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Medien
Landespersonal-vertretungsgesetz
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mit Wahlordnung (WOLPersVG)
Impressum
Herausgeber: VBEBildungs-ServiceGmbH Adam-Karrillon-Straße62 55118Mainz
Redaktion: VBE-Landesgeschäftsstelle
Erscheinungsdatum: Mai2018
Druck: WilkeMediengruppeGmbH OberallenerWeg1 59069Hamm
Bestellungen: VBEBildungs-ServiceGmbH Postfach5207 55032Mainz Fon06131616422 Fax06131616425 info@vbe-rp.de www.vbe-rp.de
ISBN: 978-3-931283-65-0
VBE schul-service 29 3
Landespersonalvertretungsgesetz
Vorwort des VBE-Landesvorsitzenden
SehrgeehrteKolleginnenundKollegen,
vor Ihnen liegt die aktualisierte Ausgabe des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) für
Rheinland-Pfalz.EswurdeseitdemletztenErscheinenvorallemdenOrganisationsänderungenin
derLandesverwaltungangepasst.
DasLPersVG liefertdiegesetzlicheGrundlage fürdieArbeitderPersonalräteandenSchulen in
unseremLandundfürdieStufenvertretungenanADDundBildungsministerium.
Das LPersVG wird ergänzt durch die Wahlordnung zum LPersVG (WOLPersVG), die ebenfalls
BestandteildieserSchriftist.
Wir hoffen, dass wir mit der Vorlage dieser Grundlagentexte, herausgegeben von der VBE Bil-
dungs-ServiceGmbH,IhreArbeitalsLehrerinundLehrer,alsPersonalrat,aberauchalsMitglied
derSchulleitungunterstützenkönnen.
ZuunseremAngebotzählenauchzahlreicheFortbildungsmöglichkeiten,dieIhnenbeispielsweise
auchdieArbeitalsÖrtlicherPersonalratoderalsMitgliedderSchulleitungerleichternkönnen.
FüralleFragen,diedasSchulwesen,seineMitbestimmungsowieauchpädagogisch-didaktische
Fragen des Unterrichts oder berufspolitische Problemstellungen betreffen, stehen Ihnen die
ExpertinnenundExpertendesVBERheinland-PfalzmitKompetenzundInformationzurVerfügung.
SprechenSieunsan.WirwerdenIhnenweiterhelfen.
MitkollegialenGrüßen
GerhardBold
Landesvorsitzender
desVBERheinland-Pfalz
Mainz,imMai2018
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Landespersonalvertretungsgesetz
Aus dem Inhalt:
Landespersonalvertretungsgesetz
Erster TeilPersonalvertretungen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich 13
§2 ZusammenarbeitzwischenDienststelle,Personalvertretungen,
GewerkschaftenundArbeitgebervereinigungen 13
§3 VerbotabweichenderRegelungen 14
§4 Beschäftigte 14
§5 Dienststellen 15
§6 Schutzbestimmungen 16
§7 Unfallfürsorge,ErsatzvonSachschäden 16
§8 SchutzAuszubildenderinbesonderenFällen 16
§9 VerletzungpersonalvertretungsrechtlicherPflichtenderDienststellenleitung 17
II. Abschnitt
Personalrat
1. Unterabschnitt
Wahl und Zusammensetzung
§10 Wahlberechtigung 17
§11 Wählbarkeit 18
§12 BildungvonPersonalrätenundZahlderPersonalratsmitglieder 18
§13 VerteilungderSitzeaufdieGruppen 19
§14 AbweichendeVerteilung 19
§15 Wahlgrundsätze 20
§16 Wahlvorstand 20
§17 AufgabendesWahlvorstands 21
§18 VerbotderWahlbehinderungundKostenderWahl 21
§19 AnfechtungderWahl 22
2. Unterabschnitt
Amtszeit
§20 BeginnundDauerderAmtszeit 22
§21 ZeitpunktderPersonalratswahl 23
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Landespersonalvertretungsgesetz
§22 AusschlussvonMitgliedernundAuflösungdesPersonalrats 23
§23 ErlöschenderMitgliedschaft 24
§24 RuhenderMitgliedschaft 24
§25 Ersatzmitglieder 24
3. Unterabschnitt
Geschäftsführung
§26 BildungdesVorstands 25
§27 AufgabendesVorstands 25
§28 Ausschüsse 25
§29 SitzungendesPersonalrats 26
§30 NichtöffentlichkeitundZeitpunktderSitzungen 27
§31 Beschlussfassung 27
§32 TeilnahmeundStimmrechtderJugend-undAuszubildendenvertretung 28
§33 TeilnahmedesVertrauensmannesderZivildienstleistenden 28
§34 TeilnahmederGleichstellungsbeauftragten 28
§35 TeilnahmederSchwerbehindertenvertretung 28
§36 GemeinsameAufgabenvonPersonalratundRichter-oderStaatsanwaltsrat 29
§37 Sitzungsniederschrift 29
§38 Geschäftsordnung 30
§39 Ehrenamt,ArbeitszeitversäumnisundFreizeitausgleich 30
§40 Freistellungen 30
§41 Schulungs-undBildungsmaßnahmen 31
§42 Sprechstunden 32
§43 KostenundSachaufwand 33
§44 Aufwandsentschädigung 33
§45 Beitragsverbot 33
4. Unterabschnitt
Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene
§46 BeratunggemeinsamerAngelegenheitenvonPersonalräten
aufBezirks-undLandesebene 34
III. Abschnitt
Personalversammlung
§47 Allgemeines 34
§48 Einberufung,Tätigkeitsbericht 35
§49 Zeitpunkt,Freizeitausgleich 35
§50 Aufgaben 35
§51 TeilnahmeweitererPersonen 36
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Landespersonalvertretungsgesetz
IV. Abschnitt
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat
1. Unterabschnitt
Stufenvertretungen
§52 Stufenvertretungen 36
§53 Zuständigkeit 37
§54 WahlundZusammensetzungderStufenvertretung 38
§55 Amtszeit,GeschäftsführungundRechtsstellung 38
2. Unterabschnitt
Gesamtpersonalrat
§56 Gesamtpersonalrat 39
§57 Wahl,ZusammensetzungundTätigkeit 39
V. Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§58 Errichtung 39
§59 Wahlberechtigung,Wählbarkeit 39
§60 Zusammensetzung 40
§61 WahlundAmtszeit 40
§62 Aufgaben 41
§63 Jugend-undAuszubildendenversammlung 42
§64 Jugend-undAuszubildendenstufenvertretung 42
§65 Gesamtjugend-undAuszubildendenvertretung 42
§66 EntsprechendeAnwendungvonBestimmungen 42
VI. Abschnitt
Beteiligung des Personalrats
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§67 RegelnderZusammenarbeit 43
§68 GrundsätzefürdieBehandlungderDienststellenangehörigen 44
§69 AllgemeineAufgabenundInformationsrechtderPersonalvertretung 44
§70 SchutzderMitgliederderPersonalvertretung 46
§71 Verschwiegenheitspflicht 46
§72 BehandlungpersonenbezogenerUnterlagen 47
2. Unterabschnitt
Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung
§73 GrundsätzederMitbestimmung 47
§74 Verfahren 47
§75 Einigungsstelle 49
§76 Dienstvereinbarungen 50
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Landespersonalvertretungsgesetz
§77 DurchführungvonEntscheidungen 51
§78 MitbestimmunginpersonellenAngelegenheitenderArbeitnehmerinnen
undArbeitnehmer 51
§79 MitbestimmunginpersonellenAngelegenheitenderBeamtinnenundBeamten 52
§80 Mitbestimmunginsozialenundsonstigeninnerdienstlichensowie
organisatorischenundwirtschaftlichenAngelegenheiten 54
§81 AusnahmenvonderMitbestimmunginpersonellenAngelegenheiten 55
§82 VerfahrenderMitwirkung 56
§83 MitwirkungdesPersonalratsbeiKündigungen 56
3. Unterabschnitt
Sonstige Beteiligung
§84 BeteiligungbeiorganisatorischenMaßnahmen 57
§85 BeteiligungbeiPrüfungen 58
§86 BeteiligungbeimArbeitsschutz 58
Zweiter TeilBesondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen DienstesI. Abschnitt
Grundsatz
§87 59
II. Abschnitt
Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem
Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
§88 KommunaleDienststellen,WählbarkeitundTeilnahme
anSitzungenderVertretungskörperschaft 59
§89 ObersteDienstbehörde,EinigungsverfahrenundEinigungsstelle 60
§90 EinrichtungenmitwirtschaftlicherZweckbestimmung 60
§91 Zweckverbändeundandereöffentlich-rechtlicheVerbände 61
§92 KörperschaftendesöffentlichenRechtsohneGebietshoheit,
rechtsfähigeAnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechts 61
III. Abschnitt
Polizei
§93 PersonalrätebeidenPolizeibehördenund-einrichtungen 62
§94 Stufenvertretung 63
IV. Abschnitt
Schulen und Studienseminare
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Landespersonalvertretungsgesetz
§95 Gruppenbildung,ErweiterungdesPersonalrats 63
§96 StudienreferendarinnenundStudienreferendare,Anwärterinnenund
AnwärterfürdieLehrämter,Verwaltungs-undHilfspersonal,
außerunterrichtlicheingesetzteBetreuungskräfte 63
§97 Stufenvertretungen 63
V. Abschnitt
Hochschulen und Forschungsstätten
§98 Beschäftigte 65
§99 Gruppenbildung,ErweiterungdesPersonalrats,Vertretung 65
§99a UniversitätsmedizinGmbH 65
§100 GemeinsamePersonalräte 66
VI. Abschnitt
Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen
§101 TheaterundOrchester 66
§102 (aufgehoben) 66
VII. Abschnitt
Forsten
§103 Staatsforstverwaltung 66
§104 BeschäftigtederStaatsforstverwaltung,Stufenvertretung 66
§105 Arbeitsverhältnis 67
§106 Wählbarkeit 67
VIII. Abschnitt
Sozialversicherungsträger
§107 DienstordnungsmäßigeAngestellte 67
§108 DienststellenleiterinoderDienststellenleiter 67
§108aAOK–DieGesundheitskasseinRheinland-Pfalz,InnungskrankenkasseRheinland-Pfalz,
DeutscheRentenversicherungRheinland-Pfalz 68
§109 BetriebskrankenkassenöffentlicherVerwaltungen 68
IX. Abschnitt
Justizverwaltung
§110 RechtsreferendarinnenundRechtsreferendare 68
§111 Stufenvertretung 68
X. Abschnitt
Zweites Deutsches Fernsehen
§112 Beschäftigte 69
§113 Dienststellen 69
§114 DienststellenleiterinoderDienststellenleiter 69
§115 Wahlberechtigung 69
§116 EinigungsverfahrenundEinigungsstelle 70
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Landespersonalvertretungsgesetz
§117 SonderregelungenderMitbestimmung 70
§118 BeteiligungimFernsehrat 70
§119 Anhörung 70
§120 DienstvereinbarungüberbesondereRegelnfürdieZusammenarbeit
derBeschäftigtendesZDF 71
Dritter TeilGerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen
I. Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen
§121 ZuständigkeitderVerwaltungsgerichte 71
§122 BildungvonFachkammern(Fachsenaten) 71
II. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§123 BestimmungenüberdieBehandlungvonVerschlusssachen 72
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§124 Verwaltungsreformmaßnahmen 73
§125 Durchführungsvorschriften 73
§126 Religionsgemeinschaften 74
§127 Inkrafttreten 74
10 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
Wahlordnung
Inhaltsübersicht
