Post on 25-Sep-2020
Truppmannausbildung Teil 1Grundausbildungslehrgang
Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt
Rechtsgrundlagen
2Stand: Mai 2017
Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen des
Brand- und Zivilschutzes
soweit diese für ihre Funktion als Truppmann auf Gemeindeebene erforderlich sind und
die wichtigsten Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts
wiedergeben oder erklären können
Lernziel
3Stand: Mai 2017
Ausbildungsorganisation
Aufgaben der Feuerwehr
Träger der Feuerwehr
Arten der Feuerwehr
Funktionsträger
Verpflichtung
Rechte und Pflichten
Pflichten der Bevölkerung
§§ 35 und 38 StVO
Übersicht Aufgabenbereiche und Zielsetzungen des
Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe
Mitwirkung als Helfer im Rahmen der Einheiten oder
Einrichtungen gemäß bundesgesetzlicher Regelungen zum
Zivilschutz und zur Katastrophenhilfe
Rechtsgrundlagen
5Stand: Mai 2017
Gesetze der Gefahrenabwehr im Überblick
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)
Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Zivilschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
6Stand: Mai 2017
Weitere zu beachtende Gesetze
Jugendarbeitsschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Mutterschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Strafgesetzbuch für die Bundesrepublik Deutschland
§ 323 c: Unterlassene Hilfeleistung
Foto: Microsoft
Foto: Microsoft
7Stand: Mai 2017
Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV)
FwDV werden auf Bundesebene erarbeitet und sind in Schleswig-Holstein als
verbindlich eingeführt worden
FwDV 1 Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
FwDV 2 Ausbildung der Feuerwehren
FwDV 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
FwDV 7 Atemschutz
FwDV 8 Tauchen
FwDV 10 Tragbare Leitern
FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz
FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz
PDV 810 Fernmeldebetriebsdienst mit Ergänzung für den
Katastrophenschutz
Aufgaben der Feuerwehr
9Stand: Mai 2017
Einleitung
10Stand: Mai 2017
Einleitung
Löschen Bergen
RettenSchützen
11Stand: Mai 2017
Feuerwehrwesen
Die Bekämpfung von Bränden und Schutz von
Menschen, Tieren und Sachen vor
Brandschäden (abwehrender Brandschutz)
Die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen
(Technische Hilfe)
12Stand: Mai 2017
Feuerwehrwesen
Die Verhütung von Bränden und Brandgefahren
(vorbeugender Brandschutz)
Die Mitwirkung bei der
Brandschutzerziehung und
Brandschutzaufklärung
13Stand: Mai 2017
Feuerwehrwesen
Die Mitwirkung im Katastrophenschutz
Träger der Feuerwehr
15Stand: Mai 2017
Aufgaben der Gemeinde
§ 2 Brandschutzgesetz
Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des
Brandschutzes und der Technischen Hilfe eine den örtlichen Verhältnissen
angemessene und leistungsfähige
öffentliche Feuerwehr zu unterhalten
16Stand: Mai 2017
Aufgaben der Gemeinde
Sicherstellen einer ausreichenden Löschwasserversorgung
Schaffen von Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen
17Stand: Mai 2017
Aufgaben des Kreises
Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,
überörtlich den abwehrenden Brandschutz und
die Technische Hilfe sicherzustellen, insbesondere
erforderliche Anlagen zur überörtlichen
Alarmierung und Nachrichtenübermittlung
einzurichten und zu unterhalten,
eine ständig mit geschultem Personal
besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle
einzurichten und zu unterhalten,
die Notrufe annimmt und an die
zuständige Feuerwehr weiterleitet.
Die Feuerwehreinsatzleitstelle kann zusammen
mit der Rettungsleitstelle betrieben werden.
18Stand: Mai 2017
Aufgaben des Kreises
eine Feuerwehrtechnische Zentrale
zur Unterbringung von Fahrzeugen und
Gerätschaften, Pflege und Prüfung von
Geräten und Material sowie zur
Durchführung überörtlicher Ausbildungs-
lehrgänge vorzuhalten
Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und
die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen
Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,
19Stand: Mai 2017
Aufgaben des Kreises
zur Hilfeleistung bei Schadenereignissen mit
gefährlichen Stoffen und Gütern einen
„Löschzug-Gefahrgut“ aufzustellen und zu
unterhalten, sofern dies auf andere Weise
nicht sichergestellt ist,
ein Informationssystem über gefährliche
Stoffe und Güter (GSBL) vorzuhalten, das
vom Land bereitgestellt wird.
