§ 7 SCHULDVERHÄLTNIS 1. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2.

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§ 7 SCHULDVERHÄLTNIS 1

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§ 7 SCHULDVERHÄLTNIS

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2 Schuldrecht und Schuldverhältnis

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Schuldrecht und Schuldverhältnis Begriff des Schuldverhältnisses

§ 241 Abs.1 Satz 1 Rechtliche Sonderverbindung Parteien, die als Gläubiger und Schuldner

bezeichnet werden Forderung, d.h. schuldrechtlicher Anspruch des

Gläubigers Leistungspflicht des Schuldners, die man auch

als Schuld oder als Verbindlichkeit bezeichnet.

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Schuldrecht

Das Recht der Schuldverhältnisse §§ 241 bis 853

Schuldrecht AT Schuldrecht BT

§§ 241-432 §§ 433-853

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Schuldrecht

Kardinale Inhalte im Schuldrecht AT Entstehung und Erlöschen des Schuldverhältnisses

Entstehung §§ 241 f.; §§ 311 ff.

Erlöschen §§ 362-397

Leistung §§ 242 ff.; §§ 266 ff.

Schaden §§ 249 ff.

Leistungsstörungen §§ 275-304; §§ 311a Abs.2, 313 f., 320 ff.

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Schuldrecht

Kardinale Inhalte im Schuldrecht AT AGB-Kontrolle

§§ 305 ff. Verbraucherschutz

§§ 312 ff.; §§ 355 ff. Einbeziehung Dritter

§§ 328 ff. Parteiwechsel

§§ 398 ff.; 414 ff.

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Schuldrecht

Schuldverhältnisse außerhalb des Schuldrechts Haftung des falsus procurator EBV Unterhaltspflichten im Familienrecht Erbschaftsanspruch im Erbrecht

Schuldrecht außerhalb des BGB Kommissions-, Speditions- und

Frachtgeschäft im HGB Handelsgeschäfte im HGB

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Schuldverhältnis

Begriffliche Unterscheidung Schuldverhältnis im engeren Sinne

Forderungsbeziehung Beispiel für eine gesetzliche Regelung, die nur das

SV im engeren Sinne regelt: § 362 Abs.1

Schuldverhältnis im weiteren Sinne Gesamtes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger

und Schuldner Beispiele für eine gesetzliche Regelung, die das SV

im weiteren Sinne regelt: §§ 311 Abs.1, 433 ff.

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Schuldverhältnis

V K

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Schuldrecht und Schuldverhältnis Merke

Im Rahmen gegenseitiger Verträge sind beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner!

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Schuldrecht und Schuldverhältnis Vertragliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse

§§ 677 ff. Geschäftsführung ohne Auftrag

§§ 812 ff. Bereicherungsrecht

§§ 823 ff. Deliktsrecht

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12 Funktion des Schuldrechts

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Funktion des Schuldrechts

Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse Eröffnung, Konkretisierung und Begrenzung

von Handlungsspielräumen Eröffnung Konkretisierung

KV i.S. der §§ 433 ff. als optionales, auf die typischen Interessen der Parteien abgestimmtes Kaufrechtsverhältnis

Begrenzung Verbraucherschutz

§§ 312 ff

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Funktion des Schuldrechts

Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.)

Restitutionsfunktion Abschöpfungsfunktion

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Funktion des Schuldrechts

Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse Deliktsrecht (§ 823 ff.)

Kompensationsfunktion Präventionsfunktion

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Funktion des Schuldrechts

Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse GoA (§ 677 ff.)

Interessenausgleich bei fremdnützigem Verhalten

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17 Merkmale des Schuldverhältnisses

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Merkmale des Schuldverhältnisses Relativität

Relativität bedeutet, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis grundsätzlich auf die daran Beteiligten beschränken. Die Forderung des Gläubigers ist eine relative Rechtsposition gegenüber dem Schuldner. Beispiel

Der Käufer kann die Lieferung der Kaufsache von dem Verkäufer (§ 433 Abs.1 Satz 1), nicht aber von einem beliebigen Dritten verlangen.

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19 Fall Nr.1 [Lexikon]

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Fall Nr.1 [Lexikon]

E Herausgabeanspruch gem. § 985?

