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Jahrgang 20 24. März 2010 Nummer 7 Amtsblatt für den Landkreis Stendal Inhaltsverzeichnis 1. Landkreis Stendal Satzung des Unterhaltungsverbands "Seege/Aland" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 2. Hansestadt Stendal Hauptsatzung der Hansestadt Stendal und Genehmigung der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 1. Änderung der Rechnunngsprüfungsordnung der Stadt Stendal, Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Stendal-Uchtetal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 1. Änderungssatzung der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Stendal über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Einwohner vom 02.11.2009. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 3. Hansestadt Stendal - Planungsamt 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stendal, Bereich Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg - Nord, Bereich Arnimmer Damm, beidseitig, Bereich Stendal-Süd-Südwestlicher Abrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 4. Stadt Havelberg Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für die Deichrückverlegung Polderdeich Jederitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 Öffentliche Bekanntmachung zur Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat Jederitz am Sonntag, dem 27. Juni 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 5. Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) Öffentliche Bekanntmachung zur 3. Sitzung der Gemeinde Zehrental . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 3. Sitzung der Gemeinde Aland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 5. Sitzung des Stadtrates der Hansestadt Seehausen (Altmark) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus, Kultur und Soziales. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 6. Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Entgeltfestsetzung für die Benutzung der Fähre Sandau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .116 Satzung der Stadt Sandau (Elbe) zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Trübengraben" Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .117 7. Verwaltungsgemeinschaft "Tangerhütte -Land" Bekanntmachung des Bundeseisenbahnvermögens Bonn über einen Antrag auf Erteilung von Leitungs-und Anlagenrechtsbescheinigung in der Gemarkung Tangerhütte . . . . . . . . . 117 8. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 20 kV Leitung Nr. 43 Pa UW Parey-SSt. Köckte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 30 kV Leitung Nr. 320 Ste. UW Stendal-UW Tangermünde und die HD-Gastransportleitung Mahlphuhl-Tangerhütte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 15 kV Leitung Nr. 241 Tgh.stadt Tangerhütte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 9. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Mitteilung der Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung des Gebäudebestandes und der Lagebezeichnung für den Bereich der Gemarkung Kamern Flur(en) 1-17 der Gemeinde Kamern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Landkreis Stendal Satzung des Unterhaltungsverbandes „Seege/Aland„ Alle Amts-, Funktions- und Personalbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. § 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband „ Seege/Aland „. Er hat seinen Sitz in 39615 Seehausen/Altmark, Winckelmannplatz 2 b. Er ist ein auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 1 1991, Nr. 11 vom 20. Februar 1991, S. 405 ff. Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Gewässer Seege, Biese/Aland ab Einmündung der Uchte und der Elbe linksseitig von unterhalb Arneburg (Elb-km 404) bis zur Landesgrenze (Elb-km 471). Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwal- tet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben. § 2 Aufgaben Der Verband hat folgende Aufgaben: 1. Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung, 2. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 3. Ausbau einschließlich naturnahen Rückbaues von Gewässern. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte und Gemeinden in dem in § 1 bezeichneten Niederschlagsgebiet. (2) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält. § 4 Unternehmen, Plan (1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen. (2) Zur Durchführung der Anlagenunterhaltung kann der Verband die notwendigen Arbeiten, die nicht der Abführung des Wassers dienen (z. B. Stauanlagen), vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Ver- bandsorgane, die in einem Verzeichnis „ Anlagenunterhaltung „ enthalten sind. (3) Zur Durchführung des Ausbaues einschließlich naturnahen Rückbaues kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung wesentlicher – insbesondere naturnaher – Um- gestaltung und Beseitigung der Gewässer vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Be- darfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „ Ausbau „ enthalten sind. (4) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Pläne können aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils ei- ne Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt. § 5 Verbandsschau (1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. (2) Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie be- ruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Die Schaubeauftragten bleiben bis auf Widerruf im Amt. Schauführer sind die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer. (3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 33 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die anerkannten Verbände nach § 56 NatschG LSA und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehör- den, rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen. Seite 105 Seite

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Jahrgang 20 24. März 2010 Nummer 7

Amtsblattfür den Landkreis Stendal

Inhaltsverzeichnis 1. Landkreis Stendal Satzung des Unterhaltungsverbands "Seege/Aland" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 2. Hansestadt Stendal Hauptsatzung der Hansestadt Stendal und Genehmigung der Hauptsatzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 1. Änderung der Rechnunngsprüfungsordnung der Stadt Stendal, Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Stendal-Uchtetal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 1. Änderungssatzung der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Stendal über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Einwohner vom 02.11.2009. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 3. Hansestadt Stendal - Planungsamt 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stendal, Bereich Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg - Nord, Bereich Arnimmer Damm, beidseitig, Bereich Stendal-Süd-Südwestlicher Abrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 4. Stadt Havelberg Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für die Deichrückverlegung Polderdeich Jederitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 Öffentliche Bekanntmachung zur Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat Jederitz am Sonntag, dem 27. Juni 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 5. Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) Öffentliche Bekanntmachung zur 3. Sitzung der Gemeinde Zehrental . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 3. Sitzung der Gemeinde Aland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Öffentliche Bekanntmachung zur 5. Sitzung des Stadtrates der Hansestadt Seehausen (Altmark) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus, Kultur und Soziales. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 6. Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land Entgeltfestsetzung für die Benutzung der Fähre Sandau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .116 Satzung der Stadt Sandau (Elbe) zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Trübengraben" Havelberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .117 7. Verwaltungsgemeinschaft "Tangerhütte -Land" Bekanntmachung des Bundeseisenbahnvermögens Bonn über einen Antrag auf Erteilung von Leitungs-und Anlagenrechtsbescheinigung in der Gemarkung Tangerhütte . . . . . . . . . 117 8. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 20 kV Leitung Nr. 43 Pa UW Parey-SSt. Köckte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 30 kV Leitung Nr. 320 Ste. UW Stendal-UW Tangermünde und die HD-Gastransportleitung Mahlphuhl-Tangerhütte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Bekanntmachung Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen für die 15 kV Leitung Nr. 241 Tgh.stadt Tangerhütte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 9. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Mitteilung der Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung des Gebäudebestandes und der Lagebezeichnung für den Bereich der Gemarkung Kamern Flur(en) 1-17 der Gemeinde Kamern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

Landkreis Stendal

Satzung des Unterhaltungsverbandes „Seege/Aland„

Alle Amts-, Funktions- und Personalbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1Name, Sitz, Verbandsgebiet

Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband „ Seege/Aland „.Er hat seinen Sitz in 39615 Seehausen/Altmark, Winckelmannplatz 2 b.Er ist ein auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 1 1991, Nr. 11 vom 20. Februar 1991, S. 405 ff. Das Verbandsgebiet umfasst das Niederschlagsgebiet der Gewässer Seege, Biese/Aland ab Einmündung der Uchte und der Elbe linksseitig von unterhalb Arneburg (Elb-km 404) bis zur Landesgrenze (Elb-km 471).Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwal-tet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

§ 2Aufgaben

Der Verband hat folgende Aufgaben:1. Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung,2. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,3. Ausbau einschließlich naturnahen Rückbaues von Gewässern.

§ 3Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte und Gemeinden in dem in § 1 bezeichneten Niederschlagsgebiet.

(2) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen.

(2) Zur Durchführung der Anlagenunterhaltung kann der Verband die notwendigen Arbeiten, die nicht der Abführung des Wassers dienen (z. B. Stauanlagen), vornehmen.Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Ver-bandsorgane, die in einem Verzeichnis „ Anlagenunterhaltung „ enthalten sind.

(3) Zur Durchführung des Ausbaues einschließlich naturnahen Rückbaues kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung wesentlicher – insbesondere naturnaher – Um-gestaltung und Beseitigung der Gewässer vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Be-darfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „ Ausbau „ enthalten sind.

(4) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Pläne können aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils ei-ne Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie be-ruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Die Schaubeauftragten bleiben bis auf Widerruf im Amt. Schauführer sind die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer.

(3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 33 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, die anerkannten Verbände nach § 56 NatschG LSA und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehör-den, rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

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§ 6Aufzeichnungen, Abstellung der Mängel

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schauprotokoll und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.

§ 7Organe

Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.

§ 8Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung des Unternehmens, des Planes und der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekannt- machung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes4. Wahl der Schaubeauftragten5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen und von Verträ- gen über einen Wert von mehr als 25.000,- Euro6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes7. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung8. Festsetzung von Grundsätzen für die Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Ver- gütungen für Vorstandsmitglieder9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Ver- band10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten11. Wahl des eigenen Prüfungsausschusses.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

§ 9Verbandswahlen

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit min-destens zweiwöchiger Frist zur Wahl. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. (2) Die Verbandsmitglieder wählen einen Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern.(3) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht mitzu-bestimmen(4) An der Wahl nimmt nur der gesetzliche Vertreter des Mitgliedes teil. (5) Gewählt wird durch Stimmzettel.

§ 9a Berufene und Berufungsverfahren

(1) Die Zahl der Berufenen wird auf mindestens 2 festgelegt. Ein Berufener kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.Die Amtszeit der Berufenen entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Ge-meindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Unter den durch die Verbandsmitglieder berufenen Vertretern aus dem Kreis der Eigen-tümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke befinden.Vor der Berufung sind Vorschläge für die zu Berufenen von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer laut Anlage 1 der Satzung einzuholen. Die angeschriebenen Interes-senverbände haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Es wird nach § 33 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an Vorschläge für die zu Berufenen beim Verband abgeben können. Im Übrigen ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, Vorschläge für die zu Berufenen abzugeben.

(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Wenn ein Berufener vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz berufen werden.

(5) Die ausscheidenden Berufenen bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im Amt.

(6) Die Verbandsmitglieder können einen Berufenen aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monates nach Eingang der Anzeige unter Anga-be der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist.Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 10Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

(2) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist.In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen und die Wahl des Vorstandes. Wenn er selbst Mitglied ist hat er Stimmrecht.

