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BARMER GEK Seite 1 von 30 Rahmenvertrag RT LE RAHMENVERTRAG zwischen der BARMER GEK Lichtscheider Str. 89, 42285 Wuppertal - im folgenden BARMER GEK genannt - und „Leistungserbringer“ - im folgenden Leistungserbringer genannt - § 1 Gegenstand des Vertrages 1. Dieser Vertrag regelt die Versorgung der anspruchsberechtigten Versicherten mit den in den vereinbarten Anlagen aufgeführten Produkten zwischen der BARMER GEK einerseits sowie dem Leistungserbringer andererseits. Der Leistungserbringer kann sich für die Leistungserbringung seiner angeschlossenen Filialen bedienen. Letztere verpflichtet er zur Einhaltung des Vertrages. Der Leistungserbringer stellt durch seine Filialen die Versorgung mit sämtlichen in den vereinbarten Anlagen aufgeführten Produkten insgesamt sicher. Der Leistungserbringer ist zur Abgabe der verordneten Hilfsmittel zu den Bedingungen dieses Vertrages nebst seiner Zusätze und der vereinbarten Anlagen verpflichtet. 2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktgruppen gilt für Verordnungen von Versicherten der BARMER GEK ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ausschließlich dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Maßgeblich ist das Datum der Verordnung. Die Abgabe von Leistungen aus den in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelten Produktgruppen durch den Leistungserbringer an Versicherte der BARMER GEK zu deren Lasten nach anderen Regelungen ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Leistungserbringer bezüglich einzelner in den nach diesem Vertrag vorgesehenen Anlagen geregelten Produktgruppen keine Vereinbarung nach Maßgabe dieses Vertrages mit der BARMER GEK eingeht. 3. Der Leistungserbringer stellt der BARMER GEK spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn jeweils eine Teilnehmerliste der an der Versorgung nach diesem Vertrage teilnehmenden Filialen zur Verfügung. Die Teilnehmerliste ist mittels der Vorgabedatei im Rahmen der darin vorgegebenen Struktur und Inhalte in elektronischer Form in einem Windows kompatiblen Programm (Excel ab 1997 bis 2003) der BARMER GEK zu übermitteln. 4. Neue Filialen müssen der BARMER GEK 4 Wochen vor Beginn der Teilnahme an diesem Vertrag schriftlich gemeldet werden. Die Teilnahme einer neuen Filiale kann in begründeten Fällen von der BARMER GEK abgelehnt werden. Diese Meldung ist ebenfalls in der vorgegebenen Struktur (gemäß § 1 Ziffer 3) in elektronischer Form der BARMER GEK zu übermitteln. Das Ausscheiden einer Filiale ist der BARMER GEK ebenfalls unverzüglich in o. g. Dateiform (gemäß § 1 Ziffer 3) elektronisch zu übermitteln. Die Änderungen sind in der Teilnehmerliste zu kennzeichnen.

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RAHMENVERTRAGzwischen der

BARMER GEKLichtscheider Str. 89,

42285 Wuppertal

- im folgenden BARMER GEK genannt -

und

„Leistungserbringer“

- im folgenden Leistungserbringer genannt -

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1. Dieser Vertrag regelt die Versorgung der anspruchsberechtigten Versicherten mit den in den vereinbarten Anlagen aufgeführten Produkten zwischen der BARMER GEK einerseits sowie dem Leistungserbringer andererseits. Der Leistungserbringer kann sich für die Leistungserbringung seiner angeschlossenen Filialen bedienen. Letztere verpflichtet er zur Einhaltung des Vertrages. Der Leistungserbringer stellt durch seine Filialen die Versorgung mit sämtlichen in den vereinbarten Anlagen aufgeführten Produkten insgesamt sicher. Der Leistungserbringer ist zur Abgabe der verordneten Hilfsmittel zu den Bedingungen dieses Vertrages nebst seiner Zusätze und der vereinbarten Anlagen verpflichtet.

2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktgruppen gilt für Verordnungen von Versicherten der BARMER GEK ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ausschließlich dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Maßgeblich ist das Datum der Verordnung. Die Abgabe von Leistungen aus den in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelten Produktgruppen durch den Leistungserbringer an Versicherte der BARMER GEK zu deren Lasten nach anderen Regelungen ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Leistungserbringer bezüglich einzelner in den nach diesem Vertrag vorgesehenen Anlagen geregeltenProduktgruppen keine Vereinbarung nach Maßgabe dieses Vertrages mit der BARMER GEK eingeht.

3. Der Leistungserbringer stellt der BARMER GEK spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn jeweils eine Teilnehmerliste der an der Versorgung nach diesem Vertrage teilnehmenden Filialen zur Verfügung. Die Teilnehmerliste ist mittels der Vorgabedatei im Rahmen der darin vorgegebenen Struktur und Inhalte in elektronischer Form in einem Windows kompatiblen Programm (Excel ab 1997 bis 2003) der BARMER GEK zu übermitteln.

4. Neue Filialen müssen der BARMER GEK 4 Wochen vor Beginn der Teilnahme an diesem Vertrag schriftlich gemeldet werden. Die Teilnahme einer neuen Filiale kann in begründeten Fällen von der BARMER GEK abgelehnt werden. Diese Meldung ist ebenfalls in der vorgegebenen Struktur (gemäß § 1 Ziffer 3) in elektronischer Form der BARMER GEK zu übermitteln. Das Ausscheiden einer Filiale ist der BARMER GEK ebenfalls unverzüglich in o. g. Dateiform (gemäß § 1 Ziffer 3) elektronisch zu übermitteln. Die Änderungen sind in der Teilnehmerliste zu kennzeichnen.

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5. Darüber hinaus hat der Leistungserbringer sowie seine Filialen die Versorgungsgebiete der an der Versorgung nach diesem Vertrage teilnehmenden Filialen mittels der Vorgabedatei im Rahmen der darin vorgegebenen Struktur und Inhalte in elektronischer Form in einem Windows kompatiblen Programm (Excel ab Version 5.0) 14 Tage vor Vertragsbeginn der BARMER GEK zu übermitteln. Änderungen sind der BARMER GEK unverzüglich in elektronischer Form gemäß Ziffer 3 zur Verfügung zu stellen.

6. Die Zusätze A und B zum Vertrag sind zwingender Bestandteil des Vertrages und gelten mit Unterzeichnung des Rahmenvertrages als vereinbart. Folgende Anlagen sind nach diesem Vertrag vorgesehen:

Anlage 1 Allgemeine Qualitätsbeschreibung zur Versorgung mit rehatechnischen Hilfsmitteln

Anlage 2 Allgemeine Anforderungen zum Dienstleistungskonzept

Anlage 2.1.04 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 04 – Badehilfen (Dienstleistungspauschale)

Anlage 2.1.10 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 10 Gehhilfen (Dienstleistungspauschale)

Anlage 2.1.18 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Dienstleistungspauschale)

Anlage 2.1.19 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 19 Krankenpflegeartikel (Dienstleistungspauschale)

Anlage 3 Allgemeines zum Bereich Kauf / Neuversorgung von Produkten

Anlage 3.1.04 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 04 – Badehilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.10 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 10 - Gehhilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.18 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 18 - Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.19 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 19 - Krankenpflegeartikel (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.20 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 20 – Lagerungshilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.22 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 22 - Mobilitätshilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.26 Qualitätsbeschreibung sowie Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 26 – Sitzhilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.28 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 28 – Stehhilfen (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.1.33 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 33 –Toilettenhilfen(Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 3.2.26 Erhebungsbogen zur Produktgruppe - 26 Sitzhilfen

Anlage 4 Allgemeines zum Bereich Kauf/Neuversorgung von Produkten

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für Kinder-/Jugendlichenversorgung

Anlage 4.1.04 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 04 – Badehilfenfür Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.10 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 10 – Gehhilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.18 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 18 – Kranken- und Behindertenfahrzeuge für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.19 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 19 – Krankenpflegeartikel für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.20 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 20 – Lagerungshilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.22 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 22 – Mobilitätshilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.26 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 26 – Sitzhilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.28 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 28 - Stehhilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.1.33 Produkte und Konditionen zur Produktgruppe 33 –Toilettenhilfen für Kinder-/Jugendliche (Kauf und Wiedereinsatz)

Anlage 4.2. Erhebungsbogen für Kinder-/Jugendliche

Anlage 4.2.26 Erhebungsbogen zur Produktgruppe – 26 Sitzhilfen für Kinder-/Jugendliche

Anlage 5 Allgemeines zu Nachrüstungen/Reparaturen/Ersatzteilen/Wartungen

Anlage 5.1 Reparaturen /Wartung /Sicherheitstechnische Kontrollen für Hilfsmittel außerhalb des Konzeptes für Versorgungspauschalen

Anlage 5.1.18 Konditionen für Reparaturen zur Produktgruppe 18 – Kranken- und Behindertenfahrzeuge

Anlage 5.1.26 Konditionen für Reparaturen zur Produktgruppe 26 – Zimmeruntergestelle und Sitzschalenfahrgestelle

Anlage 6 Allgemeines zum Bereich Rückkauf

Anlage 6.1 Konditionen zum Ankauf des BARMER GEK- Hilfsmittelbestandes

Anlage 7 Empfangsbestätigung und Eigentumsvorbehaltserklärung Kauf / Wiedereinsatz

Anlage 8 Empfangsbestätigung Dienstleistungspauschale

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Anlage 9 Probefahrtbericht

Anlage 10 Erklärung PG 26

Anlage 11 Identitätsnachweis

Sie berechtigen jedoch nur zur Versorgung der Versicherten der BARMER GEK, soweit sie auch vereinbart sind.

7. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sowie der Anlagen bedürfen der Schriftform. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen, insbesondere AGB des Leistungserbringers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn die BARMER GEK sie schriftlich bestätigt hat.

8. Den mit der Auftragserteilung, Beaufsichtigung, Leistungserbringung, Abnahme oder sonst mit der Abwicklung der Lieferung/Leistung betrauten Mitarbeitern dürfen weder unmittelbar noch mittelbar persönliche Vorteile irgendwelcher Art angeboten, versprochen oder verschafft werden.

9. Ein Anspruch auf Auftragsvergabe oder eine Mindestmengenabsprache besteht nicht.10. Organisatorische oder strukturelle Veränderungen mit Auswirkungen auf die Vertragsinhalte (z.B.

Umzug, Wechsel des Vertratsunterzeichners, z.B. des Geschäftsführers) des Leistungserbringers müssen der BARMER GEK umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

11. Die Weitergeltung des Vertrages für den Leistungserbringer bedarf bei Änderungen der Rechtsform des Leistungserbringers der Zustimmung der BARMER GEK. Diese werden ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern. Eine geplante Änderung ist der BARMER GEK mit einem Vorlauf von 3 Monaten anzuzeigen.

12. Standardisierte Formulare, Erklärungen oder Anschreiben, welche der Leistungserbringer gegenüber den Versicherten der BARMER GEK einzusetzen beabsichtigt, sind vor dem Einsatz mit der BARMER GEK abzustimmen.

13. In diesem Vertrag und seinen Anhängen/Anlagen festgelegte Formen und Inhalte für Listen, Übersichten, Erklärungen etc. sind in der vereinbarten Form und mit dem vereinbarten Inhalt unverändert einzusetzen.

§ 2 Sicherheitsleistung

Der Leistungserbringer schuldet eine Sicherheitsleistung, soweit dies in diesem Vertrag und den Anlagen zu diesem Vertrag vorgesehen ist. Sind nach den Anlagen mehrere Sicherheitsleistungen geschuldet, sind diese als Gesamtsicherheitsleistung zu erbringen.

§ 3 Zertifizierung

1. Der Leistungserbringer weist der BARMER GEK für sich und seine Filialen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Verordnung über die Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV), der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV), der Medizinprodukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitplanverordnung (MPSV), den DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), den Hygiene-Sterilvorschriften und dem Arbeitssicherheitsgesetz sowie den Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach.

