06 Arbeitszeitregelung des LMV-Personals 3500 · Arbeitsgesetz (ArG) und den Verordnungen dazu als...

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ARBEITSZEITREGELUNG DES LMV-PERSONALS Rolf Müller, Rechtsanwalt lic.iur. Fachanwalt SAV Arbeitsrecht CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG Postfach, 6210 Sursee, Telefon 041 926 26 26, [email protected], www.campus-sursee.ch 3500 Lehrgang Baukaufleute Was die Japaner machen, ist unlauterer Wettbewerb. Die arbeiten doch tatsächlich während der Arbeitszeit! Ephraim Kishon (1924 – 2005), israelischer Schriftsteller und Satiriker ungarischer Herkunft 2

Transcript of 06 Arbeitszeitregelung des LMV-Personals 3500 · Arbeitsgesetz (ArG) und den Verordnungen dazu als...

ARBEITSZEITREGELUNG DES LMV-PERSONALS

Rolf Müller, Rechtsanwalt lic.iur.Fachanwalt SAV Arbeitsrecht

CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG

Postfach, 6210 Sursee, Telefon 041 926 26 26, [email protected], www.campus-sursee.ch

3500 Lehrgang Baukaufleute

Was die Japaner machen, ist unlauterer Wettbewerb. Die arbeiten doch tatsächlich während der Arbeitszeit!

Ephraim Kishon (1924 – 2005),israelischer Schriftsteller und Satiriker ungarischer Herkunft

2

Einleitende Fragen

Wie viele Stunden werden auf dem Bau gearbeitet? oder:

Was ist die Normalarbeitszeit für das Baustellen-personal?

Wie viele Stunden dürfen auf dem Bau maximal gearbeitet werden?

Was ist wo geregelt? –Und weshalb?

3

Repetition: Nicht bloss zwei, sondern gar drei Rechtsquellen

im Arbeitsrecht …

… mit drei unterschiedlichen Vollzugsmechanismen!

4

Begriff Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht

Umschreibung Rechtsbeziehung zwischen den (einzelnen) Arbeitsvertragsparteien als Teilnehmer am Privatrechtsverkehr

Recht der sog.Arbeitsverbände und deren Beziehungen zum Sozialpartner

Öffentlich rechtlichePflichten gegenüber dem Staat

Durchsetzung «Wo kein Kläger, ist kein Richter»

Durchsetzung von Verbands wegen

Durchsetzung von Amtes wegen

Konkretisierung für das «LMV-Personal»

Arbeitszeit Art. 321c OR Art. 23 – 28 LMV Art. 9 – 28 ArG (…)

LMV ArG

5

Art. 321c OR

6

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch (…) Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch (…) Gesamtarbeits-vertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

Erkenntnis

7

Um Fragen zur Arbeitszeit des Baustellenpersonals zu beantworten müssen wir, abgesehen von Art. 321c OR, immer

den anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag(LMV, Baukadervertrag) und

das Arbeitsgesetz

konsultieren!

Welche Vorschriften sind für wen anwendbar?

8

LMV

Geschäftsführer?

Arbeitsgesetz

Bauführer?

Polier?

Bauarbeiter

Exkurs: Warum gibt es Lücken und Unklarheiten im LMV und im Arbeitsgesetz?

9

LMV Arbeitsgesetz

ist das «Werk»hochzerstrittener Unterhändler

des SBV undder Gewerkschaften UNIA und Syna

ist das «Werk»246 hochzerstrittener Politiker

sowieder Bundesverwaltung

Auszüge aus einer Lohnbuchkontrolle betreffend

LMV-Personal

10

Was fällt Ihnen auf?

Jorge D. M. Dimension Bau AG

Zusammenfassung

von November 2015 bis Dezember 2016

2015

Monat Nov. Dez.

