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Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 1
Hochschulabschlüsse
Bachelor und Master im Umweltbereich
Sicht der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Wissen für Personalverantwortliche
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 2
Gliederung
1. Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
2. Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur ?
3. Der „Bolognaprozess“ aus Sicht der Ingenieurkammer
4. Einfluss der Ingenieurkammer auf die neuen Abschlüsse
5. Wertung der neuen Abschlüsse
6. Ausblick
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 3
Ingenieurkammer Niedersachsen:
Als Körperschaft öffentlichen Rechts 1990 eingerichtet.
Vertritt mehr als 6.000 Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen
Die Kammer ist für Ingenieurinnen und Ingenieure aller Fachrichtungen offen.
Legitimation: Niedersächsisches Ingenieurgesetz vom 12.07.2007,
Stand 16.12.2014.
Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 4
BWK BDB VUBI
Ingenieurinnen und Ingenieure aus Niedersachsen
VOF
HOAI
NBauO
Versorgungswerk
Berufshaftpflicht
...
...
Legislative von Bund, Ländern,...
Ingenieurkammer Niedersachsen
Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 5
Im Ingenieurgesetz beschriebene Aufgaben der Ingenieurkammer:
•Förderung der Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, des wissenschaftlichen
Fortschritts und der Technik- und Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt.
•Förderung des Ansehens des Berufsstandes.
•Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
•Listenführung: Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner, Beratende Ingenieure.
•Beratung in Fragen der Berufsausbildung.
•Schlichtung.
•In Angelegenheiten des Ingenieurwesens gegenüber Behörden und Gerichten Stellung nehmen.
•Bestellung von Sachverständigen.
•Beratung im Wettbewerbswesen.
•Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflichten.
Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 6
Länderkammern
Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Baukammer Berlin
Brandenburgische Ingenieurkammer
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Hamburgische Ingenieurkammer
Ingenieurkammer Hessen
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ingenieurkammer Niedersachsen
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Ingenieurkammer Rheinland Pfalz
Ingenieurkammer des Saarlandes
Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Ingenieurkammer Thüringen
Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 7
AIK - SH BIK-Bau IKN
Ingenieurinnen und Ingenieure der Länder
...
Bundesingenieurkammer e.V.
IK-Bau - NRW
Vorstellung der Ingenieurkammer Niedersachsen
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 8
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur”
(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf führen, wer
1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit
von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen
oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in
a) einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
b) einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, mit einem Diplom oder einem vergleichbaren
Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,
2. im Inland
a) ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich
gleichgestellten privaten Ingenieurschule,
b) eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten
Berufsakademie oder
c) einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,
4. bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt
war oder
5. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)” oder „Ingenieur
(grad.)” zu führen.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 9
(2) 1 Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder
Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates
1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in
diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Ingenieurberufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die
Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) liegt, oder
2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser
Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz von Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweisen ist, die diese Tätigkeit belegen.
2 Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte
Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3 Die
Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde
ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der
Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 10
(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt
1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b)
a) einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder
b) einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Union
gleichgestellten Person den Nachweis als gleichwertig anerkannt und bescheinigt hat, dass die Inhaberin
oder der Inhaber des Nachweises in seinem Hoheitsgebiet drei Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin oder
Ingenieur erworben hat,
2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder
Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
und
3. Berufsqualifikationen, die darauf beruhen, dass ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 die nach dem dortigen
Recht abgeschlossenen Ausbildungen nach einer Rechtsänderung weiterhin anerkennt (erworbene Rechte), unter den
Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen
besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
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(5) 1 Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen
vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als
angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1
auch führen, wenn sie oder er
1. nach dem Recht eines anderen Staates das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat, oder
2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates
a) zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und
b) für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat
reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat.
