13.056 n StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer D.… · 13.056 n StGB und MStG....

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e-parl 14.05.2014 09:23 13.056 - 11 - 1 - Nationalrat 13.056 n StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer Frühjahrssession 2014 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Aus- länderinnen und Ausländer) Änderung vom … Die Bundesversammlung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013 1 , beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1 BBl 2013 5975 I Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2014 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Entwurf des Bundesrates vom 26. Juni 2013 Geltendes Recht

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e-parl 14.05.2014 09:23

13.056 - 11

- 1 -Nationalrat

13.056 n StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer

Frühjahrssession 2014

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz(Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Aus-länderinnen und Ausländer)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 BBl 2013 5975

I

Beschluss des Nationalrates

vom 20. März 2014

Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist

Entwurf des Bundesrates

vom 26. Juni 2013

Geltendes Recht

e-parl 14.05.2014 09:23 - 2 -

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1. Strafgesetzbuch2

Art. 66a (neu)1a. Landesver weisung.a. Voraussetzungen

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5–15 Jahre des Landes:a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Raub (Art. 140), Menschenhandel (Art. 182), Vergewaltigung (Art. 190) oder ein ande-res Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Ver brechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchst strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;b. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);

c. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozial-hilfe, unrechtmässiger Bezug von Leis-tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);d. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quel-lensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abga-ben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;

2 SR 311.03 SR 313.0

Art. 66a

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz:a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113);abis. schwere Körperverletzung (Art. 122), Gefährdung des Lebens (Art. 129);ater. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässi-ger Betrug (Art. 146 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbs-mässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);

b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139), der Sachbeschädigung (Art. 144) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186); c. Betrug (Art. 146) im Bereich der Sozial-hilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Art. 148a Abs. 1);

d. Streichen

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e. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514.

4 SR 812.121

dbis. Menschenhandel (Art. 182), qualifi-zierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);dter. sexuelle Nötigung (Art. 189), Ver-gewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195);dquater. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j);e. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittel-gesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).

1bis Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechts-kräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verur-teilt:a. einfache Körperverletzung (Art. 123), Aussetzung (Art. 127), Raufhandel (Art. 133), Angriff (Art. 134);b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan-lage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2);c. Hausfriedensbruch (Art. 186) in Verbin-dung mit Sachbeschädigung (Art. 144) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1);d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen,

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Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Por-nografie (Art. 197 Ziff. 3);f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explo-sion (Art. 223 Ziff. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre-cherischer Absicht (Art. 224), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Spreng-stoffen und giftigen Gasen (Art. 226);g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1), Geld-verfälschung (Art. 241 Abs. 1);h. öffentliche Aufforderung zu Verbre-chen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter), Ge-fährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies);i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285), Verweisungsbruch (Art. 291);j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2);k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 BetmG.

1ter Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz 1bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich an-geordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

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2 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessät-zen Geldstrafe oder 720 Stunden gemein-nütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landes-verweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tag-essätzen Geldstrafe, so kann es aus-nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internatio-nalen Menschenrechtsgarantien ges-chützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.

4 Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist mass-gebend dafür, ob eine Prüfung nach Ab-satz 2 oder 3 vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.

1quater Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in ent-schuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.

2 Streichen

3 Streichen

4 Streichen

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Art. 66b (neu)b. Wiederholungsfall

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landes-verweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

Art. 66c (neu)c. Zeitpunkt des Vollzugs

1 Die Landesverweisung gilt ab Rechtsk-raft des Urteils.

2 Vor dem Vollzug der Landesverweis-ung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.

3 Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufge-hoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.

Art. 66bb. Ausreisefrist und Einreiseverbot

1a Mit der Anordnung einer Landesverwei-sung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.

1b Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 66a Absatz 1, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre an.

1 Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

Art. 66c

2 Die Landesverweisung ist im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung bezie-hungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen

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4 Wird die mit einer Landesverweis-ung belegte Person für den Straf- und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.

5 Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.

