108 - Medienrecht - Wille

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Einf Einf ü ü hrung in das Recht der hrung in das Recht der audiovisuellen und Neuen audiovisuellen und Neuen Medien Medien

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Modul 108 Medienrecht, Frau prof. Wille, Uni Leipzig, KMW SO08

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EinfEinfüührung in das Recht der hrung in das Recht der audiovisuellen und Neuen audiovisuellen und Neuen

MedienMedien

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Vorlesungsplan

17.04.08 Einführung in das Recht der audiovisuellen und Neuen Medien

24.04.08 Grundzüge des Urheberrechts I08.05.08 Grundzüge des Urheberrechts II22.05.08 Rechtliche Grundlagen journalistischer Arbeit 12.06.08 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Auftrag, Strukturen,

Aufsicht26.06.08 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks03.07.08 Privater Rundfunk im dualen Rundfunksystem17.07.08 Rechtliche Grundlagen der Neuen Medien 24.07.08 Klausur

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Literaturhinweise:Literaturhinweise:

• Herrmann/LausenRundfunkrecht, 2. Auflage, Verlag C. H. Beck

• HesseRundfunkrecht, 3. Auflage, Verlag Vahlen

• FechnerMedienrecht, 8. Auflage, Mohr Siebeck

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1. VorlesungEinfEinfüührung in das Recht der audiovisuellen und hrung in das Recht der audiovisuellen und Neuen MedienNeuen Medien

1. Begriffsbestimmung2. Rechtsgrundlagen im Überblick3. Rundfunkfreiheit – Ausgestaltung des Rundfunkrechts durch das

Bundesverfassungsgericht4. Übersicht über das System der Rundfunkstaatsverträge

a) Rundfunkstaatsvertragb) Rundfunkfinanzierungsstaatsvertragc) Rundfunkgebührenstaatsvertragd) ARD/ZDF-Staatsverträge

5. ARD/ZDF/DLR im Überblick6. Landesrundfunkgesetze/Staatsverträge für Mehrländeranstalten7. Privatrundfunkgesetze8. Überblick über das Recht der Neuen Medien

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1. Begriffsbestimmung1. Begriffsbestimmung

Medien … kein juristischer Fachbegriff

Medien

Massenmedien Individualkommunikation

Presse FilmRundfunk Telekommunikation

FernsehenHörfunk

Neue Medien

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Massenmedium- verbreitet werden geistige, optische und akustische Gehalte- verbreitet mit Hilfe technischer Mittel- verbreitet an eine Vielzahl von Personen (Kreis der Empfänger ist

offen)

Individualkommunikation- Informationsaustausch zwischen zwei oder mehreren bestimmten

Beteiligten- Individualkommunikation über Distanz = Telekommunikation

Abgrenzung zunehmend schwieriger(z. B. Chatrooms im Internet)

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Medienrecht =

„„Gesamtheit aller gesetzlichen Regelungen und Gesamtheit aller gesetzlichen Regelungen und richterlicher Vorgaben, die Arbeit und Wirkung von richterlicher Vorgaben, die Arbeit und Wirkung von Medien rechtlich bestimmen.Medien rechtlich bestimmen.

Sammelbegriff, der alle Teilbereiche aus Sammelbegriff, der alle Teilbereiche aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammenfasst.verschiedenen Rechtsgebieten zusammenfasst.““

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

2. Rechtsgrundlagen im 2. Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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Rundfunkfreiheit ?

Mittlerweile zahlreiche Rundfunkurteile:- „Fernsehurteil“ (12, 205)- „Mehrwertsteuerentscheidung“ (31, 314)- „Freie Rundfunk AG-Entscheidung“ (51, 295)- „Niedersachsenentscheidung“ (73, 118)- „Baden-Württemberg-Beschluss“ (74, 297)- „WDR-Urteil“ (83, 238)- „Hessen 3-Beschluss“ (87, 181)- „Kurzberichterstattung“ (97, 228)- „11. Rundfunkurteil“ vom 11.09.2007

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prpräägt Rundfunkordnunggt Rundfunkordnung

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3.3. Rundfunkfreiheit Rundfunkfreiheit –– Ausgestaltung des Ausgestaltung des RundRund--funkrechtsfunkrechts durch das Bundesverfassungsgerichtdurch das Bundesverfassungsgericht

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz

(1) „… Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericht-erstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

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„... gehört der Rundfunk ebenso wie die Presse zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikations-mitteln, durch die Einfluss auf die öffentliche Meinung genommen und diese öffentliche Meinung mitgebildet wird. Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter „Faktor“der öffentlichen Meinungsbildung.“(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.1961)

1. Rundfunkurteil 1. Rundfunkurteil (Fernsehurteil)(Fernsehurteil)

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Artikel 5 GG verlangt, dass „dieses moderne Instru-mentder Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird ... .

Dies erfordert besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung der in Artikel 5 GG gewährleisteten Freiheit, ... die durch Gesetz zu treffen sind.“

(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.1961)

1. Rundfunkurteil1. Rundfunkurteil

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Rundfunkfreiheit ist dienendes Freiheitsrecht.

Rundfunkveranstaltung ist öffentliche Aufgabe.

Rundfunk darf weder Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe überlassen werden.

Erstes Fazit:Erstes Fazit: Fernsehurteil ist Fernsehurteil ist „„Magna Charta des Magna Charta des RundfunksRundfunks““

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„Das Post- und Fernmeldewesen umfasst nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks ... nicht aber den Rundfunk als Ganzes.“(BVerfGE 12, 205, 239)

Art. 73 Nr. 7, Bund ist für Übertragungstechnik 87 (1) GG zuständig („dienende Funktion des

Fernmeldewesens“)

Art. 30 GG Länder sind für Organisation der Veranstaltung und für Inhalt der Sendungen zuständig

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Aufbruch in die duale RundfunkordnungAufbruch in die duale Rundfunkordnung

1971 Gründung „Freie Rundfunk AG“1981 „FRAG Urteil“ des

Bundesverfassungsgerichts

Fazit:privater Rundfunk ist zwar nicht verfassungswidrig

aber: Notwendigkeit gesetzlicher Vorkehrungen die sicherstellen, dass alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen.

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„Wegen der Bedeutung des Rundfunks für die öffentliche Meinungsbildung darf er nicht den

Kräften des Marktes überlassen werden“

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Die Niedersachsenentscheidung vom 04.11.1986Die Niedersachsenentscheidung vom 04.11.1986

Junktim zwischen Zulassung privaten Rundfunks und Funktionieren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Reduzierung der Vielfaltsanforderungen an private Veranstalter solange hinnehmbar, solange die „Grundversorgung“ gewährleistet ist.

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Duale Rundfunkordnung und GrundversorgungDuale Rundfunkordnung und Grundversorgung

1a) In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerlässliche „Grundver-sorgung" Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terres-trischeProgramme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die essentiellen Funk-tionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung.

(Viertes Rundfunkurteil BVerfGE 73/118)

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b) Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Pro-grammangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen aber bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß an gleich-gewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern.

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BadenBaden--WWüürttembergrttemberg--Beschluss vom 24.03.1987Beschluss vom 24.03.1987

Klarstellung zum Begriff „Grundversorgung“

„Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ist keine Mindestversorgung. Zur Grundversorgung gehört stets eine Mehrzahl von Programmen …“

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WDRWDR--Urteil vom 05.02.1991Urteil vom 05.02.1991

„Art. 5 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten.“

„Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können.“

PflichtlektPflichtlektüürere

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11. Rundfunkurteil vom 11.09.200711. Rundfunkurteil vom 11.09.2007

Kontinuität und Wandel

„Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.“

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„„Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und ööffentlichen Meinungsbildung.ffentlichen Meinungsbildung.““

„Der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Privater Rundfunk

Grundversorung der Bevölkerung mit Rundfunk (Hörfunk/ Fernsehen)

Freiheit, ob Rundfunk veranstaltet wird

Abgesenkte Anforderungen an Programminhalte

Gebührenfinanzierung

Werbefinanzierung stark eingeschränkt

Werbefinanzierung

Duale RundfunkordnungDuale Rundfunkordnung

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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4.4. ÜÜbersicht bersicht üüber System der Rundfunkstaatsvertrber System der Rundfunkstaatsverträägege

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Der Staatsvertrag Der Staatsvertrag üüber den Rundfunk im vereinten ber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991Deutschland vom 31. August 1991

zuletzt geändert durch 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 07.02.2007

Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Artikel 1: Rundfunkstaatsvertrag

Artikel 2: ARD-Staatsvertrag

Artikel 3: ZDF-Staatsvertrag

Artikel 4: Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Artikel 5: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

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RundfunkstaatsvertrRundfunkstaatsverträägege

• Schließen alle Bundesländer ab (bedarf Zustimmung aller Landtage in 16 Bundesländern)

• Gilt für private und öffentlich-rechtliche Veranstalter, z. B. allgemeine Programmgrundsätze, Kurzberichterstattung, Werbung, Sponsoringgrundsätze

• Einzelne Vorschriften gelten nur für öffentlich-rechtlichen Rundfunk, z. B. Auftrag, Programme, Finanzierung, Finanzbedarf

• Einzelne Vorschriften gelten nur für privaten Rundfunk, z. B. Sicherung Meinungsvielfalt, Medienaufsicht, Sendezeit für Dritte

• Regelungen zu Plattformen/Übertragungskapazitäten

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ARDARD--StaatsvertragStaatsvertrag

• Gemeinsame Veranstaltung des Ersten Deutschen Fernsehens

• Berufung Programmdirektor• Programmbeirat• Konferenz der Gremienvorsitzenden• FernsehtextZudem:

ARD-SatzungFernsehvertrag (Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens)

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Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStVRFinStV))

InhaltsverzeichnisI. AbschnittVerfahren zur Rundfunkgebühr§ 1 Bedarfsanmeldung§ 2 Einsetzung der KEF§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF§ 4 Zusammensetzung der KEF§ 5 Verfahren bei der KEF§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF§ 7 Verfahren bei den LändernII. AbschnittHöhe der Rundfunkgebühr§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr§ 9 Aufteilung der Mittel

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III. AbschnittAnteil der Landesmedienanstalten§ 10 Höhe des Anteils§ 11 Zuweisung des AnteilsIV. AbschnittFinanzausgleich§ 12 Ermächtigung und Verpflichtung zum

Finanzausgleich§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichs-

masse§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse§ 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten§ 16 Beschluss der LandesregierungenV. AbschnittÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 17 Vertragsdauer, Kündigung

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RundfunkgebRundfunkgebüührenstaatsvertrag (RGebStV)hrenstaatsvertrag (RGebStV)

Inhaltsverzeichnis§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer§ 2 Rundfunkgebühr§ 3 Anzeigepflicht§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise,

Auskunftsrecht§ 5 Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag,

Datenübermittlung§ 9 Ordnungswidrigkeiten§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht§ 11 Vertragsdauer, Kündigung

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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5.5. ARD, ZDF, DLR im ARD, ZDF, DLR im ÜÜberblickberblick

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ARD

Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands

Keine eigene Rechtspersönlichkeit

Zusammenarbeit der Landesrundfunkanstalten beim Fernsehen „Das Erste“ als bundes-weites Fernsehprogramm

Keine bundesweiten Hörfunkprogramme

Anbieter von Telemedien

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ZDF

Von allen Bundesländern gegründete öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Veranstaltet nur Fernsehen

