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Zertifizierungsprozess und notwendige Schulungsmaßnahmen für Bekannte Versender von Luftfracht

Der Bekannte Versender

Jürgen Ullrich Berater Lieferkettensicherheit

IHK Heilbronn-Franken15.Juni 2012

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Warum muss Luftfracht geschützt werden?

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Zuständigkeiten

Bekannter Versender, Reglementierter Beauftragter und andere

Beteiligte in der sicheren Luftfracht-Transportkette

Rolle und Aufgaben des Bekannten Versenders

Aufgaben der Dienstleister des Bekannten Versenders

AGENDA

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Die Gefährdung des Luftverkehrs

Die Zivilluftfahrt ist einer permanenten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ausgesetzt.

Anschläge auf die Verkehrsinfrastruktur in den westlichen Zivilgesellschaften sollen größtmöglichen Schaden verursachen.

Die aktuelle terroristische Bedrohung zielt auf möglichst hohe Opferzahlen ab.

Die besondere Symbolkraft des unter anderem mit staatlichen Mitteln geschützten Flugverkehrs spielt für die Auswahl potentieller Anschlagsziele eine bedeutende Rolle.

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5 grundsätzliche Gefahren für den Luftverkehr

Flugzeugentführungen Sabotageakte gegen Flugzeuge Sabotageakte gegen Flughäfen Terroristische Anschläge Angriffe gegen Luftfahrteinrichtungen

außerhalb der Flughäfen

Die Gefährdung des Luftverkehrs

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Einführung

Verordnungen in der EU

Deutsche Rechtsregelungen

Zuständigkeiten

Rechtsgrundlagen

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„Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt“

sieht Regelungen vor für

Nationales Luftsicherheitsprogramm

Nationales Qualitätskontrollprogramm

Sicherheitsprogramme der Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und sonstige Stellen, die nach dem nationalen Programm Luftsicherheitsstandards anzuwenden haben

VO (EG) 300/2008

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VO (EG) 272/2009

u. a.Zulässige Kontrollmethoden Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können Frachtstücke und PostsendungenEinstellung von Personal und Schulungsmethoden Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet oder Befreiungen von Sicherheitskontrollen erteilt werden können

Verordnung zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt“

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VO (EU) 185/2010

Kapitel: Flughafensicherheit Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen Sicherheit von Luftfahrzeugen Fluggäste und Handgepäck Aufgegebenes Gepäck Fracht und Post Post und Material von Luftfahrtunternehmen Bordvorräte Flughafenlieferungen Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges Einstellung und Schulung von Personal Sicherheitsausrüstung

„Verordnung zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“

Detaillierte Maßnahmen für alle Stellen, die Luftsicherheitsmaßnahmen anzuwenden haben

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Unterliegt Geheimhaltungsstufe 4: VS NfD Fasst zusammen

VO (EG) 300/2008 VO (EU) 185/2010 VO (EG) 272/2009 Beschluss der Kommission K (2010)774

Enthält auch nationale Bestimmungen Aufbau basiert auf der Nomenklatur der VO (EG) 300/2008

Nationales Luftsicherheitsprogramm

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LuftSiG - Luftsicherheitsgesetz Verpflichtet Luftfahrtunternehmen (LFU) zu Sicherungsmaßnahmen von Fracht Einzelheiten werden durch das Luftsicherheitsprogramm des jeweiligen LFU

geregelt Sicherheitsmaßnahmen Unterstützung und Amtshilfe durch Streitkräfte Zuständigkeiten und Verfahren Bußgeld- und Strafvorschriften §7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen §9 Sicherungsmaßnahmen der

Luftfahrtunternehmen §11 Verbotene Gegenstände

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Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

BMI ist für die Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs nach dem Luftsicherheitsgesetz zuständig. BMI und das BMVBS arbeiten eng zusammen.Vorschriften werden im Einvernehmen mit dem BMVBS erlassen

z. B.: Grundsatzfragen der Verpflichtungen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 LuftSiG

Zuständigkeiten

LBA lässt Luftsicherheitspläne nach § 9 LuftSiG zu und überwacht unter der Fachaufsicht des BMVBS deren Einhaltung.

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Luftfahrt-Bundesamt

gemäß § 16 Abs. 3 LuftSiG zuständig für die Zulassung von Luftsicherheitsplänen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG einschließlich Überwachung der dargestellten Sicherungsmaßnahmen.

