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AUSGLEICHSKASSE • IV-STELLE SCHWYZ

AKSZ/August 2011

PrämienverbilligungsgesetzTeilrevision 2013

Informationsveranstaltung vszgbMehrzweckhalle Sattel25. August 2011

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Informationsveranstaltung vszgb

Themen Teilrevision von Art. 64a und Art. 65 KVG Direktauszahlung an die Krankenkassen Verlustscheinregelung (heute) Verlustscheinregelung (neu) Aufgaben der Gemeinden Finanzierung Fragen - Diskussion

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Auszahlung der IPV: Verfahren heute

Art. 65 KVG Keine Vorschriften des Bundes Anmeldung (30. April) und Auszahlung im gleichen

Jahr Gestaffelte Auszahlung (März bis September) SZ: Auszahlung in der Regel an die versicherte

Person Fürsorgefälle an die Gemeinden Spezialfälle an die Krankenkassen Sehr wenige „Doppelzahlungen“

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Auszahlung der IPV: Verfahren neu

Art. 65 Abs. 1 KVG:

Kantone richten IPV aus … Sie bezahlen die IPV direkt an die Krankenkassen aus.

Änderung des Verfahrens: Anmeldung für IPV im Vorjahr Auszahlung der IPV anfangs des Anspruchsjahres Krankenkassen berücksichtigen die IPV ab anfangs Jahr

direkt bei der Rechnungsstellung Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1.

April des Vorjahres Korrekturen der Berechnungsgrundlagen möglich

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Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen: Verfahren heute

Art. 64 KVG Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Leistungssistierung Meldung an AKSZ durch die KK AKSZ informiert die vP und klärt über Hilfsmöglichkeiten auf AKSZ informiert die Fürsorgebehörde Idealfall: Zusammenarbeit von vP mit Fürsorgebehörde Wenn alles i.O.: Ausstehende Prämien und

Kostenbeteiligungen werden via Prämienverbilligung übernommen

Wenn vP nicht kooperativ: Keine Übernahme der Prämien und Ko-be = Leistungsstopp bleibt bestehen

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8,6 Mio. Franken innert 10 Jahren

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Neue Regelung Art. 64a KVG

Betreibung – Fortsetzungsbegehren – Verlustschein Öffentliche Hand muss 85 % der Verlustscheine

übernehmen Bundesgesetz sieht keine obligatorische

Leistungssistierung vor Staatsgarantie für die Krankenkassen

Handlungsspielraum nützen (Art. 64a Abs. 2 und 7 KVG): Kantone können ein Register führen!

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Lösungsansatz Kanton SZ

Zielsetzung:

Frühe Intervention

= weniger Verlustscheine!

(Weniger Verlustscheine = weniger Kosten)!

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Bewährtes Verfahren wird beibehalten

Das bisherige Verfahren hat sich bewährt und wird beibehalten

Krankenkasse meldet die Namen der betriebenen Personen

AKSZ informiert vP und Fürsorgebehörden „Betreuung“ der Personen mit finanziellen

Schwierigkeiten durch die Fürsorgebehörden Registereintrag = Mittel zum Zweck Leistungsaufschub, Notfallbehandlung ist jedoch

immer gewährleistet

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Konzept 2013 Kanton Schwyz

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Das Register ermöglicht ein Handeln

AKSZ führt Register, entscheidet und informiert über Eintrag und Löschung

Registereintrag bereits möglich, wenn Betreibung eingeleitet Registereintrag = Leistungsaufschub Notfallbehandlung jedoch immer gewährleistet vP wird rechtliches Gehör gewährt (Informationspflicht durch

AKSZ) Gemeinden und Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2

KVG haben Zugriff Registerzugriff für Leistungserbringer gegen Nutzungsgebühr

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Aufgaben der Gemeinden

§ 12b PVG und § 11 Abs. 2 Bst. g SHG Ziel ist, mit einer angemessenen Betreuung (=

Verpflichtung für die Gemeinden) den vP mit ausstehenden Prämien zu helfen, dass

a) die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen bereinigt werden (via IPV oder durch die Übernahme der Verlustscheine)

b) und seine persönlichen und finanziellen Probleme nachhaltig gelöst werden (Subsidiaritätsprinzip)

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Finanzierung KVG64a

Die Aufwendungen gemäss Art. 64a KVG (Übernahme Verlustscheine) können nicht über die Prämienverbilligung (KVG 65) finanziert werden

Die Kosten tragen die Gemeinden gemäss Aufwand für ihre Einwohner

Der innerkantonale Finanzausgleich findet Anwendung (gilt als Normaufwand)

Der Kanton trägt die Kosten für das Register und die Durchführungsarbeiten der Ausgleichskasse Schwyz

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Kostenschätzung Mangels Daten sind die Kosten sehr schwierig zu

schätzen Aber sicher ist: Je besser die „Betreuung“ durch die

Gemeinden, umso tiefer sind die Kosten

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Weiteres Vorgehen

30. September 2011 Vernehmlassungverfahren November 2011 Entscheid Regierungsrat Januar/Februar 2012 Kommission Kantonsrat April 2012 Entscheid Kantonsrat 2./3. Quartal 2012 Volksabstimmung 1. Januar 2013 Inkraftsetzung

(mit Übergangsfrist für IPV)

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Haben Sie Fragen?

Wir stehen für Fragen zur Verfügung:

Andreas Dummermuth

Geschäftsleiter Ausgleichskasse Schwyz

andreas.dummermuth@aksz.ch

Othmar Mettler

Abteilungsleiter Leistungen

othmar.mettler@aksz.ch

Telefon-Zentrale: 041 819 04 25

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