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5 107. Jahrgang Mai 2012, S. 302-317 ISSN 0005-9900 A 1740 Sonderdruck Beton- und Stahlbetonbau Konstruktionsregeln für Parkbauten in Betonbauweise Klaus Schöppel Gerhard Stenzel

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5107. JahrgangMai 2012, S. 302-317ISSN 0005-9900A 1740

Sonderdruck

Beton- undStahlbetonbau

Konstruktionsregeln für Parkbauten in Betonbauweise

Klaus SchöppelGerhard Stenzel

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© 2012 Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Berlin · Beton- und Stahlbetonbau 107 (2012), Heft 5 3

Fachthemen

DOI: 10.1002/best.201100080

In diesem Beitrag werden Konstruktionsregeln für Parkbautendargestellt. Dabei werden Regel- und Sonderbauweisen definiert.Eine Planung gemäß den vorgeschlagenen Regelbauweisen er-gibt regelkonforme Parkbauten, die der üblichen Gebrauchstaug-lichkeit und Dauerhaftigkeit derartiger Bauwerke entsprechen.Konstruktionsmöglichkeiten von Parkbauten, die von den aner-kannten Regeln der Technik teilweise abweichen, werden alsSonderbauweisen bezeichnet und hinsichtlich der Risiken infolgeder Abweichungen erörtert.

Falls der Bauherr eine Sonderbauweise wünscht, ist derBauherr vom Planer auf den höheren Wartungs- und Instandset-zungsbedarf und die geringere Dauerhaftigkeit und Werthaltigkeitder Immobilie eindeutig hinzuweisen.

Construction Standards for Car Parks in Concrete DesignIn this paper construction standards for car parks are described.Thereby a difference is made between standard constructionsand special constructions. A design following the standard con-structions leads to state-of-the-art car parks, which show an ap-propriate serviceability and durability. Construction methods ofcar parks, which do not fully follow the generally accepted codesof practice are denoted special constructions and their riskscaused by the discrepancies from the generally accepted codesof practice are discussed.

If the building owner wants to have a special constructionexecuted, the designer should clearly advise the owner of the ex-ceeded maintenance and repair demand and the reduced dura-bility and real property value.

1 Einleitung

Seit der Veröffentlichung „Konstruktionsregeln für Tief -garagen in Stahlbetonbauweise“ [1] im Jahre 2003 wurdenzwischenzeitlich neue Erfahrungen gewonnen, die zumZeitpunkt der damaligen Veröffentlichung noch nicht be-kannt und somit auch nicht berücksichtigt worden waren.Die Veröffentlichung ist in einer Zeit entstanden, in dersowohl nach der DIN 1045, Ausgabe 1988 [2] als auchnach der DIN 1045, Ausgabe 2001 [3] konstruiert werdenkonnte. Mit Beginn des Jahres 2005 endete die Übergangs-phase, in der aus baurechtlicher Sicht beide Normausga-ben angewendet werden durften. Seitdem waren nur nochdie Anforderungen der DIN 1045, Ausgabe 2001 verbind-lich. Mit der Veröffentlichung der DIN 1045 im Jahr 2001wurden gegenüber der DIN 1045, Ausgabe 1988 neben derEinführung eines neuen Konzeptes für die Tragwerks -

planung auch die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit,u. a. durch die Einführung der Expositionsklassen, detail-lierter dargestellt und z. T. auch deutlich heraufgesetzt. Inbesonderem Maße betrifft dies tausalz beanspruchte Bau-werke wie Verkehrsbauwerke, Tiefgaragen und Parkhäu-ser. Obwohl die DIN 1045 bereits 2001 veröffentlicht wor-den war, wurden in der Übergangsphase viele Tiefgaragenund Parkhäuser bis 2005 noch nach dem alten Konzeptgeplant. Zwischenzeitlich wurde auch die DIN 1045, Aus-gabe 2001 erneut überarbeitet und erschien als DIN 1045,Ausgabe 2008 [4]. Erst seit 2006 liegt somit eine gewisseErfahrung mit der Umsetzung des Konzeptes der DIN1045, Ausgabe 2001 sowie anschließend daran auch derAusgabe 2008 vor. Daher entschlossen sich die Verfasser,eine Neuauflage der „Konstruktions regeln für Parkbautenin Betonbauweise“ zu veröffent lichen.

In diesem Aufsatz werden Regelbauweisen vorge-stellt, die den anerkannten Regeln der Technik und damitdem üblichen Qualitätsstandard entsprechen und sich inder Praxis bewährt haben. Ergänzend werden Sonder-bauweisen beschrieben, die teilweise von den anerkann-ten Regeln der Technik abweichen und wegen des höhe-ren Wartungsaufwands eine besondere Aufklärung desBauherrn erfordern.

2 Dauerhaftigkeit von Stahlbeton- und Spannbetonbauteilenbei Belastung mit Tausalz

2.1 Allgemeines

In Tiefgaragen und Parkhäusern ist grundsätzlich von ei-ner Tausalzbelastung auszugehen. Bereits ein einmaligerEintrag von Tausalz kann ausreichen, um eine Korrosionder Bewehrung auszulösen, sofern die Bewehrung nichtdurch eine ausreichend dicke und dichte Betondeckunggeschützt ist. Allzu häufig wird diese Gefahr unterschätztbzw. von Planern und Bauherrn ignoriert, obwohl die gel-tenden Normen und Regelwerke hierzu Hinweise enthal-ten.

Nach den bisherigen Erkenntnissen scheint der Be-ton tausalzhaltiges Wasser kapillar nur bis zu einer gewis-sen Tiefe aufzunehmen. Ab dieser Tiefe erfolgt der weitereTransport der Chloride durch Diffusionsvorgänge. Hin-sichtlich der Aufnahmegeschwindigkeit und der Korro -sionsgefährdung wurde die Diffusion früher als vernach-lässigbar angesehen. Geht man jedoch von einer Chlorid-belastung über die Lebensdauer des Bauwerkes von

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50 Jahren aus, so spielt die Diffusion des Chlorids sehrwohl eine wesentliche Rolle für die Eindringtiefe (Bild 1).Risse und Gefügestörungen im Beton wie z. B. bedingtdurch Verdichtungsmängel, Schädigung des Betons imjungen Alter, usw. beeinflussen die Wasseraufnahme desBetons in der Regel am stärksten.

2.2 Dauerhaftigkeitskonzept 2.2.1 Allgemeines

In der DIN 1045 werden Konstruktionsregeln für eine aus-reichende Dauerhaftigkeit von Stahlbeton- und Spannbe-tonbauwerken vorgegeben. Hierzu wurden Expositions-klassen eingeführt, mit denen die Umwelteinflüsse groberfasst werden. Durch die Expositionsklassen werden dieBetonzusammensetzung (z. B. Zementgehalt und w/z-Wert), die Betondruckfestigkeitsklasse sowie die Beton -deckungen festgelegt. Die Dauerhaftigkeit von Stahl -beton- bzw. Spannbetonbauteilen gegenüber einer chlorid -induzierten Korrosion ist dann gegeben, wenn Chloridewährend der Nutzungsdauer des Bauteils nicht – weder in-folge kapillaren Saugens noch infolge Diffusion – bis zurBewehrung vordringen können. Um dies sicherzustellen,sind in der DIN 1045, Ausgabe 2001 bzw. 2008 Mindest-betondeckungen cmin bei Stahlbeton von 40 mm bzw. beiSpannbeton von 50 mm vorgegeben. Es handelt sich hier-bei um eine grob deskriptive Regelung, die auf positivenErfahrungen bei Bauwerken mit vergleichbaren Rahmen-bedingungen fußt [5]. Das bedeutet, dass durch veränderteUmweltbedingungen, veränderte Baustoffeigenschaftenund damit bedingt auch durch Schadensfälle die Anforde-rungen im Normenwerk laufend verändert wurden. Deraktuelle Normenstand lässt sich daher noch nicht eindeu-tig durch langjährige Praxiserfahrungen belegen, da z. B.die Expositionsklasse XD3 erst seit rd. sechs Jahren beiParkbauten vorrangig eingesetzt wird. Eigene Praxisunter-suchungen an Betonen mit der Expositionsklasse XD3 be-legen ein geringes kapillares Eindringen von Tausalz indie Betonrandzone bzw. einen niedrigen Diffusionskoeffi-

zienten des Betons, sodass davon ausgegangen werdenkann, dass ein Beton der Expositionsklasse XD3 mit einerBetondeckung ohne Gefügestörungen und ohne Risse üb-licherweise einen ausreichenden Schutz darstellt.

2.2.2 Grenzen des Dauerhaftigkeitskonzepts

Nach Gehlen et al. und Lay [5, 6] wären für die Exposi -tionsklasse XD3 unter Umständen erhöhte Anforderungenan die Bindemittelauswahl oder die Dicke der Beton -deckung gegenüber der DIN 1045 erforderlich, um einefür diese Umwelteinflüsse ausreichende Dauerhaftigkeitsicherzustellen. Dies ist bei Lebensdauer- oder Zuverläs-sigkeitsberechnungen zu beachten [7, 8]. Bei Rissen undGefügestörungen im Beton ist das Dauerhaftigkeitskon-zept der DIN 1045 ungültig. Vor allem in Rissen dringttausalzhaltiges Wasser sofort bis zur Bewehrung vor bzw.können Chloride an den Rissflanken nahezu ohne Zeit-verzögerung in den Beton bis zur Bewehrung eindringenund bei ungünstigen Bedingungen bereits nach sehr kur-zer Chlorideinwirkungsdauer zur Korrosion der Beweh-rung führen, siehe Bild 2.