GSBL - Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund / Länder
Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise ist es,
20Stand: Mai 2017
Aufgaben des Landes
Das Land fördert das Feuerwehrwesen, im besonderen
unterhält es eine Landesfeuerwehrschule
unterstützt und berät es die Gemeinden und Kreise
auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens
21Stand: Mai 2017
Aufgaben des Landes
Das Land fördert das Feuerwehrwesen, im besonderen
gewährt es den Gemeinden und Kreisen
Zuwendungen für den abwehrenden Brandschutz
und die Technische Hilfe
unterstützt es die Brandschutzforschung und
-normung
Foto: Forschungsstelle für Brandschutztechnik
Arten der Feuerwehr
23Stand: Mai 2017
Arten der Feuerwehren
Feuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes sind
Öffentliche Feuerwehren
- Berufsfeuerwehren(ab 80.000 EW)
- Freiwillige Feuerwehren
- Pflichtfeuerwehren
Können nebeneinander aufgestellt werden
Nicht Öffentliche Feuerwehren
- Werkfeuerwehren
24Stand: Mai 2017
Freiwillige Feuerwehr
Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehr
Gemeindefeuerwehr mit Ortsfeuerwehren
Ortsfeuerwehr A Ortsfeuerwehr B Ortsfeuerwehr C
Kreisfeuerwehrverband mit Gemeindefeuerwehren
Gemeindefeuerwehr A Gemeindefeuerwehr B Gemeindefeuerwehr C
Stadtfeuerwehrverband mit Ortsfeuerwehren
Ortsfeuerwehr A Ortsfeuerwehr B Ortsfeuerwehr C
Funktionsträger
26Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres
möglich
Der Übertritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres
möglich
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
27Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres
möglich
Der Übertritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres
möglich
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
28Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet am Einsatz- und Ausbildungsdienst
teilzunehmen
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserve-
abteilung möglich
Angehörige der Feuerwehren, die die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz
oder teilweise verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom
Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung
übernommen werden.
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
29Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§ 8a Abs. 2 Brandschutzgesetz
besonderer Teil der Einsatzabteilung
gleiche Aufgaben wie Berufsfeuerwehr,
aber geringere Stärke und nicht rund um die Uhr besetzt
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
30Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16.
Lebensjahres möglich
Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet durch Übertritt in die
Ehrenabteilung spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67.
Lebensjahr vollendet wird
Auf Wunsch des Mitgliedes jedoch mit dem Ende des Jahres, in dem 60.
Lebensjahr vollendet wird
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
31Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung spätestens mit
dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird
Auf Wunsch des Mitgliedes jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem
das 60. Lebensjahr vollendet wird
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
32Stand: Mai 2017
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen
Wachabteilung ehrenamtlich tätig.
Freiwillige Feuerwehren
Aktive Mitglieder
Kinder-abteilung
Jugend-abteilung
Einsatz-abteilung
Reserve-abteilung
Haupt-amtlicheWach-
abteilung
Ver-waltungs-abteilung
Ehren-abteilung
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
33Stand: Mai 2017
Organe der Feuerwehr sind
Mitgliederversammlung
Wehrvorstand
Wehrführung und Stellvertretung
(plus Gemeindewehrführung)
Zugführung (soweit vorhanden)
Gruppenführung
Kassenverwaltung
Schriftführung
Gerätewartung (freiwillig, durch Satzung bestimmt)
Führung der Reserveabteilung (soweit vorhanden)
Jugendfeuerwehrwartung (soweit vorhanden)
Musikzugführung (soweit vorhanden)
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
34Stand: Mai 2017
Truppausbildung gemäß FwDV 2
Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene
Truppmannausbildung Teil 1
GrundausbildungStandort
Truppmannausbildung Teil 2 Standort
Truppführer Kreis
Truppführer plus ein
technischer LehrgangKreis
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
35Stand: Mai 2017
Technische Ausbildung gemäß FwDV 2
Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene
Sprechfunker Kreis
Atemschutzgeräteträger Kreis
Maschinisten Kreis
Technische Hilfeleistung Kreis
ABC-Einsatz Kreis
ABC-Erkundung Kreis
ABC-Dekontamination P/G Kreis
Gerätewarte Land
Atemschutzgerätewarte Land
Gliederung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
36Stand: Mai 2017
Führungsausbildung gemäß FwDV 2Ausbildung Lehrgangsabzeichen Ausbildungsebene
Gruppenführer Land
Zugführer Land
Verbandsführer Land
Einführung in die Stabsarbeit Land
Führen im ABC-Einsatz Land
Leiter einer Feuerwehr Land
Ausbilder in der Feuerwehr Land
37Stand: Mai 2017
… Dienstgrade
Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung
Feuerwehrmann
Anwärterohne
Mitglied der Jugendabteilung;
Eintritt als aktives Mitglied
Feuerwehrmann ohneTruppmann Teil I
(Grundausbildung)
Oberfeuerwehr-
mannohne
Abgeschlossene
Truppmannausbildung und
mindestens einen techn.
