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Beamtenversorgungs-übergangsvero,'dnw1g - BeamtVüV - vom 11. März 1991 (BGBL I S. 630> Ü1 der Fassung der Verord­nung zur Änderung der Beamtenversorgungs-übergangsverord­nung vom 24. Ju1.i 1991 (BGBl.. I S. 1709)

! A'11age

Das beigefügte Rundsc:hreiberi des Bundesminister-s des .Innet"tl vom 26.11.1991 - 0 IrI 3 - 223 700/1 - mit . Hinweisen zur DurchfUhruPlg der Besmtenver50rgungs-übergangsverordr1Utlg ge­be ich �Ur geFl. Kent,tnisnahm� Ufld Beachtung bekannt.

z. d. A.

DER BUNDESMINISTER DES INNERN

Geschältszeichen !bf:i Antwort bitte angeben}

D III 3 - 223 700/1 Oatum

26.11.1991 3677

Der Bundesministerdes Inmnn, Postfach 170290,5300 Bonn 1 Dienstgebäude Nr. 1

..

Oberste Bundesbehörden

} Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der

Vertretungen der Länder beim Bund

Länder

Betr.: Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVOV - vom 11. März 1991 (BGB1. I S. 630) in der Fas­sung der Verordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs­Übergangsverordnung vom 24. Juli 1991 (BGB1. I S. 1709)

Anlg.: - 1 - (BeamtVOV)

,;ur Durchführung der 8eamtVOV gebe ich folgende Hinweise:

Allgemeines

Die Verordnung regelt auf der Grundlage des § 107 a des Beamten-'

versorgungsgesetzes diejenigen versorgungsrechtlichen Modalitäten,

die den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet ReChnung tra­

gen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der ruhe­

genaltfänigen Dienstbezüge, die Berücksichtigung von vor der Beru­

fung in das Beamtenverhältnis liegenden Zeiten und die Regelungen

beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten.

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- 2 -

Im einzelnen

Zu § 1 Ahs. 1

Satz 1 stellt klar. daß sich der GeltungSbereich der Verordnung

auf alle zur Regelung der Beamtenversorgung'erlassenen Rechts­

vorschriften erstreckt. Die Rechtsvorschriften sind in der Anlage

zu dieser Verordnung aufgeführt. Satz 2 und 3 legen fest. für welchen Personenkreis die Übergangs­

regelungen gelten:

Bedienstete aus dem Beitrittsgebiet. die dort in ein Beamten­

verhältnis übernommen wurden.

Personen aus dem früheren Bundesgebiet. die im Beitrittsgebiet

erstmalig ernannt wurden. Eine erstmalige Ernennung im Bei­

trittsgebiet liegt auch vor. wenn ein Beamtenverhältnis auf,

Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war. Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet, die im Bei­

trittsgebiet wi�derernannt wurden. Eine Wiederernennung (=

Neuernennung) liegt vor. wenn ein im bisherigen Bundesgebiet

begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf

Dienstbezüge vor oder mit der Ernennung im Beitrittsgebiet ge­

endet hat; auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt

es nicht an. Beamte und Richter. die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder

versetzt wurden (§ 3 Ahs, 1 BeamtVtlV),

Beamte und Richter, die im Beitrittsgebiet ernannt und später

im früheren Bundesgebiet verwendet wurden (§ 2 Nr. 6.

BeamtVÜV) ,

Beamte und RiChter im Ruhestand, die auf Grund eines Be­

schäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst verwendet

werden (§ 53 Ahs. 5 BeamtVG).

Die Verordnung gilt nicht für Personen aus dem Beitrittsgebiet,

die aus einem im bisherigen'Bundesgebiet begründeten Beamten- oder

Richteryerhältnis in den RUhestand getreten sind, ohne vorher ein

Beamten- oder Richterverhältnis im Beitrittsgebiet begründet zu

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(

- 3 -

haben. In diesen PAllen regelt sich die Versorgung unmittelbar,

nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Die Verordnung gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter im Ru­

hestand, die auf Grund eines Beratervertrages tätig werden.

Zu § 1 Ahs. 2

Polgende Maß gaben des Einigungsvertrages kommen in Betracht:

Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1 . Januar 1992 geltenden

Fassung, ohne § § 69, 69a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109,

Pünfjährige Wartezeit (§ 4 Ahs. 1 BeamtVG) frühestens ab 3.

Oktober 1990.

Eine Neuernennung (= Wiederernennung) in unmittelbarem zeitlichen

Anschluß liegt nur dann vor, wenn zwischen Beendigung und Neuer­

nennung keine zeitliche Verzögerung eingetreten ist, z.B. Aus­

scheiden am 30. september, Ernennung am 1. Oktober. Samstage,

sonn- und Feiertage zählen nicht mit.

Zu § 2

Es gelten die Ma!'gaben des Einigungsvertrages sowie die weiteren

Maßgaben 1. bis 6.

Die Ma!,gaben des Einigungsvertrages sowie die Maß gaben 2. his 4.

gelten nicht für Beamte und Richter (ausgenommen Beamte auf Wi­

derruf im Vorbereitungsdienst) aus dem früheren Bundesgebiet, die

in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in das Beitrittsgebiet

wechseln. Ihre im früheren Bundesgebiet erworbenen Versorgungsan­

wartschaften bleiben erhalten. Grundlage für die Versorgung im

Beitrittsgebiet bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe

von 100 v.H. nach § 1 der Zweiten BesoldungS-Übergangsverordnung -

2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBL I S. 1345).

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- 4 -

�insichtlich der fünf jährigen wartezeit gilt folgendes:

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG kann ein Ruhegehalt nur gewährt werden,

wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge�

leistet hat. Die Dienstzeit wird vom zeitpunkt der ersten Berufung

in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Hierbei sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Zeiten einzurechnen, die kraft gesetzliCher Vor­

schrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ru­

hegehaltfähig berücksichtigt werden.

Das sind berUfsmäßige und nichtberufsmäßige Wehrdienstzeiten sowie

Zeiten im Arbeltnehmerverhältnis des öffentlichen DiensJ,es.

Von diesen Zeiten sind nur solche anzuerkennen, die nach dem

2. Oktober 1990 abgeleistet wurden.

, I I

Damit entsteht, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und

3 BeamtVG bei Beamten und Richtern. die nach Inkrafttreten des Ei­

nigungsvertrages erstmalig im Beitrittsgebiet ein Beamten- oder

Richterverhältnis begründen, ein Anspruch auf Ruhegehalt frühe­

stens ab dem 3. Oktober 1995. Das gleiChe gilt für Wiederernannte

(=neuernanntel Beamte, es sei denn. die Ausnahmeregelung des § 1

Abs. 2 BeamtVOV liegt vor.

Nr. 1

{, _ Für die Berechnung der rUhegehaltfähigen Dienstbezüge der unter

die Verordnung fallenden Beamten oder Richter gilt § 5 BeamtVG un­

ter BerÜCksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen. sofern

diese für die Besoldung der Beamten oder Richter bei Eintritt des

Versorgungs falles maßgebend sind. Dies gilt auch für den- Personen­

kreis des § 1 Abs. 2. Auf die §§ 1, 2, 3 Abs. 3, §§ 4 und 5 der 2.

BesÜV wird verwiesen.

c .•..

- 5 -

Nr-. 2

Hier sind nur Zeiten frühestens ab 1. März 1956 berücksichtigungs­

fähig (Gründungs tag der NVA). Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in

der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt nach § 9

BeamtVG al.s ruhegehalt fähige Zeit.

Dies gilt nicht, soweit Beamte oder Richter Angehörige des

Staatssicherheitsdienstes waren (so Nr. 4).

Nr. 3

Hierunter fallen Zeiten bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet

bei Einrichtungen der früheren Deutschen Demokratischen .Republik,

die einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn'

im früheren Bundesgebiet entsprechen (Tätigkeit im öffentlichen

Dienst). Welche Einrichtungen im einzelnen dazu gehören und welche

Voraussetzungen für die Berücksichtigung solcher ·Zeiten vorliegen

müssen, regelt die noch zu erlassende Verwaltungsvorschrift. Vor­

her sind keine Vorabentscheidungen nach § 49 Ahs. 2 Satz 2 BeamtVG

zu treffen.

Ni. 4

Angehörige des Staatssicherheitsdienstes waren nicht nur die un­

mittelbar bei Dienststellen des ehemaligen Ministeriums für

StaatssiCherheit (MfS) bzw .. des Amtes für Nationale Sicherheit

(AfNS) Beschäftigten, sondern auch die inoffiziellen Mitarbeiter

sowie die Offiziere im besonderen Einsatz.

Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Berücksichtigung der

Zeit nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persön­

lichen Haltung des Beamten oder Richters gerechtfertigt erscheint.

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- 6 -

Nr. 5

Die Anrechnung dieser Renten auf die Versorgungsbezüge wird im

einzelnen in der hierzu zu erlassenden Verwaltungsvorschrift gere­

gelt.

Nr. 6

Die Regelung bezieht die im Beitrittsgebiet erstmalig ernannten

bzw. wiederernannten Beamten oder Richter, die vor Eintritt des

Versorgungs falles zu einer Dienststelle mit Sitz im früheren Bun­

desgebiet überwechselten, in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 2 bis 5 ein. Neben den Maßgaben der Nrn. 2 bis 5 gelten auch die

Maßgaben der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Ahschn. III Nr. 9 des

Einigungsvertrages (vgl. § 2 BeamtVÜVj.

Für den Personenkreis des § 1 Ahs. 2 BeamtVOV gilt nur Nr. 5 .

Zu § 3 Ahs. 1

Die Doppelanrechnung gilt nur für die aktiven Beamten oder Richter

aus dem bisherigen Bundesgebiet, die in das Beitrittsgebiet abge­

ordnet oder versetzt wurden. Beamte oder Richter im Ruhestand wer­

den nicht erfaßt.

Unter Verwendung ist die Beschäftigung im Beamten- oder Richter-..... , .....

verhältnis, nicht aber im Arbeitnehmerverhältnis zu verstehen, es

C sei denn, daß der Beamte für die Zeit dieser Tätigkeit beurlaubt

wurde und diese Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt wird.

Zum Zwecke der Aufbauhilfe verwendet werden Beamte und Richter, --.. . .... ' ., ' .... die im Bereich der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Ver-

waltung und Justiz sowie eines marktwirtschaftlichen systems ein­

gesetzt sind.

- 7 -

Die Erhöhung der ruhegehalt fähigen Dienstzeit bleibt bei'

der Be­

rechnung der Wartezeit unberücksichtigt. Bei der Errnittlung des

Zeitraumes von einem Jahr gilt die Zeit eines ErholungsUrlaUbs,

einer Krankheit oder von Mutterschutzfristen nicht als Unterbre­

chung der Verwendung. Bei Teilzeittätigkeit, die wenigstens die

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen mu�, verlängert sich

die erforderliche Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit auf minde­

stens zwei Jahre.

Zu § 4

Abs. 1

(, Die besonderen Fachkenntnisse sind nicht in jedem Einzelfall zu

prüfen. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß Beamte und Rich­

ter im Ruhestand aus dem früheren Bundesgebiet über solche Fach­

kenntnisse aufgrund ihrer aktiven Dienstzeit zum Zwecke der Auf­

bauhilfe verfügen. Aufbauhilfe, entsprechend den Durchführungs­

hinweisen zu § 3 Abs. 1 der Verordnung, leisten auch die Ruhe­

standsbeamten, die; z.B. bei der Treuhand-Anstalt tätig sind. Dabei

ist es unerheblich, ob die Beamten und Richter im Ruhestand wie­

derernannt oder im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses beschäf­

tigt werden. Ihr Verwendungseinkommen wird fur die Zeit vom 3. Ok­

tober 1990 bis 31. Juli 1991 nicht auf die Versorgungsbezuge ange­

rechnet. Die erhOhte HOchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG

findet Anwendung, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den 31.

Dezember 1991 hinaus besteht (§ 69a BeamtVG 1992), soweit sie gÜn-

stiger 1st als die Höchstgrenzenregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2

BeamtVÜV.

Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG der jeweiligen Beschäftl­

gungsstelle und der verwendeten Beamten und Richter 1m Ruhestand

besteht auch trotz der Anrechnungsfreiheit in der Zeit vom 3. Ok­

tober 1990 bis 31. Juli 1991 in jedem Fall.

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.'

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- 8 -

Ahs. 2

Die vorschrift ist dem § 7 BeamtVG nachgebildet: eine Teilzeitbe­

schäftigung scheidet aus.

