1. Elektronische Kassensysteme: Rahmen ... · Registrierkassen, welche die bisherigen Anforderungen...

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Inhaltsübersicht 1. Elektronische Kassensysteme: Rahmenbedingungen ab 1.1.2020......................................................................................................... 1 2. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze .................................................................................................................. 2 3. Überprüfung der Miete bei verbilligter Vermietung .................................................................................................................................. 2 4. Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung: Verpächterwahlrecht ermöglicht in manchen Fällen das Hinausschieben der Betriebsaufgabe ...................................................................................................................................................................................... 2 5. Nicht geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben können später nicht nachgeholt werden ................................................................. 3 6. Grundstücksenteignung kein steuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft .............................................................................. 4 1. Elektronische Kassensysteme: Rahmen- bedingungen ab 1.1.2020 Ab 2020 ergeben sich weitere Verschärfungen für elektronische Kassensysteme: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung: Grundsätzlich ist nach den gesetzlichen Vorgaben jedes eingesetzte elektronische Kassensystem ab dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die Finanzverwaltung hat hierzu allerdings mitge- teilt,dassaufGrunddererstsehrspätenVerfügbar- keitdernotwendigenSoftwareesgrundsätzlich bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet wird, wenn die Kassen noch nicht mit einer zertifizierten techni- schen Sicherheitseinrichtung geschützt sind. Hinweis: Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die bisherigen Anforderungen (insb. Einzelaufzeichnungspflicht und revisionssichere Spei- cherung der Einzeldaten) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbarsind,dürfenlängstens biszum31.12.2022 weiter- hinverwendetwerden.DieNachweisedesVorliegensdieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrier- kasse der Systemdokumentation beizufügen. Hierzu sollte vom Kassenhersteller eine entsprechende Bestätigung ein- geholt werden. Mitteilungspflicht: Nach den neuen gesetzlichen Vorgabengilt,dassStpfl.eingesetzteelektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1.1.2020 an die Fi- nanzämter melden müssen. Dies betrifft insbeson- dere elektronische Kassensysteme. Dem zuständi- gen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektroni- schen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Hinweis: Die Meldung muss auf dem amtlichen Vordruck erfolgen. Dieser liegt aktuell allerdings noch nicht vor. Wurde das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 an- geschafft, gilt eine Meldefrist bis zum 31.1.2020. Belegausgabepflicht: Ab dem 1.1.2020 gilt für al- le mit elektronischen Aufzeichnungssystemen er- fassten Geschäftsvorfällen eine zwingende Beleg- ausgabepflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an den Beleg sind gesetzlich vorgegeben. Ein Beleg muss (mindestens) enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Datum der Belegausstellung und den Zeit- punkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeit- punkt der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegen- stände oder den Umfang und die Art der sons- tigen Leistung, die Transaktionsnummer, für jeden Steuersatz sind die Summen der Ent- gelte sowie der darin enthaltene Steuerbetrag aufzulisten; im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein, die Seriennummer des elektronischen Auf- zeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls, Betrag je Zahlungsart, Signaturzähler und Prüfwert. Bei Kassen, die unter die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 fallen, entfallen Angaben des Signa- turzählers und der Prüfwert. Handlungsempfehlung: Ausnahmsweise kann bei einem Verkauf von Waren an ei- ne Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus Zumutbar- keitsgründen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Dies gilt auch bei Dienstleistungen. Handlungsempfehlung: Dringend ist anzuraten, eine Inventur der vorhandenen Kassensysteme zu erstellen und individuell zu prüfen, ob diese zumindest übergangsweise weiterverwendet werden dürfen und wie eine Neubeschaffungsstrategie aussieht. Januar 1 © Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

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Inhaltsübersicht

1. Elektronische Kassensysteme: Rahmenbedingungen ab 1.1.2020......................................................................................................... 1

2. Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze.................................................................................................................. 2

3. Überprüfung der Miete bei verbilligter Vermietung.................................................................................................................................. 2

4. Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung: Verpächterwahlrecht ermöglicht in manchen Fällen das Hinausschieben derBetriebsaufgabe ...................................................................................................................................................................................... 2

5. Nicht geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben können später nicht nachgeholt werden................................................................. 3

6. Grundstücksenteignung kein steuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft .............................................................................. 4

1. Elektronische Kassensysteme: Rahmen-bedingungen ab 1.1.2020

Ab 2020 ergeben sich weitere Verschärfungen fürelektronische Kassensysteme:

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung:Grundsätzlich ist nach den gesetzlichen Vorgabenjedes eingesetzte elektronische Kassensystem abdem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technischeSicherheitseinrichtung zu schützen.Die Finanzverwaltung hat hierzu allerdings mitge-teilt, dass aufGrundder erst sehr späten Verfügbar-keit der notwendigen Software es grundsätzlich biszum 30.9.2020 nicht beanstandet wird, wenn dieKassen noch nicht mit einer zertifizierten techni-schen Sicherheitseinrichtung geschützt sind.

