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R DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG BERUH, 1S.JAJI •4 HALTS VERZEICHNIS Cr. Heinz -oTthaTf. ierrin Vmwaitungagir^KtDr £rcr < nan. —annaver «indAnwartschaft in dar Urvaü da« *ars__cJiarsMSS> ACtiheim -ailbau-a: -V*mar -ans -mot a*n Halle (I Varwaltufta. - Amjastallta jrrd ________¦_¦______! - Becittspracttuita; - aorachung - Aufgaoen and Laemitgait

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R DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG

BERUH, 1S.JAJI

•4 HALTSVERZEICHNIS

Cr. Heinz -oTthaTf. ierrin

Vmwaitungagir^KtDr £rcr < nan. —annaver

«indAnwartschaft in dar Urvaüda«*ars__cJiarsMSS> ACtiheim -ailbau-a: -V*mar

-ans -mot a*n Halle (I

Varwaltufta. - Amjastallta jrrd ________¦_¦______! - Becittspracttuita; -

aorachung - Aufgaoen and Laemitgait

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| KARTEI PER RECHTSPRECHUNG

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Volkstümliche Zeitschriftfür die gesamte Sozialversicherung

Erscheint halbmonatlich • Vertag und Schriftleitung: Bertin W47, Potsdamer StraBe 79

NUMMER 2 BERUN, 15. JANUAR 1933 39. JAHRGANG

Krankenstand und Arbeitswille Dr. Heinz Potthoff, Benin

Merkwürdig, wielange sozialpolitische Streit¬

tragen sich im Kreise drehen können, ohne

\ oranzukommen. Manchmal scheint es, als ob

das, was vor dem Weltkriege geschehen, aus

oem Gedächtnisse völlig verschwunden sei, oder

ls ob die heutige Generation es für über¬

flüssig hielte, das, was von den Aelteren ge¬

arbeitet und erstritten wurde, auch nur zur

Kenntnis zu nehmen. Bücher erscheinen, die

ebensogut vor dreißig Jahren gedruckt sein

»nnten .. .

Als ich 1903 in den Reichstag eintrat, zusam¬

men mit dem Berliner Sanitätsrat Dr. Mug¬

dan, der in der Partei Eugen Richters wohl

der stärkste Verfechter des Gedankens sozialer

Versicherung war, ais bald darauf die ersten

Vorarbeiten für die RVO. einsetzten, da haben

wir alle die Debatten geführt, die jetzt über

den Mißbrauch der Versicherungseinrichtungen

r.eu aufgelebt sind. Auch wir Befürworter der

Sozialversicherung wußten natürlich daß

solcher Mißbrauch vorkam, daß er insbesondere

in der KV. in erheblichem Umfange vorgekom¬men ist Wie hätte es auch anders sein können

Wie kann man annehmen, daü die allgemeine

Moral des Proletariats so viel höher stehe als

_e Moral in den Schichten von Bildung und

Besitz, in denen doch auch die weitherzige

Ausnutzung von privaten Versicherungen nicht

eben unbekannt ist. Ich war damals der An¬

sicht, dafi die soziale Moral der Arbeitnehmer,

insbesondere der gewerkschaftlich geschulten,über dem Durchschnitt der Gesamtmoral stände,

dafi der Solidaritätsgedanke bei den Einkom-

mensteuerfreien stärker wirke als bei den

Steuerzahlern Und ich bin auch heute noch

nicht g*J& überzeugt, dafi diese Ansicht nicht

mit den Tatsachen übereinstimmt. Aber so

iiv bin auch ich nicht gewesen, dafi ich die

KV. für ideal und jeden Mißbrauch für aus¬

geschlossen hielt.

Wir wußten auch damals schon, daß der

Krankenstand der Kken. nicht nur von solche

Ereignissen beeinflußt wird, die unmittelbar auf

dea Gesundheitszustand der breiten Massen

einwirken, wie Epidemien, sondern daß eine

ffallende, nachweisliche Parallelität zwischen

Zahl der krankgemeldeten Kasserunitglie-

der und Vorgängen in Natur und Wirt¬

schaft besteht, die nicht unmittelbar auf die

Gesundheit wirken. Und schon damals gab es

Versicherungsgegner und Sozialistentöter, die

ohne weiteres aus dieser Parallelität auf einen

Mißbrauch der KV., auf willkürliche, grundlose,

unberechtigte Krankmeldungen schlössen.

Gerade Dr. Mugdan war es, der damals

immer wieder mit Schärfe solchen falschen,

zum mindesten voreiligen Schlüssen entgegen¬

trat und der Theorie von den willkürlichen

Krankmeldungen die Theorie von den willkür¬

lichen Nicht krankmeldungen entgegenstellte.Der Sinn und Zweck der Versicherung ist,

daß die Versicherten sich krank melden, wenn

sie erkranken. Wenn die Krankmeldungen sich

in Verbindung mit bestimmten Witterungsein¬flüssen oder Wirtschaftsvorgängen häufen, so

biaucht das nicht den Grund zu haben, daß

sich Arbeiter krank melden, die nicht krank

sind, sondern es kann ebensogut den entgegen¬

gesetzten Grund haben, daß Arbeiter, die

sich schon lange hätten krank melden sollen,

es bisher aufgeschoben haben, weil sie den

Verdienstausfall scheuten oder eine Kündi-

jng befürchteten oder vielleicht sogar, weil

sie in einer Zeit drängender Aufträge den

Unternehmer nicht im Stiche lassen wollten.

Wenn in normalen Zeiten der erste Schneefall

zu einem starken Anschwellen der Kranken¬

zahlen, namentlich im Baugewerbe und in ande¬

ren Außenarbeitszweigen führte, so lag das

weder an einer schlimmen Wirkung des Schnees

auf die Gesundheit, noch an betrügerischen Ab¬

sichten der Versicherten, sondern einfach

daran, daß viele Arbeitnehmer die Zeit des

bevorstehenden Aussetzens der Arbeitstätigkeitbenutzten, um alles auszukurieren, was in der

letzten Arbeitsperiode sich an Unwohlsein, Er-

kiankung\ Verletzung angesammelt hatte. War

das unberechtigt? Durchaus nicht, sondern dazu

ist die KV. da: allen mäßig besoldeten Arbei*

nehmern wird durch staatlichen Zwang ein Teil

des Arbeitsverdienstes vorenthalten, der ge-

setzesgemäfi zur Üeberwachung, Erhaltung und

Wiederhersteilung der Gesundheit und damit

der Arbeitsfähigkeit verwandt werden soll. Der

Versicherte soll sich von Zeit zu Zeit ärztlich

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er soll bei kleinen Störunr-

gen der Gesundheit den Fachmann befragen,

durch rechtzeitige Behandlung einer Eing¬

ing von Kranlüieitsurs^cben, einer dauern-

Schadigung der Arbeitsfähigkeit vorgebeugt

w.

Muß so etwas heute noch gesagt werden? An-

rhuninrl ja; dorn 4ia> Bemerkungen sind an¬

geregt durch ein Bach, das vor kurzem, ohne

ihreszahl des Verlages, aber mit dem Datum

vom Juni 1930 erschienen ist und das ebensogut

1900 hätte geschrieben sein können. Es heißt

rrKrankenstand und Arbeitswille", ist von einem

Diplom-Volkswirt Werner L i n c k e verfaßt

ond bei Otto Elsner in Berlin erschienen. Im

Untertitel nennt es sich eine „Untersuchung

über den Einfluß sekundärer Faktoren auf den

Krankenstand Unter aolchen sekundären

Faktoren versteht Lincke Dinge wie Jahreszeit,

Aenderung der Lohn- und Unterstützungs-

beträge, wirtschaftliche Ereignisse, Festtage,

Streik und Aussperrung, Kündigung, Konjunk¬

tur; während als primäre Faktoren Arbeit»*1.

Arbeitstempo, Arbeitslohn, Unterstützungsver¬

hältnisse, Wohnverhältnisse, Kranklu- und

Unfälle bezeichnet werden. Die Unterscheidung

leuchtet nicht ohne weiteres ein. Sie wird erst

klar, wenn man sieht, daß Lincke von den

primären Faktoren einen Einfluß auf den „all¬

gemeinen Gesundheitsamtend,

von den sekun¬

dren Faktoren aber einen Einfluß auf die

,JCrankenstandskurve' annimmt. Von da ist

dann nur ein Schritt zu der Behauptung, daß

die >n den primären Faktoren beeinfluß**

Kurve der KrankenzahJen p^normal" ist, und

daß die Sekundaären Faktoren „Abweichungen

m iiitmr Büermalkranka-astMEfekurve"' ergeben.

Mit anderen Worten: Die primären Faktoren

wirken auf den Gesundheitszustand der Ver¬

sicherten, die sekundären Faktoren aber a«

ihren Arbeitswillen. Nur imter dieser Annahme

kann aus der Feststellung einer Einwirkung

?on Streik, Konjunktur Witterung gefolge*

werden, i _a die bewirkte Aenderung der

Krankenzahl eine Abweichung vom Normalen

sei. Ein offenbarer Trugschluß, der gegen die

nfachsten Regeln der Logik verstößt, und

der mm Volkswirt mit akademischen den

nicht passieren dürfte. Denn die Unterschei¬

dung zwischen primären und sekundären F ik

toren ist ganz willkürlich. Dafi die primären

Faktoren, wie Arbeitszeit, Rationalis nur

auf den Gesundheitszustand und nicht auf die

Arbeitahmt wirken, ist uenau so wenig be-

wie, daß sekundäre Fakteten, wie

it, terung, Kündigun. Arbeits¬

kampf, nur auf den Arbeitswillen und nicht

auch auf die Arbeitsfähigkeit einwirken. Das

Gegenteil bedarf für den Sachkenner keines

grundsätzlichen Beweises, sondern nur der

Feststellung des Ausmaßes. Ein guter Betriebs¬

leiter will mit der Regelung der Arbeitsze

Lohnsystems nicht nur die Gesundheit der

Arbeitnehmer nahen und fördern, sondern

auch ihre Arbeitslust, ihren Eifer, ihre Berufs-

freude. Die Witterung wirkt ganz offenbar

nicht nur auf die Arbeitslust, sondern auch auf

«Bs Leistungsfähigkeit. Darüber sollte man.

