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Körperschaften

Österreichische Akademie der WissenschaftenBibliothek

Workshop

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Überblick

Körperschaften in den RAK-WB• Körperschaften und Urheber• Haupt- und Nebeneintragungen unter Körperschaften• Ansetzungsregeln - Allgemeine Ansetzungsregeln - Sonderregeln für Untergeordnete Körperschaften - Sonderregeln für Kongresse

Normdateien in der Katalogisierung • Überblick Norm-Dateien• Erstellung von Norm-Datensätzen• Korrekturanträge

GKD• MAB 2-Kategorien-Schema• Änderungsanträge• Wichtige Links

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Autorenschaft und Haupteintragung

1. Ist die Vorlage gemeinschaftliches Werk von 1 – 3 Verfassern?

Verfasserwerk

HE unter dem 1. Verfasser

Anonymes Werk

JA

NEINJA

NEIN

JA NEIN

Sachtitelwerk

HE unter dem Sachtitel

3. Ist die Körperschaft Urheber?

2. Ist eine Körperschaft genannt?

Urheberwerk

HE unter dem 1. Urheber

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Körperschaften und Urheber (1)

Was ist eine Körperschaft?

§ 631:

Als Körperschaften gelten (unabhängig von der juristischen Bedeutung des Wortes):

(a) alle Personenvereinigungen, Organisationen, Institutionen, Unternehmen, Veranstaltungen etc., die eine individuell bestimmbare Einheit bilden

(b) territoriale Einheiten und ihre Organe (Gebietskörperschaften)

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Körperschaften und Urheber (2)

Un-Körperschaften in der GKD:

Einheiten, die wiederholt als Körperschaften betrachtet werden, aber keine sind, erhalten in der GKD eine Ansetzung, um auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Dieser Datensatz ist als „Unkörperschaft“ gekennzeichnet; mit derartigen Datensätzen darf nicht verlinkt werden!

Kennzeichnung:Kat. 066: Pos. 1 auf „u“ gesetzt

ACHTUNG!Solche Datensätze können nur von der zentralen GKD-Redaktion erzeugt werden!

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Körperschaften und Urheber (3)

Wann ist eine Körperschaft Urheber? (§§ 632 – 638)

§ 632:

Eine Körperschaft ist Urheber eines Werkes, wenn sie dieses entweder - erarbeitetoder- veranlasst und herausgegeben hat.

Anm.:• Dieser Sachverhalt wird unabhängig von der Formulierung der Vorlage bestimmt.• Urheberschaft ist unabhängig für: - Hauptreihe / Unterreihe - Gesamtwerk / Teil (i.d.R. Reihe / Stücktitel; MBW / Band)

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Körperschaften und Urheber (4)

Als Urheber gelten:

(1)Körperschaften, die im Sachtitel als aussagendes Subjekt genannt sind

(2)Körperschaften, die zum Sachtitel zu ergänzen sind:• bei Sachtiteln, die nur aus – ev. durch formale Attribute

erweiterten – Gattungsbegriffen bestehen• bei Sachtiteln, die häufig verwendet oder ohne Körperschaft

falsch verstanden werden können(3)Werden zusätzlich unter- oder übergeordnete oder zugehörige

Körperschaften genannt, so gelten diese als zweiter Urheber.

Körperschaften, die im Sachtitel genannt bzw. zum Sachtitel zu ergänzen sind:

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Beispiele

Beispiele:

(1) Jahresbericht der Deutschen ForschungsgemeinschaftUrheber: Deutsche Forschungsgemeinschaft

(2) Jahresbericht / Deutsche ForschungsgemeinschaftDFG ist zum ST zu ergänzen und ist daher Urheber

(3) Österreichische Akademie der Wissenschaften, Jahresbericht des IWF1. Urheber: IWF2. Urheber: ÖAW

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Haupt- und Nebeneintragungen unter Körperschaften (§§ 639 – 648)

Urheber erhält Sachtitel erhält

Urheber im ST genannt

HE: 1.NE: 2., 3.

NE (ausser ST besteht nur aus Urheber)

§§ 639 – 641, 644

Urheber zum ST zu ergänzen

HE: 1.NE: 2., 3.

ST nur Gattungsbegriff keine NEST häufig verw. oder ohne Körperschaft falsch zu verstehen NE

§§ 639, 642, 644

Urheber nicht im ST genannt und nicht zum ST zu ergänzen

NE: 1.(bei fortl. SW: NUR bei Jahresberichten, Tätigkeitsberichten u.ä.)keine weiteren NE

HE §§ 643, 645, 646

Sonstige beteiligte Körperschaften

keine NE HE § 647

Nicht beteiligte Körperschaften im ST genannt

einteil. NE bei Bibliogr., Werkverz. u. Kataloge, die Verfasserwerke sind

keine NE § 648

gefeierte Körperschaften

einteil. NE § 648

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Beispiele

Beispiel

Urheber im ST genannt

Jahresbericht des Instituts für WeltraumforschungHE (200_): Institut für WeltraumforschungNE (331a): Sachtitel

Urheber zum ST zu ergänzen

Jahresbericht / Institut für WeltraumforschungHE (200_): Institut für Weltraumforschungkeine NE für Sachtitel

Urheber nicht im ST genannt und nicht zum ST zu ergänzen

AC00039341Studien zu Bildung und Wissenschaft, Urheber: BM f. Bildung u. Wiss.HE (331_): StudienNE: Ministerium

Nicht beteiligte Körperschaften im ST genannt

AC02083695Katalog des Museums Mittelalterlicher Österr. Kunst / Elfriede BaumHE (100) Baum, ElfriedeNE (200b): Museum

gefeierte Körperschaften

AC01000415150 Jahre Museum HallstattNE (200b): Museum – Ind. ist b, nicht f (gibt es bei Körperschaften

nicht!)