Das Schadensbild der chloridinduzierten Korrosionäußert sich in der Regel in einer örtlich sehr stark konzen-trierten Eisenauflösung. Je nach Ausbildung der Korro -sionsnarben spricht man von Lochfraßkorrosion oder,wenn mehrere Lochfraßnarben zusammenwachsen, auchvon Muldenfraßkorrosion. Findet der eigentliche Korro -sionsprozess unter Sauerstoffmangel statt, wie z. B. unterAbdichtungen und in wassergesättigten Betonen, bildensich im Gegensatz zur carbonatisierungsinduzierten Kor-rosion Korrosionsprodukte ohne deutliche Volumenzu-nahme, das heißt die Betondeckung wird nicht abge-sprengt. Dadurch ist eine chloridinduzierte Korrosionhäufig wesentlich schwerer festzustellen. Da die Eisenauf-lösung örtlich sehr konzentriert und tief sein kann, ist derTragfähigkeitsverlust der Bewehrung sehr viel größer als

Bild 1. Verteilung der eingedrungenen Chloride im BetonFig. 1. Allocation of penetrated chloride in concrete

Bild 2. Chloridinduzierte Korrosion im RissbereichFig. 2. Chloride induced corrosion within cracks

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Bild 3. Schutzmaßnahmen für befahrene tausalzbeanspruchte Bauteile [aus 16, 17 und eigene Aufnahmen]Fig. 3. Protection measures for overridden construction parts under chloride attack [from 16, 17 and own photos]

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bei der flächig angreifenden carbonatisierungsinduziertenKorrosion und damit sehr gefährlich [9].

2.2.3 Schutzmaßnahmen

Um eine ausreichende Dauerhaftigkeit auch bei Betonkon-struktionen zu erreichen, bei denen Gefügestörungen undRisse nicht zu vermeiden sind, sind bei Tausalzbeanspru-chung geeignete Schutzmaßnahmen aufzubringen. Für ho-rizontale, befahrene Flächen werden als Schutzmaßnahmerissüberbrückende Kunststoffbeschichtungen, starreKunststoffbeschichtungen und bituminöse Abdichtungennach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Be-tonbauteilen RiLi SIB [10], DIN 18195, Teil 5 [11] bzw.ZTV-ING, Teil 7 [12] verwendet. Bei vertikalen Flächen

werden meistens Kunststoffbeschichtungen empfohlen.Derartige Schutzmaßnahmen sind Bestandteil des Dauer-haftigkeitskonzeptes, und ihre Wirksamkeit ist über die ge-samte Nutzungsdauer sicherzustellen. Die Beschichtungensind in der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung vonBetonbauteilen [10] klassifiziert. Während der bituminösenAbdichtung nach DIN 18195 bzw. ZTV-ING eine Nut-zungsdauer entsprechend [13] von 50 Jahren zugeordnetwird, weisen Kunststoffbeschichtungen deutlich geringereNutzungsdauern auf. Je nach Beanspruchung ist bei Kunst-stoffbeschichtungen davon auszugehen, dass unter Berück-sichtigung einer Mindestnutzungsdauer des Parkbaus von50 Jahren diese zumindest in Teilbereichen mehrmals er-neuert werden müssen. Kritisch ist hierbei die Zeit zwi-schen dem Verlust der Funktionsfähigkeit der Beschich-

Bild 4. Schutzmaßnahmen für vertikale Bauteile [aus 16 und eigene Aufnahmen]Fig. 4. Protection measures for vertical construction parts [from 16 and own photos]

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tung und der jeweiligen Erneuerung, weil das Bauteil wäh-rend dieses Zeitraums in den geschädigten Bereichen kei-nen ausreichenden Schutz gegenüber einer Tausalzbean-spruchung besitzt. Um dem Dauerhaftigkeitskonzept zu ge-nügen, muss gewährleistet sein, dass keine oder nur einekurzzeitige Tausalzbeanspruchung auftritt und diese zukeiner Schädigung des Bauwerks führt [14, 15]. Deshalb isteine regelmäßige Überprüfung und Wartung von Parkbau-ten und deren Schutzmaßnahmen unumgänglich.

In den Bildern 3 und 4 sind die bei Parkbauten übli-cherweise verwendeten Oberflächenschutzsysteme nachRiLi SIB [10] bzw. ZTV-ING [12] dargestellt. Es ist zu be-achten, dass die Mindestschichtdicke ohne Schichtdicken-zuschlag für eine OS 11a Beschichtung 4,5 mm, für eineOS 11b Beschichtung 4,0 mm und für eine OS 8 Beschich-tung 2,5 mm beträgt [10]. Dagegen beträgt die Mindest-schichtdicke einer OS 4 nur 80 µm (0,08 mm) [10] undweist somit gegenüber einer mechanischen Beanspru-chung nur eine sehr geringe Widerstandsfähigkeit auf. Sieist bei mechanischer Beanspruchung zu schützen.

Da Beschichtungen aufgrund ihrer begrenzten Dauer-haftigkeit und Lebensdauer zu warten bzw. zu erneuernsind, muss die Kontrollmöglichkeit der Beschichtung beider Wartung gewährleistet sein. Bei nicht mehr oderschwer zugänglichen Bereichen, wie z. B. bei Beschichtun-gen an Stützen- und Wandfüßen unterhalb der OK Boden-platte, ist diese Kontrollmöglichkeit nicht mehr gegeben.Dies kann aber bei entsprechendem Schutz vor mechani-scher Beschädigung z. B. durch eine unbewehrte Boden-platte und eine ausreichende Betondeckung (Expositions-klasse XD1) sowie einer umlaufenden Hohlkehle um denStützenfuß (Bild 5) toleriert werden.

3 Planung 3.1 Allgemeines

Parkbauten sind in der Weise zu planen, dass für die vor-gesehene Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der mög-lichen Einwirkungen und Einflüsse die Tragfähigkeit unddie Gebrauchstauglichkeit bei üblicher Instandhaltung im-mer gegeben sind. Bei der Planung sind auch die wirt-schaftlichen Aspekte wie Herstellkosten, Wartungs- undInstandsetzungskosten mit einzubeziehen.

Bei der Konstruktion von Tiefgaragen und Parkhäu-sern sind im Wesentlichen die bauaufsichtlichen Anforde-rungen zu beachten, die in den einzelnen Länderbauord-nungen [z. B. 18] vorgegeben sind. Auch die DIN 1045 istbauaufsichtlich eingeführt. In dieser Norm sind dieGrenzwerte zur Sicherung der Dauerhaftigkeit verbindlichformuliert, die rechnerischen Grenzwerte zur Sicherungder Gebrauchstauglichkeit sind dagegen als Richtwerteangegeben [15]. Ein Abweichen von den bauaufsichtlicheingeführten Anforderungen ist dann zulässig, wenn dieSchutzziele der Bauordnungen auf andere Art und Weisegleichwertig erreicht werden.

Für den Juristen ist ein Werk dann als mangelfrei an-zusehen, wenn es die vertragsgemäße Beschaffenheit er-langt hat. Werden keine speziellen Vereinbarungen hin-sichtlich der Beschaffenheit getroffen, so sind wenigstensdie anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Die „anerkannten Regeln der Technik“ bezeichnenallgemein solche qualifizierten Technikregeln, die von ei-

ner hinreichend großen Zahl kompetenter Fachleute desbetreffenden Sachgebiets deshalb getragen und akzeptiertwerden, weil ein Konsens darüber besteht, dass die Regelrichtig, zur Zweckerreichung geeignet und das mit der Re-gelbefolgung erzielbare Ergebnis brauchbar und praxisbe-währt ist. Für die Juristen ist die Praxisbewährung letztlichdas maßgebliche Merkmal einer anerkannten Regel derTechnik [19]. Hierbei ist zu beachten, dass die deskriptivenVorgaben der neuen DIN 1045 erst seit einer relativ kur-zen Zeit umgesetzt worden sind und eine Praxisbewäh-rung daher noch nicht eindeutig bestätigt werden kann.Gleiches gilt für Laboruntersuchungen, weil ein im Laborfür Forschungszwecke hergestellter Beton sich immer voneinem Beton in der Praxis unterscheidet. TechnischeGrundsätze, die sich bisher bewährt haben, sind bei derBeurteilung einer Bauweise hinsichtlich der anerkanntenRegeln der Technik ebenfalls zu berücksichtigen.