och nicht ernsthaft diskutieren müsser

Es sind zwei vei-schiedene Aufgaben, den

Einfluß bestimmter naturlicher, allgemein wirt¬

schaftlicher oder betrieblicher Vorgänge auf

die Bewegung der Krankenzahlen festzustellen

und aus diesem Einflüsse sittliche und recht»

liehe Folgerungen zu ziehen. Die erste a\of-

gäbe erfüllt Lincke, und zwar, soweit sich das

ane Nachprüfung der einzelnen Angaben

sagen laßt, in sehr dankenswerter Weise. Er

gibt nicht nur eine Zusammenfassung aller

bisher verdffendichten Ergebnisse von zahlet*»

mäßigen Feststellungen, sondern erweitert sie

dnreh eigene Untersuchungen, die sich vor

allem auf das Mate aus zahlreichen Be-

triebsKken stützen. Sicher sind Spezialkassenfür solche Feststellungen besser geeignet ais

allgemeine OrtsKken, weil in diesen die aaf

dem Schicksale einzelner Betriebe oder ein¬

zelner Gewerbezweige (Saison, Konjunktur) be¬

ruhenden Einflüsse sich gegenseitig aus¬

gleichen. Deswegen ist das Buch, das die Er¬

gebnisse in lehrreichen Kurven darbietet, als

Bereicherung unseres Mot^nals zu begrüßen.Desto schärfer aber maß Widerspruch er¬

hoben werden gegen die voreiligen Sehlüss

die aus der Mater il gezogen werden, und

**nen jede zwingende Logik fehlt, weil sie auf

einem offenbar falschen BfcteigHede eolgebaut

sind. In einem Betriebe, der mit hohen Tempe-

.turen arbeit* wird festgestellt, daß in

heißen Sonunertagen die Krankenzahl plötzlich

anschwillt- Erlaubt dm, ohne weiteres dem

Schluß, daß die Hitze ungünstig auf den Ar¬

beitswillen eingewirkt und die Versicherten zu

wiil_haiilicher KrmkmeMung, also zum Mi߬

brauch der Kk. veranlaßt hat Ist nicht die

Annahme sehr berechtigt, daß die Sommer¬

hitze auf die Leistungsfähigkeit eingewirkt und

manche Arbeiter, die bei normaler Außen¬

temperatur die Arbe im heißen Betriebe

leisten konnten, dazu unfähig gemacht hat? —

Wenn sich bei großer Kälte und schl*-

Witterung (Schneeschmelze) eine erhöhte

Krankenzahl bei denjenigen Arbeitern zeigte,

die weite Wege zum Betriebe haben, läßt das

nicht eher den Schluß auf Erkältungskrank -

beiten als auf „willkürliche" Krankmeldungen

zu? — In einem anderen Betriebe ist fes:

gestellt, daß Arbeiter, die einen Garten haben,

in der Jahreszeit hauptsächlicher gärtnerischeArbeiten gern blau machen. Daraus wird ohne

weiteres gefolgert, dafi auch eine erhöhte Zahl

von Krankmeldungen in dieser Zeit auf „will¬

kürliche Krankmeldunge ilso auf Mifibrauc

zurückzufibeen sei. — Die Unruhe, die im 3e-

>e unmittelbar vor einem Streik herrscht,

hrr zu einer Erhöhimg der KrankenzahL Darf

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BMA uarum umtuen onne werteres em ver¬

Arbeitswillen und mä\ MaCbs mci

KL schliefien? Liegt nicht die Ve iSaUiif

dafi die Unruhe und Ungewißheit ver

dem Kampf tatsächlich manchen nerväem Ar¬

beiter krank gemacht hat? Bei E ng dss

Einflusses der Unterstutxungshöhe führt lincke

selbst eine Aeufierung tms der Entjuete dss

Reichswirtschaflsrates an, daß kranke Arbeiter

sich nicht krank schreiben ließer., weil sie vo*

Untei Stützung nicht _m_bt§BSH konnten.

Trotzdem arbeitet er auch hier mit

iuch

Vor allem müfite :ilen Fällen f<

werdan, ob die unvermutete Krankmeldung

emer größeren Zahl von Versicherten nicht

die Folge einer bisher geübten Versäumnis,

emer >Jich_tmeldung trotz Vorliegens der Vor¬

aussetzungen ist. Das tritt am deutlichsten in

Erscheinung bei der sogenannten Kondigungs-krankheir. Es ist eine allbekannte, unbestreit-

bare und von den SoziaJpUaWkern auch gar

nidit bestrittene Erfahrung, daß gekündigte

XngesteLte sich in der Kündigungsfrist sehr

ufig krank melden. Läßt das ohne weiteres

-n Sch.ufi auf ,,wjfl_hutfiche* Krankmeldung,

o am Mißbrauch der Kk. zu? Durchaus

^;rr:en shi wicher ..Mifibnucn" \aW0nur vor, wenn «He Bflefchmtr nne die gesetz-

mgen des Krankseins im

der V '. erfolgt. Das aber liegt nicht

vor, wenn der Angestellte, der seit langem

ein Uebel kurieren sollte und möchte, es aus

Sorge vor der Kündigung oder aus Interesse

em Gescheit veitaumt bet und nun die Kün¬

digungsfrist dazu benutzt, im mit frischen

Kräften in die neue Stellung eintrete zu

nnen und dort möglichst auf absehbare Z-

Ki I te zu geben, um dann als

em neue Steilur.fr zu

Wochen der Steil

schieben zu müssen?

'oder ein pmm

Angenbfirklich Eigen *%e Dinge jn

Massenarbeitslosigkeit so viel enden.

Regein der Vergangenheit nicht stimmen,

ist auch durch Nbtverordbuu^ der Zustand be-

seitigt, der vo* den Unternehmern besoodaun

gern ais Anreiz zum Mißbrmsch der Kk. m-

uuedt. dafi nämlich der kranke An-

Ire unter Umständen höhere

gesunde, arbeitende Diese

änderung wird wohl bleiben. Und dee im

ir.k: der Sozialversicherung sicher zu

weil die Mogiichkemehr m verdienen ais dusch Schaffe

sachlich eine Versuchung war und nech nu

mehr essen Grund zu Verdächtigungen eines

ganzen Bei uff¦smmfa i ekhg^b. r^ii es am*

mr, ist, ixt eint fftji.ii festzustellen, ob de

sich krank meldende Arbeitnehmer Mtsachfch

krank im Sinne der RVO. ist. Ver das aber-

fbt, kann nie zu richtiger Auslegung der

Ölungen kommen, die er über den Zu¬

sammenhang von wii i iihaJdfchcn». ges*m

liehen und naturlichen JFiktoren" rr.it

Kurve der Krankenzahlen macht Desbsib be-

debrfen starlsrische Untersuchungen w:e

Linekes eines großen T*htes, den sein Buch

leider vermissen läßt.

Unebenheiten im UnfallversicherungsrechtVerwaltungsdirektor Erich Kilian, Hannover

Die schon im Jahrgang WB§ dieser Zei

Seite 273 von mir festgestellten, mit $ 1503

RVO. zusammenhingenden Mangel haben sieb

bis heute durch den Widerspruch fast all

BG.en nicht beseitigen lassen. Der grdfite Teil

'lalle zwischen Kk.en und BG.en setzt

sich noch aus Fällen dieser Art zusammen.

Wenn der ReichsarbeitsminiutBr demnächst die

eien su neuen Verhandlungen über den

Abschlufi eines neuen Abkommens an

*s von den Krankenkassen - Spitzenve*

gekündigten zusammenruft, dann sind die Kk.en

-wifi, daß ihre Interessen durch die Spitzen-rhinde dringlichst vertreten werden. Trot

m will ch aber hier im Anschluß in die

rungen von der „Deuts*

r

en.

1932, Spulte US« einige F

dk ebenfalls bei den neuen

wunden

Wenn :er Kk. «lie Pflicht auferlegt ist, dem

T er UnfV imverzügfich :ie Kr-inkheit

ebtes [eden ] In Mtm/äaVkmtm emnseigen, io

ist schon dadurch ^nsgedbröckt, daß den Kk.en

eine bestimmte Fr:st zur Einrekiiimg im

nzeiL- liier rieben

werden kann. Der Gesetzgeber hat je**

dafi vielen Fälle erst Ermittlungen

«nnd, die «rieh nicht imme

Die Ansdrücke „im

(nach § 1509 RVO., letzter fl

satz) smd sehr umstritten. In Anlehnung in

§ 121 BGB. ist das ^ „unverzfigic *o l

Anzeige ohne schaddhaffe

Verzögerung gemacht wanden muß. Die B»

hat kein Recht, die Erstattung di

i In Kk

k*ct*

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der | 155e KVO. «w BG._e>

Be Kx.

| 15« RVO _fl Si

f 1503

iife, »dk nk*t « <k»

X«*lz« wnr

Wartezeit und Anwartschaft in der

Invalidenversicherung w

Die Wertezeit 4««ert 25t Bei«

trtf«v«cfiei. Si«4 veii^er ala

25« Beitrete •*» Gr«»e aer Ver

ti cliereAfftpflicfct geleistet, se

betrifft sie 5BB Britr«f«vocke».Bei 4er A)i«rti»r«li4eereete

4*eert «ie ft*f«r '5B Beitr«?s««#ckc_k _Eb ia

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Anwartschaft*

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aicht auf Vei sich«mm rhittmigMi nnch Ein¬

tritt des Vanaddaterungadefles. Die Anwartschaft

aufrechterhalten heibt also, zu verhüten, dab

Grund der geleisteten Beitrage er¬

Anspruch en die Verskherang nicht

\' l:s genagt nicht, dab vom Be¬

ginn des Vei-siCaWuingmmhnltr itti. i bis zum

<4tpunkt der Leistungen eine bestimmte

chgewiesen wird. i wird viel-

gefordert, dab regefanibig Behragv

gfWimen Zeitabschnitten entrichtet

werden. \) Anwartschaft beginnt mit der

chtswirksamen Leistung des ersten Beitragesund wir ^grlsriÜtge Beitragsleistung

halten. Da die Leistungen der InvV. auf der

Ckmad-Mge iortleufender beitragsleistung auf-

gehnel sind, erlöschen Anwartschaften

«- Rechte an die Versicherunt ien

verloren), wenn ie edforderlichen

nicht in der vorgeschriebenen Zahl entrichtet

wer<ien. Der Versicherte, der die >X~h:

schon zurückgelegt hat, be v;zusagen eine

weitaus sicherere Anwartschaft als der, der

e Voraussetzung des Renten-

noch nicht erfüllt hat.

