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1 Huckepack e. V. 1 Präsentation Die Sollkostenformel für freie Schulen in Sachsen – warum Eltern sich gegen steigende Eigenbeiträge wehren sollten Bernhard Kaiser Manfred Höntsch (Autor)

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Präsentation

Die Sollkostenformel für freie Schulen in Sachsen – warum Eltern sich gegen steigende Eigenbeiträge wehren sollten

Bernhard KaiserManfred Höntsch (Autor)

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PräsentationDie Sollkostenformel für freie Schulen in Sachsen

anlässlich

der Tagung des Ausschusses Freie Schulen im Landeselternrat Sachsen

am Samstag, dem 26. Januar 2013im Deutschen Hygienemuseum in Dresden

eMail B.kaiser@eMail [email protected]

Verfasser Manfred Höntsch

Dresden, 15. Januar 2013

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Inhaltsübersicht

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.1 Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.3 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Verfassung des Freistaates Sachsenvom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243)

9. Abschnitt: Das Bildungswesen

Artikel 101

Grundsätze der Erziehung und Bildung

(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.

Artikel 102

Schulwesen

(1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.

(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)§ 15 Absatz (1) und (2)

9. Abschnitt:

Staatliche Finanzhilfe

§ 15

Umfang

(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:

1. den Personalausgaben für Lehrer,

2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und

3. den Sachausgaben.

Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.

(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule. Für einen mehrfachbehinderten oder schwerstmehrfachbehinderten Schüler einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zu gewährende Betrag nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um bis zu 100 Prozent; die Sächsische Bildungsagentur stellt die Mehrfachbehinderung oder Schwerstmehrfach-behinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)§ 15 Absatz (3)

§ 15

Umfang

(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:

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Es gelten folgende Maßgaben:

1. für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;

2. bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 1,0 ersetzt;

3. bei berufsbildenden Schulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,05 ersetzt;

4. bei berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 1,06 durch den Faktor 1,7 ersetzt;

5. bei berufsbildenden Schulen einschließlich der berufsbildenden Förderschulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht, den ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die fachliche Begleitung von Praktika oder von berufspraktischen Ausbildungen getrennt durchgeführt;

6. für Schüler, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, integrativ unterrichtet werden, werden die Personalausgaben auf die Personalausgaben des Förderschultyps erhöht, den die Schüler nach ihrer Art der Behinderung ohne integrative Unterrichtung besuchen würden; Nummer 2 findet keine Anwendung und

7. bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt.

Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse

x 1,06

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Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)§ 15 Absatz (4)

§ 15

Umfang

(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus und Sport unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.

§ 16

Bauzuschuss

(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer als Ersatzschule genehmigten Schule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen einen Zuschuss erhalten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem Betrieb der Schule besteht.

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

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Zuschusssystematik

§ 15

Umfang(4) … Sachausgaben ….

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§ 16

Bauzuschuss(1) … Baumaßnahmen ….

§ 15

Umfang(3) … Personalausgaben (PA) ….

Bauzuschuss wird i. d. R einmalig pro Schule gezahlt

Viele Schulen haben noch nie einen Bauzuschuss erhalten. In diesen Fällen muss der Schulträger die laufenden Kosten für das Gebäude tragen

Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben werden als pauschaler Schülerausgabensatz kontinuierlich gezahlt

PA 25% PASJ 07/08

Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x AJahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse

x B + 25% PA SJ 2007/08 i. d. R. ± 0

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

§ 15

Umfang(4) … Sachausgaben ….

InhaltLast

§ 16

Bauzuschuss(1) … Baumaßnahmen ….

§ 15

Umfang(3) … Personalausgaben (PA) ….

PA 25% PASJ 07/08

GS

MS

GY

0 100 200 300 400 500

188

250

316

Personalausgaben 2012/13 [Euro pro Kind und Monat]

Zuschuss an freie Schulen

0 100

41

54

67

0 100

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Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

§ 15

Umfang(4) … Sachausgaben ….

InhaltLast

§ 16

Bauzuschuss(1) … Baumaßnahmen ….

§ 15

Umfang(3) … Personalausgaben (PA) ….

PA 25% PASJ 07/08

GS

MS

GY

0 100 200 300 400 500

188

250

316

125

246

154

Personalausgaben 2012/13 [Euro pro Kind und Monat]

Zuschuss an freie Schulen Mehrkosten öffentlicher Schulen

0 100

41

54

67

45

32

7

0 100

66

74

77

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Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Huckepack e. V.17

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

§ 15

Umfang(4) … Sachausgaben ….

InhaltLast

§ 16

Bauzuschuss(1) … Baumaßnahmen ….

§ 15

Umfang(3) … Personalausgaben (PA) ….

PA 25% PASJ 07/08

GS

MS

GY

0 100 200 300 400 500

188

250

316

65

186

94

Personalausgaben 2012/13 [Euro pro Kind und Monat]

Zuschuss an freie Schulen Mehrkosten öffentlicher Schulen

0 100

41

54

67

45

32

7

0 100

42

39

31

60

60

60

Schulgeld

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35

35

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Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Huckepack e. V.19

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

§ 15

Umfang(4) … Sachausgaben ….

InhaltLast

§ 16

Bauzuschuss(1) … Baumaßnahmen ….

§ 15

Umfang(3) … Personalausgaben (PA) ….

