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R DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG
BERUH, 1S.JAJI
•4 HALTSVERZEICHNIS
Cr. Heinz -oTthaTf. ierrin
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«indAnwartschaft in dar Urvaüda«*ars__cJiarsMSS> ACtiheim -ailbau-a: -V*mar
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Varwaltufta. - Amjastallta jrrd ________¦_¦______! - Becittspracttuita; -
aorachung - Aufgaoen and Laemitgait
| KARTEI PER RECHTSPRECHUNG
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Volkstümliche Zeitschriftfür die gesamte Sozialversicherung
Erscheint halbmonatlich • Vertag und Schriftleitung: Bertin W47, Potsdamer StraBe 79
NUMMER 2 BERUN, 15. JANUAR 1933 39. JAHRGANG
Krankenstand und Arbeitswille Dr. Heinz Potthoff, Benin
Merkwürdig, wielange sozialpolitische Streit¬
tragen sich im Kreise drehen können, ohne
\ oranzukommen. Manchmal scheint es, als ob
das, was vor dem Weltkriege geschehen, aus
oem Gedächtnisse völlig verschwunden sei, oder
ls ob die heutige Generation es für über¬
flüssig hielte, das, was von den Aelteren ge¬
arbeitet und erstritten wurde, auch nur zur
Kenntnis zu nehmen. Bücher erscheinen, die
ebensogut vor dreißig Jahren gedruckt sein
»nnten .. .
Als ich 1903 in den Reichstag eintrat, zusam¬
men mit dem Berliner Sanitätsrat Dr. Mug¬
dan, der in der Partei Eugen Richters wohl
der stärkste Verfechter des Gedankens sozialer
Versicherung war, ais bald darauf die ersten
Vorarbeiten für die RVO. einsetzten, da haben
wir alle die Debatten geführt, die jetzt über
den Mißbrauch der Versicherungseinrichtungen
r.eu aufgelebt sind. Auch wir Befürworter der
Sozialversicherung wußten natürlich daß
solcher Mißbrauch vorkam, daß er insbesondere
in der KV. in erheblichem Umfange vorgekom¬men ist Wie hätte es auch anders sein können
Wie kann man annehmen, daü die allgemeine
Moral des Proletariats so viel höher stehe als
_e Moral in den Schichten von Bildung und
Besitz, in denen doch auch die weitherzige
Ausnutzung von privaten Versicherungen nicht
eben unbekannt ist. Ich war damals der An¬
sicht, dafi die soziale Moral der Arbeitnehmer,
insbesondere der gewerkschaftlich geschulten,über dem Durchschnitt der Gesamtmoral stände,
dafi der Solidaritätsgedanke bei den Einkom-
mensteuerfreien stärker wirke als bei den
Steuerzahlern Und ich bin auch heute noch
nicht g*J& überzeugt, dafi diese Ansicht nicht
mit den Tatsachen übereinstimmt. Aber so
iiv bin auch ich nicht gewesen, dafi ich die
KV. für ideal und jeden Mißbrauch für aus¬
geschlossen hielt.
Wir wußten auch damals schon, daß der
Krankenstand der Kken. nicht nur von solche
Ereignissen beeinflußt wird, die unmittelbar auf
dea Gesundheitszustand der breiten Massen
einwirken, wie Epidemien, sondern daß eine
ffallende, nachweisliche Parallelität zwischen
Zahl der krankgemeldeten Kasserunitglie-
der und Vorgängen in Natur und Wirt¬
schaft besteht, die nicht unmittelbar auf die
Gesundheit wirken. Und schon damals gab es
Versicherungsgegner und Sozialistentöter, die
ohne weiteres aus dieser Parallelität auf einen
Mißbrauch der KV., auf willkürliche, grundlose,
unberechtigte Krankmeldungen schlössen.
Gerade Dr. Mugdan war es, der damals
immer wieder mit Schärfe solchen falschen,
zum mindesten voreiligen Schlüssen entgegen¬
trat und der Theorie von den willkürlichen
Krankmeldungen die Theorie von den willkür¬
lichen Nicht krankmeldungen entgegenstellte.Der Sinn und Zweck der Versicherung ist,
daß die Versicherten sich krank melden, wenn
sie erkranken. Wenn die Krankmeldungen sich
in Verbindung mit bestimmten Witterungsein¬flüssen oder Wirtschaftsvorgängen häufen, so
biaucht das nicht den Grund zu haben, daß
sich Arbeiter krank melden, die nicht krank
sind, sondern es kann ebensogut den entgegen¬
gesetzten Grund haben, daß Arbeiter, die
sich schon lange hätten krank melden sollen,
es bisher aufgeschoben haben, weil sie den
Verdienstausfall scheuten oder eine Kündi-
jng befürchteten oder vielleicht sogar, weil
sie in einer Zeit drängender Aufträge den
Unternehmer nicht im Stiche lassen wollten.
Wenn in normalen Zeiten der erste Schneefall
zu einem starken Anschwellen der Kranken¬
zahlen, namentlich im Baugewerbe und in ande¬
ren Außenarbeitszweigen führte, so lag das
weder an einer schlimmen Wirkung des Schnees
auf die Gesundheit, noch an betrügerischen Ab¬
sichten der Versicherten, sondern einfach
daran, daß viele Arbeitnehmer die Zeit des
bevorstehenden Aussetzens der Arbeitstätigkeitbenutzten, um alles auszukurieren, was in der
letzten Arbeitsperiode sich an Unwohlsein, Er-
kiankung\ Verletzung angesammelt hatte. War
das unberechtigt? Durchaus nicht, sondern dazu
ist die KV. da: allen mäßig besoldeten Arbei*
nehmern wird durch staatlichen Zwang ein Teil
des Arbeitsverdienstes vorenthalten, der ge-
setzesgemäfi zur Üeberwachung, Erhaltung und
Wiederhersteilung der Gesundheit und damit
der Arbeitsfähigkeit verwandt werden soll. Der
Versicherte soll sich von Zeit zu Zeit ärztlich
er soll bei kleinen Störunr-
gen der Gesundheit den Fachmann befragen,
durch rechtzeitige Behandlung einer Eing¬
ing von Kranlüieitsurs^cben, einer dauern-
Schadigung der Arbeitsfähigkeit vorgebeugt
w.
Muß so etwas heute noch gesagt werden? An-
rhuninrl ja; dorn 4ia> Bemerkungen sind an¬
geregt durch ein Bach, das vor kurzem, ohne
ihreszahl des Verlages, aber mit dem Datum
vom Juni 1930 erschienen ist und das ebensogut
1900 hätte geschrieben sein können. Es heißt
rrKrankenstand und Arbeitswille", ist von einem
Diplom-Volkswirt Werner L i n c k e verfaßt
ond bei Otto Elsner in Berlin erschienen. Im
Untertitel nennt es sich eine „Untersuchung
über den Einfluß sekundärer Faktoren auf den
Krankenstand Unter aolchen sekundären
Faktoren versteht Lincke Dinge wie Jahreszeit,
Aenderung der Lohn- und Unterstützungs-
beträge, wirtschaftliche Ereignisse, Festtage,
Streik und Aussperrung, Kündigung, Konjunk¬
tur; während als primäre Faktoren Arbeit»*1.
Arbeitstempo, Arbeitslohn, Unterstützungsver¬
hältnisse, Wohnverhältnisse, Kranklu- und
Unfälle bezeichnet werden. Die Unterscheidung
leuchtet nicht ohne weiteres ein. Sie wird erst
klar, wenn man sieht, daß Lincke von den
primären Faktoren einen Einfluß auf den „all¬
gemeinen Gesundheitsamtend,
von den sekun¬
dren Faktoren aber einen Einfluß auf die
,JCrankenstandskurve' annimmt. Von da ist
dann nur ein Schritt zu der Behauptung, daß
die >n den primären Faktoren beeinfluß**
Kurve der KrankenzahJen p^normal" ist, und
daß die Sekundaären Faktoren „Abweichungen
m iiitmr Büermalkranka-astMEfekurve"' ergeben.
Mit anderen Worten: Die primären Faktoren
wirken auf den Gesundheitszustand der Ver¬
sicherten, die sekundären Faktoren aber a«
ihren Arbeitswillen. Nur imter dieser Annahme
kann aus der Feststellung einer Einwirkung
?on Streik, Konjunktur Witterung gefolge*
werden, i _a die bewirkte Aenderung der
Krankenzahl eine Abweichung vom Normalen
sei. Ein offenbarer Trugschluß, der gegen die
nfachsten Regeln der Logik verstößt, und
der mm Volkswirt mit akademischen den
nicht passieren dürfte. Denn die Unterschei¬
dung zwischen primären und sekundären F ik
toren ist ganz willkürlich. Dafi die primären
Faktoren, wie Arbeitszeit, Rationalis nur
auf den Gesundheitszustand und nicht auf die
Arbeitahmt wirken, ist uenau so wenig be-
wie, daß sekundäre Fakteten, wie
it, terung, Kündigun. Arbeits¬
kampf, nur auf den Arbeitswillen und nicht
auch auf die Arbeitsfähigkeit einwirken. Das
Gegenteil bedarf für den Sachkenner keines
grundsätzlichen Beweises, sondern nur der
Feststellung des Ausmaßes. Ein guter Betriebs¬
leiter will mit der Regelung der Arbeitsze
Lohnsystems nicht nur die Gesundheit der
Arbeitnehmer nahen und fördern, sondern
auch ihre Arbeitslust, ihren Eifer, ihre Berufs-
freude. Die Witterung wirkt ganz offenbar
nicht nur auf die Arbeitslust, sondern auch auf
«Bs Leistungsfähigkeit. Darüber sollte man.