Hinweis:Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffteRegistrierkassen, welche die bisherigen Anforderungen(insb. Einzelaufzeichnungspflicht und revisionssichere Spei-cherung der Einzeldaten) erfüllen, aber bauartbedingt nichtmit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungaufrüstbarsind,dürfen längstensbiszum31.12.2022weiter-hin verwendet werden. Die Nachweise des Vorliegens dieserVoraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrier-kasse der Systemdokumentation beizufügen. Hierzu solltevom Kassenhersteller eine entsprechende Bestätigung ein-geholt werden.

Mitteilungspflicht: Nach den neuen gesetzlichenVorgaben gilt, dass Stpfl. eingesetzte elektronischeAufzeichnungssysteme ab dem 1.1.2020 an die Fi-nanzämter melden müssen. Dies betrifft insbeson-dere elektronische Kassensysteme. Dem zuständi-gen Finanzamt sind u.a. die Art und Anzahl der imjeweiligen Unternehmen eingesetzten elektroni-schen Aufzeichnungssysteme und der zertifiziertentechnischen Sicherheitseinrichtungenmitzuteilen.

Hinweis:Die Meldung muss auf dem amtlichen Vordruck erfolgen.Dieser liegt aktuell allerdings noch nicht vor. Wurde daselektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 an-geschafft, gilt eine Meldefrist bis zum 31.1.2020.

Belegausgabepflicht: Ab dem 1.1.2020 gilt für al-le mit elektronischen Aufzeichnungssystemen er-fassten Geschäftsvorfällen eine zwingende Beleg-ausgabepflicht. Die inhaltlichen Anforderungen anden Beleg sind gesetzlich vorgegeben. Ein Belegmuss (mindestens) enthalten:

den vollständigen Namen und die vollständigeAnschrift des leistenden Unternehmers,

das Datum der Belegausstellung und den Zeit-punkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeit-punkt der Vorgangsbeendigung,

die Menge und die Art der gelieferten Gegen-stände oder den Umfang und die Art der sons-tigen Leistung,

die Transaktionsnummer,

für jeden Steuersatz sind die Summen der Ent-gelte sowie der darin enthaltene Steuerbetragaufzulisten; im Fall einer Steuerbefreiung mussein entsprechender Hinweis aufgebracht sein,

die Seriennummer des elektronischen Auf-zeichnungssystems oder die Seriennummerdes Sicherheitsmoduls,

Betrag je Zahlungsart,

Signaturzähler und

Prüfwert.

Bei Kassen, die unter die Übergangsregelung biszum 31.12.2022 fallen, entfallen Angaben des Signa-turzählers und der Prüfwert.

Handlungsempfehlung:Ausnahmsweise kann bei einem Verkauf von Waren an ei-ne Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag undmit Zustimmung der zuständigen Behörde aus Zumutbar-keitsgründen von einer Belegausgabepflicht abgesehenwerden. Dies gilt auch bei Dienstleistungen.

Handlungsempfehlung:Dringend ist anzuraten, eine Inventur der vorhandenenKassensysteme zu erstellen und individuell zu prüfen, obdiese zumindest übergangsweise weiterverwendet werdendürfen und wie eine Neubeschaffungsstrategie aussieht.

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Generell ist bei Neuanschaffungen von Kassensystemenanzuraten, die Gesetzeskonformität bzw. die kurzfristigeNachrüstbarkeit der elektronischen Sicherheitseinrichtungvom Lieferanten/Hersteller bescheinigen zu lassen.

2. Anhebung der umsatzsteuerlichen Klein-unternehmergrenze

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurdedie umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze abdem 1.1.2020 angehoben. Und zwar wird die Um-satzsteuer von inländischen Unternehmern nichterhoben (und dann auch kein Vorsteuerabzug ge-währt werden), wenn der Umsatz im vergangenenKalenderjahr die Grenze von 22 000 € (statt bisher17 500 €) nicht überstiegen hat und 50 000 € (wie bis-her) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nichtübersteigen wird.

