1.1 Sinn und Zweck des Staates - Das neue Lernportal · Entscheidungswege • komplizierteres...

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1 Staat 1.1 Sinn und Zweck des Staates Ein Staat besteht auf folgenden drei Elementen: Staat Staatsgebiet (Land, Territorium) Staatsvolk (Bevölkerung) Staatsgewalt (Gesetze/Justiz) Ein Staat ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich in einem umgrenzten Territorium eine feste Organisation gegeben hat und gegen aussen unabhängig ist. Die Idee eines Rechtsstaates ist, dass der Staat in seiner ganzen Tätigkeit ans Recht gebunden ist. Zum Rechtsstaat gehören: Gewaltenteilung, Gesetzmässigkeit der Verwaltung (agiert wird nur mittels gesetzlichen Grundlagen), Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (Gericht überprüft die Einhaltung der Gesetzte), Rechtsgleichheit und Freiheitsrechte.

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1 Staat

1.1 SinnundZweckdesStaates

Ein Staat besteht auf folgenden drei Elementen: Staat

Staatsgebiet (Land, Territorium)

Staatsvolk (Bevölkerung)

Staatsgewalt (Gesetze/Justiz)

Ein Staat ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich in einem umgrenzten Territorium eine feste Organisation gegeben hat und gegen aussen unabhängig ist. Die Idee eines Rechtsstaates ist, dass der Staat in seiner ganzen Tätigkeit ans Recht gebunden ist. Zum Rechtsstaat gehören: Gewaltenteilung, Gesetzmässigkeit der Verwaltung (agiert wird nur mittels gesetzlichen Grundlagen), Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit (Gericht überprüft die Einhaltung der Gesetzte), Rechtsgleichheit und Freiheitsrechte.

1.1.1 Staatsarten Arten des Staatsaufbaus

Bundesstaat Einheitsstaat Staatenbund

z.B. Schweiz:

26 Kantone

2551 Gemeinden (2011)

z.B. Spanien:

Madrid (im Zentrum)

z.B. EU:

27 Staaten (2009)

Weitere Beispiele

USA Deutschland Österreich

Frankreich Italien Volksrepublik China Japan

NATO (militärisches Bündnis) UNO (Vereinte Nationen) OPEC (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Wichtigste Merkmale

• Vereinigung von Teilstaaten zu einem Gesamtstaat • Gesamtstaat löst Aufgaben im Interesse der Teilstaaten. • Teilstaaten haben eigene Aufgabenbereiche (= Föderalismus).

• Staat wird von einem Zentrum aus geführt (= Zentralstaat) • einheitliche Regierung • gleiche Gesetze im ganzen Land

• Vertraglicher Zusammenschluss von selbstständigen Staaten zu einem Staatenbund. • Die Staaten lösen gewisse Aufgaben gemeinsam, aber jeder bleibt selbstständig.

Vorteile: • Rücksicht auf Minderheiten • Interessen können gezielter zur Geltung gebracht werden

• einheitliche Lösung von Aufgaben • schnelle Entscheidungsfindung

• Staaten bleiben souverän (siehe unten) • Staaten können aus Vertrag austreten, da Loser Verbund

Nachteile: • viele Meinungen müssen berücksichtigt werden lange Entscheidungswege • komplizierteres Zu-sammenleben

• aufgeblähter Verwaltungsapparat (unübersichtlich) • Minderheiten haben wenig zu sagen

• Beschlüsse meist unverbindlich • loser Zusammenhalt

1.1.2 Staatsformen

Diktatur (= Gewalt-herrschaft)

Demokratie (= Volksherrschaft)

Merk-male

• Macht des Staates ist bei einer oder wenigen Einzel-person/en

• Gewaltentren-nung meist nicht vorhanden

• Staat ist häufig Polizeistaat (keine Privat-sphäre)

• das Volk hat keine Wahl oder Mitbestim-mungsrechte

• Missachtung der Menschen-rechte

• die oberste Entscheidungsgewalt liegt beim Volk • es gibt eine Gewaltentrennung • Volk kann mitbestimmen (Wahlen,

Abstimmungen)

direkte halbdirekte indirekte (repräsentative)

• Wahl der Ab-geordneten

• direkte Mitbe-stimmung mit Volksabstim-mungen

• Wahl der Ab-geordneten

• Volk kann durch Volks-initiative und Referendum auf Gesetze und Verfas-sung Einfluss nehmen

• Regierung wird nicht vom Volk, sondern Parlament ge-wählt

• Wahl der Ab-geordneten

• Abgeordnete treffen ohne Mitbestimmung des Volkes Ent-scheidungen

aktuelle Beispiele

• Kuba • China • Nordkorea

• Schweiz (auf Gemeinde-ebene

• Schweiz (auf Kantons- und Bundesebene)

• Irland

• Deutschland (Bundes-ebene)

• USA (mit Präsident)

1.2 DieGewaltenteilung In unserem Land haben Bund, Kantone und Gemeinden mannigfaltige Aufgaben zu lösen. Damit eine Instanz nicht zu viel Macht auf sich vereinigen kann, wird die Staatsgewalt aufgeteilt (Gewaltentrennung) in:

horizontal

vert

ikal

Legislative Gesetzgebende

Gewalt

Exekutive Gesetzausführend

e Gewalt

Judikative Rechtsprechend

e Gewalt

Bund Parlament = Bundesversammlung

Bundesrat Bundesgericht in Lausanne und Luzern

Amtsdauer 4 Jahre Amtsdauer 4 Jahre Nationalrat Majorzwahl-

verfahren mit absolutem Mehr

200 Mitglieder Proporzwahlverfahren Ständerat 7 Mitglieder

46 Mitglieder für Departement zuständig Majorzwahlverfahren

Kanton Grosser Rat Regierungsrat Kantonsgericht

Amtsdauer 4 Jahre Proporzwahlverfahren Amtsdauer 4 Jahre

Majorzwahl-verfahren 7 Mitglieder für Direktion zuständig

Gemeinde Gemeindeversammlung, grosser Gemeinderat

Gemeinderat Friedensrichter

Amtsdauer 4 Jahre Amtsdauer 4 Jahre Proporzwahlverfahren

Majorzwahl-verfahren

7 Mitglieder für Abteilung zuständig

1.3 DerBund

1.3.1 DieMassenmedien

Nebst dem Parlament (1. Gewalt), der Regierung (2. Gewalt) und den Gerichten (3. Gewalt) werden die Massenmedien daher häufig auch als 4. Gewalt im Staat bezeichnet.

Aktuelle und schnelle Informationsträger, die grosse Massen erreichen können, zum Beispiel Presse, Fernsehen und Multimedia.

Drei Hauptaufgaben: - Information (sollen sachlich, umfassend und verständlich informieren) - Mitwirkung an der Meinungsbildung - Kontrolle und Kritik

1.3.2 DieöffentlicheMeinung

Die im Volk vorherrschende Meinung. - Die vorherrschende Meinung wird durch Informationen aus den Massenmedien gebildet. Behörden, Parteien, Verbände und Privatpersonen versuchen dabei, Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen.

1.3.3 Bundesversammlung Die Bundesversammlung setzt sich aus National- und Ständerat zusammen:

Kriterium/Rat Nationalrat «grosse Kammer»

Ständerat «kleine Kammer»

Anzahl Mitglieder

200 proportional zur Einwohnerzahl der Kantone

46 (je Kanton 2 Vertreter, Halbkantone 1 Vertreter)

Wahl der Mitglieder

Proporzwahlverfahren nach Parteien und deren Vertreter in den Kantonen (eidgenössische Wahl alle vier Jahre); Ausnahmen in Kantonen mit nur einem Vertreter (Majorzwahl)

in der Regel Majorzwahlverfahren (Personenwahl nach Mehrheit) in den Kantonen nach jeweiligem kantonalen Wahlrecht

Amtsdauer 4 Jahre (Wiederwahl möglich) 4 Jahre (Wiederwahl möglich) Bemerkung • Nationalrat vertritt die

Interessen der Bevölkerung nach Einwohnerstärke der Kantone

• die fünf grössten Kantone stellen über die Hälfte der Abgeordneten

• geschaffen als Ausgleich zum Nationalrat

• die «kleinen» Kantone bzw. deren Vertreter sind in der Mehrheit

Aufgaben • Gesetzgebung auf eidgenössischer Ebene • Gestaltung der Aussenpolitik • Beschlussfassung über das Budget des Bundes • Aufsicht über den Bundesrat • Pflege der Beziehung zwischen Bund und Kantonen

1.3.4 VereinigteBundesversammlung Beide Räte tagen gemeinsam im Nationalratssaal, unter der Leitung des Nationalratspräsidenten, dem höchsten Schweizer Politiker. Aufgaben der vereinigten Bundesversammlung: • Wahl des Bundesrates und des Bundespräsidenten, des Bundesgerichts und des

Bundeskanzlers; im Kriegsfall Wahl eines Generals • Durchführung von Begnadigungen • Entscheid über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Bundesbehörden

1.3.5 Bundesrat

Kriterium Bundesrat Anzahl Mitglieder

7 (zusammengesetzt nach der Wählerstärke der Parteien im Parlament)*

Wahl der Mitglieder

• durch die vereinigte Bundesversammlung (National- und Ständerat zusammen) • gewählt ist, wer zuerst das absolute Mehr erreicht hat • grundsätzlich kann jeder Schweizer Bürger Bundesrat werden

Amtsdauer 4 Jahre jedes Jahr wird ein neuer Bundespräsident vom Parlament gewählt, mit folgenden Aufgaben: • Leitung der Bundesratssitzungen • Stichentscheide bei Stimmengleichstand • Öffentlichkeitsarbeit (Empfang von Staatsgästen etc.) • Der Bundespräsident hat nicht mehr Macht als die ande- ren Bundesräte

Bemerkung • Kollegialitätsprinzip: Der Bundesrat entscheidet gemeinsam und vertritt diesen Entscheid gegen aussen gemeinsam. (gemeinsamer Konsens wichtig) • Jeder Bundesrat ist Vorsteher eines Departements (siehe unten).

Aufgaben • regieren (ausführen der Parlamentsentscheide) • Lenkung des Staates • planen der Jahresziele • Geschäftsbericht dem Parlament unterbreiten

1.3.6 DepartementedersiebenBundesräte

Departement Aufgaben

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

• Beziehung zum Ausland • Zusammenarbeit mit internationalen

Organisationen • Völkerrecht

Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

• Finanz- und Steuerverwaltung • Informatik und Telekommunikation • Zollverwaltung • Personal des Bundes

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)

• Sozialversicherungen • Militärversicherung • Gesundheit • Kultur • Bildung und Forschung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

• Justiz und Polizei • Asyl und Ausländerfragen • Bundesanwaltschaft

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

• Landesverteidigung (Militär) • Zivilschutz • Sport

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

• Umwelt • Wald und Landschaft • Verkehr, Luftfahrt • Energie, Strassen • Kommunikation

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

• Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) • Berufsbildung und Technologie • Landwirtschaft • Preisüberwacher • Wohnungswesen

1.3.7 DerRegierungsrat(Exekutive)Der Regierungsrat ist ausführende Staatsgewalt. Der Kanton Bern hat 7 Mitglieder. Für die Wahl gilt das Majorz-Prinzip. Jeder Regierungsrat steht einer der nachfolgenden 7 Direktionen vor: - Erziehungsdirektion - Volkswirtschaftsdirektion - Finanzdirektion - Polizei- und Militärdirektion - Gesundheits- und Fürsorgedirektion - Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion - Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

1.4 DieGemeindeDie Gemeinden und alle in Artikel 2 des Gemeindegesetzes erwähnten gemeinderechtlichen Körperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelpersonen zusammen, denen sie zu dienen hat. Sie hat eigene Rechte und Pflichten, die von ihren Organen wahrzunehmen bzw. zu erfüllen sind. Die Gemeinde hat öffentliche Zwecke zu verfolgen, die dem Volksganzen oder einem Teil davon dienen.

Das Gebiet der Einwohnergemeinden ist entweder überliefert oder durch Beschluss des Grossen Rates festgesetzt worden (Art. 109 GG). Es stellt die räumliche Grundlage für die Ausübung der Herrschaftsgewalt dar. Alle Personen und Sachen, die sich im betreffenden Gemeindegebiet befinden, sind der Herrschaftsgewalt der Gemeinde unterworfen. Die Gemeinden und alle in Artikel 2 des Gemeindegesetzes erwähnten gemeinderechtlichen Körperschaften sind juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts. Die Gemeinden sind im Rahmen der Bundes- und Staatsverfassung selbständig, verwalten sich selber und wählen eigene Organe (Gemeindeautonomie). Die Gemeindeaufgaben sind in den jeweiligen Gemeindeerlassen geregelt. Die Gemeinde setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelpersonen zusammen, denen sie zu dienen hat. Sie hat eigene Rechte und Pflichten, die von ihren Organen wahrzunehmen bzw. zu erfüllen sind.

1.4.1 Gemeindearten- Einwohnergemeinden - Burgergemeinden - burgerliche Korporationen - gemischte Gemeinden - Kirchgemeinden der Landeskirchen - Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen - Gemeindeverbände - Unterabteilungen - Schwellenkorporationen - Regionalkonferenzen Gemeinden als Glieder der Kantone erfüllen best. öffentl. Afg. Im lokalen Bereich selbständig.

Vom Bund und Kanton übertragene Afg

Freie Gemeindeaufgaben Selbständig zu lösende Afg.

EWK Zivilstandswesen Volksschule Vormundschaft Wahlen u.