Lehrgang
Hauptfeuerwehr-
mann 2 Sterneohne
Truppführungsausbildung
und mindestens einen techn.
Lehrgang
Hauptfeuerwehr-
mann 3 Sterne
Mitglied im Vorstand,
Sicherheitsbeauftragter oder
Brandschutzerzieher/-aufklärer
mit abgeschlossener Ausbildung
Truppführungsausbildung
und mindestens zwei techn.
Lehrgänge
38Stand: Mai 2017
... Dienstgrade
Stellvertreter tragen einen Dienstgrad darunter
Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung
Löschmeister ohne
Truppführung und min. zwei
techn. Lehrgänge sowie eine
aktive Dienstzeit von 15 Jahren
oder Gruppenführung
OberlöschmeisterGruppenführung
ABC Gruppenführung
IuK im Stab bzw. TEL
Gruppenführung
Führen im ABC Einsatz
Hauptlösch-
meister
2 Sterne
Jugendfeuerwehrwart
Kreisausbilder
Gruppenführung
Jugendfeuerwehrwart
Kreisausbildung
Hauptlösch-
meister
3 Sterne
stellvertretender Ortswehrführer
bis 1.000 Einwohner
Gruppenführung
39Stand: Mai 2017
… Dienstgrade
Stellvertreter tragen einen Dienstgrad darunter
Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung
BrandmeisterZugführung
Ortswehrführung bis 1.000 Ew.
Zugführung
Gruppenführung
Leiten einer Feuerwehr
OberbrandmeisterOrtswehrführung 1.001 bis 5.000 Ew.
Gemeindewehrführung bis 1.000 Ew.
Zugführung
Leiten einer Feuerwehr
Hauptbrandmeister
2 Sterne
Ortswehrführung 5.000 bis 15.000 Ew.
Gemeindewehrführung bis 5.000 Ew.
Verbandsführung
Leiten einer Feuerwehr
Hauptbrandmeister
3 Sterne
Ortswehrführung über 15.000 Ew.
Gemeindewehrführung bis 15.000 Ew.
Amtswehrführung bis 15.00 Ew.
Verbandsführung
Leiten einer Feuerwehr
Erster
Hauptbrandmeister
Gemeindewehrführung über 15.000 Ew.
Amtswehrführer über 15.000 Ew.
Verbandsführung
Leiten einer Feuerwehr
40Stand: Mai 2017
... Dienstgrade
Dienstgrad Dienstgradabzeichen Funktion Ausbildung
stv.
Kreisbrandmeisterstv. Kreiswehrführung Verbandsführung
Kreisbrandmeister Kreiswehrführung Verbandsführung
Landes-
brandmeister
Vorsitzender des
Landesfeuerwehrverbandes
Schleswig-HolsteinVerbandsführung
Präsident des
Deutschen Feuerwehrverbandes
41Stand: Mai 2017
Helmkennzeichnung
Gruppenführung
Wehrführung über ZugstärkeAmtswehrführung
Kreiswehrführung
Stellvertretungen tragen die gleiche Kennzeichnung
ZugführungWehrführung bis
Zugstärke
42Stand: Mai 2017
Abzeichen für langjährige Mitgliedschaft
10 20
30 40
50 >50
Verpflichtung
44
Die aktiven Mitglieder haben
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit.
