Qualität gemeinsam entwickeln Qualitätsprüfungen und Umsetzung der Pflege-...

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Qualität gemeinsam entwickeln

Qualitätsprüfungen und Umsetzung der Pflege-

Transparenzvereinbarungen

Gliederung

gesetzliche Grundlagen

Pflege-Transparenzvereinbarungen

Anpassung der QPR•Anpassung der Erhebungsbögen•Anpassung der MDK-Anleitung

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzlicher Auftrag§ 115 Abs. 1a SGB XIVeröffentlichung: der Leistungen von Pflegeeinrichtungen

und deren Qualität (insbesondere hinsichtlich derErgebnis- und Lebensqualität)

Gesetzliche Grundlagen

Form der Veröffentlichungverständlich, übersichtlich und vergleichbar

Ort der Veröffentlichungim Internet und in anderer geeigneter Form

Gesetzliche Grundlagen

Grundlagen der Veröffentlichungen

Ergebnisse der MDK Qualitätsprüfungen

„Gleichwertige Prüfergebnisse“

Gesetzliche Grundlagen

§ 114 Abs. 3 SGB XI: Prüfungen der Heimaufsicht oder sonstige

landesrechtliche Prüfungen,

§ 114 Abs. 4 SGB XI: Prüfergebnisse nach einem von den Landesverbänden der

Pflegekassen anerkannten Verfahren zur Bemessung und Bewertung der Pflegequalität auf der Grundlage der Anforderungen nach § 113 Abs. 1 SGB XI.

Verhandlungsstrukturen

Vertragspartner der Transparenzvereinbarung

GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (3 Mitgliedsverbände)

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

14 Vereinigungen der Träger der Pflegeinrichtungen auf Bundesebene (6 Wohlfahrtsverbände und 8 privatgewerbliche Anbieter)

Verhandlungsstrukturen

Beteiligte

Verbände der Pflegeberufe Selbsthilfeorganisationen unabhängige

Verbraucherorganisationen

(Insgesamt wurden 58 Organisationen und Verbände einbezogen.)

Verhandlungsergebnisse

Gesetzliche Frist für die Transparenzvereinbarung: 30.09.2008

Vertragsabschlüsse 17.12.2008 Stationär (PTVS)29.01.2009 Ambulant (PTVA)

Verhandlungsergebnisse

Aufbau der Vereinbarungen

Anlage 1: Kriterien Anlage 2: Bewertungssystematik Anlage 3: Ausfüllanleitung Anlage 4: Darstellung der Prüfergebnisse (beinhaltet auch Verfahrensfragen, „28 Tage-Regelung)

Darstellung der Ergebnisse

§ 115 Abs. 1a SGB XI

Landesverbände der Pflegekassen stellen

Veröffentlichung der erbrachten

Leistungen und deren Qualität,

insbesondere der Ergebnis- und

Lebensqualität sicher

Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien (QPR)

Ist eine Änderung der QPR erforderlich, um die Transparenzvereinbarungen umzusetzen?

Konsequenzen aus Transparenzvereinbarungen für QPR und MDK-Prüfungen

Neue Prüfarten(Regel-, Anlass-, Wiederholungsprüfung)

Erhöhte Prüffrequenz(bis Ende 2010 alle Einrichtungen einmal, ab 2011 jährliche Prüfungen)

Wiederholungsprüfungen zur Überprüfung derMängelbeseitigung

Berücksichtigung der Inhalte der Transparenzvereinbarungen

Ziele der QPR-Anpassung

Einarbeitung sämtlicher Inhalte derTransparenzvereinbarungen einschließlich derBewertungssystematik

Weiterhin umfassende Qualitätsprüfung mit Schwerpunkt auf Ergebnisqualität

Sicherstellung der Prüfquoten durch Konzentration auf Mindestprüfinhalte

Umsetzung

Neue QPR mit den dazugehörenden Erhebungsbögen(sämtliche Transparenzkriterien sind eingearbeitet)

Verbindlich für die MDK-Prüfungen

Erhebungsbogen

3-teilig

EinrichtungsteilBewohnerteil bzw. Pflegebedürftigenteilseparater Befragungsteil

Aufteilung in 20 Kapitel

Kennzeichnung jeder Frage, ob Transparenzkriterium, Mindestprüfinhalt, Bewertungs- oder Info-Frage

Beispiel

M/T51/B

10.2Sind die Angebote der sozialen Betreuung auf die Struktur und Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet?

Beispiel

Ausfüllanleitung zu 10.2:Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn die Angebote der sozialen Betreu ung auf die Struktur und Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet sind. Dazu kön nen z. B. zielgruppenspezifische Angebote für besondere Personengruppen gehören.

Beispiel

M/T2/B

12.2 Entspricht die Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen den ärztlichen Anordnungen?

Beispiel

Ausfüllanleitung zu 12.2:

Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn das Pflegeheim die

Ärztlichen Anordnungen beachtet und deren Durchführung

fachgerecht und eindeutig dokumentiert. Eindeutig dokumentiert ist

eine behandlungspflegerische Maßnahme, wenn definiert ist, welche

Maßnahme wann, wie, wie oft und womit durchge führt werden soll.

Ist ein Eintrag in der Pflegedokumentation durch den Arzt nicht

möglich, (z. B. im Notfall), sollte eine mündliche Anordnung des

Arztes (auch per Telefon) durch eine Pflegefachkraft entgegen

genommen und nach dem VUG-Prinzip

(Vorlesen und Genehmigen lassen) dokumentiert werden.

Beispiel

M

12.10 Ist der Umgang mit Trachealkanülen/Absaugen sachgerecht?

Beispiel

M/T7/B

13.9 Werden erforderliche Dekubitusprophylaxen durchgeführt?

Beispiel

Ausfüllanleitung zu 13.9:Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn bei dekubitusgefährdeten Bewoh nern individuell angemessene Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe wie z. B.haut- und gewebeschonende Lagerung und Transfertechniken, Maßnahmen zur Bewegungsförderung, (Lagerungsart, Lagerungshäufigkeit)ausreichende Flüssigkeits- und Eiweißzufuhr,fachgerechte Hautpflege / regelmäßige Hautinspektion, ggf. Beratung der Bewohner bzw. ihrer Angehörigen hinsichtlich der Risiken und Maßnahmenin der Pflegeplanung berücksichtigt sind und die Durchführung erkennbar ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !