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Kleine Betriebs-, Rechts- und Steuerberatung

18. September 2010 | WP/StB Martin Schulze König

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Inhalt.

1. Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

2. Steuerliche Besonderheit bei Genossenschaften

3. Rechnungswesen und Jahresabschluss bei Genossenschaften

4. Prüfung von Genossenschaften

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Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

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Rangfolge:

1. Gesetz, soweit Gesetz zwingend,

vor

2. Satzung

vor

3. Geschäftsordnung

Soweit das Genossenschaftsgesetz nicht zwingend ist, hat die Satzung Vorrang vor dem Genossenschaftsgesetz.

Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

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ORGANE der Genossenschaft

Vorstand Aufsichtsrat*General-/Vertreter-

versammlung

Exekutive Judikative Legislative

* bei weniger als 20 Mitgliedern entbehrlich

Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

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Notwendigkeit des Aufsichtsrats- Selbstverantwortung- Selbstverwaltung- Bsp. Balsam, Holzmann, „Baulöwe“ Schneider, Bremer Vulkan

Rechtsstellung- Aufsichtsorgan der Genossenschaft- „NEBEN“, nicht „ÜBER“ Vorstand- strenge Aufteilung zwischen Leitung u. Kontrolle

vergleichbar mit Judikative- zwingend unabhängiges Organ

Anzahl- mindestens 3 Mitglieder- (kein Aufsichtsrat bei Genossenschaften < 20 Mitgliedern)

Wahl- durch die General-/Vertreterversammlung

Vorschlagsrecht- grundsätzlich jedes Mitglied der eG- der Aufsichtsrat- nicht: der Vorstand als Organ,

auch nicht das einzelne Vorstandsmitglied- Satzung kann Verfahren regeln

persönliche Voraussetzungen

Der Aufsichtsrat (§§ 36 ff. GenG, 19 ff. MS)

Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

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Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Aufsichtsratsmitglied

Natürliche Person

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Mitglied der Genossenschaft (Ausnahme § 9 II 2 GenG)

KEIN Vorstandsmitglied der Genossenschaft

KEINE leitende Stellung bei der Genossenschaft

Persönliche Integrität

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Ggf. weitere Erfordernisse aus der Satzung

Allgemein

Unproblematische Kredit-Verpflichtungen gegenüber dereigenen Genossenschaft

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Anforderungen an den Aufsichtsrat

Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen- des Genossenschaftsgesetzes- der Satzung- der Geschäftsordnung

Gesunder Menschenverstand Sachkunde Mitwirkungspflicht (Teilnahme an Sitzungen, bei bestimmten Geschäften) Informationspflicht (sachgerechte Entscheidungen) Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht Ausführung der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben Einhaltung der vom Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zugewiesenen

Aufgaben

Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

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Der Aufsichtsrat und Vorstand in Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung

„Der Aufsichtsrat ist Überwachungsorgan für die

Leitungstätigkeit des Vorstands“

Der Aufsichtsrat ist dem Vorstand nicht übergeordnet.

Ein Weisungsrecht des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand besteht nicht.

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Gemäß § 38 hat der Aufsichtsrat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen

Er kann vom Vorstand hierzu jederzeit Auskünfte verlangen

Er kann die Bücher und Schriften einsehen

Er kann den Bestand der Kassen, Wertpapiere und Waren prüfen

Hierzu kann er Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen den Auftrag geben

Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen

Er hat über das Ergebnis seiner Prüfung in der Generalversammlung zu berichten

Er hat die Generalversammlung einzuberufen

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Bestellung

laut Gesetz: Wahl durch die Generalversammlung

andere Bestellung ist zulässig

hier gem. § 18 Abs. 2 MS: durch Generalversammlung/Aufsichtsrat

hier gem. § 18 Abs. 3 MS:durch den Aufsichtsrat

Der Vorstand

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Arten der Vorstandstätigkeit

Hauptamtlich Stellvertreter Nebenamtlich Ehren-amtlich

Ehren-mitglied

(nahezu) ausschließlich

regelmäßig

zeitweise

Sporadisch

Unentgeltlichentgeltlich

für Genossenschaft tätig

Satzung/GenG gilt uneingeschränkt

Volle Organstellung

Haftungsprivileg des Ehrenamtes?