Das LBA ist neben anderen Aufgaben insbesondere zuständig für:

Zulassung und Überwachung von Bereichen, die nicht allgemein zugängliche und/oder sicherheitsempfindliche Bereiche sind und den LFU auf Flughäfen überlassen wurden Zulassung und Überwachung der Verfahren von Reglementierten Beauftragten

und Postbehörden/-verwaltungen, einschließlich der Anerkennungsverfahren für Bekannte Versender

Zulassung und Überwachung der Verfahren von Bekannten Versendern

Zuständigkeiten

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Gesetzliche Grundlagen BV und RB

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Grundidee

Die zugelassenen Beteiligten sind Garant für die Sicherheit in der Luftfracht

Konzept

Ab dem Zeitpunkt an dem eine Ware zur Luftfracht wird, muss gewährleistet sein, dass niemand unbemerkt Manipulationen an der Luftfrachtsendung vornehmen kann Die Sicherheit muss in der gesamten Luftfrachttransportkette gewährleistet sein Wenn die Sicherheit an einer Stelle nicht gewährleistet werden kann, muss die Sendung einer Kontrolle unterzogen werden

Vorteil Nur unsichere Sendungen müssen kontrolliert werdenKapazität für Kontrollen an Flughäfen und im Inland kann klein gehalten werden

Die sichere Luftfracht-Transportkette

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Im Sinne des LBA ist ein bekannter Versender ein Produzent oder Hersteller von Fracht, an dessen Standort Fracht erst zu Luftfracht wird und bei dem diese Fracht erstmalig in den Sendungsumlauf gegeben wird oder der Luftfracht auf eigene Rechnung versendet.

Produzenten sind die tatsächlichen physischen Produzenten der Luftfracht.

Hersteller ist jemand, der Fracht erstmalig in seinen eigenen Räumlichkeiten als Luftfracht definiert.

Gemäß VO (EU) 185/2010

„Ein Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung (Verantwortung), dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern.“

Bekannter Versender

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Bis 28.04.2010 wurden Bekannte Versender vom Reglementierten Beauftragten anerkannt, wenn sie Sicherheitsmaßnahmen durchführten und eine Verpflichtungserklärung (Sicherheitserklärung des BV) unterzeichnet hatten.

Seit 29.04.2010 müssen sie vom LBA zugelassen werden

In der Übergangszeit von 3 Jahren (bis 25. März 2013) behalten BV, die bis einschließlich 28.04.2010 durch einen RB anerkannt wurden, ihren Status für diesen RB.

Zu beachten ist:

Die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen (Schutz der Fracht, Überprüfungen und Schulungen von Personal pp.) sind bereits heute einzuhalten. Die Übergangsfrist gilt nur für die Anerkennung (ohne Vorortkontrolle) durch das LBA.

Bekannter Versender

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Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen (auch externe Logistikanbieter, verantwortlich für integrierte Lager, Transportdienstleistungen, Luftfahrtunternehmen, Abfertigungsagenten) die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten und als RB in der „EG-Datenbank der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender“ aufgeführt sind (seit Juni 2010)

Als Reglementierter Beauftragter zugelassen wird jede der o.a. Stellen, die die in VO (EU) 185/2010 genannten Sicherheitskontrollen durchführt

Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen (nur für den jeweiligen Betriebsstandort). Für die Zulassung als RB legt der Antragsteller einen Luftsicherheitsprogramm und eine Verpflichtungserklärung vor und unterzieht sich anschließend einer Prüfung vor Ort, um zu gewährleisten, dass die geforderten Standards eingehalten werden

Reglementierter Beauftragter

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TransporteureBestätigen durch Zeichnung der Transporteurserklärung dass bestimmte Sicherheitsverfahren eingehalten werden

Lagerhalter und VerpackerSie müssen auch den Status des reglementierten Beauftragten haben um an der sicheren Luftfracht-Transportkette teilnehmen zu können

Beteiligte DienstleisterMüssen in die Sicherheitsprogramme der Bekannten Versender und Reglementierten Beauftragten integriert werden

Beteiligte an der sicheren Luftfracht-Transportkette

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Luftfracht-Transportkette

Sicherheitsprogramm SicherungsmaßnahmenZugelassen durch das LBA

ALT: Anerkannt durch RB

Alle drei Partnergruppen haben Sicherungsmaßnahmen zu erfüllen, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen.