Erster TeilWahlen
Erstes Kapitel
Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§1 Wahlvorstand,WahlhelferinnenundWahlhelfer,Bekanntmachungen 75
§2 FeststellungderBeschäftigtenzahlundVerzeichnisderWahlberechtigten 76
§3 EinspruchgegendasVerzeichnisderWahlberechtigten 77
§4 VorabstimmungenfürdieWahl 77
§5 ErmittlungderGrößedesPersonalrats,VerteilungderSitzeaufdieGruppen 78
§6 Wahlausschreiben 78
§7 Wahlvorschläge,Einreichungsfrist 80
§8 InhaltderWahlvorschläge 80
§9 SonstigeErfordernisse 81
§10 BehandlungderWahlvorschlägedurchdenWahlvorstand,
ungültigeWahlvorschläge 81
§11 NachfristfürdieEinreichungvonWahlvorschlägen 82
§12 BezeichnungderWahlvorschläge 82
§13 BekanntgabederWahlvorschläge 83
§14 Sitzungsniederschriften 83
§15 AusübungdesWahlrechts,Stimmzettel,ungültigeStimmabgabe 83
§16 Wahlhandlung 84
§17 SchriftlicheStimmabgabe 85
§18 BehandlungderschriftlichabgegebenenStimmen 86
§19 StimmabgabeinbesonderenFällen 86
§20 FeststellungdesWahlergebnisses 87
§21 Wahlniederschrift 87
§22 BenachrichtigungdergewähltenBewerberinnenundBewerber 88
§23 BekanntmachungdesWahlergebnisses 88
§24 AufbewahrungderWahlunterlagen 88
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Landespersonalvertretungsgesetz
Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder
Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter
Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§25 VoraussetzungenfürdieVerhältniswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe 89
§26 ErmittlungdergewähltenVertreterinnenundVertreterbeiGruppenwahl 89
§27 ErmittlungdergewähltenGruppenvertreterinnenundGruppenvertreter
beigemeinsamerWahl 89
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)
§28 VoraussetzungenfürdieMehrheitswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe 90
§29 ErmittlungdergewähltenBewerberinnenundBewerber 90
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder
einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§30 VoraussetzungenfürdieMehrheitswahl,Stimmzettel,Stimmabgabe,Wahlergebnis 91
Zweites Kapitel
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§31 VorbereitungundDurchführungderWahl 91
Drittes Kapitel
Wahl der Stufenvertretung
Erster Abschnitt
Wahl des Bezirkspersonalrats
§32 EntsprechendeAnwendungderBestimmungenüberdieWahldesPersonalrats 92
§33 LeitungderWahl,BekanntmachungdesBezirkswahlvorstands 92
§34 FeststellungderBeschäftigtenzahl,VerzeichnisderWahlberechtigten 92
§35 ErmittlungderGrößedesBezirkspersonalrats,VerteilungderSitzeaufdieGruppen 93
§36 GleichzeitigeWahl 93
§37 Wahlausschreiben 93
§38 Sitzungsniederschrift 95
§39 Stimmabgabe,Stimmzettel 95
§40 FeststellungundBekanntgabedesWahlergebnisses 95
Zweiter Abschnitt
Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
§41 VorbereitungundDurchführungderWahl 96
12 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
Dritter Abschnitt
Wahl des Hauptpersonalrats
§42 EntsprechendeAnwendungderBestimmungen
überdieWahldesBezirkspersonalrats 96
§43 LeitungderWahl 96
§44 DurchführungderWahlnachBezirken 96
Vierter Abschnitt
Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§45 VorbereitungundDurchführungderWahl 97
Viertes Kapitel
Wahl des Gesamtpersonalrats und Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
§46 WahldesGesamtpersonalrats 97
§47 BildungderGesamtjugend-undAuszubildendenvertretung 97
Zweiter TeilBesondere Formbestimmung§48 AusschlussderelektronischenForm 97
Dritter TeilSonstige Bestimmungen, Schlussbestimmung§49 Privatschulen 98
§50 BeamtinnenundBeamteimVorbereitungsdienstfürdasLehramt
anlandwirtschaftlichenberufsbildendenSchulenundfürdenhöheren
landwirtschaftlichenoderhaus-undernährungswirtschaftlichenBeratungsdienst 98
§51 BerechnungvonFristen 98
§52 Aufwandsentschädigung 98
§53 Inkrafttreten,Übergangsbestimmung 98
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Landespersonalvertretungsgesetz
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000*)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10 und 98 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20.12.2011 (GVBl. S. 430)
Fußnoten
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG
Nr.L80S.29).
Erster TeilPersonalvertretungen
I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
IndenVerwaltungen(einschließlichderSchulen)undöffentlich-rechtlichenBetriebendesLandes,
der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körper-
schaften,AnstaltenundStiftungendesöffentlichenRechtssowiedenGerichtendesLandeswer-
denzurVertretungderInteressenderBeschäftigtenPersonalvertretungengebildet.
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen,
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1)DienststelleundPersonalvertretungarbeitenunterBeachtungderGesetzeundTarifverträge
vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
schaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der
DienststelleobliegendenAufgabenzusammen.
(2)ZurWahrungderindiesemGesetzgenanntenAufgabenundBefugnissederinderDienststelle
vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin
oderdesLeitersoderderstellvertretendenLeiterinoderdesstellvertretendenLeitersderDienst-
stelleZugangzuderDienststellezugewähren,soweitdemnichtunumgänglicheNotwendigkeiten
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Landespersonalvertretungsgesetz
des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen
entgegenstehen.
(3)DieAufgabenderGewerkschaftenundderVereinigungenderArbeitgeber, insbesonderedie
WahrnehmungderInteressenihrerMitglieder,werdendurchdiesesGesetznichtberührt.
§ 3
Verbot abweichender Regelungen
DurchTarifvertragoderDienstvereinbarungkanndasPersonalvertretungsrechtnichtabweichend
vondiesemGesetzgeregeltwerden.
§ 4
Beschäftigte
(1)BeschäftigteimSinnediesesGesetzessindBeamtinnenundBeamtesowieArbeitnehmerinnen
undArbeitnehmereinschließlichderzuihrerAusbildunginderDienststelleTätigen.Richterinnen
undRichtersowieStaatsanwältinnenundStaatsanwältegeltenalsBeschäftigteimSinnedieses
Gesetzes,wennsiegemäߧ§27und84Abs.4desLandesrichtergesetzes(LRiG)nichtmehrzum
Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt
sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a des Tarifver-
tragsgesetzes(TVG).AlsBeschäftigteimSinnediesesGesetzesgeltenfernerPersonen,diefürdie
Dienststelle inHeimarbeitoder inFernarbeit(außerhalbderDienststellemit ihrdurchelektroni-
scheMittelverbunden)tätigwerden.
(2)InjederDienststellebildenjeeineGruppe
1.dieBeamtinnenundBeamtensowie
2.dieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer.
(3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten
RichterinnenundRichter,StaatsanwältinnenundStaatsanwältesowiedieBeschäftigten,diesich
inderAusbildungfüreineBeamtenlaufbahnbefinden,geltenalsBeamtinnenundBeamteimSinne
diesesGesetzes.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf-
grundeinesArbeitsvertragsineinemArbeitsverhältniszueinemderin§1genanntenRechtsträger
stehenodersich ineinerberuflichenAusbildung ineinemprivatrechtlichenVerhältniszueinem
dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitneh-
merähnlichePersonennach§12aTVG.
(5)AlsBeschäftigteimSinnediesesGesetzesgeltennicht
1.EhrenbeamtinnenundEhrenbeamte,
2.Personen,dieimRahmeneinerSchul-oderHochschulausbildungeinPraktikumableisten,
3.Personen,derenBeschäftigungvorwiegenddurchBeweggründekaritativeroderreligiöserArt
bestimmtist,
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Landespersonalvertretungsgesetz
4.Personen,dieüberwiegendzu ihrerHeilung,Wiedereingewöhnung,sittlichenBesserungoder
Erziehungbeschäftigtwerden,und
5.Personen,dienichtlängeralszweiMonatebeschäftigtsind.
§ 5
Dienststellen
(1)Dienststellen imSinnediesesGesetzessinddieeinzelnenBehördenundVerwaltungsstellen
derin§1genanntenVerwaltungen,dieöffentlich-rechtlichenBetriebeunddieGerichte.
(2)DieeinerMittelbehördeunmittelbarnachgeordneteBehördebildetmitdenihrnachgeordne-
ten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im
Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Mittelbehörde im
Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde,
derandereDienststellennachgeordnetsind.
(3)NebenstellenoderTeileeinerDienststelle,dieräumlichweitvondieserentferntliegen,gelten
als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in
geheimerAbstimmungbeschließt.DerBeschlussisterstmalsfürdiefolgendeWahlundsolange
wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer
AbstimmungmitWirkungfürdiefolgendeWahlaufgehobenwird.
(4)BeigemeinsamenDienststellendesBundesundderin§1genanntenKörperschaften,Anstalten
undStiftungendesöffentlichenRechtsgeltennurdienichtimBundesdienstBeschäftigtenalszur
Dienststellegehörig.ImÜbrigenwirdbeiDienststellen,denenBeschäftigtemehrererDienstherren
angehören,nureinegemeinsamePersonalvertretunggebildet.
(5)FürdieDienststellehandeltihreLeiterinoderihrLeiter.Sieodererkannsichdurchdieständige
VertreterinoderdenständigenVertretervertretenlassen.FürdenVerhinderungsfallkannsieoder
ersichbeidenoberstenDienstbehörden,beidenStruktur-undGenehmigungsdirektionenundbei
derAufsichts-undDienstleistungsdirektiondurchdieLeiterinoderdenLeiterderfürPersonalan-
gelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen
könnendurchDienstvereinbarungengetroffenwerden.DieVerhinderungsvertretungnachSatz3
giltnichtfürBesprechungennach§67Abs.1.§99Abs.3bleibtunberührt.
(6)WirddieDienststellevoneinemKollegialorgangeleitet,bestimmtdiesesnachseinerGeschäfts-
ordnung,welchesseinerMitgliedergegenüberdemPersonalrat fürdieDienststellehandeltund
durchwenesständigvertretenwird.
