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1 ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L Grundsätze - Grundmerkmale - Eingruppierung nach Grund- und Zusatzmerkmalen - Zusatzmerkmale - weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement

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ver.di-ModellEntgeltordnung zum TVöD und zum TV-L

Grundsätze - Grundmerkmale - Eingruppierung nach Grund- und

Zusatzmerkmalen - Zusatzmerkmale - weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement

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Ausgangslage

Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT Lohngruppenverzeichnisse

– MTArb/MTArb-O– Gemeinden BMT-G (mit landesbezirklichen Regelungen)

/BMT-G-O weitere ca. 48 Tarifverträge zur Eingruppierung

– insgesamt ca. 17.000 Tätigkeitsmerkmale niedrigeres Niveau in der Anlage 1a als Relikt aus der

Tarifordnung für Angestellte aus 1960 (z.B. Büchereien, Schreibkräfte)

spezielle Tarife mit höherem Niveau seit 1974 (z.B. Sozial- und Erziehungsdienst, Pflege, technische Angestellte)

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Ausgangslage

Historisch gewachsenes System– keine Vergleichbarkeit– keine Sinnzusammenhänge

Reichsarbeitertarif Landesregelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter Tarifordnung für Angestellte (TOA) BAT im Kraft seit 23. Februar 1961 Reform Fallgruppen 1a und Eingruppierungsgrundsätze 1974 Ergänzungs-TV‘s für neue Berufe [TV- Datenverarbeitung,

neue Fachhochschulberufe] und nach Arbeitsmarktgesichtspunkten [Pflege]

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Das System der Eingruppierungsregelungen nach bisherigem Recht

Teil IAllgemeineMerkmale

Teile II u IIIBesondereMerkmale

Anlage 1 bKranken-pflege-

personal

Anlage 1 a TVLohngruppen-

verzeichnisBund

TVLohngruppen-

verzeichnisLänder

TVLohngruppen-

verzeichnisGemeinden

Ost

TVeBezirkliche

Lohngruppen-verzeichnisse

Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT)

Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes

und der Länder(MTArb)

Bundesmantel-tarifvertrag

für die Arbeiter

gemeindlicherVerwaltungenund Betriebe

(BMT-G II)

Tarifvertrag zur Anpassung des

Tarifrechts -Mantel-tarifliche

Vorschriften für Arbeiter

gemeindlicherVerwaltungenund Betriebe -

(BMT-G-O)Rahmentarif-

vertrag zu§ 20 BMT-G II

Angestellte

Bund, Länder, Gemeinden

Arbeiter/-innen

Bund, Länder

Arbeiter/-innenGemeinden

Ost

Arbeiter/-innenGemeinden

West

teilweise mit beschränkterGültigkeit für

Bund, Länder oder Gemeinden

Legende:

Weitgehend abstrakte Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe“)

Weitgehend Funktionsmerkmale

Kombiniertes System aus Oberbegriffen, Beispielen und „Ferner-Gruppen“

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Das neue System der EingruppierungsregelungenBundestarifrecht landesbezirkliches

TarifrechtTVöD/TV-L -AT

EntgeltO-AT

EntgeltO-BT

TVöD-BT- V bis E

EntgeltO-BT-V bis E*

EntgeltO-BT LBZ

EntgeltO-BT -V bis E* LBZ

Eingruppierungsgrundsätze +Eingruppierungsregelung ohne Beispiele

spartenübergreifende, berufs-gruppenspezifische Regelungen

* EntgeltO-BT- V bis E ist zunächst vom organisationsinternen Willensbildungsprozess abhängig

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Das neue System der EingruppierungsregelungenVorrangregelungen

EntgeltO-BT LBZ

EntgeltO-BT- V bis E

EntgeltO-BT

EntgeltO-AT Vorrang, materiell mindestens gleichwertig

Vorrang

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Arbeitgeberansatz

hält an altem - aufeinander aufbauendem - System fest

benutzt Kriterien, die nicht definiert sind und damit EU-Recht widersprechen

zielt auf Absenkung der Wertebenen und damit Absenkung der Entgelte über Eingruppierung ab

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ver.di-Ziele

Einheitliches Bewertungssystem für alle Tätigkeiten, das u.a.:

– Wertebenen erhalten soll– diskriminierungsfrei– tätigkeitsbezogen– praktikabel, planbar, berechenbar– unmittelbar eingruppierend ist– durchlässig und transparent ist

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Die Eingruppierung richtet sich nach der

auszuübenden Tätigkeit.

