1 Hofladen - Urteil I. 2 Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Besteuerung werden immer...
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Hofladen - Urteil I
2
Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Besteuerung
werden immer stärker eingeschränkt.
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Umsatzsteuer
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Pauschalierender Betrieb
verkauft alles mit 10,7 % und behält das Geld
z. B. : Blumen, Getreide, Milch ......
Ausnahme: Getränke und alkoholische
Flüssigkeiten
verlangt 19 % behält 10,7 %,
8,3 % gehen ans Finanzamt
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Optierender Betrieb
Verkauf Lebensmittel, Blumen 7 %
übrige Gegenstände / Dienstleistungen 19 %
Die Umsatzsteuer, die er vom Kunden erhält, kürzt er
um die Vorsteuer in den von ihm bezahlten Rechnungen.
=> Rest geht ans Finanzamt
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Alle Verkäufe, die nicht Erlöse für eigene
landwirtschaftliche Produkte sind, werden mit
dem Regelsteuersatz versteuert.
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Umsätze mit zugekauften nicht betriebstypischen
Gegenständen:• Keramik• Kerzen• Erden• Pflanzenschutz
unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz.• Südfrüchte• Äpfel• Kartoffeln
unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
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Beispiel:
Gärtnerei Müller
hat selbst:
Schnittblumen
Topfpflanzen
Beet- und Balkonpflanzen
Gemüse
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kauft zu:
Schnittblumen
Topfpflanzen
Pflanzenschutz, Kerzen, Erden
Südfrüchte
macht noch etwas Friedhof
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alt:
alle Einnahmen 10,7 %
= 1 Summe in der Kasse
neu:
eigene Produkte 10,7
%
Dienstleistungen - Friedhof 19 %
Kerzen, Erden 19 %
Gemüse-Zukauf 7 %
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Frau Meier kauft:
• 1 kg Bananen
• 1 kg Möhren
• 1 Strauß eigener Blumen
• 1 Kerze
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Die Rechnung muss lauten:
Bananen 1 € + 7 % 1,07 €
Möhren 1 € + 10,7 %
1,10 €
Blumen 20 € + 10,7 %
22,14 €
1 Kerze 1 € + 19 % 1,19 €
Wer soll das machen? Aber zwingend
notwendig!
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entwederin Kasse:3 Steuersätze:
10,7 % eigene Produkte
7 % Zukauf Lebensmittel
19 % Zukauf Keramik/Friedhofspflege
oder Schätzverfahren nach § 63
Abs. 4 UStD
Rat:Wer eine Kasse hat, die 3 Steuersätze zulässt, sollte die Umsätze sofort getrennt erfassen => ansonsten Schätzung
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Das führt dazu, dass bei pauschalierenden Betrieben der Kunde den Zukauf sieht.
Deshalb haben viele Betriebe eine Verkaufsmöglichkeit gesucht, in der der Kunde den Zukauf nicht sieht.
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Ab dem 1. Januar 2005 müssen
Dienstleistungen von Landwirten an „Nicht-
Landwirte“ (Gemeinde, Gewerbe-betriebe und
Endverbraucher) von 0,01 Euro an mit dem
vollen Mehrwehrsteuersatz (derzeit 19 %)
abgerechnet werden.
Keine Pauschalierung mehr möglich!
Dies gilt nur für die Umsatzsteuer!
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Einkommensteuer
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
bisher
Zukauf fremder Erzeugnisse möglich in Höhe von 30 % des Umsatzes, gemessen am Einkaufswert,
davon maximal 10 % Handelsware zur Vervollständigung der Produktpalette (z. B. Töpfe und Erden)
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Zukauf möglich bis zu 1/3 des Umsatzes (relative
Grenze), gemessen am Verkaufswert maximal jedoch 51.500 EUR (absolute Grenze) keine Unterscheidung mehr zwischen Zukauf von
betriebstypischen Erzeugnissen und Handelsware In die Prüfung werden nur die Umsätze der
Verkaufsstelle einbezogen.
