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Erste Schritte für Geflüchtete in Berlin

Anmerkung

Diese kleine Übersicht wurde vom OASE Berlin Team erstellt. Sie ist subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten sein, oder Ergänzungen notwendig, bitten wir um kurze Nachricht per mail: [email protected]. Es wird der Lesbarkeit halber die männliche Form verwendet.Gerne können sie diesen Text unter Angabe der Quelle verwenden, kopieren und vervielfältigen und an Interessierte weitergeben.(creative commons Stand: 17.08.2016)

Inhalt:

I. Asylrecht, Abschiebeschutz, Subsidiärer SchutzII. Duldung und Humanitärer Aufenthalt III. HärtefallkommissionIV. PetitionenV. Soziale Leistungen VI. WohnungVII. Medizinische und psychosoziale VersorgungVIII .SprachkurseIX. Arbeit / Ausbildung / StudiumX. AnwälteXI. Wichtige sonstige Adressen (Auswahl)

*

I. Asylrecht, Abschiebeschutz, Subsidiärer Schutz Was bedeutet Asyl? Asyl beantragen können Sie, wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch verfolgt sind. In Deutschland gibt es drei gesetzliche Grundlagen, die Ihnen Schutz vor Verfolgung bieten können:1. Das Asylrecht für politisch Verfolgte (nach Artikel 16 a Grundgesetz) und die Flüchtlingsstatuszuerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (nach § 3 Abs.1 Asylgesetz (AsylG)). Voraussetzungen für den Asylanspruch nach diesem Gesetz sind:Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Akteure - Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung, Religionszugehörigkeit, Herkunft/

ethnischer Zugehörigkeit und/oder Hautfarbe - Staatliche Maßnahme, die so schwerwiegend ist, dass sie die Verletzung eines

Menschenrechtes darstellt 2. Der Abschiebungsschutz (nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) Sie dürfen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Ihr Leben, Ihre körperliche Unversehrtheit oder Ihre Freiheit bedroht sind aufgrund von:- Herkunft / ethnischen Zugehörigkeit / Hautfarbe

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- Religionszugehörigkeit - Staatsangehörigkeit - politischer Überzeugung - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

3. Der subsidiäre Schutz, § 4 AsylgesetzWenn Sie in ihrem Herkunftsland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Todesstrafe zu befürchten haben oder Ihr Leben, Ihre Sicherheit oder Freiheit durch willkürliche Gewalt bedroht ist (Dazu später)

*

Der erste Schritt nach einer Flucht in die BRD ist die Meldung als Asylsuchender. Bei der ersten Registrierung werden Sie dazu befragt, wie und wann Ihre Einreise erfolgte und erhalten eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Neu: Ab Februar 2016 müssen Sie auch bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) einen Ankunftsnachweis (Flüchtlingsausweis) beantragen. Hierbei werden Ihr Name, Alter, Geburtsort registriert. Der Ausweis muss ein aktuelles Foto enthalten. Ihre Fingerabdrücke werden abgenommen. Dazu werden Sie zu Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Berufsqualifikation gefragt, (teilweise freiwillige Angaben).Das Asylgesuch löst noch keine Aufenthaltsgestattung aus. Dafür ist ein schriftlicher Antrag nötig.Wo stelle ich den Antrag? Um einen Asylantrag zu stellen, wenden Sie sich an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA). Außerhalb dieser Sprechzeiten nimmt jedoch auch jede Polizeistelle den Asylantrag auf. Die Antragstellung muss unverzüglich bzw. spätestens eine Woche nach der Meldung als Asylsuchende/r und der Meldung bei einer Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.

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ZAA in Berlin:

Hauptadresse: Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin (U 9 Turmstr.)Sprechzeiten : Montag bis Donnertag von 09.00 bis 12.30 sowie 13.00-15.00 Uhr sowie Freitag von 09.00 bis 13.00 UhrWeitere Adresse: Bundesallee 171, 10715 Berlin Tel: 030 90229-0 sowie Kruppstrasse Hier gibt es nur zentral gesteuerte Sammeltermine; ohne Termin wird niemand registriert! Wenn die Registrierung in dieser Erstaufnahmestelle stattgefunden hat, wird der Asylantrag (i.d.R. noch am gleichen Tag) dort gestelltAb Juni 2016: Temporäre Nutzung des ICC (mit Shuttle Bus von Turmstrasse)Infos : http://berlin-hilft.com/2016/04/lageso-umzug-der-zla-ins-icc/Ab August: Umzug des LaGeSo - Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Zentrale in der Darwinstrasse

In der ZAA werden Ihre Personalien aufgenommen und Sie werden von Sozialarbeitern über den Ablauf des Asylverfahrens informiert. Über ihre persönlichen Fluchtgründe brauchen Sie in der ZAA noch keine Erklärung abzugeben.

Über ein Computer - Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt und sie werden aufgefordert, spätestens am Folgetag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorzusprechen. Bei dem Verteilungsverfahren haben Sie keine Entscheidungsfreiheit über ihren genauen Aufenthaltsort, sondern werden nach einem Zufallsverfahren verteilt. Allerdings werden Kernfamilien und meist auch gleichzeitig eingereiste Personen demselben Ort zugewiesen. Eine Ausnahme bilden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können an dem Ort bleiben, an dem Sie Asyl beantragt haben.Über das Software-Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Bei Verteilung in ein anderes Bundesland wird Ihnen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung von der ZAA eine Fahrkarte und bei Bedarf ein Lunchpaket ausgehändigt, um zu dem für Sie ermittelten zuständigen Ort zu reisen. Alle Erklärungen sowie Hinweise zum Erreichen anderer Behörden werden in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgegeben.Beantragen Sie so schnell wie möglich Asyl! Bei verspäteter Antragstellung droht eine Geldstrafe wegen "irregulärem Aufenthalt". Nach Ihrer Antragstellung werden Sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung überwiesen, in der Sie zunächst wohnen müssen. Alle Asylsuchenden erhalten eine Kostenübernahme für die Übernachtung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung. Bitte beachten sie, dass es negative Folgen für ihren Asylantrag hat, wenn Sie nicht in der vorgegebenen Frist in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen. Sie sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens

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jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (neu seit November 2015: § 47 AsylG). Wenn Sie aus einem der so genannten „sicheren Herkunftsländern“ kommen (dazu später), müssen Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über ihren Asylantrag bleiben.

Wenn Sie unter körperlichen oder psychische Krankheiten oder Beeinträchtigungen leiden (Atteste notwendig), die einer Unterbringung in einer solchen Einrichtung entgegenstehen, können Sie beantragen, dass Sie in einer anderen Unterkunft wohnen möchten, z.B. in einem Wohnheim für traumatisierte oder besonders schutzbedürftige Flüchtlinge.

Wer entscheidet über den Antrag?

Zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Kurz nach der Asylantragstellung erhalten Sie einen Termin für die Erstanhörung (Interview), bei der Sie alle ihre persönlichen Fluchtgründe vorbringen müssen. Die Einladung bekommen Sie per Post zugesandt. Je nach Kapazitäten des Bundesamtes kann es allerdings auch länger dauern. Derzeit kann es, je nach Herkunftsland, zu Wartezeiten bis zu zwölf Monaten kommen.Vor der Anhörung erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu äußern sollen, welche schutzbedürftige Belange geltend machen möchten. (§ 11 Aufenthaltsgesetz) Achtung! Was Sie hier erklären, wird auch Bestandteil der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen sein.

In der Anhörung werden Sie ausführlich zu ihrer Verfolgungs- und Fluchtgeschichte befragt und sollen möglichst genaue Angaben von Zeit, Ort und Fluchtwegen vortragen. Ihre Schilderungen sollten möglichst detailliert, widerspruchsfrei und glaubwürdig sein. Zum Schluss sollen Sie erzählen, aus welchen Gründen Sie ihr Land verlassen haben. Es reicht nicht, lediglich auf die allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsland zu verweisen. Sie sollen Ihre individuellen Fluchtgründe schildern. Es müssen alle Tatsachen vorgetragen werden, die einen Schutz bzw. ein Abschiebungsverbot rechtfertigen können. Sie sollen zudem auch deutlich schildern, was für eine existenzielle Gefahr bei einer möglichen Rückkehr droht, und warum in Ihrem Herkunftsland Ihnen keinen Schutz davor gewährt wird.

Auch massive dauerhafte Diskriminierungen, die sich wie „Nadelstiche“ existenzbedrohend auswirken können als Verfolgung qualifiziert werden nach der Rechtsprechung.