§ 11Beschließen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwe-senden Mitglieder. Das Stimmenverhältnis der Mitglieder ist dem Beitragsverhältnis gleich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Der Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhun-dert des Stimmrechts der gesamten satzungsgemäßen Stimmen.Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung das rechnerische Gesamtstimmen-gewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der satzungsgemäßen Gesamtzahl aller Berufenen auf das Verhältnis des Gesamtstimmengewichts der anwesenden Verbandsmitglieder zum Gesamtstimmengewicht der satzungsgemäßen Gesamtzahl aller Verbandsmitglieder reduziert.

Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmenanteil. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem Verbandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 12Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern (ordentliche Vorstands-mitglieder). Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher.

(2) Für den Vorstandsvorsitzenden wird ein ordentliches Vorstandsmitglied als Stellvertreter und für die übrigen Vorstandsmitglieder wird je ein persönlicher Stellvertreter gewählt.

§ 13Wahl des Vorstandes

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Stellvertreter sowie den Vorstandsvorsitzenden (Verbandsvorsteher).

(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel der Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene Grund nicht gegeben ist.Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 14Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 13 Ersatz gewählt werden.

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 15Geschäfte des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversamm-lung beschlossenen Grundsätzen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorg-falt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestim-mungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Vorstand zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver-band von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

§ 16Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Ver-bandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über :- Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge- Aufstellung der Jahresrechnung- Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten- Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte- Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren - Verträge mit einem Wert bis 25.000,- Euro- Vorbereitung von Satzungsänderungen- Rechtmäßigkeit der Vorschlagsliste für die Berufenen.

§ 17Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit.Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu hal-ten.

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§ 18Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ver-bandsvorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt wor-den ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstands-mitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Ver-bandsvorsteher und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

§ 19Geschäftsführer/Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Dienstanweisung aus, die der Vorstand erlässt. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Verbandsversammlungen teil. Er ist leitender Inge-nieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher.

(2) Der Verband hat eine/n Verwaltungsangestellte/n und stellt bei Bedarf weitere Dienst-kräfte ein.

§ 20Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichts-behörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertre-tungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 21Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Rei-sekosten.

(4) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reise-kosten.

§ 22Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nach-träge dazu so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan und ggf. die Nachträge vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Für die Aufgabe der Ge-wässerunterhaltung zweiter Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern der Verbandsver-sammlung rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. (3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten ab-zudecken.

(5) Der Verband kann Rücklagen bis zur Höhe eines Jahreshaushaltsvolumens bilden.Über die Verwendung entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen der Haushaltsde-batte.

§ 23Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

§ 24Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über al-le Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.

(2) Dem eigenen Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben: 1. laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachli- cher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung2. Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände3. Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prü- fungen.

(4) Die Haushalts- und Rechnungsführung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Die Verbandsversammlung legt jährlich die Prüfstelle fest.

§ 25Prüfung und Jahresrechnung

Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des eigenen Prüfungsaus-schusses an die Prüfstelle ab.

§ 26Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vor-stand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und die Berichte des eigenen Prüfungsausschusses und der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 27Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen aus Geldbeiträgen.

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

§ 28Beitragsverhältnis

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung werden von den hier-für im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträ-ge gehoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 149 der Gemein-deordnung zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet.Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 10 % des Gesamtbeitrages. Der Ge-samtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 114 Abs. 1 WG LSA.Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag be-trägt 100 v. H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre. (2) Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilhaben-den Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufga-ben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwir-kungen zu begegnen. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilhabenden Mitglieder für1. die Unterhaltung von Anlagen in und an den Gewässern, die nicht der Abführung des Wassers dienen – nach den tatsächlich entstehenden Kosten.2. den Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern – nach den tatsäch-lich entstehenden Kosten.

§ 29Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erfor-derlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranla-gungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitrags-veranlagung für das Folgejahr vorzunehmen. Stichtag ist der 30.11. des laufenden Jahres.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Ver-band durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenna) das Mitglied die Bestimmung in Abs. 1 verletzt hat,b) es dem Vorstand ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 30Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Bei-tragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid wird zu Beginn des Wirt-schaftsjahres erstellt und in Raten erhoben.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag von 1 % der Bei-tragssumme zu zahlen. Für die Verjährungen sind die Vorschriften der Abgabenordnung ent-sprechend anzuwenden.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

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§ 31Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erfor-derlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Ver-bandsbeiträge im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.

§ 32Rechtsmittel

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekannt-gabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwal-tungsgericht Klage erhoben werden.

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 33Öffentliche Bekanntmachung

(1) Bekanntmachungen werden in den Mitgliedsgemeinden nach den für sie geltenden Vor-schriften über die öffentlichen Bekanntmachungen und der Tagespresse veröffentlicht.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 34Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Stendal.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vor-nehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbands-organe einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 35Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000,- Euro3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten4. zu Rechtsgeschäften mit einem Verbandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 ge-nannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 36Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter, Mitglieder der Verbandsversammlung, Ge-schäftsführer und Angestellte sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu be-wahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 37In-Kraft-Treten

Die vom Verbandsausschuss beschlossene Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Satzung außer Kraft. Die Veröffentlichung der Satzung im vollen Wortlaut erfolgt im Amtsblatt der Aufsichtsbe-hörde und in der Einheitsgemeinde Arendsee.

Seehausen, den 04.03.2010

Die vorstehende Satzung des Unterhaltungsverbandes „ Seege/Aland „ wurde durch die Auf-sichtsbehörde, den Landkreis Stendal, geprüft und am 16.03.2010 genehmigt.

Landrat Stendal, den 16.03.2010

Hansestadt Stendal

HAUPTSATZUNG

der

Hansestadt Stendal

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am 01.03.2010 die folgende Hauptsatzung der Hansestadt Stendal beschlossen:

I. Abschnitt

Benennung von Hoheitszeichen

§ 1Name, Bezeichnung

Die Stadt führt den Namen "Hansestadt Stendal". Sie hat den Status einer kreisangehörigen Stadt. Sie gehört dem Landkreis Stendal an.

Das Stadtgebiet umfasst 217,02 km². Die Stadt besteht aus den Stadtteilen (Ortsteilen):

- Stendal,- Arnim, Bindfelde,- Börgitz, - Borstel,- Jarchau, Staffelde, - Wahrburg,- Buchholz,- Heeren,- Groß Schwechten, - Klein Möringen,- Möringen,- Nahrstedt,- Neuendorf am Speck,- Peulingen, - Staats,- Uenglingen,- Uchtspringe,- Volgfelde,- Wilhelmshof,- Wittenmoor,- Vollenschier.

§ 2Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt führt ein Wappen mit folgender Blasonierung: Gespalten in Silber, vorn am Spalt ein roter golden bewährter Adler, hinten vier (1:2:1) rautenförmige grüne Steine.

(2) Als Siegel werden drei Rundsiegel geführt. Die obere Siegelhälfte enthält die Umschrift Hansestadt Stendal, Schriftart: Helvetica. In der Mitte des Siegels ist das Wappen der Han-sestadt Stendal angeordnet. Die Siegel entsprechen in Ausführung und Größe den dieser Sat-zung beigedruckten Siegeln:

Die Siegelbenutzung regelt der Oberbürgermeister.

(3) Die Stadtfarben sind rot weiß.

II. Abschnitt

Organe

§ 3Der Stadtrat

(1) Die Mitglieder des Stadtrates werden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen Anhalt (GO LSA) und des entsprechenden Kommunalwahlgesetzes ge-wählt. Sie führen die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Stadträtin". Die Zahl der Mitglieder wird durch § 36 Abs. 3 GO LSA bestimmt.

(2) Die Stadträte üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Mitglieder des Stadtrates beschränkt wird, nicht gebunden. (3) Der Stadtrat und seine Ausschüsse wirken jeweils für sich in ihrer Gesamtheit. Die Stadt-räte dürfen deshalb als Einzelperson nicht in den Gang der Verwaltung eingreifen. Sie sind nicht berechtigt, Dienstkräften der Verwaltungen Weisungen zu erteilen und Entscheidungen oder Verfügungen zu treffen. Das Informationsrecht einschließlich der Befugnis zur Akten-einsicht durch den Stadtrat besonders beauftragter Mitglieder des Stadtrates wird hierdurch nicht berührt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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Landrat Stendal, den 16.03.2010

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(4) Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Oberbürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der Gemeinde-ordnung und des Kommunalwahlgesetzes. (5) Der Stadtrat entscheidet über erhebliche über oder außerplanmäßige Ausgaben und Ver-pflichtungsermächtigungen. Über und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungser-mächtigungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 150.000 Euro übersteigen. Alle übrigen über oder außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 50.000 Euro übersteigen.

§ 4Vorsitz im Stadtrat

(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und einen Ersten sowie einen Zweiten Stellvertreter. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das das an Jahren älteste Mitglied des Stadtrates zu ziehen hat.

(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadt-rates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 5Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:

a) beschließende Ausschüsse im Sinne des § 47 Abs. 1 GO LSA sind:

- Haupt- und Personalausschuss, - Finanzausschuss, - Wirtschaftsförderungs und Vergabeausschuss, - Liegenschaftsausschuss, - Ausschuss für Stadtentwicklung.

b) beratende Ausschüsse im Sinne des § 48 Abs. 1 GO LSA sind:

- Kultur , Schul und Sportausschuss, - Ausschuss für Jugend, Frauen, Familie und Soziales. (2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig an Stelle des Stadtrates. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann ein Viertel aller Mitglieder des beschließenden Ausschusses dem Stadt-rat die Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzung für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(3) Die Bekanntgabe der von den beschließenden Ausschüssen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erfolgt nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies un-geeignet ist, in der nächsten öffentlichen Ausschusssitzung, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 6 Haupt- und Personalausschuss

(1) Der Haupt- und Personalausschuss besteht aus acht Stadträten und dem Oberbürgermei-ster als Vorsitzenden. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Tätigkeiten der Ausschüsse; er bereitet die Beschlüsse des Stadtrates vor und gibt hierzu entsprechende Empfehlungen,

2. Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung,

3. Planung und Koordinierung von Einwohnerversammlungen und Einwohnerfragestunden,

4. Beratung der Stellenpläne und der Personalplanung,

(2) Der Ausschuss entscheidet abschließend über (Entscheidungsbefugnisse):

1. die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 250.000 Euro, soweit nicht die Zuständigkeit des Liegenschaftsausschusses gegeben ist,

2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 13 GO LSA, deren Vermögenswert 50.000 Euro nicht übersteigt,

3, Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert über 50.000 Euro bis 150.000 Euro,

4. Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen bei einer Vergleichssumme über 25.000 Euro bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro, soweit im Vergleich nicht eine Summe von mehr als 100.000 Euro nachgelassen wird,

5. die Vergabe von Bauleistungen mit einem Wertumfang von 500.000 Euro bis 1.500.000 Euro,

6. die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert der Belastung von mehr als 500.000 Euro bis 1.500.000 Euro,

7. die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgelt-gruppen (TVöD 9 bis TVöD 15Ü bzw. TVöD S9 bis TVöD S18) und außertarifliche Ange-stellte) im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, soweit durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist (z. B. § 128 Abs. 5 GO LSA),

8. die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit sowie die Festsetzung des Entgelts, soweit kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, bei

den in Ziffer 7 genannten Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, falls durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. § 128 Abs. 5 GO LSA),

9. Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung eines Bauleitplanes (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) dienen, insbesondere Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 BauGB und Ausle-gungsbeschlüsse gem. § 3 BauGB.