Personen, die aus der VPfl. vorübergehend oder

ianstnd esmcbaide^ maassai _dcb beMHjgv eiterversichern und alle 2 Jahre mindestens

20 Wocfienbeiträge nachweisen, wenn die Aiv

vartscbaft auf Versicherungsleistungen beim

Eintritt des Verskbei ungrfalles erhalten bleiben

soll. /.. B. eine Quittungskarte am 1. Mai

WH ausgestellt worden, so müssen bis zum

1 IIb! 1^26 mindestens 20 Wochenbeiträge

nachgewiesen werden. Dm Verwendbarkeit >-

renne: k auf den Quittungskarten kommt

die Berechnung der Anwartschaftsfristen nicht

in Bt>trac* fehlt auch nur eine Marke, so

sind die früher geleisteten Beitrage unwirksam

und di* tschaft auf L mgen ist -

loschen. 'ischen der Anwartschaft be-

virkt die Ungültigkeit euer Beitragsmarken,esem Ta räum liegen. Diese strenge

Vorschrift ist notwendig, wenn die versiche-

ringstechnische Grundlage der Irn V. nicht er-

scbftttert werden solL

Pe rionen, die auf Grund der Selbstversicherungentrichten, müssen innerhalb des

/*? t jhrijren Anwartschaftszeitraum* min¬

destens 40 Wochenbeiträge der dem jeweiligen1 nkommen entsprechenden Lol min¬

destens aber Marken der 2. Lohnklasse ent-

iichten.

Für Versicherte, die ihr eanzes Arbeitsleben

1 indurch mit einer gewissen R Imibigkeit

•¦age entrichtet, es später einmal \ < -

siumt haben, mindestens 20 Wochenbeitrüge

uttem ; der gesetzlichen Anwartschaftsperiodezu entrichten, im Gesetz Milderungen

dieser Vorschriften vorgesehen* VT«-r nach-

imieen kann, dafi die 2>it zwischen dem Ein-

rungsfalle zu

und dem Vers*

dr Vier durch

legt ist, hat die Anwartschaft erhalten, auch

wenn nicht alle zweijährigen Anwartschafts-

periodm mit Beitragsmarken gedeckt sind.

Dabei stehen den Beitragsmarken solche vollen

ochen gleich, die durch entrichtete

ix AngV. gedeckt sind.

Ist eine Anwartschaft erloschen, so besteht

unter gewissen Voraussetzungen die Möglich¬keit, die Verluste durch Wiederaufnahme der

Beitragsieutung zu beseitigen. Dabei kommt

es darauf an, in welchem Lebensalter der Ver¬

sicherte bei Wiederaufnahme der Versicherung

steht und dafi Invalidität nicht vorlietrt. Die

Anwartschaft lebt wieder auf, das heifit, die

früher geleisteten Beitrage erhalten wieder

Die Anwartschaft bt wieder auf, wenn der

Versicherte wieder eine versicherungspflichtige

'-scliäftigung aufnimmt oder durch freiwillige

Beitragadeistimg das Versichenmgsverhältrerneuert und denncb eine Wartezeit M

200 Beitragswochen zurücklegt. Tritt ein Ver¬

sicherter erst nach Vollendung des 60. Leber»

jahres wieder in die Wrsicherung ein, so lebt

die Anwartschaft nur auf, wenn der Versicherte

dem Erloschen der Anwartschaft min¬

destens 1000 Beitragsmarken verwendet hat*-

Die Wartezeit für das Wiederaufleben der An-

vartach bei Versicherten, die vor dem Er¬

löschen der Anwartsarhaft 1000 Beitragsmarken

verwendet haben und nach Vollendung des

H Lebensjahres die Versicherung dur'

Wiederaufnahme der v^rsiclienrngspflichtigenBeschäftigung oder freiwillig erneuern, beträft

200 Beitragswochen. Hat der Versicherte das

40. Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwart¬

schaft durch freiwillige Beitragsleistung nur

auf. wenn er vor dem Erlöschen der Anwart¬

schaft mindestens VJ0 Beitragsmarken verwen¬

det *e und danach eine Wartezeit von

500 Beitrat*-wochen zurücklegt. Bei einem Ver¬

sicherten,der das 40. — aber noch nicht das

60. — Lebensjahr vollendet hat, lebt die An¬

wartschaft nur nae Zurückleeung ein*

neuen Wartezeit von 500 — nicht 200 Bei¬

trags* en wieder auff auch wenn M vor

dem Erlöschen der Anwartschaft 1000 oder

mehr BHtragswochen verwendet hat. Hat ein

solciier Versichertet nach Aufnahme einer ver¬

sicherungspflichtigen Beschäftigung eine neue

Wartezeit 200 Beitragswochen zurück-

so lebt die erloschene Anwartschaft

bereits nach Entrichtung dm ^00. Beitrags¬marke wieder auf.

Als Ersatzzeiten für die Erhaltung der Anwart¬

schaft gelten: | le bereits unter Teil Ia bis c

beza" Zeiten; b) Zeiten, in denen Bei¬

träge *r AngV. oder wm Angestellten¬

pensionskasse der Reichsknappschaft geleistet

worden sind, soweit die Beiträge nicht durc

Beitragswochen zur Invalider icherung ge¬

deckt sind; c) Z ne versicherungspflich-

n

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Housgehitfentötigkeitoämr Tätigkeit im Betriebe?

In der in N 21 der VZ. vom 1. November

_

eröflerdichten E. des OVA. Liegnitz vom

22. August 1932 werden die Hausgehilfen der

AOKk- zugewiesen mit der Begründung:

die der Hm*Man- Art

f_ f ib die hau

D*em.Xbere<h lonmeiri (i*-*ellen aad Lehr-

werden, nad aatcilff det iur dem

des Arbeiirs r«_rar*t*i«t-n/*

ese Auffassung da» OVfA. trägt nicht dazu

eine Klarheit in der seit jeher schwebenc

Frage der Klassenzugehörigkeit von Haus¬

gehilfen, die zugleich im Betriebe oder anderen

aerbsgeschäft beschäftigt werden, zu erzielen,

besteht allgemein zwar kein Zweifel, dafi

für die Versicherung die Tätigkeit im Betriebe

oder Erwerbsgeschäft, sofern diese für

aBein nicht nach § 168 RVO. Versicherungist, mafir nd ist. <$ 439 RVO.) Die Meinun¬

gen gehen jedoch darüber auseinander, wo die

e zwischen Betriebs- und Erwerbstätig-nerseits und Hausgehilfentätigkeit ande-

zu ziehen ist.

Das OVA. Oppeln hat in der E. vom 5. Sep¬tember 1931, ixdter-Versorgung" Nr. 1717

296, ausgeführt, dafi solche Arbeiten eir

Hausgehilfin, die zur Bedienung und Verpfle¬

gung der in die häusliche Gemeinschaft auf¬

genommenen Gehilfen und Lehrlinge verrichtet

en, Arbeiten im Hauswesen und häusliche

beiten s :.d.

Die Auffassung des OVA. Oppeln ist m. E.

rieht lenn eine Verquickung der Begriffe der

genrerblichen und der Hausgehilfentätigkeit, t

in der E. des OVA Liegnitz zum Ausdruck

kommt, firdet keine rechtliche Handhabe. Be¬

ifügung im Betriebe ist eine solche, welche

m be d^ Dienstberechtigten dient,

also jede, Einern Erwerbszweck dienende Tätig¬

keit. JVgl Hahn-Kühne, Handbuch der KV,

10. und IL Aufl., Anm. 20 zu § 439.) Bei

»ger Auslegung rles Begrifles „dem Erwerbs¬

zweck dienende Tätigkeit' kann unter Um-

änden zwar noch die von einer Hausgehilfin£unehir.ende Reinigung der Geschäfts- und

Betriebsraume als mittelbar dem Erwerbszweck

? end angesehen werden, iedoch niemals die

person1iche Betreuung der in die häusliche Gl

meinschaft aufgenommenen Gehilfen und Lehr¬

linge durch eine Hausgehilfin. Dieser Tätigkeit

ht der „Betrieb**, sondern die „h che

ft" das Gepräge. Letztere bewirkt

r\e reinliche Scheidung. Alle Tätigkeiten, die

ch für die Hausgehilfin aus der häuslichen

ft zwischen dem Dienstberechtigtend der Gehilfen oder Lehrlinge ergeben, sind

d bleiben hauswir' Ttliche Arbeiten, d. h.

Arbeiten, die geeignet sind, den H a nah alt

im Gang iten. Solche Arbeiten können

in keinen Umständen der für den Betrieb

Arbeit zugerechnet werden.

kann sogar dann nicht geschehen, wenn aa

i Bestehen d* Gewerbebetriebes sich die

A-endigkeit d* Einstellung einer H

hilfin ergibt.

)ie \ I \\\ Liegnitz mufi dalier uuouei

füi die Zuständigkeit AOKk. de

angeführten Grund angibt, als Fehlentscheidung

angesehen werden.

Hermann Kumpfert, Buchholz, Kreis Harburg.

Welche Personen gelten im Sinne des

§ 5591 RVO. als auf Grund der RVO.

gegen Krankheit versichert?

Nech | 5591 Abs. 1 RVO. kann durch die

itzung einer BG. bestimmt werden, dafi für

diejenigen bei einer BG. versicherten Personen,

die Unternehmer sind oder für die im Abs

Bezeichneten die Verpflichtung zur Gewährung

>n Krankenbehandlung und Berufsfürsor

nicht sofort, aber spätestens mit der 14. Woche

r.ach dem Unfall beginnt. Ob und in welcher

Höhe etwa nein solchen Unfallverletzten

während der ersten 13 Wochen nach dem Un¬

fall Geldleistungen zu gewähren sind, bestimmt

benfalls die Satzung der BG. § 5591 Abs. 1

RVO. schliefit aber weiterhin seine Anwendung

aus, wenn diese Personen „auf Grund der RVO.

egen Krankheit" versichert sind.

Von den BGen. wird nun oft gesagt, dafi nur

solche Personen als „auf Grund der RVO. ge-

m Krankheit versichert" anzusehen seien, die

ls „gesetzlich"4 versicherte Personen zu gelten

haben. Nach einer Entscheidung des RVA.

vom 27. Oktobei 1927 (AN. 28, 56; DK. 28, 288)

gelten als auf Grund des Gesetzes gegen Krank¬

heit versichert nur Personen, die pflichtver¬sichert sind, nicht aber auch die freiwillig Ver-

cherten. Nur wenn eine Pflichtversicherung

der betreffenden Personen besteht, sollen

die Kken. nach Ansicht von verschiedenen BGen.

berechtigt sein, s Heilverfahren ebenso w

bei den anderen Versicherten durchzuführen

und Ersatzansprüche geltend machen zu

können. Dieser Auffassung kann ich nicht bei¬

treten. Die E. des RVA. erging zu § 205b RVO.

