Truppmannausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang und Einsatz/trupp...110110 Polizei 112112...

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Truppmannausbildung Teil 1Grundausbildungslehrgang

Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt

Rechtsgrundlagen

2Stand: Mai 2017

Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen des

Brand- und Zivilschutzes

soweit diese für ihre Funktion als Truppmann auf Gemeindeebene erforderlich sind und

die wichtigsten Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts

wiedergeben oder erklären können

Lernziel

3Stand: Mai 2017

Ausbildungsorganisation

Aufgaben der Feuerwehr

Träger der Feuerwehr

Arten der Feuerwehr

Funktionsträger

Verpflichtung

Rechte und Pflichten

Pflichten der Bevölkerung

§§ 35 und 38 StVO

Übersicht Aufgabenbereiche und Zielsetzungen des

Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe

Mitwirkung als Helfer im Rahmen der Einheiten oder

Einrichtungen gemäß bundesgesetzlicher Regelungen zum

Zivilschutz und zur Katastrophenhilfe

Rechtsgrundlagen

5Stand: Mai 2017

Gesetze der Gefahrenabwehr im Überblick

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)

Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Zivilschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

6Stand: Mai 2017

Weitere zu beachtende Gesetze

Jugendarbeitsschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mutterschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Strafgesetzbuch für die Bundesrepublik Deutschland

§ 323 c: Unterlassene Hilfeleistung

Foto: Microsoft

Foto: Microsoft

7Stand: Mai 2017

Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV)

FwDV werden auf Bundesebene erarbeitet und sind in Schleswig-Holstein als

verbindlich eingeführt worden

FwDV 1 Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

FwDV 2 Ausbildung der Feuerwehren

FwDV 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

FwDV 7 Atemschutz

FwDV 8 Tauchen

FwDV 10 Tragbare Leitern

FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz

FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz

PDV 810 Fernmeldebetriebsdienst mit Ergänzung für den

Katastrophenschutz

Aufgaben der Feuerwehr

9Stand: Mai 2017

Einleitung

10Stand: Mai 2017

Einleitung

Löschen Bergen

RettenSchützen

11Stand: Mai 2017

Feuerwehrwesen

Die Bekämpfung von Bränden und Schutz von

Menschen, Tieren und Sachen vor

Brandschäden (abwehrender Brandschutz)

Die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen

(Technische Hilfe)

12Stand: Mai 2017

Feuerwehrwesen

Die Verhütung von Bränden und Brandgefahren

(vorbeugender Brandschutz)

Die Mitwirkung bei der

Brandschutzerziehung und

Brandschutzaufklärung

13Stand: Mai 2017

Feuerwehrwesen

Die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Träger der Feuerwehr

15Stand: Mai 2017

Aufgaben der Gemeinde

§ 2 Brandschutzgesetz

Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des

Brandschutzes und der Technischen Hilfe eine den örtlichen Verhältnissen

angemessene und leistungsfähige

öffentliche Feuerwehr zu unterhalten

16Stand: Mai 2017

Aufgaben der Gemeinde

Sicherstellen einer ausreichenden Löschwasserversorgung

Schaffen von Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen

17Stand: Mai 2017

Aufgaben des Kreises

Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,

überörtlich den abwehrenden Brandschutz und

die Technische Hilfe sicherzustellen, insbesondere

erforderliche Anlagen zur überörtlichen

Alarmierung und Nachrichtenübermittlung

einzurichten und zu unterhalten,

eine ständig mit geschultem Personal

besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle

einzurichten und zu unterhalten,

die Notrufe annimmt und an die

zuständige Feuerwehr weiterleitet.

Die Feuerwehreinsatzleitstelle kann zusammen

mit der Rettungsleitstelle betrieben werden.

18Stand: Mai 2017

Aufgaben des Kreises

eine Feuerwehrtechnische Zentrale

zur Unterbringung von Fahrzeugen und

Gerätschaften, Pflege und Prüfung von

Geräten und Material sowie zur

Durchführung überörtlicher Ausbildungs-

lehrgänge vorzuhalten

Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und

die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen

Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,

19Stand: Mai 2017

Aufgaben des Kreises

zur Hilfeleistung bei Schadenereignissen mit

gefährlichen Stoffen und Gütern einen

„Löschzug-Gefahrgut“ aufzustellen und zu

unterhalten, sofern dies auf andere Weise

nicht sichergestellt ist,

ein Informationssystem über gefährliche

Stoffe und Güter (GSBL) vorzuhalten, das

vom Land bereitgestellt wird.

GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund / Länder

Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,

20Stand: Mai 2017

Aufgaben des Landes

Das Land fördert das Feuerwehrwesen, im besonderen

unterhält es eine Landesfeuerwehrschule

unterstützt und berät es die Gemeinden und Kreise

auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens

21Stand: Mai 2017

Aufgaben des Landes

Das Land fördert das Feuerwehrwesen, im besonderen

gewährt es den Gemeinden und Kreisen

Zuwendungen für den abwehrenden Brandschutz

und die Technische Hilfe

unterstützt es die Brandschutzforschung und

-normung

Foto: Forschungsstelle für Brandschutztechnik

Arten der Feuerwehr

23Stand: Mai 2017

Arten der Feuerwehren

Feuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes sind

Öffentliche Feuerwehren

- Berufsfeuerwehren(ab 80.000 EW)

- Freiwillige Feuerwehren

- Pflichtfeuerwehren

Können nebeneinander aufgestellt werden

Nicht Öffentliche Feuerwehren

- Werkfeuerwehren

24Stand: Mai 2017

Freiwillige Feuerwehr

Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehr

Gemeindefeuerwehr mit Ortsfeuerwehren

Ortsfeuerwehr A Ortsfeuerwehr B Ortsfeuerwehr C

Kreisfeuerwehrverband mit Gemeindefeuerwehren

Gemeindefeuerwehr A Gemeindefeuerwehr B Gemeindefeuerwehr C

Stadtfeuerwehrverband mit Ortsfeuerwehren

Ortsfeuerwehr A Ortsfeuerwehr B Ortsfeuerwehr C

Funktionsträger

26Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres

möglich

Der Übertritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres

möglich

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

27Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres

möglich

Der Übertritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres

möglich

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

28Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet am Einsatz- und Ausbildungsdienst

teilzunehmen

Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserve-

abteilung möglich

Angehörige der Feuerwehren, die die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz

oder teilweise verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom

Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung

übernommen werden.

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

29Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

§ 8a Abs. 2 Brandschutzgesetz

besonderer Teil der Einsatzabteilung

gleiche Aufgaben wie Berufsfeuerwehr,

aber geringere Stärke und nicht rund um die Uhr besetzt

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

30Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16.

Lebensjahres möglich

Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet durch Übertritt in die

Ehrenabteilung spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67.

Lebensjahr vollendet wird

Auf Wunsch des Mitgliedes jedoch mit dem Ende des Jahres, in dem 60.

Lebensjahr vollendet wird

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

31Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung spätestens mit

dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird

Auf Wunsch des Mitgliedes jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem

das 60. Lebensjahr vollendet wird

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

32Stand: Mai 2017

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen

Wachabteilung ehrenamtlich tätig.

Freiwillige Feuerwehren

Aktive Mitglieder

Kinder-abteilung

Jugend-abteilung

Einsatz-abteilung

Reserve-abteilung

Haupt-amtlicheWach-

abteilung

Ver-waltungs-abteilung

Ehren-abteilung

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

33Stand: Mai 2017

Organe der Feuerwehr sind

Mitgliederversammlung

Wehrvorstand

Wehrführung und Stellvertretung

(plus Gemeindewehrführung)

Zugführung (soweit vorhanden)

Gruppenführung

Kassenverwaltung

Schriftführung

Gerätewartung (freiwillig, durch Satzung bestimmt)

Führung der Reserveabteilung (soweit vorhanden)

Jugendfeuerwehrwartung (soweit vorhanden)

Musikzugführung (soweit vorhanden)

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

34Stand: Mai 2017

Truppausbildung gemäß FwDV 2

Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene

Truppmannausbildung Teil 1

GrundausbildungStandort

Truppmannausbildung Teil 2 Standort

Truppführer Kreis

Truppführer plus ein

technischer LehrgangKreis

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

35Stand: Mai 2017

Technische Ausbildung gemäß FwDV 2

Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene

Sprechfunker Kreis

Atemschutzgeräteträger Kreis

Maschinisten Kreis

Technische Hilfeleistung Kreis

ABC-Einsatz Kreis

ABC-Erkundung Kreis

ABC-Dekontamination P/G Kreis

Gerätewarte Land

Atemschutzgerätewarte Land

Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr

36Stand: Mai 2017

Führungsausbildung gemäß FwDV 2Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene

Gruppenführer Land

Zugführer Land

Verbandsführer Land

Einführung in die Stabsarbeit Land

Führen im ABC-Einsatz Land

Leiter einer Feuerwehr Land

Ausbilder in der Feuerwehr Land

37Stand: Mai 2017

… Dienstgrade

Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung

Feuerwehrmann

Anwärterohne

Mitglied der Jugendabteilung;

Eintritt als aktives Mitglied

Feuerwehrmann ohneTruppmann Teil I

(Grundausbildung)

Oberfeuerwehr-

mannohne

Abgeschlossene

Truppmannausbildung und

mindestens einen techn.