och nicht ernsthaft diskutieren müsser
Es sind zwei vei-schiedene Aufgaben, den
Einfluß bestimmter naturlicher, allgemein wirt¬
schaftlicher oder betrieblicher Vorgänge auf
die Bewegung der Krankenzahlen festzustellen
und aus diesem Einflüsse sittliche und recht»
liehe Folgerungen zu ziehen. Die erste a\of-
gäbe erfüllt Lincke, und zwar, soweit sich das
ane Nachprüfung der einzelnen Angaben
sagen laßt, in sehr dankenswerter Weise. Er
gibt nicht nur eine Zusammenfassung aller
bisher verdffendichten Ergebnisse von zahlet*»
mäßigen Feststellungen, sondern erweitert sie
dnreh eigene Untersuchungen, die sich vor
allem auf das Mate aus zahlreichen Be-
triebsKken stützen. Sicher sind Spezialkassenfür solche Feststellungen besser geeignet ais
allgemeine OrtsKken, weil in diesen die aaf
dem Schicksale einzelner Betriebe oder ein¬
zelner Gewerbezweige (Saison, Konjunktur) be¬
ruhenden Einflüsse sich gegenseitig aus¬
gleichen. Deswegen ist das Buch, das die Er¬
gebnisse in lehrreichen Kurven darbietet, als
Bereicherung unseres Mot^nals zu begrüßen.Desto schärfer aber maß Widerspruch er¬
hoben werden gegen die voreiligen Sehlüss
die aus der Mater il gezogen werden, und
**nen jede zwingende Logik fehlt, weil sie auf
einem offenbar falschen BfcteigHede eolgebaut
sind. In einem Betriebe, der mit hohen Tempe-
.turen arbeit* wird festgestellt, daß in
heißen Sonunertagen die Krankenzahl plötzlich
anschwillt- Erlaubt dm, ohne weiteres dem
Schluß, daß die Hitze ungünstig auf den Ar¬
beitswillen eingewirkt und die Versicherten zu
wiil_haiilicher KrmkmeMung, also zum Mi߬
brauch der Kk. veranlaßt hat Ist nicht die
Annahme sehr berechtigt, daß die Sommer¬
hitze auf die Leistungsfähigkeit eingewirkt und
manche Arbeiter, die bei normaler Außen¬
temperatur die Arbe im heißen Betriebe
leisten konnten, dazu unfähig gemacht hat? —
Wenn sich bei großer Kälte und schl*-
Witterung (Schneeschmelze) eine erhöhte
Krankenzahl bei denjenigen Arbeitern zeigte,
die weite Wege zum Betriebe haben, läßt das
nicht eher den Schluß auf Erkältungskrank -
beiten als auf „willkürliche" Krankmeldungen
zu? — In einem anderen Betriebe ist fes:
gestellt, daß Arbeiter, die einen Garten haben,
in der Jahreszeit hauptsächlicher gärtnerischeArbeiten gern blau machen. Daraus wird ohne
weiteres gefolgert, dafi auch eine erhöhte Zahl
von Krankmeldungen in dieser Zeit auf „will¬
kürliche Krankmeldunge ilso auf Mifibrauc
zurückzufibeen sei. — Die Unruhe, die im 3e-
>e unmittelbar vor einem Streik herrscht,
hrr zu einer Erhöhimg der KrankenzahL Darf
18
BMA uarum umtuen onne werteres em ver¬
Arbeitswillen und mä\ MaCbs mci
KL schliefien? Liegt nicht die Ve iSaUiif
dafi die Unruhe und Ungewißheit ver
dem Kampf tatsächlich manchen nerväem Ar¬
beiter krank gemacht hat? Bei E ng dss
Einflusses der Unterstutxungshöhe führt lincke
selbst eine Aeufierung tms der Entjuete dss
Reichswirtschaflsrates an, daß kranke Arbeiter
sich nicht krank schreiben ließer., weil sie vo*
Untei Stützung nicht _m_bt§BSH konnten.
Trotzdem arbeitet er auch hier mit
iuch
Vor allem müfite :ilen Fällen f<
werdan, ob die unvermutete Krankmeldung
emer größeren Zahl von Versicherten nicht
die Folge einer bisher geübten Versäumnis,
emer >Jich_tmeldung trotz Vorliegens der Vor¬
aussetzungen ist. Das tritt am deutlichsten in
Erscheinung bei der sogenannten Kondigungs-krankheir. Es ist eine allbekannte, unbestreit-
bare und von den SoziaJpUaWkern auch gar
nidit bestrittene Erfahrung, daß gekündigte
XngesteLte sich in der Kündigungsfrist sehr
ufig krank melden. Läßt das ohne weiteres
-n Sch.ufi auf ,,wjfl_hutfiche* Krankmeldung,
o am Mißbrauch der Kk. zu? Durchaus
^;rr:en shi wicher ..Mifibnucn" \aW0nur vor, wenn «He Bflefchmtr nne die gesetz-
mgen des Krankseins im
der V '. erfolgt. Das aber liegt nicht
vor, wenn der Angestellte, der seit langem
ein Uebel kurieren sollte und möchte, es aus
Sorge vor der Kündigung oder aus Interesse
em Gescheit veitaumt bet und nun die Kün¬
digungsfrist dazu benutzt, im mit frischen
Kräften in die neue Stellung eintrete zu
nnen und dort möglichst auf absehbare Z-
Ki I te zu geben, um dann als
em neue Steilur.fr zu
Wochen der Steil
schieben zu müssen?
'oder ein pmm
Angenbfirklich Eigen *%e Dinge jn
Massenarbeitslosigkeit so viel enden.
Regein der Vergangenheit nicht stimmen,
ist auch durch Nbtverordbuu^ der Zustand be-
seitigt, der vo* den Unternehmern besoodaun
gern ais Anreiz zum Mißbrmsch der Kk. m-
uuedt. dafi nämlich der kranke An-
Ire unter Umständen höhere
gesunde, arbeitende Diese
änderung wird wohl bleiben. Und dee im
ir.k: der Sozialversicherung sicher zu
weil die Mogiichkemehr m verdienen ais dusch Schaffe
sachlich eine Versuchung war und nech nu
mehr essen Grund zu Verdächtigungen eines
ganzen Bei uff¦smmfa i ekhg^b. r^ii es am*
mr, ist, ixt eint fftji.ii festzustellen, ob de
sich krank meldende Arbeitnehmer Mtsachfch
krank im Sinne der RVO. ist. Ver das aber-
fbt, kann nie zu richtiger Auslegung der
Ölungen kommen, die er über den Zu¬
sammenhang von wii i iihaJdfchcn». ges*m
liehen und naturlichen JFiktoren" rr.it
Kurve der Krankenzahlen macht Desbsib be-
debrfen starlsrische Untersuchungen w:e
Linekes eines großen T*htes, den sein Buch
leider vermissen läßt.
Unebenheiten im UnfallversicherungsrechtVerwaltungsdirektor Erich Kilian, Hannover
Die schon im Jahrgang WB§ dieser Zei
Seite 273 von mir festgestellten, mit $ 1503
RVO. zusammenhingenden Mangel haben sieb
bis heute durch den Widerspruch fast all
BG.en nicht beseitigen lassen. Der grdfite Teil
'lalle zwischen Kk.en und BG.en setzt
sich noch aus Fällen dieser Art zusammen.
Wenn der ReichsarbeitsminiutBr demnächst die
eien su neuen Verhandlungen über den
Abschlufi eines neuen Abkommens an
*s von den Krankenkassen - Spitzenve*
gekündigten zusammenruft, dann sind die Kk.en
-wifi, daß ihre Interessen durch die Spitzen-rhinde dringlichst vertreten werden. Trot
m will ch aber hier im Anschluß in die
rungen von der „Deuts*
r
en.
1932, Spulte US« einige F
dk ebenfalls bei den neuen
wunden
Wenn :er Kk. «lie Pflicht auferlegt ist, dem
T er UnfV imverzügfich :ie Kr-inkheit
ebtes [eden ] In Mtm/äaVkmtm emnseigen, io
ist schon dadurch ^nsgedbröckt, daß den Kk.en
eine bestimmte Fr:st zur Einrekiiimg im
nzeiL- liier rieben
werden kann. Der Gesetzgeber hat je**
dafi vielen Fälle erst Ermittlungen
«nnd, die «rieh nicht imme
Die Ansdrücke „im
(nach § 1509 RVO., letzter fl
satz) smd sehr umstritten. In Anlehnung in
§ 121 BGB. ist das ^ „unverzfigic *o l
Anzeige ohne schaddhaffe
Verzögerung gemacht wanden muß. Die B»
hat kein Recht, die Erstattung di
i In Kk
k*ct*
der | 155e KVO. «w BG._e>
Be Kx.
| 15« RVO _fl Si
f 1503
—
iife, »dk nk*t « <k»
X«*lz« wnr
Wartezeit und Anwartschaft in der
Invalidenversicherung w
Die Wertezeit 4««ert 25t Bei«
trtf«v«cfiei. Si«4 veii^er ala
25« Beitrete •*» Gr«»e aer Ver
ti cliereAfftpflicfct geleistet, se
betrifft sie 5BB Britr«f«vocke».Bei 4er A)i«rti»r«li4eereete
4*eert «ie ft*f«r '5B Beitr«?s««#ckc_k _Eb ia
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9M9J9J9M} lei I j*" fl_H b*-v**-;,
rm_Jrifit Der KiwiWlrii.fi ifl <iec_kt
an-KV. Diese K
___e
Pflicht
eiurill ?
Anwartschaft*
21
aicht auf Vei sich«mm rhittmigMi nnch Ein¬
tritt des Vanaddaterungadefles. Die Anwartschaft
aufrechterhalten heibt also, zu verhüten, dab
Grund der geleisteten Beitrage er¬
Anspruch en die Verskherang nicht
\' l:s genagt nicht, dab vom Be¬
ginn des Vei-siCaWuingmmhnltr itti. i bis zum
<4tpunkt der Leistungen eine bestimmte
chgewiesen wird. i wird viel-
gefordert, dab regefanibig Behragv
gfWimen Zeitabschnitten entrichtet
werden. \) Anwartschaft beginnt mit der
chtswirksamen Leistung des ersten Beitragesund wir ^grlsriÜtge Beitragsleistung
halten. Da die Leistungen der InvV. auf der
Ckmad-Mge iortleufender beitragsleistung auf-
gehnel sind, erlöschen Anwartschaften
«- Rechte an die Versicherunt ien
verloren), wenn ie edforderlichen
nicht in der vorgeschriebenen Zahl entrichtet
wer<ien. Der Versicherte, der die >X~h:
schon zurückgelegt hat, be v;zusagen eine
weitaus sicherere Anwartschaft als der, der
e Voraussetzung des Renten-
noch nicht erfüllt hat.