Es wird empfohlen, sich gut auf die Anhörung vorzubereiten, am besten mit der Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwalts. Während der Anhörung steht ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung. Sie haben das Recht, einen Anwalt oder eine dritte Person ihres Vertrauens (Berater/in, Freund/in, Familienmitglied etc.) zur Anhörung mitzunehmen. Dies sollten Sie jedoch vor dem Termin dem Bundesamt mitteilen.

Informationen über die Anhörung, ihren Ablauf und wichtige Hinweise darauf, was dabei zu beachten ist, die von verschiedenen unabhängigen Organisationen zusammengestellt wurden, finden Sie auf der folgenden Webseite.: http://www.asyl.net/index.php?id=337

Das Informationsblatt ist in mehreren Sprachen übersetzt.

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Adresse des Bundesamtes : BAMF Außenstelle M 12 – Berlin Askanienring 106 13587 Berlin Telefon: 030 35582-0Telefax: 030 35582-199

Neu (2016) zusätzlich:

Badensche Str.  2310715 BerlinTelefon: 030 684081-47500 Telefax: 030 35582-199

Gibt es dort Dolmetscher und Anhörer für besonders Schutzbedürftige? Es gibt jeweils einen Beauftragten für unbegleitete minderjährige und für traumatisierte Flüchtlinge, für Folteropfer und für Frauen. Die Anhörungen für unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich von einem solchen Beauftragten durchgeführt. Als Frau haben Sie das Recht auf einen weiblichen Dolmetscher und eine Anhörerin, die sie am besten vorher schriftlich beantragen. Ebenfalls zugelassen sind eigene Dolmetscher. Diese können jedoch lediglich anwesend sein, jedoch nicht den Dolmetscher des BAMF ersetzen.Das Protokoll der Anhörung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob Sie Asyl bekommen. Sie haben ein Recht auf eine Rückübersetzung des Protokolls. Ihr Dolmetscher kann Ihnen das Protokoll auf Ihre Sprache übersetzen und vorlesen. Sie haben dabei die Möglichkeit einzelne Aspekte der Anhörung zu korrigieren oder zu ergänzen. Wenn Sie trotzdem der Meinung sind, dass das Protokoll nicht den Tatsachen entspricht, nicht ausführlich genug oder nicht richtig übersetzt ist, unterschreiben Sie es nicht! Weitere Ergänzungen können innerhalb bis zu zwei Wochen nachgereicht werden. Hier müssen Sie auch ausführlich erklären, warum auf die entsprechenden Dinge nicht bei der Anhörung eingegangen wurde. Solche Ergänzungen müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.Sollten im Übrigen Probleme bzw. Missverständnisse mit dem Dolmetscher während der Anhörung auftreten, sprechen Sie das sofort an und lassen Sie es in das Protokoll aufnehmen.Sie haben auch - gerade in problematischen Fällen - die Möglichkeit, sich an den UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) zu wenden. Dieser ist auch berechtigt, ihre Akten einzusehen.

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UNHCR Geschäftsstelle BerlinWallstr. 9-1310179 Berlin030 202202-0

Weitere Informationen über die Anhörung und allgemein über Ihre Rechte und Pflichte während des Asylverfahrens finden Sie auch auf der Webseite: www.asyl.net. Wie ist mein Status während des Asylverfahrens? Als Asylbewerber leben Sie während der Dauer ihres Asylverfahrens unter dem Status der Aufenthaltsgestattung. Für die ersten 3 Monate nach der Erteilung besteht eine so genannte „Residenzpflicht", eine Wohnsitzauflage. Sie müssen in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen, der Sie zugewiesen worden sind. Solange Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, in der Regel 3 bis 6 Monate, dürfen Sie sich auch nicht vom Bundesland zum Bundesland bewegen (§ 59a Asylgesetz). In einigen Fällen könnte diese Frist jedoch verlängert werden.Mit der Aufenthaltgestattung ist der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zu Integrationsangeboten und zu medizinischer und psychosozialer Versorgung eingeschränkt.

Was geschieht nach der Entscheidung über die Anerkennung?Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid per Post zugestellt. Deswegen müssen sie mögliche Änderungen ihrer Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitteilen.Asylanerkennung (Art.16 a GG)Dieses Status wird politisch Verfolgten zuerkannt. Wird ihrem Wunsch auf Asyl entsprochen, besteht eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs.1 und 2 AufenthG) sowie eine Gleichstellung in wesentlichen Rechten zu Deutschen Staatsbürgern, d.h. Sie haben unbeschränkte Arbeitsrechte, soziale Rechte, Aufenthalts- und Reiserechte.Diese Anerkennung kann jedoch bei Veränderung der Situation im Herkunftsstaat und bei Entfallen der Voraussetzungen der Anerkennung auch widerrufen werden. In diesem Fall wird von dem Bundesamt noch mal geprüft, ob es sich an den Umständen etwas geändert hat, die den gewährten Schutz gerechtfertigt haben. Obligatorische Widerruf – 3 Jahre nachdem Sie Asyl bekommen haben, muss das Bundesamt noch mal prüfen, ob in Ihrem Herkunftsland keine Gefahr für Ihre Situation mehr besteht. Wird das Widerrufverfahren mangelnd der Voraussetzungen nicht eingeleitet, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (Niederlassungserlaubnis §26 Abs.3). Neu seit Juli 2016 (Integrationsgesetz): Nunmehr sind für die Niederlassungserlaubnis leider auch für Flüchtlinge 5 Jahre Voraufenthalt notwenig und eine Sozialhilfeunabhängigkeit)Widerruf im Ermessen – Nach der 3 Jahres-Frist, kann das Bundesamt seinem Ermessen nach das Widerrufsverfahren einleiten. Für die Entscheidung wird hier berücksichtigt, ob eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat und prüft zum Beispiel, ob Sie eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit angefangen haben.

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Anlassbezogener Widerruf – Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtige/r nicht mehr vorliegen, d.h. die Umstände in dem Herkunftsland haben sich wesentlich, grundlegend und dauerhaft verändert, dass für Sie keine Gefahr mehr besteht. Bei der Entscheidung werden jedoch Ihre persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen zu Deutschland berücksichtigt (Bildung, Beruf, Familie, Lebenspartnerschaft usw.)Sie haben ein Recht darauf, sich vor der Entscheidung über den Widerruf zu äußern. Eine Beratungsstelle oder ein Anwalt kann Sie dabei Unterstützen. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann man vor Verwaltungsgericht klagen. Flüchtlingseigenschaftszuerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)Nach der GFK wird der Status als „Flüchtling“ zuerkannt, wenn eine Verfolgung wegen „Rasse“ (aus rassistischen Gründen, Anm. der Verfasser) Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Als Verfolgung wird hier eine staatliche sowie auch eine nicht staatliche Verfolgung gemeint, d.h. der Herkunftsstaat kann Ihnen kein Schutz gewähren oder will dies bewusst nicht tun. Geschlechtsbezogene Verfolgung fällt auch unter diese Regel.Wird Ihnen dieser Status zuerkannt, erhalten Sie in Wesentlichem die gleichen Rechte, die für Asylberechtigte nach Art. 16a GG vorgesehen sind. FamiliennachzugIn den ersten 3 Monaten nach der nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennung (Bescheid) sollten Sie den Antrag auf Familiennachzug stellen für Ehepartner und minderjährige Kinder. Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen nach der GFK, die kein Asyl beantragt haben und sich noch nicht in Deutschland befinden, haben Anspruch auf Familiennachzug ohne ein eigenes Asylverfahren einleiten zu müssen. Dies gilt leider nicht für subsidiär Schutzberechtigte, die ab März 2016 Asyl beantragt haben für die nächsten zwei Jahre. („Asylpaket II“). Die Regel des Familiennachzugs (§§ 29,32-36 AufenthG) bezieht sich auf die sog. „Kernfamilie“, dies sind:- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner;- Minderjährige Kinder (ledige Kinder bis zu Vollendung des 16 bzw. 18 Lebensjahres, je nach dem, welchen Schutzstatus anerkannt worden ist)- Eltern von minderjähriger Kinder (wenn keine Erziehungsberechtigte Person in

Deutschland ist)In einigen Fällen, z.B. für Personen mit internationaler humanitärem Status, muss der nachziehende Familienangehörige Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Die Erlaubnis zum Familiennachzug müssen die Angehörigen dann vor der Einreise im Herkunftsland bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat einholen.

Subsidiärer SchutzSubsidiären Schutz erhalten geflüchtete Menschen, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der EU Qualifikationsrichtlinie sind. Ihnen wird subsidiärer Schutz gewährt, wenn Sie in ihrem Herkunftsland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Todesstrafe zu befürchten haben oder Ihr Leben, Ihre

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Sicherheit oder Freiheit durch willkürliche Gewalt z.B. aufgrund eines bewaffneten Konflikts, bedroht sind. (so genannte „zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse“, eine Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), §25 Abs.2 Aufenthaltsgesetz, § 4 Asylverfahrensgesetz).

