1 Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG). Meine Sicherheit ist euch wichtig, eure Sorge fesselt mich 2.

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1 Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

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Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

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Meine Sicherheit ist euch wichtig, eure Sorge fesselt mich

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Zielsetzung Bewohnervertretung (1)

Auftrag

Vertretung von pflegebedürftigen Menschen bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in Einrichtungen gemäß HeimAufG, wie z.B. Pflegeheime, Tagesstätten usw., und Krankenhäusern (mit Ausnahme der Psychiatrie)

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Es bestehen geringe Unterschiede in der Anwendung des HeimAufG in Krankenhäusern und in Altenwohn- und Pflegeheimen.

Im speziellen wird heute aber auf Pflegeeinrichtungen eingegangen.

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Voraussetzungen für freiheitsentziehnde Maßnahmen

Im Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit ist genau definiert unter welchen Bedingungen freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden dürfen.

1. Strafrecht2. Unterbringungsgesetz (Psychiatrie)3. Notwendige Erziehungsmaßnahmen Minderjähriger4. Heimaufenthaltsgesetz seit 2005

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Geltungsbereich

• Senioren- u. Pflegeinrichtungen

Personen, die wegen ihrer Erkrankung der Pflege oder Betreuung bedürfen, wenn sich die Frage einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme stellt

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Freiheitsbeschränkung - Definition

Jede Unterbindung der persönlichen Ortsveränderung eines Menschen gegen seinen Willen, stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar

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Freiheitsbeschränkung - Beispiele

• Mechanische Maßnahmen wie z.B. Seitenteile, Therapietische, Sitzhosen im Rollstuhl, versperrte Türen,…

• Elektronische Maßnahmen wie z.B. GPS-Sender zur Ortung

• Medikamentöse Maßnahmen, z.B. Medikamente, die unmittelbar auf den Bewegungsdrang einwirken sollen

Die kleinste Einschränkung soll zur größtmöglichen Sicherheit und Freiheit führen.

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Da aber inzwischen schon sehr viele alternativen Maßnahmen im pflegerischen Bereich zur Verfügung stehen, ist die Pflege aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung gezwungen, diese auch zur Anwendung zu bringen.

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Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

• ernstliche und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung

• die Maßnahme ist unerlässlich, geeignet und angemessen

• schonendere Maßnahmen sind nicht möglich

• Psychische Krankheit oder geistige Behinderung

Die Freiheitsbeschränkung muss unumgänglich sein und darf erst nach Einsatz aller alternativen Maßnahmen eingesetzt werden.

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Anordnung von Freiheitsbeschränkungen

• Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (z.B. Seitenteile, GPS, Therapietisch,..)

• Pädagogische Leitung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

• ÄrztInnen (für Medikamente die eine freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellen)

Die Zuständigkeit der Anordnung richtet sich nach der Art der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

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Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden

Es darf aber nicht vergessen werden, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch eine sehr große Verletzungsgefahr darstellen können (überklettern der Seitenteile, Strangulation bei Sitzgurten im Rollstuhl oder Therapietische,…)

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Mögliche Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen

• Bezugspflege • Validation• Sozialanamnese, Biografiearbeit• Sturzprophylaxe (Sturzanalyse, Physiotherapie,

Ergotherapie, Kraft- und Ausdauertraining, Hüftprotektoren…)

• Abarbeiten des Bewegungsdrangs• Bettsensoren• Betten mit geteilten Seitenteilen, Tiefstellbetten• Leichte Bettranderhöhung („Leintuchwulst“)• Sturzmatratzen• Sensormatten• „Boxerhandschuhe“• …

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Sensormatte

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Beispiele für gelindere MaßnahmenProvinoxx

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Beispiele für gelindere MaßnahmenTiefstellbetten

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Beispiele für gelindere MaßnahmenHosen mit Hüftprotektoren

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Beispiele für gelindere Maßnahmen Sitz- und Gehwagen

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Zur Tätigkeit der BewohnervertreterInnen

• Die Bewohnervertretung ist dafür zuständig, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden

• Gespräche mit Bewohnern und Angehörigen

• Muss den Wünschen der BewohnerInnen entsprechen, sofern diese ihrem Wohl nicht abträglich sind

• Besprechung mit anordnender Person und Pflegepersonen hinsichtlich der konkreten Freiheitsbeschränkung

• Unangemeldeter Besuch der Institution möglich

• Einsicht in Krankengeschichte, Pflegedokumentation oder ähnliche Aufzeichnungen

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Freiheit ........

Notwendig ist die Sorge aller für die Freiheit.... Sie kann nur bewahrt werden, wo sie zu Bewusstsein gekommen und in die Verantwortung aufgenommen ist.

Karl Jaspers

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Kontaktadresse:Verein VertretungsNetzFachbereich BewohnervertretungSt. Veiter Straße 449020 Klagenfurt am WörtherseeTel: 0676/ 83 30 83 570