Abstimmungen

Markt Kehricht Wasser, Gas, Strom Sportanlagen

Gemeindeordnung Bauordnung Feuerwehr Wahl von Behörden Bau Gemeindestrassen

1.4.2 SubsidiaritätsprinzipDie untergeordnete Gemeinschaft (z.B. Gemeinde gegenüber Kanton) trägt Selbstverantwortung. Die übergeordnete Gemeinschaft greift nur dann helfend, unterstützend ein, wenn es notwendig ist.

1.5 DerVerwaltungskreis Der Verwaltungskreis umfasst mehrere Gemeinden und steht somit zwischen Kanton und Gemeinde. Ein gesetzgebendes (Legislative) Organ gibt es im Verwaltungskreis nicht.

1.5.1 DerRegierungsstatthalter Der Regierungsstatthalter ist der Vertreter der administrativen Gewalt in seinem Verwaltungskreis. Er wird von den Stimmberechtigten des jeweiligen Amtsbezirkes für vier Jahre im Majorzverfahren gewählt. Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Person. Der Regierungsstatthalter steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

1.5.2 DasGrundbuchamtIn jedem Verwaltungskreis besteht ein Grundbuchamt, welchem der Grundbuch-verwalter vorsteht. Jeder Schweizerbürger oder jede Schweizerbürgerin, welche/r das bernische Notariats- oder Fürsprecherpatent besitzt, kann vom Regierungsrat gewählt werden.

1.5.3 DasBetreibungs‐undKonkursamtDie Verwaltungskreise bilden die Kreise für die Durchführung der Schuldbetrei-bungen und der Konkurse. Die Betreibungsbeamten und die Konkursbeamten werden von den Stimmberechtigten des Kreises gewählt und bedürfen zudem der Bestätigung durch das Obergericht.

1.6 StaatspolitischeSysteme UNO (United Nations- Organisation) Mitglieder der EU Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande,

Deutschland / Dänemark, Irland, Grossbritannien / Griechenland / Spanien, Portugal/ Finnland, Österreich, Schweden 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Ungarn, Tschechische Republik, Zypern, Slowenien

Mitglied jedes friedliebende Land wo UNO-Charta annimmt und Vorschlag

des Weltsicherheitsrates von der GV mit 2/3 Mehrheit gewählt wird. Ziele Weltfrieden erhalten und sichern. Menschenrechte, Gerechtigkeit und Freiheit zu wahren Internationale Zusammenarbeit fördern

Internationale Probleme in wirtschaftlichen oder humanitären Bereichen zu lösen

Beschlüsse Kann nicht gesetzgeberisch wirken, hab aber aufgrund Zwangsgewalt des Sicherheitsrates durchaus Möglichkeiten (selbst militärische). Der Sicherheitsrat kann verbindliche Beschlüsse fassen (Resolutionen), Sanktionen (Zwangsmassnahmen) ergreifen um den internationalen Frieden und die Sicherheit wiederherzustellen.

Institutionen der EU Lenkung Entscheidung Gericht Beratung Kontrolle Europäischer Rat 25 Staats- und Regierungschefs der EU-Länder

Ministerrat - 25 Minister (je 1/EU-Land) - unterschiedliche Zusammensetzung je nach Politikbericht Europäische Kommission - 25 Mitglieder - je 1/Eu Land Europäisches Parlament - 732 Mitglieder - Volkswahl

Europäischer Gerichtshof- 25 Richter (je 1/Land) - Grosse Kammer mit 13 Richter - Gericht erster Instanz - 8 Generalanwälte

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss -371 Mitglieder aus EU-Ländern - AG-Vertreter - AN-Vertreter Andere Wirtschafts- & Sozialvertreter Ausschuss der Regionen - 317 Mitglieder aus Ländern -Vertreter aus Regionen und Gemeinden

Europäischer Rechnungshof -25 Mitglieder (1/Land)

2 Informationspolitik

2.1 AllgemeinesDie Informationen müssen breitflächig, insbesondere aber für direkt interessierte Personen zugänglich sein. Der Kanton Luzern hat kein öffentliches Recht, das heisst es ist nicht alles öffentlich. Gibt Kantone welche das öffentlichkeits-Recht haben, z.B. Regierungsratssitzungen, alle Bürger können jederzeit in alles Einsicht nehmen (alles ist öffentlich ausser das, was im Gesetz als nicht öffentlich geschrieben steht). Zuständig = Staatskanzlei (Gesetz welches von Exekutive verabschiedet)

2.1.1 DasAuskunftsrechtDie Bevölkerung zu informieren ist in unserer Zeit ganz besonders wichtig, so hat sich das Konzept der Transparenz erweitert, d.h. Vereinfachter Zugriff auf Informationen (Internet)/ Öffentlichkeit der Debatten (öffentliche Sitzungen der Legislative)/ Veröffentlichungspflicht (Publikationen).

2.1.2 DieamtlichenPublikationen Amtliche Publikation

Inhalt

Amtsblatt

Verabschiedete Gesetze und Erlasse, Reglemente und Beschlüsse, Bekanntmachungen der Konkurs- und Betreibungsämter. Bekanntmachungen der Gemeinden durch Baugesuche. Das Amtsblatt ist wöchentlich.

Kant. Gesetzessammlung Erlasse, die in Kraft sind.

Staatskalender

Zusammensetzung der Kantons- und Gemeindebehörden, über Beamte der Verwaltung und andere allg. Informationen

Protokoll des Parlaments Inhalt der Sitzungen Berichte Unterschiedlich Geschäftsberichte, Kostenvoranschlag, Staatskonten Budget, Finanzen

2.1.3 Datenschutz/Amtsgeheimnis/DatensicherheitDie Prinzipien der Transparenz in Bezug auf die Aktivitäten des Staates sind nicht absolut. Unser Rechtsstaat schützt das Privatleben des Einzelnen, indem er insbesondere festlegt, wie die Amtsstellen mit persönlichen Daten umzugehen haben (Datenschutz) und indem er den Beamten verbietet, Fakten zu verbreiten, von denen sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben (Amtsgeheimnis). Das Ziel des Datenschutzes ist die Persönlichkeit und die Grundrechte der Personen zu schützen.

2.1.4 EigeneDatenJede Person ist berechtigt in ihre eigenen Daten Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht ist in der Regel gebührenfrei. Jede Person ist weiter berechtigt ihre Daten für Listenauskünfte an Private sperren zu lassen.

2.1.5 DatensammlungenJede Gemeinde führt ein Register der Datensammlungen, in dem alle von der Gemeinde geführten Datensammlungen aufgelistet sind. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich einen ersten Überblick darüber zu verschaffen, wo allenfalls sie betreffende Daten bearbeitet werden können. Das Register (z.B. Steuerregister) ist öffentlich.

2.1.6 AufsichtsstelleundInformationstätigkeitJede Gemeinde muss eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle bezeichnen. Häufig wird diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsorgan zugewiesen.

2.1.7 VernichtungvonDatenNicht mehr benötigte Daten sind zu vernichten (zu löschen). Die von den Gemeinden einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.

3 PolitischesUmfeld

3.1.1 PolitischesHandelnGruppierungen, Organisationen oder einzelne Personen versuchen, Normen, Werte und Rechte der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung nach ihren Interessen zu beeinflussen und zu gestalten. In einem Rechtsstaat werden Interessenskonflikte friedlich gelöst. Politische Entscheidungen sind deshalb meistens ein Kompromiss, welche den Bedürfnissen einer Mehrheit entsprechen.

3.2 WasheisstPolitik? Politik bedeutet Bemühen um Einfluss auf Staat und Gesellschaft.

3.3 WasisteinePartei? Eine Partei ist der Zusammenschluss einer Gruppe mit einer bestimmten Welt-, Staats- und Wirtschaftsauffassung, die auf die Gestaltung und das Leben im Staat Einfluss üben will.

3.4 ParteiundVerbandimVergleich Partei Verband Beschreibung - gleichgesinnte Bürger

- gleiche Weltanschauung - gleiches Interessengebiet - Interesse des einzelnen

Organisation National, kantonal/regional und kommunal

Regional und gesamtschweizerisch

Funktion - Stellungnahmen zu polit. Fragen - Beteiligung an Wahlen - Mitarbeite bei Gesetzgebung

- Teilinteresse vertreten - enge Zusammenarbeit mit Parteien - keine Beteiligung an Wahlen - Kampagnen bei Abstimmungen

Beispiele SVP, CVP, Grüne, SP, FDP usw.

TCS, Bauernverband, Sportverband, KV, Arbeitgeberverbände usw.

Nutzen einzelne Mitglied keinen DL Leistungen keine materiellen

Gegenleistungen - DL für Mitglieder - Aushandeln Gesamtarbeitsverträge

Finanzen - Relativ wenig - finanzschwach

- relativ viele Mitglieder - hohe Mitgliederbeiträge - finanzstark

Eine Person kann nur einer Partei angehören, gleichzeitig jedoch Mitglied eines Verbandes oder mehreren Verbänden sein.

3.5 DiewichtigstenParteienLinks Rechts / bürgerlich - sozial (für Schwächere, Benachteiligte) - liberal (Freiheit, Selbstverantwortung jedes

Einzelnen) - progressiv (fortschrittlich, offen für Neues) - konservativ (bestehendes erhalten, traditionell) - vertreten Interessen der Arbeitnehmer - vertreten Interesse der Arbeitgeber - befürworteten gezielte, staatliche Eingriffe - reduzierte staatliche Eingriffe (keine Steuern) - fordern Friedenspolitik (Armeeausgaben kürzen)

- fordern starke Armee

- Umweltschutz - befürworten den Alleingang

SVP Schweizerische Volkspartei Interesse des Gewerbes, Bauern, Mittelstand, freie

Marktwirtsch., fordert Schutz der Landwirtsch., rigorose Sparmassnahmen, gegen Ausbau Sozialvers., starke Armee, effiziente Polizeiorgane, restriktive Ausländerpolitik

SP Sozialdemokratische Partei [Anliegen Arbeitnehmer, Schutz von sozial Schwächeren + Umwelt, soz. Marktwirt., Staat regelnd Eingreiffen, Steuergerechtigkeit, kleinere Armee, Integration, Beitritt EU

FDP Freisinnig-Demokratische Partei Freiheit, Verantwortung, Leistung, Sicherheit, Offenheit, konkurrenzfähige Wirtschaftsordnung, wenig staatlicher Eingriff, nachhaltige Finanzierung Sozialwerke, aktive Asylpolitik

CVP Christlich-demokratische Volkspartei katholisch, Solidarität, Subsidiarität (unterstützend), familienfreundliche Politik, soziale Marktwirtsch., Sanierung Bundesfinanzen nicht über Steuern, humane Asylpolitik, starke Landesverteidigung

Grüne Grüne Partei Ökologie, Soziale Politik, Schutz der Umwelt, Sozialstaat, Lenkungsabgaben, Ausstieg Atomenergie, Hanflegalisierung, Reduzierung Militärausgaben, Beitritt EU

Nichtregierungsparteien

LP Liberale Partei(liberal = freiheitlich) Eigenständigkeit der Kantone und Gemeinden, freiheitliche Wirtschafsordnung, Annäherung an Europa

EVP Evangelische Volkspartei christliche Werte des Evangeliums, mehr Verantwortung gegenüber Menschen und Umwelt

EDU Eidgenössisch-Demokratische Union staatliche Ordnung nach biblischen Grundsätzen, Basis = Heilige Schrift, restriktive Asylpolitik

PdA Partei der Arbeit [linke] radikale Massnahmen im Umweltbereich und sozialem Gebiet, Abschaffung Armee (Westschweiz)

SD Schweizer Demokraten CSP Christlich-soziale Partei UFL Unabhängige Frauenliste

3.6 Rechte

3.6.1 RechteundPflichtenderBürgerinnenundBürger Alle Bürger eines Staates geniessen gewisse Freiheiten und Grundrechte, die ihnen von Natur aus zustehen, unabhängig von Rasse, Nationalität, Religion, Hautfarbe, Herkunft, Sprache oder Geschlecht. Diese sind in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO und in zahlreichen Abkommen festgehalten.

3.6.2 PetitionsrechtRecht schriftlich Anregungen, Bitten und Kritiken an staatliche Behörden zu richten.

3.6.3 PolitischeRechteBesitzt wer 18 ist und Urteilsfähig ist, dazu gehören Stimm- und Wahlrecht, Initiativrecht und das Referendumsrecht.

3.6.4 Stimmrecht Stimmrecht heisst ja oder nein an der Urne zu sagen.

Das Stimmrecht gehört wie das Wahlrecht zu den politischen Rechten: Bei Abstimmungen sagt der Bürger Ja oder Nein zu einer Sachvorlage (z. B. Bau eines Atomkraftwerks, Beitritt zur EU, Annahme oder Ablehnung eines neuen Gesetzes etc.)

Voraussetzung für das Wahl- und Stimmrecht auf eidgenössischer Ebene ist: • das Schweizer Bürgerrecht • Mündigkeit (18-jährig) • keine Bevormundung

3.6.5 Abstimmungen Mehrheitsformen bei Abstimmungen

Volksmehr Die Mehrheit (Hälfte +1) aller gültig stimmenden Personen wird für eine Annahme eines Gesetzes verlangt.

Anwendung: Bundesgesetze, die durch Referendum zur Abstimmung gelangen.

Ständemehr Die Mehrheit der 23 Kantone (Stände). Ein Unentschieden bei den Ständen (11 1/2) bedeutet Ablehnung.