Für den Fall des >59! RVO. kann sie aber

n.cht angewendet werden. Schon daraus, dafi es

sich bei diesen Unfallverletzten meist um Per¬

sonen handelt, die auf Grund ihrer Stellung im

Wirtschaftsleben überhaupt nicht versicherungs¬

pflichtig sind, geht hervor, dafi eine so enge

Auslegung des Begrifles „auf Grund der RVO.

gegen Krankheit versichert" nicht gegeben ist.

Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte

an Stelle des Wortes „versichert" das Wort

„pflichtv» heft" gesetzt.

Dns RVA. hat deshalb auch in der E. vom

28. Oktober 1930 (AN. 30, 475) gesagt, daß alle

Personen, die zur Zeit des Unfalles einer Kk.

im Sinne des § 225 RVO.r also einer Orts-,

Land-, Innungs- oder Betriebs-Kk. rechtswirk-

m als Versicherungsberechtigte beigetretenebenfalls als »aul Grund der RVO. gegen

Krank versichert" gelten und deshalb nicht

unter eine etwa von einer BG. gemäfi § 559 1

Abs 1 lassene Satzungsbestimmung fallen.

RVA. geht I weit, auch für solche

Personen diese V' ssetzungen als gegebenzusehen, die die Wartezeit amtsprechend der

itzung r Kk. für freiwillig Beitretelade au/

-und des j$ 207 RVO. noch nicht erfüllt haben.

st dal uch anzunehmen, dafi dl Pei*

»nen, d sich gemäfi § 313 RV< freiwilligiter rt haben, !s iuf Grund der

RV "gen Krankheit versichert gelten.Helmut K er„ Löwen! i. Schi.

27

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Oftdeutsche Binnenschiffahrts-

Berufsgenossenschaft zu Potsdam.

Ende 1931 waren in 5224 Betrieben 12 340 Ver-

hert itig. Von Ö50 gemeldeten Unfällen

(1930: 792) und 6 Todesfällen wurden 52 (73)

entschädigt.Nach dem Jahresbericht des technischen Auf¬

sichtsbeamten für 19 3 0 zeigen die Versicher¬

ten und Unternehmer zunehmendes Verständ¬

nis für die Unfallverhütung. Es fanden 2003

Besichtigungen ohne vorherige Anmeldung

statt. Viele Neu- und Umbauten auf den klei¬

neren Werften im deutschen Osten entspi echen

nicht mehr dem heutigen Stande der Technik.

Von 1319 Beanstandungen entfielen auf unvoll¬

ständig vorhandenes Verbandsmaterial 294, auf

das Fehlen der Schutz- und Sperrvorrichtungenan Winden 326, Fehlen von Rettungsringen 51f

auf schadhafte Rettungsringe 20, auf Rettungs¬

ringe ohne Leine 16. Ein Rettungskahn fehlte

in 7 Fällen, fünfmal war dieser gebrauchs¬unfähig. Es wird eng mit den Schiffahrts-,

Fischerei- und Fortbildungsschulen zusammen¬

gearbeitet. Sie erhielten die Unfallverhütungs¬

vorschriften, damit sie auf die Unfallverhütung

im Unterricht hinweisen können.

ANGESTELLTE UND BEAMTE

Angleichungund Sozialversicherungsbeiträge.

Nach dem Angleichungserlafi des Preußischen

Wohlfahrtsministers vom 14. August 1932

dürfen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver¬

sicherung von den Kk.en nicht mehr gezahltwerden. Das Ministerium vertritt jedoch die

Auffassung, daß einer Zahlung der Arbeit¬

nehmeranteile dann nichts im Wege steht,

wenn die Bezahlung des Angestellten nach

einer niedrigeren Gruppe erfolgt, als ihm nach

seiner Tätigkeit zusteht.

Die LandKk. in X. wollte die Zahlung der Ar¬

beitnehmeranteile nicht mehr übernehmen. Ein

Angestellter der Kk. klagte daraufhin. In dem

Urteil des Arbeitsgerichts Liegnitz vom 10. Sep¬tember 1932 — AC 628 32 — wird gesagt:

..Dem Standpunkt des Klägers %%ar beizutreten. Wenn

er, gleich den übrigen AugeMelht n \«»n <1< m ihni /ur

Kenntnis vorgelegten Vorstandsbeschlufi betreffend die

streitige Kürzung (Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile

zur ..Versicherung. Die Schriftleitung) lediglichKenntnis nahm, so kann darin ein Einverständnis mit

der Kürzung nicht erblickt werdeu.

Ob dieses Kinverständnis erforderlich ist oder nicht, das

heitft. ob die Kürzung nach dem Willen des Gesetz¬

geber* beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen nur im

Wege der Vereinbarung, nötigenfalls nach Ablauf der

ordentlichen Kündigungsfrist durch Abschluß eines neuen

Vertrages verwirklicht oder einseitig ros den in der

Verordnung genannten Körperschaften verfügt werden

kann, konnte hier dahingestellt werden, und zwar aus

folgenden Fnaagungtn: ..Die Tätigkeit des Klägers ist

nuht eine mechanische, sondern setzt eine gewisse

Kenntnis der einschlägigen Gesetze und \ er.irdiiungen

und die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten voraus,

nie auch der .sachverständige R. ausgeführt hat. Danach

kann zum Z*eikc des nach der Verordnung erforder¬

lichen Vergleichs nicht die Gruppe 9 der RBO .nie die

Beklagte will, herangezogen werden, da sie mehr mecha¬

nische Arbeiten betrifft, vielmehr kam hierfür die

nippe 8a in r rage Da der Klager auch unter Hinzu¬

rechnung der eingeklagten 12.79 HM. den Sstl dieser

(I5J.54) nicht erreicht, wird er von der

\ngleiehung nicht betroffen."

Legt aich ein« nach § 351 fl. RVO.erlassene

Dienstordnung rückwirkende Kraft bei.

so kann sie die Rechtsverhältnisse, die

vor ihrem Inkrafttreten zum Abschluß

gelangt sind, insbesondere die Zustän¬

digkeitsvorhältnisse, Rechtsform oder

Rechtswirksamkeit, hinsichtlich der vor

ihrer Zeit abgegebenen Erklärungennicht bestimmen.

Die in der RVO. sondergesetzlich ge¬

schaffene behördliche Zuständigkeits¬

regelung schließt aus, daß die von einem

unzuständigen Organ abgegebene Ent¬

lassungserklärung durch die nachträg¬

liche Genehmigung des zuständigen Or¬

gans rückwirkend bestätigt wird. Ist in

der Dienstordnung ein besonderer Weg

hinsichtlich des Wirksamwerdens der

Kündigungserklärung nicht geordnet, so

gelten die Formen, deren sich der Ar¬

beitsverkehr gemeinhin bedient und die

das Arbeits- und Dienstrecht bei schrift¬

licher Erklärung so geordnet hat, daß es

auf das Zugehen ankommt.

Der Geltendmachung des Witwengeld¬

anspruchs der Witwe eines untreuen

Beamten oder Angestellten steht der

Einwand der Arglist nicht allgemein ent¬

gegen, insbesondere auch nicht insoweit,

als sie dieAufrechnung mit dem durch die

Veruntreuungen enstandenen Schaden

über ihre Haftung nach allgemeinen

Regeln hinaus abwehrt.

(Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 13. April1032 — RAG. Ö18 31 —, abgedruckt: „JuristischeWochenschrift" 1932 S. 3131.)

Fachliche Fortbildung.

Wie die Versammlungen uml Fortbildungs¬kurse der KassenangesteUten interessant und

anregend gestaltet werden können, zeigte die

Bezirksfachgruppenleitung der Kassenangestell¬ten für die Kreishauptmannschaft Glauchau.

Dem Bericht über eine Zusammenkunft ent¬

nehmen wir: Der Leiter der Bezirksfachgruppe,

Kollege Buchmann, hielt zunächst einen Vor¬

trau über das Verfahren in der Krankenver¬

sidierung, dem sich die Demonstration der

Verhandlung vor dem Versicherungsamt in X.

anschloß, in der eine Klage des Arbeiters Y

gegen die AOKk. Kuhschnappel behandelt

wurde. Gegenstand der Verhandlungen war

der Anspruch des klagenden Arbeiters gegen

die AOKk. auf Kassenleistungen, die von der

AOKk. mit der Begründung abgelehnt worden

ran, daß der klagende Arbeiter mit den

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ssenleistungen ausgesteuert sei, da die er¬

neute Erkrankung* in ursächlichem Zusammen¬

hang mit dem Aussteuerungsleiden stehe. In

dem Wechselgespräch zwischen dem Vor-

zenden, den Beisitzern und Vertretern der

Parteien wurde nicht nur der Streitfall anschau¬

lich geklärt, sondern auch alle wichtigen Ver-

iirnsvorschriften erwähnt. Alle Teilnehmer

folgten der Verhandlung mit dem größtenInteresse. Man hörte am Schluß nur Worte

r Anerkennung. — Der Lehrplan für die Be-

l kstachgruppenversammlungen wurde für das

Jahr 1933 bereits aufgestellt. Er ist sehr

chhaltig.Aber auch in anderen Orten ist die Fortbil-

dungsarbeit ia vollem Gange: Den Auftakt der

Winter-Bildungsarbeit in Essen bildete ein

Vortrag des stellvertretenden Geschäftsführers

der AOKk. Essen, Herrn Willy Mahlmann,über „Die Grundzüge der Sozialversicherung".Di* Veranstaltung hatte einen ausgezeichneten

folg. In Dresden begann ein wöchent¬

lich stattfindender Unterrichtskursus bereits

Ende November. In Zerbst (Anh.) führen

Angestellten der Orts- und KreisKk. ge¬

meinsam eine Arbeitsgemeinschaft unter sach¬

kundiger Leitung durch.

Für die Angestellten des Bezirks Oberlau¬

sitz findet der Unterrichtskursus in diesem

Winterhalbjahr wöchentlich in Bautzen statt.