2. Leistungserbringer, die diesen Vertrag abschließen und noch nicht über eine Zertifizierung verfügen, haben den oben beschriebenen Nachweis innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages beizubringen. Sollte innerhalb dieser Frist das Zertifikat nicht beigebracht worden sein, verliert der Vertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch seine Gültigkeit für den betreffenden

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Betrieb. Diese Frist verkürzt sich um diejenige Zeitspanne, in welcher der Leistungserbringer bereits aus anderem Grund gegenüber der BARMER GEK verpflichtet war, eine solche Zertifizierung beizubringen.

3. Das Qualitätsmanagement-System muss durch eine nach europäischem Recht akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft geprüft und abgenommen werden. Die Zertifizierung kann nach den Normen DIN EN ISO 13485 oder DIN EN ISO 9001 erfolgen.

4. Bei einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 ist der BARMER GEK ein Auszug aus dem Qualitätsmanagement-Handbuch vorzulegen, der die Berücksichtigung der Vorschriften nach Absatz 1 nachweist.

5. Die Zertifizierung kann als Einzel- oder als Verbund- oder Matrixzertifizierung durchgeführt werden. Eine Verbund- oder Matrixzertifizierung ist unter der Voraussetzung zugelassen, dass

§ eine definierte Zentrale existiert, die eine eindeutige rechtliche Beziehung zu den Partnerunternehmen unterhält und die Dienstleistungen und Prozesse für alle Partnerunternehmen plant, koordiniert und überwacht,

§ diese Zentrale ein einheitliches Qualitätsmanagement-System für alle Partnerunternehmen unterhält, dessen Implementierung in den Partnerunternehmen überwacht sowie gegenüber den Partnerunternehmen in Bezug auf das Qualitätsmanagement weisungsbefugt ist,

§ die Dienstleistungen oder Hilfsmittel sowie Arbeitsweisen, Prozesse und Verfahren für die Leistungserbringung nach § 126 SGB V bei den Partnerunternehmen identisch sind und

§ alle Partnerunternehmen jährlich einem internen Audit gemäß eines dokumentierten Verfahrens unterzogen werden.

§ Bei einer Verbund- oder Matrixzertifizierung sind der BARMER GEK auf deren Verlangen das Qualitätsmanagement-Handbuch der Zentrale sowie sämtliche prozessrelevanten Verfahrens-und Arbeitsanweisungen zur Einsicht und/oder Prüfung vorzulegen.

6. Die Weitergeltung einer Zertifizierung ist der BARMER GEK nach jeder Neuausgabe des Zertifikats (spätestens nach 5 Jahren) durch Vorlage einer Kopie des neuen Zertifikats nachzuweisen.

§ 4 Leistungsvoraussetzungen

1. Der Leistungserbringer und seine Filialen haben die Voraussetzungen des § 126 SGB V für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in Form der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen. Sie haben diese Grundeignung zur Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen des sogenannten Präqualifizierungsverfahrens gemäß § 126 Abs. 1a SGB V in der Fassung ab 01.01.2009 nach den hierfür geltenden Vorschriften durch Vorlage einer Bestätigung einer nach dieser Vorschrift geeigneten Stelle nachzuweisen. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nach Maßgabe des § 126 Abs. 2 SGB V in der Fassung ab 01.01.2009 als erfüllt, wenn sie über eineZulassung gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V in der am 31.03.2007 geltenden Fassung oder über ein Schreiben des vdek über die Erfüllung der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung des § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V in der Fassung ab 01.04.2007 verfügen. Dies ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen nachzuweisen. Spätestens bis zum 30.06.2010 muss das Präqualifizierungsverfahren von dem Leistungserbringer und dessen Filialen erfolgreich durchlaufen worden sein.

2. Der Leistungserbringer und seine Filialen haben das Vorliegen der vorstehenden Leistungsvoraussetzungen während des gesamten Vertragszeitraumes sicherzustellen. Sollte eine Voraussetzung nicht erfüllt sein oder nachträglich entfallen, hat der Leistungserbringer die BARMER GEK sowie die zuständige Landesvertretung des vdek unverzüglich schriftlich zu informieren. Ebenso ist die vdek Landesvertretung über Änderungen der Voraussetzungen für die Qualifikation nach § 126 Abs. 1 SGB V unverzüglich zu informieren. Der Leistungserbringer hat auf Anforderung der BARMER

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GEK das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen durch Vorlage entsprechender Nachweise prüffähig darzulegen. Die BARMER GEK ist berechtigt, dem Leistungserbringer eine angemessene Frist zum Nachweis der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zu setzen. Generell garantiert der Leistungserbringer mit Aufnahme einer Filiale in die Teilnehmerliste, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechenden Nachweise sind der BARMER GEK auf Verlangen vorzulegen. Soweit und solange die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung durch den Leistungserbringer bzw. einzelne seiner Filialen nicht erfüllt werden, entfällt die Berechtigung, Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages an die Versicherten der BARMER GEK abzugeben.

§ 5 Personelle Anforderungen

1. Der Leistungserbringer setzt zur Versorgung der Versicherten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal ein.

2. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ im Rahmen der Versorgung der Versicherten der BARMER anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

3. Die Mitarbeiter des Leistungserbringers, die mit den Versicherten in Kontakt treten, müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

4. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass jeder Mitarbeiter, der im Rahmen der Versorgung der Versicherten der BARMER zur hilfsmittelbezogenen Beratung und Betreuung eingesetzt wird, an den vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, mindestens jedoch 16 Stunden im Jahr fachspezifisch fortgebildet wird. Als Schwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen: a) fachspezifische medizinische Weiterbildung,b) Inhalte und Standards für die in den Anlagen geregelten Produkte,c) Handhabung von neuen Produkten,d) spezifische Fortbildungen wie in den Anlagen geregelt.

5. Die Teilnahme an Fortbildungen ist personenbezogen zu dokumentieren und der BARMER GEK auf Verlangen nachzuweisen.

6. Die Anforderungen gemäß Ziffer 1 bis 5 gelten auch für externe Personen, die der Leistungserbringer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt.

§ 6 Genehmigung

1. Der Leistungsinhalt bestimmt sich im Einzelnen nach den Anlagen dieses Vertrages.2. Besteht gemäß den Bestimmungen der Anlagen die Verpflichtung zur Einreichung eines

Kostenvoranschlages oder Versorgungsanzeige, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.3. Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen müssen den in den Anlagen genannten

Voraussetzungen entsprechen.4. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der BARMER GEK den Kostenvoranschlag bzw. die

Versorgungsanzeige in der von der BARMER GEK vorgesehenen elektronischen Form zu übermitteln. Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen sind an die von der BARMER GEKbenannten Stellen zu richten. Es gilt insoweit der Zusatz A zum Rahmenvertrag.

5. Die BARMER GEK behält sich vor, bei unvollständigen und fehlerhaften Kostenvoranschlägen bzw. Versorgungsanzeigen die Genehmigung zu verweigern und die Kostenvoranschläge bzw. Versorgungsanzeigen einschließlich der eingereichten Unterlagen an den Leistungserbringer zurückzusenden.

6. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Genehmigungszeitraumes ist die Aufnahme der Versorgung. Unabhängig vom Genehmigungszeitraum endet der Auftrag spätestens mit Beendigung dieses Vertrages oder Ausscheiden des Versicherten aus der BARMER GEK, soweit sich aus den Zusätzen und Anlagen zu diesem Vertrag nichts anderes ergibt.

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7. Bei Versorgungen, die für Versicherte erfolgen, die in einer Behinderteneinrichtung, einem Alten-oder Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen wohnen, ist – soweit dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist – vorab die Genehmigung der BARMER GEK erforderlich.

§ 7 Leistungserbringung

1. Die Lieferung eines Produktes kann, sofern in den Anlagen nichts anderes vereinbart ist, nur bei Vorlage einer vertragsärztlichen Originalverordnung durch den Versicherten und nach Bewilligung durch die BARMER GEK erfolgen. Ein Anspruch auf Durchführung der Versorgung aus der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung durch den Versicherten besteht erst ab der Auftragserteilung. Ein Auftrag ist erteilt, wenn dem Leistungserbringer die Kostenübernahmeerklärung der BARMER GEKvorliegt. Bis zu einer Auftragserteilung ist der Leistungserbringer auf Wunsch des Versicherten oder der BARMER GEK jederzeit zur Herausgabe der Verordnung verpflichtet. Kosten, die vor der Auftragserteilung entstehen, können weder beim Versicherten noch bei der BARMER GEK geltend gemacht werden. Privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Versicherten mit dem Ziel, diese Regelung zu umgehen, sind unzulässig.

2. Voraussetzung für die Abgabe der vertraglich vereinbarten Hilfsmittel ist die vollständig ausgefüllte vertragsärztliche Originalverordnung. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Versorgungnicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung – sofern nicht medizinische Gründe für eine andere Frist vorliegen – vom Leistungserbringer aufgenommen worden ist. Die Versorgung gilt als aufgenommen, wenn der Leistungserbringer die Verordnung angenommen hat (Datum des Eingangsstempels).Der Leistungserbringer ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zur BARMER GEK nicht verpflichtet, wenn diese auf der Verordnung als Kostenträger angegeben ist. Der Zahlungsanspruch richtet sich in diesen Fällen gegen die BARMER GEK.

3. Die Auswahl des konkreten Produktes zur medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten auf Basis der vertragsärztlichen Verordnung obliegt grundsätzlich dem Leistungserbringer. Soweit der Arzt eine Verordnung ausgestellt hat, in der die Produktart nicht bzw. nicht korrekt aufgeführt ist, hat der Leistungserbringer den Arzt zu kontaktieren, um weitere Informationen zur erforderlichen Produktart zu erhalten. Hat der Arzt ein Einzelprodukt verordnet (Name des Produktes und/oder die Herstellerfirma), ist der Leistungserbringer nur dann zur Abgabe dieses Produktes verpflichtet, wenn der Arzt über die Diagnose hinaus eine produktbezogene medizinische Begründung für die Versorgung mit diesem Produkt auf der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung angegeben hat.

4. Im Rahmen der Beratungspflicht ermittelt der Leistungserbringer den individuellen Versorgungsbedarf unter Berücksichtigung der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung.

5. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versicherten der BARMER GEK entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Vertrages zu versorgen und das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V einzuhalten. Die BARMER GEK ist berechtigt, im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB V weitere Kostenvoranschläge anderer Leistungserbringer einzuholen, soweit kein Vertragspreis festgelegt ist. Der Versorgungsauftrag kann von der BARMER GEKinsbesondere dann einem anderen Vertragspartner erteilt werden, wenn eine Leistung außerhalb dervertraglichen Konditionen angeboten wird oder der Verdacht besteht, dass eine unwirtschaftliche (Über-)Versorgung angeboten wurde.

6. Eine Versorgung nach dem Dienstleistungskonzept ist grundsätzlich vorrangig vor allen anderen Versorgungsformen durchzuführen, soweit es nach den Anlagen vorgesehen ist.

7. Soweit eine Versorgung nach dem Dienstleistungskonzept nicht in Betracht kommt, ist vorrangig eine Versorgung mit einem Hilfsmittel aus dem Bestand wiederverwendbarer Hilfsmittel gemäß Zusatz B zum Rahmenvertrag durchzuführen., soweit der Wiedereinsatz möglich und nach den Anlagen vorgesehen ist..

8. Für die Versorgung mit den vereinbarten Produkten sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der auf der Verordnung angegebenen Anzahl und Produktart. Weiterhin sind die verordnete Art der Herstellung (Konfektion, Maßkonfektion, Anfertigung) sowie ggf. weitere Hinweise

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des Arztes zu beachten. Zur Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hält der Leistungserbringer permanent eine ausreichend große Produktpalette gängiger Produkte vor.