(3) Der Hauptausschuss ist Betriebsausschuss i. S. des § 8 Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für den Technologiepark Altmark - Eigenbetrieb der Hansestadt Stendal.

§ 7 Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Stadträten, einschließlich des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Beratung der Haushaltssatzung einschließlich ihrer Anlagen,

2. Beratung der mittelfristigen Finanzplanung,

3. Beratung des Investitionsplanes,

4. Beschlussempfehlungen zu Kreditaufnahmen und Bürgschaftsübernahmen,

5. Beratung zur Festsetzung von Benutzungsgebühren und Entgelten,

6. Empfehlungen zur Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen, deren Umfang erheb-lich ist,

7. Beratung aller sonstigen wichtigen Finanzangelegenheiten.

(2) Der Ausschuss entscheidet abschließend über (Entscheidungsbefugnisse):

1. die Niederschlagung von öffentlich rechtlichen Forderungen (Steuern und Abgaben) und privat rechtlichen Forderungen (z. B. Mieten), wenn sie über 50.000 Euro liegen, bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro,

2. den Erlass von Forderungen wie zu Nummer 1, wenn sie über 5.000 Euro liegen, bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro.

§ 8Wirtschaftsförderungs- und Vergabeausschuss

(1) Der Wirtschaftsförderungs und Vergabeausschuss besteht aus sieben Stadträten ein-schließlich des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Ausschuss berät über wich-tige Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung.

(2) Der Ausschuss entscheidet abschließend über die Vergabe von Aufträgen nach der Ver-dingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen außer Bauleistungen (VOL), der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Verga-beordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und alle frei zu vereinbarenden Verträge, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro überschreitet bis zu einem Wert von 500.000 Euro.

§ 9 Liegenschaftsausschuss

(1) Der Liegenschaftsausschuss besteht aus sieben Stadträten, einschließlich des Vorsitzen-den. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Ausschuss hat die Aufgabe der Beratung und Ent-scheidung von Liegenschaftsangelegenheiten.

(2) Der Ausschuss entscheidet abschließend über (Entscheidungsbefugnisse):

1. den Ankauf von Liegenschaften bei einem Kaufpreis von 50.000 Euro bis 150.000 Euro,

2. Ausübung von Vorkaufsrechten über einem Wert von 50.000 Euro ohne Wertbegrenzung,

3. Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Verkaufs-preis von 150.000 Euro,

4. die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert der Belastung von mehr als 25.000 Euro bis 500.000 Euro.

§ 10Ausschuss für Stadtentwicklung

(1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung besteht aus zehn Stadträten, einschließlich des Vor-sitzenden. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Beratung des Flächennutzungsplanes,

2. Beratung der Bebauungspläne,

3. Beratung der städtebaulichen Rahmenplanung einschließlich der Verkehrsentwicklungs-planung, der Straßenausbauplanung und der Straßenausbauprogramme,

4. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, gem. § 34 BauGB, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grund-sätzlicher Bedeutung ist,

5. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, gem. § 35 BauGB, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Der Ausschuss entscheidet abschließend über:

1. Angelegenheiten der Stadterneuerung,

2. Rahmenplanungen und Blockkonzepte,

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3. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

4. Planungen zu städtischen Immobilien (Neubau, Sanierung),

5. Angelegenheiten der in der Zuständigkeit der Stadt liegenden Ver- und Entsorgung,

6. Baumschutz- und wichtige Forstangelegenheiten,

7. Angelegenheiten des Friedhofwesens,

8. Maßnahmen der umweltgerechten öffentlichen Naherholung,

9. Straßenausbauprogramme / Entwurfsplanung mit Geltung als Straßenausbauprogramm.

(3) Der Ausschuss berät ferner Satzungen für die vorgenannten Bereiche und solche, die dem Baurecht zuzuordnen sind, die aber vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind (z. B. Abrundungsatzung, Erhaltungsatzung, Gestaltungsatzung).

§ 11Kultur, Schul und Sportausschuss

Der Kultur, Schul und Sportausschuss besteht aus sieben Stadträten, einschließlich des Vor-sitzenden und aus drei sachkundigen Einwohnern. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Aus-schuss hat folgende Aufgaben:

1. Beratung über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Kultur und Sportver-einen,

2. Beratung der Schulentwicklungsplanung,

3. Beratung von Schulangelegenheiten, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen,

4. Beratung aller Angelegenheiten von Bedeutung, die die Kultur, den Sport und die Freizeit der Hansestadt Stendal betreffen,

5. Beratung von Angelegenheiten: des Theaters der Altmark,der Museen, der Musik und Kunstschule,der Volkshochschule,der Stadtbibliothek,der Stendal Information,des Tiergartens,

6. Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund auf den Gebieten:Allgemeine Sportpflege,Förderung des Sportes,Werbung für den Sport,

7. Beratung des Sportstättenbedarfsplanes,

8. Vorbereitung von Satzungen und Ordnungen zur Erfüllung vorstehender Aufgaben,

9. Beratung über die Benennung von Straßen und Plätzen.

§ 12Ausschuss für Jugend, Frauen, Familie und Soziales

Der Ausschuss für Jugend, Frauen, Familie und Soziales besteht aus sieben Stadträten, ein-schließlich des Vorsitzenden sowie aus drei sachkundigen Einwohnern. Den Vorsitz führt ein Stadtrat. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Beratung über die Förderung der Alten und Behindertenbetreuung,

2. Beratung über die Aussiedler, Umsiedler- und Ausländerbetreuung soweit es sich um frei-willige Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt,

3. Beratung über die Gewährung von Zuschüssen an gemeinnützige Institutionen,

4. Beratung von Maßnahmen zur Jugend, Frauen und Familienförderung,

5. Beratung über die Förderung der freien Jugendarbeit,

6. Beratung über die Gewährung von Zuschüssen gemäß Fördermittelrichtlinie Jugend,

7. Beratung und Empfehlung des jährlichen Kindertagesstättenbedarfsplanes sowie des kin-dergerechten Ausbaus von Kindereinrichtungen,

8. Beratung über die Erweiterung und Schließung von Kindertageseinrichtungen.

§ 13Bestellung der Ausschussvorsitzenden/stellvertretenden Ausschussvorsitzenden

(1) Die Ausschussvorsitze der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach dem d´Hondtschen Verfahren zugeteilt, soweit nicht der Oberbürgermeister durch diese Hauptsatzung als Ausschussvorsitzender be-stellt ist. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht.

(2)Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihen-folge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

§ 14Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat, in den Ausschüssen und den Ortschaftsräten wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 15Oberbürgermeister

(1) Neben den ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist der Oberbürgermeister für fol-gende Aufgaben zuständig:

1. für die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgelt-gruppen (TVöD 1 bis TVöD 8 bzw. TVöD S2 bis S8) und der Bediensteten des Theaters der Altmark mit Ausnahme des Intendanten,

2. die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, bei den in Ziffer 1 genannten Beschäftigten,

3. für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 25.000 Euro,

4. für den Ankauf von Grundstücken und die Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro,

5. für die Vergabe von Aufträgen nach der VOB, VOL und HOAI und alle frei zu vereinba-renden Verträge, soweit sie ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen oder bis zu einer Auftragsumme von 50.000 Euro,

6. für die Beantragung von kommunalen Restitutionsansprüchen, die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von ehemals volkseigenen oder diesem gleichgestellten Vermögen sowie den Verzicht hierauf,

7. für über und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates gegeben ist,

8. den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Vergleichsbetrag von 25.000 Euro, soweit nicht ein Betrag von mehr als 25.000 Euro nachgelassen wird,

9. die Niederschlagung von öffentlich rechtlichen Forderungen (Steuern und Abgaben) und privat rechtlichen Forderungen (z. B. Mieten) bis zu einer Höhe von 50.000 Euro,

10. den Erlass von öffentlich rechtlichen Forderungen (Steuern und Abgaben) und privat rechtlichen Forderungen (z. B. Mieten) bis zu einer Höhe von 5.000 Euro.

(2) Der Oberbürgermeister kann sich in Ausschüssen, in denen er den Vorsitz innehat, von einem Vertreter vertreten lassen. In diesem Fall bestimmt der Ausschuss aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet. Der Vertreter des Oberbürgermeisters kann bera-tend mitwirken. Er hat kein Stimmrecht. Der Oberbürgermeister bestimmt, welche Beamte und Angestellten der Stadt zu den Sitzungen des Stadtrates, des Hauptausschusses und der übrigen Ausschüsse hinzugezogen werden.

(3) Soweit der Oberbürgermeister nicht den Vorsitz in den Ausschüssen innehat, steht ihm das Recht auf Anwesenheit und das Rederecht zu. Des Weiteren kann der Oberbürgermeis-ter Anträge stellen. Der Oberbürgermeister kann sich hierbei von einem Vertreter vertreten lassen.

(4) Der Oberbürgermeister wird durch einen allgemeinen Vertreter vertreten, der durch den Stadtrat aus den Reihen der leitenden Bediensteten gewählt wird. Dieser führt die Bezeich-nung “Vertreter des Oberbürgermeisters”.

