(1) Unter Mobiler Arbeit ist die Erfüllung von ... · Arbeit teilnehmenden Beschäftigten solche...

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Dienstvereinbarung zwischen der Technischen Universität Chemnitz vertreten durch den Rektor und dem Personalrat der Technischen Universität Chemnitz vertreten durch den Vorsitzenden zur Mobilen Arbeit Präambel Mobile Arbeit bezeichnet das Arbeiten außerhalb der Dienststelle. Die Beschäftigten erle- digen ihre Arbeit von beliebigen anderen Orten aus ggf. mit Hilfe elektronischer Geräte über jeweils zur Verfügung stehende Kommunikationsnetze. Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Beschäftigten1 Möglichkeiten zur Fle- xibjljsierung der Arbeitsorganisation schaffen. Dies soll dazu beitragen, Motivation und Ar- bejtszufriedenheit zu steigern und dadurch einen positiven Effekt auf die Arbeitsprodukti- vität und -qualität zu bewirken. Mobile Arbeit dient vorrangig folgenden Zielen: besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch stärkere individuelle Arbeitsorga- nisation, Integration von Menschen mit Schwerbehinderung, • Wiedereingliederung, z. B. nach längerer Krankheit, und damit der positiven Beeinflus- sung von Fehlzeiten, • Steigerung der Attraktivität der Dienststelle als Arbeitgeber, • Sicherung des Verbleibs und der Gewinnung von qualifizierten Beschäftigten, konzentrierter, ablenkungsfreier Tätigkeit, z. B. in Hochleistungsphasen. § 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der TU Chemnitz. § 2 Begriffsbestimmung (1) Unter Mobiler Arbeit ist die Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen außerhalb der Dienststelle zu verstehen. 1 Der Begriff „Beschäftigte" umfasst Arbeitnehmer und Beamte. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Dienstvereinba- rung in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. l

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Dienstvereinbarung

zwischen der

Technischen Universität Chemnitz

vertreten durch den Rektor

und dem

Personalrat der Technischen Universität Chemnitz

vertreten durch den Vorsitzenden

zur Mobilen Arbeit

Präambel

Mobile Arbeit bezeichnet das Arbeiten außerhalb der Dienststelle. Die Beschäftigten erle-digen ihre Arbeit von beliebigen anderen Orten aus ggf. mit Hilfe elektronischer Geräteüber jeweils zur Verfügung stehende Kommunikationsnetze.

Mobile Arbeit soll im Interesse von Dienststelle und Beschäftigten1 Möglichkeiten zur Fle-xibjljsierung der Arbeitsorganisation schaffen. Dies soll dazu beitragen, Motivation und Ar-bejtszufriedenheit zu steigern und dadurch einen positiven Effekt auf die Arbeitsprodukti-vität und -qualität zu bewirken.

Mobile Arbeit dient vorrangig folgenden Zielen:

besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch stärkere individuelle Arbeitsorga-nisation,

Integration von Menschen mit Schwerbehinderung,• Wiedereingliederung, z. B. nach längerer Krankheit, und damit der positiven Beeinflus-

sung von Fehlzeiten,• Steigerung der Attraktivität der Dienststelle als Arbeitgeber,• Sicherung des Verbleibs und der Gewinnung von qualifizierten Beschäftigten,

konzentrierter, ablenkungsfreier Tätigkeit, z. B. in Hochleistungsphasen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der TU Chemnitz.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Unter Mobiler Arbeit ist die Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungenaußerhalb der Dienststelle zu verstehen.

1 Der Begriff „Beschäftigte" umfasst Arbeitnehmer und Beamte. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Dienstvereinba-rung in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen geltengleichermaßen für alle Geschlechter.

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(2) Bei Mobiler Arbeit handelt es sich nicht um Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsge-setzes. Rufbereitschaft gilt nicht als Mobile Arbeit im Sinne dieser Vereinbarung, fürsie gelten spezielle Bedingungen.

