näheren Umgebung vorhanden. Ganzjährig
anwesende Vögel sind an siedlungs- und siedlungsrandbereichstypische Lärmwirkun-
gen angepasst.
Naturschutzrelevante Vorkommen von Reptilien und Amphibien in ähnlich oder deutlich
höher verlärmten Bereichen (Gleisanlagen, Flughäfen, Truppenübungsplätze, Stein-
brüche) sprechen dafür, dass Verlärmung für diese Tiere durch ihre spezifische Ökolo-
gie keine zentrale Rolle zukommt.
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Baubedingte Lärmwirkungen wie sie bei den Vorhaben RBZ-N und SAL-N entstehen
beeinträchtigen Populationen normalerweise nicht. Extrem lärmempfindliche Arten wie
der Wachtelkönig wurden nicht gefunden.
sich baubedingte Auswirkungen auf geschützte Arten durch Lichtimmissionen sich ma-
ximal auf die Tagesrandstunden beschränken und auch dann die Vorbelastung nur ge-
ringfügig erhöhen. Im Winterhalbjahr, wenn über einen längeren Zeitraum eine Be-
leuchtung der Baustelle erforderlich sein sollte, sind beispielsweise Fledermäuse in ih-
ren Winterquartieren und nicht von den Immissionen betroffen. Für weitere potentiell
betroffene Arten (z.B. Haselmäuse) sind genügend Ausweichlebensräume vorhanden.
Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population sind demnach nicht erforderlich.
Um erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtimmissionen auszuschließen, werden die
Hinweise des LAI /70/, sofern zulässig, beachtet und umgesetzt.
Durch die nachfolgenden Maßnahmen werden Beeinträchtigungen in der Bauphase vermie-
den und gemindert.
Der Flächenverbrauch beim Bau der Anlagen und der Zufahrtswege ist so gering wie
möglich zu halten.
Die Ablagerung von Aushubmassen und Baumaterialien ist flächensparend zu gestal-
ten.
Bauzeitlich genutzte Flächen werden fachgerecht und vollständig rückgebaut.
Erschließungswege und Betriebsflächen sollten möglichst kurz sein und in wasserge-
bundener Bauweise erstellt werden.
Bauverkehre sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind unerheblich, da
die Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen durch den Flächenverlust
nicht erheblich ist, da den überbauten Flächen nur sehr geringe Lebensraumfunktion
zukommt. Die Fläche hat insgesamt aber nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung
im Schutzgut. Es entstehen keine Konflikte.
das Vorhaben nicht zu erhöhten Individuenverlusten führt. Die Populationen vor Ort
werden durch seltene Tötungsereignisse nicht erheblich beeinträchtigt.
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die mit erhöhten Schallemissionen verbundenen Bauphasen zeitlich sehr begrenzt
sind. Solche bauzeitlichen Lärmwirkungen beeinträchtigen Populationen normalerwei-
se nicht. Extrem lärmempfindliche Arten wie etwa der Wachtelkönig wurden nicht ge-
funden.
die Staubimmissionen gering sind.
Dies gilt auch für die angrenzenden Habitate.
Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für angefallene konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Im Hinblick auf artenschutzrechtlich geschützte Tierarten /44/ sowie der Auswirkungen auf
Lebensräume und Habitate bzw. Schutzgebiete /45/ wurden auch anlagenbedingte Wirkungen
untersucht.
Anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergeben sich im Wesentli-
chen aus:
Zerschneidungswirkungen,
Kollisionsgefahr,
Veränderung des Mikroklimas,
Beeinträchtigung der Sichtachsen im Landschaftsbild.
Für die Vorhaben SAL-N und RBZ-N unter gemeinsamer Betrachtung der vorhabensbedingten
Auswirkungen eine Prüfung auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
durchgeführt sowie ein FFH-Screening /45/ durchgeführt. Nach /44/ ist durch die Anlagen
(Gebäude) des SAL-N und RBZ-N für die relevanten Arten von Fledermäusen, Biber und Ha-
selmaus, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Käfern nicht von einer Auslösung
der Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) sowie einer Beeinträchtigung von Le-
bensräumen und Habitaten bzw. Schutzgebieten /45/ auszugehen, da
potentielle Auswirkungen aufgrund der Lage der Vorhabensflächen allenfalls kleinflä-
chig sind.
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
insbesondere für Fledermäuse durch das Entstehen neuer Baukörper keine relevanten
Transferräume betroffen und Fledermäuse an entsprechende Veränderungen ange-
passt sind.
auf der Vorhabensfläche selbst sowie im direkt angrenzenden Umfeld keine Tiere vor-
kommen. Dadurch sind anlagenbedingte Wirkungen z.B. durch Zerschneidung oder
Veränderung des Mikroklimas auszuschließen.
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sonstige anlagenbedingte Wirkungen nicht in der Lage sind Individuen der vorgenann-
ten Tierarten zu verletzen oder zu töten.
Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population ist nicht erforderlich /44/, /45/.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 13ff BNatSchG, also Schutz-
gebiete o.ä. und Natura2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind demnach weder
durch z.B. Versiegelung noch durch Zerschneidungseffekte vom Vorhaben betroffen.
Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind unerheblich,
da
das Vorhaben zwar zu Veränderungen der Oberflächengestalt führt. Diese wirken je-
doch nicht erheblich.
da den überbauten Flächen nur sehr geringe Lebensraumfunktion zukommt. Die Flä-
che hat insgesamt aber nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung im Schutzgut. Es
entstehen keine Konflikte.
die Veränderung der Beleuchtungssituation für Tiere und Pflanzen weder erheblich
noch nachhaltig ist.
das Vorhaben führt weder zu Lebensraumzerschneidungen, noch führt es zu einer Stö-
rung des Biotopverbundes. Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt.
Mittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen, den Artenschutz sowie
auf naturschutzfachliche Ausweisungen sind demnach nicht zu besorgen. Dies gilt ins-
besondere auch für das FFH-Gebiet bzw. das Naturschutzgebiet in unmittelbarer
Nachbarschaft des Kraftwerkes.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Folgende, im Rahmen des Vorhabens auftretende, betriebsbedingte Wirkungen könnten zu
Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Habitaten führen:
Lärm-, Staub-, Licht- und Schadstoffimmissionen durch Betrieb und Betriebsverkehr,
Störungen durch Menschenbewegungen und Verkehr,
Verlust von Individuen durch Betriebsverkehr.
Strahlenbelastung
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Luftschadstoffe und Staub sind auf-
grund geringer Immissionsbeiträge (jeweils ca. 2 LKW-Fahrten pro Tag) jedoch nicht zu be-
sorgen.
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Die in /47/ erbrachten Nachweise, dass die Strahlenbelastung aus der Gesamtanlage GKN
inkl. RBZ-N und SAL-N die Grenzwerte für den Menschen in jeder Altersstufe bis maximal
etwa einem Drittel ausgeschöpft sind, kann nach /69/ davon ausgegangen werden, dass auch
die Tier- und Pflanzenwelt keine Beeinträchtigungen erfährt, da die Grenzwerte nicht über-
schritten werden und ungünstige Immissionssituationen mit sehr kurzlebigen Radionukliden
nicht vorliegen.
Die Lärmemissionen aus dem Betrieb des RBZ-N sowie des SAL-N wurden im Fachgutachten
„Kernkraftwerk Neckarwestheim – Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen in Baupha-
se und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N) und des Reststoffbearbeitungszentrums
(RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und bewertet /50/. Die zusätzlichen Lärmemissio-
nen durch den Betrieb des RBZ-N sowie des SAL-N verändern die Lärmemissionen der Ge-
samtanlage nicht erheblich, zumal die Zellenkühler, die vormals eine wesentliche Schallquelle
am Standort darstellten, zwischenzeitlich entfallen sind.
Die folgende Abbildung 16 zeigt den Schallimmissionsplan des Fachgutachtens zum Betriebs-
lärm für das RBZ-N und das SAL-N gemeinsam /50/.
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Abbildung 16: Schallimmissionsplan Betriebslärm aus /50/ (IO = Immissionsort)
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Das Fachgutachten kommt folgendem Ergebnis
Die Schallimmissionsprognose /50/ zeigt, dass es in der Betriebsphase des SAL-N sowie des
RBZ-N nicht zu Schallpegeln von > 52 dB(A) (schwarze Linie in den Schallimmissionsplänen)
außerhalb des Betriebsgeländes GKN kommen kann. Jedoch ist von Lärmpausen auszuge-
hen. Im tatsächlichen Betrieb kann in der Regel mit geringeren Geräuschimmissionen gerech-
net werden /50/. Weiterhin ist von Lärmpausen auszugehen. Da es sich bei dem Vorhaben um
eine Tagbaustelle handelt, sind Lärmbelästigungen insbesondere nachts nicht zu besorgen.
Für die Vorhaben SAL-N und RBZ-N unter gemeinsamer Betrachtung der vorhabensbedingten
Auswirkungen eine Prüfung auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
durchgeführt sowie ein FFH-Screening /45/ durchgeführt. Nach /44/ ist durch den Betrieb des
SAL-N und RBZ-N für die relevanten Arten von Fledermäusen, Biber und Haselmaus, Vögeln,
Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Käfern nicht von einer Auslösung der Zugriffsver-
bote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) sowie einer Beeinträchtigung von Lebensräumen und
Habitaten bzw. Schutzgebieten /45/ auszugehen, da
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
eine Tötung durch Strahlung (inklusive Störfallbetrachtung) aufgrund der Ergebnisse
aus /44/ entsprechend /69/ ausgeschlossen werden kann.
betriebsbedingter Lärm nicht zu Wirkungen außerhalb des GKN-Geländes führen
kann. Innerhalb des Geländes sind keine lärmempfindlichen Arten vertreten.
betriebsbedingt keine Staubemissionen zu verzeichnen sind.
zusätzliche Lichtimmissionen mit Blick auf die Vorbelastung allenfalls als gering Einzu-
stufen sind.
Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population ist nicht erforderlich /44/, /45/.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass es außerhalb des Betriebsgeländes zu erhebli-
chen Belästigungen durch Lärm auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommen kann.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des RBZ-N sind
daher nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für angefallene konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
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Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch radioaktive Ableitungen mit der Fort-
luft sind nicht zu erwarten. Durch die Einhaltung der für den Menschen geltenden Grenzwerte
der StrlSchV ist eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung durch radioaktive Ableitungen
durch den Betrieb des RBZ-N nicht zu besorgen /44/.
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch radioaktive Ableitungen mit dem Ab-
wasser sind auszuschließen, da anfallendes radioaktives Abwasser zur Behandlung in das
benachbarte RBZ verbracht wird.
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Direktstrahlung sind nicht zu erwar-
ten. Durch die Einhaltung der für den Menschen geltenden Grenzwerte der StrlSchV ist eine
erhebliche nachteilige Beeinträchtigung durch radioaktive Ableitungen durch den Betrieb des
SAL-N nicht zu besorgen.
Erhebliche Auswirkungen durch radioaktive Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die Vorge-
hensweise für angefallene zu lagernde radioaktive Abfälle an den einschlägigen Vorgaben des
der StrlSchV orientiert.
Bau- bzw. betriebsbedingt anfallende konventionelle Abwässer werden in der Kläranlage Ne-
ckarwestheim gereinigt und dann entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Ne-
ckar abgeleitet. Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abwässer sind daher nicht zu
besorgen.
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Luftschadstoffe sind aufgrund gerin-
ger Immissionsbeiträge nicht zu besorgen.
Insgesamt ergibt sich aus diesem Grund aus dem Gesichtspunkt Tiere/-
Pflanzen/Belange des Artenschutzes kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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6.4.5 Mensch und menschliche Gesundheit
Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich südlich in 600 m beziehungsweise
südöstlich in 750 m Entfernung. Die am nächsten liegenden geschlossenen Siedlungsgebiete
befinden sich in 1,2 km bis 1,5 km Abstand vom Standort.
Es sind dies im Nordosten Neckarwestheim mit ca. 3.500 Einwohnern, im Westen Kirch-
heim a. N. mit ca. 5.200 Einwohnern und im Südwesten Gemmrigheim mit ca. 3.900 Einwoh-
nern. Weitere Orte im 10 km Umkreis sowie deren Einwohnerzahlen zeigt Tabelle 11.
Tabelle 11: Ortsverzeichnis für den 10-km-Umkreis
Stadt/Gemeinde Einwohner (zum 31.12.2012)
Abstatt 4550
Beilstein (anteilig)* ca. 2.500
Besigheim 11.787
Bietigheim-Bissingen (anteilig)* ca. 15.000
Bönnigheim 7214
Brackenheim 15.009
Cleebronn (anteilig)* ca. 1.900
Erligheim 2.710
Flein 6572
Freudental 2396
Gemmrigheim 3.873
Großbottwar 8.135
Heilbronn (anteilig)* ca. 20.000
Hessigheim 2313
Ilsfeld 8726
Ingersheim 6132
Kirchheim am Neckar 5348
Lauffen am Neckar 10.726
Löchgau 5.491
Mundelsheim 3.226
Neckarwestheim 3.520
Nordheim 7.675
Pleidelsheim 6.219
Talheim 4.839
Untergruppenbach 7.909
Walheim 3.038
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Die Fläche im 10 km-Umkreis besteht zu ca. 18 % aus besiedelter Fläche und zu 82 % aus
Naturfläche. Die Naturfläche wird zu 78 % landwirtschaftlich genutzt (64 % der Gesamtfläche).
Der Anteil an Wald beträgt ca. 20 % und die Wasserfläche ca. 2 % (d.h. 16 % bzw. 2 % der
Gesamtfläche).
Die Entfernung zu Industriebetrieben zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln,
pharmazeutischen Produkten, chemischen Produkten, Kunststofferzeugnissen beträgt 4 bis
9 km. Der nächste Betrieb zur Herstellung explosiver Stoffe befindet sich in 10 km Entfernung.
Im 10 km-Umkreis verlaufen Mineralölleitungen und eine Gasfernleitung, von denen die
nächste Leitung in ca. 3 km Abstand am Standort vorbeiführt.
Es befinden sich keine militärischen Einrichtungen in der Umgebung des Standortes.
An der neckarseitigen Grenze des Betriebsgeländes – und damit in unmittelbarer Nachbar-
schaft zum Vorhabensgebiet – führt ein Teil des Neckarwanderwegs („Alter Leinpfad“) über
das Betriebsgelände. Der Weg über das Betriebsgelände des Standorts GKN ist durch Wege-
recht geschützt und führt von der Südgrenze des Betriebsgeländes an die Nordgrenze am
Neckar entlang. Da sich Wanderer bei der Nutzung des Weges frei auf Teilen des Betriebsge-
ländes und insbesondere im Vorhabensgebiet bewegen könnten, werden sie vom Objekt-
schutz begleitet. Jährlich nutzen ca. 200 Personen dieses Wegerecht.
Die allgemeine Lärmvorbelastung ist im der Umgebung des Kraftwerks aufgrund der ländli-
chen Struktur sowie der Entfernung zu Bundesstraßen oder Bundeautobahnen sowie dem
Fehlen größerer verarbeitender Betriebe als gering einzuschätzen. In der direkten Umgebung
des Betriebsgeländes sind die verschiedenen Einrichtungen des GKN prägend für die Lärm-
vorbelastung.
Des Weiteren ist im Kirchheimer Wasen ein zeitweiser Aufenthalt von Naturbeobachtern zu
unterstellen. Auf dem Neckar verkehren Fracht- und Fahrgastschiffe sowie Sportboote. Der
Neckar sowie der Große See und der Blatt-See werden - neben Lastschiffen - von Anglern
genutzt /41/.
Die radiologische Vorbelastung sowie die Vorbelastung des Schutzgutes Luft wird in
Kap. 6.4.3 näher erläutert.
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Baubedingte Auswirkungen
Während der Bauzeit ist mit baubedingten Emissionen von Lärm, Licht, konventionellen Luft-
schadstoffen und Staub zu rechnen.