§ 16Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Stadtrat bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt die Aufgaben des Frauenförderungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt und die ihr darüber hinaus durch den Aufgabengliederungsplan zu-gewiesenen Tätigkeiten.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Erfüllung der ihr nach dem Frauenförderungs-gesetz obliegenden Aufgaben an fachliche Aufträge und Weisungen nicht gebunden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie kann an den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches das Wort zu erteilen. Im Übrigen bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten nach dem Frauenför-derungsgesetz sowie den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen.

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung

der Einwohner

§ 17Unterrichtung der Einwohner und Bürger

(1) Einwohnerversammlungen ruft der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadt-rat ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden. Die Einwohnerversammlung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Sie kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(2) Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergeb-nisse in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 18Einwohnerfragestunde

(1) Der Stadtrat hält zu Beginn von ordentlichen öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfra-gestunde ab.

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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(2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Fin-det sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, höch-stens drei Fragen und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allge-meinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesord-nung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwor-tung der Fragen in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen gegebenenfalls als Zwischenbescheid erteilt werden muss.

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

§ 19Ehrenbürger

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

V. Abschnitt

Ortschaftsverfassung

§ 20Ortschaftsverfassung

(1) In folgenden Ortschaften werden Ortschaftsräte gem. §§ 86 ff. GO LSA gebildet:

a) Bindfelde,b) Borstel,c) Jarchau,d) Staffelde,e) Wahrburg,f) Buchholz,g) Heeren,h) Groß Schwechten,i) Möringen,j) Nahrstedt,k) Staats,l) Uenglingen,m) Uchtspringe,n) Volgfelde,o) Wittenmoor.

Der Ortschaftsrat von Staffelde nimmt die Rechte für die Ortsteile Arnim und Staffelde wahr. Der Ortschaftsrat von Groß Schwechten nimmt die Rechte für die Ortsteile Groß Schwech-ten, Neuendorf am Speck und Peulingen wahr. Der Ortschaftsrat Möringen nimmt die Rechte für die Ortsteile Möringen und Klein Möringen wahr. Der Ortschaftsrat Uchtspringe nimmt die Rechte der Ortsteile Börgitz, Wilhelmshof und Uchtspringe wahr. Der Ortschaftsrat Wit-tenmoor nimmt die Rechte der Ortsteile Wittenmoor und Vollenschier wahr.

(2) Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

a) Bindfelde 5 Mitglieder,b) Borstel 5 Mitglieder,c) Jarchau 9 Mitglieder,d) Staffelde 5 Mitglieder,e) Wahrburg 5 Mitglieder,f) Buchholz 5 Mitglieder,g) Heeren 6 Mitglieder,h) Groß Schwechten 7 Mitglieder,i) Möringen 8 Mitglieder,j) Nahrstedt 5 Mitglieder,k) Staats 5 Mitglieder,l) Uenglingen 9 Mitglieder,m) Uchtspringe 9 Mitglieder,n) Volgfelde 5 Mitglieder,o) Wittenmoor 5 Mitglieder. Abweichend von den Buchstaben f) bis o) bestehen die Gemeinderäte der eingemeindeten Gemeinden Buchholz, Heeren, Groß Schwechten, Möringen, Nahrstedt, Staats, Uenglingen, Uchtspringe, Volgfelde und Wittenmoor für den Rest der laufenden Wahlperiode als Ort-schaftsräte bis zum 30.06.2014 fort. Die ehrenamtlichen Bürgermeister der eingemeindeten Gemeinden Buchholz, Heeren, Groß Schwechten, Möringen, Nahrstedt, Staats, Uenglingen, Uchtspringe, Volgfelde und Wittenmoor sind gemäß § 58 Abs. 1b Satz 1 GO LSA Ortsbür-germeister für den Rest ihrer laufenden Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung. Nach Beendigung ihrer Wahlperiode scheiden die bisherigen Bürgermeister aus ihrer Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleiben jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 3 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. (3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften von den Wahlberechtigten der Ortschaften zugleich mit dem Stadtrat der Hansestadt Stendal gewählt. Wahlgebiet ist die jeweilige Ortschaft; wahlbe-rechtigt und wählbar sind die in der jeweiligen Ortschaft wohnenden Bürger.

(4) Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Stadtrates neu eingerichtet, wird der Ortschaftsrat erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit des Stadtrates, im übrigen rechtzeitig mit dem neuen Stadtrat gewählt.

§ 21Zuständigkeit des Ortschaftsrates

(1) Der Ortschaftsrat hat die Stadtverwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Der Ortschaftsrat ist zu allen Angelegenheiten zu hören, die für die Ortschaft von besonderer Bedeutung sind. Die Anhörung ist vor der Entscheidung durchzuführen. Neben den ihm durch Gesetz zugewiesenen Anhörungsrechten ist er insbesondere zu hören bei:

1. der Benennung von Straßen und Plätzen,

2. der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken, soweit sie in den Ortschaften lie-gen.

(2) Der Ortschaftsrat entscheidet über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, soweit deren Bedeutung über die Ort-schaft nicht hinausgeht. Er entscheidet insbesondere über:

1. Die Ausgestaltung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtun-gen, wiea) der Sportanlagenb) der Park und Grünanlagenc) der Kinderspielplätzed) der sonstigen Einrichtungen der Kultur und Heimatpflege.

2. die Verteilung von Zuschüssen und Zuwendungen an Vereine, Verbände, Kirchen und Organisationen, deren Tätigkeit sich auf die Ortschaften und nicht auf das übrige Stadtgebiet erstreckt und soweit nicht die Verteilung auf der Grundlage von städtischen Richtlinien oder allgemeingültigen Richtlinien erfolgt.

3. Ausrichtung und Gestaltung von herkömmlichen Heimatfesten und heimat-pflegerischen Veranstaltungen. 4. Beschlussfassung über die Verwendung von Haushaltsmitteln, soweit dies durch die Haus-haltssatzung vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere die Verwendung bereitgestellter Ver-fügungsmittel für repräsentative Zwecke durch den Ortsbürgermeister.

(3) Die Ortschaftsräte bekommen die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung der in den jeweiligen Ortschaften gelegenen Dorfgemeinschaftshäuser zur Erledigung übertragen. Der Ortschaftsrat Buchholz bekommt zudem die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung des Feuerwehrgerätehauses und des Speichers, der Ortschaftsrat Uchtspringe die Ausgestal-tung, Unterhaltung und Benutzung des Speiseraums in der Grundschule und der Ortschaftsrat Nahrstedt die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung des Jugendklubs und des Ver-sammlungsraumes im Feuerwehrhaus zur Erledigung übertragen.

§ 22Ortsbürgermeister

(1) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.

(2) Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft soll sich der Oberbürgermeister in der Regel durch den Ortsbürgermeister vertreten lassen. Im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen.

VI. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachung

§ 23Öffentliche Bekanntmachung

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im "Amtsblatt für den Landkreis Stendal". Enthalten ge-setzlich erforderliche Bekanntmachungen Pläne, Karten, Zeichnungen und sonstige Anla-gen, die sich wegen ihrer Eigenart entweder nicht oder nur mit Schwierigkeiten drucken oder in Textform darstellen lassen, wird für diese Bestandteile eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung vorgenommen. Die Auslegung erfolgt im Stadthaus, Markt 14/15 in 39576 Hansestadt Stendal und im Verwaltungsgebäude Moltkestraße 34 36 in 39576 Hansestadt Stendal. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im "Amtsblatt für den Landkreis Stendal" hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt im „General-Anzeiger Altmark-Ost". Zusätzlich erfolgt ein Aus-hang im Stadthaus, Markt 14/15 in 39576 Hansestadt Stendal dem jedoch keine Rechtswir-kung zukommt.

(3) Sofern der Stadtrat oder ein Ausschuss unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse einberufen wird, erfolgt die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung in der „Stendaler Volksstimme” und der „Altmark Zeitung Stendaler Nachrichten” sofern deren Bekanntgabe im „General-Anzeiger Altmark-Ost“ nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Die Bekanntgabe soll spätestens am Tag der Sitzung erfolgen. Ist in Notfällen auch diese Art der Bekanntgabe nicht möglich, so kann die Bekanntgabe unterbleiben. In diesem Fall sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unverzüglich in der „Stendaler Volksstimme” und der „Altmark Zeitung Stendaler Nachrichten” zu veröffentlichen.

(4) Vorstehende Regelung (Abs. 3 Satz 1 bis 3) gilt entsprechend auch für Nachträge zur Tagesordnung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GSchO), sofern deren Bekanntgabe im „General-Anzeiger Altmark-Ost“ nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

(5) Ist die Bekanntgabe einer Sitzung des Stadtrates oder seiner Ausschüsse unvollständig oder fehlerhaft im „General-Anzeiger Altmark-Ost” erfolgt, so kann die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung in der „Stendaler Volksstimme” und der “Altmark Zeitung Stendaler Nachrichten” drei Tage vor der Sitzung wiederholt werden. In diesem Fall wird ein Bekanntmachungsfehler im „General-Anzeiger Altmark-Ost” durch die wieder-holende Bekanntgabe in der „Stendaler Volksstimme” und der „Altmark Zeitung Stendaler Nachrichten“ geheilt.

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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(6) Die in nicht öffentlicher Sitzung des Stadtrates gefassten Beschlüsse werden in der fol-genden Stadtratssitzung bekannt gegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(7) Ausschreibungen, zu denen die Stadt nach dem Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im „Aus-schreibungsanzeiger für das Land Sachsen Anhalt", soweit keine andere Veröffentlichung vorgeschrieben ist. Auf diese Ausschreibungen wird in der „Altmark Zeitung Stendaler Nachrichten " und der „Stendaler Volksstimme" hingewiesen.

(8) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im "General-Anzeiger Altmark-Ost" zu veröffentli-chen. An die Stelle dieser Veröffentlichung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang im Stadthaus, Markt 14/15 in 39576 Hansestadt Stendal treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

VII. Abschnitt

Gleichstellungsvorschriften

§ 24Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

VII. Abschnitt

Übergangs und Schlussvorschriften

§ 25In-Kraft-Treten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Stendal vom 14.02.2005 außer Kraft.