(3) Mobile Arbeit wird alternierend ausgeübt, sodass die geschuldete Arbeits- oderDienstleistung, entsprechend der getroffenen Vereinbarung, sowohl in der Dienst-stelle als auch außerhalb der Dienststelle erbracht wird.

(4) Die individuelle Gestaltung der Mobilen Arbeit wird gemäß § 3 Abs. 5 in der individu-eilen schriftlichen Vereinbarung geregelt.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Im Rahmen der Mobilen Arbeit sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein-zuhalten und bei begründetem Zweifel vor Genehmigung der Datenschutzbeauf-fragte unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Dienstvereinbarung festgehalte-nen Anforderungen an den mobilen Arbeitsplatz hinzuzuziehen.

(2) Die den Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten müssen sich für Mobile Arbeit eig-nen. Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten geeignet, die eigenständig und eigenver-antwortlJch durchführbar sind und die ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebesbei eingeschränktem, unmittelbarem Kontakt der Teilnehmer zur Dienststelle verla-gert werden können. Tätigkeiten, die auf Grund der technischen Anforderungen oderwegen ihrer Einstufung besonders vertraulich zu behandeln sind, dürfen nur an derTU Chemnitz ausgeführt werden.

(3) In der Probezeit ist Mobile Arbeit in der Regel nicht zugelassen.

(4) Die Teilnahme an Mobiler Arbeit erfolgt auf Antrag des Beschäftigten auf freiwilligerGrundlage mit Zustimmung des Fachvorgesetzten. Der Antrag gemäß Anlage 1muss Angaben zu dem beabsichtigten Beginn und der Dauer von Mobiler Arbeit ent-halten. Die Dienststelle stellt sicher, dass der Antrag innerhalb von 4 Wochen bear-beitet wird.

(5) Über Mobile Arbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienststelle und demBeschäftigten abzuschließen (Anlage 2). Diese ist zeitlich zu befristen. Eine Verlän-gerung ist auf Antrag möglich. Abweichend davon kann bei kurzzeitiger Mobiler Ar-beit nach § 6 auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(6) Die Inanspruchnahme der Mobilen Arbeit darf nicht zur Überlastung der übrigen Be-schäftigten in der Organisationseinheit führen.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Mobiler Arbeit besteht nicht. Soll ein Antragder Beschäftigten abgelehnt werden, hat die Dienststelle gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 17SächsPersVG ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

(8) Beschäftigte sind vor Abschluss der Vereinbarung über den gesetzlichen Unfallversi-cherungsschutz aufzuklären.

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§ 4 Bedingungen

(1) Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis bleibt unberührt. Lediglich die Präsenzpf licht inder Dienststelle wird für die Dauer der Verlagerung des Arbeitsplatzes verändert.

(2) Bestehende Regelungen wie beispielsweise Dienstvereinbarungen gelten unverän-dert oder zumindest sinngemäß weiter, soweit sie ihrem Sinn nach anwendbar blei-ben und nicht in dieser Dienstvereinbarung ausdrücklich etwas anderes vereinbartist. Die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitordnung in der jeweils geltenden Fassungfindet für die Teilnehmer der Mobilen Arbeit (ausgenommen Regelungen zur Funkti-onszeit) Anwendung. Dienst im Rahmen der Mobilen Arbeit an Sonn- und Feiertagensowie an sonstigen dienstfreien Werktagen bedarf der Anordnung oder Einwilligungdurch die Dienststelle.

(3) Mobiles Arbeiten während des Urlaubs und einer Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) istuntersagt.

(4) Mobile Arbeit darf sich für den Beschäftigten nicht nachteilig auf den beruflichenWerdegang auswirken und in der dienstlichen Beurteilung keine negative Bewertungoder ähnliche Nachteile nach sich ziehen. Ebenso wenig dürfen den nicht an MobilerArbeit teilnehmenden Beschäftigten solche Nachteile entstehen.