Personen, die aus der VPfl. vorübergehend oder
ianstnd esmcbaide^ maassai _dcb beMHjgv eiterversichern und alle 2 Jahre mindestens
20 Wocfienbeiträge nachweisen, wenn die Aiv
vartscbaft auf Versicherungsleistungen beim
Eintritt des Verskbei ungrfalles erhalten bleiben
soll. /.. B. eine Quittungskarte am 1. Mai
WH ausgestellt worden, so müssen bis zum
1 IIb! 1^26 mindestens 20 Wochenbeiträge
nachgewiesen werden. Dm Verwendbarkeit >-
renne: k auf den Quittungskarten kommt
die Berechnung der Anwartschaftsfristen nicht
in Bt>trac* fehlt auch nur eine Marke, so
sind die früher geleisteten Beitrage unwirksam
und di* tschaft auf L mgen ist -
loschen. 'ischen der Anwartschaft be-
virkt die Ungültigkeit euer Beitragsmarken,esem Ta räum liegen. Diese strenge
Vorschrift ist notwendig, wenn die versiche-
ringstechnische Grundlage der Irn V. nicht er-
scbftttert werden solL
Pe rionen, die auf Grund der Selbstversicherungentrichten, müssen innerhalb des
/*? t jhrijren Anwartschaftszeitraum* min¬
destens 40 Wochenbeiträge der dem jeweiligen1 nkommen entsprechenden Lol min¬
destens aber Marken der 2. Lohnklasse ent-
iichten.
Für Versicherte, die ihr eanzes Arbeitsleben
1 indurch mit einer gewissen R Imibigkeit
•¦age entrichtet, es später einmal \ < -
siumt haben, mindestens 20 Wochenbeitrüge
uttem ; der gesetzlichen Anwartschaftsperiodezu entrichten, im Gesetz Milderungen
dieser Vorschriften vorgesehen* VT«-r nach-
imieen kann, dafi die 2>it zwischen dem Ein-
rungsfalle zu
und dem Vers*
dr Vier durch
legt ist, hat die Anwartschaft erhalten, auch
wenn nicht alle zweijährigen Anwartschafts-
periodm mit Beitragsmarken gedeckt sind.
Dabei stehen den Beitragsmarken solche vollen
ochen gleich, die durch entrichtete
ix AngV. gedeckt sind.
Ist eine Anwartschaft erloschen, so besteht
unter gewissen Voraussetzungen die Möglich¬keit, die Verluste durch Wiederaufnahme der
Beitragsieutung zu beseitigen. Dabei kommt
es darauf an, in welchem Lebensalter der Ver¬
sicherte bei Wiederaufnahme der Versicherung
steht und dafi Invalidität nicht vorlietrt. Die
Anwartschaft lebt wieder auf, das heifit, die
früher geleisteten Beitrage erhalten wieder
Die Anwartschaft bt wieder auf, wenn der
Versicherte wieder eine versicherungspflichtige
'-scliäftigung aufnimmt oder durch freiwillige
Beitragadeistimg das Versichenmgsverhältrerneuert und denncb eine Wartezeit M
200 Beitragswochen zurücklegt. Tritt ein Ver¬
sicherter erst nach Vollendung des 60. Leber»
jahres wieder in die Wrsicherung ein, so lebt
die Anwartschaft nur auf, wenn der Versicherte
dem Erloschen der Anwartschaft min¬
destens 1000 Beitragsmarken verwendet hat*-
Die Wartezeit für das Wiederaufleben der An-
vartach bei Versicherten, die vor dem Er¬
löschen der Anwartsarhaft 1000 Beitragsmarken
verwendet haben und nach Vollendung des
H Lebensjahres die Versicherung dur'
Wiederaufnahme der v^rsiclienrngspflichtigenBeschäftigung oder freiwillig erneuern, beträft
200 Beitragswochen. Hat der Versicherte das
40. Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwart¬
schaft durch freiwillige Beitragsleistung nur
auf. wenn er vor dem Erlöschen der Anwart¬
schaft mindestens VJ0 Beitragsmarken verwen¬
det *e und danach eine Wartezeit von
500 Beitrat*-wochen zurücklegt. Bei einem Ver¬
sicherten,der das 40. — aber noch nicht das
60. — Lebensjahr vollendet hat, lebt die An¬
wartschaft nur nae Zurückleeung ein*
neuen Wartezeit von 500 — nicht 200 Bei¬
trags* en wieder auff auch wenn M vor
dem Erlöschen der Anwartschaft 1000 oder
mehr BHtragswochen verwendet hat. Hat ein
solciier Versichertet nach Aufnahme einer ver¬
sicherungspflichtigen Beschäftigung eine neue
Wartezeit 200 Beitragswochen zurück-
so lebt die erloschene Anwartschaft
bereits nach Entrichtung dm ^00. Beitrags¬marke wieder auf.
Als Ersatzzeiten für die Erhaltung der Anwart¬
schaft gelten: | le bereits unter Teil Ia bis c
beza" Zeiten; b) Zeiten, in denen Bei¬
träge *r AngV. oder wm Angestellten¬
pensionskasse der Reichsknappschaft geleistet
worden sind, soweit die Beiträge nicht durc
Beitragswochen zur Invalider icherung ge¬
deckt sind; c) Z ne versicherungspflich-
n
Housgehitfentötigkeitoämr Tätigkeit im Betriebe?
In der in N 21 der VZ. vom 1. November
_
eröflerdichten E. des OVA. Liegnitz vom
22. August 1932 werden die Hausgehilfen der
AOKk- zugewiesen mit der Begründung:
die der Hm*Man- Art
f_ f ib die hau
D*em.Xbere<h lonmeiri (i*-*ellen aad Lehr-
werden, nad aatcilff det iur dem
des Arbeiirs r«_rar*t*i«t-n/*
ese Auffassung da» OVfA. trägt nicht dazu
eine Klarheit in der seit jeher schwebenc
Frage der Klassenzugehörigkeit von Haus¬
gehilfen, die zugleich im Betriebe oder anderen
aerbsgeschäft beschäftigt werden, zu erzielen,
besteht allgemein zwar kein Zweifel, dafi
für die Versicherung die Tätigkeit im Betriebe
oder Erwerbsgeschäft, sofern diese für
aBein nicht nach § 168 RVO. Versicherungist, mafir nd ist. <$ 439 RVO.) Die Meinun¬
gen gehen jedoch darüber auseinander, wo die
e zwischen Betriebs- und Erwerbstätig-nerseits und Hausgehilfentätigkeit ande-
zu ziehen ist.
Das OVA. Oppeln hat in der E. vom 5. Sep¬tember 1931, ixdter-Versorgung" Nr. 1717
296, ausgeführt, dafi solche Arbeiten eir
Hausgehilfin, die zur Bedienung und Verpfle¬
gung der in die häusliche Gemeinschaft auf¬
genommenen Gehilfen und Lehrlinge verrichtet
en, Arbeiten im Hauswesen und häusliche
beiten s :.d.
Die Auffassung des OVA. Oppeln ist m. E.
rieht lenn eine Verquickung der Begriffe der
genrerblichen und der Hausgehilfentätigkeit, t
in der E. des OVA Liegnitz zum Ausdruck
kommt, firdet keine rechtliche Handhabe. Be¬
ifügung im Betriebe ist eine solche, welche
m be d^ Dienstberechtigten dient,
also jede, Einern Erwerbszweck dienende Tätig¬
keit. JVgl Hahn-Kühne, Handbuch der KV,
10. und IL Aufl., Anm. 20 zu § 439.) Bei
»ger Auslegung rles Begrifles „dem Erwerbs¬
zweck dienende Tätigkeit' kann unter Um-
änden zwar noch die von einer Hausgehilfin£unehir.ende Reinigung der Geschäfts- und
Betriebsraume als mittelbar dem Erwerbszweck
? end angesehen werden, iedoch niemals die
person1iche Betreuung der in die häusliche Gl
meinschaft aufgenommenen Gehilfen und Lehr¬
linge durch eine Hausgehilfin. Dieser Tätigkeit
ht der „Betrieb**, sondern die „h che
ft" das Gepräge. Letztere bewirkt
r\e reinliche Scheidung. Alle Tätigkeiten, die
ch für die Hausgehilfin aus der häuslichen
ft zwischen dem Dienstberechtigtend der Gehilfen oder Lehrlinge ergeben, sind
d bleiben hauswir' Ttliche Arbeiten, d. h.
Arbeiten, die geeignet sind, den H a nah alt
im Gang iten. Solche Arbeiten können
in keinen Umständen der für den Betrieb
Arbeit zugerechnet werden.
kann sogar dann nicht geschehen, wenn aa
i Bestehen d* Gewerbebetriebes sich die
A-endigkeit d* Einstellung einer H
hilfin ergibt.
)ie \ I \\\ Liegnitz mufi dalier uuouei
füi die Zuständigkeit AOKk. de
angeführten Grund angibt, als Fehlentscheidung
angesehen werden.
Hermann Kumpfert, Buchholz, Kreis Harburg.
Welche Personen gelten im Sinne des
§ 5591 RVO. als auf Grund der RVO.
gegen Krankheit versichert?
Nech | 5591 Abs. 1 RVO. kann durch die
itzung einer BG. bestimmt werden, dafi für
diejenigen bei einer BG. versicherten Personen,
die Unternehmer sind oder für die im Abs
Bezeichneten die Verpflichtung zur Gewährung
>n Krankenbehandlung und Berufsfürsor
nicht sofort, aber spätestens mit der 14. Woche
r.ach dem Unfall beginnt. Ob und in welcher
Höhe etwa nein solchen Unfallverletzten
während der ersten 13 Wochen nach dem Un¬
fall Geldleistungen zu gewähren sind, bestimmt
benfalls die Satzung der BG. § 5591 Abs. 1
RVO. schliefit aber weiterhin seine Anwendung
aus, wenn diese Personen „auf Grund der RVO.
egen Krankheit" versichert sind.
Von den BGen. wird nun oft gesagt, dafi nur
solche Personen als „auf Grund der RVO. ge-
m Krankheit versichert" anzusehen seien, die
ls „gesetzlich"4 versicherte Personen zu gelten
haben. Nach einer Entscheidung des RVA.
vom 27. Oktobei 1927 (AN. 28, 56; DK. 28, 288)
gelten als auf Grund des Gesetzes gegen Krank¬
heit versichert nur Personen, die pflichtver¬sichert sind, nicht aber auch die freiwillig Ver-
cherten. Nur wenn eine Pflichtversicherung
der betreffenden Personen besteht, sollen
die Kken. nach Ansicht von verschiedenen BGen.
berechtigt sein, s Heilverfahren ebenso w
bei den anderen Versicherten durchzuführen
und Ersatzansprüche geltend machen zu
können. Dieser Auffassung kann ich nicht bei¬
treten. Die E. des RVA. erging zu § 205b RVO.
