1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,...
-
Upload
albrecht-giebel -
Category
Documents
-
view
109 -
download
2
Transcript of 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,...
GEFAHRENSTOFFVERORDNUNG 2010
§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeit mit Gefahrenstoffen und
3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
§2 Begriffsbestimmunge
n 1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
nach §32. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
die explosionsfähig sind,3. Alle Stoffe, denen ein
Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
4. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende sind.
§3 GefährlichkeitsmerkmaleGefährlichkeitsmerkmale sind:
explosionsgefährliche, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich,
entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend,
sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend,
erbgutverändernd, umweltgefährlich;
§4 Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
§5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige
Informationspflichten
Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung (EG)
§6 Informationsermittlung
und Gefährdungsbeurteilung
1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch- chemischen Wirkungen,
2. Informationen der Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmeng,
4. Arbeitsplatzgrenzwert und biologische Grenzwert
§7 Grundpflichten 1. Aufnahme der Tätigkeit: - erst nach einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung
2. Umgang mit Gefahrstoffen: - arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen Sicherung der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten - Ergreifen von Maßnahmen u. a. nach ArbSchG
3.PSA - Tragepflicht Arbeitnehmer - Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.
§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Beinhaltet die geeigneten Arbeitsmethoden und Verfahren/Lagerung , welche die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten.
§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Ergänzen die Maßnahmen für die der Arbeitgeber zu sorgen hat, falls die allgemeine Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei
Tätigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdeten
Gefahrstoffen
Beinhaltet den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und deren Schutzmaßnahmen zu dem ein Arbeitgeber verpflichtet ist.
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische – chemische
Einwirkungen, insbesondere gegen Brand -
ExplosionsgefärdungMaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen, wenn es sich um ein brand – explosionsgefährdeten Stoff handelt.
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen
Stoffen und organischen Peroxiden
Beinhaltet die Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachgütern zu denen ein Arbeitgeber verpflichtet ist.
§ 13 Betriebsstörung, Unfälle und Notfälle
Legen die Notfallmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen in einem Betrieb fest, für die ein Arbeitgeber zu sorgen hat.
§ 14 Unterricht und Unterweisung der
Beschäftigten Beinhaltet die Informationspflicht des Arbeitgebers über Schutzmaßnahmen – bekleidung , den Betriebsanweisungen, den Umgang mit Gefahrstoffen und mit den am Arbeitsplatz entstehenden Gefahrstoffen.
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener
Firmen Regelt die Tätigkeit und das Verhalten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb im Bezug auf die dort eingesetzten Fremdfirmen.
§16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkunge
n
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse z.B Biozid-ProdukteWer diese Produkte verwendet hat es ordnungsgemäß zu tun!
für ausgewiesene Verwendungszwecke einsetzenVerwendungsbedingungen einhalten
§17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen
nach der VerordnungBeschränkungen gelten nicht für die Herstellung und Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen und zur Herstellung benötigte asbestfreien Rohstoffe, wenn:
Die Konzentration der Asbestfasern unterhalb von 1000 Fasern pro Kubikmeter in der Luft am Arbeitsplatz liegt.
Vollzugsregelungen & Ausschuss für Gefahrstoffe
§18 Unterrichtung der Behörde
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich bzw. auf Verlangen anzuzeigen:jeden Krankheits- und Todesfall …jeden Unfall und jede Betriebsstörung…
…durch Tätigkeit mit Gefahrstoffe.
§19 Behördliche Ausnahme, Anordnungen
und BefugnisseDer Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:Grund für die Beantragung jährlich verwendende Menge der Gefahrstoffebetroffene Beschäftigte, Tätigkeiten & Verfahrengeplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Aufgaben des Ausschusses
Der Gefahrstoffsausschuss hat die Aufgaben, Regeln nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene aufzustellen.
wie z.B. Atemschuzmasken früher gab es nur Schwämme zum anklemmen an der Nase
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig…
Gefahrenstoffverzeichnisse nicht richtig führt.Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht richtig/rechtzeitig überprüft.Schutzkleidung nicht zur Verfügung stellt …
………
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE GEFAHRSTOFFE UND
TÄTIGKEITEN
Brand- und Explosionsgefährdung
Grundlegende Anforderungen, zum Schutz der Beschäftigten
Partikelförmige Gefahrstoffe z.B. Stäube, Rauche
Begasung
Bei einer Begasung wird ein Raum mit giftigen Gas geflutet, um Schädlinge zu bekämpfen. Da es sich um giftige Gase handelt, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich
GUTEN MORGEN !