Hinweis:Soll ab 2020 von der erhöhten Umsatzschwelle und demdamit erweiterten Anwendungsbereich der Kleinunterneh-merregelung Gebrauch gemacht werden, darf ab dem1.1.2020 in Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer mehrausgewiesen werden, sondern es ist auf die Anwendung derKleinunternehmerregelung hinzuweisen.

Handlungsempfehlung:Auf die AnwendungderKleinunternehmerregelung kann ver-zichtetwerden.Dies ist insbesonderedannsinnvoll,wennderVorsteuerabzugeröffnetwerdensollunddieSteuerpflichtderAusgangsumsätze für die Leistungsempfänger nicht zu einerMehrbelastung führt, da ausschließlich (oder zumindestüberwiegend)anzumVorsteuerabzugberechtigteUnterneh-mer geliefert bzw. geleistet wird. Bei Verzicht auf die Anwen-dung derKleinunternehmerregelung ist die geschuldeteUm-satzsteuer (abzgl. Vorsteuern) nach den üblichen Regeln inden Voranmeldungen zu erklären und an das Finanzamt ab-zuführen. Hat der Unternehmer zur Regelbesteuerungoptiert, ist er an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden.

3. Überprüfung der Miete bei verbilligterVermietung

WirdeineWohnungverbilligtvermietet–was insbeson-dere bei der Vermietung an nahe Angehörige vor-kommt, so ist zu beachten, dass gesetzlich ggf. derWerbungskostenabzug eingeschränkt ist. Insoweitgilt:

Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Woh-nungsvermietung mindestens 66 % der ortsübli-chen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als ent-geltlich und die auf die Wohnung entfallendenWerbungskosten können in vollem Umfang gel-tend gemacht werden.

Beträgt die Miete dagegen weniger als 66 % derortsüblichen Marktmiete, so können Werbungs-kosten nur anteilig geltend gemacht werden; dieMiete ist auch in diesem Fall in vollem Umfangals Einnahme anzusetzen.

Wird der Werbungskostenabzug eingeschränkt, sokann sich dies sehr nachteilig auswirken, insbeson-

dere dann, wenn umfangreiche Erhaltungsaufwen-dungen anfallen oder Finanzierungskosten und Ab-schreibungen zu berücksichtigen sind.

Bei der ortsüblichen Marktmiete soll es sich um dieKaltmiete zzgl. gezahlter Umlagen handeln. Maßgeb-lich ist dabei die Miete für eine Wohnung in vergleich-barer Lage, vergleichbarer Art und Ausstattung.

Der Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsübli-chen Miete ist nun nicht nur bei Abschluss des Miet-verhältnisses vorzunehmen, sondern auch bei einemlaufenden Mietverhältnis. Nimmt der Vermieter beieinem laufenden Mietverhältnis keine Mieterhöhun-gen vor und steigt andererseits die ortsübliche Miete– wie aktuell in größeren Städten –, so kann dies dazuführen, dass ab einem gewissen Punkt die 66 %-Grenze unterschritten wird und eine deutliche Ein-schränkung des Werbungskostenabzugs greift.

Handlungsempfehlung:Im Falle einer verbilligten Vermietung sollte regelmäßig dievereinbarte Miete mit der aktuellen ortsüblichen Miete ver-glichen werden. Dabei können Mieten für vergleichbareWohnungen oder Angaben aus einem Mietspiegel heran-gezogen werden. Die ermittelten Zahlen sollten dokumen-tiert werden. Droht ein Unterschreiten der 66 %-Grenze, soist zu prüfen, ob eine Mieterhöhung sinnvoll ist und durch-gesetzt werden kann.

Des Weiteren ist bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen,wie z.B. den eigenen Kindern, stets darauf zu achten, dassdie Anerkennung des Mietverhältnisses – und damit desWerbungskostenabzugs – daran geknüpft ist, dass die Ver-tragsbeziehungen einem Fremdvergleich standhalten unddie vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durch-geführt werden.

4. Beendigung einer steuerlichen Betriebs-aufspaltung: Verpächterwahlrecht ermög-licht in manchen Fällen das Hinaus-schieben der Betriebsaufgabe

Der Rechtsformgestaltung „Betriebsaufspaltung“kommt in der Praxis eine außerordentlich hohe Bedeu-tungzu.BegrifflichwirddannvoneinerBetriebsaufspal-tung gesprochen, wenn betriebliche Funktionen, dievon einemUnternehmenwahrgenommenwerden kön-nen, auf zwei oder mehrere rechtlich selbständigeRechtsträger aufgeteilt werden und hinter diesenRechtsträgern die gleichen Personen stehen. Eine sol-che Konstellation wird insbesondere aus Haftungs-gründen gewählt, da hierbei die Haftungsmasse desoperativ tätigenunddamit risikobehaftetenBetriebsun-ternehmens dadurch gemindert wird, indem das wert-volle Anlagevermögen rechtlich separat gehalten wird.