Hansestadt Stendal, den 12.03.2010

Klaus SchmotzOberbürgermeister

G E N E H M I G U N G

der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal

Mit Datum vom 08.03.2010 wurde der Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - in der Fassung der Bekanntma-chung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)

die Hauptsatzung der Hansestadt Stendal

Beschluss des Stadtrates vom 01.03.2010, Beschluss-Nr.: 074/2

zur Genehmigung vorgelegt.

Die Hauptsatzung wurde geprüft. Ihr Inhalt entspricht den gegenwärtig geltenden gesetzli-chen Grundlagen der GO LSA.

Gemäß § 7 Abs. 2 GO LSA genehmige ich die Hauptsatzung der Hansestadt Stendal.

Jörg Hellmuth

Hansestadt Stendal

1. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Stendal

Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Stendal-Uchtetal

Für die Durchführung der Paragrafen 125 und 127 bis 131 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal am 01.03.2010 folgende

1. Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt StendalTrägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Stendal-Uchtetal vom 11.10.2005

beschlossen:

§ 1Änderungen:

1. Ab dem 01.01.2010 erhält die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Stendal Trägerge-meinde der Verwaltungsgemeinschaft folgende Bezeichnung:„Rechnungsprüfungsordnung der Hansestadt Stendal“.

2. § 3 Abs. 6 wird aufgehoben.

§ 2In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Hansestadt Stendal, den 02.03.2010

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Hansestadt Stendal

1. Änderungssatzung

der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Stendal

über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Einwohner vom 02.11.2009

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal in seiner Sitzung am 01.03.2010 die folgende 1. Änderungs-satzung der Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Stendal über die Entschädigung eh-renamtlich tätiger Einwohner vom 02.11.2009:

§ 1Änderungen

1. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6). Abweichend von Abs. 2 und 4 erhalten die Mitglieder der folgenden Ortschaftsräte befristet bis zum 31.12.2012 folgende Aufwandsentschädigungen:

Buchholz 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 11,00 Euro,Heeren 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 21,00 Euro,Groß Schwechten eine monatliche Pauschale in Höhe von 36,00 Euro,Möringen 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 21,00 Euro,Nahrstedt eine monatliche Pauschale in Höhe von 26,00 Euro,Staats eine monatliche Pauschale in Höhe von 26,00 Euro,Uenglingen 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 21,00 Euro,Uchtspringe 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 31,00 Euro,Volgfelde 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 11,00 Euro,Wittenmoor 13,00 pro Sitzung sowie eine monatliche Pauschale von 11,00 Euro.

Ab dem 01.01.2013 richtet sich die Aufwandsentschädigung für die Ortschaftsräte der in diesem Absatz aufgeführten Ortschaften nach den Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 5“.

2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt::

„(4) Abweichend von Abs. 1 wird für die Ortsbürgermeister der folgenden Ortschaften bis zum 31.12.2012 eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt:

Buchholz 450,00 Euro,Heeren 512,00 Euro,Groß Schwechten 613,00 Euro,Nahrstedt 384,00 Euro,Staats 410,00 Euro,Uenglingen 665,00 Euro,Uchtspringe 767,00 Euro,Volgfelde 420,00 Euro,Wittenmoor 410,00 Euro,

Abweichend von Abs. 1 wird für die Ortsbürgermeisterin der Ortschaft Möringen bis zum 30.06.2011 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 614,00 Euro gezahlt.

Den Ortsbürgermeistern der in diesem Absatz genannten Ortschaften wird ein Sitzungsgeld nicht bezahlt.

Ab dem 01.01.2013 richtet sich die Aufwandsentschädigung für die vorgenannten Ortsbür-germeister nach der Regelung des Abs. 1“.

3. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 werden den Ortsbürgermeistern auf Antrag die Kosten für Dienstreisen und Dienstgänge zwischen der Ortschaft und dem Ort des Dienstgeschäfts erstattet sofern sich dieser außerhalb des Wohnortes befindet und die einfache Wegstrecke mehr als 10 Kilometer beträgt“.

§ 2Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.

§ 3In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

Hansestadt Stendal, den 02.03.2010

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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Jörg Hellmuth

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Hansestadt Stendal

5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stendal,

Bereich Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg – Nord,Bereich Arnimer Damm, beidseitigBereich Stendal Süd mit Süd – Südwestlicher Abrundunghier: Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäߧ 3 (2) in Verbindung mit § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Stendal hat am 16.02.2009 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Stadt Stendal“, Birkenweg - Nord gefasst. Das ursprüngliche Plangebiet befindet sich in der Flur 6 der Gemarkung Stendal und umfasste eine Fläche von ca. 21,5 ha.Die erste frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden fand in der Zeit vom 02.04.2009 bis einschließlich 22.04.2009 statt. Die Stadt Stendal wurde durch das Landes-verwaltungsamt darauf hingewiesen, dass einer zusätzlichen Darstellung von Wohnbauflä-chen im Bereich Birkenweg – Nord nur zugestimmt werden kann, wenn im gleichen Verfah-ren zusätzlicher Bedarf an Wohnbauflächen nachgewiesen wird. Außerdem wurde gefordert, dass nicht mehr benötigte Wohnbauflächen in den drei oben genannten Planbereichen zu reduzieren sind. Dadurch wurde eine Erweiterung des Geltungsbereiches der 5. Flächen-nutzungsplanänderung auf drei Teilbereiche mit einer Gesamtfläche von insgesamt 215 ha erforderlich. Die drei Teilbereiche werden wie folgt abgegrenzt:

1.1. Bereich Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg – Nord, liegt in der Ge-markung Stendal, Fluren 6 und 11 und umfasst eine Fläche von ca. 99,0 ha, der Bereich wird begrenzt:- im Norden durch die Südostgrenze des Flurstückes 391/1, die westlichen und südlichen Grenzen des Stadions, Flurstück 789/376 und die westliche und nördliche Grenze des Flur-stücks 342/2;- im Osten durch die westlichen Grenzen des „Neuen Grabens“, Flurstücke 334/1, 336/1 und 478/1 von Flurstück 342/2 in südliche Richtung über den „Haferbreiter Weg“ hinaus bis einschließlich Flurstück 471/1;- im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 471/1, 428/2, 428/1, 1044, 1043, 307, 196, 144, 143, 79 und 41 bis zur östlichen Grenze der „Uchte“ Flurstück 27/1; - im Westen durch die östliche Grenze der „Uchte“ Flurstücke 27/1, 14/1 und 170/1 in nördli-cher Richtung über den „Haferbreiter Weg“ hinaus bis einschließlich Flurstück 164, die Süd-grenze des Flurstückes 165 bis zum Graben Flurstück 176 sowie die Ostseite des Grabens, Flurstück 176, von Flurstück 235 in nördliche Richtung bis zum Ausgangspunkt Flurstück 391/1.

1.2. Bereich Arnimer Damm, beidseitigDas Plangebiet liegt in der Gemarkung Stendal, Flur 11 und 12 umfasst die Bebauungspläne Arnimer Seitenweg, Nördlich Arnimer Damm und Südlich Arnimer Damm, es hat eine Ge-samtfläche von ca. 75,0 ha. Innerhalb dieses Geltungsbereiches werden nicht mehr benötigte Wohnbauflächen (W) als Grünflächen dargestellt (ca. 32,5 ha), es wird begrenzt:- im Norden durch die Südgrenze des „Ollendorfschen Grabens“, Flurstück 221 und 474/1 vom „Uchtedamm“ Flurstück 102/3 in östliche Richtung bis zur Einmündung des „Ollen-dorfschen Grabens“ in den „Neuen Graben“, Flurstück 478/1;- im Osten durch die Westgrenze des „Neuen Grabens“ Flurstück 478/1, von Flurstück 821 in südliche Richtung bis zum „Arnimer Damm“, sowie südlich des „Arnimer Damms“ durch die Westgrenze des „Flottgrabens“, Flurstücke 467/1 und 474/1 vom „Arnimer Damm“ bis einschließlich Flurstück 486/1; - im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 486/1, 898, 899, 852/582, 867, 864, 863, 862, 721, die Ostseiten der Flurstücke 1024/637, 1023/ 637 und 866/638 sowie die Nord- Ost- und Südseite des Flurstückes 951/638 über den „Ziegelhof“ hinaus die Südost-grenzen der Flurstücke 758 und 755 bis an den Graben, Flurstück 425/158;- im Westen durch die Ostgrenzen des Grabens Flurstück 425/158 und der Flurstücke 174 und 173, von Flurstück 755 in nordwestliche Richtung bis Flurstück 119/44, durch die Nord-grenze des Weges, Flurstück 115 in westliche Richtung bis zum Flurstück 69, durch die West-grenze des Flurstückes 69 in nördliche Richtung bis zum Arnimer Damm, auf der Nordseite des „Arnimer Damms“ durch die Ostseite der Straße „Hinter der Mühle“, Flurstücke 32/1 und 120 bis zum Ausgangspunkt, Flurstück 102/3.

1.3. Bereich Stendal Süd mit Süd - Südwestlicher AbrundungDas Plangebiet liegt in der Gemarkung Stendal, Flur 17 und 74 und umfasst eine Gesamtflä-che von ca. 41,0 ha. Innerhalb dieses Geltungsbereiches werden nicht mehr benötigte Wohn-bauflächen (W) als Grünflächen dargestellt ca. 23,5 ha, es wird begrenzt:- im Norden durch die südlichen Grenzen der Straße „Hanseallee“ Flurstücke 265, 133/15 und 262, von der Nordseite des Flurstückes 142/155 in östliche Richtung bis zum Graben, Flurstück 143/13, über die “Hanseallee“ zur Ecke des Flurstückes 134/1, durch die Nordseite des Flurstückes 134/1 in östliche Richtung über den „Alten Flottgraben“, Flurstück 160 bis zum Flurstück 1064/152, durch die Westseite des Flurstückes 1064/152 und die Nordseite der Flurstücke 1049/86 in östliche Richtung bis Flurstück 1054/86,- im Osten durch die Westgrenze des Flurstückes 1059/136 bis zur Kleingartenanlage Flur-stück 82/1,- im Süden und Südost durch die Nordgrenze der Kleingartenanlage Flurstück 82/1, in west-licher Richtung bis zum „Alten Flottgraben“ Flurstücke 160, 161, 141 und 87, der West- und Südgrenze des Grabens in Süd- und westlicher Richtung folgend bis zur Ostgrenze des Flur-stückes 86, - im Westen durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 86, 144/4 133/23 und 133/25, durch die südliche Grenze des Flurstückes 133/20, die südliche und östliche Grenze des Flurstückes 133/21 sowie die östliche Grenze des Flurstückes 130/17 bis zum Ausgangspunkt, Flurstück 265.

