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Inhalt

Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung

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Das hochkarätige Publikum,alle sind gespannt….

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„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“

Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber:

Barbara Hunkeler, Heinz Müller

Vertreter des Geschädigten:

Rechtsanwalt (RA) Roger Zenari

Beschuldigte:

Bauleiter, Gerüstersteller, Gerüstbenutzer

Strafprozess

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Ablauf Strafprozess:

Sachverhaltsschilderung Bekanntgabe der Vorhalte Befragung der Beschuldigten

Bauleiter Gerüstersteller Arbeitgeber - Gerüstbenutzer

Abklärung der sozialen Verhältnisse Plädoyer der Strafverteidiger Urteil und Begründung

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Situation vor dem Unfall16. Juni 2006, schön und trocken

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Sachverhalt

ca.

250

cm

40 cm

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Sachverhalt

Bei der Montage des Gerüstes wurde es versäumt, die Distanz Gerüst / Deckenaussenkante zu messen.

Eine formelle Abnahme des Gerüstes ist unterblieben. Bei der Erstbegehung fragt der Arbeitgeber den

Architekten/Bauleiter, ob der Gerüstabstand in Ordnung sei.

Eine verbindliche Antwort gibt es nicht. Trotz diesen Bedenken erfolgte keine Kontrolle und die

Korrektheit des Abstandes wird auch nicht weiter in Frage gestellt.

Niemand verlangt oder veranlasst eine Überprüfung.

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Sachverhalt

Im Verlauf des späteren Nachmittags konsumiert der Arbeitnehmer eine kleine Flasche Bier (3.3dl, 4.8 Vol.% alc.).

Beim Tragen einer sperrigen Last macht der Arbeitnehmer einen Fehltritt.

Er stürzt darauf zwischen Gerüst und dem Gebäude ab und 2.50 m tiefer auf am Boden liegende Ziegelsteine.

Der Verunfallte zieht sich dabei ein Schädel-Hirntrauma sowie diverse Wirbel-, Knochen- und Rippenbrüche zu.

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Gesundheitsbeeinträchtigungen des Verunfallten:

Mittelschwere Störung der Hirnfunktion. Die kognitiven Fähigkeiten sind stark

eingeschränkt. Ein bleibender Rückenschaden beschränkt das

Heben und Tragen auf 5 kg. Eine Heimeinweisung erweist sich indes als

nicht notwendig.

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Strafantrag

Gestützt auf diesen Sachverhalt werden die drei folgenden Beschuldigten dem Amtsgericht Olten-Gösgen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB überwiesen.

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Sachverhalt, Vorhalt undBefragung der Beschuldigten

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Architekt / BauleitungVorhalt

Rechtsanwalt (RA) Patrick Thomann

Fritz Fürst wird vorgehalten, sich der fahrlässigen

schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu

haben, indem er das Gerüst pflichtwidrig nicht auf

die geltenden Vorschriften kontrolliert und dadurch

die eingetretenen schweren Verletzungen des Verunfallten

Emanuel Schmid zu verantworten hat.

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GerüsterstellerVorhalt

Rechtsanwalt (RA) Michel Meier

Ernst Wälchli wird als verantwortlicher Gerüstersteller

vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren

Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er ein

Gerüst aufgebaut hat, welches nicht den geltenden

Vorschriften entsprach und dessen Benutzung zugelassen

hat, so dass der Geschädigte Emanuel Schmid infolge

unvorschriftsgemässem Mehrabstand zwischen Gerüst und

Wand heruntergefallen ist und sich schwer verletzt hat.

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Arbeitgeber des VerunfalltenVorhalt

Rechtsanwalt (RA) Marc Finger

Urs Ruch wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren

Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in dem er es

unterlassen hat, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, zu

überprüfen, ob sich das Gerüst in vorschriftskonformem

Zustand befindet und dadurch zugelassen hat, dass sein

Arbeitnehmer Emanuel Schmid das mangelhafte Gerüst

benützte und dabei abstürzte. Die Folgen davon führten zu

einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.