Anbieter von Telemedien

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DeutschlandRadio

von allen Bundesländern gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaft

ARD und ZDF sind Mitglieder veranstaltet nur Hörfunk

Anbieter von Telemedien

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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6. 6. Landesrundfunkgesetze/StaatsvertrLandesrundfunkgesetze/Staatsverträäge fge füür r MehrlMehrläänderanstaltennderanstalten

Beispiele:Bayerisches RundfunkgesetzWDR-GesetzoderMDR-Staatsvertrag

d. h. jeweilige Landtage beschließen über Sicherung der Grundversorgung

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Aufgabe und RechtsformRegionale Gliederung

Programme

Organe des MDRWirtschaftsführung, Finanzen,Beteiligungen

Rechtsaufsicht

Kündigung desStaatsvertrags

Programmauftrag undProgrammgrundsätze

Der Staatsvertrag über denMitteldeutschen Rundfunk (MDR) v. 30.05.1991

MDR-StaatsvertragSachsen, Sachsen-Anhalt,

Thüringen

MDR-StaatsvertragSachsen, Sachsen-Anhalt,

Thüringen

Personalvertretung

Datenschutz

Inkrafttreten

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Zusammensetzung des MDRZusammensetzung des MDR--RundfunkratesRundfunkrates((§§ 19 Abs. 1 MDR19 Abs. 1 MDR--Staatsvertrag)Staatsvertrag)

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1. je einem Vertreter der Landesregierungen,

2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schenHöchstzahlverfahren vorzunehmen,

3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsenund Thüringen,

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4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,

5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,

6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

7. drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

8. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

10.einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,

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11. einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

12. einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,

13. einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,

14. einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

15. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,

16. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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7.7. PrivatrundfunkgesetzePrivatrundfunkgesetze

Jedes Bundesland hat Privatrundfunkgesetz erlassen

Gesetze regeln Fragen des landesweiten/regionalen und lokalen Rundfunks (Hörfunk/Fernsehen)

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Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers

Rücknahme/Widerruf der Zulassung

laufende Aufsicht über die Rundfunkveranstalter (Programm-/

Konzentrationskontrolle)

Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren

Offene Kanäle(Einrichtung und Betreuung)

Weiterverbreitung von Rund-funkprogrammen in Kabelan-

lagen - Rangfolgeentscheidung

Mitwirkung bei Versorgungs-planung/Frequenzverteilung

Entscheidung bei Rund-funkähnlichen Diensten

AusbildungBegutachtung

Die Landesmedienanstalten und ihre AufgabenBeispiel: Sachsen

Medienanstalt(Anstalt öffentlichen Rechts)Grundrechtsfähig nach Art. 5 GG

Medienanstalt(Anstalt öffentlichen Rechts)Grundrechtsfähig nach Art. 5 GG

DirektorMedienrat/Versammlung

(Verwaltungsratin Bayern, Sachsen,

Schlesw.-H.)

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8. 8. ÜÜberblick berblick üüber das Recht der Neuen Medienber das Recht der Neuen Medien

Schwierigster Teil des Medienrechts!

Beispiele:Verteildienste wie Fernsehtext, Radiotext, vergleichbare Textdienste

Abrufdienste wie Text, Ton-, Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern

Begriffsklarheit?!Kompetenzen?!

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Rechtsrahmen fRechtsrahmen füür Telemedienr Telemedien

Telemediengesetz vom 26.02.2007

„alle elektronischen Informations- und Kommuni-kationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations-dienstenach TKG oder Rundfunk sind“

9. Rundfunkänderungsstaats-vertrag (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 07.02.2007)

„alle elektronischen Informa-tions- und Kommunikations-dienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach TKG oder Rundfunk sind“

„Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus Rundfunkstaatsvertrag.“

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Rundfunk … die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektro-

magnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.“

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- AmsterdamerProtokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeine Gesetze:

BGB, UrhG, StGB, TKG,GWB u.a.

Telemediengesetz/ 9. RÄStV(Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht TK-Dienste und nicht Rundfunk sindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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Vielen Dank fVielen Dank füür Ihre Aufmerksamkeit!r Ihre Aufmerksamkeit!

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  Mit freundlicher Unterstützung von Roger V.  

Schutz geistiger Leistungen Urheberrecht        Gewerblicher Rechtsschutz ‐> Urhebergesetz      ‐> Patentgesetz ‐> Wahrnehmungsgesetz    ‐> Gebrauchsmustergesetz 

‐> Halbleiterschutzgesetz ‐> Markenrecht ‐> Titelschutzrecht ‐> Schutz vor unlauterem Wettbewerb 

‐> Recht zur exklusiven Nutzung der geschützten Leistungen Achtung: Kein allgemeiner Ideenschutz (Geistesblitze, Geschäftsideen, etc. sind nicht geschützt)  

Urheberrecht ‐> schützt bestimmte geistige Leistungen ‐> Urheberschutz nur für Werke auf dem Gebiet der 

• Literatur • Wissenschaft • Kunst 

‐> Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung ‐> Geschützt ist 

• konkrete Form (z. B. Dichter verfasst Artus‐Sage neu) • u. a. auch Inhalt (Schriftsteller erfindet eine Romanfigur) 

Begriff der persönlichen und geistigen Schöpfung ‐> Etwas Neues muss geschaffen werden. ‐> muss sich aus der Masse des Alltäglichen abheben 

> Bestimmte Eigentümlichkeit aufweisen (keine industrielle Massenware) ABER: 

> Geringe Schöpfungshöhe reicht aus (auch Schundroman oder kitschiges Ölgemälde sind  schutzfähig) 

‐> Persönliche geistige Leistung 

•Von einem Computer komponiertes Lied genießt keinen Urheberrechtsschutz ‐> Bedeutung des Urhebers 

•Kritzelei von Picasso = Kunst im Zweifel •Kritzelei von Max Meier ≠Kunst 

 

Urheberschaft Urheber:    Jede natürliche Person (auch Kinder und Geschäftsunfähige) Miturheber:    Gemeinsame Schöpfung eines Werks (z. B. Computerprogramm) 

Achtung:   Werden mehrere Werke verbunden, bleibt jedes Werk eigenständig (z. B. Gedicht + Melodie , Buch + Illustration) 

Gehilfe:     Gibt Anregungen oder führt Vorgaben des Urhebers aus ‐> kein Urheber 

 

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Urheberpersönlichkeitsrecht ‐> Veröffentlichungs‐und Informationsrecht ‐> Urheberbenennungsrecht 

• z. B. Im Filmabspann muss Regisseur und Drehbuchautor genannt werden Bei Fotos in Zeitschriften (Kunstwerken) sind die Fotografen zu nennen 

‐> Beeinträchtigungsverbot > Entstellungen und Beeinträchtigungen sind verboten • z. B. Theaterstück wird stark gekürzt  

Ein Originalgemälde wird umgestaltet Achtung: U. U. muss Urheber nach Treu und Glauben die Einwilligung zu einem Eingriff erteilen  

Zeitliche Schranken des Urheberrechts > Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers > Bei den wichtigsten verwandten Schutzrechten läuft die Schutzfrist 50 Jahre 

• Lichtbilder:       Ab erster erlaubter Veröffentlichung • Ausübende Künstler:    Ab Erscheinen des Bild‐oder Tonträgers • Hersteller von Tonträgern:   Ab Erscheinen des Tonträgers • Sendeunternehmen:     Ab Ausstrahlung der Sendung • Filmhersteller:     Ab Erscheinen des Films 

> Bei anderen Schutzrechten läuft die Schutzfrist 25 Jahre. • wissenschaftliche Ausgaben • Schutz des Veranstalters bei Auftritten ausübender Künstler 

 

Wichtige verwandet Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) Schutzumfang vergleichbar dem Urheberrecht ‐> Schutz der Lichtbilder 

• Fotografie ohne besonderen künstlerischen Wert ‐Aufnahmen die Automat gemacht hat Bsp.: Vogel fliegt durch Lichtschranke und löst Kamera aus 

‐> Schutz der ausübenden Künstler • Sprachwerke • Musikalische Werke • Pantomimische Werke Bsp.: Joe Cocker (ausübender Künstler) singt Lieder, die ein anderer Urheber komponiert hat. Den ausübenden Künstlern stehen Einwilligungs‐ bzw. Verbotsrechte sowie gesetzliche Lizenzansprüche zur Seite. 

 

Struktur Welche Werke gibt es?          Wie können diese Werke genutzt werden?  ‐ Sprachwerke            ‐ Vervielfältigungsrecht ‐ Werke der Musik          ‐ Verbreitungsrecht ‐ Filmwerke            ‐ Ausstellungsrecht ‐ Lichtbildwerke          ‐ Aufführungsrecht ‐ Werke der Baukunst          ‐ Senderecht ‐ Tanz / Pantomime          ‐ Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 

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Sprachwerke §2 Abs. 1 Nr. 1 UrheberG ‐> Schriften und Reden = schutzfähig ABER: 

> Worte und Wortverbindungen              (‐) > Titel                      (‐) > Adress‐, Telefonbücher                (‐) > (Alltags‐) Briefe                  (‐) > Wissenschaftliche Lehre (Begriffe, Wissenschaftlicher Sprachgebrauch, Ergebnisse)  (‐) > Nachrichten                    (‐) 

‐> Computerprogramme = schutzfähig  

Werke der Musik, Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst Werke der Musik     §2 Abs. 1 Nr. 2 UrheberG ‐> Umfang der Komposition ist unerheblich ‐> Melodie ist geschützt  Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst   §2 Abs. 1 Nr. 3 UrheberG ‐> Durch Gebärden und Bewegungen werden Gedankeninhalte ausgedrückt  

Werke der Baukunst, Lichtbildwerke Werke der Baukunst     §2 Abs. 1 Nr. 4 UrheberG ‐> Jedes Bauwerk kann schützfähig sein 

• Bauwerk muss Ausdruck eines individuellen ästhetischen Schaffens sein ‐> Bühnenbild kann Schutz genießen  Lichtbildwerke      §2 Abs. 1 Nr. 5 UrheberG ‐> Kunstfotografie �Lichtbilder genießt Urheberrechtsschutz    genießt Leistungsschutz (z. B. Helmut Newton)      (z. B. Schnappschüsse)  

Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Filmwerke               §2 Abs. 1 Nr. 6 UrheberG ‐> Spielfilme etc.        <‐>     Laufbilder genießt Urheberrechtsschutz          genießt nur Leistungsschutz (z. B. Steven Spielberg)        (z. B. Amateurfilmer nimmt zufällig Flugzeugabsturz auf)  Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art     §2 Abs. 1 Nr. 7 UrheberG ‐> Bebauungs‐und Baupläne ‐> Stadtpläne ‐> Konstruktionszeichnungen ‐> Bestellformulare etc.    

