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1 Differenzierung von Privatrecht und öffentlichem Recht 1) Rechtsweg Privatrecht BGH BAG (Bundesgerichtshof, (Bundesarbeits- Karlsruhe) gericht, Erfurt) OLG LAG (Oberlandesgericht, (Landesarbeits- Köln) gericht) LG/AG AbG (Landes-/Amtsgericht) (Arbeitsgericht) öffentliches Recht BVerwG BSG BFH (Bundesver- (Bundessozial- (Bundes- waltungsgericht, gericht, Kassel) finanzhof, Leipzig) München) OVG/VGH LSG FG VG SG

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Differenzierung von Privatrecht und öffentlichem Recht

1) Rechtsweg

Privatrecht

BGH BAG

(Bundesgerichtshof, (Bundesarbeits-

Karlsruhe) gericht, Erfurt)

↓ ↓

OLG LAG

(Oberlandesgericht, (Landesarbeits-

Köln) gericht)

↓ ↓

LG/AG AbG

(Landes-/Amtsgericht) (Arbeitsgericht)

öffentliches Recht

BVerwG BSG BFH

(Bundesver- (Bundessozial- (Bundes-

waltungsgericht, gericht, Kassel) finanzhof,

Leipzig) München)

↓ ↓ ↓

OVG/VGH LSG FG

↓ ↓

VG SG

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2) Anwendung von Rechtsvorschriften

Privatrecht

•nachgiebiges Recht= Grundsatz der VertragsfreiheitAusnahme: sogenannter Kontrahierungszwangbei gesetzlichem oder faktischem Monopol(z.B. Beförderungspflicht öffentl. Nahverkehrs- unternehmen, Anschluß- und Benutzungszwang für Energie- und Wasserversorger, Telekomöffentl-rechtl- Geldinstitute)

•Ausnahme §§ 134, 138 BGB(z.B. Verträge mit strafbarem Inhalt (134), Wucherzins (138), Sterbehilfe (134))

Kreditnehmer(Darlehensnehmer) Bank =

Gläubiger= Dritte

Bürge

öffentliches Recht

•strenges Recht= Unzulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen

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2) Anwendung von Rechtsvorschriften

Privatrecht

•nachgiebiges Recht= Grundsatz der VertragsfreiheitAusnahme: sogenannter Kontrahierungszwangbei gesetzlichem oder faktischem Monopol(z.B. Beförderungspflicht öffentl. Nahverkehrs- unternehmen, Anschluß- und Benutzungszwang für Energie- und Wasserversorger, Telekomöffentl-rechtl- Geldinstitute)

•Ausnahme §§ 134, 138 BGB(z.B. Verträge mit strafbarem Inhalt (134), Wucherzins (138), Sterbehilfe (134))

Kreditnehmer(Darlehensnehmer) Bank =

Gläubiger= Dritte

Bürge

öffentliches Recht

•strenges Recht= Unzulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen

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Rechtsfähigkeit §§ 1, 21

• Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten,

Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig.

Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

• beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod

Rechtsfähigkeit kommt zu

a) natürlichen Personen § 1 BGB

b) juristischen Personen

Privatrecht öffentliches Recht

•eingetragene Vereine §§ 21 ff •Körperschaften

•GbR (Gesellschaft des bürgerl. Rechts, •Stiftungen

allerdings nicht unbegrenzt §§ 705 ff •Anstalten

•Kapitalgesellschaften

- GmbH

- Aktiengesellschaften

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Handlungsfähigkeit

• Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können

(Rechte erwerben; Pflichten begründen)

• wird unterteilt in:

1) Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit einer natürlichen Person, ein Rechtsgeschäft selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen

a) Geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres § 104 Nr.1

b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahres § 106

2) Deliktfähigkeit

Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen

a) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres vgl. § 828 I

b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr vgl. § 828 II + III

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sonstige Beispiele, bei denen die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres von Belang ist

• 14. Lebensjahr = Straffähigkeit § 19 StGB

= Religionsmündigkeit

• 16. Lebensjahr = Ehefähigkeit § 1303

= Testierfähigkeit § 2229

= aktives Wahlrecht bei Gemeindewahlen § 7 KommuWahlG

= Rauchverbot beendet § 10 JugendschutzG

= Personalausweispflicht

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die beschränkte Geschäftsfähigkeit

folgende Rechtsgeschäfte des Minderjährigen sind wirksam:• nach §§ 112, 113 ist der Minderjährige für einen bestimmten Teilbereich unbeschränkt

geschäftsfähig• der Minderjährige kann alle Rechtsgeschäfte allein wirksam tätigen, die lediglich rechtlich

vorteilhaft i.S.d. § 107 sind• auch rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte sind wirksam, wenn sie mit der Einwilligung