Die Nachdienstzeit erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ru­

hegehalts, das dem RuhestandSbeamten oder Richter im Ruhestand zu­

steht. Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfordert

eine Neuberechnung des Ruhegehalts, sofern das Höchstruhegehalt

noch nicht erreicht ist. Maßgebend ist die Ruhegehaltsskala, nach

der das zu erhöhende RUhegehalt berechnet ist. Die erforderliche

Neuberechnung des RUhegehalts ist mit Wirkung vom Ersten des auf

die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Die

Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags erhöht nicht den Ruhe­

gehaltssatz.

Zu § 5

Sowei t bereits Ruhensregelungen ab�leichend von § 4 Ahs. 1 BeamtVÜV

durchgeführt wurden, sind einbehaltene Beträge a"uszuzahlen.

Im Auftrag

Sartorius

BegIGubi;t:

� 0�JcD eJ.-.. Alta'

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sgS/dlgd/Krah19069 101

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

- BeamtVÜV - vom 11. März 1991 (BGBI. I S. 630)

in der Fassung der Verordnung zur Anderung der

BeamtenversorgUngS-ÜbergangSverordnung vom 24. Juli 1991

(BGBl. I S, 1709)

Aufgrund des § 107 a des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch An­

lage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs­

vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Ge­

setzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1139) ein­

gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die versorgung im Sinne des Beamten­

versorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwal­

tungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser verordnung aufge­

führt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttre­

ten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder­

ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das BeitrittsQebiet

versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Be­

amte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte

und Richter im RUhestand. die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(2) Die in Anlage I Kapital XIX Sachgebiet A Abschnitt IrI Nr. 9

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885.

1142) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 4 genannten Maßgaben gelten nicht

für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in un­

mittelbarem -zeitlichen Anschluß (§ 85 Aba. 9 des Beamten­

versorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an

ein öffentlich-reChtliches Dienstverh�ltnis im früheren Bundesge­

biet erfolgt.

- 2 -

§ 2

Ma�gaben

Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in

Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt 111 Nr. 9 des Eini­

gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II'S. 885, 1142)

mit folgenden weiteren Ma�gaben:

1. Die ruhegehalt fähigen Dienstbezüge bemessen s ich unter Berück­

sichtigung der Besoldungs-Obergangsverordnungen. Entsprechen­

des gilt, soweit, im Beamtenversorgungsgesetz auf die Besoldung

(§ 1 Abs. 2, 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein

auf Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.

2. Als rUhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversorgungsgesetzes

gilt unter Berücks ichtigung der Nummer 4 auch die Dienstzeit,

in der ein Beamter nach Vollendung des s iebzehnten Lebens­

jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berUfsmäßig

im Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.

3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2� Oktober 1990 im Beitrittsge­

biet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat,

können gemä� § 10 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als

ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne

eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die

Tätigkeit ZU s einer Ernennung geführt hat. Näheres kann der

Bundesminister des Innern mit zustimmung des Bundesrates durch

Verwaltungsvorschriften regeln.

Nicht rUhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des Staats­

sicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zu­

lässig; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Be! unmittel­

baren oder mittelbaren Landesbeamten ist

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- 3 -

der für das Versorgungs recht zuständige Minister des jweiligen

Landes zu beteiligen.

5 . Den Renten im Sinne des § 5 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungs­

gesetzes stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen

von Versicherungsträgern mit Sitz im Beitrittsgebiet gleich.

Dies gilt auch für Leistungen aufgrund der Zugehörigkeit, zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die AnreChnung der in

den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versorgungs­

bezüge richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften, die der

Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates er­

läßt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten

zu vermindern, die nach der vorstehenden Nummer 4 nicht ruhe­

gehaltfähig sind.

6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für den Fall, daß

ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Gel­

tungsbereich des Bundesrechts übertritt.

§ 3 Verwendung von Beamten und Richtern

(ll Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus

dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts­

gebiet wird doppelt als ruhegehalt fähige Dienstzeit berücksich­

tigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum, 3 1 . Dezember 1995 be­

fristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 3 1. De­

zember 1992 beginnt.

- 4 -

§ 4

Verwendung von Beamten und Richtern im RUhestand

·(1) Für Beamte und .Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonde­

ren Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe ·im Beitrittsgebiet

verwendet werden, findet § 5.3 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungs­

verhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungs­

bezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H.

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich

das Ruhegehalt bemi�t.

C.. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich 1.llII die Ze'it, die

ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft

voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer

im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis

zum Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für

Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 3 1 . Dezember 1992 begrün­

det werden.