Auskünfte an die Presse erteilt
die Wehrführung
die Einsatzleitung
eine von der Wehrführung beauftragte Person
Verschwiegenheitspflicht § 9 Abs. 7 BrSchG
44Stand: Mai 2017
Rechte und Pflichten
46Stand: Mai 2017
Voraussetzungen
Das Feuerwehrmitglied muss
seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder
regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen
(Ausnahmecharakter)
körperlich und geistig geeignet sein
mindestens 16 Jahre alt sein (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich)
Entscheidung des Wehrvorstandes über die vorläufige Aufnahme
endgültige Aufnahme durch die Mitgliederversammlung nach Ablauf
einer einjährigen Probedienstzeit und abgeschlossener
Grundausbildung
47Stand: Mai 2017
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt
Entscheidung über das Ausscheiden nach § 7 Abs. 3
Mustersatzung (für den Einsatzdienst nicht mehr verfügbar),
Entscheidung durch Wehrvorstand
Ausschluss gemäß § 16 Mustersatzung, Entscheidung durch
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
Auflösung der Feuerwehr durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
48Stand: Mai 2017
Entschädigung und Ersatzansprüche
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren haben bei Einsätzen
oder für Ausbildungsveranstaltungen Anspruch auf
Ersatz ihrer Auslagen,
Ersatz des Verdienstausfalls,
Reisekostenvergütung,
Unentgeltliche Dienstkleidung,
Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen,
die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört
worden sind,
Entschädigung für die Tätigkeit in der
Feuersicherheitswache.
49Stand: Mai 2017
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in
öffentlichen Feuerwehren keine Nachteile entstehen.
Bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit
wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt.
Das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur
Sozialversicherung sind auf Antrag durch den Träger der Feuerwehr zu
erstatten.
Soziale Sicherung
50Stand: Mai 2017
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben
am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen
Veranstaltungen teilzunehmen und alle Aufgaben sachgerecht zu erfüllen
alle Schutzvorschriften zu befolgen
Kameradschaft zu pflegen
Verschwiegenheit zu bewahren und Aussagegenehmigungen einzuholen
keine Auskünfte an die Presse zu geben
die Dienstkleidung zu pflegen
Pflichten der aktiven Mitglieder
Pflichten der Bevölkerung
52Stand: Mai 2017
Anzeigen von Bränden und Unglücksfällen
ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
nach den Umständen zumutbar ist
§ 323 c StGB
Notrufnummern
110110 Polizei
112112 Feuerwehr und Rettungsdienst
Jeder ist verpflichtet, bei Bränden und Unglücksfällen die Polizei, die
Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu benachrichtigen, wenn die Gefahr nicht
sofort beseitigt werden kann, wenn es ihm
53Stand: Mai 2017
Persönliche und sächliche Pflichten
Die Einsatzleitung der Feuerwehr ist berechtigt,
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Hilfeleistung und
die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten
und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung zu verpflichten.
Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der
Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung
unverzüglich zu entfernen oder können entfernt werden.
§§ 35 und 38 StVO
55Stand: Mai 2017
§ 35 und 38 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 35
Sonderrechte
§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(Wegerechte)
56Stand: Mai 2017
Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus
Formal gesehen stehen uns auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus Sonderrechte
nach § 35 StVO zu, aber
die Inanspruchnahme mit Privatfahrzeugen ist sehr problematisch, denn
den Fahrzeugen fehlt das blaue Rundumlicht und das Sondersignal
bei einem Unfall gehen Gerichte daher davon aus, das die Sonderrechte
nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung in
Anspruch genommen wurden
daher ist von der Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich
abzuraten
die Pflicht sich nach Alarm unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern
zum Feuerwehrhaus zu begeben, rechtfertigt die Inanspruchnahme von
Sonderrechten grundsätzlich nicht
sie tritt hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln
zurück
57Stand: Mai 2017
Sonderrechte
Die Feuerwehr ist nach § 35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
von deren Vorschriften befreit, soweit das zur Erfüllung
Hoheitliche Aufgaben sind die erforderlichen Maßnahmen bei Bränden, Not-
und Unglückfällen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und
Vermögen abzuwehren
Dringend geboten ist die Inanspruchnahme von Sonderrechten immer dann,
wenn eine gegenwärtige Gefahr im Weg des sofortigen Vollzugs abgewehrt
werden muss und die Beachtung aller Verkehrsvorschriften die notwendige
schnelle Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe verzögern würde
Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen; sie gehen auch
den Sonderrechten vor
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
58Stand: Mai 2017
Sonderrechte
Beispiele für die Befreiung von den Vorschriften der StVO
Rechtsfahrgebot
Geschwindigkeit
Abstand
Überholen
Vorfahrt
Rotlicht
Vorschriftszeichen
aber die Befreiung ist begrenzt durch:
die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 StVO
die angepasste Geschwindigkeit
den Schutzauftrag gegenüber benachteiligten Verkehrsteilnehmern
die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer
59Stand: Mai 2017
Sonderrechte
Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in Anspruch genommen werden.