Sollstunden 164 133

Iststunden 184.5 120.5

diff 20.5 ‐12.5

Überzeitsaldo in Stunden 111.9 132.4 119.9

2016

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

Sollstunden 164 156 188 188 168 194 193 194 193 164 172 140

Iststunden 120.5 158 189 191 169.5 194.5 193 194 196 170.75 173.5 149

diff ‐43.5 2 1 3 1.5 0.5 0 0 3 6.75 1.5 9

Überzeitsaldo in Stunden 88.9 90.9 91.9 94.9 96.4 96.9 96.9 96.9 99.9 106.65 108.15 117.15

11

… und hier?

Simon M. Dimension Bau AG

Zusammenfassung

von November 2015 bis Dezember 2016

2015

Monat Nov. Dez.

Sollstunden 164 133

Iststunden 164 128.5

diff 0 ‐4.5

Überzeitsaldo in Stunden ‐8.5 ‐8.5 ‐13

2016

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

Sollstunden 164 156 188 188 168 194 193 194 193 164 172 140

Iststunden 120.5 156 191.5 191 168 194 201.5 190 193.5 167.5 171 139

diff ‐43.5 0 3.5 3 0 0 8.5 ‐4 0.5 3.5 ‐1 ‐1

Überzeitsaldo in Stunden ‐56.5 ‐56.5 ‐53 ‐50 ‐50 ‐50 ‐41.5 ‐45.5 ‐45 ‐41.5 ‐42.5 ‐43.5

12

Wichtigste Regelungen überArbeits- und Ruhezeit im

Arbeitsgesetz (ArG)und den Verordnungen dazu

als Teil des öffentlichen Arbeitsrechts

ArG

13

Hintergrund des ArG

«Missbrauchsgesetzgebung»: besondere und / oder übermässige Beanspruchung des Arbeitnehmers ist verboten, oder ist / wird nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.

Gesundheitsschutz (physische und psychische Integrität)

Besonderer Schutz für Schwangere, Jugendliche und Arbeitnehmer mit Familienpflichten

unübersichtliche, unsystematische, teilweise gar chaotische Regelungen

ArG

14

Wichtigste Erlasse im Bereich des ArG

ArG

ArGV 1 (allgemeine Verordnung) Mutterschutzverordnung

ArGV 2 (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern)

ArGV 3 (Anforderungen an Arbeitsplätze, Ausrüstungen und Bekleidungen der Arbeitnehmer)

ArGV 4 (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung)

VO über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung, ARV 1)

(…)

ArG

15

Kern des Arbeitsgesetzes

Vorschriften über die Arbeitszeit

Jede Zeitspanne, die der AN mit Willen des AG in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt.

Vorschriften über die Ruhezeit

Jede Zeitspanne, die nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.

16

ArG

Überblick

• Arbeitszeit

Maximaldauer

Täglich

Wöchentlich

• Ruhezeit

Tägliche Ruhezeit

Mindestdauer

Pausen

Verbot der Nachtarbeit

Wöchentliche Ruhezeit

Wöchentlicher Ruhetag

Verbot der Sonntagsarbeit

Feiertage

Wöchentlicher, freier Halbtag

(Jährliche Ruhezeit = Ferien [vgl. OR respektive LMV oder andere GAV])

ArG

17

Zur Arbeitszeit

Art. 9 bis 13 ArG

ArG

18

Definition der Arbeitszeit

Zeit, während der sich der Arbeitnehmerzur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat= jede Zeitspanne, die der Arbeitnehmer mit Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt.

Der Weg zu und von der Arbeit (sog. Wegzeit) gilt nicht als Arbeitszeit.

≠ Ruhezeit

(Sonderregelung für Rückreise nach Art. 13 Abs. 3 ArGV1)

(Anspruch auf Lohn richtet sich grundsätzlich nach Individual- und oder nach kollektivem Arbeitsrecht; beispielsweise nach LMV.)