(vorherigen Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters getätigt werden (§ 107)• die ohne eine erforderliche Einwilligung getätigten Rechtsgeschäfte sind wirksam, wenn der

Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden§ 110

greifen die oben aufgeführten Regeln nicht ein, sind einseitige Rechtsgeschäfte gem. § 111 unwirksam. Verträge sind zunächst schwebend unwirksam•nach § 108 werden Verträge wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter (oder der volljährig

Gewordene) die Genehmigung erteilt. Sie werden endgültig unwirksam, wenn die Genehmigung verweigert wird•bis zur Genehmigung besteht ein Widerrufsrecht des Vertragspartners § 109

Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 110•ein für den in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten rechtlich nachteiliger Vertrag ist gem. § 110 von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen

Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind

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Willenserklärung Minderjähriger

• die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil

• die Eltern erteilen eine Einwilligung (=vorherige Zustimmung s. § 183)

• es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor

• die Eltern erteilen eine Genehmigung (=nachträgliche Zustimmung § 184)

• der Inhalt einer WE richtet sich nach dem objektiven Erklärungswert

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Nichtigkeit der Willenserklärung

Nichtigkeitsgründe:

•mangelnde Geschäftsfähigkeit § 104 ff

•Verstoß gg ein gesetzliches Verbot § 134, Sittenwidrigkeit und Wucher § 138

•mangelnde Form § 125

•Anfechtung ► Rechtsgeschäft wird rückwirkend vernichtet

•Teilnichtigkeit

•die WE ist nichtig, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist § 105 I

•die WE ist nichtig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der

Geistestätigkeit abgegeben werden § 105 II

•der nicht voll Geschäftsfähige – Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige-, der keine

wirksame WE abgeben kann, wird vom gesetzlichen Vertreter vertreten

•die von einer Person abgegebene WE ist gem. § 105 I nichtig, wenn der Erklärende

geschäftsunfähig ist

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Anfechtung

• bedeutet Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts• anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit bis sie angefochten werden;

mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte rückwirkend nichtig

§ 142 I: eine wirksame Anfechtung fordert:- Erklärung- Grund- Frist

•Anfechtungsgrund:- wegen Irrtum § 1199- wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung § 123 I- Übermittlungsfehler § 120

Irrtum:•Irrtum ist eine falsche Annahme, die vom Betroffenen (derjenige, der in der Sache irrt) fälschlicherweise für wahr gehalten wird•Ein Irrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn eine DIVERGENZ von objektiv ERKLÄRTEM und subjektiv GEWOLLTEM vorliegt

1. Anfechtung führt zur Nichtigkeit2. Voraussetzung3. Erklärung, Grund, Frist

↓Divergenz von Erklärtem und gewolltem

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Verpflichtungsgeschäfte

•schuldrechtliche Rechtbeziehung

•ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verpflichtung

zum Inhalt hat

•begründet Verpflichtung und schafft

Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung

•Bsp: V verpflichtet sich in einem mit K

geschlossenen Kaufvertrag, ihm einen

bestimmten Ring zu übergeben und zu

übereignen § 433 I,1

•unmittelbar nachteilig sind die Rechtsgeschäfte,

durch die der Minderjährige über ein ihm

zustehendes Recht verfügt, indem er es

überträgt, belastet, inhaltlich ändert oder aufgibt.

Diese Verfügungen des Minderjährigen sind

immer nachteilig

•lediglich rechtlich vorteilhaft ist grundsätzlich

der Erwerb von Rechten, des Eigentums an

Sachen, einer Hypothek, Grundschuld,

Forderung etc

•wird ein belastetes Recht erworben, so ist zu

unterscheiden:- führt die Belastung zu keiner persönlichen

Verpflichtung des Minderjährigen, so ist das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft

- entsteht eine persönliche Verpflichtung des Minderjährigen, so ist der Erwerb des belastenden Rechts nachteilig

Verfügungsgeschäfte

•dingliche Rechtsbeziehung

•bewirkt unmittelbare Veränderung des

betroffenen Rechts (durch Übertragung,

Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung)

•Bsp: V übertragt Eigentum an dem verkauften

Ring auf K (§ 929 S.1). Ist der Kaufvertrag

unwirksam, ändert dies nichts an dem

Eigentumserwerb des K. Es fehlt dann aber der

Rechtsgrund für die Übereignung und K kann

Rückübereignung fordern (§ 812 I,1 Abs I)

•Verpflichtungsverträge sind rechtlich nachteilhaft, soweit

sie den Minderjährigen zu einer Leistung verpflichten

•nachteilig für den Minderjährigen sind demnach:

- die gegenseitig verpflichtenden Verträge wie Kauf-, Miet-, Werkvertrag etc.

