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1 Erik Eybl, 2009

Berg und Recht; Wolayer See, Juni 2009

Berg und Recht Zivilrechtliche Haftung /

Schadenersatz

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Inhalt

• Benützungsrechte• Haftung für Schäden

• Haftung für mangelhaften Weg

• Haftung des Bergkameraden• Haftung des „Führers“

• Recht auf Rettung• Bergungskosten• Beispiele• Gesetzestexte

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Benützungsrechte: Wer darf?

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Benützungsrechte

Wald und Lichtungen: § 33 Forstgesetzfreie Betretung

Ödland und Weiden: Landesgesetze undGewohnheitsrecht: freie Betretung

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Benützungsrechte: § 33 Forstgesetz§ 33. (1) Jedermann darf, …, Wald zu

Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. 

Betreten (Gehen, Laufen, Klettern, Skifahren) des Waldes nur zu Erholungszwecken gestattet

Genehmigung des Eigentümers muss eingeholt werden für zB

• Radfahren / Mountainbiking• Reiten• Rodeln• Zelten, Lagern bei Dunkelheit• Errichtung von Wegen, Loipen, Klettersteige

(Anbringung von Kletterhilfen / Einzelhaken ist erlaubt)

Analoge Regelungen für Ödland durch Landesgesetze oder Gewohnheitsrecht (erlaubt: Abspringen mit Paragleiter)

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BenützungsbeschränkungenIn öffentlichem Interesse,

zB Bannwald, Aufforstung, Militär, Naturschutz

oder privatem Interesse zB Jagd, Wildzucht, „Privatwald“ bei Wohnhaus

• Jede Wegsperre ist ein Benützungsverbot

• Jeder Zaun ist eine Sperre(wird aufgehoben durch Übersteige/ Durchlässe im Wegverlauf)

• Schild „Nur für Geübte“ ist Warnhinweis, aber keine Sperre „für Ungeübte“, da Abgrenzungsmerkmale zu den „Geübten“ fehlen

• Prüfung der Rechtmäßigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde

• Verwaltungsstrafe gem. Forstgesetz• Besitzstörungsklage des Eigentümers

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Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln

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Canyoning, Rafting, Kanu, Paddeln

Canyoning: fällt wie Baden, Schwimmen, Tauchen unter den „großen Gemeingebrauch“ nach Wasserrechtprivate Gewässer: nur „kleiner Gemeingebrauch“ ist frei

(Wasser schöpfen, Tränken), daher Zustimmung des Eigentümers notwendigöffentliche Gewässer: wenn Wasser und Ufer nicht gefährdet

auch „großer Gemeingebrauch“ frei, aber untersagbar.

Rafting, Kanu, Paddeln: nach Schifffahrtsrecht zu beurteilenprivate Gewässer: Zustimmung nötigöffentliche Gewässer: grundsätzlich frei, aber Beschränkungen (Gewässersperre) möglich

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Sportunfallstatistik 2007Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit

Alpiner Skilauf 39,400

Fußball 31,100

Radfahren 21,700

Snowboarden 12,200

Hand-, Volley-, Basketball 9,400

Wandern, Bergsteigen 7,800

Laufen 6,900

Mountainbiken 6,500

Eislaufe, Eishockey 6,100

Langlauf, Rodeln 6,100

Reiten 5,200

Turnen 4,600

Inlineskaten 4,600

Tennis, Squash 4,500

Kampfsport 4,500

Skateboarden 3,800

Schwimmen, Tauchen 3,600

Sonstige 18,300

Gesamt 196,300

Wandern, Bergsteigen 7,800

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Haftung für einen mangelhaften Weg

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Haftung für einen mangelhaften Weg

…hängt davon ab, ob die Benützung

• rechtmäßig oder unrechtmäßig

• entgeltlich oder unentgeltlich war

Weg: • künstlich angelegt, • auf Boden „gebahnt“, • gewisse Dauerhaftigkeit der Anlage

auch Skipisten, Loipen, Klettersteigenicht: Kletterrouten, Wildwege

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Haftung für einen mangelhaften Weg

Unentgeltliche Benützung:

Haftung des Wegehalters und seiner Leute- für Vorsatz (in Kauf nehmen) und grobe Fahrlässigkeit (ungewöhnliche Vernachlässigung der

Sorgfaltspflicht, Schaden wahrscheinlich und vorhersehbar)- wenn durch mangelhaften Zustand des Weges- Schaden an Personen oder Sachen eintritt.

