§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch...

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§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz

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§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs

durch Erfüllung

Markus Artz

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Der Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung

• I. Die Entstehung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs– 1. Zustandekommen des Vertrags– 2. Wirksamkeit des Vertrags

• Minderjährigenrecht, § 108• Stellvertretung, §§ 164, 177• Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot , § 134, 138• Anfechtung, § 142• Formverstoß, § 125 • Deklaratorische Vorschrift: Anfängliche Unmöglichkeit, §

311a Abs. 1

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• 3. Die Wirkungen des Vertrags• Entstehung der vertraglichen

Erfüllungsansprüche– Grundsätzlich mit Abschluss des wirksamen Vertrags– Ausnahmen:

• Aufschiebende Bedingung (§ 158); Anfangstermin (§ 163)• Unmöglichkeit (§ 275) in den Fällen des § 311a Abs. 1• Naturalobligation, § 762 BGB• Fehlen der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 2

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• II. Fortfall des vertraglichen Erfüllungsanspruchs– Auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2, Endtermin, § 163– Befriedigung des Gläubigerinteresses

• Erfüllung, § 362 und Leistung an Erfüllungs Statt, § 364 Abs. 1• Erfüllungssurrogate, insbesondere Aufrechnung, § 389

– Nachträgliche Nichterbringbarkeit der geschuldeten Leistung• § § 275, 326

– Einseitig gestaltende Rechtsgeschäfte• Rücktritt• Widerruf• Kündigung

– Schadensersatzverlangen gemäß § 281 Abs. 4– Vertragliche Vereinbarungen

• Aufhebungsvertrag• Erlassvertrag• Negatives Schuldanerkenntnis, § 397 Abs. 2• Vergleich, § 779

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• III. Durchsetzbarkeit des vertraglichen Erfüllungsanspruchs– Einrede der Verjährung– Leistungsverweigerungsrecht

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• Grundsatz: Die Leistung wird nicht schon

dadurch bewirkt, dass der Schuldner die erforderlichen Leistungshandlungen vornimmt. Erfüllung setzt voraus, dass der geschuldete Leistungserfolg eintritt.

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Darstellung am Beispiel des Kaufvertrags.

Zunächst: Die vom Verkäufer geschuldete Leistung.

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Fallbeispiele:• V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr

und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll.

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Fallbeispiele:• V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr

und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. – Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1

Satz 1 BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache.

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Fallbeispiele:• V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr

und übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. – Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1

Satz 1 BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache.

– Der Verkäufer bewirkt die Leistung, wenn aufgrund seiner Leistungshandlung der Erfolg eintritt.

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Fallbeispiele:• V verkauft K seine gebrauchte Armbanduhr und

übergibt sie ihm sofort, wobei V und K einig sind, dass K Eigentümer werden soll. – Geschuldeter Leistungserfolg ist nach § 433 Abs. 1 Satz 1

BGB zunächst die Verschaffung von Eigentum und unmittelbarem Besitz an der Sache.

– Der Verkäufer bewirkt die Leistung, wenn aufgrund seiner Leistungshandlung der Erfolg eintritt.

– K erwirbt Eigentum gemäß § 929 Satz 1 BGB. Der Leistungserfolg, die Erfüllung, tritt ein.

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Fallbeispiele:• V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte

Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.

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Fallbeispiele:• V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte

Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.

• K erwirbt gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr.

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Fallbeispiele:• V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr,

sondern eine Uhr, die er von seinem Freund F geliehen hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.

• K erwirbt gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr.

• Der Eigentumserwerb erfolgt auf Grund der Leistungshandlung des V. Es tritt Erfüllung des Kaufvertrages ein.

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Exkurs: Gutgläubiger Erwerb des K ist werthaltig. Er ist kondiktions- und vindikationsfest!

• Herausgabeanspruch des F gegen K aus § 985 BGB scheitert:– K ist Besitzer, F ist aber nicht mehr Eigentümer, da K das Eigentum

erworben hat.• Herausgabeanspruch des F gegen K aus § 812 BGB scheitert

ebenfalls:– K hat das Eigentum und den Besitz an der Uhr durch Leistung des V

mit Rechtsgrund (Kaufvertrag V-K) erworben.• K muss die Uhr nicht an F herausgeben. Er ist durch

gutgläubigen Erwerb rechtmäßiger Eigentümer geworden.

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Fallbeispiele:• V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte

Armbanduhr, sondern eine Uhr, die er bei einem Einbruch erbeutet hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.

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Fallbeispiele:• V verkauft K nicht seine eigene gebrauchte Armbanduhr,

sondern eine Uhr, die er bei einem Einbruch erbeutet hat. K hält V für den Eigentümer der Uhr und hat auch keinen Anlass, daran zu zweifeln. V übergibt dem K die Uhr wiederum sofort. V und K sind sich einig, dass K Eigentümer werden soll.

• K erwirbt wegen § 935 BGB nicht nach §§ 929 Satz 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum an der fremden Uhr.

• Mangels Eigentumserwerbs tritt keine Erfüllung des Kaufvertrages ein.