Voraussetzung fürdasVorliegeneiner steuerlichenBe-triebsaufspaltung ist eine personelle und sachlicheVerflechtung zwischen Besitzunternehmen und Be-triebsgesellschaft. Eine personelle Verflechtung istdann gegeben, wenn die Personen, die hinter den bei-denUnternehmen stehen, auf diese einen einheitlichengeschäftlichen Betätigungswillen ausüben können,welcher imZweifel dann vorliegt,wenn in beidenUnter-

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nehmen eine Willensdurchsetzung mittels Stimmen-mehrheit erfolgen kann. Eine sachliche Verflechtungist dann gegeben, wenn das Besitzunternehmen derBetriebsgesellschaftmindestenseine fürdiesewesent-liche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dieskann z.B. ein betrieblich genutztes Grundstück sein.

Liegt eine steuerliche Betriebsaufspaltung vor, so hatdies insbesondere zur Folge, dass die an sich vermö-gensverwaltend tätige Besitzgesellschaft Einkünfteaus Gewerbebetrieb erzielt. Dies bedeutet auch,dass die überlassenen Wirtschaftsgüter bei der Be-sitzgesellschaft als Betriebsvermögen steuerlich ver-haftet sind und mithin Wertsteigerungen insoweit beideren späterer Realisierung der Besteuerung unter-liegen. Auch die Anteile an der BetriebsgesellschaftzählenzumsteuerlichenBetriebsvermögenderBesitz-gesellschaft.

Problematisch ist nun, dass bei Wegfall der perso-nellen Verflechtung grundsätzlich eine Betriebs-aufgabe gegeben ist mit der Folge, dass die stillenReserven im Betriebsvermögen des Besitzunterneh-mens einschließlich der Anteile an der Betriebsge-sellschaft aufzudecken und zu versteuern sind. Solag auch der Urteilsfall, über den der Bundesfinanz-hof zu entscheiden hatte. Konkret ging es um – ver-kürzt dargestellt – folgenden Fall:

J und sein Sohn U waren Gesellschafter derP-GbR, an der sie jeweils hälftig beteiligt waren.Die P-GbR vermietete seit 1.5.2002 ein Grund-stück mit aufstehendem Gebäude zur betriebli-chen Nutzung an die P-GmbH. Das Grundstückbefand sich im Bruchteilseigentum der Gesell-schafter J und U, wurde steuerlich also dem Son-derbetriebsvermögen der GbR zugerechnet.

An der P-GmbH waren J zu 48,8 % und U zu51,2 % beteiligt. Die P-GmbH handelte mit Texti-lien, die von ihrer ausländischen Tochtergesell-schaft P-Srl hergestellt wurden.

Zum 30.1.2008 übertrug J seinen Anteil an derP-GmbH unentgeltlich auf U.

Ende2008errichtetenJundUeineGmbH&Co.KG,in die die Anteile ander P-GbReingebrachtwurden,so dass dasGrundstück,welches bislang von J undU gehalten und über die P-GbR vermietet wurde, indas Eigentum der GmbH &Co. KG überging.

Das Finanzamt vertrat nun die Auffassung, dassdie Betriebsaufspaltung zwischen der P-GbRund der P-GmbH zum 30.1.2008 wegen Wegfallsder personellen Verflechtung geendet habe. Da-durch sei es zu einer Betriebsaufgabe für dieP-GbR gekommen, die zu einem Aufgabegewinnin Höhe der stillen Reserven in den Anteilen an derP-GmbH von 50 000 € und der stillen Reservendes Grundstücks von 57626 € geführt habe.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom17.4.2019 (Aktenzeichen IV R 12/16) das Vorliegeneiner Betriebsaufgabe bei der P-GbR verneint. In-soweit war entscheidend:

Die P-GbR hat im Streitjahr 2008 bis zu derenÜbergang auf die neu gegründete GmbH & Co.KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die aufdie Vermietung des Grundstücks beschränkte Tä-tigkeit der GbR war bis zum 30.1.2008 infolgeeiner Betriebsaufspaltung zwischen der P-GbRund der P-GmbH als Gewerbebetrieb anzusehen.