Sicherungsmaßnahmen

zugelassen durch das LBA

Sicherheitsprogramm Sicherungsmaßnahmen

verantwortlich für sichere Fracht gegenüber dem Gesetzgeber

zugelassen durch das LBA

Sicherheitsprogramm Sicherungsmaßnahmen

Umschlagbetriebe

Flughafenbetreiber(Umschlagbetriebe)

Zulieferer bekannt

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Rolle des Bekannten Versenders Der Bekannte Versender übernimmt die Verantwortung dafür, dass seine

Luftfrachtsendungen sicher sind und deswegen in einem Flugzeug transportiert werden dürfen

Die Zusicherung bezieht sich auf alle Waren, die der Bekannte Versender über einen Reglementierten Beauftragten verschickt, auch auf Handelsware

Wenn eine Ware unsicher ist, muss sie gekennzeichnet werden („unsecured“)

Wegen dieser Zusicherung des Bekannten Versenders erfolgt keine weitere Kontrolle der Luftfracht vor dem Verladen in das Flugzeug

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Aufgaben des Bekannten Versenders Benennung Beauftragten für Sicherheit

Sicherheitszone für identifizierbare Luftfracht einrichten

Manipulationssichere Verpackung: unbefugtes Öffnen muss erkennbar sein

Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen

Bekannter Versender Sicherheitsprogramm (bVSP) erstellen und umsetzen

Einbindung von Dienstleistern, sofern die Verantwortung für die Luftfracht noch beim Bekannten Versender liegt, d.h. noch nicht an den Reglementierten Beauftragten übergegangen ist

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Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen

Dieses Personal muss zwingend einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden, gem. Kapitel 11.1.4. der (VO) Nr. 185/2010, wenn es nach dem 29.April 2010 neu eingestellt wurde.

Beschäftigungsbezogene Überprüfung

IdentitätsfeststellungFeststellung von Lücken im LebenslaufErklärung über Straffälligkeiten

Auf dieser Grundlage muss der Bekannte Versender oder Dienstleister bewerten , ob das Personal Im Luftfrachtsicherheitsbereich eingesetzt werden darf oder nicht.

Alternativ: Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

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3-plus1 Stunden Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der VO(EU) Nr. 185/2010

WBT Schulung oder Präsenz Schulung

Inhalte

a. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen

b. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriftenc. Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post

Auch Geschäftsleitung mit Generalschlüssel muss geschult werden!

Personal mit Zugang oder potenziellem Zugang zur identifizierbaren Luftfracht überprüfen und schulen

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Aufgabe der Dienstleister des Bekannten Versenders

Allgemein

Gilt für alle Mitarbeiter die physischen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben

Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen

Die Zeitarbeitsfirma muss die beschäftigungsbezogene Überprüfung nachweisenNachweis der 3-plus-1 Stunden Schulung durch Teilnahmezertifikat

Fremdfirmen

Die Fremdfirma muss die beschäftigungsbezogene Überprüfung nachweisen Nachweis der 3-plus-1 Stunden Schulung durch Teilnahmezertifikat

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Wach- und Sicherheitspersonal von Dienstleistern

Muss natürlich überprüft und geschult seinSonst kein unbegleiteter Zugang zum LuftfrachtsicherheitsbereichAlternative: Schlüssel hinter Glaskasten

Reinigungspersonal von Dienstleistern

Muss natürlich überprüft und geschult seinSonst kein unbegleiteter Zugang zum LuftfrachtsicherheitsbereichAlternative: Arbeiten nur in Begleitung

Besucher

Müssen immer begleitet werden von geschultem Personal

Aufgabe der Dienstleister des Bekannten Versenders

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„Verschärfte Auflagen werden die Luftfracht-Lieferkette verändern“ DVZ Nr. 151 vom 21.12.2010

„Das Jahr der AirCargo Sicherheit steht bevor“ DVZ Nr.155 vom 29.12.2011

„Verlader befürchten Aircargo-Chaos“ DVZ Nr.155 vom 29.12.2011

„Spedition sorgt sich um Sicherheit“ DVZ Nr. 36 vom 24.03.2012

„Das Thema ist noch nicht bei allen Betroffenen angekommen“ DVZ Nr.37 vom 29.03.2012

Das Frankfurter Kreuz wird ab März 2013 voll geparkt sein mit LKW‘s, beladen mit „unsicherer Fracht“, die auf die Frachtkontrollen warten.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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