(5) Mobile Arbeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt oder automatisch mit der Beendi-gung des zugrundeliegenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses.

(6) Die Dienststelle ist berechtigt, die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 5 aus wichtigemGrund vorzeitig zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen,wenn eine der in § 3 genannten Voraussetzungen entfallen ist oder die Beschäftig-ten gegen die Dienstvereinbarung oder die darauf beruhende Vereinbarung gemäß §3 Abs. 5 verstoßen. Bei einer vorzeitigen Beendigung aus Gründen, die nicht von denBeschäftigten zu vertreten sind, soll den Beschäftigten vier Wochen zur Umstellungauf die veränderten Gegebenheiten eingeräumt werden. Darüber hinaus haben dieBeschäftigten das Recht aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen dieVereinbarung gemäß § 3 Abs. 5 zu kündigen und an den Arbeitsplatz in der Dienst-stelle zurückzukehren.

(7) Den Beschäftigten dürfen durch die Ausübung ihres Kündigungsrechts keine Nach-teile entstehen.

§ 5 Organisation von Mobiler Arbeit

(1) Die Lage, Dauer und Verteilung der Arbeitszeit auf den Arbeitsplatz in der Dienst-stelle und dem außerhalb der Dienststelle befindlichen Arbeitsplatz sind zwischender Dienststelle und den Beschäftigten individuell in der Vereinbarung gemäߧ 3 Abs. 5 festzulegen. Bei dringender dienstlicher Notwendigkeit kann der Fachvor-gesetzte unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit dem Beschäftigten eine An-Wesenheit am dienstlichen Arbeitsplatz anordnen. Hierdurch entstehende zusätzli-ehe Wegezeiten und -kosten werden nicht anerkannt bzw. erstattet. In Abstimmungmit dem Fachvorgesetzten kann jedoch in Abweichung von der vereinbarten Arbeits-zeitverteilung gemäß § 3 Abs. 5 ein entsprechender Ausgleich erfolgen.

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(2) Mindestens 60 % der geschuldeten Arbeitsleistung sind in der Regel am Arbeitsplatzin der Dienststelle zu erbringen.

(3) Der Beschäftigte versichert bei Antragsstellung zur mobilen Arbeit über die notwen-dige Ausstattung zur Verrichtung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungunter Einhaltung von datenschutzrechtlichen und IT sicherheitsrelevanten Bedingun-gen zu verfügen (siehe Anlage 2).

(4) Der Arbeitsplatz in der Dienststelle bleibt während der Mobilen Arbeit erhalten, kannjedoch auch durch weitere Beschäftigte genutzt werden. Dies ist in der individuellenVereinbarung gemäß Anlage 2 zu regeln.

(5) Bei Ausfällen und Störungen der genutzten Technik während der vereinbarten Ar-beitszeit erfolgt keine Arbeitsunterbrechung. Ausfälle und Störungen der genutztenTechnik sind unverzüglich dem Fachvorgesetzten zu melden sowie die Möglichkei-ten einer anderweitigen Erledigung von Dienstaufgaben ohne Technik abzustimmen.

(6) Für Mobile Arbeit gelten die gleichen Antrags-, Anzeige- und Meldepflichten wie amArbeitsplatz in der Dienststelle (z. B. bei Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung usw.).

(7) Eine mögliche Bereitstellung der erforderlichen Arbeits- und Verbrauchsmittel wirdin der individuellen Vereinbarung gemäß Anlage 2 geregelt.

(8) Bei der Nutzung von dienststelleneigener Technik obliegt deren Wartung der Dienst-stelle. Ist ein Schaden durch Dritte herbeigeführt worden, kann in der Universitätkeine Instandsetzung erfolgen. Für die Nutzung der bereitgestellten Arbeits- und Ver-brauchsmittel gelten die gleichen Regeln wie am Arbeitsplatz in der Dienststelle.