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 (2) in Verbindung mit § 4 (2) BauGB wird durchgeführt, um über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtli-chen Auswirkungen der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stendal mit den drei Teilbereichen, Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg – Nord, Arnimer Damm, beidseitig sowie Stendal Süd mit Süd – Südwestlicher Abrundung öffentlich zu un-terrichten; es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.Nach § 2 (4) Satz 1Baugesetzbuch (BauGB) wird eine Umweltprüfung im Sinne von § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB sowie dem Bundesnaturschutzgesetz vom 01.03.2010 durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Um-weltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung. Die Anlage zum BauGB ist dabei anzuwenden.Zu diesem Zwecke wird der Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Han-sestadt Stendal, Bereich Haferbreiter Weg mit Grindbucht und Birkenweg – Nord; Bereich Arnimer Damm, beidseitig sowie Bereich Stendal Süd mit Süd Südwestlicher Abrundung nebst Entwurf der Begründung mit Umweltbericht zu jedermanns Einsicht vom

01.04.2010 bis einschließlich 07.05.2010

während nachstehender Dienstzeiten im Foyer des Stadthauses, Markt 14/15 und im Foyer des Verwaltungsgebäudes, Moltkestraße 34 - 36 öffentlich ausgelegt.

Montag, Dienstag, Mittwoch 07.00 - 12.00 und 12.30 - 16.00 UhrDonnerstag 07.00 - 12.00 und 12.30 - 17.30 UhrFreitag 07.00 Uhr - 12.00 Uhr

Stellungnahmen können bis zum 07.05.2010 beim Planungsamt der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 - 36, Zimmer 204 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Gleichzeitig wird hier der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Erörterung gegeben.

Stendal, den 24.03.2010

Klaus SchmotzOberbürgermeister

Hansestadt Havelberg

B e k a n n t m a c h u n gPlanfeststellungsverfahren für die Deichrückverlegung Polderdeich Jederitz

Vorhabensträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen- Anhalt (LHW)Vorhabensgebiet: Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Stendal, Gemarkung Jederitz

Planfeststellungsbeschluss für die Deichrückverlegung Polderdeich Jederitz

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes vom 25.02.2010 (Az.: 404.1.2-62211-0082) ist der Plan für das o.g. Vorhaben gemäß § 131 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 Wasser-gesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwal-tungsverfahrensgesetz (VwVfG) festgestellt worden.Dem Träger des Vorhabens wurden Auflagen erteilt.In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schrift-lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim

Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 bis 206, 39104 Magdeburg

Klage erhoben werden. Die Klage wäre gegen das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten.Der Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt mit einer Aus-fertigung der festgestellten Planunterlagen

in der Zeit vom: 01.04.2010 bis 15.04.2010 bei derHansestadt Havelberg

Zi. 113Markt 1

39539 Hansestadt Havelbergwährend der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen können auch beim Landesverwaltungsamt, Referat Wasser, Dessauer Straße 70 in 06118 Halle (Saale) eingese-hen werden.Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wurde außerdem gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG).

Hansestadt Havelberg, den 24.03.2010

Unterschrift Bürgermeister

Hansestadt HavelbergDer Stadtwahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung zur Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat Jederitz

am Sonntag, dem 27. Juni 2010

Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in Ver-bindung mit § 80 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) mache ich hiermit Folgendes bekannt:

Die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat Jederitz findet am Sonntag, dem 27. Juni 2010 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

Zur Ergänzungswahl mache ich weiterhin bekannt:

1. Einreichung von WahlvorschlägenDie Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindungen von Wahlvorschlägen sowie Einzelbewerbern können bis zum

03. Mai 2010, 18.00 Uhrbei mir unter der nachfolgend aufgeführten Adresse eingereicht werden:

Hansestadt HavelbergStadtwahlleiter

Markt 139539 Hansestadt Havelberg

Die Formblätter für die Wahlvorschläge sind bei mir auf Anforderung kostenfrei zu erhal-ten.

2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ortschaftsrates JederitzDie Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates ist im § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Hanse-stadt Havelberg festgelegt.Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt für die Ortschaft Jederitz 5. Gemäß § 41 Abs. 4 GO LSA sind jedoch lediglich 2 Mitglieder des Ortschaftsrates ergänzend zu wählen.3. Höchstzahl der BewerberUnter Berücksichtigung der zu wählenden Vertreter ist die Höchstzahl der auf einen Wahl-vorschlag zu benennenden Bewerber zu errechnen. Diese beträgt gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA- 7 Bewerber je Wahlvorschlag für den Ortschaftsrat Jederitz4. Einreichung der WahlvorschlägeDer Wahlvorschlag (§ 21 Abs. 6 KWG LSA) muss enthalten:a) Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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b) Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Land führt;c) Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlge-biet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebie-tes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten(§ 21 Abs. 5 KWGLSA).Der Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortschaftsrat muss mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches per-sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Be-tracht (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).

Die Anzahl der Wahlberechtigten beträgt in der Ortschaft Jederitz 128.Es ist also mindestens 1 Unterstützungsunterschrift für jeden Wahlvorschlag beizubringen.

Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind.Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens einen Stadtrat oder einen Ortschaftsrat ver-treten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist;2. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des Landes Sach-sen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvor-schlages dieser Partei gewählt worden ist;3. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch minde-stens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist.

4. Wahlrecht für UnionsbürgerStaatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz im Wahlgebiet sind auch nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ver-loren haben.

Hansestadt Havelberg, 24.03.2010

Poloski

VerbGem Seehausen (Altmark)Gemeinde Zehrental Zehrental, den 08.03.2010- Der Bürgermeister -

Öffentliche Bekanntmachung

zur 3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Zehrental am Montag, den 29.03.2010 um 19.30 Uhr im Gemeindehaus im Ortsteil Groß Garz

Tagesordnung: öffentlicher Teil:

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit2. Feststellung der Tagesordnung3. Genehmigung der Niederschrift vom 22.01.2010 Anlage: Niederschrift4. Genehmigung der Niederschrift der ehemaligen Gemeinde Gollensdorf vom 18.12.09 Anlage: Niederschrift5. Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 26.02.2010 Anlage: Niederschrift6. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse vom 18.12.097. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse vom 26.02.20108. Beratung und Beschlussfassung der Hundesteuersatzung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/019. Übertragungsbeschluss zur Breitbanderschließung an die Verbandsgemeinde zur Erfüllung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0210. Kündigung des Winterdienstvertrages Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0311. Beratung und Beschlussfassung der Nutzungsvereinbarung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0412. Anpassung der Verbandsgemeindevereinbarung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0513. Bericht des Bürgermeisters14. Anfragen und Anregungen

15. Einwohnerfragestunde16. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung

nichtöffentlicher Teil17. Eröffnung des nichtöffentlichen Teil der Sitzung18. Genehmigung des nichtöffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 26.02.201019. Beschluss über Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0620. Personalangelegenheit Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0721. Grundschulangelegenheiten22. Bau- und Grundstücksangelegenheiten23. Anfragen und Anregungen

VerbGem Seehausen (Altmark)Gemeinde Aland Aland, den 04.03.2010- Der Bürgermeister -

Öffentliche Bekanntmachung

zur 3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Aland am Mittwoch, den 31.03.2010 um 19.30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Aulosen

Tagesordnung: öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit2. Feststellen der Tagesordnung3. Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 24.02.2009 Anlage: Niederschrift4. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 20.01.2010 Anlage: Niederschrift 5. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse vom 24.02.20106. Beratung über die Durchführung des künftigen Winterdienstes in der Gemeinde Aland7. Beschluss zur Kündigung der Verträge zur Pflege des Straßenseitenraumes Anlage: Beschlussvorlage 10/03/018. Beschluss zur Kündigung der Winterdienstverträge Anlage: Beschlussvorlage 10/03/029. Anpassung der Verbandsgemeindevereinbarung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0310. Übertragungsbeschluss zur Breitbanderschließung an die Verbandsgemeinde zur Erfüllung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0411. Beratung und Beschlussfassung der Nutzungsvereinbarung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0512. Beratung und Beschlussfassung über die Hundesteuersatzung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0613. Beratung und Beschlussfassung über die Friedhofssatzung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0714. Beratung und Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0815. Beschluss über Stellungnahme A 14 Anlage: Beschlussvorlage 10/03/0916. Bericht des Bürgermeisters 17. Anfragen und Anregungen 18. Einwohnerfragestunde19. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung nichtöffentlicher Teil20. Eröffnung des nichtöffentlichen Teil der Sitzung21. Genehmigung des nichtöffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung vom 24.02.2010 Anlage: Niederschrift 22. Verkauf eines Grundstücks Anlage: Beschlussvorlage 10/03/1023. Beschluss über Mitgliedschaft in Zusatzversorgungskasse Anlage: Beschlussvorlage 10/03/1124. Beschluss Bauvoranfrage Anlage: Beschlussvorlage 10/03/1225. Bau- und Grundstücksangelegenheiten26. Anfragen und Anregungen27. Schließung der Sitzung

VerbGem Seehausen (Altmark)Gemeinde Aland Aland, den 16.03.2010- Bürgermeister -

Öffentliche Bekanntmachung

zur 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Aland am Mittwoch den 07.04.2010 um 19.30 Uhr im Gemeindehaus Ortsteil Krüden

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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Poloski

23. Anfragen und Anregungen

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Tagesordnungöffentlicher Teil:1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Beschlussfähigkeit2. Feststellen der Tagesordnung 3. Genehmigung der Niederschrift des Hauptausschusses der ehemaligen Gemeinde Krüden vom 15.9.2009 Anlage: Niederschrift4. Beratung Verträge Telefon 5. Beratung über Straßenlicht6. 1. Beratung zum Haushaltsplan 20107. Informationen des Bürgermeisters8. Anfragen und Anregungen9. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung

nichtöffentlicher Teil:10. Eröffnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung11. Beratung über weitere Nutzung eines Gebäudes12. Anfragen und Anregungen13. Schließung der Sitzung

VerbGem Seehausen (Altmark)Hansestadt Seehausen(Altmark), den 16.03.10- Der Bürgermeister –

Öffentliche Bekanntmachung

am Donnerstag, d. 08.04.2010 findet um 19.00 Uhr im Saal des Rathauses der Stadt Seehau-sen die 5. Sitzung des Stadtrates statt, zu der ich Sie hiermit einlade.