S 5 Inkrafttreten

(. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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1. Präsident des Landtages des Saarlandes

Staatskanzlei

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

Ministerium der Justiz

19.1.1995

Pr>az·J.,..f-Röder-Str. 21 66119 Saad>rüc:ten Telefon (06 81) 5 01-00 Totef"" (06 SI) 5 01-21 46

A 1 2102-01/01

Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft /

\� Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes

Oberfinanzdirektion - ZBS -

Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse

S a a r b r ü c k e n

Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben

im H a u s e

Nachrichtlich:

Landeshauptkasse Bundeskasse

S a a r b r ü c k e n

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Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (BGB1. I S. 369), geändert d�ch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 -BeamtVGÄndG 1993 - vom 20.9.1994 (BGB1. I S. 2442)

Mein Schreiben vom 16.12.1991 - A 1 2101-01/01

1 Anlage

Als Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeri­ums des Innern vom.19.10.1994 - D Irr 3 - 223 700/1 - zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung.

z. d. A.

Im Auftrag

Klein

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Schnellbrief

BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

Gesch6tszslchen (bel Al'1tYJort bitte angaben)

P.I!I.�.�.??E9.9.r..1. ........ , . ... . . . .. . .. ... .. ... , . .. . . .. .

Bundesrninisterium des Inoem. Postfach 17 02 00. 53108 Sonn

Oberste Bundesbehörden

nachrichtlich:

11 «(228) 681 - 3427

- 3975 - 3677

I Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren

, der Länder Dar rVl:i·ii;:�_ .. :. . >::rn

Innenministerium des Landes Nordmein-Westfalen 40190 Düsseldorf

Vertretungen der Länder beim Bund

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Betr.: Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Datum

Stand: 19.10.1994

- BeamtVüV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März �993 (BGBI. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Beamtenversorgungsände­rungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20. September 1994 (BGB!. I S. 2442)

Bezug: Rundschreiben des BMI vom 26. November 199 1, - D 111 3 - 223 700/1 -

Anlg.: - 1 -

Ergänzend zu obigem Rundschreiben gebe ich zur Durchführung zwischenzeitlich

erfolgter Änderungen folgende Hinweise:

G,aUrheindo-rfsr

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-2-

Allgemeines

Die BeamtVOV ist seit 1991 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden und enthält im wesentlichen folgende Maßgaben:

GeWährung eines Unterhaltsbeilrages für nicht wiedergewählte Wahlbeamte, die innerhalb der ersten Kommunalwahlperiode eine zweijährige Amtszeit zurück­gelegt und das 50. Lebensjahr vollendet haben; für jüngere Beamte Gewährung eines Obergangsgeldes in Höhe des sechsfachen der letzten Dienstbezüge.

Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990, soweit diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugrunde gelegt werden; Ausschluß bestimmter Zei­ten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Anrechnung von Renten auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.

1. Im einzelnen

1.1 Zu § 2 Nr. 1 - Kommunale Wahlbeamte

Die Regelung bezweckt die versorgungsrechtliche Absicherung der nach einer mindestens zweijährigen Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode aus­scheidenden lebensälteren Wahlbeamten durch einen Rechtsanspruch' auf lebenslangen Unterhaltsbeitrag. Auf Grund Artikel? des BeamtVGÄndG 1993

entfällt die bisherige Stichtagsregelung "2. Oktober 1990".

1.2 Zur Erfüllung des Merkmals "Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes" . genügt es, wenn der Amtsinhaber gegenüber seinem Dienstherm unmißver­ständlich schriftlich erklärt, daß er zur Weiterführung des Amtes bereit sei. Ins­besondere ist es einem kommunalen Wahlbeamten nicht zuzumuten, nachdem er von einer Partei nicht mehr aufgestellt wurde, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Entscheidend kann allein die nach außen dokumentierte Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes sein. Im übrigen gelten die wahlrechtlichen Regelungen und die innerparteilichen Nominierungsabläufe im jeweifigen Bun­desland.

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1.3 Im übrigen werden durch einen neuen Absatz 2 des § 107 a BeamtVG die neuen länder ermächtigt, Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte zu erlassen, die infolge landesrechtlicher Maßnahmen ihre Amtszeit wegen Gebietsreform oder vorgezogener Neuwahlen nicht ausschöpfen konnten. § 107 a Abs. 2 BeamtvG hat folgenden Wortlaut:

"§ 107 a

(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann­ten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hin­sichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt." .