9. Sofern für die Versorgung mehrere gleichartige Produkte geeignet sind, wählt der Leistungserbringer vorrangig das wirtschaftlichste Produkt, für welches ein Vertragspreis vereinbart worden ist.

10. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Versicherten oder dessen beauftragten Betreuer zu beraten sowie in die Bedienung und Pflege des Hilfsmittels einzuweisen. Falls erforderlich, sind Beratung und Einweisung auch an anderen Örtlichkeiten (z.B. Krankenhaus, Rehabilitätions usw.) durchzuführen. Die notwendige Nachbetreuung ist zu gewährleisten.

11. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versorgung mit den ärztlich verordneten Hilfsmitteln grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden (2 Werktage), bei Ende der 48 Stunden-Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag am darauffolgenden Werktag sicherzustellen, sofern sich aus den Anlagen nichts anderes ergibt. Gleiches gilt für die notwendigen Beratungen bzw. Reparaturen und Ersatzlieferungen für die gelieferten Hilfsmittel. Kann der Leistungserbringer das Hilfsmittel nicht innerhalb der genannten Fristen zur Verfügung stellen, ist er verpflichtet, den Versicherten hierüber zu informieren und den Versorgungsauftrag bzw. die ärztliche Verordnung unverzüglich an die BARMER GEK zurückzugeben. Dies gilt nicht für handwerklich gefertigte Produkte oder Produkte mit handwerklicher Zurichtung, sofern sich aus den Anlagen nichts anderes ergibt. Leitet die BARMER GEK dem Leistungserbringer eine Verordnung weiter, ist der Leistungserbringer verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden Kontakt mit dem Versicherten aufzunehmen, bei Ende der 24-Stunden-Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag spätestens am darauffolgenden Werktag, sofern sich aus den Anlagen nichts anderes ergibt.

12. Der Leistungserbringer hat zu den üblichen Geschäftszeiten mindestens eine telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen, soweit in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Bei der erstmaligen Versorgung eines Versicherten durch den Leistungserbringer sind dem Versicherten die entsprechenden Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, Servicetelefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse des Leistungserbringers) bekannt zu geben.

13. Im Falle genehmigungspflichtiger Versorgungen erfolgt die Lieferung spätestens 24 Stunden nach Eingang der Kostenübernahmeerklärung der BARMER GEK beim Leistungserbringer, bei Ende der 24-Stunden-Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag am darauf folgenden Werktag. Die 24-Stunden-Frist. gilt nicht für handwerklich gefertigte Produkte oder Produkte mit handwerklicher Zurichtung.

14. Die Auslieferung des Hilfsmittels ist der BARMER GEK per Empfangsbestätigung des Versicherten, dessen gesetzlichen Betreuers oder der durch den Versicherten oder gesetzlichen Betreuer beauftragten Person mit Unterschrift und Datum der Leistungserbringung nachzuweisen. Quittierungen im Voraus oder Nachhinein sind unzulässig.

15. Die Abholung eines Hilfsmittels beim Versicherten durch den Leistungserbringer darf nur aufgrund eines mit dem Versicherten rechtzeitig vereinbarten Abholungstermins erfolgen. Bei der Abholung von Hilfsmitteln, die nicht im Eigentum des Leistungserbringers stehen, hat dieser den rechtmäßigen Eigentümer über den Verbleib zu unterrichten. Soweit das Hilfsmittel im Eigentum der BARMER GEKsteht, gilt Zusatz B zum Rahmenvertrag ergänzend.

16. Ist für die jeweilige Versorgung zweckmäßige Ausführung des Hilfsmittels nicht vorrätig und kann auch nicht kurzfristig beschafft werden, stellt der Leistungserbringer dem Versicherten ein geeignetes Hilfsmittel bis zur Auslieferung des endgültigen Hilfsmittels kostenlos zur Verfügung. Dies gilt nicht für handwerklich gefertigte Produkte oder Produkte mit handwerklicher Zurichtung.

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§ 8 Produktanforderung

1. Die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V haben Gültigkeit, sobald die entsprechenden Produktarten veröffentlicht sind oder eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukt erfolgt ist. Nach Veröffentlichung der Einzelproduktübersichten einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses kommt nur eine Abgabe von gelisteten Hilfsmitteln in Betracht.Produkte, die trotz bestehender Einzelproduktlistung der Produktgruppe noch über keine Hilfsmittelpositionsnummer verfügen, dürfen nur dann als Leistung zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Hilfsmittelpositionsnummer gestellt und dieser Antrag noch nicht abschließend bearbeitet wurde. Abrechnungen ohne Hilfsmittelnummer bzw. ohne den Nachweis der Antragstellung werden nicht akzeptiert.Für noch nicht abschließend gelistete Hilfsmittel kann die BARMER GEK vom Leistungserbringer die Vorlage einer vom Hersteller ausgestellten Konformitätserklärung gemäß MPG fordern. Der Hersteller muss darüber hinaus bestätigen, dass die eingesetzten Produkte die im Hilfsmittelverzeichnis veröffentlichten Qualitätskriterien erfüllen. Die Erklärungen sind inklusive Produktbeschreibung und Gebrauchsanweisung für das jeweilige Hilfsmittel nach Aufforderung der BARMER GEK innerhalb von 4 Wochen vorzulegen. Wird ein Antrag auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis abschließend abgelehnt, können diese ab dem Zeitpunkt der Ablehnung nicht mehr abgegeben werden.Für nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, in dieser Vereinbarung geregelte Produkte sind die in der dafür vorgesehenen Anlage aufgeführten Pseudopositionsnummern zu verwenden. Es ist grundsätzlich ein Kostenvoranschlag für diese Produkte zur Genehmigung bei der BARMER GEKeinzureichen, sofern in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Werden künftig Umstrukturierungen innerhalb einer Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis vorgenommen (Einzelprodukte erhalten neue Hilfsmittelnummern), bleiben alle Pflichten aus diesem Vertrag erhalten. Werden einzelne Hilfsmittel, welche in den Anlagen geregelt sind, vollständig aus dem Hilfsmittelverzeichnis entfernt, können diese ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr abgegeben werden.

2. Der Leistungserbringer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Produkte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Anforderungen richten sich nach den Beschaffenheitsangaben und Festlegungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB°V sowie den Beschaffenheitsangaben des Herstellers, sofern diese qualitativ über die Beschaffenheitsangaben und Festlegungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Sind weder dem Hilfsmittelverzeichnis noch den Herstellerangaben ausreichende Beschaffenheitsangaben zu entnehmen, ist die Gebrauchstauglichkeit des Produktes für die vorausgesetzte Verwendung maßgeblich, es sei denn, zwischen den Parteien wurde in den Anlagen zum Vertrag etwas anderes vereinbart.

3. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im Rahmen der Versorgung nach diesem Vertrag an die Versicherten der BARMER GEK nur Produkte abzugeben, die den Kriterien des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Aufgrund von §°139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehöre im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

4. Der Leistungserbringer übernimmt unabhängig von der Versorgungsform alle Verpflichtungen einschließlich der personellen Anforderungen, die sich für die Versorgung mit Produkten aus dem Medizinproduktegesetz und den sonstigen Sicherheitsvorschriften ergeben. Insbesondere sind die §§ 4 bis 9 MPBetreibV zu beachten und umzusetzen. Der BARMER GEK steht es frei, die Umsetzung der vorstehend genannten Paragrafen in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen.

5. Die Produkte müssen in Qualität und Ausführungen den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen und den Bedürfnissen des Versicherten voll gerecht werden. Grundsätzlich werden nur Hilfsmittel eingesetzt, die hygienisch unbedenklich, optisch einwandfrei und funktionsgerecht sind sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sie müssen den medizinischen und technischen Anforderungen der entsprechenden Produktuntergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses genügen. Es dürfen nur Hilfsmittel mit einem CE-Prüfzeichen nach dem MPG zum Einsatz kommen.

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§ 9 Qualitätsprüfung

1. Der BARMER GEK steht es frei, die Qualität der Versorgung aus diesem Vertrag in der ihr geeignet erscheinenden Form (z.B. durch Versichertenbefragung oder Einschaltung von Dritten) nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.

2. Rückfragen der BARMER GEK im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, die die Abgabe bzw. Abrechnung von Leistungen betreffen, sind vom Leistungserbringer kostenlos und unverzüglich zu beantworten.

§ 10 Vergütung

1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn der Auftrag erteilt wurde und der Leistungserbringer die Versorgungsleistung nach diesem Vertrag erbracht hat.

2. Die Preise für vertraglich vereinbarte Hilfsmittel, für die Beratung und Nachbetreuung sowie Anpassung, Anprobe und Reparatur der gelieferten Hilfsmittel ergeben sich aus den Anlagen zu diesem Vertrag. Die in den Anlagen vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Es steht dem Leistungserbringer frei, Angebote/Abrechnungen unterhalb der dort geregelten Konditionen einzureichen.

3. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und werden zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer abgerechnet, sofern in den Anlagen nichts anderes vereinbart ist.

4. Werden für Hilfsmittel gemäß den Anlagen zu diesem Vertrag Festbeträge zu niedrigeren Preisen, als nach diesem Vertrage vorgesehen, festgelegt, können die betreffenden Hilfsmittel maximal bis zur Höhe des Festbetrages abgerechnet werden.

5. Die Erhebung eines Eigenanteils/einer Aufzahlung gegenüber den Versicherten der BARMER GEKfür die Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß dieses Vertrages durch den Leistungserbringer ist mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung unzulässig, ausgenommen anders lautender Regelungen in den Anlagen oder für den Fall, dass der Versicherte – trotz ausführlichen Hinweisesund Beratung durch den Leistungserbringer – eine höherwertige Versorgung wünscht, als medizinisch notwendig und vertraglich vereinbart ist. Im Fall einer höherwertigen Versorgung hat der Leistungserbringer den Versicherten zu informieren, dass die BARMER GEK die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht übernimmt. Eigenwünsche des Versicherten, die nicht der Leistungspflicht der Krankenkassen unterliegen, können nur mit dem Versicherten abgerechnet werden. Vor Lieferung ist hierzu mit dem Versicherten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, diefolgenden Text enthält:

„Ich bin über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung, die der vertragsärztlichenVerordnung entspricht und deren Maßgabe voll erfüllt, informiert worden. Ich habe ausdrücklich eine aufzahlungspflichtige Ausführung des vertragsärztlich verordneten Hilfsmittels gewünscht.“

6. Nachträgliche Änderungen an einem Hilfsmittel können nur dann gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn sie ärztlich verordnet wurden und nicht durch die in den Anlagen geregelten Vergütungen abgedeckt sind. Abweichende Regelungen in den Anlagen sind zu beachten.

7. Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung gelten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die folgenden Regelungen:Die Zuzahlung der Versicherten für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt gemäß § 61 SGB V 10 v.H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Produktes. Die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt gemäß § 61 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V 10 v.H. des insgesamt von der BARMER GEKzu übernehmenden Betrages, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Der Einzug der Zuzahlung gemäß § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 SGB V erfolgt durch den Leistungserbringer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Die Berechnung der Zuzahlung erfolgt auf Basis des Vergütungssatzes für die einzelne Leistung. Die Zuzahlungsbeträge sind von den jeweiligen Endabrechnungsbeträgen abzusetzen. Die vom Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind gemäß § 61 Satz 4 vom Leistungserbringer zu quittieren. Dies gilt auch bei Versandartikeln. § 43b SGB V findet keine Anwendung. Eine Zuzahlung gemäß § 33 i.V.m. § 61 SGB V entfällt in Fällen von Reparaturen und ergänzenden, zeitverzögerten Anpassungen an einem Hilfsmittel.

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8. Eine eventuelle Befreiung des Versicherten von der Zuzahlung ist durch den Leistungserbringer anhand des gültigen Befreiungsausweises des Versicherten zu überprüfen. Kann der Versicherte einen gültigen Befreiungsausweis nicht vorlegen, ist die Zuzahlung durch den Leistungserbringer vom Versicherten einzuziehen.

