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Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, wer hätte vor einem Jahr gedacht, dass wir uns zum Ende dieses Jahres noch immer mit dem Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes befassen müs- sen. Sah es doch vor 12 Monaten so aus, als ste- he das Gesetzgebungsverfahren vor seinem baldi- gen Abschluss. Dieser Eindruck trog. Wir Anwälte, vor allem aber der Verbraucher, können froh darü- ber sein. Denn in der Zwischenzeit konnte der Ent- wurf noch merklich verbessert werden: Der Bereich erlaubnisfreier Rechtsberatung wurde durch eine ausgewogenere Definition des Begriffes der Rechts- dienstleistung eingeschränkt; die Zulässigkeit der allen Gewerbetreibenden offenstehenden soge- nannten Annexberatung wurde reduziert. Das Ange- bot von Rechtsdienstleistungen durch jedermann, der sich dazu einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bedient, soll nur zulässig sein, wenn eine eigenverantwortliche anwaltliche Beratung des Mandanten sichergestellt ist. Noch sind diese Regelungen nicht Gesetz, und noch sind die Bemühungen um weitere Verbesse- rungen nicht abgeschlossen. Trotzdem lässt sich festhalten: Ohne die Zusammenarbeit von BRAK und DAV wäre eine solche Reifung des Gesetzent- wurfs nicht möglich gewesen. Positive Ergebnisse einer Zusammenarbeit zwi- schen Kammern und DAV lassen im Umkehrschluss negative Ergebnisse befürchten, wenn der DAV und Teile der unter seinem Dach vereinigten Anwaltsor- ganisationen einerseits und Rechtsanwaltskam- mern und BRAK andererseits uneins sind. Und die- se Folge droht besonders, wenn einer versucht, die Handlungshoheit auf Kosten des anderen zu errin- gen. Genau dies geschieht derzeit durch den Ver- such des DAV, die Kammern auf die Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben zu beschränken. So soll es nach dem Entwurf einer Novellierung der BRAO geschehen, den der DAV in Heft 11 des Anwaltsblatts der Anwaltsöffentlich- keit und dem Gesetzgeber vorstellt. Er meint, es seien „fatale Kompromisse“ im Gesetz zu korrigie- ren und „die Befugnisse und Aufgaben der Kam- mern ... zurückzuschneiden“ (AnwBl. 2006, 721 ff, 722). Welche Fehlentwicklungen aus den angeblich fatalen Kompromissen hervorgegangen sein sollen, verschweigt man allerdings. Verschwiegen wird auch, dass man über viele Jahre hinweg die Kam- mern gerade deshalb kritisiert hat, weil sie sich auf mehr oder weniger obrigkeitliches Handeln beschränkten. Was aber offenbar nicht an der mar- kigen Feststellung hindert, anwaltliche Selbstver- waltung sei „nach deutschem Recht nichts anderes als Verwaltungsvollzug durch von Anwälten finan- zierte eigene Organisationen und durch ehrenamt- lich tätige Berufsangehörige“ (a.a.O., S. 723). Hier verwechselt der DAV ganz offensichtlich das geltende deutsche Recht mit eigenen Zielvorstel- lungen, die durch die vorgeschlagene Novellierung erreicht werden sollen. In Wahrheit nämlich sieht das deutsche Recht nach dem Willen des Gesetz- gebers eine umfassende Zuständigkeit der Rechts- anwaltskammern vor. Sie sind dazu berufen, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren. Dazu gehört z.B. eine Grundversorgung mit anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen, die den Regionalkammern und der BRAK nach dem Willen des DAV ebenso genommen werden soll, wie jegliche Repräsentation der Anwaltschaft außerhalb eines numerus clausus staatlich zugewiesener Auf- gaben. Ich denke, dieser Weg führt in die falsche Richtung. Die Anwaltschaft ist mit der Konstruktion einer funk- tionierenden und zur Dienstleistung bereiten Selbst- verwaltung gut aufgestellt, wie man heute so sagt. Wenn Sie in diesem Heft eine Zeile finden sollten, die nicht durch die Belange, durch die Wahrung wohlverstandener Interessen der Anwaltschaft gedeckt sind, so schreiben Sie mir. Im Stillen hoffe ich allerdings, dass das nicht geschieht. Ihnen allen wünsche ich ein Frohes Weihnachtsfest. Gönnen Sie sich über den Jahres- wechsel etwas Ruhe und starten Sie mit neuer Energie in ein glückliches und erfolgreiches Neues Jahr. Ihr Hansjörg Staehle Präsident Mitteilungen IV/2006 1 EDITORIAL

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Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

wer hätte vor einem Jahr gedacht, dass wir uns zumEnde dieses Jahres noch immer mit dem Entwurfdes Rechtsdienstleistungsgesetzes befassen müs-sen. Sah es doch vor 12 Monaten so aus, als ste-he das Gesetzgebungsverfahren vor seinem baldi-gen Abschluss. Dieser Eindruck trog. Wir Anwälte,vor allem aber der Verbraucher, können froh darü-ber sein. Denn in der Zwischenzeit konnte der Ent-wurf noch merklich verbessert werden: Der Bereicherlaubnisfreier Rechtsberatung wurde durch eineausgewogenere Definition des Begriffes der Rechts-dienstleistung eingeschränkt; die Zulässigkeit derallen Gewerbetreibenden offenstehenden soge-nannten Annexberatung wurde reduziert. Das Ange-bot von Rechtsdienstleistungen durch jedermann,der sich dazu einer Rechtsanwältin oder einesRechtsanwalts bedient, soll nur zulässig sein, wenneine eigenverantwortliche anwaltliche Beratung desMandanten sichergestellt ist.

Noch sind diese Regelungen nicht Gesetz, undnoch sind die Bemühungen um weitere Verbesse-rungen nicht abgeschlossen. Trotzdem lässt sichfesthalten: Ohne die Zusammenarbeit von BRAKund DAV wäre eine solche Reifung des Gesetzent-wurfs nicht möglich gewesen.

Positive Ergebnisse einer Zusammenarbeit zwi-schen Kammern und DAV lassen im Umkehrschlussnegative Ergebnisse befürchten, wenn der DAV undTeile der unter seinem Dach vereinigten Anwaltsor-ganisationen einerseits und Rechtsanwaltskam-mern und BRAK andererseits uneins sind. Und die-se Folge droht besonders, wenn einer versucht, dieHandlungshoheit auf Kosten des anderen zu errin-gen. Genau dies geschieht derzeit durch den Ver-such des DAV, die Kammern auf die Erfüllung derihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben zu

beschränken. So soll es nach dem Entwurf einerNovellierung der BRAO geschehen, den der DAVin Heft 11 des Anwaltsblatts der Anwaltsöffentlich-keit und dem Gesetzgeber vorstellt. Er meint, esseien „fatale Kompromisse“ im Gesetz zu korrigie-ren und „die Befugnisse und Aufgaben der Kam-mern ... zurückzuschneiden“ (AnwBl. 2006, 721 ff,722). Welche Fehlentwicklungen aus den angeblichfatalen Kompromissen hervorgegangen sein sollen,verschweigt man allerdings. Verschwiegen wirdauch, dass man über viele Jahre hinweg die Kam-mern gerade deshalb kritisiert hat, weil sie sich aufmehr oder weniger obrigkeitliches Handelnbeschränkten. Was aber offenbar nicht an der mar-kigen Feststellung hindert, anwaltliche Selbstver-waltung sei „nach deutschem Recht nichts anderesals Verwaltungsvollzug durch von Anwälten finan-zierte eigene Organisationen und durch ehrenamt-lich tätige Berufsangehörige“ (a.a.O., S. 723).

Hier verwechselt der DAV ganz offensichtlich dasgeltende deutsche Recht mit eigenen Zielvorstel-lungen, die durch die vorgeschlagene Novellierungerreicht werden sollen. In Wahrheit nämlich siehtdas deutsche Recht nach dem Willen des Gesetz-gebers eine umfassende Zuständigkeit der Rechts-anwaltskammern vor. Sie sind dazu berufen, dieberuflichen Belange der Gesamtheit der Mitgliederzu wahren. Dazu gehört z.B. eine Grundversorgungmit anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen, dieden Regionalkammern und der BRAK nach demWillen des DAV ebenso genommen werden soll, wiejegliche Repräsentation der Anwaltschaft außerhalbeines numerus clausus staatlich zugewiesener Auf-gaben.

Ich denke, dieser Weg führt in die falsche Richtung.Die Anwaltschaft ist mit der Konstruktion einer funk-tionierenden und zur Dienstleistung bereiten Selbst-verwaltung gut aufgestellt, wie man heute so sagt.Wenn Sie in diesem Heft eine Zeile finden sollten,die nicht durch die Belange, durch die Wahrungwohlverstandener Interessen der Anwaltschaftgedeckt sind, so schreiben Sie mir.

Im Stillen hoffe ich allerdings, dass das nichtgeschieht. Ihnen allen wünsche ich ein FrohesWeihnachtsfest. Gönnen Sie sich über den Jahres-wechsel etwas Ruhe und starten Sie mit neuerEnergie in ein glückliches und erfolgreiches NeuesJahr.

Ihr

Hansjörg StaehlePräsident

Mitteilungen IV/2006 1

E D I T O R I A L

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Inhalt Seite

Editorial ..................................................................... 1

Aktuelles

Kammerversammlung 2007 .................................. 3

Wahlen zur 4. Satzungsversammlung ................... 3

Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwältein Bayern nach 1933 ............................................ 7

Frist für den Nachweis der Fach-anwaltsfortbildung gem. § 15 FAO: 31.12.2006 ... 8

Werbemittel für Rechtsanwälte:Fortbildungszertifikat der BRAK ............................ 9

Fortbildung an der Universität Augsburg .............. 9

Zulässigkeit der Selbsteinschätzung als „Spezialist“ nach neuem Berufsrecht .............. 9

Kammervorstand: Auswärtige Sitzung in Landshut 12

Aussprachetagung mit den Anwaltvereinen .......... 13

Vertrauensanwalt für in Not geratene Mitglieder ... 13

Neue Rechtsanwaltsstation in Bayernseit Oktober 2006 ................................................. 13

Auszeichnung: RA Wolfgang Radmann und RA Dr. Peter Schuppenies ............................. 14

Harald Schmidt: Ehrenamtliche Justizexperten ..... 14

Aus der Rechtsprechung ....................................... 16

Buchbesprechungen ............................................... 17

Hinweise und Informationen

Telefondienst/Faxservice ....................................... 20

Vermittlungen ........................................................ 20

Umsatzsteuersatz:Erhöhung zum 1. Januar 2007 ............................. 20

Aktueller Zinssatz ................................................. 21

Fragen und Antworten zum Fachanwalt ................ 21

Widerstreitende Interessen bei Bürogemeinschaften ...................................... 23

Aus- und Fortbildung

RA-Fachangestellte:

Abschlussprüfung 2007/II ..................................... 24

Berufs-Infotag 2007 ............................................. 24

„Ausgenutzt statt ausgebildet“ .............................. 25

Rechtsfachwirte:

Termine für die Fortbildungsprüfung ..................... 25

Personalien .............................................................. 27

Beilagen

Informationen des Verbandes Freier Berufe

Fortbildungsveranstaltungen

Die MITTEILUNGEN der Rechtsanwaltskammer fürden Oberlandesgerichtsbezirk München werdendurch die Rechtsanwaltskammer München heraus-gegeben und erscheinen viermal im Kalenderjahr.

Der Bezug der MITTEILUNGEN ist imKammerbeitrag enthalten.

Anschrift der RedaktionRechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Tal 33, 80331 München; Tel.: (0 89) 53 29 44-0; Fax: (0 89) 53 29 44-28; Homepage: www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de;E-Mail: [email protected] 191 im Justizpalast München

GesamtredaktionHauptgeschäftsführer RA Dr. Wieland Horn, RAin Dorothee Klaiß, Redaktionsanschrift

DruckKessler Druck + Medien, 86399 Bobingen

Auflage

18.000 Stück

VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KG,Levelingstraße 6a, 81673 München; verantwortlich: RAin Beate Köhler, Tel.: (0 89) 43 60 00-39; Fax: (0 89) 4 36 15 64

AnzeigenVerantwortlich: Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart;Tel.: (07 11) 73 85-0; Fax: (07 11) 73 85-100;Internet: www.boorberg.de;E-Mail: [email protected];Anzeigenpreisliste Nr. 1 vom 1.1.2002 ist gültig.

I M P R E S S U M

2 Mitteilungen IV/2006

I N H A LT

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Mitteilungen IV/2006 3

� Kammerversammlung 2007

Die ordentliche Kammerversammlung 2007 findetam

Freitag, dem 27. April 2007,

um 14 Uhr im Hotel Holiday Inn Munich City Cen-tre, Hochstraße 3, 81669 München (S-BahnstationRosenheimer Platz), statt.

Einladung und Tagesordnung werden gemäß § 5Nr. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwalts-kammer München (GO) bis spätestens Mittwoch,11. April 2007, versandt, zusammen mit einer Kurz-fassung der Jahresrechnung 2006 und des Etat-vorschlags 2007 (§ 5 Nr. 4 GO).

Gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 GO wird gebeten, Anträgezur Tagesordnung bis spätestens

Freitag, dem 23. März 2007,

schriftlich an den Kammervorstand zu richten(Postanschrift: Postfach 26 01 63, 80058 München;Geschäftsstelle der Kammer: Tal 33, 80331 Mün-chen; Gerichts-Schrankfach Nr. 191 im Justizpa-last München).

� Wahlen zur 4. Satzungsversammlung

Allgemeine Informationen

In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2007 findendie Wahlen zur 4. Satzungsversammlung statt. DieWahlperiode der 3. Satzungsversammlung endetam 30. Juni 2007. In der Vorstandssitzung vom29. September 2006 wurde der Wahlausschussbestimmt. Wahlleiter ist RA Michael Then. Die bei-den Beisitzer sind RAin Christina Edmond vonKirschbaum und RA Alexander Siegmund.

Die Mitglieder der Satzungsversammlung werdendurch Briefwahl auf vier Jahre gewählt, eineWiederwahl ist zulässig (§ 191 b Absatz 3 i. V. m.§ 68 Absatz 1 BRAO).

Jede regionale Kammer wählt je angefangene1.000 Mitglieder (Stichtag 1.1. des Wahljahres)einen Delegierten zur Satzungsversammlung, § 191 b Absatz 1 BRAO. Die Rechtsanwaltskam-mer München hatte zum Zeitpunkt des Redaktions-schlusses 17.278 Mitglieder. Der Mitgliederstandwird am 1. Januar 2007 voraussichtlich 18.000nicht überschreiten. Daher sind 18 Delegierte neuzu wählen.

Die Anzahl der zu wählenden Delegierten könntesich auf einen Delegierten pro angefangene 2.000Kammermitglieder verringern, wenn während derWahlzeit noch eine Gesetzesänderung des § 191 bAbsatz 1 BRAO eingebracht, verabschiedet und imBundesgesetzblatt verkündet wird. In diesem Fallewären nur neun Delegierte zu wählen und die Kam-mer würde eine Sonderinformation verschicken.

Zur Sicherung der regionalen Repräsentanz hat derVorstand nach § 12 Nr. 1 der Geschäftsordnung fürdie RAK München zwei Wahlbezirke gebildet: DenWahlbezirk 1 für den Landgerichtsbezirk München Iund den Wahlbezirk 2 für die Region.

Die Verteilung der Delegierten hat der Kammervor-stand gemäß § 12 Nr. 1 Absatz 1 der Geschäfts-ordnung wie folgt festgelegt:Wahlbezirk 1 (LG München I): 11 MitgliederWahlbezirk 2 (Region): 7 Mitglieder

Bei der Verteilung hat der Vorstand das Verhältnisder im Landgerichtsbezirk München I zugelasse-nen Kolleginnen und Kollegen einerseits und in derRegion andererseits berücksichtigt.

Im Wahlbezirk 1 sind die Kammermitglieder wähl-bar, die im Bezirk des Landgerichts München I ihreKanzlei unterhalten (§ 27 Absatz 1 BRAO) oder imFalle einer Befreiung gemäß §§ 29 Absatz 1, 29 aAbsatz 2 BRAO zuletzt unterhalten haben, § 12 Nr. 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung.

Für den Wahlbezirk 2 gilt: Wählbar sind die Kam-mermitglieder, die in einem der übrigen Landge-richtsbezirke des Kammerbezirks ihre Kanzleiunterhalten (§ 27 Absatz 1 BRAO) oder im Falleeiner Befreiung gemäß §§ 29 Absatz 1, 29 a Absatz2 BRAO zuletzt unterhalten haben, § 12 Nr. 1Absatz 2 der Geschäftsordnung.