K LKaufvertrag + (erfolglose)Eigentumsübertragung

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Merkmale des Schuldverhältnisses Relativität

Durchbrechung § 566

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Merkmale des Schuldverhältnisses Dauer

Einfaches Schuldverhältnis Einmaliger Leistungsaustausch

Dauerschuldverhältnis Kooperation der Parteien auf Dauer Einfluss der Dauer auf Inhalt und Umfang der

Leistung

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Merkmale des Schuldverhältnisses Dauer

Dauerschuldverhältnis Konventionelle Dauerschuldverhältnisse

Mietvertrag (§§ 535 ff.) Pachtvertrag (§§ 581 ff.)

Besondere Dauerschuldverhältnisse Dauerlieferungsvertrag [= Bezugsvertrag]

Fall Nr.2 [Bierlieferung]

Ratenvertrag Fall Nr.3 [Bohrinsel]

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24 Rechtsgrundsätze

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Rechtsgrundsätze

Treu und Glauben (§ 242) Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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26 Entstehung des Schuldverhältnisses

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Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse Gegenseitige Verträge

Palandt/Grüneberg, Einf v § 320 Rn.5: "Beim gegenseitigen (= vollkommen zweiseitigen) Vertrag stehen die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen. Die Leistung des einen ist Entgelt für die Leistung des anderen." D.h.: Die Leistungspflichten sind synallagmatisch miteinander verknüpft! Kauf Mietvertrag Dienstvertrag

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Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse Unvollkommen zweiseitige Verträge

Palandt/Grüneberg, Einf v § 320, Rn.4a: "Beim unvollkommen zweiseitigen Vertrag trifft eine Partei die den Vertragstyp bestimmende Leistungspflicht; u.U. [sic!] kann auch der andere Teil zu einer Leistung verpflichtet sein; die beiderseitigen Leistungen stehen jedoch nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung."

Leihe Auftrag Unentgeltliche Verwahrung

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Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse Einseitig verpflichtende Verträge

Palandt/Grüneberg, Einf v § 320, Rn.4: "Der einseitig verpflichtende Vertrag begründet nur für eine Vertragspartei eine Leistungspflicht, die andere ist nicht zu einer Leistung verpflichtet; sie schuldet aber, wie jeder Partner einer Sonderverbindung Rücksichtnahme und Loyalität (§ 241 Abs.2).

Schenkung Bürgschaft

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Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

Einseitige Rechtsgeschäfte Fall Nr.4 [Testament]

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Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftsähnliche (=

vorvertragliches gesetzliches) Schuldverhältnisse §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2

Keine Leistungs-, sondern nur Nebenpflichten Fall Nr.5 [Baustelle]

§§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 Haftung aus culpa in contrahendo

§ 823 Abs.1

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Entstehung des Schuldverhältnisses Gesetzliche Schuldverhältnisse

[…], die ohne Rücksicht auf den Parteiwillen entstehen, sobald der gesetzliche Entstehungstatbstand erfüllt ist Unerlaubte Handlung

Fall Nr.6 [Leidenschaft I] Lösung: § 823 Abs.1 [Berichtigt!]

Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag

Fall Nr.7 [Leidenschaft II] Lösung: §§ 677, 683 Satz 1

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§ 241a

Unbestellte Leistungen

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34Inhalt des Schuldverhältnisses

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35 Rechte und Pflichten

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Rechte und Pflichten

Kategorien der Pflichten

Hauptpflichten NebenpflichtenHauptleistungspflichten

Leistungsbezogene Sonstige

Nebenpflichten Nebenpflichten

Schutzpflichten

Aufklärungspflichten

Obliegenheiten

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Rechte und Pflichten

Leistungspflichten Primäre Leistungspflichten Sekundäre Leistungspflichten

Fall Nr.8 [Einbauküchen]

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Naturalobligationen

§ 762 NATURALOBLIGATION = UNVOLLKOMMENE

VERBINDLICHKEIT Merke

Spielschulden sind Ehrenschulden!

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39 Leistung

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40 Bestimmung der Leistung

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Bestimmung der Leistung

Bestimmung durch die Parteien Regelfall

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Bestimmung der Leistung

Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch eine Partei

Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs.1); andernfalls ist die Leistungsbestimmung ex lege unverbindlich

Billiges Ermessen, wenn die festgelegte Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen erscheint.

