1 ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L Grundsätze - Grundmerkmale - Eingruppierung...
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ver.di-ModellEntgeltordnung zum TVöD und zum TV-L
Grundsätze - Grundmerkmale - Eingruppierung nach Grund- und
Zusatzmerkmalen - Zusatzmerkmale - weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement
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Ausgangslage
Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT Lohngruppenverzeichnisse
– MTArb/MTArb-O– Gemeinden BMT-G (mit landesbezirklichen Regelungen)
/BMT-G-O weitere ca. 48 Tarifverträge zur Eingruppierung
– insgesamt ca. 17.000 Tätigkeitsmerkmale niedrigeres Niveau in der Anlage 1a als Relikt aus der
Tarifordnung für Angestellte aus 1960 (z.B. Büchereien, Schreibkräfte)
spezielle Tarife mit höherem Niveau seit 1974 (z.B. Sozial- und Erziehungsdienst, Pflege, technische Angestellte)
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Ausgangslage
Historisch gewachsenes System– keine Vergleichbarkeit– keine Sinnzusammenhänge
Reichsarbeitertarif Landesregelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter Tarifordnung für Angestellte (TOA) BAT im Kraft seit 23. Februar 1961 Reform Fallgruppen 1a und Eingruppierungsgrundsätze 1974 Ergänzungs-TV‘s für neue Berufe [TV- Datenverarbeitung,
neue Fachhochschulberufe] und nach Arbeitsmarktgesichtspunkten [Pflege]
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Das System der Eingruppierungsregelungen nach bisherigem Recht
Teil IAllgemeineMerkmale
Teile II u IIIBesondereMerkmale
Anlage 1 bKranken-pflege-
personal
Anlage 1 a TVLohngruppen-
verzeichnisBund
TVLohngruppen-
verzeichnisLänder
TVLohngruppen-
verzeichnisGemeinden
Ost
TVeBezirkliche
Lohngruppen-verzeichnisse
Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT)
Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes
und der Länder(MTArb)
Bundesmantel-tarifvertrag
für die Arbeiter
gemeindlicherVerwaltungenund Betriebe
(BMT-G II)
Tarifvertrag zur Anpassung des
Tarifrechts -Mantel-tarifliche
Vorschriften für Arbeiter
gemeindlicherVerwaltungenund Betriebe -
(BMT-G-O)Rahmentarif-
vertrag zu§ 20 BMT-G II
Angestellte
Bund, Länder, Gemeinden
Arbeiter/-innen
Bund, Länder
Arbeiter/-innenGemeinden
Ost
Arbeiter/-innenGemeinden
West
teilweise mit beschränkterGültigkeit für
Bund, Länder oder Gemeinden
Legende:
Weitgehend abstrakte Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe“)
Weitgehend Funktionsmerkmale
Kombiniertes System aus Oberbegriffen, Beispielen und „Ferner-Gruppen“
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Das neue System der EingruppierungsregelungenBundestarifrecht landesbezirkliches
TarifrechtTVöD/TV-L -AT
EntgeltO-AT
EntgeltO-BT
TVöD-BT- V bis E
EntgeltO-BT-V bis E*
EntgeltO-BT LBZ
EntgeltO-BT -V bis E* LBZ
Eingruppierungsgrundsätze +Eingruppierungsregelung ohne Beispiele
spartenübergreifende, berufs-gruppenspezifische Regelungen
* EntgeltO-BT- V bis E ist zunächst vom organisationsinternen Willensbildungsprozess abhängig
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Das neue System der EingruppierungsregelungenVorrangregelungen
EntgeltO-BT LBZ
EntgeltO-BT- V bis E
EntgeltO-BT
EntgeltO-AT Vorrang, materiell mindestens gleichwertig
Vorrang
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Arbeitgeberansatz
hält an altem - aufeinander aufbauendem - System fest
benutzt Kriterien, die nicht definiert sind und damit EU-Recht widersprechen
zielt auf Absenkung der Wertebenen und damit Absenkung der Entgelte über Eingruppierung ab
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ver.di-Ziele
Einheitliches Bewertungssystem für alle Tätigkeiten, das u.a.:
– Wertebenen erhalten soll– diskriminierungsfrei– tätigkeitsbezogen– praktikabel, planbar, berechenbar– unmittelbar eingruppierend ist– durchlässig und transparent ist
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Die Eingruppierung richtet sich nach der
auszuübenden Tätigkeit.