Weitere Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Aus-übung des Berufes als Rechtsanwalt seit mindes-tens fünf Jahren ohne Unterbrechung (§ 191 b Abs. 3 i. V. m. § 65 Nr. 1 und 3 BRAO). Außerdemdarf die Wählbarkeit in den Kammervorstand nichtausgeschlossen sein (§ 191 b Absatz 3 i. V. m. § 66 BRAO).

Aktiv sind alle Kammermitglieder in beiden Wahl-bezirken vorschlags- und wahlberechtigt.

Die Wahlbriefunterlagen versendet die Rechtsan-waltskammer München mit weiteren Hinweisen zurWahl spätestens am 27.3.2007. Die Wahlzeit endetam 27.4.2007 um 18.00 Uhr.

A K T U E L L E S

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4 Mitteilungen IV/2006

A K T U E L L E SA KT U E L L E S

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge müssen folgenden Anforderungengenügen:

1. Sie sind schriftlich (im Original) an den Kammer-vorstand zu richten. Die Postanschrift lautet:

Rechtsanwaltskammer für denOberlandesgerichtsbezirk München– Wahlausschuss –Postfach 26 01 6380058 München

2. Jedes Kammermitglied kann einen oder mehre-re Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvor-schlag kann einen oder mehrere Kandidaten(Vorschlagsliste) enthalten. Ein Kammermitgliedkann sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.Wahlvorschläge können mehr Kandidaten ent-halten, als Delegierte zu wählen sind.

3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehnKammermitgliedern unterzeichnet werden, § 191b Absatz 2 Satz 2 BRAO. Achtung: Die Unter-schriften müssen den namentlich aufgeführtenKammermitgliedern zuordenbar sein.

4. Zweckdienlich ist es, nur solche Kammermitglie-der vorzuschlagen, die nicht von ihrem Recht derAblehnung der Wahl Gebrauch machen werden,§ 191 b Absatz 3 i. V. m. § 67 BRAO. Die Wahl-vorschläge sollen daher die Erklärung des Kan-didaten enthalten, dass er zur Übernahme desAmts bereit ist, § 12 Nr. 5 der Geschäftsordnung.

5. Es wird empfohlen, den Wahlvorschlag aufumseitigem Formular abzugeben. Dieses For-mular kann auch auf der Internetseite www.rak-muenchen.de heruntergeladen und für den Aus-druck elektronisch ausgefüllt werden.

6. Es bietet sich an, für die Kandidatenvorstellungin den Wahlunterlagen dem Wahlvorschlagsogleich beizulegen:

• ein farbiges oder schwarz-weißes, gerne auchdigitales Passfoto des Kandidaten mit der Grö-ße von max. 50 x 40 mm,

• ein Vorstellungstext mit max. 600 Zeichen (inkl.Leerzeichen), der beispielsweise Angaben zuder beruflichen Spezialisierung, Dauer derZulassung, Größe der Kanzlei, Mitgliedschaftin der bisherigen Satzungsversammlung oderanderen anwaltlichen Organisationen bzw.Organen enthält.

7. Wahlvorschläge sind bis spätestens

Freitag, 26.1.2007, 18.00 Uhr

einzureichen. Nur fristgemäß eingereichte Wahl-vorschläge werden berücksichtigt.

8. Fragen beantwortet die Geschäftsstelle derRechtsanwaltskammer München schriftlich unterPostfach 26 01 63, 80058 München, telefonischunter 089/532944-50 oder per E-Mail unter [email protected].

Info: Die Satzungsversammlung

• besteht aus den gewählten Mitgliedern derRechtsanwaltskammern, dem Präsidenten derBundesrechtsanwaltskammer und den Präsi-denten der Rechtsanwaltskammern.

• Aufgabe ist es, die Berufsordnung für Rechts-anwälte und die Fachanwaltsordnung als Sat-zung zu erlassen und fortzuschreiben.

• Die Mitglieder der Satzungsversammlung wer-den in den jeweiligen Rechtsanwaltskammernin freier, gleicher und geheimer Wahl unmittel-bar gewählt.

• Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder derSatzungsversammlung bemisst sich dabeinach der Zahl der Kammermitglieder (vgl. § 191 b BRAO).

• Die Satzungsversammlung wird durch denPräsidenten der Bundesrechtsanwaltskammereinberufen. Dies muss er tun, wenn mindes-tens fünf Rechtsanwaltskammern oder einViertel der stimmberechtigten Mitglieder derSatzungsversammlung es beantragen (vgl. § 191 c BRAO) oder wenn die letzte Sat-zungsversammlung dies beschlossen hat.

• Die Mitglieder der Satzungsversammlung sindehrenamtlich tätig.

• Neuregelungen oder Änderungen der Berufs-ordnung durch die Satzungsversammlung tre-ten drei Monate nach Übermittlung an dasBundesministerium der Justiz in Kraft, soweitdiese nicht die Neuregelungen bzw. Änderun-gen oder Teile derselben aufhebt (vgl. § 191 eBRAO).

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WAHLVORSCHLAG

für die Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer München in die4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer

I. Für die vorbezeichnete Wahl wird vorgeschlagen:

II. Diesen Wahlvorschlag unterstützen durch ihre eigenhändige Unterschriftmindestens 10 Wahlberechtigte:

III. Zustimmungserklärung

Für den Fall der Wahl bin ich, der vorgeschlagene Kandidat, zur Übernahme des Amtes bereit.

Familienname

Nr. und Datum

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Familienname Vorname Kanzleianschrift Unterschrift

Vorname Geb.-Datum Kanzleianschrift

UnterschriftDatum

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Mitteilungen IV/2006 7

� Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933

Die Rechtsanwaltskammer München hat zusammen mit den Rechtsanwaltskammern Nürnberg, Bambergund Zweibrücken sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz gemeinsam ein Buch über dasSchicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933 herausgegeben. Autor des Buches ist der His-toriker und Archivoberrat a.D. Dr. Reinhard Weber. Es handelt sich um eine Dokumentation über den Lei-densweg der 460 jüdischen Rechtsanwälte und ihrer Familien, die 1933 in Bayern lebten. Die Stellung unddas Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte im Nationalsozialismus werden für Bayern erstmals systema-tisch aufgearbeitet. Die Opfer von Berufsverbot, „Schutzhaft“, erzwungenem Exil, Deportation und anderenWillkürmaßnahmen erhalten einen Namen und ein Gesicht.

Begonnen hat das Projekt mit einem Brief, den Herr Dr. Weber am 3. Juli 2002 an den damaligen Vorsitzen-den des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden des Bayerischen Landtags, Dr. Klaus Hahnzog, sand-te und mit dem er eine Projektskizze für ein Buch über das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte im Ober-landesgerichtsbezirk München nach 1933 übermittelte. Relativ schnell wurde klar, dass eine Beschränkungauf den Oberlandesgerichtsbezirk München nicht sinnvoll war und auch die übrigen Oberlandesgerichtsbe-zirke, also Nürnberg und Bamberg sowie Zweibrücken, das damals noch als bayerische Pfalz zu Bayerngehörte, mit in das Projekt einbezogen werden sollten.

Dr. Robert Heinrich, ehemaliger Präsident der Rechtsanwaltskammer München, hatte bereits in den 70-erJahren dem Schicksal der jüdischen Kollegen in seiner zum 100-jährigen Bestehen der Kammer erschiene-nen Festschrift ein Kapitel gewidmet und einige Einzelschicksale geschildert. Auf der Grundlage seiner Vor-arbeit hatte sich der unvergessene Hauptgeschäftsführer der Kammer München, Dr. Giselher Gralla, die-sem Thema gewidmet und in vielen Jahren Informationen zusammengetragen. Hierbei konnte er auch aufdie Recherchen von Reinhard Weber zurückgreifen, die dieser für sein Buch über das Schicksal des jüdi-schen Rechtsanwalts Max Hirschberg durchgeführt hatte. Dr. Grallas Arbeit und Initiative haben es ermög-

bei der Buchübergabe v.l.n.r.: Verleger Johannes Oldenbourg mit Autor Dr. Reinhard Weber

Dr. Beate Merk mit Dr. Hans-Jochen Vogel

Charlotte Knobloch

Aufmerksames Auditorium im Max-Joseph-Saal

Lesung im Max-Joseph-Saal v.l.n.r.: August Zirner,Dr. Reinhard Weber, Nina Kunzendorf

v.l.n.r.: Hansjörg Staehle, JR Dr. Matthias Weihrauch,Charlotte Knobloch, Dr. Lothar Schwarz, Dr. Reinhard Weber,Heinz Plötz

A K T U E L L E S

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8 Mitteilungen IV/2006

A K T U E L L E S

licht, 1998 im Eingangsbereich des MünchenerJustizpalastes eine Gedenktafel mit den Namender jüdischen Kollegen aus dem KammerbezirkMünchen anzubringen, die 1933 zugelassen warenund während der Herrschaft des Nationalsozia-lismus als Juden entrechtet, verfolgt und vertrie-ben oder ermordet wurden. Daran wiederum konn-te der Autor Dr. Weber anknüpfen, als er den ört-lichen Münchner Beitrag zu der Ausstellung „Anwaltohne Recht“ betreute, der als Keimzelle für seinBuch wirkte.

Das im Oldenbourg-Verlag erschienene Buch wur-de der Öffentlichkeit am 25. Oktober 2006 in einerFestveranstaltung im Max-Joseph-Saal der Mün-chener Residenz vorgestellt.

In ihren einführenden Worten betonten die Bayeri-sche Staatsministerin der Justiz Dr. Beate Merkund der Präsident der Rechtsanwaltskammer Mün-chen Hansjörg Staehle, dass die Ausgrenzung, Ent-rechtung und Verfolgung jüdischer Rechtsanwälteein großer Verlust für die Rechtsentwicklung unddie Rechtspflege waren. Nicht nur die jüdischenAnwälte, die als unerschrockene Prozessvertreterbekannt waren oder als wissenschaftliche Autorenstarken Einfluss auf die Entwicklung der Rechts-kultur und das anwaltschaftliche Standesrechtgehabt hatten, seien hier zu nennen. Auch die weni-ger bekannten jüdischen Rechtsanwälte hatten sichin ihrer täglichen Arbeit für die Rechtskultur und fürdemokratische Prinzipien eingesetzt. Sie hattenihre Stellung als Organe der Rechtspflege ernstgenommen und so im besten Sinne des Wortes diefreie und unabhängige Advokatur verkörpert. Siestanden den Gleichschaltungsbestrebungen derMachthaber im Wege und waren auch deswegenzu einer bevorzugten Zielscheibe des nationalsozi-alistischen Hasses geworden. Neben der Doku-mentation der Einzelschicksale solle das Buchdaher auch die Erinnerung an eine Zeit festhalten,in der die freie Advokatur mit teils subtiler, teils bra-chialer Gewalt von den Nationalsozialisten abge-

schafft worden war. Die Erinnerung an diese dun-kle Zeit und ihrer Opfer möge dazu beitragen, dassdie kommenden Generationen alle offenen oderverdeckten Versuche, die freie Advokatur auszu-höhlen, sofort erkennen und ihnen entschieden ent-gegentreten.

Charlotte Knobloch, die Präsidentin des Zentralratsder Juden in Deutschland, sprach bewegende Wor-te aus ihrer persönlichen Erinnerung als Tochtereines verfolgten jüdischen Rechtsanwalts in Mün-chen, des Kollegen Fritz Siegfried Neuland. Unterden Teilnehmern an der Veranstaltung waren auchAngehörige der betroffenen Rechtsanwälte sowieHerr Kollege Joel Levi aus Tel Aviv als Vertreter derIsrael Bar Association.

Die Buchpräsentation endete mit einer Lesung ausZeitdokumenten. Zu den verbindenden Worten desAutors lasen die Schauspieler Nina Kunzendorf undAugust Zirner Texte aus offiziellen Verlautbarungender Nationalsozialisten und aus Originalbriefenbetroffener Anwälte oder ihrer Angehörigen.

� Frist für den Nachweis der Fach-anwaltsfortbildung gem. § 15 FAO:31.12.2006

Jede Fachanwältin/jeder Fachanwalt muss jährlichmindestens 10 Zeitstunden Fortbildung unaufge-fordert der RAK nachweisen (§ 15 FAO). Bei Nicht-erfüllung dieser Verpflichtung kann die Erlaubniszum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wider-rufen werden. Mit dieser sanktionierten Fortbil-dungspflicht soll ein zertifiziertes Maß an Fachkom-petenz und Qualität unter den Fachanwältengewährleistet werden. Bitte denken Sie an dieseVerpflichtung und reichen Sie Ihre Nachweise bald-möglichst und vor dem 31.12.2006 bei der RAKMünchen (Postfach 26 01 63, 80058 München) ein.

v.l.n.r.: RA Uri Siegel, RA Joel Levi (Israel Bar Association), Cornelia Muggenthaler,Hansjörg Staehle

v.l.n.r.: Hansjörg Staehle, Charlotte Knobloch, Dr. Beate Merk

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Mitteilungen IV/2006 9

� Werbemittel für Rechtsanwälte:Fortbildungszertifikat der BRAK

Die Bundesrechtsanwalts-kammer (BRAK) will An-wälten die Möglichkeit ge-ben, mit einer Bestätigungihrer Fortbildungsmaßnah-men bereits auf ihremBriefkopf, ihrer Visiten-karte, in ihrer Kanzleibro-schüre oder auf der Kanz-leihomepage zu werben.

Für den Nachweis regelmäßiger Fortbildung überden Zeitraum von drei Jahren erhält der Antragstel-ler die Lizenz zur Verwendung der Wort-/Bildmar-ke bzw. der Bildmarke des Zertifikats „Qualitätdurch Fortbildung“ im Rahmen seiner Anwaltstätig-keit. Voraussetzung ist, dass die Mindestpunktzahlvon 360 Punkten erreicht wird.

Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für dasZertifikat als auch die Ausstellung des Zertifikatserfolgen durch die BRAK. Das Antragsformularsowie ein „Merkblatt“ und die „FAQs“ zum ThemaFortbildungszertifikat der BRAK erhalten Sie imInternet unter www.brak.de. Für die Antragsbear-beitung erhebt die BRAK eine Gebühr in Höhe von75,– EUR.

Die in § 43 a Abs. 6 BRAO geregelte Fortbildungs-pflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsan-wälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leis-tungen. Sie kommt einerseits dem Mandantenzugute, der auf eine qualifizierte Rechtsberatungvertrauen kann und andererseits dem Rechtsan-walt, dessen zufriedener Mandant wieder ein Man-dat für ihn haben wird.

� Fortbildung an der UniversitätAugsburg

Auf der Grundlage der zwischen der RAK Münchenund der Universität Augsburg bestehenden Koope-rationsvereinbarung bietet die RAK seit Herbst2006 auch eine anwaltliche Fortbildung an der Uni-versität Augsburg an. Ergänzend zu dem bisheri-gen Fortbildungsangebot halten Professoren undLehrbeauftragte an der Universität Augsburg zuausgewählten Themen Fortbildungsveranstaltun-gen ab. So wurden bisher Vorträge zu den ThemenSteuerrecht und Strafrecht, Arbeitsrecht, Insolvenz-recht und Verwaltungsrecht angeboten. Dieses

Fortbildungsangebot ergänzt die bereits bisher undweiterhin angebotenen Fortbildungsveranstaltun-gen. Auch wenn die dogmatischen Grundlagenstärker herausgestellt werden, so sind die Vorträgedennoch sehr praxisorientiert. Die Resonanz derTeilnehmer an den bisherigen Veranstaltungen wardurchweg positiv.

VP Rechtsanwalt Dr. Thomas Weckbach, Augsburg

� Zulässigkeit der Selbsteinschät-zung als „Spezialist“ nach neuemBerufsrecht

Bekanntlich hat der Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 28.7.2004 – 1 BvR 159/04 –dazu beigetragen, die herkömmliche Stufenleiternach § 7 BORA a.F. – Interessenschwerpunkt /Tätigkeitsschwerpunkt / Fachanwalt – zu kippen.Nach diesem „Spezialistenbeschluss“ kann dieBezeichnung als „Spezialist“ unter bestimmten Vor-aussetzungen zulässig sein. Mit dem Inkrafttretenvon § 7 BORA n.F. am 1.3.2006 und der Auswei-tung der Fachanwaltschaften kommt es vermehrtzu Konflikten vor allem zwischen Fachanwälten undselbsternannten Spezialisten. Der folgende Beitraggeht der Frage nach, inwieweit die Selbsteinschät-zung von Kollegen als „Spezialist“ nach neuemBerufsrecht zulässig ist.

