Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

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Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung. AZWV § 9. Voraussetzung f ü r die Ma ß nahmezertifizierung ist die erfolgreiche Tr ä gerzertifizierung. Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS) , die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist. - PowerPoint PPT Presentation

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Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung

AZWV § 9

Voraussetzung für die Maßnahmezertifizierung ist die erfolgreiche Trägerzertifizierung

Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS), die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist

Das Verfahren:

Nicht jede einzelne Bildungsmaßnahme wird geprüft

Es erfolgt eine Referenzauswahl aus allen vorgelegten Maßnahmen

Kriterien der Referenzauswahl

Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl

Anzahl:Bei der Gesamtzahl bis zu 30 Maßnahmen werden mindestens 20% einzeln geprüft

= 6 Maßnahmen

AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl

Bei mehr als 30 Maßnahmen wird aus der Gesamtzahl die Quadratwurzel gezogen

Beispiel:Gesamtzahl 43 - Wurzel 6,56Gesamtzahl 49 - Wurzel 7Gesamtzahl 60 - Wurzel 7,75Gesamtzahl 100 - Wurzel 10Gesamtzahl 150 - Wurzel 12,25Gesamtzahl 200 - Wurzel 14,14

AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl

Der Bildungsträger muss der FKSin Listenform folgende Angaben von allen Maßnahmen, für die die Zulassung beantragt wird, vorlegen:

Kurzbeschreibung von

- Kosten (pro Teilnehmerstunde)- Lehrgangszielen- Dauer- Inhalt- Konzeption- Arbeitsmarktrelevanz

Empfehlung v. 14.09.05

Wie entscheidet die Fachkundige Stelle,welche Maßnahmen in der Referenzauswahl geprüft werden?

Die Referenzauswahl erfolgt nach- der Dauer- dem Fachbereichmindestens aus jedem Fachbereich eine Maßnahme- der Region

Empfehlung v. 16.03.05

Anforderungen an die Maßnahmen für die Förderung

Für alle Maßnahmen, die intensiv geprüft werden (Referenzauswahl) müssen umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden

(1) Maßnahmebezogene Voraussetzungen

1. Lehrgangskonzeption und -ausstattung muss an der Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)

AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen

2. Die Maßnahmen müssen in arbeitsmarkt-relevante und regionale Entwicklungen eingebunden sein

Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs, offenen Stellen, aktuellen Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreten Unternehmensbedarfsaussagen

AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen

3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN

4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor

5. Erteilung eines aussagekräftigen Zeugnisses

AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen

6. Kostensätze entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Durchschnittskostensätze

7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen

8. Integration praktischer Lernphasen

AZWV § 9, Absatz 1Anforderungen an Maßnahmen

Der Träger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Fachkundigen Stelle darzulegen.Dies geschieht in der Regel durch eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung.

Die Zulassung aller eingereichten Maßnahmen wird erteilt, wenn die genannten Voraussetzungen bei allen geprüften Maßnahmen erfüllt sind.

AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl

Bei Mängeln in Referenzauswahl

… Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus.

– … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.

Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen ist das Zulassungsverfahren neu zu eröffnen.

Dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.

AZWV § 9, Absatz 2Referenzauswahl

Für Bildungsbausteine gilt:

Bei zugelassenen Bildungsbausteinen gilt die Zulassung auch für Kombinationen.

Wenn der Träger im Rahmen seines QMS gewährleistet, dass diese Maßnahmen- individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmers- und auf den jeweiligen Arbeitsmarkt abgestimmt sind

AZWV § 9, Absatz 4

Der Fachkundigen Stelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen insbesondere• Erhöhung der Lehrgangsgebühren• Veränderung - der Maßnahmedauer- wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption- der methodischen Durchführung

anzuzeigen.

Der Träger hat darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben.

AZWV § 9, Absatz 5Änderungsmeldungen

Mit der Zulassung wird ein Zertifikatpro Maßnahme vergeben

„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmefür die Förderung der beruflichen Weiterbildung“

AZWV § 10

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