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Allgemeine Ansetzungsregeln (1)Offizieller Name (1)

§ 401:Eine Körperschaft wird i.A. unter ihrem offiziellen Namen angesetzt.

Ermittlung des offiziellen Namens:

• Jeweils aktuelle Liste der Nachschlagewerke für PND, GKD, SWD

• die wichtigsten s. Leitfaden der GKD-Redaktion (Anhang 2)• für neuere Internationale Körperschaften: Yearbook of

International Organizations (Online-Version an der UB Wien)• Internet (Homepage der Institution)

Ist die offizielle Form nicht zu ermitteln, wird nach Vorlage angesetzt.

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Allgemeine Ansetzungsregeln (2)Offizieller Name (2)

• Bei mehreren offiziellen Namen in verschiedenen Sprachen wird die Sprache gewählt, die in der folgenden Reihe am weitesten vorne steht:

deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch

• ansonsten die europäische Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht bzw. die aussereurop. Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht. 

• Bei neueren internationalen Körperschaften wird i.a. die englische Namensform gewählt (ebenso bei int. Körperschaften, an denen nur skandinav. Länder beteiligt sind).

Mehrere offizielle Namen und Internationale Körperschaften(§ 406):

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Beispiele

• 5100798-8 Europäische Kommission: Ansetzung deutsch!

• 333-5 Vereinte Nationen: Ansetzung engl.

• 5027068-0 Scandinavian Association for Dental Research: Ansetzung engl.

• aber deutsch angesetzt ist (da die Mitglieder deutschsprachig sind):2087070-x Vereinigung Deutscher UNIX-Benutzer

Vw.: German UNIX Users Group

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Allgemeine Ansetzungsregeln (3)Weglassungen (§§ 403 – 405) (1)

(1) Artikel am Anfang des Namensausser- wenn dadurch eine grammatische Änderung des Namens

bewirkt wird- bei Namen in arabischer und hebräischer Sprache- bei feststehenden, zum Eigennamen gehörenden Artikeln

(2) Zählungen

(3) Wendungen, die den juristischen Charakter einer Einrichtung bezeichnen (ausser sie sind unablösbarer Bestandteil d. Namens oder die Einrichtung ist ohne sie nicht als Körperschaft erkennbar)

(4) (substantivische) Ortsbezeichnungen, die lediglich den Sitz der Körperschaft angeben

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Beispiele

(1) The Library Association:AF: Library Association

(2) Wendungen wie GesmbH

(3) Freiwillige Feuerwehr St. Pölten:AF: Freiwillige Feuerwehr <St. Pölten>

(4) ACHTUNG!Meistens ist die Zählung fixer Bestandteil des Namens und daher auch dort anzusetzen:z.B. 5048801-6 Second Baptist Church – ebenso auch das in der RAK fälschlich genannte Beispiel First Presbyterian Church:AF: Second Baptist Church

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Allgemeine Ansetzungsregeln (4)Weglassungen (§§ 403 – 405) (2)

Bei der Bezeichnung einer Körperschaft, die aus zwei unverbundenen Bezeichnungen besteht, wird i.a. nur der erste Name angegeben

ausser- die Einrichtung ist ohne die zweite Bezeichnung nicht als

Körperschaft kenntlich - ist ohne sie namensgleich mit einer anderen Körperschaft- enthält in der zweiten Bezeichnung einen Familien-Namen

(bei Firmen) - der erste Teil besteht aus einer Initialfolge bzw. Abkürzung

der zweiten Bezeichnung. In diesem Fall wird die Körperschaft unter der zweiten Bezeichnung angesetzt.

ACHTUNG!Appositionelle Fügungen gelten als ein Name!

Mehrfache Namen:

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Beispiele

2035841-6:Cäcilia Wolkenburg, Bühnenspielgemeinschaft des Kölner MännergesangsvereinsAF: Cäcilia WolkenburgVw.: Kölner Männergesangsverein / Bühnenspielgemeinschaft

5053048-3:Ex LibrisAF: Ex LibrisVw.: Berliner Bücherforum

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Allgemeine Ansetzungsregeln (5)Ordnungshilfen (1)

• Gleichnamige Körperschaften werden i.a. durch Ordnungshilfen unterschieden.

• Ortsgebundene Körperschaften erhalten ihren Sitz als Ordnungshilfe (ausser, dieser ist schon im Namen enthalten)

• Nicht-ortsgebundene Körperschaften erhalten eine OH nur dann, wenn es notwendig erscheint (falls mögl. Region – z.B. SPÖ <Niederösterreich>)

• Falls Ort oder Region nicht zweckmäßig erscheint, wird bei Notwendigkeit eine andere Angabe als OH hinzugefügt (z.B. Name übergeordneter Körperschaft, Zählung, Gründungsdaten etc.)

• Zu OH bei Verweisungen s. § 416 (i.d.R. möglichst wenig)

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Allgemeine Ansetzungsregeln (6)Ordnungshilfen (2)

•Orte, Regionen etc. nach den Regeln für Gebietskörperschaften (d.h. nach AF, die in GKD zu finden ist).Ein Verweis erfolgt mit vorliegender Form, falls diese im 1. Buchstaben abweicht (§ 418,3). Enthält diese Gebietsk. selbst eine OH, ist diese der OH (bei mehreren Bestandteilen nur der erste) hinzuzufügen (§ 421).

• i.a. nur Hauptort – ausser, die Unterscheidung ist wesentlichz.B. SPÖ <Wien-Simmering>

• Ist im offiziellen Namen nur ein Ortsteil enthalten, so wird dieser als OH angesetzt, vom Hauptort wird verwiesen.