I. Zulässigkeit nach § 7 Abs. 1 BORA:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA darf unabhän-gig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereicheder Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Anga-ben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann,die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröf-fentlichungen oder in sonstiger Weise erworbenwurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet,muss zusätzlich über entsprechende theoretischeKenntnisse verfügen und auf dem benanntenGebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein(§ 7 Abs. 1 Satz 2 BORA). „Qualifizierende Zusät-ze“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA sind ins-besondere Titel wie „Experte“, „Fachmann“ oder„Spezialist“ im Zusammenhang mit einem bestimm-ten Rechtsgebiet.1

(Fußnoten stehen aus drucktechnischen Gründen a. E. des Artikels auf Seite 12)

1. Der „Spezialistenbeschluss“ des Bundesverfas-sungsgerichts:

Die Werbung mit dem Hinweis, auf einem bestimm-ten Rechtsgebiet Spezialist zu sein, ist nach demBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom28.7.2004 2 unter bestimmten engen Voraussetzun-

A K T U E L L E S

QUALITÄT DURCHFORTBILDUNG

Fortbildungszertifikat derBundesrechtsanwaltskammer

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gen möglich. Zu berücksichtigen ist dabei, dassdieser Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in demder betreffende Anwalt unbestritten seit Jahrzehn-ten ein sehr anerkannter Fachmann auf dem Gebietdes Verkehrsrechts war. Er war seit über 40 Jah-ren als Rechtsanwalt zugelassen und von Beginnan auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. SeitJahrzehnten war er in leitenden Funktionen imDeutschen Anwaltverein im Verkehrsrecht tätig,Herausgeber und Schriftleiter von Fachzeitschrif-ten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, schon seitvielen Jahren in diesem Bereich publizierend undals Referent tätig. Das Bundesverfassungsgerichthat daher in diesem Einzelfall entschieden, dasseinem Rechtsanwalt, der anerkanntermaßen einSpezialist für Verkehrsrecht ist, nicht verwehrt wer-den kann, auf seinem Briefbogen die Bezeichnung„Spezialist für Verkehrsrecht“ zu verwenden.3

Dabei muss berücksichtigt werden, dass es zujenem Zeitpunkt einen „Fachanwalt für Verkehrs-recht“ noch nicht gab.

2. Konsequenzen:

Zunächst ist klarzustellen: Die qualifizierende An-gabe „Spezialist für“, z.B. auf dem Briefkopf, istnicht gleichzusetzen mit dem Hinweis in einerKanzleibroschüre oder im Internet, dass man aufeinem bestimmten Gebiet „spezialisiert“ sei. Inso-weit stellt die Angabe „Spezialist für“ imZusammenhang mit einem bestimmten einzelnenRechtsgebiet deutlich höhere Anforderungen nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 BORA.

Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsu-chende Publikum, dass der betreffende Anwaltnicht nur über herausragende theoretische Kennt-nisse, sondern auch über langjährige praktischeErfahrungen verfügt. Ferner wird erwartet, dass derbetreffende Anwalt sich ausschließlich oder nahe-zu ausschließlich mit seinem Spezialgebiet be-schäftigt und Materien außerhalb des Spezialge-bietes nicht bearbeitet.4 Mit der Formulierung, dassFachanwälte nicht notwendig Spezialisten seien5,bringt das BVerfG zum Ausdruck, dass es die Qua-lifikation eines Spezialisten noch höher ansiedelt,als die eines Fachanwalts. Dies folgt nach BVerfGdaraus, dass § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO die Füh-rung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubtund angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder inso-weit keine Spezialisierung voraussetzt.6 Darauswird deutlich, dass nach den Vorgaben des BVerfGz.B. ein „Spezialist für Wirtschaftsrecht“ schlech-terdings nicht denkbar ist, sondern nur für sehr spe-zielle Rechtsgebiete. Dementsprechend hat dasLG Traunstein7 eine entsprechende Selbsteinschät-zung eines Kollegen untersagt. Das LG Dortmund8

und das LG Kiel9 sind dem BVerfG darin gefolgt,dass die Kenntnisse, Eignungen und Befähigun-gen des Spezialisten in jedem Fall höher sein müs-sen als diejenigen eines Fachanwalts. Deshalb sollzunächst verdeutlicht werden, welche Anforderun-gen mit dem Erwerb des Fachanwaltstitels verbun-den sind.

3. Anforderungen an den Fachanwaltstitel:

Die förmliche Verleihung des Fachanwaltstitelssetzt nach § 43 c Abs. 1 BRAO „besondere Kennt-nisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet“ vor-aus. Besondere theoretische Kenntnisse undbesondere praktische Erfahrungen liegen nach § 2Abs. 2 Fachanwaltsordnung (FAO) vor, wenn die-se auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessenübersteigen, das üblicherweise durch die berufli-che Ausbildung und praktische Erfahrung im Berufvermittelt wird. Durch die Formulierung „erheblich“wird bereits deutlich, dass die Kenntnisse deutlichüberdurchschnittlich sein müssen. Es genügenweder durchschnittliche noch überdurchschnittlichetheoretische Kenntnisse und praktische Erfahrun-gen auf dem betreffenden Fachgebiet. Erforderlichsind vielmehr weit überdurchschnittliche Kennt-nisse und Erfahrungen.10 Neben der Teilnahme aneinem kostenpflichtigen Fachanwaltslehrgang (§ 4Abs. 1 FAO) mit hohen Anforderungen – Abde-ckung aller relevanten Bereiche des Fachgebietes,Gesamtzeitdauer mindestens 120 Zeitstunden, Ab-schluss durch schriftliche Leistungskontrollen11 –setzt § 5 FAO für den Erwerb der besonderen prak-tischen Erfahrungen voraus, dass der Antragstellerinnerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellungin dem betreffenden Fachgebiet eine bestimmteAnzahl von Fällen bearbeitet hat. Je nach Rechts-gebiet sind dies bis zu 160 Fälle. Im Falle des„Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht“ sindes mindestens 80 Fälle, davon mindestens 40gerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 FAO). Zudemmuss der Kandidat nach § 3 FAO über eine min-destens dreijährige Zulassung und Tätigkeit alsRechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vorAntragstellung verfügen.12 Die theoretischen Kennt-nisse durch erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sindin einem förmlichen Verfahren nach § 6 FAO nach-zuweisen. Zudem ist ein Fachgespräch nach § 7FAO zu führen.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, mussgemäß § 15 FAO jährlich mindestens an eineranwaltlichen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.Diese darf zehn Zeitstunden nicht unterschreitenund ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordertnachzuweisen.

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4. Fazit:

Geht man davon aus, dass die Qualifikation eines„Spezialisten“ höher sein muss als die eines Fach-anwalts, so reicht es für einen „Spezialisten“ nichtaus, dass diese wie bei einem Fachanwalt „erheb-lich“ über dem Durchschnitt liegt; diese muss schonherausragend sein und auf langjährige praktischeErfahrung beruhen13 wie im Falle des Bundesver-fassungsgerichts „Spezialist für Verkehrsrecht“.Das LG Dortmund spricht von „hochqualifiziertenPersönlichkeiten“.14

Daraus folgt, dass die Werbung „Spezialist für“ imZusammenhang mit einem bestimmten Rechtsge-biet ohne entsprechende Qualifikation schon nach§ 7 Abs. 1 BORA unzulässig ist. Dabei dürfte eineUnzulässigkeit umso eher anzunehmen sein, jeumfassender das benannte Rechtsgebiet ist. Ein„Spezialist für Wirtschaftsrecht“ beispielsweise istangesichts der unterschiedlichen Rechtsbereicheaus dem Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht15

schlechterdings nicht vorstellbar. Ebenso scheidetaus ein „Spezialist für Zivilrecht“. Je enger und spe-zialisierter eine Rechtsmaterie ist, umso eher darfsie mit dem Zusatz „Spezialist für“ bei entsprechen-der Qualifikation nach § 7 Abs. 1 BORA versehenwerden.

II. Zulässigkeit nach § 7 Abs. 2 BORA:

Die Werbung mit „Spezialist für“ oder „Experte für“kann auch nach § 7 Abs. 2 BORA unzulässig sein,wenn die Gefahr einer Verwechslung mit Fachan-waltstiteln besteht.

Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahreiner Verwechslung mit Fachanwaltschaften be-gründen oder sonst irreführend sind.

Werden durch die Werbung rechtsuchende Bürgerangesprochen, so haben diese keine Vorkennt-nisse über die Qualifizierung und Auszeichnungeneines Rechtsanwalts.16 Der angesprochene Verkehrversteht unter einem Spezialisten einen Fachmann.Der „DUDEN“ definiert einen Spezialisten als„Facharbeiter, Fachmann, Facharzt“. Auch dasBundesverfassungsgericht hat bereits im Falle vonOrthopäden entschieden, dass unter der Bezeich-nung „Spezialist“ ein Fachmann verstanden wird,der über besondere Erfahrungen in einem Fachge-biet verfügt.17 Das rechtsuchende Publikum vermagjedoch nicht hinreichend zwischen einem Fach-mann und einem Fachanwalt zu unterscheiden.Soweit das BVerfG im „Spezialistenbeschluss“18

ausführt, der potentielle Mandant könne zwischenFachanwalt und Spezialist durchaus unterschei-

den, ist das zweifelhaft: Bei einem Fachanwalt han-delt es sich um einen „geprüften“ Spezialisten, derbesondere Kenntnisse und Erfahrungen in einemförmlichen Prüfungsverfahren nachgewiesen hat;der Hinweis „Spezialist“ beruht hingegen aufSelbsteinschätzung. Es muss bezweifelt werden,dass dem potentiellen Mandanten dieser Unter-schied bekannt ist. Im Falle des „Fachanwalt fürStrafrecht“ hat der BGH19 festgehalten, dass mitdiesem Titel dem rechtsuchenden Publikum einbesonders qualifiziert ausgebildeter Anwalt auf demGebiet des Strafrechts, ein „Spezialist auf demFachgebiet“ zur Verfügung stehen soll.20 Auch ausdem “Spezialistenbeschluss” des BVerfG ergibtsich, dass der Werbehinweis mit „Spezialist“ jeden-falls dann unzulässig ist, wenn es für das betref-fende Rechtsgebiet einen Fachanwalt gibt. DemFall des BVerfG lag die Besonderheit zugrunde,dass es einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nichtgab. Nachdem allerdings der Fachanwalt für Ver-kehrsrecht eingeführt worden ist, wird sich einRechtsanwalt nicht als „Fachmann“ oder „Spezia-list“ für Verkehrsrecht bezeichnen dürfen.21 Gebie-te, die mit Fachanwaltschaften belegt sind, dürfenvon Nichtfachanwälten nicht mit qualifizierendenZusätzen wie „Spezialist für“, „Experte für“ oder„Fachmann für“ beworben werden.22 Einem Fach-anwaltskollegen ist es andererseits nicht verwehrt,sich in einem eng umgrenzten Teilgebiet seinesFachbereichs als „Spezialist“ zu bezeichnen23 oderbezeichnen zu lassen, wenn er entsprechendetheoretische Kenntnisse und praktische Erfahrun-gen nachweisen kann.

III. Abschließende Hinweise:

Wer mit qualifizierenden Angaben nach § 7 Abs. 1BORA wirbt, muss die entsprechende Qualifikationnachweisen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort-laut des § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA. Die Rechtsan-waltskammern können im Rahmen der ihnen oblie-genden Berufsaufsicht entsprechende Darlegungenund Nachweise verlangen.24 Ist der Hinweis „Spezi-alist für“ im Einzelfall unzulässig, drohen nebenberufsrechtlichen Konsequenzen auch wettbe-werbsrechtliche Ansprüche von Anwaltskollegen,denn die Vorschriften der §§ 6 bis 10 BORA sindeine Konkretisierung der Werbebeschränkung durch§ 43 b BRAO und demzufolge Marktverhaltensre-gelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.25 Zugleichkann die Werbung im Einzelfall irreführend und nach§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein.Auch insoweit obliegt es dem werbenden Anwalts-kollegen, die entsprechende Qualifikation darzule-gen und zu beweisen.26 Dies entspricht allgemeinenwettbewerbsrechtlichen Beweisregeln, dass derje-nige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der eine– irreführende – Behauptung aufstellt.27 Dies gilt

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auch für Angaben nach § 7 Abs. 1 BORA i.V.m. § 43 b BRAO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Rechtsanwalt Dr. Frank R. Remmertzteclegal Habel Rechtsanwälte, München_____________1 Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und § 3

BORA, in: BRAK-Mitt. 2006, 212; Hartung-Römermann,Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 7 BORA, Rn. 74; Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2006, 154, 155.

2 BVerfG, NJW 2004, 2656.3 BVerfG, NJW 2004, 2656 (Erster Leitsatz).4 BVerfG, a.a.O., 2658; LG Kiel, NJW 2006, 2496, 2497; Offer-

mann-Burckart, BRAK-Mitt. 2006, 154, 156.5 BVerfG, a.a.O., 2658.6 BVerfG, a.a.O., 2658.7 LG Traunstein, Urteil vom 21.7.2006 – 1 HK O 2288 / 06 –

unveröffentlicht.8 BRAK-Mitt. 2006, 44.9 NJW 2006, 2496, 2497.10 Henssler / Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 2 FAO

Rn. 14.11 vgl. Hartung-Scharmer, Berufsordnung, 3. Aufl. 2006, § 2

FAO Rn. 8.12 Hartung-Scharmer, a.a.O., § 3 FAO Rn. 18ff.; BGH NJW

2005, 1943.13 LG Dortmund, BRAK-Mitt. 2006, 44.14 LG Dortmund, a.a.O., 45.15 Man denke nur an das Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschafts-

verwaltungsrecht.16 LG Kiel, NJW 2006, 2496, 2497.17 BVerfG, NJW 2002, 1331, 1332.18 BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658.19 BGH, Beschluss vom 8.11.2004 – Az. AnwZ (B) 84/03.20 ebenso: Henssler / Prütting-Stobbe, BRAO 2. Aufl. 2004,

§ 2 FAO Rdnr. 15.21 so auch Kleine-Cosack, AnwBl. 2005, 275, 277.22 Faßbender, NJW 2006, 1463, 1468.23 Beispiel: Ein Fachanwalt für Familienrecht bezeichnet sich

als „Spezialist für Unterhaltsrecht“.24 Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und § 3

BORA, BRAK-Mitt. 2006, 212.25 BGH WRP 2005, 738, 739 – Optimale Interessenvertretung;

Hefermehl / Köhler / Bornkamm, WettbR, 24. Auflage 2006,§ 4 UWG Rdnr. 11.85.

26 vgl. nur: Offermann – Burckart, BRAK-Mitt. 2006, 154, 156.27 Hefermehl / Köhler / Bornkamm, WettbR, 24. Aufl. 2006, § 5

UWG Rn. 3.25.

� Kammervorstand: Auswärtige Sitzung in Landshut

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Münchenhat eine auswärtige Sitzung in Landshut abgehal-ten. Eingeladen waren zu der Veranstaltung am

20. Oktober 2006 alle Kolleginnen und Kollegenaus dem Landgerichtsbezirk Landshut. Themenwaren insbesondere das geplante Rechtsdienst-leistungsgesetz sowie die neue BRAK-Online Fort-bildung und das BRAK-Fortbildungszertifikat. ImAnschluss an die Vorstandssitzung konnten dieKolleginnen und Kollegen an öffentlichen Sitzun-gen der Abteilungen für Berufs- und Gebührenrechtteilnehmen.

Die auswärtige Sitzung des Kammervorstands ent-spricht langjähriger Tradition. Einmal jährlich tagtder Vorstand öffentlich auf Einladung eines ört-lichen Anwaltvereins in einem der zehn Landge-richtsbezirke, die zum Bezirk der Rechtsanwalts-kammer München gehören. Ziel ist es, den Kolle-ginnen und Kollegen die Arbeit der Kammer nahezu bringen.

Der Vorsitzende des Anwaltsvereins Landshut, RA Karl Dunkel, bei seiner Ansprache

v.l.n.r.: Dr. Wieland Horn, Dr. Fritz-Eckehard Kempter, Michael Then, Hansjörg Staehle,Dr. Thomas Weckbach, Dr. Albert Hägele, Andreas von Máriássy, Elisabeth Schwärzer

Präsident Hansjörg Staehle mit Präsident des LG Landshut Karl Wörle

v.l.n.r.: Gerhard Decker, Dr. Thomas Kuhn, Jochen Uher, Freimut Höchstädter,Dr. Heinz Giebelmann, Jürgen Völtz

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� Aussprachetagung mit den Anwaltvereinen

Die Rechtsanwaltskammer München hat dieAnwaltvereine aus dem Kammerbezirk sowie denBayerischen Anwaltverband zu einer Aussprache-tagung eingeladen. Bei dem überaus konstruktivenTreffen am 23. September 2006 haben die Teilneh-mer insbesondere das gegenwärtige Verhältniszwischen Kammer und Anwaltvereinen erörtert.Außerdem haben die Vertreter der Vereine sowieder Kammer zu aktuellen rechtspolitischen Themenwie RDG, Bologna-Prozess, Große Justizreformund „Deregulierung“ ihre Meinungen ausgetauscht.