Art. 66d (neu)d. Aufschub des Vollzugs

1 Die zuständige Behörde schiebt den Vol-lzug der Landesverweisung auf, wenn:a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen ge-fährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 nicht auf das Rückschiebungsver-bot berufen kann;b. dem Betroffenen Folter oder eine an-dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

2 Die zuständige Behörde überprüft peri-odisch, ob die Voraussetzungen für den Aufschub des Vollzugs der Landesver-weisung noch gegeben sind.

5 SR 142.31

Art. 66d

1 Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.

2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 8 -

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Art. 105 Keine oder bedingte Anwend-barkeit

1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimm-ten Fällen bestraft.

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz aus-drücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 105 Abs. 1

1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a–66d) sowie über die Verantwortlich-keit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

Art. 148a (neu)Unrechtmässiger Bezug von Leistun-gen einer Sozial versicherung oder der Sozialhilfe

1 Wer jemanden durch unwahre oder un-vollständige Angaben, durch Verschwei-gen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so-dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

3 Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Ta-gen. Der Entscheid kann an das zustän-dige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmit-tels; der Entscheid ist endgültig.

Art. 105

1 ...

.., über die Landesverweisung (Art. 66a–66e) sowie über die Verantwortlich-keit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

Art. 148a Sozialmissbrauch

1 Wer für sich oder andere durch unwah-re oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken

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Art. 367Bearbeitung der Daten und Einsicht

1 Folgende Behörden bearbeiten im Re-gister Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1–3:a. das Bundesamt für Justiz;b. die Strafjustizbehörden;c. die Militärjustizbehörden;d. die Strafvollzugsbehörden;e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Ab-rufverfahren Einsicht in die Personenda-ten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:a. die Behörden nach Absatz 1;b. die Bundesanwaltschaft;c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-fahren;d. der Führungsstab der Armee;e. das Bundesamt für Migration;f. …g. die kantonalen Fremdenpolizeibehör-den;h. die für den Strassenverkehr zuständi-gen Behörden der Kantone;i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicher-heitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgeset-zes vom 21. März 1997 über Massnah-men zur Wahrung der inneren Sicherheit;j. die Vollzugsstelle für den Zivildienst;

bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Art. 367 Abs. 2ter, 2quater, 2quinquies, 2sexies und 2septies (neu)

versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen kann auf Busse er-kannt werden.

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k. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone;l. die Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozes-sualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

2bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Per-sonendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c nehmen:a. der Führungsstab der Armee zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutie-rung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG, zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlas-sung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG; b. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personen-sicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesge-setzes vom 21. März 1997 über Massnah-men zur Wahrung der inneren Sicherheit; c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a);d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Registerführung;e. Strafvollzugsbehörden für die Durch-führung des Straf- und Massnahmenvoll-zuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c).

2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buch-staben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung

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2ter Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–p erwähnten Zwecken unverzüglich alle:a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;b. freiheitsentziehenden Massnahmen;c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.

2quater Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2ter registrierten Schwei-zerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.

2quinquies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quater können über eine elek-tronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.

2sexies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen.

3 Der Bundesrat kann, wenn es die An-zahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-tragten bis zur Inkraftsetzung der Rechts-

enthalten, so lange einsehen, als die bet-roffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsicht massgebend.

2quater Bisheriger Absatz 2ter

2quinquies Gemeldet werden die Persona-lien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.

2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.

2septies Bisheriger Absatz 2sexies

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grundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e und l bearbeitet werden.

4bis Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personenda-ten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.

4ter Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafverfah-ren nehmen.

5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbei-tung der Daten im Register eine Koordi-nationsstelle.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:a. die Verantwortung für die Datenbear-beitung;b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;c. die Zusammenarbeit mit den betroffe-nen Behörden;d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betrof-fenen Personen;

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f. die Datensicherheit;g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Perso-nendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Art. 369Entfernung des Eintrags

1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthal-ten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstri-chen sind:a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;d. zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetra-genen Freiheitsstrafe.

3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den

Art. 369 Abs. 5bis (neu)

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Artikeln 59–61 und 64;b. zehn Jahren bei geschlossener Un-terbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG;c. sieben Jahren bei offener Unterbrin-gung in einer Einrichtung oder bei Privat-personen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.

4bis Urteile, die eine ambulante Behand-lung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambu-lante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristbe-rechnung nach den Absätzen 1–4 nicht möglich ist.

