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AUSGLEICHSKASSE • IV-STELLE SCHWYZ
AKSZ/August 2011
PrämienverbilligungsgesetzTeilrevision 2013
Informationsveranstaltung vszgbMehrzweckhalle Sattel25. August 2011
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Informationsveranstaltung vszgb
Themen Teilrevision von Art. 64a und Art. 65 KVG Direktauszahlung an die Krankenkassen Verlustscheinregelung (heute) Verlustscheinregelung (neu) Aufgaben der Gemeinden Finanzierung Fragen - Diskussion
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Auszahlung der IPV: Verfahren heute
Art. 65 KVG Keine Vorschriften des Bundes Anmeldung (30. April) und Auszahlung im gleichen
Jahr Gestaffelte Auszahlung (März bis September) SZ: Auszahlung in der Regel an die versicherte
Person Fürsorgefälle an die Gemeinden Spezialfälle an die Krankenkassen Sehr wenige „Doppelzahlungen“
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Auszahlung der IPV: Verfahren neu
Art. 65 Abs. 1 KVG:
Kantone richten IPV aus … Sie bezahlen die IPV direkt an die Krankenkassen aus.
Änderung des Verfahrens: Anmeldung für IPV im Vorjahr Auszahlung der IPV anfangs des Anspruchsjahres Krankenkassen berücksichtigen die IPV ab anfangs Jahr
direkt bei der Rechnungsstellung Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1.
April des Vorjahres Korrekturen der Berechnungsgrundlagen möglich
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Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen: Verfahren heute
Art. 64 KVG Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Leistungssistierung Meldung an AKSZ durch die KK AKSZ informiert die vP und klärt über Hilfsmöglichkeiten auf AKSZ informiert die Fürsorgebehörde Idealfall: Zusammenarbeit von vP mit Fürsorgebehörde Wenn alles i.O.: Ausstehende Prämien und
Kostenbeteiligungen werden via Prämienverbilligung übernommen
Wenn vP nicht kooperativ: Keine Übernahme der Prämien und Ko-be = Leistungsstopp bleibt bestehen
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8,6 Mio. Franken innert 10 Jahren
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Neue Regelung Art. 64a KVG
Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Verlustschein Öffentliche Hand muss 85 % der Verlustscheine
übernehmen Bundesgesetz sieht keine obligatorische
Leistungssistierung vor Staatsgarantie für die Krankenkassen
Handlungsspielraum nützen (Art. 64a Abs. 2 und 7 KVG): Kantone können ein Register führen!
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Lösungsansatz Kanton SZ
Zielsetzung:
Frühe Intervention
= weniger Verlustscheine!
(Weniger Verlustscheine = weniger Kosten)!
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Bewährtes Verfahren wird beibehalten
Das bisherige Verfahren hat sich bewährt und wird beibehalten
Krankenkasse meldet die Namen der betriebenen Personen
AKSZ informiert vP und Fürsorgebehörden „Betreuung“ der Personen mit finanziellen
Schwierigkeiten durch die Fürsorgebehörden Registereintrag = Mittel zum Zweck Leistungsaufschub, Notfallbehandlung ist jedoch
immer gewährleistet
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Konzept 2013 Kanton Schwyz
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Das Register ermöglicht ein Handeln
AKSZ führt Register, entscheidet und informiert über Eintrag und Löschung
Registereintrag bereits möglich, wenn Betreibung eingeleitet Registereintrag = Leistungsaufschub Notfallbehandlung jedoch immer gewährleistet vP wird rechtliches Gehör gewährt (Informationspflicht durch
AKSZ) Gemeinden und Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2
KVG haben Zugriff Registerzugriff für Leistungserbringer gegen Nutzungsgebühr
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Aufgaben der Gemeinden
§ 12b PVG und § 11 Abs. 2 Bst. g SHG Ziel ist, mit einer angemessenen Betreuung (=
Verpflichtung für die Gemeinden) den vP mit ausstehenden Prämien zu helfen, dass
a) die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen bereinigt werden (via IPV oder durch die Übernahme der Verlustscheine)
b) und seine persönlichen und finanziellen Probleme nachhaltig gelöst werden (Subsidiaritätsprinzip)
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Finanzierung KVG64a
Die Aufwendungen gemäss Art. 64a KVG (Übernahme Verlustscheine) können nicht über die Prämienverbilligung (KVG 65) finanziert werden
Die Kosten tragen die Gemeinden gemäss Aufwand für ihre Einwohner
Der innerkantonale Finanzausgleich findet Anwendung (gilt als Normaufwand)
Der Kanton trägt die Kosten für das Register und die Durchführungsarbeiten der Ausgleichskasse Schwyz
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Kostenschätzung Mangels Daten sind die Kosten sehr schwierig zu
schätzen Aber sicher ist: Je besser die „Betreuung“ durch die
Gemeinden, umso tiefer sind die Kosten
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Weiteres Vorgehen
30. September 2011 Vernehmlassungverfahren November 2011 Entscheid Regierungsrat Januar/Februar 2012 Kommission Kantonsrat April 2012 Entscheid Kantonsrat 2./3. Quartal 2012 Volksabstimmung 1. Januar 2013 Inkraftsetzung
(mit Übergangsfrist für IPV)
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Haben Sie Fragen?
Wir stehen für Fragen zur Verfügung:
Andreas Dummermuth
Geschäftsleiter Ausgleichskasse Schwyz
andreas.dummermuth@aksz.ch
Othmar Mettler
Abteilungsleiter Leistungen
othmar.mettler@aksz.ch
Telefon-Zentrale: 041 819 04 25
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