1.4 Liegt zwischen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im früheren Bundesgebiet und der Berufung in das Beamtenverhältnis im Beitritts­gebiet eine zeitliche Unterbrechung, in der im Beitrittsgebiet ein kommunales Wahlamt im Angestelltenverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Anschluß aus­geübt wurde, ist das in § 1 Abs. 2 BeamtVÜV geforderte Tatbestandsmerkmal "unmittelbarer zeitlicher Anschluß" erfüllt (vgl. auch § 85 Abs. 9 BeamtVG). In diesen Fällen war in der Regel eine sofortige Ernennung rechtlich nicht möglich, weil beamtenrechtliche Vorschaltgesetze noch ausstanden und den Beamten kein Verschulden trifft. Auch wurde nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtvÜV nur darauf abgestellt, daß die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten vor dem Stichtag erfolgte. Die status rechtliche Ernennung kann dagegen nach diesem Zeitpunkt erfolgen ..

1.5 Der Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich auf Lebenszeit und in voller Höhe bewilligt; eine Quotelung (Kürzung) entsprechend der tatsächlich geleisteten Amtszeit ist nicht vorgesehen. Da auf den Unterhalts beitrag ein Rechtsanspruch besteht, kommt eine Nachversicherung der Zeit als kommunaler Wahlbeamter zum Beispiel im Falle eines Entzugs des UnterhaltSbeitrags in Betracht; ein Verzicht ist dagegen nicht mögliCh (§ 3 Abs. 3 BeamtVG). Ebenfalls besteht kein Wahlrecht zwischen Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld.

1.6 Auf den Unterhaltsbeilrag sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVOV Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dabei sind nur steuerfreie Anteile einer Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei. wie dies auch bei der Anwendung des § 53 BeamtVG der Fall ist (vgl. Tz 53.3.3 BeamtvGVvN).

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1.7 Begründend auf der Systematik der beamlenrechtlichen Hinterbliebenenver­

sorgung, nach der der Anspruch des Versorgungsurhebers jeweils maßgeblich ist, hat auch der ü�erlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenver­sorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages. Dabei sind sowohl Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus dem eigenen Recht der Hinterbliebenen als auch Erwerbsersatzeinkommen aus dem Recht des Verstorbenen in voller Höhe anzurechnen. § 2 Nr. 1 BeamtvüV geht als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung der §§ 15 und 26 BeamtVG vor .

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2. Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet

Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurQckge­

legt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12 b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben.

3. Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten

Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtvG in das Beamtenversor­gungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf' das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinteäurQck­bleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage).

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4. Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet

4.1 Die Zeit der Verwendung eines Beamten (auch des Wahlbeamten) zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berüci<;sichtigt. Der in § 3 .Abs. 1 genannte Begriff "zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet" macht eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Zweck der Rege­lung des § 3 Abs. 1 BeamtVOV ist es, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundeslän­dern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Hieraus folgt, daß Tätigkeiten, die im Alt-Bundesgebiet erbracht werden, .auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Bei­trittsgebiet nützlich sind.

Positiv können folgende Kriterien für das Vorliegen von "Aufbauhilfe" beispiel­haft herangezogen werden: - Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen

des Beitrittsgebietes, - Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im

alten Bundesgebiet nicht vorhanden sind, - Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungs strukturen

"aufzubauen".

Negativ können folgende Kriterien für das Nichtvorliegen von "Aufbau hilfe" her­angezogen werden: - Bei einer reinen (organisatorischen) Verlagerung von Behörden oder Teilen

derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet ("Zweigstellen"),

- Wenn die im Beitrittsgebiet verwendeten oder in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen, a) ohne am Aufbau eIner funktionierenden Verwaltung unter den besonderen

Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken, z.B. Mitwirkung in Muste­rungskommissionen, oder als 'West-Polizist" im "Streifendienst-Ost",

b) wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten.

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4.2 Die Zeit der Aufbauhilfe wird doppelt als ruhegeha/lfähige Dienstzeit berücksich­tigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Unbeschadet der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder des Mutter­schutzes sind Unterbrechungen der Autbauhilfe von bis zu einem Monat pro

Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet sind (z.S. Teil­nahme an Lehrgängen). Da durch nur kurzzeitige Unterbrechung der ZweCk der Aufbauhilfe nicht gefährdet ist, kann die Unterbrechungszeit selbst ebenfalls doppelt berücksichtigt werden.