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Verwertungsrechte  ‐> Vervielfältigungsrecht (§16) 

• Werk wird den menschlichen Sinnen zugänglich gemacht. z. B.  ‐ Von einem Buch werden weiter Exemplare hergestellt 

‐ Eine Plastik wird fotografiert ‐ Ein Konzert wird auf Tonträger aufgezeichnet 

 ‐> Verbreitungsrecht (§17) 

• Original oder Vervielfältigungsstücke dürfen der Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht werden z. B. Bild wird ausgestellt, Buch in den Handel gebracht 

 ‐> Ausstellungsrecht (§18) 

• bei bildender Kunst und Lichtbildwerbung  ‐> Vortrags‐, Aufführungs‐und Vorführrecht (§19) 

> Vortragsrecht: Sprachwerke werden persönlich aufgeführt > Aufführungsrecht: Musik‐und Bühnenwerke werden aufgeführt > Vorführrecht: Filme, Bilder etc. werden durch eine technische Einrichtung in die Öffentlichkeit gebracht 

 ‐> Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a)  ‐> Senderecht (§20) 

• Werk wird von Hörfunk oder Fernsehen ausgestrahlt  

‐> Recht der Wiedergabe durch Bild‐und Tonträger (§21) • so genanntes „Zweitverwertungsrecht“ z. B. Öffentliche Wiedergabe von Musik (CD´s, Kassetten) > Hauptanwendungsfall: Musik in Kaufhäusern, Restaurants 

 ‐> Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§22) 

• so genanntes „Zweitverwertungsrecht“ • Funksendungen werden in der Öffentlichkeit durch eine technische Einrichtung (Radio, Fernsehen) verbreitet > Hauptanwendungsfall: Radio‐und Fernsehsendungen in Gaststätten 

 ‐> Recht der öffentlichen Zugänglichmachung(§19 a) 

• Werk wird drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht • Urheber soll entscheiden, ob das Werk Dritten unkörperlich angeboten wird und kopiert werden kann • Schützt Urheber bei Internetverbreitung • Abgrenzungsprobleme zum Senderecht bei Verbreitung von Rundfunk über digitale Mobilplattformen und bei digitalen On‐Demand‐Diensten 

 

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  Mit freundlicher Unterstützung von Roger V.  ‐> Senderecht (§20) 

• Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton‐oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen • Das Senderecht wird für die Ausstrahlung von urheberrechtlich geschützten Werken im Radio und im Fernsehen benötigt • Das Senderecht reicht n i c h t aus, um urheberrechtlich geschützte Werke, die im Radio oder Fernsehen ausgestrahlt wurden, On‐Demand im Internet anzubieten! 

Einräumung von Nutzungsrechten anglo‐amerikanisches Copyright    vs.  kontinentaleuropäisches Urheberrecht geschützt wird der Inhaber des Copyrights  vs.  geschützt wird der Urheber  Verwertungsrechte ≠Nutzungsrechte Verwertungsrechte beschreiben das Recht des Urhebers, über die Verwertung seines Werkes zu bestimmen.  Mit der Vergabe von Nutzungsrechte erlaubt der Urheber dem Nutzer, das Werk für einen vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Bsp.: Das Senderecht ist ein Verwertungsrecht. Das Verwertungsrecht steht nur dem Urheber zu. Der Urheber kann einem Fernsehsender das Nutzungsrecht einräumen, sein Werk weltweit und beliebig oft auszustrahlen. In diesem Fall ist das Verwertungsrecht identisch mit dem Nutzungsrecht. Bsp.: Der Urheber räumt einem Fernsehsender das Recht ein, sein Werk in Deutschland bis zum Jahr 2009 insgesamt 3x auszustrahlen. In diesem Fall ist das Verwertungsrecht (Senderecht) viel weitgehender als das Nutzungsrecht.  §31 

‐ Urheber kann dem Nutzer das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht) 

‐ Nutzungsrecht      einfach/ausschließlich/exklusiv räumlich zeitlich      beschränkt inhaltlich 

 Alte Rechtslage Nutzungsrechte an unbekannten Nutzungsarten können nicht übertragen werden. Beispiel:   Der Abruf von Werken im Internet (on‐demand) war 1990 noch nicht bekannt.  Will die ARD einen „Tatort“ aus dem Jahr 1990 on‐demand ins Netz zu stellen, muss sie nachträglich dieses neue Nutzungsrecht von den Urhebern erwerben.  Neue Rechtslage: Das UrhG arbeitet mit einer Fiktion:  Für die Zeit ab 1966 gelten alle seither entstandenen neuen Nutzungsarten als eingeräumt, wenn der Nutzer damals alle wesentlichen Nutzungsrechte erworben hat. Die neue Nutzung muss vergütet werden. Aber:     Der Urheber kann Widerspruch gegen die neuartige Verwertung einlegen.  • Für die Zukunft gilt, dass neue, heute noch unbekannte Nutzungsformen als übertragbar gelten 

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  Mit freundlicher Unterstützung von Roger V.  • Vergütung muss bezahlt werden • Urheber kann neuer Nutzung widersprechen. 

 Urheber in Arbeitsverhältnissen ‐> Arbeitnehmer kann Urheber sein  (z. B. Redakteur, Journalist, Software‐Entwickler) ‐> Arbeitnehmer tritt durch Vereinbarung seine Arbeitsergebnisse an Arbeitgeber ab 

• Tarifvertrag • Arbeitsvertrag • stillschweigend im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen 

 

Schranken des Urheberrechts Beschränkungen die der Urheber hinnehmen muss ‐> Zitierrecht(unentgeltliche und freie Verwendung) 

> Großzitat Ein Werk darf im Rahmen eines wissenschaftlichen Werkes vollständig zitiert werden. Das Zitat muss im Zusammenhang mit dem zitierenden Werk stehen. Bsp.: Wissenschaftliches Werk zum Impressionismus ‐> Bilder dürfen in das Werk als Großzitat aufgenommen werden > Kleinzitat Ausschnitte aus einem Werk dürfen zitiert werden. Bsp.: Ausschnitt aus Werbespot, um Wirkung oder Machart von Werbung zu erläutern. > Musikzitat(Sonderfall des Kleinzitats) 

 Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke ist auch digital erlaubt Aber: Es ist verboten, Kopierschutztechniken zu knacken, um dann zu kopieren. (Tod der Privatkopie)  Ist bei einer Tauschbörse im Internet klar, dass es sich offensichtlich um ein rechtswidriges Angebot handelt, ist die Privatkopie verboten. 

Verwertungsgesellschaften  Verwertungsgesellschaften nehmen 

• Urheberrechte • Leistungsschutzrechte 

wahr für die Urheber und sonstige Berechtigte. Bsp.:   Ein Komponist kann unmöglich kontrollieren, welche Radiosender sein Lied spielen oder in welchen 

Kneipen seine Musik läuft. Die GEMA bzw. GVL übernehmen das.  Berechtigter (Urheber, ausübende Künstler, Plattenhersteller, etc.) beauftragt Verwertungsgesellschaft(en) mit der Wahrnehmung seiner Rechte.  GEMA  (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte) GEMA verwertet Musikaufführungsrechte. Sie vertritt Urheber. Achtung:  Die „großen Aufführungsrechte“(Recht zur szenischen Aufführung, Sendung oder Wiedergabe eines dramatischen Werks) nehmen Urheber oder ihre Musikverleger ihre Rechte selbst wahr. 

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  Mit freundlicher Unterstützung von Roger V.   GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) Nimmt Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller wahr. Bsp.:   Joe Cocker singt „With a little help“(Lennon/McCartney) 

→Rechte von Lennon/McCartney als Urheber nimmt GEMA wahr. Rechte von Joe Cocker als ausübenden Künstler nimmt GVL wahr. 

VG Wort     ‐> nimmt Rechte an Sprachwerken wahr VG Bild = Kunst   ‐> vertritt •bildende Künstler 

• Fotografen und Grafikdesigner • Filmemacher 

GÜFA, VFF und VGF vertreten Film‐und Fernsehproduzenten.  ‐> Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften 

> Wahrnehmungszwang Auf Verlangen des Berechtigten müssen Verwertungsgesellschaften dessen Rechte wahrnehmen. 

> Auskunftspflicht Jedermann hat Anspruch auf kostenlose Auskunft gegen Verwertungsgesellschaften, ob sie Nutzungsrechte an einem Werk wahrnehmen. 

> Abschluss‐und Tarifzwang Jedermann hat Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft auf Einräumung der Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen. 

 Pflichten des Veranstalters gegenüber Verwertungsgesellschaften 

• Veranstalter muss sich bei öffentlicher Aufführung Vortrags‐, Aufführungs‐und Vorführungsrecht vor Beginn der Veranstaltung einräumen lassen. Bsp.: Bei einem Stadtfest soll urheberrechtlich geschützte Musik gespielt werden. →GEMA fordert vorherige Anmeldung der Veranstaltung. • Nach Ende der Veranstaltung muss Veranstalter eine Listeüber die benutzten Werke aushändigen. 

Achtung: Bei Werknutzung ohne Rechtseinräumung wird doppelter Tarifbetrag fällig. 

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Presserecht - gesetzliche Grundlagen

PresserechtArt. 5 Abs. 1 GG Art. 1 GG schütztschützt Rundfunk- und MenschenwürdePressefreiheit

Art. 2 GG schützt Rechtauf freie Entfaltung derPersönlichkeit

Art. 14 GG schützt Wirtschaftsunternehmen

SPANNUNGSVERHÄLTNIS

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Publizistische Sorgfaltspflicht

Maßstab § 276 BGB, § 5 Sächs. LPG

= Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, d. h. die berufsmäßigen Besonderheiten sind bei demanzulegenden Sorgfaltsmaßstab hinreichend zu berücksichtigen

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Publizistische Sorgfaltspflicht

Sorgfaltspflichten

- Darf das Bild - Stimmen die gezeigt werden? Tatsachen?

- Darf der Name - Überschreitet diegenannt werden? Meinungsäußerung

die Grenze zur Beleidigung?

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Publizistische Sorgfaltspflicht

Sorgfaltspflichten:

• Recherchepflicht:– Bemühen um Wahrheit– Vollständigkeit– Aktualität– keine Recherchepflicht bei privilegierter Quelle

je größer ein Schaden durch die Berichterstattung für einenBetroffenen sein kann, desto höhere Anforderungen bestehen für dieRecherche

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Publizistische Sorgfaltspflicht

• Zitattreue

• Gelegenheit zur Stellungnahme: erforderlich bei erheblichenTatsachenbehauptungen

• Beachtung des Persönlichkeitsrechts: z. B. durch Anonymisierung desNamens

• Einschaltung von Fachleuten: wenn sachkundige Beurteilungneutraler Experten erforderlich

Rechtsfolge: Beweislastumkehr

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Publizistische Sorgfaltspflicht

Problemfälle bei Archivmaterial

- Wenn in einer Sendung aufgestellte Behauptungen nach derErstausstrahlung nicht presserechtlich angegriffen wurden, bedeutetdas nicht, dass die aufgestellten Behauptungen auch künftigunangreifbar wären

- Je mehr Zeit seit der Erstausstrahlung vergangen ist, desto höher dieAnforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht (z. B.Nachforschungspflicht)

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Träger des Persönlichkeitsrechts

• Natürliche Personen- von der Geburt bis zum Tod- Postmortaler AchtungsanspruchDauer abhängig von Berühmtheit

• Juristische Personen- Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handels- gesellschaft)- Vereine- Gewerkschaften- Parteien- Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Recht auf Schutz des selbstdefinierten sozialenGeltungsanspruchs

Entscheidung darüber, wie man sich der Öffentlichkeitdarstellen willBsp.: Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes

Recht auf Schutz des Lebens- und Charakterbildes

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Recht auf Schutz des Namens und des Bildes

Bsp.: - Namensnennung eines Angeklagten nur bei schweren Straftaten

- Kalender mit Bildern von Fußballstars

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Abstufungen des Persönlichkeitsschutzes• Öffentlichkeitssphäre

- Man begibt sich ins Rampenlicht Bsp.: Künstler, Politiker, Wissenschaftler, ...