Sonderfall: Keine Organ-stellung

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Aufgaben des Vorstands

eigenverantwortliche Leitung, § 27 Abs. 1 GenG, § 14 Abs. 1 MS- d. h. Geschäftsführung und (außer-) gerichtliche Vertretung- selbstständige Entscheidungsbefugnis- unentziehbar- Recht und Pflicht

Katalog des § 16 Abs. 2 MSBeispiel:- Unternehmensplanung- Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs- ordnungsgemäße Buchführung und zweckdienliches

Rechnungswesen- Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht und

unverzügliche Vorlage an Aufsichtsrat

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Information des Aufsichtsrats, § 17 MS / § 38 Abs. 1 GenG / Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat

Periodische Vorlage an Aufsichtsrat (jederzeitiges Recht des Aufsichtsrats, mindestens jedoch ¼-jährliche Pflicht; nicht gesetzlich geregelt)

kein Verweigerungsrecht des Vorstands- Ausnahme: persönliches Interesse und Missbrauch

Bericht über- Geschäftsentwicklung- Unternehmensplanung- Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze

Bericht muss vollständig, wahrheitsgetreu und informativ sein

Aufgaben des Vorstands

Vorstandsbericht

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Ziel: Eigene Beurteilung durch Aufsichtsratsmitglieder ermöglichen

auf Grund des Auskunftsrechts muss der Aufsichtsrat vom Vorstand ergänzende Erläuterungen und ggf. Nachweise verlangen, wenn er dies für notwendig hält

Rügepflicht des Aufsichtsrats, wenn Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder in unzureichender Form erstattet wird, ggf. Sanktion

Wer ist Ansprechpartner des Aufsichtsrats?- grundsätzlich: ausschließlich VORSTAND

Dokumentationspflicht hinsichtlich des wesentlichen Inhalts der Berichte, der zusätzlich verlangten Auskünfte und Nachweise sowie deren kritischen Würdigung

Verwendung schematischer Vordrucke

Aufgaben des Vorstands

Vorstandsbericht

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Mitglieder der Genossenschaft üben über die Generalversammlung ihre Rechte aus Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn es ist

eine andere Mehrheit in der Satzung bestimmt Jedes Mitglied hat eine Stimme (Grundsatz) Die Satzung kann aber Mehrstimmrechte vorsehen; die dafür notwendigen Voraussetzungen

sind in der Satzung zu regeln (näheres regelt § 43 Abs. 3 GenG) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben (Grundsatz); es ist aber auch möglich eine

Stimmvollmacht zu erteilen Aufgaben der Generalversammlung sind unter anderem:

Beschluss über Satzungsänderungen Wahl des Vorstandes, wenn keine abweichende Satzungsregelung vorhanden ist Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates Beschlussfassung über den Jahresabschluss Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlustes Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Festsetzung der Kreditbeschränkungen gem. § 49 GenG

Die Generalversammlung

Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Genossenschaft

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Grundsätzlich übernimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates

Bei Verzicht auf einen Aufsichtsrat (§ 9 GenG), kann in folgende Fälle ein von der General-versammlung gewählter Bevollmächtigte tätig werden

Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand Für Vorlage des Prüfungsberichtes ist ein Bevollmächtigter zu bestimmen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten anlässlich der Prüfung

Der Bevollmächtigte muss nicht Mitglied der Genossenschaft sein

Der Bevollmächtigte

Wahl nur bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitglieder

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Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften

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Die steuerliche Besonderheit der Warenrückvergütung bei Genossenschaften

㤠22 KStG:

• Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind  Rückvergütungen  an Mitglieder insoweit Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind

• Der Unterschied zwischen dem Preisnachlass und der genossenschaftlichen Rückvergütung besteht darin, dass der Preisnachlass bereits vor oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vereinbart wird, während die genossenschaftliche Rückvergütung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschlossen wird.