(7)VertreterinnenoderVertreternachAbsatz5und6sindmitdensachlichnotwendigenVollmach-
tenzuversehen.
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Landespersonalvertretungsgesetz
§ 6
Schutzbestimmungen
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht
behindertwerden.Siedürfenwegen ihrerTätigkeitnichtbenachteiligtoderbegünstigtwerden;
diesgiltauchfürihreberuflicheEntwicklung.
§ 7
Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der
Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzu-
wenden.FürdieübrigenBeschäftigtensindinsoweitdiemaßgeblichenBestimmungendesSiebten
BuchesSozialgesetzbuchentsprechendanzuwenden.
(2)HinsichtlichdesErsatzesvonSachschäden,dieanlässlichderWahrnehmungvonRechtenoder
derErfüllungvonPflichtennachdiesemGesetzentstehen,sinddiebeamtenrechtlichenSchadens-
ersatzvorschriftenentsprechendanzuwenden.
§ 8
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1)BeabsichtigtderArbeitgeber,ineinemBerufsausbildungsverhältnisnachdemBerufsbildungs-
gesetz,demKrankenpflegegesetzoderdemHebammengesetzstehendeBeschäftigte (Auszubil-
dende),dieMitgliedereinerPersonalvertretungoderJugend-undAuszubildendenvertretungsind,
nacherfolgreicherBeendigungdesBerufsausbildungsverhältnissesnichtineinArbeitsverhältnis
aufunbestimmteZeitzuübernehmen,sohaterihnendiesdreiMonatevorBeendigungdesBerufs-
ausbildungsverhältnissesschriftlichmitzuteilen.GleichesgiltfürBeamtinnenundBeamteimVor-
bereitungsdienst,dieausschließlichfüreineTätigkeitinderöffentlichenVerwaltungausgebildet
werden,wennsienichtindasBeamtenverhältnisaufProbeübernommenwerden.
(2)VerlangendieinAbsatz1Satz1genanntenBeschäftigteninnerhalbderletztendreiMonatevor
BeendigungdesBerufsausbildungsverhältnissesschriftlichvomArbeitgeberdieWeiterbeschäfti-
gung,sogiltzwischenbeidenimAnschlussandaserfolgreicheBerufsausbildungsverhältnisein
ArbeitsverhältnisaufunbestimmteZeitalsbegründet.
(3)DieAbsätze1und2geltenauch,wenndasBerufsausbildungsverhältnisvorAblaufeinesJahres
nachBeendigungderAmtszeitderPersonalvertretungoderderJugend-undAuszubildendenver-
tretungerfolgreichendet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
BerufsausbildungsverhältnissesbeimVerwaltungsgerichtbeantragen,
1.festzustellen,dasseinArbeitsverhältnisnachdenAbsätzen2oder3nichtbegründetwird,oder
2.dasbereitsnachdenAbsätzen2oder3begründeteArbeitsverhältnisaufzulösen,
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Landespersonalvertretungsgesetz
wennTatsachenvorliegen,aufgrunddererdemArbeitgeberunterBerücksichtigungallerUmstän-
dedieWeiterbeschäftigungnichtzugemutetwerdenkann.IndemVerfahrenvordemVerwaltungs-
gerichtistdiePersonalvertretung,beieinemMitgliedderJugend-undAuszubildendenvertretung
auchdiese,beteiligt.
(5)DieAbsätze2bis4sindunabhängigdavonanzuwenden,obderArbeitgeberseinerMitteilungs-
pflichtnachAbsatz1nachgekommenist.
§ 9
Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung
DieschuldhafteVerletzungeinerderDienststellenleitungnachdiesemGesetzobliegendenPflicht
isteinDienstvergehennach§47desBeamtenstatusgesetzes.
II. AbschnittPersonalrat
1. UnterabschnittWahl und Zusammensetzung
§ 10
Wahlberechtigung
(1)WahlberechtigtsindalleBeschäftigten.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung
länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der
abgebenden Dienststelle. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und
Beschäftigte inentsprechenderBerufsausbildungsindbeiAbordnungbiszusechsMonatennur
bei ihrer Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle
sindBeschäftigte,dieeinergemeinsamenEinrichtungnach§44bdesZweitenBuchesSozialge-
setzbuch(SGBII)mitderBezeichnung„Jobcenter“nach§6dSGBIIodereinemprivatenArbeitge-
berzurArbeitsleistungüberlassenwerden;dieBestimmungendesBetriebsverfassungsgesetzes
bleibenunberührt.Beschäftigte,diealsMitgliedereinerStufenvertretungodereinerJugend-und
Auszubildendenstufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Beschäf-
tigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstät-
ten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für
Beschäftigte,diebeimehrerenDienststellenverwendetwerden.
(3)Beschäftigte,diezumehrerenGruppengehören,sindnurfürdieGruppewahlberechtigt,als
derenAngehörigesieüberwiegendbeschäftigtsind.BeigleichemUmfangderBeschäftigungent-
scheidendieBeschäftigtendurchErklärunggegenüberdemWahlvorstand,fürwelcheGruppesie
dasWahlrechtausüben.
18 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
(4)DieLeiterinoderderLeiterderDienststelleunddiestellvertretendeLeiterinoderderstellver-
tretendeLeiternach§5Abs.5sowiedieMitgliedereinerkollegialenDienststellenleitungsindfür
diePersonalvertretungbeiihrerDienststellenichtwahlberechtigt.
§ 11
Wählbarkeit
(1)WählbarsindalleWahlberechtigten,dieamWahltagdas18.Lebensjahrvollendethabenund
dieseitsechsMonatenbeiDienststellen,fürdiePersonalvertretungenaufderGrundlageder§§1
und95desBundespersonalvertretungsgesetzesgebildetwerden,beschäftigtsind.AufBeamtin-
nenundBeamteimVorbereitungsdienstsowieBeschäftigteinentsprechenderBerufsausbildung
findendieEinschränkungendesSatzes1keineAnwendung.WählbarsindauchBeschäftigte,die
nach§10Abs.2Satz3wahlberechtigtsind.Nichtwählbarist,werinfolgestrafgerichtlicherVerur-
teilungdieFähigkeit,RechteausöffentlichenWahlenzuerlangen,nichtbesitzt.
(2)WerzueinerDienststelleabgeordnetist,wirdinihrwählbar,sobalddieAbordnunglängerals
dreiMonategedauerthat,undverliertimgleichenZeitpunktdieWählbarkeitbeiderabgebenden
Dienststelle.Diesgiltnicht,wenndieRückkehrzurabgebendenDienststellebinnenweiterersechs
Monatefeststeht.BeiBeschäftigteninderBerufsausbildunggiltdieZuweisungzueineranderen
DienststellealsAbordnung.
(3)NichtwählbarsindfürdiePersonalvertretungbeiihrerDienststelleBeschäftigte,diezuselbst-
ständigenEntscheidungeninmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststel-
lebefugtsind.
§ 12
Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder
(1)InallenDienststellenmitinderRegelmindestensfünfWahlberechtigten,vondenendreiwähl-
barsind,werdenPersonalrätegebildet.
(2)Dienststellen,beidenendieVoraussetzungendesAbsatzes1nichtgegebensind,werdenvon
derübergeordnetenDienststelle imEinvernehmenmitderStufenvertretungeinerbenachbarten
Dienststellezugeteilt.
(3)DerPersonalratbestehtinDienststellenmitinderRegel
5bis20 BeschäftigtenauseinerPerson,
21bis50 BeschäftigtenausdreiMitgliedern,
51bis100 BeschäftigtenausfünfMitgliedern,
101bis250 BeschäftigtenaussiebenMitgliedern,
251bis500 BeschäftigtenausneunMitgliedern,
501bis750 BeschäftigtenauselfMitgliedern,
751bis1.000 Beschäftigtenaus13Mitgliedern,
1.001bis2.000 Beschäftigtenaus15Mitgliedern,
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Landespersonalvertretungsgesetz
2.001bis3.000 Beschäftigtenaus17Mitgliedern,
3.001bis4.000 Beschäftigtenaus19Mitgliedern,
4001bis5000 Beschäftigtenaus21Mitgliedern,
5.001undmehr Beschäftigtenaus23Mitgliedern.
(4)MaßgebendfürdieErmittlungderZahlderPersonalratsmitgliederistderzehnteWerktagvor
ErlassdesWahlausschreibens.
§ 13
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1)SindinderDienststelleAngehörigeverschiedenerGruppenbeschäftigt,somussjedeGruppe
entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat ver-
tretensein,wenndieserausmindestensdreiMitgliedernbesteht.Absatz4findetentsprechende
Anwendung. Kann gleichstarken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat
zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen
Sitz mehr erhält. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen
Gebrauch,soverliertsieihrenAnspruchaufVertretung.
(2)DerWahlvorstanderrechnetdieVerteilungderSitzeaufdieGruppennachdenGrundsätzen
derVerhältniswahl.
(3)EineGruppeerhältbeiinderRegel
wenigerals51 GruppenangehörigenmindestenseineVertreterinodereinenVertreter,
51bis200 GruppenangehörigenmindestenszweiVertreterinnenundVertreter,
201bis600 GruppenangehörigenmindestensdreiVertreterinnenundVertreter,
601bis1.000 GruppenangehörigenmindestensvierVertreterinnenundVertreter,
1.001bis3.000 GruppenangehörigenmindestensfünfVertreterinnenundVertreter,
3.001undmehr GruppenangehörigenmindestenssechsVertreterinnenundVertreter
imPersonalrat.
(4)EinPersonalrat,fürdenin§12Abs.3dreiMitgliedervorgesehensind,bestehtausvierMit-
gliedern,wenneineGruppemindestensebensovieleBeschäftigtezählt,wiediebeidenanderen
Gruppenzusammen.DasvierteMitgliedstehtderstärkstenGruppezu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann
eineVertretung,wennsiemindestenseinZwanzigstelderBeschäftigtenderDienststelleumfasst.
ErhältsiekeineVertretungundfindetGruppenwahlstatt,sokannsichjedeAngehörigeoderjeder
AngehörigerdieserGruppedurchErklärunggegenüberdemWahlvorstandeineranderenGruppe
anschließen.
§ 14
Abweichende Verteilung
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13
geordnet werden, wenn dies die Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und
20 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
geheimerAbstimmungbeschließen.DerBeschlussbedarfderMehrheitderStimmenderabstim-
mendenWahlberechtigtenjederGruppe.
(2)FürjedeGruppekönnenauchAngehörigeandererGruppenvorgeschlagenwerden.DieGewähl-
tenvertretendieGruppe,fürdiesievorgeschlagensind.Satz2giltauchfürErsatzmitglieder.