• Sozialsphäre- Man ist als Glied der sozialen Gemeinschaft von der

Öffentlichkeit wahrnehmbar Bsp.: im Beruf, beim Einkaufen, etc.

• Privatsphäre- Man ist von der Öffentlichkeit abgeschirmt

Bsp.: familiär-häuslicher Bereich

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

• Geheimsphäre- Soll nach dem Willen des Betroffenen nicht an die

Öffentlichkeit gelangen. Bsp.: Tagebuchaufzeichnungen, genetischer Fingerabdruck

• Intimsphäre- Engster, letzter und unantastbarer Raum der

Persönlichkeit Bsp.: Sexualität, körperliche Gebrechen

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Recht am eigenen Bild(Kunsturhebergesetz)

Besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Schutzumfang Jede Darstellungsform fällt unter das Kunsturhebergesetz.

Bsp.: Foto, Film, Fernsehen, Fotomontagen, Gemälde, etc.

Erkennbarkeit Nur bei Erkennbarkeit besteht Recht am eigenen Bild.

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Recht am eigenen Bild

• Absolute Person derZeitgeschichte

Personen, die durch Geburt,Stellung, Leistungen, Taten oderUntaten außergewöhnlich aus demKreis der Mitmenschenhervorgehoben sind.

Bsp.: Politiker, Schauspieler, Sänger, Sportler

• Relative Person derZeitgeschichte

Personen, die nur im Zusam-menhang mit einem bestimmtenEreignis Bedeutung erlangt habenund dadurch vorübergehendaus der Anonymität hervor-getreten sind.

Bsp.: Richter, Mitspieler bei Big Brother

Problematisch bei Straftätern undOpfern

dürfen ohne Einwilligung aufgenommen werden, aber nur soweit nicht imEinzelfall ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegensteht

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Recht am eigenen Bild

ACHTUNG: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburgschränkt Berichterstattung über Sozialspähre von Promis ein.

Bilder sind nur zulässig, wenn Promis in offizieller Funktion unterwegssind (Thronrede, Oscar-Verleihung, Empfänge)

Wenn die Fotos einen Beitrag zu einer „Debatte von allgemeinemöffentlichen Interesse“ leisten. (Minister kommt aus der Wohnung seinerGeliebten)

ACHTUNG: Der deutsche BGH übernimmt diese Rechtsprechung. DieMedien müssen auch bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad (Carolinevon Monaco) abwägen, ob ihre Berichterstattung zu einer Debatte miteinem Sachgehalt beiträgt oder der bloßen Befriedigung der Neugier dient.

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Recht am eigenen Bild

Einwilligung• Erforderlich bei jedem, der nicht relative oder absolute Person der

Zeitgeschichte ist.• Ausdrückliche Einwilligung• Durch schlüssiges Verhalten

Bsp.: Interview vor laufender Kamera, Honorarvertrag• bei Verstorbenen ist die Einwilligung der Angehörigen erforderlich

(postmortaler Rechtsschutz)

ACHTUNG: Kinder können nicht wirksam einwilligen.

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Recht am eigenen Bild

Personen als Beiwerk neben einer Landschaft odersonstigen Örtlichkeiten keine Einwilligung erforderlich

Personenabbildung ist der Gesamtdarstellung untergeordnet

Bsp.: Bilder von Versammlungen oder Demonstrationen, Nahaufnahmen von Fans bei Fußballübertragung

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Recht am eigenen Bild

Entgegenstehende Interessen

Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 2 KUG

Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte müssen Einwilligung erteilen, bei

Verletzung von Privat- und Intimsphäre

Verwendung von Fotos zu Werbezwecken

• ACHTUNG: Satire erfordert in der Regel keine Einwilligung

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Die Zeitschrift „Die Bunte“ berichtet, Caroline von Monaco würdeihre auf der Insel Lanzarote gelegene Villa vermieten. Illustriert wirdder Bericht mit Aufnahmen, die die Klägerin im Urlaub neben ihremEhemann auf einer öffentlichen Straße mit anderen Menschen zeigen.

C. klagt auf Unterlassung. Sie möchte im Urlaub nicht fotografiertwerden.

Die Zeitschrift macht geltend, eine Fürstin müsse damit leben,fotografiert zu werden.Wer hat Recht?

Fall: Caroline von Monaco

Page 77: 108 - Medienrecht - Wille

Die Zeitschrift X berichtet im Jahr 2002, dass der Fürst von Monacoerkrankt ist. Bebildert wird der Bericht mit Bildern der Klägerin imSkiurlaub in Sankt Moritz.

Im Jahr 2003 berichtet X wieder über den Skiurlaub von Caroline vonMonaco und zeigt viele Bilder, wie sie und ihr Mann sich auföffentlichen Straßen bewegen.

Im Jahr 2004 wird in der X über den bevorstehenden Rosenball inMonaco berichtet. Der Bericht wird wieder mit Bildern aus demSkiurlaub der Fürstin bebildert.

C. klagt auf Unterlassung.

Fall: Caroline von Monaco

Page 78: 108 - Medienrecht - Wille

Zeitungsverlag nutzt verfremdetes Bild von F.,das ihn alsKind zeigt, für Werbekampagnie

Fischer verlangt 200.000 € fiktive Lizenzgebühr.

Recht am eigenen BildFall: Joschka Fischer

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BGH gibt Schadensersatzklage statt.

Gründe Keine Einwilligung Absolute Person der Zeitgeschichte. Darf nicht für

Werbezwecke eingesetzt werden. Bedürfnis der Allgemeinheit nach Information bei

Werbung nicht gegeben.

Berechtigte Interessen von F. sind verletzt

Recht am eigenen BildFall: Joschka Fischer

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10 Tage nach dem Rücktritt von L. als Finanzministerwirbt Sixt mit Porträtaufnahmen von 16 Ministern, aufdenen L. durchgestrichen ist.Darunter stand:

„Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.“

Lafontaine verlangt 250.000 DM Schadensersatz

Recht am eigenen BildFall: Oskar Lafontaine

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BGH lehnt Schadensersatz ab.

Gründe Einwilligung fehlt. Werbung ohne Einwilligung ist auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte unzulässig.

AberAusnahmsweise nicht nur Werbung, sondern Satire. Sixtsetzt sich ironisch mit dem Scheitern von L. nach kurzerZeit auseinander.

Recht am eigenen BildFall: Oskar Lafontaine

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Recht am eigenen Namen

§ 12 BGB schützt das Recht am eigenen Namen Namensnennung: Dieselben Kriterien wie bei Recht am eigenen Bild

Achtung: Familienname kann zu Missverständnissenführen.

Bsp.: Ehefrau schwärzt Ehemann an.

Anlehnung an Namen Über Schlüsselroman soll Namensnennung vermieden werden Bsp.: „Mephisto - Roman einer Karriere“

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Schutz von Wirtschaftsunternehmen

• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb- Unternehmerische Tätigkeit in allen Erscheinungsformen wird

geschützt.Bsp.: Produkte, Name, gewerbliche Schutzrechte, Kundenstamm

• Nur unmittelbarer Eingriff kann zur Rechtsverletzung führen.Bsp.: Branchenkritik an Unternehmen der Automobilindustrie reicht

nicht.

• Unternehmen müssen sich Kritik gefallen lassenBsp.: Kritische Warentests

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Unterlassungsanspruch

Voraussetzungen:

Höchstpersönlicher Anspruch

Gegen Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik

Rechtswidriger Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut

Wiederholungs- und Begehungsgefahr

Anspruchsverpflichteter

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Unterlassungsanspruch

Tatsachenbehauptung Meinungsäußerung

Behauptung ist dem Alle nicht dem Beweis zu-Beweis zugänglich. gänglichen BehauptungenBsp.: Minister A hat mit 2,0 sind Meinungsäußerungen. Promille einen Unfall gebaut. Achtung: Im Zweifel

zugunsten der Meinungsfrei-heit

Achtung: Enthält Äußerung Tatsachenteil und Meinungsteil kommt es auf überwiegenden Teil an. Gesamtzusammenhang und Durchschnittsleser entscheiden

Bsp.: Herr A ist ein Dieb.

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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk imÖffentlich-rechtlicher Rundfunk imdualen System dualen System ––

Auftrag, Strukturen, AufsichtAuftrag, Strukturen, Aufsicht

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ÜbersichtÜbersicht

1. Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunksa) Rechtsgrundlagen im Überblickb) Grundversorgung – Funktionsauftragc) Gesetzlicher Programmauftrag

2. Rundfunkanstalten – Anstalten des öffentlichenRechts

3. Interne Strukturen und Funktionsweise derRundfunkanstalten

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Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandArt. 5 Abs. 1 S.2 GG, Art. 30 GG

Bundesrund-funkanstalt

pr. Rundfunk-veranstalter

Landesmedien-gesetz

- Landespressegesetz- Staatsvertrag über den Rundfunk

im vereinten Deutschland- Landesverfassung

Landesrund-funkanstalt

EuropäischeRegelungen:

u. a.:

- EG-Fernseh-richtlinie

- Amsterdamer Protokoll

- EG-Vertrag u.a. Bundes-

rundfunkG

allgemeineGesetze:

BGB,UrhG,StGB,TKG,GWBu.a.

Telemediengesetz/9. RÄStV(Informations- undKommunikations-dienste, die nichtTK-Dienste undnicht RundfunksindLandesrund-

funkgesetz

Landesmedien-anstalt

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1a) Rechtsgrundlagen im Überblick1a) Rechtsgrundlagen im Überblick

• Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts

• Rundfunkstaatsverträge

• Rundfunkgesetze/Mehrländerstaatsverträge

• Satzungen/Richtlinien

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Seite 5

1b) Grundversorgung - Funktionsauftrag1b) Grundversorgung - Funktionsauftrag

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Niedersachsen-Urteil

Begriff „Grundversorgung“

- in dualer Rundfunkordnung ist „unerlässliche“ Grund-versorgung Sache des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

- umfasst die essentiellen Funktionen des Rundfunks für demokratische Ordnung und kulturelles Leben

- in der Gewährleistung der Grundversorgung findet öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Finanzierung durch

Gebühren seine Rechtfertigung

(BVerfGE 73, 118 ff)

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Vom Bundesverfassungsgericht entwickelt

3 Elemente

- Übertragungstechnik, die Empfang für jedermann sicherstellt

- öffentlich-rechtliche Programme müssen insgesamtin der Lage sein, die Meinungsvielfalt zu sichern

- organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkeh-rungen, die wirksam die Darstellung der verschie-denen Meinungsrichtungen im Programm sichern

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5. Rundfunkentscheidung zum LandesmediengesetzBaden-Württemberg

20 x Begriff „Grundversorgung“

Grundversorgung ist keine Mindestversorgung

keine Grenzziehung zwischen öffentlich-rechtlichem undprivatem Rundfunk

(BVerfGE 74, 297 ff.)