Doppeltes Mehr Volks- und Ständemehr: Sowohl das Volk als auch die Mehrheit der Kantone müssen zustimmen.

Anwendung: - Bei allen Verfassungsänderungen - Alle Vorlagen aus Volksinitiativen - Beitritt zu bestimmten internationalen Organisationen (EU,

Nato)

3.6.6 WahlrechtWahlrecht heisst für ein Amt zu kandidieren. Es gibt zwei Wahlverfahren: Majorz (Mehrheitswahl, 1.Wahlgang absolute Mehr [die Hälfte der gültigen Stimmen plus eins] wenn dies niemand erreicht entscheidet das relative Mehr [die meisten Stimmen]) und Proporz (Verhältniswahl [die Sitze werden im Verhältnis zu den erzielten Parteistimmen auf die Parteien verteilt. Innerhalb der Partei erhalten jene Kandidaten die Sitze, welche am meisten Stimmen erhalten haben]). Wahlverfahren: Majorz und Proporz

Bei Personenwahlen kommt das Majorzwahlverfahren zur Anwendung, bei Parteiwahlen das Proporzwahlverfahren.

Kriterium / Verfahren

Majorzverfahren (Stimmen-Mehrheit)

Proporzverfahren (Stimmen-Verhältnis)

Anwendung • Bei Personenwahlen, wenn ein einziger Sitz zu vergeben ist.

• Bei Behördenwahlen mit Ab-stimmung über jeden einzelnen Sitz.

• Die Minderheiten gehen leer aus.

Beispiele: Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesräte, Ständeräte

• Wird in der Regel bei Parla-mentswahlen (Mehrpersonenwahl) angewendet.

• Sitzverteilung im Verhältnis zum Stimmenanteil der Parteien.

• Die gewonnenen Parteistimmen werden an die Kandidaten verteilt (nach den erhaltenen Kandidatenstimmen).

Beispiele: Nationalrat, Kantonsrat, Grosser Gemeinderat

Vorteile • Einfache Wahl. • Wahlchancen auch für

Partei-lose.

• Genaueres Abbild des Volks-willen im Parlament.

• Auch kleine Parteien haben Chancen.

Nachteile • Minderheiten gehen leer aus. • Starke Parteien werden

bevor-zugt.

• Sehr kompliziertes Verfahren. • Wähler kennen in der Regel

nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten.

Mehrheitsformen beim Majorzwahlverfahren

Absolutes Mehr: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erreicht.

Berechnung: Summe der gültigen Stimmen durch 2 teilen. Zum Ergebnis +1 oder + 1/2 bis zur nächsten geraden Stimmenzahl dazuzählen.

Beispiel:

total eingegangene Wahlzettel: 34 leere Stimmen: 5 ungültige Stimmen: 2

Absolutes Mehr = 34 - 5 - 2

= 13.5 + ½ = 14 2

Oft erreichen die Kandidaten das absolute Mehr nicht. Dann gibt es einen zweiten Wahlgang, bei dem das relative Mehr ausschlaggebend ist. Relatives Mehr: Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Aber es gibt Veränderungsoptionen der Wähler:

3.6.6.1 FehlerhafteWahlzettel (werden von Stimmzählern korrigiert) • überzählige Kandidatennamen vorhanden sind • beim Kumulieren Gänsefüsschen («) oder ‚dito' o. ä. verwendet wird • ein Kandidatenname mehr als zweimal aufgeführt wird

3.6.6.2 UngültigeWahlzettel• Wahlzettel ehrverletzende Äusserungen enthält • Wahlzettel unterschrieben ist • Wahlzettel ungültige Kandidatennamen enthält • kein offizieller Wahlzettel verwendet wurde • Wahlzettel mechanisch verändert wurde (z. B. mit Schreibmaschine) • mehr als ein Wahlzettel im Couvert ist

3.6.7 ReferendumundVolksinitiative

3.6.8 ReferendumReferendumsrecht heisst das Recht haben nachträglich über einen Beschluss des Parlaments endgültig zu entscheiden, wir unterscheiden in Fakultatives und Obligatorisches Referendum.

Referendum Recht des Volkes, zu Verfassungs- oder Gesetzesänderungen in einer Volks-

abstimmung Stellung zu nehmen

Obligatorisches Referendum (Verfassungsreferendum)

Fakultatives Referendum (Gesetzesreferendum

• Volk kann über wichtige Beschlüsse des Parlaments endgültig entscheiden (Volksabstimmung ist obligatorisch)

• bei Verfassungsänderungen oder Beitritten zu internationalen Organisationen (EU, UNO)

• Annahme: doppeltes Mehr (Volks- und Ständemehr)

• Volk hat das Recht, über ein Gesetz aus dem Parlament endgültig zu entscheiden

• 50'000 Unterschriften oder 8 Kantone können eine Abstimmung verlangen (innerhalb 100 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes)

• Annahme: Volksmehr

3.6.9 Volksinitiative Initiativrecht heisst das Recht haben, einen neuen Artikel oder eine Änderung eines Artikels in der Bundesverfassung, Kantonsverfassung oder im Gesetz anzuregen. 100‘000 Stimmberechtigte müssen die Initiative innert 18 Monaten unterschreiben. Eine Initiative gilt als angenommen, wenn Volk und Stände zustimmen (doppeltes Mehr).

Volksinitiative Recht des Volkes, mit Hilfe einer Unterschriftensammlung Vorschläge für eine

Verfassungsänderung zu machen und darüber abzustimmen.

• Bereits ausformulierter Entwurf eines neuen oder geänderten Verfassungsartikels wird zur Abstimmung gebracht.

• 100'000 Unterschriften innerhalb von 18 Monaten

• Annahme: doppeltes Mehr (Volks- und Stände-mehr)

Ablauf einer Volksinitiative:

1. Unterschriftensammlung durch das Volk (mind. 100'000 Unterschriften innerhalb von 18 Monaten)

2. Überprüfung der Unterschriften durch die Bundeskanzlei 3. Bundesrat und Parlament nehmen Stellung 4. Annahme, Ablehnung oder Anpassung der Volksinitiative (evtl. Ausarbeitung eines

Gegenentwurfes) im Parlament 5. Volksabstimmung (doppeltes Mehr)

3.7 Pflichten Einschränkungen der persönlichen Freiheit, in der Verfassung verankert.

3.7.1 WehrpflichtJeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Ziviler Ersatzdienst ist möglich, für Frauen ist die Wehrpflicht freiwillig.

3.7.2 ZivilschutzDer Bund kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären, für Frauen ist er freiwillig.

3.7.3 SchulpflichtDer Grundschulunterricht ist obligatorisch.

3.7.4 SteuerpflichtDer Bund kann direkte Steuern erheben, er kann aber auch auf Lieferungen, Dienstleistungen, Einfuhren Tabakwaren, Alkohol, Autos, Mineralölen und Treibstoffen Steuern erheben.

3.7.5 VersicherungspflichtAHV/IV Versicherungen sind obligatorisch sowie Kranken- und Unfallversicherung.

Pflichten

Wehrpflicht oder Pflicht

zivilen Ersatzdienst

Zivilschutz Schulpflicht Steuerpflicht

Versicherungspflicht

3.8 ParlamentarischInstrumente(=Vorstösse) Parlamentarische

Initiative Motion Postulat

Urheber Ein oder mehrere Mitglieder des NR oder SR, einer Fraktion oder einer parl. Kommission

Zweck Erlaubt den Räten, eigenständig ein neues Gesetz oder neuen Verfassungsartikel auszuarbeiten

Verlangt vom BR zwingend, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten oder eine bestimmte Massnahme zu ergreifen

Beauftragt den BR zu prüfen, ob es in einem bestimmten Fall ein Gesetz, einen Beschluss oder eine Massnahme braucht

Vorgehen Initiative wird dem Generalsekretariat übergeben, Zuweisung an die zuständige Parl. Kommission. Prüfung der Initiative und Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung. Wird sie angenommen, muss die parl. Kommission einen Entwurf ausarbeiten

Übergabe an das Generalsekretariat, Weiterleitung zum BR, Annahme oder Ablehnung mit Begründung, Abstimmung der Räte, wenn beide Räte zustimmen muss der BR ein Gesetz ausarbeiten oder eine Massnahme ergreifen

Übergabe an das Generalsekretariat, Antwort BR schriftlich, Behandlung vor dem Rat.

Zustimmung Mehrheit beider Räte Mehrheit beider Räte Mehrheit eines Rates Interpellation Einfache Anfrage Fragestunde Urheber Ein oder mehrere

Mitglieder des NR oder SR, einer Fraktion oder einer parl. Kommission

Mitglied des NR oder SR Mitglied des NR

Zweck Verpflichtet BR zu wichtigen Vorkommnissen in der Politik oder der Verwaltung schriftlich Auskunft zu geben

Fordert vom BR eine schriftl. Auskunft zu einer Angelegenheit des Bundes

Mündl. Auskunft von einem Mitglied des BR

Vorgehen Schriftl. Formulierte Frage dem BR vorlegen, ist die Antwort nicht zufriedenstellend kann innert einer Woche die Diskussion vor dem Rat verlangt werden

Schriftl. Formulierte Frage dem BR vorlegen, schriftl. Antwort geht an alle Mitglieder des betroffenen Rates

Kurze schriftl. Frage an den BR, mündl. Antwort, sachbezogene Zusatzfragen sind erlaubt

Zustimmung Keine Abstimmung Keine Behandlung im Rat Keine Behandlung im Rat

4 EinführungindasRecht

4.1 EinleitungDie Gemeinden sin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden. Grundsätze:

4.1.1 LegalitätsprinzipJede staatliche Handlung benötigt eine gesetzliche Grundlage

4.1.2 WillkürverbotErlasse müssen sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und dürfen nicht sinn- und zwecklos sein. Es darf keine Norm oder unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt werden.

4.1.3 RechtsgleichheitDie Verwaltung muss alle Personen mit den gleichen Voraussetzungen in der gleichen Situation gleich behandeln.

4.1.4 VerhältnismässigkeitEine Massnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist.

4.1.5 TreuundGlaubenDer Bürger muss sich auf Auskünfte und Handlungen der Verwaltung verlassen können. D.h., der Bürger kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch dann auf Auskünfte verlassen, wenn diese falsch sind.

4.1.6 RechtlichesGehörDer Bürger muss die Möglichkeit haben, sich zu einem belastenden Entscheid vorgängig äussern zu können.

4.2 StufenaufbaudesRechtsDie Verfassung ist die oberste gesetzliche Grundlage, Gesetze regeln die Grundsätze der Tätigkeiten, die in der Verfassung vorgegeben sind, dazugehörige Verordnungen ergänzen und führen die Gesetze detaillierter aus. Grundsätzlich gilt übergeordnetes Recht hat immer Vorrang. Die Schweiz kennt drei Ebenen Bund Kanton Gemeinde Verfassung Bundesverfassung Kantonsverfassung Gemeindeordnung Formelles Gesetz

Bundesgesetz Gesetz Reglement

Erlasse der Legislative

Verordnung der Bundesversammlung

Dekret oder Verordnung der Legislative

Reglement des Gemeindeparlaments (falls vorhanden)

Erlasse der Exekutive

Bundesratsverordnung DepartementsverordnungAmtsverordnung

Verordnung der Exekutive

Reglement der Exekutive

4.3 StufenaufbaudesRechtsKanton Hat eigene Gesetze und kann eigene Erlassen. Gemeinde Gesetze werden von Kanton und Bund vorgegeben.

5 ÖffentlichesundPrivatesRecht

5.1 ÖffentlichesRechtundPrivatrechtDas öffentliche Recht regelt Beziehungen zwischen Staat und Privaten, das Private Recht regelt Beziehungen unter Privaten. Zum öffentlichen Recht gehören unter anderem die Verfassungen von Bund und Kantonen, das Verwaltungsrecht und das Strafrecht. Zum Privatrecht gehören das ZGB und das OR. Öffentliches: Zusammenleben Staat – Bürger

z.B. Sozialversicherungen, Strafrecht,… Privates: Bürger – Bürger

Unternehmung – Unternehmung

5.2 EntstehungeinesGesetzesDas Grundgesetz ist die Bundesverfassung, d.h. Bundesgesetze dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Bundesgesetze werden von der Bundesversammlung beschlossen und unterstehen dem fakultativen Referendum. Kantone können Gesetze erlassen, soweit sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. Kant. Gesetze werden vom Kantonsparlament erlassen und unterliegen dem fakultativen oder obligatorischen Referendum. Die Gemeinden dürfen keine eigentlichen Gesetze beschliessen, sie kennen Verordnungen und Reglemente, diese werden unmittelbar vom Volk an der Urne der der Gemeindeversammlung beschlossen. Bund: - alle Gesetze müssen auf BV beruhen

- von Bundesversammlung beschlossen - fakultativen Referendum

Kantone: - nicht Bundesrecht widersprechen - vom Kantonsparlament erlassen - fakultative Referendum - Gesetzesinitiative

Gemeinden: - keine erlassen (nur Verordnungen und Reglemente vom Volk) - obligatorische oder fakultative Referendum

1. Verfassung Grundgesetz eines Staates: enthält die Regelungen über den Aufbau des Staates und bildet die Grundlage für die Schaffung von Gesetzen.

z. B. Bundesverfassung, Kantonsverfassungen

2. Gesetz Vom Parlament erlassene Präzisierung einer Verfassungsbestim¬mung. Enthält Rechte und Pflichten und Verbote und Gebote.

z. B. ZGB, OR, SchKG, Strassenverkehrsgesetz (StVO)

3. Verordnung Aufgrund der gesetzlichen Grundlage vom Bundesrat (Regierungs¬rat) entwickelter Erlass als Detaillierung eines Gesetzes. Jede Verordnung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

z. B. Steuerverordnung, Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

4. Reglement Einzelbestimmungen zur Präzisierung der Verordnung oder des Gesetzes. Wird von der Regierung (Exekutive) erlassen.

z. B. Mietreglemente, Steuerreglemente

5.3 RechtssammlungundTrainingSystematische Sammlung aller Rechtserlasse von Bund oder Kanton, unter www.admin.ch nach Sachgebieten geordnet zu finden.