§ 11 Verwendung des Institutionskennzeichens

1. Der Leistungserbringer verfügt über ein Institutionskennzeichen (IK) gemäß § 293 SGB V, welches bei der Abrechnung mit der BARMER GEK verwendet wird. Für jede Filiale ist ein gesondertes IK zu führen, das bei der Abrechnung mit den Kassen verwendet wird.Das IK ist bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.

2. Die unter dem gegenüber der BARMER GEK verwandten IK bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind für die Abrechnungsbegleichung durch die BARMER GEK verbindlich. Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von der BARMER GEK bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

3. Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die BARMER GEK oder deren mit der Abrechnungsprüfung beauftragte Dienstleister werden nicht berücksichtigt.

4. Das gegenüber der BARMER GEK eingesetzte IK ist der Landesvertretung des vdek bei der Prüfung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V mitzuteilen. Spätere Änderungen des IK sind der Landesvertretung des vdek ebenfalls mitzuteilen. Abrechnungen mit der BARMER GEK erfolgen ausschließlich unter diesem IK.

5. Das IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK berechtigen die BARMER GEK zur Abweisung der Abrechnung. Gleiches gilt für Abrechnungen mit einem der BARMER GEK unbekannten IK.

§ 12 Rechnungslegung

1. Die Abrechnung der auf der Basis dieses Vertrages erbrachten Leistungen wird nach erfolgter Versorgung vorgenommen. Die Abrechnung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, einmal monatlich in Form einer Sammelrechnung bei den in der Protokollnotiz zu diesem Vertrag von den Kassen benannten Abrechnungsstellen.

Übersteigt die monatliche Sammelrechnung einen Betrag von 125.000 Euro, ist sie in mehrere einzelne Sammelrechnungen zu splitten, die jedoch gleichzeitig einzureichen sind. Auch im Fall einer Splittung darf eine einzelne Sammelrechnung den Betrag von 125.000 Euro nicht übersteigen. Für Rechnungen nach dem Konzept für Versorgungspauschalen muss eine gesonderte Sammelrechnung (in Papier- oder Dateiform) eingereicht werden. Bei der Papiersammelrechnung muss eine entsprechende Kennzeichnung mit „Konzept für Versorgungspauschalen“ erfolgen. Erfolgt die Abrechnung von Dienstleistungspauschalen innerhalb einer Mischrechnung, ist eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Begleitzettel anzubringen.

2. Alle Rechnungen werden unter der in der Meldemaske der Teilnehmerliste aufgeführten IK abgerechnet. Eine Veränderung des IK´s ist der BARMER GEK sowie dem vdek mindestens 4 Wochen im Voraus mitzuteilen.

3. Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V - im folgenden Richtlinien genannt - in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:a) Abrechnungsdatenb) Urbelege

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(Verordnungsblatt/-blätter im Original - Dies gilt nicht, wenn Leistungen abgerechnet werden, für die eine ärztliche Verordnung nicht vorgesehen oder nicht vereinbart ist.)

c) Empfangsbestätigungen der Versicherten oder wie in den Anlagen geregeltd) Genehmigung der BARMER GEK, sofern erforderlich (in Papierform oder im Rahmen der

Datenübermittlung nach § 302 SGB V)e) Gesamtaufstellung der Abrechnung (Sammelrechnung)f) Begleitzettel für Urbelege (bei maschineller Abrechnung).g) Im Rahmen der Rechnungslegung nach § 302 SGB V (Datenaustausch) ist im EHI-Segment im

Feld „Art der abgegebenen Leistung“ die Abrechnungspositionsnummer zu erfassen. Die Abrechnungspositionsnummer ist grundsätzlich 10-stellig oder wie in den Anlagen aufgeführt anzugeben.

h) Bei der Abrechnung von Hilfsmitteln nach § 302 SGB V muss das Feld „Kennzeichen für Hilfsmittel“ gefüllt werden. Sofern in den Anlagen eine Positionsnummer für Produktbesonderheiten aufgeführt ist, muss das Feld „Positionsnummer für Produktbesonderheiten“ entsprechend gefüllt werden. Ist in den Anlagen keine Positionsnummer für Produktbesonderheiten geregelt, ist dieses Feld bei der Abrechnung freizulassen.

4. Nach § 302 Abs. 1 SGB V ist der Leistungserbringer verpflichtet, der BARMER GEK die Abrechnungen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

a) Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von der BARMER GEK benannten Abrechnungsstellen zu liefern. Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen. Fehlerhafte Datenlieferungen sowie nicht korrekt vom Leistungserbringer ausgefüllte bzw. sortierte Urbelege, die die Bedingungen der Richtlinien nach § 302 SGB V nicht erfüllen, werden mit einem entsprechenden Fehlerhinweis an den Absender zurückgesendet.Daraus entstehende Zeitverzögerungen bei der Rechnungsprüfung und –bezahlung sind nicht von der BARMER GEK zu verantworten.

b) Werden die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt, hat die BARMER GEK gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nach zu erfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten werden dem Leistungserbringer von der BARMER GEK durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von 3 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt, falls der Leistungserbringer die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.

c) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 2 bei der „Kopfstelle“ des vdek, derzeit Postfach, 53719 Siegburg, sowie bei den von den Kassen benannten Datenannahmestellen anzumelden. Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der Abrechnung beauftragt wurde. Die unter Abschnitt 9 der Richtlinie nach § 302 SGB V beschriebenen Bedingungen für das Testverfahren sind zwingend einzuhalten.

d) Zur Sicherstellung der Vergütung von erbrachten Leistungen ist bei der Aufnahme des maschinellen Abrechnungsverfahrens vom Leistungserbringer zunächst eine Erprobungsphase durchzuführen. Hierzu ist eine vorherige Anmeldung bei den von den Kassen benannten Datenannahmestellen erforderlich. In der Erprobungsphase erfolgt eine parallele Übermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie Papierabrechnungen nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren. Dabei sind die maschinellen Daten mit der Kennung „TSOL“ als Testdaten zu kennzeichnen. Die maschinellen Abrechnungsdaten und die Papierabrechnungen müssen identisch und vergleichbar sein. Der Leistungserbringer kann die Erprobungsphase beenden, wenn er der jeweils von den Kassen benannten Annahmestelle dreimal hintereinander technisch und inhaltlich einwandfreie maschinelle Daten übermittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn die BARMER GEK oder die von den Kassen benannten Abrechnungsstellen dem Leistungserbringer keine Rückmeldung über Fehler in den Daten gibt. Eine separate schriftliche Information über die Fehlerfreiheit erfolgt insoweit nicht.

e) Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Leistungserbringer ausschließlich maschinell verwertbare Datenträger übermittelt. Als maschinell verwertbar in diesem Sinne gelten dabei ausschließlich Daten auf elektronischen Datenträgern nach der Technischen Anlage zu

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den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Daten sind durch die Kennung „ESOL“ als „Echtdaten“ zu kennzeichnen.

5. In der Rechnung sind folgende Angaben, soweit sie zutreffen, zwingend erforderlich:

§ IK des leistungserbringenden Betriebes,

§ Versichertendaten, insbesondere die Mitgliedsnummer,

§ 10-stellige Abrechnungspositionsnummer:

- Hilfsmittelpositionsnummer

- Existiert für ein abgegebenes Produkt noch keine Einzelauflistung im Hilfsmittelverzeichnis, muss die Angabe nach den Vorgaben der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V erfolgen.oder

- Pseudonummer entsprechend der Anlagen zu diesem Vertrag- ggf. Positionsnummer für Produktbesonderheiten, sofern diese in der Vereinbarung

aufgeführt wurde,- bei höherwertiger Versorgung Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen

Produktes,§ Kennzeichen Hilfsmittel,§ Faktor (Menge) der abgegebenen Leistung,§ Rechnungs- und Belegnummer,§ Bruttowert der Verordnung und ggf. eingezogener Zuzahlungsbetrag§ bei Abrechnung von Dauerverordnungen: Angabe des Versorgungsmonats mit Von- und Bis-

Datum,§ von den Kassen vergebenes Genehmigungskennzeichen.Der Einzug der Zuzahlung gem. § 33 Abs. 2 i.V.m. § 61 SGB V erfolgt durch den Leistungserbringer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen des § 10 Abs. 7 sind zu beachten.

6. In der Abrechnung ist der 7-stellige Leistungserbringergruppenschlüssel der jeweiligen Anlage anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen ausschließlich die in diesem Vertrag bzw. der Anlageaufgeführten Versorgungen und Leistungen abgerechnet werden.

7. Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung nach § 302 SGB V können die Kassen dem Abrechner die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Sollten maschinell übermittelte Abrechnungsdaten oder Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern und deren Urbelege nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen bei den von den Kassen benannten Stellen eingehen, werden die vorhandenen Urbelege zur Neueinreichung an den Rechnungssteller zurückgegeben. Hierdurch verursachte Verzögerungen bei der Rechnungsprüfung und -bezahlung gehen nicht zu Lasten der BARMER GEK. Die Bezahlung der Rechnung bei elektronischer Datenübertragung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt durch die BARMER GEK innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den jeweils zuständigen Abrechnungsunternehmen. Werden Leistungen aus verschiedenen Hilfsmittelverträgen mit unterschiedlichen Zahlungszielen in einer Sammelrechung gleichzeitig abgerechnet, ist immer die längste Zahlungsfrist der zugrundeliegenden Verträge maßgebend. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit°dem Geldinstitut erteilt wurde.

8. Dem Leistungserbringer ist bekannt, dass über die reine Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen der Prüfung der Rechnungsunterlagen hinaus eine so genannte nachgelagerte Rechnungsprüfung durchgeführt wird, innerhalb derer eine vollständige Prüfung der Berechtigung der Abrechnung stattfindet. Die Zahlung ergeht unter dem Vorbehalt dieser Nachprüfung. Rückforderungsansprüche der BARMER GEK bleiben insoweit unberührt.

9. Überträgt der Leistungserbringer die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die BARMER GEK unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der BARMER GEK ist der Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, der Name der beauftragten Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter dem die Abrechnungsstelle die Rechnungslegung vornimmt,

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mitzuteilen. Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß § 302 Abs. 2 SGB V beim vdek sowie bei den von den Kassen benannten Datenannahmestellen zum maschinellen Datenaustausch anzumelden. Abrechnungszentren liefern die Abrechnungen ausschließlich mittels elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern nach Absatz 1.

10. Der Leistungserbringer ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das Abrechnungszentrum verantwortlich. Hat der Leistungserbringer dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung an das Abrechnungszentrum mit für die BARMER GEK schuldbefreiender Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Inkasso-Vollmacht entzogen, ist dies der BARMER GEK unverzüglich bekannt zu machen. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung der BARMER GEK an das Abrechnungszentrum entfällt 3 Werktage nach Eingang der Mitteilung über den Entzug der Inkasso-Vollmacht.

11. Sofern die Rechnungslegung nach Ziffer 10 einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist dieAbrechnungsstelle unter besonderer Berücksichtigung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages, der Anlage zu § 78 a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und des § 6 Abs. 1 BDSG vom Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung bei der Abrechnungsstelle ist der BARMER GEK vorzulegen.

12. Für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden und für Sozialhilfeempfänger, ist eine zusätzliche Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung(en) ist/sind der monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.

§ 13 Haftung und Gewährleistung

1. Gewährleistung und Haftung des Leistungserbringers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Tag der endgültigen Auslieferung und Annahme des Hilfsmittels durch den Versicherten bzw. einer durch ihn bevollmächtigten Person (Leistungserbringungsdatum). Gewährleistungsarbeiten sind nicht gesondert vergütungsfähig.

3. Die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Der Leistungserbringer tritt eventuelle Rechte aus vom Hersteller gewährten Garantien an die BARMER GEK ab.