Im Streitfall vor Gericht wird im Allgemeinen derSachverständige dazu befragt, ob die ausgeführte Bauwei-se den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für dieBeantwortung dieser Frage müsste der Sachverständigewissen, welche Ausführung den anerkannten Regeln derTechnik entspricht und welche davon abweicht. Die Praxiszeigt jedoch, dass ein und derselbe Sachverhalt von Sach-verständigen teilweise höchst unterschiedlich beurteiltwird. Da es für ein und denselben Sachverhalt eigentlichkeine unterschiedlichen anerkannten Regeln der Technikgeben kann, scheint die unterschiedliche Beurteilungdurch die unterschiedlichen Sachkenntnisse der Sachver-ständigen bedingt zu sein. Da dies der Sache nicht förder-lich ist, bestand Handlungsbedarf. Daher wurde unter derLeitung von Dieter Räsch von der Münchner Experten-runde – einer Gruppe von Sachverständigen und Fachleu-ten, die sich intensiv mit der Dauerhaftigkeit von Parkbau-ten unter Praxisbedingungen beschäftigen – ein Grund-satzpapier für Tiefgaragen [20] erstellt. In diesem Papierwerden die nach den Erfahrungen der Beteiligten wesent-lichen Punkte für eine den anerkannten Regeln der Tech-nik entsprechende Planung von Parkbauten stichpunktar-tig zusammengefasst.

3.2 Aufgaben des Planers

Bei der Erstellung von Parkbauten wird oft die planeri-sche Vorarbeit in Bezug auf die Dauerhaftigkeit, auf dieNutzungsfreundlichkeit und auf das Zusammenspiel dereinzelnen Gewerke (Rohbau, Ausbau und Technische Ge-bäudeausrüstung) vernachlässigt [14]. Im Allgemeinenwerden Parkbauten als Hochbauten aufgefasst und auchso bemessen und konstruiert. Tatsächlich werden Park-bauten aber eher wie Verkehrsbauwerke (Brücken undTunnel) beansprucht und müssen deshalb auch dement-sprechend geplant und ausgerüstet werden. Da den meis-ten Architekten die Problematik dieser Bauwerke fremdist, nimmt der Tragwerksplaner als Interessenwahrer desBauherrn im Rahmen der spezifischen Planung von Park-bauten eine besondere Rolle ein, da die Dauerhaftigkeitund Wirtschaftlichkeit von Parkbauten in Betonbauweiseentscheidend durch die Ausführungsplanung bestimmtwird. Vom Tragwerksplaner wird erwartet, dass er nichtnur die rechnerischen Nachweise für die Standsicherheitführt, sondern auch die entsprechenden Betongüten (Fes-

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tigkeits- und Expositionsklassen) und Betondeckungenfestlegt, wobei diese Festlegungen wiederum von den aus-zuführenden Schutzmaßnahmen abhängig sind. Das be-deutet jedoch, dass der Tragwerksplaner die entsprechen-de Sachkunde z. B. auch hinsichtlich der erforderlichenSchutzmaßnahmen besitzen muss oder zusätzlich einsachkundiger Planer hinzugezogen werden muss.

Selbstverständlich müssen Tragwerksplaner ihre Fest-legungen auf den Ausführungsunterlagen dokumentieren.Diese Vorgaben müssen auch in der Ausschreibung ent-sprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft vor allem: – Abstimmung der zulässigen Nutzlasten und der lichten

Höhen unter Berücksichtigung der Durchbiegung undeiner Reserve für den späteren Einbau von Belägen

– Abstimmung der zulässigen Rissbreiten auf die gewähl-ten Schutzmaßnahmen

– Berücksichtigung von Zwangbeanspruchungen in spä-tem Alter

– Festlegung von Betongüte, Expositionsklassen und Ver-wendungszweck (z. B. Spannbeton)

– Vorgabe der Qualitätssicherungsmaßnahmen für das ge-wählte Verlegmaß cv der Bewehrung

– Festlegung der Schutzmaßnahmen von tausalzbeauf-schlagten Oberflächen

– Anfertigung des Wartungsplanes in Abhängigkeit vonden gewählten Schutzmaßnahmen

– Festlegung des Größtkorndurchmessers der Gesteins-körnung des Betons

– Ausschreibung von Anschlussmischungen im Fußbe-reich von Stützen und Wänden

– Verwendung von Zement mit geringer Reißneigung [21],Wärmeentwicklung und/oder langsamer Festigkeitsent-wicklung

– Begrenzung der Frischbetontemperatur (an der Einbau-stelle des Betons)

– Angabe des Zementgehalts auf den Lieferscheinen fürden Frischbeton

– Explizite Festlegung der Betonnachbehandlungsmaß-nahmen

– Ausschreibung von erhöhten Anforderungen an dieEbenheit und Bauüberwachung

– Ausschreiben der Überwachung des Einbaus von Betonder Überwachungsklassen 2 und 3 durch eine dafür an-erkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung)

Bei der Planung ist ein Gefälle von 2,5% zugrunde zulegen, damit im Bauwerk unter Berücksichtigung von (zu-lässigen) Ausführungstoleranzen mindestens 2,0% Gefälleerreicht werden. Nur in Sonderfällen sollte ein geringeresGefälle als 2,5% geplant werden.

3.3 Haftung des Planers

Im Allgemeinen sind Architekten als Objektplaner mit derPlanung eines Gebäudes und damit auch der Tiefgarageoder eines Parkhauses mit der Leistungsphase 1 bis 8 (bzw.9) der HOAI [22] beauftragt. Das bedeutet, dass auch dieWerkplanung und die Detaillösungen in ihr Aufgabenge-biet fallen. Bei Parkbauten ist der Objektplaner auf die Zu-arbeit des Tragwerksplaners und eventuell eines Sonder-fachmanns angewiesen. Manchmal wird der Tragwerks -planer erst eingeschaltet, wenn die Leistungsbeschreibung

schon erstellt ist und eventuell sogar schon von der Baufir-ma angeboten oder der Auftrag bereits vergeben wurde. Dadie Vorgaben des Tragwerksplaners oft auch die räumli-chen Abmessungen wie lichte Höhe, Stellplatzbreite, usw.beeinflussen, erfordert eine nachträgliche Detailplanung inder Regel aufwendige Umplanungen. Damit entstehen zu-sätzliche Kosten oder Kompromisse, die häufig nicht denerforderlichen Kriterien hinsichtlich der Dauerhaftigkeitund Gebrauchstauglichkeit entsprechen. Ein Beispiel hier-für sind fehlende oder zumindest mangelhafte Entwässe-rungssysteme in Tiefgaragen. Ein nachträglicher Kompro-miss stellt in der Regel keine befriedigende Lösung dar, zu-mal unklar ist, wer hierfür die Haftung trägt. Der Architektals Objektplaner ist für die Koordinierung der Fachplanerverantwortlich. Der Bauherr als Laie kann in der Regelnicht zur Verantwortung gezogen werden.

Weicht der Objektplaner bzw. der Tragwerksplanervon den anerkannten Regeln der Technik ab, so muss erüber diese Abweichungen und über die daraus resultieren-den Konsequenzen für die folgenden 50 Jahre den Bau-herrn eindeutig aufklären und dies auch schriftlich doku-mentieren, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden [14].

Was bedeutet jedoch eine eindeutige Aufklärung?Aus technischer Sicht ist darauf hinzuweisen, in welcherArt sich die Abweichung von den anerkannten Regeln derTechnik auf die Dauerhaftigkeit, die Gebrauchstauglich-keit und die Wartungs- und Instandsetzungskosten derParkbauten auswirkt. Grundvoraussetzung für die Aufklä-rung des Bauherrn ist, dass den Planenden bewusst ist,welche Konstruktion den anerkannten Regeln der Tech-nik entspricht. Die Entscheidung hinsichtlich etwaiger Ab-weichungen von den anerkannten Regeln der Technik hatder Bauherr zu treffen und nicht die Planer, da der Bau-herr letztendlich mit den Einschränkungen bzw. dem Risi-ko leben muss. Diese Entscheidung muss Inhalt der Pla-nungs- und Bauverträge werden. Die Konsequenzen in Be-zug auf Nutzung und Wartung müssen in spätere Kauf-bzw. Nutzungsverträge einfließen [14].

Häufig spielen beim Bauherrn die entstehenden bzw.eingesparten Kosten die maßgebende Rolle bei seiner Ent-scheidungsfindung. Der Bauherr erwartet daher eine inten-sive Aufklärung nicht nur über die technischen, sondernauch über die kostenmäßigen Zusammenhänge [23]. Wäh-rend die Kosten für die Herstellung des Gebäudes in derRegel relativ genau abgeschätzt werden können, können dieKosten für den erhöhten Aufwand der Wartungs- bzw. derInstandsetzungsarbeiten, wenn überhaupt, nur ganz grobabgeschätzt werden. Die mit den Abweichungen verbunde-ne verminderte Gebrauchstauglichkeit bzw. Werthaltigkeitder Immobilie hingegen ist für den Planer zahlenmäßigschwer erfassbar. Insgesamt ist die zu lösende Aufgabe derintensiven Aufklärung für den Planer als besonders haf-tungsträchtig anzusehen, aber als besondere Leistung auchmit entsprechenden Vergütungen vereinbar [23].

4 Konstruktionsregeln 4.1 Allgemeines

Bei Parkbauten wird unterschieden zwischen: – nicht-tausalzbeanspruchten Bauteilen (z. B. Decken -

untersichten, Unterzüge, Wände und Stützen oberhalbdes Spritzwasserbereichs)

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– tausalzbeanspruchten Bauteilen (z. B. befahrene Bo-denflächen, Stützen- und Wandfüße und Fundamente,zu denen Wasser verläuft und/oder die im Spritzwasser-bereich liegen)

Die Spritzwasserzone kann im Fahrbahnbereich mit ca.50 cm und im Parkbereich mit ca. 30 cm Höhe angenom-men werden. Eine Belastung der Bauteile in Parkhäuserndurch Sprühnebel wird hingegen als gering und die Ge-fährdung für die Dauerhaftigkeit als unbedenklich angese-hen.

