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Gartenordnung der Gartenanlage,,Roten Mühle" e.V. Schwarzenberg- Sachsenfeld 1.0. Bebauung Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bnndeskleingartengesetz. Massive Bauten sind bis zu einer Größe von 24 m2 überbauter Fläche, inklusive Veranden, angebauter Geräteschuppen usw., möglich. Die Höhe dieser Bauten darf 3,50 m nicht überschreiten. Unterkellerungen sowie das Einbringen von Klär- und Sickergruben sind verboten 1.1. Vor Enichtung, Anderung oder Erweitenmg einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim Vorstand eingeholt werden. Antrag auf Bauerlaubnis und Bauzeichnung sind 2-fach einzureichen. Abweichungen von der genehmigten Bauerlaubnis sind unzulässig. 1.2. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten. 1.3. Sitzplätze und Wegeflächen dtirfen nicht aus geschtittetem Beton oder Asphalt rngelegt sein. 1.4. Die Wasserflriche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann maximal lYo der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind enfweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Gehölze Aus der kleingärherischen Nutzung, den Standortanspnichen der Obstgehölze wegen der engen Nachtbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Walnuss Holunder im Kleingarten nicht erlaubt ist. 2.1. Obstgehölze 2.1.1. Auf je 200 m2 Gartenland dtirfen nicht mehr als 5 Buschbäume sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanx werden. Der Grenzabstand zu den NachtbargEirten muss bei Neuanpflanzung 4 m betragen. Nur zum Hauptweg sind 2 m Abstand ausreichend. Der Baumschnitt hat regeLnäßig entsprechend der gärkrerischen Erkenntrisse zu erfoigen. 2.1.2. Kleinbaumformen auf schwach wachsenden lJnterlagen sowie Beerenobst mtlssen den nach gEirtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m, bei Beerenstammformen 1,0 m als Mindestabstand betragen. 2.0. und der und Seite 1 von 4

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Gartenordnung

der Gartenanlage,,Roten Mühle" e.V.Schwarzenberg- Sachsenfeld

1.0. BebauungArt und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem

Bnndeskleingartengesetz. Massive Bauten sind bis zu einer Größe von 24 m2

überbauter Fläche, inklusive Veranden, angebauter Geräteschuppen usw., möglich.

Die Höhe dieser Bauten darf 3,50 m nicht überschreiten. Unterkellerungen sowie das

Einbringen von Klär- und Sickergruben sind verboten

1.1. Vor Enichtung, Anderung oder Erweitenmg einer Gartenlaube oder anderer

Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim Vorstandeingeholt werden. Antrag auf Bauerlaubnis und Bauzeichnung sind 2-fach

einzureichen. Abweichungen von der genehmigten Bauerlaubnis sind

unzulässig.

1.2. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.

1.3. Sitzplätze und Wegeflächen dtirfen nicht aus geschtittetem Beton oder Asphaltrngelegt sein.

1.4. Die Wasserflriche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- undWasserpflanzenteiches kann maximal lYo der Gartenfläche betragen. ZurAnlage des Teiches sind enfweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folienzu verwenden.

GehölzeAus der kleingärherischen Nutzung, den Standortanspnichen der Obstgehölzewegen der engen Nachtbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei

Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, WalnussHolunder im Kleingarten nicht erlaubt ist.

2.1. Obstgehölze

2.1.1. Auf je 200 m2 Gartenland dtirfen nicht mehr als 5 Buschbäume sowie 1

Hoch- oder Halbstamm gepflanx werden. Der Grenzabstand zu den

NachtbargEirten muss bei Neuanpflanzung 4 m betragen. Nur zumHauptweg sind 2 m Abstand ausreichend. Der Baumschnitt hatregeLnäßig entsprechend der gärkrerischen Erkenntrisse zu erfoigen.

2.1.2. Kleinbaumformen auf schwach wachsenden lJnterlagen sowieBeerenobst mtlssen den nach gEirtnerischen Erkenntnissenerforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m,bei Beerenstammformen 1,0 m als Mindestabstand betragen.

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2.2. Ziergehölze

2.2.I, Auf je 100 m2 Gartenland ist die Anpflanzung von 2 Ziergehölzen

(Lauü- und Nadelgehtiize.l zulässig. Die entgültige wuchshöhe darf

2,50 m nicht übers"trrit"tt. Der Grenzabstand bei Neupflanzung betägt

1,50 m.

2.2.2. Großwüchsige waldbäume (heimische Gehölze) haben ihren standort

ausschließlicrrindenAniagendesGemeinschaftsgriins.

Einfriedungen

3.1. Einfriedungen (Zaun) sind nur zu den Hauptwegen und zur Außengrenze der

. Garrenaniuä" ä*ttiÄ. n* die Erhaltung der Einfriedung zu den Hauptwegen

ist der;ewäitige Pacf,ter zuständig. ninfriedrmgen sind nur in Holzausführung

zulässig und "haben sich in ihir Höhe der angrenzendgn Einfriedrmgen

anzupassen. Als Einfriedungspftihle sind sowohl Holz-' Beton- und

Metallausführungen zulässig'

3.2. Gartenpforten sind in Hoü- und Metailausfübrung zulässig' Die Hohe der

Cartenptorten hat sich der angrenzenden Einfriedungen aDzupassen'

3.3. Lebende Hecken hinter der Einfriedung därfen die Einfriedungshöhe nicht

überschreiten, Au*it der Einblick in den Garten gewährleistet isl Heckenbögen

über den Gartenpforten sind zuleissig'

3.4. Abgrenzungen rum Nachtbargarten durch lebende Hecken sind bis zu einer

Höhe von 0,75 m möglich'

Umweltschufz

4.1. Bei der Durchfühnurg von Pflanzenschutz'maßnalrmen sind nur nützlings- bzw

bienenschonende Mittel zu verwenden. sie sind nur im äußersten NOTFAIL

anzuwenden.

