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1 herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung PATIENTENRECHTE Patientencharta Patientenverfügungen Heimbewohnerrechte

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herzlich willkommen zur fortbildungsveranstaltung

PATIENTENRECHTEPatientencharta

PatientenverfügungenHeimbewohnerrechte

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PatientenrechtePatientenrechte

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Übersicht

Patientenrechte/Heimbewohnerrechte

Patientencharta- Selbstbestimmung

- Kinder/Jugendliche

- Patientenverfügung

- Freiheitsbeschränkungen Patientenanwaltschaften Patienten-Entschädigungsfonds

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www.patientenanwalt.com

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Patientenrechte

Rechte in vielen Gesetzen enthalten:- KAG, ÄG, ASVG, GuKG, MTD...

- ABGB Patientencharta

- Staatsvertrag

- Zusammenfassung

- leichte Lesbarkeit, Broschüre

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Einleitung

Gruppen von Patienten- Rechten:- SelbstbestimmungSelbstbestimmung;

- InformationInformation;

- WürdeWürde, Integrität;

- ZugangZugang zu Behandlung und Pflege;

- BehandlungBehandlung nach dem Stand der med. Wissenschaft

- Unterstützung und BeratungUnterstützung und Beratung „„Soft LAW“Soft LAW“

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Selbstbestimmung

Wer darf eigentlich darüber entscheiden, welche Behandlung ich bekomme?

Ich will auf keinen Fall, dass meine Angehörigen ihre Zustimmung für einen Eingriff geben. Kann ich das verhindern?

Kann ich gezwungen werden im KH zu bleiben, auch wenn ich es nicht mehr will?

Was ist ein Patiententestament? Dürfen mir, wenn ich gestorben bin, Organe

entnommen werden?

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Selbstbestimmung

Salus versus voluntasSalus versus voluntas

-Zustimmung zur Behandlung

-Ablehnung der Behandlung

-Willensfähigkeit

„Patienten dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt

werden.“

„Patienten haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für

den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter

Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.“

Persönliche Freiheit versus FürsorgeWieviel Freiheit ist möglich? Wieviel Fürsorge ist unbedingt

notwendig?

Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch

nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist......zu bestrafen.

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Wo und warum?

Gemeinwohl-Individualwille Schutz der Allgemeinheit vor dem Individuum

- Bekämpfung von Epidemien- Epidemiegesetz

- Unterbringungsgesetz Schutz des Individuums vor sich selbst

- Recht auf Unvernunft!

- Unterbringungsgesetz

- Heimaufenthaltsgesetz

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Willensbildungsfähigkeit

Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit

und

≠ GeschäftsfähigkeitDie Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu

überblicken, einzuschätzen und

sich demgemäß zu verhalten.

Kognitives ElementKognitives Element Voluntatives ElementVoluntatives Element

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Willensfähigkeit

„Die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Einsatz und die Aufopferung eigener

Rechtsgüter zu treffen.“ (Amelung)

Minderjährigkeit, geistige Behinderung,psychische Krankheit

Erfassung von TatsachenWertentscheidungen

Erfassung von Alternativeneinsichtsgemäße Selbstbestimmung

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Konsequenzen

Willensfähigkeit gegeben:- Aufklärung

- Entscheidung ist zu akzeptieren

Willensfähigkeit nicht gegeben:- Status der Verwandten

- Akutbehandlung- mutmaßlicher Patientenwille

- Patientenverfügung

- Objektives Wohl

- Keine Akutbehandlung- Sachwalter, Pflegschaftsgericht

Behandlungshoheit

Vernunfthoheit

Wenn der Patient keine Zustimmung zur Amputation seines gangränbefallenen Arms gibt, sind die Motive dafür in seinem persönlichen Wertesystem zu suchen. Auch wenn die Entscheidung für die Allgemeinheit nicht nachvollziehbar ist, ist sie beachtlich.OGH 21.10.87, 8 Ob 652/87

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SelbstbestimmungKinder/Jugendliche

KindRÄG 2001 Rechtssprechung und Lehre Selbstbestimmungsrecht

- Fremdbestimmung ist ultima ratio „Ältere“ Bestimmungen im

Arzneimittelgesetz

1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.