Lehrgang

Hauptfeuerwehr-

mann 2 Sterneohne

Truppführungsausbildung

und mindestens einen techn.

Lehrgang

Hauptfeuerwehr-

mann 3 Sterne

Mitglied im Vorstand,

Sicherheitsbeauftragter oder

Brandschutzerzieher/-aufklärer

mit abgeschlossener Ausbildung

Truppführungsausbildung

und mindestens zwei techn.

Lehrgänge

38Stand: Mai 2017

... Dienstgrade

Stellvertreter tragen einen Dienstgrad darunter

Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung

Löschmeister ohne

Truppführung und min. zwei

techn. Lehrgänge sowie eine

aktive Dienstzeit von 15 Jahren

oder Gruppenführung

OberlöschmeisterGruppenführung

ABC Gruppenführung

IuK im Stab bzw. TEL

Gruppenführung

Führen im ABC Einsatz

Hauptlösch-

meister

2 Sterne

Jugendfeuerwehrwart

Kreisausbilder

Gruppenführung

Jugendfeuerwehrwart

Kreisausbildung

Hauptlösch-

meister

3 Sterne

stellvertretender Ortswehrführer

bis 1.000 Einwohner

Gruppenführung

39Stand: Mai 2017

… Dienstgrade

Stellvertreter tragen einen Dienstgrad darunter

Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung

BrandmeisterZugführung

Ortswehrführung bis 1.000 Ew.

Zugführung

Gruppenführung

Leiten einer Feuerwehr

OberbrandmeisterOrtswehrführung 1.001 bis 5.000 Ew.

Gemeindewehrführung bis 1.000 Ew.

Zugführung

Leiten einer Feuerwehr

Hauptbrandmeister

2 Sterne

Ortswehrführung 5.000 bis 15.000 Ew.

Gemeindewehrführung bis 5.000 Ew.

Verbandsführung

Leiten einer Feuerwehr

Hauptbrandmeister

3 Sterne

Ortswehrführung über 15.000 Ew.

Gemeindewehrführung bis 15.000 Ew.

Amtswehrführung bis 15.00 Ew.

Verbandsführung

Leiten einer Feuerwehr

Erster

Hauptbrandmeister

Gemeindewehrführung über 15.000 Ew.

Amtswehrführer über 15.000 Ew.

Verbandsführung

Leiten einer Feuerwehr

40Stand: Mai 2017

... Dienstgrade

Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung

stv.

Kreisbrandmeisterstv. Kreiswehrführung Verbandsführung

Kreisbrandmeister Kreiswehrführung Verbandsführung

Landes-

brandmeister

Vorsitzender des

Landesfeuerwehrverbandes

Schleswig-HolsteinVerbandsführung

Präsident des

Deutschen Feuerwehrverbandes

41Stand: Mai 2017

Helmkennzeichnung

Gruppenführung

Wehrführung über ZugstärkeAmtswehrführung

Kreiswehrführung

Stellvertretungen tragen die gleiche Kennzeichnung

ZugführungWehrführung bis

Zugstärke

42Stand: Mai 2017

Abzeichen für langjährige Mitgliedschaft

10 20

30 40

50 >50

Verpflichtung

44

Die aktiven Mitglieder haben

über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten

Verschwiegenheit zu bewahren.

Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen

Tätigkeit.

Auskünfte an die Presse erteilt

die Wehrführung

die Einsatzleitung

eine von der Wehrführung beauftragte Person

Verschwiegenheitspflicht § 9 Abs. 7 BrSchG

44Stand: Mai 2017

Rechte und Pflichten

46Stand: Mai 2017

Voraussetzungen

Das Feuerwehrmitglied muss

seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder

regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen

(Ausnahmecharakter)

körperlich und geistig geeignet sein

mindestens 16 Jahre alt sein (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

erforderlich)