(9) Bei Bedarf stellt der Beschäftigte einen häuslichen Arbeitsplatz kostenfrei zur Verfü-gung. Die Betriebskosten des häuslichen Arbeitsplatzes werden nicht erstattet.

(10) Die Nutzung privater Arbeitsmittel erfolgt auf eigenes Risiko. Es können keine An-Sprüche (z. B. Abnutzung, Reparatur) geltend gemacht werden.

(11) Fahrtkosten zwischen dem mobilen Arbeitsplatz und dem Arbeitsplatz in der Dienst-stelle werden nicht erstattet. Bei Dienstreisen, die nicht von der Dienststelle aus an-

getreten werden, wird als Bezugspunkt die Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 3SächsRKG zugrunde gelegt.

(12) Beschäftigten mit Behinderungen, die für ihre Arbeit technische Hilfen benötigen,werden von der Dienststelle zur Umsetzung der Mobilen Arbeit unterstützt. KonkreteMaßnahmen werden in der individuellen Vereinbarung gemäß Anlage 2 geregelt.

(13) Die Dienststelle stellt sicher, dass die Beschäftigten mit Mobiler Arbeit über betrieb-liche Vorgänge und Bekanntmachungen, Weiterbildungsmaßnahmen sowie übersonstige dienststelleninterne Informationen rechtzeitig und umfassend unterrichtetwerden. Dienstberatungen etc. sollen so terminiert werden, dass Beschäftigte mitMobiler Arbeit teilnehmen können. Diese haben außerdem das Recht, an allen Ver-

Sammlungen, Besprechungen, Fortbildungen, Gemeinschaftsveranstaltungen etc.teilzunehmen. Ebenso stehen ihnen sämtliche betrieblichen Maßnahmen der Ge-

sundheitsfürsorge offen.

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§ 6 Kurzzeitige Mobile Arbeit

(1) Bei kurzzeitiger Mobiler Arbeit handelt es sich um einen Ausnahmefall, der situativund nicht zu regelmäßigen Zeiten und in festgelegtem Umfang eintritt.

(2) Die kurzzeitige Mobile Arbeit darf drei Tage hintereinander nicht überschreiten undsoll nicht öfter als zweimal pro Monat zur Anwendung kommen.

(3) Die kurzzeitige Mobile Arbeit wird kurzfristig zwischen Beschäftigtem und Fachvor-gesetztem in der Regel schriftlich formlos vereinbart. Im Übrigen gelten die Bestim-mungen dieser Dienstvereinbarung.

§ 7 Datenschutz

(1) Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und das SächsischeDatenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG), alle weiteren einschlägigen daten-schutzrechtlichen Regelungen, die jeweils gültigen Richtlinien für den Datenschutzam Arbeitsplatz und die anwendungsbezogenen Datenschutzkonzepte in der jeweilsaktuellen Fassung gelten auch für Mobile Arbeit.

(2) Dienstliche Daten und Informationen in jeder Form sind auch am Mobilen Arbeits-platz vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und sicher zu verwahren.

(3) Vor Aufnahme von Mobiler Arbeit sind den Beschäftigten die datenschutzrechtli-chen Bestimmungen und Risiken durch die Dienststelle nachweislich zu erläutern.Die Beschäftigten mit Teilnahme an Mobiler Arbeit werden durch die Dienststelleüber entsprechende Fortbildungsmaßnahmen zum Umgang mit datenschutzrechtli-chen Themen, welche ihren Arbeitsbereich betreffen könnten, informiert. Soweit er-forderlich, sollen sie daran teilnehmen.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung der Beschäftigten in Mobiler Arbeit richtet sich nach den geltenden ge-setzlichen und tariflichen Bestimmungen.

(2) Vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten ist einMitbestimmungsverfahren gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 15 SächsPersVG einzuleiten.