Anmerkung: In Berlin erhalten Flüchtlinge nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes derzeit direkt 3,5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, selbst bei einer Klage gegen diesen Bescheid (z.B. weil man die Familie nachziehen möchte) erhält man diesen Status und fällt für die Zeit der Prüfung nicht auf die Gestaltung zurück. Dies kann aber in anderen Bundesländern anders ausgelegt werden.Infos, Auszüge der Verwaltungsvorschriften und Details über Berlin Hilft: http://berlin-hilft.com/2016/07/subsidiaerer-schutz-klage-asylbescheid-aufenthaltserlaub-nis-berlin/

(Nationale) Abschiebungsverbote Wenn Ihnen keine Asylberechtigung bzw. keinen andern Schutzstatus (GFK, subsidiären Schutz) anerkannt wird kann das Bundesamt die Abschiebung verbieten (§ 60 AufenthG). Dies ist dann der Fall wenn in Ihrem Herkunftsstaat Ihnen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Darunter fallen auch Erkrankungen, für die in dem Herkunftsland keine oder eine nicht ausreichende Behandlung gewährt und das zu einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes führen kann. Es wird jedoch auch geprüft, ob Sie in einen anderen Staat ausreisen können (z.B. bei binationalen Paaren). Mit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ihre Rechtsstellung bezüglich Integrationsangeboten, Sozialleistungen und Familiennachzug sind allerdings in diesem Fall eingeschränkt. Bei Feststellung eines Abschiebungsverbots ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, wenn die Situation in Ihren Herkunftsland sich verbessert hat. In dem Fall empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Anwalts oder einer Beratungsstelle zu suchen. Ablehnung des Antrags: KlagefristenIm Falle einer Ablehnung erhalten sie eine Grenzübertrittsbescheinigung und werden aufgefordert, auszureisen. Oftmals sind die Entscheidungen des Bundesamtes schwer nachzuvollziehen. Sie haben in jedem Fall die Möglichkeit, gegen die Ablehnung juristisch vorzugehen. Der Asylantrag kann als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, wenn das BAMF Ihre Angaben und Dokumente für widersprüchlich oder falsch hält, Sie den Asylantrag erst lange nach der Einreise stellen oder eine allgemeine Kriegs- oder Notsituation der einzige Grund für Ihren Antrag zu sein scheint. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ besteht die Gefahr der Abschiebung. Sie haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Zusätzlich müssen sie innerhalb derselben Frist einen begründeten Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stellen, damit sie für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben können. Sie haben jedoch noch 4 Wochen (nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung) um die Begründung Ihrer Klage nachzureichen.Wird Ihr Antrag als „einfach unbegründet“ abgelehnt, haben sie zwei Wochen Zeit, um zu klagen.

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Bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist es unbedingt ratsam, die Hilfe eines Anwalts, der sich im Asylrecht gut auskennt, in Anspruch zu nehmen oder sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet. Nach der Ablehnung können Sie einen Asylfolgeantrag stellen. Dieser hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Rechtslage geändert hat (zum Beispiel die Situation im Herkunftsland inzwischen anders beurteilt wird), sich die politische Lage im Herkunftsland geändert hat (Ausbruch eines Bürgerkriegs beispielsweise) oder Beweise für ihre Verfolgung auftauchen, die im ersten Verfahren noch nicht vorlagen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem die neue Rechtlage entstanden ist bzw. Sie davon erfahren haben.Wenn es nach der Ablehnung des Asylantrags zu einer Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung kommt, können damit auch Einreise- und Aufenthaltsverbote von bis zu 5 Jahren verbunden werden.Was ist die Dublin III Regelung?Das Dublin Verfahren bedeutet eine Zuständigkeitsprüfung. Nach dem (noch geltenden) gleichnamigen EU-Verordnung ist für die Bearbeitung des Asylantrages der Mitgliedstaat zuständig, der die Ihre Einreise erlaubt bzw. nicht verboten hat. Die Verordnung bezieht sich auf alle EU Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Island. Durch dieses Verfahren wird mithilfe einer EU- Datenbank (EURODAC) ermittelt, in welchen Staat Sie zuerst eingereist sind. Ihr Asylantrag wird hier nicht inhaltlich geprüft. Es wird lediglich geprüft, ob eine Überstellung in einen anderen EU-Staat möglich ist. Die Überstellung darf jedoch nicht erfolgen wenn:- der zuständige Staat nicht ermittelt werden kann;- in dem zuständigen Staat Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller

systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall kann jedoch auch ein anderer Staat für die Bearbeitung des Antrags zuständig bestimmt werden; derzeit sind streitig, ob in folgenden Staaten systemische Mängel bestehen: Für Griechenland haben dies in der Rechtssprechung die Gerichte bestätigt, dahin wird aus Deutschland nicht zurück überstellt, ebenso Italien („Tarakhel“ Urteil) aber nur für Familien mit minderjährigen Kindern), Ungarn und Bulgarien sind streitig, derzeit werden aber dorthin wenig bis keine Flüchtlinge rücküberstellt bzw. lehnen die Länder (Ungarn) eine Überstellung ab (Einzelfallentscheidung).

- es wird auf die Überstellung verzichtet. In diesem Fall geht die Zuständigkeit auf Deutschland über (so genanntes Selbsteintrittrecht);

- es wird kein Verfahren eingeleitet (3 Monate)- Zum Schutz der Familie sind auch weitere Ausnahmen in der Verordnung vorgesehen,

nach denen in der Zuständigkeitsprüfung die Aufrechterhaltung der Familie Vorrang gegeben wird. (z.B. Weitere Familienangehörige haben schon in Deutschland Asyl- oder subsidiären Schutz erhalten).

Die Entscheidung aus dem Dublin - Verfahren wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Gegen den Bescheid einer Überstellung haben Sie eine Woche zeit, um eine Klage einzureichen. Die Klage hat hier keine aufschiebende Wirkung. Um eine sofortige Überstellung zu vermeiden, sollen Sie auch einen Eilantrag stellen.

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Sollte Deutschland die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Asylantrags besitzen oder übernehmen, wird Ihnen eine Aufenthaltgestattung erteilt und es beginnt das eigentliche inhaltliche Asylverfahren.Das Dublin Verfahren, ist ein sehr kompliziertes Verfahren. Es empfiehlt sich, die Unterstützung von Dublin - Experten (Anwälten bzw. Beratungsstellen) zu holen. Was ist ein „sicherer Drittstaat“? „Sichere“ Drittstaaten Diese sind alle EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Norwegen und die Schweiz. Die Eigenschaft „sicherer Staat“ ist für solche Länder gesetzlich festgelegt und kann nicht widerlegt werden. Wenn sie aus diesen Staaten kommen, werden Sie keinen Schutz bekommen. Sind Sie über einen dieser Staaten nach Deutschland gereist, dann wird höchstwahrscheinlich ein Dublin - Verfahren eingeleitet. „Sichere“ HerkunftsländerMit den letzen Änderungen im Asylrecht von November 2015 und Februar 2016 wurde einige Länder zusätzlich als „sichere Herkunftsländer“ gesetzlich eingestuft. Diese sind: - Kosovo, Serbien, Bosnien, Albanien, Mazedonien und Montenegro (seit Nov. 2015)- Marokko, Algerien und Tunesien (geplant ab Juni 2016, noch nicht Gesetz!)Zuvor schon: Senegal, Ghana- Alle Staaten der Europäischen Union Für Asylsuchende aus solchen Ländern wird gesetzlich „vermutet“, dass Ihre Herkunftsländer „sicher“ sind, d.h. die Voraussetzungen einer Asylberechtigung nicht vorliegen. Im Asylverfahren muss dann der Asylsuchende in besonderer Maße darlegen, dass ihm im Herkunftsland individuelle Verfolgung droht.Klagen gegen Bescheide des Bundesamts können Sie beim Verwaltungsgericht einreichen.

Adresse Verwaltungsgericht Berlin: Verwaltungsgericht BerlinKirchstraße 710557 Berlin

Tel.: +49 (0)30 9014 - 0Fax: +49 (0)30 9014 – 8790

Es gibt die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Voraussetzungen dafür sind:- Ihre Rechtsangelegenheit hat Aussicht auf Erfolg;- Sie sind mittellos. Dies kann man mit einer aktuellen Bescheinigung des Bezugs sozialer

Leistungen beweisen.