4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66–67b oder nach den Artikeln 48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes7 in der Fassung vom 21. März 2003 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.

6 Der Fristenlauf beginnt:a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil

5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betrof-fenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1–5 stellen.

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rechtlich vollstreckbar wird;b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene end-gültig aus der Massnahme entlassen ist.7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.

8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

Art. 371Strafregisterauszug für Privatpersonen

1 Jede Person kann beim schweize-rischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertre-tungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 verhängt wurde.

2 Urteile betreffend Jugendliche erschei-nen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafre-gisterauszug aufzunehmen sind.

3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 massge-benden Dauer abgelaufen sind.

3bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probe-zeit bewährt hat.

Art. 371 Abs. 3, 4, 4bis (neu) und 5

3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abge-laufen sind.

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4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregis-terauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

5 Nach Ablauf der Frist nach den Absät-zen 3 und 4 bleibt das Urteil im Strafre-gisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregi-sterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Arti-kel 369 Absätze 1–5 und 6 massgeben-den Dauer abgelaufen ist.

4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregi-sterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.

5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276

Art. 49a (neu)1a. Landesverweisunga. Voraussetzungen

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der folgenden Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe verurteilt wird, für 5–15 Jahre des Landes:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Raub (Art. 132), Vergewaltigung (Art. 154) oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leb-en, gegen das Vermögen, gegen die Frei-heit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern diese Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;6 SR 321.0

Art. 49a

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhän-gig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117);abis. schwere Körperverletzung (Art. 121);ater. qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4), Raub (Art. 132), gewerbsmässi-ger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2, 3 und 4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2);

e-parl 14.05.2014 09:23 - 17 -

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b. Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152).

b. Einbruch in kumulativer Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 131), der Sachbeschädigung (Art. 134) und des Hausfriedensbruchs (Art. 152);c. qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme (Art. 151c);d. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewal-tigung (Art. 154), Schändung (Art. 155);e. Völkermord (Art. 108), Verbrechen ge-gen die Menschlichkeit (Art. 109), Kriegs-verbrechen (Art. 110–114).

1bis Das Gericht verweist den Ausländer, der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Verurteilung bereits rechts-kräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, aus der Schweiz, wenn es ihn wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen neuerlich verur-teilt:a. einfache Körperverletzung (Art. 122), Raufhandel (Art. 128), Angriff (Art. 128a);b. qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 2), qualifizierter Betrug (Art. 135 Abs. 2);c. Hausfriedensbruch (Art. 152) in Verbin-dung mit Sachbeschädigung (Art. 134) oder Diebstahl (Art. 131 Ziff. 1);d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157);f. Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explo-sion (Art. 161 Ziff. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre-cherischer Absicht (Art. 162), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Spreng-stoffen und giftigen Gasen (Art. 164);g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 171a);h. falsche Anschuldigung (Art. 178 Ziff.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 18 -

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2 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessät-zen Geldstrafe oder 720 Stunden gemein-nütziger Arbeit, so kann es den Ausländer nur des Landes verweisen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landes-verweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3 Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Absatz 1 eine Strafe von mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tag-essätzen Geldstrafe, so kann es aus-nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internatio-nalen Menschenrechtsgarantien ges-chützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde.

1), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 179 Abs. 1).

1ter Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt der Verurteilung gemäss Absatz 1bis noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung nachträglich an-geordnet, sobald der Ausländer im früher eröffneten Verfahren rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

1quater Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.

2 Streichen

3 Streichen

e-parl 14.05.2014 09:23 - 19 -

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4 Wird der Ausländer im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Absatz 1 entfällt. Dieser Anteil ist mass-gebend dafür, ob die Prüfung nach Absatz 2 oder 3 vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung sind alle im Urteil enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen.

Art. 49b (neu)b. Wiederholungsfall

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landes-verweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

Art. 49c (neu)c. Vollzug

Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs7.

7 SR 311.0

4 Streichen

Art. 49b b. Ausreisefrist und Einreiseverbot

1a Mit der Anordnung einer Landesverwei-sung setzt das Gericht dem Ausländer eine Ausreisefrist und belegt ihn gleich-zeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.

1b Verurteilt es den Ausländer nach Artikel 49a Absatz 1, so setzt es die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre an.