2 Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3 Der vorübergehende und gelegentliche
Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von
Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher
Merkmale nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 12
(6) 1 Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses
einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die
Genehmigung hierzu erhalten hat. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen
Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums
1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von
mindestens drei Jahren oder
2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten
privaten Ingenieurschule
gleichwertig ist oder zwischen dem nachgewiesenen Abschluss und einem Abschluss nach Nummer 1 oder 2 bestehende
Unterschiede durch Berufserfahrung ausgeglichen sind. 3 Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
keine Anwendung.
(7) Eine der Berufsbezeichnung „Ingenieur” ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder
ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 13
Zusammenfassung § 1 des Ingenieurgesetzes:
• Voraussetzung zur Führung der Bezeichnung Ingenieurin / Ingenieur:
Drei Jahre [6 Semester] eines technischen oder wissenschaftlichen Studiums.
In einem anderen Bundesland, in einem anderen europäischen Land oder in einem
sonstigen Land erworbene gleichartige oder ähnliche Qualifikationen.
Die Ingenieurkammer erlaubt es.
Problematisch:
• „Naturwissenschaftliches“ Studium: Viele Länder, viele Ausbildungen.
• 15 (!) weitere Ländergesetze.
• Keine Fortbildungsverpflichtung.
• Eine Architektin / ein Architekt muss Mitglied der Architektenkammer sein, um diese Be-
zeichnung führen zu dürfen. Die Bezeichnung „Ingenieur“ ist nicht an die Kammermitglied-
schaft gebunden.
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 14
Was ist eine Ingenieurin / ein Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 15
§ 3
Führen der Berufsbezeichnung
„Beratende Ingenieurin” oder „Beratender Ingenieur”
(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin” oder „Beratender Ingenieur” darf nur führen, wer in die
Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem
anderen Bundesland eingetragen oder nach § 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung
mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 16
§ 4
Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1)1 In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
1. in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf
ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt,
2. nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” zu führen,
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder
„Ingenieur” mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als
Ingenieurin oder Ingenieur tätig war,
4. zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen
Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat,
5. im Sinne der Absätze 2 und 3 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
6. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist.
2 Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für
den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 17
(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-,
Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit stehen.
(3) 1 Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgaben
1. freiberuflich und auf eigene Rechnung oder
2. als Partnerin oder Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzeswahrnimmt oder die
Berufsaufgaben
3. innerhalb einer Gesellschaft wahrnimmt, deren Zweck die ausschließliche Wahrnehmung der
Berufsaufgaben ist, wenn die Tätigkeit von fachlichen Weisungen in der Gesellschaft tätiger
Angehöriger anderer Berufe und außerhalb der Gesellschaft tätiger Personen frei bleibt, oder
4. als Angestellte oder Angestellter wahrnimmt, die oder der den Beruf überwiegend fachlich
selbständig ausübt und dabei nur Weisungen einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden
Ingenieurs unterliegt.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 18
(4) 1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu
1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert
sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versich-
erungsvertrages hinausreichen. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3 Die
Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auf-
rechtzuerhalten. 4 Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtver-
sicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schafts-
raum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der
vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 5 Be-
steht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6 Der Versicherungs-
schutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Be-
stehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden. 7 Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag
befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(5) 1 Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von dem Nachweis
der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für
andere noch nicht ausübt. 2 Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 19
§ 5
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche
1. technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben und Überwachung der
Ausführung technischer Vorhaben einschließlich der Beratung, Betreuung und Vertretung der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers,
2. Sachverständigentätigkeit und
3. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 20
Zusammenfassung § 3 bis 5 des Ingenieurgesetzes:
• Beratende Ingenieure sind freiberuflich und auf eigene Rechnung tätig.
• Sie sind unabhängig tätig: Es gibt keine Liefer- oder Herstellerinteressen.
• Eine Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen sein.
• Eintragungsvoraussetzung: drei volle Berufsjahre.
• Beratende Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer.
• Bei Unzuverlässigkeit werden Beratende Ingenieure aus der Liste gestrichen.
Problematisch:
• Der Unterschied zwischen „Ingenieur“ und „Beratender Ingenieur“ ist wenig bekannt.
