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Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung

Name der Präsentation/Autor/Datum/Ort

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Rückblick

• Überleitung der Kontrolle des AuslBG von den Arbeitsinspektoraten zu den Zollämtern im Jahr 2002

• Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

• Erweiterung auf Kontrolle der illegalen Beschäftigung

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Rückblick

• Überleitung der KIAB von den Zollämtern zu den Finanzämter mit 1.1.2007 und Installation als eigenständiges Team im Finanzamt

• Umbenennung auf Finanzpolizei auf Grund der Änderung des § 12 AVOG

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Finanzpolizei

• Grundlage § 12 AVOG• Grundsätzlich jeder Bedienstete

der Abgabenbehörde ist Finanzpolizist

• Innerorganisatorisch jedoch das Team KIAB als Finanzpolizei

• Teilw. Unterstützung bei Kontrollen durch MA aus anderen Teams

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Finanzpolizei - Aufgaben

• Abgabenrechtliche Aufgaben - Erhebungen gem § 143 BAO- Nachschau gem. § 144 BAO- Einhaltung der Bestimmungen des EStG,

UStG und sonst. Abgabenvorschriften- Feststellung von steuerrechtl. relevanten

Sachverhalten- Sicherung von Abgabenansprüchen,

Einbringung von Abgabenrückständen

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Finanzpolizei - Aufgaben

• Ordnungspolitische Aufgaben- Kontrolle der Bestimmungen des AuslBG,

AVRAG, Melderecht, ASVG, GewO, AlVG, Glückspielgesetz, NAG, illegale Gewerbeausübung, Erstermittlung in Richtung Sozialbetrugsgesetz….,

• Abgeleitete Aufgaben- Erhebungen für andere Teams der

Abgabenbehörde bzw. der Finanzstrafbehörde

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Finanzpolizei

• Wie wird die FinPol tätig?- Durch eigene Ermittlungen- Auf Grund von Anzeigen - Erhebungsaufträge von Teams innerhalb der

Finanzverwaltung- Ermittlungsaufträge der STAA (Sozialbetrug)

• Kontrollen finden im Gegensatz zu Betriebsprüfungen unangemeldet statt

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- Die FinPol stellt einen Sachverhalt fest und prüft ob und in welchem Materiengesetz dieser Sachverhalt eventuell einen Übertretungstatbestand darstellt. - erstellt Anzeigen- erstellt KM

FinanzpolizeiKONTROLLE

prüft eventuelleÜbertretungen

AuslBG

GewO

AVRAG

Meldegesetz

FinStrG

EstG

SozBeG

ASVG

AlVG

NAG

Funktionalität der Finanzpolizei

GSpG

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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG

• Betretungsrecht - Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur

Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden,

• Fahrzeuganhaltung- Anzuhalten und einschließlich der mitgeführten Güter zu

überprüfen

• Auskunftsverlangen

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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG

• Identitätsfeststellung:- Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass

sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen

- Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit.

- Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. - Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in

Kenntnis zu setzen. - Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität

mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG

• Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen- § 143 und § 144 BAO- Ersuchen um Beistand gem. § 158 BAO

• Maßnahmen zur Abgabensicherung- Sicherstellungsaufträge erlassen- Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

vornehmen

Bei diesen Amtshandlungen immer als Organ des jeweils zuständigen Amtes tätig

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Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG

• Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung

• Kontrollen nach dem Glückspielgesetz

• Durch andere Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse bleiben unberührt

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• Betretungsrecht - Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten,

Aufenthaltsräume der AN- der Allgemeinheit untersagte Wege zu befahren

(„Privatstraßen“)

• Identitätsfeststellung- Wenn Grund zur Annahme besteht dass es sich um eine

ausländische Person handelt- die beschäftigt wird- Die mit einer Identitätsfeststellung einhergehende

Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet keinen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, da diese nur sekundäre Folge, nicht aber Zweck dieser Maßnahme ist (VfGH B1722/88)

Finanzpolizei - Rechte AuslBG

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Finanzpolizei - Rechte AuslBG

• Ermächtigung zur Festnahme - für die Fremdenpolizei- Gefahr im Verzug - Einschreiten der Sicherheitsorgane kann nicht abgewartet

werden

Anhaltung und Überprüfung von KFZ

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Finanzpolizei Pflichten

• Bei Beginn der Kontrolle ausweisen (Kokarde, Dienstausweis)

• beim Arbeitgeber oder beim Bevollmächtigten und Betriebsrat anmelden; gilt nicht auf Baustellen (Kontrolle darf aber dadurch nicht verzögert werden)

• Betriebskontrolle tunlichst ohne Störung durchführen

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Pflichten AuslBG

• Arbeitgeber- Auf Verlangen Bekanntgabe der Anzahl und Namen der im

Betrieb beschäftigten Ausländer- Zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu

erteilen - Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren- Dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person bestimmt

wird, die bei Abwesenheit des Arbeitgebers die erforderliche Auskünfte erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann

- Auf Verlangen der Kontrollorgane diese bei der Kontrolle zu begleiten

• Ausländer- Zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu

erteilen - Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren

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Pflichten Glückspielgesetz

• Veranstalter, Anbieter und Personen die Glückspieleinrichtungen bereithalten haben- den Amtssachverständigen- den Organen der öffentlichen Aufsicht- umfassend Auskunft zu erteilen- Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen- Einblick in geführte Aufzeichnungen und

aufzulegende Spielbeschreibungen zu geben

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Strafbestimmungen § 12 AVOG

• Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO bis zu € 5000.-

• Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG bis zu € 5000.-

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Strafbestimmungen AuslBG

• § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

- entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

- entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde,

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Strafbestimmungen AuslBG

- bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

• wer- seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt - entgegen dem § 26 Abs. 2 den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen

Arbeitsstellen sowie Befahren von Privatstraßen nicht gewährt- die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder- entgegen dem § 26 Abs. 4 u. 4a AuslBG die Durchführung der Amtshandlung

beeinträchtigt (Anhaltung von Fahrzeugen, Identitätsfeststellung von Ausländern)

- ist mit Geldstrafen von 2500 Euro bis 8000 Euro zu bestrafen

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Strafbestimmungen AuslBG

• wer- entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat

des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder- entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem

Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

- obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,

- bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

• wer- entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine

Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

- entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder

- die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,- mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;

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Strafbestimmungen AuslBG

• wer - entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne

Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.

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Strafbestimmungen ASVG

• § 111 ASVG• Abs. 1:

- Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes- 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht

rechtzeitig erstattet oder- 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig

weitergibt oder- 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt

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Strafbestimmungen ASVG

• Abs. 2- Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, - im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - - Unbeschadet der §§ 20 und 21 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

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Strafbestimmungen GSpG

• § 52 Abs. 1. - Es begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

- 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

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Verfahren

• Abgabenbehörde ist bei Strafverfahren nach dem AuslBG, ASVG und GSpG Partei im Verfahren

• Kann Stellungnahmen abgeben• Anträge stellen• Gegen Bescheide der BVB berufen • Beschwerdelegitimation an den

VwGH26

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Erforderliche Unterlagen

• Kooperation mit den Kontrollorganen

• Auskunftsperson vor Ort• Ausweise der Dienstnehmer• Anmeldung zur Sozialversicherung

oder zumindest SV Nummern• Erforderliche Bewilligungen nach

dem AuslBG bzw. fremdenrechtliche Dokumente

• Geführte Arbeitsaufzeichnungen 27