Thema war auch das sinkende berufspolitischeEngagement der Mitglieder. Sowohl die Anwaltver-eine als auch die Rechtsanwaltskammer musstenim Laufe der letzten Jahre ein schwindendes Inter-esse der Anwaltschaft an berufspolitischer Tätig-keit feststellen.

Die Tagung bestätigte die traditionell guten Bezie-hungen zwischen der Rechtsanwaltskammer Mün-chen und den örtlichen Anwaltvereinen. „Kammerund Anwaltvereine haben bereits in der Vergangen-heit in vielen Bereichen bestens zusammengear-beitet bzw. Aufgabenbereiche geteilt. So führt derMAV in München den Anwaltsnotdienst und dieAsylantenberatung am Flughafen durch. … DieGesetzesvorhaben Große Justizreform, RDG unddie Reform der Juristenausbildung sowie die vonder EU angestrebte Deregulierung machen eserforderlich, dass die Anwaltschaft gemeinschaft-lich gestaltend mitwirkt“, so Präsident Staehle.

Der Dialog zwischen der Kammer und den örtlichenAnwaltvereinen soll fortgesetzt werden.

� Vertrauensanwalt für in Notgeratene Mitglieder

In wirtschaftliche Not geratene Kolleginnen und Kol-legen scheuen nicht selten davor zurück, sich durchMitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandsder Rechtsanwaltskammer beraten zu lassen. Siemöchten ihre Anwaltszulassung nicht in Gefahr brin-gen. Ratsam ist es aber, frühzeitig Rat und Hilfe inAnspruch zu nehmen, um einen drohenden Vermö-gensverfall vielleicht noch abwenden und berufs-rechtliche Fehler vermeiden zu können.

Um der gesetzlichen Pflicht zur Beratung der Mit-glieder (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) auch in diesemsensiblen Bereich optimal nachzukommen, hat derKammervorstand einen „Vertrauensanwalt“ bestellt.Er hat die Aufgabe, materiell in Bedrängnis gerate-ne Kolleginnen und Kollegen in ihrer Notlage zu

beraten und dabei insbesondere auch berufsrecht-lich zweckmäßiges und einwandfreies Verhaltenaufzuzeigen.Sowohl die Namen der Ratsuchenden als auchsämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt ge-machte Angaben werden von diesem streng ver-traulich behandelt und unterliegen der anwaltlichenSchweigepflicht des Vertrauensanwalts auch ge-genüber dem Kammervorstand.

Als Vertrauensanwalt wurde bestellt:Rechtsanwalt Roland P. WeberBarerstraße 3, 80333 München Telefon: 089/291605-47 Telefax: 089/291605-49E-Mail: [email protected] Beratung erfolgt für die Betroffenen kostenlos.Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung derBeratung besteht nicht. Die Beratungsleistungendes Vertrauensanwalts sind auf maximal 5 Stun-den beschränkt. Allen in Not geratenen Kolleginnen und Kollegensteht es frei, vertrauensvoll Kontakt zu RA Weberaufzunehmen. Und eine Bitte an alle Leser: Bitteim Kollegenkreis weitersagen.

� Neue Rechtsanwaltsstationin Bayern seit Oktober 2006

Seit Herbst dieses Jahres wird die Rechtsanwalts-station aufgrund der neuen Ausbildungs- und Prü-fungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.10.2003und der vorausgegangenen Änderungen des Deut-schen Richtergesetzes von bisher drei auf nunmehrneun Monate verlängert. Dadurch soll den Refe-rendaren die Möglichkeit gegeben werden, dieseAusbildungsstation mit ausreichendem zeitlichenAbstand vor dem schriftlichen Teil des ZweitenJuristischen Staatsexamens sinnvoll durch ihre Mit-arbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei zu nutzen.Umgekehrt können und sollen die Rechtsanwältedie Referendare nunmehr effektiver einsetzen undmitarbeiten lassen. Die Ausbildung gliedert sich ineinen theoretischen Teil in Form einer einwöchigenEinführungsveranstaltung und der praktischen Aus-bildung in den Anwaltskanzleien. Der Einführungskurs gliedert sich in zwei HalbtageZivilrecht, einen Halbtag Strafrecht und zwei Halb-tage Verwaltungsrecht. Wesentliche Ausbildungs-inhalte nach den Stoff- und Ausbildungsplänen sinddie Vertiefung und die Wiederholung der Stoffge-biete, die bereits in den Arbeitsgemeinschaften 1und 2 (Justiz und Verwaltung) behandelt wurden,wobei nunmehr in der Anwaltsstation besondersdie anwaltlichen Aspekte und Arbeitstechniken ver-mittelt und gelernt werden sollen. Hierbei befassensich die Referendare im Zivilrecht eingehend mitder Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammen-

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hang mit einem Zivilprozess. Behandelt werden dasInnenverhältnis zum Mandanten, das Außenver-hältnis zum Gericht und zum Gegner, die Vergü-tung, die Haftung und die Prozesskostenhilfe. DieReferendare sollen hierbei lernen, Schriftsätzeabzufassen, insbesondere Schriftsätze im einstwei-ligen Rechtsschutzverfahren, einschließlich derErstellung von Schutzschriften.

Im Strafprozessrecht setzen sich die Referendaremit ausgewählten Themen aus der Sicht des Straf-verteidigers, insbesondere den Fehlerquellen in deneinzelnen Verfahrensabschnitten und dem Urteil,einschließlich des Revisionsrechts auseinander.

Im Verwaltungsrecht gehören die Tätigkeiten desRechtsanwalts im Verwaltungsverfahren, insbeson-dere die Vorgehensweise des Anwalts vor Ergeheneiner behördlichen Entscheidung unter Einbezie-hung der Beratung des Mandanten, die Verhand-lungen mit der Behörde und die Vermittlung vonKenntnissen für ein vorprozessuales Konfliktma-nagement zum Ausbildungsstoff. Ergänzt wird die-ses Programm durch die Vertiefung von Kenntnis-sen für das Vorgehen gegen eine behördliche Ent-scheidung und für die Tätigkeiten im Verwaltungs-prozess, insbesondere im Hauptsacheverfahren mitVorbereitung und Durchführung einer mündlichenVerhandlung, im einstweiligen Rechtsschutzverfah-ren, im Rechtsmittelverfahren und in der Verwal-tungsvollstreckung, einschließlich der Rechtsschutz-möglichkeiten davor.

Insgesamt absolvierten dieses Jahr 270 Referen-dare die neue Rechtsanwaltsstation in unseremKammerbezirk. In den derzeit fünf Ausbildungsorten(Augsburg, Landshut, München, Passau, Traun-stein) lehrten vom 4. bis 10. Oktober 2006 50 an-waltliche Dozenten in 55 Unterrichtseinheiten,sprich Halbtagen, den anwaltsspezifischen Ausbil-dungsstoff.

Die Dozenten wurden für diese Tätigkeit eingehenddidaktisch und inhaltlich durch entsprechendeSeminare vorbereitet. Besonderer Schwerpunkt dertheoretischen Ausbildung ist die Anwaltsklausur, inder die anwaltliche Sichtweise der Fallbearbeitungim Vordergrund steht.

Der nächste Kurs findet im April 2007 statt. Bisdahin sollen die Erfahrungen aus dem ersten Kursausgewertet und in Form von Verbesserungsmaß-nahmen umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Stephan KoppStellvertretender Hauptgeschäftsführer

� Auszeichnung

Der Bundespräsident hat

Rechtsanwalt Wolfgang Radmannund

Rechtsanwalt Dr. Peter Schuppenies

das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordensder Bundesrepublik Deutschland verliehen.RA Radmann war von 1985 bis 2005 ehrenamt-licher Richter beim Anwaltsgericht für den Bezirkder Rechtsanwaltskammer München. Von 2000 bis2005 war er geschäftsleitender Vorsitzender desAnwaltsgerichts. RA Dr. Schuppenies ist seit 1998 Vorsitzender desPrüfungsausschusses „geprüfte Rechtsfachwirte“,seit 2000 Vorsitzender des PrüfungsausschussesTraunstein und seit 2004 Vorsitzender des Berufs-bildungsausschusses der RAK München.Die Kammer München gratuliert den Kollegen zurVerleihung der hohen Auszeichnung.

� Ehrenamtliche Justizexperten

Eine Kolumne von Harald Schmidt

Da gehen wir bis nach Karlsruhe! So einen Fallhabe ich noch nie verloren! Zeit, dass es zu die-sem Thema mal ein Präzedenzurteil gibt!

Wer solche Sätze gern hört, muss dafür künftignicht mehr zum Rechtsanwalt. Bundesjustizminis-terin Brigitte Zypries hat angekündigt: EinfacheRechtsauskünfte dürfen künftig alle erteilen. Schön.Nur, bitte: Was soll daran neu sein? Und wiesomuss das erst von der Ministerin befohlen werden?Wer sich jemals in einer urigen Kneipe der Mitter-nacht entgegengesoffen hat oder beim sonntäg-lichen Kaffeeklatsch nach dem zweiten Likörchendie Ohren gespitzt, der weiß auch ohne Ministerin:Deutschland ist voll von ehrenamtlichen Justizex-perten. Vor allem in den Fachbereichen Familien-,Versicherungs- und Baurecht, da muss sich derBundesverfassungshof oder wie das Dingens inKarlsruhe heißt, warm anziehen.

Grundsätzlich weiß zum Beispiel jeder: Kinder dür-fen nicht in den Knast. Fein raus ist also, wer kurzvor der verschleppten Insolvenz seine Klitsche demSohn in der Hauptschule überschreibt, weil der jadann auch noch zusätzlich zehn Jahre keine Steu-ern zahlen muss. Weiß fast jede Wirtin, währendsie das siebte Pils rüberschiebt. Beratung in Erb-schaftsfragen durch die Bank? Ein Traum! Vorallem Produkte aus dem eigenen Haus bieten einenderart geschmeidigen Übergang, dass man denfreundlichen Bankangestellten gern zum Haupter-ben macht, bevor die eigenen Kinder das sauerErsparte sinnlos verpulvern.

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Je dünner die Erfolgschancen, desto länger derBrief

Atomkraftwerk im Garten? Hubschrauberlandeplatzauf dem Wintergarten? Versenkbares Thermal-schwimmbad im Treppenhaus? Alles kein Problem,wenn man das Zauberwörtchen „Eigenbedarf“kennt. Damit kriegt man alles durch. Schließlich hatdoch Walter aus dem Tennisclub – genau, der denSchadensersatz wegen Prostata laufen hat – sein6-Familien-Haus leer gekriegt, weil die Tochterangeblich Ruhe beim Studieren braucht. Allerdingssoll nicht verschwiegen werden: Für die allerersteKontaktaufnahme mit der Gegenseite ist die wich-tigste Figur unseres Justizlebens hilfreich – der„befreundete Anwalt“.

Dieses mit allen Wassern gewaschene Schlitzohrlässt erst mal just for fun einen Brief vom Stapel,den es in den Varianten „gepfeffert“, „hat sich gewa-schen“ und „fast schon unverschämt“ gibt. Faust-regel: je dünner die Erfolgschancen, desto längerder Brief. Selbst wenn der Beklagte die Trautehaben sollte, da noch gegenzuhalten – schon beimBriefkopf wissen die Gerichte: Hier schreibt die letz-te Instanz persönlich. Außer natürlich, das Dinggeht blöderweise schief. Aber vor Gericht und aufhoher See … In dem Fall kenn ich ‘nen gutenAnwalt …

Quelle: Focus (Ausgabe 35/2006), Harald-Schmidt-Kolumne Erscheinungsdatum: 30.8.2006

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Die gepflegte Atmosphäre der Club-Etage des Seehauses und auch das im Stil der Einrichtungszeit desSeehauses (ca. 1880) erhalten gebliebene Trinkstüberl haben ihre Eignung zur Ausrichtung u.a. von Semi-naren, Tagungen und Konferenzen (moderne Seminartechnik vorhanden) oder auch von Anwaltsstamm-tischen längst nachgewiesen. Wer in einem der beiden Appartments des Seehauses Urlaub macht, kannnicht nur die Sportmöglichkeiten und Kulturangebote nutzen, die Seeshaupt und der Pfaffenwinkel im Pro-gramm haben. Wanderungen und Radtouren rund um den Starnberger See und durch die zauberhafteLandschaft der nahen Osterseen gehören zum Feinsten und sind direkt vom Seehaus aus möglich. Ist derSee zum Schwimmen zu kalt, bieten Hallenbäder und Thermalanlagen in erreichbarer Nähe (Penzberg,„Trimini“ in Kochel und „Alpamare“ in Bad Tölz – dort gibt es auch vier Kinos!) angenehme Alternativen,bei Schnee auch Langlaufloipen ab Seeshaupt; alpine Skiläufer finden in längstens einer halben Autostun-de, was sie suchen. Es lohnt sich, das Seehaus kennen zu lernen und seine Nutzungsmöglichkeiten wahr-zunehmen.

Der Seehaus-Verein für Rechtsanwälte und die Leiterin seiner Geschäftsstelle, Frau Schloer, St.-Caje-tan-Str. 20, 81669 München, Telefon 089 / 44 45 19 60, Fax 089 / 44 45 19 61, erteilen Auskünfte, auchüber die zusätzlichen Übernachtungsmöglichkeiten am Ort, und freuen sich auf Ihren Besuch im Seehaus.

� Das Seehaus für Rechtsanwälte

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16 Mitteilungen IV/2006

� Gebührenüberhebung beiHonorarvereinbarung

StGB § 352

Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB beiHonorarvereinbarungen.

BGH, Urteil vom 6.9.2006 – 5 StR 64/06, www. bundesgerichtshof.de

� Unterschreitung der gesetzlichenGebühren

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b;BRAGO § 53; RVG § 5„Gebührenvereinbarung II“

Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichenGebührenansprüche bei der Beauftragung einesRechtsanwalts als Terminsvertreter.

BGH, Urteil vom 1.6.2006 – I ZR 268/03,www.bundesgerichtshof.de

� RA-Gebühren bei Erwirkungeines zweiten Versäumnisurteils

RVG VV Nrn. 3104, 3105

1. Der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 3105 VVRVG findet bei Erlass eines zweiten Versäumnis-urteils keine Anwendung, wenn derselbe Pro-zessbevollmächtigte bereits das erste Versäum-nisurteil aufgrund mündlicher Verhandlung erwirkthatte.

OLG München, Beschluss vom 8.2.2006 – 11 W659/06, MDR 2006, 1196

2. Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nachEinspruch durch den Gegner dieser im daraufhinanberaumten Termin zur mündlichen Verhand-lung weder erschienen noch ordnungsgemäßvertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VVNr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dassdas erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.

BGH, Beschluss vom 7.6.2006 – VIII ZB 108/05,www.bundesgerichtshof.de

3. Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl daserste als auch das zweite Versäumnisurteilerwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr.3104 VV RVG, nicht nur eine 0,5 Terminsgebührnach Nr. 3105 VV RVG zu.

BGH, Beschluss vom 18.7.2006 – XI ZB 41/05,www.bundesgerichtshof.de

� RA-Gebühren bei Vertretung desStreithelfers

RVG § 5; RVG VV Nrn. 3202, 3402

Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertre-tung des Streithelfers bei der Wahrnehmung desTermins zur mündlichen Verhandlung des Rechts-streits durch einen Rechtsanwalt der unterstütztenProzesspartei auf die Terminsgebühr und zurAbgrenzung von einer weitergehenden Beauftra-gung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 3 Abschnitt4 VV RVG.

BGH, Beschluss vom 11.7.2006 – VI ZB 13/06,www.bundesgerichtshof.de

� Erstattung von Mehrwertsteuerbei PKH

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPOkann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unter-legenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwert-steuer auf die Honorarforderung fordern. Für diearme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Parteiist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten inRechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag eindurchlaufender Posten.

BGH, Beschluss vom 12.6.2006 – 2 ZB 21/05,www.bundesgerichtshof.de

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� Das Schicksal der jüdischenRechtsanwälte in Bayern nach 1933

Reinhard Weber: „Das Schicksal der jüdischenRechtsanwälte in Bayern nach 1933“, Hrsg.:Bayerisches Staatsministerium der Justiz,Rechtsanwaltskammern München, Nürnbergund Bamberg und Pfälzische Rechtsanwalts-kammer Zweibrücken, Oldenbourg-Verlag Mün-chen 2006, 323 Seiten, Leinen, zahlr. Abbildun-gen, 24,80 EUR.