Die Anforderungen für die tausalzbeanspruchten undnicht-tausalzbeanspruchten Betonbauteile sind in derDIN 1045 definiert. Für tausalzbeanspruchte Betonbautei-le sind nach DIN 1045 zur Erzielung einer hohen Dichtig-keit der Betonoberfläche die Wahl einer hohen Betonfes-tigkeitsklasse und zur Vermeidung von chloridinduzierterBewehrungskorrosion eine entsprechend große Betonde-ckung erforderlich. Wegen der großen Anzahl von Scha-densfällen an befahrenen Flächen, Wand- und Stützen -füßen wird seit der Ausgabe 2001 in der Fußnote b zurTabelle 3 der DIN 1045 [3] zumindest für direkt befahreneFlächen explizit die Ausführung von zusätzlichen Maß-nahmen vorgeschrieben. Als Beispiel nennt die DIN 1045eine „rissüberbrückende Beschichtung“ und gibt aucheinen Hinweis auf das DAfStb-Heft 525 [13].

Die rissbreitenbeschränkende Bewehrung von Park-decks ist auf die Rissüberbrückungsfähigkeit der Beschich-tung abzustimmen. Bei einer Rissüberbrückungsfähigkeitder Beschichtung von 0,3 mm (z. B. einer üblichen OS 11Beschichtung) sollte eine Rissbreitenbeschränkung von0,2 mm rechnerisch angesetzt werden, wobei in vielen Fäl-len der Lastfall Zwang in spätem Alter zu berücksichtigenist. Nach DIN 1045-1, Ausgabe 2001 [3] sind die Rissbreitenmindestens auf 0,3 mm zu begrenzen. Da es sich bei denrechnerisch ermittelten Rissbreiten um theoretische Wertehandelt, können Risse auch größer als 0,3 mm entstehen.Neben der Tragfähigkeit soll durch die Anwendung derDIN 1045 für Betonbauwerke auch die Dauerhaftigkeit füreine zu erwartende Nutzungsdauer von 50 Jahren sicherge-stellt werden. Somit müssen auch die zusätzlichen Maß-nahmen eine entsprechende Lebensdauer aufweisen. Diesist bei Beschichtungen grundsätzlich nicht gegeben. Des-halb erfordern Beschichtungen regelmäßige Kontrollen,Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Bei Zwischendecken und frei bewitterten Parkdä-chern ist eine Abdichtung nach DIN 18195 [11] oder ZTV-ING [12] eine sinnvolle Alternative zu rissüberbrückendenBeschichtungen [14]. Hierbei ist jedoch zu beachten, dasssich durch die zusätzlichen Gussasphaltschichten die Las-ten erhöhen und die Dicke des Belagaufbaues bei der lich-ten Höhe der einzelnen Ebenen berücksichtigt werdenmuss. Grundsätzlich sollte auf die vollflächig verklebteAbdichtung eine Gussasphaltschutzschicht und eineGuss asphaltbelagsschicht aufgebracht werden. Nur inSonderfällen sollte eine Gussasphaltschutz- und belags-schicht als eine Lage ausgeführt werden. Die Untergrund-vorbereitung, das Verlegen der Schweißbahnen und dieAnschlüsse an die aufgehenden Bauteile erfordern hand-werklich große Sorgfalt.

In DIN 18195, Teil 5 [11] ist die Abdichtung mitAsphaltmastix und Gussasphalt noch als Abdichtungs-

möglichkeit für Tiefgaragen und Hofkellerdecken ange-führt. Diese Art der Abdichtung sollte jedoch nur noch an-gewendet werden, wenn keine Tausalzbeanspruchung vor-liegt (z. B. begrünte Hofkellerdecke). Da diese Abdichtungunterläufig werden kann, stellt sie bei Tausalzbelastungeine gefährliche Bauweise dar. Für Tiefgaragen und Park-häuser ist diese Abdichtungsart daher nicht geeignet undentspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.Weder bei der Herstellung noch bei der späteren Nutzungvon Parkflächen können Undichtigkeiten in der Abdich-tung ausgeschlossen werden. Durch die Unterläufigkeitkann es schon bei einer punktuellen Verletzung derAbdichtung zu einer großflächigen Chloridbelastungkommen. Die abdichtende Wirkung wird somit bereitsdurch eine Fehlstelle aufgehoben und ist damit großflä-chig zwecklos. Bei Biegerissen an den Oberseiten derBetondecken kann unter dem Gussasphaltbelag eine Kor-rosion der Bewehrung auftreten, ohne dass diese Korro -sion augenscheinlich erkennbar wird, da sie sich im Ge-gensatz zu unbeschichteten oder dünn beschichtetenOberflächen nicht abzeichnet. Es ist nicht nachvollzieh-bar, warum in der DIN 18195 diese Abdichtungsmöglich-keit (Asphaltmastix und Gussasphalt) von dem betreffen-den Normenausschuss hinsichtlich ihrer Anwendung beiParkdecks und Tiefgaragen nicht eindeutig ausgegrenztwurde.

Im DAfStb-Heft 525 [13] sind weitere Möglichkeitenfür zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Dauer-haftigkeit, z. B. die Vermeidung von Rissen auf der Bau -teiloberseite (Vorspannung), die Vermeidung von Beweh-rung auf der Bauteiloberseite (Einfeldsysteme ohne Trenn-risse) oder der Einbau von nichtrostendem Betonstahl auf-gelistet. Nach Erscheinen der Ausgabe 2008 der DIN 1045wurde auch das Heft 525 im Jahr 2010 [15] überarbeitetund verweist jetzt auf die im überarbeiteten DBV-Merk-blatt Parkhäuser und Tiefgaragen [14] enthaltenen Ausfüh-rungsdetails. Da im DBV-Merkblatt sowohl Bauweisenentsprechend den anerkannten Regeln der Technik, alsauch von den anerkannten Regeln der Technik teilweiseabweichende Bauweisen beschrieben werden, ohne dassdie regelkonformen Bauweisen explizit gekennzeichnetsind, ist davon auszugehen, dass für Planer, die die speziel-le Fachkunde hinsichtlich derartiger Parkbauten nicht be-sitzen, dieses Merkblatt an einigen Stellen keine ausrei-chende Hilfe darstellt [24].

4.2 Regelbauweisen

Die im Folgenden dargestellten Regelbauweisen entspre-chen den anerkannten Regeln der Technik und den Einge-führten Technischen Baubestimmungen (ETB) gemäßMusterliste vom März 2011 [25]. Die zugehörigen Pla-nungsleistungen entsprechen zu erbringenden Grundleis-tungen, die mit den regulären Planungshonoraren gemäßHOAI [22] vergütet werden. Die Regelbauweisen stellenaus heutiger Sicht eine Mindest-Nutzungsdauer von 50Jahren sicher, wenn eine übliche Wartung und Instandhal-tung (z. B. gemäß [14, 26]) regelmäßig durchgeführt wird.Die Regelbauweisen tragen auch der auf unseren Baustel-len weithin feststellbaren sinkenden Qualifikation der mitder Ausführung betrauten Personen Rechnung, z. B. durchdie Vermeidung von Luftporenbeton sowie die Verwen-

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Bild 5. RegelbauweisenR1 bis R5 (Bild 10 ist zubeachten)Fig. 5. Standard con-structions R1 to R5 (seealso fig. 10)

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dung zement- und mehlkornreicher Betone für die ammeisten gefährdeten Fußbereiche der Innenstützen.

In Bild 5 sind Beispiele für Konstruktionen, die denanerkannten Regeln der Technik entsprechen, dargestellt.Die Verfasser empfehlen für die Stützen generell und fürAnschlussmischungen von Wandfüßen einen BetonC35/45 XD1 XF2 zu verwenden, da damit ein zusätzlicherSchutz bei den tragenden Bauteilen erzielt wird. Bei derKonstruktion R1 ist zu berücksichtigen, dass die Schutz-maßnahme unterhalb der Bodenplatte nicht mehr gewar-tet werden kann. Dies kann aber wegen des ausreichendenSchutzes vor mechanischer Beschädigung toleriert werden(vgl. auch Abschn. 2.2.3).

Bei Bodenplatten, die durch Wasserdruck von untenbelastet sind (R3), gibt es derzeit mit Ausnahme einer Au-ßenabdichtung (z. B. gemäß DIN 18195 [27]) keine befrie-digende Lösung. Von vielen Fachleuten wird eine fürrückseitige Durchfeuchtung geeignete starre BeschichtungOS 8 als Schutzmaßnahme vorgeschlagen. Eine derartigestarre Beschichtung stellt jedoch keinen dauerhaftenSchutz dar, da die Beschichtung im Bereich der Betonrisseebenfalls reißt. Dies betrifft sowohl die Trennrisse als auchdie oberseitigen Biegerisse.

Durch eine rissüberbrückende Beschichtung werdendie Biegerisse in der Regel überbrückt, steht jedoch Was-

serdruck im Bereich der Trennrisse an, so ist mit einemAblösen der Beschichtung zu rechnen. Das Gleiche giltauch für eine Schutzmaßnahme entsprechend der DIN18195 [11] bzw. ZTV-ING, Teil 7 [12]. Es gibt Untersu-chungen, die das Ablösen der Beschichtung unter ver-schiedenen Wasserdrücken und Rissweiten belegen [28].Es sind jedoch weitere Forschungen erforderlich, um inAbhängigkeit vom anstehenden Wasserdruck geeigneteSysteme angeben zu können.