§ 15
Wahlgrundsätze
(1)DerPersonalratwirdingeheimerundunmittelbarerWahlgewählt.ErsollsichausAngehörigen
derverschiedenenBeschäftigungsartenzusammensetzen.DieGeschlechtersollenindenWahlvor-
schlägenentsprechendihremZahlenverhältnisvertretensein.
(2)BestehtderPersonalratausmehralseinerPerson,sowählendieBeamtinnenundBeamten
sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 13) je in
getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor
der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der
BeschlussbedarfderMehrheitderStimmenallerWahlberechtigtenjederGruppe.
(3)DieWahlwirdnachdenGrundsätzenderVerhältniswahldurchgeführt.WirdnureinWahlvor-
schlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer
Personbesteht,wirddiesermiteinfacherStimmenmehrheitgewählt.DasGleichegiltfürGruppen,
dienurdurcheinMitgliedimPersonalratvertretensind.
(4)ZurWahldesPersonalratskönnendiewahlberechtigtenBeschäftigtenunddieinderDienst-
stellevertretenenGewerkschaftenWahlvorschlägemachen.JederWahlvorschlagderBeschäftig-
tenmussvonmindestenseinemZwanzigstelderwahlberechtigtenGruppenangehörigen, jedoch
mindestensvondreiWahlberechtigten,unterzeichnetsein. In jedemFallgenügtdieUnterzeich-
nungdurch50wahlberechtigteBeschäftigte.Beschäftigte,diezuselbstständigenEntscheidungen
inmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststellebefugtsind,dürfenkeine
Wahlvorschlägemachenoderunterzeichnen.
(5)IstgemeinsameWahlbeschlossenworden,somussjederWahlvorschlagderBeschäftigtenvon
mindestenseinemZwanzigstelderwahlberechtigtenBeschäftigtenunterzeichnetsein;Absatz4
Satz2bis4giltentsprechend.
(6)JedeBeschäftigteoderjederBeschäftigtekannnuraufeinemWahlvorschlagbenanntwerden
undnureinenWahlvorschlagunterzeichnen.
§ 16
Wahlvorstand
(1)SpätestensdreiMonatevorAblaufseinerAmtszeitbestelltderPersonalratdreiWahlberech-
tigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung
wahrnimmt.SindinderDienststelleAngehörigeverschiedenerGruppenbeschäftigt,somussjede
GruppeimWahlvorstandvertretensein;siekannaufdiesesRechtverzichten.BeideGeschlechter
VBE schul-service 29 21
Landespersonalvertretungsgesetz
sollen imWahlvorstandvertretensein.Für jedesMitglieddesWahlvorstandssolleinErsatzmit-
gliedbestelltwerden;dieSätze2und3geltenentsprechend.
(2)BestehtzweiMonatevorAblaufderAmtszeitdesPersonalratskeinWahlvorstandoderbesteht
ineinerpersonalratsfähigenDienststelle(§12Abs.1)keinPersonalrat,soberuftdieDienststellen-
leitungaufAntragvonmindestensdreiWahlberechtigtenodereinerinderDienststellevertretenen
GewerkschafteinePersonalversammlungzurWahldesWahlvorstandsein.DieZusammensetzung
des Wahlvorstands richtet sich nach Absatz 1. Die Personalversammlung wählt eine Versamm-
lungsleiterinodereinenVersammlungsleiter.
(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen
Wahlvorstand,sobestelltihndieDienststellenleitungaufAntragvonmindestensdreiWahlberech-
tigtenodereinerinderDienststellevertretenenGewerkschaft.
§ 17
Aufgaben des Wahlvorstands
(1)DerWahlvorstandhatdieWahlrechtzeitigeinzuleiten,siedurchzuführenunddasWahlergebnis
festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Ver-
waltungsgerichtaufAntragvonmindestensdreiWahlberechtigtenodereiner inderDienststelle
vertretenenGewerkschaft.DervomVerwaltungsgerichtbestellteWahlvorstandhatunverzüglich
dieWahleinzuleitenoderfortzuführen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und
verständigt rechtzeitigdie inderDienststellevertretenenGewerkschaftenüberOrtundZeitder
Sitzungen. JeeineBeauftragteoder jeeinBeauftragterdieserGewerkschaften istberechtigt,an
denSitzungendesWahlvorstandsmitberatenderStimmeteilzunehmen.
(3)UnverzüglichnachAbschlussderWahlnimmtderWahlvorstandöffentlichdieAuszählungder
Stimmenvor,stelltdasErgebnisineinerNiederschriftfestundgibtesdenAngehörigenderDienst-
stelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen
GewerkschaftenisteineAbschriftderNiederschriftzuübersenden.
§ 18
Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl
(1)NiemanddarfdieWahldesPersonalratsbehindernoderineinergegendiegutenSittenversto-
ßendenWeise,insbesonderedurchZufügenoderAndrohenvonNachteilenoderVersprechenvon
Vorteilen,beeinflussen.InsbesonderedürfendieWahlberechtigteninderAusübungdesaktiven
undpassivenWahlrechtsnichtbeschränktwerden.DieDienststellenleitunghatsichjederEinfluss-
nahmeaufdieWahlzuenthalten.
(2) Die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) gelten für
MitgliederdesWahlvorstandssowiefürWahlbewerberinnenundWahlbewerberentsprechend.
(3)DieKostenderWahlträgtdieDienststelle.NotwendigeVersäumnissevonArbeitszeitinfolge
derVorbereitungderWahl,derAusübungdesWahlrechts,derTeilnahmeanPersonalversammlun-
22 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
genzurBildungeinesWahlvorstands(§16Abs.2)oderderBetätigungalsWahlvorstandhaben
keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des
WahlvorstandsgeltendieBestimmungenüberFreizeitausgleich(§39Abs.4)undReisekostener-
stattung(§43Abs.4)entsprechend.
(4) In jedemWahlvorstandhat inderRegel jeeinWahlvorstandsmitgliedAnspruchaufFreistel-
lungbiszufünfWerktagenfürdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungenunter
WeiterzahlungderDienstbezügeoderdesArbeitsentgelts,soweitdieVeranstaltungenKenntnisse
vermitteln,diefürdieArbeitdesWahlvorstandsgeeignetsind.StehenderTeilnahmeanderSchu-
lungs-undBildungsveranstaltungnachAuffassungderDienststellenleitungzwingendedienstliche
Gründeentgegen,hatsiedemWahlvorstandsmitglieddieTeilnahmeaneinersachgleichenVeran-
staltungzuermöglichen.DieDienststelleträgtentsprechend§41Abs.4diedurchdieTeilnahme
entstehendenKosten.
§ 19
Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die
DienststellenleitungkönnenbinneneinerFristvonzwölfWerktagen,vomTagderBekanntgabedes
Wahlergebnissesangerechnet,dieWahlbeimVerwaltungsgerichtanfechten,wenngegenwesent-
licheBestimmungenüberdasWahlrecht,dieWählbarkeitoderdasWahlverfahrenverstoßenwor-
denundeineBerichtigungnichterfolgtist,esseidenn,dassdurchdenVerstoßdasWahlergebnis
nichtgeändertoderbeeinflusstwerdenkonnte.BiszurRechtskraftderEntscheidungführendie
gewähltenMitgliederdesPersonalratsihrAmtfort.
(2)IstdieWahlfürungültigerklärt,setztdasVerwaltungsgerichteinenWahlvorstandein.Dieser
hatunverzüglichdieWiederholungswahleinzuleiten,durchzuführenunddasWahlergebnisfestzu-
stellen.ErnimmtbiszurWiederholungswahldieAufgabendesPersonalratswahr.
(3)WirddieWahlnureinerGruppefürungültigerklärt,sogiltAbsatz2Satz1und2mitderMaßgabe
entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist. Das Verwal-
tungsgerichtbestimmtzurWahrnehmungderBefugnissederGruppeimPersonalratbiszurWieder-
holungswahlsovielewählbareGruppenangehörige,wiederGruppeSitzeimPersonalratzustehen.
2. UnterabschnittAmtszeit
§ 20
Beginn und Dauer der Amtszeit
DieregelmäßigeAmtszeitdesPersonalratsbeträgtvier Jahre;dieAmtszeitdesPersonalratsder
Studienreferendarinnen und Studienreferendare beträgt zwei Jahre, die des Personalrats der
AnwärterinnenundAnwärterfürdieLehrämter18MonateunddiedesPersonalratsderRechtsre-
ferendarinnenundRechtsreferendareeinJahr.DieAmtszeitbeginntamTagnachderFeststellung
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Landespersonalvertretungsgesetz
des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem
AblaufseinerAmtszeit.Sieendetspätestensam31.MaidesJahres,indemnach§21Abs.1die
regelmäßigenPersonalratswahlenstattfinden.
§ 21
Zeitpunkt der Personalratswahl
(1)DieregelmäßigenPersonalratswahlenfindenallevierJahreinderZeitvom1.Märzbis31.Mai
statt.
(2)AußerhalbdieserZeitistderPersonalratzuwählen,wenn
1.mitAblaufvonzweiJahren,vomTagnachderFeststellungdesWahlergebnissesgerechnet,die
ZahlderregelmäßigBeschäftigtenumdieHälfte,mindestensaberum50gestiegenodergesun-
kenist,ausgenommenbeiStufenvertretungen,oder
2.dieGesamtzahlderMitgliederdesPersonalratsauchnachEintretensämtlicherErsatzmitglieder
inderReihenfolgenach§25Abs.2und3ummehralseinVierteldervorgeschriebenenZahl
gesunkenistoder
3.derPersonalratmitderMehrheitseinerMitgliederseinenRücktrittbeschlossenhatoder
4.diePersonalratswahlmitErfolgangefochtenistoder
5.derPersonalratdurchrechtskräftigegerichtlicheEntscheidungaufgelöstistoder
6.inderDienststellekeinPersonalratbesteht.
(3)IndenFällendesAbsatzes2Nr.1bis3führtderPersonalratdieGeschäfteweiter,bisderneue
Personalratgewähltist.ErhatinnerhalbeinerFristvondreiWochenseitEintrittderVoraussetzun-
genfüreineNeuwahldenWahlvorstandzubestellen.
(4)IsteineinderDienststellevorhandeneGruppe,diebisherimPersonalratvertretenwar,durch
keinMitglieddesPersonalratsmehrvertreten,sowähltdieseGruppeneueMitglieder.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine
Personalratswahlstattgefunden,so istderPersonalrat indemaufdieWahl folgendennächsten
ZeitraumderregelmäßigenPersonalratswahlenneuzuwählen.HatdieAmtszeitdesPersonalrats
zuBeginndes fürdie regelmäßigenPersonalratswahlen festgelegtenZeitraumesnochnichtein
Jahrbetragen,so istderPersonalrat indemübernächstenZeitraumderregelmäßigenPersonal-
ratswahlenneuzuwählen.