1 Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 20 -

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Art. 60b Abs. 1

1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a–49c) sowie über die Verantwortlich-keit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

II

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakulta-tiven Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttre-ten.

Art. 60bKeine oder bedingte Anwendbarkeit

1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 36 und 37) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimm-ten Fällen bestraft.

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuches), das Berufsverbot (Art. 50) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50b) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 60b

1 ...

... über die Landesverweisung (Art. 49a–49d) sowie ...

III

1bis Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative „Zur Durchset-zung der Ausschaffung krimineller Auslän-der (Durchsetzungsinitiative)“ zurückge-zogen oder abgelehnt worden ist.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 21 -

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Art. 5 Einreisevoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforder-lich ist;b. müssen die für den Aufenthalt notwen-digen finanziellen Mittel besitzen;c. dürfen keine Gefahr für die öffentli-che Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; undd. dürfen nicht von einer Fernhaltemass-nahme betroffen sein.

2 Sie müssen für die gesicherte Wieder-ausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3 …

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 120c Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «StGB».

Art. 5 Abs. 1 Bst. d

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:

d. dürfen nicht von einer Fernhalte-massnahme oder von einer Landesver-weisung nach Artikel 66a des Strafge-setzbuchs9 (StGB) oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.

8 SR 142.209 SR 311.010 SR 321.0

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

1. ...

e-parl 14.05.2014 09:23 - 22 -

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4 Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispa-piere.

Art. 59

1 Das BFM kann an schriftenlose Aus-länderinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.

2 Anspruch auf Reisepapiere haben Aus-länderinnen und Ausländer, die:a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-linge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;c. schriftenlos sind und eine Niederlas-sungsbewilligung haben.

3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.

5 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein

Art. 59 Abs. 3

3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG verurteilt wurde.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 23 -

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digitalisiertes Gesichtsbild und die Finger-abdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.

6 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt:a. mit der Abmeldung ins Ausland;b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;d. mit der Ausweisung nach Artikel 68.

2 Verlässt die Ausländerin oder der Aus-länder die Schweiz, ohne sich abzumel-den, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilli-gung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

Art. 61 Abs. 1 Bst. e

1 Eine Bewilligung erlischt:

e. mit der rechtskräftigen Landesverweis-ung nach Artikel 66a StGB11 oder Artikel 49a MStG12.

11 SR 311.012 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 24 -

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Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligun-gen, ausgenommen die Niederlassungs-bewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilli-gungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwie-gen hat;b. zu einer längerfristigen Freiheitsstra-fe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetz-buches angeordnet wurde;c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbe-willigung

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind;b. die Ausländerin oder der Ausländer

Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 (neu)

1 Die zuständige Behörde kann Bewilligu-ngen, ausgenommen die Niederlassungs-bewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB13 angeordnet wurde;

2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG14 begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abge-sehen hat.

Art. 63 Abs. 3 (neu)

13 SR 311.014 SR 321.0

Art. 62

1 Gemäss Bundesrat

2 Streichen

Art. 63

e-parl 14.05.2014 09:23 - 25 -

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in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2 Die Niederlassungsbewilligung von Aus-länderinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhal-ten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b widerrufen werden.

Art. 67 Einreiseverbot

1 Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:a. die Wegweisung nach Artikel 64d Ab-satz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckt wird;b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt nach Artikel 66a StGB15 oder Artikel 49a MStG16 begangen wurde, für das ein Straf gericht bereits eine Strafe verhängt und von einer Landesverweisung abge-sehen hat.

15 SR 311.016 SR 321.0

3 Streichen

Art. 67

e-parl 14.05.2014 09:23 - 26 -

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verstossen haben oder diese gefährden;b. Sozialhilfekosten verursacht haben;c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genom-men worden sind.

3 Das Einreiseverbot wird für eine Dau-er von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegen-über Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreise-verbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei-severbot vollständig oder vorübergehend aufheben.