ArG

19

Maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag (I)

20

Unterscheidung:

• Tagesarbeit: 06.00 bis 20.00 Uhr

• Abendarbeit: 20.00 bis 23.00 Uhr

• Nachtarbeit: 23.00 bis 06.00 Uhr

(Maximal-) Rahmen:

• 14 Stunden, für Tages- und Abendarbeit; allerdings Einschränkung durch sog. tägliche Ruhezeit (vgl. unten)

• 12 Stunden, für Nachtarbeit

• 10 Stunden, für Nachtarbeit

Vorbehalte (zu Gunsten AG):

Rückreise

(Bewältigung von Sonderfällen)ArG

Maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag (II)

21

Maximaldauer innerhalb der Rahmen (vgl. vorstehende Folie)

Rahmen von 14 Stunden:

keine, allerdings:

unter Respektierung der Pausenregelung (vgl. unten) praktisch maximal 12,5 Stunden

Rahmen von 12 Stunden: maximal 10 Stunden

Rahmen von 10 Stunden: maximal 9 Stunden

(Vorbehalt: Bewältigung von Sonderfällen)

ArG

Exkurs: Pausenregelung

(gehört an sich zum Teil «Ruhezeit»; vgl. unten)

Mindestdauer von Pausen:

15 Minuten bei mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit,

30 Minuten bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit,

60 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit täglich;

Begrenzung der einzelnen, täglichen Arbeitsperioden

8ung: bei Teilarbeitszeiten von mehr als 5½ Stunden vor oder nach Pausen ist eine zusätzliche Pause zu gewähren!

ArG

22

ArG

12,5 Stunden (reine) Arbeitszeit als tägliches Maximum!

23

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (I)

beträgt für das Bauhauptgewerbe 50 Stunden pro Woche und Arbeitnehmer;

anteilsmässige Verkürzung bei (den Sonntagen durch kantonales Recht gleichgestellten) Feiertagen;

theoretische Erhöhung auf 54 Stunden wäre zulässig, allerdings Kompensation innerhalb eines halben Jahres;

ArG

24

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (II)

25

darf ausnahmsweise überschritten werden,

(pro Tag allerdings maximal um 2 Stunden), und pro Jahr allerdings maximal um 140 Stunden, und (grundsätzlich) nur von Montag bis Samstag; Umfang der Überschreitung pro Woche ist nicht geregelt,

allerdings Einschränkung durch weitere Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit.

Planen von mehr als 50 Stunden Arbeit pro Woche ist nicht zulässig.

ArG

Merke: Überzeitarbeit

= (jede) Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

≠ Überstundenarbeit nach Art. 321c OR

≠ Überstundenarbeit nach Art. 26 LMV (allerdings: bei korrekter Umsetzung des LMV ist auch den Konsequenzen des ArG hinsichtlich Überzeitarbeit genüge getan)

Maximal 140 Stunden pro Jahr zulässig

(Vorbehalt Bewältigung von Sonderfällen)

ArG

26

27

„Jährliche Höchstarbeitszeit“?

ArG

Im 2017 theoretisch …

52,14 Wochen abzüglich

2 Wochen Kompensationstage

5 Wochen Ferien (ab vollendetem 20. bis zum vollendeten50. Altersjahr) = 45,14 Wochen

abzüglich 8 Feiertage, die (hier: Kanton Bern) ausserhalb der Kompensationstage auf Arbeitstage fallen = 43,56 Wochen

43,56 Wochen x 50 Stunden = 2’178 Stunden

plus 140 Stunden (maximale Überzeitarbeit pro Kalenderjahr)

= 2‘318 Stunden

(inklusive Reisezeit, die als Arbeitszeit zu qualifizieren ist!)

ArG

28

Zur Ruhezeit

Art. 15 bis 22 ArG

ArG

29

Pausen

vgl. Sie oben

ArG

30

Definition von Pausen

Unterbrechung der Arbeit zur Verpflegung, zum Ausspannen und Kräftesammeln (Begrenzung der einzelnen, täglichen Arbeitsperioden).

Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (aber: Frage der Entlöhnung richtet sich nach Individualarbeitsrecht!).

Arbeitsplatz ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.

ArG

31

Mindestdauer der täglichen Ruhezeit

11 Stunden (aufeinanderfolgend)

Herabsetzung auf 8 Stunden (einmal pro Woche), sofern die Dauer von 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird.