Während der Bauphase werden vom Vorhabensbereich Lärmemissionen durch das Ausheben
der Baugrube durch Bagger, das Herstellen von Betonteilen sowie durch den Transport von
Erdmassen, Beton und Baumaterialien ausgehen. Diese werden im Fachgutachten „Gemein-
schaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen in Bau-
phase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N) und des Reststoffbearbeitungszentrums
(RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und bewertet /50/:
Die Abbildung 13 bis Abbildung 15 zeigen die Schallimmissionspläne des Fachgutachtens.
Die maßgeblichen Teilbeurteilungspegel für die Tagbaustelle gehen hierbei je nach Bauphase
auf die Kettenbagger, die Verdichtungsmaschinen, die Rüttler bzw. die mobilen Betonpumpen
zurück.
Insgesamt ergibt sich für die Bewertung des Baulärms:
Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind in allen Bauphasen der Errichtung des
RBZ-N, des SAL-N und der geplanten Nebeneinrichtungen eingehalten.
Die ermittelten Beurteilungspegel des Baustellenbetriebs unterschreiten die Immissi-
onsrichtwerte der AVV Baulärm um mindestens 6 dB(A). Gemäß TA Lärm sind die Ge-
räuschimmissionen der Baustelle somit als nicht relevant einzustufen (Irrelevanz).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Bau des SAL-N – auch
unter Berücksichtigung der parallelen Baumaßnahmen für das RBZ-N – sind daher nicht zu
erwarten.
In Hinblick auf Lichtimmissionen ist das Betriebsgelände einschließlich des Vorhabensberei-
ches im Bestand beleuchtet und in wenigstens 600 m Entfernung zur nächsten Wohnnutzung
gelegen. Erhebliche Auswirkungen auf Menschen aufgrund der Baustellenbeleuchtungen sind
daher nicht zu erwarten.
In der Bauphase werden geringfügig vermehrte Emissionen an konventionellen Luftschadstof-
fen aufgrund der Baufahrzeuge und Baumaschinen entstehen. Erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe sind aufgrund der geringen
Beiträge jedoch ausgeschlossen.
Das Ausheben der Baugrube, der erforderliche Bodenaustausch sowie der generelle Baustel-
lenbetrieb haben Emissionen von Staub zur Folge. Ein Fachgutachten zu den Staubemissio-
nen und -immissionen durch den Bau des SAL-N /51/ zeigte keine erheblichen Auswirkungen
auf die Lufthygiene auf (siehe Kap. 6.4.3).
Es ist daher nicht mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch
bzw. menschliche Gesundheit zu rechnen.
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Baubedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht geeignet
erhebliche Nachteile hervorzurufen (siehe Kap. 6.3).
Das Wohlbefinden des Menschen und seine Möglichkeiten zur Naherholung werden durch die
Maßnahmen zum Bau des SAL-N nicht erheblich beeinträchtigt.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Anlagenbedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen liegt eine
Berechnung der potentiellen Strahlenexposition über den Luftpfad für den bestimmungs-
gemäßen Betrieb des Reststoffbearbeitungszentrums Neckarwestheim unter Berücksichtigung
der Vorbelastung (GKN I, GKN II, SAL-N, GKN-ZL) vor /47/.
Die Berechnungen zeigen, dass bei Berücksichtigung aller genehmigten, beantragten und
geplanten Ableitungswerte mit der Fortluft am Standort GKN die potentielle Exposition von
Personen der allgemeinen Bevölkerung deutlich unter den Grenzwerten nach
§ 47 Abs. 1 StrlSchV liegt (siehe Kap.6.1.1 ).
Während der Betriebsphase werden vom SAL-N Lärmemissionen der Lüftungsanlage und
geringfügig Lärmemissionen durch den Einsatz von Hub- und Transportfahrzeugen ausgehen.
Diese wurden im Fachgutachten „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und
Bewertung der Lärmemissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N)
und des Reststoffbearbeitungszentrums (RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und be-
wertet /50/:
Die schalltechnische Untersuchung für den Betrieb des SAL-N (unter Berücksichtigung des
RBZ-N) ergab, dass an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Anlage die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschritten sind. Die Anlage hat somit
keinen Einwirkungsbereich im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm. Daher sind erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Lärmsituation aufgrund der betrieblichen Schallemissionen sicher aus-
zuschließen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des SAL-N sind
daher nicht zu erwarten.
Zu Emissionen von Luftschadstoffen kommt es durch die Wärmeversorgung, welche über das
SIG-N erfolgt. Die heizölbefeuerte Heizungsanlage besitzt einen Grundlastkessel mit einer
Leistung von 80 kW und zwei Spitzenlastkesseln mit einer Leistung von je 1100 kW. Die Ablei-
tung der Abgase der mit Brennwerttechnik ausgestatteten Anlage erfolgt durch einen Schorn-
stein je Kessel. Die Höhe der Schornsteine beträgt je 14,5 m. Aufgrund der geringen Vorbelas-
tung am Standort sowie der Ausführung der Anlage nach den einschlägigen Richtlinie und
dem Stand der Technik ergeben sich durch die Wärmeversorgung für die Anlage RBZ-N,
SAL-N sowie die Gebäude UEB und SIG-N keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
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Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für anfallende konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
Erhebliche Auswirkungen durch radioaktive Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die Vorge-
hensweise für angefallene zu lagernde radioaktive Abfälle an den einschlägigen Vorgaben des
der StrlSchV orientiert.
In Hinblick auf Lichtimmissionen ist das Betriebsgelände einschließlich des Vorhabensberei-
ches im Bestand beleuchtet und in wenigstens 600 m Entfernung zur nächsten Wohnnutzung
gelegen. Erhebliche Auswirkungen auf Menschen aufgrund der Anlagenbeleuchtungen sind
daher nicht zu erwarten.
Vorhabensbedingt ist während der Betriebsphase während der Anlieferung von Großkompo-
nenten über die Schiffslände mit vorübergehenden Sperrungen des Wanderweges zu rech-
nen. Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht
geeignet erhebliche Nachteile hervorzurufen.
Betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit sind
unerheblich, da
eine Beeinträchtigung der das GKN potentiell kreuzenden Wanderer nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch Bau- und Betriebslärm nachweislich nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch baubedingten Staub nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch Strahlenbelastung nicht vorliegt.
Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schutzgutes Mensch kein
Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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6.4.6 Landschaft
Prägend für das Landschaftsbild im Untersuchungsraum ist eine vom Neckar in Mäandern
durchzogene Agrarlandschaft mit Äckern und Weinbergen. Auf Grund der Topographie sind
nur von den Höhenlagen weitreichende Sichtbeziehungen möglich. Im unmittelbaren Stand-
ortumfeld gliedert der Auwald des Kirchheimer Wasen das Landschaftsbild.
Weiter wird das Bild im Untersuchungsraum durch lineare Gehölzbestände sowie die Siedlun-
gen geprägt. Der Naturnähe dieses Landschaftsbilds steht das Kernkraftwerk mit seinen Bau-
körpern gegenüber. Gleiches gilt für die Masten der Hochspannungstrasse, die vom Kern-
kraftwerk nach Südwesten abgeht.
Der Standort befindet sich im weiteren Umfeld der Wohnbebauung der angrenzenden Ge-
meinden. Daher dienen die umgebenden Flächen in geringem Maße auch der Erholung.
An der neckarseitigen Grenze des Betriebsgeländes – und damit in unmittelbarer Nachbar-
schaft zum Vorhabensgebiet – führt ein Teil des Neckarwanderwegs („Alter Leinpfad“) über
das Betriebsgelände. Der Weg über das Betriebsgelände ist durch Wegerecht geschützt und
führt von der Südgrenze des Betriebsgeländes an die Nordgrenze am Neckar entlang. Da sich
Wanderer bei der Nutzung des Weges frei auf Teilen des Betriebsgeländes und insbesondere
im Vorhabensgebiet bewegen könnten, werden sie vom Objektschutz begleitet. Jährlich nut-
zen ca. 200 Personen dieses Wegerecht.
Des Weiteren ist im Kirchheimer Wasen ein zeitweiser Aufenthalt von Naturbeobachtern zu
unterstellen. Auf dem Neckar verkehren Fracht- und Fahrgastschiffe sowie Sportboote. Der
Neckar sowie der Große See und der Blatt-See werden - neben Lastschiffen - von Anglern
genutzt /41/.
Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Baubedingte Auswirkungen
Baustelle sowie Baustelleneinrichtungsfläche befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes.
Landschaftsstrukturen und Einzelgebilde mit Bedeutung für das Landschaftsbild sowie deren
Wahrnehmung sind baubedingt nicht betroffen.
Vorhabensbedingt ist insbesondere während der Bauphase des SAL-N sowie des RBZ-N bzw.
während der Betriebsphase während der Anlieferung von Großkomponenten über die
Schiffslände mit vorübergehenden Sperrungen des Wanderweges zu rechnen.
Baubedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht geeignet
erhebliche Nachteile hervorzurufen.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Anlagenbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich durch das veränderte
Aussehen des Standortes mit einem weiteren Gebäude sowie einem weiteren 60 m hohen
Kamin. Das Gebäude fügt sich untergeordnet in den Kraftwerkskomplex ein. Der neue Kamin
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wird auch aus größerer Entfernung sichtbar sein, jedoch in geringerer maximaler Entfernung
als der bestehende Kamin (150 m Höhe).
Der Bereich des SAL-N wird vom Neckar aus gut einsehbar sein, jedoch trifft dies auf weite
Teile des Betriebsgeländes zu. Der Vorhabensbereich diente jedoch bis vor wenigen Jahren
als Standort für die Zellenkühler, die durch den Rückbau ihren prägenden Einfluss auf das
Landschaftsbild verloren. Die Einsehbarkeit des Vorhabensbereiches sowie des gesamten
Kraftwerksstandortes von Neckarwestheim aus ist bereits durch die Lage der Anlage in einem
Steinbruch und der Topographie eingeschränkt (siehe Abbildung 17).
Der Gesamteindruck des GKN-Betriebsgeländes bleibt auch mit den neuen Gebäuden erhal-
ten.
Die zusätzliche Beeinträchtigung der angrenzenden Landschaft ist bedingt durch den bereits
heute hohen Gebäudebestand gering.
Anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild sind unerheb-
lich, da
die Beeinträchtigung auf die Erholungsnutzung der angrenzenden Landschaft, auch
bedingt durch die hohe Vorbelastung, gering ist.
Abbildung 17: Gebäudemodell des Standorts GKN (grau) mit den neuen Gebäuden
des SAL-N, RBZ-N sowie assoziierten Gebäuden FMH und UEB, SIG-N
sowie dem Fortluftkamin (rot) von den Weinbergen südlich Neckar-
westheim aus gesehen (Blickrichtung = West, Gelände 3-fach über-
höht)
Neckarwestheim 120 m
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6.4 Qualitätskriterien / Landschaft Blatt 99
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Betriebsbedingte Auswirkungen
Vorhabensbedingt ist insbesondere während der Bauphase des SAL-N und des RBZ-N mit
vorübergehenden Sperrungen des Wanderweges zu rechnen.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht ge-
eignet erhebliche Nachteile hervorzurufen.
Durch den Betrieb von SAL-N werden auf den Lagerflächen des RBZ-N Container gelagert,
die über den Kraftwerksstandort hinaus sichtbar sind. Diese Beeinträchtigungen in Bezug zum
Landschaftbild sind in dem technisch überprägten Raum des Kraftwerkes jedoch gering und
nicht geeignet erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen.
Weitere betriebsbedingte Auswirkungen auf die Landschaft/ das Landschaftsbild sind nicht zu
erwarten.
Aus diesem Grund ergibt sich im Hinblick auf Vielfalt, Eigenart und Naturnähe der
Landschaft sowie der Erholung kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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6.4 Qualitätskriterien / Kultur- und sonstige Sachgüter Blatt 100
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6.4.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
Am Standort des GKN sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter vorhanden. Im Umkreis des
Standortes sind mehrere Bunker der Neckar-Enz-Stellung sowie verschiedene Villae rusticae
und weitere römerzeitliche Befestigungen dokumentiert. Weiterhin befindet sich in ca. 1,6 km
Entfernung die Burg Liebenstein.
Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Baubedingte Auswirkungen
Während der Bauphase können Erschütterungen durch Baumaschinen (insbes. beim Einbau
der Rüttelstopfsäulen) auftreten, die jedoch nur im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens
wirksam werden. Über das Betriebsgelände hinausgehende Wirkungen, die erhebliche nach-
teilige Auswirkungen auf Kultur- und sonstigen Sachgüter zur Folge haben könnten, sind nicht
zu besorgen.
Anlagenbedingte und Betriebsbedingte Auswirkungen
Es sind keine anlagenbedingten oder betrieblichen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige
Sachgüter zu erwarten.
Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Kultur- und Sachgüter kein
Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Naturschutzes Blatt 101
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6.5 Schutzkriterien
Unter Schutzkriterien ist nach 2.3 Anlage 2 UVPG … die Belastbarkeit der Schutzgüter unter
besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils
zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) /2/ … zu verstehen.
6.5.1 Vorgaben des Naturschutzes
Im der näheren Umgebung (3 km Umkreis) des Vorhabensstandortes existieren folgende um-
welt- und naturschutzbezogenen Schutzgebietsausweisungen (siehe dazu auch Abbildung 4
in Kap. 3):
Europäische Schutzgebiete auf Grundlage der EU-Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG
(Natura-2000-Gebiete):
FFH-Gebiete (nach Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützte
Gebiete)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt:
Naturschutzgebiete nach § 23
Landschaftsschutzgebiete nach § 26
Naturdenkmale nach § 28
geschützte Biotope nach § 30
Im direkten Umfeld (< 1 km Umkreis) des Vorhabensstandortes befinden sich ein Natur-
schutzgebiet (Naturschutzgebiet „Kirchheimer Wasen“) westlich des Vorhabensstandortes und
ein FFH-Gebiet (FFH-Gebiet 7021-342 „Nördliches Neckarbecken“ – weitgehend Deckungs-
gleich mit der Abgrenzung des Naturschutzgebietes „Kirchheimer Wasen“).
Schutzziele des Naturschutzgebietes „Kirchheimer Wasen“ sind:
Der letzte Auwaldrest des Neckars soll erhalten bleiben.
Ein wertvoller Lebensraum für zahlreiche gefährdete und bedrohte Tier- und Pflanzen-
arten soll gesichert werden.
Insbesondere sollen die Wasserflächen wegen ihrer ökologischen Bedeutung erhalten
und gesichert werden.
Beeinträchtigungen und Störungen sollen von dem Gebiet fern gehalten werden.
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6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Naturschutzes Blatt 102
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Der Gebietssteckbrief des FFH-Gebietes „Nördliches Neckarbecken“ listet folgende Lebens-
raumtypen und Arten:
Lebensraumtypen
Code Bezeichnung 6110 Basenreiche oder Kalk-Pionierrasen 91E0 Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder 6430 Feuchte Hochstaudenfluren 9110 Hainsimsen-Buchenwälder 91F0 Hartholzauenwälder 6210 Kalk-(Halb-)Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien (*orchideenreiche
Bestände) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 8160 Kalkschutthalden der kollinen bis montanen Stufe 7220 Kalktuffquellen 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder 3150 Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder
Froschbiss-Gesellschaften 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 9180 Schlucht- und Hangmischwälder 9130 Waldmeister-Buchenwälder
Arten Anhang II
Gruppe Artname Säugetiere Myotis bechsteinii Amphibien / Reptilien
Bombina variegata, Triturus cristatus
Wirbellose Tiere Callimorpha quadripunctaria, Lucanus cervus, Lycaena dispar, Osmoderma eremita
Pflanzen Dicranum viride
Darüber hinaus sind mehrere geschützte Biotope, Naturdenkmäler und ein Landschafts-
schutzgebiet ausgewiesen.