• Körperschaften als OH werden in AF angegeben.• Zahlen stets in arabischen Ziffern

Ansetzung:

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Beispiele

Laibach (510428-2 bis 1918) / Ljubljana (1028469 ab 1918):

Philharmonische Gesellschaft:

10016957-0 bis 1918: Philharmonische Gesellschaft <Laibach>

10044430-1 ab 1918: Filharmonìčna Družba <Ljubljana>; dt. Form ist

hier Verweis

Körperschaften als OH:

1001454-8 Österreichische Akademie der Wissenschaften

Vw.: Akademie der Wissenschaften <Wien, Österreichische Akademie der Wissenschaften>

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Allgemeine Ansetzungsregeln (7)Normierte Ansetzung

Normiert angesetzt werden i.d.R. allgemeine Universitäten, Hochschulen etc. – nicht aber Akademien! – mit der Bezeichnung Universität, Hochschule etc. und dem Sitz als Ordnungshilfe.

Beispiele:

Universität WienAF: Universität <Wien>

ETH ZürichAF: Technische Hochschule <Zürich>

Aberdeen UniversityAF: University <Aberdeen>

ACHTUNG!Auch normierte Ansetzungen erfolgen nach den Regelungen für Sprachen!

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Allgemeine Ansetzungsregeln (8)Namensänderungen

I.d.R. erfolgt eine Neuansetzung mit Verweis auf Vorgänger- bzw. Nachfolger-Einrichtung.

Diese Neuansetzung erfolgt nicht bei geringfügigen Änderungen, die keine Änderung der Ordnung zur Folge haben.

Namensänderungen, Teilungen und Zusammenschlüsse von Körperschaften (§§§§ 407 – 408):

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Beispiele

Neuansetzung:

35077-1 Akademie der Wissenschaften <Wien>1001454-8 Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien>

Keine Neuansetzung:

113962-9 AF: Historischer Verein für Oberfranken <Bayreuth>

Vw.: Historischer Verein von Oberfranken <Bayreuth>

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Allgemeine Ansetzungsregeln (9)Verweisungen (1) Weglassungen

Verwiesen wird von:

• Formen inkl. der Bestandteile, die bei der Ansetzung weggelassen werden (ausser jurist. Bez. u. Artikel). Weggelassene Zahlen und Geographica werden in der Verweisung als Ordnungshilfe (<2>) angegeben.

• Falls der Artikel wegen der grammat. Änderung nicht weggelassen wurde, von der Form ohne Artikel

s.a. Weglassungen (1) und Weglassungen (2)

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Beispiele

5175744-8 IV. Städtische Höhere Bürgerschule in Berlin:AF: Städtische Höhere Bürgerschule <Berlin, 4>Vw.: IV. Städtische Höhere Bürgerschule <Berlin>

406388-0 Wiener Altkatholische KirchengemeindeAF: Altkatholische Kirchengemeinde <Wien>Vw.:Wiener Altkatholische Kirchengemeinde

aber: 2092721-6 Der Blaue Reiter

AF: <<Der>> Blaue ReiterVw.: Blauer Reiter

ACHTUNG! Umgekehrt folgt kein Verweis mit Artikel bei Ansetzung ohne Artikel!

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Allgemeine Ansetzungsregeln (10)Verweisungen (2) Abweichungen

Verwiesen wird von:

• der vorliegenden Form, falls diese von der offiziellen Form abweicht

• AF in gültiger Rechtschreibung, falls die offizielle Form von dieser abweicht u. dies eine Änderung in der Ordnung bewirkt

s. Offizieller Name (1)

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Beispiel

62081-6Kaiserliche Akademie in Augsburg

AF: Kayserliche Akademie <Augsburg>Vw.: Kaiserliche Akademie <Augsburg>

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Allgemeine Ansetzungsregeln (11)Verweisungen (3) Abkürzungen, Zahlen, Symbole

Verwiesen wird:

bei Abkürzungen, Zahlen u. Symbolen am Beginn des Namens, die üblicherweise aufgelöst gesprochen werden (sowie & und + auch nach dem ersten Ordnungswort), von der aufgelösten Form (ausser bei Abk. von Vornamen, jurist. Bez., Maß- u. Münzeinheiten, Folgen v. Initialen)

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Beispiele

1702323-3

1. Fußball-Club Eibelstadt

AF: 1. Fußball-Club <Eibelstadt>

Vw.: Erster Fußball-Club <Eibelstadt>

aber:

5084873-2

Fußball-Club 1911 Horchheim-Koblenz

AF: FC 1911 <Horchheim, Koblenz>

Keine Vw. FC Neuzehnelf <Horchheim, Koblenz>: Zahl steht nicht am Beginn des Namens!

2053977-0

Fußballklub Adler 1919 Coburg-Weidhausen

AF: Fussball-Club Adler 1919 <Weidhausen, Coburg>

Vw.: Fussball-Club Adler Neunzehnhundertneunzehn <Weidhausen, Coburg>

Diese Verweisform resultiert offensichtlich aus einer abweichenden Schreibweise.