4.2. Der Gebrauch von Unlaautvernichtungsmitteln ist verboten.

4.3. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der

Kleingärtrrergemeinschaft .

4.4. Der Pächter soll für Nistgeiegenheiten und Tränkplätze fih Vögei sorgen'

W?ihrend der Brutzeit ist -der-schniu von Hecken und Sträuchem auf das

unbedingte Maß zu beschränken'

4.5. Pflanzliche Abfülle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem

Boden zuzuführen, sodass eine mineralische Dünggng weitestgehend

überflüssig wird- Für die Kompostherstellung nicbt geeignetes Material muss

abgefahrei werden. Die Kompostanlage muss d,rch Anpflanzung durch

Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Beltistigung anderer führen.

4.0.

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Unrat und Geriimpelablagerungen im Kleingarten sowie in den

Müllbehältnissen am Gartenhiim sind nicht erlaubt. Das Verbrennen im Freien

ist verboten.

5.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen

5.2.

Die Pflege der an den Kleingarten angrenzenden Wege obliegt dem Pächter'

Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zltn

Behinderung *drr"r ftihren und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens

24 Stunden gnter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.

Anschlagtafeln, Wegeschilder r:nd Haupttore unterstehen dem besonderen

Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden sind sofort dem Vorstand zu.

melden. Die Haupttore sind im Winterhalbjahl nach 18.00 Uhr und imSommerhalbjabr nach 20.00 llbr zu verschließen.

Der Verpächter ist berechtigt die Pächter zu Gemeinschaftsarbeit ftir die

Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der' zueiigartenanlage heranzuziehen. Ftir nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit

setzt der Verpächter einen entsprechenden Geldbehag fest'

Rentrer sind von Punkt 5.4' ausgenommen.

5.3.

5.5.

Verkehrsordnuhg in der Kleingartenanlage

4.6.

5.1.

5.4.

6.0.

6.1. Das parken von PKW in der Kleingartenanlage ist nur auf den ausgewiesenen

Fläcüen entsprechend der Parkordnung (Anlage) erlaubt. Dies gilt besonders

für die Freihaltung der Wege zur Belieferung der Heimwirtschaft' Der

Vorstand und der HiimUewirtschafter sind berechtigt, widenechtlich abgestellt

Fahrzeuge kostenpfl ichtig abschleppen zu lassen.

Das Befahren der Hauptwege mit PKW, Motor- und Kleinkraffrädern ist

verboten. Ausnahmen bilden der An- und Abtransport von Materialien'

Das Befahren der Hauptwege mit Fahntidern ist nur im Schritttempo und unter

Benicksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme gestattet. Es geschieht im

übrigen auf eigene Gefahr. Fahrräder sind im Garten abzustellen.

6.2.

6.3.

7.0. Ruhe und Ordnung

7.L Der Pächter ist verpflichtet auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit

für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten'

7.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende

Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschsverbreitende Gartengeräte

können ganzjtihdg

Montag - Freitag 8.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr

und Samstag 8.00- 13.00 Uhr

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7.3.

benutzt werden.

Das Betreiben von füäten der unterhaltungselektos itt besonders in den

zeiten der Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 llhr auf ein Minimum zu

beschränken. Für die restlichen Zeiten gilt die sogenannte Zimmerlaulstärke"

wobei jeder Pächter r"tpni"ft ", ist, sicf, selbst zu tiberzeugen wie weit seine

Geräte hörbar sind.

Tierhaltung

8.1. Hunde- und Katzenhaltung ist im Kleingarten yerboten- HI$d: und Katzen

sind in a"r-Kt"iogartenanläge an der Leine zu führen' vqrunreinigungen auf

den Wegen-u"d"i" der Älage sind_durch-$en jeweiligen-Tierhalter zu

beseitigen. Das Anfütte* .roJ verwilderten Katzen 'ist mit Katzenhaltung

gleichzusetzen und damit verboten'

g.2. Die Hühner- und Kaninchenhaltung ist unter Einh4fiTg 9o. *r.vorstand

auferlegten Vorschriften gestattet' Hühner- rmd Kaninchenhaltung ist

gegenüber dem Vorsüand an4igepfltchti g'

VerstöBeVerstöße gegen diese Gartenordnung, die ry"h- schriftlicher Abmahnung mit

*g"on"rr"i"r" frisisetzong des Vorstädes nicht behoben oder nicht unterlassen

*""ra*rr, sind eine Vettetz,i"g des PachWertrages und können wegen Vertragwidrigen

Verhaltens zur Ktindigung des Pachwertrages führen'

FachberatungDer Pachter isl gehalten, in allen gärhrerische Belangen, die Fachberater anzusprechen

und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

SchlussbestimmungDiese Gartenordn'ig ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter

geschlossenen Pachöeftrages. Sie ist in der Gesammritgliederversamml-une zlm

30.10.1993 beschlosseo *oid"r, und tritt anstelle der vorher gültigen Beschl-üsse mit

sofortiger Wirkung in lkaft. In ihrer Einschränkung weitergehende polizeiliche und

andere behördlieüerseits erlassene Vorschriften bleiben von der Gartenordmrng

unberiihrt.

Schwarzenberg, im Oklober 1993

8.0.

9.0.

10.0.

11.0.

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