2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

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Volljährigkeit ab vollendetem 18 Lj.18 Lj.- Einwilligungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit

AlleAlle therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen Maßnahmen, Schmerz-linderung, kosmetische OP.......

Aber nicht Schwangerschaftsabbruch!

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Einwilligungsfähigkeit

Einwilligung in med. Behandlung- allein durch Kind, wenn Einwilligungsfähig

- bei mündigen Minderjährigen wird dies vermutet (14- 18 Lj.)

- Zweifelsregelung Einwilligungsfähigkeit

- Ärztliche Beurteilung

- Einzelfall- Alter, Reife, Gesundheitszustand, Persönlichkeit

- Schwere des Eingriffes, Risiken, Spätfolgen

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Elternrechte-Pflichten

Zustimmung zusätzlich durch Erziehungs-berechtigte, wenn- schwere oder nachhaltige

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit

-Qualität einer schweren schweren KörperverletzungKörperverletzung

-mehr als 24- tägige Gesundheitsschädigung

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Dringende Behandlung

Regelung wie im § 8 KAG- Gefahr im Verzug Situationen

Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit- erst ab Volljährigkeit

- notwendige Therapie mit Konsequenz der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit möglich

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Patientenverfügung

Patientenverfügung Testament

Ziele:

- Klarheit für Helfer

- Vorsorge und Eigenverantwortung

- Stärkt das Vertrauen

Übertragungsmittel für Informationen

Transportmittel für PatientenwillenKommunikationsbrücke

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Patientenverfügung

Keine Einschränkung auf Hospizbereich Keine Formvorschriften Dokumentationspflicht in KG

- zentrale Registrierung? Wirkungsdauer?

- Nicht mit bestimmtem Zeitablauf ungültig

- Jederzeitiger Widerruf (auch konkludent)

- Aktualisierung empfehlenswert

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Bindungswirkung?

Bindung oder Indiz?Bindung oder Indiz?-Grundsätzlich verbindlich!!!

- Je konkreter die Situation abzusehen war

- je kürzer die Zeitspanne

-ob vorher ärztliche Information stattgefunden hat

-Wenn abgegangen wird, besonders genaue Dokumentation notwendig

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Werkzeuge

Ratgeber Formular Arbeitsmappe Ergänzungsblätter Hinweiskarte Video Internetversionen mit Download

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Resumee

Hilfsmittel für Patient und Helfer Keine Unterstützung für Sterbehilfe Nur für bestimmte Situationen zu

empfehlen Patient muss sich damit

beschäftigen können Ein neues Projekt aber nichts

anderes als das Selbstbestimmungsrecht

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Freiheitsentziehung

Willensfähiger Patient- Entscheidung ist zu akzeptieren

Willensunfähiger Patient- Status des Sachwalters

- Rechtfertigungsgründe-Abwägung der betroffenen Interessen

- nur, wenn schutzwürdige Güter (Leben, Gesundheit)

- maßhaltend und schonend

- zur Abwehr der Gefahr geeignet

- der letzte Ausweg

Freiheitsentziehung§ 99

Wer einen anderen widerrechtlich gefangenhält oder ihm auf andere Weise die

persönliche Freiheit entzieht, ist mit...zu bestrafen.

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Gesetzliche Umsetzung

Vorarlberger Heimgesetz- Beschränkung der Bewegungsfreiheit

- Zum Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit sowie anderer Menschen

- Freiheitsentziehende Maßnahme - bei psychischer Krankheit

- Anordnung von Pflegeleitung

- Verständigungspflicht

- Bewohner selbst

- gesetzlicher Vertreter

- Auskunftsberechtigter

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Vorarlberger Heimgesetz

Rechtsschutz- Bewohner

- gesetzlicher Vertreter

- Auskunftsberechtigte

- Ehegatten und Kinder

- Bezirkshauptmannschaft

Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)- Entscheidung binnen einer Woche