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Allgemeine Ansetzungsregeln (12)Verweisungen (4) Mehrere Namen

Verwiesen wird:

• Von allen offiziellen Namen, unter denen nicht angesetzt wird

• bei mehreren Namen einer Körperschaft von der Bezeichnung, unter der nicht angesetzt wird

• von häufig genannten bzw. bekannten Namen einer Körperschaft (z.B. Louvre <Paris>)

s. Offizieller Name (2)

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Beispiele

1001454-8 Österreichische Akademie der WissenschaftenAF: Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien>Vw.: Austrian Academy of Sciences <Wien>

2035841-6 Cäcilia Wolkenburg, Bühnenspielgemeinschaft des

Kölner MännergesangsvereinsAF: Cäcilia Wolkenburg <Köln>Vw.: Kölner Männergesangsverein / Bühnenspielgemeinschaft

113066-4 Museum Moderner Kunst in WienAF: Museum Moderner Kunst <Wien>Vw.: Stiftung Ludwig <Wien>Vw.: Palais Liechtenstein <Wien>Vw.: Zwanziger Haus <Wien>

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Allgemeine Ansetzungsregeln (13)Verweisungen (5) Übergehungsverweisungen (1)

• bei Artikeln oder Zahlen, die in der Ansetzung nicht weggelassen werden, von der Form ohne Artikel bzw. Zahl (ev. mit grammat. Änderung)

• bei AF und VF unter Übergehung des ersten Wortes, wenn es sich dabei handelt um:

- Adjektive, die Zugehörigkeit zu Gebietskörperschaft ausdrücken (Österreichische ...)- von Titulaturen abgeleitete Adjektive (Kaiserlich-königliche ...)- sonstigen Zugehörigkeiten, die erfahrungsgemäß beim Zitieren leicht übergangen werden (Federal, Städtisch ...)

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Beispiele

2092721-6 Der Blaue ReiterAF: <<Der>> Blaue ReiterVw.: Blauer Reiter

5003037-1 First African Baptist Church

AF: First African Baptist Church <Tuscaloosa, Ala.>Vw.: African Baptist Church <Tuscaloosa, Ala.>Vw.: Baptist Church <Tuscaloosa, Ala.>

1001454-8 Österreichische Akademie der Wissenschaften

AF: Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien>Vw.: Akademie der Wissenschaften <Wien, Österreichische Akademie der Wissenschaften>

5175744-8 IV. Städtische Höhere Bürgerschule in BerlinAF: Städtische Höhere Bürgerschule <Berlin, 4>Vw.: Höhere Bürgerschule <Berlin, 4>

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Allgemeine Ansetzungsregeln (13)Verweisungen (5) Übergehungsverweisungen (2)

Keine Übergehungsverweisungen werden erstellt:

• bei den Angaben Europäisch, Evangelisch, International, Interregional, Jüdisch, Katholisch, Kirchlich, Landeskirchlich

• Bei Angaben der Volkszugehörigkeit

• bei geographischen Begriffen, die keine Gebietskörperschaften sind (Norddeutsch, Alpin)

• bei doppelten Zugehörigkeitsangaben

• bei Angaben, die wie Zugehörigkeiten lauten, aber sachlich gemeint sind (National Park Conference, Asiatic Society of London)

• wenn nach der Übergehung nur ein oder mehrere Gattungsbegriffe bzw. eine Kombination von Sach- und Gattungsbegriff, von der vorauszusehen ist, das sie mehrfach verwendet wird (z.B. Realgymnasium, Turnverein ...) übrigbleiben

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Untergeordnete Körperschaften (1)Selbständige und unselbständige Ansetzung (1)

Je nach Bezeichnung werden untergeordnete Körperschaften selbständig oder unselbständig – d.h. mit oder ohne übergeordnete Körperschaft – angesetzt.Von der jeweils anderen Form wird in der Regel verwiesen.

Anm.: Zu Begriffen, welche Abhängigkeit bzw. Unabhängigkeit ausdrücken s. RAK-WB, Anlagen 10 u. 11

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Untergeordnete Körperschaften (2)Selbständige und unselbständige Ansetzung (2)

Untergeordnete Körperschaften werden selbständig angesetzt, wenn der Name ohne den Namen der übergeordneten Körperschaft eine eigenständige Bezeichnung ergibt.

Im Zweifelsfall wird selbständig angesetzt.

Körperschaften, die mehreren Institutionen untergeordnet sind, werden i.a. selbständig angesetzt. Von Formen inkl. der übergeordneten Körperschaften wird verwiesen (wenn sie in der Vorlage genannt sind).

Selbständige Ansetzung:

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Untergeordnete Körperschaften (3)Selbständige und unselbständige Ansetzung (3)

• Körperschaften mit Bezeichnungen, die nur aus einem Allgemeinbegriff (wie Bibliothek, Archiv ...) bestehen

• Exekutivorgane (Vorstand, Sekretariat) • Sammlungen (es sei denn, sie besitzen einen zitierbaren

Titel).

Ihre Veröffentlichungen gelten als Veröffentlichungen der ihnen übergeordneten Körperschaften.

Unselbständige Ansetzung:

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Beispiele

5123643-6 ITAAF Institut für Technikfolgen-Abschätzung <Wien>

35079-5 Prähistorische KommissionAF Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Prähistorische Kommission

2020893-5 Österreichische NationalbibliothekAF Österreichische Nationalbibliothek <Wien>

301771-0 Bibliothek der ÖAWAF Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Bibliothek

2012512-4 AlbertinaAF Graphische Sammlung Albertina <Wien>

13315-2 Antikensammlung des Kunsthistorischen Museums WienAF Kunsthistorisches Museum <Wien> / Antikensammlung

2130918-8 AF Europäische Gemeinschaften / Arbeitsgruppe Autobahnen5146355-6 AF Arbeitsgruppe aus der Friedrich-Wingert-Stiftung und dem

Zentrum für Medizinische Informatik der Universität Frankfurt

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Untergeordnete Körperschaften (4)Verweise (1) Selbständige Ansetzung

Verwiesen wird bei selbständiger Ansetzung:

(a) Vom Namen der übergeordneten Körperschaft mit dem der untergeordneten als Abteilung, wenn die übergeordnete genannt ist

(b) Vom Namen der untergeordneten Körperschaft unter Einschluss des Namens der übergeordneten K., wenn die übergeordnete am Anfang des Namens als Initialenfolge genannt ist und mit dem Namen der untergeordneten ein Ordnungswort bildet.Bei Körperschaften, die mehreren Körperschaften

untergeordnet sind,Von den Formen inkl. d. übergeordneten Körperschaften (wenn sie in der Vorlage genannt sind)