II. Duldung, Aufenthalt aus humanitären Gründen

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Wenn die Entscheidungen über die Ablehnung des Asylantrags unanfechtbar sind. Sollten Sie sich, mithilfe einer Beratungsstelle überlegen, welche Möglichkeiten gibt in ihrem Fall, eine Abschiebung zu verhindern. Was ist eine Duldung?Wenn Sie ausreisepflichtig sind, aber es Gründe gibt, die eine Abschiebung vorübergehend unmöglich machen, erhalten sie eine Duldung. Diese kann ausgestellt werden, wenn sie physisch oder psychisch krank sind (z.B. Kriegstraumatisierung) oder keinen Pass besitzen oder sonstige humanitäre oder persönliche Gründe einen Aufenthalt in Deutschland erfordern. (§ 25 AufenthG) (sog. „inlandsspezifische Abschiebehindernisse“, Prüfung durch die Ausländerbehörde). Die Duldung ist jedoch lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltspapier. Ihr rechtlicher Status im Vergleich zu Asylberechtigten ist eingeschränkt. Nach Ablauf der Frist wird geprüft ob die Voraussetzung der Duldung noch bestehen. Mit einer Duldung dürfen Sie nicht (aus)reisen.AnspruchsduldungRechtliche oder tatsächliche Hindernisse stehen der Abschiebung entgegen zum Beispiel Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Transportmöglichkeiten (zum Beispiel Reiseunfähigkeit wegen Krankheit) oder es fehlt der Nationalpass. Ein Abschiebungshindernis kann sich auch aus familiären Situationen ergeben.ZeugenduldungWird erteilt, wenn Sie Angaben beim Staatsanwalt oder vorm Strafgericht machen sollten, um ein Gerichtsverfahren zu unterstützen.ErmessenduldungDie Ausländerbehörde kann aus humanitären, persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erteilen. Bespielfälle wären die Vollendung einer Ausbildung, die Behandlung einer Krankheit, welche in Ihrem Herkunftsstaat ungenügend oder gar nicht behandelt wird bzw. Ihnen der Weg zur medizinischen Versorgung erschwert wird. Wichtig: seit März 2016 werden hohe Anforderungen an ärztliche Atteste gestellt, fragen Sie Beratungsstellen / Anwälte zuvor um Rat! Hierbei besteht kein Anspruch auf Duldung. Daher müssen Sie mit dem Antrag und der Begründung auch jeweilige Dokumente bzw. Unterlagen, die ihr Anliegen glaubhaft machen.AusbildungsduldungVoraussetzungen für die Erteilung dieser Duldung sind:- Sie vor Vollendung des 21 Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen haben;- Nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen;Diese Duldung kann bis zu einem Jahr erteilt und ggf. auch für ein Jahr verlängert werden.Duldung bei formalem AbschiebungsstoppLänderministerien können eine Duldung erteilen, wenn aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interesse Deutschlands die Abschiebung von Flüchtlingen oder von Flüchtlingsgruppen aus bestimmten Ländern - bei denen gerade ein Bürgerkrieg oder eine humanitäre Krisensituation besteht - ausgesetzt werden soll. Die Aussetzung kann längstens 6 Monate dauern.(z.B. ein Winterabschiebestop)Duldung für Eltern gut integrierter KinderEltern und minderjährige Geschwister von Minderjährigen, welche die Voraussetzung für eine Duldung erfüllen, bekommen eine Duldung bis zur Volljährigkeit der berechtigten

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Kinder. In Familien, in denen einige Mitglieder noch im Asylverfahren sind, kann auch eine Duldung erteilt werden, für diejenigen, dessen Asylverfahren beendet ist.Die Adresse der Ausländerbehörde Berlin für die Beantragung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung sowie für Visafragen etc. lautet:

Anschrift:Landesamt für Bürger- und OrdnungsangelegenheitenAusländerbehörde (Abteilung IV)Friedrich-Krause-Ufer 2413353 Berlin

Verkehrsverbindungen:U 9 (Amrumer Str.)S 41, S 42 (Westhafen)Bus 147, M27Tel: 90269 - 0

E-Mail: Ausländerbehörde Berlin

Öffnungszeiten: Montag 07:00 Uhr - 14:00 UhrDienstag 07:00 Uhr - 14:00 UhrMittwoch geschlossenDonnerstag 10:00 Uhr - 18:00 UhrFreitag geschlossen

Terminvergabe auch online bzw. per email möglich! http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienststelle/auslterminvereinb_de.html

III. HärtefallkommissionDie Berliner Härtefallkommission (HFK) ist keine Behörde, sondern ein beratendes Gremium, das einmal im Monat bezüglich humanitärer und persönlicher „Härtefälle“ des Aufenthaltsrechts tagt. Die Kommission besteht aus 7 Mitgliedern (siehe unten).

Der Antrag kann einem diesen Mitgliedern eingereicht werden. Der Antrag wird danach der Geschäftsstelle weitergeleitet. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen dem Ersuchen zustimmen. Die HFK entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsstelle stellt nach der erfolgreichen Abstimmung das Härtefallersuchen an den Innensenator. Dieser trifft dann endgültig eine Entscheidung. Es kann von 6 Wochen bis zu 2-3- Monaten dauern. Der Innensenator ist nicht an das Votum der Mitglieder gebunden und muss seine Entscheidung nicht begründen.

Page 13: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Wichtig!: Nach der neuen Regelung ab November 2015 ist ein Antrag bei der Härtefallkommission unmöglich, wenn ein Rückführungstermin bereits besteht, d.h. es ist schon entschieden, wann Sie das Land verlassen müssen. In diesem Fall wird Ihr Antrag abgelehnt. Aus diesem Grund sollten Sie sofort nach der Ablehnung Ihrer Klage gegen negative Asylentscheidung bzw. nachdem Sie die Grenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, den Härtefallantrag stellen.

Solange die Kommission berät, darf nicht abgeschoben werden. Wenn die Entscheidung der Kommission und des Innensenators positiv ist, bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG aus Härtefallgründen, die jedoch auch mit Auflagen versehen werden kann (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Schulerfolg etc.).

Wofür ist diese Kommission zuständig?

Sind sie gesetzlich ausreisepflichtig (das heißt, ihr Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen in allen Instanzen und / oder sie halten sich deswegen schon seit einen längere Zeit nur geduldet in Berlin auf) und sie sind der Meinung, es liegen bei Ihnen dringende humanitäre oder persönliche Gründe für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vor, so setzen sie sich bitte umgehend mit einem der Mitglieder Ihrer Wahl in Verbindung:

Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind individuelle konkrete Umstände des Einzelfalls. Private Interessen an der Erteilung eines Aufenthalts kommt in diesem Fall ein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Es müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen deutlich wird, dass eine Abschiebung besonders schwere Folgen für die Person hat. Nach einem positiven Ausgang des Verfahrens, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde, die in der Regel auf 3 Jahre befristet ist.

Weitere Infos:

http://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/auslaenderrecht/haertefallkommission/artikel.25538.php#wer

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Mitglieder der Härtefallkommission in Berlin

Fr. Frauke Steuber / Stellv. Hr. Dr. Nguyen van Huong Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen - Integrationsbeauftragte des Senats von Berlin - Potsdamer Str. 65, 10785 Berlin; Tel.: 9017 2368 (Fr. Steuber), 9017 2379 (Dr. Huong); Fax: 9017 2320; E-Mail: [email protected]; [email protected]; Beratung: Mo., Di., Do. 09-13 Uhr und Do. 15-18 Uhr oder nach Terminvereinbarung; U1 Kurfürstenstr.; Bus: M48, M85 oder M29

Fr. Malin Schmidt-Hijazi / Stellv. Fr. Daniela Klaue- Kolodziejcok Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Oranienstr. 106, 10969 Berlin; Tel. 9028 2139 (Fr. Schmidt- Hijazi) 9028 2141 (Fr. Klaue-Kolodziejcok), Fax 9028 2066; E-Mail: [email protected]; [email protected]; Härtefallberatung: nur nach vorheriger tel. Terminvereinbarung; Bus M 29

P. Frido Pflüger SJ / Stellv. Hr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: [email protected]; Härtefallberatung: Mi 10-12 und 15-17 Uhr im Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30a, 14057 Berlin, U2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn Messe Nord/ICC

Pfr.i.R. Klaus Schimpf / Stellv. Pfr.i.R. Dieter PaulTel. 24344-317, -419, Fax: -2579 E-Mail: [email protected]; [email protected]; Härtefallberatung: Mi 10.00 -14.00 Uhr im Evangelischen Zentrum, Georgenkirchstr. 69/70, Raum 3227, 10249 Berlin, nur nach Voranmeldung; • Tram M4 Haltestelle: Am Friedrichshain