4. Für Instandsetzungen und Um-/Aufrüstungen an Hilfsmitteln, die im Rahmen des Wiedereinsatzes ausgeliefert werden sowie bei Wartungen und Reparaturen wird mit der Aushändigung an den Versicherten ebenfalls eine Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften und/oder vom Hersteller gewährten Garantien auf die neu eingebauten Teile übernommen.

5. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe für die Laufzeit des Vertrages aufrecht zu erhalten. Angemessen für den Versicherungsfall sind: 2.000.000 EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie 100.000 EUR für mitversicherte Vermögensschäden für jeden Versicherungsfall

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§ 14 Beziehungen zu Dritten

1. Die Unterhaltung von Produktdepots in Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Kliniken oder sonstigen Einrichtungen durch den Leistungserbringer ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden, bzw. die eine spezielle ärztliche (Therapie)-Einweisung mit anschließender ärztlicher Kontrolle erfordern. Der Leistungserbringer darf außerhalb der Notfallversorgung nur Leistungen abrechnen, die er selbst erbracht hat, es sei denn, in der für die abgegebene Leistung geltende Anlage wird etwas anderes bestimmt. Werden die Leistungen von Dritten erbracht, hat der Leistungserbringer einen Abschlag von 20 v.H. auf den Vertragspreis zu gewähren. Die Abschlagsregelung findet keine Anwendung, wenn die Leistung des Dritten durch den Leistungserbringer zu vergüten ist. § 128 Abs. 1 SGB V n.F. gilt gegebenenfalls ergänzend.

2. Zulässig sind Anpassungsleistungen von individuell handwerklich gefertigten Produkten in der Praxis des Arztes und stationären Einrichtungen durch Leistungserbringer, nachdem das Produkt in der eigenen Werkstatt des Leistungserbringers gefertigt wurde. Voraussetzung ist, dass die Anpassung in der Arztpraxis vom Arzt aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird.

3. Eine Vergütung von Dienstleistungen, zusätzlichen privatärztlichen Leistungen oder die Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene Ärzte, stationäre Einrichtungen bzw. deren Personal im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist unzulässig. Unzulässig ist darüber hinaus die Gewährung von Vergütungen, Provisionen oder anderer Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an einzelne Leistungserbringer. Die Regelungen des Kodex „Medizinprodukte“ der Spitzenverbände der Krankenkassen und dem Bundesverband Medizintechnologie e. V. vom 12.05.1997 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Regelungen zur Hilfsmittelversorgung, die sich aus der Berufsordnung der Ärzte ergeben, sind zu beachten. § 128 Abs. 2 SGB V n.F. gilt gegebenenfalls ergänzend.

4. Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hat sich an den Versorgungsnotwendigkeiten des Patienten auszurichten. Eine einseitige Beeinflussung des Arztes durch den Leistungserbringer zur Abgabe bestimmter Produkte aufgrund ökonomischer Anreize durch Dritte ist unzulässig.

5. Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der BARMER GEK beziehen. Es ist unzulässig, Ärzte, Versicherte oder andere Dritte zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung eines Hilfsmittels oder dessen Instandsetzung zu veranlassen oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Ebenfalls ist es unzulässig, Versicherte ohne deren Aufforderung aufzusuchen. Der Hinweis auf allgemeine Pflege- und Wartungspflichten sowie notwendige Instandsetzungen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für Versicherte, die in Behinderteneinrichtungen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen betreut werden.

§ 15 Datenschutz

1. Versicherten- und Leistungsdaten dürfen nur im Rahmen der in § 284 SGB V genannten Zwecke erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder genutzt werden. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der Datenschutzgesetze - insbesondere der Bestimmungen des SGB X- zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

2. Der Leistungserbringer sowie die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle unterliegen hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und der BARMER GEK, soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der BARMER GEKerforderlich sind.

3. Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die §§ 35 und 37 SGB I sowie die §§ 67 bis 85a SGB X sind zu beachten.

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§ 16 Vertragsverletzungen, Vertragsstrafen, Kündigung

1. Der Leistungserbringer haftet gegenüber der BARMER GEK für die Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, unbeschadet der folgenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Verletzt der Leistungserbringer Pflichten aus diesem Vertrag, steht der BARMER GEK nachAnhörung des Leistungserbringers je nach Schwere des Vertragsverstoßes die Befugnis zu,§ eine Verwarnung auszusprechen,§ den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

3. Bei wiederholtem Ausspruch einer Verwarnung ist die BARMER GEK zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwarnungen auf Grund gleichgearteter Vertragsverletzung ausgesprochen wurden.

4. Der BARMER GEK steht bei der Auswahl der vorgenannten Sanktionen ein Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu. Eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der Ziffer 6 und 7 wird ggf. unabhängig hiervon verwirkt.

5. Bei Überschreitungen der zwischen Leistungserbringer und der BARMER GEK vereinbarten Lieferfrist gemäß § 7 Ziffer 11 und 13 unter Berücksichtigung anderslautender Regelungen in den Anlagen gelangt der Leistungserbringer mit seiner Leistung ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die BARMER GEK berechtigt, die Versorgung des Versicherten für den betroffenen Versorgungszeitraum einem Dritten zu übertragen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Leistungserbringers. Weitergehende Rechte der BARMER GEK bleiben unberührt.

6. Verletzt der Leistungserbringer seine Pflicht zur

§ Mitteilung organisatorischer und struktureller Veränderungen innerhalb des Unternehmens,

§ unverzüglichen Einreichung einer aktualisierten Teilnehmerliste bei der BARMER GEK,

verwirkt der Leistungserbringer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die entsprechende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR.

7. Für die wiederholte Nichteinhaltung der

§ vertraglich festgesetzten Lieferfrist zur Versorgung der Versicherten der BARMER GEK,

§ Qualitätskriterien hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistung,

§ Regelungen in § 14 Ziffer 1 S. 3

verwirkt der Leistungserbringer nach Anhörung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die entsprechende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR.

8. Auf Seiten der BARMER GEK liegt ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Leistungserbringer berechtigt, insbesondere dann vor, wenn:

a) der Leistungserbringer eine ausreichende Versorgung mit den vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der vereinbarten Anlagen nicht mehr sicher stellen kann,

b) der Leistungserbringer fortgesetzt seine Verpflichtung zur Mitteilung organisatorischer und struktureller Veränderungen innerhalb des Unternehmens verletzt,

c) der Leistungserbringer fortgesetzt seine Verpflichtung zur unverzüglichen Einreichung einer aktualisierten Teilnehmerliste bei der BARMER GEK verletzt,

d) Qualitätsmängel in der vertraglich geregelten Versorgung eines Versicherten aufgetreten sind, die eine gesundheitliche Gefährdung des Versicherten zur Folge haben können,

e) der Leistungserbringer wiederholt mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug gerät und dadurch die Versorgung der betroffenen Versicherten gefährdet wird,

f) der Leistungserbringer Zahlungen zu Vertragsleistungen durch Versicherte fordert oder annimmt, die nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen entsprechen,

g) eine Abrechnungsmanipulation vorliegt, beispielsweise die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder Abrechnung einer Leistung, die nicht verordnet wurde.

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BARMER GEK Seite 17 von 30 Rahmenvertrag RT LE

h) der Leistungserbringer gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verletzt hat,

i) der Leistungserbringer den Regelungen in § 1 Ziffer 8 zuwiderhandelt

j) die Voraussetzungen zur Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 4 nicht mehr vorliegen oder der Leistungserbringer eine Überprüfung dieser Voraussetzungen durch die BARMER GEK bzw. den entsprechenden Nachweis nach § 4 Ziffer 1 nicht fristgemäß gewährleistet,

k) der Leistungserbringer eine Rezertifizierung gemäß § 3 nicht nachweist,

l) der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 1 ausgeschlossene privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Versicherten trifft,

m) der Leistungserbringer den Regelungen in § 14 zuwiderhandelt; im Falle der Kündigung wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des § 14 Ziffer 1 und 3 kann die BARMER GEK den Leistungserbringer entsprechend § 128 Abs. 3 SGB V n.F. für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausschließen,

n) die Sicherheitsleistungen gemäß § 2 nicht fristgerecht bei der BARMER GEK eingereicht wird,

o) der Leistungserbringer der Regelung in § 5 Ziffer 2 zuwiderhandelt,

p) eine Änderung der Rechtsform des Leistungserbringers gemäß § 1 Ziffer 11 der BARMER GEKnicht gemeldet wird.

9. Für die BARMER GEK liegt weiterhin insbesondere in folgenden Fällen ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Leistungserbringer:

a) die elektronische Plattform der BARMER GEK für Versorgungsanzeigen bzw. Kostenvoranschläge und den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln nicht nach Maßgabe der Zusätze A und B zum Rahmenvertrag in der vertraglich vorgesehenen Weise nutzt,

b) Hilfsmittel und Zubehöre, die sich im Eigentum der BARMER GEK befinden, nicht in denzentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEK einstellt,

c) wiederholt schuldhaft, wirtschaftlich relevante, falsche Zustandsbewertungen bei der Einlagerung von wiedereinsatzfähigen Hilfsmitteln in den zentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEK einstellt,

d) ein Hilfsmittel aus dem zentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEK entnimmt, ohne vorher einen Auslieferungsauftrag der BARMER GEK erhalten zu haben.

10. Eine außerordentliche Kündigung hat schriftlich mit entsprechender Begründung zu erfolgen. Eine Übermittlung per Fax ist ausreichend. Für den Nachweis des Zugangs der Kündigung genügt in diesem Fall der Fax-Sendebericht.

11. Für durch Vertragsverletzungen des Leistungserbringers verursachte Verwaltungsaufwendungen der BARMER GEK wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 286 ff. BGB im Übrigen ein den Verwaltungsaufwendungen entsprechender Schadensersatz vereinbart. Eine strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen durch die BARMER GEK bleiben hiervon unberührt.

12. Bei Missachtung von Kennzeichnungen eines anderen Eigentümers ist der Leistungserbringer verpflichtet, dem Eigentümer eine finanzielle Entschädigung in Höhe der für dieses Hilfsmittel vereinbarten Versorgungspauschale zu gewähren.

13. Soweit der Leistungserbringer seine Beratungspflicht aus § 10 Abs. 5 des Vertrages über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien, den Maßgaben der ärztlichen Verordnung in vollem Umfang entsprechenden Versorgung verletzt und der Versicherte hierdurch zum Kauf einesaufzahlungspflichtigen Hilfsmittels veranlasst wurde, verpflichtet sich der Leistungserbringer, dem Versicherten die Differenz zwischen dem für die aufzahlungspflichtige Versorgung gezahlten Gesamtpreis und dem Vertragspreis für die nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung in diesem Fall ausreichende Versorgung zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Satz 1 ist die Versorgung mit dem gelieferten Hilfsmittel mit dem Vertragspreis für die nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung ausreichende Versorgung abgegolten.

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§ 17 Aufsichtsbehördliche Prüfung

Die BARMER GEK wird diesen Vertrag gem. § 71 Abs. 4 SGB V ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass die Aufsichtsbehörde diese innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage nicht beanstandet. Bei einer Beanstandung werden die vertragschließenden Parteien kurzfristig neue Verhandlungen führen.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

1. Der Vertrag gilt ab dem xx.xx.xxxx.2. Der Vertrag und seine Anlagen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines

Kalendermonats, erstmals zum xx.xx.xxxx schriftlich gekündigt werden. Mit der Kündigung des Vertrages gelten auch die Anlagen des Vertrages als gekündigt. Eine separate Kündigung der Anlagen ist möglich, soweit in den Anlagen nichts anderes geregelt ist. Bei separater Kündigung der Anlagen bleiben die nicht gekündigten Bestandteile des Vertrages weiterhin wirksam.

3. Mit Wegfall der letzten gültigen Anlage zu diesem Vertrag durch Kündigung oder Ausschreibung gilt der Rahmenvertrag als gekündigt.