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Beispiele

5123643-6 ITAAF Institut für Technikfolgen-Abschätzung <Wien>Vw.: Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Institut für Technikfolgen-Abschätzung

5969-9 CERN: Computing and Data Processing SchoolAF: Computing and Data Processing SchoolVw.: CERN Computing and Data Processing School

5146355-6 AF Arbeitsgruppe aus der Friedrich-Wingert-Stiftung und dem Zentrum für Medizinische Informatik der Universität FrankfurtVw.: Friedrich-Wingert-Stiftung / ArbeitsgruppeVw.: Zentrum der Medizinischen Informatik <Frankfurt, Main> / Arbeitsgruppe <Arbeitsgruppe aus der Friedrich-Wingert-Stiftung und dem Zentrum für Medizinische Informatik der Universität Frankfurt>

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Untergeordnete Körperschaften (5)Verweise (2) Unselbständige Ansetzung

Verwiesen wird bei unselbständiger Ansetzung:

Vom Namen der untergeordneten Körperschaft

(a) unter Einschluss der übergeordneten Körperschaft, falls die Namen grammatisch verbunden sind

(b) sonst ohne den Namen der übergeordneten Körperschaft

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Beispiele

35079-5 Prähistorische KommissionAF Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Prähistorische KommissionVw.: Prähistorische Kommission <Wien, Österreichische Akademie der Wissenschaften>

13315-2 Antikensammlung des Kunsthistorischen Museums WienAF Kunsthistorisches Museum <Wien> / AntikensammlungVw.: Antikensammlung <Wien>

301771-0 Bibliothek der ÖAWAF Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / BibliothekVw.: Bibliothek der Österreichischen Akademie der Wissenschaften <Wien>

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Untergeordnete Körperschaften (6)Zählungen und Sachliche Benennung

Untergeordnete Körperschaften, die sowohl eine Zählung als auch eine sachliche Benennung besitzen, werden unter der sachlichen Benennung angesetzt.

Verweise: Unter der Zählung als Ordnungshilfe wird verwiesen.

Beispiel:

1003492-4 École Pratique des Hautes Études, Sorbonne. IVe Section, Sciences Historiques et PhilologiquesAF: École Pratique des Hautes Études <Paris> / Section Sciences Historiques et PhilologiquesVw.: École Pratique des Hautes Études <Paris> / Section <4>

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Untergeordnete Körperschaften (7)Mehrstufige Unterordnung (1) Ansetzung

Die Ansetzung mehrstufig untergeordneter Körperschaften, die unselbständig angesetzt werden, erfolgt unter Auslassung der Zwischenstufen bis zur nächsthöheren selbständig anzusetzenden Körperschaft.Ausnahme: die Zwischenstufe ist zur eindeutigen Benennung der untergeordneten Körperschaft notwendig.

AF: Institut / Arbeitsgruppe

Akademie

Arbeitsgruppe

AF: Akademie / Arbeitsgruppe

Institut

Arbeitsgruppe

Akademie

Kommission

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Untergeordnete Körperschaften (8)Mehrstufige Unterordnung (2) Verweisungen

Verwiesen wird• von den Kombinationen mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe

(dabei ist jeweils die AF der Zwischenstufe zu verwenden).• Von der untersten Stufe ohne übergeordnete Stufen• bei Ansetzung mit Zwischenstufe von der Form ohne Zwischenstufe.

1. Vw.:

Akademie / Abteilung / Arbeitsgruppe

2. Vw.: Arbeitsgruppe

Kommission

Abteilung

Akademie

Arbeitsgruppe

AF:

Akademie / Arbeitsgruppe

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Beispiel

2030188-1 Österreichische Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Klasse, Numismatische Kommission

AF: Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Numismatische Kommission1. Vw.: Österreichische Akademie der Wissenschaften <Wien> / Philosophisch-historische Klasse / Numismatische Kommission2. Vw.: Numismatische Kommission <Wien>

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Kongresse (1) Körperschaften (1)

Wann ist ein Kongress eine Körperschaft?

§ 680

Ein Kongress ist eine Körperschaft, wenn sein Name aus folgenden Bestandteilen

besteht:

(a) aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und einer grammatisch verbundenen (auch Apposition) Angabe eines Themas, eines Eigennamens, eines Ortsnamens (als festen Bestandteils des Kongressnamens) oder einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrerseits keine Körperschaft ist

(b) Aus einer Initialenfolge oder initalenähnlichen Buchstabenfolge

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Kongresse (2) Körperschaften (2)

Wann ist ein Kongress keine Körperschaft?

§ 681

Ein Kongress ist keine Körperschaft, wenn sein Name besteht:

(a) nur aus einem allgemeinen (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff

(b) nur aus einem (ev. durch formale Attribute erweiterten) Kongressbegriff und dem Namen der veranstaltenden Körperschaft

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Beispiele

Körperschaften:

5019307-7 Tagung Abwasserwirtschaft Heute10033508-1 Europäisches Forum Alpbach2089990-7 Fritz-Schönherr-Gedächtnissymposium

(Symposion zum Gedächtnis an Prof. Fritz Schönherr über das Thema Recht und Sprache)

10068193-1 Österreichischer Bibliothekartag5257052-6 ICAUTO <1995, Indore>

(International Conference on Automation)

Keine Körperschaften:

AC02848596 Titel: Festsitzung und wissenschaftliche Tagung„Wissenschaftliche Tagung“ ist nur formaler Kongressbegriff

AC02577211 Kongress des Deutschen Altphilologenverbandes(Nur Kongressbegriff + Name d. veranstaltenden Körperschaft)

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Kongresse (3) Urheber

Wann ist ein Kongress Urheber einer Publikation?§§ 683, 684

Ein Kongress, der eine Körperschaft ist, ist Urheber der von ihm erarbeiteten bzw. veranlassten und herausgegebenen Werke.