Pfr.i.R. Klaus Schimpf / Stellv. Pfr.i.R. Bernd Szymanski Tel. 24344-317, -535, Fax: -2579; E-Mail: [email protected]; [email protected]; Härtefallberatung: Mi 10.00 -14.00 Uhr im Evangelischen Zentrum, Georgenkirchstr. 69/70, Raum 3228, 10249 Berlin, nur nach Voranmeldung; Tram M4 Halte- stelle: Am Friedrichshain

Fr. Anita Leese-Hehmke / Stellv. N.N Tel.: 42 089 034, Fax: 42 089 299 (Fr. Leese-Hehmke); E-Mail: [email protected] ; Beratung: Di 14-16 Uhr in der AWO Fachstelle für Integration & Migration, Willmanndamm 12, 10827 Berlin, U-Bahn Kleistpark, S-Bahn Yorckstraße und nach telefonischer Vereinbarung

Fr. Monika Kadur / Stellv. Fr. Monika Hermann Tel.:01578-5957027 (Fr. Kadur); 01578-5957191 (Fr. Her- mann); E-Mail: [email protected]; Beratung: Mo. 10-12 Uhr; nachmittags nach Vereinbarung; Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30a, 14057 Berlin; Tel. 32 00 01 49, Fax: 32 00 01 18; U2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn Messe Nord/ICC

Fr. Thúy Nonnemann / Stellv. Fr. Leyla Boran Tel.:69536788 und 0163 6804387; Fax: 61658756; E-Mail: [email protected]; Härtefallberatung bei Migrationsrat e.V., Oranienstr. 34, 10999 Berlin: Mo. u. Do. 10.00-14.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung; U1 u. U8 Kottbusser Tor

IV. Petitionsantrag

Eine weitere Möglichkeit, auch nach negativem Härtefallbescheid, wenn Sie ausreisepflichtig sind aber es humanitäre oder persönliche Gründe für einen Aufenthalt in Deutschland gibt ist eine Petition beim Abgeordnetenhaus Berlin (Petitonsausschuss: http://www.parlament-berlin.de/de/Petitionen) oder auch beim Bundestag, Petitionsausschuss zu stellen.

Suchen Sie zuvor eine Beratungsstelle oder einen Anwalt auf. Solange eine Petition läuft ist die Absprache - in Berlin - dass nicht abgeschoben wird!

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V. Soziale Leistungen Wer bekommt Sozialleistungen im Asylverfahren?

Im Falle materieller Bedürftigkeit - d.h. kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen - können Sozialleistungen bezogen werden. Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der GFK, Personen mit subsidiärem Schutz oder mit Aufenthalterlaubnis aus humanitären Gründen werden die Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erbracht. Zuständig dafür ist das Arbeitsamt - Jobcenter bzw. das Sozialamt. Nach 15 Monaten rechtsmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland könnten Sozialleistungen nach dem SGB XII beansprucht werden.

Asylbewerber, Ausländer mit Duldung (aber auch ausreisepflichtige Ausländer ohne legalen Aufenthalt -„Irreguläre“- in bestimmten Fällen) können Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (§1 AsylbLG) beanspruchen.

Solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, ist die ZAA für die Sozialleistungen zuständig. Sobald Sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, ist die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber zuständig. Beide Behörden gehören zum LaGeSo.

Auch Asylsuchende, die wegen Überlastung der Behörden formal noch nicht registriert sind, (oder Vor-registriert) haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Existenzsicherung!

Welche Leistungen bekommt man im Asylverfahren nach dem AsylbLG?Wie hoch sind die Leistungen im Asylverfahren?

Die Sozialleistungen, die sie als Asylsuchender oder mit einer Duldung erhalten, sind nach dem AsylbLG noch immer etwas geringer als die üblichen Sozialleistungen (etwas 10% weniger als Harz IV Leistungen).Grundlegend bekommen Sie Nahrung, Unterkunft, Gebrauch- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Kleidung und medizinische Versorgung im Krankheitsfall.

a) Solange Sie noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen (längstens 6 Monate) werden Ihre Bedarfe durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.). Zusätzlich erhalten Sie Bargeld (Taschengeld) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse. Die aktuellen Betragssätze finden Sie in § 3 Abs. 1 AsylbLG. Dieser Betrag ist für Fahrkosten, Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Körperpflege usw. Seit November 2015 können diese Bedarfe auch durch Sachleistung in der Erstaufnahmeeinrichtung gedeckt werden. Bei Unterbringung in einem Hotel/Hostel, kann Ihnen der gesamte Grundleistungsbedarf durch Bargeld gewährt werden. In manchen Fällen wird Ihnen vom LaGeSo einen Kostenübernahmeschein erteilt. Damit kann die Unterbringung in einem Hostel bezahlt werden.

b) Leben Sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung bzw. höchstens 6 Monate nach Ihrem Asylantrag, werden Ihnen keine Sachleistungen mehr gewährt. Ihr Bedarf darf in der Regel nur durch Barauszahlungen gedeckt werden. Nur in besonderen Einzelfällen sind Sachenleistungen zulässig (z.B. fehlende Küche in der Wohnung).

Sie können auch nach dem §6 AsylbLG zusätzliche Leistungen beantragen z.B.

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- Erstausstattung für neu einreisende Asylsuchende (Kleidungen), die in Form von Sachleistungen gewährt wird; - Erstausstattung an Kleidungen, Kinderwagen bei Schwangerschaft und Geburt,- bei Sonderbedarfe bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit;- Schulmaterial, Ausflüge, Fahrkosten zur Schule usw. für Ihre Kinder- Hausrat, Reinigungs- und Waschmittel.

Zentrale Leistungsstelle (ZLA) in Berlin:

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo)Turmstraße 2110559 BerlinHaus ATelefon: (030) 90229-0

(Ab Juni 2016 zusätzlich ICC)

Sprechzeiten:

Montag und Dienstag von 09.00 bis 14.00 Uhr Donnerstag von 13:00-18:00 Uhr und nach Vereinbarung

VI. WohnungWo kann ich wohnen im Asylverfahren?

Nach Ihrer Antragstellung werden Sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung überwiesen, in der sie zunächst mindestens für 3 Monate und höchstens bis zu 6 Monaten wohnen müssen. Alle Asylsuchenden erhalten vom LaGeSo eine Kostenübernahme für die Übernachtung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung. Bitte beachten Sie, dass es negative Folgen für Ihren Asylantrag hat, wenn Sie nicht in der vorgegebenen Frist in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen. Wenn Sie körperliche oder psychische Probleme haben, die einer Unterbringung in einer solchen Einrichtung entgegenstehen, können Sie mit Attesten beantragen, dass Sie woanders wohnen.Derzeit werden viele Asylsuchende nach der Antragstellung in Hotels oder Hostels untergebracht. Auch in diesem Fall werden Übernachtungskosten vom LaGeSo übernommen.

Nach 3 Monaten (höchstens 6 Monaten) haben Sie die Möglichkeit, sich eine eigene Wohnung zu suchen, da die Kosten hierfür vom LaGeSo bis zu einer bestimmten Miethöhe übernommen werden können. Bei der Anmietung einer Wohnung können eine erste Ausstattung und eventueller Ergänzungsbedarf (z.B. Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Betten, Stühle, Tische, Schränke, Geschirr, Bettwäsche usw.) beantragt werden. Wenn die

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Kosten einer Mietwohnung übernommen werden, müssen Miete, Kaution, Neben- und Heizkosten übernommen werden. Bei dezentraler Warmwasserbereitung werden zusätzliche Warmwasserpauschalen übernommen. Haushaltstrom muss hingegen selbst bezahlt werden.

Ein Jahr, nachdem Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) beantragen. Damit können Sie in eine Wohnung ("Sozialwohnung") ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Es ist noch umstritten, ob auch Personen mit einer Duldung oder mit Aussicht auf Anerkennung berechtigt sind, einen WBS zu erhalten. Derzeit wird dies zumeist abgelehnt. In der Praxis werden oft WBS auch in Fällen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthalterlaubnis erteilt. Auch wenn Sie noch im Verfahren sind, können Sie versuchen den Antrag bei dem zuständigen Bezirksamt beantragen.