• Keine Fortbildungsverpflichtung nach Eintragung.
• Der Beratende Ingenieur kann aus dem Titel in der Regel kein höheres Honorar ableiten.
Was sind Beratende Ingenieurinnen / Ingenieure ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 21
§ 10
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund
eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” führen
darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch
tätig gewesen ist.
(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich
auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
Was sind Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfasser ?
Zusammenfassung § 10 des Ingenieurgesetzes:
• Eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser muss kein Kammermitglied sein.
• Zwei Jahre Objektplanung von Gebäuden reicht als Eintragungsvoraussetzung.
• Nach Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser hat die Kammer bei „Nicht-Kammermit-
gliedern“ keine weiteren Anknüpfungspunkte. Die Fortbildungsverpflichtung kann dann durch
die Kammer nicht überprüft werden.
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 22
§ 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
(1) 1 In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des
Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” führen darf und danach
mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder
2. die Berufsbezeichnung „Architektin” oder „Architekt” führen darf und mindestens drei Jahre lang in der
Tragwerksplanung tätig gewesen ist.
2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der
Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen
Bundesland ist.
(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht
Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer
1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer und
2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin” oder „Architekt”
unverzüglich anzuzeigen.
Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 23
Zusammenfassung § 11 des Ingenieurgesetzes:
• Ein Tragwerksplaner muss Kammermitglied sein.
• Eintragungsvoraussetzung: Drei Jahre Praxis in der Tragwerksplanung.
• „Ingenieur“ durch Studium des Bauingenieurwesens oder des Hochbaus; oder auch „Architekt“
• Keine Fortbildungsverpflichtung.
Problematisch:
• Keine Fortbildungsverpflichtung.
•
Was sind Tragwerksplanerinnen / Tragwerksplaner ?
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 24
Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen
Freiwillige Mitglieder
Beratende Ingenieure
Entwurfsverfasser
Tragwerksplaner
Pfli
cht
Fre
iwill
ig
Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen :
Ingenieurkammer
Inge
nieu
rkam
mer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 25
In
Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen
Freiwillige Mitglieder
Beratende Ingenieure
Entwurfsverfasser
Tragwerksplaner
Pfli
cht
Fre
iwill
ig
Ingenieurinnen / Ingenieure in Niedersachsen :
Ingenieurkammer
Inge
nieu
rkam
mer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 26
Der Sachstand
Die mit „Bologna-Prozess“ bezeichnete und bis 2010 umzusetzende Schaffung eines einheitlichen europäischen
Hochschulraumes bedeutet eine umfassende Reform der Hochschulen und der Studienangebote. Die Umstellung
der damals vorhandenen Studienabschlüsse auf das zweistufige System von Bachelor und Master hatte dabei weit
reichende Folgen für das Studium und die erzielbaren Abschlüsse in Deutschland.
47 Staaten von Island bis Kasachstan
Nicht dabei sind:
Weißrussland
Kosovo Quelle: Wikipedia
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 27
Die Historie
Vor dem Hintergrund eines zu schaffenden einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes gab es schon immer
Bestrebungen innerhalb der EU, Hochschulabschlüsse mit einem einheitlichen System zu bewerten oder auch
ganz zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen wurden Ende der 90er Jahre konkreter:
Nach der Lissabon-Konvention vom 11.04.1997 und der Sorbonne-Erklärung vom 25.05.1998, in welcher eine
Harmonisierung der Architektur der Hochschulbildung von Italien, Großbritannien, Deutschland und Frankreich
angestrebt wird, haben am 19.09.1999 alle europäischen Bildungsminister in Bologna eine gemeinsame Erklärung
unterzeichnet, in welcher der einheitliche europäische Hochschulrahmen für alle Mitgliedsländer verbindlich
eingeführt werden sollte.
1988 Die Magna Charta Universitatum von Bologna wurde als Vision für die Entwicklung der
Hochschulen und Universitäten in Europa entwickelt.