Entscheidung des Wehrvorstandes über die vorläufige Aufnahme

endgültige Aufnahme durch die Mitgliederversammlung nach Ablauf

einer einjährigen Probedienstzeit und abgeschlossener

Grundausbildung

47Stand: Mai 2017

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

freiwilligen Austritt

Entscheidung über das Ausscheiden nach § 7 Abs. 3

Mustersatzung (für den Einsatzdienst nicht mehr verfügbar),

Entscheidung durch Wehrvorstand

Ausschluss gemäß § 16 Mustersatzung, Entscheidung durch

Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit

Auflösung der Feuerwehr durch Beschluss der

Mitgliederversammlung

48Stand: Mai 2017

Entschädigung und Ersatzansprüche

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren haben bei Einsätzen

oder für Ausbildungsveranstaltungen Anspruch auf

Ersatz ihrer Auslagen,

Ersatz des Verdienstausfalls,

Reisekostenvergütung,

Unentgeltliche Dienstkleidung,

Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen,

die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört

worden sind,

Entschädigung für die Tätigkeit in der

Feuersicherheitswache.

49Stand: Mai 2017

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in

öffentlichen Feuerwehren keine Nachteile entstehen.

Bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit

wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt.

Das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur

Sozialversicherung sind auf Antrag durch den Träger der Feuerwehr zu

erstatten.

Soziale Sicherung

50Stand: Mai 2017

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben

am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen

Veranstaltungen teilzunehmen und alle Aufgaben sachgerecht zu erfüllen

alle Schutzvorschriften zu befolgen

Kameradschaft zu pflegen

Verschwiegenheit zu bewahren und Aussagegenehmigungen einzuholen

keine Auskünfte an die Presse zu geben

die Dienstkleidung zu pflegen

Pflichten der aktiven Mitglieder

Pflichten der Bevölkerung

52Stand: Mai 2017

Anzeigen von Bränden und Unglücksfällen

ohne erhebliche eigene Gefahr und

ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten

nach den Umständen zumutbar ist

§ 323 c StGB

Notrufnummern

110110 Polizei

112112 Feuerwehr und Rettungsdienst

Jeder ist verpflichtet, bei Bränden und Unglücksfällen die Polizei, die

Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu benachrichtigen, wenn die Gefahr nicht

sofort beseitigt werden kann, wenn es ihm

53Stand: Mai 2017

Persönliche und sächliche Pflichten

Die Einsatzleitung der Feuerwehr ist berechtigt,

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Hilfeleistung und

die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten

und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung zu verpflichten.

Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der

Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung

unverzüglich zu entfernen oder können entfernt werden.

§§ 35 und 38 StVO

55Stand: Mai 2017

§ 35 und 38 Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 35

Sonderrechte

§ 38

Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(Wegerechte)

56Stand: Mai 2017

Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus

Formal gesehen stehen uns auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus Sonderrechte

nach § 35 StVO zu, aber

die Inanspruchnahme mit Privatfahrzeugen ist sehr problematisch, denn

den Fahrzeugen fehlt das blaue Rundumlicht und das Sondersignal

bei einem Unfall gehen Gerichte daher davon aus, das die Sonderrechte

nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung in

Anspruch genommen wurden

daher ist von der Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich

abzuraten

die Pflicht sich nach Alarm unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern

zum Feuerwehrhaus zu begeben, rechtfertigt die Inanspruchnahme von

Sonderrechten grundsätzlich nicht

sie tritt hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln

zurück

57Stand: Mai 2017

Sonderrechte

Die Feuerwehr ist nach § 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

von deren Vorschriften befreit, soweit das zur Erfüllung

Hoheitliche Aufgaben sind die erforderlichen Maßnahmen bei Bränden, Not-

und Unglückfällen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und

Vermögen abzuwehren

Dringend geboten ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten immer dann,

wenn eine gegenwärtige Gefahr im Weg des sofortigen Vollzugs abgewehrt

werden muss und die Beachtung aller Verkehrsvorschriften die notwendige

schnelle Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe verzögern würde

Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen; sie gehen auch

den Sonderrechten vor

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist

58Stand: Mai 2017

Sonderrechte

Beispiele für die Befreiung von den Vorschriften der StVO

Rechtsfahrgebot

Geschwindigkeit

Abstand

Überholen

Vorfahrt

Rotlicht

Vorschriftszeichen

aber die Befreiung ist begrenzt durch:

die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO

die angepasste Geschwindigkeit

den Schutzauftrag gegenüber benachteiligten Verkehrsteilnehmern

die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer

59Stand: Mai 2017

Sonderrechte

Sonderrechte dürfen nur unter gebührender

Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

in Anspruch genommen werden.

Dem Recht, sich über Verkehrsvorschriften

hinwegzusetzen, stehen erhöhte Sorgfaltspflichten

gegenüber, an die hohe Anforderungen gestellt werden.