§ 22
Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des
PersonalratswegengroberVernachlässigungseinergesetzlichenBefugnisseoderwegengrober
Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den glei-
chenGründendenAusschlusseinesMitgliedsbeantragen.DieDienststellenleitungkanndenAus-
24 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
schlusseinesMitgliedsausdemPersonalratoderdieAuflösungdesPersonalratswegengrober
VerletzungseinergesetzlichenPflichtenbeantragen.
(2)IstderPersonalrataufgelöst,sosetztdasVerwaltungsgerichteinenWahlvorstandein.Dieser
hatunverzüglichdieNeuwahleinzuleiten,durchzuführenunddasWahlergebnisfestzustellen.Er
nimmtbiszurNeuwahldieAufgabendesPersonalratswahr.
§ 23
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)DieMitgliedschaftimPersonalraterlischtdurch
1.AblaufderWahlzeit,
2.NiederlegungdesAmtes,
3.BeendigungdesBeschäftigungsverhältnisses,
4.AusscheidenausderDienststelle,
5.VerlustderWählbarkeit,
6.gerichtlicheEntscheidungnach§22Abs.1,
7.gerichtlicheEntscheidung,dassdasMitgliednichtwählbarwar,auchwennsie ineinemVer-
fahrenergeht,dasnachAblaufderin§19Abs.1Satz1genanntenAnfechtungsfristanhängig
gewordenist.
(2)DieMitgliedschaft imPersonalratwirddurcheinenWechselderGruppenzugehörigkeiteines
Mitgliedsnichtberührt;diesesbleibtVertreterinoderVertreterderGruppe,fürdieesgewähltist.
§ 24
Ruhen der Mitgliedschaft
DieMitgliedschaftvonBeamtinnenundBeamtenimPersonalratruht,solangeihnendieFührung
derDienstgeschäfteverbotenistodersiewegeneinesgegensieschwebendenDisziplinarverfah-
rensvorläufigdesDienstesenthobensind.
§ 25
Ersatzmitglieder
(1)ScheideteinMitgliedausdemPersonalrataus,tritteinErsatzmitgliedeinundwirdMitglieddes
Personalrats.IsteinMitglieddesPersonalratszeitweiligverhindert,tritteinErsatzmitgliedfürdie
DauerderVerhinderungeinundhatdieRechteundPflichteneinesPersonalratsmitglieds.
(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt worden, werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäf-
tigtenderjenigenVorschlagslistenentnommen,denendiezuersetzendenMitgliederangehören.
(3) Bei Personenwahl sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächst-
höherenStimmenzahl.
(4)EinErsatzmitgliedbleibtVertreterinoderVertreterderGruppe,fürdieeskandidierthat,auch
wennesvorEintrittindenPersonalratdieGruppenzugehörigkeitwechselt.
VBE schul-service 29 25
Landespersonalvertretungsgesetz
(5)IndenFällendererfolgreichenAnfechtungderPersonalratswahlundderAuflösungdesPerso-
nalratsdurchrechtskräftigegerichtlicheEntscheidungtretenErsatzmitgliedernichtein.
3. UnterabschnittGeschäftsführung
§ 26
Bildung des Vorstands
DerPersonalratwähltausseinerMittedieVorsitzendeoderdenVorsitzendenundbeidreiMitglie-
derneineStellvertreterinodereinenStellvertreter,beimehralsdreiMitgliederneineStellvertrete-
rinundeinenStellvertreteroderzweiStellvertreterinnenoderzweiStellvertreter.DieReihenfolge
der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Mitglieder verschiedener
Gruppen vertreten sind, dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht der Gruppe der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen
angehören.DieGruppekannaufdieVertretung imVorstandverzichten.SindnurzweiGruppen
vertreten,darfdieersteStellvertreterinoderderersteStellvertreternichtderselbenGruppeange-
hörenwiedieVorsitzendeoderderVorsitzende.HatderPersonalratelfodermehrMitglieder,so
wählterausseinerMittezweiweitereMitgliederindenVorstand.SindMitgliederdesPersonalrats
ausWahlvorschlagslistenmitverschiedenenBezeichnungengewähltwordenundsindimVorstand
Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch
einDrittelallervondenAngehörigenderDienststelleabgegebenenStimmenerhaltenhat,soist
einesderweiterenVorstandsmitgliederausdieserListezuwählen.BeideGeschlechtersollenim
Vorstandvertretensein.
§ 27
Aufgaben des Vorstands
(1)DerVorstandführtdielaufendenGeschäfte.IstkeinVorstandgebildet,obliegtdieFührungder
laufendenGeschäftederVorsitzendenoderdemVorsitzenden.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem
gefasstenBeschlüsse.ZurEntgegennahmevonErklärungen,diedemPersonalratgegenüberabzu-
gebensind,istdieVorsitzendeoderderVorsitzendebefugt.
(3)DerPersonalratkannfürdenFallderVerhinderungderVorsitzendenoderdesVorsitzendenund
derStellvertreterinoderdesStellvertretersRegelungenüberdieVertretungtreffen.Siesindder
Dienststellenleitungmitzuteilen.
§ 28
Ausschüsse
(1)DerPersonalratkannzurVorbereitungvonEntscheidungenAusschüssemitberatenderFunkti-
onbilden.DabeisollendieGruppenangemessenvertretensein.
26 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
(2)WerdenAusschüssegebildet,zudenenVertreterinnenoderVertreterderDienststelleundder
Personalrätegehören,hatderPersonalratdasRecht,Sachverständigezubestellen.
§ 29
Sitzungen des Personalrats
(1)SpätestenssechsWerktagenachdemWahltagfindetdiekonstituierendeSitzungdesPersonal-
ratsstatt.DieVorsitzendeoderderVorsitzendedesWahlvorstandshatdieSitzungeinzuberufen
undzuleiten,bisderPersonalrateineVorsitzendeodereinenVorsitzendengewählthat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an,
setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
hatdieMitgliederdesPersonalratsrechtzeitigunterMitteilungderTagesordnungzuladen.Dies
giltauchfürdieLadungderGewerkschaften,vonGleichstellungsbeauftragten,derSchwerbehin-
dertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der
Jugend-undAuszubildendenvertretung,soweitsieeinRechtaufTeilnahmeanderSitzunghaben.
DieTagesordnungmussalleAngelegenheitenenthalten,diesichausderErfüllungdergesetzli-
chenAufgabendesPersonalratsergeben;ihreErgänzungbedarfeinerMehrheitvonzweiDritteln
dergesetzlichenZahlderMitgliederdesPersonalrats.
(3)AufAntrag
1.einesViertelsderMitgliederdesPersonalrats,
2.derMehrheitderVertreterinnenundVertretereinerGruppe,
3.derDienststellenleitung,
4.derGleichstellungsbeauftragteninAngelegenheiten,diedieGleichstellungvonFrauundMann
betreffen,
5.der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte
betreffen,
6.des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende
betreffen,oder
7.derMehrheitderMitgliederderJugend-undAuszubildendenvertretunginAngelegenheiten,die
in§58genannteBeschäftigtebetreffen,
hatdieVorsitzendeoderderVorsitzendeeineSitzunganzuberaumenunddenGegenstand,dessen
Beratungbeantragtist,aufdieTagesordnungzusetzen.EinAntrag,dernichtrechtzeitiggestellt
wurde,kannaufgrundeineseinstimmigenBeschlussesdesPersonalratsbehandeltwerden.
(4)DieDienststellenleitungnimmtandenSitzungen,dieaufihrVerlangenanberaumtsind,undan
denSitzungen,zudenensieausdrücklicheingeladenist,teil.SiedarfwährendderBeratungund
BeschlussfassungdesPersonalratsnichtanwesendsein.
(5)DerPersonalratkannbeschließen,dassBeauftragtevonStufenvertretungenberechtigtsind,
mitberatenderStimmeanseinenSitzungenteilzunehmen.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter
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Landespersonalvertretungsgesetz
einerGruppedesPersonalratskanneineBeauftragteodereinBeauftragtereinerimPersonalrat
vertretenenGewerkschaftandenSitzungenberatendteilnehmen.
(7)InAngelegenheiteneinzelnerBeschäftigterkannderPersonalratbeschließen,dassdiesewäh-
rendderPersonalratssitzungengehörtwerden.
(8)IndenFällenderAbsätze5und7sinddenBetroffenendienotwendigenReisekostennachden
BestimmungendesLandesreisekostengesetzeszuerstatten.
§ 30
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der
Arbeitszeitstatt.DerPersonalrathatbeiderAnberaumungseinerSitzungenaufdiedienstlichen
ErfordernisseRücksichtzunehmen.DieDienststellenleitungistüberdenZeitpunktderSitzungen
zuverständigen.
(2)DerPersonalratkanndieTeilnahmedesihmzurSachbearbeitungnach§43Abs.2zurVerfü-
gunggestelltenPersonalssowiesachkundigerPersonengestatten.SiedürfenjedochmitAusnah-
mevonzurVorbereitungderNiederschrifthinzugezogenenBeschäftigtenwährendderBeratung
undBeschlussfassungdesPersonalratsnichtanwesendsein.
§ 31
Beschlussfassung
(1)DieBeschlüssedesPersonalratskönnennurineinerPersonalratssitzunggefasstwerden.Sie
bedürfendereinfachenStimmenmehrheitderanwesendenMitgliederdesPersonalrats,soweitin
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmen-
gleichheitisteinAntragabgelehnt.
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen
berühren,nichtbeteiligtwerden.DasGleichegiltfürAngelegenheiten,beidenenesaufseitender
Dienststellemitgewirkthat,diedieMaßnahmetrifftodervorbereitethat.
(3)DerPersonalratistnurbeschlussfähig,wennmindestensdieHälfteseinerMitgliederanwesend
ist;StellvertretungdurchErsatzmitgliederistzulässig.KanneinMitglieddesPersonalratsander
Sitzungnichtteilnehmen,sohatesdiesunterAngabederGründeunverzüglichderVorsitzenden
oderdemVorsitzendenmitzuteilen.IndiesemFallistdieEinladungdesjeweiligenErsatzmitglieds
sicherzustellen.
(4)ÜberAngelegenheiten,dielediglichdieAngehörigeneinerGruppebetreffen,wirdnachgemein-
samer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Ver-
treterdieserGruppenichtwiderspricht;beiWiderspruchbeschließennurdieVertreterinnenund
VertreterderGruppe.DasgiltnichtfüreineGruppe,dieimPersonalratnichtvertretenist.Satz1
giltentsprechendfürAngelegenheiten,dielediglichdieAngehörigenvonzweiGruppenbetreffen.
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Landespersonalvertretungsgesetz
§ 32
Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine
VertreterinodereinenVertreterzurberatendenTeilnahmeentsenden.WerdenAngelegenheiten
behandelt,diebesondersin§58genannteBeschäftigtebetreffen,hatzudiesemTagesordnungs-
punktdiegesamteJugend-undAuszubildendenvertretungTeilnahme-undStimmrecht.