Für den Fall des >59! RVO. kann sie aber
n.cht angewendet werden. Schon daraus, dafi es
sich bei diesen Unfallverletzten meist um Per¬
sonen handelt, die auf Grund ihrer Stellung im
Wirtschaftsleben überhaupt nicht versicherungs¬
pflichtig sind, geht hervor, dafi eine so enge
Auslegung des Begrifles „auf Grund der RVO.
gegen Krankheit versichert" nicht gegeben ist.
Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte
an Stelle des Wortes „versichert" das Wort
„pflichtv» heft" gesetzt.
Dns RVA. hat deshalb auch in der E. vom
28. Oktober 1930 (AN. 30, 475) gesagt, daß alle
Personen, die zur Zeit des Unfalles einer Kk.
im Sinne des § 225 RVO.r also einer Orts-,
Land-, Innungs- oder Betriebs-Kk. rechtswirk-
m als Versicherungsberechtigte beigetretenebenfalls als »aul Grund der RVO. gegen
Krank versichert" gelten und deshalb nicht
unter eine etwa von einer BG. gemäfi § 559 1
Abs 1 lassene Satzungsbestimmung fallen.
RVA. geht I weit, auch für solche
Personen diese V' ssetzungen als gegebenzusehen, die die Wartezeit amtsprechend der
itzung r Kk. für freiwillig Beitretelade au/
-und des j$ 207 RVO. noch nicht erfüllt haben.
st dal uch anzunehmen, dafi dl Pei*
»nen, d sich gemäfi § 313 RV< freiwilligiter rt haben, !s iuf Grund der
RV "gen Krankheit versichert gelten.Helmut K er„ Löwen! i. Schi.
27
Oftdeutsche Binnenschiffahrts-
Berufsgenossenschaft zu Potsdam.
Ende 1931 waren in 5224 Betrieben 12 340 Ver-
hert itig. Von Ö50 gemeldeten Unfällen
(1930: 792) und 6 Todesfällen wurden 52 (73)
entschädigt.Nach dem Jahresbericht des technischen Auf¬
sichtsbeamten für 19 3 0 zeigen die Versicher¬
ten und Unternehmer zunehmendes Verständ¬
nis für die Unfallverhütung. Es fanden 2003
Besichtigungen ohne vorherige Anmeldung
statt. Viele Neu- und Umbauten auf den klei¬
neren Werften im deutschen Osten entspi echen
nicht mehr dem heutigen Stande der Technik.
Von 1319 Beanstandungen entfielen auf unvoll¬
ständig vorhandenes Verbandsmaterial 294, auf
das Fehlen der Schutz- und Sperrvorrichtungenan Winden 326, Fehlen von Rettungsringen 51f
auf schadhafte Rettungsringe 20, auf Rettungs¬
ringe ohne Leine 16. Ein Rettungskahn fehlte
in 7 Fällen, fünfmal war dieser gebrauchs¬unfähig. Es wird eng mit den Schiffahrts-,
Fischerei- und Fortbildungsschulen zusammen¬
gearbeitet. Sie erhielten die Unfallverhütungs¬
vorschriften, damit sie auf die Unfallverhütung
im Unterricht hinweisen können.
ANGESTELLTE UND BEAMTE
Angleichungund Sozialversicherungsbeiträge.
Nach dem Angleichungserlafi des Preußischen
Wohlfahrtsministers vom 14. August 1932
dürfen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver¬
sicherung von den Kk.en nicht mehr gezahltwerden. Das Ministerium vertritt jedoch die
Auffassung, daß einer Zahlung der Arbeit¬
nehmeranteile dann nichts im Wege steht,
wenn die Bezahlung des Angestellten nach
einer niedrigeren Gruppe erfolgt, als ihm nach
seiner Tätigkeit zusteht.
Die LandKk. in X. wollte die Zahlung der Ar¬
beitnehmeranteile nicht mehr übernehmen. Ein
Angestellter der Kk. klagte daraufhin. In dem
Urteil des Arbeitsgerichts Liegnitz vom 10. Sep¬tember 1932 — AC 628 32 — wird gesagt:
..Dem Standpunkt des Klägers %%ar beizutreten. Wenn
er, gleich den übrigen AugeMelht n \«»n <1< m ihni /ur
Kenntnis vorgelegten Vorstandsbeschlufi betreffend die
streitige Kürzung (Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile
zur ..Versicherung. Die Schriftleitung) lediglichKenntnis nahm, so kann darin ein Einverständnis mit
der Kürzung nicht erblickt werdeu.
Ob dieses Kinverständnis erforderlich ist oder nicht, das
heitft. ob die Kürzung nach dem Willen des Gesetz¬
geber* beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen nur im
Wege der Vereinbarung, nötigenfalls nach Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist durch Abschluß eines neuen
Vertrages verwirklicht oder einseitig ros den in der
Verordnung genannten Körperschaften verfügt werden
kann, konnte hier dahingestellt werden, und zwar aus
folgenden Fnaagungtn: ..Die Tätigkeit des Klägers ist
nuht eine mechanische, sondern setzt eine gewisse
Kenntnis der einschlägigen Gesetze und \ er.irdiiungen
und die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten voraus,
nie auch der .sachverständige R. ausgeführt hat. Danach
kann zum Z*eikc des nach der Verordnung erforder¬
lichen Vergleichs nicht die Gruppe 9 der RBO .nie die
Beklagte will, herangezogen werden, da sie mehr mecha¬
nische Arbeiten betrifft, vielmehr kam hierfür die
nippe 8a in r rage Da der Klager auch unter Hinzu¬
rechnung der eingeklagten 12.79 HM. den Sstl dieser
(I5J.54) nicht erreicht, wird er von der
\ngleiehung nicht betroffen."
•
Legt aich ein« nach § 351 fl. RVO.erlassene
Dienstordnung rückwirkende Kraft bei.
so kann sie die Rechtsverhältnisse, die
vor ihrem Inkrafttreten zum Abschluß
gelangt sind, insbesondere die Zustän¬
digkeitsvorhältnisse, Rechtsform oder
Rechtswirksamkeit, hinsichtlich der vor
ihrer Zeit abgegebenen Erklärungennicht bestimmen.
Die in der RVO. sondergesetzlich ge¬
schaffene behördliche Zuständigkeits¬
regelung schließt aus, daß die von einem
unzuständigen Organ abgegebene Ent¬
lassungserklärung durch die nachträg¬
liche Genehmigung des zuständigen Or¬
gans rückwirkend bestätigt wird. Ist in
der Dienstordnung ein besonderer Weg
hinsichtlich des Wirksamwerdens der
Kündigungserklärung nicht geordnet, so
gelten die Formen, deren sich der Ar¬
beitsverkehr gemeinhin bedient und die
das Arbeits- und Dienstrecht bei schrift¬
licher Erklärung so geordnet hat, daß es
auf das Zugehen ankommt.
Der Geltendmachung des Witwengeld¬
anspruchs der Witwe eines untreuen
Beamten oder Angestellten steht der
Einwand der Arglist nicht allgemein ent¬
gegen, insbesondere auch nicht insoweit,
als sie dieAufrechnung mit dem durch die
Veruntreuungen enstandenen Schaden
über ihre Haftung nach allgemeinen
Regeln hinaus abwehrt.
(Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 13. April1032 — RAG. Ö18 31 —, abgedruckt: „JuristischeWochenschrift" 1932 S. 3131.)
Fachliche Fortbildung.
Wie die Versammlungen uml Fortbildungs¬kurse der KassenangesteUten interessant und
anregend gestaltet werden können, zeigte die
Bezirksfachgruppenleitung der Kassenangestell¬ten für die Kreishauptmannschaft Glauchau.
Dem Bericht über eine Zusammenkunft ent¬
nehmen wir: Der Leiter der Bezirksfachgruppe,
Kollege Buchmann, hielt zunächst einen Vor¬
trau über das Verfahren in der Krankenver¬
sidierung, dem sich die Demonstration der
Verhandlung vor dem Versicherungsamt in X.
anschloß, in der eine Klage des Arbeiters Y
gegen die AOKk. Kuhschnappel behandelt
wurde. Gegenstand der Verhandlungen war
der Anspruch des klagenden Arbeiters gegen
die AOKk. auf Kassenleistungen, die von der
AOKk. mit der Begründung abgelehnt worden
ran, daß der klagende Arbeiter mit den
28
ssenleistungen ausgesteuert sei, da die er¬
neute Erkrankung* in ursächlichem Zusammen¬
hang mit dem Aussteuerungsleiden stehe. In
dem Wechselgespräch zwischen dem Vor-
zenden, den Beisitzern und Vertretern der
Parteien wurde nicht nur der Streitfall anschau¬
lich geklärt, sondern auch alle wichtigen Ver-
iirnsvorschriften erwähnt. Alle Teilnehmer
folgten der Verhandlung mit dem größtenInteresse. Man hörte am Schluß nur Worte
r Anerkennung. — Der Lehrplan für die Be-
l kstachgruppenversammlungen wurde für das
Jahr 1933 bereits aufgestellt. Er ist sehr
chhaltig.Aber auch in anderen Orten ist die Fortbil-
dungsarbeit ia vollem Gange: Den Auftakt der
Winter-Bildungsarbeit in Essen bildete ein
Vortrag des stellvertretenden Geschäftsführers
der AOKk. Essen, Herrn Willy Mahlmann,über „Die Grundzüge der Sozialversicherung".Di* Veranstaltung hatte einen ausgezeichneten
folg. In Dresden begann ein wöchent¬
lich stattfindender Unterrichtskursus bereits
Ende November. In Zerbst (Anh.) führen
Angestellten der Orts- und KreisKk. ge¬
meinsam eine Arbeitsgemeinschaft unter sach¬
kundiger Leitung durch.
Für die Angestellten des Bezirks Oberlau¬
sitz findet der Unterrichtskursus in diesem
Winterhalbjahr wöchentlich in Bautzen statt.
Im Gau Pommern soll im Monat Februar
1933 ein Lehrgang für die Anstellungsprüflingim Erholungsheim Greifenberg durchgeführtwer len. Einzelheiten werden noch bekannt¬
gegeben. In Dortmund und Hamm haben
Fortbildungskurse bereits begonnen. Sie er¬
freuen sich eines guten Zuspruchs. Nach einem
tf ut aufgestellten Programm finden in Osna¬
brück Vorbereitungskurse für die Anstel-
lungs- und Beförderungsprüfung statt. SieIlen bis Ende April 1933 laufen.