Im Gau Pommern soll im Monat Februar

1933 ein Lehrgang für die Anstellungsprüflingim Erholungsheim Greifenberg durchgeführtwer len. Einzelheiten werden noch bekannt¬

gegeben. In Dortmund und Hamm haben

Fortbildungskurse bereits begonnen. Sie er¬

freuen sich eines guten Zuspruchs. Nach einem

tf ut aufgestellten Programm finden in Osna¬

brück Vorbereitungskurse für die Anstel-

lungs- und Beförderungsprüfung statt. SieIlen bis Ende April 1933 laufen.

Dia Aufklärungsstunde.In der DKK. 1932, Sp. 1162, berichtet D u f n e r,

Freiburg i. Br., über die Einrichtung von Auf¬

klärungsstunden in mittleren und größerenVerwaltungsbet rieben, woran das gesamteDienstpersonal teilzunehmen hat. Er sagt mit

Recht, daß in der heutigen Zeit, in der so viele

Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungenund grundlegende Neuerungen in so schneller

Aufeinanderfolge auf allen Gebieten, insbeson¬dere in der Sozialversicherung, erschienen sindund wohl noch erscheinen werden, eine ge¬wisse Rechtsunsicherheit Platz gegriffen hat

und eine Erschwerung der Verwaltungs¬geschäfte eingetreten ist. Um diesen Schwie¬

rigkeiten zu begegnen und das gesamte Per¬

sonal „sicher' zu machen, erfolgen die Auf¬

klärungsstunden, die in Form von Arbeitsge¬meinschaften durchgeführt werden. Daß solche

Bestrebungen zu begrüßen sind, steht wohl

nißer Zweifel. Ich vertrete mit Dufner den

Standpunkt, daß diese Art der Orientierungnicht überflüssig ist und daß es nicht aus¬

reichend sein dürfte, wenn von der Geschäfts¬

führung mittlerer und größerer Kken. nur die

maßgebenden Angestellten oder Abteilungs¬leiter in besonderen Besprechungen über die

Veränderungen unterrichtet werden. Es muß

endlich einmal damit Schluß gemacht werden,daß Geschäftsführer oder AbteilungsleiterFachzeitschriften, Gesetze, Kommentare so

sorgsam aufbewahren, daß andere „gewöhn¬liche" Angestellte vom Lesen dieser Fachzeit¬

schriften und vom Studium der Kommentare

abgehalten werden oder diese nur gegen um¬

gehende Rückgabe zu Gesicht bekommen.

Die Aufklärungsstunde empfiehlt Dufner für

mittlere und größere Verwaltungen. Wie ist

aber nun eine Aufklärungsstunde oder sagenwir besser eine Fachbesprechung bei den

kleinen Kken. in der Provinz möglich, wo oft

nur vier, drei, zwei Angestellte arbeiten? Da

das Bedürfnis zu solchen Fachbesprechungenwohl überall vorliegt, hat die ZdA.-rachgruppeder Krankenkassenangestellten im Bezirk der

Amtshauptmannschaft Stollberg im Erzgebirge,die sich auf etwa 30 kleine Kassen erstreckt,folgende Einrichtung getroffen:Die Fachgruppenversammlungen werden in

nicht zu großen Zeitabstünden einberufen. Fast

in jeder Versammlung wird ein Referat über

sozialversicherungsrechtliche Themen gehal¬ten, und zwar ebenfalls meist in Form einer

Arbeitsgemeinschaft. Als Referenten werden

Sachbearbeiter gewonnen, die die Materie ein¬

wandfrei beherrschen. Von besonderer Wich¬

tigkeit ist der Tagesordnungspunkt „Berufs¬fragen". Die Erfahrung hat gezeigt, daß es

zweckentsprechend ist, wenn aufgetauchteZweifelsfragen nicht unmittelbar in der Fach¬

gruppenversammlung zur Debatte gestelltwerden, sondern mindestens eine Woche vor

der Versammlung schriftlich dem Fach¬

gruppenleiter mitgeteilt werden. Der Fach¬

gruppenleiter wird nun versuchen, an Hand

ron Kommentaren, der Rechtsprechung und

der bisherigen Literatur Zweifelsfragen zu

klären, damit bei der gemeinsamen Aussprachein der Versammlung darüber Klarheit besteht.

Ist die Mitteilung an den Fachgruppenleiterrechtzeitig ergangen, so kann dieser auch noch

andere Stellen zur Klärung dieser Zweifel be¬

fragen. In allen Versammlungen ist ein Ver¬

treter des Krankenkassenverbandes anwesend,der sehr viele Auskünfte erteilen muß. Die

letzten Versammlungen befaßten sich mit:

a) Das Recht der Arbeitslosen nach dem

Stande der neuesten Gesetzgebung; b) Be-

schäftigungsort und Betriebsstätte im Sinne des

§ 153 RVO.; c) Die Einführung und sach¬

gemäße Verwendung des Einheitskranken-

scheines; d) Kassenbereich und Kassenbezirk

nach § 313b RVO.; e) die Möglichkeiten einer

gemeinsamen Betriebskontrolle gemäß § 318a

RVO. innerhalb des Krankenkassenverbandes.

Die rege Aussprache zeigt immer wieder, daß

solche Fachbesprechungen ein Bedürfnis sind.

Unsere Fachgruppenversammlungen sind gutbesucht trotz beachtlicher finanzieller Opferfür Fahrgeld.Durch eine jahrelange Arbeit ist die Fach¬

gruppe eine Korporation geworden, die Be¬

achtung gefunden hat. Der Besuch ist fast

selbstverständliche Pflicht aller Angestelltengeworden und wird bald als eine dienstliche

Angelegenheit betrachtet. Es ist keine Selten¬

heit, daß Vorsitzende von Kken. ihren Ange¬stellten den Besuch empfehlen. Auch das VA.

hat inoffiziell bereits darum gebeten, diese

2?

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oder jene Frage in der FachgruppenVersamm¬

lung zu erörtern, um bei allen Kken., die mit

geringen Ausnahmen einem VA. ur tehen,

Einheitlichkeit zu schaffen.

Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit iß

wir trotz alledem unsere gewerkschaftlichen Be¬

lange nicht Hinten tollen. Wenn wir den

ichfragen einen größeren Teil unserer Zu-

imenkunft widmen, dann geschieht dies d#-s-

wegen, weil einfach eine Notwendigkeit vor¬

liegt und der Fachgruppenvorstand der Ansicht

tr daß solche Aufklärungsstunden und Fach-

bespn chungen gerade in der heutigen Zeit drin¬

gend notwendig sind. Die Angestellten aller

Kken. unseres Bezirk sind restlos im ZdA.

organisiert. Dies dürfte ein weiterer Bew*

sein, daß wir mit einer gutausgebauten Fach¬

gruppe nicht nur den Angestellten im beson-

renr sondern damit auch der freigewerk-haitlichen Bewegung im allgemeinen dienen.

Wilhelm Mathes, Geschäftsführer,

Niederwürschnitz, Erzgeb.

Verwaltungsschulefiir Knappschaftsangestellte.Die Saarknappschaft hat für ihre Angestellten

eine Verwaltungsschule ins Leben gerufen. Der

Lehrplan sieht eine Behandlung dei geschicht¬

lichen Entwicklung und des gegenwärtigenStandes der Sozialversicherung, des bürger¬lichen Recht Zivilprozeßrecht Strafrecht

der Versicherungsmathematik, Buchführung

vor. Für die Angestellten dürfte die Schule

eine wertvolle Einrichtung sein.

Prüfungenvon Krankenkassenangestellten.

Vor dem Prüfungsausschuß in Hannover be¬

standen vier Angestellte die Anstellungs¬

prüfung und zwei die Beförderungsprüfung, in

Dusseldorf zehn Angestellte die Beförderungs-

prüfun In Oldenburg i. O. bestanden fünf

Angestellte die Ansteüungs- und fünf die Be-

lorderungsprüfung.

40 jähriges Dienstjubiläum.

Am 12. Januar 1933 konnte der Geschäfts¬

führer der AOKk. Bad Homburg v. d. R, Lud¬

wig Pfannkuchen, auf eine 40jährige Dienstzeit

zurückblicken. Auch in der schweren Nach¬

kriegszeit gelang es ihm, die Kasse vor Er¬

schütterungen zu bewahren und manche Härte

für die Versicherten abzuwenden. Wir wün¬

schen ihm weiterhin das Gelingen seiner er¬

folgreichen Arbeit.

RECHTSPRECHUNG

AU Versicherungsfall ist trotz der Vor¬

schrift des § 195 Abs. 3 RVO. (§ 205a

Abs. 3) bei Wochenhilfe und Familien¬

wochenhilfe die Entbindung anzusehen.

Wie bereits in der „Volkstümlichen Zeitschrift*4

1932, S. 231 mitgeteilt wurde, waren Zweifel

darüber entstanden, oh der vom 1. Rev.-Senat II

des RVA. am 12. Dezember 1927 — IIa K. 1SQ 27

(?gl. AN. 1928 S. 1S2 Nr. 3171; EuM. Bd. 22

S\ 247 Nr. 117) aufgestellte Grundsatz aufrecht¬

erhalten werden kann.

Der Große Senat am RVA. hat nun am 19. Ok¬

tober 1932 folgende grundsätzliche Entscheidung

(IIa K. 18 31 G) gefällt:

1 Der Grundsatz der Entscheidung

3171, riaßalsVersich er ungsf all für

die Ansprüche auf Wochenhilfe

und auf Familienwochenhilfe die

Entbindung anzusehen ist, wird

aufrechterhalten.

2. Die K k. ist zur Zahlung von Fa-

milienwochengeld vor der Ent¬

bindung nur für Zeiten verpflich¬

tet, in denen das Familienhaupt

gegen Krankheit versichert war.

Insoweit der Anspruch auf Zahlung

von Familienwochengeld für 'die

Zeit vor der Entbindung hiernach

begründet ist, fällt er nicht rück-

lrkend dadurch wieder weg, daß

der Berechtigte zur Zeit der Ent¬

bindung nicht mehr versichert ist.

V'ia ien Gründen: Der Grofle Senat vermochte

n in «ler Frage, wann der «herungrsfal! fi*r den

Anspruch auf Wochenhilf»* oder Fam.li*'nw<.<henhilfe. ab¬

gesehen \.m -lern A ich auf leistungen a H \nlafi von

HAwa_i|K_1ndnfliliCtAwnnkiB. als eingetreten anzusehen

sei. d*-r Auffassung de« \ erweisenden Senats, der den

\ ervrherungsfall allgemein schon mit dem irn Zeitpunkt

der LnMtehung de* Anspruchs auf Wochengeld \»r-

Itegenden Zustand fortgeschrittener Schwangerschaft an-

erkennen wollte, nicht anzuschließen

VN Versicherungsfall auf dem C. r Wochenhilfe

i»r. mit all» r \ me der Leistungen aus

S hwangerschafisbeschwerden, stets Ent¬

bindung angesehen worden (vgl. insbesondere E. 2**93,

\V |«22 S JSI — EuM. Bd. 14 S M Nr. 27 — und die

r M?l Bis /um Inkrafttreten des Zwe'ten Geset.