(2) Stimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2
derbeabsichtigtenMaßnahmenichtzuoderistsienichtbeteiligtworden,soistderBeschlussdes
PersonalratsaufihrenAntragaufdieDauervonsechsWerktagenvomZeitpunktderBeschlussfas-
sunganauszusetzen;dieFristdes§74Abs.2Satz4verlängertsichentsprechend.IndieserZeit
hatderPersonalratdiebeabsichtigteMaßnahmeerneutmitderJugend-undAuszubildendenver-
tretungmitdemZielderEinigungzuerörtern.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegen-
heiten,diebesondersin§58genannteBeschäftigtebetreffenundüberdiesieberatenhat,auf
die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders in
§ 58 genannte Beschäftigte betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung
zuleiten.
§ 33
Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
AnderBehandlungvonAngelegenheiten,dieauchdieZivildienstleistendenbetreffen(§§19bis
22desZivildienstvertrauensmann-Gesetzesvom16.Januar1991–BGBl.IS.47,53–inderjeweils
geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 34
Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten
Ist in der Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der
LeiterinoderdemLeiterderDienststellebestellt,kannderPersonalratdiesezuseinenSitzungen
oderzuSitzungenseinerAusschüsseeinladen.DieGleichstellungsbeauftragtekannAnregungen
zurBehandlungvonAngelegenheitengeben,diedieGleichstellungvonFrauundMannbetreffen.
§ 35
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und
dessenAusschüssenberatendteilzunehmen.Siekannbeantragen,Angelegenheiten,dieeinzelne
schwerbehinderteMenschenoderdieschwerbehinderteMenschenalsGruppebesondersbetref-
fen,aufdieTagesordnungdernächstenSitzungzusetzen.
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Landespersonalvertretungsgesetz
(2)ErachtetsieeinenBeschlussdesPersonalratsalseineerheblicheBeeinträchtigungwichtiger
Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten
BuchesSozialgesetzbuchnichtbeteiligtworden,wirdaufihrenAntragderBeschlussfürdieDauer
vonsechsWerktagenvomZeitpunktderBeschlussfassunganausgesetzt.DieFristdes§74Abs.2
Satz4verlängertsichentsprechend.IndieserZeithatderPersonalratdiebeabsichtigteMaßnah-
meerneutmitderSchwerbehindertenvertretungmitdemZielderEinigungzuerörtern.
(3)DieSchwerbehindertenvertretungistzuBesprechungendesPersonalratsmitderDienststellen-
leitunggemäߧ67Abs.1beratendhinzuzuziehen.
§ 36
Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsan-
waltsratbeteiligt,so teiltdieVorsitzendeoderderVorsitzendedesPersonalratsdemRichterrat
oderdemStaatsanwaltsratdenentsprechendenTeilderTagesordnungmitundgibtihmGelegen-
heit,anderSitzungdesPersonalratsteilzunehmen(§§45und84LRiG).AufAntragdesRichterrats
oderdesStaatsanwaltsratsoderderDienststellenleitunghatdieVorsitzendeoderderVorsitzende
desPersonalratseineSitzunganzuberaumenunddiegemeinsameAngelegenheit,derenBeratung
beantragtist,aufdieTagesordnungzusetzen.
§ 37
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den
WortlautderBeschlüsseunddieStimmenmehrheit,mitdersiegefasstsind,enthält.ÜberdieNie-
derschriftbefindetderPersonalratinderfolgendenSitzung.BeiVerhandlungendesPersonalrats
mitderDienststellenleitungistmindestensdasErgebnisderVerhandlungeninderNiederschrift
festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem wei-
teren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
beizufügen,indiesichjedeTeilnehmerinundjederTeilnehmereigenhändigeinzutragenhat.
(2) Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in die-
ser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der
GleichstellungsbeauftragtenstehtdiesesRechtfürdiejenigenSitzungsteilezu,andenensiehätte
teilnehmendürfen.
(3)HabendieLeiterinoderderLeiterderDienststelle,derVertrauensmannderZivildienstleisten-
den, Beauftragte von Stufenvertretungen oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung
teilgenommen,soistihnenderentsprechendeTeilderNiederschriftabschriftlichzuzuleiten.
(4)EinwendungengegendieNiederschriftsindunverzüglichschriftlichzuerhebenundderNie-
derschriftbeizufügen.
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Landespersonalvertretungsgesetz
§ 38
Geschäftsordnung
SonstigeBestimmungenüberdieGeschäftsführungkönnenineinerGeschäftsordnunggetroffen
werden.SiebedarfderAnnahmedurchzweiDritteldergesetzlichenMitgliederzahl.
§ 39
Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer
TätigkeitanWeisungenderDienststellenichtgebunden.DieTätigkeitimPersonalratdarfnichtzur
BeeinträchtigungdesberuflichenWerdegangsführen.
(2)DieMitgliederdesPersonalratssindvonihrerberuflichenTätigkeitbefreit,soweitsieesfürdie
ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer
Befugnissealserforderlichansehendurften.Nichtnach§40freigestellteMitgliederdesPersonal-
ratshabenihreVorgesetzteoderihrenVorgesetztenzuunterrichten,bevorsiedenArbeitsplatzzur
AusübungderPersonalratstätigkeitverlassen.
(3) Versäumnis der Arbeitszeit nach Absatz 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des
Arbeitsentgelts zur Folge; den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
Führt das Versäumnis dazu, dass die restliche dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht mehr erfüllt
werdenkann,sogiltsiealserfüllt.
(4)WerdenPersonalratsmitgliederdurchdieErfüllungihrerAufgabenoderdieWahrnehmungihrer
BefugnisseaußerhalbihrerArbeitszeitbeansprucht,soistihnenDienstbefreiunginentsprechen-
demUmfangzugewähren.DerAusgleichvonReisezeitenerfolgtentsprechend§10derArbeits-
zeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit nicht abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Der Anspruch ist vor Ablauf
einesMonatszuerfüllen,esseidenn,dassetwasanderesvereinbartwird.
(5) Die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats dürfen bis zum
AblaufeinesJahresnachdemErlöschenderMitgliedschaftnichtgeringerbemessenwerdenalsdie
DienstbezügeoderdasArbeitsentgeltvergleichbarerBeschäftigter.Dasgiltauch fürallgemeine
Zuwendungen.
(6)SoweitnichtzwingendedienstlicheErfordernisseentgegenstehen,dürfenMitgliederdesPer-
sonalratsbiszumAblaufeinesJahresnachdemErlöschenderMitgliedschaftnurmitTätigkeiten
beschäftigtwerden,diedenTätigkeitenvergleichbarerBeschäftigtergleichwertigsind.
§ 40
Freistellungen
(1)DieMitgliederdesPersonalratssindaufAntragvon ihrerdienstlichenTätigkeit freizustellen,
wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der
BefugnissedesPersonalratserforderlichist.
VBE schul-service 29 31
Landespersonalvertretungsgesetz
(2)VonihrerdienstlichenTätigkeitsindnachAbsatz1mindestensganzfreizustelleninDienststel-
lenmitinderRegel
300bis600Beschäftigten einMitglied,
mehrals600Beschäftigten zweiMitglieder,
beimehrals1.000Beschäftigtenzusätz-
lichjeangefangeneweitere1.000Beschäf-
tigteeinweiteresMitglied.
Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere
Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind
entsprechendderStaffelnachSatz1Teilfreistellungenvorzunehmen.
(3)DurchDienstvereinbarungkönnenimRahmenderStaffeldesAbsatzes2andereRegelungen
getroffenwerden.KommteineEinigungnichtzustande,entscheidetaufAntragdesPersonalrats
ohneDurchführungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleverbindlich.Für
dieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1bis4,6und7.
(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26
gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weite-
ren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können
zugunstenandereraufeineFreistellungverzichten.
(5)DurchdieFreistellungnachAbsatz1bis3dürfendemPersonalratsmitgliedkeinewirtschaftli-
chenNachteileentstehen.FüreinfreigestelltesPersonalratsmitglied,beidemdieFreistellungzu
einemWechseldesBeschäftigungsortsführt, istdermaßgebendeDienstortimSinnedesReise-
kostenrechtsderSitzderDienststelle,derdasPersonalratsmitgliedangehört.§39Abs.5und6
giltmitderMaßgabe,dasssichderZeitraumfürdieWeiterzahlungderDienstbezügeoderdes
ArbeitsentgeltsundfürdieweitereBeschäftigungfürMitgliederdesPersonalrats,diemindestens
zwölfJahrefreigestelltwaren,aufzweiJahreerhöht.
(6)NachAbsatz1bis3freigestelltePersonalratsmitgliederdürfenvoninner-undaußerbetriebli-
chen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine
wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen.
Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der
ZeitraumnachSatz2aufzweiJahre.
§ 41
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeits-
entgeltsfürdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungenvomDienstfreizustellen,
soweitdieseKenntnissevermitteln,diesiefürdieTätigkeitimPersonalratfürerforderlichhalten
durften.DafürstehenjedemPersonalratsmitgliedwährendderregelmäßigenAmtszeitdesPerso-
nalrats20WerktagezurVerfügung.DieserhöhtsichfürBeschäftigte,dieerstmalsdasAmteines
32 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
PersonalratsmitgliedsübernehmenundauchnichtzuvorMitgliedder Jugend-undAuszubilden-
denvertretungwaren,umweiterefünfWerktage.StehenderTeilnahmeanderSchulungs-undBil-
dungsveranstaltungnachAuffassungderDienststellenleitungzwingendedienstlicheErfordernisse
entgegen,kannsieinnerhalbeinerFristvonzweiWochennachEingangdesAntragsohneDurch-
führungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleanrufen.DieEinigungsstelle
entscheidet verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1
bis4,6und7.
(2)FürErsatzmitglieder,dienach§25Abs.1inabsehbarerZeitMitglieddesPersonalratswerden
oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabeentsprechend,dassihnenfünfWerktagezurVerfügungstehen.MitErwerbderMitglied-
schaftimPersonalratwirddiesaufdieZeitnachAbsatz1angerechnet.
(3)UnbeschadetdesAbsatzes1hat jedesMitglieddesPersonalratswährendseiner regelmäßi-
genAmtszeitAnspruchaufFreistellungvomDienstunterFortzahlungderDienstbezügeoderdes
Arbeitsentgelts für insgesamt15WerktagezurTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstal-
tungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt
sind.Beschäftigte,dieerstmalsdasAmteinesPersonalratsmitgliedsübernehmenundauchnicht
zuvorMitgliedder Jugend-undAuszubildendenvertretunggewesensind,habeneinenAnspruch
nachSatz1fürinsgesamt20Werktage.FreistellungennachRechtsvorschriftenaußerhalbdieses
GesetzesoderdurchtarifvertraglicheRegelungenwerdenaufdieZeitennachdenSätzen1und2
angerechnet.