4. Sollte der BARMER GEK durch gesetzliche Veränderungen oder Auslegungen, eine Weisung des Bundesversicherungsamtes (BVA), eine gerichtliche oder behördliche Verfügung oder sonstige rechtliche Vorgaben die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages nicht oder nicht länger erlaubt sein, steht der BARMER GEK ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieses Vertrages zu. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund rechtlicher Vorgaben eine Ausschreibung der Leistung erforderlich gewesen wäre oder wird.

5. Der Leistungserbringer verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die BARMER GEK, insbesondere Schadensersatzansprüchen wegen etwaiger durch eine solche Kündigung eintretender Schäden. Insbesondere gilt dies auch für den Fall, dass eine Kündigung erfolgt, weil im Nachhinein festgestellt wird, dass eine Ausschreibung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich gewesen wäre oder wird.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle unterschiedlichen Auffassungen aus der Anwendung dieses Vertrages zunächst einvernehmlich zu klären.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. In diesen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Wuppertal, den xxxx, den

BARMER GEK ERSATZKASSE

_______________________ ________________________

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Zusatz A zum Rahmenvertrag

Verfahren für Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen der BARMER GEK

Mit Abschluss des Rahmenvertrages verpflichtet sich der Leistungserbringer für alle Versorgungen von BARMER GEK-Versicherten ausschließlich Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschlägen in elektronischer Form einzureichen. Dies gilt auch für alle Produktbereiche, die nicht von diesem Rahmenvertrag und seine Anlagen, sondern durch anderweitige Verträge zwischen der BARMER GEKund dem Leistungserbringer geregelt sind.

Besteht für den Leistungserbringer die Verpflichtung zur Einreichung einer Versorgungsanzeige zur leistungsrechtlichen Prüfung des Versorgungsvorschlages oder eines Kostenvoranschlages zur leistungsrechtlichen und inhaltlichen Prüfung des Versorgungsvorschlages, sind die nachfolgenden Regelungen zwingend zu beachten.

1. Datenannahmestelle für Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge1. Für die Bearbeitung von Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschlägen setzt die BARMER GEK

eine elektronische Hilfsmittel-Plattform (derzeit ZHP-Online) ein, die im Auftrag der T-Systems GmbH durch einen externen Dienstleister, derzeit HMM Deutschland GmbH, Eurotec-Ring 10, 47445 Moers (im Folgenden Dienstleister genannt) für die BARMER GEK betrieben wird. Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge für die BARMER GEK werden ausschließlich über diese Plattform angenommen und bearbeitet.

2. Die Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge sind online über die Hilfsmittel-Plattform an die BARMER GEK zu senden. Die Internet-Adresse zum Ausfüllen der Online-Kostenvoranschläge und –Versorgungsanzeigen lautet:

www.zhp-online.de.

Alternativ kann statt des Online-Kostenvoranschlages oder der Online-Versorgungsanzeige auch die Versendung eines vom Dienstleister zugelassenen elektronischen Dokuments verwendet werden. Die Erzeugung und der Versand des elektronischen Dokuments erfolgt von der eingesetzten Standard-Softwarelösung des Leistungserbringers, sofern im Funktionsumfang vorhanden. Die jeweils aktuelle Liste der Softwareprodukte, die das vom Dienstleister vorgeschriebene Format unterstützen, kann im Internet eingesehen werden unter der Adresse:

www.x3-standard.de

3. Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge, die an eine andere als die o.g. Stelle übermittelt werden, werden von der BARMER GEK abgewiesen.

2. Form und Inhalt von Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschlägen

1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der BARMER GEK die Versorgungsanzeige bzw. den Kostenvoranschlag in elektronischer Form zu übermitteln. Die Versorgungsanzeige bzw. der Kostenvoranschlag muss die in der Anlage zu Zusatz A beschriebenen Dateninhalte umfassen.

2. Für die Übermittlung der Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge bestehen die folgenden technischen Übertragungswege:

a) Die Übertragung erfolgt über eine Schnittstelle zwischen der vom Leistungserbringer eingesetzten Software und der elektronischen Hilfsmittel-Plattform.

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b) Die Versorgungsanzeige bzw. der Kostenvoranschlag wird vom Leistungserbringer direkt auf der elektronischen Plattform erfasst.

3. Umfassen Versorgungsanzeigen/Kostenvoranschläge Zurüstungen an einem Hilfsmittel, ist das maßgebliche Hilfsmittel mit seiner Hilfsmittelpositionsnummer an erster Stelle in der Versorgungsanzeige/im Kostenvoranschlag zu nennen.

4. Unvollständige oder auf anderen Wegen - als den vertraglich geregelten - übermittelte Versorgungsanzeigen/Kostenvoranschläge werden von der BARMER GEK abgewiesen.

5. Die Inhalte der elektronischen Versorgungsanzeigen und Kostenvoranschläge nach § 6 des Rahmenvertrages sind im Anhang zum Zusatz A dargestellt.

3. Übermittlung von begleitenden Unterlagen1. Sehen der Rahmenvertrag oder seine Anlagen begleitende Unterlagen zu einer Versorgungsanzeige

oder einem Kostenvoranschlag vor, sind diese Unterlagen zusammen mit der Versorgungsanzeige oder dem Kostenvoranschlag ebenfalls in elektronischer Form einzureichen.

2. Die Unterlagen sind als Anlage zur Versorgungsanzeige oder zum Kostenvoranschlag zu übermitteln (zulässig sind die Formate tiff, jpg, png, pdf, doc, rtf, xls gem. Datensatzbeschreibung, s. Anlage zum Zusatz A ).

4. Genehmigung1. Hilfsmittel, für die die Anlagen zu diesem Vertrag eine Versorgungsanzeige oder einen

Kostenvoranschlag vorsehen, bedürfen der Genehmigung durch die BARMER GEK.

2. Die Genehmigung durch die BARMER GEK erfolgt ausschließlich über die elektronische Plattform. Der Leistungserbringer wird über die elektronische Hilfsmittel-Plattform mittels eines Genehmigungsdatensatzes über neue Aufträge und deren Umfang informiert. Maßgeblich für den Beginn der Lieferfrist gem. § 7 Ziffer 11 des Rahmenvertrages ist der Zugang des Genehmigungsdatensatzes beim Leistungserbringer auf der Hilfsmittel-Plattform.

5. Auslieferungsbestätigung

Die Auslieferung einer Hilfsmittelversorgung/die Ausführung von Instandsetzungsarbeit, die zuvor von der BARMER GEK genehmigt/autorisiert wurde, ist der BARMER GEK elektronisch über die Hilfsmittel-Plattform durch den Leistungserbringer unter Angabe des Tagesdatums der Auslieferung/Ausführung zu bestätigen. Sollte die Auslieferung eines Hilfsmittels nach der Genehmigung nicht möglich sein, so ist dieses über die Hilfsmittel-Plattform unter Angabe der Verhinderungsgründe anzugeben.

Die Bestätigung ist für jede genehmigte Versorgungseinheit eines Hilfsmittels erforderlich. Die Mitteilung kann der Leistungserbringer ebenfalls mittels Schnittstelle (eingesetzte Branchensoftware zur Hilfsmittel-Plattform) übermitteln.

6. Entgelte

1. Für elektronische Versorgungsanzeigen sowie Kostenvoranschläge ist vom Leistungserbringer ein Entgelt an den Dienstleister zu entrichten. Die Einzelheiten hierzu regelt der Leistungserbringer in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Dienstleister.

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Zusatz B zum Rahmenvertrag

Allgemeines zum Bereich Wiedereinsatz von Hilfsmitteln

für BARMER GEK-Versicherte

Der Wiedereinsatz von Hilfsmitteln, die sich im Eigentum der BARMER GEK befinden, erfolgt ausschließlich über den zentralen elektronischen Hilfsmittelpool der BARMER GEK (derzeit ZHP-Online), der im Auftrag der T-Systems GmbH durch einen externen Dienstleister, derzeit HMM Deutschland GmbH, Eurotec-Ring 10, 47445 Moers (im Folgenden Dienstleister genannt) für die BARMER GEKverwaltet wird.

Die Nutzung des zentralen elektronischen Hilfsmittelpools kann nur durch autorisierte Personen erfolgen. Für den Wiedereinsatz der Hilfsmittel sowie für alle damit zusammenhängenden Prozesse und Leistungen sind die folgenden Regelungen zwingend zu beachten.

Überführung des Lagerbestandes in den zentralen Hilfsmittelpool

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, nach Abschluss des Rahmenvertrages bzw. Beitritt zum Rahmenvertrag mit der BARMER GEK die Daten aller in seinem Lager befindlichen wiedereinsatzfähigen Hilfsmittel sowie Zubehöre, die sich im Eigentum der BARMER GEK befinden, in den zentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEK auf elektronischem Wege zu übertragen. Dies gilt auch für Hilfsmittel im Eigentum der BARMER GEK, die nicht von diesem Vertrag umfasst sind. Die Übertragung ist innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Rahmenvertrages bzw. nach Beitritt zum Rahmenvertrag durchzuführen und abzuschließen. Die Übertragung der Hilfsmittel in den zentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEK gilt als abgeschlossen, wenn die Hilfsmittel vom Dienstleister für die Einlagerung frei gegeben wurden oder der Leistungserbringer per Mail eine Rückmeldung über die Zurückweisung eines Hilfsmittels erhalten hat.

Für die erstmalige Übertragung des Lagerbestandes hat der Leistungserbringer für jedes wiedereinsatzfähige Hilfsmittel der BARMER GEK die Ausstattung und den Zustand des Hilfsmittels in dem auf der elektronischen Plattform vorgesehenen Formular vollständig zu bewerten. Der Dienstleister prüft den Zustand der Hilfsmittel und informiert den Leistungserbringer bei Zurückweisung der Hilfsmittel per Mail. Der Leistungserbringer kann sich jederzeit auf der Plattform über den aktuellen Status eines Hilfsmittels informieren.

Bei Vorliegen fachlicher oder formaler Mängel weist der Dienstleister die Einlagerungsmeldung zur erneuten Bearbeitung an den Leistungserbringer zurück. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Mängel der Einlagerungsmeldung innerhalb von 2 Werktagen zu beseitigen und den Vorgang erneut an den Dienstleister zu übermitteln.

Laufendes Wiedereinsatzverfahren

1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, alle im Eigentum der BARMER GEK befindlichen wiedereinsatzfähigen Hilfsmittel und Zubehöre im zentralen Hilfsmittelpool der BARMER GEKeinzulagern. Dies gilt auch für Hilfsmittel im Eigentum der BARMER GEK, die nicht von diesem Vertrag umfasst sind. Eine Einlagerung von Hilfsmitteln der BARMER GEK in anderen (elektronischen) Lagerbeständen ist nicht zulässig. Die Einlagerung erfolgt innerhalb von 2 Werktagen nach Rückholung vom Versicherten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn innerhalb von 2 Werktagen die

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Zustandsbewertung vorgenommen und ein Kostenvoranschlag für ggf. erforderliche und den Austausch von Zubehörteilen auf der elektronischen Plattform erstellt worden ist.

Zur Einlagerung eines Hilfsmittels nimmt der Leistungserbringer eine umfassende und vollständige Zustandsbewertung des Hilfsmittels unter Verwendung des auf der elektronischen Plattform vorgesehenen Formulars unter Berücksichtigung folgender Angaben vor:

Ø 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer (Existiert für ein Hilfsmittel noch keine 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer, ist die 7-stellige Produktart anzugeben. Die 8. – 10. Stelle der Positionsnummer ist mit „999“ zu füllen)

Ø Seriennummer

Ø Lagernummer (Wird das Hilfsmittel erstmalig eingelagert, wählt der Leistungserbringer eine Lagernummer aus seinem ZHP-Nummernkreis aus, die vom Leistungserbringer gut lesbar an verdeckter Stelle auf dem Hilfsmittel anzubringen ist.)