Dia Aufklärungsstunde.In der DKK. 1932, Sp. 1162, berichtet D u f n e r,
Freiburg i. Br., über die Einrichtung von Auf¬
klärungsstunden in mittleren und größerenVerwaltungsbet rieben, woran das gesamteDienstpersonal teilzunehmen hat. Er sagt mit
Recht, daß in der heutigen Zeit, in der so viele
Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungenund grundlegende Neuerungen in so schneller
Aufeinanderfolge auf allen Gebieten, insbeson¬dere in der Sozialversicherung, erschienen sindund wohl noch erscheinen werden, eine ge¬wisse Rechtsunsicherheit Platz gegriffen hat
und eine Erschwerung der Verwaltungs¬geschäfte eingetreten ist. Um diesen Schwie¬
rigkeiten zu begegnen und das gesamte Per¬
sonal „sicher' zu machen, erfolgen die Auf¬
klärungsstunden, die in Form von Arbeitsge¬meinschaften durchgeführt werden. Daß solche
Bestrebungen zu begrüßen sind, steht wohl
nißer Zweifel. Ich vertrete mit Dufner den
Standpunkt, daß diese Art der Orientierungnicht überflüssig ist und daß es nicht aus¬
reichend sein dürfte, wenn von der Geschäfts¬
führung mittlerer und größerer Kken. nur die
maßgebenden Angestellten oder Abteilungs¬leiter in besonderen Besprechungen über die
Veränderungen unterrichtet werden. Es muß
endlich einmal damit Schluß gemacht werden,daß Geschäftsführer oder AbteilungsleiterFachzeitschriften, Gesetze, Kommentare so
sorgsam aufbewahren, daß andere „gewöhn¬liche" Angestellte vom Lesen dieser Fachzeit¬
schriften und vom Studium der Kommentare
abgehalten werden oder diese nur gegen um¬
gehende Rückgabe zu Gesicht bekommen.
Die Aufklärungsstunde empfiehlt Dufner für
mittlere und größere Verwaltungen. Wie ist
aber nun eine Aufklärungsstunde oder sagenwir besser eine Fachbesprechung bei den
kleinen Kken. in der Provinz möglich, wo oft
nur vier, drei, zwei Angestellte arbeiten? Da
das Bedürfnis zu solchen Fachbesprechungenwohl überall vorliegt, hat die ZdA.-rachgruppeder Krankenkassenangestellten im Bezirk der
Amtshauptmannschaft Stollberg im Erzgebirge,die sich auf etwa 30 kleine Kassen erstreckt,folgende Einrichtung getroffen:Die Fachgruppenversammlungen werden in
nicht zu großen Zeitabstünden einberufen. Fast
in jeder Versammlung wird ein Referat über
sozialversicherungsrechtliche Themen gehal¬ten, und zwar ebenfalls meist in Form einer
Arbeitsgemeinschaft. Als Referenten werden
Sachbearbeiter gewonnen, die die Materie ein¬
wandfrei beherrschen. Von besonderer Wich¬
tigkeit ist der Tagesordnungspunkt „Berufs¬fragen". Die Erfahrung hat gezeigt, daß es
zweckentsprechend ist, wenn aufgetauchteZweifelsfragen nicht unmittelbar in der Fach¬
gruppenversammlung zur Debatte gestelltwerden, sondern mindestens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich dem Fach¬
gruppenleiter mitgeteilt werden. Der Fach¬
gruppenleiter wird nun versuchen, an Hand
ron Kommentaren, der Rechtsprechung und
der bisherigen Literatur Zweifelsfragen zu
klären, damit bei der gemeinsamen Aussprachein der Versammlung darüber Klarheit besteht.
Ist die Mitteilung an den Fachgruppenleiterrechtzeitig ergangen, so kann dieser auch noch
andere Stellen zur Klärung dieser Zweifel be¬
fragen. In allen Versammlungen ist ein Ver¬
treter des Krankenkassenverbandes anwesend,der sehr viele Auskünfte erteilen muß. Die
letzten Versammlungen befaßten sich mit:
a) Das Recht der Arbeitslosen nach dem
Stande der neuesten Gesetzgebung; b) Be-
schäftigungsort und Betriebsstätte im Sinne des
§ 153 RVO.; c) Die Einführung und sach¬
gemäße Verwendung des Einheitskranken-
scheines; d) Kassenbereich und Kassenbezirk
nach § 313b RVO.; e) die Möglichkeiten einer
gemeinsamen Betriebskontrolle gemäß § 318a
RVO. innerhalb des Krankenkassenverbandes.
Die rege Aussprache zeigt immer wieder, daß
solche Fachbesprechungen ein Bedürfnis sind.
Unsere Fachgruppenversammlungen sind gutbesucht trotz beachtlicher finanzieller Opferfür Fahrgeld.Durch eine jahrelange Arbeit ist die Fach¬
gruppe eine Korporation geworden, die Be¬
achtung gefunden hat. Der Besuch ist fast
selbstverständliche Pflicht aller Angestelltengeworden und wird bald als eine dienstliche
Angelegenheit betrachtet. Es ist keine Selten¬
heit, daß Vorsitzende von Kken. ihren Ange¬stellten den Besuch empfehlen. Auch das VA.
hat inoffiziell bereits darum gebeten, diese
2?
oder jene Frage in der FachgruppenVersamm¬
lung zu erörtern, um bei allen Kken., die mit
geringen Ausnahmen einem VA. ur tehen,
Einheitlichkeit zu schaffen.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit iß
wir trotz alledem unsere gewerkschaftlichen Be¬
lange nicht Hinten tollen. Wenn wir den
ichfragen einen größeren Teil unserer Zu-
imenkunft widmen, dann geschieht dies d#-s-
wegen, weil einfach eine Notwendigkeit vor¬
liegt und der Fachgruppenvorstand der Ansicht
tr daß solche Aufklärungsstunden und Fach-
bespn chungen gerade in der heutigen Zeit drin¬
gend notwendig sind. Die Angestellten aller
Kken. unseres Bezirk sind restlos im ZdA.
organisiert. Dies dürfte ein weiterer Bew*
sein, daß wir mit einer gutausgebauten Fach¬
gruppe nicht nur den Angestellten im beson-
renr sondern damit auch der freigewerk-haitlichen Bewegung im allgemeinen dienen.
Wilhelm Mathes, Geschäftsführer,
Niederwürschnitz, Erzgeb.
Verwaltungsschulefiir Knappschaftsangestellte.Die Saarknappschaft hat für ihre Angestellten
eine Verwaltungsschule ins Leben gerufen. Der
Lehrplan sieht eine Behandlung dei geschicht¬
lichen Entwicklung und des gegenwärtigenStandes der Sozialversicherung, des bürger¬lichen Recht Zivilprozeßrecht Strafrecht
der Versicherungsmathematik, Buchführung
vor. Für die Angestellten dürfte die Schule
eine wertvolle Einrichtung sein.
Prüfungenvon Krankenkassenangestellten.
Vor dem Prüfungsausschuß in Hannover be¬
standen vier Angestellte die Anstellungs¬
prüfung und zwei die Beförderungsprüfung, in
Dusseldorf zehn Angestellte die Beförderungs-
prüfun In Oldenburg i. O. bestanden fünf
Angestellte die Ansteüungs- und fünf die Be-
lorderungsprüfung.
40 jähriges Dienstjubiläum.
Am 12. Januar 1933 konnte der Geschäfts¬
führer der AOKk. Bad Homburg v. d. R, Lud¬
wig Pfannkuchen, auf eine 40jährige Dienstzeit
zurückblicken. Auch in der schweren Nach¬
kriegszeit gelang es ihm, die Kasse vor Er¬
schütterungen zu bewahren und manche Härte
für die Versicherten abzuwenden. Wir wün¬
schen ihm weiterhin das Gelingen seiner er¬
folgreichen Arbeit.
RECHTSPRECHUNG
AU Versicherungsfall ist trotz der Vor¬
schrift des § 195 Abs. 3 RVO. (§ 205a
Abs. 3) bei Wochenhilfe und Familien¬
wochenhilfe die Entbindung anzusehen.
Wie bereits in der „Volkstümlichen Zeitschrift*4
1932, S. 231 mitgeteilt wurde, waren Zweifel
darüber entstanden, oh der vom 1. Rev.-Senat II
des RVA. am 12. Dezember 1927 — IIa K. 1SQ 27
(?gl. AN. 1928 S. 1S2 Nr. 3171; EuM. Bd. 22
S\ 247 Nr. 117) aufgestellte Grundsatz aufrecht¬
erhalten werden kann.
Der Große Senat am RVA. hat nun am 19. Ok¬
tober 1932 folgende grundsätzliche Entscheidung
(IIa K. 18 31 G) gefällt:
1 Der Grundsatz der Entscheidung
3171, riaßalsVersich er ungsf all für
die Ansprüche auf Wochenhilfe
und auf Familienwochenhilfe die
Entbindung anzusehen ist, wird
aufrechterhalten.
2. Die K k. ist zur Zahlung von Fa-
milienwochengeld vor der Ent¬
bindung nur für Zeiten verpflich¬
tet, in denen das Familienhaupt
gegen Krankheit versichert war.
Insoweit der Anspruch auf Zahlung
von Familienwochengeld für 'die
Zeit vor der Entbindung hiernach
begründet ist, fällt er nicht rück-
lrkend dadurch wieder weg, daß
der Berechtigte zur Zeit der Ent¬
bindung nicht mehr versichert ist.
V'ia ien Gründen: Der Grofle Senat vermochte
n in «ler Frage, wann der «herungrsfal! fi*r den
Anspruch auf Wochenhilf»* oder Fam.li*'nw<.<henhilfe. ab¬
gesehen \.m -lern A ich auf leistungen a H \nlafi von
HAwa_i|K_1ndnfliliCtAwnnkiB. als eingetreten anzusehen
sei. d*-r Auffassung de« \ erweisenden Senats, der den
\ ervrherungsfall allgemein schon mit dem irn Zeitpunkt
der LnMtehung de* Anspruchs auf Wochengeld \»r-
Itegenden Zustand fortgeschrittener Schwangerschaft an-
erkennen wollte, nicht anzuschließen
VN Versicherungsfall auf dem C. r Wochenhilfe
i»r. mit all» r \ me der Leistungen aus
S hwangerschafisbeschwerden, stets Ent¬
bindung angesehen worden (vgl. insbesondere E. 2**93,
\V |«22 S JSI — EuM. Bd. 14 S M Nr. 27 — und die
r M?l Bis /um Inkrafttreten des Zwe'ten Geset.