5.4 AufgabenteilungDie Kantone verfügen über ein Selbstverwaltungsrecht, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Die Gemeindeautonomie ist die Befugnis der Gemeinden, ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzmässigen Schranken selbst zu ordnen.

6 Finanzen6.1 AufbauderGemeinderechnung(HRM)

Die Gemeinderechnung nach Harmonisiertem Rechnungsmodell gliedert sich in eine Bestandesrechnung und eine Verwaltungsrechnung. Die Verwaltungsrechnung wiederum wird unterteilt in eine Investitionsrechnung und eine Laufende Rechnung. Die Verwaltungsrechnung wird jährlich abgeschlossen und die Saldi der Investitionsrechnung und der Laufenden Rechnung werden in die Bestandesrechnung übertragen.

(Bei laufende Rechnung hinter in Klammer schreiben (Voranschlag, Einnahmen, Ausgaben)

6.2 Bestandesrechnung

Die Bestandesrechnung ist die Bilanz der Gemeinden. In ihr werden die Aktiven und die Passiven dargestellt.

(Wasser Abw.,

(Wasser Abw., Kehricht)

Investieren für über Jahren Strassen, Wasserleitungen, Schulhäuser

6.2.1 Aktiven

Die Aktiven werden in die folgenden Gruppen unterteilt: Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Vorschüsse für Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag

Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die nicht unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Finanzvermögen kann demnach jederzeit realisiert (wieder zu Geld gemacht) werden. Es handelt sich dabei hauptsächlich um kurz- oder längerfristige Anlagen von flüssigen Mitteln (z.B. Kassenscheine, Festgelder, allenfalls auch Liegenschaften). Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Dazu gehören in erster Linie die Sachgüter. Darlehen und Beteiligungen im öffentlichen Interesse gelten auch als Verwaltungsvermögen. (z.B. Gemeindestrassen, Wasserleitungen, Abwasserleitungen, Schulen, Kindergarten) Vorschüsse für Spezialfinanzierungen entstehen dann, wenn gebührenfinanzierte Aufgabenbereiche (z.B. Wasser, Abwasser, Kehricht) Aufwandüberschüsse erwirtschaften. Mit den Vorschüssen der Spezialfinanzierung werden die Aufgabenbereiche bezahlt. Wenn es ein Defizit, sprich Aufwandüberschiss gibt, wird dieses mit dem Steuerhaushalt abgedeckt. Der Aufwand und der Ertrag bei der Spezialfinanzierung müssen ausgeglichen sein, falls dies nicht gelingt, könnte man die Gebühren erhöhen (Abfallsack statt 1.70.-, 2.50.-) oder den Aufwand der Aufwandsseite verringern. (Sparmassnahmen)

6.2.2 Passiven

Die Passiven werden in die folgenden Gruppen unterteilt: Fremdkapital Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen Eigenkapital

Unter Fremdkapital werden sämtliche Schulden gegenüber Dritten erfasst (Kreditoren, Darlehen usw.). Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen entstehen dann, wenn gebührenfinanzierte Aufgabenbereiche einen Ertragsüberschuss erwirtschaften. Diese müssen als Verpflichtung gegenüber der einzelnen Spezialfinanzierung zurückgestellt werden. Eigenkapital entsteht, wenn die Laufende Rechnung mit einem Ertragsüberschuss abschliesst. Eigenkapital steht den Gemeinden zur Verfügung, um spätere Aufwandüberschüsse der Laufenden Rechnung decken zu können.

6.3 Verwaltungsrechnung

Die Verwaltungsrechnung wird unterteilt in eine

Investitionsrechnung und eine Laufende Rechnung

6.4 Investitionsrechnung

Sämtliche Investitionsausgaben und -einnahmen werden während des Rechnungsjahres in der Investitionsrechnung erfasst. Beispiele:

Schulhaus Strasse Abwasserleitung Feuerwehrfahrzeug

Alle Werke der Gemeinde, die ihr auch noch in zukünftigen Jahren zur Erfüllung einer Aufgabe zur Verfügung stehen, sind demnach Investitionen. An Investitionen werden oft Beiträge von Dritten (Kanton, Privaten) ausgerichtet. Auch diese direkt mit den Investitionen zusammenhängenden Einnahmen werden der Investitionsrechnung zugewiesen.

6.5 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung umfasst alle Konsumausgaben und die entsprechenden Einnahmen. Darunter fallen alle Aufwendungen und Erträge für die Verwaltung der Gemeinde, Aufwand:

Löhne Büromaterial Baulicher Unterhalt Betriebsstoffe Honorare Unterhalt Schulhaus, Kindergarten

Ertrag:

Steuern Gebühreneinnahmen von Dienstleistungen (z.B. Niederlassungsausweis,

Anmeldungen) sowie die Zinsen für die Schulden und die Abschreibungen. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben schaffen Konsumausgaben keine mehrjährig nutzbaren Gegenwerte. Das Ergebnis der Laufenden Rechnung zeigt, ähnlich wie die Erfolgsrechnung im kaufmännischen Betrieb, den Erfolg.

6.6 Erklären der Aufwände und Erträge

6.6.1 Aufwände (Ausgaben)

Wichtigste Aufwände der öffentlichen Sicherheit sind:

Abstimmungen und Wahlen

Bestattungswesen

Feuerwehr

Zivilschutz

6.6.2 Erträge (Einnahmen)

Wichtigste Erträge der öffentlichen Sicherheit sind:

Bussen

Parkplatzgebühren

Feuerwehrersatzabgabe

Kanzleigebühren (Anmeldung ED, Bescheinigungen)

6.7 Instrumente des Rechnungswesens

Das Rechnungswesen stellt die notwendigen Informationen bereit, die es dem Gemeinderat ermöglichen, Finanzfragen richtig entscheiden zu können. Dafür genügen die Buchhaltung und die Jahresrechnung nicht. Um richtig führen zu können, muss der Gemeinderat vorausschauen und zu beurteilen versuchen, was zukünftig den Finanzhaushalt beeinflussen könnte. Zum Rechnungswesen gehören deshalb die folgenden Instrumente:

6.8 Finanzplan

Der Finanzplan soll einen Überblick über die Entwicklung des Finanzhaushaltes der nächsten vier bis acht Jahre geben. Damit der Finanzplan immer aktuelle Ergebnisse zeigt, muss er rollend nachgeführt werden. Der Finanzplan ist eine Planung und nicht verbindlich.

6.8.1 Erstellung des Finanzplanes: Erstellung: 1. Budgetziele des Gemeinderates (Finanzwirt. Ziele) werden an alle Abteilungen

ausgehändigt Wann? 2. Eingabe Finanzplan im August bei Finanzabteilung 3. Begutachtung der Finanzkommission (Stellen eines Antrages bei Bedarf bei GR)

Wann? 4. Verabschiedung des Finanzplanes durch GR im Oktober (Annahme, Ablehnung) 5. Begutachtung der Geschäftsprüfungskommission (Stellen eines Antrages bei

Bedarf bei GGR) Wann? 6. Verabschiedung des Finanzplanes durch GGR im Dezember (Annahme,

Ablehnung)

Erstellen des Finanzplanes für die Jahre 2013-2017 im Sommer 2012:

6.9 Voranschlag

Der Voranschlag stellt die Grundlage für die Rechnung dar. Der Gemeinderat erstellt den Voranschlag für das nächste Kalenderjahr und ist verbindlich. Erstellung des Voranschlags 1. Budgetziele des Gemeinderates (Finanzwirt. Ziele) werden an alle Abteilungen

ausgehändigt Wann? 2. Eingabe Voranschlag im August bei Finanzabteilung 3. Begutachtung der Finanzkommission (Stellen eines Antrages bei Bedarf bei

GR)Wann? 4. Verabschiedung des Voranschlages durch GR im Oktober(Annahme, Ablehnung) 5. Begutachtung der Geschäftsprüfungskommission (Stellen eines Antrages bei

Bedarf bei GGR) 6. Verabschiedung des Finanzplanes durch GGR im Dezember(Annahme,

Ablehnung)

6.10 Gliederung der Rechnung

Das Harmonisierte Rechnungsmodell strebt an, die Buchhaltungen der öffentlichen Haushalte in der ganzen Schweiz vergleichbar zu machen. Ein wichtiger Bestandteil dieser Harmonisierung ist die einheitliche Gliederung der Bestandes- und Verwaltungsrechnung.

12‘-16‘ 11‘ 12‘

Dez‘ 12

Dez‘ 12

Genehmigung GGR

Kontengliederung der Bestandesrechnung

Kontengliederung der Verwaltungsrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung)

Wegen der Vielfalt der Aufgaben, welche die Gemeinden erfüllen, wird die Verwaltungsrechnung nach zwei verschiedenen Kriterien gegliedert. Die funktionale Gliederung unterteilt die Konten entsprechend den einzelnen Aufgaben (Funktionen). Die institutionelle Gliederung ist in der Gemeinde nach Abteilungen gegliedert.

Nachstehend sind die wichtigsten Aufgaben mit der institutionellen Gliederung dargestellt: 1 Präsidialabteilung 101 Grosser Gemeinderat 102 Gemeinderat 110 Gemeindeschreiberei 112 Planungen 116 Umweltschutz

2 Bildung / Kultur / Sport 210 Sekretariat 220 Beiträge für Kultur und Sport 221 Öffentliche Bibliothek 226 Primarstufe 1. – 6. Schuljahr 236Sekundarstufe 1 (7. – 9. Schuljahr) 241 Schularztdienst 253 Öffentliche Sportanlagen

3 Hochbau 310 Sekretariat 340 Verwaltungsgebäude

4 Tiefbau 410 Sekretariat 425 Werkhof 440 Bau und Unterhalt der Strassen 465 Abfallbewirtschaftung

5 Gemeindebetriebe 510 Sekretariat 520 Wasserversorgung 530 Abwasserentsorgung 540 Freibad

6 Öffentliche Sicherheit 610 Sekretariat 615 Polizeiinspektorat 617 Verkehrswesen 640 Zivilschutz 650 Feuerwehr

7 Soziales 720 Sozialdienst 725 Sozialhilfe 740 AHV-Zweigstelle

8 Vormundschaft / Justiz 810 Sekretariat 830 Jugendamt 850 Amtsvormundschaft

9 Finanz- und Steuerwesen 910 Sekretariat 923 Abschreibungen 930 Finanzausgleich / Teuerungsausgleich 950 Obligatorische periodische Steuern 960 übrige Steuern und Abgaben

Die Artengliederung fasst die Konten entsprechend ihrer Ausgaben- und Einnahmenart zusammen:

Aus der einzelnen Kontonummer ist ersichtlich, welche Art von Ausgabe (oder Einnahme) für welche Aufgabe (Funktion) gemeint ist. Als Beispiel dient das Konto für den Unterhalt der Gemeindestrassen: FUNTIONALE GLIEDERUNG AUFGABENBEREICH 6 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT

AUFGABE 61 SEKRETARIAT

AUFWAND- UND ERTRAGSSTELLE 620 GEMEINDESTRASSENNETZ

6 1 0 . 3 1 0 . 0 1

ARTENGLIEDERUNG KONTENKLASSE 3 AUFWAND LAUFENDE RECHNUNG 4 ERTRAG LAUFENDE RECHNUNG

KONTENGRUPPE 31 SACHAUFWAND

SAMMELKONTO 314 DIENSTLEISTUNGEN DRITTER FÜR DEN BAULICHEN UNTERHALT

DETAILKONTO 00-99 INDIVIDUELL FÜR JEDE GEMEINDE

6.11 Führung des Finanzhaushaltes

6.11.1 Pflichten / Grundsätze

Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die Finanzverwaltung der Gemeinde. Die Führung der Finanzverwaltung obliegt der Finanzverwalterin oder dem Finanzverwalter. Der Gemeinderat umschreibt die Aufgaben aller in der Finanzverwaltung beschäftigten Personen in einem Pflichtenheft.

Die Führung des Finanzhaushaltes beinhaltet nach Art. 57.1 GV

das Rechnungswesen (umfasst Jahresrechnung, Voranschlag, Finanzplanung)

die finanzrechtlichen Zuständigkeiten und Kreditarten die Organisation und Interne Kontrollsystem IKS des Finanzhaushaltes die Rechnungsprüfung Die Grundsätze gemäss Art. 57.2 GV, welche die zuständigen Organe

beachten müssen Gesetzmässigkeit Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit Erhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltgleichgewicht Verursacherfinanzierung Vorteilsabgeltung

6.12 Jahresrechnung

In der Jahresrechnung werden die effektiven Zahlungsströme im laufenden Kalenderjahr erfasst. Die Rechnung ist dasjenige Instrument, das die geplanten Vorgaben im Voranschlag der Verwaltungsrechnung mit der Wirklichkeit vergleicht. Die Jahresrechnung gilt auch als "Rechenschaftsbericht" des Gemeinderates über die Haushaltsführung. Sie weist nach, dass die budgetierten Vorgaben auch eingehalten wurden oder begründet allfällige Abweichungen. Der Gemeinderat und das Kontrollorgan erstellen jährlich eine „Bestätigung der Gemeinde zu Jahresrechnung“. Diese ist vor Ende Juli an das AGR mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt einzureichen. Die Jahresrechnung ist öffentlich. Rechnungsabschluss

Sobald alle Unterlagen vorliegen und die letzten Belege verbucht sind, schliesst die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter die Rechnung ab. Stichtag ist der 31. Dezember. Dabei erstellt sie oder er die Jahresrechnung im Original, das dauernd aufbewahrt werden muss.