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Die Beschuldigten mit ihren Vertretern

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Rechtsbegehren Vertreter des Geschädigten, RA Roger Zenari

Der Beschuldigte Fritz Fürst sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen.

Der Beschuldigte Ernst Wälchli sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid (Art. 125 StGB) schuldig zu sprechen.

Der Beschuldigte Urs Ruch sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen.

Der Geschädigte Emanuel Schmid sei zur Geltendmachung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

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Plädoyers der RA (Vertreter der Beschuldigten)

Zusammenfassung der Plädoyers: Eine jeweilige Schuld wurde verneint. Die Schuld wurde gegenseitig und dem

Verunfallten zugeschoben. Alle plädierten auf Freispruch.

Plädoyers können unter folgendem Link vollständignachgelesen

werden: RA Patrick Thomann – Bauleiter RA Michael Meier – Arbeitgeber des Verunfallten RA Marc Finger - Gerüstersteller

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Die Gerichtspräsidentin verkündet die Urteile

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Bauleiter

Mittelschweres Verschulden

60 Tagessätze à Fr. 180.-,

bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

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Gerüstersteller

Mittelschweres Verschulden

60 Tagessätze à Fr. 150.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

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Arbeitgeber des Verunfallten

Mittelschweres Verschulden

30 Tagessätze à Fr. 70.-,

bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre

Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-

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Diskussionen beim Mittagessen

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„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“ Haftpflichtprozess

Gerichtspräsident / Gerichtsschreiber:Pierino Orfei, Adrian Spühler

Vertreter des Geschädigten (Kläger):Rechtsanwalt (RA), Roger Zenari

Beklagter:GerüsterstellerRechtsanwalt (RA), Michel Meier

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Vereinfachungen wurden vorgenommen:

Es wurde nur einer der Fehlbaren ins Recht gefasst und nicht mehrere in Streitgenossenschaft.

Es wurde keine BVG-Invaliden-Komplementärrente eingerechnet.

Bei IV- und UVG-Ansprüchen wurden geringfügige Vereinfachungen vorgenommen.

Auf Erläuterungen zur Zinsberechnung wurde verzichtet.

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Ablauf Haftpflichtprozess:

Der Straftatbestand wird übernommen Das Rechtsbegehren wird eröffnet Plädoyer, Kläger Plädoyer, Beklagter Urteil und Begründung

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Beklagter Gerüstersteller, Ernst Wälchli

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Kläger RA Roger Zenari, Vertreter des Geschädigten

Direktschadenberechnung – Leonardo Plädoyer Kläger

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Schadenersatzforderungen

Erwerbsausfall Fr. 646‘310.— Haushaltsschaden Fr. 459‘590.— Pflegeschaden Fr. 10‘540.— Schadenszins Fr. 3‘025.— Vorprozessualer Aufwand Fr. 20‘000.— Genugtuung Fr. 25‘240.—

Total Fr. 1’164’705.—

Parteienentschädigung + Gerichtskosten vollumfänglich zu Lasten des Beklagten.

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Beklagter Ernst Wälchli, Gerüstersteller Michel Meier, RA, Vertreter des Beklagten

PlädoyerPlädoyers können unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden:

Plädoyer Beklagter

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Anträge:

Die Klage sei abzuweisen:Die Haftung entfällt, wenn nach den allgemeinen

Grundsätzen der Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Namentlich bei Drittverhalten und Selbstverschulden des Geschädigten.

Der Forderungsbetrag sei zu reduzieren:Wenn das Gericht davon ausgeht, dass das

Selbstverschulden nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, so kommt mindestens eine Kürzung des Schadenersatzes (entsprechend dem Grad des Selbstverschuldens) in Frage.

Im vorliegenden Fall ist der unglückliche Zufall durch den Richter zu beurteilen und die Schadenersatzpflicht zwingend zu mindern.