11.04.1997 Lissabon-Konvention: „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region“; Konvention des Europarates und der UNESCO
über die Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen aus allen Ländern des
Geltungsbereichs.
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 28
25.05.1998 Sorbonne-Erklärung: Diese Charta haben die Bildungsminister Luigi Berlinguer aus Italien,
Claude Allègre aus Frankreich, Jürgen Rüttgers aus Deutschland und Baronin Tessa Blackstone
aus Großbritannien in Paris die so genannte „Sorbonne-Erklärung“ über eine gemeinsame
europäische Hochschulpolitik am 25. Mai 1998 spezifiziert. (Wikipedia)
19.09.1999 Unterzeichnung in Bologna zur verbindlichen Einführung eines einheitlichen europäischen
Hochschulraumes.
15.09.2000 KMK-Beschluss: Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die
Modularisierung von Studiengängen (Neufassung 22.10.2004).
10.11.2000 KMK–Beschluss: Realisierung der Ziele der Bologna-Erklärung in Deutschland.
01.03.2002 KMK–Beschluss: Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden
Qualitätssicherung in Deutschland.
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 29
28.06.2002 KMK–Beschluss: Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen
und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium.
19.09.2002 KMK-Beschluss: Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren;
ersetzt durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in
Deutschland vom 15.02.2005.
21.04.2005 KMK–Beschluss: Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse.
22.09.2005 KMK–Beschluss: Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß §9(2) HRG für die Akkreditierung
von Bachelor- und Masterstudiengängen.
Bis 2010 Endgültige Umsetzung in Deutschland geplant.
Heute Immer noch leichtes Unwohlsein aller Beteiligten in Deutschland – nur nicht der Studentinnen und
Studenten (?)
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 30
Der Europäische Hochschulraum
Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna
Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die
Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern …
Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden
Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der
europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen:
· Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die
arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern.
· Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß
(graduate). Regelvoraussetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten
Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte,
wie in vielen europäischen Ländern, mit dem Master und/oder der Promotion abschließen.
· Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der
Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt.
· Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen, insbesondere - für Studierende: Zugang zu Studien- und
Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu
Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen.
· Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden.
· Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,
Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme.
Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der
nationalen Bildungssysteme und der Autonomie der Universitäten - umzusetzen, um den europäischen Hochschulraum zu festigen…
In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden
Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu
bewerten.
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 31
Der Europäische Hochschulraum
Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister 19. Juni 1999, Bologna
Dank der außerordentlichen Fortschritte der letzten Jahre ist der europäische Prozeß für die Union und ihre Bürger zunehmend einekonkrete und relevante Wirklichkeit geworden. Die
Aussichten auf eine Erweiterung der Gemeinschaft und die sich vertiefenden Beziehungen zu anderen europäischen Ländern …
Wir bekräftigen unsere Unterstützung der in der Sorbonne-Erklärung dargelegten allgemeinen Grundsätze, und wir werden unsere Maßnahmen koordinieren, um kurzfristig, auf jeden
Fall aber innerhalb der ersten Dekade des dritten Jahrtausends, die folgenden Ziele, die wir für die Errichtung des europäischen Hochschulraumes und für die Förderung der
europäischen Hochschulen weltweit für vorrangig halten, zu erreichen:
· Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse, auch durch die Einführung des Diplomzusatzes (Diploma Supplement) mit dem Ziel, die
arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern.
· Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt: einen Zyklus bis zum ersten Abschluß(undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluß
(graduate). Regelvoraussetzung für die Zulassung zum zweiten Zyklus ist der erfolgreiche Abschluß des ersten Studienzyklus, der mindestens drei Jahre dauert. Der nach dem ersten
Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene. Der zweite Zyklus sollte,
wie in vielen europäischen Ländern, mit dem Master und/oder der Promotion abschließen.
· Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der
Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt.
· Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen, insbesondere - für Studierende: Zugang zu Studien- und
Ausbildungsangeboten und zu entsprechenden Dienstleistungen - für Lehrer, Wissenschaftler und Verwaltungs-personal: Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu
Forschungs-, Lehr- oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser Personengruppen.
· Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden.
· Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich, insbesondere in bezug auf Curriculum-Entwicklung, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen,
Mobilitätprojekte und integrierte Studien-, Ausbildungs- und Forschungsprogramme.
Wir verpflichten uns hiermit, diese Ziele - im Rahmen unserer institutionellen Kompetenzen und unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt der Kulturen, der Sprachen, der
nationalen Bildungssysteme und der Autonomie der Universitäten - umzusetzen, um den europäischen Hochschulraum zu festigen…
In der Überzeugung, daß die Errichtung des europäischen Hochschulraumes ständiger Unterstützung, Überwachung und Anpassung an die sich unaufhörlich wandelnden
Anforderungen bedarf, beschließen wir, uns spätestens in zwei Jahren wieder zu treffen, um die bis dahin erzielten Fortschritte und die dann zu ergreifenden Maßnahmen zu
bewerten.
• Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse.
• Einführung eines Systems, das sich im wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützt
• Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes
Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität
• Förderung der Mobilität
• Anerkennung und Anrechnung von Auslandsaufenthalten zu Forschungs-, Lehr-
oder Ausbildungszwecken, unbeschadet der gesetzlichen Rechte dieser
Personengruppen.
• Förderung der europäischen Zusammenarbeit.
• Förderung der erforderlichen europäischen Dimensionen im Hochschulbereich
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
(ECTS: European Credit Transfer System)
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 32
Seitens der Berufsverbände, der Kammern und der in Ausbildung und Lehre Beteiligten wurde die Einführung der
neuen Abschlüsse mit deutlicher Skepsis betrachtet. Gründe hierfür sind:
- Die Bolognaerklärung verlangt nicht explizit die Abschaffung der nationalen Abschlüsse, sondern eine
Harmonisierung und Durchgängigkeit des Bildungsraumes. Der deutsche Diplomingenieur, der auch vor dem
Hintergrund der Bolognaerklärung hätte erhalten bleiben können, hat besonders international einen sehr guten
Ruf. Seine politisch gewollte Abschaffung rief daher vielerorts keine Freude hervor.
- Die USA und auch England lehnen eine pauschale Anerkennung der neuen Abschlüsse ab und bleiben weiterhin
bei der dort schon immer praktizierten Einzelprüfung. Die Einführung der neuen Abschlüsse war in diesen
Räumen nicht zielführend.
- Die Frage nach der Ausbildungsstätte wird in Zukunft zum Standard bei der Auswahl der Bewerber für eine
Arbeitsstelle gehören, da die Unterschiede in der Ausbildungsqualität von Ort zu Ort in Zukunft deutlicher
hervortreten werden. In diesem Punkt wird sich das deutsche Ausbildungssystem (leider!) dem amerikanischen
annähern. Dort ist ein Titel, welcher an der Havard University erworben wurde, ungleich mehr Wert als der
gleiche Titel, der irgendwo in Arizona verliehen wird.
- Der Bolognaprozess ruft nach Einheit in der Vielfalt – nicht nach Gleichmacherei.
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 33
In Deutschland wurde diese Erklärung in der Folge durch verschiedene Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
(KMK) in die verwaltungstechnische Praxis umgesetzt, wobei Wert auf die qualitative Sicherung der Studieninhalte
gelegt wurde:
Mit der 4. Novelle zum Hochschulrahmengesetz (HRG) 1998 wurde den deutschen Hochschulen der Weg zur
probeweisen Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen eröffnet. Im Jahr 2002 wurde diese
Erprobungsphase mit der 6. HRG – Novelle beendet. Im Rahmen der Bologna Nachfolgekonferenz im September
2003 haben die europäischen Bildungsminister abschießend entschieden, kurzfristig einheitliche
Hochschulabschlüsse in ganz Europa durchzusetzen.