Kenntnisse und Fertigkeiten
Grundsätze
Die Eingruppierung erfolgt in zwei Schritten: – 1. Bestimmung des Grundmerkmals
Kenntnisse und Fertigkeiten gegliedert entsprechend Entgeltgruppen EG 2 bis 15
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Kenntnisse und Fertigkeiten
Selbstständigkeit
Verantwortung
Schwierigkeit
Soziale Kompetenz
Psychische und physische Anforderungen
Grundsätze
und 2. Feststellung der Zusatzmerkmale
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Kenntnisse und Fertigkeiten
Selbstständigkeit
Verantwortung
Schwierigkeit
Soziale Kompetenz
Psychische und physische Anforderungen
Hinweis: Zusatzmerkmale führen jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe
Grundsätze
beide Schritte ergeben die Eingruppierung
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Grundsätze - Allgemeiner Teil
Der Arbeitsvorgang bleibt erhalten - einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht
Aufspaltungsverbot (ein Arbeitsvorgang darf bei der Frage der Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen zeitlich nicht mehr aufgespalten werden, sondern ist mit seinem gesamten Zeitanteil zu bewerten)
Zusammenhangtätigkeiten werden hinzu gerechnet
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Grundsätze - Allgemeiner Teil
Arbeitsvorgang (Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT)
– Arbeitsleistungen, die zu einem Arbeitsergebnis führen – nur der Aufgabenkreis darf betrachtet werden– also ein abgrenzbares Arbeitsergebnis
– natürliche Betrachtungsweise (siehe Beispiele der
Protokollnotiz)– Vorgang muss insgesamt bewertet werden– Aufspaltungsverbot
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Grundsätze - Besondere Teile
Entgeltordnung Besondere Teile– enthalten Funktionsmerkmale– abstrakte Beschreibung des allgemeinen Teils
wird ergänzt– Merkmale werden nach der Systematik
zugeordnet; frühere „Ferner“-Merkmale zur Sicherung der Wertebenen unter Berücksichtigung der Systematik gesetzt
– eine Benennung als „Beispiel“ oder „Ferner“-Merkmal erfolgt im Tarifvertrag nicht
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Grundsätze - Besondere Teile
Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen, wenn in der EntgeltO ein bestimmter Beruf oder eine bestimmte Funktion aufgeführt ist
Eingruppierung also nicht aus Arbeitsvorgängen, sondern aus der Benennung in der EntgeltO – z.B. Erzieher/in oder Mülllader/in
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Grundsätze des ver.di-Modells
Das System der Eingruppierung nach abstrakt formulierten Voraussetzungen in Grund- und Zusatzmerkmale erfüllt eine Doppelfunktion:– direkt eingruppierend– Bewertungsgrundlage für die Zuordnung der
Funktionsmerkmale zu den Entgeltgruppen
– Unterteilung der EntgeltO in einen– Allgemeinen Teil und
– Besondere Teile
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Grundsätze des ver.di-Modells
Eingruppierung nach den Grundmerkmalen – die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den
Merkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
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Kenntnisse:
Anforderungen an verstandesmäßig angeeignetes Wissen für eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit, das auf unterschiedlichen Wegen erworben worden sein kann (z.B. durch Ausbildung, Einarbeitung, Weiterbildung oder Erfahrung...).
Nicht: Umsetzung in die Praxis
Fertigkeiten:
Anforderungen an körperliches Können, z.B. Geschicklichkeit, Bewegungspräzision, Reaktionsvermögen, die auf verschiedenen Wegen erworben sein können.
Nicht: besondere körperliche Anforderung, Belastung
Grundmerkmale
Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten
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Grundmerkmale
Erläuterungen– Bildungsvoraussetzungen bei den Tätigkeitsmerkmalen der
einzelnen Entgeltgruppen stellen auf die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit ab
– Beschäftigte, die ohne diese Vorbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Sonstige Beschäftigte), sind auch ohne diese Bildungsvoraussetzungen entsprechend eingruppiert
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Grundmerkmale
EG 1, im Zusammenhang mit der Vereinbarung des TVöD gesetzt, steht außerhalb des ver.di-Modells
– einfachste TätigkeitenBeispielkatalog u.a.
– Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal
– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,Parks
– Hausarbeiter/innen
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Grundmerkmale
EG 2– einfache Tätigkeiten, die eine kurze
Einarbeitung erfordern über die Einweisung in die örtlichen
Gegebenheiten hinaus
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Grundmerkmale
EG 3 – einfache Tätigkeit, die eine eingehende
Einarbeitung erfordern ausführliche oder ins Einzelne gehende
Einführung
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Grundmerkmale
EG 4– Tätigkeiten, die eine mindestens einjährige
systematische berufliche Vorbildung erfordern– z.B. erste Stufe einer Stufenausbildung – Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 5– mindestens dreijährige Berufausbildung – Verwaltungslehrgang I– Gleichstellungsklausel für 2 1/2-jährige Ausbildung
nach altem Recht, zweijährige Ausbildungen im Bereich der ehemaligen DDR
– mind. zweijährige Berufsfachschule – Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 6– Heraushebung aus EG 5 durch erweiterte
gründliche Kenntnisse oder erhöhte Fertigkeiten oder erhöhte Denkanforderungen
– mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule– Medizinische Fachberufe mit mind. zweijähriger
Ausbildung – Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 7– Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche
Kenntnisse oder hohe Fertigkeiten
– Zusatz- oder Spezialausbildung von weniger als 600 Unterrichtsstunden
– mind. dreijähriger Bildungsgang an einer Fachschule
– medizinische Fachberufe mit mind. dreijähriger Ausbildung
– Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 8– Heraushebung aus EG 5 durch gründliche,
umfassende Kenntnisse – Zusatz- oder Spezialausbildung mit mind. 600
Unterrichtsstunden– mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule
und anerkannte Berufsausbildung – Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 9– Fachhochschulbildung – Verwaltungslehrgang II– auch Bachelor – Sonstige Beschäftigte
29
Grundmerkmale
EG 10– Heraushebung aus EG 9
durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite gegenüber
EG 9
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Grundmerkmale
EG 11– Heraushebung aus EG 9
durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite gegenüber
EG 9
31
Grundmerkmale
EG 12– Heraushebung aus EG 9
durch umfassende erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten z.B. durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung (kein Prüfungserfordernis)
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Grundmerkmale
EG 13– universitäre Hochschulbildung– auch Master an einer wissenschaftlichen
Hochschule– auch akkreditierte Masterabschlüsse an einer
Fachhochschule– auch künstlerische Hochschulausbildungen– Sonstige Beschäftigte
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Grundmerkmale
EG 14– Heraushebung aus EG 13
durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten – Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite
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Grundmerkmale
EG 15 Heraushebung aus EG 13
durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten– Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite
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weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Grundmerkmalen
z.B. 3 Arbeitsvorgänge
– 1. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche Kenntnisse
– 2. AV 40 % Zeitanteil EG 5 (3-jährige Berufsausbildung)
– 3. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige
gründliche Kenntnisse
Also: das Grundmerkmal (hier EG 7) wird durch die Arbeitsvorgänge
zu 1. und 3. mit einem Zeitanteil von zusammen über 50% erfüllt
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Zusatzmerkmale
Die Erfüllung der Zusatzmerkmale ist unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen
Die Anforderungen hieran steigen, je größer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind
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weitere Regel
Kann die Erfüllung eines Grundmerkmals oder eines Zusatzmerkmales erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, zusammen zu beurteilen
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Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 20 % Zeitanteil Selbständigkeit– 2. AV 60 % Zeitanteil Schwierigkeit– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal
Ergebnis: ein Zusatzmerkmal in einem Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 25% führt zu einer Eingruppierung eine Entgeltgruppe über dem Grundmerkmal
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z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit– 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal
Ergebnis: zwei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit
einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer
Eingruppierung zwei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal
Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
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Weitere GrundsätzeEingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
z.B. 3 Arbeitsvorgänge– 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit– 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit, Verantwortung– 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal
Ergebnis: drei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit
einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer
Eingruppierung drei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal
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Die Eingruppierung richtet sich nach der
auszuübenden TätigkeitZusatzmerkmale
Bei der Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) gilt:– es ist die Feststellung ausreichend, dass ein Zusatzmerkmal
in einem oder mehreren Arbeitsvorgängen erfüllt ist– Arbeitsvorgänge mit Zusatzmerkmalen führen jeweils zu
einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe, wenn diese zeitlich mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmachen
– werden mehrere Zusatzmerkmale erfüllt, so führt jedes Zusatzmerkmal zu einer höheren Eingruppierung
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Zusatzmerkmale: Erfüllt / nicht erfüllt
Selbstständigkeit Verantwortung Schwierigkeit Soziale Kompetenz Psychische oder physische
Anforderungen
Zusatzmerkmale
Bestimmung der Zusatzmerkmale (ab EG 2)
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Zusatzmerkmal: Selbstständigkeit
... erfordert ein Erarbeiten eines Ergebnisses unter
Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, z.B.