über Abänderung des Zweiten Ruches der HVO. vom
•*. Juh 192* (BGBl. I S. 407, ergab sich diese Auffassung
schon ohne weiteres daraus, daß. %on Leistungen aus
total n "><hw angerschaftsbesch werden abgesehen.H'oeherihilfeleistungen grundsätzlich niciit vor der Ent-
ndung fällig w n. Durrti fiie im Artikel 3 dieses
(»es» vorgeschriebene Einfügung des I 195a Ab« 3
in die R\<) und die in Artikel 7 des Gesetzes ent¬
haltene Neufassung des I 205a Abs. 3 RVO. ist hierin
insofern eine Aenderung eingetreten, als nunmehr das
Wuhengeld fur die Zeit rot der Entbindung jeweils
sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung fällig
wird Nach dem Sinn und Zweci. dieser Gesetzesände-
runsr ist aber anzunehmen, isi damit die bisherige
Rechtslage, nadi der mit der Entbindung der Versiehe-
rungsfall eintrat, nicht berührt werden sollte. Das
Geseti betweckte, wie aus seiner Entstehungsgeschichte
_rl Reichstagsverhandlungen UL Wahlperiode,
I. Sitzung vom 30. Juni 1926 S T737ff.) hervorgeht,e \npassung der deutschen Gesetzgebung an das
Wmekimgiomet lebereinkommen. betreffend die Beschäfti¬
gung der Frauen vor unrl nach der Niederkunft —
1. das Gesetz vom 16 Juli 1927, RGBl. I! S. 497 —.
unter anderem durch eine zeitliche Erweiterung des
W '»<hengeldr*ezuges vor der Entbindung. Dabei ergab
sich, wie die Berichterstatterin des Neunten Ausschusses
des Reichstags Soziale Angelegenheiten) in jener Sitzung
ausgeführt bat. als eine bloße ,,.Vebenfrage" die Frage
s Zahlungsmodus des Wochengeldes vor der Ent¬
bindung. Nacfi der Darstellung der Berichterstatterin
waren zahlreiche Beschwerden darüber laut geworden.
dafi die Kken. das Woch» 1 für die 4 Wochen vor
der Entbindung erst am Tage der Entbindung zahlten
und dafl da durdi der Sinn der Zahlung dieses Wochen¬
gelde* hinfällig wurde, nämlich der Schwangeren die
Möglichkeit der Arbeitsrilke zu geben. Durch die vom
ssene Vorschrift, dafi das Wochengeld
so
.r der Kritb.ridung sofort fällig werde, d. h. wochen¬
weise /i sah sei, sollte der Schwangeren die Mög-fnet werden, die Arbeit rechtzeitig ein-
o.
Dali che Einfügung des 1 195a Abs. 3 in die RVO. und
issung des 1 205a Abs. 3 RVO. nicht durcii eine
-uag in der Auffassung der Entbindung als Ver-
ngsfall fur den Anspruch auf Wochenhilfe vt
anla ist mittelbar auch aus dem Wortlaut des
I 195a 5 RVO zu entnehmen. Wen es dort kei8t,
_ti da* Wochengeld für die Zeit rot der Entbindung
Ireils so ..nicht erst mit dem Tage der Ent-
undung" llig wird, so liegt offenbar diesem soMBfl
überflüssigen Zusatz der Gedanke zugrunde. daH nach
w. r < rst mit der Entbindung der Versicherungsfall
»trete, dafi ausnahmsweise aber der Anspruch auf das
ete Wocheneeld sch« vorher fällig werde.
f-. rufet auch ner unverändert erhalten gebliebene^ k ..Wochenhilfe" darauf hin. daß das Sdbwer-
g.der Leistungen in die Zeit von der Entbindung
;lr. in der allein wem einer Wochenhilfe im eigen!«
en Sinne die Rede sein kann, und daß mit diesem
reignis erst der Versicherungsfall als eingetreten
gelte - IL
Da nadi allgemeinen Grundsätzen die Verhältnisse zur
Zeit les Eintritts des Versicherungsfalls für die Be¬
urteilung maßgebend sind, ob ein Leistungsanspruch ent-
stan «t. so hängt hiernach der Anspruch auf Wochen¬
hilfe an sich davon ab, ob zur Zeit der Niederkunft d
hsvoraussetzungen sämtlich gegeben sind. Dem-
bead ist z. B. auch im I 195a Abs. 1 RVO. d
r vorausgesetzte Versicherungszeit nach dem Zeit-
funkt.r Niederkunft zu berechnen. Ferner ist in
|«a Abs. 5 RVO. die Anwendbarkeit des * 212 RVO.
fur den Fall eines Kassenwechsels der ..Wöchnerin" aus-
re«chaltet und die Zuständigkeit der ..erstverpflichteten**
kk. fur die tere Durchführung der Leistungen \or-
geschri» worden. Hiernach ist. da nach rler mit dem
allgemeinen ;>rachpebrauch übereinstimmenden \
rfrucksweise der RVO. eine weibliche Person erst mit
r Niederkunft zur Wöchnerin wird, die zur Zeit der
rkunft bestehende Klassenzugehörigkeit für die
hr___re entscheidend, welche Kk. jeweils endgültig lei«
m_r*pfli'htig ist
undsätziich mufi hiernach auch die Voraussetzung des
VersiehertsetM nach i 195a RVO. (I 205a RVO , /ur Zeit
- N ederkunft erfüllt sein. Davon geht mittelbar auch
Vorschrift des I 195a Abs. 7 RVO. aus. nach der
ausnahmsweise der Anspruch beim Vorliegen der übrigen
-etzun^en bestehen bleibt, wenn die Versicherte
v*» _* ihrer Schwangerschaft innerhalb h Wochen vor der
Er iung a< der Versicherung ausgeschieden t
Ulerlings heißt es in § 195a Abs. t RVO., dal weib-
•. die in der dort bestimmten Zeit gegen
Krankheit versichert ..gewesen sind,
elie Wochenhilf»
ngen er iahen. Mit dem Ausdruck ..versichert ge¬
wesen - soll aber, wie schon der auf die Gegenwarttfl beziehen*: \usdruck ..Versicherte"" ergibt, offenbar
niciit gesagt sein, daß eine Versicherung im Augenblick¦ ler Niederkunft nicht mehr zu bestehen braucht. 1 .<•!-
mehr wird das Erfordernis cles Bestehens der Kassen-
mitgliedsdraft zur Zeit der Niederkunf n Fall des
I 195a Abs. ] und des I 214 RVO au^eri.mmen, als
vlbstvers* ch vorausgesetzt (vgl. E. 2202. A V .916
5 - EuM. Bd. 7 8.M Nr. 29» De gleiche Auf-
•sunr wird aurh im Schrifttum vertreten (vgl. ins-
• re Jaeger ..Die Wochenhilfe'. 4. Aufl. S
\nui_ 7 zu I 193a'..
Weaa I \em der Gesetzgeber dem Wochengelde für
le - def Entbindung die Eigenschaft eines sofort
li*en \ _dis beigelegt hat. so muß bei der Geltend-
»* **ses Anspruchs jedenfalls die Tatsache des
Mifherrseins als die rrundlegende Voraussetzung für
den Anspruch auf Wochenhilfeleistungen zn den nach
den bezeichneten hriften in Betracht kommenden
ten. 4 oder 6 Wochen vor der Niederkunft, ge¬
mein.
iach mit Rücksicht auf den noch zu erwartenden
Fin*r li des Versidierungsfalls ausgeloste Wochengeld-- Klägers fällt auch nicht etwa dadurch rück¬
wirkend wieder weg. daß der Berechtigte zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr versichert
war Denn hei Annahme einer möglicherweise bloß vor-
rjfn Zahlungsverpflichtung der Kk. würele der Zw»
rt nicht erreicht werden. Das Wochengelddie Zeit \
- ier Entbindung soll der Befriedigungdiese* Zeit bestehenden besonderen Bedürfnisse
Schwangeren dienen und namentlich audi ihre sach-
reraäSe Pfle/e zum Wohle ihrer I eibesfrucht ermög-lidten. F ¦ —i /wecke würde es widersprechen, wenn
aam G* ete aus dem Gesichtspunkt eier ungerecht¬sten Bereicherung z. B. «lann zuruckzugew re,
wean der Berechtigte zur Zeit der Niederkunft nicht
ir Kassenmi'xlied war. Im Einklang hiermit ist? eidung 3233 (AN .oj* >. IV .-4 —
«j~._
\f. Bd 23 S. 56 Nr 24». in der es «ich um die
trage handelte, ob auch die früher als 6 Wochen \or
der Entbindung aus der Versicherung Ausgeschiedene An¬
spruch auf Kassenleistungen gemäß I 195a Abs. 2 und 3
R\(). iiengeldbezug bis zur Entbindung, bat, schon
mit Rücksicht auf I 195a Abs. 3 RVO. ohne weiteres an¬
genommen worden, daß das bis zum Ablauf der sechsten
Woche nach dem Ausscheiden aus der \ herung ge¬
zahlte Wochengeld nicht als ohne rechtlichen Grund ge¬
leistet anzusehen ist. Der in der Entscheidung 3171 ver¬
tretenen Auffassung, daß die sämtlichen Leistungen der
Wochenhilfe einheitlieh und unteilbar seien, kann hier¬
nach jedenfalls für die Zeit nach der Neufassung des
I 195a Abs. 3 (I 205a Abs. 3) durcii das Gesetz vom
9 Juli 1926 niciit beigepflichtet werden. Ihrer Zweck¬
bestimmung entsprechend ist vielmehr die Zahlung von
Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung gegenüberden Wodienhilfeleistungen. die für die Zeit von der
Entbindung ab zu gewähren sind, als eine selbstäosiu
Leistung anzusehen, die nicht schlechthin von der Recht
läge zur Zeil der Entbindung abhängig gemachtwerden kann.