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Der Gerichtspräsident eröffnet das Urteil

Urteil

Das Urteil kann unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden: Urteil

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Zivilurteil

Schuldig infolge Werkeigentümerhaftung:

Werkmangel und Kausalhaftung sind gegeben.Verschulden wurde durch Vorinstanz beurteilt.Direkte Haftung (Gerüst wurde begutachtet) ist angezeigt.

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Zivilurteil

Keine Haftungsreduktion wegen Alkoholkonsum und Ausbildung zum Bauführer des Verunfallten

Valideneinkommen wird ab Alter 45 um 6000.- gekürzt (normalerweise Austrittsalter von Freiwilligen der Feuerwehr)

Haftungsreduktion wegen Zufall = Minderung* Genugtuung wird entsprechend der Suva-Leistung

(Integritätsentschädigung) herabgestuft.

*Folgeblatt

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Begründung der Minderung von 20 %

Minderung: Was ist die Zufälligkeit, die das bewirkt?In der Literatur wird die Zulässigkeit derZufallskürzung nicht in Frage gestellt. DieHandhabung in der Schweiz ist unterschiedlich,weil klare Regeln fehlen. Die Minderung basierteinerseits auf dem Steinhaufen, dieser kann demGerüstersteller nicht vorgeworfen werden undandererseits auf die 10 cm zu viel Abstand, dies istnicht eine extrem gravierende Überschreitung.

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Urteil Gerüstbauer zivilrechtliches Verfahren

Erwerbsausfall Haushaltsschaden Pflegeschaden Vorprozessualer Aufwand Genugtuung Parteienentschädigung Gerichtskosten, 70 %

(30% zu Lasten Kläger)

Total

Fr. 389‘805.60Fr. 367‘672.—Fr. 8‘400.—Fr. 16‘000.—Fr. 5‘200.—Fr. 25‘000.—Fr. 40‘320.—

---------------------

Fr. 852‘397.60

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Gerichtsurteile – Bemerkungen

Strafprozess:Die Urteile können akzeptiert oder angefochten

werden. Zivilprozess:

Das Urteil kann akzeptiert oder angefochten werden.Der Verurteilte Gerüstersteller kann zwecks

Entlastung seiner Betriebshaftpflichtversicherung einen weiteren Zivilprozess gegen die Bauleitung und den Gerüstbenutzer anstrengen.

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Die Aufmerksamkeit ist gross

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Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung

Suva Regress Fr. 1‘300‘000.00 IV Regress Fr. 400‘000.00 BVG Regress …………………. Zivilurteil Fr. 852‘397.60

Gesamtschaden Fr. 2‘552‘397.60

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Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung

 Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung

ca.

250

cm

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Arbeitsunfall – Was nun?

Polizeiliche Untersuchung Strafprozess Zivilforderungen Haftpflichtprozess

Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

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Arbeitsunfall – Was nun?

Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie

(Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

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Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen?

Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt.

Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

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Heilkosten (UVG 10 ff.)

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Geldleistungen (UVG 16 ff.)

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Regress des Sozialversicherers

Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren

Gesetzliche Regelung Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte

Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des

Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers

1. Unfall

2. Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-

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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers

3. Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75)

4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8) eigene Unfallabklärung der Suva

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Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure

Geschädigte Person Sozialversicherung

Haftpflichtiger Dritter Haftpflichtversicherung

Weitere Haftpflichtige

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Gegen wen richten sich die Regressansprüche ?

Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung

Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen)

Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

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Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!)

Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht einge- treten ist.

Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungseinredeverzichts- erklärung verlangt.

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Regress-Durchführung

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung).

Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall).

Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.