60Stand: Mai 2017

…Sonderrechte

Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist an der jeweiligen Verkehrssituation zu

orientieren. Vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht übermäßig

zu überschreiten.

An Lichtsignalanlagen, Kreuzungen und Einmündungen sollte sich die Fahrerin

oder der Fahrer des Einsatzfahrzeuges dort, wo ihm normalerweise kein Vorrang

zustehen würde, notfalls durch Anhalten vergewissern, dass alle übrigen

Verkehrsteilnehmer die Sondersignale und die Inanspruchnahme von

Sonderrechten wahrgenommen haben.

Grundsätzlich sollte das Einsatzfahrzeug nur links überholen und diese Absicht per

Blinker frühestmöglich anzeigen. Dabei sollte das Benutzen der Gegenfahrbahn

möglichst vermieden werden.

Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen

61Stand: Mai 2017

Wegerecht nach § 38 StVO

Die Inanspruchnahme des Wegerechts wird den

Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit den Sondersignalen

mitgeteilt

Diese Sondersignale ordnen an, dass „alle übrigen

Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer sofort freie Bahn zu

schaffen haben“

Das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur dann verwendet

werden, wenn höchste Eile geboten ist

blaues Blinklicht und Einsatzhorn

Übersicht Aufgabenbereiche

und Zielsetzungen des

Zivilschutzes und der

Katastrophenhilfe

63Stand: Mai 2017

Begriffsbestimmungen

Zivilschutz

Der Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes mit dem Ziel,

die Bevölkerung,

ihre Wohnungen und

Arbeitsstätten,

lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,

Betriebe, Einrichtungen und Anlagen

sowie das Kulturgut

vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen zu schützen

bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

64Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Zivilschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Zuständigkeit: Seit 1. Mai 2004 das

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)

65Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Aufgaben des Zivilschutzes

Selbstschutz

Warnung der Bevölkerung

Schutzbau

Aufenthaltsregelung

Katastrophenschutz

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut

66Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Selbstschutz

Lebensmittel

Hygenie

Hausapotheke

Energie

67Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Warnung der Bevölkerung

Warnsystem

früher Warnung durch Sirenen

verschiedene Systeme in der Erprobung

Warnung über öffentlich-rechtlichen Rundfunk

gemeinsames Melde- und Lagezentrum des Bundes

68Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Schutzbau

Schutzraum, Zivilbunker, Luftschutzraum,

Luftschutzbunker

Beton oder Stahl, aber auch in den Fels getriebene

Stollen

häufig zivile Nutzung als Tiefgaragen,

U-Bahnstationen etc. und im Einsatzfall mit

zeitlichem Vorlauf als Schutzraum hergerichtet

ca. 2.300 Bunker in Deutschland

69Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Aufenthaltsregelung

ein bestimmtes Gebiet darf gar nicht oder nur mit

Genehmigung verlassen werden

Evakuierung von besonders gefährdeten Gebieten

70Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

medizinische Versorgung bei Massenunfällen durch

konventionelle Verletzungen oder ABC-Stoffe

Krankenhäuser können verpflichtet werden ihre

Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im

Verteidigungsfall auszurichten

Meldepflicht von Angehörigen aus Heil- und

Heilhilfsberufen

Bevorratung von Sanitätsmaterial

Erste-Hilfe Ausbildung

71Stand: Mai 2017

Zivilschutz

Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut

Aufgabe des humanitären Völkerrechts

Gebäude werden durch Schilder als schützenwertes

Kulturgut gekennzeichnet

Barbarastollen bei Oberried/ Schwarzwald enthält

besonders schützenwerte Dokumente der Deutschen

Geschichte

(z.B. Krönungsurkunden)

72Stand: Mai 2017

Begriffsbestimmungen

Katastrophenhilfe

Katastrophenhilfe ist eine Hilfeleistung des Bundes

bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren

Unglücksfall

auf Anforderung des betroffenen Bundeslandes oder

bei Gefährdung von mehr als einem Bundesland durch Bundespolizei,

Streitkräfte oder Kräfte anderer Verwaltungen auf Grundlage von

Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Grundgesetz

73Stand: Mai 2017

Katastrophenhilfe

Brandschutz

ABC-Schutz

Sanitätswesen

Betreuung

Bundesanstalt des THW als Ergänzung für den

Katastrophenschutz in den Ländern

Bund stellt den Ländern finanzielle Mittel zur Integration in den

friedensmäßigen Katastrophenschutz bereit

74Stand: Mai 2017