Weitere Infos über die Wohnungssuche finden Sie auf der folgenden Webseite:

https://www.wosla.de/ http://www.start-with-a-friend.de/ Leitfaden SS. 33 - 44

Hilfe für Flüchtlinge die Wohngemeinschaften suchen: http://www.fluechtlinge-willkommen.de

Eine zentrale Wohnungsvermittlungsstelle ist seit 2013 hier zu finden:

EJF Wohnung für Flüchtlinge - Beratung und VermittlungTurmstrasse 21 Haus K, Aufgang D030 30874-652

Sprechzeiten mit Übersicht der Dolmetscher in den jeweiligen Sprachen zu den Terminen https://www.ejf.de/fileadmin/user_upload/pics-einrichtungen/fluechtlingsarbeit/NEU_-_Verf%C3%BCgbarkeit_der_Dolmetscherinnen_in_Landessprache_-_Klein_S-W.xlsx.pdf

https://www.ejf.de/einrichtungen/migrations-und-fluechtlingsarbeit/fluechtlingsberatung.html

Hilfe bei der Wohnungssuche erhalten sie auch z.B. von sozialen Wohnungsbaugesellschaften, mit denen wir gute Erfahrungen gemacht haben:

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GESOBAU Schulstraße 713347 BerlinTelefon: (030) 4073-2222http://www.gesobau.de

GEWOBAGGemeinnützige Wohnungsbau-Aktiengesellschaft BerlinBottroper Weg 213507 Berlin-ReinickendorfTelefon: 030 4708–10http://www.gewobag.de/index.html

Wohnungsangebote finden sie auch im Internet, z.B. bei

http://www.wg-gesucht.de/www.studenten-wg.dewww.immibilienscout24.dehttp://www.immowelt.de/

oder in Zeitungsanzeigen:

Zitty / Tipp www.zitty.dehttp://service.tip-berlin.de/anzeigen/index.php/Wohnen

Berliner Zeitung: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/serie_immo/

Tagesspiegel: http://tagesspiegel.immowelt.de/

Berliner Morgenpost:http://immonet.morgenpost.de/suchen-wohnung-mieten/berlin.html

Wenn sie Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, können Sie sich auch an eine Beratungsstelle wenden.Wosla – Wohnung statt Lager von Multitude e.V.https://www.wosla.de/

Was ist die Residenzpflicht?

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Für die Zeit, in der Sie verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Sie sich nicht außerhalb des Bezirks, der für Sie zuständigen Ausländerbehörde bewegen. Zum Beispiel ist es Ihnen untersagt, von Berlin nach Brandenburg zu fahren. Allerdings kann der Ausländerbehorde das Verlassen des zugewiesenen Bereichs in „zwingenden Fällen“ erlauben, z.B. bei dringenden familiären Angelegenheiten, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder für besondere religiöse Handlungen. Dies müssen sie aber nach wie vor beantragen (Verlassenserlaubnis – „Urlaubsschein“ Infos und Muster: http://www.residenzpflicht.info/rechtshilfe/verlassenserlaubnis/ )

VII. Medizinische und psychosoziale VersorgungWo erhalte ich spezielle medizinische und psychosoziale Versorgung? Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt auch die medizinische Versorgung, die allerdings auf eine Behandlung bei "akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen" beschränkt ist. Ab Januar 2016 wird die elektronische Gesundheitskarte in Berlin sukzessiv eingeführt. Vorrangig sollen die vor 2016 registrierten Flüchtlinge mit ihr ausgestattet werden. Bisher mussten Asylsuchende, die einer medizinischen Behandlung benötigten für jedes Quartal einen Behandlungsschein bei der für sie zuständigen Leistungsbehörde (Berliner Sozialämter oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales), besorgen. Die Asylsuchenden werden nach dem Zufallsprinzip einer der vier beteiligt Kassen (AOK Nordost, DAK, BKK Siemens und BKK VBU), zugeordnet. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, d.h. nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen werden gedeckt. Für die Übergangszeit (von ca. 21 Tagen) bis zur Ausstellung der Chipkarte erhalten die Betroffenen eine „vorläufige Betreuungsbescheinigung". Gestartet wird die Kartenausgabe zunächst in der Erstregistrierungsstelle in der Bundesallee, danach sollen die Gesundheitskarten auch in den anderen Registrierungsstellen und Sozialämtern ausgegeben werden. Bei einigen Nicht-Regierungs-Organisationen in Berlin, z.B. dem Büro für medizinische Flüchtlingshilfe, besteht die Möglichkeit, sich an Ärzte und Therapeuten, die auch ohne Krankenversicherung behandeln, vermitteln zu lassen. Bei XENION und dem Behandlungszentrum für Folteropfer sind Therapien für traumatisierte Flüchtlinge und eine psychosoziale Versorgung möglich. Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Büros für medizinische Flüchtlingshilfe, von XENION und dem Behandlungszentrum für Folteropfer im Folgenden:

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Psychosoziale und medizinische Hilfen:

XENION - Psychosoziale Hilfen für politisch VerfolgtePaulsenstr. 55-5612163 BerlinTel:  030 - 323 29 33www.xenion.org

Behandlungszentrum für Folteropfer (BZFO)Turmstraße 2110559 BerlinTel: 030 - 30 39 06 -0www.bzfo.de

Büro für medizinische Flüchtlingshilfe

Unsere Sprechzeiten:Montag und Donnerstag 16.30 bis 18.30 UhrMehringhof,Gneisenaustr. 2aHinterhof, Aufgang 3, 2. StockBerlin-KreuzbergTel: 030 69 46 746www.medibuero.de,

VIII. Sprachkurse Wo kann ich deutsch lernen?

Sobald sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind sie berechtigt, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs dauert 600 Stunden und besteht aus einem Basis- und einen Aufbausprachkurs. Ziel ist es, sich im Alltag (Sprachniveau B1) verständigen zu können. Abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse verschiedener Personengruppen werden Vollzeit- und Teilzeitkurse, Alphabetisierungskurse, Förder- und Intensivkurse (z.B. in der OASE) angeboten. Nach 645 Stunden wird der Integrationskurs mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Integrationskurse werden über das BAMF finanziert.

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Seit November 2015 gibt es auch für Asylsuchende mit Aufenthaltgestattung oder mit einer Duldung (Ermessenduldung) die Möglichkeit, an einem Sprachkurs teilnehmen zu dürfen. Voraussetzungen dafür sind: eine „positive Bleibeperspektive“ und vorhandene Kapazität in dem Kurs. Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ sind daher aus dieser Regel ausgeschlossen. In der Regel sind Asylsuchende aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea berechtigt zur Teilnahme.

Haben sie noch keinen Zugang zu Sprachkurs, können sie an den kostenlosen Sprachkursen teilnehmen, die von verschiedenen Organisationen angeboten werden.

Derzeit werden teilweise kostenfreie Sprachkurse für Flüchtlinge hier angeboten:(diese Kurse ändern sich, bitte telefonisch vor Ort nachfragen, ob noch aktuell und Plätze frei)

KUB (Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V.): 030/6149400 Oranienstr. 159, Kreuzberg http://www.kub-berlin.org

Multitude BerlinInfos und Orte: http://multitude-berlin.de/termine/

Weitere Sprach und Integrationskurse:

Babylonia: Anmeldung jeden Dienstag zwischen 12:00 und 15:00, Tel. 030/ 6116089, Cuvrystr. 23, 2.Hof, Kreuzberg www.babylonia.de

Zentrum Überleben: Turmstraße 21, 10559 Berlin, Tiergarten Tel.:030/30390634, Sprachkurs für Asylbewerber und Geduldetehttp://www.migrationsdienste.org/images/stories/pdf/deutschkurs10-2014.pdf

Eine gute Übersicht aller Deutschkurse für Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf Integrationskurs haben finden Sie auf der Seite:

http://www.netzwerk-deutschkurse-fuer-alle.de/wer-wir-sind/

Außerdem gibt es kostenlose Sprachkurse für Flüchtlinge, die vom Land Berlin gefördert bzw. angeboten werden. Drüber können Sie sich im Internet oder bei den Sozialarbeitern in ihrer Unterkunft.

Die Volkshochschulen (VHS) in Berlin bieten auch Deutschkurse für Flüchtlinge. Weitere Infos können Sie auf der Seite der VHS finden: https://www.berlin.de/vhs/kurse/deutsch-integration/kurse-fuer-gefluechtete/ (Stand: Januar 2016). Bei diesen Kursen ist in der Regel ein Vorgespräch notwendig.

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Das Projekt UBIF Unterstützung der beruflichen Integration von jungen bleibeberechtigten Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen“ ist auchfür junge Flüchtlinge, die von anderen Förderangeboten ausgeschlossen sind.Infos auf der Seite: http://gfbm.de/angebote/bildungsarten/sprachkurse/projekt-ubif/

Sprache und Beruf

Darüber hinaus ist die berufsbezogene Sprachförderung (im Rahmen der so genannten ESF-BAMF-Kurse) für anerkannte Flüchtlinge und für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen, möglich. Voraussetzung für die Teilnahme sind der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie vorhandene Sprachkenntnisse auf mindestens Niveau A1 (GER). Die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über das Bundesamt organisierten und geförderten Kurse verbinden Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Möglichkeiten für Praktika.