Insbesondere gilt ein Kongress als Urheber:

(a) wenn er nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt ist

(b) der Programme bzw. Berichte über ihn, es sei denn, es sind 1-3 Verfasser zu ermitteln, oder ein anderer Urheber ist als aussagendes Subjekt im ST genannt

(c) I.d.R. gilt der Kongress als Urheber eines Sammelwerks, das Beiträge v. Personen oder Körperschaften zu diesem Kongress zusammenfasst – ausser eine andere Körperschaft ist als Urheber feststellbar.

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Beispiele

AC02389755 Berichte der Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher DifferentialgleichungenUrh.: Tagung Numerische Behandlung Gewöhnlicher Differentialgleichungen

AC00761939 Tagungsbericht / 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei FutterpflanzenUrh.: 20. Arbeitstagung über Feldversuche bei Futterpflanzen

AC03540536 Tagungsreferate / Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen ReaktorsystemeUrh.: Informationstagung über die Aussichten der verschiedenen Reaktorsysteme

AC02921193 Tagungstexte der Evanglischen Akademie Sachsen-AnhaltUrh.: Evangelische Akademie Sachsen-Anhalt <Magdeburg>

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Kongresse (4) Haupt- und Nebeneintragungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für Körperschaften gelten für Kongresse folgende Regeln (§§ 687 – 690):

Form d. Titelseite

§ 687 (a) Sachtitel, der nicht Namen des Kongresses enthält

(b) Name des Kongresses

HE: SachtitelNE: Kongress

§ 688 (a) Kongressname(b) Zusätzl. Angabe, die kein

Sachtitel ist

HE: Kongress (Urheber)

ST: Kongress(b) Zusatz zum ST

§ 689 Kongress mit typographisch hervorgehobenem Thema

HE: KongressNE: Thema als ST

Weitere NE (§ 690) erhalten:• Kongresse, die nicht Urheber sind• Kongresse, in derem Rahmen Teilkongresse stattgefunden haben, die ihrerseits Körperschaften sind• die veranstaltende Körperschaft, falls sie auf einer Titelseite genannt ist

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Beispiele

§ 687 AC00741591HE (331): Neotectonics and active

faultingNE (200b): International Conference on

Neotectonics - Recent Advances <1992, London>

§ 688 AC02549824HE(200): Conference Business Law in Europe and

Japan <1990, Berlin>ST. (331): Conference Business Law in Europe and in

JapanZus. ST (335): 7. - 09. 11. 1990

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Beispiele

§ 689

ConferenceBusiness Law in Europe

and in JapanProceedings

HE (200):Conference Business Law in Japan <1990, Berlin>

ST (331): ProceedingsUrh. (333): Conference Business

Law in Europe and in JapanNE (370a): Business Law in Europe

and in Japan

§ 689u.§ 633c

ConferenceBusiness Law in Europe

and in Japan

HE (200):Conference Business Law in Japan <1990, Berlin>

ST (331): Conference Business Law in Europe and in Japan

NE (370a): Business Law in Europe and in Japan

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Kongresse (5) Ansetzungsregeln (1)Offizieller Name (1)

§ 478

Kongresse werden unter ihrem offiziellen Namen angesetzt – außer der Kongress ist unter einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge wesentlich bekannter.

Anm.: Als wesentlich bekannt gilt die Buchstabenfolge, wenn sie auf der Haupttitelseite und / oder dem Umschlag typographisch hervorgehoben ist.

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Kongresse (6) Ansetzungsregeln (2)Offizieller Name (2)

vgl. die allgemeinen Bestimmungen für Körperschaften (§ 406).

• Bei mehreren offiziellen Namen in verschiedenen Sprachen wird die Sprache gewählt, die in der folgenden Reihe am weitesten vorne steht:

 deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch

• ansonsten die europäische Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht bzw. die aussereurop. Sprache, die im Alphabet am weitesten vorne steht.

Mehrere offizielle Namen (§ 481):

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Kongresse (7) Ansetzungsregeln (3)Offizieller Name (3)

• Internationale Kongressfolgen, die stets im selben Land stattfinden, werden jedoch in der Sprache dieses Landes angesetzt.

• Ist der offizielle Name eines Kongresses innerhalb einer Folge nicht in der Vorlage enthalten, aber zu ermitteln, so wird der ermittelte Name für die AF herangezogen.

• Besteht die Bezeichnung des Kongresses aus(a) einem Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und(b) aus einem innerhalb der Kongressfolge wechselnden Thema,so wird unter (a) angesetzt.

• ABER: Hat ein Kongress zwei Namen, und zwar(a) einen Namen als Teil einer periodischen Kongressfolge und(b) einen Namen, der sich auf ein spezielles Thema bezieht,so wird unter (b) angesetzt.Von der Bezeichnung unter (a) wird verwiesen.

Sonderregeln für Kongressfolgen (§§ 481, 482, 484, 485):

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Kongresse (8) Ansetzungsregeln (4)Weglassungen

Weglassungen von Namensbestandteilen in der Ansetzung(§ 480):

• Angaben über Ort und Zeit, außer, sie sind fester Bestandteil des Namens

• Angaben über Zählung, Patronat, Finanzierung, Periodizität u. abhaltende Körperschaften

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Kongresse (9) Ansetzungsregeln (5)Ordnungshilfen

§ 483

Grundform: <Zählung, Jahr, Ort>

• Orte in der OH werden in AF als Gebietskörperschaft angegeben.