Insgesamt befinden sich im weiteren Umkreis (10 km) um den Standort GKN
elf Naturschutzgebiete,
sieben Natura-2000 Gebiete,
41 Landschaftsschutzgebiete,
ca. 150 flächenhafte Naturdenkmale,
ca. 70 punktuelle Naturdenkmale und
mehrere hundert geschützte Biotope.
In den folgenden Tabellen sind die verschiedenen Schutzgebiete hinsichtlich ihrer rechtlichen
Widmung und ihrer Lage aufgelistet.
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Tabelle 12: Natura 2000-Gebiete im 10-km-Umkreis des GKN
Schutzkategorie Gebiets-Nr.
Bezeichnung Rich-tung
Minimal- distanz
FFH-Gebiet 7021-342 Nördliches Neckarbecken W 0,5 km
6919-341 Heuchelberg und Hartwald W 8 km
7018-341 Stromberg W 8,1 km
7119-341 Strohgäu und unteres Enztal S 5,9 km
7021-341 Löwensteiner und Heilbronner Berge NO 7,1 km
Vogelschutzge-biet
6919-441 Stromberg W 8,1 km
7021-401 Pleidelsheimer Wiesental mit Altneckar S 9,3 km
Tabelle 13: Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und Objekte im 10-km-
Umkreis des GKN
Schutz-kategorie
CDDA-Code bzw.
Gebiets-Nr.
Bezeichnung Rich-tung
Minimal-distanz
Naturschutzge-biet
82065 Kirchheimer Wasen W 0,5 km
82078 Lauffener Neckarschlinge NW 2,8 km
162128 Altneckar Horkheim N 7,7 km
166387 Zaberauen von Meimsheim und Botenheim W 8,0 km
318678 Köpfertal NO 9,9 km
318536 Hessigheimer Felsengärten S 4,0 km
82223 Neckarhalde S 5,7 km
318893 Oberes Tal S 6,6 km
166026 Unteres Tal/Haldenrain S 5,3 km
81276 Altneckar S 8,8 km
82336 Pleidelsheimer Wiesental S 9,6 km
Landschafts-schutzgebiet
322469 Landschaftsteile im Neckartal bei Kirch-heim/Neckar (Lagen Hag, Hochgericht, Wasen und Hangende Mühle) einschließlich Umge-bung
W 0,5 km
319816 Baumbachtal SW 3,6 km
321384 Hardtwald, Kaisersbachtal, Rohrbachtal, Ben-ning und Harzberg sowie Bottwartal zwischen Großbottwar und Kleinbottwar mit angrenzen-den Gebieten
SO 9,4 km
321399 Hart-Kalkofen SO 6,1 km
321720 Hohnatsberg, Wacholderberg, Seewiesen, Pleidelsheimer Höhe und angrenzende Gebie-te
SO 7,6 km
322127 Kirchbachtal SW 9,8 km
322917 Massenbach, Leinbach, Schozach und Dei-nenbach
N 5,2 km
323154 Neckartal zwischen Hessigheim und Besig-heim: Hamberg, Neckarhalde, Hörnle, Häslach und Wasen
S 3,8 km
321002 Gebiete nördlich von Gemmrigheim, insbeson-dere Untere Au, Drachenloch, Kalb, Heinzen-berg, Niedernberg und Hoher Berg/Braunhardt
W 1,0 km
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Naturschutzes Blatt 104
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Schutz-kategorie
CDDA-Code bzw.
Gebiets-Nr.
Bezeichnung Rich-tung
Minimal-distanz
319516 Alte Lauffener Neckartalschlinge SSW 2,7 km
322277 Konstenklinge-Krappenfelsen N 1,9 km
324260 Schozachtal zwischen Ilsfeld und Talheim NO 2,9 km
321314 Haigern NO 5,8 km
320303 Deinenbachtal N 7,8 km
324259 Schozachtal – Weidach - Wertwiesen N 6,3 km
321760 Horkheimer Insel NW 6,2 km
323140 Neckaraue südlich Heilbronn NW 7,7 km
323159 Neckartalhang südlich Klingenberg NW 7,7 km
323160 Neckartalhang zwischen Böckingen und Klin-genberg
NW 8,5 km
320024 Weinbergweg - Weingartsweg NW 9,1 km
320949 Galgenberg – Schweinsberg - Staufenberg NE 7,7 km
324847 Stettenfels O 9,3 km
320190 Burg Wildeck-Ruine Helfenberg und Umge-bung
O 9,8 km
320841 Fohlenberg und Umgebung O 9,8 km
325952 Wunnenstein, Forstberg und Köchersberg mit angrenzenden Gebieten
O 6,2 km
325953 Wunnenstein, Forstberg und Köchersberg mit angrenzenden Gebieten
O 6,6 km
325646 Wannen SO 7,3 km
322172 Kleine Bottwar und Seitentäler SO 7,3 km
345187 Oberes Talbachtal, Pfahlhofwald und angren-
zende Gebiete zwischen Besigheim-
Ottmarsheim, Mundelsheim und Großbottwar-
Winzerhausen
SO 3,1 km
325006 Talbachtal SO 1,3 km
321000 Gebiete nördlich des Neckars bei Mundels-
heim, Hessigheim, Besigheim und Gemmrig-
heim: Käsberg, Felsengärten, Wurmberg,
Gündelstein, Kelterschen und Umgebung
S 2,2 km
322036 Kälbling und Umgebung SO 6,3 km
323153 Neckartal zwischen Großingersheim und Hes-sigheim mit Umgebung (insbesondere Beuten-bachtal, Wurmberg, Kallenberg, SAL-Nen, Hart und Bachwiesental)
S 5,2 km
323151 Neckartal zwischen Benningen und Großin-gersheim mit angrenzenden Gebieten
S 9,2 km
320660 Enztal zwischen Bietigheim mit Rossert, Brachberg, Abendberg und Hirschberg
S 5,3 km
325345 Unteres Metter- und Tiefental SW 9,5 km
319721 Ausläufer des Stromberges um Bönnigheim, Erligheim, Freudental, Löchgau und Klein-sachsenheim
W 5,1 km
322965 Michaelsberg W 8,5 km
319554 Alter Neckarbogen bei Kirchheim am Neckar, Hofen und Hohenstein mit angrenzenden Ge-bieten
W 2,0 km
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Naturschutzes Blatt 105
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Schutz-kategorie
CDDA-Code bzw.
Gebiets-Nr.
Bezeichnung Rich-tung
Minimal-distanz
321708 Hohensteiner Täle, Schellenmüller, Dämmer-brunnen
W 5,3 km
323023 Mönchsberg, Hörnle und Wolf NW 8,9 km
Naturdenkmal
(flächenhaft)
Insgesamt befinden sich im 10-km-Umkreis zum GKN 149 Naturdenkmale (flä-chenhaft). Zu den flächenmäßig Größten zählen:
81250560001 Krappenfelsen und Weinberg am Neckar N 2,0 km
81250560002 Nachtigalleninsel N 4,1 km
81250560003 Untere Neckarinsel N 4,2 km
81250460001 Quellgebiet "Erlenbach" NO 6,8 km
81250980003 Feuchtgebiet "Unter der Mühle" NO 8,3 km
81180210019 Doline mit Feuchtgebiet O 7,5 km
81180210015 Feuchtgebiet "Riedwiesen" W 7,0 km
81180210028 Naßwiesen im Winzerhauser Tal W 7,4 km
81250660004 Hohle im "Kälberhart" W 2,8 km
81250660001 2 Weiher am Pfahlhof S 4,5 km
81250660003 Weiher im Dreispitzwald O 4,8 km
81180070016 Bachklinge mit Gehölzen SO 1,6 km
81180530003 Waldweiher SO 6,3 km
81180180005 Dolinenfeld im Bonholzwald S 2,3 km
81180180001 Pflanzenstandort und geologischer Aufschluß "Drachenloch"
W 1,0 km
Naturdenkmal
(punktuell)
Insgesamt befinden sich im 10-km-Umkreis zum GKN 67 Naturdenkmale (punktu-ell). In unmittelbarer Umgebung befinden sich folgende Naturdenkmale (punktuell):
81180400001 1 Sommerlinde W 1,8 km
81180400004 4 Mostbirnbäume SW 2,7 km
81180180006 1 Stieleiche S 1,7 km
81250660005 1 Mostbirnbaum SO 2,1 km
81250660006 1 Linde, sog. "Knorrige Linde" O 3,0 km
81250560004 1 Eiche NW 4,2 km
Geschützte
Biotope
Insgesamt befinden sich im 10-km-Umkreis zum GKN 2019 geschützte Biotope.
In unmittelbarer Umgebung befinden sich folgende Biotope:
269201184013 Hangwald am Neckar N Gemmrigheim
169211250306 Auwald am Seebrunnenbach
169211182336 Robinien-Feldgehölze am Neckar
169211250304 Trockenmauern an der Neckarhalde
269201182363 Auewald NSG "Kirchheimer Wasen" O Kirchheim
269201184637 Altwasser NSG "Kirchheimer Wasen" O Kirchheim
169211182335 Feldgehölz II Kirchheimer Wasen
169201182334 Feldgehölz I Kirchheimer Wasen
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Naturschutzes Blatt 106
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Es erfolgt kein direkter Eingriff in naturschutzrechtlich geschützte Gebiete /45/.
Es erfolgt kein erheblicher Eingriff in die Hydrogeologie (siehe Kap. 6.4.1).
In der Bauphase werden geringfügig vermehrte Emissionen an konventionellen Luftschadstof-
fen aufgrund der Baufahrzeuge und Baumaschinen entstehen. Erhebliche nachteilige Auswir-
kungen durch die veränderte Immissionssituation durch konventionelle Luftschadstoffe sind
aufgrund der geringen Beiträge jedoch nahezu ausgeschlossen.
Bau- bzw. betriebsbedingt anfallende konventionelle Abwässer werden der Kläranlage Ne-
ckarwestheim zugeführt. Radioaktive Betriebsabwässer, die im Betrieb des SAL-N anfallen,
werden an Dritte (ggf. RBZ-N) abgegeben.
Während der Betriebsphase werden vom SAL-N Lärmemissionen der Lüftungsanlage und
geringfügig Lärmemissionen durch den Einsatz von Hub- und Transportfahrzeugen ausgehen.
Diese wurden im Fachgutachten „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und
Bewertung der Lärmemissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N)
und des Reststoffbearbeitungszentrums (RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und be-
wertet /50/.
Die Schallimmissionsprognose /50/ zeigt, dass es in der Betriebsphase des SAL-N sowie des
RBZ-N nicht zu Schallpegeln von > 52 dB(A) (schwarze Linie in den Schallimmissionsplänen)
außerhalb des Betriebsgeländes GKN kommen kann. Jedoch ist von Lärmpausen auszuge-
hen. Im tatsächlichen Betrieb kann in der Regel mit geringeren Geräuschimmissionen gerech-
net werden /50/. Weiterhin ist von Lärmpausen auszugehen. Da es sich bei dem Vorhaben um
eine Tagbaustelle handelt, sind Lärmbelästigungen insbesondere nachts nicht zu besorgen.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass es außerhalb des Betriebsgeländes zu erhebli-
chen Belästigungen durch Lärm auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommen kann.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des SAL-N sind
daher nicht zu erwarten.
Um erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtimmissionen während der Bauphase und
des Betriebs des SAL-N auszuschließen, sollten die o.a. Hinweise (siehe Kap. 6.4.4) beachtet
und umgesetzt werden.
Insbesondere sind die nächstgelegenen FFH- und Naturschutzgebiete im Umfeld des Kraft-
werkes nicht wesentlich von dem Vorhaben betroffen (siehe Kap. 6.4.4 und /45/).
Mit dem Vorhaben sind daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden
naturschutzrechtlichen Gebietsausweisungen verbunden.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Gewässerschutzes Blatt 107
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6.5.2 Vorgaben des Gewässerschutzes
Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet befindet sich unmittelbar nördlich des Kraftwerks-
standortes (Wasserschutzgebiet Neckarwestheim, Schutzgebietsnr. 125096, festgesetzt am
12.05.1969) (siehe Abbildung 18).
Es befinden sich keine Quellenschutzgebiete im Umfeld des Vorhabensstandortes.
Es erfolgen keine baulichen Eingriffe in Wasserschutzgebiete. Die baubedingten Eingriffe in
den Grundwasserkörper sind gering (siehe Kap. 6.4.1)
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EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Gewässerschutzes Blatt 108
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Empfehlung im Hinblick auf das Erfordernis einer UVP:
Es erfolgt kein direkter Eingriff in die Schutzgebiete und kein wesentlicher Eingriff in die
Hydrogeologie (vgl. Kap. 6.4.1) und in Oberflächengewässer (vgl. Abschnitt 6.4.1).
Baubedingte Auswirkungen
Durch die temporär erforderliche Wasserhaltung der Baugrube (Niederschlagswasser) im Vor-
habensbereich gefördertes Wasser wird – falls erforderlich – über eine Neutralisationsanlage
sowie eine Eisenfällstation und Absetzbecken in die Einleitstelle eingeleitet /24/.
Einer Verunreinigung des Bodens durch Baufahrzeuge und Baumaschinen wird durch techni-
sche und betriebliche Maßnahmen zum Boden- und Gewässerschutz vorgebeugt.
Durch die erforderliche Baugrundverbesserung werden Rüttelstopfsäulen in den Boden einge-
bracht, die bis unterhalb der Grundwasseroberfläche reichen. Baubedingte negative Auswir-
kungen – bspw. durch Grundwasserverschmutzung – sind jedoch auch bei Verwendung ver-
mörtelter Schotterstopfsäulen nicht zu besorgen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
der Rüttelstopfsäulen sowie der vermörtelten Schotterstopfsäulen liegt vor /29/. Darüber hin-
aus wird eine Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde erwirkt.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das nur ca. 350 m entfernt liegende Naturschutz-
bzw. FFH-Gebiet „Kirchheimer Wasen“ können durch die Lage auf der anderen Seite des Ne-
ckar ausgeschlossen werden. Weitere Naturschutz- bzw. FFH-Gebiete befinden sich nicht im
potentiellen Einwirkungsbereich.
Anlagenbedingte Auswirkungen
Vorhabensbedingt ergibt sich eine Versiegelung von ca. 4.000 m² einer bisher größtenteils
teilversiegelten, jedoch ehemals bereits bebauten Fläche durch das SAL-N. Das hier vorhan-
dene künstlich aufgetragene Substrat (Schotter) hat geringere Filter- und Puffereigenschaften
als die meisten natürlichen Substrate. Die stark anthropogen überprägte Fläche verliert ihre
Funktion der Infiltration und temporären Speicherung von Niederschlagswasser und damit
einen Teil des Beitrags zur Grundwasserneubildung.
Aufgrund der schlechteren Filtereigenschaften von Schotterkörpern gegenüber natürlichem
Substrat und der Nähe zum Vorfluter ist die Funktion dieser Fläche für die Neubildung von
Grundwasser jedoch als sehr gering einzuschätzen.
Durch die erforderliche Baugrundverbesserung werden Rüttelstopfsäulen in den Untergrund
eingebracht, die bis unterhalb der Grundwasseroberfläche reichen. Anlagenbedingte negative
Auswirkungen – bspw. auf die Grundwasserströmung – die über das Betriebsgelände hinaus-
gehen sind jedoch nicht zu besorgen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die Arbeiten im Handhabungsbereich des SAL-N haben den Anfall radioaktiver Abwässer zur
Folge.
Die radioaktiven Abwässer des SAL-N werden in der Abwasserbehandlungsanlage des
RBZ-N oder bei externen Dritten behandelt und über diese entsorgt. Die Ableitung des kon-
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
6 Ermittlung der Erheblichkeit zur Durchführung einer UVP
6.5 Schutzkriterien / Vorgaben des Gewässerschutzes Blatt 109
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ventionellen Abwassers (Schmutzwasser), etwa aus den Umkleidebereichen es SIG-N, erfolgt
über das SIG-N.