(4)AufdieSchulungs-undBildungsveranstaltungennachdenAbsätzen1bis3findet§39Abs.4
Anwendung.DiedurchdieTeilnahmeanSchulungs-undBildungsveranstaltungennachAbsatz1
und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpfle-
gungs-undReisekostenträgtdieDienststelleimRahmenderzurVerfügungstehendenHaushalts-
mittel. Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3
entstehendenReisekostengiltSatz2entsprechend.
§ 42
Sprechstunden
(1)DerPersonalratkannSprechstundenwährendderArbeitszeiteinrichten.ZeitundOrtbestimmt
er imEinvernehmenmitderDienststellenleitung.KommteinEinvernehmennichtzustande,ent-
scheidetohneDurchführungdesStufenverfahrensgemäߧ74Abs.4dieEinigungsstelleverbind-
lich.FürdieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1bis4,6und7.
(2)FührtdieJugend-undAuszubildendenvertretungkeineeigenenSprechstundendurch,kannan
gesondertenSprechstundendesPersonalratsfür in§58genannteBeschäftigteeinMitgliedder
Jugend-undAuszubildendenvertretungteilnehmen.
(3)DieBeschäftigtensindberechtigt,währendderArbeitszeitundohneMinderungderDienstbe-
zügeoderdesArbeitsentgeltsdieSprechstundendesPersonalratsaufzusuchenoderdenPerso-
nalratinandererWeiseinAnspruchzunehmen.StehendemBesuchderSprechstundezwingende
VBE schul-service 29 33
Landespersonalvertretungsgesetz
dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an
derenArbeitsplatzsprechen.DieBeschäftigtendürfenwegenderInanspruchnahmedesPersonal-
ratsnichtbenachteiligtwerden.
§ 43
Kosten und Sachaufwand
(1)DiedurchdieTätigkeitdesPersonalratsentstehendenKostenträgtdieDienststelle.
(2)FürSitzungen,SprechstundenundlaufendeGeschäftsführunghatdieDienststelleinerforder-
lichemUmfangRäume,denGeschäftsbedarfundBürokräftezurVerfügungzustellen.BeiBedarf
sindauchSachbearbeiterinnenoderSachbearbeiterzeitweisezurVorbereitungvonBeschlüssen
zurVerfügungzustellen.
(3)DieDienststellenleitunghatdemPersonalratgeeigneteAnschlagflächeninderDienststellezur
Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu
übernehmen.DerPersonalratkannBekanntmachungenauchineinemvonderDienststellebereits
eingerichtetenIntranetveröffentlichenlassen.
(4)FürReisenvonMitgliederndesPersonalrats,diezurErfüllungihrerAufgabennotwendigsind,
werdenReisekostennachdenBestimmungendesLandesreisekostengesetzeserstattet.
(5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten
ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sach-
bearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet
auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die
Einigungsstelleverbindlich.FürdieBildungderEinigungsstelleunddasVerfahrengilt§75Abs.1
bis4,6und7.
§ 44
Aufwandsentschädigung
DievonihrerdienstlichenTätigkeitganzfreigestelltenPersonalratsmitgliedererhalteneinemonat-
liche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung
nachSatz1.DieLandesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungdieHöhederAufwandsent-
schädigung.
§ 45
Beitragsverbot
DerPersonalratdarffürseineZweckevondenBeschäftigtenkeineBeiträgeerhebenoderanneh-
men.
34 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
4. UnterabschnittArbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene
§ 46
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene
(1)DieStufenvertretungenbildenbeiBedarfjeeineArbeitsgemeinschaftaufderEbenederHaupt-
personalräteundderEbenederBezirkspersonalräte.DiePersonalrätederoberstenLandesbehör-
den,beidenenkeinHauptpersonalratgebildetwird,gelteninsoweitalsHauptpersonalräte.Jede
StufenvertretungentsendetjeeinMitgliedinihreArbeitsgemeinschaft.
(2)DieArbeitsgemeinschaftenderStufenvertretungenkönnenAngelegenheitenaufderjeweiligen
Ebeneabstimmen,dievonallgemeinerBedeutungsindundüberdenGeschäftsbereicheinerStu-
fenvertretungdieserEbenehinausgehen.DieBefugnisseundAufgabenderPersonalvertretungen
nachdiesemGesetzwerdenhierdurchnichtberührt.
(3)DiePersonalrätebeiderStaatskanzleiunddenMinisterienkönnenAngelegenheiten,diedie
StaatskanzleiunddieMinisteriengleichermaßenbetreffenundeinheitlichgeregeltwerdensollten,
ingemeinsamenSitzungenerörtern.DieBesprechungsergebnissesinddenMitgliedernderLan-
desregierungmitzuteilen.DieBefugnisseundPflichtenderPersonalrätebeiderStaatskanzleiund
denMinisterienwerdendurchdieseRegelungnichtberührt.
(4)DieBestimmungenüberArbeitszeitversäumnisundFreizeitausgleich(§39Abs.2bis4)gelten
entsprechend.
III. AbschnittPersonalversammlung
§ 47
Allgemeines
(1)DiePersonalversammlungbestehtausdenBeschäftigtenderDienststelle.SiewirdvonderVor-
sitzendenoderdemVorsitzendendesPersonalratsgeleitet.Sieistnichtöffentlich.Kannnachden
dienstlichenVerhältnissen,derEigenartderDienststelleoderanderensachlichenGegebenheiten
einegemeinsameVersammlungallerBeschäftigtennichtstattfinden,sosindTeilversammlungen
abzuhalten.
(2)DerPersonalratkannfernerVersammlungeninbestimmtenVerwaltungseinheitenderDienst-
stelleoderVersammlungeneinesbestimmtenPersonenkreises(Teilversammlungen)durchführen.
(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen-
heiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile
stattfinden.DiePersonalrätebestimmenzugleich,welchesdervorsitzendenMitgliederdieLeitung
dergemeinsamenVersammlungübernimmt.
VBE schul-service 29 35
Landespersonalvertretungsgesetz
(4) Die jeweilige Dienststellenleitung ist über den Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu
verständigen.
§ 48
Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1)Personalversammlungensindmindestenseinmal in jedemKalenderjahr,erstmals indemauf
diePersonalratswahlfolgendenKalenderjahrdurchzuführen.MindestenseinmalinjedemKalen-
derjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten;
dieseVersammlungdarfnichtalsTeilversammlungnach§47Abs.2durchgeführtwerden.
(2) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgaben-
entwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung
der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der
schwerbehindertenBeschäftigtensowieüberdieArbeitsweisederDienststelleunterbesonderer
Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die
DienststellenleitungvorherdemPersonalratzurKenntniszugebenundmitihmzuerörtern.
(3)DerPersonalratistaufWunschderDienststellenleitungodereinesViertelsderBeschäftigten
verpflichtet,innerhalbvon20WerktageneinePersonal-oderTeilversammlungeinzuberufenund
denbeantragtenBeratungsgegenstandaufdieTagesordnungzusetzen.
(4)AufAntrageinerinderDienststellevertretenenGewerkschaftmussderPersonalratinnerhalbvon
20WerktagennachEingangdesAntragseinePersonalversammlungnachAbsatz1durchführen,wenn
imvorhergegangenenKalenderhalbjahrkeinePersonalversammlungstattgefundenhat.Diesgiltnicht,
wennderPersonalratfürdasfolgendeVierteljahreinePersonalversammlunggeplanthat.
§ 49
Zeitpunkt, Freizeitausgleich
(1)PersonalversammlungenfindenwährendderArbeitszeitstatt,soweitnichtzwingendedienst-
licheVerhältnisseeineandereRegelungerfordern.DieTeilnahmeaneinerPersonalversammlung
hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge.
SoweitdieTeilnahmeaußerhalbderArbeitszeiterfolgt, istalsAusgleichDienstbefreiung inent-
sprechendemUmfangzugewähren.
(2)DenBeschäftigtenwerdendienotwendigenFahrtkostenfürdieReisevonderBeschäftigungs-
stellezumVersammlungsortundzurücknachdenBestimmungendesLandesreisekostengesetzes
erstattet.DiesgiltnichtfürBeamtinnenundBeamteimVorbereitungsdienstsowiefürAuszubil-
dende,dieanzentralenAusbildungslehrgängenteilnehmen.
§ 50
Aufgaben
(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder
ihre Beschäftigten, im Falle des § 47 Abs. 3 die jeweiligen Dienststellen oder Dienststellenteile
36 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten
sowieFragenderGleichstellungvonFrauundMann.SiekanndemPersonalratimRahmenseiner
AufgabenundBefugnisseAnträgeunterbreitenundzuseinenBeschlüssenStellungnehmen.Der
PersonalrathatdieBeschäftigteningeeigneterWeiseumgehendüberdieBehandlungderAnträge
unddieDurchführungentsprechenderMaßnahmenzuinformieren.
(2)DasVerbotparteipolitischerBetätigungistzubeachten.
(3)NiemanddarffürÄußerungeninderPersonalversammlungbenachteiligtoderdisziplinarischen
Maßnahmenunterworfenwerden,esseidenn,dassdurchsiegröblichgegendienstlichePflichten
verstoßenwird.
§ 51
Teilnahme weiterer Personen
(1)DieDienststellenleitungistunterMitteilungderTagesordnungrechtzeitigeinzuladen.Ihroder
ihrenBeauftragtenistinderPersonalversammlungdasWortzuerteilen.
(2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgeberverei-
nigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Perso-
nalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung
beantragen.DerPersonalrathatihnendieEinberufungderPersonalversammlungrechtzeitigunter
ÜbersendungderTagesordnungundAngabevonVersammlungsortund-zeitmitzuteilen.
(3)AnderPersonalversammlungkönnenBeauftragtederJugend-undAuszubildendenvertretung,
derSchwerbehindertenvertretung,derStufenvertretungenunddesGesamtpersonalratsmitbera-
tenderStimmeteilnehmen.Absatz2Satz3giltentsprechend.
(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten
SachverständigeoderkundigeAuskunftspersonenhinzuziehen.
IV. AbschnittStufenvertretungen, Gesamtpersonalrat
1. UnterabschnittStufenvertretungen
§ 52
Stufenvertretungen
(1)FürdenGeschäftsbereichmehrstufigerVerwaltungenundGerichtewerdenbeiderMittelbehör-
de(§5Abs.2Satz2)einBezirkspersonalratundbeideroberstenDienstbehördeeinHauptper-
sonalratgebildet.
(2)BeieinerderoberstenDienstbehördenachgeordnetenBehörde,derenGeschäftsbereichsich
aufdasganzeLanderstreckt,nimmtdieAufgabendesHauptpersonalratswahr
a)derBezirkspersonalrat,wennnachgeordneteDienststellenvorhandensind,
VBE schul-service 29 37
Landespersonalvertretungsgesetz
b)derPersonalratderBehörde,wennnachgeordneteDienststellennichtvorhandensind.