Allerdings hat die Betriebsaufspaltung am30.1.2008 geendet. Nur bis zur Übertragung derGesellschaftsanteile an der P-GmbH auf U am30.1.2008 bestand eine personelle Verflechtung,denn nach diesem Zeitpunkt konnte alleine U inder P-GmbH seinen Willen durchsetzen.

Das Ende der Betriebsaufspaltung hat nicht zueiner Betriebsaufgabe geführt, weil die P-GbR ih-ren Gewerbebetrieb nach den Grundsätzen derBetriebsverpachtung fortgeführt hat. Dement-sprechend ist bei der P-GbR zum einen kein Auf-gabegewinn entstanden, und zum anderen hat dieP-GbR weiterhin bis zu ihrem Untergang durch dieAnteilsvereinigung gewerbliche Einkünfte erzielt.

Mit Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspal-tung kann also eine Betriebsaufgabemit Versteuerungder stillen Reserven vermieden werden, wenn die Vo-raussetzungen füreineBetriebsverpachtung imGan-zen vorliegen und keine Betriebsaufgabe erklärt wird.Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen reicht es füreine gewerbliche Betriebsverpachtung aus, wenn diewesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebendenBetriebsgegenstände verpachtet werden. Wird ledig-lich einBetriebsgrundstück, ggf. in Verbindungmit Be-triebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eineBetriebsverpachtungvor,wenndasGrundstückdie al-leinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. FürGroß- und Einzelhandelsunternehmen wird nach derneueren Rechtsprechung angenommen, dass die ge-werblich genutzten Räume regelmäßig den wesentli-chen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbedas Gepräge geben – anders als etwa bei dem produ-zierenden Gewerbe. Dies war vorliegend gegeben. Mitder EinbringungdesVermögensderGbR indie neuge-gründeteGmbH&Co.KG lagsteuerlichesBetriebsver-mögen auf Grund gewerblicher Prägung vor.

Hinweis:Dies verdeutlicht, dass in bestimmten Fällen auch steuer-liche Betriebsaufspaltungen ohne Aufdeckung und Ver-steuerung der stillen Reserven beendet werden können.Solche Fälle sind allerdings steuerlich hochsensibel undbedürfen zwingend eingehender steuerlicher Beratung.

5. Nicht geltend gemachte Sonderbetriebs-ausgaben können später nicht nachgeholtwerden

Entstehen beim Gesellschafter einer Personengesell-schaft Aufwendungen im Zusammenhang mit seinerBeteiligung, so können diese steuerlich bei den Ein-künften aus der Beteiligung mindernd berücksichtigt

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werden. Begrifflich wird von Sonderbetriebsausga-ben gesprochen. Als Beispiele können genannt wer-den Fahrtkosten zur Gesellschafterversammlungoder auch Kosten der Refinanzierung des Anteilser-werbs bzw. der Einlageleistung.

SolcheSonderbetriebsausgaben liegenauchdannvor,wenn sich der Gesellschafter im Hinblick auf seine Be-teiligung betriebswirtschaftlich, steuerlich oder recht-lich beraten lässt. Nun ist zu beachten, dass Sonder-betriebsausgaben steuerlich zwingend in derGewinnfeststellungserklärung der Personenge-sellschaft erklärt werden müssen. Trägt der Gesell-schafter diese Kosten selbst (was der Regelfall seindürfte), so muss er die getragenen Aufwendungen derGesellschaft mitteilen, damit diese die Kosten in derGewinnfeststellungserklärung berücksichtigen kann.Dieser Umstand wird dann problematisch, wenn dieanderenGesellschafter von den Aufwendungen nichtserfahren sollen. So lag auch ein Streitfall, den der Bun-desfinanzhof zu entscheiden hatte.

Im Jahr 2008 kam es zum Streit zwischen den beidenGesellschaftern (damals Ehegatten) einer KG. Die Ge-sellschafterin F beauftragte in diesem Zusammenhangeine Rechtsanwaltskanzlei. Die abgerechneten Leis-tungen standen im Zusammenhang mit der Wahrneh-mung von Gesellschaftsrechten bei der KG und derKomplementär-GmbH, nachdem sie davon erfahrenhatte, dass der Gesellschafter E sich, ohne einen Ge-sellschafterbeschluss herbeigeführt zu haben, von derKGeinDarlehenüber50 000€gewährtundeinauchvonihm privat genutztes Fahrzeug geleast hatte und der Fdie Einsichtnahme in die Buchhaltung der KG verwei-gert wurde. Die Gesellschafterin beglich die Rechtsan-waltskosten noch in 2008 aus ihren privaten Mitteln. InderGewinnfeststellung2008derKGwurdendiesenichtberücksichtigt (weder erklärt noch festgestellt).