Im SAL-N werden betriebsbedingt verschiedene wassergefährdende Stoffe in unterschiedli-
chen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Durch verschiedene Maßnahmen zum Gewässer-
schutz (flüssigkeits- und medienbeständige Auffangwannen, doppelwandige Verrohrung, Le-
ckagen-Sicherung) wird das Austreten von wassergefährdenden Stoffen – bspw. bei Störun-
gen des bestimmungsgemäßen Betriebes – in die Umgebung.
Mit dem Vorhaben sind daher keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Wasserwirtschaft verbunden.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.1 Ausmaß der Auswirkungen / Baubedingte Auswirkungen Blatt 110
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Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie sowie mögliche Wechselwirkungen
7.1 Ausmaß der Auswirkungen
7.1.1 Baubedingte Auswirkungen
Während der Bauphase ergeben sich typische baubedingte Auswirkungen auf die Schutz-
güter nach UVPG wie z.B. Emissionen von Baulärm und Luftschadstoffen aufgrund des Be-
triebes von Baufahrzeugen und Maschinen, Licht aufgrund der Baustellenbeleuchtung sowie
Erschütterungen.
Wie in den Abschnitten 6.4.1 bis 6.4.7 dargestellt sind diese Auswirkungen jedoch nicht erheb-
lich, da insbesondere
sie lediglich auf die Bauphase befristet sind,
nur Flächen für die Baustelleneinrichtung verwendet werden, die zudem bereits im Be-
stand befestigt sind und von daher von geringer Wertigkeit in Hinblick auf die Schutz-
güter nach UVPG sind,
das Ausmaß der Auswirkungen durch betriebliche und technische Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung von Baustellenemissionen (z.B. Baustellenlogistik, Einsatz
emissionsarmen Baugerätes etc.) weitgehend minimiert wird,
Flächen und schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Betriebsgeländes nicht erheb-
lich durch Baustellenemissionen (Lärm, Staub, konventionelle Luftschadstoffe) beauf-
schlagt werden.
7.1.2 Anlagenbedingte Auswirkungen
Wie in den Abschnitten 6.4.1 bis 6.4.7 dargestellt sind die anlagenbedingten Auswirkungen
nicht erheblich, da insbesondere
die Versiegelung von ca. 4.000 m² Fläche lediglich Bereiche beinhaltet, die allenfalls
mit geringen Anteilen funktionell in den Naturhaushalt eingebunden sind,
die eingebrachten Rüttelstopfsäulen bzw. die vermörtelten Schotterstopfsäulen vom
Grundwasser umströmt werden können,
die Maßnahme sich in den Charakter der umliegenden Bebauung einfügt.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.1 Ausmaß der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 111
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7.1.3 Betriebsbedingte Auswirkungen
Durch den Betrieb des SAL-N am Standort Neckarwestheim entsteht eine weitere Quelle für
Ableitungen und Emissionen. Wie in den Abschnitten 6.4.1 bis 6.4.7 dargestellt sind die be-
triebsbedingte Auswirkungen nicht erheblich, da insbesondere
anfallende radioaktive Abwässer aus dem Kontrollbereich vor der Abgabe in den Ne-
ckar in den Abwasserbehandlungsanlagen (bei Dritten z.B. RBZ-N) behandelt werden
und nur abgegeben werden, wenn die radiologische Kontrolle Werte unterhalb der ge-
nehmigten Aktivitätsabgaben ergibt und die übrigen chemischen Grenzwerte eingehal-
ten sind,
luftgetragene Radioaktivität durch eine gerichtete Luftströmung in der Anlage zurück-
gehalten wird und die Ableitungen mit der Fortluft durch Filter und ständige radiologi-
sche Überwachung auf ein Mindestmaß reduziert werden und dies einer ständigen ra-
diologischen Bilanzierung und Überwachung unterliegt,
anfallende konventionelle Abwässer über das SIG-N bzw. dessen Anschluss an das
Abwassernetz des Standorts GKN entsorgt werden und dies einer ständigen radiologi-
schen Überwachung unterliegt,
in der Anlage vorgehaltene und verwendete wassergefährdende Stoffe durch ver-
schiedene Maßnahmen zum Gewässerschutz in der Anlage zurückgehalten werden,
die Emissionen von konventionellen Luftschadstoffen durch Transportvorgänge und die
nach dem Stand der Technik ausgeführte Heizungsanlage des SIG-N sehr gering sind,
durch betriebsbedingte Lärmemissionen an keiner schutzbedürftigen Nutzung erhebli-
che nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind,
die betrieblich erforderliche Anlagenbeleuchtung nicht dazu geeignet ist, erhebliche
nachteilige Auswirkungen durch Lichtimmissionen zu verursachen,
kein natur- oder gewässerschutzrechtlich geschütztes Gebiet und auch keine Kultur-
und Sachgüter durch das Vorhaben betroffen sind.
Insgesamt ruft das Vorhaben somit keine nachteiligen bzw. offensichtlich lediglich ge-
ringe Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG hervor.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.2 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 112
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7.2 Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen
Die Auswirkungen des Vorhabens haben keinen grenzüberschreitenden Charakter.
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Nach den obigen Ausführungen ist eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung im Sinne des
UVPG nicht gegeben.
Wechselwirkungen sind soweit relevant in den Untersuchungen zu den Qualitätskriterien in
Kap. 6 betrachtet. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen innerhalb
dieses Vorhabens sind nicht zu erwarten.
Relevante Wechselwirkungen mit weiteren geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. be-
stehenden Anlagen am Standort (RBZ-N; 1. SAG GKN I; GKN II, GKN-ZL) können nur bei
Wirkpfaden eintreten, die bei mehr als einem Vorhaben wirksam werden und dadurch relevant
sein können. Dies sind:
Tabelle 14: Abschätzung der Wirkungen der einzelnen Vorhaben am Standort
Wirkung/ Vorhaben RBZ-N SAL-N 1. SAG GKN I GKN II GKN-ZL
1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
2 Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
3 Direktstrahlung
4 Emissionen von Luftschadstoffen (Bau)
5 Emissionen von Luftschadstoffen (Betrieb)
6 Emissionen von Lärm (Bau)
7 Emissionen von Lärm (Betrieb)
8 Erschütterungen
9 Flächeninanspruchnahme
10 Neue Baukörper
11 Ableitung konventioneller Abwässer
12 Anfall von radioaktiven Abfällen
13 Anfall von konventionellen Abfällen
14 Wassergefährdende Stoffe
15 Emissionen von Licht
oranges Feld = Wechselwirkungen nicht auszuschließen
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 113
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Die in Tabelle 14 genannten Wirkpfade werden argumentativ auf Wechselwirkungen unterei-
nander überprüft.
1. Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
Die Auswirkungsbetrachtungen der Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft werden in
einem Fachgutachten für das SAL-N inkl. aller – auch planerischer – Vorbelastungen betrach-
tet /47/:
Die potentielle Exposition von Personen der allgemeinen Bevölkerung liegt für alle betrachte-
ten Anlagen deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1 StrlSchV.
Die höchste potentielle Effektivdosis für Ableitungen über den Luftpfad wird für die Altersgrup-
pe der Säuglinge (< 1 Jahr) mit 88 µSv/a (Grenzwert 300 µS/a) ermittelt. Dies entspricht einer
Ausschöpfung des Grenzwerts von ca. 29 %.
Die potentielle Dosis mit der relativ zum Grenzwert nach § 47 StrlSchV höchsten Ausschöp-
fung ergibt sich für die Altersgruppe der Säuglinge (< 1 Jahr) für die Schilddrüse (Grenzwert
900 µS/a) Jahr mit 293 µSv/a. Dies entspricht einer Ausschöpfung des Grenzwerts von
ca. 33 %.
Die Berechnungen zeigen, dass bei Berücksichtigung aller genehmigten, beantragten und
geplanten Ableitungswerte mit der Fortluft am Standort GKN die potentielle Exposition von
Personen der allgemeinen Bevölkerung deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1
StrlSchV liegt.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch die Ablei-
tung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft mit anderen geplanten oder genehmigten Vor-
haben bzw. bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
2. Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser
Aus dem SAL-N erfolgen keine Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser. Die radio-
aktiven Abwässer des SAL-N werden in der Abwasserbehandlungsanlage des RBZ-N oder bei
externen Dritten behandelt und über diese entsorgt.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch die Ablei-
tungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser mit anderen geplanten oder genehmigten
Vorhaben bzw. bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
3. Direktstrahlung
Die Auswirkungsbetrachtungen durch Direktstrahlung werden in einem Fachgutachten für das
SAL-N inkl. aller – auch planerischer – Dosisleistungsanteile aus dem Betrieb sonstiger Anla-
gen und Einrichtungen am Standort betrachtet /49/:
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 114
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Für den Standort ergibt sich unter Berücksichtigung der Dosisleistungsanteile aus dem Betrieb
sonstiger Anlagen und Einrichtungen am Standort folgende potentielle Strahlenexposition
durch Direktstrahlung am höchstbeaufschlagten Aufpunkt außerhalb des Betriebsgeländes
eine Dosisleistung von DL < 0,046 µSv/h. Dies entspricht einer effektiven Dosis D < 0,40 mSv
je Kalenderjahr /49/.
Der Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositionen nach § 46 StrlSchV /8/ für Ein-
zelpersonen der Bevölkerung beträgt 1 mSv im Kalenderjahr (Summe aus Ableitungen und
Direktstrahlung; § 46 Abs. 3 StrlSchV /8/).
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Direkt-
strahlung mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden Anla-
gen am Standort sind demnach auszuschließen.
4. Emissionen von Luftschadstoffen (Bau)
Relevante Emissionen von Luftschadstoffen durch Baubetrieb sind lediglich bei den Vorhaben
SAL-N, RBZ-N sowie 1. SAG GKN zu verzeichnen.
Die Emissionen durch Baumaschinen und Transportvorgänge beim Bau des SAL-N bzw.
RBZ-N sind voraussichtlich gering und nicht geeignet, erhebliche nachteilige Auswirkungen zu
verursachen. Emissionen durch Baumaschinen und Transportvorgänge beim Vorhaben
1. SAG GKN werden prozessbedingt i.d.R. nach dem Bau des RBZ-N bzw. SAL-N stattfinden.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Emissio-
nen von Luftschadstoffen (Bau) mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben
bzw. bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
5. Emissionen von Luftschadstoffen (Betrieb)
Emissionen von Luftschadstoffen im Betrieb der geplanten und bestehenden Anlagen am
Standort Neckarwestheim sind vor allem durch den jeweiligen Vorhaben zugehörende Trans-
porte und Fahrten sowie die Heizungsanlage des SIG-N denkbar.
Hierdurch entstehende Luftschadstoffemissionen und -immissionen sind jedoch selbst bei
gleichzeitigen Transporten innerhalb der verschiedenen geplanten oder genehmigten Vorha-
ben gering und werden nicht über das Betriebsgelände hinaus zu erheblichen nachteiligen
Auswirkungen führen. Weiterhin sind die bestehenden Grenzwerte der Luftreinhaltung derzeit
nur zu max. 69 % ausgeschöpft (s. Kap. 6.4.3) Daher und aufgrund geringer Immissionsbeträ-
ge sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene nicht zu besorgen.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Emissio-
nen von Luftschadstoffen (Betrieb) mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben
bzw. bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 115
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6. Emissionen von Lärm (Bau)
Emissionen von Baulärm sind lediglich bei den Vorhaben SAL-N, RBZ-N sowie 1. SAG GKN
zu verzeichnen.
Die Emissionen von Baulärm durch die Vorhaben SAL-N sowie RBZ-N werden im Fachgut-
achten „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und Bewertung der Lärm-
emissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N) und des Reststoffbe-
arbeitungszentrums (RBZ-N)“ gemeinsam quantitativ ermittelt, beschrieben und bewertet /50/.
Insgesamt ergibt sich für die Bewertung des Baulärms:
Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind in allen Bauphasen der Errichtung des
RBZ-N, des SAL-N und der geplanten Nebeneinrichtungen eingehalten.
Die ermittelten Beurteilungspegel des Baustellenbetriebs unterschreiten die Immissi-
onsrichtwerte der AVV Baulärm um mindestens 6 dB(A).
Die maßgeblichen Teilbeurteilungspegel für die Tagbaustelle gehen hierbei je nach Bauphase
auf die Kettenbagger, die Verdichtungsmaschinen, die Rüttler bzw. die mobilen Betonpumpen
zurück.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen aufgrund von Lärm durch den
Bau von SAL-N und RBZ-N sind daher nicht zu erwarten. Beim Vorhaben 1. SAG GKN I ent-
stehenden Emissionen von Baulärm sind im Vergleich zu den Emissionen von Lärm beim Bau
von SAL-N und RBZ-N sehr gering, da die wesentlichen Arbeiten im Rahmen der 1. SAG im
Inneren der Gebäude stattfinden und keine bzw. kaum zeitlichen Überlagerungen der Arbeiten
zu erwarten sind.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Emissio-
nen von Lärm (Bau) mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. beste-
henden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
7. Emissionen von Lärm (Betrieb)
Emissionen von Betriebslärm sind durch sämtliche geplanten und bestehenden Anlagen zu
verzeichnen.
Die Emissionen von Betriebslärm durch die Vorhaben SAL-N sowie RBZ-N werden im Fach-
gutachten „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und Bewertung der Lärm-
emissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N) und des Reststoffbe-
arbeitungszentrums (RBZ-N)“ gemeinsam quantitativ ermittelt, beschrieben und bewertet /50/.
Die schalltechnische Untersuchung für den Betrieb des SAL-N (unter Berücksichtigung des
RBZ-N) ergab, dass an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Anlage die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschritten sind. Die Anlage hat somit
keinen Einwirkungsbereich im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm. Daher sind erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Lärmsituation aufgrund der betrieblichen Schallemissionen des Vorha-
bens SAL-N sicher auszuschließen (siehe Kap. 6.4.5).
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7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
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Die Emissionen und Immissionen des Restbetriebs des GKN I werden nach den Anforderun-
gen der TA Lärm ermittelt und bewertet. Auch hier liegt eine schalltechnische Stellungnahme
vor, die darüber hinaus den Gesamtlärm am Standort inkl. planerischer Vorbelastung betrach-
tet /42/. Die Berechnungsergebnisse für die Gesamtbelastung für die am Standort GKN vor-
handenen Anlagen (Kraftwerksanlagen sowie Bahnstromumrichteranlage) zeigen, dass so-
wohl derzeit, als auch nach Umsetzung der geplanten Vorhaben (RBZ-N, SAL-N) die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm tags sowie nachts eingehalten werden /50/ /42/.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Emissio-
nen von Lärm (Betrieb) mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. beste-
henden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
8. Erschütterungen
Insbesondere während der Bauphase des SAL-N sowie des RBZ-N können Erschütterungen
durch Baumaschinen (z.B. Rüttler bei der Baugrundverbesserung) auftreten, die jedoch nur im
Nahbereich des Vorhabens wirksam werden. Über das Betriebsgelände hinausgehende Wir-
kungen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zur Folge haben könn-
ten, sind nicht zu besorgen.
Bei den weiteren geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden Anlage ist nicht
bzw. nur in geringem Umfang und zu anderen Zeiten (Ingebrauchnahme 1. SAG) mit Erschüt-
terungen zu rechnen.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Erschüt-
terungen mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden Anla-
gen am Standort sind demnach auszuschließen.
9. Flächeninanspruchnahme
Flächeninanspruchnahmen werden im Wesentlichen bei den Neubauvorhaben SAL-N bzw.
RBZ-N erforderlich sein. In geringem Maße werden im Rahmen der 1. SAG GKN Flächenin-
anspruchnahmen – jedoch bereits versiegelter Flächen – für Pufferflächen erforderlich sein.