Geschädigter muss beweisen:- Schaden- Kausalität- Haltereigenschaft und- Verschulden

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Haftung für einen mangelhaften Weg

Wegehalter ist, wer- Kosten für Errichtung und Erhaltung trägt- Verfügungsmacht hat, um Maßnahmen zu setzen

Beispiele:- Alpiner Verein legt mit Zustimmung des Eigentümers Weg an

und erhält ihn => Verein ist Halter

- Grundeigentümer erhält Weg zu einer Alm => Eigentümer ist Halter

- Waldeigentümer und Hüttenpächter teilen sich die WegkostenGemeinsame Halterschaft

- Halterloser Weg: zB unmarkierte Wegspuren im Hochgebirge

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Haftung für einen mangelhaften WegBei unentgeltlicher Benützung darf Verkehrssicherheit nicht überspannt werden – Verpflichtungen des Halters jedenfalls geringer als im Flachland.Benützer haben erhöhte Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht.Verschuldensgrad hängt ab vom Ausmaß und Gefährlichkeit der Beschädigung, Dauer der „Untätigkeit“, Frequenz des Weges

Kein Verschulden des Wegehalters: Radfahrer stürzt über ein eine Woche zuvor ausgeschwemmtes Rohr: wöchentliche Wegkontrolle unzumutbar

Grobe Fahrlässigkeit, wenn zB•Seilversicherung fast 1 Jahr nicht überprüft wird•Fast unsichtbarer Weidedraht über Weg gespannt wird•Nach einem Vorfall keine Verbesserungsmaßnahmen

Vorsatz: zB Wegfallen für unrechtmäßige Mountainbiker

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Haftung für einen mangelhaften Weg

Entgeltliche Benützung:

• zB Mautstraße, Eintrittsgelder für Klammwege,Wege in unmittelbarem Zusammenhang mit Liftanlagen

• Betreiber haftet aus Vertrag- für Erfüllungsgehilfen- ab leichter Fahrlässigkeit

• Beweislastumkehr:Geschädigter muss beweisen - Schaden, - Vertragsverletzung und - KausalitätSchädiger muss seine Unschuld beweisen !

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Haftung für einen mangelhaften Weg

Unrechtmäßige Benützung:

• War Unrechtmäßigkeit erkennbar, kann sich der Geschädigte nicht auf die Mangelhaftigkeit berufen, wenn die Mangelhaftigkeit nur die verbotene Benützungsform betraf.

Beispiele: • Breite Fugen in einer für Radfahrer gesperrten Brücke

Keine Weghalterhaftung• Aus Stützmauer herabfallender Stein oder

dünner Draht über Weg gespannt – hätte auch Wanderer gefährdet, daher Weghalterhaftung, aber Verschuldensteilung

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Haftung des Bergkameraden

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Haftung des BergkameradenWer sich „sehenden Auges“ in besondere Situation begibt,

muss auf besondere Anforderungen vorbereitet sein. Jeder Teilnehmer einer Bergtour nimmt die damit

verbundenen Risken bewusst eigenverantwortlich in Kauf.Bergkamerad haftet entsprechend seinem Wissen und

Zumutbarkeit für falsches Verhalten / Unterlassungen.Oft auch (erhebliches) Mitverschulden des Geschädigten.