Tagesordnung:Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit2. Abstimmung über die Tagesordnung öffentlicher Teil3. Bestätigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der StR-Sitzung Seehausen vom 24.03.2010 Anlage: Niederschrift 4. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse der Nieder- schrift vom 24.03.20105. Bericht des Bürgermeisters6. Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 20107. Beschluss über die Kündigung der Winterdienstverträge Seehausen, Geestgottberg und Losenrade Anlage: Beschlussvorlage- Nr. 10/05/018. Beschluss zur Friedhofssatzung der Hansestadt Seehausen(Altmark) Anlage: Beschlussvorlage- Nr. 10/05/029. Beschluss zur Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Seehausen(Altmark) Anlage: Beschlussvorlage- Nr. 10/05/0310. Anfragen und Anregungen11. Einwohnerfragestunde12. Schließung des öffentlichen Teils der Sitzung

Nichtöffentlicher Teil:13. Eröffnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung14. Abstimmung über die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils15. Bestätigung des nichtöffentlichen Teils der Niederschrift der StR-Sitzung Seehausen vom 24.03.201016. Bau- und Grundstücksangelegenheiten17. Anfragen und Anregungen18. Schließung der Sitzung

VerbGem Seehausen (Altmark)Hansestadt Seehausen(Altmark), den 15.03.10- Der Bürgermeister –

Öffentliche Bekanntmachung

am Mittwoch, dem 31.03.2010, findet um 19.00 Uhr die 1. Sitzung des Haupt- und Finanz-ausschusses statt, zu der ich Sie hiermit herzlichst einlade.

Tagesordnung:Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Abstimmung über die Tagesordnung2. Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 20103. Anfragen und Anregungen4. Schließung der Sitzung

VerbGem Seehausen (Altmark)Hansestadt Seehausen(Altmark), den 16.03.10Ausschuss für Wirtschaft/Tourismus/Kultur und Soziales- Der Vorsitzende -

Öffentliche Bekanntmachung

am Montag, dem 29.03.2010, findet um 19.00 Uhr die 1. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft,Tourismus, Kultur und Soziales statt, zu der ich Sie hiermit herzlichst einlade.

Tagesordnung:Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Abstimmung über die Tagesordnung2. Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 20103. Beratung über die vielfältigen Aufgaben des Mammutausschusses Wirtschaft, Touris- mus, Kultur und Soziales4. Anfragen und Anregungen5. Schließung der Sitzung

Dr. GüntherVorsitzender des Ausschusses

VerbGem Elbe-Havel-Land

Entgeltfestsetzung für die Benutzung der Fähre Sandau (Elbe)

Der Stadtrat Sandau (Elbe) hat in seiner Sitzung am 11.03.2010 die folgende Entgeltfestset-zung für die Benutzung der Fähre der Stadt Sandau (Elbe) beschlossen:

1. FährpreiseTarife Gierseilfähre MotorfährePerson 1,00 Euro 1,50 EuroFahrrad mit Fahrer 1,50 Euro 2,00 EuroLeichtkraftrad bis 125 ccm mit Fahrer 2,50 Euro 3,50 EuroKraftrad über 125 ccm mit Fahrer 2,50 Euro 3,50 EuroPKW (bis 5 Sitzplätze) mit Fahrer 3,50 Euro 4,50 Euro10er Karte PKW und Fahrer 23,50 Euro 23,50 EuroPKW (über 5 Sitzplätze), Kombiwagen, Pick-Up und LKW bis 3,5 t mit Fahrer 4,50 Euro 6,00 EuroPKW - Anhänger je Achse 2,00 Euro 3,00 EuroWohnmobile bis 5 m mit Fahrer 4,50 Euro 6,00 EuroWohnmobile über 5 m mit Fahrer 6,50 Euro 9,50 EuroWohnanhänger und PKW mit Fahrer 7,00 Euro 9,50 EuroBus mit Fahrer 12,00 Euro 18,00 EuroLKW 3,5 t bis 7,5 t mit Fahrer 7,50 Euro 11,00 EuroLKW über 7,5 t und Baufahrzeuge mit Fahrer 10,50 Euro 14,00 EuroAckerschlepper (Traktor) bis 80 PS mit Fahrer 7,00 Euro 9,50 EuroAckerschlepper (Traktor) über 80 PS mit Fahrer 9,00 Euro 12,00 EuroLKW / Traktor - Anhänger je Achse 3,50 Euro 5,00 EuroErntemaschinen mit Fahrer 12,50 Euro 18,00 EuroSattelzugmaschine mit Sattelauflieger bis 2 Achsen und Fahrer 13,00 Euro 18,00 EuroSattelauflieger je weitere Achse 4,00 Euro 5,50 Euro

Das festgesetzte Entgelt bezieht sich jeweils auf eine Überfahrt.

2. Entgeltbefreiungen und -ermäßigungen2.1. Schwerbehinderte mit einem grün- / orangefarbenen Ausweis und einem Beiblatt zum Ausweis mit Wertmarke haben freie Fahrt für die behinderte Person und die Begleitperson (das Kfz ist von dieser Regelung ausgenommen).2.2. Die 10er Karten sind personengebunden und nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer der 10er Karten beträgt ab Ausstellungsdatum 14 Tage.

2.3. Übersteigen die gezahlten Fährentgelte eines Nutzers im Jahr 2.500,00 Euro, so wird ein Rabatt von 10 % gewährt. Ab einem Betrag von 5.000,00 Euro beträgt der Rabatt 20 %.

2.4. Anträge nach Punkt 2.3. sind schriftlich an die Stadt Sandau (Elbe) zu richten.

3. InkrafttretenDiese Entgeltfestsetzung tritt am 25.03.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltfestset-zung für die Fähre Sandau (Elbe) vom 31.01.2007 außer Kraft.

Sandau (Elbe), den 11.03.2010

W a g n e r Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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VerbGem Elbe-Havel-Land

Satzung der Stadt Sandau (Elbe) zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes

„Trübengraben“ Havelberg

Auf Grund der §§ 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 637), §§ 4, 6, 44 der Gemeinde-ordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452), hat der Stadtrat der Stadt Sandau (Elbe) in der Sitzung am 11.03.2010 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Trübengraben“ Havelberg beschlossen:

§ 1Allgemeines

Die Stadt Sandau (Elbe) ist auf Grund § 104 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband „Trübengraben“ Havel-berg. Der Unterhaltungsverband unterhält die in seinem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung so, dass die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses gewährleistet ist. Die Gemeinden des Unterhaltungsverbandes „Trübengraben“ Havelberg haben auf Grundla-ge der Satzung des Trübengraben Verbandes (gesetzlich gegründeter Unterhaltungsverband für Gewässer zweiter Ordnung Landschaftspflegeverband) vom 15.12.2009 Beiträge zu lei-sten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes sowie zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Umgelegt wird entsprechend dieser Satzung der Beitrag, zu dessen Zahlung die Stadt Sandau (Elbe) als Mitglied des Unterhaltungsverbandes von diesem herangezogen wird.

§ 2Gegenstand der Umlage

Die Stadt Sandau (Elbe) legt die Beiträge, die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehen, auf die Umlageschuldner um (Umlage).

§ 3Umlageschuldner

(1) Schuldner der Umlage ist vorrangig, wer am 01.01. des Kalenderjahres Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Sind Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte nicht ermittelbar, ist er-satzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, wer am 01.01. des Kalenderjahres das Grundstück nutzt.

(4) Mehrere Umlageschuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

§ 4Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Umlageschuld entsteht mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungs-verbandes „Trübengraben“ Havelberg an die Stadt Sandau (Elbe) für das betreffende Veran-lagungsjahr unabhängig von dessen Bestandskraft. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Festsetzung der Umlage erfolgt als Jahresbetrag durch Bescheid der Verbandsge-meinde Elbe-Havel-Land im Namen und Auftrag der Stadt Sandau (Elbe).

§ 5Umlagemaßstab

(1) Der Umlagemaßstab setzt sich zusammen aus dem Verhältnis der Fläche mit dem die Stadt Sandau (Elbe) am Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Trübengraben“ Havel-berg beteiligt ist (Flächenbeitrag) und dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Stadt Sandau (Elbe) zur Gesamteinwohnerzahl im Ver-bandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Trüben-graben“ Havelberg.

(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages im Unterhaltungsverband „Trübengraben“ Havel-berg beträgt laut der unter § 1 bezeichneten Satzung des Verbandes 10 v. H des Gesamtbei-trages.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des vorletzten Ka-lenderjahres bezogen auf das Veranlagungsjahr (§ 149 Gemeindeordnung). Maßgebend sind die Ermittlungen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.

§ 6Umlagesatz

(1) Grundlage für die Ermittlung des Umlagesatzes sind der jährliche Flächenbeitragssatz pro Hektar des Unterhaltungsverbandes für die im Verbandsgebiet gelegenen Flächen und der jährliche Erschwernisbeitragssatz pro Einwohner für die Grundstücke, auf denen Ein-wohner mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

(2) Die Umlage beträgt für alle Grundstücksflächen für das Kalenderjahr 10,00 Euro/ha.

(3) Für die mit Einwohnern belegten beitragspflichtigen Grundstücke erhöht sich die Umlage für das Kalenderjahr je gemeldeten Einwohner um 4,50 Euro.

(4) Sind Teile eines Grundstücks beitragsfrei, ist die einwohnerbezogene Umlage nach den beitragspflichtigen Bruchteilen des Grundstücks zu bemessen.