Um Einfluss auf die Gestaltung der neuen Studiengänge nehmen zu können, haben sich im deutschen Baubereich
Vertreter aus Industrie und Dienstleistung zum „Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens, ASBau“
zusammengeschlossen. Dieser Verbund, dem die Ingenieurkammer Niedersachsen und auch die
Bundesingenieurkammer angehören, versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen
Hochschulausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens.
Im Jahr 2005 legte der ASBau die so genannten „ASBau-Standards“ vor, in denen Empfehlungen für die
Akkreditierung von Studiengängen des Bauingenieurwesens gegeben werden.
Die Agenturen, welche die neuen Studiengänge beurteilen und nachfolgend akkreditieren, richten sich weitgehend
nach den ASBau-Standards.
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 34
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens: „ASBau“
„Der ASBau versteht sich als Förderer einer hochwertigen und zeitgemäßen Hochschul-
ausbildung für die Fach- und Führungskräfte des Bauwesens.“
Ziele des ASBau:
• Förderung der Qualität der Lehre und des Studiums.
• Festlegung der Kriterien für die Standards von Lehre und Studium.
• Erarbeitung von Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen.
• Erarbeitung von Kriterien für die Bewertung von Studiengängen des Bauingenieurwesens,
insbesondere für Bachelor- und Masterstudiengänge.
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 35
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
„Bologna 1999“
Bachelor
Master
EU
„Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens“
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungs-
dienst, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Fakultätentag Bauingenieur- und Vermessungswesen,
Fachbereichstag Bauingenieurwesen, Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein, Bundesingenieurkammer,
Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz, Verband der Bauindustrie Niedersachsen-Bremen e.V...
Bauindustrieverband NRW e.V., Ingenieurkammer Niedersachsen, Bauindustrieverband Hessen –
Thüringen e.V ., Hamburgische Ingenieurkammer-Bau, ...
Definition der Abschlüsse
• Ländergemeinsame Strukturvorgaben gem. §9(2) HRG für die
Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen.
• Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktesystemen und
die Modularisierung von Studiengängen (KMK 2000 i.d.F vom 22.10.2004)...
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 36
Der Bologna-Prozess aus Sicht der Ingenieurkammer
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 37
1. Im Niedersächsischen Ingenieurgesetz ist geregelt, dass die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin
führen darf, wer „ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen
Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren ... abgeschlossen hat.“
Der sechssemestrige Bachelor ist daher vor dem Gesetz ein vollwertiger Ingenieur und kann bei Nachweis
einer gewissen Berufspraxis durch die Ingenieurkammer Niedersachsen als Entwurfsverfasser,
Tragwerksplaner oder auch als Beratender Ingenieur eingetragen werden. Die Eintragungsvoraussetzung
werden auch nach Eintrag in die genannten Listen durch die Ingenieurkammer kontrolliert, so dass die
Listenzugehörigkeit einem gewissen Qualitätsstandard gleichkommt.
2. Gleichwohl sollte wahrgenommen werden, dass eine sechssemestrige Ingenieurausbildung die unterste
Grenze für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ darstellt. Die gründlichen
Überlegungen des ASBau und die vielerorts übliche Praxis in den Fachhochschulen zeigen, dass in
Anbetracht der gewachsenen Anforderungen moderner Technik heute ein siebensemestriger Bachelor auf
der Basis einer 12-jährigen Schulbildung eher den gestellten Anforderungen des Berufslebens gerecht wird.
Wertung der neuen Abschlüsse
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 38
Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen
3. Grundanliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen ist es, den Master als Regelabschluss in das Zentrum der
berufspolitischen Betrachtung zu stellen.
Wertung der neuen Abschlüsse
Ingenieurinnen und Ingenieure in Niedersachsen
Freiwillige Mitglieder
Beratende Ingenieure
Entwurfsverfasser
Tragwerksplaner
Pfli
cht
Fre
iwill
ig
4. Der Bachelor sollte
besser sieben als sechs
Semester studieren.