Bestätigung der Gemeinde über die Jahresrechnung

Auch der Kanton als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist daran interessiert, dass die Finanzhaushalte der Gemeinden ordnungsgemäss geführt werden. Aus diesem Grund wird die „Bestätigung der Gemeinde über die Jahresrechnung“ eingereicht.

Die Jahresrechnung im zeitlichen Ablauf

Organisation der Gemeinde im Finanzbereich

Das Kontrollorgan ist dem Gemeinderat übergeordnet. Die Mitglieder des Kontrollorganes müssenverwaltungsunabhängig sein. Jede Gemeinde muss ein Kontrollorgan einsetzen.

Die Finanzkommission ist eine ständige Kommission, die den Gemeinderat in Fragen des Finanzhaushalts berät. Sie ist dem Gemeinderat unterstellt. Ob eine Gemeinde eine Finanzkommission einsetzen will, ist freiwillig. Buchführung

Buchhaltungsunterlagen müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Für alle Buchungen muss ein Beleg vorhanden sein. Damit der Beleg die Richtigkeit der Buchung beweisen kann, muss er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Datum ausstellende Stelle leistungsempfangende Stelle Sachverhalt (Leistung) Betrag notwendige Angaben gemäss der Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer.

Alle Belege müssen von den zuständigen Organen kontrolliert, visiert und zur Zahlung angewiesen werden, bevor sie bezahlt und verbucht werden dürfen. Die Buchhaltung wird jeweils am 1. Januar mit den Saldi der Schlussbilanz des Vorjahres eröffnet. Es ist darauf zu achten, dass alle Buchhaltungsunterlagen, Geldbestände und Wertschriften sicher aufbewahrt werden, um sie vor unerlaubten Handlungen (z.B. Diebstahl) und Elementarschäden (z.B. Feuer) zu schützen. Kostenstellen = Oberbegriff

600 Abstimmungen und Wahlen (Verpflegung, Stimm- und Wahlmaterial, Porti, Entschädigung Arbeitsleistungen)

610 Sekretariat 615 Polizeiinspektorat 617 Verkehrswesen 650 Feuerwehr 655 Katastrophenorganisationen 665 Zivilschutzorganisation Bantiger Kalkulationssätze anwenden

Hochbau - Vermietung Schrebergarten Vermietung von Pflanzplätzen in Ostermundigen am Oberen Flurweg. Beispiel:

Hansli Ruedli hat einen Schrebergarten. 1 m2 kostet CHF 3.- Hansli hat einen Schrebergarten in der Grösse von 60 m2, was bedeutet, dass er im Jahr CHF 180.—der Abteilung Hochbau zahlen muss. Finanzwirtschaftliche Ziele

Das wichtigste finanzwirtschaftliche Ziel ist die Erreichung eines ausgeglichenen Finanzhaushalt. (Aufwand + Ertrag) Dabei sollte der Steuerfuss nicht erhöht werden. Massnahmen die vorgenommen werden müssen sein: Kostensenkung, Aufgabenüberprüfung, Finanzplan??? Stimmt das? Mögliche finanzwirtschaftliche Ziele

Beibehaltung des Steuerfusses Der Aufwand darf prozentual nicht mehr als der Ertrag ansteigen. Massnahmen: Kostensenkungen, Aufgabenüberprüfung

Budgeteinhaltung

Die Aufwände dürfen nicht grösser als budgetiert sein. Die Erträge sollten nicht kleiner als budgetiert sein. Massnahmen: Abweichungsanalyse, Vergleichsrechnung Soll-Ist zum vorherigen Jahr.

Verwaltungsrechnun

gBestandesrechnung

Buchhaltung

Laufende Rechnung Investitionsrechnun

g

6.12.1 Grundsätze des Rechnungswesens

Klarheit Wahrheit Genauigkeit Vollständigkeit Bruttoprinzip Gesetzmässigkeit Die Buchhaltung ist zwingend als doppelte Buchhaltung zu führen.

Bestandesrechnung Verwaltungsrechnung (Funktionale Gliederung/ Artengliederung) Laufende Rechnung Investitionsrechnung

Aktiven Passiven Aufwand Ertrag Ausgaben Einnahmen Finanzver

mögen Verwaltun

gsvermögen

Spezialfinanzierung

Bilanzfehlbetrag

Fremdkapital

Spezialfinanzierung

Eigenkapital

Aufwandkonten

Interne Verrechnungen

Ertragskonten

Interne Verrechnungen

Ausgabenkonten

Einnahmekonten

Bestandesrechnung aktiv Bestandesrechnung (=Bilanz) passiv - Finanzvermögen

(=Umlaufvermögen) - Verwaltungsvermögen

(=Anlagevermögen) - Vorschüsse an Spezialfinanzierungen- Bilanzfehlbetrag

- Fremdkapital - Verpflichtungen an

Spezialfinanzierungen - Eigenkapital

6.13 Verwaltungsrechnung

Verwaltungsrechnung Aufwand laufende Rechnung (=Erfolgsrechnung) Ertrag - Alle Aufwandkonten - Interne Verrechnungen - Reingewinn

- Alle Ertragskonten - Interne Verrechnungen - Reinverlust

6.13.1 Investitionsrechnung

Ausgaben Investitionsrechnung Einnahmen - Ausgabenkonten

- Einnahmekonten

Investitionen: Ausgaben mit mehrjähriger Nutzungsdauer Bsp. Grundstückkauf, Erstel lung Hochbauten, Kauf von Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen

7 Steuerwesen

7.1 Die Einkünfte des Gemeinwesens

Das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde inkl. Kirchgemeinde) benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben

bestimmte Geldmittel, die aus vier Quellen fliessen: öffentliche Abgaben privatwirtschaftliche Einkünfte (z.B. Erträge aus eigenen Betrieben) Geldbussen Einzahlungen anderer Gemeinwesen (z.B. Subventionen, Finanzausgleich).

7.1.1 Gebühren

Diese werden für eine bestimmte Inanspruchnahme einer Amtsstelle (z.B. Handelsregisteramt, Zivilstandsamt, Grundbuchamt) oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Schulen, Parkplätze) erhoben. Die Gebühr soll die Kosten der Amtshandlung oder der Einrichtungsbenützung decken. Ersatzabgaben

Diese sind zu entrichten, weil der Abgabepflichtige von einer ihm gegenüber dem Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Leistung (Militärdienst, Feuerwehrdienst) befreit ist. In Gemeinden mit obligatorischer Feuerwehrdienstpflicht gibt es die Feuerwehrdienstersatzabgabe. Öffentliche Abgaben ohne konkrete Gegenleistung (= Steuern) Im Gegensatz zu den vorerwähnten öffentlichen Abgaben ist die Steuer eine öffentliche Abgabe ohne eine konkrete Gegenleistung des Gemeinwesens an den Pflichtigen; in diesem Sinne ist sie voraussetzungslos geschuldet. Die Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Gemeinwesens. Direkte Steuern

Bei direkten Steuern gelangt die Steuerbehörde direkt an den einzelnen Steuerzahler. Die Steuern werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person abgestuft. Massgebend ist in diesem Falle also die Einkommenssituation. "Wer mehr verdient, muss mehr bezahlen." Mit zunehmendem Einkommen und Vermögen steigen die Steuern überdurchschnittlich an. Das wird als Steuerprogression bezeichnet.

Indirekte Steuern

Indirekte Steuern werden aufgrund von einzelnen Handlungen der steuerpflichtigen Person erhoben:

Wirtschaftsverkehrssteuern (Verbrauchssteuern): z.B. Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuern auf Bier und gebrannten Wassern, Zölle Rechtsverkehrssteuern: z.B. Stempelabgabe, Handänderungssteuer Besitzessteuern: z.B. Motorfahrzeugsteuer Hundetaxe Aufwandsteuern: z.B. Nationalstrassenabgabe Autobahnvignette

Steuerpflicht

Nachdem feststeht, wer Steuern erheben darf, stellt sich die Frage, wer diese Steuern zu bezahlen hat. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die im Kanton Bern resp. in einer bernischen Gemeinde Wohnsitz/Sitz haben oder hier beschränkt steuerpflichtig sind. Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen nennt man auch Steuersubjekt. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen

Die persönliche Zugehörigkeit und damit die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern - und in einer bernischen Gemeinde - ist gegeben, wenn eine Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hat

Wohnsitz

Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Absicht dauernden Verbleibens ist an dem Orte gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, d.h. wo sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen am engsten verbunden ist. Das Steuergesetz unterscheidet folgende Formen von Aufenthalt:

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen

Wer ausserhalb des Kantons Bern Wohnsitz hat und sich im Kanton Bern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aufhält, wird im Kanton Bern steuerpflichtig.

Regelmässiger Aufenthalt von mindestens 90 Tagen im Jahr ohne Erwerbstätigkeit

Wenn die aufeinanderfolgenden und nicht wesentlich unterbrochenen 90 Tage Aufenthalt erfüllt sind, ist die Steuerpflicht für die ganze Dauer des Aufenthaltes gegeben, gleichgültig, wo sich der Wohnsitz der Person befindet. Juristische Personen

Eine persönliche Zugehörigkeit ist für die juristischen Personen (AG, Kommandit-AG, GmbH und Genossenschaften bzw. Vereine und Stiftungen) dann gegeben, wenn sie ihren Sitz im Kanton Bern habenoder deren Verwaltung hier geführt wird (Art. 76 StG). Die Steuern nach dem bernischen Steuergesetz Einkommens- und Vermögenssteuer (periodisch)

Diese beiden Steuern werden bei allen natürlichen Personen jährlich erhoben Gewinn- und Kapitalsteuer (periodisch)

Diese werden von den Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), den Genossenschaften sowie den Vereinen und Stiftungen jährlich erhoben. Grundstückgewinnsteuer (einmalig)

Wer Grundstückgewinne erzielt, gleichgültig ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erbschafts- und Schenkungssteuer (einmalig)

Wer Vermögen erbt oder als Schenkung erhält, muss dafür eine Erbschafts- bzw. eine Schenkungssteuer bezahlen.

Steuerstrafrecht (einmalig)

Wer Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzieht, Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern begeht, muss mit Busse oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen Liegenschaftssteuer (periodisch)

Die Gemeinden können von den Grundstücken in ihrer Gemeinde eine Liegenschaftssteuer erheben. Die Liegenschaftssteuer wird jährlich erhoben und beträgt maximal 1,5 ‰ des amtlichen Wertes. Der Ansatz wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen. Die Abzüge

Die der steuerpflichtigen Person zufliessenden Einkünfte sind vorerst ohne irgendwelche Abzüge, also brutto zu erfassen. Das Total dieser Einkünfte wird als Roheinkommen bezeichnet. Da jedoch im Roheinkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person nur ungenügend zum Ausdruck kommt, sollen gewisse Abzüge vorgenommen werden können. Die Steuerperiode

Unter Steuerperiode versteht man den Zeitraum, für welchen die Steuern geschuldet sind. Die Steuerperiode umfasst ein Kalenderjahr. Jedes Kalenderjahr ist ein Steuerjahr. Die Steuer wird aufgrund der Steuererklärung und der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr (= Steuerperiode) bezogen. Ermittlung des steuerbaren Einkommens:

7.2 Berechnung des Steuerbetrages

Nachdem die Veranlagung getroffen wurde, kann der geschuldete Steuerbetrag ermittelt werden. Im Steuergesetz sind die Tarife festgelegt. Deren Ansätze ergeben die einfache Steuer, welche einer Steueranlage von 1,0 Einheiten entspricht. Der Kanton, die Gemeinden und die Kirchgemeinden legen jährlich mit dem Voranschlag ihre Steueranlage (Vielfaches der einfachen Steuer) fest. Je nach Finanzbedarf muss die Steueranlage höher oder tiefer festgelegt werden. Bei den Gemeinden finden wir im Jahr 2011 Steueranlagen von 0,89 - 2,20 Einheiten. Für das Jahr 2011 weist der Kanton Bern eine Steueranlage von 3,06 Einheiten aus. Beispiel: Das steuerbare Einkommen einer alleinstehenden Person beträgt für 2011 CHF 29‘200.-. Gemäss Tarif in Art. 42 StG ergibt dies eine einfache Steuer pro Jahr von CHF 1'072.05. Der Kanton hat eine Steueranlage von 3,06 Einheiten, die Gemeinde 1,7 und die Kirchgemeinde 0,184, total also 4,944 Einheiten. Die Steuer für Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde für ein Jahr beträgt somit: 4,944 Einheiten x CHF 1‘072.05 = CHF 5'300.20.