Der Natur der Sache nach erlischt allerdings der An¬
spruch auf Weiterzahlung des Wochengeldes und des
I imilienwodiengeldes für die Zeit vor der Entbindungmit dem Zeitpunkt, in dem sich ergibt, daß es. z. B.
iBfota ies f'nglücksfalls der Schwangeren, zu einer
I nthindung im Reditssinne (vgl. RVO mit Anmerkun¬
gen, herausgegeben von Mitgliedern des RVA. iBd. II
5 44 Ka\aa. I ts I 195a) überhaupt nicht mehr kommen
kann. Das gleiche gilt, wenn die sonstigen allgemeinen
1 zungen fur den Anspruch auf Wochenhilfe. ins¬
besondere n den Fällen des § 195a Abs. 7 RVO. ab¬
gesehen, jede Kassenrr.itgliedsdiaft und damit auch das
1 ersichertsein. vor der Entbindung wegfallen Denn
dann ist für eine zeitliche Vorauswrirkuf Eintritts
des Veriilfcelelfsfallei kein Raum mehr Zur Zahlung• n Familienwochengeld ist hiernach die Kk vor ehr
Eatfa idung nur für Zeiten verpflichtet, in denen das
Y viaidienhaupt gegen Krankheit versichert war.
Mit dieser E. des Großen Senats, die sicherlich
allen billicrerweise zu stellenden Ansprüchen der
Praxis gerecht wird, dürfte die bisher immer
noch umstrittene Frage, ob die „Entbindung"
unter allen Umständen allein den Versiche¬
rungsfall bei Wochenhilfe und Familienwochen¬
hilfe bilde, nunmehr endgültig geklart sein.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3
RVG. in der Fassung der Zweiten Notver¬
ordnung vom 5. Juni 1931 (RGBL I S. 279)
regelt nur das Verhältnis zwischen Ver¬
sorgungsbehörden und Krankenkassen.
Der im § 4 Abs. 1 RVG. enthaltene Rechts¬
anspruch des Beschädigten auf Heilbe¬
handlung wird dadurch nicht berührt.
Mithin ist die Entscheidung der Verwal¬
tungsbehörden der Reichsversorgungüber Art, Umfang und Dauer der Heil¬
behandlung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 und
3 RVG. nur für die Krankenkassen bin¬
dend, nicht auch für den Beschädigtenund für die zur Entscheidung über seinen
Rechtsanspruch auf Heilbehandlung im
Spruchverfahren berufenen Stellen.
E. des RVA. vom 3. November 1932 — IIa K
1QS 32.
\ ¦ - I e n G r ü n d e n : Nach I * Abs. i Satz 2 and 3
RVO. in der Fernamt der insoweit am I. Juli 193: in
Kraft getretenen Zweiten Notverordnung srom 5. Juni
193! (RGBl. I - IBi sind die Verwaltungsbehörden d«
eidisversorguDg berechtigt, bei Beschädigten, denen die
Kk. nur auf Grund des RVG Heilbehandlung gewährt.
Art, l'mfang und Dauer der Heilbehandlung n be-
nmen. Ihre Entscheidung ist für die Kk. bindend.
Mag auch dtr Wortlaut Zweifel erwecken, so ergibt sich
der «n uni I_e Tragweite der Vorschrift doch im Zu¬
sammenhan? mit den anderen hier in Betracht kom¬
menden Geset/esstellen. Der Rechtsanspruch des Bt
itif Heilbehandlung ist grundsätzlich in I 4
1 RVG. anerkannt, dessen Neufassung in der
31
Zweiten Notverordnung keine hier in ßetrodit kom¬
mend«- Aenderung ge: t hat. Demgegenüber sind ni
I H RVG. nur die für die Durchführung dieses An¬
sprudis maßgebenden Eitielheitea enthalten, zu den
Art. I mfang und Dauer der Heilbehandlung, um die
* sich hier handelt, gehören. Del bezüglich dieser
\ in/elheiten auch nach Inkrarttr« t«n der Zweitem Not¬
verordnung der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein soll,
ergibt sidi einmal daraus, daß die an I 8 Abs. 4 Satz I
ur. 1 3 RVG. unmittelbar anschließende Vorschrift det
\_>* I unverändert erhalten geblieben ist. Danach werden
Streitigkeiten in dem in drr RVO. fur die KV. vor¬
geschriebenen Spruch verfahren entschieden. Nach dem
ifhau des Ilh seiner jetzigen Fassung umfaßt also
das Spruchverfahren auch Streitigkeiten über Art, l'm¬
fang und Dauer eler Heilbehandlung. Da es andererseits
als ausgeschlossen gelten kann, daß der Gesetzgeber die
Tätigkeit der SpradibehSrdei insoweit zu einer den
K und Zeitaufwand nicht reditfertigenden, reinen
Formsache machen wollte, läßt sich nidit die Auslegung
vertreten, daß etwa die Spruchbehörden lediglich das
bestätigen hätten, was die Verwaltungsbehörden bereits
bindend entschieden haben. Vielmehr ist die Auffassung
gerechtfertigt, dafl I 8 Abs. 4 Satz 3 RVG. nur das
Verhältnis /wischen der Verwaltungsbehörde der Reidis-
versorgung und eler Kk. betrifft, das Recht des Be¬
schädigten auf Durchführung seines Anspruchs auch hin-
htlich der genannten Einzelheiten aber unberührt
laßt Außerdem spricht hierfür Artikel 1 Nr. 3a der
Notverordnung (Zweite! Teil Kapitel IV). durch den in
I 8 Abs. 3 RVG folgender neue Satz eingefügt wird:
..Wird eine Heilbehandlung ohne Inansprudinahme der
hiernach zuständigen Kk. durchgeführt, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen
Kosten; sie können jedoch in angemessenem Umfangerstattet werden, wenn zwingende Gründe die Inan¬
spruchnahme der zuständigen Kk. unmöglich machten."
- rade diese gleichzeitig in das Gesetz eingefügteAusnahmevorsdirift für den Fall der selbstgewähltenHeilbehandlung beweist, daß auch die Notverordnungfur den Regelfall den Rechtsanspruch des Beschädigtenauf Heilbehandlung im bisherigen Umfang bestehen
lassen und nicht in einen von dem pflichtmäßigen Er¬
messen der Verwaltungsbehörde abhängigen sogenann¬
ten ..Kann'bezug verwandeln wollte. In Ueberein¬
stimmung hiermit sprechen auch die Durchführungs-
mmungen des RAM. vom 6. Juni 1931 zum Zweiten
Teil, Kapitel IV der Zweiten Notverordnung (AN. 193f
S. IV 268) nur von einem durch die neue Vorschrift
(I H Abs. 4 Satz 3 RVG.) den Verwaltungsbehörden der
Reichstersorgung eingeräumten Recht, eine für die Kk.
bindende Entscheidung zu treffen (vjrl. ferner Bescheid
des RANf. vom 20. Oktober 1931. RVBI. 1931, S. V 97.
insbesondere S. V 98 Ziffer III Nr. 2 Abs. 2). Auch im
Schrifttum wird diese Ansicht übereinstimmend vertreten
(vgl. Martinek im RABL 1931 Nichtamtl. Teil S. II 384
Nr 4; Eckert. Gase und Olsdier in ..Die Notverord¬
nung vom 5. Juni 1931'* S. 69 Anm. zu I 8). Mithin
regelt I 8 Abs. 4 RVG. nur das Verhältnis zwischen
kken. und Versorgungsbehörden. Dagegen ist der in
I 4 Abs. 1 enthaltene Rechtsanspruch des Beschädigtenauf Heilbehandlung, auch soweit es sich um deren Art,
( rnfang und Dauer bandelt, hierdurch nicht berührt
worden.
1. Trotz der Neuregelung der Beziehun¬
gen zwischen Aerzten und Kranken¬
kassen findet die Bestimmung des
§ 222 RVO. ungeändert Anwendung. Die
überweisende Kk. hat für über¬
wiesene Mitglieder den In der VO. vom
8. Dezember 1931 vorgesehenen Pausch¬
betrag von 1 RM. täglich zu zahlen.
2. Für die Gewährung von Krankenhilfe
an Familienangehörige gilt der durch die
VO. vom 8. Dezember1931 (RGBl. I, S. 719)bestimmte Pauschbetrag nicht; es sind
die tatsächlichen Kosten zu erstatten.
E. des OVA. Hildesheim vom IQ. September1932 — 23 K I 32. (Siehe auch „VolkstümlicheZeitschrift" Nr. 24/1932, S. 360.)
Hebammen, die sich einer Stadtverwal¬
tung gegenüber vertraglich verpflichtethaben, {eder Frau der Stadt Hebammen¬
hilfe zu gewähren, und denen die Stadt
ein fährliches Mindesteinkommen ge¬währleistet, auch Ruhegeld und Hinter¬
bliebenenversorgung zugesichert hat,
sind nicht als Angestellte der Stadt an¬
zusehen, sondern sind selbständige Ge¬
werbetreibende. Sie sind bei der BG. für
Gesundheitsdienst undWohlfahrtspflegeversichert.