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6. Rundfunkurteil (1991) des BVerfG zum nordrhein-westfälischen Rundfunkrecht

- Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet Staat, Grund-versorgung, die öffentlich-rechtlichem Rundfunk in dualer Rundfunkordnung zukommt, zu gewährleisten

- Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwick-lungsgarantie für öffentlich-rechtlichen Rundfunk er-geben sich aus Funktion, die dieser im Rahmen des Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat.

- Bestands- und Entwicklungsgarantie erstreckt sich auch aufneue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionendes herkömmlichen Rundfunks übernehmen können

(BVerfGE 83, 238 ff)

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Dynamische Medienmärkte erfordern laufendeÄnderungen in Angeboten und Verbreitung.

BVerfG stellt auf Funktion der Grundversorgung ab. Funktion ist Sicherung der Meinungsvielfalt.

BVerfG entwickelt Bestands- und Entwicklungs-garantie

Grundversorgung ist dynamisch

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Bestands- und Entwicklungsgarantie

Bestehende Inhalte- Neue Inhalte-angebote dürfen angebote dürfen ent-weiter veranstaltet wickelt werden.werden. - Spartenprogramme

- Online-Angebote- Digitale BouquetsNeue Übertragungs-

wege und Techniken dürfen genutzt werden.

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Medienpolitik:

„Funktionsauftrag“

- Informationsauftrag - Orientierungsfunktion - Leitbildfunktion - Forumfunktion - Integrationsfunktion - Kulturauftrag - Innovationsfunktion - Produktionsauftrag

Rechtsprechung:

„Grundversorgung“

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„Die Bestimmung dessen, was die verfassungs-rechtlich vorgegebene und gesetzlich näherumschriebene Funktion publizistisch erfordert,steht Rundfunkanstalten zu. Sie bezieht sich inerster Linie auf Inhalt und Form der Programme.“(8. Rundfunkurteil vom 22.02.1994)

Programmautonomie

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Aber: gesetzliche Programmbegrenzungennicht von vornherein mit Verfassungunvereinbar

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„Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischenFunktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle fürdie Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltungund Information seine kulturelle Verantwortungumfasst.“

(BVerfGE vom 11.09.2007)

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Seite 16

1c)1c) Gesetzlicher ProgrammauftragGesetzlicher Programmauftrag

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„Artikel 5 Grundgesetz fordert Gesetze, durch diedie Veranstalter im Rundfunk so organisiert sind,dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihrenOrganen Einfluss haben und die für den Inhalt desGesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlichmachen, die ein Mindestmaß an inhaltlicherAusgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitigerAchtung gewährleisten.“

(BVerfG 12, 205)

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Rundfunkstaatsvertrag gestaltet duale Rundfunk-ordnung

§ 2 a RfStV:ARD, ZDF und alle bundesweit privaten Veranstalter:

- haben Würde des Menschen zu achten,- sollen Achtung vor Leben, Freiheit, körperlicher

Unversehrtheit von Glauben und Meinunganderer stärken

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Rundfunkgesetze / Staatsverträge

konkretisieren

Inhaltliche Anforderungen an Programme

z. B. MDR-Staatsvertrag: § 6 Programmauftrag

BR-Gesetz: Art. 4 Programmauftrag

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Neue nationale rechtliche Regelungen zum Auftrag desNeue nationale rechtliche Regelungen zum Auftrag desöffentlich-rechtlichen Rundfunksöffentlich-rechtlichen Rundfunks

3-stufiges Regelungsmodell ab 01. April 2004

- Rundfunkstaatsvertrag

- Richtlinien Berichterstattung

- Selbstverpflichtungen gegenüber Öffentlichkeit

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§ 11 RfStV§ 11 RfStVAuftragAuftrag

• Medium und Faktor für Prozess öffentlicher undindividueller Meinungsbildung

• Überblick über nationale und internationaleEntwicklungen in allen wesentlichenLebensbereichen; Förderung internationalerVerständigung, europäischer Integration und desgesellschaftlichen Zusammenhalts

• Angebot von Information, Bildung, Beratung, Kulturund Unterhaltung (Beiträge „insbesondere zurKultur“)

• Förderung von internationaler Verständigung undgesellschaftlichem Zusammenhalt

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Neue Online-Regelung im Rundfunkstaatsvertrag§ 11 „... kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“

programmbegleitend

programmbezogen

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Neuregelungen im 8. Neuregelungen im 8. Rundfunk-Rundfunk-änderungsstaatsvertragänderungsstaatsvertrag vom 01.04.2005 vom 01.04.2005

§ 19 … die in der ARD zusammengeschlossenen

Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nichtmehr als die zum 1.4.2004 verbreitetenFernsehprogramme veranstalten …

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… die in der ARD zusammengeschlossenenLandesrundfunkanstalten sind berechtigt,ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu 3weitere Fernsehprogramme mit dem SchwerpunktKultur, Bildung und Information zu veranstalten …

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… die in der ARD zusammengeschlossenenLandesrundfunkanstalten können insgesamt imHörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 01.04.2004verbreiteten analogen und digitalenHörfunkprogramme veranstalten …

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Selbstverpflichtungen (Leitlinien)Selbstverpflichtungen (Leitlinien)§ 11 Abs. 4 RfStV

„… die in der ARD zusammengeschlossenenLandesrundfunkanstalten, das ZDF und das DLRveröffentlichen alle 2 Jahre, erstmals zum 01.10.2004einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligenAuftrages, über die Qualität und Quantität der Angeboteund Programme sowie die geplanten Schwerpunkte …“

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12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag12. RundfunkänderungsstaatsvertragInkrafttreten 01.05.2009

Weitere Konkretisierung des Auftrages in digitaler Weltauf gesetzlicher Ebene

Programme Telemedien

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3-Stufen-Test für neue digitale Angebote3-Stufen-Test für neue digitale Angebote

Angebot entspricht Auftrag und damit dendemokratischen, sozialen, kulturellenBedürfnissen

Qualitativer Beitrag zum publizistischenWettbewerb

Finanzieller Aufwand

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2.2. Rundfunkanstalten als Anstalten desRundfunkanstalten als Anstalten desöffentlichen Rechtsöffentlichen Rechts

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Anstalt = Bestand aus Mitteln, sächlichen und persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem

besonderen öffentlichen Zweck zudienen bestimmt sind.

Teil des Staates?

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Rundfunk nimmt Sonderstellung ein:

- steht zwischen Staat und Gesellschaft -

„ staatliche Hilfe bei Erfüllung fremder Angelegenheit“

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Veranstaltung von Rundfunk

keine staatliche

aber

öffentliche Aufgabe

(Modellfreiheit)

kein Teil der staatlichen Verwaltung

Grundsatz der Staatsferne

Staat muss Aufgabenerfüllung gewährleisten

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Seite 33

Staatliche Aufsicht über Rundfunk=

begrenzt

⇒ Grundsatz der Subsidiarität(erst bei Versagen der internen Mechanismen)

⇒ nur Rechtsaufsicht - keine Fachaufsicht

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3.3. Interne Strukturen und Funktionsweise derInterne Strukturen und Funktionsweise derRundfunkanstaltenRundfunkanstalten

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Ziel: Gewährleistung der RundfunkfreiheitZiel: Gewährleistung der Rundfunkfreiheit

bestimmende Leitlinien: Intendantenprinzip + Binnenpluralismus

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Verfassungsrahmen für KontrollgremienVerfassungsrahmen für Kontrollgremien

Interne Struktur muss verfassungsrechtlicheErfordernisse der Rundfunkfreiheit sicherstellen

Gebot der Staatsfreiheit

Gewährleistung der Meinungsvielfalt

Ermessensspielraum des Gesetzgebers

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Verfassungsrahmen für KontrollgremienVerfassungsrahmen für Kontrollgremien

- aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppenzusammengesetzte interne Kontrollgremien sind eineMöglichkeit, Rundfunkfreiheit organisatorisch zu sichern.

- Aufgabe ist Kontrolle, dass alle bedeutsamen politischen,weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte imGesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können

Prozess der Meinungsbildung offen halten

- Sachverwalter der Allgemeinheit und nichtInteressenvertreter

Prin

zip

des

Bin

nenp

lura

lism

us

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3 Organe in Rundfunkanstalten

Intendant Rundfunkrat Verwaltungsrat

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leitet Rundfunkanstalt

trägt Gesamtverantwortung für Programm

Repräsentativfunktion Exekutivfunktion

Organisation, Auswahl sowie Anweisung der Mitarbeiter

Intendant

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Rundfunkrat: - vertritt Interessen der Allgemeinheit

- Zahl zwischen 16 und 77 im RfA

Prinzip des - Gestaltungsspielraum bei Auswahl der

Binnenplura- gesellschaftlich relevanten Gruppen

lismus - Mitglieder nicht Interessenvertreter

- Kompetenzen bezüglich Programm, Personal, Haushalt

keine eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten

nur Kontrolle des Intendanten

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Verwaltungsrat:Verwaltungsrat: – überwacht Geschäftsleitung desIntendanten außerhalb derProgrammtätigkeit

– 6 - 9 Mitglieder– berät Intendanten in wirtschaftl. und

technischen Fragen– Vertreter entweder staatlicherseits

beschickt oder besetzt von Vertretern inRundfunkanstalten

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Aufgaben und Kompetenzen der Gremien des MDR

MDR-Staatsvertrag

3 Organe

Intendant Rundfunkrat Verwaltungsrat

Intendantenprinzip interne Kontrollgremien(leitet Rundfunkanstalt (keine Bindung an Aufträge oderund trägt die Programm- Weisungen in ihrer Amtsführung)verantwortung)

Prinzip des Binnenpluralismus

Repräsentativfunktion Kontrollfunktionen mit unterschied- und lichen Schwerpunkten für Rundfunk- Exekutivfunktion rat und Verwaltungsrat

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Rundfunkrat Verwaltungsrat

Grundsätzliches- wacht darüber, dass MDR Auf-- überwacht die Geschäftsführung

gaben nach Staatsvertrag erfüllt des Intendanten, gilt nicht fürsoweit Verwaltungsrat nicht inhaltliche Gestaltung des Program-zuständig ist mes, die allein Rundfunkrat über-

wacht- Feststellung gegenüber Inten- - Stellungnahme zu Beschlussfassung

danten, dass einzelne Sendungen über Satzunggegen Programmgrundsätzeverstoßen und Aufforderung zurUnterlassung

- Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat

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Zusammensetzung des MDR-RundfunkratesZusammensetzung des MDR-Rundfunkrates(§ 19 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag)(§ 19 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag)

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1. je einem Vertreter der Landesregierungen,

2. Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, dass jede P a r t e ientsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder G r u p p e n j eangefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabeikann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Parteivertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhaltund Thüringen entsandt. Die Auswahl d e r z u e n t s e n d e n d e nVertreter innerhalb eines Landes ist ge- mäß dem d'Hondt'schenHöchstzahlverfahren vorzunehmen,

3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,

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4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,

5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,

6. drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

7. drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

8. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

9. drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar j eein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

10.einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,

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11.einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

12.einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,

13.einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,

14.einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,

15.einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,

16. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.