Losgetretene Steine: Wenn „typische Gefahr“, keine HaftungWenn Gefahr vorhersehbar und Unachtsamkeit: Haftung möglich

Fehlerhafte Handhabung des „Abseilachters“: Haftung

Grenzbereich: Bergsteiger opfert Seilkameraden, um sich selbst zu retten. Als absolut letzte Möglichkeit strafbefreiender „übergesetzlicher entschuldigender Notstand“

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Haftung der „Führer“

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Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“„Piz Buin-Urteil“, OGH vom 30.10.1998, 1 Ob 293/98i:

Überträgt eine Gruppe einem an alpiner Erfahrung überlegenenMitglied besondere Verantwortung wird dieses „Führer ausGefälligkeit“ mit erhöhten Schutz- und Sorgfaltspflichten – wie einsorgfältiger und umsichtiger nicht-professioneller Bergsteiger!Um eine Haftung zu vermeiden, müsste der „Führer aus

Gefälligkeit“dies ausdrücklich erklären.

Kombination verschiedener Umstände für Haftung ausschlaggebend:

- willentliche Übernahme der Führung und Vertrauen erwecken- bagatellisieren oder verheimlichen von Gefahren- Schwächere zu einer gefährlichen Tour überreden - nicht für die zugesicherte adäquate Ausrüstung sorgen

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Haftung des BergführersBergführer haften wie Sachverständige aus Vertrag

• § 1299 ABGB. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet …. gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten.

• Sachverständige haften für die Verletzung von Sorgfalts- und Wissensstandards sowie von Schutzpflichten ihrer Berufsgruppe – also eines umsichtigen und sorgfältigen Bergführers.

• Haftung ab leichter Fahrlässigkeit – nicht für jedes Unglück

• Beweislastumkehr: Bergführer muss Unschuld beweisen

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Bergung

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Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch: Imstichlassen eines Verletzten § 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung amKörper … er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, dieerforderliche Hilfe zu leisten, ist … zu bestrafen.(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nichtzuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist … nicht zuzumuten, wenn sienur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichenKörperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unterVerletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.

• Nach § 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig (Schutzgesetzverletzung).

• Beispiel: Keine Haftung für losgetretenen Steinschlag, aber Haftung für das Imstichlassen des dadurch Verletzten.

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Pflicht zur Bergung / RettungStrafgesetzbuch: Unterlassung der Hilfeleistung§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall … unterläßt, die zurRettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einerbeträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigungoffensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist …..zu bestrafen, essei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten

ist.(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten,

wennsie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzunganderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

• Nach § 1311 AGBG wird man bei Verletzung dieser Art Gesetze auch schadenersatzpflichtig (Schutzgesetzverletzung).

• Haftung trifft alle im alpinen Gelände Tätige (Hüttenwirte, Liftwarte, zufällige Begegnungen etc).

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Such- und BergungskostenBergrettungsorganisationen durch Landesgesetze geregelt.Grundsätzlich trägt der Gerettete die Kosten!

§ 131 Abs 4 ASVG: Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werdenbei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt • Einige SV-Träger haben Pauschalvereinbarungen mit

Bergeorganisationen und übernehmen die Kosten teilweise.(zB Hubschrauberkosten)

Private Unfallversicherungen: Berge- und Transportkosten im Rahmen des jeweiligen Vertrages (Achtung: Zusatzdeckung nötig).

Mitgliedschaft bei alpinen Vereinen und Förderbeiträge zugunsten der Bergrettung bieten Versicherungsschutz.

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Such- und Bergungskosten: Deckung durch GeneraliUnfallversicherung mit Einschluss „Unfallkosten“

(Zusatz):• Deckt unter anderem Such-, Rettungs- und Bergekosten

inkl Hubschraubertransport im• Notfall: zB akute Erkrankung; Zwangslage, die

Gesundheit oder Leben gefährdet, …• Unfall: plötzlich von außen auf den Körper wirkendes

Ereignis führt zu unfreiwilliger Gesundheitsschädigung• In unbegrenzter Höhe additiv zu sonstigen Unfallkosten

zB Versicherungssumme € 100.000 (Dauerinvalidität)für Unfallkapital, Sofortleistung und Unfallkosten:

• Mann, 25 Jahre; monatlich € 8,09• Frau, 25 Jahre; monatlich € 5,26

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Such- und Bergungskosten

Geschäftsführung ohne Auftrag

Dritter leiten Bergung oder Suchaktion ein, die sich als unnötig erweist.