§ 9 Besondere Rechte

Die Beteiligungs- und Informationsrechte der Personalvertretung und, soweit betroffen,der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten bleiben unberührt.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Die Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oderwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.Für einen solchen Fall verpflichten sich beide Seiten, eine wirksame Regelung zutreffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

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(3) Bezüglich der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt § 84 Abs. 3 SächsPersVG;

eine Nachwirkung entsprechend § 84 Abs. 4 SächsPersVG wird ausdrücklich verein­bart. Unabhängig davon wird in zwei Jahren die Dienstvereinbarung evaluiert und

ggf. angepasst.

(4) Die Möglichkeit der Vertragsparteien, die Dienstvereinbarung jederzeit in beiderseiti­gem Einvernehmen zu verändern, bleibt unberührt. Bestehende Vereinbarungen ge­mäß § 3 Abs. 5 bleiben bei einer Kündigung der Dienstvereinbarung unberührt.

Chemnitz, den

Technische Universität Chemnitz

Prof. Dr. Gerd Strohmeier Rektor

Anlagen

Personalrat der Technischen Universität Chemnitz

/(�Dr. Thomas Raschke Vorsitzender

Anlage 1: Antrag zur Durchführung von Mobiler Arbeit

Anlage 2: Vereinbarung zur Durchführung von Mobiler Arbeit

Anlage 3: Anforderungen an mobile IT-Geräte

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Anlage 1: Antrag zur Durchführung von Mobiler Arbeit

Antrag gemäß § 3 Abs. 4 der Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit

Gegenstand dieses Antrages ist die Aufnahme einer freiwilligen Mobilen Arbeit im Rahmen desbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die/der Beschäftigte erbringt ihre/seine Arbeitsleistung teilweise präsent beim Arbeitgeber, derTU Chemnitz, und teilweise an einem mobilen Arbeitsplatz.Sämtliche Voraussetzungen der Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit wurden zur Kenntnis ge-nommen und werden bestätigt.

1. Beschäftigte/-r

1.1 Akad. Grad, Name, Vorname, Geb.-Datum, Personal-Nr.

1.2 Fakultät/Zentrale Einrichtung

1.3 Fachvorgesetzte/-r

2. Gründe zur Aufnahme der Mobilen Arbeit

Zutreffendes ankreuzen

a KinderbetreuungD Betreuung von pflegebedürftigen FamilienangehörigenD eigene Rekonvaleszenz, Schwerbehinderung, Altera weite Arbeitswege und ungünstige öffentliche VerkehrsverbindungenD Aufstockung von Arbeitszeit bei TeilzeitbeschäftigungD Erfordernis des ungestörten, konzentrierten geistigen bzw. konzeptionellen Arbeitensa Sonstiges:................................................................................................

3. Tätigkeitsbereich/Aufgabenstellung/Dauer der Mobilen Arbeit

3.1 Funktion/Tätigkeitsbereich der/des Beschäftigten

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Anlage 1: Antrag zur Durchführung von Mobiler Arbeit

3.2 Aufgabenstellung der/des Beschäftigten im Rahmen der Mobilen Arbeit

3.2.1 Außerhalb der Dienststelle sind folgende Arbeiten vorgesehen:

3.2.2 Bei der Realisierung dieser Arbeiten besteht Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit:

3.2.3 Regelung der Vertretung in Urlaubs-, Krankheits- oder sonstigen Abwesenheitszeiten

Die Vertretung wird durch die/den Fachvorgesetzte/-n geregelt.

3.3 Dauer der Mobile Arbeit

Die Mobile Arbeit wird für die Zeitdauer vom ..................... bis ..................... befristet.

Dabei sollen der Anteil Mobiler Arbeit und der Präsenzanteil am Arbeitsplatz in der TUChemnitz in einem Verhältnis von ....... zu....... stehen.