Die Ehe zwischen den Gesellschaftern wurde im No-vember 2008geschieden.NachdemdieGesellschafte-rin nun in 2009 sämtliche Anteile der KG übernommenhatte, machte diese die in 2008 getragenen Rechtsan-waltskosten in der Gewinnfeststellung 2009 geltendundverwiesaufdieGrundsätzedes formellenBilanzen-zusammenhangs. Der Ausweis des Eigenkapitals seinicht nur zum 31.12.2008 fehlerhaft gewesen, sondernauch noch im Streitjahr 2009. Denn es sei für den Vor-tragdesEigenkapitals indasFolgejahr nicht auf dessenSaldo abzustellen, sondern auf die verschiedenen Teil-beträge, aus denen sich der Saldo zusammensetze.

Der Bundesfinanzhof bestätigt nun aber mit Urteilvom 17.6.2019 (Aktenzeichen IV R 19/16), dass fürSonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mittelnbestritten worden sind und im Jahr der Entstehungdes Aufwands nicht berücksichtigt wurden, eine er-folgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nachden Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammen-hangs nicht in Betracht kommt. Mit der Bezahlungder Rechtsanwaltskosten in 2008 durch die Gesell-schafterin hätte richtigerweise eine Einlage imSonderbetriebsvermögen gebucht werden müssen.

Eine unterlassene Einlagebuchung kann nun späteraber nicht erfolgswirksam nachgeholt werden.

Handlungsempfehlung:

Dies verdeutlicht, dass vom Gesellschafter getragene Auf-wendungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligungzwingend in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesell-schaft im Wirtschaftsjahr der Entstehung des Aufwands zuerfassen sind. Aus diesem Grund sollte regelmäßig von derGesellschaft vor Erstellung der Gewinnfeststellungserklä-rung bei den Gesellschaftern abgefragt werden, ob solcheAufwendungen vorliegen.

6. Grundstücksenteignung kein steuerlichrelevantes privates Veräußerungsgeschäft

Werden vermietete Immobilien innerhalb eines Zeit-raums von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder ver-kauft, sowird der erzielte Veräußerungsgewinn steuer-licherfasst.ErfolgtdieVeräußerunghingegenerstnachAblauf dieses Zehnjahreszeitraums, bleiben dieWertsteigerungen der Immobilie insgesamt steuerfrei.

Auch wenn diese steuerliche Regelung zur ErfassungvonWertsteigerungen bei Verkauf innerhalb der Zehn-jahresfrist schon lange existiert, stellen sich immernoch Abgrenzungsfragen. So war bislang ungeklärt,ob ein Eigentumsverlust durch Enteignung als Ver-äußerung anzusehen ist. Dies hat derBundesfinanzhofnunmitUrteil vom23.7.2019 (Aktenzeichen IXR28/18)verneint.

Im Streitfall hatte der Stpfl. an einem unbebautenGrundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichenMiteigen-tumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteige-rung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümerdes Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in derdas Grundstück belegen war, ein Bodensonderungs-verfahren durch und erließ einen dieses Grundstückbetreffenden und an den Stpfl. gerichteten Sonder-ungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz,mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf dieStadt überging. Der Stpfl. erhielt eine Entschädigungi.H.v. 600000 € für das gesamte Grundstück. Das Fi-nanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in derZwangsversteigerungerworbenenMiteigentumsanteileinVeräußerungsgeschäft undwolltedenerzieltenGe-winn versteuern.

Der Bundesfinanzhof verneinte dies aber. Entschei-dend ist, dass die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräu-ßerung“ alsMerkmale eines privaten Veräußerungsge-schäfts entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvor-gänge erfassen, die wesentlich vom Willen des Stpfl.abhängen; siemüssenAusdruckeinerwirtschaftlichenBetätigungsein.AneinerwillentlichenÜbertragungaufeine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einerEnteignung – der Verlust des Eigentums am Grund-stück ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. (und ggf.auchgegenseinenWillen) stattfindet. In gleicherWeisekann es amwillentlichen Erwerb bei Rechtsgeschäftenzur Vermeidung einer Enteignung oder Umlegung feh-len.

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