Der Gesamtstandort GKN ist bis auf wenige Flächen versiegelt bzw. weitestgehend technisch
überprägt. Vorhandene, nicht versiegelte Flächen sind generell mit künstlichen Substraten
aufgefüllt. Künstlich aufgetragene Substrate, wie z.B. Schotter, haben geringere Filter- und
Puffereigenschaften als die meisten natürlichen Substrate und erfüllen keine wesentlichen
oder nur geringe natürliche Funktionen nach BBodSchG /20/, wie z.B. Lebensgrundlage und
Lebensraum, Bestandteil des Naturhaushaltes oder Regelungs- bzw. Pufferfunktionen.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Flächen-
inanspruchnahme mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehen-
den Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
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10. Neue Baukörper
Neue Baukörper werden lediglich bei den geplanten Vorhaben SAL-N sowie RBZ-N errichtet.
Durch die Neuerrichtung von zwei bis zu ca. 20 m hohen Gebäuden ändert sich das Windfeld
in deren Nahbereich. Jedoch ist das lokale Windfeld im Bereich des Betriebsgeländes bereits
durch eine Vielzahl an Gebäudestrukturen verändert. Erhebliche nachteilige Wirkungen auf die
Klimaelemente (Niederschlag, Verdunstung, Wind, Bewölkung, etc.) außerhalb des unmittel-
baren Nachbereichs des Vorhabens durch die neuen Gebäude können aufgrund der geringen
Größe ausgeschlossen werden.
Potentielle Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild durch die Errichtung neuer Baukörper
sind aufgrund der vorhandenen technischen Überprägung des Vorhabensbereichs nicht er-
heblich.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Neue
Baukörper mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden Anla-
gen am Standort sind demnach auszuschließen.
11. Ableitung konventioneller Abwässer (Schmutzwässer)
Die in diesem Vorhaben sowie in anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. beste-
henden Anlagen am Standort entstehenden konventionellen Abwässer werden unter Berück-
sichtigung der (ab-)wasserrechtlichen Vorgaben über das SIG-N bzw. die Kläranlage Neckar-
westheim an den Neckar abgegeben.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch die Ablei-
tung konventioneller Abwässer mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben
bzw. bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
12. Anfall von radioaktiven Abfällen
Das SAL-N ist primär eine Anlage zur temporären Lagerung konditionierter radioaktiver Abfälle
aus dem Abbau der Blöcke GKN I und GKN II. Radioaktive Abfälle durch den Betrieb des
SAL-N selbst entstehen im Wesentlichen bei der Handhabung konditionierter Abfallbehälter.
Diese werden klassifiziert nach ihrer Aktivität entsprechend der Vorgaben für die jeweilige Art
des Abfalls (Verdampferkonzentrat, Arbeitskleidung, Verpackungen, Werkzeuge, Baumateria-
lien) fachgerecht entsorgt.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch den An-
fall radioaktiver Abfälle mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. beste-
henden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 118
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13. Anfall von konventionellen Abfällen
Vorhabensbedingt entstehen konventionelle Abfälle im SAL-N durch die Behandlung der aus
dem Abbau von GKN I bzw. später GKN II entstehenden Reststoffe, die nach Freimessung
eine Freigabe zur Entsorgung im konventionellen Stoffkreislauf erhalten haben. Weiterhin ent-
stehen konventionelle Abfälle im SIG-N. Sämtliche am Standort anfallende konventionelle Ab-
fälle werden entsprechend der Vorgaben des KrWG fachgerecht entsorgt.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch den An-
fall konventioneller Abfälle mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw.
bestehenden Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
14. Wassergefährdende Stoffe
In den verschiedenen Bereichen des SAL-N werden verfahrens- bzw. betriebsbedingt wasser-
gefährdende Stoffe eingesetzt. Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen im SAL-N wird
durch den Einsatz von verschiedenen Maßnahmen zur Rückhaltung von wassergefährdenden
Stoffen (doppelwandige Verrohrung, Wannen, Leckagen-Sicherung) verhindert. Die bei den
anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden Anlagen am Standort ein-
gesetzten wassergefährdenden Stoffe werden ebenfalls gemäß der einschlägigen Vorschrif-
ten, z.B. VAwS /21/, gelagert, eingesetzt und entsorgt.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch wasser-
gefährdende Stoffe mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehen-
den Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
15. Emissionen von Licht
Während der Betriebsphase wird der gesamte Kraftwerksstandort beleuchtet. Bei den Vorha-
ben RBZ-N und SAL-N handelt es sich nicht um kerntechnische Anlagen. Die Gebäude des
SAL-N und des RBZ-N werden gemäß den betrieblichen Erfordernissen beleuchtet. Durch die
Vorherige Nutzung des Standorts durch die Zellenkühler des GKN I war der Standort bereits in
der Nacht beleuchtet.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch Emissio-
nen von Licht mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben bzw. bestehenden
Anlagen am Standort sind demnach auszuschließen.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
7 Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens sowie mögliche Wechselwirkungen
7.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen / Betriebsbedingte Auswirkungen Blatt 119
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7.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Am Standort GKN wird den sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhinderung von un-
nötigen und unzulässigen Belastungen der Umwelt durch folgende Anforderungen an die An-
lagen und Systeme Rechnung getragen:
sorgfältige Auslegung und Konstruktion
Qualitätssicherung bei Fertigung und Montage
regelmäßige Prüfung und Inspektion mit vorbeugender Wartung
Überwachung der Ableitungen und Überwachung der Einhaltung vorgegebener
Grenzwerte
qualifiziertes Bedienungspersonal
Betriebshandbuch bzw. Betriebs- und Arbeitsanweisungen
Dokumentation des Betriebsgeschehens.
Die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von Stör- bzw. Unfällen ist aufgrund des bestehenden
Sicherheitskonzeptes außerordentlich gering und liegt im Bereich des Restrisikos.
7.5 Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen
Auswirkungen, die durch den Bau des SAL-N entstehen, sind im Wesentlichen auf die Bau-
phase beschränkt. Darüber hinaus werden im Wesentlichen Arbeiten im Inneren des Gebäu-
des stattfinden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen sind dadurch ausgeschlossen.
Durch die Anlage und während der Betriebsphase des SAL-N kommt es im nahen Umfeld des
Vorhabens (Bau, Anlage und Betrieb des SAL-N) zu geringfügig höheren Emissionen durch
Lärm, Luftschadstoffe, Licht und konventionellen Abwässern.
Ableitungen radioaktiver Stoffe über den Luftpfad sind gering und nicht geeignet, erhebliche
nachteilige Auswirkungen eintreten zu lassen. Betriebliches Ziel des SAL-N ist es, das beim
Abbau des GKN I sowie dem Betrieb des GKN II des RBZ-N sowie des GKN-ZL anfallenden
radioaktive Abfälle bis zur Verfügbarkeit eines Bundesendlagers sicher zu verwahren.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
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Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) beabsichtigt am Standort des Gemeinschaftskernkraftwerk-
Kernkraftwerkes Neckarwestheim (GKN) auf der ehemaligen Zellenkühlerfläche des Kernkraft-
werkes GKN I die Errichtung und den Betrieb eines Standort-Abfalllagers (SAL-N).
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 Atomgesetz
(AtG) im SAL-N soll auf Grundlage einer nach § 7 StrlSchV beantragten Genehmigung erfolgen.
Bei diesen sonstigen radioaktiven Stoffen handelt es sich um Stoffe aus dem Betrieb, dem
Restbetrieb und dem Abbau von Anlagenteilen der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
der EnBW am Standort Neckarwestheim und aus dem Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-
N) Außerdem soll mit radioaktiven Stoffen aus dem Betrieb, dem Restbetrieb und dem Abbau
von Anlagenteilen, anderer kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen der EnBW umgegangen
werden, wobei dieser Umgang jeweils auf einen Zeitraum von maximal 6 Jahren begrenzt ist
/30/.
Das SAL-N soll primär der Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen dienen. Die Zwischenla-
gerung erfolgt in Erfüllung der Rechtspflichten nach § 78 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
/8/. Solange eine Vollbelegung des SAL-N mit radioaktiven Abfällen zur Zwischenlagerung nicht
gegeben ist, soll das SAL-N auch der Lagerung (Pufferlagerung/Transportbereitstellung/ Abkling-
lagerung) von radioaktiven Stoffen dienen. Weiterhin sollen im SAL-N verschiedene Handhabun-
gen, wie z. B. dem Betonieren von Abfallgebinden, das Wechseln von Dichtungen an Abfallbehäl-
tern oder das Umpacken von Abfallgebinden ermöglicht werden.
Ebenfalls auf der ehemaligen Zellenkühlerfläche des Kernkraftwerkes GKN I wird ein Reststoff-
bearbeitungszentrum (RBZ-N) sowie ein Sozial- und Infrastrukturgebäude (SIG-N) mit eigen-
ständigen Baugenehmigungen gemäß § 58 LBO errichtet. Für das Reststoffbearbeitungszent-
rum wird außerdem eine eigenständige Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV beantragt.
Das RBZ-N fließt als planerische Vorbelastung in die Betrachtungen zum SAL-N mit ein. Das
SIG-N steht in einem engen infrastrukturellen und betrieblichen Zusammenhang mit dem RBZ-N
und wird daher im Sinne des UVPG zum Vorhaben RBZ-N zu gehörig behandelt. Die Einrichtun-
gen des Nebengebäudes (Übergangsbereich – UEB) des RBZ-N sowie die Verkehrs- und La-
gerflächen im Überwachungsbereich auf dem Gelände werden vom SAL-N mit genutzt. Der
Fortluftkamin des SAL-N wird vom RBZ-N mit genutzt. Für das RBZ-N ist eine eigenständige
Vorprüfung im Einzelfall auf das Erfordernis zur Durchführung einer UVP erforderlich und wird
durchgeführt.
Das SAL-N besteht aus einem Gebäude mit Annahme- und Verladebereich, Lagerbereich sowie
Handhabungsbereich einschließlich der jeweils erforderlichen Räume für den Zugang und die
technische Infrastruktur und einem an der östlichen Gebäudeseite angeordneten Fortluftkamin.
Der Betrieb des SAL-N soll auf Rechtsgrundlage einer Umgangsgenehmigung gemäß
§ 7 StrlSchV für eine Gesamtaktivität von max. 2 x 1017 Bq erfolgen. Die Errichtung des Gebäu-
des erfolgt gem. §§ 49, 58 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW) /9/.
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Gemäß § 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 1 UVPG Nr. 11.4 ist für das Vorhaben des
SAL-N eine Vorprüfung im Einzelfall auf das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung erforderlich.
Das vorliegende Gutachten zu den Umweltauswirkungen des geplanten Standort-Abfalllagers
wurde im Auftrag der EnKK erstellt und untersucht in Form einer Umwelterheblichkeitsstu-
die (UES) auf der Basis der Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG (Kriterien zur Vorprüfung
des Einzelfalles), ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sein kön-
nen.
Zu diesem Zweck werden die möglichen Auswirkungen von Bau, Anlage und Betrieb des
geplanten Standort-Abfalllagers auf die Schutzgüter des § 2, Abs.1 UVPG qualitativ abge-
schätzt bzw. quantitativ im Rahmen von Fachgutachten (Ableitungen radioaktiver Stoffe, Di-
rektstrahlung, Störfallbetrachtung, Emissionen von Anlagenlärm, Emissionen von Baulärm,
Emissionen von Baustaub) ermittelt.
Nutzungskriterien
Das Vorhaben steht den planerischen Vorgaben (Grundsätzen und Zielen) der Raumordnung
und Landesentwicklungsplanung nicht entgegen.
Das beantragte Vorhaben widerspricht nicht den Grundsätzen in § 2 (2) Nr. 2 und 5 ROG.
Das SAL-N selbst wird mit der Oberkante der Bodenplatte und den Eingängen auf
173,5 m üNN und damit über dem hundertjährlichen Hochwasser errichtet. Für das zehntau-
sendjährliche Hochwasser ist mit einem Wasserstand von 172,66 m zu rechnen. Damit liegt
das SAL-N oberhalb des Wasserstandes eines zehntausendjährlichen Hochwassers, so dass
temporäre Maßnahmen (z. B. ein Anbringen von Hochwasserschotts im Bereich von Türen
und Toren) nicht erforderlich sind. Ein Aufschwimmen des Gebäudes im Hochwasserfall ist
aufgrund des hohen Eigengewichts durch Massivbauweise ausgeschlossen /48/.
Im Hinblick auf den über das Betriebsgelände führenden Weg bleibt das bestehende Wege-
recht auch bei Umsetzung des Vorhabens erhalten. Kurzzeitig ist der Weg während der Bau-
ausführung und des Betriebs aus baulogistischen oder betrieblichen Gründen eventuell für die
Öffentlichkeit nicht zu nutzen. Ausweichmöglichkeiten im Wander- bzw. Radwegenetz sind
vorhanden und zumutbar (z.B. über den Gemmrigheimer Rundwanderweg des Schwäbischen
Albvereins südlich des Kraftwerksgeländes).
Durch die gemeinsame Nutzung des Überwachungsbereiches mit dem RBZ-N ergeben sich
diesbezüglich keine Summationseffekte oder kumulierende Wirkungen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
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Qualitätskriterien
Schutzgut Wasser (Oberflächengewässer)
Es erfolgt kein baulicher Eingriff in Oberflächengewässer.
Durch die temporär erforderliche Wasserhaltung der Baugrube (Niederschlagswasser) im Vor-
habensbereich gefördertes Wasser wird – falls erforderlich – über eine Neutralisationsanlage
sowie eine Eisenfällstation und Absetzbecken in die Einleitstelle eingeleitet /24/.
Einer Verunreinigung des Bodens durch Baufahrzeuge und Baumaschinen wird durch techni-
sche und betriebliche Maßnahmen zum Boden- und Gewässerschutz vorgebeugt.
Es erfolgt kein baulicher Eingriff in Oberflächengewässer.
Vorhabensbedingt ergibt sich eine Versiegelung von ca. 4.000 m² einer derzeit größtenteils
teilversiegelten (Schotter), jedoch ehemals bereits bebauten Fläche durch das SAL-N. Das
hier vorhandene Substrat hat i. d. R. geringere Filter- und Puffereigenschaften als die meisten
natürlichen Substrate. Die stark anthropogen überprägte Fläche verliert ihre Funktion der Infilt-
ration und temporären Speicherung von Niederschlagswasser und damit einen Teil des Bei-
trags zur Rückhaltung von abfließenden Niederschlagswassers.
Aufgrund der geringen Speicherkapazität von Schotterkörpern, der Nähe zum Vorfluter und
der geringen Größe der Fläche ist die Funktion dieser Fläche z.B. für die Pufferung von Nie-
derschlagsspitzen jedoch als sehr gering einzuschätzen.
Im Hinblick auf die Grundwasserneubildung befindet sich der Standort in einem Bereich mit
hoher Grundwassermobilität und hohem Grundwasserdargebot.
Die Flächen waren bereits in ihrer Vornutzung durch die Zellenkühler teilversiegelt.
Das SAL-N selbst wird mit der Oberkante der Bodenplatte und den Eingängen auf
173,5 m üNN und damit über dem hundertjährlichen Hochwasser errichtet. Für das zehntau-
sendjährliche Hochwasser ist mit einem Wasserstand von 172,66 m zu rechnen. Damit liegt
das SAL-N oberhalb des Wasserstandes eines zehntausendjährlichen Hochwassers, so dass
temporäre Maßnahmen (z. B. ein Anbringen von Hochwasserschotts im Bereich von Türen
und Toren) nicht erforderlich sind. Ein Aufschwimmen des Gebäudes im Hochwasserfall ist
aufgrund des hohen Eigengewichts durch Massivbauweise ausgeschlossen /48/.
Die Arbeiten im SAL-N haben den Anfall radioaktiver und konventioneller Abwässer zur Folge.