- die einseitig verpflichtenden Verträge zulasten des Minderjährigen (z.B. er nimmt als Beauftragter einen Auftrag entgegen)

- wenn durch den Vertrag eine Leistungsverpflichtung des Minderjährigen eintritt

•bei den Verpflichtungsverträgen kann nur der

Schenkungsvertrag lediglich rechtlich vorteilhaft sein,

weil der Beschenkte grundsätzlich zu keiner

Gegenleistung verpflichtet wird. Doch ist dabei zu

beachten, ob der geschenkte Gegenstand unbelastet

oder belastet ist

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Trennungsprinzip

•Trennung zwischen Verpflichtungs- und

Verfügungsprinzip, sind selbstständige

Rechtsgeschäfte

(Kaufvertrag und Übereignung sind zwei

verschiedene Dinge)

Abstraktionsprinzip

•Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist

unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts

•Bsp.:M kauft von F ein Auto. Er bezahlt noch

am gleichen Tag. Den Wagen und die Papiere

erhält er aber erst 1 Woche später

1) Verpflichtungsgeschäft → Kaufvertrag

2) Verfügungsgeschäft → abstraktes Geschäft:

Eigentum auf M übertragen

•dienst also der Rechtssicherheit

Anweisungen / Unwirksamkeit der

Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis

sind für das Außenverhältnis irrelevant !!!

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Interpretationsmethoden von Gesetzen

1) Grammatische Interpretation

= Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung und Genehmigung im Fahrrad-Fall)

→ Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten vgl. Art 103 II GG

2) Teleologische Interpretation (telos = Zeit)

= Interpretation nach dem Sinn und Zweck ist sehr häufig die wichtigste Methode

3) systematische Interpretation

= Stellung im Gesetzesgefüge

(Bsp.: im BGB: allgemeiner Teil (AT) gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§ 145 ff für alle Verträge)

4) historisch-genetische Interpretation

= Auslegung nach der geschichtlichen Entstehungsgeschichte

→ Meist nicht sehr ergiebig, da Gesetzesbegründungen häufig sind

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Stellvertretung§ 164 I,1 § 166 II,2 zum Begriff Vollmacht

Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 I,11) Abgabe einer eigenen WE nicht nur Übermittlung einer fremden WE (durch Boten)

Abgrenzung von Bote und Stellvertreter Vorhandensein eines SPIELRAUMSBei Spielraum: Stellvertreter

2) Im Namen des Vertretenen § 164 I,23) Mit und innerhalb der VERTRETUNGSMACHT

gesetzliche rechtsgeschäftliche•Vormund §§ 1773, 1793 •Vollmacht § 166 II•Betreuer §§ 1896, 1902 •einseitige empfangsbedürftige WE § 64 III•Eltern § 1629 GO NRW•Geschäftsführer der GmbH § 35 GmbHG •gesetzliche Vertreter kann

Vollmacht •Vorstand einer AG § 78 AktG erteilen!•Vorstand eines Vereins § 26 II BGB•Bürgermeister der Gemeinde § 63 GO NRW

•In Stellvertreterfällen ist für die Frage, ob nach § 119 I eine Divergenz von Erklärtem und Gewolltem vorliegt, auf den Willen des Vertreters anzustellen § 166 I

InfoKom
"Und ist das Kindlein noch so klein, kann es trotzdem Bote sein"
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Klausurprobleme Allg. Teil des BGB Klausurprobleme Schuldrecht

Lieferung LieferungKaufvertrag → Kaufvertrag → Leistungsstörungen

Zahlung Zahlung

Allgemeiner Teil = Wirksamkeit WE

1) Angebot und Annahme 1) nicht rechtzeitiges Liefern oder Zahlen„Junggesellen-Kochbuch“ = Schuldverzug

2) Minderjährigenrecht 2) Nichtlieferung„Ledermantel-Fall“ = Unmöglichkeit

3) Irrtum nach § 119 I „Diebstahl“ & „Verbrennen“ &„Vertauschte Preisschilder“ „Verkehrsunfall“

4) Stellvertretenrecht 3) Schlechtlieferung„Hebebühne“ = Sachmängelrecht

5) Kombination von 2 + 3 + 4 4) Gläubigerverzug„Kniefreie Brust“ = Unterfall der Unmöglichkeit

5) Verletzung von Nebenpflichten= allg. Pflichtverletzung gem. §

280

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Unmöglichkeits-Klausur

1) Lieferanspruch1.1 § 433 I1.2 § 275 I: Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung

Gattungsschuld Stückschulden= Konkretisierung erforderlich= aus Gattungsschuld wird Stückschuld § 243 II