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009
Vermarktung ausschließlich eigener Erzeugnisse Vermarktung eigener Erzeugnisse und
Handelsware innerhalb der Grenzen
=> es liegt weiterhin ein Betrieb vor (Land- u. Forstwirtschaft)
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009 Der Umsatz aus Zukauf überschreitet die Grenzen
=> Der landwirtschaftliche Betrieb erzielt weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
=> Die Verkaufsstelle erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- mit den zugekauften Erzeugnissen- mit den Erzeugnissen des landwirtschaftlichen
Betriebes
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009
LandwirtschaftlicherBetrieb
(Einzelunternehmen)
Gewerbebetrieb(Einzelunternehmen)
Überführung dereigenen Erzeugnisse
Zu welchem Wert ???
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009
Besonderheit bei Mitunternehmerschaften (z. B. GbRs)
Bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen wird der gesamte
Betrieb zum Gewerbebetrieb
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Beschränkung des Zukaufs von fremden Erzeugnissen
Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.03.2009
Anwendungsregelung=> Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009
beginnen, d. h. 2010 bzw. 2010/11
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Zusammenfassung
Dort wo der Zukauf kritisch ist, sollten wir zügig
neue
Regelungen finden, z. B.
Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb
Trennung => Produktion / Verkauf
Trennung => Besitz / Vertrieb
Dies werden wir mit Ihnen gemeinsam tun.
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BFH-Urteil vom 25.03.2009
Im Urteil vom 25.03.2009 stellt der BFH neue
Abgrenzungs-
kriterien für die ertragsteuerliche Beurteilung von Ver-
marktungstätigkeiten über Hofläden und
Handelsgeschäfte auf
und setzt damit seine bisherige Rechtsprechung und die
bisherigen Regelungen in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR
außer
Kraft.
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Im Streitfall hatte der Landwirt, der neben Schweinemast den
Anbau von Spargel, Himbeeren und Erdbeeren durchführte,
einen Hofladen, in dem selbst erzeugte landwirtschaftliche
Er-
zeugnisse und zugekaufte Waren veräußert wurden. In einem
Hofladen wurden weniger als 40 % der eigenen
landwirtschaft-
lichen Produkte abgesetzt. Der Landwirt verkaufte im
Hofladen zugekaufte Wurst, Schinken bis hin zu Nudeln und
Likören.
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Die Umsätze des Hofladens stellten sich in den Streitjahren
wie folgt dar:
Wirtschaftsjahr 1992/93 1993/941994/95
Umsatz „Ab-Hof-Verkauf (Hofladen)“ 331.207 456.690
478.102
Zukauf Handelsware 23.100 36.936
30.534
Umsatz aus zugekaufterHandelsware 33.033 52.818 43.664
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Das Finanzamt stufte den Hofladen als Gewerbebetrieb
ein, da die zugekauften Handelswaren weder betriebs-
typische Erzeugnisse waren noch der Vervollständigung
einer für die Art des Erzeugungsbetriebes üblichen Pro-
duktpalette dienten. Das FG Niedersachsen teilte die Auf-
fassung des Finanzamtes, der BFH hingegen gab dem
Land-
wirt Recht.
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Nach Sicht des BFH ist der Hofladen unselbstständiger Teil
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die daraus
Erzielten Einkünfte sind solche aus Land- undForstwirtschaft.
Zunächst stellt der BFH klar, dass zur land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Erzeugung
der
land- und forstwirtschaftlichen Produkte gehören, sondern
auch deren Vermarktung und Veräußerung.
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Der Verkauf selbst erzeugter Erzeugnisse ab Hof, in Räum-
lichkeiten, die nicht gesondert für den Verkauf hergerichtet
seien oder die Auslieferung der Erzeugnisse an die Kunden
sei unabhängig davon, ob es sich um Wiederverkäufer oder
Endverbraucher handele, stets Teil der landwirtschaftlichen
Urproduktion.