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 39
Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen
5. Die Ingenieurkammer möchte, dass die
Ingenieurinnen und Ingenieuren die Verant-
wortung wahrnehmen können, welche Ihnen
aufgrund Ihrer Tätigkeit zuwächst. Die Gesell-
schaft wäre nicht gut beraten, diese Verant-
wortung bei Kaufleuten, Juristen oder anderen
anzusiedeln, da diese die zu beurteilenden
Zusammenhänge oft nur unzureichend kennen
können.
Verantwortung ist nicht nur eine Garantie
hinsichtlich der Standsicherheit oder hinsichtlich
des Funktionierens einer Sache. Verantwortung
heißt auch, sich den gegebenen Zusammen-
hängen bewusst zu sein, um unserer Kultur zu
dienen. Kultur besteht nicht nur aus gefälligen
Formen, sondern ganz wesentlich auch aus der
Auseinandersetzung des Menschen mit seiner
Umwelt.
Wertung der neuen Abschlüsse
Kultur (von lateinisch cultura
„Bearbeitung, Pflege, Ackerbau“)
bezeichnet im weitesten Sinne alles, was
der Mensch selbst gestaltend
hervorbringt, im Unterschied zu der von
ihm nicht geschaffenen und nicht
veränderten Natur. Kulturleistungen sind
alle formenden Umgestaltungen eines
gegebenen Materials, wie in derTechnik
oder der bildenden Kunst, aber auch
geistige Gebilde wie Moral, Recht,
Religion, Wirtschaft und Wissenschaft. (Wikipedia)
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 40
Anliegen der Ingenieurkammer Niedersachsen
6. Bei allen Wirrnissen und Missverständnissen um die
neuen Abschlüsse, bei aller Polemik der Kommentare
der Fachzeitschriften, darf eines nicht vergessen
werden:
Der erste Diplomingenieur hatte zunächst auch nichts
weiter als ein Stück Papier mit eben diesem Titel in der
Hand. Der Wert dieses Abschlusses entstand erst durch
lange Jahre der Arbeit, der Bewährung und der
ständigen Weiterbildung.
So soll es – und das ist das ausdrücklicher Ziel der
Ingenieurkammer Niedersachsen - auch mit den neuen
Titeln sein: Der Bachelor oder Master, welcher in
Deutschland ausgebildet wurde, soll sich die gleiche
Reputation erwerben, die der „alte“ Diplomingenieur
(noch) besitzt.
Wertung der neuen Abschlüsse
Bachelor
Dipl.-Ing. (FH)
Master
Dipl.-Ing.
Ing. grad
Ingenieurin / Ingenieur
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 41
Ausblick
• Die Fakten hinsichtlich der neuen Abschlüsse wurden geschaffen.
• Seitens der Kammer wird der Master als Regelabschluss eines Ingenieurstudiums gewünscht.
• Der Bachelor ist ein berufsbefähigender Abschluss, jedoch müssen die Voraussetzungen und
die Grenzen bekannt sein.
• Es sollte Ziel aller Beteiligten sein, die neuen Abschlüsse mit Leben zu füllen.
• Hinsichtlich des Qualifikationsprofils wird es wohl so sein, dass die Lehrinhalte der einzelnen
Studiengänge Einzelprüfungen unterzogen werden müssen. Das war Anfang der 80er Jahre
ähnlich und ist auch nicht richtig schlimm.
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 42
Ausblick
Ob Dipl.-Ing, Bachelor, Master, Ing. grad oder Dipl.-Ing. (FH) :
Ingenieurin / Ingenieur zu sein ist eine faszinierende Berufung:
die können was, denen kann man vertrauen.
Die Kultur unserer Gesellschaft
basiert auf dem Können unserer Ingenieurinnen und Ingenieure.
Hochschulabschlüsse Bachelor und Master im Umweltbereich – Wissen für Personalverantwortliche 43
Danke
Danke für Ihre Aufmerksamkeit