– Ermessens-, Beurteilungs- oder sonstige Entscheidungsspielräume bei Anwendung der Fachkenntnisse
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Zusatzmerkmal: Schwierigkeit
... der Arbeit liegt in den Umständen bezogen auf denAufgabenkreis, nicht in Bezug auf die erforderlichenKenntnisse und kann sich z.B. ergeben aus
– besondere Anforderungen an Kreativität– besondere Anforderungen durch Komplexität– Herstellung von „Einzelstücken“– Bearbeitung besonderer Ausnahmefälle (z.B. umfangreiche
Vorbereitung, ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte)
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Zusatzmerkmal: Verantwortung
... steht für die Anforderung, besonders umsichtig,d.h. über das Mindestmaß an Eigenverantwortlichkeithinausgehend, mit
– Menschen (z.B. Patienten, Klienten, SchülerInnen, Passagiere – nicht MitarbeiterInnen)
– Arbeitsstoffen (z.B. ätzende oder giftige Stoffe),
– Finanz- und Sachmitteln (z.B. Bargeld, Budgets, technische Geräte)
– immateriellen Gütern (z.B. Informationen, Termine)
umzugehen, um unerwünschte Folgen für die physische oder psychischeGesundheit, Umwelt (z.B. Naturressourcen), Image sowie Störungen zuvermeiden. Eine abschließende Unterschriftsberechtigung ist nichterforderlich.
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Zusatzmerkmal: Soziale Kompetenz
.... ist die Fähigkeit, zum Gelingen der Arbeit aufPersonen oder die Anforderungen der Gemeinschafteinzugehen, z.B.
– Gemeinsames Planen und Arbeiten an einer Aufgabe,einem Produkt, einem Arbeitsergebnis
– Steuerung von sozialen Prozessen – erhöhte Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit – besondere Berücksichtigung von Empfindungen oder Situationen von
Dritten– Wahrnehmung und Reflexion des eigenen Handelns
Nicht: MitarbeiterInnenanleitung /Teamleitung
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Zusatzmerkmal: Psychische oder Physische Anforderungen
... ergeben sich aus der auszuübenden Tätigkeit.Sie müssen über ein normales Maß hinaus gehen und können sichsowohl aus den äußeren Bedingungen als auch den Einwirkungenauf die Beschäftigten ergeben, z.B.:
– erschwerte Kontaktbedingungen
– Konfrontation mit erschwerten Situationen (z.B. Probleme, Leid, Aggressionen)
– Erschwerte Beeinflussbarkeit des zeitlichen Ablaufs
– Einseitige Körperhaltungen und Bewegungsabläufe
– Erhöhte Anforderung an Sehen, Hören oder Sprechen
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Weiteres Eingruppierungs-/ Entgeltelement
Allgemeine Regelung:– Steht für die Anforderung, das Handeln unterstellter und nicht
unterstellter MitarbeiterInnen im Sinne der Aufgabenstellung zu lenken erhöhtes Tabellenentgelt in Höhe von 300,00 €
Spezielle Regelung:– für nicht von allgemeiner Regelung erfassten Bereiche (Abdeckung
der derzeitigen Differenzierungen bis zu 7 Vergütungsgruppen) originäre Eingruppierungsvorschrift
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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Einheitliches Tarifrecht für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Entgelt unabhängig vom Lebensalter keine Unterscheidung nach Familienstand Anerkennung der „Sonstigen Beschäftigten“
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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Alle Tätigkeiten werden nach allen Merkmalen geprüft Merkmale sind vorab definiert Merkmale werden unabhängig voneinander geprüft Definitionen der Merkmale lassen keine
Diskriminierungspotentiale erkennen Merkmale decken alle gestellten Anforderungen an die
Tätigkeiten ab Definitionen sind überschneidungsfrei
(keine Doppelbewertungen)
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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Bedeutet, dass die Zusatzmerkmale– Selbständigkeit– Verantwortung– Schwierigkeit – psychische oder physische Anforderungen
gegenüber ihren bisherigen Bestimmungen weiter ergänzt wurden
– soziale Kompetenzwurde insgesamt neu aufgenommen und beinhaltet in der Definition die Anforderungen an Kooperation, Einfühlungsvermögen und Kommunikation
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Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Von der Systematik des ver.di Modells zur EntgeltO her werden jetzt in jeder Entgeltgruppe (ab EG 2) in zwei Schritten – die Anforderungen an die Qualifikation und dann weitere
Anforderungen an die Tätigkeit abgeprüft, um dann erst zu einer endgültigen Eingruppierung zu gelangen, d.h. dass alle Merkmale für alle Tätigkeiten angewendet werden und unabhängig voneinander in die Bewertung eingehen
Damit ist das System einheitlich, transparent, nachvollziehbar und durchlässig gestaltet und entspricht den Anforderungen eines EU-rechtskonformen Eingruppierungssystems
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Vielen Dank
für die Aufmerksamkeit!