§ 7Fälligkeit

Die Fälligkeit der Umlage wird im Bescheid festgesetzt. Die Umlage wird in zwei Raten mit einem Ratenabstand von drei Monaten eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei einem Umlage-betrag bis zu 15,00 Euro erfolgt die Fälligkeit in einer Rate. Als frühesten Termin für die erste Rate und die Festsetzung in einer Rate gilt jedoch der 15.05. eines Kalenderjahres.

§ 8Auskunftspflichten

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen der Um-lagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheits-gemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tat-sachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Sandau (Elbe) binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Stadt Sandau (Elbe) ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

§ 9Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwider-handelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen Monats der Gemeinde anzeigt oder die für die Erhe-bung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 10Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stun-dung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 11In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Sandau (Elbe) über die Umlegung der Beiträge des Unterhaltungsverband „Trüben-graben“ Havelberg auf die im Gemeindegebiet gelegenen grundsteuerpflichtigen Flächen vom 10.07.2003 außer Kraft.

Sandau (Elbe), 11.03.2010

W a g n e rBürgermeister

VerbGem Tangerhütte-Land

Bekanntmachungdes Bundeseisenbahnvermögens Bonn

über einen Antrag auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

in der Gemarkung Tangerhütte

Das Bundeseisenbahnvermögen Hauptverwaltung Bonn gibt bekannt, dass die DB Netz AG; Theodor-Heuss-Allee 7 in 60486 Frankfurt am Main einen Antrag auf Erteilung von Lei-tungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. Abs. 11 Grundbuchbe-reinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) und § 8 der Verord-nung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900), gestellt hat.

Der Antrag umfasst die Gemarkung Tangerhütte (Stadt Tangerhütte, Verwaltungsgemein-schaft „Tangerhütte-Land“, Bismarckstraße 5, 39517 Tangerhütte).

Es wird beantragt, für Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen in den o.g. Gemarkungen das Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend den ausliegenden Antragsunterlagen zu bescheinigen.

Die betroffenen Grundstückseigentümer von Flurstücken in der o.g. Gemarkung der Stadt Tangerhütte können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit

vom 25.03.2010 bis einschließlich 26.04.2010 in der Verwaltungsgemeinschaft „Tangerhütte-Land“, Bismarckstraße 5, 39517 Tangerhütte während der Dienststunden einsehen.

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

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Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 UhrDonnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 UhrFreitag 09.00 - 12.00 Uhr

Hinweise zur Einlegung von WidersprüchenGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird.

Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Wider-spruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist.

Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Der Widerspruch kann bis zum Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift, in der Verwaltungsgemeinschaft „Tangerhütte-Land“, Bismarckstraße 5, 39517 Tangerhütte eingereicht werden.

Tangerhütte, 11.03.2010

Borstell Bürgermeister

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung

Das Landesverwaltungsamt gibt bekannt, dass die

E.ON Avacon AG Schillerstraße 3 38350 Helmstedt

Anträge auf Erteilung von

Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) i.V.m. § 7 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) für die

20 kV Leitung Nr.43 Pa UW Parey- SSt. Köcktegestellt hat.

In diesem Verfahren sollen an den in Anspruch genommenen Grundstücken beschränkte per-sönliche Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender Leitungen / Anlagen bescheinigt werden. Die Dienstbarkeit ist per Ge-setz für alle am 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energiefortlei-tungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden.Im Landkreis Stendal sind folgende Gemarkungen betroffen:

Gemarkung Flur Ringfurth 4, 5, 6, 8 Cobbel 1 ,2, 3, 5 Birkholz 2, 4, 5 Bittkau 2, 3, 4 Grieben 2, 3, 4

Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen können beim Landesverwaltungsamt

Referat 106Ernst- Kamieth- Straße 2

06112 Halle (Saale)vom 24.03.2010 bis zum 21.04.2010 im Raum CE19 eingesehen werden.

Um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme wird gebeten. Telefonische Auskünfte sind unter Tel.: 0345 / 514 3779 möglich.Das Landesverwaltungsamt erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 2, 4 und 5 SachenR-DV nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an.

Nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nach Eintrag der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer ein Ausgleich zu zahlen.

Widerspruch gegen die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen kann beim Landesverwaltungsamt, Referat 106, Ernst- Kamieth- Straße 2, 06112 Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift nur bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.

LandesverwaltungsamtIm Auftrag

gez. Morgenstern

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung

Das Landesverwaltungsamt gibt bekannt, dass die

E.ON Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt

Anträge auf Erteilung von

Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) i.V.m. § 7 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) für die

15-kV-Leitung Nr. 33 Leppin – Losse30-kV-Leitung Nr. 320 Ste. UW Stendal – UW Tangermünde und die

HD- Gastransportleitung Mahlphuhl – Tangerhüttegestellt hat.In diesem Verfahren sollen an den in Anspruch genommenen Grundstücken beschränkte per-sönliche Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender Leitungen / Anlagen bescheinigt werden. Die Dienstbarkeit ist per Ge-setz für alle am 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energiefortlei-tungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden.

Im Landkreis Stendal sind folgende Gemarkungen betroffen: Gemarkung Flur Stendal 17, 18, 19, 74, 75, 93 Bindfelde 1, 2, 3 Miltern 1, 2 Tangermünde 5 Mahlpfuhl 1, 2 Tangerhütte 4, 6, 7, 8 Bretsch 9 Losse 3, 4

Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen können beim Landesverwaltungsamt

Referat 106Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)vom 24.03.2010 bis zum 21.04.2010 im Raum C E. 19 eingesehen werden.

Um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme wird gebeten. Telefonische Auskünfte sind dienstags bis donnerstags unter Tel.: 0345 / 514 3928 möglich.

Das Landesverwaltungsamt erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 2, 4 und 5 SachenR-DV nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an.Nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nach Eintrag der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer ein Ausgleich zu zahlen.

Widerspruch gegen die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen kann beim Landesverwaltungsamt, Referat 106, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift nur bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.

Landesverwaltungsamt Im Auftrag

gez. Fröhlich

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Bekanntmachung

Das Landesverwaltungsamt gibt bekannt, dass die

E.ON Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt

Anträge auf Erteilung von

Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

nach § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192) i.V.m. § 7 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) für die

15-kV-Leitung Nr. 241 Tgh. Stadt Tangerhüttegestellt hat.

In diesem Verfahren sollen an den in Anspruch genommenen Grundstücken beschränkte per-sönliche Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung bereits bestehender Leitungen / Anlagen bescheinigt werden. Die Dienstbarkeit ist per Ge-setz für alle am 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genutzten Energiefortlei-tungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden.

Im Landkreis Stendal ist folgende Gemarkung betroffen: Gemarkung Flur Tangerhütte 6, 12

Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen können beim Landesverwaltungsamt

Referat 106Ernst- Kamieth- Straße 2

06112 Halle (Saale)

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

Seite 118

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vom 07.04.2010 bis zum 05.05.2010 im Raum D4.11 eingesehen werden.

Um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme wird gebeten. Telefonische Auskünfte sind von Montag bis Donnerstag unter Tel.: 0345 / 514 3771 möglich.

Das Landesverwaltungsamt erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i.V.m. § 7 Abs. 2, 4 und 5 SachenR-DV nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an.

Nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nach Eintrag der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer ein Ausgleich zu zahlen.

Widerspruch gegen die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen kann beim Landesverwaltungsamt, Referat 106, Ernst- Kamieth- Straße 2, 06112 Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift nur bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.

Landesverwaltungsamt Im Auftrag

gez. Rohde

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-AnhaltScharnhorststraße 89, 39576 Stendal 15.03.2010

Mitteilung der Aktualisierung beschreibender Angaben

des Liegenschaftskatasters

Für die Gemarkung Kamern Flur(en) 1 – 17in der Gemeinde Kamern Ortsnamewurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters fortgeführt. Das Landesamt für Vermes-sung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat

das Liegenschaftsbuch und die Liegenschaftskarte hinsichtlich der Angaben zur tat-sächlichen Nutzung und der Lagebezeichnung ergänzt und aktualisiert. Das Gebiet ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.

Alle beteiligten Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden hiermit über die erfolgte Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters infor-miert.

Die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch werden in der Zeit

vom 06.04.2010 bis 05.05.2010

in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89 in 39576 Stendal

während der Besuchszeiten, Mo, Mi, Do 8.00 - 13.00 Uhr Di, 8.00 - 18.00 Uhr Fr, 8.00 - 12.00 Uhr zur Einsicht ausgelegt.

Bei Fragen und Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 03931-2520 gebeten.

Im Auftrag Auskunft und Beratung Telefon: 03931 252-0Dieter Kottke 0391 567-8585 0180 5001996* E-Mail: [email protected] Internet: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de *0,14 Euro/Min. bei Anruf aus dem

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-AnhaltScharnhorststraße 89, 39576 Stendal 15.03.2010

Offenlegunggemäß § 12 Abs. 3 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. LSA S. 716)

Für die Gemarkung Kamern Flur(en) 1 – 17in der Gemeinde Kamern Ortsname wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters verändert. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hat

den Gebäudebestand überprüft und örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude aus der Liegenschaftskarte entfernt.

Das Gebiet ist in der beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.

Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden diese Veränderungen des Liegenschaftskatasters durch die Offenlegung bekannt gemacht.

Die Liegenschaftskarte wird in der Zeit

vom 06.04.2010 bis 05.05.2010

in den Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Scharnhorststraße 89 in 39576 Stendal

während der Besuchszeiten, Mo, Mi, Do 8.00 – 13.00 Uhr Di 8.00 – 18.00 Uhr Fr 8.00 – 12.00 Uhrzur Einsicht ausgelegt. Bei Fragen oder Anregungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 03931-2520 gebeten.

RechtsbehelfsbelehrungGegen die Veränderungen in der Liegenschaftskarte kann innerhalb eines Monats nach Ab-lauf der oben angegebenen Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist schrift-lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsge-richt Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg einzulegen.

Im Auftrag Auskunft und Beratung Telefon: 0391 567-8585Dieter Kottke 0180 5 001996* Fax: 0391 567-8686 E-Mail: [email protected] Internet: www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de *0,14 Euro/Min. bei Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG

Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 24. März 2010, Nr. 7

Seite 119

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