Dem Recht, sich über Verkehrsvorschriften
hinwegzusetzen, stehen erhöhte Sorgfaltspflichten
gegenüber, an die hohe Anforderungen gestellt werden.
60Stand: Mai 2017
…Sonderrechte
Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist an der jeweiligen Verkehrssituation zu
orientieren. Vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht übermäßig
zu überschreiten.
An Lichtsignalanlagen, Kreuzungen und Einmündungen sollte sich die Fahrerin
oder der Fahrer des Einsatzfahrzeuges dort, wo ihm normalerweise kein Vorrang
zustehen würde, notfalls durch Anhalten vergewissern, dass alle übrigen
Verkehrsteilnehmer die Sondersignale und die Inanspruchnahme von
Sonderrechten wahrgenommen haben.
Grundsätzlich sollte das Einsatzfahrzeug nur links überholen und diese Absicht per
Blinker frühestmöglich anzeigen. Dabei sollte das Benutzen der Gegenfahrbahn
möglichst vermieden werden.
Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen
61Stand: Mai 2017
Wegerecht nach § 38 StVO
Die Inanspruchnahme des Wegerechts wird den
Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit den Sondersignalen
mitgeteilt
Diese Sondersignale ordnen an, dass „alle übrigen
Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer sofort freie Bahn zu
schaffen haben“
Das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur dann verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist
blaues Blinklicht und Einsatzhorn
Übersicht Aufgabenbereiche
und Zielsetzungen des
Zivilschutzes und der
Katastrophenhilfe
63Stand: Mai 2017
Begriffsbestimmungen
Zivilschutz
Der Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes mit dem Ziel,
die Bevölkerung,
ihre Wohnungen und
Arbeitsstätten,
lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen
sowie das Kulturgut
vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen zu schützen
bzw. deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
64Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Zivilschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Zuständigkeit: Seit 1. Mai 2004 das
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
65Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Aufgaben des Zivilschutzes
Selbstschutz
Warnung der Bevölkerung
Schutzbau
Aufenthaltsregelung
Katastrophenschutz
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
66Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Selbstschutz
Lebensmittel
Hygenie
Hausapotheke
Energie
67Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Warnung der Bevölkerung
Warnsystem
früher Warnung durch Sirenen
verschiedene Systeme in der Erprobung
Warnung über öffentlich-rechtlichen Rundfunk
gemeinsames Melde- und Lagezentrum des Bundes
68Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Schutzbau
Schutzraum, Zivilbunker, Luftschutzraum,
Luftschutzbunker
Beton oder Stahl, aber auch in den Fels getriebene
Stollen
häufig zivile Nutzung als Tiefgaragen,
U-Bahnstationen etc. und im Einsatzfall mit
zeitlichem Vorlauf als Schutzraum hergerichtet
ca. 2.300 Bunker in Deutschland
69Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Aufenthaltsregelung
ein bestimmtes Gebiet darf gar nicht oder nur mit
Genehmigung verlassen werden
Evakuierung von besonders gefährdeten Gebieten
70Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
medizinische Versorgung bei Massenunfällen durch
konventionelle Verletzungen oder ABC-Stoffe
Krankenhäuser können verpflichtet werden ihre
Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im
Verteidigungsfall auszurichten
Meldepflicht von Angehörigen aus Heil- und
Heilhilfsberufen
Bevorratung von Sanitätsmaterial
Erste-Hilfe Ausbildung
71Stand: Mai 2017
Zivilschutz
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
Aufgabe des humanitären Völkerrechts
Gebäude werden durch Schilder als schützenwertes
Kulturgut gekennzeichnet
Barbarastollen bei Oberried/ Schwarzwald enthält
besonders schützenwerte Dokumente der Deutschen
Geschichte
(z.B. Krönungsurkunden)
72Stand: Mai 2017
Begriffsbestimmungen
Katastrophenhilfe
Katastrophenhilfe ist eine Hilfeleistung des Bundes
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall
auf Anforderung des betroffenen Bundeslandes oder
bei Gefährdung von mehr als einem Bundesland durch Bundespolizei,
Streitkräfte oder Kräfte anderer Verwaltungen auf Grundlage von
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Grundgesetz
73Stand: Mai 2017
Katastrophenhilfe
Brandschutz
ABC-Schutz
Sanitätswesen
Betreuung
Bundesanstalt des THW als Ergänzung für den
Katastrophenschutz in den Ländern
Bund stellt den Ländern finanzielle Mittel zur Integration in den
friedensmäßigen Katastrophenschutz bereit
74Stand: Mai 2017