ArG

32

Verbot der Nachtarbeit (I)

Bewilligung nötig!ArG

33

Exkurs: Tages- und Abendarbeit (gehört an sich zum Teil «Arbeitszeit»; vgl. Sie oben)

Tagesarbeit: 06.00 bis 20.00 Uhr

Abendarbeit

20.00 bis 23.00 Uhr Einführung erst nach Anhörung AN;

sind beide bewilligungsfrei;

Beginn und Ende können zwischen 05.00 und 24.00 Uhr anders festgelegt werden, wenn Mehrheit AN zustimmt; maximale Dauer so oder so: 17 Stunden.

ArG

34

Verbot der Nachtarbeit (II)Begründete Ausnahmen

Dringendes Bedürfnis für vorübergehende Nachtarbeit Lohnzuschlag von mindestens 25%.

Technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit Ausgleichsruhezeit von 10%.

Sonderbestimmungen nach ArGV 2 (insbesondere: Bau-und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen).

Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei 25 Einsätzen und mehr pro Jahr (= dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit für einzelnen AN).

(Weitere geeignete Massnahmen)

ArG

35

Verbot der Nachtarbeit (III)

Merkblatt seco zum Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nachtarbeit

ArG

36

Verbot der Sonntagsarbeit (I)

d.h. der Arbeit von Samstag, 23.00 Uhr, bis Sonntag, 23.00 Uhr.

gilt – nebst dem 1. August – auch für die von den Kantonen den Sonntagen gleichgestellten(maximal 8) Feiertage (≠ lokale, nicht gesetzliche Feiertage).

ArG

37

Bewilligung nötig!

Verbot der Sonntagsarbeit (II)

Begründete Ausnahmen analog Nachtarbeit

Vorübergehende Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%.

Kompensation je nach Dauer der Sonntagsarbeit: Dauer bis zu 5 Stunden: Kompensation durch Freizeit.

Dauer über 5 Stunden: Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden im Anschluss an die tägliche Ruhezeit und auf einen Arbeitstag fallend, entweder in der betreffenden Woche oder in der Folgewoche.

ArG

38

Wöchentlicher Ruhetag

ist grundsätzlich am Sonntag zu gewähren

Zusammenhängende Ruhezeit von insgesamt35 Stunden, nämlich

11 Stunden tägliche Ruhezeit, plus 24 Stunden für Sonntag, umfassend den Zeitraum

von Samstag, 23.00 Uhr, bis Sonntag, 23.00 Uhr.

ArG

39

Wöchentlicher freier Halbtag

nur bei Arbeitstätigkeit an sechs Tagen während derselben Woche von Relevanz

muss entweder

von 06.00 bis 14.00 Uhr, oder von 12.00 bis 20.00 Uhr gewährt sein, und zwar unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit

von Montag bis Samstag

darf im Einverständnis mit AN für maximal 4 Wochen zusammenhängend gewährt werden

(Sonderregelungen Schichtarbeit)

ArG

40

Konsequenzen aus den Regelungen zur Ruhezeit

41

Pro Kalenderwoche darf maximal nur an 5 ½ Tagen –respektive an 6 Tagen bei Zusammenlegung der wöchentlichen freien Halbtage – gearbeitet werden (Montag bis Samstag als «Werktage»).

Nach Arbeitsende muss die tägliche Ruhezeit gewährt werden.

Die Beanspruchung von mehr als 5 Stunden am Sonntag führt zu einem Ersatzruhetag (Vorholen in der betreffenden Woche oder Nachholen in der Folgewoche).

ArG

… und noch vieles mehr!

(Sonder-)Vorschriften

über Schichtarbeit und Schichtwechsel

über ununterbrochenen Betrieb

über Pikettdienst

für Jugendliche, schwangere Frauen, stillende Mütter und AN mit Familienpflichten

Einverständnis für Überzeitarbeit Verlangen von 90 Minuten Mittagspause (!) Freitage für Betreuung kranker Kinder

(…)

ArG

42

Was Sie wirklich wissen sollten! (I)

Arbeitsbeginn und –ende innerhalb von 14 Stunden (sowieso nur bei Tages- und Abendarbeit)

Pausenregelung (pro Arbeitstag)