5 Die verfügende Behörde kann aus-nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver-hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind na-mentlich die Gründe, die zum Einreisever-bot geführt haben sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen an einer Aufhebung abzuwägen.(Umsetzung 11.417 n pa.Iv. Heer. Ein-schränkung der Suspensionsverfügun-gen)

e-parl 14.05.2014 09:23 - 27 -

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Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbe-hörden durch den Bund

Das Eidgenössische Justiz- und Poli-zeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:

a. bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt;b. die Reise organisiert;c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Depar-tement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherstellt.

Art. 75 Vorbereitungshaft

1 Um die Durchführung eines Wegwei-sungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Auf-enthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberech-tigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:

a. sich im Asyl- oder Wegweisungsverfah-ren weigert, ihre Identität offen zu legen, mehrere Asylgesuche unter verschiede-nen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylver-fahren missachtet;

Art. 71 Einleitungssatz

Das Eidgenössische Justiz- und Poli-zeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a StGB17 oder Artikel 49a MStG18 von Aus-länderinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:

Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

1 Um die Durchführung eines Wegweis-ungsverfahrens oder eines strafrechtli-chen Verfahrens, in dem eine Landes-verweisung nach Artikel 66a StGB19 oder Artikel 49a MStG20 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-gung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthalts-berechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:a. sich im Asylverfahren, im Wegweis-ungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweis-ung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausre-ichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;17 SR 311.018 SR 321.019 SR 311.020 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 28 -

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b. ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;c. trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewie-sen werden kann;d. nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 62 und 63) oder einer Nichtverlän-gerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung oder wegen Gefähr-dung der inneren oder der äusseren Sicherheit weggewiesen wurde und ein Asylgesuch einreicht;e. nach einer Ausweisung (Art. 68) ein Asylgesuch einreicht;f. sich rechtswidrig in der Schweiz auf-hält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird;g. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist;h. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

1bis Die Haft nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn eine Person der zuständigen Behörde gegenüber ver-neint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkom-men gebunden ist, einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht

e-parl 14.05.2014 09:23 - 29 -

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hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung dieser Person nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist.

2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.

Art. 76 Ausschaffungshaft

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buch-stabe a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis vorliegen,2. Aufgehoben3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwir-kungspflicht nach Artikel 90 dieses Geset-zes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt,4. ihr bisheriges Verhalten darauf schlie-ssen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,5. auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, der Wegweisungsentscheid in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eröffnet wird und der Vollzug der Wegwei-sung absehbar ist; 6. der Wegweisungsentscheid aufgrund

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a StGB21 oder Artikel 49a MStG22 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Per-son zur Sicherstellung des Vollzugs:

21 SR 311.022 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 30 -

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von Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG oder Artikel 64a Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes im betreffenden Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Zif-fer 5 und Ziffer 6 darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurech-nen.

3 …

4 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

Art. 78 Durchsetzungshaft

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr an-gesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaf-fen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

2 Die Haft kann für einen Monat angeord-net werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, so-fern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesver-weisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

Art. 78 Abs. 1

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Aus-reise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweis-ung nach Artikel 66a StGB23 oder Artikel 49a MStG24 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nach-achtung zu verschaffen, in Haft genom-men werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

23 SR 311.024 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 31 -

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3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Be-findet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75–77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprü-fen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prü-fungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6 Die Haft wird beendet, wenn:a. eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorge-gebenen Mitwirkungspflichten nachge-kommen ist;b. die Schweiz weisungsgemäss verlas-sen wird;c. die Ausschaffungshaft angeordnet wird;d. einem Haftentlassungsgesuch entspro-chen wird.

Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1 Ist der Vollzug der Weg- oder Auswei-sung nicht möglich, nicht zulässig oder

Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Abs. 9 (neu)

e-parl 14.05.2014 09:23 - 32 -

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nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme.

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-kunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen.

4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumut-bar ist. Kommen weg- oder ausgewie-sene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. 5bis Der Bundesrat überprüft den Be-schluss nach Absatz 5 periodisch.

6 Die vorläufige Aufnahme kann von kan-tonalen Behörden beantragt werden.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:a. zu einer längerfristigen Freiheitsstra-fe im In- oder Ausland verurteilt wurde

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde

e-parl 14.05.2014 09:23 - 33 -

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oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde;b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oderc. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschluss-gründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vor-liegen, werden vorläufig aufgenommen.

Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversiche-rung

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel

oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB25 angeordnet wurde;

9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landes-verweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG26 rechtskräftig geworden ist.

(Zur Information: Art. 83 Abs. 9 AuG gemäss Entwurf 13.030 AIG, im SR hängig:

9 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integra-tionsprozesses absehbar ist.)

Art. 86 Abs. 1

1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenomm-ene Personen. Die Bestimmungen der

25 SR 311.026 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 34 -

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80–84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfe-standards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2 Bezüglich obligatorischer Krankenver-sicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Be-stimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung anwendbar.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

1 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuge-stimmt hat, zu treffen.

2 In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-gen nach der Gesuchstellung zu treffen.

3 ...

Artikel 80–84 AsylG27 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenom-mene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB28 oder Artikel 49a MStG29 gelten bezüglich Sozialhilfe-standards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199830

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 115 Einleitungssatz wird der Ausdruck «des Strafgesetzbuches» er-setzt durch «des StGB».

Art. 37 Abs. 4

27 SR 142.3128 SR 311.029 SR 321.030 SR 142.31

e-parl 14.05.2014 09:23 - 35 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

4 Das Bundesamt entscheidet mit be-sonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesver-weisung nach Artikel 66a des Strafge-setzbuchs31 (StGB) oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192732 (MStG) ausgesprochen wurde.

Art. 53 Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:a. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind,b. sie die innere oder die äussere Si-cherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oderc. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB33 oder Artikel 49a MStG34 ausgesprochen wurde.

Art. 59 Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flücht-lings-eigenschaft erfüllen, gelten ge-genüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195135 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

31 SR 311.032 SR 321.033 SR 311.034 SR 321.035 SR 0.142.30

4 Das Bundesamt entscheidet mit beson-derer Beförderlichkeit, wenn die asylsu-chende Person in Auslieferungshaft ist.

Art. 53 Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

Art. 59 Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl ge-währt hat oder die als Flüchtlinge vorläu-fig aufgenommen wurden, gelten gegen-über allen eidgenössischen und kanto-nalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 36 -

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Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e

1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:

d. die Ausweisung vollzogen worden ist;e. eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB36 oder Artikel 49a MStG37 rechtskräftig geworden ist.

Art. 73

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person: a. einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;b. die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oderc. mit einer rechtskräftigen Landesver-weisung nach Artikel 66a StGB38 oder Artikel 49a MStG39 belegt ist.

36 SR 311.037 SR 321.038 SR 311.039 SR 321.0

Art. 64 Erlöschen

1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:a. sich Flüchtlinge während mehr als ei-nem Jahr im Ausland aufgehalten haben;b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;c. die Flüchtlinge darauf verzichten;d. die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist.

2 Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.

3 Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 des Abkommens vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

Art. 73 Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwie-gender Weise gefährdet.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 37 -

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Art. 79 Erlöschen

Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehen-den Schutz verzichtet oder gestützt auf das AuG eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.

Art. 109 Behandlungsfrist

1 Das Bundesverwaltungsgericht ent-scheidet über Beschwerden gegen Nicht-eintretensentscheide sowie Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buch-stabe a in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.

2 …

3 Das Bundesverwaltungsgericht ent-scheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG4 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.

4 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Be-schwerden in der Regel innerhalb von 20 Tagen.

5 Das Bundesverwaltungsgericht ent-scheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslie-ferungshaft ist.

Art. 79

Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person:a. den Mittelpunkt ihrer Lebensverhält-nisse ins Ausland verlegt hat;b. auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;c. gestützt auf das AuG40 eine Nieder-lassungsbewilligung erhalten hat; oderd. mit einer rechtskräftigen Landesver-weisung nach Artikel 66a StGB41 oder Artikel 49a MStG42 belegt ist.

Art. 109 Abs. 5

40 SR 142.2041 SR 311.042 SR 321.0

e-parl 14.05.2014 09:23 - 38 -

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5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlich-keit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB43 oder Artikel 49a MStG44 aus-gesprochen wurde.

3. Asylgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 201245

Art. 88 Abs. 3

3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufen-thaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB46 oder Artikel 49a MStG47 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.

43 SR 311.044 SR 321.045 BBl 2012 968546 SR 311.047 SR 321.0

Art. 88 Pauschalabgeltung

1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91–93.