Liegen sowohl die Voraussetzungen einer Doppe/anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als auch einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG vor, findet in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 BeamtVG nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. Besonderheit Auch in Auskünften an die Familiengerichte im Rahmen von Ver­

sorgungsausgleichsverfahren werden Zeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doppelt angerechnet. Jedoch wird dieselbe Zeit für die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung (Verhältnis Ehezeit zur Gesamtzeit) nur einfach berücksichtigt.

4.3 Eine Verwendung LS.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV liegt nicht nur im Falle einer Abordnung oder Versetzung, sondern auch' bei einer Wiederemennung vor. Auch nach der ersbnaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Ver­setzungenlBeurlaubungenlWiederernennungen können, wenn Aufbauhilfe geleistet wird, doppelt als ruhegehallfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

4.4 Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV versorgungsrechtlich doppelt bewertet werden, werden bei dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 107b Abs. 4 BeamtVG ein­

fach berücksichtigt.

Im Auftrag / ./

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Ausführliches BerechnungsbelspleJ zu § 14 Abs. 5 BeamtVG (neu); einzelne Berechnungsschritte können auch verkOrzt wemen. (Besoldungsstand 08/94, BBVAnpG 93 - Beispiel auf 100 %-Ba5is; im Beitrittsgebiet ab 01.10.1994 auf 82 %-Basis)

Sacbyerhalt· A 9 Stufe 5, 5 Jahre ruhegehaltfahige Dienstzeit, verheiratet, Rente 1100,- DM, HOchstgrenze 75 v.H.

1. Berechnung der Versorgungs bezüge

1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9

Grundgehalt A 9 Stufe 5 altgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehalttahige DienstbezOge davon 5 x 1,875 v.H.= 9,375 v.H. zuzOgt. ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamlVG) Ruhegehalt

.

mindestens jedoch Mindestversorgung 1} Versorgungsbezoge

2. Ruhensregelung § 55 BeamtVG

2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7

2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6

HOchstgrenze Grundgehalt A 9 Endstufe allgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehaltfähige DienstbezOge davon 75 v.H. zuzügl ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamtVG) HOchstgrenze

Berechnung der Resrversorgung Versorgungsbezoge (1.9) zuzOgt. Rente Gesamrversorgung HOchstgrenze (2.1.7) übersteigender Betrag = Ruhensbetrag Restversorgung (2.2.1 abzOg!. 2.2.5)

1) amtsunabhlnglge Mindestversorgung

Grundgehalt A 4 Encfstufe allgem. Stellenzulage Orts>uschlag Stufe 2 ruhegehaftflhige Dienslbl!!zVge davon 65 v,H. zuzOgt ErhOhungsbelrag (§ 14 (2) eeamtVG) Mlndestruhegehalt z.,.OgI. ErMhungsbetrag (§ 14 (4) S. 3 eeam'VG) Mindestvef$orgung

2.149.19 69,06

.-i1.4M 3.133.05 2.036,49 -1Ul! 2.053.79 � �

2.480,64 184,13 96927

3.634,04 340,70

173Q 358,00

211379 2,11379

3.226,08 184,13 96927

4.379,48 3.284,61

17 30 3.301 ,91

2.113,79

1 10000 3.213,79

330191 0,00

2 113,79

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3. Kürzung nach § 14 (5) BeamtVG (neu)

3.1 Restversorgung (2.2.6) 2 .113',79 3.2 abzog!. erdientes Ruhegehatt (1.5) �!!Q 70 3.3 KOrzungsbetrag 1 .773,09

höchstens jedoch 3.3.1 Mindestversorgung (QJJ.al! Erhöhungsbeträge) 2.036,49 3.3.2 abzOg!. erdientes Ruhegehalt (1 .5) MO,7Q 3.3.3 KOrzungsbetrag 1 .695,79

3.4 Restliersorgung (2.2.6) 2.1 1 3,79 3.5 Kürzungsbetrag aus 3.3 höchstens jedoch 3.3.3 j.2�Q za 3.6 verbleibende Versorgung 41 8.00 3.7 mindestens jedoCh erdientes Ruhegehalt (1 .5) 340,70

3.8 . Vergleich (§ 1'4 (5) S. 3 BeamtvG) 3.8.1 verbleibende Versorgung nach 3.6 oder 3.7 4 18,00 3.8.2 zuzOgL Rente 1.1QO llQ