4. Arbeitsorte und Zeitstruktur der Mobilen Arbeit

4.1 Arbeitsorte sind die TU Chemnitz und der mobile Arbeitsplatz der/des BeschäftigtenGeplanter mobiler Arbeitsplatz:

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Anlage 1: Antrag zur Durchführung von Mobiler Arbeit

4.2 Zeitstruktur der Mobilen Arbeit außerhalb der TU Chemnitz:

Wochentag von bis

MontagDienstagMittwoch

DonnerstagFreitag

O'ä^-

4.3 Aufgrund der bestehenden Behinderung werden zur Umsetzung der Mobilen Arbeit techni-sehe Hilfen benötigt:D Ja D Nein a Entfällt, da keine Behinderung be-

steht

Wenn ja, welche:.............................................

5. Anforderungen an den mobilen Arbeitsplatz

Der mobile Arbeitsplatz muss über die notwendige Ausstattung zur Verrichtung der arbeits-vertraglich geschuldeten Leistung verfügen. Insbesondere ist dabei durch die/den Beschäf-tigten sicherzustellen, dass Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wie Z.B. dieErgonomie des mobilen Arbeitsplatzes, sowie die Belange des Daten- und Informations-Schutzes eingehalten werden.

Für die Nutzung von privaten und dienstlichen mobilen IT-Geräten sind die Anforderung desRechenzentrums in Anlage 3 der DV Mobile Arbeit zu beachten.

Chemnitz, den................... Beschäftigte/-r......

Befürwortung durch den Fachvorgesetzten:

Chemnitz, den................... Fachvorgesetzte/r.

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Anlage 2: Vereinbarung zur Durchführung von Mobiler Arbeit

Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 5 der Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit

Zwischen der

Technischen Universität Chemnitz

und

Herrn/Frau..................................................................................................

wohnhaft in:.................................................................................................

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Grundlage

Grundlage dieser Vereinbarung ist die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit vom 29.07.2019.

§ 2 Laufzeit

Die Mobile Arbeit wird mit dem/der Beschäftigten für den Zeitraumvom _._._ bis zum _._._ vereinbart.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Stunden.

(2) Der/ die Beschäftigte arbeitet [in folgenden Zeiträumen/an folgenden Wochenta-gen*]........................................ in der Dienststelle.

(3) Zur Erreichbarkeit am Mobilen Arbeitsplatz werden mit dem/der Beschäftigten folgendeKommunikationszeiten während der Mobilen Arbeit vereinbart:

Wochentag von bis

MontagDienstagMittwoch

DonnerstagFreitag

^^^W.-VK••T'frafTO'BBpKsa'wp-im^^aWTOWBBW^

••..sMsaSäSS^^mäiWKiSuaä^KMWMiSs'S^^

(4) Die Erfassung der Arbeitszeit am Mobilen Arbeitsplatz erfolgt schriftlich.

[XXX*] - Nichtzutreffendes streichen bzw. Fehlendes ergänzen

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Anlage 2: Vereinbarung zur Durchführung von Mobiler Arbeit

§ 4 Arbeitsort, Arbeitsplatz

[Der/die Beschäftigte ist frei in der Wahl seines/ihres Arbeitsortes/Es wird ein fester Arbeits-platz außerhalb der Dienststelle in .................................... vereinbart*]. Der/die Beschäftigte hatsicherzustellen, dass der Arbeitsort und der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen hin-sichtlich Arbeits-, Gesundheits- und Datenschutz entspricht und die geltenden Sicherheits- undErgonomiestandards erfüllt.

§ 5 Arbeits- und Verbrauchsmittel

Die Dienststelle stellt dem/ der Beschäftigten folgende Arbeits- und Verbrauchsmittel zurVer-fügung:

Der/ die Beschäftigte stellt folgende Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung:

§ 6 Daten- und Informationsschutz, Arbeitsschutz

(1) Der/die Beschäftigte verpflichtet sich zur strikten Einhaltung des Datenschutzes.

(2) Der Schutz sensibler Daten durch Passwörter bzw. eine Verschlüsselung wird durch dieDienststelle gewährleistet und durch den/die Beschäftigte/n umgesetzt.