Die radioaktiven Abwässer des SAL-N werden bei externen Dritten (z.B. RBZ-N) behandelt
und über diese entsorgt.
Im SAL-N entstehende konventionelle Abwässer werden über das SIG-N entsorgt.
Im SAL-N werden betriebsbedingt verschiedene wassergefährdende Stoffe in unterschiedli-
chen Mengen eingesetzt und vorgehalten. Durch verschiedene Maßnahmen zum Gewässer-
schutz (flüssigkeitsdichte und medienbeständige Auffangwannen, doppelwandige Verrohrung,
Leckagen-Sicherung) wird das Austreten von wassergefährdenden Stoffen – bspw. bei Stö-
rungen des bestimmungsgemäßen Betriebes – in die Umgebung.
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Schutzgut Wasser (Grundwasser)
Aufgrund der geringen Tiefe der Baugrube (bis 4 m unter Geländeoberfläche) ist baubedingt
keine Grundwasserhaltung erforderlich.
Das Einbringen der Rüttelstopfsäulen in Bereiche unterhalb des Grundwasserspiegels erfolgt
nur kurzzeitig und mit geeigneten Materialien. Baubedingte negative Auswirkungen – bei-
spielsweise durch Grundwasserverschmutzung – sind jedoch auch bei Verwendung vermörtel-
ter Schotterstopfsäulen nicht zu besorgen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der
Rüttelstopfsäulen sowie der vermörtelten Schotterstopfsäulen liegt vor /29/. Darüber hinaus
wird eine Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde erwirkt.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das nur ca. 350 m entfernt liegende Naturschutz-
bzw. FFH-Gebiet „Kirchheimer Wasen“ können ausgeschlossen werden.
Durch die erforderliche Baugrundverbesserung werden Rüttelstopfsäulen in den Untergrund
eingebracht, die bis unterhalb der Grundwasseroberfläche (bis maximal ca. 17 m unter Gelän-
deober-fläche) reichen. Anlagenbedingte negative Auswirkungen – bspw. auf die Grundwas-
serströmung – die über das Betriebsgelände hinausgehen sind jedoch nicht zu besorgen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzgut Boden und Untergrund
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist bereits im Bestand befestigt bzw. technisch überprägt.
Temporäre Inanspruchnahmen unversiegelten, natürlichen Bodens sind nicht erforderlich.
Teile der ausgebauten Erdmassen werden auf der Baustelle für die Hinterfüllung der Wände
verwendet. So wird der Bodenaustausch minimiert. Bei den entnommenen Aushubmassen
handelt es sich nicht um humosen Oberboden, sondern insbesondere um anthropogene Auf-
schüttungen.
Der Untergrund im Bereich des Gebäudes besteht bis maximal ca. 17,0 m unter GOK aus
steifen (teils weichen) aufgefüllten Schluffen. Gemäß dem Baugrundgutachten /46/ ist aus
diesem Grund ist hier eine den Anforderungen entsprechende tiefe Baugrundverbesserungs-
maßnahme erforderlich. Da eine Verdichtung der anstehenden Schluffe nicht möglich ist,
kommt letztlich nur die Einbringung säulenartiger Elemente, wie beispielsweise Stopf- oder
Rüttelstopfsäulen, in Frage. Zur Bodenverbesserung werden dementsprechend Rüttelstopf-
säulen (oder ggf. vermörtelte Schotterstopfsäulen) in den Untergrund eingebracht. Dadurch
wird der Untergrund, der in diesem Bereich natürliche Bodenfunktionen nach BBodSchG nur
noch sehr eingeschränkt erfüllt, verändert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden und Untergrund sind nicht zu besorgen.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
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Schutzgut Klima und Lufthygiene
In der Bauphase werden geringfügig vermehrte Emissionen an konventionellen Luftschadstof-
fen (NOx, Benzol, Feinstaub PM10) aufgrund der Baufahrzeuge und Baumaschinen entstehen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe
sind aufgrund der geringen Beiträge jedoch ausgeschlossen.
Das Ausheben der Baugrube, der erforderliche Bodenaustausch sowie der generelle Baustel-
lenbetrieb haben diffuse Emissionen von Staub zur Folge. Ein Fachgutachten zu den Staub-
emissionen und -immissionen durch den Bau des SAL-N unter Berücksichtigung paralleler
Baumaßnahmen für das RBZ-N /51/ ergab:
Der maximale Immissionsbeitrag zur Langzeitbelastung in der nächstgelegenen
schutzbedürftigen Nutzung für PM10 beträgt 0,2 µg/m³. Die Irrelevanzschwelle der
TA Luft (1,2 µg/m³) ist bei Weitem unterschritten. Die Immissionsbeiträge zur Langzeit-
belastung sind somit irrelevant i.S. der TA Luft.
In den schutzbedürftigen Nutzungen von Neckarwestheim sowie an den Aussiedlerhö-
fen sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Lufthygiene aus-
zuschließen.
Im Jahresmittel ist der Immissionswert für die Gesamtbelastung für PM10 von 40 µg/m³
bei einer Immissionsvorbelastung von 20 µg/m³ an schutzbedürftigen Nutzungen so-
wohl außerhalb als auch innerhalb des Kraftwerksgeländes sicher eingehalten.
Die rechnerische Ermittlung von PM2,5 war nicht erforderlich, da selbst unter der Prä-
misse, dass der Immissionsbeitrag von PM10 vollumfänglich der Fraktion PM2,5 zuge-
ordnet wird, die hilfsweise herangezogene Irrelevanzschwelle von 0,75 µg/m³ (≙ 3,0 %
von 25 µg/m³) bei Weitem unterschritten ist.
Die Immissionsprognose für die Jahres-Zusatzbelastung für Staubniederschlag hat zum Er-
gebnis:
Der maximale Beitrag zum Staubniederschlag an der nächstgelegenen schutzbedürfti-
gen Nutzung beträgt 1,1 µg/(m² * d). Die Irrelevanzschwelle der TA Luft (10,5 µg/m³) ist
bei Weitem unterschritten. Der Beitrag zum Staubniederschlag ist somit irrelevant i.S.
der TA Luft.
In den schutzbedürftigen Nutzungen von Neckarwestheim sowie an den Aussiedlerhö-
fen sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Lufthygiene aus-
zuschließen.
Nach /51/ ergibt sich für die Bewertung der Kurzzeitbelastung durch Schwebstaub PM10:
Das Tagesgrenzwert-Äquivalent für Schwebstaub PM10 von 28 µg/m³ wird an allen
Immissionsorten sicher unterschritten.
Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der Kurzzeitbelastung PM10 sind auf-
grund der sicheren Einhaltung des Tagesgrenzwert-Äquivalents für PM10 daher nicht
zu erwarten.
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Im Verhältnis zu den umgebenden versiegelten Flächen ist die Fläche der Versiegelung im
Vorhabensbereich gering. Weder der Vorhabensbereich selbst noch das Betriebsgelände er-
füllen eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Grundsätzlich ändert sich durch die Neuerrichtung eines bis zu 21 m hohen Gebäudes das
Windfeld in dessen Nahbereich. Jedoch ist das lokale Windfeld im Bereich des Betriebsgelän-
des bereits durch eine Vielzahl an Gebäudestrukturen verändert. Erhebliche nachteilige Wir-
kungen auf die Klimaelemente (Niederschlag, Verdunstung, Wind, Bewölkung, etc.) außerhalb
des unmittelbaren Nahbereichs des Vorhabens durch das neue Gebäude können aufgrund
der geringen Größe ausgeschlossen werden.
Die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind uner-
heblich.
Anlagenbedingte Auswirkungen auf die Immissionen an konventionellen Luftschadstoffen und
Staub sind nicht zu besorgen, da durch die Anlage selbst keine Emissionen an konventionel-
len Luftschadstoffen bzw. Staub zu verzeichnen sind.
Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind unerheb-
lich.
Während des Betriebs des SAL-N entstehen geringfügige Emissionen an konventionellen
Luftschadstoffen insbesondere durch Liefervorgänge sowie dem Transport von Gebinden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe
sind aufgrund des relativ geringen Transportaufkommens jedoch ausgeschlossen.
Zu Emissionen von Luftschadstoffen kommt es durch die Wärmeversorgung, welche über das
SIG-N erfolgt. Die heizölbefeuerte Heizungsanlage besitzt einen Grundlastkessel mit einer
Leistung von 80 kW und zwei Spitzenlastkesseln mit einer Leistung von je 1100 kW. Die Ablei-
tung der Abgase der mit Brennwerttechnik ausgestatteten Anlage erfolgt durch einen Schorn-
stein je Kessel. Die Höhe der Schornsteine beträgt je 14,5 m. Aufgrund der geringen Vorbelas-
tung am Standort sowie der Ausführung der Anlage nach den einschlägigen Richtlinie und
dem Stand der Technik ergeben sich durch die Wärmeversorgung für die Anlage RBZ-N,
SAL-N sowie die Gebäude UEB und SIG-N keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
Die Abluftreinigung für Raumluft und Abluft zur Vermeidung und Verminderung der Ableitung
radioaktiver Stoffe mit der Fortluft über den Kamin bewirkt eine effiziente Abreinigung des Ab-
luftvolumenstromes im Hinblick auf (konventionellen) Staub. Die Reststaubkonzentration in der
Abluft des Kamins ist vernachlässigbar. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygi-
ene ergeben sich hieraus nicht.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe
und Baustaub sind ausgeschlossen.
Während des Baus und durch die Anlage des SAL-N erfolgen keine Ableitungen radioaktiver
Stoffe.
Im SAL-N wird im Handhabungsbereich mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen und es
werden radioaktive Stoffe in die Raumluft freigesetzt. Eine unbeabsichtigte Abgabe nach au-
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ßen von Stoffen über den Luftpfad ist durch eine gerichtete Luftströmung in das Gebäude ge-
sichert.
Die Lüftungsanlage des SAL-N muss den Anforderungen der StrlSchV genügen. Danach ist
eine Rückhaltung der luftgetragenen Kontamination im Kontrollbereich sicherzustellen. Hierfür
befinden sich Filterbänke im Gebäudebereich des SAL-N.
Zur kontrollierten Ableitung der Fortluft wird im Rahmen des Vorhabens SAL-N ein Fortluftkamin
mit einer Höhe von ca. 60 m errichtet. Zur Überwachung der Abluft wird eine Emissionsüber-
wachung mit entsprechender Auswerte- und Messtechnik installiert.
Der Standort des Fortluftkamins ist an der Ostseite des SAL-N vorgesehen. Der Fortluftkamin
wird vom RBZ-N mitgenutzt. Ableitungen des SAL-N sowie des RBZ-N werden getrennt über-
wacht und bilanziert.
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen liegt eine
Berechnung der potentiellen Strahlenexposition über den Luftpfad für den bestimmungs-
gemäßen Betrieb des Standort-Abfalllagers Neckarwestheim unter Berücksichtigung der Vor-
belastung (GKN I, GKN II, RBZ-N, GKN-ZL) vor /47/.
Die potentielle Exposition von Personen der allgemeinen Bevölkerung liegt für alle betrachte-
ten Anlagen in Summe deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1 StrlSchV.
Die höchste potentielle Effektivdosis für Ableitungen über den Luftpfad wird für die Altersgrup-
pe der Säuglinge (< 1 Jahr) mit 88 µSv/a (Grenzwert 300 µS/a) ermittelt. Dies entspricht einer
Ausschöpfung des Grenzwerts von ca. 29 % /47/.
Die potentielle Dosis mit der relativ zum Grenzwert nach § 47 StrlSchV höchsten Ausschöp-
fung ergibt sich für die Altersgruppe der Säuglinge (< 1 Jahr) für die Schilddrüse (Grenzwert
900 µS/a) Jahr mit 293 µSv/a. Dies entspricht einer Ausschöpfung des Grenzwerts von ca.
33 % /47/.
Die Berechnungen zeigen, dass bei Berücksichtigung aller genehmigten, beantragten und
geplanten Ableitungswerte mit der Fortluft am Gesamtstandort GKN die potentielle Exposition
von Personen der allgemeinen Bevölkerung deutlich unter den Grenzwerten nach § 47 Abs. 1
StrlSchV liegt /47/.
Die betriebsbedingten Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene sind unerheblich.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich innerhalb des Betriebsgeländes GKN und ist
bereits im Bestand befestigt bzw. stark technisch bzw. anthropogen überprägt. Die temporäre
Inanspruchnahme der Flächen führt nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen z.B. durch einen Verlust an Lebensraum. Die Baustellenzufahrt
erfolgt aus nördlicher Richtung über das bestehende Werksstraßennetz.
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Während der Bauphase werden von der Baustelle Lärm-, Licht- und Luftschadstoffemissionen
ausgehen. Die Arbeiten werden ausschließlich zwischen 07 Uhr und 20 Uhr stattfinden. Die
Emissionen sind auf die Gründungs-, Bodenaustausch- und Rohbauphase beschränkt.
Baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergeben sich demnach im We-
sentlichen aus:
Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen mit Entfernung der
Vegetation,
Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den Baustellenbetrieb,
Menschen- und Maschinenbewegungen während des Baustellenbetriebs,
Verlust von Individuen durch die Bautätigkeit und Bauverkehr,
Minderung der Habitatqualität angrenzender Lebensräume durch den Baustellenbe-
trieb.
Die Immissionsprognose für die Jahres-Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 und PM2,5 zeigt,
dass außerhalb des Betriebsgeländes Jahresmittelwerte > 4 µg/m³ nicht zu erwarten sind.
Selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergeben sich damit keine Grenzwertüber-
schreitungen für Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei einer Einhaltung
der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist auch für das Schutzgut
Tiere und Pflanzen nicht von vorhabensbedingten negativen Wirkungen auszugehen.
Die Schallimmissionsprognose zeigt, dass es insbesondere in den Bauphasen 2 und 3 des
SAL-N sowie des RBZ-N wochenweise zu Schallpegeln von > 52 dB(A) (schwarze Linie in den
Schallimmissionsplänen) außerhalb des Betriebsgeländes GKN kommen kann. Dabei sind die
ermittelten Pegel äußerst konservativ. Weiterhin ist von Lärmpausen auszugehen. Da es sich
bei dem Vorhaben um eine Tagbaustelle handelt, sind Lärmbelästigungen insbesondere
nachts nicht zu besorgen.
Im Hinblick auf artenschutzrechtlich geschützte Tierarten /44/ sowie der Auswirkungen auf
Lebensräume und Habitate /45/ wurden auch baubedingte Wirkungen untersucht.
Nach /44/ ist für die Bauphase der Vorhabens RBZ-N und SAL-N für die relevanten Arten von
Fledermäusen, Biber und Haselmaus, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Kä-
fern nicht von einer Auslösung der Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) /44/
sowie einer Beeinträchtigung von Lebensräumen und Habitaten bzw. Schutzgebieten /45/
auszugehen, da
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
höhere Belastungen durch Staub (siehe Kap. 6.4.3) nur auf Teilflächen der Nahrungs-
habitate von Fledermausarten und Vögeln zu verzeichnen sind, denen aber aufgrund
der Größe keine zentrale Bedeutung zukommt. Höhere Belastungen verbleiben auf
dem Betriebsgelände /44/.
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bauzeitlicher Lärm vorübergehender Lärm (Menschen, Maschinen) mit kurzen Einwirk-
zeiten ist. Dadurch kann es nicht zu einer kompletten Maskierung der innerartlichen
Kommunikation von z.B. Fledermäusen, Vögeln und der Haselmaus kommen, welche
ohnehin generell in anderen Frequenzbereichen stattfindet als Emissionen von Bau-
lärm. Die Scheuchwirkung des Lärms – beispielsweise auf Vögel – ist aufgrund der le-
diglich temporären Wirkungen als insgesamt geringe Zusatzbelastung einzustufen.