Maximal 140 Stunden Überzeitarbeit pro Jahr

Tägliche Ruhezeit von 11 Stunden

ArG

43

Was Sie wirklich wissen sollten! (II)

Wegleitung des SECO zu allen Details(407 Seiten! – Stand Juni 2017)des Gesetzes sowie zu den Verordnungen 1 und 2

ArG

44

Zusammenfassung

Arbeitszeit

(Definition)

Maximaldauer:

Täglich:

Rahmen: 14, 12 oder10 Stunden

Maximaldauern innerhalb des jeweils anwendbaren Rahmens

Wöchentlich:50 Stunden, diese dürfen aber pro Kalenderjahr um insgesamt 140 Stunden überschritten werden.

Ruhezeit

Tägliche Ruhezeiten

Pausen: 15‘, 30‘ oder 60‘

Tägliche Ruhezeit:11 Stunden

Verbot der Nachtarbeit

Wöchentliche Ruhezeit

Verbot der Sonntagsarbeit(analog Feiertage)

Wöchentlicher Ruhetag:24 + 11 = 35 Stunden

Wöchentlicher freier Halbtag:8 Stunden ArG

45

Zur Arbeitszeitregelung nach LMV

46

«Meine Rechte bei Überstunden»

Video der Arbeiterkammer Österreichs(gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer in Österreich)

47

Was gilt für das Baustellenpersonal?

48

Pflicht zur Leistung von Überstundenarbeit?

Rechtsfolgen von Überstundenarbeit?

Maximale Arbeitszeit pro Tag?

Was gilt für Arbeitnehmer mit Familienpflichten?

Vorbemerkungen

(Arbeitszeitregelung nach LMV)

knüpft im Regelungsbereich von Art. 321c OR («Überstundenarbeit») an dieser Bestimmung an (hier: ist gemäss Art. 321c Abs. 3 OR «etwas anderes durch Gesamtarbeitsvertrag bestimmt», nämlich die Regelung in Art. 26 LMV); ansonsten keinerlei «Vorgaben» zur Arbeitszeit durch das Individualarbeitsrecht.

bewegt sich im Rahmen der «Missbrauchsgesetzgebung» des ArG für Personalarbeit ist Kenntnis und korrekte Umsetzung des LMV prioritär; allerdings (vgl. Sie oben):

«Was Sie wirklich wissen sollten!»

Zuschläge und oder Ersatzruhezeiten

LMV49

Zum Arbeitszeitkalender

Art. 25 in Verbindung mit

Art. 23 und 24 LMV

LMV

50

Was gilt für die Erstellung des Arbeitszeitkalenders …

… in inhaltlicher Hinsicht?

… in formeller Hinsicht?

LMV

51

52

LMV

Inhaltliche Anforderungen an den Arbeitszeitkalender

Zwingende Anforderungen:

2‘112 Jahrestotalstunden sind auf das gesamte Kalenderjahr zu verteilen.

Bezahlte Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, sind Teil der 2‘112 Jahrestotalstunden und dürfen nicht generell auf je 8,1 Stunden veranschlagt werden.

Von der Praxis, entgegen Wortlaut LMV, toleriert:

Festlegung von beliebig vielen, soweit ersichtlich jedenfalls bis zu ± 15 Vorhol-, Kompensations- (vgl. vorstehende Folie) respektive 0-Stundentagen;

Unterschreitung von 37,5 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit;

Überschreitung von 45 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.

LMV

53

Exkurs: Rechtsfolgen von AU an Vorhol-, Kompensations- oder 0-Stundentagen

Analog AU an Samstagen und oder Sonntagen liegt das Risiko, dass AN solche Tage nicht uneingeschränkt nutzen kann, nicht beim AG kein Recht zum Nachbezug von solchen Tagen.

Allfällige Versicherungsleistungen fallen dem AG zu.

LMV

54

Formelle Anforderungen an den Arbeitszeitkalender

Erstellung und Kommunikation an AN vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, sinnvollerweise vor Betriebsschliessung an Weihnachten.

Kommunikation an lokale PBK am Sitz des Unternehmens bis spätestens Mitte Januar des jeweiligen Kalenderjahres.