(3) Sicherheitssoftwarefürden Schutz vor Viren etc. wird durch die Dienststelle bereitgestellt.

(4) Dienstliche Unterlagen und Datenträger dürfen nur in der Dienststelle entsorgt werden.

(5) Der/die Beschäftigte verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Arbeits- und Gesund-heitsschutzbestimmungen. Der/die Beschäftigte versichert mit seiner/ihrer Unterschrift,dass der mobile Arbeitsplatz den geltenden ergonomischen Bestimmungen entspricht.

[XXX*] - Nichtzutreffendes streichen bzw. Fehlendes ergänzen

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Anlage 2: Vereinbarung zur Durchführung von Mobiler Arbeit

(6) Im Falle der Nutzung von mobilen IT-Geräten versichert der/die Beschäftigte mit seiner/ih-rer Unterschrift, dass die Geräte die Anforderungen des Rechenzentrums nach Anlage 3der DV Mobile Arbeit erfüllen.

(7) Besteht begründeter Verdacht, dass die Verpflichtungen der Absätze (1) bis (6) durchden/die Beschäftigte nicht eingehalten werden, ist eine Überprüfung durch die Dienststelleunter Beteiligung des Personalrates möglich.

§ 7 Änderung der Vereinbarung

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Ort, den Ort, den..

Dienstvorgesetzter

Ort, den......................

Beschäftigte/r

Kenntnisnahme der/des Fachvorgesetzten

[XXX*] - Nichtzutreffendes streichen bzw. Fehlendes ergänzen

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Anlage 3: Anforderungen an Mobile Geräte

1. Erläuterung

Bei Mobiler Arbeit gelten die gleichen Anforderungen an Datenschutz und Informationssi-cherheit wie bei der Tätigkeit in der Dienststelle. Da u. a. das Risiko für einen unberechtigtenZugriff auf zu schützende Daten durch Dritte außerhalb der Dienststelle als höher einzu-schätzen ist, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. In Abhängigkeit von derTätigkeit und dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten ergeben sich deshalb folgendeAnforderungen an die verwendeten mobilen IT-Geräte.

Maßgeblich für die Mobile Arbeit an der TU Chemnitz sind der BSI-Grundschutzstandard200-2 sowie das IT-Grundschutz-Kompendium des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der In-formationstechnik, https://www.bsi.bund.de) in den jeweils aktuellen Fassungen, insbeson-dere die Module

CON 7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen,INF 1 Gebäude,INF 8 Häuslicher Arbeitsplatz,INF 9 Mobiler Arbeitsplatz,NET 3.3 VPN,OPS 1.2.4 Telearbeit,SYS 2.1 Allgemeiner Client,SYS3.1 Laptops,SYS 3.2.1 Allgemeine Smartphones und Tablets,SYS 3.4 Mobile Datenträger,

zzgl. aller dort verwiesenen Module.

2. Verarbeitung von Daten mit keinem oder geringem Schutzstatus

2.1 Beispiele für Verarbeitungstätigkeiten

Erstellung von Lehrmaterialien für Lehrveranstaltungen und PraktikaKonzeptionelle Arbeiten (z. B. Entwurf von Klausuren, Projektanträgen)Recherchearbeiten

Fernwartung von Rechnern und AnlagenNutzung von Remote-Diensten der TU Chemnitz (z. B. Online Office in TUCcloud, WeblDEin GitLab, Webmail)Unzulässig ist in dieser Kategorie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten inje-der Art und Weise bzw. anderen Daten mit (begründetem relevanten) Schutzbedarf.