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Erfolge der Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse dagegen in einer eigens dafür eingerichteten
Verkaufsstelle auf dem Hof (“Hofladen“) oder über ein
davon
räumlich getrenntes Hanelsgeschäft (Marktstand,
Einzelhandelsgeschäft, Großhandelsgeschäft) muss
grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um einen
einheitlichen Betrieb oder zwei getrennte Betriebe
handele.
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Werden in dem Handelsgeschäft (oder auch in einem
Hofladen) ausschließlich Eigenerzeugnisse verkauft, sei
dieses grundsätzlich Bestandteil des
landwirtschaftlichen
Betriebs, unabhängig davon, ob es sich auf der
Hofstelle
oder räumlich getrennt davon befindet.
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Werden in der Verkaufsstelle neben den Eigenerzeugnissen
auch zugekaufte Produkte abgesetzt, so führe dies zu der
Entstehung eines selbstständigen Gewerbebetriebes, der
neben den landwirtschaftlichen Betrieb tritt, wenn (“relative
Grenze“) der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Pro-
dukten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes der Verkaufs-
stelle oder (“absolute Grenze“) 51.500 € im Wirtschaftsjahr
nachhaltig übersteigt.
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Zur Feststellung des Umfangs des Zukaufs ist nicht auf das Verhältnis des Einkaufswertes zum Umsatz, sondern auf dasVerhältnis des mit den zugekauften Produkten erzieltenUmsatzes zum Gesamtumsatz der Verkaufsstelle (“Umsatz-Umsatz-Verhältnis“) abzustellen. Die in der land- undforstwirtschaftliche bestens bekannte 1/3-Umsatzgrenzebezieht sich hier nicht auf den Gesamtumsatz, sondernlediglich auf den in der Verkaufsstelle erzielten Umsatz. Dennes wird nur die Verkaufstätigkeit isoliert betrachtet und nichtdie Einheit aus land- und forstwirtschaflichem Betrieb undVerkaufsgeschäft zusammen.
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Die Überschreitung der 1/3-Umsatzgrenze als schädliche
Zukaufsgrenze führt lediglich dazu, dass sämtliche in der
Verkaufsstelle getätigten Umsätze in solche aus Gewerbe-
betrieb umqualifiziert würden.
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Eine Umqualifizierung der gesamten Produktionstätigkeit
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie des Ab-
verkaufs der selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse ab Hof in Räumlichkeiten, die nicht gesondert für
den Verkauf hergerichtet sind oder die Auslieferung der Er-
zeugnisse an die Kunden erfolgt nicht. Für die Trennbarkeit
der Tätigkeiten ist nach Sicht des BFH eine getrennte Buch-
führung nicht erforderlich.
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Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zukaufsgrenze
nachhaltig überschritten ist, gelten die Kriterien des
Struk-
turwandels in der Land- und Forstwirtschaft. Hier wird
unterschieden zwischen dem sofortigen und dem
allmäh-
lichen Strukturwandel.
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Ein sofortiger Strukturwandel liegt vor, wenn die Zukaufs-
grenze durch eine planmäßige Handlung des Landwirts
dauerhaft überschritten wird, etwa durch den Abschluss
langfristiger Abnahmeverträge mit Lieferanten. Ein allmäh-
licher Strukturwandel liegt vor, wenn die Über- bzw. Unter-
schreitung nicht auf derartigen Maßnahmen beruht. Hierbei
wird erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von
drei Jahren ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbe-
betrieb angenommen.
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Fremdprodukte, die im Rahmen des
Erzeugungsprozesses
verwendet werden (z. B. Setzlinge, Dünger etc.), sind
wie
bisher nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufs-
grenze einzubeziehen.
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nicht betroffen davon sind
- Gewerbebetriebe
- Betriebe, die nur eigene Produktion
veräußern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.