P A T E N T R E C H T. Was ist ein Patent ? Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung,...

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P A T E N T R E C H T

Was ist ein Patent ?

Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt.

Jedes Patent setzt demnach eine Erfindung voraus. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind folglich zB bloße Entdeckungen (vgl § 1 Abs 3 PatG).

Fallbeispiel: Erfindung• Ein Perpetuum mobile (hier:

Rückumwandlung von Wärme

in mechanische Arbeit) steht im

Widerspruch zu den

bekannten Naturgesetzen.

• Eine vermeintliche

„Erfindung“, die

wissenschaftlichen Prinzipien

widerspricht, ist niemals

patentierbar.

BA 2.5.1995, B 10/94 – „Perpetuum mobile“

Funktionen des Patentschutzes

Naturrechtstheorie Belohnungstheorie

Anspornungstheorie Offenbarungstheorie

Patentrecht

im objektiven Sinn im subjektiven Sinn

Rechtsquellen

• PatG• PAG, PAGV

• EU-Patent• Biotechnologie-RL

• PCT• EPÜ• Abk Straßburg, PVÜ

Das internationale Patent• PCT

• Bündel nationaler

Patentrechte

• Inhalt, Schutzbereich und

Rechtsfolgen nach

nationalem Recht

• Verwaltung:

Internationales Büro

der WIPO

Das europäische Patent

• EPÜ

• Bündel nationaler

Patentrechte

• Inhalt, Schutzbereich und

Rechtsfolgen nach

nationalem Recht

• Eine Anmeldung vor dem

Europäischen Patentamt

Das EU-Patent (amtlich: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)

ab voraussichtlich 2015 (?)

• Ratsbeschluss 2011/167/EU

• VO (EU) 1257/2012

• einheitliches Schutzrecht in

allen teilnehmenden EU-MS

• Verwaltung:

Europäisches Patentamt

• Gerichtsbarkeit:

Einheitliches Patentgericht

Institutionen (bis 31.12.2013)

O P M

R M A

R A

N A

LGS WienHG Wien T A

ÖsterreichischesPatentamt

Institutionen (NEU seit 1.1.2014)

O L G W i e n

LGS WienHG Wien R A N A

O G H

T A

Schutzvoraussetzungen (§ 1 Abs 1 PatG)

Neuheit (§ 3 PatG) Erfindungshöhe

Gewerbliche Anwendbarkeit

Öff. Ordnung & gute Sitten (§ 2 PatG)

Fallbeispiel: Neuheit• Eine Erfindung kann auch darin

bestehen, dass bereits bekannte

Einrichtungen durch eine besondere

Art ihrer Verwendung dazu

verwendet werden, ein technisches

Problem zu lösen.

• Wenn daher eine Erfindung einzelne

bereits bekannte Elemente aufweist,

liegt darin noch kein Mangel an

Neuheit.

OGH 30.11.1971, 4 Ob 374/71 – „Mehrschichtenski“

Fallbeispiel: Erfindungshöhe• Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit nach dem so genannten „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“:

• Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik

• Bestimmung der zu lösenden technischen Aufgabe

• Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung für den Fachmann nahe liegend gewesen wäre

OPM 26.9.2007, Op 4/07 – „Haarersatzteil“

Fallbeispiel: Erfindungshöhe

• Die Übertragung von bekannten Merkmalen einer Erfindung (ikF: Verriegelungs-vorrichtung für Türen) auf eine andere Erfindung

• ist mehr als nahe liegend und• erreicht daher keinesfalls die

erforderliche Erfindungshöhe.

BA 31.5.1991, B 23/89 – „Verriegelungsvorrichtung“

Patenterteilungsverfahren (§§ 87 ff PatG)

AnmeldungOffenbarung

Prioritätszeitpunkt

Prioritätsrecht

PrüfungFormelle Voraussetzungen

Schutzvoraussetzungen

Veröffentlichung (18 Mo.)

Einwendungen Dritter ?

ErteilungPatentregister

Patentblatt

Patenturkunde

Beispiel: Patentansprüche1. Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung, insbesondere für die

Forst- und Güterwegsanierung bzw zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von steinigen Böden, mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze, die zwischen den Fräsmeißeln auf ihrer Mantelfläche versetzte Brecherelemente aufweist, sowie mit mindestens einer der Walze stationär gegenüberliegenden Brecherleiste, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Brecherleisten, in Drehrichtung der Walze gesehen, ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliegend, auf jeweils einem separaten bzw einem gemeinsamen Träger vorgesehen sind und der bzw die Träger für die Brecherleisten hydraulisch schwenkbar angeordnet sind und durch Verschwenken der Abstand zwischen Brecherleisten und Walze bzw deren Fräsmeißeln sowie den walzenseitigen Brecherelementen einstellbar ist.

2. Fräsbrecherfahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der bzw die Träger zusammen mit dem gegenüberliegenden Abschnitt der Walze eine bzw mehrere hintereinander angeordnete Brechkammern begrenzen, die nach unten jeweils mit einer Brecherleiste enden.

Stand der Technik

Erfindung

Hauptanspruch

Erfindung

Nebenanspruch

Beispiel: Veröffentlichung der Patentanmeldung

Beispiel: Patenterteilung

Patentinhaber

Schöpfer(§ 4 Abs 1 PatG)

Dienstnehmer(§ 6 Abs 1 PatG)

Ausschließungsrecht (§ 22 Abs 1 PatG)

„Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen.“

Fallbeispiel: Ausschließungsrecht• Technische Maßnahmen, die sich

nur unwesentlich von einem

Patentrecht unterscheiden, fallen

in den Schutzbereich des Patents.

• Denn der Patentschutz umfasst

nicht nur eine ausdrücklich in der

Patentanmeldung genannte,

sondern auch jede äquivalente –

dh inhaltsgleiche – Benützung

einer Erfindung.

OGH 3.4.1985, 4 Ob 321/84 – „Befestigungsvorrichtung“

Grenzen des Patentschutzes

Erschöpfung(Art 34 ff AEUV)

Vorbenützer(§ 23 PatG)

Fallbeispiel: Vorbenützer

• Voraussetzung des Vorbenutzungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein.

• Der angebliche Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste.

• Dass der Benützer auf die Nichtigkeit des Patents vertraute, reicht zur Begründung eines Vorbenützungsrechts nicht aus.

OGH 23.9.2008, 17 Ob 26/08 k – „Pantoprazol“

Schutzdauer (§ 28 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 1, § 101c Abs 2 PatG)

Entstehung mit Bekanntmachung im

Patentblatt (nicht: Eintragung im Patentregister)

Ende wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde, spätestens aber nach 20 Jahren

Das Patentrecht ist – gleich dem Musterrecht – absolut befristet ! Nach 20 Jahren endet es in jedem Fall !

Übertragbares Vermögensrecht

Übertragung

(§ 33 PatG)

Lizenzierung

(§ 35 PatG)

Verpfändung

(§ 34 PatG)

Die Eintragung in das Patentregister hat konstitutive Wirkung !

Streitige Verfahren

Nichtigerklärung (§ 48 PatG)

• insb bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen

Aberkennung (§ 49 PatG)

• auf Antrag des wahren Berechtigten

• gegen den unberechtigten Inhaber

• uU Übertragung auf den Antragsteller

Einspruch (§ 102 PatG)

• ua bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen

Sanktionen• Zivilrechtliche

Sanktionen (§§ 147 ff PatG)

zB Unterlassungsklage, Schadenersatz

• Strafrechtliche Sanktionen

(§ 159 PatG)

Privatanklagedelikt !

• Feststellungsantrag (§ 163 PatG)