• Bei zwei Tagungsorten werden beide angegeben.• Bei mehreren Tagungsorten nur der besonders

hervorgehobene bzw. der erstgenannte; die anderen werden mit „u.a.“ verkürzt.

• Andere Angaben statt des Tagungsortes (ein Land, eine Region, ein Haus etc.) werden in der OH nicht genannt.

• Bei verschiedenen Kongressen gleichen Namens wird als 1. Bestandteil in der OH zusätzl. der Name der ersten abhaltenden Körperschaft einschließl. ihrer Ordnungshilfe oder eine andere zweckmäßige Angabe hinzugefügt.

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Kongresse (10) Ansetzungsregeln (6)Verweisungen

Verwiesen wird von:

• allen offiziellen Namen, unter denen nicht angesetzt wird

• Formen inkl. der Bestandteile, die bei der Ansetzung weggelassen werden:

- bei Angaben über den Ort am Anfang des Kongressnamens- bei Nennung der abhaltenden Körperschaft in Form einer Initialen-

oder ähnlichen Buchstabenfolge am Anfang des Kongressnamens- wenn die abhaltende Körperschaft eine Firma ist und am Anfang

des Kongressnamens nur mit einem Teil ihres Namens genannt ist- wenn Angaben über die Periodizität weggelassen werden

• bei periodisch stattfindenden Kongressenbei Namensänderungen (z.B. Wechsel in eine andere Sprache), die sich auf die Ordnung auswirken, auf den unmittelbaren Vorgänger bzw. Nachfolger

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Beispiele

2103862-4 AF ICAWAnm.: Initiale tritt typograph. hervorVw.: International Conference on Automation in Warehousing <ICAW>Vw.: International Conference on Automation in Warehousing

10024934-6 AF Ifabo <1997, Wien>Vw.: Internationale Fachmesse für Büroorganisation <1997, Wien>Vw.: International Office Organization Exhibition <1997, Wien>Vw.: Salon International de l'Organisation du Bureau <1997, Wien>

2178948-4 AF International Congress of Biorheology <10, 1999, Pécs>Vw.: ICB <10, 1999, Pécs>

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Beispiele

2119495-6 AF Deutscher Geodätentag <75, 1991, Innsbruck>Vw.: Geodätentag <75, 1991, Innsbruck>Vw.: German Congress on Land Surveying <75, 1991, Innsbruck>Vw.: Congress on Land Surveying <75, 1991, Innsbruck>Vw.: DGT <75, 1991, Innsbruck>

1220256-3 AF European Poultry Conference <6, 1980, Hamburg>Vw.: Europäische Geflügelkonferenz <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conference Avicole Européenne <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conferenza Avicola Europea <6, 1980, Hamburg>Vw.: Conference Européenne de l'Aviculture <6, 1980, Hamburg>

3021326-5 AF Conférence Internationale de Recherche sur le Logement <4, 1990, Paris>Vw.: CILOG <4, 1990, Paris>Vw.: Conférence Internationale de Recherche sur le Logement, les Enjeux Urbains de l'Habitat <4, 1990, Paris>

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Beispiele

2128836-7 AF Architecture Conference <1992, Wien>Vw.: Vienna Architecture Conference <1992>Vw.: Architekturkonferenz <1992, Wien>Vw.: Architecture Conference <1992, Vienna>Vw.: Wiener Architekturkonferenz <1992>

6029781-5 AF Conference on Control Systems Design <2000, Bratislava>Vw.: IFAC Conference on Control Systems Design <2000, Bratislava>Vw.: CSD <2000, Bratislava>

Anm.: IFAC (1746-2) ist abhaltende Körperschaft der Konferenz

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Katalogisierung in der GKD

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Die Normdateien: PND, GKD und SWD

Normdatei

InhaltDatenbank am Server der OBV.SG

Verlinken mit bibliogr. Datensatz

PND Personen ACC10unter bestimmten Voraussetzungen

GKDKörperschaften

ACC11 immer

SWD Schlagworte ACC12alles ausser Formschlagwörtern

• derzeit nur am zentralen Server der OBV.SG betrieben• Kopie der Quelldateien an der Deutschen Bibliothek in Frankfurt• ergänzt durch wöchentliche Supplement-Lieferungen

Datenbanken:

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Verlinkung mit dem bibliographischen Datensatz

• Überspielung der Norm-Ansetzungsform in den bibliogr. Datensatz• Anreicherung des bibliographischen Datensatzes mit den Informationen des Normdatensatzes (nicht sichtbar; Informationen auch in Lokalsystem)

Menübefehl: Feld übernehmen aus ... Feldindex anderer Datenbankoder Tastatur: Ctrl+F3

WICHTIG!• Nach Verlinkung die Ansetzungsform nicht mehr verändern (das bricht die Verlinkung)• Bei Übernahme von Fremddaten (aus ACC02 oder BVB): Verlinkung erneut herstellen

Verfahren::

Effekt::

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Erstellung eines neuen Datensatzes

Modul Modul Katalogisierung::

• Verbinden mit entsprechender Normdatenbank: Menübefehl: Datei Verbinden mit ... ACC11• Template öffnen: ögkd.mrc (werden nur bei Verbindung mit korrekter Datenbank angezeigt)• Datensatz anlegen

AK-SatzAK-Satz

Speichern

Nach Speichern:• Verbinden mit ACC01• Verlinken des bibliographischen Datensatzes mit neu angelegtem Norm-Satz

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Redaktionslauf (1)

Eingabe u. Redaktion durch Bearbeiter

Redaktion durch Lokalredakteur in der Bibliothek

Redaktion durch Österreich-Redaktion in ÖNB

Eingabe in Quelldatei

Redaktion in der Zentralredaktion an der Deutschen Bibliothek in Frankfurt

Rücklieferung an Österreich über wöchentl. Supplement

Automatische Verlinkung des bibliogr. Datensatzes mit Normdatensatz

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Redaktionslauf (2)

Status des Datensatzes:

Kategorie 076s des AK - Norm-Datensatzes:Eintrag löst Schritt im Redaktionslauf aus

Eintrag Stufe

0 Bearbeiter nicht redigiert

1 Bearbeiter redigiert

2 Lokalredakteur lokal redigiert

3 Österreich-Redaktion zentral redigiert

4 Österreich-Redaktion Kandidat f. Austausch

5 Österreich-Redaktion austauschbereit

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GKD: MAB2-Kategorien (1)

Kat. InhaltBez. zu anderen Kat.