Weitere Informationen unter dem Link:http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/DeutschBeruf/deutschberuf-node.html;jsessionid=C00A8A80ECA4BF6A1FF9C0656D2B8C9B.1_cid359

IX. Arbeit / Ausbildung / StudiumAb wann darf man arbeiten?

Solange Sie noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Eine Beschäftigung bzw. eine Ausbildung im Asylverfahren ist erst nach 3 Monaten (bzw. nach 6 Monaten solange Sie noch verpflichtet sind in der Erstaufnahmeeinrichtung zu leben) möglich.

Personen aus so genannten sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, müssen während des gesamten Asylverfahrens in Aufnahmeeinrichtungen wohnen und dürfen somit keiner Beschäftigung während des Asylverfahrens nachgehen.

Unter welchen Bedingungen darf man arbeiten?

Arbeitserlaubnis

Um zu arbeiten machen, brauchen sie eine Arbeitserlaubnis. Diese können Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Zudem ist auch eine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Diese wird von der Ausländerbehörde angefragt. Sie müssen sich nicht darum kümmern. Die Ausländerbehörde entscheidet dann für den jeweiligen Einzelfall.Wenn in Ihr Aufenthaltsdokument „Erwerbstätigkeit gestattet“ eingetragen wird, können sie jeder Tätigkeit nachgehen. Erhalten sie den Eintrag „Beschäftigung erlaubt“, sind sie berechtigt, nichtselbständigen Arbeitstätigkeiten nachzugehen.

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NEU: Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes Juli 2016 können einzelne Bezirke die Vorrangprüfung für 3 Jahre aussetzen wenn es der Arbeitslosenquote zulässt. hier muss man die regionalen Bestimmungen beobachten.!

Infos: Pro Asyl

https://www.proasyl.de/news/integrationsgesetz-in-kraft-die-neuerungen-im-ueberblick/Vor-rangsprüfung Ablauf der Vorrangprüfung:

Wenn Sie sich um einen Arbeitsplatz bewerben, prüft die Arbeitsagentur zunächst:- ob es nicht deutsche Arbeitnehmer, EU-Bürger oder Flüchtlinge, über deren Asylantrag

bereits positiv entschieden wurde, (sog. Bevorrechtigte) gibt, die für den Arbeitsplatz in Frage kämen;

- ob eine Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat

Die Prüfung der Arbeitsbedingungen bezieht sich auf die konkrete Stelle und prüft insbesondere den Verdienst und die Arbeitszeiten.

Wenn Sie die Erlaubnis beantragen, müssen Sie auch eine Stellenbeschreibung einreichen, die von Ihrem potenziellen Arbeitsgeber auszufüllen ist. Hierbei wäre es hilfreich, ein Schreiben ihres möglichen Arbeitgebers mit einzureichen, dass er nur Sie persönlich wegen ihrer Qualifikationen und Kenntnisse einstellen will.

Die Erlaubnis gilt jedoch nur für eine bestimmte Tätigkeit und bei einem bestimmten Betrieb. Sollen Sie sich für eine neue Beschäftigung entscheiden, müssen Sie wieder die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen.Die Feststellung, dass eine Besetzung offener Stellen mit ausländischen Arbeitnehmern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, kann von der Bundesagentur für Arbeit dabei auch pauschal für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt werden. Diese sind in der sog. Positivliste auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta4/~edisp/l6019022dstbai447048.pdf Die Vorrangprüfungspflicht entfällt nach 15 Monaten Aufenthalt. in Deutschland. Für Berufsausbildung, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienst oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten kann die Ausländerbehörde die Erlaubnis ohne Prüfung der Arbeitsagentur vergeben. Dasselbe gilt für Familienangehörigen ersten Grades, die im Familienbetrieb arbeiten. Die 3 bzw. 6 Monats- Frist muss jedoch auch in diesen Fällen eingehalten werden. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, dürfen grundsätzlich keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Personen, die eine Duldung besitzen, dürfen hingegen eine selbständige Tätigkeit ausüben, wenn dies die Ausländerbehörde ausdrücklich erlaubt hat. Eine gute Übersicht finden Sie auf die folgenden Seiten:

http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_zu_Arbeit_mit_Duldung_November_2014.pdf

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http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

Darf man als Asylsuchende_r Studieren?

Grundsätzlich dürfen Personen mit einer Duldung oder eine Aufenthaltgestattung für ein Studium an einer Hochschule aufgenommen werden. Dabei ergeben sich jedoch oft praktische Hindernisse:

- Anerkennung des im Ausland erworbenen Schulabschlusses - Nachweis von Sprachkenntnis. Meistens wird ein C1 Niveau vorausgesetzt- Krankenversicherung. Studenten müssen gesetzlich versichert sein- Finanzierung. Asylsuchende dürfen in der Regel kein BAföG bekommen.

Einige Universitäten in Berlin bieten auch die Möglichkeit an, sich als Gaststudent für ein oder mehrere Semester einzuschreiben.Weitere Infos unter:http://www.fu-berlin.de/sites/welcomehttps://www.hu-berlin.de/de/pr/pressemitteilungen/pm1508/pm_150827_00

Im Oktober 2015 wurde in Berlin die Kiron University gegründet. Es handelt sich um ein online Studium und ohne Zugangsvoraussetzungen. Die Inhalte des Studiums werden in Englischer Sprache vermittelt.

Weiter Infos unter:https://kiron.university/about/challenge-solution

Unterstützung bei der Arbeit- und Ausbildungssuche erhalten Sie hier:

.Berliner Netzwerk für Bleiberecht „bridge“:http://www.bridgebleiberecht.de Tel. 030 901729-29Mail: [email protected]

Forum Berufsausbildung:www.forum-berufsbildung.deTel. 030/259008-0

Workeer www.workeer.de/

Arrivo Berlin www.arrivo-berlin.de/

D&B Dienstleistung und Bildung GmbHhttp://www.dub-berlin.de/

Jobbörse Estrelhttp://www.jobboerse-estrel.de/

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IQ Netzwerk Berlin. Erstanlaufstelle für die Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationenhttp://www.berlin.netzwerk-iq.de/netzwerk-iq_berlin.html

Infos über die Anerkennung ausländischer Abschlüssehttp://www.anerkennung-indeutschland.de/html/de/

X. AnwälteWenn sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen wollen, können sie auf der Seite der Berlin- und bundesweiten Anwaltssuche www.rav.de/suche.htm die Begriffe Asylrecht oder Ausländerrecht im Suchformular auswählen und so einen geeigneten Anwalt finden oder im Rechtsberaternetz der Wohlfahrtsverbände für Flüchtlinge Caritasverband (CV), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Diakonisches Werk (DW) unter www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html suchen.

Auch auf der Seite des Flüchtlingsrates Berlin http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/adrflueberatung.pdf finden Sie Anwälte, die zum Thema Asyl- und Ausländerrecht arbeiten.

Bei den Amtsgerichten der Berliner Bezirke kann ein Beratungshilfeschein für eine anwaltliche kostenlose (oder max. 10 €) Erstberatung beantragt werden, der für ein Fachgebiet (Asylrecht / Ausländerrecht z.B.) ausgestellt wird, wenn sie nachweisen, dass sie über wenig Einkommen verfügen (Sozialhilfebescheid, Einkünfte nach Asylbewerberleistungsgesetz etc.). Dies betrifft jedoch nur die Erstberatung!

Page 26: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Rechtsanwältinnen in Berlin, die sich mit Asylrecht / Ausländerrecht / Sozialrecht beschäftigen und mit denen unsere Beratungsstelle häufig zusammenarbeitet, sind beispielsweise: (dies bedeutet ausdrücklich keine Beurteilung der Qualität der Arbeit)

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Berenice Böhlo Rolf Stahmann

Rosenthaler Str. 46/4710178 BerlinTel. 030/28390963Fax. 030/28390991

Telefon:030 / 25 93 57 70Fax: 030 / 25 93 57 [email protected]://www.aufenthaltundsoziales.de/www.stahmann-anwalt.de

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Barbara Wessel Christina Clemm Tel.: 030 / 62 20 17 48Fax: 030 / 62 20 17 49Email: [email protected]ße 8010965 Berlin Kreuzberghttp://www.anwaeltinnen-kreuzberg.de/

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Franziska NedelmannAntonia v.d. BehrensInga SchulzCarsten IliusLutz Achenbach

Kottbusserdamm 94, 10967 BerlinTel 54716772, Fax 54716770E- Mail: @kottbusserdamm.netwww.kottbusserdamm.net

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Page 27: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

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Rechtsanwalt Philip Rusche Hobrechtstr. 3712047 Berlin030/95606326030/95606331

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XI. Wichtige sonstige Adressen (Auswahl)Wo kann ich mich hinwenden bei sonstigen Fragen zum Thema Asyl?