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Gesetzliche Vorhaben

Heimaufenthaltsgesetz des Bundes- Beschränkungen in Alten- und

Pflegeheimen-Bewegungsfreiheit gegen oder ohne

seinen Willen entzogen wird- mechanische Vorrichtungen

- Medikamente

- oder andere Weise

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Heimaufenthaltsgesetz

Voraussetzungen- psychische Krankheit oder geistige

Behinderung

- eigenes Leben oder Gesundheit oder die anderer konkret gefährdet

- Beschränkung unerlässlich, angemessen und geeignet ist

- keine schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahme

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Heimaufenthaltsgesetz

Anordnung durch Pflegeleitung- wenn auf Dauer oder regelmäßig zusätzlich FA für

Psychiatrie (für Vorliegen der Voraussetzungen) Verständigungspflichten

- Heimbewohner

- Vertreter

- Vertrauensperson

- Bewohnervertretung Gerichtliche Überprüfung

- Längstens nach sieben Tagen zu entscheiden

- mündliche Verhandlung

- Gericht kann Sachverständigen beiziehen

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Information

Ich wusste gar nicht, dass es Patientenrechte gibt. Wer muss mich darüber informieren?

Ich möchte genau wissen, welche Diagnose ich habe und was mit mir passiert. Kann ich das erfahren?

Um Gottes Willen! Ich will gar nicht wissen, was ich habe; muss ich trotzdem informiert werden?

Warum darf mir die Schwester meine medizinische Diagnose nicht erklären?

Warum erhalte ich am Telefon keine Auskunft?

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Information

Was sind Vertrauenspersonen? Darf ich meine Krankengeschichte

lesen? Ich habe mich mit meinem Kind im KH

aufnehmen lassen, wusste aber nicht, dass ich das bezahlen muss.

Es wird viel von Patientenrechten gesprochen, hat der Patient auch Pflichten?

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Würde-Integrität

Ausreichende Besuchs-und Kontakt-möglichkeiten- bei nachhaltiger Verschlechterung auch

ausserhalb der Besuchszeiten. Verschwiegenheit

Psychologische Unterstützung

Auch in Mehrbetträumen ausreichende Wahrung der Intimssphäre

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Palliativbereich

Diagnostik, Behandlung und Pflege nach dem Stand der Wissenschaft; dabei bestmögliche Schmerztherapie.

Religiöse Betreuung zu ermöglichen Sterben in Würde zu ermöglichen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zum Kontakt

mit Sterbenden zu geben; auf Wunsch auch Personen auszuschließen

Behandlung nur mit Zustimmung Recht im vorhinein Willensäußerungen abzugeben In die Dokumentation müssen Willensäußerungen

aufgenommen werden.

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PatientenanwaltschaftenPatientenanwaltschaften

Beschwerdemanagementim Gesundheits-(und Sozial)

wesen

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Das sind die PA nicht!

Rechtsanwälte Mediatoren Richter Behörden Politische Gruppierungen Selbsthilfegruppen

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Zuständigkeit

Krankenanstalten Niedergelassene Ärzte Rettungsdienste etc. Pflegeheime

Bundesland Kranken-anstalten

Pflege-heime

Niedergelassene Ärzte

Organisation

BB XX XX XX zentralzentral

KK XX XX zentralzentral

NÖNÖ XX XX XX zentralzentral

SS XX zentralzentral

StSt XX zentralzentral

OÖOÖ XX zentralzentral

TT XX dezentraldezentral

VV XX XX zentralzentral

WW XX XX XX zentralzentral

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STRUKTURELLES

„Serviceeinrichtungen“ des Landes

Weisungsfreiheit

Verschwiegenheit

kostenlose Dienstleistung

bundesweite Zusammenarbeit ARGE PA

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Leitbild der PPA

SprachrohrSprachrohr für Patienten RückmeldungRückmeldung für Personal in KA

und extramuralem Bereich Instrument der QualitätssicherungQualitätssicherung SchadensabwicklungSchadensabwicklung unter Wahrung