2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Auf-enthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten.

3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufent-haltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Ein-reichung des Asylgesuchs ausgerichtet.

4 Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.

5 ...

e-parl 14.05.2014 09:23 - 39 -

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4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201048

Art. 74 Abs. 1 Bst. gbis (neu)

1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

gbis. Landesverweisungen;

48 SR 173.71

Art. 74 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:a. gemeinnützige Arbeit;b. Freiheitsstrafen;c. therapeutische Massnahmen;d. Verwahrung;e. Geldstrafen;f. Bussen;g. Friedensbürgschaften;

h. Berufsverbote;i. Fahrverbote.

2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.3 Der zuständige Kanton erlässt die Verfü-gungen über den Vollzug.

4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.5 Der Bund entschädigt ihn für die Kos-ten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 40 -

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Art. 130 Notwendige Verteidigung

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht;

c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz-liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstin-stanzlichen Gericht oder dem Berufungs-gericht persönlich auftritt;e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.

Art. 220 Begriffe

1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnah-mengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.

2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft wäh-rend der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung.

5. Strafprozessordnung49

Art. 130 Bst. b

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;

Art. 220 Abs. 1 (Betrifft nur den franzö-sischen Text) und 2

2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesver-weisung oder der Entlassung.

49 SR 312.0

5. ...

e-parl 14.05.2014 09:23 - 41 -

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Art. 352 Abs. 2

2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67–73 StGB50 verbunden werden.

6. Bundesgesetz vom 22. März 197451 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 21 Abs. 1

1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das 50 SR 311.051 SR 313.0

Art. 352

2 Streichen (=gemäss geltendem Recht)

6. ...

Art. 21

1 Streichen (=gemäss geltendem Recht)

Art. 352 Voraussetzungen

1 Hat die beschuldigte Person im Vorver-fahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Ein-rechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Ent-lassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:a. eine Busse;b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;c. eine gemeinnützige Arbeit von höchst-ens 720 Stunden;d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.

2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66–73 StGB verbunden werden.

3 Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

Art. 21III. Beurteilung1. Sachliche Zuständigkeit

1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das

e-parl 14.05.2014 09:23 - 42 -

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übergeordnete Departement die Vorauss-etzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs52 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

Art. 73 Abs. 1 erster Satz

1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehen-den Massnahme oder einer Landesver-weisung nach Artikel 66a des Strafge-setzbuchs53 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. …

52 SR 311.053 SR 311.0

übergeordnete Departement die Voraus-setzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

2 Der von der Strafverfügung der Ver-waltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.

3 Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.

4 Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.

Art. 73A. Verfahren vor den kantonalen Gerich-tenI. Einleitung

1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-ziehenden Massnahme für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerich-tes. Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafver-fahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbe-haltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.

2 Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendba-ren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.

Art. 73

1 Streichen (=gemäss geltendem Recht)

e-parl 14.05.2014 09:23 - 43 -

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7. Militärstrafprozess vom 23. März 197954

Art. 56 Einleitungssatz und Bst. a

Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Grund zur An-nahme besteht:a. dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;

Art. 119 Abs. 2 Bst. e

54 SR 322.1

7. ...

Art. 119

3 Eine Untersuchung gemäss StPO findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergän-zung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.

Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheits-haft

Gegen den Beschuldigten, gegen wel-chen die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und Grund zur Annahme besteht:a. dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde oderb. dass er Spuren der Tat vernichten, Be-weismittel beiseite schaffen oder verän-dern oder Zeugen, Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Unter-suchung gefährden würde oderc. dass er, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde.

Art. 119 Voraussetzungen

1 Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn:a. er eine der folgenden Strafen für ange-messen hält: 1. eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen,2. eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen,3. eine gemeinnützige Arbeit von höchs-tens 120 Stunden,4. eine Busse von höchstens 5000 Fran-

e-parl 14.05.2014 09:23 - 44 -

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2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:

e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG55), ein Ausschluss aus der Ar-mee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a MStG) in Aussicht steht.

55 SR 321.0

1ter Er kann im Strafmandatsverfahren eine Landesverweisung nach Artikel 49a MStG anordnen.

ken,5. eine Verbindung der Strafen nach den Ziffern 1–4; undb. der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.