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Basler, Versicherungs-GesellschaftLic. iur. Stefan Felix, Rechtsanwalt und Notar

Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung

Informations-Veranstaltung der Suva vom 24. Januar 2008

„Ein Gerüstunfall vor Gericht“

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54Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Inhaltsverzeichnis

Notwendigkeit

Sinn und Zweck

Funktion

Leistungen

Schadenbehandlung

Schuldhafte Herbeiführung des Schadens

Selbstbehalt

Rechtsschutz im Strafverfahren

Erfahrungen mit suvaPro / Bereich Bau

Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung

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55Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Kein gesetzliches Obligatorium,

1. Notwendigkeit der Betriebs-Haftpflichtversicherung

faktisch eine Notwendigkeit

aber

Hohe Schadenersatz-Forderungen

Hohe Kosten (Expertisen, Anwälte usw.)

Hohe Komplexität der Schadenfälle

Hoher Zeitaufwand

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56Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Versicherungsschutz bei

2. Sinn- und Zweck der Betriebs-Haftpflichtversicherung

Schäden gegenüber Dritten,

welche durch den Versicherungsnehmer, seinen Vertreter oderArbeitnehmer sowie Hilfspersonen

aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb verursachtwerden.

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57Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Strafrechtliche Ermittlungen- Polizei- Untersuchungsrichter- Staatsanwalt

3. Funktion der Betriebs-Haftpflichtversicherung

Betrieb

Direkt-Forderungen- Geschädigter- Versorgte- Nahe Angehörige

Regress-Forderungen- Unfallversicherung- Invalidenversicherung- Pensionskasse- Andere Haftpflichtvers.

s-Haftpflicht-versicherung übernimmt die Schadenbehandlung

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58Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Die Versicherung übernimmt

4. Leistungen der Betriebs-Haftpflichtversicherung

die Regulierung/Entschädigung der begründeten Ansprüche

die Abwehr der unbegründeten Ansprüche(Rechtsschutz im Zivilverfahren)

den Regress auf andere Haftpflichtige bei Solidarhaftung

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59Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

1. Umgehende Meldung des Schadenfalls an die Versicherung

5. Schadenbehandlung

2. Schadenbehandlung durch die Versicherung

Beispiele:

Abklärung des weiteren Vorgehens(Aufnahme des Sachverhalts vor Ort, Einfordern von Unterlagen usw.)

Durchführung von technischen Expertisen

Aussergerichtliche Verhandlungen mit den Anspruchstellern

Führung des Zivilprozesses

Bezahlung begründeter Ansprüche

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60Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Leichtfahrlässige und mittlere fahrlässige Herbeiführung des Schadens

6. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles:

Grobfahrlässige Verursachung des Schadens (Verletzung elementarerVorsichtsgebote)

Inkaufnahme / Hohe Erwartungdes Schadens

Volle Leistungen

Kürzung der Leistungen möglich

Ausschluss der Leistungen

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61Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

Je nach Vereinbarung

7. Selbstbehalt

trägt der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst

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62Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix

In der Grundversicherung grundsätzlich nicht enthalten

8. Rechtsschutz im Strafverfahren

Teilweise Übernahme von Kosten im Rahmen der Abwehr unbegründeterZivilansprüche (Ausnahme)

Deckungserweiterung möglich

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PodiumFragen und Antworten

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Dr. Josef Wiederkehr

Pressesprecher und Politikverantwortlicher des

Sicht des SGUV

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Botschaften an die Beteiligten

Dachbotschaft

Koordination bringt Sicherheit

Planer / Bauleiter

„Ich verlange und akzeptiere nur sichere Gerüste“

Gerüstersteller

„Ich erstelle Gerüste korrekt und sicher“

Gerüstbenutzer

„Ich arbeite nur auf sicheren Gerüsten“

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Dankeschön

Gerichtspräsidente: Barbara Hunkeler, Pierino Orfei

Gerichtsschreiber: Heinz Müller, Adrian Spühler

Anwälte: Marc Finger, Michel MeierPatrick Thomann, Roger Zenari

Beschuldigte: Wälchli Ernst, Ruch Urs, Fürst Fritz

Unfallversicherung: Bruno Vogel, Suva

Haftpflichtversicherung: Stefan Felix, Basler Versicherungen

Publikum: Ihnen allen für ihr Interesse