LMV

55

Exkurs: Anpassung des Arbeitszeitkalenders

während laufendem Kalenderjahr und nur für die Zukunft;

wegen Arbeitsmangels, schlechten Wetters, oder technischer Störungen.

durch Unterschreitung von 37,5 Wochenstunden und Überschreitung von 45 Wochenstunden;

mehrfache Anpassung zulässig;

unter Anhörung der (1) und Beratung mit den AN (2) vor dem Entscheid über die Anpassung, sowie unter Begründung (3) bei nicht oder nur teilweiser Rechnung Tragung der Einwände der AN.

Protokollvereinbarung «Arbeitszeit» vom 14. April 2008

LMV

56

Merke: Reisezeit (I)

= Weg vom Werkhof oder von der Sammelstelle zur Baustelle und zurück

als Arbeitszeit ≠ Weg vom Wohnort zum Werkhof oder zur Sammelstelle (sog. Wegzeit), aber: Rückreise von der Baustelle, die den Rahmen der täglichen Arbeitszeit (14, 12 oder 10 Stunden) oder der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (50 Stunden) übersteigt, gilt als Arbeitszeit (Wegzeit wird zur Reisezeit); rechtlich praktisch ungeklärt

57

LMV

Merke: Reisezeit (II)

58

ist nicht Teil der 2‘112 Jahrestotalstunden:

Berücksichtigung bei der Erstellung des AZK für Bereiche mit regelmässig langen Reisezeiten;

separate Erfassung auf Stundenkarten.

ist nur zum Grundlohn zu entschädigen, und nur im Umfang der 30 Minuten pro Tag übersteigenden Zeit; letzteres widerspricht Arbeitsgesetz (Meinung seco)

Sonderregelungen nach Anhang 12 (Untertagbau), 13 (Grund- und Spezialtiefbau) und 17 LMV (Betontrenngewerbe)

LMV

Überstundenregelung

Art. 26 LMV

LMV

59

Konzeption aus der Sicht von RM

Unter Vorbehalt des ArG darf so viel Mehrarbeit geleistet werden, wie aus betrieblicher Sicht notwendig.

Pro Kalenderjahr dürfen maximal (nur) 100 Stunden Mehrarbeit angespart werden, um diese später zu kompensieren; die Kompensation muss allerspätestens bis Ende März des Folgejahres erfolgen.

LMV

60

Exkurs: Das «Gegenstück» zu Überstunden: Minusstunden

Art. 26 Abs. 6 LMV

LMV

61

Minusstunden am Ende des Kalenderjahres verfallen!Simon M. Dimension Bau AG

Zusammenfassung

von November 2015 bis Dezember 2016

2015

Monat Nov. Dez.

Sollstunden 164 133

Iststunden 164 128.5

diff 0 ‐4.5

Überzeitsaldo in Stunden ‐8.5 ‐8.5 ‐13

2016

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

Sollstunden 164 156 188 188 168 194 193 194 193 164 172 140

Iststunden 120.5 156 191.5 191 168 194 201.5 190 193.5 167.5 171 139

diff ‐43.5 0 3.5 3 0 0 8.5 ‐4 0.5 3.5 ‐1 ‐1

Überzeitsaldo in Stunden ‐56.5 ‐56.5 ‐53 ‐50 ‐50 ‐50 ‐41.5 ‐45.5 ‐45 ‐41.5 ‐42.5 ‐43.5

Unzulässig!

LMV

62

Merke: Minusstunden am Ende der Monate Januar bis November, …

die während des jeweiligen Monats entstanden sind,

dürfen im Umfang von maximal 9.99 Stunden (respektive: «weniger als 10 Stunden»; Ziff. 3 lit. c Protokollvereinbarung «Arbeitszeit» vom 14. April 2008) auf den nächsten Monat übertragen werden; ein weitergehender Arbeitsausfall darf nur über eine Anpassung des Arbeitszeitkalenders auf den AN überwälzt werden.

Ist ein «ewiger» Streitpunkt der Vertragsparteien des LMV.