PA 25% PASJ 07/08

GS

MS

GY

0 100 200 300 400 500

188

250

316

21

114

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Personalausgaben 2012/13 [Euro pro Kind und Monat]

Zuschuss an freie Schulen Mehrkosten öffentlicher Schulen

0 100

41

54

67

45

32

7

0 100

42

39

31

60

60

60

Schulgeld

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35

35

75

59

44

Zusätzliche Zuschüsse oder Schulgeld

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Andere Tarifzuordnung

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Inhaltsübersicht

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Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 101 f der Verfassung des Freistaates Sachsen

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Zuschusssystematik

Schülerausgabensätze und Kosten staatlicher Schulen im Vergleich

Schülerausgabensätze, Schulgeld und Kosten staatlicher Schulen

Zusätzlicher Elternbeitrag oder zusätzliche staatliche Zuschüsse

Resolution

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Huckepack e. V.

Resolution des LER-Ausschusses Schulen in freier Trägerschaft zur gegenwärtigen Finanzsituation

Die Schulen in freier Trägerschaft haben, soweit sie Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, nach der Sächsischen Verfassung einen Anspruch auf eine annähernd gleichberechtigte Finanzierung durch den Staat. Der Gesetzgeber trägt diesem Anspruch Rechnung, indem er freien Trägern per Gesetz achtzig oder neunzig Prozent des SOLLwertes der Personalkosten öffentlicher Schulen zuzüglich einer Sachkostenpauschale gewährt.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts liegen die Personalausgaben für die öffentlichen Schulen in Sachsen seit Jahren jedoch konstant etwa ein Viertel über dem im Gesetz veranschlagten Soll. Diese Mehrkosten ergeben sich vor allem aus einem im Vergleich zur Sollkostenberechnung weitaus höheren Personalbedarf im Anrechnungs- und Ermäßigungsbereich. Daraus ergibt sich, dass Schulen in freier Trägerschaft de facto nicht mit achtzig oder neunzig Prozent, sondern lediglich mit etwa 55% des Betrages auskommen müssen, der an öffentlichen Schulen für das Personal aufgewendet wird.

Bei den Sachausgaben zeigt sich insbesondere in den Grund- und Mittelschulen eine ähnliche Diskrepanz zwischen dem veranschlagten Soll und den tatsächlichen Kosten an öffentlichen Schulen im Freistaat. Auch hier müssen die freien Schulen mit bis zu 50 % weniger Mitteln auskommen als die öffentlichen Schulen. Die Höhe der gewährten Sachmittel ist trotz kräftig gestiegener Heiz- und Energiekosten, und obwohl das Gesetz für 2011 eine Überprüfung der Sachausgaben vorgesehen hat, seit 2007 nicht geändert worden!

Unter diesen Voraussetzungen ist ein qualitativ gleichwertiger Unterricht, wie er durch die Verfassung gefordert wird, auf Dauer ohne eine Erhöhung des Schulgelds über ein sozialverträgliches Niveau hinaus nicht zu finanzieren. Durch das ebenfalls in der Verfassung verankerte Verbot der Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern sind die Möglichkeiten der freien Träger in dieser Hinsicht jedoch ausdrücklich beschränkt worden.

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Huckepack e. V.

Resolution des LER-Ausschusses Schulen in freier Trägerschaft zur gegenwärtigen Finanzsituation

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Fazit: Die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft entspricht aus unserer Sicht gegenwärtig nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Wir sehen darum den Gesetzgeber in der Pflicht und fordern eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen, um den Schulen in freier Trägerschaft die Wahrnehmung der vom Staat übernommenen Aufgaben im Schulwesen weiterhin in bewährter Form zu ermöglichen.

Dies bedeutet insbesondere, die Berechnung des staatlichen Zuschusses zu den Personalkosten mittelfristig auf eine Grundlage zu stellen, welche einen Ausgleich der an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft tatsächlich anfallenden Personalkosten garantiert. Bei Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode nach §15 SächsFrTrSchulG wird unter Berücksichtigung des zu konstatierenden weitaus höheren Personalbedarfs im Anrechnungs- und Ergänzungsbereich eine kurzfristige Erhöhung des Faktors 1,06 auf 1,3 gefordert (bei den Berufsschulen analog).

Ebenso fordern wir eine Anhebung der Sachkostenzuschüsse auf einen Wert, der in etwa den Sachausgaben der Schulen in öffentlicher Trägerschaft entspricht. Außerdem soll der Abgleich mit den tatsächlichen Sachausgaben jährlich vorgenommen werden. Sollten als Berechnungsgrundlage weiterhin die Personalkosten dienen, so ist der pauschale Prozentsatz nach Schularten zu differenzieren und vor allem für die Grund- und Mittelschulen im Vergleich zu bisher entsprechend unserer Forderung deutlich anzuheben.

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Huckepack e. V.

Resolution des LER-Ausschusses Schulen in freier Trägerschaft zur gegenwärtigen Finanzsituation

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Eine angemessene Finanzierung wäre zugleich eine Anerkennung für den besonderen pädagogischen Beitrag und die große gesellschaftliche Verantwortung der Schulen in freier Trägerschaft. Es sollte nicht vergessen werden, dass deren Gründung in vielen Fällen der Initiativkraft und dem überdurchschnittlichen bürgerschaftlichen Engagement der Eltern zu verdanken ist, die damit die sächsische Bildungslandschaft bis heute ungemein bereichert haben. Die dynamische Entwicklung des Freistaates dürfte nicht zuletzt auf die lebendige Vielfalt der schulischen Angebote für die ganze Breite der Bevölkerung zurückzuführen sein.

Nur eine solide Finanzausstattung der Schulen in freier Trägerschaft wird das Grundrecht der Eltern auf freie Schulwahl dauerhaft gewährleisten!

Hierzu ist es notwendig, in der Bildung für identische Leistungen identische finanzielle Mittel bereitzustellen.

Wir fordern alle politischen Entscheidungsträger auf, jetzt mit uns in einen konstruktiven Dialog einzutreten.

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Huckepack e. V.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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