C 3.8.3 Gesamtversorgung 1.518,00 3.8.4 mindestens jedoch Mindestversorgung 2.mZfl 3.8.5 Differenz-= Aufstockungsbetrag 595.79

4. Zustehende Versorgungsbezüge

4.1 verbleibende Versorgung (3.8.1) 4 18,00 4.2 zuzogL Aufstockungsbetrag (3.8.5) Q�!;i Zfl 4.3 Versorgungsbezuge (bruttO) 1.Q13,Za

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G:IREFA2IKUTSCHAIBEAMTV.OOC

. . . Minis1eri!Jm des fnnem . PosItadJ 10 2441 66024 5Hrtmlcken

p,räsident des Landtages des Saarland es

Staatskanzlei

Ministerium fOr Wirtschaft und Finanzen

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Ministerium der. Justi�

Ministerium fOr Bildung, Kultur und Wissenschaft . .

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ministerium fOr Umwelt, Energie und Verkehr

Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes

S a a r b r ü c k e n

Abteilungen C und D Referate A 1 , A 3'und A 4

im H a u s e

Nachrichtlich:

Oberfinanzdirektion - ZBS �

Universität des Saarlandes Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Landeshauptkasse

S a a r b r ü c k e n

Ha&lsanschrfft Ministerium de$lnnem Franl-Jose'·ROder-5traße 21 66119 Saatbtüeken TeL (06 81) 5 0'·00 Fax {06 S1} 5 01-21 46

BusverbindungenILlnlel1 17,20, 26, 3�, 37

Dienstgebllude Franz..Josef-ROder-5traße 21 -Pflrso�langtJegenh9itell (A) - KQmmu"a1ange!egenh�ten (Cl - Re'el'1-l rar Vertinssport Tel (06 61) 5 01-00 Fax (00 11) 5 01-21 46

17. 20, 26, 36, 37

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angelegenheiten (B) • Polize:iangelegenheiten (0) Tel. (06 81) 9 6Z"

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Fax (06 Sl} 9 62-to 05 + 9 62-12 65

BusU"'e: 18, Saaf'baflnhaft Kfeselhume$

Virthowstraße 7 • Gerneindeprufungsaml Tel (Oll 81) 5 01·00 Fax (OG 81) 5 01·2"3 50

• PoIiufärrtlicher DIenst Tel, {OG 81) 9 62-0 Fa.(06 81)9 62·1f 55

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Aktenzeichen A 2 2102-01101

Bearbeiter/in Herr Kutscha

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Durchwahl Tel. (06 81) 5 01-21 23 Fax (06 81) 5 01-22 22

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVOVj

Mein Schreiben vom 19. Januar 1 995, Az.: A 1 2102·01102

Anlage

Datum 20. März 1998

Das anliegende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Febru­ar 1 998, Az.: 0 I1 5 - 223 700/1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Im Auftrag

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@ BUNDES MINISTERIUM DES I N NERN

Geschäftszflichen (bei Antwort bitte angeben) .

D 11 5 - 223 700/1

Bundesmnisterlum des fnnern, Postfach 17 02 90. 53108 Bonn

Oberste Bundesbehörden

Deutsche Bundesbank Postfach 1 0 06 02

60006 Frankfurt am Main

nachrichtlich:

Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige MinisteriSenatoren der Länder

11 (02 28) Datum

681 - 3695 17. Februar 1998

Betr. : Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)

Bezug: Mein Rundschreiben vom 19. Oktober 1994 - D 111 3 - 223 700/1 -

In Nr. 4.2 meines Rundschreibens vom 1 9. Oktober 1 994 habe ich darauf hingewiesen,

daß die Zeit der Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird,

wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet eine Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in

Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVOV noch aus dem Rundschreiben vom

1 9. Oktober 1 994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in

Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsge­

biet vorliegen, die Doppelanrechnung gem. § 3 BeamlVOV i n vollem Umfang vorge­nommen werden.

Hausanschnft Graurheindorfer Straße 19B . 531 17 Bonn . Ueferanschrl1t: Arminiusstraße 1 0 · 53117 Bonn V VermIttluna (02 26) 681..0 · Telex: 886 896· Telerax 681-4655

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Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich

war, kann die D6ppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen,

denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor.

Im Auftrag

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