über Abänderung des Zweiten Ruches der HVO. vom

•*. Juh 192* (BGBl. I S. 407, ergab sich diese Auffassung

schon ohne weiteres daraus, daß. %on Leistungen aus

total n "><hw angerschaftsbesch werden abgesehen.H'oeherihilfeleistungen grundsätzlich niciit vor der Ent-

ndung fällig w n. Durrti fiie im Artikel 3 dieses

(»es» vorgeschriebene Einfügung des I 195a Ab« 3

in die R\<) und die in Artikel 7 des Gesetzes ent¬

haltene Neufassung des I 205a Abs. 3 RVO. ist hierin

insofern eine Aenderung eingetreten, als nunmehr das

Wuhengeld fur die Zeit rot der Entbindung jeweils

sofort, nicht erst mit dem Tage der Entbindung fällig

wird Nach dem Sinn und Zweci. dieser Gesetzesände-

runsr ist aber anzunehmen, isi damit die bisherige

Rechtslage, nadi der mit der Entbindung der Versiehe-

rungsfall eintrat, nicht berührt werden sollte. Das

Geseti betweckte, wie aus seiner Entstehungsgeschichte

_rl Reichstagsverhandlungen UL Wahlperiode,

I. Sitzung vom 30. Juni 1926 S T737ff.) hervorgeht,e \npassung der deutschen Gesetzgebung an das

Wmekimgiomet lebereinkommen. betreffend die Beschäfti¬

gung der Frauen vor unrl nach der Niederkunft —

1. das Gesetz vom 16 Juli 1927, RGBl. I! S. 497 —.

unter anderem durch eine zeitliche Erweiterung des

W '»<hengeldr*ezuges vor der Entbindung. Dabei ergab

sich, wie die Berichterstatterin des Neunten Ausschusses

des Reichstags Soziale Angelegenheiten) in jener Sitzung

ausgeführt bat. als eine bloße ,,.Vebenfrage" die Frage

s Zahlungsmodus des Wochengeldes vor der Ent¬

bindung. Nacfi der Darstellung der Berichterstatterin

waren zahlreiche Beschwerden darüber laut geworden.

dafi die Kken. das Woch» 1 für die 4 Wochen vor

der Entbindung erst am Tage der Entbindung zahlten

und dafl da durdi der Sinn der Zahlung dieses Wochen¬

gelde* hinfällig wurde, nämlich der Schwangeren die

Möglichkeit der Arbeitsrilke zu geben. Durch die vom

ssene Vorschrift, dafi das Wochengeld

so

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.r der Kritb.ridung sofort fällig werde, d. h. wochen¬

weise /i sah sei, sollte der Schwangeren die Mög-fnet werden, die Arbeit rechtzeitig ein-

o.

Dali che Einfügung des 1 195a Abs. 3 in die RVO. und

issung des 1 205a Abs. 3 RVO. nicht durcii eine

-uag in der Auffassung der Entbindung als Ver-

ngsfall fur den Anspruch auf Wochenhilfe vt

anla ist mittelbar auch aus dem Wortlaut des

I 195a 5 RVO zu entnehmen. Wen es dort kei8t,

_ti da* Wochengeld für die Zeit rot der Entbindung

Ireils so ..nicht erst mit dem Tage der Ent-

undung" llig wird, so liegt offenbar diesem soMBfl

überflüssigen Zusatz der Gedanke zugrunde. daH nach

w. r < rst mit der Entbindung der Versicherungsfall

»trete, dafi ausnahmsweise aber der Anspruch auf das

ete Wocheneeld sch« vorher fällig werde.

f-. rufet auch ner unverändert erhalten gebliebene^ k ..Wochenhilfe" darauf hin. daß das Sdbwer-

g.der Leistungen in die Zeit von der Entbindung

;lr. in der allein wem einer Wochenhilfe im eigen!«

en Sinne die Rede sein kann, und daß mit diesem

reignis erst der Versicherungsfall als eingetreten

gelte - IL

Da nadi allgemeinen Grundsätzen die Verhältnisse zur

Zeit les Eintritts des Versicherungsfalls für die Be¬

urteilung maßgebend sind, ob ein Leistungsanspruch ent-

stan «t. so hängt hiernach der Anspruch auf Wochen¬

hilfe an sich davon ab, ob zur Zeit der Niederkunft d

hsvoraussetzungen sämtlich gegeben sind. Dem-

bead ist z. B. auch im I 195a Abs. 1 RVO. d

r vorausgesetzte Versicherungszeit nach dem Zeit-

funkt.r Niederkunft zu berechnen. Ferner ist in

|«a Abs. 5 RVO. die Anwendbarkeit des * 212 RVO.

fur den Fall eines Kassenwechsels der ..Wöchnerin" aus-

re«chaltet und die Zuständigkeit der ..erstverpflichteten**

kk. fur die tere Durchführung der Leistungen \or-

geschri» worden. Hiernach ist. da nach rler mit dem

allgemeinen ;>rachpebrauch übereinstimmenden \

rfrucksweise der RVO. eine weibliche Person erst mit

r Niederkunft zur Wöchnerin wird, die zur Zeit der

rkunft bestehende Klassenzugehörigkeit für die

hr___re entscheidend, welche Kk. jeweils endgültig lei«

m_r*pfli'htig ist

undsätziich mufi hiernach auch die Voraussetzung des

VersiehertsetM nach i 195a RVO. (I 205a RVO , /ur Zeit

- N ederkunft erfüllt sein. Davon geht mittelbar auch

Vorschrift des I 195a Abs. 7 RVO. aus. nach der

ausnahmsweise der Anspruch beim Vorliegen der übrigen

-etzun^en bestehen bleibt, wenn die Versicherte

v*» _* ihrer Schwangerschaft innerhalb h Wochen vor der

Er iung a< der Versicherung ausgeschieden t

Ulerlings heißt es in § 195a Abs. t RVO., dal weib-

•. die in der dort bestimmten Zeit gegen

Krankheit versichert ..gewesen sind,

elie Wochenhilf»

ngen er iahen. Mit dem Ausdruck ..versichert ge¬

wesen - soll aber, wie schon der auf die Gegenwarttfl beziehen*: \usdruck ..Versicherte"" ergibt, offenbar

niciit gesagt sein, daß eine Versicherung im Augenblick¦ ler Niederkunft nicht mehr zu bestehen braucht. 1 .<•!-

mehr wird das Erfordernis cles Bestehens der Kassen-

mitgliedsdraft zur Zeit der Niederkunf n Fall des

I 195a Abs. ] und des I 214 RVO au^eri.mmen, als

vlbstvers* ch vorausgesetzt (vgl. E. 2202. A V .916

5 - EuM. Bd. 7 8.M Nr. 29» De gleiche Auf-

•sunr wird aurh im Schrifttum vertreten (vgl. ins-

• re Jaeger ..Die Wochenhilfe'. 4. Aufl. S

\nui_ 7 zu I 193a'..

Weaa I \em der Gesetzgeber dem Wochengelde für

le - def Entbindung die Eigenschaft eines sofort

li*en \ _dis beigelegt hat. so muß bei der Geltend-

»* **ses Anspruchs jedenfalls die Tatsache des

Mifherrseins als die rrundlegende Voraussetzung für

den Anspruch auf Wochenhilfeleistungen zn den nach

den bezeichneten hriften in Betracht kommenden

ten. 4 oder 6 Wochen vor der Niederkunft, ge¬

mein.

iach mit Rücksicht auf den noch zu erwartenden

Fin*r li des Versidierungsfalls ausgeloste Wochengeld-- Klägers fällt auch nicht etwa dadurch rück¬

wirkend wieder weg. daß der Berechtigte zur Zeit des

Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr versichert

war Denn hei Annahme einer möglicherweise bloß vor-

rjfn Zahlungsverpflichtung der Kk. würele der Zw»

rt nicht erreicht werden. Das Wochengelddie Zeit \

- ier Entbindung soll der Befriedigungdiese* Zeit bestehenden besonderen Bedürfnisse

Schwangeren dienen und namentlich audi ihre sach-

reraäSe Pfle/e zum Wohle ihrer I eibesfrucht ermög-lidten. F ¦ —i /wecke würde es widersprechen, wenn

aam G* ete aus dem Gesichtspunkt eier ungerecht¬sten Bereicherung z. B. «lann zuruckzugew re,

wean der Berechtigte zur Zeit der Niederkunft nicht

ir Kassenmi'xlied war. Im Einklang hiermit ist? eidung 3233 (AN .oj* >. IV .-4 —

«j~._

\f. Bd 23 S. 56 Nr 24». in der es «ich um die

trage handelte, ob auch die früher als 6 Wochen \or

der Entbindung aus der Versicherung Ausgeschiedene An¬

spruch auf Kassenleistungen gemäß I 195a Abs. 2 und 3

R\(). iiengeldbezug bis zur Entbindung, bat, schon

mit Rücksicht auf I 195a Abs. 3 RVO. ohne weiteres an¬

genommen worden, daß das bis zum Ablauf der sechsten

Woche nach dem Ausscheiden aus der \ herung ge¬

zahlte Wochengeld nicht als ohne rechtlichen Grund ge¬

leistet anzusehen ist. Der in der Entscheidung 3171 ver¬

tretenen Auffassung, daß die sämtlichen Leistungen der

Wochenhilfe einheitlieh und unteilbar seien, kann hier¬

nach jedenfalls für die Zeit nach der Neufassung des

I 195a Abs. 3 (I 205a Abs. 3) durcii das Gesetz vom

9 Juli 1926 niciit beigepflichtet werden. Ihrer Zweck¬

bestimmung entsprechend ist vielmehr die Zahlung von

Wochengeld für die Zeit vor der Entbindung gegenüberden Wodienhilfeleistungen. die für die Zeit von der

Entbindung ab zu gewähren sind, als eine selbstäosiu

Leistung anzusehen, die nicht schlechthin von der Recht

läge zur Zeil der Entbindung abhängig gemachtwerden kann.