Holschuld Schickschuld Bringschuld= Sache muss abholbereit = Sache muss Spediteur = Sache muss körperlichgehalten werden übergeben werden an Gläubiger übergeben

werden bzw. Schuldner muss erscheinen

2) Zahlungsanspruch2.1 § 433 II2.2 § 326 IAusnahme: Übergang der Preisgefahr•§ 326 II i.V.m. §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug•§ 447 I = Versendungsverkauf (Vorsicht: § 474 II)

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Lieferanspruch

1) bei Holschulden muss Verkäufer die Sache abholbereit halten

2) bei Schickschulden muss Verkäufer die Sache dem Beförderer übergeben

3) bei Bringschulden muss Verkäufer dem Käufer mit Kaufgegenstand erscheinen

Schuldvertrag

kennt folgende Bedingungen:

- Fälligkeit § 271

- Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend

- Vertretenmüssen

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Definitionen

Abstraktionsprinzip Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der des Verpflichtungsgeschäfts; Anweisungen / Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis sind für das Außenverhältnis irrelevant

Angebot Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahungangenommen werden kann

Besitzer Besitzer ist gem. § 854 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne

Deliktfähigkeit Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zubegehen

Eigentümer Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Verfügungsgewalt hat (§903)

Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer natürlichen Person, ein Rechtsgeschäft selbst oder durch einenVertreter wirksam vorzunehmen

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Gläubiger Natürliche oder juristische Person, die aus einem Schuldverhältnis berechtigt

ist, eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können

(Rechte erwerben; Pflichten begründen)

Kaufvertrag Ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärung

abgeschlossen, Angebot und Annahme

Kausalität Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne

dass der Erfolg (=Rechtsgutverletzung) entfiele und der

Lebenswahrscheinlichkeit noch geeignet ist, die konkrete Verletzung

herbeizuführen (sog. adäquate Kausalität)

Kontrahierungszwang Verpflichtung, einen Vertrag abschließen zu müssen, auch wenn man es nicht

will

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öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu den natürlichen und juristischen Personen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sowie die

Rechtsbeziehungen der Staatsorgane untereinander

Person Person ist jeder, der fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtssubjekt). Dies ist in erster Linie ein Mensch, der als natürliche Person

bezeichnet wird.

Daneben existieren aber auch der Begriff der juristischen Person, die Kraft

gesetzlicher Anerkennung Rechtsfähigkeit erlangt (z.B. Körperschaften,

eingetragene Vereine, GmbH, Aktiengesellschaft)

Preisgefahr Risiko zahlen müssen ohne einen Lieferanspruch zu haben

Privatrecht regelt die Beziehungen der einzelnen, gleichberechtigten Mitglieder der

Gemeinschaft (natürliche oder juristische Personen) untereinander

Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten. Sie ist die Fähigkeit, Träger von Rechten

und Pflichten zu sein

Rechtsfolge (Sanktion) Schlussfolgerung aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen

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Schaden Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigendem Ereignis

Schuldner Das ist derjenige, von dem der Gläubiger eine Leistung fordern kann

(Leistungspflicht).

Verletzt der Schuldner seine Leistungspflicht, können dem Gläubiger neben

oder anstelle der Leistung weitere Rechte zustehen (z.B. Rücktritt,

Schadensersatz)

Schuldverhältnis Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine

(Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen (Schuldner) eine Leistung zu

fordern

Tatbestand (Fakt) Lebenssachverhalt (abstrakt oder konkret)

Trennungsprinzip Trennung zwischen verpflichtungs- und Verfügungsprinzip

Unmöglichkeit bedeutet die Nichterbringbarkeit der Leistung

bedeutet, dass entweder –bei Stückschulden- der Gegenstand nicht lieferbar

ist oder –bei Gattungsschulden- nach Konkretisierung gem. § 243 II dieser

konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann

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Verfügungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Rechtsänderung (Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung des Rechts) gerichtet sind

Verpflichtungsgeschäft sind alle Rechtsgeschäfte, die ein Schuldverhältnis begründen, die also mindestens einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder

Unterlassen des Schuldners begründen

Vermögen alle in Geld bestehenden oder in Geld bewertenden Positionen

Vollmacht durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht § 166 II,1

Willenserklärung geschieht: - mündlich(=Annahme) - schriftlich

- konkludent (schlüssiges Verhalten, z.B. Kopfnicken)

Zugang Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich

gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat

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Merksätze

• Und ist das Kindlein noch so klein, kann es trotzdem Bote sein!

• Der Geschmierte behält den Gegenstand nie!

• Der § 167 gilt im Zweifel nicht!

• Lieferanspruch vor Zahlungsanspruch!

• Ohne Leistung keine Gegenleistung!