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Rundfunkrat Verwaltungsrat Programmangelegenheiten- Beschlussfassung über Richtlinien der - Einführung von Hörfunkwerbung

Programmgestaltung- berät den Intendanten in allgemeinen

Programmangelegenheiten- überwacht Einhaltung der Programm-

grundsätze und Richtlinien- kann Verstöße feststellen und zur

Unterlassung auffordern- Behandlung von Beschwerden- Zustimmung zur Kooperation der - Zustimmung zur Kooperation der

Landesrundfunkhäuser mit Dritten Landesrundfunkhäuser mit Drittenbei der Programmgestaltung bei der Programmgestaltung

- Zustimmung bei Übernahme vonVerpflichtungen im Wert von 10 Mio. DMbei Verträgen über Herstellung oderErwerb von Programmteilen

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Rundfunkrat Verwaltungsrat

Finanzielle Angelegenheiten

- Genehmigung des Wirtschaftsplanes, - Feststellung des Wirtschaftsplaneswobei der vom Verwaltungsratfestgestellte Gesamtansatz der Aufwen-dungen nicht überschritten werdendarf

- Genehmigung des Jahresabschlusses - Feststellung des Jahresab- schlusses

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Rundfunkrat Verwaltungsrat Finanzielle Angelegenheiten

- Feststellung des Entwicklungsplanes- Erlass der Finanzordnung- Auswahl des Abschlussprüfers- Entlastung des Intendanten- Zustimmung zur Übernahme von

Verpflichtungen von mehr als 10 Mio. DM außer bei Verträgen über Herstellung oder Erwerb von

Programmteilen

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Rundfunkrat Verwaltungsrat

Finanzielle Angelegenheiten- Erwerb, Veräußerung und Belastung

von Grundstücken- Erwerb, Veräußerung von

Unternehmen- Beteiligung an Unternehmen- Aufnahme von Anleihen und

Inanspruchnahme von Krediten - Übernahme von fremden Verbind lichkeiten, Bürgschaften und Ga-

rantien

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Rundfunkrat Verwaltungsrat Personalangelegenheiten- Wahl und Abberufung des Intendanten - Vorschlag für Wahl und Abberufung

des Intendanten

- Zustimmung zur Berufung der Direktoren - Abschluss und Kündigung von/Landesfunkhausdirektoren AT-Verträgen

- Wahl und Abberufung der Verwaltungsrats- - Abschluss von Betriebsvereinbarungenmitglieder und Tarifverträgen

- Bestellung des Datenschutz- beauftragten

- Vertretung des MDR gegenüber dem Intendanten

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Rundfunkrat Verwaltungsrat Ausschüsse

- bildet mindestens einen Programm- - Verwaltungsrat kann Ständige Aus-ausschuss (§ 24 Abs. 1) schüsse und Ausschüsse für besondere

Aufgaben bilden (Artikel 21 MDR- Satzung)

- Rundfunkrat bildet:- Programmausschuss Hörfunk- Programmausschuss Fernsehen- Haushaltsausschüsse- AG Online- weitere Ausschüsse (Artikel 11 MDR-Satzung)- Landesgruppen (Artikel 10 MDR-Satzung)

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Rundfunkrat Verwaltungsrat Auskunfts- / Einsichtsrechte

- Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben - Zur Wahrung seiner Aufgabensind vom Intendanten und vom muss der Intendant dem VerwaltungsratVerwaltungsrat dem Rundfunkrat und Auskunft erteilenseinen Ausschüssen Auskünfte zu erteilen

und und- Einsicht in die Unterlagen des - Einsicht in die Unterlagen des

MDR zu gewähren MDR gewährenund

- Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und dazu Sachverständige beauftragen

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Fazit:• Weitreichende Kontrollkompetenzen• Befugnisse im Bereich Personal und Haushalt können schon im

Vorfeld Steuerungswirkung entfaltenund:

Interne Einflussmöglichkeiten haben höhere Effektivität alsexterne Kontrolle! Entscheidungen des Rundfunkrates nur im Ausnahmefall

gerichtlich anfechtbar (anders: privater Rundfunk LMA) Entscheidungen des Rundfunkrates nicht auf repressive Maßnahmen beschränkt, d. h. nur Feststellung von Gesetzesverstößen

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Zudem: Komplexes System der Kontrolle über Anstalten

Interne Aufsicht durch Prüfung Finanz- Prüfung Finanz- öff. Kontrolleanstaltsunabhängige bedarf durch gebaren durch durchplural besetzte KEF Rechnungshöfe ParlamenteGremien durch regel-

mäßige Bericht-erstattungenüber wirtschaft-liche undfinanzielle Lage

In programmlicher Hinsicht beschränkte Rechtsaufsicht durch die Länder (Subsidiaritätsprinzip)

+

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Gremienbefugnisse im Vergleich

In allen Bundesländern einheitliches Strukturmodellherausgebildet (3 Organe)

Zuständigkeitsverteilung zwischen Organen ist inGrundzügen weitgehend identisch

Bestimmende Leitlinien sind Intendantenprinzip undBinnenpluralismus

Kompetenzen des Rundfunkrates liegen überall imSchwerpunkt in Bereichen Programm, Personal, Haushalt,dazu abgestuftes Instrumentarium, um Kontroll- undÜberwachungsaufgaben nachzukommen

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Entwicklungsperspektivena) Vorschläge der Länder im Rahmen des europäischen Beihilfeverfahrens

für neue oder veränderte Aktivitäten sollen Selbstverpflich-tungen von Rundfunkräten beraten und genehmigt werden Rundfunkanstalten müssen nachweisen, dass

- Aktivität zum öffentlichen Auftrag gehörtPrüfung durch - in qualitativer Hinsicht zum publizistischenGremien Wettbewerb beiträgt und

- Aufwand konkret dargestellt wird System der Selbstverpflichtungen und Kontrolle durch Gremien soll auch für Online-Angebote und digitale Zusatzkanäle Anwendungfinden entweder durch Staatsvertrag oder Satzung soll stärkere Ein-bindung des Verwaltungsrats in die Aufsicht über Beteiligungen erreicht werden.

StärkungdesSystemsderBinnen-kontrolle

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Entwicklungsperspektivenb) Beschlüsse auf ARD-Ebene (Beschlüsse ARD-Hauptversammlung am

28./29.11.2005)

Stärkere Koordination und Bündelung der ARD-Gremienkontrolle durch:

Beratung der Haushalts- und Finanzplanung der GSEA einschließlich dergemeinschaftlichen Beteiligungen

Beratung in Strukturfragen der ARD-Programme Beratung in rundfunkpolitischen Grundsatzfragen Mitwirkung bei Personalfragen auf Direktorenebene (z. B.

Programmdirektor Erstes Deutsches Fernsehen) durch Herstellung desBenehmens

Aber: Gesetzliche Zuständigkeiten der Gremien derRundfunkanstalten bleiben unberührt

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§ 5a – Konferenz der Gremienvorsitzenden

(1) Die Konferenz der Gremienvorsitzenden (GVK) koordiniert die Gremien-kontrolle der ARD durch die Rundfunkräte und Verwaltungsräte derLandesrundfunkanstalten und berät die Gegenstände der Haupt-versammlung der ARD.

(2) Zu den Koordinierungsaufgaben zählen insbesondere die Beratunga. der Haushalts- und Finanzplanung und der Rechnungslegung der GSEA einschließlich der gemeinschaftlichen Beteiligungen,b. der Satzungen, Richtlinien und Berichte gemäß § 11 Abs. 4 RStV,c. der Strukturfragen der von der ARD veranstalteten Programme sowied. der rundfunkpolitischen Grundsatzfragen.

(3) Im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgaben gibt die GVK Stellungnahmen andie Gremien der Landesrundfunkanstalten ab. In Programmfragen bestehtdie GVK aus den Vorsitzenden der Rundfunkräte derLandesrundfunkanstalten. Mit Vorschlägen des Programmbeirates zurBehandlung von Programmfragen muss sich die GVK befassen.

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(4) Darüber hinaus wirkt die GVK mit bei der strukturellen Ausgestaltungvon Positionen der ARD im Direktorenrang. Die Besetzung erfolgt imBenehmen mit der GVK.

(5) Die zur Aufgabenerfüllung der GVK erforderlichen Informa-tionensind ihren Mitgliedern rechtzeitig vor Beratung zu übermitteln. Siewerden von den Intendanten/innen oder in deren Vertretung von denzuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in derGremienvorsitzendenkonferenz erläutert.

(6) Die Meinungsbildung der Gremienvorsitzenden wird in die Beratungder Hauptversammlung einbezogen.

(7) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte undVerwaltungsräte der Rundfunkanstalten bleiben unberührt.

(8) Eine Änderung von § 5a dieser Satzung ist nur im Einvernehmen mitder GVK möglich

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Herzlichen Dank für IhreHerzlichen Dank für IhreAufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!

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Privater Rundfunk im dualen Privater Rundfunk im dualen SystemSystem

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1. Fakten und Historie2. Rechtsgrundlagen 3. Vielfaltssicherung im privaten Rundfunk4. Erlaubnisverfahren und Aufsicht über den privaten

Rundfunk5. Finanzierungsgrundlagen6. Sonderformen der Rundfunkorganisation

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1. Fakten und Historie1. Fakten und Historie

a) Fakten

Entwicklung der Marktanteile nach Senderfamilien(14 – 49 Jahre)

Oligopolistische Marktverhältnisse

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a) Entwicklung der Marktanteile nach Senderfamilien bei Zuschauern 14 bis 49 Jahre

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b) Entwicklung der Marktanteile nach Senderfamilien (ab 3 Jahre)

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Entwicklung Umsätze und Erträge (vor Steuern) bei großen privaten Sendergruppenc)

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RTL Group

Größter Fernseh- und Hörfunkkonzern EuropasBeteiligung an 34 Fernsehsendern und 34 Hörfunkstationen in 11 Ländern Deutsche Sender sind europaweit umsatzstärkste Sender (RTL, RTLII, Super RTL, VOX, n-TV)

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ProSiebenSat.1 Media AG

An Frankfurter Börse notierte AktiengesellschaftFrei empfangbare Sender sind SAT1, ProSieben, Kabeleins, N24, 9live (100 % Tochtergesellschaften)Einstieg in Pay-TV-Geschäft mit Sat1Comedy, Lifestyle, Movie Channel, Kabel eins Classics

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Weg zur Einführung des privaten Rundfunks

1967 Saarländisches Privatrundfunkgesetz1981 FRAG-Urteil des BVerfG

entscheidende Phase: Möglichkeit der Nutzung neuer technischer Übertragungsmög-lichkeiten (Breitbandkabel, Satellit), z. B. Pilotprojekte

politische und ökonomische Gründe maßgebend

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2.2. RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

o FRAG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 295)Niedersachsen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 118 ff.)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1987

o Rundfunkänderungsstaatsverträge

o Privatrundfunkgesetze in einzelnen Bundesländern

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FRAGFRAG--UrteilUrteil::

- Veranstaltung von Rundfunk – gleichgültig, in welcher Rechtsform – erfordert gesetzliche Grundlage

- Gesetzliche Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen können

- Wegen der Bedeutung des Rundfunks für die öffentliche Meinungsbildung darf er nicht Kräften des Marktes überlassen werden

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aber:

- In der Konsequenz der Zulassung von Privatautonomie liegt gleichzeitig eine Reduzierung der Anforderungen an die Vielfalt

- Sie sind nicht gleich hoch wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk; sie umfassen jedoch Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt

- Ist die Grundversorgung gewährleistet, kann der Gesetzgeber die Anforderungen an privaten Rundfunk auf einen Mindeststandard absenken.