Kenntnisse und Fertigkeiten

Grundsätze

Die Eingruppierung erfolgt in zwei Schritten: – 1. Bestimmung des Grundmerkmals

Kenntnisse und Fertigkeiten gegliedert entsprechend Entgeltgruppen EG 2 bis 15

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Kenntnisse und Fertigkeiten

Selbstständigkeit

Verantwortung

Schwierigkeit

Soziale Kompetenz

Psychische und physische Anforderungen

Grundsätze

und 2. Feststellung der Zusatzmerkmale

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Kenntnisse und Fertigkeiten

Selbstständigkeit

Verantwortung

Schwierigkeit

Soziale Kompetenz

Psychische und physische Anforderungen

Hinweis: Zusatzmerkmale führen jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe

Grundsätze

beide Schritte ergeben die Eingruppierung

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Grundsätze - Allgemeiner Teil

Der Arbeitsvorgang bleibt erhalten - einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht

Aufspaltungsverbot (ein Arbeitsvorgang darf bei der Frage der Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen zeitlich nicht mehr aufgespalten werden, sondern ist mit seinem gesamten Zeitanteil zu bewerten)

Zusammenhangtätigkeiten werden hinzu gerechnet

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Grundsätze - Allgemeiner Teil

Arbeitsvorgang (Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT)

– Arbeitsleistungen, die zu einem Arbeitsergebnis führen – nur der Aufgabenkreis darf betrachtet werden– also ein abgrenzbares Arbeitsergebnis

– natürliche Betrachtungsweise (siehe Beispiele der

Protokollnotiz)– Vorgang muss insgesamt bewertet werden– Aufspaltungsverbot

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Grundsätze - Besondere Teile

Entgeltordnung Besondere Teile– enthalten Funktionsmerkmale– abstrakte Beschreibung des allgemeinen Teils

wird ergänzt– Merkmale werden nach der Systematik

zugeordnet; frühere „Ferner“-Merkmale zur Sicherung der Wertebenen unter Berücksichtigung der Systematik gesetzt

– eine Benennung als „Beispiel“ oder „Ferner“-Merkmal erfolgt im Tarifvertrag nicht

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Grundsätze - Besondere Teile

Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen, wenn in der EntgeltO ein bestimmter Beruf oder eine bestimmte Funktion aufgeführt ist

Eingruppierung also nicht aus Arbeitsvorgängen, sondern aus der Benennung in der EntgeltO – z.B. Erzieher/in oder Mülllader/in

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Grundsätze des ver.di-Modells

Das System der Eingruppierung nach abstrakt formulierten Voraussetzungen in Grund- und Zusatzmerkmale erfüllt eine Doppelfunktion:– direkt eingruppierend– Bewertungsgrundlage für die Zuordnung der

Funktionsmerkmale zu den Entgeltgruppen

– Unterteilung der EntgeltO in einen– Allgemeinen Teil und

– Besondere Teile

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Grundsätze des ver.di-Modells

Eingruppierung nach den Grundmerkmalen – die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den

Merkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

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Kenntnisse:

Anforderungen an verstandesmäßig angeeignetes Wissen für eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit, das auf unterschiedlichen Wegen erworben worden sein kann (z.B. durch Ausbildung, Einarbeitung, Weiterbildung oder Erfahrung...).

Nicht: Umsetzung in die Praxis

Fertigkeiten:

Anforderungen an körperliches Können, z.B. Geschicklichkeit, Bewegungspräzision, Reaktionsvermögen, die auf verschiedenen Wegen erworben sein können.

Nicht: besondere körperliche Anforderung, Belastung

Grundmerkmale

Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten

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Grundmerkmale

Erläuterungen– Bildungsvoraussetzungen bei den Tätigkeitsmerkmalen der

einzelnen Entgeltgruppen stellen auf die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit ab

– Beschäftigte, die ohne diese Vorbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Sonstige Beschäftigte), sind auch ohne diese Bildungsvoraussetzungen entsprechend eingruppiert

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Grundmerkmale

EG 1, im Zusammenhang mit der Vereinbarung des TVöD gesetzt, steht außerhalb des ver.di-Modells

– einfachste TätigkeitenBeispielkatalog u.a.

– Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal

– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,Parks

– Hausarbeiter/innen

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Grundmerkmale

EG 2– einfache Tätigkeiten, die eine kurze

Einarbeitung erfordern über die Einweisung in die örtlichen

Gegebenheiten hinaus

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Grundmerkmale

EG 3 – einfache Tätigkeit, die eine eingehende

Einarbeitung erfordern ausführliche oder ins Einzelne gehende

Einführung

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Grundmerkmale

EG 4– Tätigkeiten, die eine mindestens einjährige

systematische berufliche Vorbildung erfordern– z.B. erste Stufe einer Stufenausbildung – Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 5– mindestens dreijährige Berufausbildung – Verwaltungslehrgang I– Gleichstellungsklausel für 2 1/2-jährige Ausbildung

nach altem Recht, zweijährige Ausbildungen im Bereich der ehemaligen DDR

– mind. zweijährige Berufsfachschule – Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 6– Heraushebung aus EG 5 durch erweiterte

gründliche Kenntnisse oder erhöhte Fertigkeiten oder erhöhte Denkanforderungen

– mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule– Medizinische Fachberufe mit mind. zweijähriger

Ausbildung – Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 7– Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche

Kenntnisse oder hohe Fertigkeiten

– Zusatz- oder Spezialausbildung von weniger als 600 Unterrichtsstunden

– mind. dreijähriger Bildungsgang an einer Fachschule

– medizinische Fachberufe mit mind. dreijähriger Ausbildung

– Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 8– Heraushebung aus EG 5 durch gründliche,

umfassende Kenntnisse – Zusatz- oder Spezialausbildung mit mind. 600

Unterrichtsstunden– mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule

und anerkannte Berufsausbildung – Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 9– Fachhochschulbildung – Verwaltungslehrgang II– auch Bachelor – Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 10– Heraushebung aus EG 9

durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite gegenüber

EG 9

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Grundmerkmale

EG 11– Heraushebung aus EG 9

durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite gegenüber

EG 9

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Grundmerkmale

EG 12– Heraushebung aus EG 9

durch umfassende erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten z.B. durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung (kein Prüfungserfordernis)

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Grundmerkmale

EG 13– universitäre Hochschulbildung– auch Master an einer wissenschaftlichen

Hochschule– auch akkreditierte Masterabschlüsse an einer

Fachhochschule– auch künstlerische Hochschulausbildungen– Sonstige Beschäftigte

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Grundmerkmale

EG 14– Heraushebung aus EG 13

durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten – Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite

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Grundmerkmale

EG 15 Heraushebung aus EG 13

durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite

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weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Grundmerkmalen

z.B. 3 Arbeitsvorgänge

– 1. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche Kenntnisse

– 2. AV 40 % Zeitanteil EG 5 (3-jährige Berufsausbildung)

– 3. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige

gründliche Kenntnisse

Also: das Grundmerkmal (hier EG 7) wird durch die Arbeitsvorgänge

zu 1. und 3. mit einem Zeitanteil von zusammen über 50% erfüllt

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Zusatzmerkmale

Die Erfüllung der Zusatzmerkmale ist unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen

Die Anforderungen hieran steigen, je größer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind

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weitere Regel

Kann die Erfüllung eines Grundmerkmals oder eines Zusatzmerkmales erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, zusammen zu beurteilen

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Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)

z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 20 % Zeitanteil Selbständigkeit– 2. AV 60 % Zeitanteil Schwierigkeit– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal

Ergebnis: ein Zusatzmerkmal in einem Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 25% führt zu einer Eingruppierung eine Entgeltgruppe über dem Grundmerkmal

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z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit– 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal

Ergebnis: zwei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit

einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer

Eingruppierung zwei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal

Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)

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Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)

z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit– 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit, Verantwortung– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal

Ergebnis: drei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit

einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer

Eingruppierung drei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal

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Die Eingruppierung richtet sich nach der

auszuübenden TätigkeitZusatzmerkmale

Bei der Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) gilt:– es ist die Feststellung ausreichend, dass ein Zusatzmerkmal

in einem oder mehreren Arbeitsvorgängen erfüllt ist– Arbeitsvorgänge mit Zusatzmerkmalen führen jeweils zu

einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe, wenn diese zeitlich mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmachen

– werden mehrere Zusatzmerkmale erfüllt, so führt jedes Zusatzmerkmal zu einer höheren Eingruppierung

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Zusatzmerkmale: Erfüllt / nicht erfüllt

Selbstständigkeit Verantwortung Schwierigkeit Soziale Kompetenz Psychische oder physische

Anforderungen

Zusatzmerkmale

Bestimmung der Zusatzmerkmale (ab EG 2)

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Zusatzmerkmal: Selbstständigkeit

... erfordert ein Erarbeiten eines Ergebnisses unter

Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, z.B.