„Ich betrachte es als eine Ehrensache, nicht mehrdeutscher Anwalt zu sein. Denn die höchsten Güterder Nation sind vernichtet: die Unabhängigkeit undObjektivität der Rechtspflege, die Achtung vor derMeinung Andersdenkender, vor ihrem Leben, ihrerFreiheit und ihrem Eigentum bestehen nicht mehr“.So schreibt ein vom Berufsverbot bedrohter jüdi-scher Anwalt im Mai 1933 in einem Brief an die Jus-tizverwaltung.

Die in Berufsstand und Gesellschaft integriertenjüdischen Rechtsanwälte Bayerns traf die antise-mitische Politik des Nationalsozialismus ab 1933weitgehend unvorbereitet.

Mit dem Buch von Reinhard Weber, das in Zu-sammenarbeit des Bayerischen Staatsministeriumsder Justiz mit den Rechtsanwaltskammern Mün-chen, Nürnberg und Bamberg sowie der Pfälzi-schen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken ent-standen ist, erscheint nunmehr eine umfassendeDarstellung des Schicksals der jüdischen Rechts-anwälte in Bayern während der Zeit der national-sozialistischen Gewaltherrschaft. Schritt für Schrittgeht der Autor den Maßnahmen zu ihrer Ausgren-zung, Entrechtung und Verfolgung nach.

Der einleitenden Darstellung der Gesamtsituation,der sich die jüdischen bayerischen Anwälte im Drit-ten Reich ausgesetzt sahen, folgt eine Dokumenta-tion der Einzelschicksale. Reinhard Weber ist es injahrelanger Arbeit gelungen, aufgrund vorhande-ner Dokumente und Befragungen von Angehörigen,jedes der 460 Einzelschicksale aufzugreifen unddiesen nachzugehen. Die Opfer von Berufsverbot,„Schutzhaft“, erzwungenem Exil, Deportation undanderen Willkürmaßnahmen erhalten ein Gesicht.

„Die Erinnerung an diese dunkle Zeit und ihre Opfermöge dazu beitragen, dass die kommenden Gene-rationen alle offenen oder verdeckten Versuche,die freie Advokatur auszuhöhlen, sofort erkennenund ihnen entschieden entgegentreten“ (aus demVorwort der Herausgeber, S. IX).

Rechtsanwältin Brigitte Doppler, München

� Alle Herrscher Bayerns

Weihnachten steht vor der Tür. Da löst sich auchder Blick des Anwalts von den Akten und es ist Gele-genheit, auf Neuerscheinungen hinzuweisen, dieüber die Juristerei hinausgehen. In den vergange-nen Jahren konnten an dieser Stelle Bücher wie die„Anwaltsgeschichten“ unseres unvergessenen Kol-legen Dr. Otto Gritschneder besprochen werden.Heuer sei das Werk unseres Kammermitgliedes

Nikolaus Orlop: „Alle Herrscher Bayerns“, 2., ver-besserte und erweiterte Auflage 2006, 488 Sei-ten, Verlag Langen Müller München, 29,90 EUR

hervorgehoben. In informativen und prägnantenKurzbiographien werden alle Herrscher Bayernsvorgestellt und deren Schicksal, Leistung und Wir-ken für das Land beschrieben. Eingeleitet wird dieSammlung mit einem Überblick über die Geschich-te Bayerns und deren Anfänge. Die maßgeblichenEreignisse, die Veränderungen in der Gestalt desLandes bis hin zu dem heutigen Freistaat, die Herr-schaft in den Niederlanden, in Brandenburg undTirol, aber auch Besonderheiten wie die Landshu-ter Fürstenhochzeit, das Schicksal von Agnes Ber-nauer und der Mord Herzog Ludwigs II. an seinerGemahlin finden den gebührenden Raum. Zwi-schentexte und genealogische Tabellen runden dieBiographien ab. Ein Ausblick bis in das Jahr 2005spannt den Bogen zur Jetztzeit, so dass letztlichauch Strauß und Stoiber als Herrscher Bayernserscheinen.

Was wir sind, sind wir nicht ohne das, was war.Schon Goethe sagte, man müsse sich von we-nigstens zwei Jahrhunderten Geschichte Rechen-schaft geben können. Hier ist die beste Gelegen-heit, dem für unser schönes Bayernland nachzu-kommen.

Rechtsanwalt Dr. Wieland Horn, München

� BGB Kommentar

Prütting, Wegen, Weinreich1. Auflage 2006, Luchterhand

Mit dem vorliegenden Kommentar wurde ein wei-terer einbändiger Kommentar zum gesamten BGBeinschließlich EGBGB geschaffen. Die Kommen-tierung des BGB in nur einem Band ist für den prak-tisch arbeitenden Juristen mit Sicherheit von Vor-teil. Der Kommentar ist verständlich geschriebenund lässt sich gut und leicht lesen. Insofern gleichtder Kommentar fast einem Lehrbuch. Dies liegtwohl auch daran, dass er keine Abkürzungen ent-

Mitteilungen IV/2006 17

B U C H B E S P R E C H U N G E N

Page 18: 01-Editorial-IV-2006 S.1

Luchterhandeine Marke von Wolters Kluwer Deutschland

BGBPrütting · Wegen · Weinreich

Kommentar

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Erscheint voraussichtlich Januar 2007

Aktualisiert und überarbeitet:Die 2. Auflage des einbändigen Kommentars bringt auf ca. 3.300 Seiten

griffig, prägnant und gut lesbar alle relevanten Probleme des Bürgerlichen

Gesetzbuchs auf den Punkt. Er ergeht sich nicht in langen Literaturstreitig-

keiten, sondern besticht durch: • klare Systematik • praxisgerechte Aus-

wertung der maßgeblichen Rechtsprechung • Konzentration auf das We-

sentliche • Lesbarkeit

Kommentiert werden alle Normen des BGB sowie die Art. 1-46 EGBGB in

deren neuester Fassung.

Zudem berücksichtigt die Kommentierung der 2. Auflage das „Allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz” (AGG) sowie das Föderalismusreform-Begleit-

gesetz.

Garanten für die Aktualität und Praxisbezogenheit der Kommentierung

bilden die 53 hochkarätigen Autoren aus den drei Hauptberufsgruppen

der Juristerei: Professoren, Richter und Anwälte. Dieses Autorenteam,

eine gesunde Mischung aus erfahrenen und jungen engagierten Experten

hat es geschafft, einen völlig neuen Kommentar zu erstellen, der sich

nicht an althergebrachte Konventionen halten muss, sondern auf dem

neuesten Stand die Rechtsprechung und damit das, was der Praktiker

braucht, widerspiegelt und erläutert.

DIE JÄHRLICHE ERSCHEINUNGSWEISE garantiert HÖCHSTE AKTUALITÄT.

Ergänzt wird der Kommentar durch einen wöchentlich erscheinenden

Online-Newsletter, der alle wichtigen veröffentlichten aktuellen Ent-

scheidungen im gesamten Zivilrecht praxisgerecht aufarbeitet.

Page 19: 01-Editorial-IV-2006 S.1

hält und in Fließtext geschrieben sowie gut undübersichtlich in Absätze gegliedert ist. Jede Normist praxisorientiert und lehrbuchmäßig in Voraus-setzungen und Rechtsfolgen aufgebaut. Auch dem-jenigen, der sich nur einen ersten Überblick übereine bestimmte Norm verschaffen will, wird derInhalt der jeweiligen Norm mit ihren Hauptproble-men sofort bewusst. Die Probleme werden präziseerklärt und gut erläutert.

Dies stellt jedoch zugleich auch das Manko desKommentars für den gründlich arbeitenden Rechts-anwalt dar. Dieser benötigt eine tiefer gehendejuristische Behandlung jeder Norm: es reicht nichtaus, dass nur die wesentlichen Probleme einerNorm dargestellt werden. Auch kleinere Problemeoder verschiedene Literaturmeinungen im Detailsind für das Gewinnen eines Rechtsstreits oft rele-vant. Mit Vorliegen des zu besprechenden Kom-mentars ist die vertiefte Lektüre eines Großkom-mentars oder weiterer Kommentare unerlässlich.Dies gilt auch für das Auffinden entsprechenderRechtsprechungs- oder weiterführender Lektüre-fundstellen. Diesbezüglich beschränkt sich derKommentar lediglich auf die höchstrichterlicheRechtsprechung, was für vertiefte Ausführungenund die Analyse vergleichbarer Fälle oftmals zuwenig sein dürfte.

Ebenso wenig enthält der Kommentar eine Kom-mentierung zu wichtigen Nebengesetzen oder Ver-ordnungen, die für den praktischen Juristen in sei-ner täglichen Arbeit von Bedeutung sind. So findetsich z.B. zur BGB-InfoV keine Kommentierung, viel-mehr wird der Gesetzestext lediglich auszugsweisean unübersichtlicher Stelle abgedruckt. Dies istbedauerlich, da im digitalen Zeitalter diese Normenständig an Bedeutung gewinnen. Auch zum Prod-HaftG oder zum WEG findet sich keine Kommen-tierung.

Trotz der angesprochenen Kritikpunkte ist mit die-sem neuen einbändigen Kommentar zum BGB ins-gesamt ein gelungenes Erst-Nachschlagewerk fürdie Praxis entstanden. Es ist zu begrüßen, dass esnunmehr auf dem Markt einen weiteren einbändi-gen Kommentar zum BGB gibt und es bleibt abzu-warten, ob sich das Werk in der Praxis durchset-zen wird.

Rechtsanwalt Markus Goltzsch, München

Mitteilungen IV/2006 19

B U C H B E S P R E C H U N G E N

Neuauflage.

KostenübersichtstabellenGebühren und Kosten bei Anwalt und Gerichtbegründet von Manfred Schmeckenbecher, fortgeführt von Peter Karl Dotten, Rechtsanwalt,und Carmen Rothenbacher, Rechtsfachwirtin und Bürovorsteherin2007, 22., überarbeitete Auflage, ca. 80 Seiten,€ 15,80ISBN 3-415-03815-7 / 978-3-415-03815-8

Die »Kostenübersichts-tabellen« beinhalten allefür den Rechtsanwaltrelevanten Gebühren

und Kosten: Die Erhöhung der Umsatz- bzw.Mehrwertsteuer auf 19 % ist eingearbeitet.Anschauliche Tabellen geben u.a. Auskunft über:

� Anwaltsgebühren� Kostenrisiko� die gestaffelten Gebühren nach der

Kostenordnung� Prozesskostenhilfegebühren� Gerichtskosten� Mahnbescheid- und

Vollstreckungsbescheidkosten� Gerichtsvollzieherkosten� Hebegebühren� Fotokopiekosten

Besonders vorteilhaft für die tägliche Praxis sinddas separat aufgeführte Kostenrisiko und die zahl-reichen Spalten mit ausgerechneten Gebühren ver-schiedener Gebührensätze. Mit den »Kostenüber-sichtstabellen« gelingt die Abrechnung schnellund mühelos.

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Page 20: 01-Editorial-IV-2006 S.1

� Telefondienst / FaxserviceDie wichtigsten Durchwahl-Nummern der Kammerlauten:

Zentrale (089) 532944-0Sekretariat der Geschäftsführung (089) 532944-10Erst- und Simultan-zulassungen (089) 532944-15/17Fachanwaltschaften (089) 532944-41Vertreterbestellungen/Verzichtserklärungen (089) 532944-23Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung (089) 532944-24Beschwerdewesen (089) 532944-13Buchhaltung (089) 532944-31/35/39Rechtsanwaltsfachangestellte/Fort-bildung zum Rechtsfachwirt (089) 532944-34/16Fortbildungs-veranstaltungen/Nothilfe (089) 532944-40Registratur/Anwaltsausweise (089) 532944-18EDV/Adressverwaltung (089) 532944-26

Ansonsten gilt:

Die Zentrale ist Montag bis Donnerstag von 9.00Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhrsowie freitags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr besetzt.Die Geschäftsführer stehen telefonisch Montag bisDonnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und frei-tags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Auskünfte undkurze Beratungen zur Verfügung.

Zusätzlich bietet der Vorstand unter einer beson-deren Nummer telefonische Beratung an. DieseBeratungen finden jeweils am Mittwoch von 14.00Uhr bis 16.30 Uhr statt und werden reihum von denMitgliedern des Vorstands abgehalten. Die zusätz-liche Telefonnummer der Kammer für diesen Dienstlautet: (089) 544037-84.

Darüber hinaus ist die Abfrage per Telefax möglich.Teilen Sie Ihr Problem, Ihre Frage kurz per Telefaxmit (nicht mehr als eine Seite). Wir werden nachMöglichkeit binnen eines Werktags antworten.

� VermittlungenBei Auseinandersetzungen unter Mitgliedern derKammer bietet der Vorstand entsprechend derRegelung in § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Vermittlungs-gespräche an. In Absprache mit den Beteiligtennimmt sich entweder ein Mitglied des Vorstandsoder ein Geschäftsführer des Falls an.

Ein Vermittlungsgespräch setzt voraus, dass beideSeiten damit einverstanden sind. Lehnt die Gegen-seite die Teilnahme an einem Vermittlungsversuch

ab, dann ist die Vermittlung gescheitert, bevor sieangefangen hat.

Die Weigerung, an einem Vermittlungsgespräch teil-zunehmen, stellt keinen Verstoß gegen das Berufs-recht dar. Der Vorstand bittet jedoch, bei Ausein-andersetzungen untereinander zunächst die Ver-mittlung durch die Kammer zu suchen.

Kommt ein Vermittlungsgespräch zustande, dannist es in der Regel auch erfolgreich.

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wird auch die Ver-mittlung bei Auseinandersetzungen zwischen An-walt und Mandant angeboten.

� Umsatzsteuersatz: Erhöhung zum 1. Januar 2007

Mit Wirkung zum 1.1.2007 wird der allgemeineUmsatzsteuersatz von 16 auf 19 % erhöht.

Für die Frage, welcher Steuersatz in der anwalt-lichen Honorarberechnung anzuwenden ist, ist aus-schließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leis-tung maßgebend.

Für die nach dem 31.12.2006 auszuführendenLeistungen, für die vor dem 1.1.2007 Gebührenoder ein Teil der Gebühren vereinnahmt wordensind, gilt:

Der Umsatzsteuerpflichtige schuldet zunächst in2006 mit der Vorschusszahlung einen Steuerbe-trag in Höhe von 16 %. Diese Steuer wird in derVorschussrechnung ausgewiesen. In dem Voran-meldungszeitraum, in dem die Leistung bzw. Teil-leistung ausgeführt wird, wird der Differenzbetragin Höhe von 3 % fällig. Für gewöhnlich wird hierfürauf der Schlussrechnung die Leistung insgesamtmit 19 % berechnet und die bereits gezahlten Net-tobeträge und die bereits gezahlte Umsatzsteuerin Abzug gebracht.

Für vor dem 1.1.2007 ausgeführte Leistungen,deren Entgelte oder Teilentgelte erst nach dem31.12.2006 vereinnahmt werden, gilt: Der Umsatz-steuerpflichtige schuldet die auf diese Beträge ent-fallende Umsatzsteuer zum alten Steuersatz von16 %.

Vertiefende Informationen hält die Bundesrechts-anwaltskammer auf ihrer Homepage www.brak.de(s. „Merksätze zur Umsatzsteuererklärung“) bereit.Dort finden sie auch das BMF-Schreiben vom11.8.2006 (IV A 5 – S 7210 – 23/06), das Antwor-ten auf Zweifelsfragen bei der Umstellung gibt undvereinfachte Übergangsregelungen trifft.

20 Mitteilungen IV/2006

H I N W E I S E U N D I N F O R M AT I O N E N

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� Fragen und Antworten zum Fachanwalt

Immer mehr Kolleginnen und Kollegen führen einenFachanwaltstitel. Zum 1.1.2006 stieg die Zahlbundesweit auf über 19.879. Allein im Kammerbe-zirk München gibt es derzeit über 2.500 Fachan-wälte.

Bei vielen Kolleginnen und Kollegen taucht die Fra-ge auf, wo und wie ein Antrag gestellt werden mussund welche Unterlagen beigefügt werden müssen.Nachfolgend sollen daher die wichtigsten Antwor-ten hierauf gegeben werden. Bleiben Fragen offen,hilft die Geschäftsstelle gerne weiter.

Insgesamt gibt es folgende 18 Fachanwaltstitel:

Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz,

Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologie (IT-Recht),Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht,Verkehrsrecht,Versicherungsrecht,Verwaltungsrecht.

Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Münchenkönnen ihren Antrag bei der Kammergeschäftsstel-le stellen, vorausgesetzt, sie waren innerhalb derletzten sechs Jahre vor Antragstellung drei Jahrezugelassen und als Rechtsanwältin bzw. Rechts-anwalt tätig (§ 3 FAO) und verfügen über die beson-deren theoretischen Kenntnisse (§§ 2, 4 FAO) undpraktischen Erfahrungen (§§ 2, 5 FAO) auf demjeweiligen Fachgebiet.

Mitteilungen IV/2006 21

01.07.2006 1,95 % 6,95 % 9,95 % 4,45 %01.01.2006 30.06.2006 1,37 % 6,37 % 9,37 % 3,87 %01.07.2005 31.12.2005 1,17 % 6,17 % 9,17 % 3,67 %01.01.2005 30.06.2005 1,21 % 6,21 % 9,21 % 3,71 %01.07.2004 31.12.2004 1,13 % 6,13 % 9,13 % 3,63 %01.01.2004 30.06.2004 1,14 % 6,14 % 9,14 % 3,64 %01.07.2003 31.12.2003 1,22 % 6,22 % 9,22 % 3,72 %01.01.2003 30.06.2003 1,97 % 6,97 % 9,97 % 4,47 %01.07.2002 31.12.2002 2,47 % 7,47 % 10,47 % 4,97 %01.01.2002 30.06.2002 2,57 % 7,57 % 10,57 % 5,07 %

nach § 288 Abs. 1 BGB a. F.01.09.2001 31.12.2001 3,62 % 8,62 %01.09.2000 31.08.2001 4,26 % 9,26 %01.05.2000 31.08.2000 3,42 % 8,42 %

Zeitpunkt

von

� Aktueller Zinssatz

Nach der geltenden Fassung von § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen fürRechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. BeiRechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungenacht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Bei Verzugszinsen im Bereich von Darle-hensgeschäften gilt die Sonderregelung in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Basiszinssatz ist variabel und kann sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres ändern, § 247Abs. 1 BGB. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.

bis nach § 288Abs. 1 BGB

nach § 288Abs. 2 BGB

nach § 497 Abs. 1Satz 2 BGB

Basis-zinssatz

Verzugszinsen

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Wer bereits zwei Fachanwaltsbezeichnungen führt,kann – sofern er nicht auf eine von beiden verzich-tet – keinen weiteren Antrag stellen, da gemäß § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO die Befugnis maximalnur für zwei Rechtsgebiete erteilt werden darf (vgl.auch BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 274 f.).

Mit dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagenim Original vorzulegen, die die geforderten Kennt-nisse und Erfahrungen belegen:

• Eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnah-me an einem 120 Stunden umfassenden Fach-anwaltslehrgang, sofern die theoretischen Kennt-nisse nicht anderweitig gemäß § 4 Abs. 3 FAOnachgewiesen werden (z.B. Steuerberaterprü-fung, Prüfung zum Diplom-Finanzwirt (FH) o.ä.).Liegt der Lehrgangsbeginn länger als vier Jahrevor Antragstellung zurück, ist zusätzlich derNachweis der jährlichen Fortbildung gemäß § 4Abs. 2 FAO zu erbringen. Ab 1.1.2007 müssenAntragsteller, deren Kurse nach diesem Datumbeendet werden, bereits ab dem auf den Kursfolgenden Kalenderjahr die erforderliche Fortbil-dung nachweisen (§ 4 Abs. 2 FAO n.F.).

• Klausuren und Zeugnisse bzw. Zertifikate derLehrgangsveranstalter.

• Eine Fallliste, aus der sich die Bearbeitung dergeforderten praktischen Fälle ergibt.

• Die Fachanwaltsgebühr gemäß Art. 6 der gelten-den Gebührenordnung der RAK München inHöhe von 250,– EUR, die mit Antragstellung fäl-lig ist.

Ist der Antrag vollständig, wird er an den jeweilszuständigen Fachausschuss weitergeleitet, der denAntrag prüft und den Antragsteller zu einem Fach-gespräch lädt. Vermitteln die eingereichten Unter-lagen bereits einen zweifellosen Gesamteindruck,dass die besonderen theoretischen Kenntnisse undpraktischen Erfahrungen vorliegen, kann der Aus-schuss von einem Fachgespräch absehen.

Nach Überprüfung der Unterlagen und – sofernnicht entbehrlich – Durchführung des Fachgesprä-ches gibt der Fachprüfungsausschuss sein Votumgegenüber dem Vorstand ab, der abschließendüber den Antrag entscheidet. Die Bearbeitungsdau-er ist unterschiedlich. Zum einen ist die Zahl dereingehenden Anträge ausschlaggebend. Dies kannbedeuten, dass die angestrebte Bearbeitungsdau-er von einem bis drei Monaten, je nachdem ob einFachgespräch durchgeführt werden muss, nichteingehalten werden kann. Zum anderen hängt esvon den eingereichten Unterlagen ab, ob der Antrag

zügig bearbeitet werden kann oder ob Nachfragen,die Anforderung von Arbeitsproben oder ein Fach-gespräch erforderlich sind.

Problematisch ist häufig die vorzulegende Fallliste.Sie muss zum einen die persönliche und die wei-sungsfreie Bearbeitung der Mindestfallzahlen doku-mentieren. Zum anderen muss sie dem Fachprü-fungsausschuss aber auch ein deutliches Bild ver-mitteln, welche Fälle bearbeitet wurden und wieumfangreich und schwierig die Bearbeitung war.Zwingend anzugeben ist das eigene bzw. dasAktenzeichen des Gerichts, der Gegenstand, derZeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und derStand des Verfahrens (§ 6 Abs. 3 FAO).

Die Angaben in der Fallliste sollen dem Fachaus-schuss eine rasche und zweckmäßige Überprüfungermöglichen und müssen demzufolge aus sich her-aus einen Überblick über den Gegenstand, d. h. die Tatsachen- und Rechtsfragen des Man-dats, sowie über Art und Umfang der Tätigkeitenim Rahmen des Mandats geben. In den Falllistenmüssen daher die Rubriken „Gegenstand“ und „Artund Umfang der Tätigkeit“ mit knappen Darstellun-gen bzw. Beschreibungen der das Mandat betref-fenden Tatsachen- und Rechtsfragen sowie derergriffenen Maßnahmen im Rahmen der Beratungoder des durchgeführten gerichtlichen Verfahrensnäher konkretisiert werden. Da Fälle je nachSchwierigkeit und Umfang unterschiedlich gewich-tet werden können und es häufig vorkommt, dasszwei Fälle den selben Lebenssachverhalt betreffenund nur als ein Fall gewertet werden können, emp-fiehlt es sich, mehr Fälle als nach der FAO mindes-tens gefordert, zu dokumentieren.

Die nachzuweisenden Fälle müssen innerhalb derletzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeitet wor-den sein. Nachdokumentierte Fälle können nurBerücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls inner-halb dieses Zeitraums bearbeitet wurden. Ansons-ten könnte sich eventuell auf Antrag der zu berück-sichtigende Zeitraum verschieben, so dass ältereFälle wieder „herausfallen“ und nicht mehr berück-sichtigt werden können.

Einige Ausschüsse haben Musterfalllisten erarbei-tet, die die Antragstellung erleichtern sollen. BeiBedarf können diese über die Homepage derRechtsanwaltskammer München (www.rak-muen-chen.de) abgerufen werden.

Kann der Fachprüfungsausschuss anhand der Lis-te nicht eindeutig feststellen, ob die besonderenpraktischen Erfahrungen in allen geforderten Berei-chen bestehen bzw. ob die Fälle selbständig und

22 Mitteilungen IV/2006

H I N W E I S E U N D I N F O R M AT I O N E N

Page 23: 01-Editorial-IV-2006 S.1

eigenverantwortlich als Rechtsanwalt bearbeitetwurden, kann er die Vorlage anonymisierter Ar-beitsproben verlangen.

Bitte beachten Sie:

Nur ein vollständiger und aussagekräftiger Antragkann zügig bearbeitet werden. Stellt sich bei Über-prüfung der Unterlagen heraus, dass nicht alle Vor-aussetzungen für die Verleihung der Befugnis zumFühren einer Fachanwaltsbezeichnung vorliegen,wird die bei Antragsstellung fällige Fachanwaltsge-bühr nicht zurückerstattet. Sollten Fragen zumAntrag bestehen, wenden Sie sich bitte an dieGeschäftsstelle (Frau Lödermann, Tel.: 089/532944-41, Frau Blüml, Tel.: 089/532944-25).

Rechtsanwalt Stephan Kopp,stellvertretender Hauptgeschäftsführer

� Widerstreitende Interessen beiBürogemeinschaften

Auch Anwälte in Bürogemeinschaft dürfen keinewiderstreitenden Interessen vertreten (§ 3 Abs. 2Satz 1 BORA). Stellt sich nach Mandatsaufnahmeheraus, dass widerstreitende Interessen vertretenwerden, müssen beide Mandate niedergelegt wer-den (§ 3 Abs. 4 BORA). Ferner entfällt der Gebüh-renanspruch, da der Grund für die Niederlegung imBereich der beteiligten Anwälte liegt (§ 628 Abs. 1BGB).

Zur Vermeidung dieser unangenehmen Folgen bie-tet es sich an, die Mandantenlisten innerhalb derBürogemeinschaft abzugleichen. Problematisch isthierbei jedoch, dass der Abgleich der Mandanten-listen die Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a Abs. 2BRAO, § 2 BORA) tangiert, da auch die Namen derMandanten als solche der Verschwiegenheitspflichtunterliegen.

Um den beiden Berufspflichten des Verbots derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs.4 BRAO, § 3 BORA) sowie der Verschwiegenheits-verpflichtung (§ 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA)gerecht zu werden, empfiehlt es sich, die Mandan-ten auf diese Problematik hinzuweisen und bereitsbei Mandatsannahme eine schriftliche Entbindungvon der Verschwiegenheitspflicht bezüglich derAbgleichung der Mandantenlisten einzuholen.

Im Übrigen besteht nach der Neuregelung von § 3Abs. 2 BORA die Möglichkeit, das Problem mit denbeiderseitigen Mandanten zu besprechen undderen Einverständnis einzuholen.

Mitteilungen IV/2006 23

H I N W E I S E U N D I N F O R M AT I O N E N

Bitte beachten Sie die Änderung der Beitragsordnung.Ab Januar 2007 gelten die neu festgesetzten Beitragssätze.

Die Beitragsrechnung für das Jahr 2007 erhalten Sie Anfang Februar 2007.

Zu beziehen bei Ihrer Buchhandlung oder beim RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG70551 Stuttgart bzw. Postfach 80 03 40, 81603 Münchenoder Fax an: 07 11/73 85-100 bzw. 089/43 61 564Internet: www.boorberg.deE-Mail: [email protected]

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Praxisleitfaden Inter-nationales Steuerrecht2006/2007hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrechtim Deutschen Anwaltverein, bearbeitet von Pro-fessor Dr. Bert Kaminski, Sebastian Korts, MBAM.I. Tax, und Professor Dr. Günther Strunk,Steuerberater, unter Mitarbeit von JürgenWagner, Rechtsanwalt, Konstanz/Zürich/Vaduz2006, ca. 250 Seiten, ca. € 45,–Steueranwalt InternationalISBN 3-415-03690-1

Der Leitfaden vermittelt anschaulich die Grund-lagen des internationalen Steuerrechts mit denneuen Entwicklungen. Besonderen Wert legendie Autoren auf Fragen, die in der anwaltlichenBeratungspraxis von Bedeutung sind. Die jeweilsangeführten Nachweise ermöglichen die inten-sive Auseinandersetzung mit den angesproche-nen Sachverhalten. Anschauliche Beispiele, Über-sichten und Checklisten verdeutlichen die kom-plexe Materie.Der Inhalt:� Grundlagen und Systematik des internationa-

len Steuerrechts� Personengesellschaften im internationalen

Steuerrecht� Die Bedeutung des AStG für die DBA-Anwen-

dung� Domizilgesellschaften im Außensteuerrecht

und Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

� Beratung von Mandanten beim Wegzug in dasAusland

� Aktuelle Rechtsprechung des EuGH, BFH und der Finanzgerichte zu internationalen Steuer-fragen

� Aktuelle Verwaltungsanweisungen zum inter-nationalen Steuerrecht, Verwaltungsgrund-sätze, Verfahren, Anwendungs- und Nicht-anwendungserlasse

Damit ermöglicht das Buch dem Leser einenschnellen Einstieg in das internationale Steuer-recht.

Page 24: 01-Editorial-IV-2006 S.1

RA-Fachangestellte:

� Abschlussprüfung 2007/II

Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung 2007/IIin dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachange-stellte(r) findet statt an folgenden Terminen:

Für die Prüfungsteilnehmer der BerufsschuleMünchen

• Fachbezogene InformationsverarbeitungMontag, 5. März 2007Dienstag, 6. März 2007Mittwoch, 7. März 2007

• ZPO und RechnungswesenDienstag, 22. Mai 2007

• RVG, Rechts-, Wirtschafts- und SozialkundeMittwoch, 23. Mai 2007

Achtung: Wie bereits über die Berufsschulen undauf der Homepage der Kammer bekannt gegeben,war Anmeldeschluss für die Schüler der Berufs-schule München der 2. Dezember 2006.

Für die Prüfungsteilnehmer der BerufsschulenAugsburg, Ingolstadt, Kempten, Straubing undTraunstein findet die schriftliche Prüfung an fol-genden Terminen statt:

• Fachbezogene InformationsverarbeitungMontag, 14. Mai 2007Dienstag, 15. Mai 2007

• ZPO und RechnungswesenDienstag, 22. Mai 2007

• RVG, Rechts-, Wirtschafts- und SozialkundeMittwoch, 23. Mai 2007

Die Anmeldeformulare werden hierzu Ende Janu-ar/Anfang Februar 2007 an die Kanzleien versandt.Anmeldeschluss für die Schüler der Region istder 9. März 2007 (Ausschlussfrist).

Die Anmeldung erfolgt über Anmeldeformulare, dievon der Rechtsanwaltskammer Ende Oktober 2006versandt wurden. Zusätzlich können die Anmelde-formulare direkt bei der Geschäftsstelle der Kam-mer angefordert werden. Prüfungsort sowie zeit-licher Beginn der Abschlussprüfung werden demPrüfungsteilnehmer gesondert mit dem Zulas-sungsbescheid mitgeteilt.

Die Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, die Geset-zessammlung „Schönfelder“ und andere aktuelleGesetzestexte ohne Erläuterungen und Kommen-tierungen sowie einen nicht programmierbarenTaschenrechner mitzubringen. Reine Solarrechnersind ungeeignet. Ebenfalls zugelassen sind unkom-mentierte Gebührentabellen sowie ein Kalender für2006 und 2007.

Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung sind alleAuszubildenden aufgefordert, deren Ausbildungs-zeit spätestens am 1. September 2007 endet. AufAntrag des Auszubildenden mit Zustimmung desAusbilders kann ohne besondere Nachweise auchzugelassen werden, wessen Ausbildungszeit nichtspäter als am 1. Oktober 2007 endet.

Ferner werden auch diejenigen Auszubildenden zurPrüfung aufgerufen, die eine vorzeitige Zulassungzur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiGoder eine Zulassung als Externe gemäß § 45 Abs. 2 BBiG anstreben. Eine vorzeitige Zulassungkommt nur bei nachgewiesenen überdurchschnitt-lichen Leistungen (2,0) in der Praxis und in derBerufsschule in Betracht. Ob diese Voraussetzun-gen vorliegen, wird von der RechtsanwaltskammerMünchen im Einzelnen geprüft.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 75,– EUR je Prü-fungsteilnehmer ist fällig mit der Anmeldung undzahlbar auf das Konto der RechtsanwaltskammerMünchen, HypoVereinsbank München, Kto.-Nr.81631, BLZ 700 202 70. Wir bitten um Angabe desNamens des Auszubildenden sowie der Aus-bildungsverzeichnisnummer bei „Verwendungs-zweck“. Nimmt der Prüfungsbewerber nur an höchs-tens drei Prüfungsfächern teil, so ermäßigt sich dieGebühr auf 37,– EUR.

� Berufs-Infotag 2007

Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltetzusammen mit der Patentanwaltskammer, derSteuerberaterkammer und der Notarkasse am

Donnerstag, dem 1. März 2007

einen Berufs-Infotag in den Seminarräumen derRechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331München.

Interessierte Schülerinnen und Schüler können sichüber die vier Ausbildungsberufe zur/zum Rechts-anwalts-, Patentanwalts-, Steuerberater- und No-tarfachangestellten informieren.