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4. Rundfunkurteil vom 04.11.1986

„Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.“

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.1987

„Dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk liegt u. a. der Gedanke zugrunde, dass der publizistische Wettbewerb zwischen beiden sich anregend und belebend auf das inländische Gesamtangebot auswirken und Meinungsvielfalt auf diese Weise gestärkt werden.“

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„Werbeverbotsbeschluss“: BVerfGE 87, 71/199Privater Rundfunk kann schon aufgrund seiner Finanzie-rungsweise alle Programmsparten ihrer Breite nicht darstellen und eine gleichgewichtige Vielfalt des Meinungsspektrums nicht in vollem Maße erfüllen.

ZWISCHENERGEBNIS:

Auch die privaten Veranstalter unterliegen der Verpflichtung zur Meinungsbildung und Meinungsvielfalt, wenn auch – bedingt durch die Werbefinanzierung – in unterschiedlichem Umfang.

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Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.09.2007 bekräftigt dies:

„Während der Gesetzgeber für privatwirtschaftlichen Rundfunk im Wesentlichen auf Marktprozesse vertraut, unterliegt der öffentlich-rechtliche Rundfunk besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot. … Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen, … mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.“

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3.3. Vielfaltssicherung im privaten RundfunkVielfaltssicherung im privaten Rundfunk

Regelungen zur Gewährleistung von Meinungsvielfalt

Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt

Ausschluss von einseitigem, in hohem Maße ungleich-gewichtigem Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung

Zielwert, der nicht exakt kontrolliert werden kann

Organisatorische Hilfsmittel für Gesetzgeber erforderlich

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2 Modelle

Binnenpluralismus Außenpluralismus

Interne Sicherstellung

(öffentlich-rechtlicher Rundfunk / Beiratskonstruktionvgl. § 30 Abs. 2 (9. RÄStV))

Jeder Veranstalter verfolgt eigene Tendenz

aber: konzentrationsrechtliche Grenzziehungen

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§§ 25 ff. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster

- Im privaten Rundfunk ist inhaltliche Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen

- Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass von dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden (ein Rechtsanspruch besteht nicht)

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- In den beiden bundesweit verbreiteten reichweiten-stärkstenFernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 01.07.2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen.

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§ 26 – Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen

Veranstalterfreiheit aber Verbot vorherrschender MeinungsmachtZuschauermarktanteilsprinzip (30 %/25 %)Zulassungsverbot bei Erlangung vorherr-schender Meinungsmacht

Medien-spezifische Konzen-trations-kontrolle

§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile(alle deutschsprachigen Programme werden berücksichtigt, maßgeblich ist Durchschnitt des in letzten 12 Monaten erreichten Zuschaueranteils)

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Mögliche Maßnahmen bei vorherrschender Meinungsmacht (§26 Abs. 49 RÄStV):

- Aufgabe zurechenbarer Beteiligungen

- Verminderung der Stellung auf medienrelevanten verwandten Märkten

- vielfaltssichernde Maßnahmen bei zurechenbaren Veranstaltern (§§ 30 – 32 RÄStV)

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§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen

a) Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 31)

b) Einrichtung eines Programmbeirates (§ 32)

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Zurechnung von Programmen?(§ 28 9. RÄStV)

„Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die er selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 % oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. …“

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Vielfaltssicherung nach den Landesmediengesetzen

Geltungsbereich: - Hörfunk- nicht bundesweit verbreitetes

Fernsehen

Überwiegende Zahl der Gesetze geht vom Außenpluralismusprinzip aus (materielle Verpflichtung zu Ausgewogenheit auf Gesamtheit der Programme bezogen)

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Bei nicht genügender Zahl von konkurrierenden Programmen (in der Regel 3) und der Feststellung der Landesmedienanstalt, externe Ausgewogenheit sei nicht erreicht Vorschreiben von Binnenpluralismus für einzelne Veranstalter (Basis: Programme mit dem selben Verbreitungsgebiet)

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Bremen/Hamburg/Nordrhein-Westfalen

Hier wird von jedem Vollprogramm Binnenpluralität verlangt

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4.4. Erlaubnisverfahren und Aufsicht Erlaubnisverfahren und Aufsicht üüber den privaten ber den privaten RundfunkRundfunk

Grundsatz:Derjenige, der Rundfunksendungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung (Zulassung, Konzession)

Genehmigung wird nach Landesrecht erteilt

§ 21 9. RÄStV – Grundsätze für das Zulassungsverfahren

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10. RÄStV (neu)

§ 20aSchaffung der Möglichkeit, Veranstalter von privatem bundesweit verbreiteten Rundfunk zentral zuzulassen(ZAK = Kommission für Zulassung und Aufsicht)

ZAK … setzt sich aus jeweils einem gesetzlichen Vertreter der 14 Landesmedienanstalten zusammen

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Aufsicht über private VeranstalterNach Betriebsaufnahme Kontrolle durch Aufsicht der Landesmedienanstalten über Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

z. B.ProgrammbeobachtungRecht auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen oder Vorlage einer eidesstattlichen ErklärungBeanstandung und Androhung Erlaubnisentzug

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Weitere Sanktionsmöglichkeiten:z. B. Bußgelder (§ 49 RStV)bis zu einer Höhe von 500.000 € möglich

Σ Aufsicht ist Rechtsaufsicht, d. h. Maßstab ist Einhaltung der gesetzlichen Regelungen

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Anforderungen an private Veranstalter

a) Persönlichkeitsschutz (Sorgfaltspflichten bzgl. Informationsbeschaffung)

b) Programmgrundsätze (§ 3 9. RÄStV)

c) Vorschriften über Anteil von Eigenproduktionen

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Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt

Neue Organisationsvorschriften für Einhaltung der Konzentrationsvorschriften

§ 35 Abs. 5 (10. RÄStV)

KEK =Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich

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KEK besteht aus:

6 Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts6 nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten

Bei Beschlüssen der KEK im Fall der Stimmengleichheit entscheidet Stimme des Vorsitzenden

Vorsitzender der KEK ist aus der Gruppe der Sachverständigen zu wählen

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§ 36 Zuständigkeit der KEK

für abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen

§37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht

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5. 5. FinanzierungsgrundlagenFinanzierungsgrundlagen

§ 43 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

„ Private Veranstalter können ihre Rundfunk-programmedurch Einnahmen aus Werbung, Teleshopping, sonstige Einnahmen, insbesondere Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte) oder aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig.“

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Werberegularien

§ 44 Einführung von Werbung und Teleshopping

§ 45 Dauer der Werbung

§ 45a Teleshopping – Fenster

§ 45b Eigenwerbekanäle

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Aktuelle Werbeumsätze im kommerziellen Fernsehen (2006)

Werbung mit Sponsoring : 4,2 Mrd. Euro

Pay TV : 1,0 Mrd. Euro

TelefonbasierteMehrwertdienste : 0,2 Mrd. Euro

Sonstige : 0,6 Mrd. Euro

6,0 Mrd. Euro+ Teleshoppingumsätze : 1,6 Mrd. Euro

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Im Vergleich der Entwicklung der Aktienkurse der börsennotierten Free-TV-Unternehmen in Europa sind die beiden Sendergruppen die erfolgreichsten und profitabelsten Free-TV-Unternehmen in Europa:

Anstieg der Aktienkurse in den letzten 3 Jahren

Pro7Sat1 : 370,1 %RTL Group : 183,5 %

TF1 : 19,2 %ITV : 109,9 %

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6. Sonderformen der Rundfunkorganisation

- Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 266 binden alle Landesgesetzgeber

- Gleichwohl verbleibt Organisationsspielraum

- kein bundesweit einheitliches Organisationsmodell

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a) öffentlich-rechtliche Trägerschaft in Bayern

Artikel 111a Abs 1 Bayerische Verfassung

Abs: Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben

Entscheidung Bayerischer Verfassungsgerichtshof

§ 15 MEG

Anordnungsrecht der Landesmedienanstalten gegenüber Kabelgesellschaften und Anbietern

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Dreistufige Konstruktion

- Öffentlich-rechtliche Bayerische Landeszentrale für Medien(öffentliche Trägerin des Rundfunks)

- Medienvereine (Wahrnehmung des Informations- und Anhörungsrechts nach Art. 25)

- Anbieter von Rundfunkprogrammen und Sendungen

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b) 2-Säulen-Modell in Nordrhein-Westfalen

seit 2002 überwiegend Lizenzmodell im Bereichlokaler Rundfunk 2-Säulen-Modell

Gründe: - besonders große Gefahren für Meinungsvielfalt(Presse und Rundfunk)

- Trennung von wirtschaftlicher und journalistischer Verantwortung

(Veranstaltergemeinschaft / Betriebsgemeinschaft)

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Veranstaltergemeinschaft: pluralistisch zusammengesetztmindestens 8 Mitglieder erhält Zulassung und trägt einheitliche Verantwortung

Betriebsgesellschaft: Beschaffung der technischen Einrichtungen für die ProduktionWerbeaquisition(z.B. Verlagsunternehmen im lokalen Bereich)

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Herzliche Dank fHerzliche Dank füür Ihre r Ihre Aufmerksamkeit und viel GlAufmerksamkeit und viel Glüück auf Ihrem ck auf Ihrem

weiteren Lebensweg weiteren Lebensweg ☺☺

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Finanzierung des Finanzierung des ööffentlichffentlich--rechtlichen Rundfunksrechtlichen Rundfunks

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1. Zahlen und Fakten2. Rechtsgrundlagen im Überblick3. Rundfunkgebührenurteile und ihre Konsequenzen4. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag5. Rundfunkgebührenstaatsvertrag6. Ausblick zu alternativen Modellen

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1. Zahlen und Fakten1. Zahlen und FaktenGebühr ist hauptsächliche Finanzierungsquelle(ARD: ca. 95 %,ZDF: ca. 80 % der Gesamteinnahmen)

Entwicklungen:seit 1954 7 DM (2 DM Radio)ab 1969 9 DMheute ab 2004 5,52 € Radio/neuartiges Rundfunk-

empfangsgerät/Radio und neuartiges Rundfunkempfangsgerät17,03 € Fernsehen (inkl. Radio und neuartiges Empfangsgerät)

daneben: Werbung und Sponsoringeinnahmen

System der Mischfinanzierung

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Empfehlung KEFab 01.01.2009 17,98 €davon:

12,51 € alle ARD-Anstalten4,74 € ZDF0,02 € DLR0,02 € Landesmedienanstalten

Wer bestimmt Höhe?

Warum werden Gebühren erhoben?

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2.2. Rechtsgrundlagen im Rechtsgrundlagen im ÜÜberblickberblick

Urteile des Ersten Senats des BVerfG vom 22.02.1994 sowie vom 11.09.20079. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22.12.2006Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 22.12.2006Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 22.12.2006

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3.3. RundfunkgebRundfunkgebüührenurteile und ihre Konsequenzenhrenurteile und ihre Konsequenzen

Grundsätze:

Gebot funktionsgerechter Finanzierung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage versetzt, seine Funktion im dualen System zu erfüllen

Gesetzgeber ist frei in der Entscheidung über Frage des Wie, d. h. es besteht kein Anspruch auf bestimmte Finanzierungsform

Rundfunkgebühr ist vorrangige Finanzierungsquelle, weil sie Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirkt (Unabhängigkeit von Quoten und Werbeaufträgen) „gemäße Art der Finanzierung“

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Festsetzung der Rundfunkgebühr muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen

d. h.Gesetzgeber muss durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet

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Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Feststellung der Rundfunkgebühr

Risiken einer unmittelbaren und mittelbaren Einflussnahme müssen ausgeschlossen werden!