Ø Bezeichnung des Hilfsmittels

Ø Hersteller und Modellbezeichnung

Ø Bemaßung und Alter

Ø Zubehör/Ausstattung

Ø Beschreibung des optischen/technischen Zustandes

Ø Rückgabedatum und Vorverwender.

Soweit ein Hilfsmittel bereits eingelagert war, vergleicht der Leistungserbringer den aktuellen Zustand des Hilfsmittels mit den im zentralen Hilfsmittelpool hinterlegten Daten zum Hilfsmittel und ändert nicht mehr zutreffende Angaben, ergänzt fehlende Angaben oder beurteilt den Zustand des Hilfsmittels neu.

Im Rahmen der Zustandsbewertung erstellt der Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag für die im Falle des Wiedereinsatzes ggf. erforderlichen Reparaturen und den Austausch von Zubehörteilen.

Der Leistungserbringer ist für die Richtigkeit der Zustandsbewertung im Rahmen der Einlagerung verantwortlich. Weist ein Hilfsmittel beim Wiedereinsatz nicht die im Hilfsmittelpool erfassten Eigenschaften auf, ist der Leistungserbringer verpflichtet, das Hilfsmittel auf eigene Kosten entsprechend der Beschreibung auszustatten, wenn er das Hilfsmittel selbst eingelagert hat. Wird das Hilfsmittel durch einen anderen als den einlagernden Leistungserbringer wieder eingesetzt, hat der einlagernde Leistungserbringer die Kosten zu tragen, die dem anderen Leistungserbringer dadurch entstehen, dass dieser ein eingelagertes Hilfsmittel für den Wiedereinsatz auswählt und dieses Hilfsmittel nicht den Angaben im Hilfsmittelpool entspricht. In diesem Fall hat der einlagernde Leistungserbringer dem anderen Leistungserbringer die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten der Abholung oder des Versandes des Hilfsmittels, wenn ein Wiedereinsatz nicht möglich ist. Die Verhängung einer Vertragsstrafe durch die BARMER GEK gemäß den Regelungen des Rahmenvertrages bleibt hiervon unberührt.

Die Einlagerungsmeldungen werden durch den Dienstleister geprüft. Bei Vorliegen fachlicher oder formaler Mängel weist der Dienstleister die Einlagerungsmeldung zur erneuten Bearbeitung an den Leistungserbringer zurück. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die fehlerhaften Inhalte der Einlagerungsmeldung innerhalb von 2 Werktagen zu beseitigen und den Vorgang erneut an den Dienstleister zu übermitteln. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Fragen zu einem Vorgang unverzüglich über die elektronische Plattform zu beantworten.

Wurde das Hilfsmittel vom Dienstleister zur Einlagerung freigegeben, ist der Leistungserbringer berechtigt die vereinbarte Einlagerungspauschale abzurechnen. Die Abrechnung der Einlagerungspauschale erfolgt unter Angabe der Versichertennummer des Vorverwenders des eingelagerten Hilfsmittels.

Die Einlagerungspauschale umfasst

Ø Rückholung oder unfreie Zusendung des Hilfsmittels durch den Versicherten

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Ø elektronische Einlagerung im zentralen Hilfsmittelpool einschl. Zustandsbewertung

Ø Reinigung und Desinfektion

Ø sicherheitstechnische Kontrollen nach den Vorgaben des Herstellers

Ø Lagerführung

Ø Lagerung

Ø Verpackungskosten für den Versand des Hilfsmittels an einen anderen Leistungserbringer.

Stellt sich nach der Einlagerung heraus, dass ein Hilfsmittel entgegen der Zustandsbewertung bei Einlagerung nicht wiedereinsatzfähig ist, ist der einlagernde Leistungserbringer verpflichtet, der BARMER GEK die Einlagerungspauschale zurückzuzahlen.

Der Leistungserbringer ist ebenfalls zur Rückzahlung der Einlagerungspauschale verpflichtet, wenn ein Hilfsmittel im Hilfsmittelpool erfasst, aber im Lager des Leistungserbringers nicht mehr vorhanden ist. Daneben hat der Leistungserbringer der BARMER GEK den Zeitwert des Hilfsmittels zu ersetzen bzw. ein gleichwertiges Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

2. Ist die Einlagerung oder Reparatur eines Hilfsmittels unwirtschaftlich, muss der BARMER GEK ein Verschrottungsantrag im Rahmen der Einlagerungsmeldung im zentralen Hilfsmittelpool unter Angabe der Gründe gestellt werden.

Der Verschrottungsantrag muss folgende Informationen enthalten, sofern diese vorliegen:

Ø Hilfsmittelpositionsnummer

Ø Seriennummer

Ø Lagernummer

Ø Bezeichnung des Hilfsmittels

Ø Hersteller und Modellbezeichnung

Ø Bemaßung und Alter

Ø Datum des Ersteinsatzes

Ø Zubehör/Ausstattung

Ø Beschreibung des optisch/technischen Zustandes

Ø Voraussichtliche Reparaturkosten (spezifiziert).

Über die Notwendigkeit der Aussonderung eines Hilfsmittels entscheidet die BARMER GEK auf Basis der Angaben in der Zustandsbewertung. Stimmt die BARMER GEK der Aussonderung eines Hilfsmittels zu, hat der Leistungserbringer die Verschrottung des Hilfsmittels unverzüglich kostenlos durchzuführen.

Ein Verschrottungsantrag kann auch dann gestellt werden, wenn ein Hilfsmittel über einen langen Zeitraum nicht zum Wiedereinsatz gelangt ist und aufgrund des Alters und der langen Einlagerungszeit des Hilfsmittels die Funktionsfähigkeit nicht mehr sichergestellt ist.

3. Vor der Versorgung mit Hilfsmitteln ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Möglichkeit des Wiedereinsatzes eines Hilfsmittels aus dem zentralen Hilfsmittelpool zu prüfen, wenn eine Versorgung nach dem BARMER GEK Dienstleistungskonzept nicht möglich ist.

Steht im Lagerbestand kein passendes Hilfsmittel zur Verfügung, kann der Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag für einen Neukauf des Hilfsmittels einreichen. Die Nummer des entsprechenden Abfrageprotokolls im Hilfsmittelpool ist im Kostenvoranschlag anzugeben.

Ein Kostenvoranschlag für eine Neuversorgung ist auch dann möglich, wenn ein eingelagertes Hilfsmittels entgegen der Zustandsbewertung durch den einlagernden Leistungserbringer nicht wiedereinsatzfähig ist, die Wiedereinsatzfähigkeit nicht hergestellt werden kann und kein anderes wiedereinsetzbares Hilfsmittel im zentralen Hilfsmittelpool vorhanden ist. Die entstandenen Kosten für

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die Abholung bzw. den Versand des nicht wiedereinsatzfähigen Hilfsmittels trägt der Leistungserbringer, der das Hilfsmittel eingelagert hat.

4. Ist im Lagerbestand ein geeignetes Hilfsmittel verfügbar, erstellt der Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag für einen Wiedereinsatz und ggf. erforderliche Reparaturen und Zurüstungs- und Zubehörteile unter Beifügung der ärztlichen Verordnung. Ein Neukauf des Hilfsmittels ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die notwendige Umrüstung des Hilfsmittels ist unwirtschaftlich. Im Verhältnis zu einer Neuversorgung ist die Umrüstung wirtschaftlich, wenn die Gesamtkosten weniger als 70% einer sonst erforderlichen Neuversorgung betragen.

Die Versorgung mit einem Hilfsmittel aus dem Lagerbestand ist nur dann zulässig, wenn der Leistungserbringer einen Auslieferungsauftrag durch die BARMER GEK erhalten hat. Wird ein Hilfsmittel ohne Auslieferungsauftrag der BARMER GEK aus dem Lagerbestand entnommen, hat der Leistungserbringer kostenlos ein gleichwertiges Hilfsmittel in den Hilfsmittelpool einzulagern. Die Verhängung einer Vertragsstrafe durch die BARMER GEK gemäß den Regelungen des Rahmenvertrages bleibt hiervon unberührt.

5. Erhält der Leistungserbringer einen Auslieferungsauftrag für das vorgeschlagene Hilfsmittel und befindet sich das Hilfsmittel nicht in seinem eigenen Bestand, ist er verpflichtet, die Abholung oder Belieferung des Hilfsmittels mit dem Leistungserbringer zu klären, bei dem das Hilfsmittel eingelagert ist. Hierzu ist eine Terminvereinbarung für die Abholung zu treffen bzw. der Versandweg des Hilfsmittels festzulegen.

Der Leistungserbringer, bei dem das Hilfsmittel eingelagert ist, ist zur Herausgabe des Hilfsmittels nach Terminabsprache und auf Wunsch des mit dem Wiedereinsatz beauftragten Leistungserbringers zum Versand des Hilfsmittels per Paketservice oder Spedition verpflichtet. Das Hilfsmittel ist zum vereinbarten Zeitpunkt versandfertig bereitzustellen.

Bedient sich der Leistungserbringer zur Abholung eines Hilfsmittels Dritter, hat er auf eine ausreichende Versicherung zu achten. Kosten für Schäden oder den Verlust eines Hilfsmittels auf dem Transportweg können der BARMER GEK nicht in Rechnung gestellt werden.

6. Neben der Pauschale für den Wiedereinsatz des Hilfsmittels sind defekte bzw. auszutauschende Teile sowie Zubehör inkl. der erforderlichen Arbeitszeiten abrechnungsfähig. Soweit in den Anlagen geregelt, sind die dort angegebenen Arbeitszeiten abzusetzen. Hierfür ist der BARMER GEKgrundsätzlich ein Kostenvoranschlag einzureichen.

Die Pauschale für den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln wird zur Abgeltung aller mit der Wiedereinsetzung entstandenen Service-Leistungen gewährt. Dazu gehören:

Ø ggf. Abholung des Hilfsmittels aus dem Lager eines anderen Leistungserbringers bzw. Versandkosten

Ø Desinfektion und Aufbereitung

Ø sicherheitstechnische Kontrollen nach den Vorgaben des Herstellers (soweit das vom Hersteller vorgesehene Intervall für die bei Einlagerung des Hilfsmittels durchgeführten sicherheitstechnischen Kontrollen zum Zeitpunkt der Beauftragung für den Wiedereinsatz abgelaufen ist) inkl. ggf. anfallender Versandkosten

Ø Beratung im einzelnen Versorgungsfall, ggf. vor Ort beim Patienten

Ø Anpassung an den Patienten, ggf. vor Ort beim Patienten

Ø Erprobung mit dem Patienten oder dessen Betreuer

Ø Sicht – und Funktionskontrolle und ggf. Einstellung der Funktion

Ø Auslieferung an den Versicherten

Ø Garantieleistung gem. Ziffer 7 dieser Bestimmung.

Werden zurückgeholte Hilfsmittel nach Reinigung sowie Austausch defekter oder abgenutzter Teile im Rahmen einer Wiedereinsetzung an Versicherte der BARMER GEK abgegeben, werden Pauschalen

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gem. den Anlagen zum Rahmenvertrag gewährt. Besonderheiten zu den einzelnen Pauschalen sind in den Preisanlagen geregelt.

Die Auslieferung ist im zentralen Hilfsmittelpool zu dokumentieren.

7. Bei wiedereingesetzten Hilfsmitteln gewährt der Leistungserbringer eine Funktionsgarantie von sechs Monaten auf das Hilfsmittel. Für neue Zubehör- und Zurüstungsteile gilt die Herstellergarantie. Innerhalb der Garantiezeiträume anfallende Reparaturen an Hilfsmitteln können nicht abgerechnet werden, solange sich das Hilfsmittel im Besitz des Versicherten befindet. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Schaden nicht zu vertreten hat.