Rückvergütungen

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Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

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Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

Inhalt

• Das Rechnungswesen

• Erstellung Jahresabschluss und Lagebericht

• Tätigkeiten Aufsichtsrat und Generalversammlung

• Risikomanagementsystem

• Prüfung gemäß § 53 GenG

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1. Zwecke der Rechnungslegung

- Nicht explizit in den Gesetzen genannt jedoch aus Sinn und Zweck ableitbar:

- Gewinnermittlung

- Gläubigerschutz

- Ausschüttungsbemessung

- Grundlage für Steuerbemessung

- Information

- Dokumentation

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2. Buchführungspflicht für Genossenschaften

- Zentrale Vorschriften §§ 238 – 289 HGB und §§ 336 – 338 HGB

- gem. § 33 GenG besteht Buchführungs- und Vorlagepflicht durch den Vorstand der Genossenschaft

- die Handelsgeschäfte der eG sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern abzubilden

- Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen sind

- Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren; es besteht in diesen Fällen jedoch eine Aufsichtspflicht

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3. Wie muss die Buchhaltung eingerichtet werden ?

- Es muss sichergestellt sein, dass alle unternehmensbezogene Vorgänge, die sich in Zahlenwerte ausdrücken lassen, in der Finanzbuchführung dokumentiert sind

- Eine gesetzliche Form für die Buchführung ist nicht vorgeschrieben

- Regelfall: Eine auf die Unternehmensbedürfnisse angepasste EDV Lösung

- Ausnahme: „Amerikanische Journalbuchführung“

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4. Welche Software ist hierzu geeignet ?

- Buchführung über PC-Software, z.B. Lexware Buchhalter (Kosten ca. 100 – 500 EUR)

- Standartsoftware Rechenzentrum GWS (Gesellschaft für Warenwirtschaftssysteme) hier: gevis

- Möglichkeit der Auslagerung der Buchführung

- Steuerberater (i.d.R. DATEV)

- RWGV (DATEV)

- Sonstige Share Service Center

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5. Welche Zusatzbuchführungen sind zu führen ?

• Neben dem Hauptbuch, sind folgende Nebenbücher/Nebenbuchführung im Regelfall zu führen:

- Warenbuchführung beim Handel mit Waren

- Anlagenbuchhaltung

- Personalbuchführung

- Debitoren / Kreditoren

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Erstellung von Jahresabschlussund Lagebericht

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1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

- Im Anschluss an die rechtliche Gründung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen.

- In den folgenden Geschäftsjahren ist jährlich auf den Bilanzstichtag ein Jahresabschluss zu erstellen

- Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses ist gem. § 336 i.V.m. § 264 HGB: zwischen 5 und 6 Monaten

- Aufstellungsorgan ist der Vorstand der Genossenschaft- Für kleine Genossenschaften (gem. § 267 HGB) gibt es bei

der Bilanzierung zahlreiche Erleichterungen:- Verkürzte Bilanz- Verkürzte Gewinn und Verlustrechnung- Keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines

Lageberichtes- Befreiung von einigen Pflichtangaben - Offenlegungserleichterungen

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1. Bilanz zum: 31.12.2007Aktivseite Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR

A. ANLAGEVERMÖGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 0

II. Sachanlagen 0,00

III. Finanzanlagen 0,00Anlagevermögen insgesamt 0,00 0

B. UMLAUFVERMÖGEN

I. Vorräte 0,00 0

II. Forderungen u. sonstige Vermögens- gegenstände 0,00 0

WertpapiereIII. Wertpapiere 0,00 0

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,

Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 0,00 0

C. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0

D. Aktive latente Steuern 0,00 0

SUMME DER AKTIVSEITE 0,00 02

Aktivseite

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Passivseite PassivseiteGeschäftsjahr Vorjahr

EUR EUR EURA. EIGENKAPITAL

I. Geschäftsguthaben1. der verbleibende Mitglieder 0,002. der ausscheidenden Mitglieder 0,003. aus gekündigten Geschäftsanteilen 0,00