Weiterhin wäre selbst bei theoretisch angenommenen Scheuchwirkungen z.B. für Win-
tergäste genügend Ausweichraum in der näheren Umgebung vorhanden. Ganzjährig
anwesende Vögel sind an siedlungs- und siedlungsrandbereichstypische Lärmwirkun-
gen angepasst.
Naturschutzrelevante Vorkommen von Reptilien und Amphibien in ähnlich oder deutlich
höher verlärmten Bereichen (Gleisanlagen, Flughäfen, Truppenübungsplätze, Stein-
brüche) sprechen dafür, dass Verlärmung für diese Tiere durch ihre spezifische Ökolo-
gie keine zentrale Rolle zukommt.
Baubedingte Lärmwirkungen wie sie bei den Vorhaben RBZ-N und SAL-N entstehen
beeinträchtigen Populationen normalerweise nicht. Extrem lärmempfindliche Arten wie
der Wachtelkönig wurden nicht gefunden.
sich baubedingte Auswirkungen auf geschützte Arten durch Lichtimmissionen sich ma-
ximal auf die Tagesrandstunden beschränken und auch dann die Vorbelastung nur ge-
ringfügig erhöhen. Im Winterhalbjahr, wenn über einen längeren Zeitraum eine Be-
leuchtung der Baustelle erforderlich sein sollte, sind beispielsweise Fledermäuse in ih-
ren Winterquartieren und nicht von den Immissionen betroffen. Für weitere potentiell
betroffene Arten (z.B. Haselmäuse) sind genügend Ausweichlebensräume vorhanden.
Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population sind demnach nicht erforderlich.
Die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind unerheblich, da
die Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen durch den Flächenverlust
nicht erheblich ist, da den überbauten Flächen nur sehr geringe Lebensraumfunktion
zukommt. Die Fläche hat insgesamt aber nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung
im Schutzgut. Es entstehen keine Konflikte.
das Vorhaben nicht zu erhöhten Individuenverlusten führt. Die Populationen vor Ort
werden durch seltene Tötungsereignisse nicht erheblich beeinträchtigt.
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die mit erhöhten Schallemissionen verbundenen Bauphasen zeitlich sehr begrenzt
sind. Solche bauzeitlichen Lärmwirkungen beeinträchtigen Populationen normalerwei-
se nicht. Extrem lärmempfindliche Arten wie etwa der Wachtelkönig wurden nicht ge-
funden.
die Staubimmissionen gering sind.
Dies gilt auch für die angrenzenden Habitate.
Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für angefallene konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
Anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergeben sich im Wesentli-
chen aus:
Zerschneidungswirkungen,
Kollisionsgefahr,
Veränderung des Mikroklimas,
Beeinträchtigung der Sichtachsen im Landschaftsbild.
Für die Vorhaben SAL-N und RBZ-N unter gemeinsamer Betrachtung der vorhabensbedingten
Auswirkungen eine Prüfung auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
durchgeführt sowie ein FFH-Screening /45/ durchgeführt. Nach /44/ ist durch die Anlagen
(Gebäude) des SAL-N und RBZ-N für die relevanten Arten von Fledermäusen, Biber und Ha-
selmaus, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Käfern nicht von einer Auslösung
der Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) sowie einer Beeinträchtigung von Le-
bensräumen und Habitaten bzw. Schutzgebieten /45/ auszugehen, da
potentielle Auswirkungen aufgrund der Lage der Vorhabensflächen allenfalls kleinflä-
chig sind.
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
insbesondere für Fledermäuse durch das Entstehen neuer Baukörper keine relevanten
Transferräume betroffen und Fledermäuse an entsprechende Veränderungen ange-
passt sind.
auf der Vorhabensfläche selbst sowie im direkt angrenzenden Umfeld keine Tiere vor-
kommen. Dadurch sind anlagenbedingte Wirkungen z.B. durch Zerschneidung oder
Veränderung des Mikroklimas auszuschließen.
sonstige anlagenbedingte Wirkungen nicht in der Lage sind Individuen der vorgenann-
ten Tierarten zu verletzen oder zu töten.
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Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population ist nicht erforderlich /44/, /45/.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 13ff BNatSchG, also Schutz-
gebiete o.ä. und Natura2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind demnach weder
durch z.B. Versiegelung noch durch Zerschneidungseffekte vom Vorhaben betroffen.
Die anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich der
biologischen Vielfalt sind unerheblich, da
das Vorhaben zwar zu Veränderungen der Oberflächengestalt führt. Diese wirken je-
doch nicht erheblich.
da den überbauten Flächen nur sehr geringe Lebensraumfunktion zukommt. Die Flä-
che hat insgesamt aber nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung im Schutzgut. Es
entstehen keine Konflikte.
die Veränderung der Beleuchtungssituation für Tiere und Pflanzen weder erheblich
noch nachhaltig ist.
das Vorhaben führt weder zu Lebensraumzerschneidungen, noch führt es zu einer Stö-
rung des Biotopverbundes. Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt.
Mittelbare Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen, den Artenschutz sowie auf
naturschutzfachliche Ausweisungen sind demnach nicht zu besorgen. Dies gilt insbesondere
auch für das FFH-Gebiet bzw. das Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des
Kraftwerkes.
Folgende, im Rahmen des Vorhabens auftretende, betriebsbedingte Wirkungen könnten zu
Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Habitaten führen:
Lärm-, Staub-, Licht- und Schadstoffimmissionen durch Betrieb und Betriebsverkehr,
Störungen durch Menschenbewegungen Verkehr,
Verlust von Individuen durch Betriebsverkehr.
Strahlenbelastung
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Luftschadstoffe und Staub sind auf-
grund geringer Immissionsbeiträge (2 LKW-Fahrten pro Tag) jedoch nicht zu besorgen.
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Für die Vorhaben SAL-N und RBZ-N unter gemeinsamer Betrachtung der vorhabensbedingten
Auswirkungen eine Prüfung auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG
durchgeführt sowie ein FFH-Screening /45/ durchgeführt. Nach /44/ ist durch den Betrieb des
SAL-N und RBZ-N für die relevanten Arten von Fledermäusen, Biber und Haselmaus, Vögeln,
Reptilien, Amphibien, Schmetterlingen und Käfern nicht von einer Auslösung der Zugriffsver-
bote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG) sowie einer Beeinträchtigung von Lebensräumen und
Habitaten bzw. Schutzgebieten /45/ auszugehen, da
sich keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der oben genannten, artenschutzrechtlich
relevanten Tierarten im Bereich der Vorhabensfläche befinden.
eine Tötung durch Strahlung (inklusive Störfallbetrachtung) aufgrund der Ergebnisse
aus /47/ bis /49/ entsprechend /69/ ausgeschlossen werden kann.
betriebsbedingter Lärm nicht zu Wirkungen außerhalb des GKN-Geländes führen
kann. Innerhalb des Geländes sind keine lärmempfindlichen Arten vertreten.
betriebsbedingt keine Staubemissionen zu verzeichnen sind.
zusätzliche Lichtimmissionen mit Blick auf die Vorbelastung allenfalls als gering Einzu-
stufen sind.
Eine Tötung oder Verletzung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann demnach ebenso ausge-
schlossen werden wie eine erhebliche Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder eine Zer-
störung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Zugriffsverbo-
te nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG werden nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnah-
me von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie der
Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustand
der Population ist nicht erforderlich /44/, /45/.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass es außerhalb des Betriebsgeländes zu erhebli-
chen Belästigungen durch Lärm auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommen kann.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des SAL-N sind
daher nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für angefallene konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Direktstrahlung sind nicht zu erwar-
ten. Durch die Einhaltung der für den Menschen geltenden Grenzwerte der StrlSchV ist eine
erhebliche nachteilige Beeinträchtigung durch radioaktive Ableitungen durch den Betrieb des
RBZ-N nicht zu besorgen.
Betriebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen durch radioaktive Ableitungen mit der Fort-
luft und dem Abwasser sind nicht zu erwarten. Durch die Einhaltung der für den Menschen
geltenden Grenzwerte der StrlSchV ist eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung durch
radioaktive Ableitungen durch den Betrieb des RBZ-N nicht zu besorgen.
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Erhebliche Auswirkungen durch radioaktive Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die Vorge-
hensweise für angefallene zu lagernde radioaktive Abfälle an den einschlägigen Vorgaben des
der StrlSchV orientiert.
Bau- bzw. betriebsbedingt anfallende konventionelle Abwässer werden in der Kläranlage Ne-
ckarwestheim gereinigt und dann entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnisse in den Ne-
ckar abgeleitet. Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abwässer sind daher nicht zu
besorgen.
Insgesamt ergibt sich aus diesem Grund aus dem Gesichtspunkt Tiere/-
Pflanzen/Belange des Artenschutzes kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Während der Bauzeit ist mit baubedingten Emissionen von Lärm, Licht, konventionellen Luft-
schadstoffen und Staub zu rechnen.
Während der Bauphase werden vom Vorhabensbereich Lärmemissionen durch das Ausheben
der Baugrube durch Bagger, das Herstellen von Betonteilen sowie durch den Transport von
Erdmassen, Beton und Baumaterialien ausgehen. Diese werden im Fachgutachten „Gemein-
schaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen in Bau-
phase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N) und des Reststoffbearbeitungszentrums
(RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und bewertet /50/:
Die maßgeblichen Teilbeurteilungspegel für die Tagbaustelle gehen hierbei je nach Bauphase
auf die Kettenbagger, die Verdichtungsmaschinen, die Rüttler bzw. die mobilen Betonpumpen
zurück.
Insgesamt ergibt sich für die Bewertung des Baulärms:
Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind in allen Bauphasen der Errichtung des
RBZ-N, des SAL-N und der geplanten Nebeneinrichtungen eingehalten.
Die ermittelten Beurteilungspegel des Baustellenbetriebs unterschreiten die Immissi-
onsrichtwerte der AVV Baulärm um mindestens 6 dB(A). Gemäß TA Lärm wären die
Geräuschimmissionen der Baustelle somit als nicht relevant einzustufen (Irrelevanz).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Bau des SAL-N – auch
unter Berücksichtigung der parallelen Baumaßnahmen für das RBZ-N – sind daher nicht zu
erwarten.
In der Bauphase werden geringfügig vermehrte Emissionen an konventionellen Luftschadstof-
fen aufgrund der Baufahrzeuge und Baumaschinen entstehen. Erhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf die Lufthygiene durch konventionelle Luftschadstoffe sind aufgrund der geringen
Beiträge jedoch ausgeschlossen.
Das Ausheben der Baugrube, der erforderliche Bodenaustausch sowie der generelle Baustel-
lenbetrieb haben Emissionen von Staub zur Folge. Ein Fachgutachten zu den Staubemissio-
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nen und -immissionen durch den Bau des SAL-N /51/ zeigte keine erheblichen Auswirkungen
auf die Lufthygiene auf.
Es ist daher nicht mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch
bzw. menschliche Gesundheit zu rechnen.
Das Wohlbefinden des Menschen und seine Möglichkeiten zur Naherholung werden durch die
Maßnahmen zum Bau des SAL-N nicht erheblich beeinträchtigt.
Baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit sind uner-
heblich, da
eine Beeinträchtigung der das GKN potentiell kreuzenden Wanderer nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch Bau- und Betriebslärm nachweislich nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch baubedingten Staub nicht vorliegt.
Anlagenbedingt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Während der Betriebsphase werden vom SAL-N Lärmemissionen der Lüftungsanlage und
geringfügig Lärmemissionen durch den Einsatz von Hub- und Transportfahrzeugen ausgehen.
Diese wurden im Fachgutachten „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung und
Bewertung der Lärmemissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers (SAL-N)
und des Reststoffbearbeitungszentrums (RBZ-N)“ quantitativ ermittelt, beschrieben und be-
wertet /50/ :
Die schalltechnische Untersuchung für den Betrieb des SAL-N (unter Berücksichtigung des
RBZ-N) ergab, dass an allen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld der Anlage die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschritten sind. Die Anlage hat somit
keinen Einwirkungsbereich im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm. Daher sind erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Lärmsituation aufgrund der betrieblichen Schallemissionen sicher aus-
zuschließen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des SAL-N sind
daher nicht zu erwarten.
Erhebliche Auswirkungen durch konventionelle Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die
Vorgehensweise für angefallene konventionelle Abfälle nach den einschlägigen Vorgaben des
KrWG richtet.
Erhebliche Auswirkungen durch radioaktive Abfälle sind nicht zu besorgen, da sich die Vorge-
hensweise für angefallene zu lagernde radioaktive Abfälle an den einschlägigen Vorgaben des
der StrlSchV orientiert.
Betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit sind
unerheblich, da
eine Beeinträchtigung der das GKN potentiell kreuzenden Wanderer nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch Bau- und Betriebslärm nachweislich nicht vorliegt.
eine Beeinträchtigung durch baubedingten Staub nicht vorliegt.
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eine Beeinträchtigung durch Strahlenbelastung nicht vorliegt.
Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schutzgutes Mensch kein
Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzgut Landschaft
Baustelle sowie Baustelleneinrichtungsfläche befinden sich innerhalb des Betriebsgeländes.
Landschaftsstrukturen und Einzelgebilde mit Bedeutung für das Landschaftsbild sowie deren
Wahrnehmung sind baubedingt nicht betroffen.
Baubedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht geeignet
erhebliche Nachteile hervorzurufen.
Anlagenbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich durch das veränderte
Aussehen des Standortes mit einem weiteren Gebäude sowie einem weiteren 60 m hohen
Kamin. Das Gebäude fügt sich untergeordnet in den Kraftwerkskomplex ein. Der neue Kamin
wird auch aus größerer Entfernung sichtbar sein, jedoch in geringerer maximaler Entfernung
als der bestehende Kamin (150 m Höhe).
Der Bereich des SAL-N wird vom Neckar aus gut einsehbar sein, jedoch trifft dies auf weite
Teile des Betriebsgeländes zu. Der Vorhabensbereich diente jedoch bis vor wenigen Jahren
als Standort für die Zellenkühler, die durch den Rückbau ihren prägenden Einfluss auf das
Landschaftsbild verloren. Die Einsehbarkeit des Vorhabensbereiches sowie des gesamten
Kraftwerksstandortes von Neckarwestheim aus ist bereits durch die Lage der Anlage in einem
Steinbruch und der Topographie eingeschränkt (siehe Abbildung 17).
Vorhabensbedingt ist insbesondere während der Bauphase des SAL-N und des RBZ-N mit
vorübergehenden Sperrungen des Wanderweges zu rechnen.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Nutzung des Wanderweges sind gering und nicht ge-
eignet erhebliche Nachteile hervorzurufen.
Anlagenbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild sind unerheb-
lich, da die Beeinträchtigung auf die Erholungsnutzung der angrenzenden Landschaft, auch
bedingt durch die hohe Vorbelastung, gering ist.
Zu Emissionen von Luftschadstoffen kommt es durch die Wärmeversorgung, welche über das
SIG-N erfolgt. Die heizölbefeuerte Heizungsanlage besitzt einen Grundlastkessel mit einer
Leistung von 80 kW und zwei Spitzenlastkesseln mit einer Leistung von je 1100 kW. Die Ablei-
tung der Abgase der mit Brennwerttechnik ausgestatteten Anlage erfolgt durch einen Schorn-
stein je Kessel. Die Höhe der Schornsteine beträgt je 14,5 m. Aufgrund der geringen Vorbelas-
tung am Standort sowie der Ausführung der Anlage nach den einschlägigen Richtlinie und
dem Stand der Technik ergeben sich durch die Wärmeversorgung für die Anlage RBZ-N,
SAL-N sowie die Gebäude UEB und SIG-N keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
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Durch den Betrieb von SAL-N werden auf den Lagerflächen des RBZ-N Container gelagert,
die über den Kraftwerksstandort hinaus sichtbar sind. Diese Beeinträchtigungen in Bezug zum
Landschaftbild sind in dem technisch überprägten Raum des Kraftwerkes jedoch gering und
nicht geeignet erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen.