In Bild 6 sind die im Merkblatt [14] vorgegebenenAusführungsvarianten angeführt. Grün umrandet wurdendie Varianten, die den anerkannten Regeln der Technikentsprechen. Die Variante 3 stellt nach Meinung der Ver-fasser die dauerhafteste und langfristig betrachtet kosten-günstigste Lösung dar. Bei Variante 1a ist nur die Anwen-dung einer rissüberbrückenden OS 11 Beschichtung als re-gelkonform anzusehen. Die Verwendung einer flächigenstarren Beschichtung OS 8 auf einem Parkdeck, bei demRisse zu erwarten sind, entspricht nicht den anerkanntenRegeln der Technik. Die Variante 1a „Lokaler Schutz vorChlorideindringen“ ist dann als regelkonform anzusehen,wenn die Schutzmaßnahmen vor Auftreten der Risse(Sollbruchstellen) aufgebracht werden (vgl. Abschn. 4.4).Der nachträglich aufgebrachte lokale Schutz auf unplan-mäßig aufgetretenen Rissen entspricht den anerkannten

Bild 6. Ausführungsvarianten für Parkdecks [aus 14 mit Ergänzungen]Fig. 6. Construction options for parking decks [from 14 with supplementary notes]

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Die Planung, Ausführung und Wartung von Sonder-bauweisen (Beispiele siehe Bild 8) bedarf großer Sorgfalt,da ansonsten die angestrebte Mindestlebensdauer des be-treffenden Parkbaus nicht erreicht wird. Bei den Sonder-bauweisen S1 und S2 sind die Rissbreiten durch entspre-chende Bewehrung auf 0,1 mm zu beschränken. Hierbeiwird unterstellt, dass bei Rissbreiten ≤ 0,1 mm keine Chlo-ridkorrosion auftritt. Diese Annahme beruht auf Praxisun-tersuchungen, die jedoch noch nicht die eventuell verän-derten Bedingungen durch die jetzt zur Verwendung vor-gesehenen höheren Betongüten erfassen. Es liegt somitein gewisses Risiko vor, über das der Bauherr aufzuklärenist. Zu beachten ist auch, dass durch die rechnerischerforder liche rissbreitenbeschränkende Bewehrung in derRegel ein deutlich höherer Bewehrungsgrad vorliegt alszur Aufnahme der statischen Lasten erforderlich wäre.Das bedeutet, dass ein gewisser Anteil der Bewehrungkorrodieren kann (Abnutzungsvorrat), ohne dass dieStandsicherheit der Bodenplatte oder Rampe beeinträch-tigt wird. Anhand des Abnutzungsvorrats der Bewehrungist das Risiko abzuschätzen.

Die Sonderbauweise S4 mit einlagigem Gussasphaltsollte nur in Ausnahmefällen z. B. bei Instandsetzungenangewendet werden. Bei Neubauten ist ein zweilagigerGussasphalt zu bevorzugen.

4.4 Sonderfall – starre OS 8 Beschichtung

Eine starre Beschichtung von Bauteilen bietet sich immerdann an, wenn keine Rissbildung zu erwarten ist. Lösun-gen mit starren Beschichtungen und einer sogenannten„begleitenden Rissbehandlung“ erscheinen sehr fragwür-dig, da Risse in der Tiefgarage und bei Parkhäusern sichim Allgemeinen in der kalten Jahreszeit temperaturbedingtöffnen. Im Winter wird Tausalz in die Tiefgarage einge-schleppt und die Temperaturen sind für das Auftragen ei-ner rissüberbrückenden Kunststoffbeschichtung (Banda-gen) im Rissbereich zu diesem Zeitpunkt meistens zuniedrig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Instand-setzung der Risse erst im Frühjahr erfolgen kann. Das be-deutet aber, dass vor dem Aufbringen der Bandagen dieRisse über eine gewisse Zeit tausalzbeansprucht und so-

Regeln der Technik, wenn vorher der chloridkontaminier-te Beton entfernt wird („Ausräumen der Risse“). Bei Vari-ante 1b gilt der gleiche Sachverhalt. Da das Ausräumenvon Rissen sehr aufwendig ist und außerdem dafür zumin-dest eine Teilsperrung des Parkbaus erforderlich wird,kann die Variante „begleitende Rissbehandlung“ für Bau-herrn und Nutzer unzumutbare Folgen haben.

4.3 Sonderbauweisen

Über die Regelbauweisen hinaus gibt es eine Vielzahl vonSonderlösungen und „Sparlösungen“, die nicht den aner-kannten Regeln der Technik entsprechen bzw. einen er-höhten Wartungsaufwand erfordern, um eine ausreichen-de Dauerhaftigkeit zu erreichen. Diese Sonder- bzw. Spar-lösungen können selbstverständlich mit dem Bauherrnvertraglich vereinbart werden, solange die eingeführtentechnischen Baubestimmungen erfüllt werden oder eineGleichwertigkeit im Sinne der Schutzziele der jeweiligenLänderbauordnungen erreicht wird. Dazu muss vor Pla-nungsbeginn (in der Regel in der Planungsphase 2 derHOAI [22]) der Bauherr über die Vor- und Nachteile derzur Diskussion stehenden Sonderbauweisen eindeutig auf-geklärt werden (vgl. Abschn. 3.3). Allein der Sachverhaltder eindeutigen Aufklärung dürfte aus juristischer Sichtgroßen Handlungsspielraum für Streitfälle bieten. Des-halb wird in [14] empfohlen, dass sich der Tragwerks -planer die Akzeptanz der Abweichungen von seinem Auf-traggeber schriftlich bestätigen lässt. Planungen von Son-derbauweisen gehören grundsätzlich nicht zu den Grund-leistungen der HOAI [22]. Dies gilt ebenfalls für die zuerstellenden Wartungspläne [23, 29].

In Bild 6 sind die Ausführungsvarianten orange um-randet, die als Sonderbauweisen anzusehen sind. Dies giltz. B. für die im DBV-Merkblatt dargestellte Variante 2a(rissüberbrückende Beschichtung oder starre Beschich-tung mit begleitender Rissbehandlung) in Verbindung mitregelmäßiger, jährlicher Wartung (erweitertes Instandhal-tungskonzept mit Wartungsplan und mind. jährlichemWartungsintervall). Von der im DBV-Merkblatt dargestell-ten Variante 2b (zusätzliche Reduzierung der Betonde-ckung um 10 mm) in Verbindung mit intensiver, halbjähr-licher Wartung (erweitertes Instandhaltungskonzept mitWartungsplan und mind. 2 × jährlichem Wartungsinter-vall) raten die Verfasser wegen der hohen laufenden In-standhaltungs- und Instandsetzungskosten dringend ab.Wie im DBV-Merkblatt [14] beschrieben, sind bei Anwen-dung der Varianten 2a und 2b entsprechende Wartungs-pläne zu erstellen, und der Bauherr muss vom Tragwerks -planer schriftlich über die Risiken aufgeklärt werden [23].Das Risiko der regelmäßigen Durchführung einer fachge-rechten Wartung und Instandhaltung einschließlich derenAuswirkung auf die Standsicherheit des Parkbaus wird aufden Bauherrn übertragen. Der Planer und die Ausführen-den entziehen sich ihrer Haftung, da Schäden im Allge-meinen erst Jahre später sichtbar werden und in den meis-ten Fällen auf eine unzureichende Wartung und Instand-haltung bzw. Instandsetzung zurückzuführen sind. Derverantwortungsbewusste Planer sollte sich deshalb immerdie Frage stellen, ob die jeweils geplante Sonderbauweiseim Hinblick auf die Sachkunde des Bauherrn (z. B. Woh-nungseigentümergemeinschaft) vertretbar ist.

Bild 7. Instandsetzung einer Zwischendecke infolge Korro -sion im RissbereichFig. 7. Corrective maintenance of a slab due to corrosionwithin cracks

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mit hinsichtlich ihrer Chloridbelastung vor Aufbringen derBandagen zu untersuchen sind [24]. Entsprechend demDBV-Merkblatt [14] können derartige Risse nach dem ers-ten Winter geschlossen werden, ohne dass der chloridkon-taminierte Beton im Rissbereich entfernt werden muss.Angabegemäß [14] hat sich ein derartiges Vorgehen be-währt. Nach dem Kenntnisstand der Verfasser liegen we-der Forschungsergebnisse hinsichtlich dieser Thematiknoch Untersuchungen vor, die diese Hypothese bestäti-gen. Diese Vorgehensweise ist damit weder wissenschaft-

lich belegt noch liegt eine Praxisbewährung vor. Demnachentspricht eine derartige Vorgehensweise weder demStand von Wissenschaft und Technik noch den anerkann-ten Regeln der Technik.