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Für die Gebührenfestsetzung sind Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietätmaßgeblich(keine Programmlenkung oder Medienpolitik mittels Gebührenfestsetzung)

Staatliche Vorgaben dürfen nicht so detailgenau sein, dass sich daraus die Rundfunkgebühr dem Betrag nach ableitet

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Gestuftes und kooperatives Verfahren, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht (Anmeldung, Prüfung, Entscheidung),

Möglichkeiten politischer Einflussnahmen begrenzt und Grundsatz der Staatsferne sichert.

Grundrechtsschutz durch Verfahren

„Es sind aber Vorkehrungen nötig, die die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2GG folgenden Bindungen des Staates effektivieren“

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1. Schritt:1. Schritt:Grundlage der Bedarfsermittlung sind die Programm-entscheidungender Rundfunkanstalten Bedarfsanmeldungen

2. Schritt:2. Schritt:Externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen im Interesse der mit Gebühr belasteten Teilnehmer (kein Korrektiv durch Marktpreis)Kontrollmaßstab:

Einhaltung FunktionsauftragErmittlung Finanzbedarf in Übereinstimmung mit Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

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3. Schritt:3. Schritt:Gebührenentscheidung auf der Grundlage der Bedarfsermittlung

angemessene Belastung der RundfunkteilnehmerGesichtspunkte des Informationszuganges

nachprüfbare Gründe

Abweichungsgründe?

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01.04.05 Entscheidung der Länder über GebührenerhöhungAbweichung um 28 Cent nach unten!(16,15 € 16,96 €)

11.09.07 Bundesverfassungsgericht stellt Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Rundfunkfreiheit nach

Art. 5 Abs. 2 GG fest

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Abweichungsgründe verfassungsrechtlich

nicht

gerechtfertigt

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„Die von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt ins Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt. Zusätzliche Belastungen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich haben daher die Angemessenheit dieser Belastungen für die Gebührenzahler zu berücksichtigen.“

1

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„In die Angemessenheit einer zusätzlichen Belastung des Gebührenzahlers ist ferner einzubeziehen, dass die KEF selbst in ihrem 14. Bericht auf vorhandene Einsparpotentiale hinweist, die noch nicht hinreichend erschlossen sind.“

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„Solche, erst nach dem 14. KEF-Bericht auftretenden Einsparpotentiale ergeben sich weiterhin aus veränderten staatsvertraglichen Rahmenbedingungen. So ist es in die Entscheidung der Rundfunkanstalten gestellt, unter Wahrung der Möglichkeit auf DVB-T umzustellen, die analoge terrestrische Fernsehversorgung einzustellen. … Zusätzlich werden mit der Novellierung des Rundfunkgebühren-staatsvertrages … die Rundfunkgebühr entlastende Maßnahmen vorgenommen.“

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„Schließlich haben die Regierungschefs der Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien insgesamt berücksichtigt, da die Höhe der Rundfunkgebühr auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden darf.“

4

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„Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige.“

Σ

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4.4. Der RundfunkfinanzierungsstaatsvertragDer Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Umsetzung des Verfassungsrechts in Rundfunkgesetze

Gegenstände:I Verfahren zur RundfunkgebührII Höhe der RundfunkgebührIII Anteil der LandesmedienanstaltenIV Finanzausgleich

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Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühr

§§ 1 – 7 Staatsvertrag

§ 1 Bedarfsanmeldung

§ 2 Einsetzung einer unabhängigen Kommission

Mitglieder an Aufträge und Weisungen nicht gebunden

KEF = Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs

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§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF

§ 4 Zusammensetzung der KEF

§ 5 Verfahren bei der KEF

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Integrierte Bedarfsermittlung und Gebührenempfehlung

Finanzbedarfsfeststellung auf der Grundlage des indexgestützten Integrierten Prüf- und Berechnungsverfahrens

Fortschreibung der Indexierungs-fähigen Bestandsaufwendungen

Aufwand/Prognoseraten Basisbestand

Rundfunk- x Programmaufwandspezifische Preis-steigerungsraten

Steigerungsrate x PersonalaufwandPersonalausga- Aufwand für betrieb-ben der Länder liche Altersversorgung

Sonstiger AufwandPreisindex des x (ohne Gebühren-Bruttoinland- einzug und nicht produktes programmbezogene

GSEA)

Aufwand für Gebüh-Preisindex des reneinzug und nicht Bruttoinland- x programmbezogeneproduktes GSEASteigerungsrate - SachkostenanteilPersonalausga- - Personalkostenan-ben der Länder teil

Indexgestützter Ermittlungsteil

Einzelfall und Pauschalprüfungen

Investitionsbedarf(max. x% des Gesamtaufwandes)

EntwicklungsberichtProjektrechnungen(Checklistenverfahren)

Quantitativer Nachweisder Wirtschaftlichkeitund Sparsamkeit

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§ 7 Verfahren bei den Ländern

Abweichungen sind zu begründen

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§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr- Grundgebühr …- Fernsehgebühr …

§ 9 Aufteilung der Mittel(ARD, ZDF, Arte)

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5.5. RundfunkgebRundfunkgebüührenstaatsvertraghrenstaatsvertrag

Gegenstände:

§ 1 RundfunkempfangsgeräteRundfunkteilnehmer

§ 2 Rundfunkgebühr

§ 3 Anzeigepflicht

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§ 4 Beginn und Ende Gebührenpflicht

§ 5 Zweitgeräte/Gebührenbefreite Geräte

§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen

§ 7 Gebührengläubiger

§ 8 Datenübermittlung

§ 9 Ordnungswidrigkeit

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Rundfunkgebühr bis 1975 von Bundespost erhoben

Ab 1976 übernahm die durch Verwaltungsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten gegründete Gebühreneinzugs-zentrale (GEZ) den Einzug im Namen und auf Rechnung der Rundfunkanstalten.

GEZ ?

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Charakter der Rundfunkgebühr

§ 1 Abs. 2 RtV

„Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.“

d.h.:- Gebührenpflicht wird durch bloße Möglichkeit des Empfangs

begründet

- auf die tatsächliche Nutzung der Programme kommt es nicht an

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§ 1 Abs. 2:

„Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können.“

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BVerfG (31, 314, 330)

„Gebühr ist nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.“

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natürliche PersonenBefreiungsregelungen

juristische Personen§§ 5 -7 StV

Empfänger von Leistungsbescheiden

Besondere Härtefälle(ALG II-Empfänger, Asylbewerber, BAfÖG-Empfänger, die nicht bei Eltern leben, Empfänger von Grundsicherungsleistungen, Pflegegeldempfänger, Schwerbehinderte, Sozialhilfeempfänger)

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Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte

?§ 5 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag„… insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus Internet wiedergeben können …“

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GebGebüührenpflicht fhrenpflicht füür neuartige Rundfunkgerr neuartige Rundfunkgeräätete

Herkömmliche Rundfunkgeräte

Sender

Antenne/Kabel/Satellit

Radio Fernsehen PC Handy

z. B.Tragbare oder nicht tragbare Radio/Fernsehgeräte: Radiowecker, Autoradios, PC‘s mit Radio und/oder TV-Karte, PC mit USB-Stick oder Karte zum DVB-T-Empfang, Handys mit UKW-Empfang

Neuartige Rundfunkgeräte

Sender

Internet

PC Handy

z. B.PC‘s und Notebooks, die Radio-Fernsehprogramm ausschließlich über Internet empfangen; PDAs, die Rundfunk ausschließlich über Internet oder UMTS empfangen UMTS/WLAN Handys, die Radio und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder Internet empfangen

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6. 6. Ausblick zu alternativen FinanzierungsmodellenAusblick zu alternativen Finanzierungsmodellen

a) Veränderungen bei Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr

z. B. Indexierung

b) Veränderungen bei Anknüpfungstatbestand für Erhebung der Rundfunkgebühr

z. B. Haushaltsabgabe

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Verfassungsrahmen und mögliche Finanzierungsmodelle

Verfassungsrahmen = 8. Rundfunkurteil vom 22.02.1994

von Verfassungswegen muss gewährleistet sein

Rundfunkanstalten müssen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel erhalten

Politische Einflussnahme auf Programmgestaltung mittels Finanzierung muss wirksam ausgeschlossen werden

„Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung.“

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a) Das Indexierungsmodell

politisch motivierte Einflussnahmen müssen so weit wie möglich ausgeschlossen sein

Verfassungsprämissen:auf Indexbasis ermittelte Finanzmittel müssen Erfüllung

Auftrag und Bestehen im Wettbewerb mit privaten Veranstaltern sicherstellen

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⇒Verfassung zwingt Parlamente nicht, Gebührenhöhe selbst zu bestimmen => Delegation möglich (z.B. Rechtsverordnung, Satzungen => Rundfunkanstalten Ministerpräsidenten, KEF)aber: wesentliche Fragen muss Gesetzgeber entscheiden (Bestimmtheitsgebot)(BVerfGE 90, 60, 104ff.)

⇒keine Bedenken gegen Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und rundfunkspezifischen Kostenentwicklungen(BVerfGE, 90, 60, 103)

Weitere Modellvarianten

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Gebührenermittlung erfolgt durch KEF bereits heute indexgestützt => „indexgestütztes und integriertes Verfahren“ (IIVF)

Vorteile: - verbesserte Transparenz und Objektivität des Bemessungsvorgangs

- erhöhte Planungssicherheit in wichtigen Bereichen für Rundfunkanstalten

- Minimierung der Wirkung von Einzelentscheidungen und Rückgriff auf objektive Bemessungsgrößen

a) Teilindexierung und derzeitiges indexgestütztes Gebührenfestsetzungsverfahren

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Wesen:

Bindung des gesamten Gebührenvolumens an einen Index

Kritische Stimmen:

KEF: - Indexierung des Gesamtbedarfs (Bestand und Entwicklung) lässt sich kaum realisieren, weil sich Entwicklungsgarantie einer regelhaften Prognose entzieht

- automatische Festschreibung unwirtschaftlichen Verhaltens der Rundfunkanstalten (8. KEF-Bericht)

DeutscheBundesbank: - jede Art von Indexierung erschwert

Inflationsbekämpfung

b) Vollindexierung Vor- und Nachteile

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- „Festschreibung“ bestehender Strukturen durch Verhindern einer kurzfristigen Anpassung an einen sich ändernden relativen Preis beim Rundfunk

- Währungspolitische Nachteile/Förderung inflationärer Tendenzen

- Verminderung von Anreizen für wirtschaftliches Handeln(könnte durch Bestimmung eines fiktiven (oder normativen) Modells reduziert werden.

- Entwicklungsbedarf der Rundfunkanstalten bei Festlegung des Gesamtindex noch nicht feststehend verfassungsrechtlicheBedenken (Wettbewerbsfähigkeit)

Nachteile einer Vollindexierung:

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Neue Anknüpfungskriterien

Steuern (Bund, Länder, Kommunen)

oder

Abgaben (Haushaltsabgabe, Betriebsstättenabgabe)

Bürgerabgabe

Modifizierter Status quo …

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Herzlichen Dank fHerzlichen Dank füür Ihre r Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!