Wenn die Situation für den Dritten eine solche Aktion subjektiv gerechtfertigt hat, dann liegt berechtigte „Geschäftsführung ohne Auftrag“ vor.

Nicht der Dritte sondern Geschädigter oder Gesuchter ist zur Kostentragung verpflichtet.

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Ausrüstung alleine macht‘s nicht ausNeben mangelndem Wissen über die Gefahren im alpinen Gelände ist auch die körperliche Verfassung vieler Bergsteiger Ursache für schwere Unfälle: Peter Veider (Bergrettung Tirol): "Wir beobachten, dass die Leute einfach 'patscherter' werden. Sie gehen nicht mehr so viel im alpinen oder unwegsamen Gelände, werden bereits in der Schule im Turnunterricht nicht mehr so gefordert."

Bergausrüstung Oben: 2000Links: 1917Figurine: Museum 1915-1918, Rathaus Kötschach-Mauthen

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Beispiele: Bergkameraden-Haftung

• „Seegrubenspitzenfall“ 1976:Voraussteigender tritt Stein los, verletzt nachkommenden, der versucht, Stein mit der Hand abzuwehren. OGH: Lostreten des Steines ist typische Gefahr.Der Erfahrenere ist nicht alleine deshalb haftbar, weil er die Führung übernommen, Route festgelegt, Initiative ergriffen hat.

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Beispiele: Bergkameraden-Haftung• Erstmals ist ein Bergsteiger wegen Auslösen von

Steinschlag verurteilt worden. Die Gefahr war bekannt. 2005

Am Amtsgericht Laufen (D) wurde ein Bergwanderer rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Er war mit einem zweiten Bergwanderer vom Weg abgekommen und wollte, nachdem er dies bemerkt hatte, über einen Steilhang zum Weg zurückqueren. Dabei trat der Bergwanderer einen Stein los, der einen anderen Wanderer auf dem darunter liegenden Weg traf und in die Tiefe riss. Das Gericht stellte fest, dass der Bergwanderer die Gefahr erkannt hatte und ihm klar war, dass die losen Steine in dem von ihm durchquerten Steilhang möglicherweise auf den darunter liegenden Weg fallen könnten. Er hätte auch davon ausgehen müssen, dass sich zum Zeitpunkt der von ihm angesetzten Querung durch das fragwürdige Gelände auch Personen auf dem darunter liegenden Weg befinden könnten.Das Gericht würdigte in besonderem Masse, dass sich der Wanderer nach dem Unfall um den Verunglückten kümmerte und danach auch um dessen Angehörige.

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Beispiele: Bergkameraden-Haftung• „Traunstein-Fall“ 1970:

Zwei Burschen drängten zwei unerfahrene Frauen zum Abstieg über den Naturfreunde-Steig am Traunstein unter wahrheitswidriger Zusicherung der Ungefährlichkeit. Durch Unterlassung der notwendigen Unterstützung beim Abstieg stürzt eine der Frauen in den Tod. Burschen strafrechtlich freigesprochen, zivilrechtlich zu Schadenersatz verurteilt, weil sie angesichts des Drängens auf Abstieg und der Kenntnis der Unerfahrenheit besondere Sorgfaltspflichten gehabt hätten

• „Vorderer Bratschenkopf, 3397m“:Erfahrener Bergsteiger unternahm mit junger Frau Bergtour. Bei Abstieg über Firnrinne legte er Steigeisen an, seilte Frau über Steckpickel ab. Frau stürzte bei versuch, einer Spalte auszuweichen in diese. Sie konnte von ihrem Bergkamerad gehalten, aber nicht geborgen werden. Dieser stieg zu Tal, als er mit Hilfe am nächsten Tag aufstieg war Frau verstorben. Freispruch, da nur normale „Bergkameradenhaftung“ (nicht „Führer aus Gefälligkeit“) und Mann alles Zumutbare unternommen habe.