001 IDN-Nr. des Datensatzes „AK-“ für neue ÖGKD-Datensätze

020 IDN-Nr. und Herkunft des gelieferten Datensatzes

030 Codierte Angaben Konstanter Inhaltaa1dc|m

036a Ländercode mehrere in jew.eigenen Subfeldern a 805

066 Normdatenspez. Angaben Pos. 1: Typ der Körperschaft _ nicht spezif. Körperschaft c Kongress-Pauschalansetzung d Kongress-Einzelansetzung f Firma g Gebietskörperschaft k Kirchliche Körperschaft u Un-KörperschaftPos. 2: | Standardangabe

076s Satz-Status 1 für vom Bearbeiter redigierten Datensatz

081t Redaktionelle Bemerkungen

655 URL der Homepage Eintrag in Subfeld u 801a

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GKD: MAB2-Kategorien (2)

Kat. InhaltBez. zu anderen Kat.

800 Name der Körperschaft in Ansetzungsform

801a Bemerkungen zur Ansetzungsform

kann folgende Angaben enthalten:• Quelle zur bibliogr. ErmittlungQuelle: ... (nach Liste der Abk.)Quelle: Homepage am 03-04-03• Angaben zur Ansetzung (RAK-Paragraphen, Ansetzungsentscheidungen etc.)• Angaben zur Art der Körperschaft• Angaben zum Sitz (wenn er nicht bereits in der AF enthalten ist)• Übersetzung des Namens b. aussereurop. bzw. finno-ugr. Namen, falls keine VF in europ. Sprache existiert

655

801b Kurzformen, die sich aus AF herleiten

805 Daten der Körperschaft insb. bei historischen Körperschaften wesentlich

036a

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GKD: MAB2-Kategorien (3)

Kat. InhaltBez. zu anderen Kat.

806 GKD-IDN der hierarchisch nächst übergeordneten Körperschaft

810 - 848

Verweisformen in Zweierschritten

811b – 849b

Kurzformen, die sich aus den jew. Verweisformen herleiten

- " -

850 – 892

Chronologische oder parallele Namensbeziehung

in DreierschrittenIndikator:a früherer Name (reziprok)b zeitweiser Namec späterer Name (reziprok)d früherer und späterer Namem früherer Name (nicht reziprok)n späterer Name (nicht reziprok)s spezieller Siehe-auch-Hinweis

852a – 894a

852a – 894a

GKD-IDN zur chronologischen oder parallelen Namensbeziehung

850 – 892

895 Zusätzliche Suchwörter

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Anträge für Änderungen

Ergänzungen für bereits bestehende Normdatensätze (bei GKD i.d.R. zusätzliche Verweisformen, die sich aus der Vorlage ergeben; bei PND ebenso zusätzliche Verweisformen, zusätzl. Angaben zur Biographie etc.) werden über Redaktions-Holdings an die Österreich-Redaktion der Normdatei gerichtet.

In manchen Fällen können Änderungsanträge auch direkt in GKD-Datensätzen verzeichnet werden:Bei Erstellung eines neuen Datensatzes für eine Nachfolgeinstitution kann der Antrag auf Ergänzung des notwendigen Verweises im Datensatz der Vorgängerinstitution direkt im neuen Datensatz in der Kat. 081t verzeichnet werden.

Kommunikationsschema über Holdingssiehe Präsentation der OBV.SG

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Ergänzende Bemerkungen (1)

Eintrag in Kat. 801a: Quelle: ... (Abkürzung der verwendeten Quelle nach Leitfaden der GKD-Red. Anhang 2)

Beispiele:

801a Quelle: Öamtskal

801a Quelle: Homepage am 19-02-04655_, Subf. u http://www.oeaw.ac.at/

Quelle für die Ansetzung:

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Ergänzende Bemerkungen (2)

Untergeordnete Körperschaften erhalten eine Hierarchieverknüpfung in der Kat. 806_ zu der ihr nächst-übergeordneten.

Fehlt für eine neu anzusetzende untergeordnete Körperschaft die ihr übergeordnete in der GKD, so ist diese daher zuvor anzusetzen.

Untergeordnete Körperschaften:

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Ergänzende Bemerkungen (3)

In der Liste in Anh. 1 des GKD-Leitfadens enthaltene Kongressbegriffe gelten als unspezifisch (i.a. wegen ihrer großen Häufigkeit) und werden daher nicht in der GKD angesetzt.

Eventuelle Ansetzungen sind direkt im bibliographischen Datensatz (Kat. 200ff) ohne Verlinkung vorzunehmen.

Unspezifische Kongressbegriffe:

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Wichtige Links

Überregionale Bibliographische Dienste (ÜBD) an der ÖNBhttp://www.onb.ac.at/services/uebd/index.htm

Dokumentation GKD (OBV.SG)http://www.obvsg.at/katalogisierung/formalerschliessung/normdateien-pnd-gkd/gkd-dokumentation/

GKD-Redaktion der ZDBhttp://zeitschriftendatenbank.de/gkd/index.html

Bearbeitung von periodisch erscheinenden Kongressen http://www.obvsg.at/fileadmin/files/kat/fe/kongr/index.htm