Der Natur der Sache nach erlischt allerdings der An¬

spruch auf Weiterzahlung des Wochengeldes und des

I imilienwodiengeldes für die Zeit vor der Entbindungmit dem Zeitpunkt, in dem sich ergibt, daß es. z. B.

iBfota ies f'nglücksfalls der Schwangeren, zu einer

I nthindung im Reditssinne (vgl. RVO mit Anmerkun¬

gen, herausgegeben von Mitgliedern des RVA. iBd. II

5 44 Ka\aa. I ts I 195a) überhaupt nicht mehr kommen

kann. Das gleiche gilt, wenn die sonstigen allgemeinen

1 zungen fur den Anspruch auf Wochenhilfe. ins¬

besondere n den Fällen des § 195a Abs. 7 RVO. ab¬

gesehen, jede Kassenrr.itgliedsdiaft und damit auch das

1 ersichertsein. vor der Entbindung wegfallen Denn

dann ist für eine zeitliche Vorauswrirkuf Eintritts

des Veriilfcelelfsfallei kein Raum mehr Zur Zahlung• n Familienwochengeld ist hiernach die Kk vor ehr

Eatfa idung nur für Zeiten verpflichtet, in denen das

Y viaidienhaupt gegen Krankheit versichert war.

Mit dieser E. des Großen Senats, die sicherlich

allen billicrerweise zu stellenden Ansprüchen der

Praxis gerecht wird, dürfte die bisher immer

noch umstrittene Frage, ob die „Entbindung"

unter allen Umständen allein den Versiche¬

rungsfall bei Wochenhilfe und Familienwochen¬

hilfe bilde, nunmehr endgültig geklart sein.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3

RVG. in der Fassung der Zweiten Notver¬

ordnung vom 5. Juni 1931 (RGBL I S. 279)

regelt nur das Verhältnis zwischen Ver¬

sorgungsbehörden und Krankenkassen.

Der im § 4 Abs. 1 RVG. enthaltene Rechts¬

anspruch des Beschädigten auf Heilbe¬

handlung wird dadurch nicht berührt.

Mithin ist die Entscheidung der Verwal¬

tungsbehörden der Reichsversorgungüber Art, Umfang und Dauer der Heil¬

behandlung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 und

3 RVG. nur für die Krankenkassen bin¬

dend, nicht auch für den Beschädigtenund für die zur Entscheidung über seinen

Rechtsanspruch auf Heilbehandlung im

Spruchverfahren berufenen Stellen.

E. des RVA. vom 3. November 1932 — IIa K

1QS 32.

\ ¦ - I e n G r ü n d e n : Nach I * Abs. i Satz 2 and 3

RVO. in der Fernamt der insoweit am I. Juli 193: in

Kraft getretenen Zweiten Notverordnung srom 5. Juni

193! (RGBl. I - IBi sind die Verwaltungsbehörden d«

eidisversorguDg berechtigt, bei Beschädigten, denen die

Kk. nur auf Grund des RVG Heilbehandlung gewährt.

Art, l'mfang und Dauer der Heilbehandlung n be-

nmen. Ihre Entscheidung ist für die Kk. bindend.

Mag auch dtr Wortlaut Zweifel erwecken, so ergibt sich

der «n uni I_e Tragweite der Vorschrift doch im Zu¬

sammenhan? mit den anderen hier in Betracht kom¬

menden Geset/esstellen. Der Rechtsanspruch des Bt

itif Heilbehandlung ist grundsätzlich in I 4

1 RVG. anerkannt, dessen Neufassung in der

31

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Zweiten Notverordnung keine hier in ßetrodit kom¬

mend«- Aenderung ge: t hat. Demgegenüber sind ni

I H RVG. nur die für die Durchführung dieses An¬

sprudis maßgebenden Eitielheitea enthalten, zu den

Art. I mfang und Dauer der Heilbehandlung, um die

* sich hier handelt, gehören. Del bezüglich dieser

\ in/elheiten auch nach Inkrarttr« t«n der Zweitem Not¬

verordnung der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein soll,

ergibt sidi einmal daraus, daß die an I 8 Abs. 4 Satz I

ur. 1 3 RVG. unmittelbar anschließende Vorschrift det

\_>* I unverändert erhalten geblieben ist. Danach werden

Streitigkeiten in dem in drr RVO. fur die KV. vor¬

geschriebenen Spruch verfahren entschieden. Nach dem

ifhau des Ilh seiner jetzigen Fassung umfaßt also

das Spruchverfahren auch Streitigkeiten über Art, l'm¬

fang und Dauer eler Heilbehandlung. Da es andererseits

als ausgeschlossen gelten kann, daß der Gesetzgeber die

Tätigkeit der SpradibehSrdei insoweit zu einer den

K und Zeitaufwand nicht reditfertigenden, reinen

Formsache machen wollte, läßt sich nidit die Auslegung

vertreten, daß etwa die Spruchbehörden lediglich das

bestätigen hätten, was die Verwaltungsbehörden bereits

bindend entschieden haben. Vielmehr ist die Auffassung

gerechtfertigt, dafl I 8 Abs. 4 Satz 3 RVG. nur das

Verhältnis /wischen der Verwaltungsbehörde der Reidis-

versorgung und eler Kk. betrifft, das Recht des Be¬

schädigten auf Durchführung seines Anspruchs auch hin-

htlich der genannten Einzelheiten aber unberührt

laßt Außerdem spricht hierfür Artikel 1 Nr. 3a der

Notverordnung (Zweite! Teil Kapitel IV). durch den in

I 8 Abs. 3 RVG folgender neue Satz eingefügt wird:

..Wird eine Heilbehandlung ohne Inansprudinahme der

hiernach zuständigen Kk. durchgeführt, so besteht kein

Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen

Kosten; sie können jedoch in angemessenem Umfangerstattet werden, wenn zwingende Gründe die Inan¬

spruchnahme der zuständigen Kk. unmöglich machten."

- rade diese gleichzeitig in das Gesetz eingefügteAusnahmevorsdirift für den Fall der selbstgewähltenHeilbehandlung beweist, daß auch die Notverordnungfur den Regelfall den Rechtsanspruch des Beschädigtenauf Heilbehandlung im bisherigen Umfang bestehen

lassen und nicht in einen von dem pflichtmäßigen Er¬

messen der Verwaltungsbehörde abhängigen sogenann¬

ten ..Kann'bezug verwandeln wollte. In Ueberein¬

stimmung hiermit sprechen auch die Durchführungs-

mmungen des RAM. vom 6. Juni 1931 zum Zweiten

Teil, Kapitel IV der Zweiten Notverordnung (AN. 193f

S. IV 268) nur von einem durch die neue Vorschrift

(I H Abs. 4 Satz 3 RVG.) den Verwaltungsbehörden der

Reichstersorgung eingeräumten Recht, eine für die Kk.

bindende Entscheidung zu treffen (vjrl. ferner Bescheid

des RANf. vom 20. Oktober 1931. RVBI. 1931, S. V 97.

insbesondere S. V 98 Ziffer III Nr. 2 Abs. 2). Auch im

Schrifttum wird diese Ansicht übereinstimmend vertreten

(vgl. Martinek im RABL 1931 Nichtamtl. Teil S. II 384

Nr 4; Eckert. Gase und Olsdier in ..Die Notverord¬

nung vom 5. Juni 1931'* S. 69 Anm. zu I 8). Mithin

regelt I 8 Abs. 4 RVG. nur das Verhältnis zwischen

kken. und Versorgungsbehörden. Dagegen ist der in

I 4 Abs. 1 enthaltene Rechtsanspruch des Beschädigtenauf Heilbehandlung, auch soweit es sich um deren Art,

( rnfang und Dauer bandelt, hierdurch nicht berührt

worden.

1. Trotz der Neuregelung der Beziehun¬

gen zwischen Aerzten und Kranken¬

kassen findet die Bestimmung des

§ 222 RVO. ungeändert Anwendung. Die

überweisende Kk. hat für über¬

wiesene Mitglieder den In der VO. vom

8. Dezember 1931 vorgesehenen Pausch¬

betrag von 1 RM. täglich zu zahlen.

2. Für die Gewährung von Krankenhilfe

an Familienangehörige gilt der durch die

VO. vom 8. Dezember1931 (RGBl. I, S. 719)bestimmte Pauschbetrag nicht; es sind

die tatsächlichen Kosten zu erstatten.

E. des OVA. Hildesheim vom IQ. September1932 — 23 K I 32. (Siehe auch „VolkstümlicheZeitschrift" Nr. 24/1932, S. 360.)

Hebammen, die sich einer Stadtverwal¬

tung gegenüber vertraglich verpflichtethaben, {eder Frau der Stadt Hebammen¬

hilfe zu gewähren, und denen die Stadt

ein fährliches Mindesteinkommen ge¬währleistet, auch Ruhegeld und Hinter¬

bliebenenversorgung zugesichert hat,

sind nicht als Angestellte der Stadt an¬

zusehen, sondern sind selbständige Ge¬

werbetreibende. Sie sind bei der BG. für

Gesundheitsdienst undWohlfahrtspflegeversichert.