– Ermessens-, Beurteilungs- oder sonstige Entscheidungsspielräume bei Anwendung der Fachkenntnisse

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Zusatzmerkmal: Schwierigkeit

... der Arbeit liegt in den Umständen bezogen auf denAufgabenkreis, nicht in Bezug auf die erforderlichenKenntnisse und kann sich z.B. ergeben aus

– besondere Anforderungen an Kreativität– besondere Anforderungen durch Komplexität– Herstellung von „Einzelstücken“– Bearbeitung besonderer Ausnahmefälle (z.B. umfangreiche

Vorbereitung, ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte)

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Zusatzmerkmal: Verantwortung

... steht für die Anforderung, besonders umsichtig,d.h. über das Mindestmaß an Eigenverantwortlichkeithinausgehend, mit

– Menschen (z.B. Patienten, Klienten, SchülerInnen, Passagiere – nicht MitarbeiterInnen)

– Arbeitsstoffen (z.B. ätzende oder giftige Stoffe),

– Finanz- und Sachmitteln (z.B. Bargeld, Budgets, technische Geräte)

– immateriellen Gütern (z.B. Informationen, Termine)

umzugehen, um unerwünschte Folgen für die physische oder psychischeGesundheit, Umwelt (z.B. Naturressourcen), Image sowie Störungen zuvermeiden. Eine abschließende Unterschriftsberechtigung ist nichterforderlich.

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Zusatzmerkmal: Soziale Kompetenz

.... ist die Fähigkeit, zum Gelingen der Arbeit aufPersonen oder die Anforderungen der Gemeinschafteinzugehen, z.B.

– Gemeinsames Planen und Arbeiten an einer Aufgabe,einem Produkt, einem Arbeitsergebnis

– Steuerung von sozialen Prozessen – erhöhte Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit – besondere Berücksichtigung von Empfindungen oder Situationen von

Dritten– Wahrnehmung und Reflexion des eigenen Handelns

Nicht: MitarbeiterInnenanleitung /Teamleitung

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Zusatzmerkmal: Psychische oder Physische Anforderungen

... ergeben sich aus der auszuübenden Tätigkeit.Sie müssen über ein normales Maß hinaus gehen und können sichsowohl aus den äußeren Bedingungen als auch den Einwirkungenauf die Beschäftigten ergeben, z.B.:

– erschwerte Kontaktbedingungen

– Konfrontation mit erschwerten Situationen (z.B. Probleme, Leid, Aggressionen)

– Erschwerte Beeinflussbarkeit des zeitlichen Ablaufs

– Einseitige Körperhaltungen und Bewegungsabläufe

– Erhöhte Anforderung an Sehen, Hören oder Sprechen

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Weiteres Eingruppierungs-/ Entgeltelement

Allgemeine Regelung:– Steht für die Anforderung, das Handeln unterstellter und nicht

unterstellter MitarbeiterInnen im Sinne der Aufgabenstellung zu lenken erhöhtes Tabellenentgelt in Höhe von 300,00 €

Spezielle Regelung:– für nicht von allgemeiner Regelung erfassten Bereiche (Abdeckung

der derzeitigen Differenzierungen bis zu 7 Vergütungsgruppen) originäre Eingruppierungsvorschrift

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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung

Einheitliches Tarifrecht für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Entgelt unabhängig vom Lebensalter keine Unterscheidung nach Familienstand Anerkennung der „Sonstigen Beschäftigten“

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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung

Alle Tätigkeiten werden nach allen Merkmalen geprüft Merkmale sind vorab definiert Merkmale werden unabhängig voneinander geprüft Definitionen der Merkmale lassen keine

Diskriminierungspotentiale erkennen Merkmale decken alle gestellten Anforderungen an die

Tätigkeiten ab Definitionen sind überschneidungsfrei

(keine Doppelbewertungen)

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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung

Bedeutet, dass die Zusatzmerkmale– Selbständigkeit– Verantwortung– Schwierigkeit – psychische oder physische Anforderungen

gegenüber ihren bisherigen Bestimmungen weiter ergänzt wurden

– soziale Kompetenzwurde insgesamt neu aufgenommen und beinhaltet in der Definition die Anforderungen an Kooperation, Einfühlungsvermögen und Kommunikation

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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung

Von der Systematik des ver.di Modells zur EntgeltO her werden jetzt in jeder Entgeltgruppe (ab EG 2) in zwei Schritten – die Anforderungen an die Qualifikation und dann weitere

Anforderungen an die Tätigkeit abgeprüft, um dann erst zu einer endgültigen Eingruppierung zu gelangen, d.h. dass alle Merkmale für alle Tätigkeiten angewendet werden und unabhängig voneinander in die Bewertung eingehen

Damit ist das System einheitlich, transparent, nachvollziehbar und durchlässig gestaltet und entspricht den Anforderungen eines EU-rechtskonformen Eingruppierungssystems

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Vielen Dank

für die Aufmerksamkeit!