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Beispiele: Wegehalterhaftung• „Mizzi-Langer-Wand“, 2002

Klägerin stürzte wegen ausbrechendem Bohrhaken ab.Grundeigentümerin der M-L-W konnte nachweisen, dass sie nicht „Halterin“ der Kletterroute sei, kein Interesse daran habe und die Touren nicht bewerbe. OGH: Abweisung der Klage, Begehung erfolgte völlig auf eigeneGefahr.

• „Nördlingerhütten-Fall“, 1981Alpiner Verein ist Wegehalter für Steig mit Seilversicherung, der als „Nur für Geübte“ ausgeschildert ist. Durch Verletzung des Wegewarts wurden die Versicherungen über ein Jahr nicht überprüft. Klägerin verhält sich „unalpin“, indem sie für einen drei Meter hohen Abstieg sich nur mit einer Hand festhält, an einem Seil, das nicht straff gespannt und ziemlich „ausgemergelt“ ist. Dieses Seil reißt. OGH: Verschuldensteilung zu 1/3 Verein wegen Nicht-Überprüfung des Weges über ein Jahr, 2/3 Mitverschulden der Klägerin wegen ihres unalpinen Verhaltens

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Beispiele: Wegehalterhaftung• „Fuchsensteig-Fall“, 1990

Fuchsensteig mit Tafel „nur für Geübte“ versehen. Weg geht direkt zu Felswand, vor dieser in spitzen Winkel links weg. In der Kehre geht ein anderer Weg weiter, um den Felsen herum und dann über einen steilen Grashang. Verlauf des Fuchsensteiges war an dieser Stelle nicht markiert, keine Absperrung des anderen Weges. Wanderer gehen falschen Weg bis zur steilen Grasrinne. Weg kam den Wanderern nun gefährlich vor, sie gingen trotzdem weiter, Frau rutscht aus und stürzt tödlich ab. Bereits ein Jahr zuvor ereignete sich dort ein tödlicher Unfall.OGH: 2/3 Verschulden beim Wegehalter, weil er Markierung oder Sperrung unterlassen habe; 1/3 Mitverschulden der Geschädigten, weil sie trotz erkannter Gefährlichkeit weitergegangen sei.

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§ 33 Forstgesetz• Benützung des Waldes zu Erholungszwecken•     § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2und 3 und des § 34, Wald zu

Erholungszwecken betreten und sich dortaufhalten.  (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:  a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,  b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze,  Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von     Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,  c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von  drei Metern noch nicht erreicht hat.  (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jenerPerson, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang imSinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.  (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraßeerreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.  (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.  (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommenwerden.

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§ 1319a ABGB• (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch

getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

• (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.

• (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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§ 14 Tiroler Rettungsgesetz§14 Förderung von Bergrettungsorganisationen:

(1) Aufgaben der Bergrettung sind: a) die Rettung von Personen, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände einen Unfall erlitten haben oder sich dort aus anderen Gründen in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, b) die Suche nach Personen, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände vermißt sind, wenn anzunehmen ist, daß sie sich in Lebensgefahr oder in einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, und c) die Bergung von Toten, die im alpinen oder sonst unwegsamen Gelände aufgefunden werden.

(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten Bergrettungsorganisationen zu fördern, diea) ihren Sitz in Tirol haben und deren satzungsmäßiger oder gesetzlich festgelegter Aufgabenbereich die Erbringung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 umfaßt, b) gemeinnützig sind und ihre Aufgaben überwiegend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgen und c) über eine ausreichende Anzahl von Personen, die bergerfahren sowie für die Leistung Erster Hilfe und in den Methoden der Bergrettung ausgebildet sind, und über eine ausreichende Anzahl von Suchhunden, von Bergrettungsgeräten und von Einsatzstellen verfügen.