24 Mitteilungen IV/2006

A U S - U N D F O R T B I L D U N G

Page 25: 01-Editorial-IV-2006 S.1

A U S - U N D F O R T B I L D U N G

Der Berufs-Infotag steht allen Kanzleien offen, diedaran mitwirken oder Ausbildungsplätze anbietenwollen. Es besteht die Möglichkeit, mit einem Standdie eigene Kanzlei vorzustellen und sich vor Orteinen ersten Eindruck von den Bewerbern zumachen. Eingeladen werden Abschlussklassen derMünchener Schulen. Außerdem wird die regionalePresse über die Veranstaltung informiert, um dieÖffentlichkeit auf unsere Ausbildungsberufe auf-merksam zu machen. Wenn Sie einen Stand beset-zen möchten, bitten wir um schriftliche Anmeldungunter Fax: 089/532944-53. Für weitere Fragen zumThema Berufs-Infotag können Sie sich gerne tele-fonisch an Geschäftsführerin Elisabeth Schwärzer(Tel.: 089/532944-58) wenden.

� „Ausgenutzt statt ausgebildet“

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtete in ihrerAusgabe vom 27.10.2006 (Seite 49), dass vieleAuszubildende „aus Angst um den Verlust der Lehr-stelle“ Missstände in Betrieben hinnähmen. Weiterheißt es dort: „Um herauszufinden, wie vieleschwarze Schafe es unter den Münchner Lehrbe-trieben wirklich gibt, hat der DGB in München erst-mals eine Studie zur Qualität der Ausbildungerstellt. Das Ergebnis… sei besorgniserregend…Besonders betroffen seien Lehrlinge im Handwerkund in den freien Berufen, denn je kleiner dieBetriebe, desto schlechter die Lehre, lautet dasFazit…“

Die Begriffe Rechtsanwalt und Rechtsanwalts-fachangestellte kommen in diesem ausführlichenArtikel nicht vor. Das ist auch gut so, weil viele Aus-bildungskanzleien – auch die kleinen Kanzleien –optimale Ausbildungsbedingungen bieten, nachdem Prinzip „Fordern und Fördern“. So kann manmit Freude beobachten, wie junge Menschen inzwei bis drei Ausbildungsjahren eine positive Per-sönlichkeitsentwicklung erleben. Viele Auszubilden-de fühlen sich in ihren Kanzleien ausgesprochenwohl, weil sie gefordert, gefördert und geachtetwerden. Große Anerkennung verdienen Kanzleien,die sich mit viel Geduld um leistungsschwächereAuszubildende kümmern.

Leider gibt es aber auch sehr unangenehme Erleb-nisse und Erfahrungen in den Ausbildungsbetrie-ben. Die Auszubildenden sind bei diesen Ausein-andersetzungen fast immer in der schwächerenPosition.

Interesse füreinander, Achtung voreinander und eingutes Miteinander sind Voraussetzungen für einoptimales Ausbildungsklima!

Fazit: Nicht nur Fordern, sondern auch Fördern!

So besteht die Chance, dass die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten keine negati-ven Schlagzeilen verursacht, sondern zum positi-ven Image der Kanzleien beiträgt.

StD Dietmar Durchholz, Staatl. Berufsschule II Traunstein,Mitglied des Berufsbildungsausschusses

Rechtsfachwirte:

� Termine für dieFortbildungsprüfung

Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für dieDurchführung der Fortbildungsprüfung gemäß derVerordnung über die Prüfung zum anerkanntenAbschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom23.8.2001 (BGBl I S. 2250), gibt die Rechtsan-waltskammer München die Prüfungstermine fürden schriftlichen Prüfungsteil (§ 14 Abs. 2 PO) wiefolgt bekannt:

Dienstag, 17. April 2007 (1. Prüfungstag)Mittwoch, 18. April 2007 (2. Prüfungstag)Donnerstag, 19. April 2007 (3. Prüfungstag)

Termin der mündliche Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 PO):

Donnerstag, 14. Juni 2007, 9.00 Uhr

Termine für die mündliche Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO):

Donnerstag, 28. Juni 2007Freitag, 29. Juni 2007Samstag, 30. Juni 2007 (ergänzend vorgesehen)

Prüfungsort ist jeweils der Vorstandssitzungssaalsowie die weiteren Seminarräume der Rechtsan-waltskammer München, Tal 33, 80331 München.

Bei der Fortbildungsprüfung sind folgende Arbeits-und Hilfsmittel zulässig:

1. Textsammlung „Schönfelder, Deutsche Gesetze“auf neuestem Stand,

2. Beck-Texte im dtv-Verlag: ArbR, Arbeitsgesetze,

3. Beck-Texte im dtv-Verlag: SteuerG,Steuergesetze 1 und SteuerG, Steuergesetze 2

Mitteilungen IV/2006 25

Page 26: 01-Editorial-IV-2006 S.1

oder:

Beck-Texte im dtv-Verlag: ESt (Einkommensteu-errecht), USt (Umsatzsteuerrecht) und LSt Lohn-steuerrecht)

oder:

Beck`sche Textausgaben: Steuergesetze I, Text-sammlung und Steuerrichtlinie, Textsammlung

oder:

NWB-Textausgabe: Wichtige Steuergesetze mitDurchführungsverordnungen und wichtige Steu-errichtlinien,

4. unkommentierte Gebührentabellen,

5. ein Kalender 2006 und 2007,

6. ein nicht programmierbarer Taschenrechner (reine Solarrechner sind ungeeignet).

Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfungist Mittwoch, 28. Februar 2007 (Ausschluss-frist).

Später eingehende Anmeldungen können nichtmehr berücksichtigt werden. Die Anmeldung erfolgtdirekt bei der Rechtsanwaltskammer München (Tal 33, 80331 München, Tel. 089/532944-34, Fax:089/532944-53).

Die persönlichen und örtlichen Zulassungsvoraus-setzungen ergeben sich aus §§ 8 und 9 PO. DiePrüfungsordnung können Sie bei der Rechtsan-waltskammer telefonisch anfordern oder im Inter-net unter der Adresse www.rak-muenchen.de nach-lesen. Das Formblatt für die Anmeldung zur Fort-bildungsprüfung erhalten Sie bei der Rechtsan-waltskammer München (Frau Angelika Bunte, Tel.089/532944-34).

Für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfungerhebt die Rechtsanwaltskammer gemäß § 12 POeine Gebühr in Höhe von 150,– EUR.

26 Mitteilungen IV/2006

A U S - U N D F O R T B I L D U N G

Entscheidungshilfen.

AGG Das neue AllgemeineGleichbehandlungsgesetzTextausgabe mit Einführung, AGG,SoldGG und den maßgeblichen europäi-schen Richtlinienhrsg. von Professor Dr. Thomas Pfeiffer, Direktor des Insti-tuts für ausländisches und internationales Privat- undWirtschaftsrecht, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

2006, 124 Seiten, € 9,80; ab 10 Expl. € 9,30; ab 25 Expl.€ 8,80; ab 50 Expl. € 7,40; ab 100 Expl. € 5,90

Mengenpreise nur bei Abnahme durch einen Endabnehmerzum Eigenbedarf.

ISBN 3-415-03636-7

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wirdtief in das allgemeine Zivilrecht und das Arbeitsrecht einge-griffen. Dies betrifft z.B. Einstellungen, Entlassungen, Beför-derungen sowie die Entlohnung von Arbeitnehmern oderauch die Ausgestaltung von Verträgen mit Verbrauchern. DieKenntnis der einschlägigen Normen ist daher für alle unab-dingbar, die sich im Geltungsbereich des AGG bewegen.

Zur Vervollständigung des Kontextes sind neben den maß-geblichen europäischen Richtlinien auch die wichtigstenRegelungen zum Arbeitsrecht und zur Gleichbehandlung ausdem BGB (§§ 611a, 611b), dem GG (Art. 3) und dem EG-Ver-trag (Art. 12, 13, 141) abgedruckt.

DIE OPTIMALE ERGÄNZUNG ZUR TEXTAUSGABE:

AGG AllgemeinesGleichbehandlungsgesetzKommentarvon Professor Dr. Klaus Adomeit, Freie Universität Berlin,und Dr. Jochen Mohr, Rechtsanwalt, Dresden

2007, ca. 450 Seiten, ca. € 49,–Erscheinungstermin: Januar 2007

ISBN 978-3-415-03637-6

Die praxisgerechte Kommentierung des Gesetzes zur Allge-meinen Gleichbehandlung von Professor Dr. Klaus Adomeitund Rechtsanwalt Dr. Jochen Mohr bietet Einsichten in dieKonfliktfelder im Arbeits- und Vertragsrecht, insbesonderebei sog. Massengeschäften.

Zu beziehen bei Ihrer Buchhandlung oder beim RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG

70551 Stuttgart bzw. Postfach 800340, 81603 Münchenoder Fax an:

07 11/73 85-100 bzw. 089/43 61 564Internet: www.boorberg.de

E-Mail: [email protected]

Page 27: 01-Editorial-IV-2006 S.1

� Todesfälle

Wir betrauern den Tod folgender Kollegen:

Dr. Jürgen Thomas, Daxstein 22.06.2006 70 Jahre

Volker Zamponi, Königsbrunn 15.07.2006 46 Jahre

Jörg Hillenbrand, Augsburg 28.07.2006 65 Jahre

Wolfgang Schubert-Jenckel, München 05.08.2006 61 Jahre

Horst-H. Freund, Garmisch-Partenkirchen 30.08.2006 83 Jahre

Dr. Karl-Ernst Grünewald, München 19.09.2006 66 Jahre

Dietrich Boré, Haar 02.10.2006 86 Jahre

Helmut Unterholzner, Simbach 05.10.2006 72 Jahre

� Neuzulassungen

Die Kanzleianschriften der neu zugelassenenRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unterwww.rechtsanwaltskammer-muenchen.de im Mit-gliederverzeichnis einzusehen.

Landgerichtsbezirk Augsburg

Nicole Michel, Augsburg 21.07.2006Markus Rentschler, Augsburg 26.07.2006Andrea Sass, Augsburg 01.08.2006Anette Ablaßmeier, Monheim 01.08.2006Julian Modi, Augsburg 01.08.2006Monika Feigenbutz, Augsburg 01.08.2006Patricia Drechsler, Oberbechingen 01.08.2006Sebastian Heß, Augsburg 01.08.2006Oliver Ebbeler, Augsburg 02.08.2006Adalbert Netzer, Augsburg 16.08.2006Aslan Yildiz, Augsburg 16.08.2006Christian Vollmer, Augsburg 16.08.2006Ines Straubinger, Augsburg 16.08.2006Michael Sommer, Augsburg 16.08.2006Christoph Schwiers, Augsburg 01.09.2006Barbara Gröber, Augsburg 05.09.2006Julia Kienzl, Landsberg 05.09.2006Silvia Wunderle, Neusäß 05.09.2006Steffen Philipp, Augsburg 05.09.2006Frank Sondermann, Augsburg 07.09.2006Christiane Stubbe, Margertshausen 19.09.2006Dr. Heinrich Dageförde, Neusäß 28.09.2006Désirée Basile, Augsburg 04.10.2006Christian Beuth, Walleshausen 12.10.2006Markus Huber, Augsburg 17.10.2006Michael Weiß, Augsburg 17.10.2006Philip Wiljan, Augsburg 17.10.2006Thomas Christ, Gundelfingen 17.10.2006Torsten Klose, Augsburg 19.10.2006Stephanie Lehmann, Augsburg 28.10.2006

Landgerichtsbezirk Deggendorf

Manuela Freundorfer, Deggendorf 10.08.2006

Landgerichtsbezirk Ingolstadt

Melanie Graf, Dollnstein 02.08.2006Gitta Gerzmann, Ingolstadt 09.08.2006Anke Widdecke, Ingolstadt 08.09.2006Ludger Michael Migge, Ingolstadt 18.09.2006Cordula Schröder, Beilngries 21.09.2006Sebastian Mahr, Neuburg a.D. 04.10.2006Martina Merkes, Ingolstadt 12.10.2006

Landgerichtsbezirk Kempten

Awet Tesfaiesus, Lindau 25.07.2006Alexander Hofmann, Lindau 08.08.2006Ulrich Schwab, Altusried 28.08.2006Stefanie Scheckenbach, Kempten 02.10.2006Heike Muhr, Kaufbeuren 11.10.2006Simone Balzert, Dietmannsried 16.10.2006

Landgerichtsbezirk Landshut

Hella von Seydewitz, Landshut 08.08.2006Ulrich Schorr, Erding 22.08.2006Dr. Alexander Büchel, Bad Birnbach 30.08.2006Carola Niski, Eggenfelden 18.09.2006Alexander Rauh, Neufahrn 20.09.2006Dr. Markus Tändler, Eggenfelden 24.09.2006

Landgerichtsbezirk Memmingen

Dominik Weiss, Dubai 04.08.2006

Landgerichtsbezirk München I

Claudia Scherer, München 15.07.2006Markus Frowein, LL.M., München 28.07.2006Thomas Holz, München 28.07.2006Gerd Urbild, München 31.07.2006Birgit Renelt, München 01.08.2006Roland Cord von Seggern, München 01.08.2006Belinda Henig, München 02.08.2006Carsten Sauerwald, München 02.08.2006Dr. Anton Ganslmayer, München 02.08.2006Dr. Jana Hammerschmidt, München 02.08.2006Gregor Schneider, München 02.08.2006Maja Beisenherz, München 02.08.2006Monika Behling, München 02.08.2006Sandra Wiedemann, München 02.08.2006Ludger Schult, LL.M., München 05.08.2006Dr. Axel Oldekop, München 07.08.2006Axel Neubauer, München 09.08.2006Katharina Stark, München 09.08.2006

Mitteilungen IV/2006 27

P E R S O N A L I E N

Page 28: 01-Editorial-IV-2006 S.1

Michael Brüll, München 09.08.2006Sven Spieler, München 09.08.2006Dr. Thomas Wilrich, München 10.08.2006Thomas Helck, München 10.08.2006Wolfram Marten, Grünwald 14.08.2006Dr. Ilona Kautz, München 16.08.2006Heiner Dietz, München 16.08.2006Katharina Alexandra Weimer, LL.M., München 16.08.2006Kerstin Schmid, München 16.08.2006Nils Möckelmann, München 16.08.2006Reinhard Joachim Meyer-Borgstädt,München 16.08.2006Reinhold Fischer, München 16.08.2006Ulrich Günther, München 16.08.2006Yvonne Bäumler, München 16.08.2006Thilo Potthast, München 17.08.2006Stephan Seiz, München 18.08.2006Dipl.-Kfm. Olaf Gärtner, München 20.08.2006Daniela Rinke, München 23.08.2006Dr. Simone Powilleit, Rosenheim 23.08.2006Dr. Stefan Staats, München 23.08.2006Florian Mattner, Mag.rer.publ., München 23.08.2006Joana Kopp, München 23.08.2006Jutta Manegold, München 23.08.2006Katja Schwind, München 23.08.2006Maureen Podiwin, München 23.08.2006Michael Witti, München 23.08.2006Thomas Müller-Froelich, München 23.08.2006Thomas Thalhofer, München 23.08.2006Ulrich Hutterer, München 23.08.2006Anja Wadewitz, München 24.08.2006Falko Klöpper, München 24.08.2006Liza Christiane Bitterling, München 25.08.2006Markus Thamm, Ottobrunn 25.08.2006Olaf Alex, München 25.08.2006Andreas Scheidle, München 30.08.2006Julia von der Bey, LL.M., München 30.08.2006Martin Brockhausen, München 30.08.2006Andreas Nestl, München 06.09.2006Andreas Nicklbauer, Ampfing 06.09.2006Christian Klöpfer, München 06.09.2006Christian Merz, München 06.09.2006Dr. Jan Wriedt, München 06.09.2006Dr. Lucas Flöther, München 06.09.2006Dr. Ulf Kieker, LL.M.Tax., München 06.09.2006Isabella Komm, München 06.09.2006Julia Haas, München 06.09.2006Loni Goldbrunner, Kirchheim 06.09.2006Marion Hermatschweiler, München 06.09.2006Marius Skrawek, München 06.09.2006Stefan Wörner, Unterföhring 06.09.2006Thomas Vasel, München 06.09.2006Julia Blechschmidt, LL.M., München 07.09.2006Hendrik Knopp, München 09.10.2006Marc von Ammon, LL.M.Tax., München 10.09.2006Susanne Freifrau von Braun, München 10.09.2006Dr. Anna Petersen, München 11.09.2006Dr. Charlotte Achilles-Pujol, München 13.09.2006Harald Dopjans, München 13.09.2006