Weitere betriebsbedingte Auswirkungen auf die Landschaft/ das Landschaftsbild sind nicht zu
erwarten.
Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsbildes und der
Erholung kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Während der Bauphase können Erschütterungen durch Baumaschinen (insbes. beim Einbau
der Rüttelstopfsäulen) auftreten, die jedoch nur im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens
wirksam werden. Über das Betriebsgelände hinausgehende Wirkungen, die erhebliche nach-
teilige Auswirkungen auf Kultur- und sonstigen Sachgüter zur Folge haben könnten, sind nicht
zu besorgen.
Es sind keine anlagenbedingten oder betrieblichen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige
Sachgüter zu erwarten.
Aus diesem Grund ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Kultur- und Sachgüter kein
Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Schutzkriterien
Es erfolgt kein direkter Eingriff in naturschutzrechtlich geschützte Gebiete.
Es erfolgt kein erheblicher Eingriff in die Hydrogeologie (siehe Kap. 6.4.1).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die veränderte Immissionssituation durch konven-
tionelle Luftschadstoffe sind aufgrund der geringen Beiträge jedoch nahezu ausgeschlossen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Lärm durch den Betrieb des SAL-N sind
daher nicht zu erwarten.
Insbesondere sind die nächstgelegenen FFH- und Naturschutzgebiete im Umfeld des Kraft-
werkes nicht wesentlich von dem Vorhaben betroffen.
Mit dem Vorhaben sind daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden
naturschutzrechtlichen Gebietsausweisungen verbunden.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
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Vorgaben des Gewässerschutzes
Es erfolgt kein direkter Eingriff in die Schutzgebiete und kein wesentlicher Eingriff in die
Hydrogeologie (vgl. Kap. 6.4.1) und in Oberflächengewässer.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das nur ca. 350 m entfernt liegende Naturschutz-
bzw. FFH-Gebiet „Kirchheimer Wasen“ können durch die Lage auf der anderen Seite des Ne-
ckars ausgeschlossen werden. Weitere Naturschutz- bzw. FFH-Gebiete befinden sich nicht im
potentiellen Einwirkungsbereich.
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Erhebliche Auswirkungen aufgrund von komplexen Wechselwirkungen durch innerhalb
des Vorhabens sowie mit anderen geplanten oder genehmigten Vorhaben am Standort
können ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich dem-
nach kein Erfordernis zur Durchführung einer UVP.
Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutz-
güter nach § 2 (1) UVPG zu erwarten.
Einen zusammenfassenden Überblick über die Umwelterheblichkeit des Vorhabens enthält die
Wirkungsmatrix auf der folgenden Seite (Tabelle 15).
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Tabelle 15: Wirkungsmatrix zur Umwelterheblichkeit
Wirkungsmatrix zur Umwelterheblichkeit
Grund
wasser
Oberflächen-
gewässer
Boden Klima / Luft-
hygiene
Tiere und
Pflanzen
Mensch Land-
schaft
Kultur-/
Sachgüter
Ableitung radioaktiver Stof-
fe (Fortluft und Abwasser)
Direktstrahlung
Luftschadstoffe
Schall
Erschütterungen
Flächeninanspruchnahme
konventionelles Abwasser
radioaktive Abfälle
konventionelle Abfälle
Einsatz wassergefährden-
der Stoffe
Emissionen von Licht
Legende Keine Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen prinzipiell möglich, jedoch unwahrscheinlich oder unerheblich
Erhebliche Umweltauswirkungen nicht auszuschließen
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Gesetze und Verordnungen
/1/ AtG – Atomgesetz - Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den
Schutz gegen ihre Gefahren. In der Fassung vom 15. Juli 1985.
/2/ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz -
UVPG). In der Fassung vom 24. Februar 2010.
/3/ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPVwV). In der Fassung vom 18. September 1995.
/4/ Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG). In der Fassung vom 19.
November 2002.
/5/ Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) – Verordnung über das Verfahren bei der
Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes. In der Fassung vom
3. Februar 1995.
/6/ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). In der Fassung vom 17. Mai 2013.
/7/ TA Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Erste Allgemeine Verwaltungs-
vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. In der Fassung vom 24. Juli 2002.
/8/ Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – Strahlenschutz-
verordnung (StrlSchV). In der Fassung vom 20. Juli 2001.
/9/ Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW). In der Fassung vom 5. März 2010.
/10/ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG). In der Fassung vom 29. Juli 2009.
/11/ Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge
in der freien Landschaft – Naturschutzgesetz (NatSchG) In der Fassung vom 13. Dezem-
ber 2005.
/12/ Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG BW) In der Fassung
vom 31. August 1995.
/13/ Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldge-
setz). In der Fassung vom 2. Mai 1975.
/14/ Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) Baden-
Württemberg. In der Fassung vom 6. Dezember 1983.
/15/ Baugesetzbuch (BauGB) der Fassung vom 23. September 2004.
/16/ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG – Wasserhaushaltsgesetz). In der Fas-
sung vom 31. Juli 2009.
/17/ Wassergesetz Baden-Württemberg (WG). In der Fassung vom 03. Dezember 2013.
/18/ AbwV – Abwasserverordnung - Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer. In der Fassung vom 17. Juni 2004.
/19/ Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung –
OGewV) vom 20.07.2011.
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/20/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlas-
ten (BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz). In der Fassung 17. März 1998.
/21/ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS). In der
Fassung vom 31. März 2010.
/22/ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ent-
wurf vom 22. Juli 2013.
/23/ Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be-
wirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012.
Bau-, Anlagen und Betriebsbeschreibungen, Anträge
/24/ Bilfinger Construction: Reststoffbearbeitungszentrum Neckarwestheim – Neubau RBZ-N,
FMH, SIG-N und Übergangsbereich – Baustellenlogistikkonzept, Stand 10.02.2014.
/25/ Bilfinger Construction: Materialtransporte und Verkehre RBZ-N.
/26/ IPROConsult: Unterlagen nach LBOVVO für den Bauantrag SAL-N.
/27/ Babcock Noell GmbH: Reststoffbearbeitungszentrum Neckarwestheim - Reststoffbearbei-
tung und Abfallbehandlung beim Rückbau des Standortes GKN, Stand: 08.01.14.
/28/ DSR Ingenieurgesellschaft (2014): Technischer Bericht; Zusammenfassende Beschrei-
bung des Standort-Abfalllagers am Standort des Kernkraftwerkes Neckarwestheim,
Stand: 31.03.2014.
/29/ Deutsches Institut für Bautechnik (2011): Zulassungsnummer Z-34.2-3 Allgemeine
Bauaufsichtliche Zulassung, Stopfsäulen (VSS), Fertigmörtel-Stopfsäulen (FSS) und Be-
ton-Stopfsäulen.
/30/ EnKK: Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverord-
nung (StrlSchV) in einem neu zu errichtenden Standort-Abfalllager (SAL-N) am Standort
Neckarwestheim.
/31/ EnKK: Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverord-
nung (StrlSchV) in einem neu zu errichtenden Reststoffbearbeitungszentrum (RBZ-N ) am
Standort Neckarwestheim.
/32/ Babcock Noell GmbH (2014): RBZ-N Bauantrag, Anlage A Baubeschreibung RBH.
/33/ Babcock Noell GmbH (2014): RBZ-N Bauantrag, Anlage B Baubeschreibung FMH.
/34/ Babcock Noell GmbH (2014): RBZ-N Bauantrag, Anlage C Baubeschreibung UEB.
/35/ Babcock Noell GmbH (2014): SAL-N Bauantrag, Baubeschreibung SAL.
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Bisherige Untersuchungen zu Umweltauswirkungen verschiedener Vorhaben am Standort
/36/ Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar GmbH (2001): Zwischenlager für bestrahlte Brenn-
elemente am Standort des Gemeinschaftskernkraftwerkes Neckar (GKN-ZL) – Bericht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung, Gen.-Dok.-Nr. A4/B/2.04.14/4002. Mai 2001.
/37/ Ingenieurbüro Dröscher (2013): Scoping Unterlage zur Stillegungs- und 1. Abbaugeneh-
migung GKN I.
/38/ Ingenieurbüro Dröscher (2011): Atomrechtliches Verfahren zur Ertüchtigung des Zwi-
schenlagers – Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG – Umweltauswirkungen des Ände-
rungsvorhabens.
/39/ Ingenieurbüro Dröscher (2013): Wasserrechtliches Verfahren zur Entnahme von Grund-
wasser aus zwei Brunnen – Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG – Umweltauswirkun-
gen des Änderungsvorhabens.
/40/ Ingenieurbüro Dröscher (2013): Atomrechtliches Verfahren Stilllegungs- und 1. Abbauge-
nehmigung GKN I – Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Arbeitsstand, November 2013.
/41/ Öko-Institut e.V.: Standort-Zwischenlager Neckarwestheim – Zusammenfassende Darstel-
lung und Bewertung der Umweltauswirkungen – Fachliche Zuarbeit und Erstellung von
Unterlagen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung in Genehmigungsverfahren
nach § 6 AtG. Darmstadt 2003.
/42/ Müller-BBM: Bericht Nr. M112202/01 vom 17.12.2013 „Kernkraftwerk Neckarwestheim -
Schalltechnische Beurteilung der Schallemissionen und Schallimmissionen im Einwir-
kungsbereich des GKN“. München 2013.
/43/ AG.L.N. Dr. Ulrich Tränkle – Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement: Biodiver-
sitätskataster für die EnBW Kernkraft GmbH, Standorte Neckarwestheim (GKN), Obrig-
heim (KWO) und Philippsburg. Stand Januar 2013.
Fachgutachten zum Vorhaben RBZ-N (teilweise mit SAL-N)
/44/ AG.L.N. Dr. Ulrich Tränkle – Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement (2014):
Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
BNatSchG für die besonders und streng geschützten Tierarten im Rahmen der
1. SAG GKN I unter Berücksichtigung der geplanten Errichtung und des Betriebes des
Reststoffbearbeitungszentrums Neckarwestheim (RBZ-N) sowie des Standort-Abfalllagers
Neckarwestheim (SAL-N).
/45/ AG.L.N. Dr. Ulrich Tränkle – Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement (2014):
Formblatt zur Natura 2000-Vorprüfung in Baden-Württemberg.
/46/ Dr.-Ing. Orth GmbH: Bebauung Zellenkühlerfläche Teil 1: Baugrundgutachten vom
13.12.2013; Teil 2: Gründungsberatung RBZ vom 17.01.2014.
/47/ Brenk Systemplanung (2014): Berechnung der potentiellen Strahlenexposition über den
Luftpfad für das geplante Standort-Abfalllager SAL-N unter Berücksichtigung der Vorbe-
lastungen; Stand 11.03.2014.
/48/ DSR Ingenieurgesellschaft mbH: Technischer Bericht. Störfallbetrachtung SAL-N.
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/49/ DSR Ingenieurgesellschaft mbH: Technischer Bericht. Potenzielle Strahlenexposition aus
Direktstrahlung vom Standort-Abfalllager des KKW Neckarwestheim (SAL-N).
/50/ Ingenieurbüro Dröscher (2014): „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Ermittlung
und Bewertung der Lärmemissionen in Bauphase und Betrieb des Standort-Abfalllagers
(SAL-N) und des Reststoffbearbeitungszentrums (RBZ-N)“.
/51/ Ingenieurbüro Dröscher (2014): „Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar (GKN) – Errichtung
und Betrieb des Reststoffbearbeitungszentrums - Beurteilung der Staubimmissionen.
/52/ Ingenieurbüro Dröscher (2014): Errichtung und Betrieb des Reststoffbearbeitungszent-
rums Neckarwestheim (RBZ-N) Umwelterheblichkeitsstudie UES, Stand: April 2014.
Genehmigungen und Erlaubnisse am Standort
/53/ Wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.11.2006 (Az.: 5-8934.33-GKN/7) für die Benutzung
des Neckars zum Betrieb des Kernkraftwerkes Neckarwestheim Block I (GKN I).
/54/ Wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung vom 23.12.1988 für GKN II mit wasser-
rechtlichen Änderungsentscheidungen.
/55/ Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in
Gemmrigheim der Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar GmbH - Az.: GZ-V 5 - 8514 5 10
vom 22. September 2003.
Leitlinien, Kartenwerke, Internetquellen
/56/ Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg: Geowissenschaftli-
che Übersichtskarten von Baden-Württemberg, 1:350.000, Freiburg 1998.
/57/ Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW):
GIS-Daten zu naturschutzrechtlichen und wasserschutzrechtlichen Ausweisungen im
Kreis Heilbronn / Ludwigsburg.
/58/ Regionalverband Mittlerer Oberrhein: Regionalplan, Textteil, Raumnutzungskarte (Maß-
stab 1:100.000) und Strukturkarte (Maßstab 1:200.000).
/59/ Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg LGRB: Mapserver,
http://www1.lgrb.uni-freiburg.de.
/60/ Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW):
Synthetische Windstatistiken Baden-Württemberg, Stand 26.06.2007
[http://brsweb.lubw.baden-wuerttemberg.de/brs-web/home.cweb?AUTO_ANONYMOUS_
LOGIN].
/61/ Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)
(2013): Luftmessnetz LUBW (http://mnz.lubw.baden-
wuerttemberg.de/messwerte/langzeit/mp_akt/ms_akt_index.htm).
/62/ CZK GmbH: Reststoff- und Abfallmanagement bei Stilllegung und Abbau von Kernkraft-
werken, Seminarmaterial Lehrgang „Rückbau atomrechtlicher Anlagen“, Umweltinstitut
Offenbach 20. – 21.02.13.
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/63/ Entsorgungskommission (ESK): Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter
Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern.
www.entsorgungskommission.de.
/64/ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regeln für Ge-
fahrstoffe (TRGS) 519: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
Ausgabe Januar 2007.
/65/ LUBW (2013): Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg
http://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ Statistische Werte zum Pegel Lauffen am Ne-
ckar.
/66/ Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)
(2013): Überwachung der baden-württembergischen Umgebung kerntechnischer Anlagen
auf Radioaktivität, Jahresbericht 2012.
/67/ Fachhochschule Nürtingen, Institut für Angewandte Forschung (IAF): Digitaler Land-
schaftsökologischer Atlas Baden-Württemberg, 1:200.000.
/68/ Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg: Landesentwicklungsplan Baden-Württem-
berg 2002, Stuttgart 2002.
/69/ Bundesamt für Strahlenschutz (2012): Ressortforschungsberichte zur kerntechnischen
Sicherheit und zum Strahlenschutz – Systematische Untersuchung der Exposition von
Flora und Fauna bei Einhaltung der Grenzwerte der StrlSchV für den Menschen - Vorha-
ben 3609S70006, Salzgitter. http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0221-201203227814.
/70/ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (2012): Hinweise zur Messung, Be-
urteilung und Minderung von Lichtimmissionen.
/71/ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) (2010): Arbeitshilfe
Vögel und Straßenverkehr.
/72/ Mierwald, U. (2009): Der neue Handlungsleitfaden „Vögel und Straßenverkehr“, Präsenta-
tion im Rahmen des Fachgesprächs straßen.NRW am 16.09.2009 in Gelsenkirchen.
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 1
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Anhang
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 2
Abbildung 1: Raumnutzungskarte des Regionalplans Region Heilbronn-Franken Ausschnitt Gemeinde Neckarwestheim
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 3
Abbildung 2: Legende der Raumnutzungskarte zum Regionalplan Heilbronn-Franken
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 4
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Lauffen am Neckar
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 5
Abbildung 4: Legende zum FNP Lauffen am Neckar
EnBW Kernkraft GmbH – Kernkraftwerk Neckarwestheim Standort-Abfalllager SAL-N Vorprüfung nach UVPG – Umwelterheblichkeitsstudie (UES)
Anhang Blatt 6
Abbildung 5: Bestandspläne Biotope, Vögel, Fledermäuse (Fa. AG. L.N. Tränkle)