7.3 Amtliche Bewertung

Der amtliche Wert ist der Steuerwert eines Grundstückes und dient als Grundlage für die Besteuerung des Vermögens sowie bei der Erhebung der Liegenschaftssteuer durch die Gemeinde. Für jedes Grundstück besteht ein Grundstückprotokoll mit den notwendigen Angaben und Berechnungen. Die Protokolle werden bei der Gemeinde aufbewahrt. Aus folgenden Gründen muss ein Grundstück neu bewertet werden: Bauliche Veränderungen, Änderung der Benutzungsart, Errichtung oder Aufhebung von Rechten und Dienstbarkeiten, Begründung von Stockwerkeigentum, Flächenveränderungen, allgemeine Neubewertung. Es ist u.a. die Aufgabe der Gemeinde, diese Neubewertungen zu veranlassen. Der neue amtliche Wert entfaltet bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist, Rechtswirkung.

7.4 Verschiedene Steuertypen

Steuertypen direkte Steuern sind Einkommens- & Vermögenssteuern (jährlich)

indirekte Steuern sind Konsumsteuern (MWST, Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralsteuer) (jeden Konsum zu bezahlen)

7.4.1 direkteSteuern

Gemeinde Kanton Bund Erbschaftssteuer Einkommens- und

Vermögenssteuer (grösste Einnahmequelle)

Einkommenssteuer

Quellensteuer (Personen welche keine Niederlassungserlaubnis haben, wird direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen)

Körperschaftssteuer

Körperschafts- und Kapitalsteuer

Verrechnungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Stempelabgabe (auf best. Rechtsgeschäfte erhoben, WE)

Immobiliengewinnsteuer (Gewinne von Immobilienverkauf)

Wehrpflichtersatz

Lotterie- und Sport-Toto-Gewinnsteuer

Spielbankabgabe

Grundsteuer (Immobiliensteuer) (für Immobilien)

7.4.2 indirekte Steuern (Konsumsteuern)

Bei Konsum bezahlen

Gemeinde Kanton Bund gibt keine sondern Abgaben (Abwasser, Müll, …)

Motorfahrzeugsteuer (in Spez.finanzierung für Lärmschutz, öffentl. Verkehr, Strassenbau,…)

Mehrwertsteuer (grösste Einnahmequelle)

Hundesteuer Tabaksteuer Vergnügungssteuer

(Eintrittspreise) Biersteuer

Lotteriesteuer Mineralölsteuer Kurtaxe in Hotels Alkoholsteuer Wasserkraftsteuer Zölle (keine

Konsumsteuer)

8 Bau‐undPlanungsrecht

8.1 DieAufgabendesBau‐undPlanungsrechts Die Aufgaben des Bau- und Planungsrechtes können grob wie folgt zusammengefasst werden: Schutz des Menschen Schutz der Umwelt Sicherung der öffentlichen Funktionen Planung des Raumes

8.2 DasPlanungsrechtderGemeinden Das Planungsrecht der Gemeinde bezweckt die Durchsetzung der Ziele und Grundsätze des übergeordneten Rechts im örtlichen Bereich und den Einbezug der gemeindeeigenen Anliegen in die Raumplanung.

8.3 DieeinzelnenZonen Landwirtschaftszone (LWZ) Zweck Bezeichnung von Land, das für die Landwirtschaft reserviert ist, für Gartenbau / Rebbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Wohnzonen (W) Zweck Land für den Wohnungsbau an wohnhygienisch guter Lage zur Verfügung stellen. Durch Festlegung der Gestaltung und des Nutzungsmasses wird Einfluss auf das Bild, aber auch auf die Sozialstruktur der Siedlung genommen. Gewerbe, Industrie- oder Arbeitszonen (G, I, A) Zweck Land für stärker störende Betriebe zur Verfügung stellen, auf dem sie ihren Bedürfnissen entsprechende Projekte realisieren können. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZÖN) Zweck Für die Erfüllung der vielfältigen Gemeindeaufgaben (Schulanlagen, Kirchen, Werkhöfe usw.) wird Land benötigt. Dafür können ZÖN ausgeschieden werden. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Zweck Gewisse Bedürfnisse liegen zwar in einem gewissen öffentlichen Interesse, ohne direkt der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen. Eine ZSF kann für Sport- und Freizeitanlagen, Familiengärten und ähnliche Freizeitanlagen ausgeschieden werden. Grünzonen (GrZ) Zweck Grünzonen dienen der Freihaltung von Flächen, sei es von Umgebungen, An- und Aussichten oder im Interesse der Siedlungsgliederung. Nicht im Vordergrund steht ein landwirtschaftliches Interesse. Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Zweck Teile der Bauzonen, deren Überbauung für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist oder die der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen, sind als Zonen mit Planungspflicht zu bezeichnen. Das Bauen in dieser Zone setzt in der Regel eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus.

8.4 Ortsbild‐undLandschaftsschutzBedeutung Zunehmende Verknappung und Verteuerung des Baulandes schaffen einen Nutzungsdruck, welcher die Gefahr in sich trägt, wertvolle Einzelobjekte (Bauten, Strassen, Brunnen, Bäume,

Fassaden, Dächer), Siedlungsteile oder Landschaften direkt oder durch Zerstörung ihrer Umgebung zu beeinträchtigen oder gar zum Verschwinden zu bringen.

8.5 UmweltschutzinderOrtsplanungDer Schutz unserer Umwelt ist eines der am dringlichsten zu lösenden Probleme. Lärmschutz In der Nacht kreischen Güterzüge, am Morgen braust der Strassenlärm, mittags zischen Fabriken, am Nachmittag knattert der Rasenmäher, beim Einnachten brummt der "Flüster-Jet", die Disco hämmert nachts in unseren Ohren und am Samstag knallts von der Schiessanlage: Unser Alltag ist voller Lärm. Geräusche gehören zwar zum Leben, zu viele Dezibel sind jedoch schädlich. Die Stille muss ihren Raum haben. Der Lärmschutz stellt für die Planungsbehörden einen wichtigen Bereich der Umweltschutzgesetzgebung dar. Wesentliche Aufgaben der Lärmschutzverordnung werden im Rahmen der Ortsplanung erfüllt. Gewässer Natürliche und naturnahe Gewässer sind wichtige und vielfältige Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Sie spielen als natürliche Verbindungselemente auch eine wichtige Rolle in der Vernetzung Von Lebensräumen.

8.6 ÖffentlichesBaurechtUnter dem Begriff "öffentliches Baurecht" fasst das Gesetz die Vorschriften zusammen, welche die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von Bauten und Anlagen und die damit allenfalls verbundenen Nebenfolgen ordnen. Im "Baubewilligungsverfahren" wird von Amtes wegen geprüft, ob ein Bauvorhaben den formellen und den materiellen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes und auch weiteren Vorschriften des öffentlichen Rechtes entspricht. Sind diese "Voraussetzungen des Bauens" (vgl. Kapitel 3.1) eingehalten, so muss das Bauvorhaben bewilligt werden (Rechtsanspruch, vgl. Kapitel 3.1.3). Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den Organen der "Baupolizei" (vgl. Kapitel 0).

8.7 DasBaubewilligungsverfahrenArten von Baubewilligungen Im Baubewilligungsverfahren wird von Amtes wegen geprüft, ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entspricht. Das Baubewilligungsverfahren ist im Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) geregelt. Es werden die folgenden Bewilligungsarten unterschieden: Die kleine Baubewilligung Gestützt auf diese Baubewilligung kann das Bauvorhaben ausgeführt werden. Die kleine Baubewilligung wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuches erteilt. Die ordentliche Baubewilligung Gestützt auf diese Baubewilligung kann das Bauvorhaben ausgeführt werden. Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuches erteilt. Demnach werden alle Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren beurteilt, die nach der Umschreibung im BewD nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden können.

8.8 ZuständigkeitenimBaubewilligungsverfahrenRegierungsstatthalteramt Das Regierungsstatthalteramt ist für die Baubewilligung zuständig, wenn nicht nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung die Gemeinde zuständig ist. Es ist in folgenden drei Fällen immer Baubewilligungsbehörde: Gastgewerbebetriebe Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde Bauvorhaben in Gewässern ohne Gemeindehoheit

8.9 BaueingabeDie Baueingabe, oder anders ausgedrückt, das vollständige Baugesuch, umfasst die folgenden

Unterlagen: Das Baugesuchsformular Das Gesuch für eine Baubewilligung muss bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Dazu sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden. Der Situationsplan Der Situationsplan ist auf einer vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans für das Grundbuch zu erstellen. Allfällige Ausnahmegesuche Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung von Ausnahmen voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Beilagen zum Baubewilligungsgesuch (Nebengesuche) Mit der Baueingabe sind auch die Nebengesuche für weitere Bewilligungen, insbesondere für Bauvorhaben die der Energie- und Umweltgesetzgebung unterstehen, einzureichen. Auch dazu sind die weiteren amtlichen Formulare zwingend zu verwenden. Die Profilierung Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Einreichung der Baueingabe die äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die

8.10 VorläufigeformelleundmateriellePrüfungInnert sieben Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs und der Gesuche für die besonderen Bewilligung nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung vor. Die anschliessende materielle Prüfung, in der Praxis erfolgt diese gleichzeitig mit der vorläufigen Prüfung, verlangt eine inhaltliche Koordination wie auch eine zeitliche koordinierte Abfolge der einzelnen Verfahren.

8.11 Bekanntmachung/AuflageEs gibt zwei Arten der Bekanntmachung, nämlich die Publikation (für ordentliche Baubewilligungen, ausnahmsweise auch für kleine) sowie die schriftliche Mitteilung (nur für kleine Baubewilligungen). Publikation Die Baubewilligungsbehörde macht das Baugesuch und allfällige Ausnahmegesuche durch Veröffentlichung bekannt. Schriftliche Mitteilung Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarschaft, genügt die Mitteilung an diese Personen. Auflage Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentlichung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung.

8.12 EinspracheDie Einsprache im Baubewilligungsverfahren ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern eine Entscheidungshilfe für die Baubewilligungsbehörde.

8.13 BauentscheidVerfügt die Baubewilligungsbehörde über die nötigen Unterlagen, entscheidet sie innert 30 Tagen über das Baugesuch (Bauentscheid oder Gesamtentscheid). Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben die allgemeinen Voraussetzungen der Baubewilligung (vgl. Kapitel 3.1.3) erfüllt. Andernfalls ist das Gesuch abzuweisen (Bauabschlag).

8.14 GemeindebaupolizeibehördeZuständigkeit und Aufgaben

Die Baupolizei ist unter Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der Gemeindebehörde. Zuständig ist die im Baureglement oder im Organisationsreglement der Gemeinde bezeichnete Behörde (z.B. Gemeinderat, Baukommission, Bauinspektor).

8.15 GemeindeliegenschaftenGemeindeverwaltung, Schulanlagen, Spielplätze, Grünanlagen, Sportanlagen, Werkhof, Feuerwehrmagazin, Zivilschutzanlagen, Frei- und Hallenbad sowie Wohn- und Gewerbehäuser bilden das gewohnte Liegenschafts-Inventar einer Gemeinde. Der Wert eines solchen Liegenschafts- Portefeuilles erreicht bald einmal 100 Mio. Franken. Liegenschaften müssen während ihrer Nutzungsphase umsichtig gepflegt und unterhalten werden.

9 ÖffentlicheSicherheit

9.1 NiederlassungundAufenthaltderSchweizer

9.1.1 DieNiederlassungsfreiheit Gemäss Artikel 24 der Bundesverfassung haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Sie haben weiter das Recht, die Schweiz zu verlassen und wieder einzureisen.

9.1.2 DerHeimatschein Der Heimatschein ist ein Zivilstandsdokument. Die Ausstellung eines Heimatscheins erfolgt durch das zuständige Zivilstandsamt des Heimatortes. Jede mündige Person mit Schweizer Bürgerrecht hat Anspruch auf einen Heimatschein. Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis der Schweizer Staatsangehörigen im Inland. Jede im Kanton Bern wohnhafte Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat spätestens nach Erreichung des 18. Altersjahres beziehungsweise wenn sie Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde einen Heimatschein zu hinterlegen.

9.1.3 Niederlassung(polizeilicherWohnsitz) Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden. Die Niedergelassenen haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Niederlassungsausweis. Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer- und Unterstützungswohnsitz bestimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmeldung.

9.1.4 An‐undAbmeldung Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde (Einwohnerkontrolle) persönlich anzumelden.

9.1.5 AusstellungderNiederlassungs‐undAufenthaltsausweise/Gültigkeit Die Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise werden von der Einwohnerkontrolle ausgestellt. Der Niederlassungsausweis ist unbefristet gültig.

9.1.6 ReiseausweisefürSchweizerStaatsangehörige(IdentitätskarteundPass) Identitätskarte und Pass dienen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Der Bund hat entschieden, dass aufgrund der internationalen Entwicklungen nur noch Schweizerpässe mit biometrischen Daten ausgestellt werden.

Für die Beantragung eines Passes oder einer Identitätskarte können die Bürgerinnen und Bürger ein Ausweiszentrum nach Wahl aufsuchen.

9.2 AufenthaltundNiederlassungderAusländer Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. Ausländerinnen und Ausländer haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung.

Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates haben, muss das Bundesamt für Migration (BFM) der Einreisebewilligung sowie der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zustimmen.

9.2.1 EinreiseundAnmeldungderAusländer Die ausländische Person bedarf zur Einreise grundsätzlich eines gültigen Reisepasses oder Identitätskarte und eines Visums. Durch Vereinbarungen mit einzelnen Ländern ist die Visumspflicht abgeschafft. Der Bund hat die Möglichkeit, über unerwünschte Ausländer eine Einreisesperre oder Einreisebeschränkung zu verfügen.