Hochtheoretisch kann anfangs Dezember ein «Minusstunden-saldo» von maximal 109.9 Stunden (11 x 9.99 Stunden) bestehen.

LMV63

Wann liegt Überstundenarbeit vor?

Arbeitsleistungen in einer konkreten Arbeitswoche

übersteigen

die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender.

D.h.

Qualifikation von Arbeitsleistungen als Überstundenarbeit ist erst nach Abschluss der jeweiligen Arbeitswoche möglich.

Mehrarbeit anfangs Woche kann bis Ende Woche kompensiert werden, ohne dass je Überstunden vorgelegen haben.

LMV

64

Drei mögliche Konsequenzen von Überstundenarbeit

Pflicht zur Auszahlung im Folgemonat

Alle in Überschreitung von 48 Stunden pro Woche geleisteten Arbeitsstunden, samt Zuschlag von 25%

Alle in Überschreitung von «20/100» Überstunden geleisteten Arbeitsstunden, ohne Zuschlag

(Alle Überstunden, die nach der Konzeption des LMV zwecks späterer Kompensation anzusparen wären, Zuschlagspflicht unklar; praktisch keine Relevanz)

Recht («dürfen») zur Ansparung zwecks späterer Kompensation, allerdings nur in beschränktem Umfang («20/100» Überstunden)

LMV

1

2

3

3

65

«20/100» Überstunden

Pro Monat dürfen maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden zwecks späterer Kompensation angespart werden.

Pro Kalenderjahr dürfen maximal 100 im laufenden Kalenderjahr erarbeitete Überstunden zwecks späterer Kompensation angespart werden.

Die angesparten Überstunden müssen bis spätestens Ende März des Folgejahres kompensiert werden. Ansonsten Auszahlung samt Zuschlag von 25%.

LMV

66

Kompensation von «20/100» Überstunden

«durch Freizeit gleicher Dauer», d.h. 1:1;

auf Anordnung des AG;

nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des AN.

LMV

67

Arbeitsfreie Tage

Art. 27 LMV

LMV

68

Definition

• Sonntage

• Kantonale Feier- und öffentliche Ruhetage

• Samstage

LMV

Öffentliches Arbeitsrecht

ArG

69

Konsequenzen der Arbeit an arbeitsfreien Tagen

nach LMV:

Mitteilung an zuständige paritätische Berufskommission, mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn;

Lohnzuschlag von 25% für Samstagsarbeit, muss nicht mit Zuschlag von 25% für Überstundenarbeit kumuliert werden (Haltung SBV; Gewerkschaft UNIA ist anderer Meinung).

nach ArG: vgl. Sie oben

LMV ArG

70

Kurzarbeit und Betriebseinstellungen infolge

schlechten Wetters

Art. 28 LMV

LMV AVIG

71

Art. 28 Abs. 1 LMV

«Für die Anordnung und Entschädigung von Kurzarbeitund einer vorübergehenden Betriebseinstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Einverständnis jedes AN zur Kurzarbeit muss schriftlich vorliegen.»

Art. 31 bis 41 AVIG

LMV AVIG

72

Umgang mit Phasen schlechten Wetters

Art. 28 Abs. 2 - 6 LMV

Kaskade:

Abbau von Überstunden; (Anpassung des

Arbeitszeitkalenders); Geltendmachung von

Schlechtwetterentschädigung; Ferien?

LMV AVIG

Art. 42 bis 50 AVIG

73

Exkurs: Erfassung der Arbeitszeit

Ein ganz leidiges Thema!

74

Abkürzungsverzeichnis

AG = Arbeitgeber

AN = Arbeitnehmer

ArG (oder) Arbeitsgesetz = Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

ArGV1 = Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz

AU = Arbeitsunfähigkeit

AVIG = Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

LMV = Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe vom 8. Dezember 2015 (LMV 2016-2018)

OR = Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

PBK = Paritätische Berufskommission im Sinne von Art. 76 LMV

75

BIS BALD. BEI UNS.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG, Postfach, 6210 Sursee

Telefon 041 926 26 26, [email protected]

www.campus-sursee.ch

76