0,00 0,00Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteilen EUR ________ (_____________)

II. Kapitalrücklage 0,00 0

III. Gewinnrücklagen 0,00 0

IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0,00 0

V. J ahresüberschuss/J ahresfehlbetrag 0,00 0

Eigenkapital insgesamt 0,00 0

B. Sonderposten mit Rücklageanteil 0,00 0

C. Rückstellungen 0,00 0

D. Verbindlichkeiten 0,00 0

E. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 0

SUMME DER PASSIVSEITE 0,00 03

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2. G e w i n n- u n d V e r l u s t r e c h n u n gfür die Zeit vom bis

Gewinn- und VerlustrechnungGeschäftsjahr Vorjahr

EUR EUR EUR

1. Rohergebnis 0,00 0

2. Personalaufwanda) Löhne und Gehälter 0,00 0b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 0,00 0,00 0

davon für Altersversorgung 0,00 € (0)3. Abschreibungen

a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 0,00 0b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Genossenschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 0,00 0

4. Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,00 0,00 0

Zwischensumme 0,00 05. Erträge aus Beteiligungen und Geschäftsguthaben 0,00 0

davon aus verbundenen Unternehmen 0,00 € (0)0

6. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 0,00 0 davon aus verbundenen Unternehmen 0,00 € (0)

7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0,00 0

davon aus verbundenen Unternehmen 0,00 € (0)Zwischensumme (9. - 11.) 0,00

8. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 0

9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0,00 0,00 0

davon aus verbundenen Unternehmen 0,00 € (0)10. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 0,00 0

11. Außerordentliche Erträge 0,00 012. Außerordentliche Aufwendungen 0,00 0

13. Außerordentliches Ergebnis 0,0014. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 015. Sonstige Steuern 0,00 016. J ahresüberschuss / J ahresfehlbetrag 0,00 0

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2. Anhang

- Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu ergänzend zu erläutern

- Die zu machenden Pflichtangaben sind in den §§ 284 bis 288 HGB aufgeführt

- Kleine Genossenschaften werden zahlreiche Erleichterungen eingeräumt

3. Lagebericht

- Grundsätzlich ist die Erstellung eines Lageberichtes gesetzlich vorgeschrieben

- Für kleine Genossenschaften besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes (§ 264 Abs. 1 S. 3 1 HS HGB)

- In der Mustersatzung für Genossenschaften ist auf diese gesetzliche Ausnahme abgestellt worden.

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4. Offenlegung des Jahresabschlusses

- Gem. § 339 HGB ist unverzüglich nach der Generalversamm-lung der festgestellte Jahresabschluss, (der Lagebericht) und der Bericht des Aufsichtsrates offen zu legen

- Wo: elektronischen Bundesanzeiger- Wann: Spätestens 12 Monate nach Ende des besagten

Geschäftsjahres (JA 2009 bis 31.12.2010)- Erleichterungen für kleine Genossenschaften:

Nur Bilanz und Anhang ohne Anhangsangaben die die GuV betreffen

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Tätigkeit von Aufsichtsrat und Generalversammlung

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1. Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

- Gemäß § 38 Abs. 1 GenG hat der Aufsichtsrat folgende Dinge zu prüfen:

- den Jahresabschluss- den Lagebericht- den Vorschlag über die Verwendung eines

Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages

- über das Ergebnis seiner Prüfungen hat er der Generalversammlung zu berichten

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2. Die Tätigkeiten der Generalversammlung im Zuge des Jahresabschlusses

- Der Generalversammlung obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses

- Die Generalversammlung muss gem. § 48 Abs. 1 GenG in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres stattfinden

- Erst mit Feststellung wird der Jahresabschluss wirksam- Die Feststellung bedarf keiner vorherigen durch den

Prüfungsverband. - Ausnahme: Ein Bestätigungsvermerk ist zu erteilen

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Das Risikomanagementsystem

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1. Warum ist ein Risikomanagementsystem einzurichten ?