Flüchtlingsrat Berlin e. V.Georgenkirchstr. 69-7010249 BerlinTel.: (0 30) 2 43 44 57 62Fax: (0 30) 2 43 44 57 63E-Mail: [email protected]: Georg Classen / Katharina MüllerDas Büro des Flüchtlingsrats befindet sich im Haus des Berliner Missionswerkes (Haus 1), 4. Etage. Tram: Am Friedrichshain

Heilig - Kreuz - Gemeinde, Asyl- und FlüchtlingsberatungAnsprechspartner Elisabeth Reese Tel.: 030 691 41 83, Fax: 030 61107097, [email protected]"Flüchtlingskirche" St. Simeon, Wassertorstraße 21 a, 10969 BerlinBeratungszeiten:Dienstag, 11:30 Uhr - 13 Uhr (auch Dolmetscher Serbokroatisch), 13 - 15 Uhr (auch Dolmetscher Arabisch)Donnerstag 11:30 - 15 Uhr (auch Dolmetscher Serbokroatisch)Freitag 11:30 - 15 Uhr (auch Dolmetscher Serbokroatisch)U12 / U1 Prinzenstraße, U 8 / M29 Moritzplatz

Kontakt- und Beratungsstelle für ausländische Flüchtlinge e.V.Oranienstraße 159, 10969 Berlin-KreuzbergTel: 030 / 614 94 00, 614 94 04,531 42 119Fax: 030 / 615 45 34Montag: 9–12 Uhr Beratungen in Englisch, Farsi, Französisch und DeutschDienstag: 9–12 Uhr Beratungen in Englisch, Spanisch und DeutschDonnerstag: 9–12 Uhr Beratungen in Arabisch, Englisch, Kurdisch, Spanisch und Deutsch

Page 28: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Freitag: 9–12 Uhr Beratungen in Arabisch, Englisch, Französisch, Kurdisch und DeutschAbendberatung: Dienstag 17.30–19.30 Uhr nach TerminvereinbarungBei Bedarf besteht die Möglichkeit nach vorheriger Absprache Muttersprachler_innen in Albanisch, Amharisch, Bosnisch, Bulgarisch, Dari, Diola, Kroatisch, Italienisch, Mandarin, Mandinka, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Tigrinya, Türkisch, Vietnamesisch, Wolof sowie in den bereits genannten Sprachen zu den Beratungen hinzuzuziehen.Psychosoziale Beratung: Montag 09:00 – 11:00 [email protected] Moritzplatz

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BBZ / Syrien Projekt:

KommMit/BBZTurmstraße 72, 4. Etage10551 BerlinU-Bahn Linie 9 "Turmstraße"www.bbzberlin.de

Erstorientierung und Beratung in asyl- und sozialrechtlichen Fragen für Asylsuchende aus Syrien:

Offene Beratungssprechstunden:Montags ab 9:30 Uhr: soziale Beratung (z.B. Asylverfahren, Dublin-Verfahren, aufenthalts- und sozialrechtliche Fragen, Bildung, Sprachkurs, ... - KEINE Beratung zur Familienzusammenführung!)Dienstags ab 9:30 Uhr: Beratung und Hilfe bei der Familienzusammenführung

Sonstige Beratungsgespräche nach Terminvereinbarung (Terminvereinbarung telefonisch, per E-Mail oder persönlich):

Sebastian Muy: 030 / 666407-22Anna Schmitt: 030 / 666407-22Dorothea Lindenberg: 030 / 666407-22

Beratungszeiten/Offene Sprechzeiten AWO Refugium An der Havel (Spandau)Ansprechpartner: Claus Foerster / Jacqueline Schöneck / Asma Sarraj-HerzbergMo: 11.00-13:30 AlbanischDi: 11.00-13:30 Serbokroatisch, Arabisch, Kurdisch, Englisch und DeutschMi: 11.00-13.30 Farsi, Englisch und Deutsch, 1. und 3. Mittwoch im Monat RussischTel.: 030 36508 -328, -313 und -333, Fax: -332 und -329

Beratungszeiten / Offene Sprechzeiten AWO Refugium im Park Center Herzberge (Lichtenberg)Ansprechpartner: Ella Kolodenna / Christian BittoDi: 11-13:30 Arabisch und KurdischFr:10:30-13.00 Farsi

Page 29: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Tel.: 030 22502757-31 und -43, Fax: -29

Speziell für Fragen zum Thema Familiennachzug, Visaangelegenheiten, Ehen etc. bei binationalen Paaren

Verband binationaler EhenAusländerrecht, Familienrecht, internationales Privatrecht:Dienstags ab 17.00 Uhr, ca. 30 Min. Beratung; Terminvereinbarung erforderlich Oranienstr. 34, HH 4 Etagehttp://www.verband-binationaler.de/Tel: 030 / 6 15 34 99

Internationaler Sozialdienst (ISD)Beratung bei grenzübergreifenden Familienkonflikten:Michaelkirchstr. 17-18; 10179 Berlin-MitteTelefon: +49 (0)30/62 980-403Telefax: +49 (0)30/62 980-450E-Mail: [email protected] Webseite: www.iss-ger.de

Speziell für Fragen zum Thema Arbeitsschutz bei unbezahlter Arbeit:

Arbeitskreis undokumentierte Arbeit (Verdi)Beratungsangebot bis auf weiteres nur über Handy - Keine Bürozeiten!Tel: 01578 7674171Köpenicker Str. 30, 10179 Berlin

Bei Diskriminierungen und Übergriffen:

Das "Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin" (ADNB) des TBBbei Angriffen, Diskriminierungen, Benachteiligungen im Arbeitsleben

Oranienstraße 53, 10969 Berlin030 / 61 30 53 28030 / 61 30 43 [email protected] bis 17 Uhr undDonnerstag10 bis 12 UhrMoritzplatz (U8)

bei rassistischen Übergriffen:

Reach Out Berlin, Beratungsstelle für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt Oranienstr 159 030 / 695 68 339 http://www.reachoutberlin.de/index.php

Page 30: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Der Beauftragte des Berliner Senats für Integration und MigrationPotsdamer Straße 6510785 Berlin - MitteTelefon: (030) 9017-2351Telefax: (030) 9017-2320http://www.berlin.de/lb/intmig/

Weitere Adressen und Infos finden Sie hier:

Adressbuch Flüchtlingsberatung vom Flüchtlingsrat Berlin:http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/adrflueberatung.pdf

Informationsverbund Asylwww.asyl.nethttp://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/infoblatt_anhoerung/Dt_final.pdf(wichtige Infos zur Asylanhörung und neuste Entscheidungen zum Asylrechtin diversen Sprachen)

Für alle weiteren Fragen kommen Sie zu uns!www.oase-berlin.org/

Unser Team Asyl- und Aufenthaltsfragen

Jochen SchwarzAsylverfahrensberatung

Jurist, LL.MTel.: (030) 300 244 [email protected]: Deutsch, Englisch, Französisch

Lorita Facchini Asyl uns Soziales, Juristin LL.MTel.: (030) 300 244 [email protected]: Deutsch, Spanisch, , Englisch, Italienisch

Flüchtlingslotsenprojekt OASE Berlin:

Fiwi Daliani (bis 19.04.2016 danach Mutterschutz)[email protected] / 300244 061 Asyl- und Soziales Soziologin M.A. .Sprachen: Deutsch, Griechisch, Englisch, Spanisch

Juan Sura

Page 31: Web viewHr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung:

Asyl und Soziales, Sprachen: Deutsch, Arabisch, Kurdisch

Soheyla GharbaviAsyl und Soziales, Sprachen: Farsi, Arabisch

Alma Zamola Asyl und Soziales, Sprachen: Deutsch, Bosnisch, Serbisch, [email protected]

Arkadius JurewiczIntegrationslotse, Soziales; Sprachen: Deutsch, Polnisch, Russisch)[email protected]

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OASE Berlin,aktualisiert 08/ 2016

Redaktion: Jochen Schwarz, Jurist & Magister des Europarechts LL.MLorita Facchini,Juristin LL.M, Fiwi Daliani, Soziologin, M.A.Mali Davila, Studentin der Sozialarbeit

Beratung für Flüchtlinge und Migrant_innen, Integrationslotsenprojekt OASE Berlin030 / 300244060/[email protected]

Stand: 17/8/2016 - Kritik, Anmerkungen oder Fehlermeldungengerne per mail oder Telefon,

Creative Commons Lizenz

- Vervielfältigung analog oder digital erwünscht bitte unter Nennung der Quelle merci!

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