(Beschluß des RVA. vom 24. August 1932
I B 12. 31.)Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des
0>A., die in O. tätigen zehn Hebammen, die mit der
Stadt O. den Vertrag vom 29. März 1930 abgeschlossenhaben, seien bei der BG. für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege versicherungspflichtig, war beizutreten
Die Zuständigkeit des l nfallversidberungsverbandeswäre nur dann zu bejahen, wenn die in Frage kom¬
menden Hebammen als Angestellte der StadtgemeindeO. anzusehen wären. Daß ihnen durch den Vertragwem 29. März 1930 nicht die Rechtsstellung von An¬
gestellten gegeben werden sollte, geht aus der
Aeußerung des Oberbürgermeisters hervor. Der Ver¬
trag enthält aber auch keine Bestimmung, aus der
zwingend die Angestellteneigenschaft der Hebammen /n
folgern wäre. In der Berufsgruppenbestimraung (Ab¬schnitt C, RGBl. I S. 274. 410) sind zwar Hebammen
als Angestellte im Sinne des AVG. (I 1 Abs. 1 Nr. 6)
aufgeführt. Damit ist aber die Frage der An¬
gestellteneigenschaft im einzelnen Falle noch nicht ent¬
schieden. Denn die Vorschrift (I 1 Abs. 3) verlangtals Voraussetzung der AngV. weiterbin eine Beschäfti¬
gung gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis. Ein
Dienstverhältnis ist aber nur anzunehmen, wenn ein
Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Ab¬
hängigkeit des Arbeitenden von einem Arbeitgebervorliegt, und es bedarf der sorgfältigen Abwägung, der
Einzelumstände, ob ein solches unselbständiges Dienst¬
verhältnis vorliegt oder ob es sich um einen selb¬
ständigen Unternehmer handelt. Danach kann auch
bei Hebammen die Frage der VPfl. ie nach Lage des
Falles verschieden beantwortet werden. In der E.
vom 24. September 1915 ist vor Inkrafttreten des preu¬ßischen Gesetzes über das Hebarnmenwesen vom
20. Juli 1922 (PrGS. S. 179) die Angestellteneigenschaftfür preußische Kreishebammen verneint worden, ob¬
wohl sie der Disziplinargewalt des Kreises unterlagenund von ihm bestimmte Beihilfen zwecks Teilnahme
an Fortbildungskursen und Nachprüfungen, sowie eine
Altersversorgung bezogen. In den Entscheidungen vom
IZ Januar 1918 (P. 193. 17 u. P. 200. 17) — AVN.1918 S. 170 Nr. 286 — hat das Oberschiedsgericht für
AngV. die Angestellteneigenschaft von preußischen Be¬
zirkshebammen auch dann verneint, wenn ihnen vom
Kreise ein verhältnismäßig geringfügiges Mindestein¬kommen gewährleistet ist oder ein verhältnismäßiggeringfügige Gehalt gewährt wird. Diese Entschei¬
dungen stehen im Einklang mit der ständigen Recht-
spiechung und der Verwaltungsübung des RVA., in
efer es auch die Zusicherung einer Mindesteinnahrae
und einer Ruhestandsunterstützung nicht als aus¬
reichend angesehen hat, um ein versicherungspflidi-figes Beschäftigungsverhältnis einer Hebamme bejahenzu kennen. Nur dann, wenn die Hebaromen durch
Dienstvertraz angenommen, in ihrem Wohnsitz und
in der Ausübung ihres Berufes außerhalb des Bezirks
wesentlich beschränkt sind, eine Probezeit zurücklegenmüssen und laut Annahmevertrag feste Entgelts- und
Ruhegeldansprüche haben, besteht eine Angestellten¬versicherungspflicht.
Die Rechtslage muß bei den Hebammen der Stadt O.
beurteilt werden wie in den Fällen, in denen die
Angestellteneigenschaft verneint worden ist. Grund¬sätzlich sind die Hebammen auf die von den hilfe¬
suchenden Frauen oder ihren unterhaltspflichtigen An¬
gehörigen gewährten Gebühren angewiesen. Sie sindals selbständige Gewerbetreibende und somit als ver¬
sicherungspflichtig bei der BG. für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege anzusehen.
Verantwortlicher Schriftleiter: Josef Aman. — v«Iar des Zentralverbandes der Angestellten (O. Urban).Druck: Vorwirts Buchdruckerei Paul binger 4 Co. — Sämtlich ia Berlin.
AUFGABEN UND LOSUNGEN
ir bringen heute die Lösungen der in der letzten Nummer veröffentlichten Aufgaben über
Fumilienkrunkenpflege und Familienwochenhilfe. Die Schriftleitung.
Zur 1. Aufgabe. Familienangehörige, für
die Anspruch auf Fnmilienkrankenpflege be-
haben nach § 205 Abs. 1 RVO. ärztliche
Behandlung im gleichen Umfange wie Ver«
sicherte zu erhalfen. Zu den Kosten der ärzt¬
lichen Behandlung gehören auch die notwendigenKosten einer Fahrt des Kranken zum Arzt und,
sofern Begleitung notwendig ist, die Fahrtkosten
des Begleiters. Ferner fallen die Kosten des zur
tchgemäfien weiteren Fortsetzung der Behand¬
lung stattfindenden Rücktransports des Kranken
noch seiner Wohnung der Kk. zur Last. Dem
Grunde nach hat die Kk. die Notwendigkeit der
hrt des erkrankten Kindes zum Arzt anerkannt.
Ueber den Umfang ihrer Leistungspflicht befand
sie sich jedoch im Irrtum. Das VA. wird deshalb
die Kk. anSaiten, sowohl die Kosten der Hin-
und Rückfahrt für Kind und Vater zu tragen.
Außerdem wird das VA. eine Beteiligung des
Versicherten an der Hälfte der Fahrtkosten für
nicht zulassig erachten. Nach einer E, des RVA.
vom I. Juri 1932 (EuM. Bd. 32 S. 515) sind unter
Wegegebühren im Sinne des § 205 Abs. 3 letzter
Satz KVO. nicht auch die Reisekosten zu ver¬
stehen, die bei einer Fahrt des Kranken zum
Arzt erwachsen. Diese Kosten sind daher, so¬
weit sie erforderlich waren, von der Kk. voll
zu erstatten. Zu den Wegegebühren, an denen
di^ Versicherten beteiligt werden können,
rechnen nur die Fahrtkosten des Arztes bei Be¬
such seiner Patienten. A. erhält demnach seine
gesamten Aufwendungen an Fahrtkosten im Be¬
ige von 12 RM. vergütet.
Zur 2. Aufgabe. Es war unzulässig, daß
für die am 2. April 1932 eingetretene Erkran¬
kung des Kindes an Mandelentzündung vom
11. April 1932 an Familienkrankenpflege bean¬
sprucht wurde. Ein Anspruch auf Familien¬
hilfe ist nur begründet, wenn bei Beginn der
Erkrankung des Familienmitgliedes der Ver¬
sicherte ie zeitlichen Voraussetzungen des
§ 205 Abs. 1 RVO. erfüllt hat (E. des RVA. vom
1 Februar 1932, VZ. 1932 S. 170). Die Kk. hat
demnach für die Zeit vom 11. April 1932 bis
21 April 1932 zu Unrecht geleistet. Außer¬
dem hat sie falsch gehandelt, als sie
wegen der Masernerkrankung, die am 3. Mai
1932 nach Erfüllung der Wartezeit begann,mit dem 22. Juli 1932 die Familien¬
krankenpflege einstellte. Eine Zusammenrech¬
nung mehrerer Leistungszeiten, die auf ver¬
schiedenen Krankheiten beruhen, ist nicht mög¬lich. Die Begrenzung des Anspruchs auf Fa¬
milienkrankenpflege auf 13 Wochen bedeutet
nicht, daß überhaupt nur für 13 Wochen ge¬
leistet wird. Wie bei der Krankenhilfe nach
§ 1S3 RVO. ist auch bei der Familienhilfe die
zeitliche Begrenzung auf den einzelnen Ver¬
sicherungsfall abgestellt. Deshalb ist Familien¬
krankenpflege für jeden Versicherungsfall auf
die Dauer von 13 Wochen zu gewähren. Wegender Erkrankung an Masern bestand danach für
iie Gesamtdauer der Krankheit vom 3. Mai
1932 bis 6. August 1932 Anspruch auf Familien-
kiankenpflege. Unrechtmäßig war auch die
Versagung der Familienkrankenpflege wegender Fußverletzung. Der Einwand der Kk., daß
Aussteuerung vorlag, geht auch hier fehl. Eben¬
sowenig greift aber die Begründung durch, daß
Anspruch auf Familienhilfe nur während derDauer der Mitgliedschaft des Versicherten be¬stehe. Die hier in Betracht kommenden Leistun¬
gen der Familienkrankenptlege sind Regel¬leistungen. Sie stehen dem Versicherten nach
§214 RVO. bei Eintritt des Versicherungsfallesbinnen drei Wochen nach dem Ausscheiden
aus der Kk. wegen Erwerbslosigkeit ebenso zur
wie alle übrigen Regelleistungen. Da D. am
17. September 1932 aus der Kk. ausschied, be¬
standen bei Beginn der Erkrankung des Kindes
an Fußverletzung noch die Ansprüche aus §214RVO., so daß vom 25. September 1932 an bei
entsprechender Dauer der Krankheit für läng¬stens 13 Wochen Familienkrankenpflege zu ge¬währen war.
Zur 3. Aufgabe. Die Ablehnung des An¬
spruchs auf Familienwochenhilfe durch die
AOKk. G. ist nicht haltbar. Eine häusliche Ge¬
meinschaft wird nach § 205 Abs. 1 RVO. nur
zwischen Versicherten und Töchtern, Stief- und
Pflegetöchtern gefordert. Bei Ehefrauen ist eine
häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich. (E.des RVA. vom 7. November 1924, Handbuch
der KV. von H. Lehmann Bd. I 6, Aufl.
S. 333.) Es sind deshalb für Ehefrauen lediglichdie in § 205a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 RVO. vorge¬
sehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind
hier gegeben. Daß der Ehescheidungsprozeßeingeleitet und außerdem der Ehemann nicht
Erzeuger des Kindes ist, kann nach dem Wort¬
laut des § 205a RVO. den Anspruch auf Fa¬
milienwochenhilfe nicht ausschließen. (Vgl.„DKK." 1932 Sp. 364.) Mit der Versagung des
Krankengeldes während des Bezuges von Fa¬
milienwochengeld kann die Kk. ebenfalls nicht
durchdringen. Der von ihr angeführte Rechts¬
satz, daß neben Wochengeld kein Krankengeldgewährt werden dürfe (9 195a Abs. 4 Satz 1
kVO.) gilt nur für die Mitgliederwochenhilfe,
Diejenigen Vorschriften des § 195a RVO.,die auf die Familienwochenhilfe Anwendungfinden sollen, sind im § 205a RVO. besonders
erwähnt. Dazu gehört nicht § 195a Abs. 4 Satz 1
RVO. (E. des RVA. vom 8. August 1931, Vz.
1931 S. 466). Beachtet muß dabei auch wer¬
den, daß § 195a Abs. 4 Satz 1 RVO. die
Doppelgewährung von Barleistungen aus ver¬
schiedenen Versicherungsfallen und Leistungs¬
arten, die sich aber aus dem gleichen Ver¬
sicherungsverhältnis ergeben, ausschließt. Bei
Ktankengeld und Familienwochengeld ist das
anders. Hierbei handelt es sich um zwei ver¬
schiedene Anspruchsberechtigte. Träger des
Anspruchs auf Krankengeld ist die Ehefrau aus
eigener Versicherung. Träger des Anspruchs auf
Familienwochengeld ist dagegen der Ehemann.
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