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Bestimmung der Leistung

Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch Dritte

Beispiel A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Bild

von Max Liebermann. Der Kaufpreis soll angemessen sein. Da die Parteien von Kunst und Kunstmärkten nichts verstehen, einigen sie sich darauf, dass Kunsthändler C – als Dritter i.S. von § 317 Abs.1 – den Preis festsetzen soll. Dieser könne aus Erfahrung beurteilen, wie hoch ein Liebermann momentan gehandelt werde.

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Bestimmung der Leistung

Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch Dritte

Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 317 Abs.1); sie ist unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist (§ 319 Abs.1 Satz 1).

Das ist der Fall, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, NJW 1991, 2761) und wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – ggf. nach eingehender Prüfung – offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen (BGH, NJW 2001, 2761).

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45 Modalitäten der Leistung

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Modalitäten der Leistung

Leistungserbringer § 267 Abs.1

Höchstpersönliche Leistung? Kraft Parteivereinbarung Kraft Gesetzes (§ 613 Satz 1)

Merke Die Leistung durch Dritte ist wirksam, auch wenn

keine Einwilligung des Schuldners vorliegt (§ 267 Abs.1 Satz 2).

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Leistung durch Dritte

Fall Nr.9 [Laptop I] K kauft bei L einen Laptop. Nachdem K und L

den Kaufvertrag unterschrieben haben erklärt K, er werde den Kaufpreis (1500,- Euro) in 3 Raten a 500,- Euro begleichen. Da sich L mit der Ratenzahlung nicht einverstanden erklärt, ruft K seinen Kommilitonen M an, der sich bereit erklärt, den Kaufpreis anstelle des K zu bezahlen. L ist auch damit nicht einverstanden. Käufer sei K. Daher müsse K auch den Kaufpreis bezahlen.

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Modalitäten der Leistung

Leistungsort (= Erfüllungsort) vs. Erfolgsort § 269

Holschuld Bringschuld Schickschuld

Beachte Mit "Erfüllungsort" ist im Rahmen der §§ 447,

644 Abs.2 ist der Leistungsort gemeint.

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49 Holschuld

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Holschuld

Beispiel Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die

Parteien vereinbaren, dass C die Kartoffeln bei B abholen soll.

Schuldner (B) Gläubiger (C)LeistungsortErfolgsort

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51 Bringschuld

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Bringschuld

Beispiel Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die

Parteien vereinbaren, dass B die Kartoffeln liefern soll.

Schuldner (B) Gläubiger (C)Leistungsort

Erfolgsort

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53 Schickschuld

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Schickschuld

Beispiel Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die

Parteien vereinbaren, dass B die Kartoffeln einem Spediteur übergibt und an C versendet.

Schuldner (B) Gläubiger (C)Leistungsort Erfolgsort

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Leistungs- und Erfolgsort

Klarstellung Nach herrschender Meinung (Musielak, Grundkurs BGB, 11.

Aufl. 2009, Rn. 174; Medicus/Lorenz, Schuldrecht AT, Rn.167) ist der gesetzliche Regelfall gem. § 269 Abs.1 die Holschuld!

Meiner Meinung fließt aus Absatz 1 allerdings nur, dass keine Bringschuld vorliegt.

Dazu Joussen, Schuldrecht AT, 2008, Rn.250: "[…] Regelfall für den Leistungsort ist also … der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt aber für die Holschuld ebenso wie für die Schickschuld … . Mithin besagt diese gesetzliche Regelung lediglich …, dass keine Bringschuld vorliegt [genau!]. Da jedoch der Schuldner durch diese Regelung so wenig wie möglich belastet werden soll, sieht §269 Abs.1 letztlich die Holschuld als Regelfall an."

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56 Leistungszeit

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Leistungszeit

Leistungszeit (§ 271) Fälligkeit

Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen darf.

Erfüllbarkeit Der Begriff der Erfüllbarkeit bezeichnet den

Zeitpunkt, von dem an der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllen darf.

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58 Teilleistung

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Teilleistung

Fall Nr.10 [Laptop II] § 266

Motive des Gesetzgebers: Der Schuldner soll sich gegen die Belästigung wehren könne, die mit ständigen Teilleistungs-angeboten des Schuldners verbunden wären!

Beachte jedoch § 497 Abs.3 Satz 2 Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht

zurückweisen!