2.2 Anforderungen

Es wird die Umsetzung der Basisanforderungen der BSI-Bausteine empfohlen. Die folgendenPunkte sind jedoch verpflichtend bzw. darüber hinausgehend zu beachten:

Nutzung von privaten und dienstlichen mobilen IT-Geräten ist zulässig, z. B. DesktopPCs,Laptops.Installierte Software, insbesondere das Betriebssystem, muss regelmäßig aufSicherheit-supdates überprüft werden. Verfügbare Updates sind umgehend zu installieren, nach

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Anlage 3: Anforderungen an Mobile Geräte

Möglichkeit sollte dieser Prozess durch die vom Betriebssystem vorgesehenen automa-tisjerten Algorithmen unterstützt werden.Um Datenverlust zu vermeiden, sind Arbeitsergebnisse regelmäßig in zentralen Speicher-Systemen des Universitätsrechenzentrums (URZ) zu sichern (z. B. AFS, TUCcloud).Geräte müssen über ein Zugangsschutzverfahren gesichert sein (z. B. Passwort,Security-Token, PIN).Datenverbindungen zum Campusnetz und zu Diensten des URZ sind zu verschlüsseln (z.B. durch Nutzung von VPN, SSH, HTTPS).Für den Laien zumutbare Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technikmüssen umgesetzt werden, z. B.

sorgsamer Umgang mit Webbrowsern und E-Mail-Anhängen,wo möglich Benutzung von verschlüsselten Datenübertragungsprotokollen (HTTPS,SSL/TLS),

• keine Verwendung von Administratorberechtigungen für reguläre Tätigkeiten.

3. Verarbeitung von Daten mit personenbezogenem Inhalt oder Daten mit Schutzstatus

3.1 Beispiele für Verarbeitungstätigkeiten

• PseudonymisJerte Auswertung von Klausur- und Prüfungsergebnissen

3.2 Anforderungen zusätzlich zu 2.2

Zusätzlich zu den unter Ziff. 2.2 genannten Anforderungen wird die Umsetzung der Standar-danforderungen der BSI-Bausteine empfohlen. Die folgenden Punkte sind jedoch verpflich-tend bzw. darüber hinausgehend zu beachten:

Es darf nur vom Arbeitgeber bereitgestellte Hardware eingesetzt werden, die hinsichtlichihrer technischen Eignung positiv evaluiert wurde. Private Nutzung der zur Verfügung ge-stellten Geräte ist unzulässig.Die Installation von Software erfolgt nach Bedarf, ggf. auch durch den Benutzer.Für installierte Software müssen Lizenzen vorhanden sein und die Lizenzbedingungenmüssen die Nutzung der Software für den beabsichtigten Zweck erlauben.Einsatz einer FirewallBenutzer muss sich am Gerät durch Benutzername und Passwort anmelden. Das Pass-

wort muss die Komplexitätsvorgaben für URZ-Accounts erfüllen.Die schutzwürdigen Daten sind ausschließlich auf verschlüsselten Datenträgern zu spei-ehern. Für das Passwort gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für das Pass-wort des URZ-Accounts.

Es muss ein Verfahren existieren und dokumentiert sein, wie das Passwort für die Fest-plattenverschlüsselung zum jeweiligen Mobile Device (mobiles Endgerät) wiederherge-stellt werden kann.

Die Möglichkeit zur Nutzung der Mobilen Arbeit muss im Verzeichnis der Verarbeitungs-tätigkeit des jeweiligen Prozesses vorgesehen und dokumentiert sein.Die Geräte sind geeignet aufzubewahren (Schutz vor Fremdzugriff). Der Geräteverlustmuss umgehend gemeldet werden.

• Die Speicherung von Daten in Cloud-Speichern, die nicht von der TU Chemnitz betriebenwerden, ist unzulässig.

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Anlage 3: Anforderungen an Mobile Geräte

Die Speicherung von dienstlichen Daten auf privaten Speichermedien, wie USB-Sticks, istunzulässig.

4. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder anderer Daten mit ho-hem Schutzstatus

Die Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf, wie z. B. Probanden- und Personaldaten,ist in Mobiler Arbeit grundsätzlich unzulässig. Ausnahmeregelungen sind im Voraus mit demDatenschutzbeauftragten, IT-Sicherheitsbeauftragten und dem URZ abzustimmen.