des Gesichtes aller Beteiligter VentilVentil für aufgeladene emotionale

Situationen

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ORGANIGRAMM

Gutachter Medizinisch/Pflegerisch

LeiterPatientenanwalt

Medizinischer BereichDr. Alexander Ortel

Juristischer BereichDr. Gerald Bachinger

Pflege ManagementMartin Kräftner

BüroleiterinMaria Prügl

AssistentinMarion Schmid

AssistentinChristine Frey

SozialarbeiterinFr. Rottensteiner

SachbearbeiterinFr. Jez

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Beschwerden 95-2002

264320

290349 324

473522

595

0

100

200

300

400

500

600

95 96 97 98 99 2000 2001 2002

46%11%

14%

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Beschwerden 2000-2001

473522

275323

58643550

2117

8468

0

100

200

300

400

500

600

Gesamt KA Ärzte SV Träger PH Sonstige

2000

2001

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Aufteilung auf die Fachgebiete

Chirugie28,8%

Unfall/Unfallchirugie18,7%

Interne17,9%

Gynäkologie9,2%

Orthopädie7,5%

Augen2,3%

Sonstige(Intensiv, Neurologie, Psychatrie,

Kinder,..)13,3%

Urologie1,7%

Allgemein0,6%

(100%= 347 Beschwerden)

2002

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ABLAUFDIAGRAMM

BESCHWERDE

Jur. Vorprüfung

Med. Vorprüfung

Med. Beratung Gutachten

Schiedsstelle Haftpflichtversicherung

ErledigtErledigt

Erledigt

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Patienten- Entschädigungsfonds

EntwicklungEntwicklungGrundsätzeGrundsätzeBewertungBewertung

Aus der Perspektive eines Praktikers

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Entwicklung

Diskussion um Verbesserung der Patientenposition;

Verschuldensunabhängige Haftung;

neues Modell; Haftungssystem bleibt,

wird aber ergänzt!

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Modell

Ausgangslage: 2- stufiges Modell

PPA prüft wie bisher, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht

1. Stufe

2. Stufe

Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich und Haftung nicht eindeutig gegeben ist, dann Fall für Fonds.

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Grundsätze

Schaden-Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung

-Therapie im weitesten Sinn

Stationär, ambulant, Sonderklasse Haftung nicht eindeutig gegeben

-Haftung zweifelhaft wegen Beweisschwierigkeiten

- KomplikationenNÖ: • sehr seltene Komplikationen, die schwer verlaufen ist• Komplikationen mit besonders großem Schaden

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Grundsätze

Entschädigung- Schmerzengeld

- Verdienstentgang

- kausale Aufwendungen Höchstbeträge € 22.000.- (B, NÖ, OÖ, S, St, T)

- besondere soziale Härte € 36.000.-(B, NÖ, OÖ, S, St, W) Mitglieder sind weisungsfrei Einbeziehung des PA

- Vorsitz in: NÖ, OÖ, S, W, V

- Beratend: B, K, St, T Rückzahlung

- kann entfallen bei besonderer sozialer Härte

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Stand März 03

Bundes-land

Fälle gesamt

Fälle positiv

Fälle negativ

Fälle in Bearbeitung

K 6 5 --- 1

N 52 38 6 ---8

OÖ 14 10 2 2

St 28 28

T 57 29 12 16

Gesamt 157 82 20 55

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Fondsmittel

Burgenland€ 115.000.-

Kärnten€ 365.000.-

Niederösterr.€ 962.000.-

Tirol€ 394.000.-

Vorarlberg€ 212.000.-

Wien€ 1.007.000.-

Steiermark€ 625.000.-

Salzburg€ 295.000.-

Oberösterr.€ 840.000.-

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Bewertung

Keine volle Schadensabgeltung Fonds wird alleine durch

Patienten finanziert nur für KA Unterschiede in den Ländern

Ein echtes Plus, Verbesserungen Vorteile für Patienten und KA flexible Handhabung