Ina von Bülow, München 13.09.2006John Hendrik Jürgens, München 13.09.2006Julia Zeumer, München 13.09.2006Margit Hitziger, München 13.09.2006Martin Wachter, München 13.09.2006Marzena Stantic, Planegg 13.09.2006Nina Bourquin, München 13.09.2006Nina Stefanie Hartmann, München 13.09.2006Oliver Fischer, München 13.09.2006Otilia Silvia Loidl, München 13.09.2006Susanne Küppers, München 13.09.2006Thomas Glückstein, München 13.09.2006Thomas Mühl, München 13.09.2006Tilmann Reuss, Gräfelfing 13.09.2006Tobias Rauß, München 13.09.2006Ulrich Keil, München 13.09.2006Dr. Karl Sidhu, München 14.09.2006Florian Huber, LL.M.Tax., München 15.09.2006Anna Schewtschenko, LL.M., München 18.09.2006Christoph Betz, München 20.09.2006Claudia Schicktanz, München 20.09.2006Dominik Wanner, München 20.09.2006Dr. Gregor Dangelmaier, München 20.09.2006Dr. Markus Burckhardt, München 20.09.2006Gerhard Schwartz, München 20.09.2006Katja Ciekanowski, München 20.09.2006Maren Broda, München 20.09.2006Oliver Simon, München 20.09.2006Susanne Feist, München 20.09.2006Till Quasten, München 20.09.2006Tobias Mentzel, München 20.09.2006Constantin Peters, Ottobrunn 21.09.2006Franziska Dahm, München 21.09.2006Maximilian Pauls, München 22.09.2006Sabine Richly, München 22.09.2006Dr. Jesko Kornemann, München 25.09.2006Heiko Schneider, München 26.09.2006Sebastian Clotten, LL.M., München 26.09.2006Armin Dietrich, München 27.09.2006Carolin Conradi, München 27.09.2006Franziska Lorenz, München 27.09.2006Kathrin Faul, München 27.09.2006Katja-Maria Schmidt, München 27.09.2006Melanie Kersting, München 27.09.2006Simone Wehrberger, Haar 27.09.2006Sören Meyer, München 27.09.2006Thomas A. Krebs, München 27.09.2006Dr. Matthias Dühn, LL.M., München 28.09.2006Dr. Bernhard Plum, München 30.09.2006Hans Eisenbrand, München 30.09.2006Dr. Jens Ortmanns, Köln 01.10.2006Florian Faus, München 02.10.2006Lars Frederik Schmidt, München 02.10.2006Dr. Wolfram Desch, LL.M., München 04.10.2006Matthias Kaller, München 04.10.2006Petra Guggemoos, München 04.10.2006Sandra Gebhart, München 04.10.2006Thomas H. Keppel, Neubiberg 04.10.2006Tobias Schmid, München 04.10.2006Dr. Mark Schulte, München 07.10.2006

28 Mitteilungen IV/2006

P E R S O N A L I E N

Page 29: 01-Editorial-IV-2006 S.1

Pia Alexa Becker, München 09.10.2006Claudia von Kemnitz, München 11.10.2006Dorothea Heeschen, München 11.10.2006Dr. Ingeborg Wiedemann, München 11.10.2006Eva Ganzmüller, München 11.10.2006Heidi Horn, München 11.10.2006Martin Barlösius, München 11.10.2006Ralf Biebl, München 11.10.2006Sebastian Bauer, München 11.10.2006Anja Weissbrodt, München 12.10.2006Dr. Martin Ulrich Kolbinger, München 12.10.2006Claudia Laaser, München 14.10.2006Susanne Langer, München 17.10.2006Andreas Berberich, München 18.10.2006Dr. Oliver Vietze, München 18.10.2006Dr. Tobias Leder, LL.M., München 18.10.2006Moritz von Engel, München 18.10.2006Özhan Erenoglu, München 18.10.2006Sebastian Wintzer, München 18.10.2006Susanne Niewalda, München 18.10.2006Theresia Sophia Lochner, LL.M., München 18.10.2006Siripon Nimnate, München 20.10.2006Josef A. Schmöger, München 25.10.2006Matthias Werner, München 25.10.2006Michael Pelchen, München 25.10.2006Sabine Latzel, München 25.10.2006Stefan Schulz, München 25.10.2006Stefanie Arzt, München 25.10.2006Tatjana Finkelstein, München 25.10.2006Thorsten Hagemann, München 25.10.2006Tvrtko Jelicic, München 25.10.2006Dr. Daniel Fuchs, Gräfelfing 26.10.2006Timur Ortak, München 26.10.2006Anja Gerber-Oehlmann, Straßlach-Dingharting 27.10.2006Dr. André Knoerchen, LL.M., München 27.10.2006Dr. Nicole Kubalek, München 28.10.2006Nicole Gebhardt, München 28.10.2006Dr. Christian-Alexander Neuling, München 30.10.2006Dr. Hermann Ali Hinderer, München 31.10.2006

Landgerichtsbezirk München II

Günther Schubert, Herrsching 07.08.2006Dipl.-Jur. Univ. Andreas Vetter, Penzberg 08.08.2006Tatjana Jacob, Karlsfeld 10.08.2006Monika Rothe, Eichenau 21.08.2006Dirk Eickholt, Irschenberg 25.08.2006Corinna Peters, Starnberg 11.09.2006Josef Reif, Grainau 15.09.2006Wolfgang Weber, Starnberg 16.09.2006Jessica Buchmeier, Deining 27.09.2006Markus Schuhmann, Baldham 28.09.2006Jörg Rößler, Petershausen 07.10.2006Kerstin Krüger, Oberammergau 12.10.2006Wolfgang Althaus, Garmisch-Partenkirchen 16.10.2006Daniela Komm, Reichersbeuern 18.10.2006Linda Jahnke, Wolfratshausen 23.10.2006Carola Falkner, Tutzing 26.10.2006Christian Pegau, Tegernsee 26.10.2006

Landgerichtsbezirk Passau

Björn Cziersky-Reis, Passau 11.08.2006

Landgerichtsbezirk Traunstein

Kathrin Erbe, Rosenheim 23.08.2006Philipp Riesenkampff, MBA, Seeon 21.09.2006Bernd Bührmann, Ruhpolding 12.10.2006

� LöschungenDr. Jürgen Thomas, Daxstein 22.06.2006Carsten Becker, Traunstein 23.06.2006Anastasios Bantolas, Augsburg 08.07.2006Antje-Katrin Heinemann, München 11.07.2006Volker Zamponi, Königsbrunn 15.07.2006Klaus Wenzel, München 17.07.2006Michael Nitsche, München 27.07.2006Jörg Hillenbrand, Augsburg 28.07.2006Daniel Younis, München 03.08.2006Dr. Hans Duffek, München 04.08.2006Rainer Stöckl, München 04.08.2006Ernst-Ullrich Tschoepke, 04.08.2006Wolfgang Schubert-Jenckel, München 05.08.2006Robert Hohler, Unterhaching 07.08.2006Birgit Städele, Fürstenfeldbruck 07.08.2006Stefan Reichert, Augsburg 08.08.2006Marius Bolten, LL.M., Passau 09.08.2006Eduard Grafe, München 09.08.2006Markus Tammer, München 09.08.2006Dr. Constanze Wabnitz, München 09.08.2006Matthias Schäfer, München 10.08.2006Annette Steger, Marktl 10.08.2006Susanne Gerlach, München 11.08.2006Prof. Dr. Jan Hegemann, München 11.08.2006Julian Burmeister, München 12.08.2006Peter Klinger, Landsberg 12.08.2006Caroline Philipp, München 14.08.2006Markus Kordt, München 15.08.2006Dr. Mario Feuerstein, Shanghai 18.08.2006Nadja Heberer, LL.M., München 18.08.2006Anja Heymann, München 18.08.2006Siegfried Urabl, Weßling 23.08.2006Johannes Winter, Herrsching 23.08.2006Armin Schobloch, München 24.08.2006Arnold Vahrenwald, LL.M., München 24.08.2006Britta Hinzpeter, München 25.08.2006Dr. Gundula Momsen-Pflanz, München 25.08.2006Anja Tammer, München 25.08.2006Regine Blösch-Uhl, München 28.08.2006Horst-H. Freund, Garmisch-Partenkirchen 30.08.2006Dr. Marein Elena Müller, München 30.08.2006Dr. Lars-Peter Schädel, Wolfratshausen 30.08.2006Christian Hahn, München 31.08.2006Doris Kilg, Luxembourg 31.08.2006Ingo Kindler, Freising 31.08.2006Andrea Schwimmbeck, Wallersdorf 31.08.2006Dr. Ralph Kramer, Augsburg 01.09.2006

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Donna Sue Melchner, Rosenheim 01.09.2006Dr. Ilse Meyer, München 01.09.2006Michael Schieschke, Starnberg 02.09.2006Annette Abel, München 06.09.2006Rasmus Furth, Neuried 06.09.2006Raphael Steinberger, Landshut 06.09.2006Jan Thilo Struck, München 06.09.2006Daniela Fröhlich, München 08.09.2006Dr. Rolf Schudt, München 08.09.2006Edith Breitmoser, Rohrbach 10.09.2006Ralf Drechsel, Feldafing 13.09.2006Hendrik Fiedel, Kirchseeon 13.09.2006Matthias Stadel, München 13.09.2006Nina Ritter-Reischl, München 14.09.2006Dr. Gerd Lenga, Moskau 15.09.2006Anton Maier, Krumbach 15.09.2006Dr. Bernd Marschall, München 15.09.2006Lars Nelsen, München 15.09.2006Dr. Henrik Schroeder, München 15.09.2006Rainer Maar, Ingolstadt 18.09.2006Dr. Karl-Ernst Grünewald, München 19.09.2006Carmen Feichtner, München 20.09.2006Marco Priemer, München 21.09.2006Rudolf Holztrattner, Germering 22.09.2006Silke Popp, Hohenpeißenberg 22.09.2006Bernd Schreiber, Augsburg 27.09.2006Thomas Welter, München 27.09.2006Josef Willmeroth-Hohenadl, Augsburg 27.09.2006Dr. Andreas Pougin, München 29.09.2006Josef Böck, München 30.09.2006Dr. Mark Dominik Hoppe, Augsburg 30.09.2006Dr. Iris Kindl, Dachau 30.09.2006Erik Otto Krebs, Lindau 30.09.2006Semiha Stubert, München 30.09.2006Dietrich Boré, Haar 02.10.2006Arndt J. Hengstler, Lindau 04.10.2006Susanne Schwarz, LL.M., München 04.10.2006Helmut Unterholzner, Simbach 05.10.2006Hermann Rixen, Ingolstadt 09.10.2006Dr. Nicole Campbell, London 10.10.2006Gert Krais, München 11.10.2006Simone Plank, Kaufbeuren 11.10.2006Thomas Blumenthal, München 12.10.2006Santina Hapka-Müller, Nördlingen 12.10.2006Claudia Egerer, Grainau 13.10.2006Dr. Thilo Köhler, München 14.10.2006Fabian Rebentrost, LL.M., München 16.10.2006Philipp Turnwald, München 16.10.2006Justus Keiluweit, München 17.10.2006Steffen Wiegleb, München 21.10.2006Ronald Hönsch, Chieming 22.10.2006Michael Brückl, München 24.10.2006Elke Hofer-Brückl, München 24.10.2006Silke Neufeld, München 25.10.2006Martin Kübler, Tutzing 28.10.2006Dr. Klaus Pischel, Memmingen 31.10.2006

� Aufnahme europäischer Anwältein die Rechtsanwaltskammer(§ 2 EuRAG)

Neuaufnahmen

Prof. Dr. Salvatore Patti, Avvocato, München 02.10.2006Adam Bathgate, Solicitor, München 11.10.2006Alice Gamble, Solicitor, München 25.10.2006

� Rechtsbeistände

Neuaufnahmen

Dipl.-Kfm. Horst G. Redwitz, München 15.10.2006Dipl.-Fw. (FH) Anneliese Glashauser, Tittling 25.08.2006

� Rechtsanwaltsgesellschaften

NeuzulassungenPetersdorff Keim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München 03.08.2006Küffner & Zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München 16.10.2006Kindshofer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Grünwald 18.08.2006

� Neue FachanwälteDer Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat fol-genden Kammermitgliedern die Befugnis verliehen,eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen:

� Fachanwälte für ArbeitsrechtJoachim Beiter, MünchenSebastian Böhm, StarnbergInge Buckmüller, AugsburgBernd Gasteiger, AugsburgUlrich Grund, MünchenMartin Humpf, AugsburgSibylle Knott, KemptenStefanie Konnert, LL.M., MünchenJürgen Krause, KaufbeurenDr. Martina K. Maier-Sistermann, MünchenBeatrice Müller, MünchenAlexandra Watzlawek, München

� Fachanwälte für Bau- und ArchitektenrechtDr. Christoph Blanke, DeggendorfDr. Hans-Werner Christmann, Garmisch-PartenkirchenPeter H. Diehl, MünchenDr. Thomas Jahn, AugsburgThomas Müller, KaufbeurenDr. Mathias Mantler, MünchenGerhard Molt, Augsburg

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Thomas Rick, GablingenMichael Reinhard, Ruhstorf/RottDr. Marcus Scharpf, Neu-UlmStefan Wenkebach, MünchenKathrin Barkmann, MünchenCarsten Eichler, Ebersberg

� Fachanwälte für ErbrechtLudger Bornewasser, MünchenBrigitte Ketterle-Faber, Augsburg

� Fachanwälte für Familienrecht

Patricia Bauer, AugsburgSusanne Ernst, DonauwörthChristian Freyer, MünchenNicole Gebhardt, MünchenOliver Gerstl, DingolfingJessica Harthun, MünchenKerstin Huneke, KemptenAntoni Korte, MünchenRudolf Röck, Bad TölzDr. Birgit Schoeller, München

� Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Karsten Brandt, MünchenDr. Stefan Schweyer, MünchenDr. Thomas Tetzner, MünchenDipl.-Ing. Dr. Dr. Volkmar Tetzner, München

� Fachanwälte für Insolvenzrecht

Klaus Breithaupt, MünchenDipl.-Kfm. Thomas Klöckner, Wolfratshausen

� Fachanwälte für Medizinrecht

Monika Christine Ackermann, MünchenJohannes Falch, MünchenPD Dr. Ute Walter, MünchenDr. Ute Pittrof, Ingolstadt

� Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Martin Bläser, Garmisch-PartenkirchenAnton Eder, GriesbachChristoph Finzel, MünchenHeribert Hostenkamp, LindauHelmut Kehlringer, MünchenJoachim Frhr. von Paleske, MünchenMonika Pütz, LandsbergMarkus Riedl, DachauJorg Roth, MünchenHans-Jürgen Ruppert, AugsburgHarald Sobottka, AichachHeinrich Frhr. von Stackelberg, GeretsriedHadubrand Walther, StarnbergPeter Windmaier, WasserburgRainer Würz, Rosenheim

� Fachanwälte für Sozialrecht

Jürgen Köpf, Dachau

� Fachanwälte für SteuerrechtAndreas Geisler, MünchenSandra Merklein, DeggendorfDr. Karin Messer, MünchenMonika Nowak-Rummel, MünchenMartin Pich, MünchenPhilipp Konstantin Süss, München

� Fachanwälte für StrafrechtRainer Galla, PuchheimKlaus Peter Knauf, München

� Fachanwälte für Transport- und SpeditionsrechtGerhard Peter Michel, GrafenauDr. Rudolf Saller, AltöttingEva Sabine Wagner, München

� Fachanwälte für Urheber- und MedienrechtDr. Gernot Schulze, München

� Fachanwälte für VerkehrsrechtWolf-Dieter Beck, MünchenWerner Dannenhauer, Neu-UlmDr. Klaus Eickelpasch, GundelfingenDieter Kutscha, IngolstadtAlexander Leber, DiedorfAlbrecht Lütschg, FürstenfeldbruckErnst Lutz, MiesbachBjörn Reinhard, PfrontenHubert Schmela, IngolstadtThomas Schmeling, WasserburgAlexander Seidl, MünchenUlrich Wienecke, München

� Fachanwälte für VersicherungsrechtAlois Weber, IngolstadtSusanne Bühler, MünchenMartin Werner, Memmingen

� Fachanwälte für VerwaltungsrechtProf. Dr. Ulrich Hösch, MünchenDr. Stephen Lampert, München

� Aktueller Mitgliederstand derRechtsanwaltskammer München

Am 02.11.2006 hatte die Kammer insgesamt17.278 Mitglieder.

In dieser Zahl enthalten sind 100 Rechtsbeistände,die nach § 209 BRAO in die Kammer aufgenom-men sind, sowie 74 ausländische Anwälte, die sichgemäß § 2 EuRAG, § 206 Abs. 1 BRAO, im Bezirkder Kammer niedergelassen haben.

Insgesamt 10.960 Mitglieder der Kammer habenihren Kanzleisitz im Bezirk des Amtsgerichts Mün-chen (i.e. Stadt- und Landkreis München).

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