9.3 Anwesenheitsbewilligungen/AngehörigevonEG/EFTA‐Mitgliedsstaaten

9.3.1 AusweisB(grau):Aufenthaltsbewilligung Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

9.3.2 AusweisC(grün):Niederlassungsbewilligung Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration (BFM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

9.3.3 AusweisG(braun):Grenzgängerbewilligung Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und in der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

9.3.4 AusweisL(violett):Kurzaufenthaltsbewilligung Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

9.4 AnwesenheitsbewilligungenfürAngehörigevonDrittstaaten

9.4.1 AusweisB(grau):Aufenthaltsbewilligung Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet.

9.4.2 AusweisC(grün):Niederlassungsbewilligung Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen in der Regel nach einem ununterbrochen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

9.4.3 AusweisL(violett):Kurzaufenthaltsbewilligung Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

9.4.4 AusweisFfürvorläufigAufgenommene Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für zwölf Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils zwölf Monate verlängert werden.

9.4.5 AusweisNfürAsylsuchende Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

9.5 Bürgerrecht

9.5.1 ErwerbdesSchweizerBürgerrechts Das Schweizer Bürgerrecht kann im ordentlichen Verfahren oder durch die erleichterte Einbürgerung erworben werden.

9.5.2 OrdentlichesEinbürgerungsverfahrenvonausländischenStaatsangehörigen

Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Man kann sich bei der Gemeinde und im Kanton um das Schweizer Bürgerrecht bewerben. Diese haben eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen für die Einbürgerung, welche zusätzlich zu denjenigen des Bundes erfüllt sein müssen.

Das Einbürgerungsgesuch ist bei derjenigen Gemeinde einzureichen, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird. Alle weiteren Vorgänge werden von Amtes wegen eingeleitet.

9.5.2.1 Eignung Eingebürgert werden kann nur, wer:

in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;

die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

9.5.2.2 Einbürgerungsgesuch Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem bei der Gemeinde erhältlichen amtlichen Formular zu stellen.

Wie läuft das Verfahren ab (3-Stufen-Prinzip: Gemeinde – Kanton – Bund)

Ablauf ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

9.5.3 ErleichterteEinbürgerung Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Das Gesuch ist beim Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, einzureichen. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

9.5.4 WeitereGemeindepolizeiaufgaben Die polizeilichen Tätigkeiten der Gemeinden beschränken sich nicht nur auf die bisher behandelten Aufgaben gemäss Polizeigesetz. Sie gehen auch weit über die konkrete Gefahrenabwehr hinaus. Die Gemeinden sind in grossem Mass als vollziehende Instanz in der umfangreichen kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsgesetzgebung eingesetzt.

9.5.5 HandelundGewerbe Gestützt auf das kantonale Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) sind Einschränkungen gewerblicher Tätigkeiten nur zulässig, wenn sie dem Schutz der

öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren dienen, verhältnismässig sind und den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten.

9.5.6 Sonntagsruhe Das kantonale Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.

9.5.7 Ladenöffnung Einen eigenen Abschnitt widmet das HGG der Ladenöffnung. Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 17.00 Uhr offen halten. An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).

9.5.8 GastgewerbeundHandelmitalkoholischenGetränken Vor der Neueröffnung eines Gastgewerbebetriebes oder bei einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Betriebes (z.B. Beantragen einer generellen Überzeitbewilligung) muss ein Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchgeführt werden. Bewilligungsbehörde in diesem Verfahren ist der Regierungsstatthalter. Im Anschluss an die Betriebsabnahme (baurechtlich und lebensmittelpolizeilich) wird eine auf die verantwortliche Person lautende Betriebsbewilligung ausgestellt. Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist teilweise an bestimmte Bedingungen (z.B. Besitz eines Fähigkeitsausweises) gebunden.

Die Gemeinden haben im Gastgewerbewesen primär Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu erfüllen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes und des Schutzes vor dem Passivrauchen.

9.5.9 SchutzvordemPassivrauchen In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten. Dazu gehören insbesondere

Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,

Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

9.5.10 FriedhofundBestattung Das eidgenössische und kantonale Recht lässt den Gemeinden oder den Trägern des Friedhof- und Begräbniswesens (z.B. Gemeindeverband) weitgehend freie Hand. Es greift nur dort mit zwingenden Vorschriften ein, wo dies nötig ist, namentlich aus gesundheitspolizeilichen Gründen.

Die Erstellung und der Betrieb eines Friedhofes gehen zu Lasten der Gemeinde.

9.5.11 Fundbüro Die Gemeinden sind für die Entgegennahme von Fundanzeigen und –sachen sowie für die Verwertung gefundener Sachen zuständig.

Wer eine verlorene Sache findet, ist verpflichtet, den Eigentümer oder die Eigentümerin davon zu benachrichtigen.

9.5.12 Hundehaltung Eine Haftpflichtversicherung wird für alle Hundehaltenden obligatorisch.

Die Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde werden auch mit dem neuen Gesetz vielfältig sein, siekönnen aber die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen nicht selber verfügen. Diese Zuständigkeit liegt bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern. Den Gemeinden verbleiben Aufgaben wie

allgemeine Kontrollaufgaben

die Meldung von Vorfällen (Bisse, aggressive Tiere, Tierhaltung, fehlende Versicherung usw.)

das Überwachen der Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Hundegesetz (z.B. Schulanlagen, öffentliche Verkehrsmittel usw.)

das Bestimmen von weiteren Orten an denen die Leinenpflicht gelten soll

die Bezeichnung von Orten, zu denen Hunde keinen Zutritt haben

die Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundetaxe

das Festsetzen der Busse gegen Hundehaltende, wenn diese bewirken oder zu bewirken versuchen, dass die Erhebung der Hundetaxe zu Unrecht unterbleibt oder die Hundetaxe unrechtmässig rückerstattet oder ungerechtfertigt erlassen wird.

9.6 Bevölkerungsschutz Der Bevölkerungsschutz entspringt dem Gedanken, wichtige Organisationen in der Bekämpfung von Katastrophen und Notlagen unter eine gemeinsame Führung zu stellen.

Bei Bedarf können weitere Institutionen, private Organisationen und Unternehmen, Zivildienstleistende sowie die Armee den Bevölkerungsschutz unterstützen.

10 Verwaltungsverfahren

10.1 Verfügungen Schriftstücke von Behörden und der Verwaltung sind oft rechtswirksam, d.h. sie verlangen vom Empfänger etwas oder erteilen ihm ein Recht. Deshalb sind sie an eine bestimmte Form gebunden und sind auch anfechtbar. Wir unterscheiden zwischen Beschluss (verfasst von einer Behörde oder Kommission) und Verfügung resp. Entscheid (verfasst von einer Amtsstelle oder Einzelperson). Damit der Beschluss oder die Verfügung gültig ist muss Folgendes enthalten sein: - Erlassende Person - Datum - Titel - Sachverhalt - Schlussfolgerungen - Ausformulierter Beschluss mit der Anordnung - Allfällige Auflagen und Bedingungen - Kosten - Rechtsmittel - Adressaten - Unterschrift - Evtl. Stempel - Versanddatum

10.2 Beschwerdeverfahren Eine Verfügung resp. ein Beschluss kann angefechtet werden

10.2.1 Einsprache Internes Rechtsmittel bei der Exekutive, d.h. sie richtet sich an die Verwaltungsinstanz, welche den Verwaltungsakt erlassen hat.

10.2.2 Rekurs/Beschwerde Ordentliches Rechtsmittel an die nächsthöhere Verwaltungsinstanz oder an ein Gericht.

10.2.3 Beschwerde Ordentliches Rechtsmittel gegen den Entscheid einer Verwaltungsinstanz oder eines Gerichtes.

10.2.4 Rechtsmittelinstanzen - Exekutive der Gemeinde

- Exekutive des Bezirks - Rekurs Kommissionen - Exekutive des Kantons - Verwaltungsgericht - Bundesgericht

10.2.5 Rechtsmittelfristen Rekurs und Beschwerde an die nächsthöhere Instanz müssen in der Regel innert 20 bis 30 Tagen erfolgen. Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Die Frist berechnet sich ab Erhalt des Entscheides, resp. das Publikationsdatum. Nach Ablauf der Frist wird der Verwaltungsakt rechtskräftig und kann vollzogen werden.

Rechtsmittelfristen

festgesetzte Fristen können nicht erstreckt

werden

30 Tage Sachgesch

äft

10 Tage Wahlgeschäft

Frist beginnt ab Erhalt Entscheid

oder Datum Publikation

11 DieöffentlicheVerwaltungalsBetriebundBranche

11.1 MerkmaleeinesBetriebs- Herstellen materieller oder

immaterieller Produkte (Menge, Qualität, Marktstellung)

- Zusammensetzung der Kundschaft (Beziehung zur Kundschaft, Anspruch verhalten)

- Art der Lieferanten

- Zusammensetzung der Belegschaft (Anzahl, Qualifikation)

- Art der Betriebsleitung - Art der Standorte - Art der Infrastruktur - Art der internen Organisation

11.1.1 DefinitionProdukt Ein Produkt ist das Ergebnis eines betrieblichen Prozesses, es kann materiell oder immateriell sein.

11.1.2 DefinitionBetrieb Organisatorische Einheit eines Unternehmens. Ist in gewisser Form selbstständig, aber ohne Rechtspersönlichkeit. Ein Betrieb dient zur Erreichung bestimmter Ziele (Fertigungsstätte, Filialen, Verwaltungseinheiten), deshalb stehen eher die Produktionsbedingungen im Blickfeld, hingegen bei der Unternehmung steht das unternehmerische Denken und Handeln (Führungsfragen, Marktstellung, Wettbewerb) im Vordergrund.

11.2 BetrieblicheMerkmaleöffentlicherVerwaltungenDienstleistungen erbringen und Kundenbeziehungen pflegen als Leistungsverwaltung und Eingriffsverwaltung. Haupttätigkeitsbereiche: - Bildung - Gesundheit - Soziale Wohlfahrt - Öffentliche Sicherheit - Verkehr - Volkswirtschaft - Umwelt und Raumordnung - Kultur und Freizeit

11.3 QualitätssicherungimBetrieb Unter Qualitätssicherung versteht man organisatorische (Checkliste, Gegenlesen) und technische (Materialprüfung) Massnahmen, die die Qualität von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten sollen. Um grössere Fehlproduktionen zu vermeiden und um konkurrenzfähig zu sein, entwickelte die Wissenschaft ein Managementkonzept, das Total Quality Management (TQM). Es basiert auf drei Säulen: Menschen, Prozesse und Ergebnisse: Durch ein Einbinden aller Mitarbeiter in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess sollen bessere Ergebnisse erzielt werden. Beispiele anderer Managementsysteme: Management by Objectives (MbO= Führen durch Zielvereinbarung) oder New Public Management (NPM). Beispiele von Qualitätssicherungs-Systemen basierend auf TQM - ISO 9000: weltweit gültiges Normengefüge für Qualitäts- und Umweltmanagement. - EFQM-Modell: European Foundation for Quality Management - Q2E: Ein Qualitätsmanagementsystem im Unterrichtsbereich. Neben der systematischen Qualitätssicherung werden in den Verwaltungen aber auch noch traditionelle, eher isolierte Qualitätssicherungs-Instrumente gebraucht: - Periodisches Mitarbeitergespräch - Kontroll- oder Prüfstellen (RPK, GPK, GR)

11.4 DieöffentlicheVerwaltungalsBrancheEine Branche bilden die Unternehmen, die für denselben Markt gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen herstellen resp. anbieten.

11.5 InformationsquellenzurBranchenentwicklung:- Tageszeitungen - Radio - TV - Internet - Personalzeitung - Verbände Wer beeinflusst die Arbeit öffentlicher Verwaltungen? Exekutive, Legislative, Judikative, Souverän, gegenseitige Beeinflussung der drei Ebenen Bund, Kanton, Gemeinde Wodurch wird die Arbeit öffentlicher Verwaltungen beeinflusst? Volksabstimmungen, Gesetzesänderungen, neue Gesetze, parlamentarische Vorstässe, Beschlüsse der Exekutive, Gerichtsurteile, finanzielle Vorgaben Welche prägenden Einflüsse gibt es sonst noch? Mitarbeitende, öffentliche Meinung, Presse, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft allgemein

12 KundenorientierungundNewPublicManagement

12.1 VomDienstamStaatzumDienstanderKundschaft Bis vor kurzem war der Staat ein Obrigkeitsstaat. Verwaltungen waren über Jahrhunderte reine Vollzugsorgane, welche die strikte Einhaltung der Gesetze und Regelungen überwachten, die korrekte Abwicklung der Verwaltungsvorgänge sicher stellten und relevante Daten registrierten. In den Vergangenen Jahrzehnten hat sich das Bild vom obrigkeitlichen Staat zum Dienstleistungsstaat entwickelt. Die öffentliche Hand nimmt heute bedeutend mehr unterstützende und schützende Aufgaben wahr. Durch Vereinfachen, Straffen und koordinieren von Verfahren versucht man sich von den bisherigen, primär auf die Bedürfnisse des Staates ausgerichteten Rollen zu lösen und sich zunehmend in den Dienst der Bürger zu stellen.