1bis Er kann im Strafmandatverfahren auch einen Entscheid über einen Widerruf im Sinne von Artikel 40 MStG treffen, wenn die bedingte oder teilbedingte Strafe, zu-sammen mit der neuen Strafe, nicht höher als die in Absatz 1 Buchstabe a festgehal-tenen Strafmassgrenzen ist.

2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:a. bei Ehrverletzungen;b. wenn, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB) zu entscheiden ist;c. bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder wenn dieser keine Zustelladresse in der Schweiz hat;d. wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprü-che zu beurteilen sind;e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 45 -

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Art. 15 Automatisiertes Polizeifahn-dungssystem

1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Perso-nen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:a. Verhaftung von Personen oder Ermitt-lung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;b. Anhaltung bei Kindes- oder Erwachse-nenschutzmassnahmen oder fürsorgeri-scher Unterbringung;c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Auslän-dern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bun-desverfassung, dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer sowie dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998;

e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;f. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahr-zeugen ohne Versicherungsschutz;g. Fahndung nach abhandengekomme-nen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März

8. Bundesgesetz vom 13. Juni 200856 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 15 Abs. 1 Bst. d

1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Aus-länderinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs57 oder Artikel 49a des Militärstraf gesetzes vom 13. Juni 192758, nach dem Auslän-dergesetz vom 16. Dezember 200559 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199860;

56 SR 36157 SR 311.058 SR 321.059 SR 142.2060 SR 142.31

e-parl 14.05.2014 09:23 - 46 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde;i. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes-schutzbehörde;j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;k. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches begangen haben.

2 Das System enthält die der Identifika-tion gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu tref-fenden Massnahmen bei deren Auffin-dung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inha-ber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

3 Die folgenden Behörden können Aus-schreibungen über das Informationssys-tem verbreiten:a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;b. die Eidgenössische Spielbankenkom-mission zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und i;

e-parl 14.05.2014 09:23 - 47 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

e. das Bundesamt für Justiz, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;j. weitere vom Bundesrat durch Verord-nung bezeichnete kantonale Zivilbehör-den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und i.

4 Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Da-ten aus dem Informationssystem abrufen:a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;b. das Grenzwachtkorps und die Zollbü-ros;c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsu-larischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen-heiten;d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentral-büros, soweit es um abhandengekomme-ne Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;e. die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht;f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von persön-lichen Sicherheitsprüfungen betraut ist;g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden,

e-parl 14.05.2014 09:23 - 48 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;h. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001, zwecks Abklärung des Vorliegens allfäl-liger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;i. der NDB zur Feststellung des Aufent-haltsortes von Personen und des Stand-ortes von Fahrzeugen nach Massgabe des BWIS;j. weitere vom Bundesrat durch Verord-nung bezeichnete Justiz- und Verwal-tungsbehörden.5 Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden wer-den, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Art. 16 Löschung der DNA-Profile von Personen

1 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Perso-nen erstellt worden sind:a. sobald die betroffene Person im Verlau-fe des Verfahrens als Täter ausgeschlos-sen werden kann;b. nach dem Tod der betroffenen Person;c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abge-schlossen worden ist;d. ein Jahr nach der definitiven Einstel-lung des Verfahrens;

9. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200361

Art. 16 Abs. 4

61 SR 363

e-parl 14.05.2014 09:23 - 49 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

e. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Straf-vollzug;f. fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwand-lungsstrafe;g. fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persön-lichen Leistung nach den Artikeln 22–24 JStG;h. fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Frei-heitsentzuges nach Artikel 35 JStG;i. fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artikeln 12–14 JStG;j. zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;k. zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG.

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchsta-ben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfä-higkeit des Täters erfolgte.

3 Das Bundesamt löscht alle DNA-Profile, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren. Vorbehal-ten bleibt eine spätere Löschung nach Absatz 4.

e-parl 14.05.2014 09:23 - 50 -

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwah-rung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a des Strafgesetzbuchs62 oder Artikel 49a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192763 löscht das Bundesa-mt das DNA-Profil 20 Jahre nach der En-tlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.

62 SR 311.063 SR 321.0