Bei den Untersuchungen von tausalzbelasteten Ris-sen ist der hohe Chloriddiffusionswiderstand z. B. einesBetons C35/45 im Bereich der Rissflanken zu beachtenund die Untersuchungsmethodik darauf abzustimmen[30]. Von den Verfassern durchgeführte Untersuchungenbei neu erstellten Parkdecks mit OS 8 Beschichtungen

Bild 8. SonderbauweisenS1 bis S4 (Bild 10 ist zubeachten)Fig. 8. Special construc -tions S1 to S4 (see alsofig. 10)

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zeigten, dass bereits bei Rissbreiten über 0,15 mm bis0,20 mm nach einem Winter Korrosionserscheinungen ander Bewehrung im Riss erkennbar waren. Der Chloridge-halt lag im Rissbereich bei rd. 1,0 M-% Chlorid bezogenauf das Zementgewicht [24]. Daher ist der chloridkontami-nierte Beton zu entfernen, oder es ist ein aufwendiges Mo-nitoring im Bereich der Risse durchzuführen, um die Kor-rosionsgefährdung feststellen zu können. Dies kann jenach Chloridbelastung zu einer umfangreichen Instand-setzung der Rissbereiche führen (vgl. Bild 7). Es ist frag-lich, ob eine derartige Bauweise gegenüber einem Bau-herrn vertretbar ist und wer die Kosten für die nicht uner-heblichen Instandsetzungsmaßnahmen übernimmt. DieVariante 1a – flächiger Oberflächenschutz mit einer star-ren OS 8 Beschichtung – oder der lokale Schutz vor Chlo-rideindringen in Risse birgt ein deutliches Korrosionsrisi-ko der Bewehrung. Dieses Risiko würde auf den Bauherrnübertragen, ohne dass dieser als Laie die Auswirkungender Korrosion hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Standsi-cherheit seines Gebäudes abschätzen kann.

4.5 Stützen- und Wandfüße

Als Tausalzbelastung von Wand- und Stützenfüßen wirdin den Regelwerken Spritzwasser und Sprühnebel ange-führt. Die hauptsächliche Schadensursache von Tausalz-schäden an Stützen- und Wandfüßen ist jedoch eine stän-dige Einwirkung von tausalzhaltigem Wasser infolge feh-lendem oder mangelhaftem Gefälle [31 bis 33]. Bei einemGefälle zu den Stützen- und Wandfüßen läuft das einge-schleppte Tausalz von den Radkästen direkt zu den aufge-henden Bauteilen. Auch bei gefällelosen Tiefgaragen er-gibt sich immer wieder Pfützenbildung im Bereich der auf-gehenden Bauteile (Bild 9). Die Schäden im Bereich der-artiger Bauteile sind bekannt und stellen – gemessen amUmfang – in Tiefgaragen und Parkhäusern das größteSchadenspotenzial dar [31 bis 33].

Eine Einordnung der aufgehenden Bauteile in die Ex-positionsklasse XC3, wie z. B. nach [14], ist nur möglich,wenn keine Tausalzbelastung auftritt. Das bedeutet, dasskeine Pfützenbildung im Bereich der aufgehenden Bautei-le bzw. kein Wasserverlauf zu den aufgehenden Bauteilendes Bauwerks bestehen darf. Das Aufbringen einer Be-schichtung ist hierfür nicht ausreichend, da bei einer Be-schichtung Risse und Schäden im Übergangsbereich auf-gehender Bauteile zu Bodenplatten oder Zwischendeckenim Allgemeinen nicht vermeidbar sind. Es ist ein entspre-chendes Gefälle – weg von der tragenden Konstruktion –auszubilden, z. B. gemäß Bild 10.

4.6 Entwässerung

Bei den meisten Parkbauten wird eine wirksame Entwäs-serung durch ein Gefälle erzielt, durch welches das in dieParkdecks eingeschleppte Wasser zu Wassersammelein-richtungen geleitet wird. Als Wassersammeleinrichtungwerden häufig Rinnen (Linienentwässerung) oder Gullys(Punktentwässerung) verwendet. Bei Parkbauten mit ho-her Frequentierung, nicht überdachten Parkdecks undTiefgaragen von hochwertigen Wohnanlagen ist das anfal-lende Wasser über geeignete Entwässerungssysteme ziel -sicher in die Kanalisation abzuleiten [34]. Bei gering fre-

quentierten überdachten Parkbauten werden Wassersam-melrinnen mit Schöpfgruben von den Sachverständigenals tolerierbar angesehen [20, 34].

Um das Wasser zielsicher ableiten zu können, ist einGefälle von planerisch 2,5% vorzugeben. Bei geringerenGefälleneigungen sind Pfützenbildungen handwerklichnicht zu vermeiden. Durch die Pfützenbildung ergibt sichjedoch eine Nutzungseinschränkung. Die Nutzungsein-schränkung betrifft vor allem den Bereich der Stellplätze,da man beim Ein- und Aussteigen der Pfütze nicht auswei-chen kann (Bild 11). Bei Frostbeanspruchung ergibt sichunabhängig von der Pfützentiefe die Gefahr der Eisbil-

Bild 9. Pfützenbildung an einem Stützenfuß, Farbabblätte-rungen und KorrosionsspurenFig. 9. Ponding at a column base, paint flaking and corrosi-on tracks

Bild 10. Fahrbahnanschluss an eine Stütze mit Betonkeilund GegengefälleFig. 10. Pavement connection to a column with concretewedge and contra-slope

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dung und somit eine deutliche Unfallgefahr. Die Defini -tion einer Pfütze anhand von Pfützentiefen erscheintnicht sinnvoll. Eine Pfütze ist immer dann ein Mangel,wenn durch die Pfütze die übliche Gebrauchstauglichkeiteingeschränkt wird [24].

Wie die Untersuchungen der Verfasser von sehr vie-len Parkhäusern und Tiefgaragen zeigen, ist bei tausalzbe-anspruchten Parkbauten ein funktionierendes Entwässe-rungssystem unabdingbar. Bei Parkbauten ohne ausrei-chende Entwässerung (z. B. gefällelose Bodenplatten bzw.Zwischendecken) sind gravierende Schäden die Folge, dieim Allgemeinen einen hohen Instandsetzungsaufwandnach sich ziehen. Bei Ausführung einer gezielten Entwäs-serung wären derartig gravierende Schäden meistens ver-meidbar gewesen.

Die Notwendigkeit einer geeigneten Entwässerung istseit langer Zeit bekannt. In der Literatur findet man im-mer wieder Hinweise auf die Planung einer geeignetenEntwässerung. Diese Empfehlungen finden sich bereits1961 [35] und auch über die Jahre hinweg immer wieder inBüchern und Veröffentlichungen [36 bis 40]. Auch in Re-

gelwerken und Normen wird auf die Notwendigkeit einereinwandfreien Entwässerung hingewiesen (vgl. z. B. [11bis 13, 41, 42]). In Tabelle 1 sind Normen und Veröffent -lichungen der letzten zehn Jahre aufgelistet, in denen dieAnforderungen an ein entsprechendes Gefälle definiertsind.

In den Erläuterungen zur DIN 1045, Heft 525, Auf -lage 2003 [13] wird darauf verwiesen, dass rissüberbrü-ckende Beschichtungen nur dann als ausreichendeSchutzmaßnahme anzusehen sind, wenn u. a. die kon-struktiven Anforderungen an eine wirksame Entwässe-rung einschließlich der Stützen- und Wandanschlüsse er-füllt werden. Dieser sehr sinnvolle Hinweis ist in der über-arbeiteten Fassung der Erläuterungen zur DIN 1045 [15]nicht mehr vorhanden. Stattdessen wird in [15] darauf ver-wiesen, dass aus Dauerhaftigkeitsgründen kein Gefällenotwendig ist, wenn Risse und Arbeitsfugen („möglichstvor dem ersten Chlorideintrag“) dauerhaft geschlossenund geschützt sind. Dies ist z. B. bei Verwendung einerstarren OS 8 Beschichtung nicht der Fall (vgl. Abschn.4.4). Weiterhin ist zu bedenken, dass die Beschichtungennur eine begrenzte Lebensdauer aufweisen und somit keindauerhafter Verschluss und Schutz von Rissen und Ar-beitsfugen möglich ist. Auch durch eine Wartung der Be-schichtung kann ein dauerhafter Verschluss bzw. Schutznicht gewährleistet werden. Die Bedingungen eines dauer-haften Verschlusses und Schutzes sind theoretischer Na-tur und können in der Praxis nicht zielsicher umgesetztwerden. In [43] wird die Thematik gefälleloser Parkbautenerörtert. Hierbei wird stellenweise der Eindruck erweckt,dass gefällelose Parkbauten in vielen Fällen akzeptiertwerden könnten. Gefällelose Parkbauten stellen jedocheindeutig eine Sonderlösung dar und sollten auch auf ein-zelne Sonderfälle beschränkt bleiben.

Allein durch die Tatsache, dass sich Parkbauten ohnefunktionsfähige Entwässerung nicht bewährt haben undParkbauten ohne ein geeignetes Entwässerungssystemvon der überwiegenden Mehrzahl der fach- und sachkun-digen Planer und von Ausführenden nicht akzeptiert wer-den, ergibt sich, dass Parkbauten ohne ausreichende Ent-wässerung nicht den anerkannten Regeln der Technik ent-sprechen können.