8. Der Leistungserbringer hat die BARMER GEK bei anstehenden Hilfsmittelrückholungen grundsätzlich vor Abholung des Hilfsmittels umgehend über die elektronische Plattform zu informieren. Vor Hilfsmittelrückholung beim Versicherten bedarf der Leistungserbringer eines vorherigen schriftlichen Abholauftrages der BARMER GEK, der ebenfalls über die elektronische Plattform an den Leistungserbringer übermittelt wird. Die Rückholung erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Abholauftrages der BARMER GEK beim Leistungserbringer.

Sollten Abholungen ohne Zustimmung der BARMER GEK erfolgen und werden dadurch Neuversorgungen aufgrund der gleichen Indikation innerhalb von 6 Monaten nach Rückholung notwendig, so gehen die Kosten zu Lasten des Leistungserbringers, welcher die Abholung veranlasst hat.

Für jeden erteilten Rückholauftrag ist der BARMER GEK nach Abholung des Hilfsmittels beim Versicherten eine Bestätigung über die elektronische Plattform zuzusenden. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Rückholung des Hilfsmittels nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Verhinderungsgründe anzugeben.

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Protokollnotiz zum Zusatz A zum Rahmenvertrag

Einführung des elektronischen Verfahrens für Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen sowie für den Wiedereinsatz bei der BARMER GEK

Das elektronische Verfahren für Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen sowie den Wiedereinsatz wird ab dem 01.06.2010 umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt finden ausschließlich die in Zusatz A und Zusatz B vereinbarten Regelungen Anwendung.

Das elektronische Verfahren gilt bis auf weiteres ausschließlich für Verordnungen, die an die Geschäftsstellen der BARMER „alt“ zu schicken sind. D. h., das Verfahren ist für Versorgungen von ehemals BARMER Versicherten und neu bei der BARMER GEK Versicherten, die zuerst bei einer ehemaligen BARMER Geschäftsstelle vorgesprochen haben, durchzuführen. Für Verordnungen, die an Betreuungsstellen der GEK „alt“ geschickt werden, ist weiterhin das papiergebundene Verfahren durchzuführen. Die Kriterien für die Zuordnung der Verordnungen zu den Geschäftsstellen sind in der Protokollnotiz zum Zusatz A beschrieben.

Bis 31.05.2010 sind der BARMER GEK für alle Versorgungen Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen auf den bisherigen Übermittlungswegen in Form von Papierdokumenten zu übermitteln. Dabei sind die Kostenvoranschläge und Versorgungsanzeigen entsprechend des auf der Krankenversichertenkarte vermerkten IK der Krankenkasse an die Betreuungsstellen der BARMER „alt“ bzw. GEK „alt“ zu senden.

Hinweise zur Kostenvoranschlagstellung bei der BARMER GEK

Die BARMER hat sich zum 01. Januar 2010 mit der Gmünder Ersatzkasse GEK vereinigt. Es ist eine neue Ersatzkasse entstanden, die an die Stelle der beiden bisherigen Kassen tritt. Die neue Kasse führtden Namen BARMER GEK. Die Vereinigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 144, 168a SGB V. Die Geschäftsstellen der BARMER „alt“ bzw. die Betreuungsstellen der GEK „alt“ bleiben zunächst bis auf Widerruf für Kostenvoranschläge der bisher bei der jeweiligen Kasse versicherten Kunden zuständig. Sofern ein Versicherter sich ab dem 01.01.2010 neu bei der BARMER GEK versichert, ist diejenige Geschäftsstelle zuständig, bei welcher der Versicherte zuerst vorgesprochen hat.

Die Zuordnung der Verordnungen auf die zuständige BARMER-Geschäftsstelle bzw. GEK-Betreuungsstelle sind anhand der folgenden Kriterien möglich:

• Steht auf der Verordnung BARMER, ist die Kostenvoranschlag annehmende Stelle wie bisher die BARMER-Geschäftsstelle

• Steht auf der Verordnung GEK, ist die Kostenvoranschlag annehmende Stelle wie bisher die GEK-Geschäftsstelle

• Steht auf der Verordnung BARMER GEK, ist die Zuordnung der Kostenvoranschlag annehmenden Stelle nach den weiteren Kriterien vorzunehmen:

o Abgleich des regionalen Kostenträger-IK (= Aufdruck auf der Versichertenkarte bzw. Verordnung) mit der beigefügten Zuordnungstabelle

o Bei 9- bzw. 11-stelligen Versicherten-Nummern ist die Kostenvoranschlag annehmende Stelle wie bisher die BARMER-Geschäftsstelle

o Bei 10-stelligen Versicherten-Nummern ist die Kostenvoranschlag annehmende Stelle wie bisher die GEK-Betreuungsstelle

Es ist zu beachten, dass bei den Versichertennummern die „0“ auch am Beginn und Ende als Zahl zu berücksichtigen ist.

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BARMER GEK Rahmenvertrag RT LERahmenvertrag RT LE 27 von 30

Zuordnungstabelle Kostenträger-IK

BARMER Gmünder Ersatzkasse GEKHauptkostenträger-IK Hauptkostenträger-IK

104940005 108079808Regionale Kostenträger-IK Regionale Kostenträger-IK

100180008 100189688100580002 100589682100980006 100989686101380002 101389682101580004 101589684101780006 101789686103080003 103089683103480007 103489687104080005 104089685104940005 105089688105080008 105189689105180009 106289682106280002 106389683106380003 106489684106480004 106589685106580005 106789687106780007 107289684107280004 107389685107380005 107889680107880000 108079808108080004 108089684109780003 108389687108380007 109389689109380009 109589681109580001 109789683

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Protokollnotiz zum Rahmenvertrag - § 12 Rechnungslegung -

Die Sammelrechnungen sind an folgende von den Kassen benannten Abrechnungsstellen/ Datenannahmestellen zu senden:

• Abrechnungsstellen der BARMER GEK:

Die BARMER hat sich zum 01. Januar 2010 mit der Gmünder Ersatzkasse GEK vereinigt. Es ist eine neue Ersatzkasse entstanden, die an die Stelle der beiden bisherigen Kassen tritt. Die neue Kasse führt den Namen BARMER GEK. Die Vereinigung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 144, 168a SGB V.Als Abrechnungsstellen stehen der BARMER GEK die Dienstleister

• Deutsches Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG GmbH), Postfach, 45120 Essen (IK 660510336), http://www.ddg-online.de und

• INTER-FORUM Data Services GmbH, Sommerfelder Str. 120, 04316 Leipzig (IK 661430035), http://www.inter-forum.de

zur Verfügung. Beide Dienstleister behalten jeweils ihren bisherigen Aufgabenbereich bei. Die Rechnungslegung wird weiterhin getrennt erfolgen.Damit eine korrekte Zuordnung der Abrechnungsunterlagen und Datenlieferungen zu DDG bzw. INTER-FORUM vorgenommen werden kann, behalten die bekannten Institutionskennzeichen (IK) der bisherigen BARMER (104940005), sowie der bisherigen GEK (108079808) als Kostenträger-IK ihre Gültigkeit. Das gilt auch für die auf den Verordnungen als Kassennummer aufgedruckten regionalenKostenträger-IK. Eine entsprechende Zuordnungstabelle ist dieser Protokollnotiz beigefügt.Bei einer Teilnahme am Datenaustausch erfolgt die Zuordnung automatisch über die Kostenträgerdatei. Über die dort hinterlegten regionalen Kostenträger-IK kann das jeweilige Rechnungsempfänger-IK und somit die Adresse ermittelt werden, an welchen Dienstleister (DDG GmbH oder INTER-FORUM Data Services GmbH) die Abrechnungsunterlagen und Daten zu liefern sind.Visuelle Zuordnungen sind anhand der folgenden Kriterien möglich:

• Steht auf der Verordnung BARMER, ist die Abrechnungsstelle wie bisher DDG GmbH• Steht auf der Verordnung GEK, ist die Abrechnungsstelle wie bisher INTER-FORUM Data

Services GmbH• Steht auf der Verordnung BARMER GEK, ist die Zuordnung der Abrechnungsstelle nach den

weiteren Kriterien vorzunehmen:

o Abgleich des regionalen Kostenträger-IK (= Aufdruck auf der Versichertenkarte bzw. Verordnung) mit der beigefügten Zuordnungstabelle

o Bei 9- bzw. 11-stelligen Versicherten-Nummern erfolgt die Abrechnung über DDG GmbH

o Bei 10-stelligen Versicherten-Nummern erfolgt die Abrechnung über INTER-FORUM Data Services GmbH

Es ist zu beachten, dass bei den Versichertennummern die „0“ auch am Beginn und Ende als Zahl zu berücksichtigen ist.

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Verordnungen, welche über eine elektronischen Gesundheitskarte ausgestellt wurden (erkennbar am Kostenträger-IK 104940005 sowie einer alphanumerischen Versichertennummer), sind an die Abrechnungsstelle DDG GmbH zu senden. Falsch eingereichte Abrechnungen werden mit dem Hinweis auf die korrekte Bearbeitungsstelle zurückgewiesen.

Zuordnungstabelle Kostenträger-IK

BARMER Gmünder Ersatzkasse GEKHauptkostenträger-IK Hauptkostenträger-IK

104940005 108079808Regionale Kostenträger-IK Regionale Kostenträger-IK

100180008 100189688100580002 100589682100980006 100989686101380002 101389682101580004 101589684101780006 101789686103080003 103089683103480007 103489687104080005 104089685104940005 105089688105080008 105189689105180009 106289682106280002 106389683106380003 106489684106480004 106589685106580005 106789687106780007 107289684107280004 107389685107380005 107889680107880000 108079808108080004 108089684109780003 108389687108380007 109389689109380009 109589681109580001 109789683

Rechnungsempfänger-IK 660510336 Rechnungsempfänger-IK 661430035Deutsches Dienstleistungszentrum INTER-FORUM DataServices GmbHfür das Gesundheitswesen GmbHPostfach Sommerfelder Straße 12045120 Essen 04316 Leipzig

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Protokollnotiz zum Rahmenvertragüber die Regelung von Genehmigungsfreigrenzen

Gem. den Anlagen dieses Vertrages ist für Versorgungen mit Hilfsmitteln, die von diesem Vertrag umfasst sind, grundsätzlich eine Versorgungsanzeige bzw. ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei der zuständigen Kasse einzureichen. Es gelten die folgenden Ausnahmen von diesem Grundsatz:

A. Preislich geregelte Hilfsmittel

Die BARMER GEK verzichtet bis auf Widerruf für die in den Anlagen 3.1.04 bis 3.1.33 sowie 4.1.04 bis 4.1.33 preislich geregelten Hilfsmittel (Vertragspreis oder Rabattsatz) auf die Übersendung von Versorgungsanzeigen/Kostenvoranschlägen gem. § 6 Abs. 2 und 3 des Rahmenvertrages, wenn die Kosten des Hilfsmittels (inkl. aller notwendigen Zusätze, Zubehöre, Zurichtungen etc.) den Betrag von 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

B. Preislich nicht geregelte Hilfsmittel

Für die von den Anlagen 3.1.04 bis 3.1.33 sowie 4.1.04 bis 4.1.33 umfassten Produktarten und Produkte, die nicht durch Vertragspreise/Rabattsätze geregelt sind, ist der BARMER GEK unabhängig vom Wert des Hilfsmittels generell ein Kostenvoranschlag gem. § 6 Abs. 2 und 3 des Rahmenvertrages zur Genehmigung einzureichen.

C. Ausnahmeregelung für die Abgabe von Produkten im Rahmen der Dienstleistungspauschale (DLK)

Für Versorgungen, die im Rahmen der Dienstleistungspauschale gemäß den Anlagen 2.1.04 bis 2.1.19 erfolgen, gilt eine generelle, von den Kosten der Hilfsmittel unabhängige, Verpflichtung zur Einreichung einer Versorgungsanzeige bei der BARMER GEK.

D. Reparaturen

Bei Reparaturen verzichtet die BARMER GEK bis auf Widerruf auf die Übersendung von Versorgungsanzeigen, wenn die Reparaturkosten den Betrag von 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten (siehe auch Anlage 5).