- Jedwede unternehmerische Tätigkeit ist durch Unsicherheit (Chancen / Risiken) gekennzeichnet

- Eine auf den Fortbestand der Unternehmung ausgerichtete Tätigkeit erfordert ein adäquates Steuerungsinstrument.

- Gesetzliche Anordnung gem. § 91 Abs. 2 AktG mit Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen

- Reaktion des Gesetzgebers auf Bilanzskandale in der Vergangenheit

- Basis für die Darstellung und Beurteilung notwendiger Angaben im Lagebericht

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2. Einrichtung eines Risikomanagementsystem

- Aufnahme sämtlicher Risiken des Unternehmens im Rahmen einer wiederkehrenden Risikoinventur

- Bewertung jedes Risikos mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe

- Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs zur Begrenzung, Vermeidung, Überwälzung/Abwälzung der festgestellten Risiken

- Ergebnis in Form eines Risikohandbuchs

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Prüfung gemäß § 53 GenG

Rechnungslegung und Prüfung der Genossenschaften

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1. § 53 GenG: die Pflichtprüfung

- Die genossenschaftliche Pflichtprüfung geht in Zielsetzung, Gegenstand und Umfang über den Rahmen des § 316 HGB hinaus

- Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist die umfassendste Prüfung im deutschen Rechtssystem

- Über den Rahmen des § 316 HGB hinaus hat der genossenschaftliche Abschlussprüfer

- Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft,

- der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (Kernelement) sowie

- Aussagen, zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks (Förderauftrag) zu treffen.

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1. § 53 GenG: die Pflichtprüfung

- Geschäftsführungsprüfung ist keine statische Betrachtung sondern dient der Feststellung und Bewertung dynamischer inner- und außerbetrieblicher Faktoren.

- Beschränkt sich nicht nur auf eine reine Prüfung der „Normenkonformität“.- Die genossenschaftliche Pflichtprüfung als „Betreuungsprüfung“

kann dazu beitragen, wirtschaftliche Krisensituationen vergleichsweise besser als bei anderen Rechtsformen zu überstehen.

- Die Betreuungsprüfung unterstützt vielfach die Entscheidungsträger im Unternehmen weit mehr als bei anderen Rechtsformen.

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2. Ablauf der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG

- Im Vorfeld der Prüfung:

- Organisation des Rechnungswesen

- Inventur

- Internes Kontrollsystem

- Außenabstimmungen durch Saldenmitteilungen oder Bestätigungen Dritter

- Während der Prüfung

- Jahresabschluss

- Wirtschaftliche Verhältnisse

- Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

- Informationsaustausch zwischen Prüfer und verantwortlichen (GF/AR/VS)

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2. Ablauf der gesetzlichen Pflichtprüfung gem. § 53 GenG

- Nach Beendigung der Prüfung

- Prüfungsschlusssitzung (§ 57 Abs. 4 GenG)

- Eventuell Erteilung eines Bestätigungsvermerkes (große eG gem. § 267 HGB)

- Übergabe des Prüfungsberichtes (§ 58 Abs. 3 GenG)

- Erteilung einer Prüfungsbescheinigung (§ 59 Abs. 1 GenG) die beim Genossenschaftsregister einzureichen ist.

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3. Wer muss in welchem Umfang geprüft werden ?

- Es besteht grundsätzliche Prüfungspflicht für alle Genossenschaften mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr

- Bilanzsumme > 2 Mio. EUR = Prüfung in jedem Geschäftsjahr

- Bilanzsumme > 1 Mio. EUR und Umsatzerlöse> 2 Mio. EUR „Vollprüfungsansatz“ gem. § 53 Abs. 1 GenG

- Bilanzsumme < 1 Mio. EUR oder Umsatzerlöse < 2 Mio. EUR keine Jahresabschlussprüfung mehr notwendig. Hier findet nur eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung statt.

- Anmerkung: jedoch „prüferische“ Durchsicht / Plausibilitätsbeurteilung des Jahresabschlusses notwendig

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