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DienstordnungVertragsbedienstetenordnung

Grundkurs III

HG I

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Pflegeurlaub

• Gibt es NICHT!!!

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Pflegefreistellung I

• Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,– 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder– 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- Stief-

oder Pflegekindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen

• a) Tod,• b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,• c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf

behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder• d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt,

• hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.

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Pflegefreistellung II

• Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte– 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1

verbraucht hat und– 2. wegen der notwendigen Pflege seines im

gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.

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Pflegefreistellung III

• Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen.

• Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl, Pflege- und Stiefkinder, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

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Pflegefreistellung – Erläuterungen I

• Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege naher Angehöriger

• Erfordernisse:– a)     gemeinsamer Haushalt

– b)    Pflegebedürftigkeit muss gegeben sein

– c)     die Pflege durch die Bedienstete/den Bediensteten selbst ist notwendig (keine andere nahe Angehörige/Angehöriger zur Pflege vorhanden)

• Der Aufenthalt des (der) zu Pflegenden in einer Krankenanstalt schließt den Anspruch auf Pflegefreistellung mit Bezügen dann nicht aus, wenn auf Grund besonderer Umstände eine erhöhte psychische Betreuung zuteil werden muss (zB bei einer außerordentlich schwierigen und den Zustand der/des nahen Angehörigen stark beeinträchtigenden Operation).

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Pflegefreistellung – Erläuterungen II

• Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung des Kindes

– Erfordernisse:

– a)     kein gemeinsamer Haushalt erforderlich

– b)    Gilt auch für Wahl-, Stief- oder Pflegekinder des Bediensteten

– c)     die Notwendigkeit der Betreuung gegeben ist

– d)    die Betreuungsperson ausfällt (Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, etc.)

• Das zu betreuende Kind kann auch durchaus gesund sein. Daher kommt der Prüfung der „notwendigen Betreuung“ besondere Bedeutung zu. Als Beispiel dessen wäre anzuführen, wenn der nicht berufstätige Elternteil wegen eines Spitalaufenthaltes ausfällt und daher der berufstätige Elternteil die Betreuung übernimmt.

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Pflegefreistellung – Erläuterungen III

• Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege des noch nicht zwölfjährigen Kindes

– Erfordernisse:

– a)     gemeinsamer Haushalt

– b)    gilt auch für Wahl-, Stief- oder Pflegekinder

– c)     das Kind noch nicht zwölf Jahre ist

– d)    die Pflegebedürftigkeit des erkrankten Kindes ist gegeben

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Pflegefreistellung – Erläuterungen IV

Nachweispflicht bei notwendiger Pflege naher Angehöriger:

 

Der Bedienstete hat seiner Dienststelle unverzüglich die Pflegefreistellung zu melden. Die Notwendigkeit der Pflege ist vom Bediensteten nachzuweisen. Ebenso ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, aus der ersichtlich ist, dass der pflegebedürftige Angehörige mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebt und keine andere geeignete Pflegeperson vorhanden ist. Über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, es sei denn, der Arzt würde für die Ausstellung der Bestätigung ein Honorar verlangen. Dieser Umstand ist in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten.

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Pflegefreistellung – Erläuterungen V

Nachweispflicht wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes:

 

Die Nachweispflicht und Meldepflicht ist analog bei notwendiger Pflege naher Angehöriger zu sehen. Die Erklärung des Bediensteten hat die Angabe des Verhinderungsgrundes der ansonsten betreuenden Person zu enthalten. Im Falle der schweren Erkrankung der bisherigen Betreuungsperson ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. Sollte hiefür eine Honorar verlangt werden ist ebenfalls in der Erklärung des Bediensteten darauf hinzuweisen.

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Familienhospizkarenz I

• Für Sterbebegleitung oder schwerst erkranktes Kind• pro Anlassfall bis höchstens 6 Monate – wenn nicht voller Anspruch

erschöpft, dann Verlängerung möglich• Teilzeit – Verringerung der Arbeitszeit um höchstens ¾ für die Dauer von

höchstens 6 Monaten

• Beantragung schriftlich:– Beginn und Dauer der Pflegefreistellung (oder deren Verlängerung)– die anspruchsbegründenden Umstände– die Angehörigeneigenschaft

•  Beantragung bei Teilzeitbeschäftigung:– Ausmaß der Reduzierung– Beginn und Dauer der Pflegefreistellung (oder deren Verlängerung)– zeitliche Lagerung  

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Familienhospizkarenz II

• Wenn keine Ablehnung des Antrages innerhalb einer Woche erfolgt, kann die Pflegefreistellung angetreten werden.

• Wenn der Antrag auf eine etwaige Verlängerung nicht innerhalb von 2 Wochen abgelehnt wird, dann kann die Pflegefreistellung angetreten werden.

• Vorzeitige Beendigung:

– spätestens 2 Wochen nach Wegfall der Umstände– Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz– (Eltern-) Karenz

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Familienhospizkarenz III

• Diensterleichterungen möglich – Vereinbarung mit Dienststellenleiter

– Festhalten der Vereinbarung zumindest in einem Aktenvermerk.