DiezumGeschäftsbereichdieserBehördengehörendenBeschäftigtennehmenanderBildungdes
Hauptpersonalratsund,soweitnachgeordneteDienststellennichtvorhandensind,anderBildung
desBezirkspersonalratsnichtteil.DieSätze1und2geltennichtfürdienachgeordnetenBehörden
des Geschäftsbereichs „Umwelt“ des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den
nachgeordnetenSchulbereichdesfürdasSchulwesenzuständigenMinisteriums.
(3)FürdieSchulenwerdenStufenvertretungennachMaßgabedes§97gebildet.
§ 53
Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine
Stufenvertretung besteht, entscheidet, ist anstelle des Personalrats die Stufenvertretung zu
beteiligen.
(2) Wird die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten
Dienststelle tätig, ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende Personalrat zu betei-
ligen.
(3)InAngelegenheiten,indenendieEntscheidungvoneinerStellegetroffenwird,dieeinemande-
renVerwaltungszweigodereineranderenKörperschaftangehörtalsdieDienststelle,aufdieoder
derenBeschäftigtesichdieMaßnahmeerstreckt,hatdieentscheidungsbefugteStelledenPerso-
nalratderDienststelle,aufdieoderderenBeschäftigtesichdieMaßnahmeerstreckt,zubeteiligen
unddieDienststellezuunterrichten.
(4)ErstrecktsicheineMaßnahmeimSinnevonAbsatz3aufmehrereDienststellenindemBereich
einerMittelbehörde,hatdieentscheidungsbefugteStelledenbeidieserMittelbehördegebildeten
Bezirkspersonalrat zu beteiligen und die Mittelbehörde zu unterrichten. Erstreckt sie sich auf
DienststellenmehrererMittelbehörden,hatdieentscheidungsbefugteStelledenHauptpersonal-
ratzubeteiligen,derbeideroberstenDienstbehördebesteht,diediesenMittelbehördenüberge-
ordnetist,unddieobersteDienstbehördezuunterrichten.
(5)IsteineDienststelleneuerrichtetundistbeiihreinPersonalratnochnichtgebildetworden,ist
bisaufdieDauervonlängstenssechsMonatendiebeiderübergeordnetenDienststellegebildete
Stufenvertretungzubeteiligen.
(6)Wird imGeschäftsbereichmehrstufigerVerwaltungeneineMaßnahmevoneinerDienststelle
getroffen,beiderkeinefüreineBeteiligungandieserMaßnahmezuständigePersonalvertretung
vorgesehenist,soistdieStufenvertretungbeidernächsthöherenDienststelle,zuderenGeschäfts-
bereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu
beteiligen.
(7)IstnachAbsatz1eineStufenvertretungzuständig,hatsievoreinemBeschlussinAngelegen-
heiten,dieeinzelneBeschäftigteoderDienststellenbetreffen,demPersonalratoderdenPerso-
nalrätenGelegenheitzurStellungnahmezugeben.IndiesemFallverdoppelnsichdieFristendes
38 VBE schul-service 29
Landespersonalvertretungsgesetz
§74Abs.2Satz4und5unddes§82Abs.2Satz1.EntscheidetsichdieStufenvertretungentgegen
demVotumdesPersonalratsoderderPersonalräte,hatsiediesenoderdiesezuunterrichtenund
ihreEntscheidungumfassendzubegründen.
(8)FürdieBefugnisseundPflichtenderStufenvertretungengeltendieBestimmungender§§67
bis86entsprechend.
§ 54
Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung
(1)DieMitgliederdesBezirkspersonalratswerdenvondenzumGeschäftsbereichderMittelbehör-
de,dieMitgliederdesHauptpersonalratsvondenzumGeschäftsbereichderoberstenDienstbe-
hördegehörendenBeschäftigtengewählt.
(2)DieStufenvertretungbestehtbeiinderRegel
biszu3.000 BeschäftigtenausneunMitgliedern,
3.001bis5.000 Beschäftigtenaus13Mitgliedern,
5.001bis10.000 Beschäftigtenaus17Mitgliedern,
10001undmehr Beschäftigtenaus19Mitgliedern.
ImÜbrigengeltenfürWahlundZusammensetzungdie§§10,11und12Abs.4,§13Abs.1,2und5
sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens
eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbstständigen
EntscheidungeninmitbestimmungspflichtigenPersonalangelegenheitenderDienststelle,beider
dieStufenvertretungzuerrichtenist,befugtsind.EinePersonalversammlungzurBestellungdes
Bezirks-oderHauptwahlvorstandsfindetnichtstatt.AnihrerStelleübtdieLeitungderDienststel-
le,beiderdieStufenvertretungzuerrichten ist,dieBefugniszurBestellungdesWahlvorstands
nach§16Abs.3aus.
(3)WerdenineinerVerwaltungdiePersonalräteundStufenvertretungengleichzeitiggewählt,so
führendiebeidenDienststellenbestehendenWahlvorständedieWahlenderStufenvertretungen
imAuftragdesBezirks-oderHauptwahlvorstandsdurch;andernfallsbestellenaufseinErsuchen
diePersonalräteoder,wennsolchenichtbestehen,dieDienststellenleitungendieörtlichenWahl-
vorständefürdieWahlderStufenvertretungen.
§ 55
Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
(1)FürdieAmtszeitundGeschäftsführungderStufenvertretungengeltendie§§20bis28,§29
Abs.1Satz2,Abs.2bis8,§§30bis39,§40Abs.1,4bis6,§§41bis45entsprechend.DerUmfang
der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der
Stufenvertretungbestimmtsichnach§70.
(2)DienststellenleitungundStufenvertretungsollenmindestenseinmalimVierteljahrzuBespre-
chungenimSinnevon§67Abs.1zusammentreten.
(3)DiekonstituierendeSitzungderStufenvertretungfindetspätestenszwölfWerktagenachder
VBE schul-service 29 39
Landespersonalvertretungsgesetz
FeststellungdesWahlergebnissesstatt.DieweiterenSitzungenwerdenvondemVorstandvorbe-
reitet.SiefindennachBedarf,inderRegeleinmalimMonat,statt.
(4)ÜberAngelegenheiten,indenendieStufenvertretungmitbestimmt,kanndieVorsitzendeoder
derVorsitzendeimschriftlichenVerfahrenabstimmenlassen.DieAbstimmungmussineinerPer-
sonalratssitzungerfolgen,wennimEinzelfalleinDrittelderMitgliederdemschriftlichenVerfahren
widerspricht.
2. UnterabschnittGesamtpersonalrat
§ 56
Gesamtpersonalrat
(1) IndenFällendes§5Abs.3wirdnebendeneinzelnenPersonalräteneinGesamtpersonalrat
gebildet.
(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53
Abs.1und7entsprechend.SoweitdieZuständigkeitdesGesamtpersonalratsbegründetist,ister
anstellederPersonalrätederDienststellezubeteiligen.
§ 57
Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
DieMitgliederdesGesamtpersonalratswerdenvondenBeschäftigtenallerDienststellengewählt,
fürdiederGesamtpersonalraterrichtetist.FürdieWahl,dieGrößeunddieZusammensetzung,die
Amtszeit,dieGeschäftsführung,dieBefugnisseundPflichtendesGesamtpersonalratsundseiner
Mitgliedergelten§53Abs.7und8,§54Abs.2und3und§55entsprechend.
V. AbschnittJugend- und Auszubildendenvertretung
§ 58
Errichtung
InDienststellen,indenenPersonalvertretungengebildetsindunddeneninderRegelmindestens
fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche
Beschäftigte)odersichineinerberuflichenAusbildungbefinden(Auszubildende),werdenJugend-
undAuszubildendenvertretungengebildet.
§ 59
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1)Wahlberechtigtsindallein§58genanntenBeschäftigten.§10Abs.2giltentsprechend.
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Landespersonalvertretungsgesetz
(2)Wählbarsind
1.alleAuszubildenden,dieamWahltagdas16.Lebensjahrvollendethaben,sowie
2.alleübrigenBeschäftigten,dieamWahltagdas16.Lebensjahr,abernochnichtdas25.Lebens-
jahrvollendethabenund
imÜbrigendieWählbarkeitsvoraussetzungendes§11erfüllen.
UnbeschadetdesErlöschensderMitgliedschaftinderJugend-undAuszubildendenvertretungnach
§23Abs.1Nr.5bleibengewählteBeschäftigtebiszumEndederlaufendenWahlperiodeimAmt.
§ 60
Zusammensetzung
(1)DieJugend-undAuszubildendenvertretungbestehtinDienststellenmitinderRegel
5bis20 in§58genanntenBeschäftigtenauseinerPerson,
21bis50 in§58genanntenBeschäftigtenausdreiMitgliedern,
51bis200 in§58genanntenBeschäftigtenausfünfMitgliedern,
mehrals200 in§58genanntenBeschäftigtenaussiebenMitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen
BeschäftigungsartenderderDienststelleangehörendenin§58genanntenBeschäftigtenzusam-
mensetzen.
(3)IndenWahlvorschlägensollendieGeschlechterentsprechendihremAnteilunterdenin§58
genanntenBeschäftigtenderDienststellevertretensein.
§ 61
Wahl und Amtszeit
(1)SpätestenszweiMonatevorAblaufihrerAmtszeitbestimmtdieJugend-undAuszubildenden-
vertretungdreiBeschäftigte,diein§58genannteBeschäftigteseinsollen,alsWahlvorstandund
legtfest,wervonihnendenVorsitzführtunddessenVertretungwahrnimmt.§16Abs.1Satz2bis4
giltentsprechend.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag
vonmindestensdrei in§58genanntenBeschäftigtenodereiner inderDienststellevertretenen
Gewerkschaft eine Jugend- und Auszubildendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.
FindetdieVersammlungnichtstattoderwähltsiekeinenWahlvorstand,sobestelltihndieDienst-
stellenleitungaufAntragvoneinemderBerechtigtennachSatz1.
(3)DieJugend-undAuszubildendenvertretungwirdingeheimerundunmittelbarerWahlgewählt.
DieWahlwirdnachdenGrundsätzenderPersonenwahldurchgeführt.WerdenmehrereWahlvor-
schlägeeingereicht,sofindetVerhältniswahlstatt.BestehtdieJugend-undAuszubildendenvertre-
tungauseinerPerson,sowirdsiemiteinfacherStimmenmehrheitgewählt.ImÜbrigengeltenfür
dieWahl§15Abs.4und6sowiedie§§17bis19entsprechend.
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Landespersonalvertretungsgesetz
(4)DieregelmäßigeAmtszeitder Jugend-undAuszubildendenvertretungbeträgtzwei Jahre.Sie
beginntamTagenachderFeststellungdesWah