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• Neben der Übereignung: Pflicht zur

Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der geschuldeten

Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• Neben der Übereignung: Pflicht zur

Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB.

• Nur Sachen von vertragsgemäßer Beschaffenheit sind erfüllungstauglich.

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Fallbeispiel:• V übereignet dem K seine gebrauchte Uhr. Es

stellt sich aber rasch nach Übergabe heraus, dass die Uhr erheblich falsch geht.

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Fallbeispiel:• V übereignet dem K seine gebrauchte Uhr. Es stellt sich

aber rasch nach Übergabe heraus, dass die Uhr erheblich falsch geht.

• Der Anspruch des K auf Leistung ist nicht durch Erfüllung erloschen, da die Uhr gem. § 434 BGB mangelhaft ist.

• K steht weiterhin der Anspruch auf Leistung zu.• Durch die Leistungshandlung des V werden die Rechte des

K modifiziert. Gemäß § 437 BGB stehen K der Nacherfüllungsanspruch und weitere dort aufgeführte Rechte zu.

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Die vom Käufer geschuldete Leistung.

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• § 433 Abs. 2 BGB: Zahlung des Kaufpreises.• Erfüllung mit Bargeld– Verschaffung von Eigentum und Besitz an

Geldnoten oder Geldmünzen im Nennwert der Schuld.

– Auch gestohlenes Geld ist erfüllungstauglich, siehe § 935 Abs. 2 BGB.

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• Erfüllung mit Buchgeld; Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto des Gläubigers– Schuldner ist nur zur Erfüllung im Wege der Banküberweisung

berechtigt, wenn entsprechende Vereinbarung vorliegt. Diese kann auch stillschweigend getroffen werden; z.B.: Angabe der Kontonummer auf Rechnung; widerspruchslose Hinnahme von Überweisungen in der Vergangenheit.

– Banküberweisung (§ 676 a BGB) ist grundsätzlich Erfüllung, nicht Leistung an Erfüllungs statt (str.).

– Leistungsempfänger ist der Gläubiger; Bank ist nicht Dritte im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB, sondern Zahlstelle

– Erfüllung tritt mit der endgültigen Gutschrift (§ 676 f BGB) auf dem Konto des Gläubigers ein.

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• b) Der Leistungsempfänger

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• b) Der Leistungsempfänger• Leistung an den Gläubiger– Gläubiger ist der Inhaber der Forderung (§ 241

Abs. 1 Satz 1 BGB)– Vertragspartner oder Dritter, dem die Forderung

übertragen worden ist (§ 398 BGB)

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• Leistung an einen Dritten (§ 362 Abs. 2 BGB)– Umsetzung der entsprechenden Anwendung des §

185 BGB in den Wortlaut des § 362 Abs. 2 BGB• Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so

erlischt die Forderung, wenn die Leistung mit Einwilligung des Gläubigers erfolgt.

• Ansonsten kommt es zum Erlöschen der Forderung, wenn der Gläubiger die Leistung an den Dritten genehmigt oder wenn der Dritte Erbe des Gläubigers wird (etc.).– Wichtiger Fall: Verlängerter Eigentumsvorbehalt

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• b) Der Leistungsempfänger• c) Der Leistende

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• c) Der Leistende– § 362 BGB erfasst auch andere als den Schuldner

als Leistende.– Ergänzung durch § 267 BGB• Dritter ist, wer auf fremde Schuld eine eigene Leistung

erbringt.• Dritter ist nicht, wer als Erfüllungsgehilfe des

Schuldners tätig wird.

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• a) Leistungshandlung und Leistungserfolg• b) Der Leistungsempfänger• c) Der Leistende• d) Leistung auf eine von mehreren

Forderungen

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• d) Leistung auf eine von mehreren Forderungen– Regelung in § 366 BGB– Tilgungsfolge ergibt sich aus § 366 Abs. 2 BGB

sowie aus § 367 BGB– Sonderregelung für das Verbraucherkreditrecht in

§ 497 Abs. 3 BGB

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• IV. Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung• 1. § 362 Abs. 1 BGB: Bewirken der

geschuldeten Leistung• 2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen

als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt

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• 2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt– Bezugspunkt der „anderen“ Leistung ist die „geschuldete“

Leistung.– Die Annahme an Erfüllungs Statt

• Erfordernis eines Erfüllungsvertrags: Vereinbarung über die Erfüllung der ursprünglichen Schuld (Hilfsgeschäft)

• Gegenstand der Leistung an Erfüllungs Statt können Leistungen aller Art sein (Sachen, Ansprüche gegen Dritte, Werkleistungen).

• Wichtiges Beispiel: Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens; hier wird die Ersetzungsbefugnis oftmals bereits im Voraus (bei Vertragsschluss) eingeräumt.

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• 2. § 364 Abs. 1 BGB: Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erfüllungs Statt– Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber nach § 364

Abs. 2 BGB:Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn das Schuldverhältnis durch die Leistung erlöschen soll; eine Leistung erfüllungshalber, wenn das Erlöschen des Schuldverhältnisses erst dann eintreten soll, nachdem sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.

– Wichtiges Beispiel: Hingabe eines Schecks.34