Bild 11. Nutzungseinschränkung wegen Pfützenbildung imBereich eines Stellplatzes Fig. 11. Limitation of use due to ponding within a parkingposition

Tabelle 1. Literaturauswertung zum Erfordernis von GefälleTable 1. Literature review as to the demand of base slopes

Literaturauswertung: Erfordernis von Gefälle

– EAR 1991/2005 ≥ 2,5% (wie Straßenbau)

– Parkhäuser – aber richtig 1993 ≥ 2%, besser 3%

– Mitteilung Nr. C25/1996 (Koord.-A. der Prufingenieure) ≥ 1%

– Konstruktionsregeln fur Tiefgaragen 2003 ≥ 1,5% bis 2,5%

– Betonkalender Parkhäuser 2004 ≥ 2%

– DBV-Merkblatt Parkhäuser 2005 ≥ 2,5%

– Parkhäuser – aber richtig 2006 ≥ 2,5%

– Richtlinie VDI 6200: 2010-02 ausreichendes Gefälle

– Abdichtungen DIN 18195-5:2000-08 ≥ 2%

– BWA-Richtlinie Parkdecks:2010 ≥ 2,5%

– DBV-Merkblatt Parkhäuser September 2010 0%, 2,5% oder ≥ 2,5%

– ÖVBB-Richtlinie Garagen Oktober 2010 ≥ 2%, besser 2,5%

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5 Folgerungen

Werden bei der Planung und Ausführung von Parkbautendie anerkannten Regeln der Technik eingehalten, so istdavon auszugehen, dass bei üblichem Wartungsaufwand ei-ne Mindestlebensdauer von 50 Jahren und eine für Park-bauten übliche Gebrauchstauglichkeit erreicht wird. Wer-den Sonder- oder Sparlösungen gewählt, so ist mit Ein-schränkungen im Bereich der Gebrauchstauglichkeit undder Dauerhaftigkeit zu rechnen. Um eine angestrebte Min-destlebensdauer von 50 Jahren zu erreichen, sind währendder planmäßigen Nutzungsdauer umfangreiche Wartungs-,Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich.

Bei einer ganzheitlichen und nachhaltigen Planung,die von Anfang an eine dauerhafte Abdichtung beinhaltet,werden über die gesamte Nutzungsdauer in Summe die ge-ringsten Kosten entstehen. Dadurch werden auch Nut-zungsausfallzeiten vermieden, wie sie z. B. für die alle 10 bis20 Jahre erforderliche Erneuerung der Beschichtung zu er-warten sind. In Tabelle 2 ist eine derartige Kostenzusam-menstellung aufgelistet. Selbstverständlich ist eine regelmä-ßige Reinigung der Parkbauten (mindestens einmal proJahr) unabdingbar. Eine regelmäßige Überprüfung der Park-bauten entsprechend der VDI 6200 [42] wird von den Ver-fassern dringend empfohlen. Gepflegte und gut instand ge-haltene Parkbauten helfen nicht nur dabei, die Bauwerkssi-cherheit zu erhalten, sondern sie gewährleisten einen rei-bungslosen und wirtschaftlichen Nutzungs betrieb.

6 Zusammenfassung

Bei der Planung von Parkbauten hat der Planer die einge-führten technischen Baubestimmungen und im Allgemei-nen auch die anerkannten Regeln der Technik zu berück-sichtigen. Nach Vorgabe des Bauherrn kann hinsichtlichder Gebrauchstauglichkeit von den anerkannten Regelnder Technik abgewichen werden. In diesem Fall muss derPlaner dem Bauherrn die Folgen der Abweichungen (wiez. B. erhöhter Wartungs- und Instandhaltungsaufwand,evtl. Einschränkung der Dauerhaftigkeit, geringere Wert-haltigkeit der Immobilie, usw.) eindeutig darlegen und die-se auch dokumentieren. Weicht der Planer bewusst oderunbewusst von den anerkannten Regeln der Technik ab,ohne den Bauherrn eindeutig aufzuklären, so ist damit imAllgemeinen ein derartiger Parkbau als mangelbehaftet an-zusehen. Für diesen Mangel haftet in der Regel der Planer.

In diesem Beitrag sind Regelbauweisen für Parkbau-ten dargestellt, die den anerkannten Regeln der Technikentsprechen. Eine Planung gemäß den vorgeschlagenenRegelbauweisen ergibt regelkonforme Parkbauten, die derüblichen Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der-artiger Bauwerke entsprechen. Konstruktionsmöglichkei-ten von Parkbauten, die von den anerkannten Regeln derTechnik teilweise abweichen, werden als Sonderbauwei-sen bezeichnet und hinsichtlich der Risiken infolge derAbweichungen erörtert. Falls der Bauherr eine Sonder-bauweise wünscht, ist der Bauherr vom Planer auf den hö-heren Wartungs- und Instandsetzungsbedarf und die ge-ringere Dauerhaftigkeit und Werthaltigkeit der Immobilieschriftlich hinzuweisen. Der Planer benötigt hierzu eingroßes Fachwissen hinsichtlich der Planung und der In-standsetzung von Parkbauten, welches bei der Planungvon Sonderbauweisen als besondere Leistung im Sinneder HOAI auch besonders zu vergüten ist.

Weiterhin gehen die Verfasser auf Bauweisen ein, diesie aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit Parkbautenals nicht vertretbar ansehen. Wie die Erfahrung zeigt, sindMängel an Parkbauten, vor allem bei geringer Nutzungs -intensität (wie z. B. bei Tiefgaragen in Wohnanlagen), nichtinnerhalb der Gewährleistungszeit als Schäden erkennbar,sondern erst nach 15 bis 30 Jahren. Durch die Vorgabe ei-ner intensiven Wartung wird das Risiko dem Bauherrn zu-geschrieben, möglicherweise ohne dass sich der Bauherrder Bedeutung der Wartung bewusst ist. Diese Vorgehens-weise mag für Planende und Ausführende insofern günstigsein, da Schäden meist erst Jahre nach Ablauf der Gewähr-leistungszeit erkennbar sind und die Planer bzw. Ausfüh-renden in diesem Fall möglicherweise nicht mehr belangtwerden können. Das widerspricht den Grundsätzen einerganzheitlichen und nachhaltigen Planung.

Bei der Planung und Ausführung von Parkbauten isteine frühzeitige, offene und vertrauensvolle Zusammenar-beit der am Bau Beteiligten (Bauherr, Planer, Bauausfüh-rende) unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreicheErstellung eines auf die Bedürfnisse der späteren Nutzeroptimal abgestimmten Parkbaus.

Literatur

[1] Schöppel, K. und Stenzel, G.: Konstruktionsregeln für Tief-garagen in Stahlbetonbauweise. In: Beton- und Stahlbeton-bau 98 (2003) Heft 3, S. 111–122.

Tabelle 2. BaukostenvergleichTable 2. Comparison of construction costs

Baukosten (ca.-Werte je Stellplatz)

– Rohbau Tiefgaragenstellplatz 13.000 € 13.000 €

– Beleuchtung, Lüftung, Entwässerung 5.000 € 5.000 €

Kosten für die Schutzmaßnahmen (je Stellplatz):

– Abdichtung DIN 18195 und Gussasphalt 2.200 €

– 60 kg/m3 BSt 500 zusätzlich (wk = 0,20 mm) für OS 11 400 €

– Erst-Beschichtung OS 11 (für 5–15 Jahre) 1.100 €

– Zweit-Beschichtung OS 11 (nach 15 Jahren) 1.100 €

– Dritte Beschichtung OS 11 (nach 30 Jahren) 1.100 €

– Evtl. Instandsetzung nach 30 Jahren 5.000–10.000 €

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Page 17: 06 302 317 - Allvia · 5 107. Jahrgang Mai 2012, S. 302-317 ISSN 0005-9900 A 1740 Sonderdruck Beton- und Stahlbetonbau Konstruktionsregeln für Parkbauten in Betonbauweise Klaus Schöppel

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K. Schöppel/G. Stenzel · Konstruktionsregeln für Parkbauten in Betonbauweise

Sonderdruck aus: Beton- und Stahlbetonbau 107 (2012), Heft 5

[2] DIN 1045-7.88 – Beton- und Stahlbeton. Bemessung undAusführung. Berlin: Beuth Verlag GmbH 1988.

[3] DIN 1045-1:2001-07: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton undSpannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion. Berlin:Beuth Verlag GmbH 2001.

[4] DIN 1045-1:2008-08: Tragwerke aus Beton, Stahlbeton undSpannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion. Berlin:Beuth Verlag GmbH 2008.

[5] Gehlen, Chr.; Mayer, T. F. und von Greve-Dierfeld, S.:Lebensdauerbemessung. Betonkalender 2011: Kraftwerke,Faserbeton Kapitel XIV. Ernst & Sohn Verlag, Berlin 2011,S. 231–278.

[6] Lay, S.: Abschätzung der Wahrscheinlichkeit tausalzindu-zierter Bewehrungskorrosion – Baustein eines Systems zumLebenszyklusmanagement von Stahlbetonbauwerken. Deut-scher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 568: Berlin, Beuth Ver-lag GmbH, 2007.

[7] Positionspapier des DAfStb zur Umsetzung des Konzeptsvon leistungsbezogenen Entwurfsverfahren unter Berücksich-tigung von DIN EN 206-1, Anhang J. In: Beton- und Stahl -betonbau 103 (2008), Heft 12, S. 837–839.