(Beschluß des RVA. vom 24. August 1932

I B 12. 31.)Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des

0>A., die in O. tätigen zehn Hebammen, die mit der

Stadt O. den Vertrag vom 29. März 1930 abgeschlossenhaben, seien bei der BG. für Gesundheitsdienst und

Wohlfahrtspflege versicherungspflichtig, war beizutreten

Die Zuständigkeit des l nfallversidberungsverbandeswäre nur dann zu bejahen, wenn die in Frage kom¬

menden Hebammen als Angestellte der StadtgemeindeO. anzusehen wären. Daß ihnen durch den Vertragwem 29. März 1930 nicht die Rechtsstellung von An¬

gestellten gegeben werden sollte, geht aus der

Aeußerung des Oberbürgermeisters hervor. Der Ver¬

trag enthält aber auch keine Bestimmung, aus der

zwingend die Angestellteneigenschaft der Hebammen /n

folgern wäre. In der Berufsgruppenbestimraung (Ab¬schnitt C, RGBl. I S. 274. 410) sind zwar Hebammen

als Angestellte im Sinne des AVG. (I 1 Abs. 1 Nr. 6)

aufgeführt. Damit ist aber die Frage der An¬

gestellteneigenschaft im einzelnen Falle noch nicht ent¬

schieden. Denn die Vorschrift (I 1 Abs. 3) verlangtals Voraussetzung der AngV. weiterbin eine Beschäfti¬

gung gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis. Ein

Dienstverhältnis ist aber nur anzunehmen, wenn ein

Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Ab¬

hängigkeit des Arbeitenden von einem Arbeitgebervorliegt, und es bedarf der sorgfältigen Abwägung, der

Einzelumstände, ob ein solches unselbständiges Dienst¬

verhältnis vorliegt oder ob es sich um einen selb¬

ständigen Unternehmer handelt. Danach kann auch

bei Hebammen die Frage der VPfl. ie nach Lage des

Falles verschieden beantwortet werden. In der E.

vom 24. September 1915 ist vor Inkrafttreten des preu¬ßischen Gesetzes über das Hebarnmenwesen vom

20. Juli 1922 (PrGS. S. 179) die Angestellteneigenschaftfür preußische Kreishebammen verneint worden, ob¬

wohl sie der Disziplinargewalt des Kreises unterlagenund von ihm bestimmte Beihilfen zwecks Teilnahme

an Fortbildungskursen und Nachprüfungen, sowie eine

Altersversorgung bezogen. In den Entscheidungen vom

IZ Januar 1918 (P. 193. 17 u. P. 200. 17) — AVN.1918 S. 170 Nr. 286 — hat das Oberschiedsgericht für

AngV. die Angestellteneigenschaft von preußischen Be¬

zirkshebammen auch dann verneint, wenn ihnen vom

Kreise ein verhältnismäßig geringfügiges Mindestein¬kommen gewährleistet ist oder ein verhältnismäßiggeringfügige Gehalt gewährt wird. Diese Entschei¬

dungen stehen im Einklang mit der ständigen Recht-

spiechung und der Verwaltungsübung des RVA., in

efer es auch die Zusicherung einer Mindesteinnahrae

und einer Ruhestandsunterstützung nicht als aus¬

reichend angesehen hat, um ein versicherungspflidi-figes Beschäftigungsverhältnis einer Hebamme bejahenzu kennen. Nur dann, wenn die Hebaromen durch

Dienstvertraz angenommen, in ihrem Wohnsitz und

in der Ausübung ihres Berufes außerhalb des Bezirks

wesentlich beschränkt sind, eine Probezeit zurücklegenmüssen und laut Annahmevertrag feste Entgelts- und

Ruhegeldansprüche haben, besteht eine Angestellten¬versicherungspflicht.

Die Rechtslage muß bei den Hebammen der Stadt O.

beurteilt werden wie in den Fällen, in denen die

Angestellteneigenschaft verneint worden ist. Grund¬sätzlich sind die Hebammen auf die von den hilfe¬

suchenden Frauen oder ihren unterhaltspflichtigen An¬

gehörigen gewährten Gebühren angewiesen. Sie sindals selbständige Gewerbetreibende und somit als ver¬

sicherungspflichtig bei der BG. für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege anzusehen.

Verantwortlicher Schriftleiter: Josef Aman. — v«Iar des Zentralverbandes der Angestellten (O. Urban).Druck: Vorwirts Buchdruckerei Paul binger 4 Co. — Sämtlich ia Berlin.

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AUFGABEN UND LOSUNGEN

ir bringen heute die Lösungen der in der letzten Nummer veröffentlichten Aufgaben über

Fumilienkrunkenpflege und Familienwochenhilfe. Die Schriftleitung.

Zur 1. Aufgabe. Familienangehörige, für

die Anspruch auf Fnmilienkrankenpflege be-

haben nach § 205 Abs. 1 RVO. ärztliche

Behandlung im gleichen Umfange wie Ver«

sicherte zu erhalfen. Zu den Kosten der ärzt¬

lichen Behandlung gehören auch die notwendigenKosten einer Fahrt des Kranken zum Arzt und,

sofern Begleitung notwendig ist, die Fahrtkosten

des Begleiters. Ferner fallen die Kosten des zur

tchgemäfien weiteren Fortsetzung der Behand¬

lung stattfindenden Rücktransports des Kranken

noch seiner Wohnung der Kk. zur Last. Dem

Grunde nach hat die Kk. die Notwendigkeit der

hrt des erkrankten Kindes zum Arzt anerkannt.

Ueber den Umfang ihrer Leistungspflicht befand

sie sich jedoch im Irrtum. Das VA. wird deshalb

die Kk. anSaiten, sowohl die Kosten der Hin-

und Rückfahrt für Kind und Vater zu tragen.

Außerdem wird das VA. eine Beteiligung des

Versicherten an der Hälfte der Fahrtkosten für

nicht zulassig erachten. Nach einer E, des RVA.

vom I. Juri 1932 (EuM. Bd. 32 S. 515) sind unter

Wegegebühren im Sinne des § 205 Abs. 3 letzter

Satz KVO. nicht auch die Reisekosten zu ver¬

stehen, die bei einer Fahrt des Kranken zum

Arzt erwachsen. Diese Kosten sind daher, so¬

weit sie erforderlich waren, von der Kk. voll

zu erstatten. Zu den Wegegebühren, an denen

di^ Versicherten beteiligt werden können,

rechnen nur die Fahrtkosten des Arztes bei Be¬

such seiner Patienten. A. erhält demnach seine

gesamten Aufwendungen an Fahrtkosten im Be¬

ige von 12 RM. vergütet.

Zur 2. Aufgabe. Es war unzulässig, daß

für die am 2. April 1932 eingetretene Erkran¬

kung des Kindes an Mandelentzündung vom

11. April 1932 an Familienkrankenpflege bean¬

sprucht wurde. Ein Anspruch auf Familien¬

hilfe ist nur begründet, wenn bei Beginn der

Erkrankung des Familienmitgliedes der Ver¬

sicherte ie zeitlichen Voraussetzungen des

§ 205 Abs. 1 RVO. erfüllt hat (E. des RVA. vom

1 Februar 1932, VZ. 1932 S. 170). Die Kk. hat

demnach für die Zeit vom 11. April 1932 bis

21 April 1932 zu Unrecht geleistet. Außer¬

dem hat sie falsch gehandelt, als sie

wegen der Masernerkrankung, die am 3. Mai

1932 nach Erfüllung der Wartezeit begann,mit dem 22. Juli 1932 die Familien¬

krankenpflege einstellte. Eine Zusammenrech¬

nung mehrerer Leistungszeiten, die auf ver¬

schiedenen Krankheiten beruhen, ist nicht mög¬lich. Die Begrenzung des Anspruchs auf Fa¬

milienkrankenpflege auf 13 Wochen bedeutet

nicht, daß überhaupt nur für 13 Wochen ge¬

leistet wird. Wie bei der Krankenhilfe nach

§ 1S3 RVO. ist auch bei der Familienhilfe die

zeitliche Begrenzung auf den einzelnen Ver¬

sicherungsfall abgestellt. Deshalb ist Familien¬

krankenpflege für jeden Versicherungsfall auf

die Dauer von 13 Wochen zu gewähren. Wegender Erkrankung an Masern bestand danach für

iie Gesamtdauer der Krankheit vom 3. Mai

1932 bis 6. August 1932 Anspruch auf Familien-

kiankenpflege. Unrechtmäßig war auch die

Versagung der Familienkrankenpflege wegender Fußverletzung. Der Einwand der Kk., daß

Aussteuerung vorlag, geht auch hier fehl. Eben¬

sowenig greift aber die Begründung durch, daß

Anspruch auf Familienhilfe nur während derDauer der Mitgliedschaft des Versicherten be¬stehe. Die hier in Betracht kommenden Leistun¬

gen der Familienkrankenptlege sind Regel¬leistungen. Sie stehen dem Versicherten nach

§214 RVO. bei Eintritt des Versicherungsfallesbinnen drei Wochen nach dem Ausscheiden

aus der Kk. wegen Erwerbslosigkeit ebenso zur

wie alle übrigen Regelleistungen. Da D. am

17. September 1932 aus der Kk. ausschied, be¬

standen bei Beginn der Erkrankung des Kindes

an Fußverletzung noch die Ansprüche aus §214RVO., so daß vom 25. September 1932 an bei

entsprechender Dauer der Krankheit für läng¬stens 13 Wochen Familienkrankenpflege zu ge¬währen war.

Zur 3. Aufgabe. Die Ablehnung des An¬

spruchs auf Familienwochenhilfe durch die

AOKk. G. ist nicht haltbar. Eine häusliche Ge¬

meinschaft wird nach § 205 Abs. 1 RVO. nur

zwischen Versicherten und Töchtern, Stief- und

Pflegetöchtern gefordert. Bei Ehefrauen ist eine

häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich. (E.des RVA. vom 7. November 1924, Handbuch

der KV. von H. Lehmann Bd. I 6, Aufl.

S. 333.) Es sind deshalb für Ehefrauen lediglichdie in § 205a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 RVO. vorge¬

sehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind

hier gegeben. Daß der Ehescheidungsprozeßeingeleitet und außerdem der Ehemann nicht

Erzeuger des Kindes ist, kann nach dem Wort¬

laut des § 205a RVO. den Anspruch auf Fa¬

milienwochenhilfe nicht ausschließen. (Vgl.„DKK." 1932 Sp. 364.) Mit der Versagung des

Krankengeldes während des Bezuges von Fa¬

milienwochengeld kann die Kk. ebenfalls nicht

durchdringen. Der von ihr angeführte Rechts¬

satz, daß neben Wochengeld kein Krankengeldgewährt werden dürfe (9 195a Abs. 4 Satz 1

kVO.) gilt nur für die Mitgliederwochenhilfe,

Diejenigen Vorschriften des § 195a RVO.,die auf die Familienwochenhilfe Anwendungfinden sollen, sind im § 205a RVO. besonders

erwähnt. Dazu gehört nicht § 195a Abs. 4 Satz 1

RVO. (E. des RVA. vom 8. August 1931, Vz.

1931 S. 466). Beachtet muß dabei auch wer¬

den, daß § 195a Abs. 4 Satz 1 RVO. die

Doppelgewährung von Barleistungen aus ver¬

schiedenen Versicherungsfallen und Leistungs¬

arten, die sich aber aus dem gleichen Ver¬

sicherungsverhältnis ergeben, ausschließt. Bei

Ktankengeld und Familienwochengeld ist das

anders. Hierbei handelt es sich um zwei ver¬

schiedene Anspruchsberechtigte. Träger des

Anspruchs auf Krankengeld ist die Ehefrau aus

eigener Versicherung. Träger des Anspruchs auf

Familienwochengeld ist dagegen der Ehemann.

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