12.2 GliederungderKundenundAnspruchsgruppen Interne Anspruchsgruppen: Mitarbeiter, interne Stellen Externe Anspruchsgruppen: Bürger, politische Organe, öffentliche Institutionen, Verbände, Interessensgruppen, Sozialpartner, Lieferanten, Kooperationspartner, Presse, Medien

12.3 DieöffentlicheVerwaltungundunternehmerischeElementeNPM Ziele des NPM: - Leistungsorientierung: Qualitativ einwandfrei, zur richtigen Zeit, in der richtigen Menge

mit angepassten finanziellen Mitteln - Wirkungsorientierung: Kundenorientierung. Mit Leistungen politisch angestrebte

Wirkung erzielen - Kostenorientierung: sparsamer Umgang mit knapper werdenden Ressourcen ->

Kostentransparenz und Kostenbewusstsein - Führungsorientierung: starke Führung mit mehr Handlungsspielraum Leistungen und deren Auswirkungen richten sich nach den Bedürfnissen der Bürger, Ressourcen werden möglichst effizient eingesetzt. Im Zentrum stehen die Leistungen in der gewünschten Menge und Qualität sowie die damit erzielten Wirkungen. Nicht wie eine Leistung erbracht wird, steht im Vordergrund, sondern was der Bürger erhält. Grundsätze des NPM: - Kundenorientierung - Leistungs- und Wirkungssteuerung (Resultate statt Regeln) - Verknüpfung der Leistungs- und Wirkungsseite mit der Finanzseite (Wettbewerb statt

Monopol) - Einführung von Marktelementen (Leistungen optimieren und Kosten senken) - Delegation von Verantwortung (Eigenverantwortlichkeit statt Hierarchie) - Trennung von politischen Zielsetzungen und Politikumsetzungen (Trennung der

Aufgaben von Politik und Verwaltung)

Vorteile NPM: - Bessere Entscheidungsgrundlagen für die Politik: Durch eine systematische

Dokumentation von Kosten-, Leistungs- und Wirkungsinformationen für jede Leistung der Verwaltung

- Verbesserung der Dienstleistungsqualität öffentlicher Verwaltungen - Herausforderung für das Personal, mehr Verantwortung zu tragen und grösseren

Entscheidungsspielraum zu gewinnen - Flexibler handelnde Verwaltung

13 DieöffentlicheVerwaltungundihrPersonal

13.1 LeitbildeinesUnternehmensMit einem Leitbild will ein Unternehmen seine Ziele und Absichten nach innen und aussen kundtun. Nach innen: Damit soll den Mitarbeitenden Sinnhaftigkeit und Ganzheitlichkeit der Unternehmensabsichten und Aktivitäten sichtbar gemacht werden. Nach aussen: Vertrauen schaffen bei den übrigen Anspruchsgruppen. Leitbilder können als Orientierungshilfen, eine Art Verfassung gesehen werden, die das Verhalten aller Mitarbeitenden regelt. 3 wesentliche Bestandteile: - Geschäftspolitische Inhalte: Tätigkeitsfeld, Unternehmensziele, Ausrichtung - Aufgabenspezifische Inhalte: Teilbereiche des Unternehmens - Adressatenspezifische Inhalte: interne und externe Anspruchsgruppen

13.2 EinstellungvonUnternehmenihrenMitarbeitendenundihrenFührungskräftengegenüber

Ein Leitbild ist eine sichtbare Visitenkarte eines Unternehmens beeinflusst von der Unternehmenskultur. Unternehmenskultur ist die spürbare Visitenkarte eines Unternehmens, der Stil des Hauses.

13.3 StellenbeschreibungSie enthält folgende Punkte Ziel und Zweck der Stelle Aufgaben Verantwortung Kompetenzen Hierarchische Stellung

13.4 StelleninseratverfassenEs enthält folgende Informationen Unternehmen Zu besetzende Position Anforderungen Anreiz (wir bieten) Bewerbungsmodalitäten (wo und wie) Ein Stelleninserat soll lebendig sein und die Leute ansprechen AIDA: Attention Interest Desire Action GIULIO Glaubwürdigkeit Informationen Unverwechselbarkeit Lesbarkeit Identität Optik

14 SozialversicherungenDie Sozialversicherungen bilden den Kern der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Jede Person, die in der Schweiz wohnt und/oder arbeitet, ist von den Sozialversicherungen in irgendeiner Weise betroffen. Als Beitragszahlende sorgen verschiedene Personen (Erwerbstätige, Nichterwerbstätige, Arbeitgebende) und das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden mit Steuergeldern) dafür, dass Leistungen, auf die ein Anspruch entstehen kann, finanziert werden.

In einer Versicherung entsteht ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gefahrengemeinschaft. Dies führt zu einer gegenseitigen Deckung (Einer für Alle, Alle für Einen).

14.1 FinanzierungderAHV/IV Die Finanzierung erfolgt nach dem Ausgaben-Umlageverfahren. Das heisst, die in einer Periode eingenommenen Beiträge werden zur Deckung der AHV/lV-Leistungen derselben Periode verwendet.

Neben den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgebenden (je zur Hälfte) tragen der Bund (Mehrwertsteuer (IV), Tabakzölle, fiskalische Abgaben auf gebrannten Wassern und aus dem Betrieb von Spielbanken) und die Kantone/ Gemeinden je nach deren Finanzkraft zur Finanzierung der AHV/IV bei.

Arbeitgebende

Die Arbeitgebenden sind gesetzlich verpflichtet, von allen ausbezahlten Löhnen und lohnähnlichen Leistungen die Arbeitnehmendenbeiträge abzuziehen und sie, zusammen mit ihrem Beitrag, an ihre AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Verbandsausgleichskassen

Bei den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören (z. Bsp. Ausgleichskassen Baumeister, Maschinen, Berner Arbeitgeber).

Kantonale Ausgleichskassen

Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen (z. B. vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, IV-Rentenbeziehende, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose) und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (Arbeitgebende mit Domizil im Ausland) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen, wobei der Wohnsitz massgebend ist.

14.2 Beitragspflicht Die AHV/lV/EO-Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach Erreichen des 17. Altersjahres; für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres.

Wenn jemand aus irgendwelchen Gründen seine Beitragspflicht nicht dauernd erfüllt hat - wenn also die Zahlungen für gewisse Jahre fehlen- so wird die Höhe der Rente anteilsmässig gekürzt. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente.

14.3 LeistungenderAlters‐undHinterlassenenversicherung(AHV) Leistungsarten

Die AHV kennt folgende Leistungsarten:

Sachleistungen

- Hilfsmittel

Geldleistungen

- Renten (Alters- und Hinterlassenenrenten)

- Hilflosenentschädigungen für Altersrentner/innen

Beiträge zur Förderung der Altershilfe

Renten

Altersrenten

Anspruch auf Altersrente haben Frauen, die das 64. Altersjahr und Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Rente bis zu zwei Jahre vorzubeziehen oder maximal fünf Jahre aufzuschieben. Während ein Vorbezug eine lebenslange Kürzung der Altersrente zur Folge hat, wird bei einem Aufschub ein Rentenzuschlag gewährt.

Hinterlassenenrenten

Im Falle des Todes eines Ehegatten oder einer Ehegattin wird unter gewissen Voraussetzungen eine Witwen- bzw. Witwerrente im Umfang von 80 % der Altersrente der verstorbenen Person gewährt. Kinder, die ihren Vater oder ihre Mutter verlieren, erhalten eine Waisenrente im Umfang von 40 % der Altersrente. Sie wird wie die Kinderrente bis zum vollendeten 18. respektive 25. Altersjahr ausgerichtet. Sind beide Elternteile verstorben, werden für jedes Kind zwei Waisenrenten bis 60 % der maximalen Altersrente ausbezahlt.

Hilflosenentschädigung für Altersrentner/innen

Zusätzlich zu der AHV-Rente wird erwachsenen Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedürfen, eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Der Anspruch entsteht nach einem Jahr mit mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit. Die Leistung ist von der finanziellen Situation der versicherten Person unabhängig.

14.4 LeistungenderInvalidenversicherung Anspruchsberechtigte Personen

Die lnvalidenversicherung wurde in enger Anlehnung an die AHV eingeführt. Der Versichertenkreis und die Art der Beitragserhebung über Lohnprozente stimmen mit jenen der AHV überein. Als lnvalidität im Sinne der lV gilt die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (z.B. im Haushalt). Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) andauern. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles ist. Die Invalidität setzt drei Elemente voraus:

einen Gesundheitsschaden (medizinisches Element);

eine Erwerbsunfähigkeit (wirtschaftliches Element);

einen direkten Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Erwerbsunfähigkeit (kausales Element).

Leistungsarten

Die Invalidenversicherung kennt folgende Leistungsarten:

Sachleistungen

- Eingliederungsmassnahmen

- Hilfsmittel

Geldleistungen

- Taggelder

- Renten

- Hilflosenentschädigungen

Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe

Eingliederungsmassnahmen

Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Die Behandlung von Geburtsgebrechen sowie Massnahmen für die Sonderschulung und Betreuung hilfloser Versicherter vor dem 20. Altersjahr werden hingegen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben gewährt.

14.5 ErwerbsersatzfürDienstleistendeundbeiMutterschaft(EO) Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende

Anspruchsberechtigte Personen

Die Erwerbsersatzordnung bezweckt die teilweise Kompensation des Verdienstausfalles von Personen, die in der Schweizer Armee, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst, im Zivilschutz, als Teilnehmende von Leiterkursen „Jugend und Sport“ oder in Jungschützenleiterkursen Dienst leisten.

Kinderzulagen

Zusätzlich zur Grundentschädigung erhalten Dienstleistende eine feste Kinderzulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, wird die Zulage bis längstens zum 25. Altersjahr gewährt. Wegen der Begrenzung der Gesamtentschädigung kann diese Zulage nicht in jedem Fall für alle Kinder ausgerichtet werden.

Zulage für Betreuungskosten

Dienstleistende, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf die Vergütung der durch den Dienst entstanden Mehrauslagen an Kinderbetreuung.

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Seit 1. Juli 2005 haben erwerbstätige Mütter Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Zur Mutterschaftsentschädigung werden keine Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten oder Betriebszulagen gewährt.

Damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann, muss die Mutter neun Monate vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

14.6 ErgänzungsleistungenzurAHV/IV(EL) Ergänzungsleistungen werden durch den Bund und die Kantone ausgerichtet und sollen zusammen mit den übrigen Einkünften in angemessener Weise den Existenzbedarf der Betagten, Hinterlassenen und lnvaliden decken. Die Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfeleistungen oder Versicherungsleistungen, sondern Bedarfsleistungen.

Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone vollzogen und ausschliesslich durch Steuergelder finanziert.

14.7 Familienzulagen Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) schreibt Kinderzulagen von Fr. 200.00 und Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 vor. Im Kanton Bern wurden diese auf Fr. 230.00 (Kinderzulagen, Stand 2009) bzw. Fr. 290.00 (Ausbildungszulagen, Stand 2009) erhöht. Zusätzlich können die einzelnen Familienausgleichskassen weitere oder höhere Zulagen vorsehen.

14.8 Sozialversicherungen Sozialversicherungen sollen Folgen der soz. Risiken gleichmässig verteilen Prinzip der Solidarität Abk. Name Beschreibung Gründung In

Kraft MVG Militärversicherung Hat ihre Bedeutung verloren,

heute sind Soldaten noch gegen Krankheit und Unfälle während des Dienstes versichert

1874 1902

KVG/ UVG

Kranken- und Unfallversicherung

Übernimmt die Kosten für die medizinische Versorgung

1890 1913

AHV Alters- und Hinter- bliebenenversicherung

Zahlt Renten an Personen, die das Rentenalter erreicht haben. Die Höhe der Rente wird nach den Beiträgen bemessen. Zahlt Renten auch an Verwitwete, Waisen und Halbwaisen.

1925 1948

MSVG Mutterschaftsversicherung Ist in der Verfassung verankert, wurde aber noch nicht realisiert

1945 -

ALV Arbeitslosenversicherung Deckt den Einkommensverlust von Arbeitslosen Personen über einen bestimmten Zeitraum

1947 1952

KG Kinderzulage Die Ausgleichskasse überweist einen feststehenden monatlichen Betrag für jedes Kind

1945 1953

EO Erwerbsausfallent- schädigung

Ist eine Versicherung für Personen im Militär- oder Zivildienst und deckt für diese Zeit den Erwerbsausfall

1947 1953

IV Invalidenversicherung Übernimmt die Kosten für die Pflege und Ausbildung von Personen, die von Geburt an behindert sind. Personen, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls behindert sind, erhalten eine Rente, oder es werden die Kosten für Massnahmen zu ihrer beruflichen Wiedereingliederung übernommen.

1925 1960

EL Ergänzungsleistungen Wird zusätzlich zu AHV/IV ausgezahlt und sollte die Rente auf ein anerkanntes Mindestniveau anheben

1925 1966

BVG Berufliche Vorsorge Zweite Säule, gemeinsam mit der ersten Säule sollte sie eine Rente, in der Höhe von 80% des letzten Einkommens gewährleisten

1972 1985

14.9 Sozialhilfe Zweck Sicher die Existenz von bedürftigen Personen, unterstützt deren ökonomische und persönliche Unabhängigkeit und gewährleistet deren soziale und berufliche Integration. Daher wird in zwei Existenzminimen unterschieden: Das absolute Existenzminimum: dient der Sicherung des physischen Überlebens. Das soziale Minimum: gewährleistet die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben Wer kann Sozialhilfe in Anspruch nehmen? Eine Person kann nur dann Sozialhilfe beantragen, wenn sie kein Recht oder kein Recht mehr auf die Leistungen anderer Sozialversicherungen besitzt. Eine Person unter 18 kann keine Sozialhilfe beantragen, da die Eltern unterhaltspflichtig sind, können diese ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, liegt es an ihnen einen Antrag zu stellen. 4 Typen von Sozialhilfe Bevorschussung durch Sozialhilfe Ergänzungsleistungen Reine Sozialhilfe Zahlungen aus Hilfsfonds