[8] Gehlen, Chr.; Schießl, P. und Schießl-Pecka, A.: Hinter-grundinformationen zum Positionspapier des DAfStb zurUmsetzung des Konzepts von leistungsbezogenen Entwurfs-verfahren unter Berücksichtigung von DIN EN 206-1, An-hang J, für dauerhaftigkeitsrelevante Problemstellungen. In:Beton- und Stahlbetonbau 103 (2008), Heft 12, S. 840–851.

[9] Sodeikat, Chr.: Instandsetzung chloridbelasteter Stahlbe-tonbauwerke am Beispiel von Tiefgaragen. Vortrag bei derLandesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwer-ken Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. am 09.11.2010 in Leip-zig Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung.

[10] Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbau-teilen, Teil 1 bis 4: 2001-10. Deutscher Ausschuss für Stahl -beton. Berlin: Beuth Verlag, 2001.

[11] DIN 18195 Teil 5 Ausgabe 2000. Beuth Verlag GmbH 2001.[12] Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt -

linien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) Teil 7. Bundesministe-rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Stra-ßenbau, Straßenverkehr. Dortmund: Verkehrsblatt Verlag2003.

[13] Erläuterungen zu DIN 1045-1, 1. Auflage 2003, DeutscherAusschuss für Stahlbeton, Heft 525: Berlin, Beuth VerlagGmbH, 2003.

[14] DBV-Merkblatt Parkhäuser und Tiefgaragen, 2. überarbei-tete Ausgabe, September 2010, Deutscher Beton- und Bau-technik-Verein E.V. Berlin.

[15] Erläuterungen zu DIN 1045-1, 2. überarbeitete Auflage2010, Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 525. Berlin,Beuth Verlag GmbH, 2010.

[16] Raupach, M. und Orlowsky, J.: Erhaltung von Betonbau-werken. Vieweg+Teubner GWV Fachverlage GmbH, Wies -baden 2008.

[17] Emig, K-F. und Haak, A.: Bitumenverklebte Abdichtungen.Abdichtungen im Gründungsbereich und auf genutzten De-ckenflächen. Ernst & Sohn Verlag, Berlin 1995.

[18] Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaV)vom 30. November 1993 (GVBI S. 901 bei Bay. RS-1-4-l), ge-ändert durch § 3 der Verordnung vom 08.12.1997 (GVBI S.827).

[19] Kamphausen, P.-A.: Bauschädensammlung, Band 13.Stuttgart, Fraunhofer IRB Verlag 2001.

[20] Grundsatzpapier „Münchner Runde“. Download unterwww.bayika.de/de/aktuelles/kurznachrichten/bautechnik→Tiefgaragenbauwerke.

[21] Springenschmid, R. und Breitenbücher, R.: Beurteilung derReißneigung anhand der Risstemperatur von jungem Beton

bei Zwang. In: Beton- und Stahlbetonbau 85 (1990), Heft 2,S. 29–33.

[22] Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI2009, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Köln 2009.

[23] Bastert, H.; Krams, J.; Meyer, L. und Motzke, G.: Wartungbei Parkbauten – Inhalte und juristische Stellung. In: Beton-und Stahlbetonbau 106 (2011), Heft 9, S. 614–621.

[24] Schöppel, K.: Das neue Merkblatt des DBV „Parkhäuserund Tiefgaragen“ – Hilfe oder Falle für den Tragwerksplaner.Vortrag bei der Jahreshauptversammlung der Vereinigung derPrüfingenieure für Baustatik in Bayern e.V. und der Vereini-gung der Prüfsachverständigen in Bayern e.V. am 23.03.2011.5. Kolloqium Technische Akademie Esslingen 24. und 25. Ja-nuar 2012 Verkehrsbauten Schwerpunkt Parkhäuser 2012,Tagungshandbuch, S. 151–161.

[25] Musterliste der Technischen Baubestimmungen (ETB) –Fassung März 2011, Quelle: www.dibt.de/de/aktuelles_tech-nische_baubestimmungen.html.

[26] Krams, J.: Wartung und Instandhaltung von Parkbauten.Deutscher Beton- und Bautechnikverein E.V. (DBV) – Heft20: Parkhäuser und Tiefgaragen – Das neue DBV-Merkblatt,S. 67–80, Berlin 2010.

[27] DIN 18195 Teil 6 Ausgabe 2000. Beuth Verlag GmbH2001.

[28] Wolf, L: Innenabdichtungen bei Weißen Wannen. InternalSealings of Water Tight Constuctions. In: ibac Kurzbericht 17,2004, Nr. 110.

[29] Motzke, G.: Vertragliche Vereinbarungen zur Wartung vonParkbauten – Juristische Bewertung. Deutscher Beton- und Bautechnikverein E.V. (DBV) – Heft 20: Parkhäuser und Tief-garagen – Das neue DBV-Merkblatt, S. 67–80, Berlin 2010.

[30] Schöppel, K.: Aussagekraft von Chloridwerten aus Beton-bauwerken hinsichtlich der Korrosionsgefährdung. In: Beton-und Stahlbetonbau105 (2010), Heft 11, S. 703–713.

[31] Schöppel, K.: Beurteilung von Mängel in Tiefgaragen undParkdecks. Seminar „Beurteilung von Mängeln in Tiefgara-gen und Parkdecks“. Ingenieurakademie der Bayerischen In-genieurkammer-Bau am 26.03.2010.

[32] Stenzel, G.: Schäden an Parkbauten vermeiden – Kon-struktionsregeln für die Tragwerksplanung. In: Parkhäuserund Tiefgaragen – Das neue DBV-Merkblatt, Heftreihe Deut-scher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. Heft 20.

[33] Schöppel, K.: Schäden in Tiefgaragen, Ursachen und Ver-meidungsstrategien. Vortrag Landesverband öffentlich be-stellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständigere.V. Bayern, 5. Fortbildungsveranstaltung für Richter, Rechts-anwälte und Sachverständige am 21.04.2010. Tagungsband.

[34] Pech, A.; Warmuth, G.; Jens, K.; Zeininger, J.: Parkhäuser –Garagen, Grundlagen, Planung, Betrieb. 2. überarbeitete Auf-lage, Wien: Springer-Verlag 2009.

[35] Sill, O.: Parkbauten Handbuch für Planung, Bau und Be-trieb von Parkhäusern und Tiefgaragen; Bauverlag GmbHWiesbaden, 1961.

[36] Sill, O.: Parkbauten Handbuch für Planung, Bau und Be-trieb von Parkhäusern und Tiefgaragen; Bauverlag GmbHWiesbaden, 1981.

[37] Bayer, E.; Lohmeyer, G.: Parkhäuser – richtig gebaut Hin-weise zur Vermeidung von Fehlern. Baumann, H.; Klose, N.;Luley, H.: Parkhäuser – richtig Instand gesetzt. SonderdruckAusgabe 40 (1990) H. 2, 3, 4 u. 5 Beton-Verlag GmbH, Düs-seldorf.

[38] Parkhäuser – aber richtig; Ein Leitfaden für Bauherren,Architekten und Ingenieure: Beton-Verlag 1993 Düsseldorf;Bundesverband der Deutschen Zementindustrie.

[39] Parkflächen-Richtlinien – RAR 1762 – 1991 Blatt 1; Emp-fehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 91 Ausg.1991.

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K. Schöppel/G. Stenzel · Konstruktionsregeln für Parkbauten in Betonbaweise

Sonderdruck aus: Beton- und Stahlbetonbau 107 (2012), Heft 5

[40] Herres, M. und Göker, G.: BWA – Richtlinien für Bau-werksabdichtungen von Parkdecks, Hofkellerdecken undähnlichen Konstruktionen. BFA BWA – BundesfachabteilungBauwerksabdichtung im Hauptverband des Deutschen Bau-industrie, Berlin: Otto Elsner Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG, 2010.

[41] ÖVBB-Richtlinie Befahrbare Verkehrsflächen in Garagenund Parkdecks, Oktober 2010, Wien: Österreichische Vereini-gung für Beton- und Bautechnik.

[42] VDI–Richtlinie 6200 Standsicherheit von Bauwerken –Regelmäßige Überprüfung. Febr. 2010. VDI-Gesellschaft Bau-en und Gebäudetechnik Fachbereich Bautechnik VereinDeutscher Ingenieure, Berlin: Beuth Verlag GmbH.

[43] Fingerloos, F.; Meyer, L. und Wiens, U.: Zur Notwendigkeitvon Gefällen bei Parkdecks. In: Beton- und Stahlbetonbau105 (2010), Heft 11, S. 695–702.

Dr.-Ing. Gerhard Stenzel ö. b. v. Sachverständiger für Beton-, Stahlbeton- und SpannbetonbauALLVIA Ingenieurgesellschaft mbHJennerweg 7 82216 [email protected]

Dr.-Ing. Klaus Schöppel ö. b. v. Sachverständiger für Betontechnologie, Betonschäden und Instandsetzung von BetonbauteilenIngenieurbüro Dr. SchöppelPerhamerstraße 86a 80687 Mü[email protected]

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Ingenieurbüro Dr.-Ing. K. Schöppel

Beratender Ingenieur für das Bauwesen

(Bayerische Ingenieurkammer Bau)

Von der Industrie- und Handelskammer für München

und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger für Betontechnologie, Betonschäden

und Instandsetzung von Betonbauteilen

Kontakt:Telefon: 089-5 89 27 23-0Email: [email protected]