• Gemeinsamer Haushalt:

– Bei Sterbebegleitung ist der gemeinsame Haushalt nicht erforderlich.– Bei Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes ist der gemeinsame

Haushalt erforderlich.

• Bezug wird für die Zeit der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung eingestellt. 

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Familienhospizkarenz IV

• Pflegefreistellung zählt als ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit.

• Keine verpflichtende Entrichtung eines Pensionsbeitrages.• Bei Honorarnote für Ausstellung einer Bestätigung eines

Arztes (Spital, etc.) keine Zahlung – Glaubhaftmachung!!!!• Kündigungsschutz bis 1 Monat nach Beendigung der

Pflegefreistellung.• Urlaubsanspruch bleibt voll bestehen (Verfallsdatum wie

bei (Eltern-) Karenzurlaub).• Auch Kombination – Freistellung und Teilzeit möglich

(Achtung – auf Einhaltung der 6 Monatsfrist.)

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MitarbeiterInnenvorsorge I

• Auswahl und Wechsel der MV-KasseAuswahl der MV-Kasse

• Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Wien namens der Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu erfolgen.

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MitarbeiterInnenvorsorge II

• Beitrittsvertrag• Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der

Gemeinde Wien abzuschließen.• Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten: 

– 1.    die ausgewählte MV-Kasse;– 2.    Grundsätze der Veranlagungspolitik;– 3.    die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des

Beitrittsvertrages;– 4.    die Höhe der Verwaltungskosten;– 5.    die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse;– 6.    eine allfällige Zinsgarantie; – 7.    alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien;– 8.    Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse

verrechnen darf.

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MitarbeiterInnenvorsorge III

• Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten

• Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung bekannt zu geben. Die erforderliche Bekanntgabe wird in der Regel am Gehaltszettel erfolgen.

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MitarbeiterInnenvorsorge IV

• Geltungsbereich

– Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. 

• Dieses Gesetz gilt nicht für z.B:

– Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist; 

– Landarbeiter/innen des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien,für die ein Kollektivvertrag gilt; 

– Forstarbeiter/innen des Forstamtes der Stadt Wien, für die ein Kollektivvertrag gilt.

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MitarbeiterInnenvorsorge V

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

• Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des DV einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das DV länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.

• Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen DV ein.

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MitarbeiterInnenvorsorge VI• Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume

– Für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, sowie Zivildienstes, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis, Beitragsleistung von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des derzeit geltenden Kinderbetreuungsgeldes.

– Bei Anspruch auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG oder Leistungen der KFA – Beitragsleistung durch die Stadt Wien 1,53% von einer fiktiven Bemessungsgrundlage

• Bei Wochengeld durchschnittlich nach den letzten 3 Kalendermonaten,

• Bei Krankengeldbezug – Hälfte dieses Entgelts, ohne Sonderzahlungen.

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MitarbeiterInnenvorsorge VII

• Anspruch auf Abfertigung

– Bei Beendigung des DV-Anspruch gegenüber der MV-Kasse. Die Übernahme in das öffentlich rechtliches DV gilt nicht als Beendigung.

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MitarbeiterInnenvorsorge VIII

•  Anspruch besteht nicht bei

– Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gem. § 42 VBO 1995 oder Austritt gem. § 45 VBO 1995 (Vorzeitige Auflösung).

– verschuldeter Entlassung des oder der Bediensteten gem. § 74 DO 1994, § 45 Abs.1 und 2 VBO 1995 (vorzeitige Auflösung bei befristetem DV, oder Entlassung), 

– gerichtliche Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen.......; 

– noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung an eine MV-Kasse nach der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst (Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.

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MitarbeiterInnenvorsorge IX

• Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden:

– bei Beendigung des DV nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; 

– von einem Beamten mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gem. § 68a bis 68c DO 1994 (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, Versetzung in den Ruhestand über Antrag, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen);  

– bei Tod – gesetzliche Erben oder Verlassenschaft

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MitarbeiterInnenvorsorge X

• Geltendmachung des Anspruches

– Schriftliche Bekanntgabe der beabsichtigten Verfügung über die Abfertigung an die MV-Kasse.

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MitarbeiterInnenvorsorge XI

• Höhe der Abfertigung

– Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.

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MitarbeiterInnenvorsorge XII

• Fälligkeit der Abfertigung

– Am Letzten des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruches, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit dem den Anspruch auslösenden Ereignis zu laufen beginnt – Auszahlung binnen 5 Werktagen durch die MV-Kasse. 

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MitarbeiterInnenvorsorge XIII

– Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung

• die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;• die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse

des neuen Dienst(Arbeit)gebers verlangen;• die Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen

seiner Wahl als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, wobei vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist;

• oder an ein Kreditinstitut seiner Wahl• zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem

Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gem. Investmentfondsgesetz;